G 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Es wird
Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung
Die Beschwerde wird
Paragraphen 10, Absatz 2, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52, 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Es wird
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Guinea zulässig ist.“ II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wird
FPG stattgegeben und dem Beschwerdeführer eine Frist von 14 Tagen ab Entlassung aus der Strafhaft für die freiwillige Ausreise gewährt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wird
Paragraph 55, FPG stattgegeben und dem Beschwerdeführer eine Frist von 14 Tagen ab Entlassung aus der Strafhaft für die freiwillige Ausreise gewährt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Guinea, stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 08.09.2003 einen Asylantrag, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2003
G 1997 abgewiesen wurde. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Guinea wurde
G 1997 zulässig erklärt.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Guinea, stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 08.09.2003 einen Asylantrag, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2003
Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen wurde. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Guinea wurde
Paragraph 8, AsylG 1997 zulässig erklärt.
1 FPG eine Rückkehrentscheidung sowie
Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren gegen den Beschwerdeführer.6. Mit Bescheid vom 23.02.2012 erließ die Bundespolizeidirektion Wien
Paragraph 52, Absatz eins, FPG eine Rückkehrentscheidung sowie
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren gegen den Beschwerdeführer.
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.),
G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), weiters
Vm Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot gegen ihn erlassen (Spruchpunkt IV.), ihm
4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) und schließlich einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).11. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), weiters
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot gegen ihn erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), ihm
Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und schließlich einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).
5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.14. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.08.2022 wurde der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
1 FPG eine Rückkehrentscheidung sowie
Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren gegen den Beschwerdeführer.Mit Bescheid vom 23.02.2012 erließ die Bundespolizeidirektion Wien
Paragraph 52, Absatz eins, FPG eine Rückkehrentscheidung sowie
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren gegen den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer verblieb abermals in Österreich, wurde am 13.10.2016 in Untersuchungshaft genommen und am 10.01.2017 ein drittes Mal landesgerichtlich wegen der Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG, nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 1, Abs. 4 Z 3 SMG und nach § 28a Abs. 1 vierter Fall SMG sowie wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Er wurde schuldig gesprochen, im Zeitraum August 2015 bis Oktober 2016 Kokain in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge, sowie ab dem Überlassen einer die zweifache Grenzmenge übersteigende Menge gewerbsmäßig anderen überlassen zu haben, nämlich insgesamt zumindest 946 Gramm Kokain an mehrere Abnehmer. Er wurde weiters schuldig gesprochen, am 10.10.2016 einem verdeckten Ermittler 200 Gramm Kokain zu einem Preis von EUR 18.000,- angeboten zu haben, sowie seit 10.10.2016 bis 12.10.2016 gesamt etwa 83 Gramm Kokain mit dem Vorsatz erworben und besessen zu haben, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem er es in seiner Wohnung zum Weiterverkauf verwahrte. Bei der Strafbemessung erschwerend gewertet wurden das Zusammentreffen von Verbrechen mit einem Vergehen, die mehrfache Deliktsqualifikation, die einschlägigen, § 39 StGB begründenden Vorstrafen, der lange Tatzeitraum sowie die wiederholte Tatbegehung, mildernd hingegen das reumütige Geständnis, der Beitrag zur Wahrheitsfindung und die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes. Das Strafgericht kam zum klaren Schluss einer verfestigten Negativeinstellung des Beschwerdeführers gegenüber Vermögenswerten und der körperlichen Integrität Dritter.Der Beschwerdeführer verblieb abermals in Österreich, wurde am 13.10.2016 in Untersuchungshaft genommen und am 10.01.2017 ein drittes Mal landesgerichtlich wegen der Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG, nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und nach Paragraph 28 a, Absatz eins, vierter Fall SMG sowie wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Er wurde schuldig gesprochen, im Zeitraum August 2015 bis Oktober 2016 Kokain in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge, sowie ab dem Überlassen einer die zweifache Grenzmenge übersteigende Menge gewerbsmäßig anderen überlassen zu haben, nämlich insgesamt zumindest 946 Gramm Kokain an mehrere Abnehmer. Er wurde weiters schuldig gesprochen, am 10.10.2016 einem verdeckten Ermittler 200 Gramm Kokain zu einem Preis von EUR 18.000,- angeboten zu haben, sowie seit 10.10.2016 bis 12.10.2016 gesamt etwa 83 Gramm Kokain mit dem Vorsatz erworben und besessen zu haben, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem er es in seiner Wohnung zum Weiterverkauf verwahrte. Bei der Strafbemessung erschwerend gewertet wurden das Zusammentreffen von Verbrechen mit einem Vergehen, die mehrfache Deliktsqualifikation, die einschlägigen, Paragraph 39, StGB begründenden Vorstrafen, der lange Tatzeitraum sowie die wiederholte Tatbegehung, mildernd hingegen das reumütige Geständnis, der Beitrag zur Wahrheitsfindung und die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes. Das Strafgericht kam zum klaren Schluss einer verfestigten Negativeinstellung des Beschwerdeführers gegenüber Vermögenswerten und der körperlichen Integrität Dritter. Dem Beschwerdeführer wurde am 26.12.2018 Freigang aus der Strafhaft gewährt, den er dazu nutzte, um aus der Haft ins Ausland zu fliehen. Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt nach Guinea, Conakry, wo er sich am 19.05.2021 einen Reisepass auf seine wahre Identität ausstellen ließ, mit welchem er am 01.10.2021 das Land wieder verließ und nach Frankreich einreiste. Der Beschwerdeführer wurde am 21.04.2022 aufgrund eines österreichischen Haftbefehles in der Schweiz festgenommen und in weiterer Folge nach Österreich überstellt. Seit 25.04.2022 befindet sich der Beschwerdeführer wieder in österreichischer Strafhaft zur Verbüßung des restlichen Teiles seiner Freiheitsstrafe. Der Beschwerdeführer ist gesund. Er hat in Österreich zwei Töchter im Alter von zehn und sieben Jahren. Er hatte nie Kontakt zu seiner jüngeren Tochter und kennt sie nicht. Mit seiner älteren Tochter hat der Beschwerdeführer nie zusammengelebt, er war nie für ihre Erziehung zuständig und er hat spätestens seit 26.12.2018 keinen Kontakt mehr mit ihr. Er zahlt keinen Unterhalt. Er kennt ihren nunmehrigen Aufenthaltsort nicht. Die Mutter und der Stiefvater seiner älteren Tochter verbieten den Kontakt zu ihr und auch der Beschwerdeführer hat kein Interesse an einem Kontakt zu ihr. Der Beschwerdeführer spricht nicht Deutsch. Er ist nicht Mitglied in einem Verein und hat keine Freunde oder Bekannte in Österreich. Es bestehen auch keine sonstigen privaten Anknüpfungspunkte zu Österreich. Der Beschwerdeführer hat keinen spanischen Aufenthaltstitel und keine Ehefrau in Spanien. Er hat in Spanien und Belgien erwerbstätige Geschwister, zu denen kein wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis besteht. Die Ehefrau und die sieben Kinder des Beschwerdeführers leben in Guinea. Er verfügt in seiner Heimat über Vermögen in Form von Grundstücken, Fahrzeugen und Bargeld, welche er durch den in Österreich begangenen Drogenhandel anhäufen konnte. Der Beschwerdeführer kann nach Guinea zurückkehren und dort etwa an seinem letzten Wohnsitz wieder Aufenthalt nehmen. Er droht dort in keine existenzgefährdende Notlage zu geraten bzw. es wird ihm dort nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen. Er läuft nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten. 1.
G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstücks des FPG fällt.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
nicht erteilt, ist diese Entscheidung
G 2005 mit einer Rückkehrentscheidung
dem
Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist
1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,). Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
FPG ist
3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt.Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt. Zwischen dem Beschwerdeführer und seiner jüngeren, siebenjährigen Tochter, zu der er noch nie Kontakt hatte, besteht kein Familienleben. Selbst wenn man ein solches aber bereits kraft der Eigenschaft als minderjähriges Kind ipso facto annähme, so wäre dieses Familienleben nicht schützenswert, ist dem Beschwerdeführer diese Tochter doch abgesehen von der bloßen Tatsache ihrer Existenz völlig unbekannt, und ist damit eine darin eingreifende Rückkehrentscheidung jedenfalls verhältnismäßig. Auch mit seiner älteren, zehnjährigen Tochter hat der Beschwerdeführer nie zusammengelebt und besteht spätestens seit 26.12.2018 kein Kontakt mehr zu ihr. Auch wenn der Beschwerdeführer früher in Kontakt zu dieser Tochter gestanden sein sollte, so ist er doch seit nunmehr vier Jahren vollständig aus ihrem Leben getreten. Es ist auch nicht absehbar, dass sich daran vonseiten der betroffenen Personen etwas ändern soll, brachte der Beschwerdeführer doch zum einen selbst vor, dass die Mutter und der Stiefvater der Tochter ihm den Kontakt zu ihr verbieten, und führte er zum anderen aus, dass er kein Interesse hege, in Österreich zu verbleiben, sondern er nach Spanien ausreisen wolle. Auch im Dezember 2018, als er aus der Haft floh, verließ er Österreich und blieb bis zu seiner unfreiwilligen Rücküberstellung dreieinhalb Jahre später im Ausland. Es ist daher offenkundig, dass nicht nur der Beschwerdeführer kein Interesse an einem Kontakt zu dieser Tochter hat, sondern auch ihre Erziehungsberechtigten einen solchen Kontakt nicht wünschen. Hinzu tritt, dass der Beschwerdeführer ein mehrfach wegen Drogenhandels verurteilter Straftäter ist, wodurch ein entsprechend hohes öffentliches Interesse an einer Außerlandesbringung besteht (vgl. dazu VwGH 31.08.2017, Ra 2017/21/0012 und VwGH 02.09.2022, Ra 2022/14/0204). Die Geburt dieser Tochter hielt den Beschwerdeführer nicht davon ab, Drogenhandel zu betreiben, wodurch er den etwaigen Bestand eines Familienlebens selbst aufs Spiel setzte. Er befand sich zudem in etwa seit dem vierten Lebensjahr dieser Tochter entweder in Haft oder auf der Flucht aus dieser Haft im Ausland, sodass jegliches Familienleben erheblich zu relativieren ist. Es sind somit gesamt betrachtet keine Gründe hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt ein schützenswertes Familienleben mit dieser Tochter führen würde und spricht auch aus dem Blickwinkel des Kindeswohls nichts gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn. Auch mit seiner älteren, zehnjährigen Tochter hat der Beschwerdeführer nie zusammengelebt und besteht spätestens seit 26.12.2018 kein Kontakt mehr zu ihr. Auch wenn der Beschwerdeführer früher in Kontakt zu dieser Tochter gestanden sein sollte, so ist er doch seit nunmehr vier Jahren vollständig aus ihrem Leben getreten. Es ist auch nicht absehbar, dass sich daran vonseiten der betroffenen Personen etwas ändern soll, brachte der Beschwerdeführer doch zum einen selbst vor, dass die Mutter und der Stiefvater der Tochter ihm den Kontakt zu ihr verbieten, und führte er zum anderen aus, dass er kein Interesse hege, in Österreich zu verbleiben, sondern er nach Spanien ausreisen wolle. Auch im Dezember 2018, als er aus der Haft floh, verließ er Österreich und blieb bis zu seiner unfreiwilligen Rücküberstellung dreieinhalb Jahre später im Ausland. Es ist daher offenkundig, dass nicht nur der Beschwerdeführer kein Interesse an einem Kontakt zu dieser Tochter hat, sondern auch ihre Erziehungsberechtigten einen solchen Kontakt nicht wünschen. Hinzu tritt, dass der Beschwerdeführer ein mehrfach wegen Drogenhandels verurteilter Straftäter ist, wodurch ein entsprechend hohes öffentliches Interesse an einer Außerlandesbringung besteht vergleiche dazu VwGH 31.08.2017, Ra 2017/21/0012 und VwGH 02.09.2022, Ra 2022/14/0204). Die Geburt dieser Tochter hielt den Beschwerdeführer nicht davon ab, Drogenhandel zu betreiben, wodurch er den etwaigen Bestand eines Familienlebens selbst aufs Spiel setzte. Er befand sich zudem in etwa seit dem vierten Lebensjahr dieser Tochter entweder in Haft oder auf der Flucht aus dieser Haft im Ausland, sodass jegliches Familienleben erheblich zu relativieren ist. Es sind somit gesamt betrachtet keine Gründe hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt ein schützenswertes Familienleben mit dieser Tochter führen würde und spricht auch aus dem Blickwinkel des Kindeswohls nichts gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn. Sonstige familiäre Anknüpfungspunkte wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Die Rückkehrentscheidung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens. Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348).Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348). Der Beschwerdeführer war nach illegaler Einreise von September 2003 bis Dezember 2018 und ist wieder seit April 2022 in Österreich aufhältig. Sein Aufenthalt gestaltete sich seit Abschluss seines Asylverfahrens im November 2003, dessen Antragsgründe offenkundig unglaubhaft waren, als unrechtmäßig, wobei er nicht einmal den Versuch unternahm, diesen Aufenthalt zu legalisieren und es ihm jederzeit offengestanden wäre, in seine Heimat zurückzukehren. Der Verwaltungsgerichtshof judiziert zwar, dass bei einem mehr als zehnjährigen durchgängigen Aufenthalt im Bundesgebiet die persönlichen Interessen des Fremden grundsätzlich die öffentlichen Interessen an einer Außerlandesbringung überwiegen (VwGH 23.02.2017, 2016/21/0235). Diese Judikatur ist gegenständlich aber nicht anwendbar, weil der Beschwerdeführer zum einen massiv straffällig wurde (VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0121) und zum anderen er seinen über zehnjährigen Aufenthalt Ende 2018 selbst beendete, indem er aus der österreichischen Haft entfloh. Angesichts seines etwa dreieinhalbjährigen Aufenthaltes im Ausland besteht keine Kontinuität mehr zu seinem vorherigen Aufenthalt (vgl. VwGH 26.03.2015, Ra 2014/22/0078, wo es lediglich um einige Monate ging). Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich ist somit für die gegenständische Entscheidung nicht von wesentlicher Bedeutung.Der Beschwerdeführer war nach illegaler Einreise von September 2003 bis Dezember 2018 und ist wieder seit April 2022 in Österreich aufhältig. Sein Aufenthalt gestaltete sich seit Abschluss seines Asylverfahrens im November 2003, dessen Antragsgründe offenkundig unglaubhaft waren, als unrechtmäßig, wobei er nicht einmal den Versuch unternahm, diesen Aufenthalt zu legalisieren und es ihm jederzeit offengestanden wäre, in seine Heimat zurückzukehren. Der Verwaltungsgerichtshof judiziert zwar, dass bei einem mehr als zehnjährigen durchgängigen Aufenthalt im Bundesgebiet die persönlichen Interessen des Fremden grundsätzlich die öffentlichen Interessen an einer Außerlandesbringung überwiegen (VwGH 23.02.2017, 2016/21/0235). Diese Judikatur ist gegenständlich aber nicht anwendbar, weil der Beschwerdeführer zum einen massiv straffällig wurde (VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0121) und zum anderen er seinen über zehnjährigen Aufenthalt Ende 2018 selbst beendete, indem er aus der österreichischen Haft entfloh. Angesichts seines etwa dreieinhalbjährigen Aufenthaltes im Ausland besteht keine Kontinuität mehr zu seinem vorherigen Aufenthalt vergleiche VwGH 26.03.2015, Ra 2014/22/0078, wo es lediglich um einige Monate ging). Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich ist somit für die gegenständische Entscheidung nicht von wesentlicher Bedeutung. Der Beschwerdeführer kann aber ohnedies auch keine maßgeblichen persönlichen Interessen für sich geltend machen. Da er die deutsche Sprache nicht beherrscht, ist er nicht sprachlich integriert. Zumal er sich in Strafhaft befindet, geht er keiner (freiwilligen) Erwerbstätigkeit nach und hat auch nichts dargelegt, dass auf die Möglichkeit der Aufnahme einer legalen Erwerbstätigkeit nach Beendigung der Strafhaft schließen lassen würde. Der Beschwerdeführer ist somit auch nicht beruflich integriert. Der Beschwerdeführer ist bei keinem Verein Mitglied, hat hier keine Freunde oder Bekannte und hat auch sonst nichts dargebracht, was auf eine soziale Integration hindeuten würde. Es besteht somit zum Entscheidungszeitpunkt keine sprachliche, keine berufliche und keine soziale Integration des Beschwerdeführers. Demgegenüber ist der Beschwerdeführer in Österreich massiv straffällig geworden, indem er in seiner Aufenthaltszeit dreimal wegen Drogenhandels (und verwandter Delikte) zu unbedingten Freiheitsstrafen von dreieinhalb Jahre, zwei Jahren und zuletzt fünf Jahren verurteilt wurde. Der Beschwerdeführer war somit einen nicht unbeträchtlichen Teil seiner Aufenthaltszeit in Österreich inhaftiert und hat einen weiteren, nicht unwesentlichen Zeitraum dazu genutzt, schwere Straftaten zu begehen. Der Beschwerdeführer ist damit im Wesentlichen nur negativ in Erscheinung getreten. Es besteht in der höchstgerichtlichen Judikatur kein Zweifel daran, dass es sich beim Delikt des Drogenhandels um ein besonders schweres Verbrechen handelt (VwGH 11.11.2021, Ra 2021/19/0312), an dessen Hintanhaltung – auch im Wege der Erlassung einer Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) – ein besonders hohes öffentliches Interesse besteht (VwGH 02.09.2022, Ra 2022/14/0204). Dies gilt umso mehr für den Beschwerdeführer, der im großen Stil und gewerbsmäßig über einen langen Zeitraum und immer wieder mit harten Drogen handelte, sie zumal überhaupt erst nach Österreich importierte, und sich dadurch Vermögenswerte in der Heimat aufbaute. Ein Gesinnungswandel des Beschwerdeführers war ebenso wenig festzustellen wie eine positive Zukunftsprognose. Ein solcher Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug der Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden – etwas in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegende Verhalten oder einen raschen Rückfall – manifestiert hat (VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0184). Der Beschwerdeführer wurde erstmals 2005 wegen Drogenhandels verurteilt. Nach seiner bedingten Entlassung nahm er diesen Drogenhandel wieder auf und wurde 2008 ein weiteres Mal verurteilt. Doch auch die zweimalige Verurteilung, die erfahrene lange Strafhaft und die Gewährung einer bedingten Entlassung hielten den Beschwerdeführer nicht davon ab, neuerlich den Drogenhandel aufzunehmen, sodass er zuletzt 2017 zu einer bereits fünfjährigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, wobei wegen dieses bereits zweiten Rückfalls bereits nach § 39 StGB strafverschärfend vorgegangen werden musste. Der in Haft befindliche Beschwerdeführer kann kein Wohlverhalten für sich verbuchen, sondern wurde vielmehr wiederholt rückfällig, weshalb ihm schon dahingehend kein Gesinnungswandel zu attestieren ist. Der Beschwerdeführer legte im Übrigen zwar in diesem dritten Strafverfahren ein reumütiges Geständnis ab. Allerdings tat er dies auch schon im Zuge seines zweiten Strafverfahrens und wurde doch wieder und zumal schwerer straffällig. Angesichts des auch sonst persönlich unglaubwürdigen Eindrucks, den der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren hinterließ und auf den bereits beweiswürdigend eingegangen wurde, kann diesem neuerlichen reumütigen Geständnis daher kein Wert beigemessen werden, der das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers in entscheidungswesentlicher Weise in ein positives Licht rücken würde. Schließlich kam auch das Strafgericht in seinen Abwägungen zum klaren Schluss einer verfestigten Negativeinstellung gegenüber Vermögenswerten und der körperlichen Integrität Dritter. Der Beschwerdeführer gab in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht – in welcher es ihm kein Bedürfnis war, Reue zu erkennen zu geben – an, dass er den Drogenhandel (immer wieder) aufgenommen habe, weil er aufgrund seines illegalen Aufenthaltes keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehen habe können. Der Beschwerdeführer hat aber zum einen auch in Zukunft keine Aussicht auf einen legalen Aufenthalt, sodass die erhebliche Gefahr besteht, dass er nach Haftentlassung wiederum straffällig wird, um seinen Unterhalt zu finanzieren, zum anderen ist aber auch zu bemerken, dass der Beschwerdeführer sich auch nicht bemühte, seinen Aufenthalt zu legalisieren, sondern – unter einer falschen Identität – schlicht unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieb und nicht in sein Heimatland ausreiste, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre und er dazu verpflichtet war. Dass der Beschwerdeführer Ende 2018 hingegen unter Ausnutzung eines im gewährten Freigangs aus der Haft floh und sich ins Ausland absetzte, lässt ebenso nicht darauf schließen, dass er sich in Zukunft an die österreichische Rechtsordnung halten wird. Vielmehr ist dem Strafgericht beizupflichten, dass der Beschwerdeführer eine stark verfestigte negative Einstellung gegenüber geschützten Rechtsgütern an den Tag legt. Er hat nach dem Gesagten ebenso keine Hemmungen, vor den österreichischen Behörden Falschangaben zu machen, und er kommt behördlichen Anordnungen nicht nach. In Hinblick auf das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers, das sich aus diesem Gesamtverhalten ergibt (VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0002) und der beschriebenen Art und Schwere der begangenen Straftaten ist demgemäß davon auszugehen, dass er auch zum Zeitpunkt seiner Haftentlassung weiterhin eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen wird, weshalb sich keine positive Zukunftsprognose stellen lässt.Ein Gesinnungswandel des Beschwerdeführers war ebenso wenig festzustellen wie eine positive Zukunftsprognose. Ein solcher Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug der Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden – etwas in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegende Verhalten oder einen raschen Rückfall – manifestiert hat (VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0184). Der Beschwerdeführer wurde erstmals 2005 wegen Drogenhandels verurteilt. Nach seiner bedingten Entlassung nahm er diesen Drogenhandel wieder auf und wurde 2008 ein weiteres Mal verurteilt. Doch auch die zweimalige Verurteilung, die erfahrene lange Strafhaft und die Gewährung einer bedingten Entlassung hielten den Beschwerdeführer nicht davon ab, neuerlich den Drogenhandel aufzunehmen, sodass er zuletzt 2017 zu einer bereits fünfjährigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, wobei wegen dieses bereits zweiten Rückfalls bereits nach Paragraph 39, StGB strafverschärfend vorgegangen werden musste. Der in Haft befindliche Beschwerdeführer kann kein Wohlverhalten für sich verbuchen, sondern wurde vielmehr wiederholt rückfällig, weshalb ihm schon dahingehend kein Gesinnungswandel zu attestieren ist. Der Beschwerdeführer legte im Übrigen zwar in diesem dritten Strafverfahren ein reumütiges Geständnis ab. Allerdings tat er dies auch schon im Zuge seines zweiten Strafverfahrens und wurde doch wieder und zumal schwerer straffällig. Angesichts des auch sonst persönlich unglaubwürdigen Eindrucks, den der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren hinterließ und auf den bereits beweiswürdigend eingegangen wurde, kann diesem neuerlichen reumütigen Geständnis daher kein Wert beigemessen werden, der das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers in entscheidungswesentlicher Weise in ein positives Licht rücken würde. Schließlich kam auch das Strafgericht in seinen Abwägungen zum klaren Schluss einer verfestigten Negativeinstellung gegenüber Vermögenswerten und der körperlichen Integrität Dritter. Der Beschwerdeführer gab in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht – in welcher es ihm kein Bedürfnis war, Reue zu erkennen zu geben – an, dass er den Drogenhandel (immer wieder) aufgenommen habe, weil er aufgrund seines illegalen Aufenthaltes keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehen habe können. Der Beschwerdeführer hat aber zum einen auch in Zukunft keine Aussicht auf einen legalen Aufenthalt, sodass die erhebliche Gefahr besteht, dass er nach Haftentlassung wiederum straffällig wird, um seinen Unterhalt zu finanzieren, zum anderen ist aber auch zu bemerken, dass der Beschwerdeführer sich auch nicht bemühte, seinen Aufenthalt zu legalisieren, sondern – unter einer falschen Identität – schlicht unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieb und nicht in sein Heimatland ausreiste, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre und er dazu verpflichtet war. Dass der Beschwerdeführer Ende 2018 hingegen unter Ausnutzung eines im gewährten Freigangs aus der Haft floh und sich ins Ausland absetzte, lässt ebenso nicht darauf schließen, dass er sich in Zukunft an die österreichische Rechtsordnung halten wird. Vielmehr ist dem Strafgericht beizupflichten, dass der Beschwerdeführer eine stark verfestigte negative Einstellung gegenüber geschützten Rechtsgütern an den Tag legt. Er hat nach dem Gesagten ebenso keine Hemmungen, vor den österreichischen Behörden Falschangaben zu machen, und er kommt behördlichen Anordnungen nicht nach. In Hinblick auf das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers, das sich aus diesem Gesamtverhalten ergibt (VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0002) und der beschriebenen Art und Schwere der begangenen Straftaten ist demgemäß davon auszugehen, dass er auch zum Zeitpunkt seiner Haftentlassung weiterhin eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen wird, weshalb sich keine positive Zukunftsprognose stellen lässt. Der Beschwerdeführer hat Anknüpfungspunkte in seiner Heimat, wo er geboren wurde und sozialisiert wurde, seine Schulbildung erfahren hat, einer Arbeit nachgegangen ist, wo seine Familie lebt und er Vermögenswerte hat und wohin er auch aus der österreichischen Strafhaft floh. Der Beschwerdeführer ist keineswegs aus seiner Heimat entwurzelt. Es ist folglich davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet kein maßgebliches Gewicht haben und gegenüber den öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen und der Verhinderung von Straftaten aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie auch der öffentlichen Gesundheit, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben
Vm Art. 8 EMRK dar.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar.
9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist
1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das
Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das
2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.Die Abschiebung in einen Staat ist
Paragraph 50, Absatz 2, FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Eine derartige Gefährdung wurde durch den Beschwerdeführer nicht behauptet bzw. bezog er sich lediglich auf seine bereits mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2003 rechtskräftig für unglaubhaft befundenen Fluchtgründe. Auch aus den Länderberichten war insoweit nichts für den Beschwerdeführer zu gewinnen. Die Sicherheitslage in Guinea mag zwar von politischen und ethnischen Spannungen sowie Kriminalität gekennzeichnet sein, dass der Beschwerdeführer individuell aber besonders davon betroffen wäre, wurde nicht behauptet. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig, verfügt über eine Schulbildung und Arbeitserfahrung, spricht die Sprachen seines Herkunftsstaates, wo er sozialisiert wurde, hat dort seine Familie und nicht zuletzt Vermögenswerte in Form von Grundstücken, Fahrzeugen und Bargeld. Er floh schließlich auch aus seiner österreichischen Strafhaft in seine Heimat und konnte sich dort bis zu seiner Ausreise im Oktober 2021 ohne weitere Schwierigkeiten aufhalten. Auch unter allgemein prekären wirtschaftlichen Bedingungen im Herkunftsstaat wird der Beschwerdeführer folglich jedenfalls in der Lage sein, für seine Existenz zu sorgen. Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Guinea nicht. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Guinea ist daher zulässig.Die Abschiebung ist schließlich nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Guinea nicht. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Guinea ist daher zulässig. Folglich war die Beschwerde auch gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. Da die belangte Behörde in Spruchpunkt III. offenkundig aufgrund eines bloßen Versehens den Zielstaat der Abschiebung nicht einfügte, dieser aber aus dem gesamten Bescheid, insbesondere aus der rechtlichen Begründung dieses Spruchpunktes, erkennbar ist, ergeht die Abweisung der Beschwerde mit der Maßgabe, dass es in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat, dass die Abschiebung „nach Guinea“ zulässig ist.Folglich war die Beschwerde auch gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. Da die belangte Behörde in Spruchpunkt römisch drei. offenkundig aufgrund eines bloßen Versehens den Zielstaat der Abschiebung nicht einfügte, dieser aber aus dem gesamten Bescheid, insbesondere aus der rechtlichen Begründung dieses Spruchpunktes, erkennbar ist, ergeht die Abweisung der Beschwerde mit der Maßgabe, dass es in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat, dass die Abschiebung „nach Guinea“ zulässig ist. 3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides:
1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht auszuhalten.
Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht auszuhalten.
Abs. 3 leg. cit. ist ein Einreiseverbot
Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffern 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Absatz 3, leg. cit. ist ein Einreiseverbot
Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffern 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Abs. 3 Z 5 leg. cit. hat als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist.
Absatz 3, Ziffer 5, leg. cit. hat als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist.
Abs. 4 leg. cit. beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit dem Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
Absatz 4, leg. cit. beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit dem Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230; 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 3, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230; 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Ebenso ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes die Dauer der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierten Gefährlichkeit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Außerdem ist auf die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 20.12.2016, Zl. Ra 2016/21/0109).Ebenso ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes die Dauer der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierten Gefährlichkeit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Außerdem ist auf die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 20.12.2016, Zl. Ra 2016/21/0109). Die belangte Behörde begründete das Einreiseverbot im Wesentlichen mit den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen Drogenhandels und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes. Wie bereits unter Punkt II.3.
Vm Abs. 3 Z 5 FPG erweist sich somit dem Grunde nach als gerechtfertigt. Auch der ausgesprochenen unbefristeten Dauer des Einreiseverbotes ist angesichts der Systematik des § 53 leg. cit. nicht entgegenzutreten. Der seit Ende 2003 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Beschwerdeführer wurde bereits dreimal wegen gewerbsmäßigen Drogenhandels, somit eines besonders verpönten Delikts, zu mehrjährigen unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt, zuletzt nämlich in Höhe von fünf Jahren, wobei die beiden Vorverurteilungen samt einer bedingten Entlassung zu keiner Besserung führten, sondern der Beschwerdeführer im Gegenteil bloß noch schwerer straffällig wurde. Zuletzt floh der Beschwerdeführer darüber hinaus aus der Haft. Der auch sonst langjährig unter falscher Identität auftretende Beschwerdeführer, der bis zuletzt Falschangaben über nahezu sämtliche Lebensumstände machte, hat durch sein bereits unter Punkt II.3.2. ausführlich beschriebenes Verhalten eindrücklich bewiesen, dass er sich bereits sehr weit von einem rechtstreuen Verhalten entfernt hat, sodass erkennbar ist, dass er auch für die vorhersehbare Zukunft eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Angesichts der bereits langjährigen, besonders schweren Straffälligkeit des Beschwerdeführers und seines Persönlichkeitsbildes ist also mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass – auch abstellend auf den voraussichtlichen Zeitpunkt seiner Haftentlassung – über einen Zeithorizont von mehr als zehn Jahren hinaus keine relevante Besserung eintreten wird, weshalb nur die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes verbleibt.Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG erweist sich somit dem Grunde nach als gerechtfertigt. Auch der ausgesprochenen unbefristeten Dauer des Einreiseverbotes ist angesichts der Systematik des Paragraph 53, leg. cit. nicht entgegenzutreten. Der seit Ende 2003 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Beschwerdeführer wurde bereits dreimal wegen gewerbsmäßigen Drogenhandels, somit eines besonders verpönten Delikts, zu mehrjährigen unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt, zuletzt nämlich in Höhe von fünf Jahren, wobei die beiden Vorverurteilungen samt einer bedingten Entlassung zu keiner Besserung führten, sondern der Beschwerdeführer im Gegenteil bloß noch schwerer straffällig wurde. Zuletzt floh der Beschwerdeführer darüber hinaus aus der Haft. Der auch sonst langjährig unter falscher Identität auftretende Beschwerdeführer, der bis zuletzt Falschangaben über nahezu sämtliche Lebensumstände machte, hat durch sein bereits unter Punkt römisch zwei.3.
1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
Abs. 2 leg.cit. beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Nach Abs. 4 leg.cit. hat das Bundesamt aber von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
2 BFA-VG aberkannt wurde.
Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
Absatz 2, leg.cit. beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Nach Absatz 4, leg.cit. hat das Bundesamt aber von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Im gegenständlich angefochtenen Bescheid sah das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgrund einer solchen Aberkennung der aufschiebenden Wirkung von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise ab. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 03.08.2022 der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung wieder zuerkannt. Demzufolge ist dem Beschwerdeführer nunmehr
2 FPG eine Frist von 14 Tagen „ab Rechtskraft des Bescheides“ für die freiwillige Ausreise zu gewähren, wobei besondere Umstände für die Gewährung einer längeren Frist nicht hervorgekommen sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber ausgesprochen, dass im Falle einer Strafhaft für den Beginn des Laufs der Frist zur freiwilligen Ausreise nicht auf die Rechtskraft des Bescheides, sondern auf die – später eintretende – Entlassung des Fremden aus der Haft abzustellen ist, zumal auch die Rückkehrentscheidung erst mit diesem Zeitpunkt durchsetzbar wird (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, Rn. 2.3. dritter Unterabsatz).Im gegenständlich angefochtenen Bescheid sah das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgrund einer solchen Aberkennung der aufschiebenden Wirkung von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise ab. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 03.08.2022 der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung wieder zuerkannt. Demzufolge ist dem Beschwerdeführer nunmehr
Paragraph 55, Absatz 2, FPG eine Frist von 14 Tagen „ab Rechtskraft des Bescheides“ für die freiwillige Ausreise zu gewähren, wobei besondere Umstände für die Gewährung einer längeren Frist nicht hervorgekommen sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber ausgesprochen, dass im Falle einer Strafhaft für den Beginn des Laufs der Frist zur freiwilligen Ausreise nicht auf die Rechtskraft des Bescheides, sondern auf die – später eintretende – Entlassung des Fremden aus der Haft abzustellen ist, zumal auch die Rückkehrentscheidung erst mit diesem Zeitpunkt durchsetzbar wird (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, Rn. 2.3. dritter Unterabsatz). Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und dem Beschwerdeführer eine Frist von 14 Tagen ab Entlassung aus der Strafhaft für die freiwillige Ausreise zu gewähren.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und dem Beschwerdeführer eine Frist von 14 Tagen ab Entlassung aus der Strafhaft für die freiwillige Ausreise zu gewähren. Hinzuweisen ist auf die gesetzlichen Möglichkeiten des Bundesamtes, die gewährte Frist zur freiwilligen Ausreise
5 FPG mit Mandatsbescheid zu widerrufen.Hinzuweisen ist auf die gesetzlichen Möglichkeiten des Bundesamtes, die gewährte Frist zur freiwilligen Ausreise
Paragraph 56, FPG mit Auflagen zu verbinden oder sie unter den Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz 5, FPG mit Mandatsbescheid zu widerrufen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W169.2257712.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.