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{'item': 'W169 2257712-1'}

Obsah (15)§§ 10§ 52§ 46§ 55Art. 133§ 7§ 8§ 53§ 57§ 18§ 58§ 9§ 50§ 56§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.01.2023 GeschäftszahlW169 2257712-1 Spruch, W169 2257712-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§§ 10Abs. 2, 57 Asyl

G 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Es wird

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung

§ 46FPG nach Guinea zulässig ist.“römisch eins.

Die Beschwerde wird

Paragraphen 10, Absatz 2, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52, 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Es wird

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Guinea zulässig ist.“ II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wird

§ 55

FPG stattgegeben und dem Beschwerdeführer eine Frist von 14 Tagen ab Entlassung aus der Strafhaft für die freiwillige Ausreise gewährt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wird

Paragraph 55, FPG stattgegeben und dem Beschwerdeführer eine Frist von 14 Tagen ab Entlassung aus der Strafhaft für die freiwillige Ausreise gewährt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Guinea, stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 08.09.2003 einen Asylantrag, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2003

§ 7Asyl

G 1997 abgewiesen wurde. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Guinea wurde

§ 8Asyl

G 1997 zulässig erklärt.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Guinea, stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 08.09.2003 einen Asylantrag, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2003

Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen wurde. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Guinea wurde

Paragraph 8, AsylG 1997 zulässig erklärt.

  1. Der Beschwerdeführer wurde am 09.05.2005 landesgerichtlich wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 zweiter und dritter Fall, Abs. 3 erster Fall, Abs. 4 Z 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt.
  2. Der Beschwerdeführer wurde am 09.05.2005 landesgerichtlich wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter und dritter Fall, Absatz 3, erster Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt.
  3. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 20.03.2006 wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen. Die vom Beschwerdeführer hiergegen eingebrachte Berufung wurde mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 03.05.2006 abgewiesen.
  4. Am 03.07.2008 wurde der Beschwerdeführer landesgerichtlich wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 1 SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
  5. Am 03.07.2008 wurde der Beschwerdeführer landesgerichtlich wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer eins, SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
  6. Am 15.11.2011 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Aufhebung des Rückkehrverbotes, welcher mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 22.02.2012 abgewiesen wurde.
  7. Mit Bescheid vom 23.02.2012 erließ die Bundespolizeidirektion Wien

§ 52Abs.

1 FPG eine Rückkehrentscheidung sowie

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren gegen den Beschwerdeführer.6. Mit Bescheid vom 23.02.2012 erließ die Bundespolizeidirektion Wien

Paragraph 52, Absatz eins, FPG eine Rückkehrentscheidung sowie

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren gegen den Beschwerdeführer.

  1. Am 10.01.2017 wurde der Beschwerdeführer landesgerichtlich wegen der Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG, nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 1, Abs. 4 Z 3 SMG und nach § 28a Abs. 1 vierter Fall SMG sowie wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
  2. Am 10.01.2017 wurde der Beschwerdeführer landesgerichtlich wegen der Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG, nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und nach Paragraph 28 a, Absatz eins, vierter Fall SMG sowie wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
  3. Am 26.12.2018 floh der Beschwerdeführer unter Ausnützung eines ihm gewährten Freiganges aus der Haft.
  4. Am 25.04.2022 wurde der Beschwerdeführer nach einem Aufgriff durch die schweizerischen Behörden und einer Überstellung nach Österreich wieder in Haft genommen.
  5. Mit Schreiben vom 27.06.2022 setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer in Kenntnis, dass gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde und wurde ihm Gelegenheit gegeben, binnen sieben Tagen Fragen zu seiner Identität und seinen Bindungen zu Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat der EU zu beantworten. Der Beschwerdeführer machte hiervon nicht Gebrauch.
  6. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.),

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), weiters

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot gegen ihn erlassen (Spruchpunkt IV.), ihm

§ 55Abs.

4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) und schließlich einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).11. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), weiters

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot gegen ihn erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), ihm

Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und schließlich einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).

  1. Im Rahmen einer Rückkehrberatung am 25.07.2022 erklärte der Beschwerdeführer, freiwillig nach Spanien ausreisen zu wollen.
  2. Gegen den obgenannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, wobei er im Wesentlichen ausführte, dass er neben Freunden und Bekannten eine unmündige Tochter in Österreich habe, mit der ein Familienleben bestehe, wohingegen er zu Guinea keinen Bezug mehr habe. Der erlassene Bescheid verletze ihn daher unverhältnismäßig in seinem Privat- und Familienleben, zumal er sich bereits seit 19 Jahren in Österreich aufhalte. Zudem habe sich die belangte Behörde keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer gemacht. Der Beschwerdeführer bereue seine Straftaten zutiefst. Es sei zudem nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer nach einer Überstellung in seinen Herkunftsstaat als bereits straffällig gewordener Rückkehrer wiederum in Haft kommen würde und unmenschliche Haftbedingungen erfahren müsste. Desweiteren könne er dort mangels Anknüpfungspunkten und Beschäftigungsmöglichkeiten seinen Lebensunterhalt nicht sichern.
  3. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.08.2022 wurde der Beschwerde

§ 18Abs.

5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.14. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.08.2022 wurde der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

  1. Am 30.11.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unentschuldigt nicht erschienen. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Bindungen zu Österreich, anderen Mitgliedstaaten der EU, seinem Herkunftsstaat und seinen Rückkehrbefürchtungen sowie zu seiner Straffälligkeit befragt (s. Verhandlungsprotokoll).
  2. Am 09.12.2022 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Lage in seinem Herkunftsstaat ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  4. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist Staatsangehöriger von Guinea, wurde in Pita geboren und wohnte zuletzt in Conakry. Er spricht Französisch sowie Englisch. Er hat in seiner Heimat die Schule besucht und anschließend gearbeitet. Der Beschwerdeführer trat im Jahr 2003 unter Angaben einer falschen Identität erstmals in Österreich in Erscheinung. Er stellte nach illegaler Einreise am 08.09.2003 einen Asylantrag, welcher am 25.11.2003 vom Bundesasylamt abgewiesen wurde und unter einem die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Guinea ausgesprochen wurde. Der Beschwerdeführer wurde am 11.12.2004 in Untersuchungshaft genommen und am 09.05.2005 landesgerichtlich wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 zweiter und dritter Fall, Abs. 3 erster Fall, Abs. 4 Z 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt. Er wurde schuldig gesprochen, gewerbsmäßig in mehreren Angriffen zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten vor dem 09.12.2004 andere zur Aus- und Einfuhr einer zumindest das 25-fache der Grenzmenge übersteigende Menge Suchtgift bestimmt zu haben, und zwar von 387 Gramm Heroin und 2.356 Gramm Kokain. Weiters wurde er schuldig gesprochen, gewerbsmäßig Suchtgift in einer zumindest das 25-fache der Grenzmenge übersteigende Menge in Verkehr gesetzt zu haben, nämlich im Zeitraum zwischen Mitte 2004 und Dezember 2004 an mehrere Abnehmer gesamt etwa 856 Gramm Kokain bzw. Heroin, respektive dies versucht zu haben, nämlich am 10.12.2004 durch Bereithalten von insgesamt etwa 797 Gramm Kokain sowie 387 Gramm Heroin. Bei der Strafbemessung erschwerend gewertet wurde das Zusammentreffen von Verbrechen, mildernd hingegen das Teilgeständnis und der bisherige ordentliche Lebenswandel.Der Beschwerdeführer wurde am 11.12.2004 in Untersuchungshaft genommen und am 09.05.2005 landesgerichtlich wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter und dritter Fall, Absatz 3, erster Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt. Er wurde schuldig gesprochen, gewerbsmäßig in mehreren Angriffen zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten vor dem 09.12.2004 andere zur Aus- und Einfuhr einer zumindest das 25-fache der Grenzmenge übersteigende Menge Suchtgift bestimmt zu haben, und zwar von 387 Gramm Heroin und 2.356 Gramm Kokain. Weiters wurde er schuldig gesprochen, gewerbsmäßig Suchtgift in einer zumindest das 25-fache der Grenzmenge übersteigende Menge in Verkehr gesetzt zu haben, nämlich im Zeitraum zwischen Mitte 2004 und Dezember 2004 an mehrere Abnehmer gesamt etwa 856 Gramm Kokain bzw. Heroin, respektive dies versucht zu haben, nämlich am 10.12.2004 durch Bereithalten von insgesamt etwa 797 Gramm Kokain sowie 387 Gramm Heroin. Bei der Strafbemessung erschwerend gewertet wurde das Zusammentreffen von Verbrechen, mildernd hingegen das Teilgeständnis und der bisherige ordentliche Lebenswandel. In der Folge wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 20.03.2006 ein unbefristetes Rückkehrverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen. Der Beschwerdeführer wurde nach Verbüßung von zwei Dritteln seiner Freiheitsstrafe am 10.04.2007 unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt aus der Haft entlassen. Der Beschwerdeführer verblieb in Österreich und wurde am 03.07.2008 erneut landesgerichtlich wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 1 SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Zudem wurde die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers widerrufen. Er wurde schuldig gesprochen, Suchtgifte in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge gewerbsmäßig anderen überlassen und zur Überlassung durch andere beigetragen zu haben, indem er von 2007 bis April 2008 insgesamt 200 Gramm Kokain und 19 Gramm Heroin an zahlreiche Abnehmer verkauft hat und im Zeitraum Februar bis April 2008 seinen Heroin-Abnehmer in zumindest zwei Angriffen an einen anderen zum Ankauf von Heroin vermittelt hat. Weiters wurde er schuldig gesprochen, am 04.04.2008 etwa 70 Gramm Kokain und etwa 6 Gramm Heroin besessen zu haben. Bei der Strafbemessung erschwerend gewertet wurden das getrübte Vorleben und das Zusammentreffen von Verbrechen mit Vergehen, mildernd hingegen das volle und reumütige Geständnis und die Kooperation mit den Behörden.Der Beschwerdeführer verblieb in Österreich und wurde am 03.07.2008 erneut landesgerichtlich wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer eins, SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Zudem wurde die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers widerrufen. Er wurde schuldig gesprochen, Suchtgifte in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge gewerbsmäßig anderen überlassen und zur Überlassung durch andere beigetragen zu haben, indem er von 2007 bis April 2008 insgesamt 200 Gramm Kokain und 19 Gramm Heroin an zahlreiche Abnehmer verkauft hat und im Zeitraum Februar bis April 2008 seinen Heroin-Abnehmer in zumindest zwei Angriffen an einen anderen zum Ankauf von Heroin vermittelt hat. Weiters wurde er schuldig gesprochen, am 04.04.2008 etwa 70 Gramm Kokain und etwa 6 Gramm Heroin besessen zu haben. Bei der Strafbemessung erschwerend gewertet wurden das getrübte Vorleben und das Zusammentreffen von Verbrechen mit Vergehen, mildernd hingegen das volle und reumütige Geständnis und die Kooperation mit den Behörden. Der Beschwerdeführer war vom 28.08.2008 bis 03.06.2011 in Haft. Mit Bescheid vom 23.02.2012 erließ die Bundespolizeidirektion Wien

§ 52Abs.

1 FPG eine Rückkehrentscheidung sowie

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren gegen den Beschwerdeführer.Mit Bescheid vom 23.02.2012 erließ die Bundespolizeidirektion Wien

Paragraph 52, Absatz eins, FPG eine Rückkehrentscheidung sowie

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren gegen den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer verblieb abermals in Österreich, wurde am 13.10.2016 in Untersuchungshaft genommen und am 10.01.2017 ein drittes Mal landesgerichtlich wegen der Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG, nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 1, Abs. 4 Z 3 SMG und nach § 28a Abs. 1 vierter Fall SMG sowie wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Er wurde schuldig gesprochen, im Zeitraum August 2015 bis Oktober 2016 Kokain in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge, sowie ab dem Überlassen einer die zweifache Grenzmenge übersteigende Menge gewerbsmäßig anderen überlassen zu haben, nämlich insgesamt zumindest 946 Gramm Kokain an mehrere Abnehmer. Er wurde weiters schuldig gesprochen, am 10.10.2016 einem verdeckten Ermittler 200 Gramm Kokain zu einem Preis von EUR 18.000,- angeboten zu haben, sowie seit 10.10.2016 bis 12.10.2016 gesamt etwa 83 Gramm Kokain mit dem Vorsatz erworben und besessen zu haben, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem er es in seiner Wohnung zum Weiterverkauf verwahrte. Bei der Strafbemessung erschwerend gewertet wurden das Zusammentreffen von Verbrechen mit einem Vergehen, die mehrfache Deliktsqualifikation, die einschlägigen, § 39 StGB begründenden Vorstrafen, der lange Tatzeitraum sowie die wiederholte Tatbegehung, mildernd hingegen das reumütige Geständnis, der Beitrag zur Wahrheitsfindung und die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes. Das Strafgericht kam zum klaren Schluss einer verfestigten Negativeinstellung des Beschwerdeführers gegenüber Vermögenswerten und der körperlichen Integrität Dritter.Der Beschwerdeführer verblieb abermals in Österreich, wurde am 13.10.2016 in Untersuchungshaft genommen und am 10.01.2017 ein drittes Mal landesgerichtlich wegen der Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG, nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und nach Paragraph 28 a, Absatz eins, vierter Fall SMG sowie wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Er wurde schuldig gesprochen, im Zeitraum August 2015 bis Oktober 2016 Kokain in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge, sowie ab dem Überlassen einer die zweifache Grenzmenge übersteigende Menge gewerbsmäßig anderen überlassen zu haben, nämlich insgesamt zumindest 946 Gramm Kokain an mehrere Abnehmer. Er wurde weiters schuldig gesprochen, am 10.10.2016 einem verdeckten Ermittler 200 Gramm Kokain zu einem Preis von EUR 18.000,- angeboten zu haben, sowie seit 10.10.2016 bis 12.10.2016 gesamt etwa 83 Gramm Kokain mit dem Vorsatz erworben und besessen zu haben, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem er es in seiner Wohnung zum Weiterverkauf verwahrte. Bei der Strafbemessung erschwerend gewertet wurden das Zusammentreffen von Verbrechen mit einem Vergehen, die mehrfache Deliktsqualifikation, die einschlägigen, Paragraph 39, StGB begründenden Vorstrafen, der lange Tatzeitraum sowie die wiederholte Tatbegehung, mildernd hingegen das reumütige Geständnis, der Beitrag zur Wahrheitsfindung und die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes. Das Strafgericht kam zum klaren Schluss einer verfestigten Negativeinstellung des Beschwerdeführers gegenüber Vermögenswerten und der körperlichen Integrität Dritter. Dem Beschwerdeführer wurde am 26.12.2018 Freigang aus der Strafhaft gewährt, den er dazu nutzte, um aus der Haft ins Ausland zu fliehen. Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt nach Guinea, Conakry, wo er sich am 19.05.2021 einen Reisepass auf seine wahre Identität ausstellen ließ, mit welchem er am 01.10.2021 das Land wieder verließ und nach Frankreich einreiste. Der Beschwerdeführer wurde am 21.04.2022 aufgrund eines österreichischen Haftbefehles in der Schweiz festgenommen und in weiterer Folge nach Österreich überstellt. Seit 25.04.2022 befindet sich der Beschwerdeführer wieder in österreichischer Strafhaft zur Verbüßung des restlichen Teiles seiner Freiheitsstrafe. Der Beschwerdeführer ist gesund. Er hat in Österreich zwei Töchter im Alter von zehn und sieben Jahren. Er hatte nie Kontakt zu seiner jüngeren Tochter und kennt sie nicht. Mit seiner älteren Tochter hat der Beschwerdeführer nie zusammengelebt, er war nie für ihre Erziehung zuständig und er hat spätestens seit 26.12.2018 keinen Kontakt mehr mit ihr. Er zahlt keinen Unterhalt. Er kennt ihren nunmehrigen Aufenthaltsort nicht. Die Mutter und der Stiefvater seiner älteren Tochter verbieten den Kontakt zu ihr und auch der Beschwerdeführer hat kein Interesse an einem Kontakt zu ihr. Der Beschwerdeführer spricht nicht Deutsch. Er ist nicht Mitglied in einem Verein und hat keine Freunde oder Bekannte in Österreich. Es bestehen auch keine sonstigen privaten Anknüpfungspunkte zu Österreich. Der Beschwerdeführer hat keinen spanischen Aufenthaltstitel und keine Ehefrau in Spanien. Er hat in Spanien und Belgien erwerbstätige Geschwister, zu denen kein wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis besteht. Die Ehefrau und die sieben Kinder des Beschwerdeführers leben in Guinea. Er verfügt in seiner Heimat über Vermögen in Form von Grundstücken, Fahrzeugen und Bargeld, welche er durch den in Österreich begangenen Drogenhandel anhäufen konnte. Der Beschwerdeführer kann nach Guinea zurückkehren und dort etwa an seinem letzten Wohnsitz wieder Aufenthalt nehmen. Er droht dort in keine existenzgefährdende Notlage zu geraten bzw. es wird ihm dort nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen. Er läuft nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten. 1.

  1. Zur Situation im Herkunftsstaat wird Folgendes festgehalten:
  2. Sicherheitslage In Guinea bestehen soziale und politische Spannungen, die sich auch zu Sicherheitsrisiken aufbauen können. Eine rasche Verschlechterung der Sicherheitslage ist jederzeit möglich (EDA 20.7.2021; vgl. BMEIA 20.7.2021). Es kann jederzeit zu spontanen Demonstrationen kommen (BMEIA 20.7.2021; vgl. EDA 20.7.2021; FD 20.7.2021). Vor allem in Conakry hat sich die Sicherheitslage verschlechtert (FD 20.7.2021). Es kann auch zu Ausschreitungen und Gewaltanwendung zwischen ethnischen und politischen Gruppen sowie den Sicherheitskräften kommen (EDA 20.7.2021; vgl. BMEIA 20.7.2021). Immer wieder werden zahlreiche Menschen verletzt oder getötet (EDA 20.7.2021). So haben die Proteste im Zusammenhang mit dem Verfassungsreferendum im März 2020 und der Präsidentschaftswahlen im Oktober 2020 mehrere Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 20.7.2021). Die Kriminalitätsrate ist hoch (EDA 20.7.2021) und hat sowohl in Conakry als auch im Landesinnern stark zugenommen (AA 20.7.2021; vgl. FD 20.7.2021). Vor allem im städtischen Milieu sind nächtliche Überfälle auf Passanten, Wohnhäuser und Geschäfte verbreitet. Bewaffnete Überfälle auf Fahrzeuge nachts oder in der Dämmerung werden von einzelnen Überlandstraßen gemeldet. Besonders zu beachten ist, dass die Täter teilweise uniformiert sind (AA 20.7.2021; vgl. FD 20.7.2021). In den südlichen Grenzgebieten zu Liberia, Sierra Leone und Côte d'Ivoire können jederzeit lokale, politische und ethische Spannungen aufflammen (EDA 20.7.2021).In Guinea bestehen soziale und politische Spannungen, die sich auch zu Sicherheitsrisiken aufbauen können. Eine rasche Verschlechterung der Sicherheitslage ist jederzeit möglich (EDA 20.7.2021; vergleiche BMEIA 20.7.2021). Es kann jederzeit zu spontanen Demonstrationen kommen (BMEIA 20.7.2021; vergleiche EDA 20.7.2021; FD 20.7.2021). Vor allem in Conakry hat sich die Sicherheitslage verschlechtert (FD 20.7.2021). Es kann auch zu Ausschreitungen und Gewaltanwendung zwischen ethnischen und politischen Gruppen sowie den Sicherheitskräften kommen (EDA 20.7.2021; vergleiche BMEIA 20.7.2021). Immer wieder werden zahlreiche Menschen verletzt oder getötet (EDA 20.7.2021). So haben die Proteste im Zusammenhang mit dem Verfassungsreferendum im März 2020 und der Präsidentschaftswahlen im Oktober 2020 mehrere Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 20.7.2021). Die Kriminalitätsrate ist hoch (EDA 20.7.2021) und hat sowohl in Conakry als auch im Landesinnern stark zugenommen (AA 20.7.2021; vergleiche FD 20.7.2021). Vor allem im städtischen Milieu sind nächtliche Überfälle auf Passanten, Wohnhäuser und Geschäfte verbreitet. Bewaffnete Überfälle auf Fahrzeuge nachts oder in der Dämmerung werden von einzelnen Überlandstraßen gemeldet. Besonders zu beachten ist, dass die Täter teilweise uniformiert sind (AA 20.7.2021; vergleiche FD 20.7.2021). In den südlichen Grenzgebieten zu Liberia, Sierra Leone und Côte d'Ivoire können jederzeit lokale, politische und ethische Spannungen aufflammen (EDA 20.7.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (20.7.2021): Guinea: Reise- und Sicherheitshinweise - BMEIA - Bundesministerium Europäische und Internationale Angelegenheiten (Österreich) (20.7.2021): Reiseinformation: Guinea - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (Schweiz) (20.7.2021): Reisehinweise für Guinea - FD - France Diplomatie (Frankreich) (20.7.2021): Guinée: Sécurité
  3. Allgemeine Menschenrechtslage Seit Amtsantritt der Regierung Condé Ende 2010 kommt dem institutionalisierten Menschenrechtsschutz verstärkte Bedeutung zu. Die Bemühungen der Regierung werden insbesondere in der Schaffung eines eigenen Ministeriums für Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten (seit 2016) deutlich, stoßen in der Praxis jedoch immer wieder an Grenzen, wie bei der weiterhin verbreiteten Kultur der Straflosigkeit deutlich wird, insbesondere im Bereich des Sicherheitsapparats (AA 7.4.2021). Die Regierung setzt restriktive Strafgesetze ein, um Andersdenkende zu entmutigen, und ethnische Spaltungen und die allgegenwärtige Korruption verschärfen oft die politischen Auseinandersetzungen. Regelmäßige Misshandlungen von Zivilisten durch Militär und Polizei spiegeln eine tief verwurzelte Kultur der Straflosigkeit wider (FH 3.3.2021). Im Zusammenhang mit der umstrittenen Verfassungsänderung und den umstrittenen Ergebnissen der Präsidentschaftswahlen kam es zu Menschenrechtsverletzungen. Dutzende von Menschen wurden bei Demonstrationen von Angehörigen der Verteidigungs- und Sicherheitskräfte getötet (AI 7.4.2021); Straflosigkeit vor allem staatlicher Übergriffe ist ein zentrales Manko in der Menschenrechtsbilanz Guineas (AA 7.4.2021) und die Regierung unternahm nur minimale Schritte zur strafrechtlichen Verfolgung oder Bestrafung von Beamten (USDOS 30.3.2021). Mitglieder von Oppositionsparteien und pro-demokratische Aktivisten wurden willkürlich festgenommen und inhaftiert (AI 7.4.2021). Die gravierendsten Menschenrechtsprobleme im Land sind u.a. rechtswidrige oder willkürliche Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen, Folter und Fälle grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, willkürliche Verhaftung oder Inhaftierung, mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, schwerwiegende Korruptionsfälle, fehlende Untersuchung von und Rechenschaftspflicht für Gewalt gegen Frauen; Gesetze, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen unter Erwachsenen unter Strafe stellen, obwohl sie nicht durchgesetzt werden, und die schlimmsten Formen der Kinderarbeit (USDOS
  4. 3.2021). Die Verfassung und das Gesetz garantiert Pressefreiheit (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021) und bemüht sich, auch die Meinungsfreiheit in der Praxis zu wahren (FH 3.3.2021).Die Verfassung und das Gesetz garantiert Pressefreiheit (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021) und bemüht sich, auch die Meinungsfreiheit in der Praxis zu wahren (FH 3.3.2021). Ein 2016 verabschiedetes Strafgesetzbuch sah Strafen von bis zu fünf Jahren Gefängnis für Verleumdung oder Beleidigung von Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens vor und trug damit zur Selbstzensur von Journalisten bei (FH 3.3.2021). Es gab mehrere Berichte über Bemühungen der Regierung, die Presse einzuschüchtern und die Pressefreiheit einzuschränken (USDOS 30.3.2021). Dennoch hat sich das Klima für Journalisten in den letzten Jahren etwas verbessert, mit weniger gewalttätigen Angriffen und Verfolgungen wegen Verleumdung (FH 3.3.2021). Ein im Jahr 2020 verabschiedetes Cybersicherheitsgesetz kriminalisierte ähnliche Straftaten im Internet sowie die Verbreitung von „falschen“ Informationen, aus Gründen der nationalen Sicherheit oder weil sie „Recht und Ordnung oder die öffentliche Sicherheit stören oder die Menschenwürde gefährden könnten“ (FH 3.3.2021). Es kommt auch zu Einschränkungen der Internetfreiheit (USDOS 30.3.2021). Die Nachrichtenseite Guineematin.com wurde für einen Monat gesperrt, nachdem sie während der Stimmauszählung live aus den Wahllokalen übertragen worden war (AI 7.4.2021) - jedoch wurde diese Anfang November 2020 wieder aufgehoben (FH 3.3.2021). Anschuldigungen oder Kritik an der Regierung oder Regierungspartei können zu Repressalien der Regierung führen, einschließlich Suspendierungen, Geldstrafen und Festnahmen. Es gab Berichte über willkürliche Festnahmen, Belästigungen und Einschüchterungen von Journalisten durch Regierungsbeamte. Es kommt zur Zensur, bzw. zur Beeinflussung der Berichterstattung. Zudem kam es auch zu Anschuldigungen der Verleumdung gegen das Staatsoberhaupt; diese können mit Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren oder hohen Geldstrafen belegt sein. Beamte nutzten diese Gesetze, um Oppositionsführer und Journalisten zu schikanieren. Journalisten behaupteten, die Klagen wegen Verleumdung zielten auf regierungskritische Personen ab, um abweichende Meinungen zum Schweigen zu bringen (USDOS 30.3.2021). Die Regierung überwachte jedoch Social-Media-Plattformen und nutzte das Gesetz, um Journalisten für das Posten oder Teilen von regierungskritischen Informationen zu bestrafen. Auch im Zuge der Wahlen 2020, kam es zu weit verbreiteten Internetstörungen (USDOS 30.3.2021). Die Verfassung sieht friedliche Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit vor, aber die Regierung verbot regelmäßig öffentliche Proteste (USDOS 30.3.2021; FH 3.3.2021). Die Regierung verlangt eine 72-Stunden-Voranmeldung für öffentliche Versammlungen (USDOS 30.3.2021). Versammlungen, die ohne vorherige Ankündigung abgehalten werden, gelten als nicht autorisiert und werden oft gewaltsam aufgelöst, was zu Todesfällen, Verletzten und Festnahmen führt. Im April 2020 wurden im Rahmen der Bemühungen der Regierung zur Begrenzung der Verbreitung von COVID-19 Beschränkungen für öffentliche Versammlungen eingeführt. Geänderte Beschränkungen blieben während eines Großteils des Jahres in Kraft, wurden aber im Dezember 2020 wieder gelockert. Weiters kam es auch zu Protesten gegen die Auferlegung von COVID-19-Beschränkungen und sahen sich mit gewaltsamen Reaktionen der Regierung konfrontiert. Im Mai 2020 beispielsweise stießen Demonstranten in der Stadt Coyah mit Sicherheitskräften wegen Reisebeschränkungen und Vorwürfen der korrupten Durchsetzung zusammen. Dabei kamen fünf Menschen ums Leben (FH 3.3.2021). Die Behörden zeigten nach dem Verbot großer Versammlungen im Ausnahmezustand im März 2020, um der Verbreitung von COVID-19 entgegenzuwirken, einen Mangel an Unparteilichkeit. Mit der Regierungspartei verbundene Organisationen versammelten sich und organisierten Treffen, um die Regierung zu unterstützen, während die Behörden Oppositionsproteste insbesondere in der Zeit nach den Wahlen von Oktober bis Dezember 2020 verboten (USDOS 30.3.2021). Das Recht auf freie Meinungsäußerung und auf friedliche Versammlung wurde eingeschränkt; mindestens sieben Demonstrationen - gegen das Verfassungsreferendum und die Kandidatur des Präsidenten für eine dritte Amtszeit - wurden ohne Angabe von legitimen Gründen untergraben (AI 7.4.2021). Trotz dieser Einschränkungen kam es im Laufe des Jahres zu Großdemonstrationen. Die Proteste gegen das 2019 begonnene Verfassungsprojekt von Präsident Conté wurden 2020 fortgesetzt, obwohl sie aufgrund von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Pandemie teilweise ausgesetzt wurden. Im Oktober 2020 kam es laut Amnesty International zu mindestens 50 Toten und 200 Verletzten, infolge der Niederschlagung der Proteste zwischen Oktober 2019 und Juli
  5. Proteste im Zusammenhang mit den Wahlen im März und Oktober 2020 wurden ebenfalls gewaltsam aufgelöst. Amnesty International berichtete, dass Sicherheitskräfte im Oktober scharfe Munition und Tränengas gegen Demonstranten eingesetzt hätten (FH 3.3.2021). Die Rechte der Gefangenen auf Gesundheit wurden durch chronische Überbelegung und schlechte Haftbedingungen untergraben (AI 7.4.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (7.4.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Guinea (Stand: Januar 2021) - AI - Amnesty International (7.4.2021): AI - Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; The State of the World's Human Rights; Guinea 2020 - FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Guinea - HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Guinea - USDOS - US Department of State (USA) (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Guinea
  6. Grundversorgung und Wirtschaft Trotz deutlicher allgemeiner positiver Wirtschaftswachstumszahlen Guineas in den letzten Jahren blieb ein Breitenwachstum für die Bevölkerung bisher aus. Deshalb lebt ein Großteil der Bevölkerung weiterhin unter prekären wirtschaftlichen Bedingungen. Gewinne aus dem enormen Reichtum an Rohstoffen (v. a. Bauxit, Gold, Diamanten,) kamen bislang nur zu einem Bruchteil der Infrastruktur des Landes sowie der Bevölkerung zugute. Möglichkeiten verstärkter wirtschaftlicher Dynamik sind freilich gegeben (mineralische Ressourcen, gute Böden, Wasserreichtum). Entscheidend wird sein, ob es gelingt, Maßnahmen zum Ausbau der Basisinfrastruktur und zur guten Regierungsführung umzusetzen. Derzeit reicht das Wachstum nicht aus, um die im Land verbreitete Armut (ca. 50% der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsschwelle) zurückzudrängen (AA 7.4.2021). Fehlende Alphabetisierungs- und Weiterbildungsprogramme schränken die beruflichen Perspektiven für Jugendliche ein, aber auch diejenigen mit Universitätsabschluss haben oft keine andere Wahl, als im informellen Sektor zu arbeiten. Etwa 60 % der großen Jugendbevölkerung des Landes ist arbeitslos (CIA 20.7.2021). Es kam auch zwischen Juni und August 2020, zu schwerer lokaler Ernährungsunsicherheit, und es ist sehr wahrscheinlich, dass die Zahl der von Ernährungsunsicherheit betroffenen Menschen mit den Auswirkungen von COVID-19 2021 zunimmt (CIA 20.7.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (7.4.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Guinea (Stand: Januar 2021) - CIA - Central Intelligence Agency (USA) (20.7.2021): The World Factbook: Guinea
  7. Rückkehr Gesetze und Verfassung sehen Grundlagen für Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes sowie Reisefreiheit, Auswanderung und Wiedereinbürgerung vor. Diese Rechte werden im Allgemeinen respektiert. Die Regierung arbeitete mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, Staatenlosen, Asylsuchenden und anderen betroffenen Personen Schutz und Hilfe zu gewähren (USDOS 30.3.2021). Staatliche Unterstützung für bedürftige Personen und staatliche Einrichtungen zur Aufnahme von Minderjährigen sind nicht vorhanden. Spezielle Einrichtungen für Rückkehrer befinden sich erst seit kurzem im Rahmen eines Programms von IOM im Aufbau. Rückgeführte guineische Staatsangehörige haben bei ihrer Rückkehr keine aus dem Auslandsaufenthalt resultierenden Nachteile zu befürchten und werden auch wegen einer Asylantragstellung in Deutschland keinen Repressionen ausgesetzt. Es sind keine Fälle bekannt, in denen solche Personen festgenommen oder misshandelt wurden (AA 7.4.2021). IOM arbeitet eng mit der Regierung und Partner zusammen, darunter NGOs, sowie zivilgesellschaftliche Strukturen, lokale Unternehmen, nationale und internationale Medienakteure und religiöse und soziale Vertreter. Zur Stärkung rückkehrender Migranten wurde das Projekt „Jugendbeschäftigung“ geschaffen. Andere Projekte und Programme haben aktiv an der Umsetzung von Informations-, Kommunikations- und Sensibilisierungsaktivitäten gearbeitet (IOM 2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (7.4.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Guinea (Stand: Januar 2021) - IOM - International Organization for Migration

(2021): IOM Guinea, General Information - USDOS - US Department of State (USA) (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Guinea
  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines sichergestellten Reisepasses fest, aus dem sich sein Geburts- und letzter Wohnort in Guinea ergibt (AS 105). Er hat in seinen Vernehmungen vor österreichischen Behörden demonstriert, dass er sowohl die französische als auch die englische Sprache beherrscht. Im Laufe seines Aufenthaltes in Österreich machte der Beschwerdeführer höchst unterschiedliche Angaben dazu, wie lange und welche Schule er besucht hat und welcher Arbeit er anschließend in seiner Heimat nachgegangen ist (vgl. Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2003, S. 2: vier Jahre die Koranschule; Strafurteil vom 09.05.2005, S. 10: sieben Jahre die Koranschule; Strafurteil vom 10.01.2017, S. 5: acht Jahre die Grundschule und Berufsausbildung als Koch; Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 30.11.2022, S. 15: Besuch der Koranschule und Erwerbstätigkeit als Mechaniker), weshalb insoweit nur festgestellt werden konnte, dass er die Schule besucht hat und einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist.Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines sichergestellten Reisepasses fest, aus dem sich sein Geburts- und letzter Wohnort in Guinea ergibt (AS 105). Er hat in seinen Vernehmungen vor österreichischen Behörden demonstriert, dass er sowohl die französische als auch die englische Sprache beherrscht. Im Laufe seines Aufenthaltes in Österreich machte der Beschwerdeführer höchst unterschiedliche Angaben dazu, wie lange und welche Schule er besucht hat und welcher Arbeit er anschließend in seiner Heimat nachgegangen ist vergleiche Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2003, S. 2: vier Jahre die Koranschule; Strafurteil vom 09.05.2005, S. 10: sieben Jahre die Koranschule; Strafurteil vom 10.01.2017, S. 5: acht Jahre die Grundschule und Berufsausbildung als Koch; Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 30.11.2022, S. 15: Besuch der Koranschule und Erwerbstätigkeit als Mechaniker), weshalb insoweit nur festgestellt werden konnte, dass er die Schule besucht hat und einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Der Zeitpunkt des ersten Auftretens des Beschwerdeführers in Österreich unter falscher Identität, die Stellung eines Asylantrages und dessen Abweisung ergeben sich aus dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.
  3. Die falsche Identität ergibt sich zweifelsfrei aus einem Vergleich mit seinem nunmehr aktenkundigen Reisepass. Die Feststellungen zu den drei Verurteilungen des Beschwerdeführers beruhen auf den Strafurteilen vom 09.05.2005, 03.07.2008 und 10.01.2017, jene zum gegen ihn erlassenen unbefristeten Rückkehrverbot und zum gegen ihn erlassenen dreijährigen Einreiseverbot auf den Bescheiden der Bundespolizeidirektion vom 20.03.2006 und vom 23.02.
  4. Die Haftzeiten des Beschwerdeführers und seine bedingte Entlassung aus der ersten Strafhaft folgen aus einem eingeholten Melderegisterauszug und den landesgerichtlichen Beschluss über die bedingte Entlassung vom 22.03.
  5. Dass er am 26.12.2018 im Zuge eines ihm gewährten Freiganges aus der Haft zu seiner letzten Verurteilung floh, sich in Guinea einen Reisepass ausstellen ließ, damit wieder nach Frankreich einreiste und schließlich in der Schweiz festgenommen und nach Österreich rücküberstellt wurde, wo er seit 25.04.2022 wieder in Haft verbringt, ergibt sich aus einem Melderegisterauszug, der Verständigung über den Strafantritt der Justizanstalt Hirtenberg vom 19.05.2022 (AS 91), der E-Mail der Polizeiinspektion Hirtenberg vom 03.06.2022 (AS 101 f) sowie dem Ausstellungsdatum und den Ein- und Ausreisestempeln im Reisepass des Beschwerdeführers (AS 105 ff). Der Beschwerdeführer gab in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Protokoll, gesund zu sein (Verhandlungsprotokoll S. 18). Er brachte in dieser Verhandlung desweiteren vor, hier zwei Töchter im Alter von zehn und sieben Jahren zu haben, wobei er mit seiner jüngeren Tochter nie Kontakt gehabt habe. Auch gab er an, mit seiner älteren Tochter nie zusammengelebt zu haben, nie für ihre Erziehung zuständig gewesen zu sein und seit seiner Flucht aus der Haft am 26.12.2018 keinen Kontakt mehr mit ihr gehabt zu haben. Ebenso führte er aus, ihren nunmehrigen Aufenthaltsort nicht zu kennen und, dass nun ihre Mutter und ihr Stiefvater ihm den Kontakt zu ihr verbieten (Verhandlungsprotokoll S. 10 ff). Auch wenn der Beschwerdeführer insgesamt als Person unglaubwürdig ist, zumal er wiederholt zu seiner eigenen Identität, seinem Lebenslauf und seinen Aufenthaltsorten falsche Angaben machte, kann dies für das Verfahren als wahr unterstellt werden. Da der Beschwerdeführer aber auch Ende 2018 aus der Haft floh, um sich ins Ausland abzusetzen, und von dort bis zu seiner unfreiwilligen Festnahme nicht nach Österreich zurückkehrte, und er wiederum in der nunmehrigen Beschwerdeverhandlung zu Protokoll gab, kein Interesse an einem Verbleib in Österreich zu hegen (Verhandlungsprotokoll S. 16), ist offenkundig, dass der Beschwerdeführer kein Interesse daran hat, mit dieser Tochter wieder in Kontakt zu treten. Er brachte ein solches Interesse in der Beschwerdeverhandlung auch nicht vor. Der Beschwerdeführer behauptete zu keinem Zeitpunkt, trotz seines langjährigen Aufenthaltes der deutschen Sprache mächtig zu sein und gab auch selbst in der Beschwerdeverhandlung an, keinen Deutschkurs besucht zu haben. Ebenso gab er dort zu Protokoll, nicht Mitglied in einem Verein zu sein. Zu Freunden befragt meinte der Beschwerdeführer nur vage, dass er welche von der Disco kenne. Da der Beschwerdeführer aber seit Ende 2016 nur entweder in Haft oder außerhalb Österreichs auf der Flucht war, war mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt in Österreich weder Freunde noch Bekannte hat. Sonstige Anknüpfungspunkte zu Österreich brachte der Beschwerdeführer nicht vor (Verhandlungsprotokoll S. 17 f). Entgegen seinem Vorbringen hat er weder einen spanischen Aufenthaltstitel noch eine dort wohnhafte Ehefrau. Der Beschwerdeführer behauptete in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, bereits seit 2001/2002 einen Aufenthaltstitel für Spanien zu haben und meinte auch, dass er die Aufenthaltskarte bei seinen Effekten in der Justizanstalt liegen habe und diese ehestmöglich vorlegen werde (Verhandlungsprotokoll S. 6 f), jedoch kam er dem bis dato unentschuldigt nicht nach. Der Beschwerdeführer hatte bis zur dieser Beschwerdeverhandlung nie behauptet, über einen spanischen Aufenthaltstitel zu verfügen. Im Gegenteil, während er in der Beschwerdeverhandlung aussagte, bereits 1996 nach Spanien gekommen zu sein, wo er aufgrund einer Arbeitstätigkeit dieses Dokument bekommen habe (Verhandlungsprotokoll S. 6 f), gab er in seinem Asylverfahren an, dass er Guinea im Jahr 2003 Richtung Italien verlassen habe, von wo aus er anschließend nach Österreich eingereist sei (vgl. Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2003, S. 2), wohingegen er wiederum in seinem ersten Strafverfahren zu Protokoll gab, dass er im Jahr 1996 aus Guinea nach Deutschland gekommen sei und anschließend 1998 und 2002 in der Schweiz zwei Asylanträge gestellt habe, bevor er nach Österreich gekommen sei (vgl. Strafurteil vom 09.05.2005, S. 10). In dieses Bild eines bloßen Konstruktes, um eine Bindung an den Schengenraum vorzugeben, fügt sich ein, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gänzlich unglaubwürdig erstmals eine spanische Ehefrau behauptete, aber keine Angaben zu ihr machen konnte. Erst nach langem Nachdenken konnte er den Namen seiner vorgeblichen Ehefrau angeben und erst nach ebenso langem Nachdenken ein mögliches Alter nennen, wobei er dieses aber gar nicht so genau wisse. Auch hier sagte der Beschwerdeführer zu, eine Heiratsurkunde vorzulegen, kam dem aber ebenso wenig nach. Obwohl er schon 2003 jedenfalls in Österreich war, meinte er weiters, im Zeitraum 2001 bis 2004 ein Jahr lang mit ihr zusammengelebt zu haben. Er habe acht Jahre mit ihr zusammengelebt, und zwar dieses eine Jahr und dann wieder ab seiner vorgeblichen Rückkehr nach Spanien im Dezember 2018 bis 2022 (Verhandlungsprotokoll S. 3 ff), was aber zum einen schon rein rechnerisch nicht möglich ist und zum anderen dem Umstand widerspricht, dass er 2021 jedenfalls in Guinea war – wo er schließlich auch behauptet, eine (zweite) Ehefrau und sieben Kinder zu haben. Aus diesen Gründen war zweifelsfrei festzustellen, dass der Beschwerdeführer keinen spanischen Aufenthaltstitel und keine Ehefrau in Spanien hat. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung im Übrigen zu Protokoll gab, in Spanien und in Belgien erwerbstätige Geschwister zu haben, wobei er kein Abhängigkeitsverhältnis behauptete (Verhandlungsprotokoll S. 14 f), kann dies als wahr unterstellt werden. Entgegen seinem Vorbringen hat er weder einen spanischen Aufenthaltstitel noch eine dort wohnhafte Ehefrau. Der Beschwerdeführer behauptete in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, bereits seit 2001 aus 2002, einen Aufenthaltstitel für Spanien zu haben und meinte auch, dass er die Aufenthaltskarte bei seinen Effekten in der Justizanstalt liegen habe und diese ehestmöglich vorlegen werde (Verhandlungsprotokoll S. 6 f), jedoch kam er dem bis dato unentschuldigt nicht nach. Der Beschwerdeführer hatte bis zur dieser Beschwerdeverhandlung nie behauptet, über einen spanischen Aufenthaltstitel zu verfügen. Im Gegenteil, während er in der Beschwerdeverhandlung aussagte, bereits 1996 nach Spanien gekommen zu sein, wo er aufgrund einer Arbeitstätigkeit dieses Dokument bekommen habe (Verhandlungsprotokoll S. 6 f), gab er in seinem Asylverfahren an, dass er Guinea im Jahr 2003 Richtung Italien verlassen habe, von wo aus er anschließend nach Österreich eingereist sei vergleiche Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2003, S. 2), wohingegen er wiederum in seinem ersten Strafverfahren zu Protokoll gab, dass er im Jahr 1996 aus Guinea nach Deutschland gekommen sei und anschließend 1998 und 2002 in der Schweiz zwei Asylanträge gestellt habe, bevor er nach Österreich gekommen sei vergleiche Strafurteil vom 09.05.2005, S. 10). In dieses Bild eines bloßen Konstruktes, um eine Bindung an den Schengenraum vorzugeben, fügt sich ein, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gänzlich unglaubwürdig erstmals eine spanische Ehefrau behauptete, aber keine Angaben zu ihr machen konnte. Erst nach langem Nachdenken konnte er den Namen seiner vorgeblichen Ehefrau angeben und erst nach ebenso langem Nachdenken ein mögliches Alter nennen, wobei er dieses aber gar nicht so genau wisse. Auch hier sagte der Beschwerdeführer zu, eine Heiratsurkunde vorzulegen, kam dem aber ebenso wenig nach. Obwohl er schon 2003 jedenfalls in Österreich war, meinte er weiters, im Zeitraum 2001 bis 2004 ein Jahr lang mit ihr zusammengelebt zu haben. Er habe acht Jahre mit ihr zusammengelebt, und zwar dieses eine Jahr und dann wieder ab seiner vorgeblichen Rückkehr nach Spanien im Dezember 2018 bis 2022 (Verhandlungsprotokoll S. 3 ff), was aber zum einen schon rein rechnerisch nicht möglich ist und zum anderen dem Umstand widerspricht, dass er 2021 jedenfalls in Guinea war – wo er schließlich auch behauptet, eine (zweite) Ehefrau und sieben Kinder zu haben. Aus diesen Gründen war zweifelsfrei festzustellen, dass der Beschwerdeführer keinen spanischen Aufenthaltstitel und keine Ehefrau in Spanien hat. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung im Übrigen zu Protokoll gab, in Spanien und in Belgien erwerbstätige Geschwister zu haben, wobei er kein Abhängigkeitsverhältnis behauptete (Verhandlungsprotokoll S. 14 f), kann dies als wahr unterstellt werden. In Guinea behauptet der Beschwerdeführer eine Frau und sieben Kinder zu haben (Verhandlungsprotokoll S. 9 und 14), was ebenso als wahr unterstellt werden kann. Dass er dort Grundstücke, Fahrzeuge und Bargeld angehäuft hat, ging aus einer Telefonüberwachung im Zuge der gegen ihn geführten polizeilichen Ermittlungen zu seiner letzten Verurteilung hervor (vgl. Strafurteil vom 10.01.2017, S. 10).In Guinea behauptet der Beschwerdeführer eine Frau und sieben Kinder zu haben (Verhandlungsprotokoll S. 9 und 14), was ebenso als wahr unterstellt werden kann. Dass er dort Grundstücke, Fahrzeuge und Bargeld angehäuft hat, ging aus einer Telefonüberwachung im Zuge der gegen ihn geführten polizeilichen Ermittlungen zu seiner letzten Verurteilung hervor vergleiche Strafurteil vom 10.01.2017, S. 10). Es ist im Verfahren kein Grund hervorgekommen, aus dem der Beschwerdeführer nicht nach Guinea, etwa an seinen letzten Wohnsitz, zurückkehren können sollte. Er hat dort Vermögen angehäuft, war auch selbst zumindest 2021 dort, verfügt über eine Schulbildung und Arbeitserfahrung, ist gesund, spricht die Landessprachen und brachte – abgesehen von seinen bereits 2003 im Rahmen seines Asylverfahrens dargelegten Streitigkeiten mit seiner Verwandtschaft, welche bereits damals vom Bundesasylamt als offenkundig unglaubhaft abgetan wurden – nichts vor, was darauf schließen lassen würde, dass er dort in eine existenzgefährdende, ausweglose Lage geraten würde (vgl. auch Verhandlungsprotokoll S. 9). Auch aus den Länderberichten ließe sich aufgrund der individuellen Lage des Beschwerdeführers nichts Derartiges ableiten. Zwar behauptet der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 09.12.2022, dass nicht ausgeschlossen werden könnte, dass er seitens der Polizeibehörden in Guinea als „straffällig gewordener Rückkehrer“ angesehen und sohin einer eingehenden Sicherheitsprüfung unterzogen werden würde, welche zu einer Anhalte- oder Untersuchungshaft führen würde, welche wiederum nach den Länderberichten mit einer unmenschlichen Behandlung verbunden wäre (OZ 15). Auf welche Quelle sich der Beschwerdeführer bei dieser Sicherheitsüberprüfung und der damit einhergehenden Inhaftierung bezieht, geht aus diesem Schriftsatz jedoch nicht hervor, machen die zum Akt genommenen Länderinformationen der Staatendokumentation doch keine derartige Aussage, sondern wird dort nur im Gegenteil ausgeführt, dass Rückkehrer mit keinen Nachteilen aufgrund ihres Auslandsaufenthaltes zu rechnen haben. Immerhin ist auch darauf hinzuweisen, dass der straffällige Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits selbst aus der Haft floh und sich nach Guinea absetzte.Es ist im Verfahren kein Grund hervorgekommen, aus dem der Beschwerdeführer nicht nach Guinea, etwa an seinen letzten Wohnsitz, zurückkehren können sollte. Er hat dort Vermögen angehäuft, war auch selbst zumindest 2021 dort, verfügt über eine Schulbildung und Arbeitserfahrung, ist gesund, spricht die Landessprachen und brachte – abgesehen von seinen bereits 2003 im Rahmen seines Asylverfahrens dargelegten Streitigkeiten mit seiner Verwandtschaft, welche bereits damals vom Bundesasylamt als offenkundig unglaubhaft abgetan wurden – nichts vor, was darauf schließen lassen würde, dass er dort in eine existenzgefährdende, ausweglose Lage geraten würde vergleiche auch Verhandlungsprotokoll S. 9). Auch aus den Länderberichten ließe sich aufgrund der individuellen Lage des Beschwerdeführers nichts Derartiges ableiten. Zwar behauptet der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 09.12.2022, dass nicht ausgeschlossen werden könnte, dass er seitens der Polizeibehörden in Guinea als „straffällig gewordener Rückkehrer“ angesehen und sohin einer eingehenden Sicherheitsprüfung unterzogen werden würde, welche zu einer Anhalte- oder Untersuchungshaft führen würde, welche wiederum nach den Länderberichten mit einer unmenschlichen Behandlung verbunden wäre (OZ 15). Auf welche Quelle sich der Beschwerdeführer bei dieser Sicherheitsüberprüfung und der damit einhergehenden Inhaftierung bezieht, geht aus diesem Schriftsatz jedoch nicht hervor, machen die zum Akt genommenen Länderinformationen der Staatendokumentation doch keine derartige Aussage, sondern wird dort nur im Gegenteil ausgeführt, dass Rückkehrer mit keinen Nachteilen aufgrund ihres Auslandsaufenthaltes zu rechnen haben. Immerhin ist auch darauf hinzuweisen, dass der straffällige Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits selbst aus der Haft floh und sich nach Guinea absetzte. 2.
  6. Zu den Feststellungen zur Situation in Guinea: Die Feststellungen zur Situation in Guinea beruhen auf den angeführten Quellen. Bei den Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Guinea ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln, zumal der Beschwerdeführer ihnen nicht substantiiert entgegentrat.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zum Spruchteil A) 3.
  8. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.
  9. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

§ 58Abs. 1 Z 5 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57

von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstücks des FPG fällt.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des

  1. Hauptstücks des FPG fällt. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen Aufenthaltstitel und hält sich daher nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er fällt auch nicht unter das
  2. Hauptstück des FPG. Nach den unter § 57 Abs. 1 AsylG 2005 genannten Voraussetzungen ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen. Dass der Beschwerdeführer diese Voraussetzungen erfüllt, wurde nie konkret behauptet und ließe sich auch an keiner Stelle aus dem Akteninhalt erschließen.Nach den unter Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 genannten Voraussetzungen ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen. Dass der Beschwerdeführer diese Voraussetzungen erfüllt, wurde nie konkret behauptet und ließe sich auch an keiner Stelle aus dem Akteninhalt erschließen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.
  3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides:3.
  4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides: Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  5. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt, ist diese Entscheidung

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 mit einer Rückkehrentscheidung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden.Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist

§ 9Abs.

1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

§ 9Abs.

2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,). Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist

§ 9Abs.

3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt.Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt. Zwischen dem Beschwerdeführer und seiner jüngeren, siebenjährigen Tochter, zu der er noch nie Kontakt hatte, besteht kein Familienleben. Selbst wenn man ein solches aber bereits kraft der Eigenschaft als minderjähriges Kind ipso facto annähme, so wäre dieses Familienleben nicht schützenswert, ist dem Beschwerdeführer diese Tochter doch abgesehen von der bloßen Tatsache ihrer Existenz völlig unbekannt, und ist damit eine darin eingreifende Rückkehrentscheidung jedenfalls verhältnismäßig. Auch mit seiner älteren, zehnjährigen Tochter hat der Beschwerdeführer nie zusammengelebt und besteht spätestens seit 26.12.2018 kein Kontakt mehr zu ihr. Auch wenn der Beschwerdeführer früher in Kontakt zu dieser Tochter gestanden sein sollte, so ist er doch seit nunmehr vier Jahren vollständig aus ihrem Leben getreten. Es ist auch nicht absehbar, dass sich daran vonseiten der betroffenen Personen etwas ändern soll, brachte der Beschwerdeführer doch zum einen selbst vor, dass die Mutter und der Stiefvater der Tochter ihm den Kontakt zu ihr verbieten, und führte er zum anderen aus, dass er kein Interesse hege, in Österreich zu verbleiben, sondern er nach Spanien ausreisen wolle. Auch im Dezember 2018, als er aus der Haft floh, verließ er Österreich und blieb bis zu seiner unfreiwilligen Rücküberstellung dreieinhalb Jahre später im Ausland. Es ist daher offenkundig, dass nicht nur der Beschwerdeführer kein Interesse an einem Kontakt zu dieser Tochter hat, sondern auch ihre Erziehungsberechtigten einen solchen Kontakt nicht wünschen. Hinzu tritt, dass der Beschwerdeführer ein mehrfach wegen Drogenhandels verurteilter Straftäter ist, wodurch ein entsprechend hohes öffentliches Interesse an einer Außerlandesbringung besteht (vgl. dazu VwGH 31.08.2017, Ra 2017/21/0012 und VwGH 02.09.2022, Ra 2022/14/0204). Die Geburt dieser Tochter hielt den Beschwerdeführer nicht davon ab, Drogenhandel zu betreiben, wodurch er den etwaigen Bestand eines Familienlebens selbst aufs Spiel setzte. Er befand sich zudem in etwa seit dem vierten Lebensjahr dieser Tochter entweder in Haft oder auf der Flucht aus dieser Haft im Ausland, sodass jegliches Familienleben erheblich zu relativieren ist. Es sind somit gesamt betrachtet keine Gründe hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt ein schützenswertes Familienleben mit dieser Tochter führen würde und spricht auch aus dem Blickwinkel des Kindeswohls nichts gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn. Auch mit seiner älteren, zehnjährigen Tochter hat der Beschwerdeführer nie zusammengelebt und besteht spätestens seit 26.12.2018 kein Kontakt mehr zu ihr. Auch wenn der Beschwerdeführer früher in Kontakt zu dieser Tochter gestanden sein sollte, so ist er doch seit nunmehr vier Jahren vollständig aus ihrem Leben getreten. Es ist auch nicht absehbar, dass sich daran vonseiten der betroffenen Personen etwas ändern soll, brachte der Beschwerdeführer doch zum einen selbst vor, dass die Mutter und der Stiefvater der Tochter ihm den Kontakt zu ihr verbieten, und führte er zum anderen aus, dass er kein Interesse hege, in Österreich zu verbleiben, sondern er nach Spanien ausreisen wolle. Auch im Dezember 2018, als er aus der Haft floh, verließ er Österreich und blieb bis zu seiner unfreiwilligen Rücküberstellung dreieinhalb Jahre später im Ausland. Es ist daher offenkundig, dass nicht nur der Beschwerdeführer kein Interesse an einem Kontakt zu dieser Tochter hat, sondern auch ihre Erziehungsberechtigten einen solchen Kontakt nicht wünschen. Hinzu tritt, dass der Beschwerdeführer ein mehrfach wegen Drogenhandels verurteilter Straftäter ist, wodurch ein entsprechend hohes öffentliches Interesse an einer Außerlandesbringung besteht vergleiche dazu VwGH 31.08.2017, Ra 2017/21/0012 und VwGH 02.09.2022, Ra 2022/14/0204). Die Geburt dieser Tochter hielt den Beschwerdeführer nicht davon ab, Drogenhandel zu betreiben, wodurch er den etwaigen Bestand eines Familienlebens selbst aufs Spiel setzte. Er befand sich zudem in etwa seit dem vierten Lebensjahr dieser Tochter entweder in Haft oder auf der Flucht aus dieser Haft im Ausland, sodass jegliches Familienleben erheblich zu relativieren ist. Es sind somit gesamt betrachtet keine Gründe hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt ein schützenswertes Familienleben mit dieser Tochter führen würde und spricht auch aus dem Blickwinkel des Kindeswohls nichts gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn. Sonstige familiäre Anknüpfungspunkte wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Die Rückkehrentscheidung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens. Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348).Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348). Der Beschwerdeführer war nach illegaler Einreise von September 2003 bis Dezember 2018 und ist wieder seit April 2022 in Österreich aufhältig. Sein Aufenthalt gestaltete sich seit Abschluss seines Asylverfahrens im November 2003, dessen Antragsgründe offenkundig unglaubhaft waren, als unrechtmäßig, wobei er nicht einmal den Versuch unternahm, diesen Aufenthalt zu legalisieren und es ihm jederzeit offengestanden wäre, in seine Heimat zurückzukehren. Der Verwaltungsgerichtshof judiziert zwar, dass bei einem mehr als zehnjährigen durchgängigen Aufenthalt im Bundesgebiet die persönlichen Interessen des Fremden grundsätzlich die öffentlichen Interessen an einer Außerlandesbringung überwiegen (VwGH 23.02.2017, 2016/21/0235). Diese Judikatur ist gegenständlich aber nicht anwendbar, weil der Beschwerdeführer zum einen massiv straffällig wurde (VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0121) und zum anderen er seinen über zehnjährigen Aufenthalt Ende 2018 selbst beendete, indem er aus der österreichischen Haft entfloh. Angesichts seines etwa dreieinhalbjährigen Aufenthaltes im Ausland besteht keine Kontinuität mehr zu seinem vorherigen Aufenthalt (vgl. VwGH 26.03.2015, Ra 2014/22/0078, wo es lediglich um einige Monate ging). Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich ist somit für die gegenständische Entscheidung nicht von wesentlicher Bedeutung.Der Beschwerdeführer war nach illegaler Einreise von September 2003 bis Dezember 2018 und ist wieder seit April 2022 in Österreich aufhältig. Sein Aufenthalt gestaltete sich seit Abschluss seines Asylverfahrens im November 2003, dessen Antragsgründe offenkundig unglaubhaft waren, als unrechtmäßig, wobei er nicht einmal den Versuch unternahm, diesen Aufenthalt zu legalisieren und es ihm jederzeit offengestanden wäre, in seine Heimat zurückzukehren. Der Verwaltungsgerichtshof judiziert zwar, dass bei einem mehr als zehnjährigen durchgängigen Aufenthalt im Bundesgebiet die persönlichen Interessen des Fremden grundsätzlich die öffentlichen Interessen an einer Außerlandesbringung überwiegen (VwGH 23.02.2017, 2016/21/0235). Diese Judikatur ist gegenständlich aber nicht anwendbar, weil der Beschwerdeführer zum einen massiv straffällig wurde (VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0121) und zum anderen er seinen über zehnjährigen Aufenthalt Ende 2018 selbst beendete, indem er aus der österreichischen Haft entfloh. Angesichts seines etwa dreieinhalbjährigen Aufenthaltes im Ausland besteht keine Kontinuität mehr zu seinem vorherigen Aufenthalt vergleiche VwGH 26.03.2015, Ra 2014/22/0078, wo es lediglich um einige Monate ging). Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich ist somit für die gegenständische Entscheidung nicht von wesentlicher Bedeutung. Der Beschwerdeführer kann aber ohnedies auch keine maßgeblichen persönlichen Interessen für sich geltend machen. Da er die deutsche Sprache nicht beherrscht, ist er nicht sprachlich integriert. Zumal er sich in Strafhaft befindet, geht er keiner (freiwilligen) Erwerbstätigkeit nach und hat auch nichts dargelegt, dass auf die Möglichkeit der Aufnahme einer legalen Erwerbstätigkeit nach Beendigung der Strafhaft schließen lassen würde. Der Beschwerdeführer ist somit auch nicht beruflich integriert. Der Beschwerdeführer ist bei keinem Verein Mitglied, hat hier keine Freunde oder Bekannte und hat auch sonst nichts dargebracht, was auf eine soziale Integration hindeuten würde. Es besteht somit zum Entscheidungszeitpunkt keine sprachliche, keine berufliche und keine soziale Integration des Beschwerdeführers. Demgegenüber ist der Beschwerdeführer in Österreich massiv straffällig geworden, indem er in seiner Aufenthaltszeit dreimal wegen Drogenhandels (und verwandter Delikte) zu unbedingten Freiheitsstrafen von dreieinhalb Jahre, zwei Jahren und zuletzt fünf Jahren verurteilt wurde. Der Beschwerdeführer war somit einen nicht unbeträchtlichen Teil seiner Aufenthaltszeit in Österreich inhaftiert und hat einen weiteren, nicht unwesentlichen Zeitraum dazu genutzt, schwere Straftaten zu begehen. Der Beschwerdeführer ist damit im Wesentlichen nur negativ in Erscheinung getreten. Es besteht in der höchstgerichtlichen Judikatur kein Zweifel daran, dass es sich beim Delikt des Drogenhandels um ein besonders schweres Verbrechen handelt (VwGH 11.11.2021, Ra 2021/19/0312), an dessen Hintanhaltung – auch im Wege der Erlassung einer Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) – ein besonders hohes öffentliches Interesse besteht (VwGH 02.09.2022, Ra 2022/14/0204). Dies gilt umso mehr für den Beschwerdeführer, der im großen Stil und gewerbsmäßig über einen langen Zeitraum und immer wieder mit harten Drogen handelte, sie zumal überhaupt erst nach Österreich importierte, und sich dadurch Vermögenswerte in der Heimat aufbaute. Ein Gesinnungswandel des Beschwerdeführers war ebenso wenig festzustellen wie eine positive Zukunftsprognose. Ein solcher Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug der Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden – etwas in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegende Verhalten oder einen raschen Rückfall – manifestiert hat (VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0184). Der Beschwerdeführer wurde erstmals 2005 wegen Drogenhandels verurteilt. Nach seiner bedingten Entlassung nahm er diesen Drogenhandel wieder auf und wurde 2008 ein weiteres Mal verurteilt. Doch auch die zweimalige Verurteilung, die erfahrene lange Strafhaft und die Gewährung einer bedingten Entlassung hielten den Beschwerdeführer nicht davon ab, neuerlich den Drogenhandel aufzunehmen, sodass er zuletzt 2017 zu einer bereits fünfjährigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, wobei wegen dieses bereits zweiten Rückfalls bereits nach § 39 StGB strafverschärfend vorgegangen werden musste. Der in Haft befindliche Beschwerdeführer kann kein Wohlverhalten für sich verbuchen, sondern wurde vielmehr wiederholt rückfällig, weshalb ihm schon dahingehend kein Gesinnungswandel zu attestieren ist. Der Beschwerdeführer legte im Übrigen zwar in diesem dritten Strafverfahren ein reumütiges Geständnis ab. Allerdings tat er dies auch schon im Zuge seines zweiten Strafverfahrens und wurde doch wieder und zumal schwerer straffällig. Angesichts des auch sonst persönlich unglaubwürdigen Eindrucks, den der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren hinterließ und auf den bereits beweiswürdigend eingegangen wurde, kann diesem neuerlichen reumütigen Geständnis daher kein Wert beigemessen werden, der das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers in entscheidungswesentlicher Weise in ein positives Licht rücken würde. Schließlich kam auch das Strafgericht in seinen Abwägungen zum klaren Schluss einer verfestigten Negativeinstellung gegenüber Vermögenswerten und der körperlichen Integrität Dritter. Der Beschwerdeführer gab in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht – in welcher es ihm kein Bedürfnis war, Reue zu erkennen zu geben – an, dass er den Drogenhandel (immer wieder) aufgenommen habe, weil er aufgrund seines illegalen Aufenthaltes keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehen habe können. Der Beschwerdeführer hat aber zum einen auch in Zukunft keine Aussicht auf einen legalen Aufenthalt, sodass die erhebliche Gefahr besteht, dass er nach Haftentlassung wiederum straffällig wird, um seinen Unterhalt zu finanzieren, zum anderen ist aber auch zu bemerken, dass der Beschwerdeführer sich auch nicht bemühte, seinen Aufenthalt zu legalisieren, sondern – unter einer falschen Identität – schlicht unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieb und nicht in sein Heimatland ausreiste, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre und er dazu verpflichtet war. Dass der Beschwerdeführer Ende 2018 hingegen unter Ausnutzung eines im gewährten Freigangs aus der Haft floh und sich ins Ausland absetzte, lässt ebenso nicht darauf schließen, dass er sich in Zukunft an die österreichische Rechtsordnung halten wird. Vielmehr ist dem Strafgericht beizupflichten, dass der Beschwerdeführer eine stark verfestigte negative Einstellung gegenüber geschützten Rechtsgütern an den Tag legt. Er hat nach dem Gesagten ebenso keine Hemmungen, vor den österreichischen Behörden Falschangaben zu machen, und er kommt behördlichen Anordnungen nicht nach. In Hinblick auf das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers, das sich aus diesem Gesamtverhalten ergibt (VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0002) und der beschriebenen Art und Schwere der begangenen Straftaten ist demgemäß davon auszugehen, dass er auch zum Zeitpunkt seiner Haftentlassung weiterhin eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen wird, weshalb sich keine positive Zukunftsprognose stellen lässt.Ein Gesinnungswandel des Beschwerdeführers war ebenso wenig festzustellen wie eine positive Zukunftsprognose. Ein solcher Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug der Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden – etwas in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegende Verhalten oder einen raschen Rückfall – manifestiert hat (VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0184). Der Beschwerdeführer wurde erstmals 2005 wegen Drogenhandels verurteilt. Nach seiner bedingten Entlassung nahm er diesen Drogenhandel wieder auf und wurde 2008 ein weiteres Mal verurteilt. Doch auch die zweimalige Verurteilung, die erfahrene lange Strafhaft und die Gewährung einer bedingten Entlassung hielten den Beschwerdeführer nicht davon ab, neuerlich den Drogenhandel aufzunehmen, sodass er zuletzt 2017 zu einer bereits fünfjährigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, wobei wegen dieses bereits zweiten Rückfalls bereits nach Paragraph 39, StGB strafverschärfend vorgegangen werden musste. Der in Haft befindliche Beschwerdeführer kann kein Wohlverhalten für sich verbuchen, sondern wurde vielmehr wiederholt rückfällig, weshalb ihm schon dahingehend kein Gesinnungswandel zu attestieren ist. Der Beschwerdeführer legte im Übrigen zwar in diesem dritten Strafverfahren ein reumütiges Geständnis ab. Allerdings tat er dies auch schon im Zuge seines zweiten Strafverfahrens und wurde doch wieder und zumal schwerer straffällig. Angesichts des auch sonst persönlich unglaubwürdigen Eindrucks, den der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren hinterließ und auf den bereits beweiswürdigend eingegangen wurde, kann diesem neuerlichen reumütigen Geständnis daher kein Wert beigemessen werden, der das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers in entscheidungswesentlicher Weise in ein positives Licht rücken würde. Schließlich kam auch das Strafgericht in seinen Abwägungen zum klaren Schluss einer verfestigten Negativeinstellung gegenüber Vermögenswerten und der körperlichen Integrität Dritter. Der Beschwerdeführer gab in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht – in welcher es ihm kein Bedürfnis war, Reue zu erkennen zu geben – an, dass er den Drogenhandel (immer wieder) aufgenommen habe, weil er aufgrund seines illegalen Aufenthaltes keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehen habe können. Der Beschwerdeführer hat aber zum einen auch in Zukunft keine Aussicht auf einen legalen Aufenthalt, sodass die erhebliche Gefahr besteht, dass er nach Haftentlassung wiederum straffällig wird, um seinen Unterhalt zu finanzieren, zum anderen ist aber auch zu bemerken, dass der Beschwerdeführer sich auch nicht bemühte, seinen Aufenthalt zu legalisieren, sondern – unter einer falschen Identität – schlicht unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieb und nicht in sein Heimatland ausreiste, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre und er dazu verpflichtet war. Dass der Beschwerdeführer Ende 2018 hingegen unter Ausnutzung eines im gewährten Freigangs aus der Haft floh und sich ins Ausland absetzte, lässt ebenso nicht darauf schließen, dass er sich in Zukunft an die österreichische Rechtsordnung halten wird. Vielmehr ist dem Strafgericht beizupflichten, dass der Beschwerdeführer eine stark verfestigte negative Einstellung gegenüber geschützten Rechtsgütern an den Tag legt. Er hat nach dem Gesagten ebenso keine Hemmungen, vor den österreichischen Behörden Falschangaben zu machen, und er kommt behördlichen Anordnungen nicht nach. In Hinblick auf das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers, das sich aus diesem Gesamtverhalten ergibt (VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0002) und der beschriebenen Art und Schwere der begangenen Straftaten ist demgemäß davon auszugehen, dass er auch zum Zeitpunkt seiner Haftentlassung weiterhin eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen wird, weshalb sich keine positive Zukunftsprognose stellen lässt. Der Beschwerdeführer hat Anknüpfungspunkte in seiner Heimat, wo er geboren wurde und sozialisiert wurde, seine Schulbildung erfahren hat, einer Arbeit nachgegangen ist, wo seine Familie lebt und er Vermögenswerte hat und wohin er auch aus der österreichischen Strafhaft floh. Der Beschwerdeführer ist keineswegs aus seiner Heimat entwurzelt. Es ist folglich davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet kein maßgebliches Gewicht haben und gegenüber den öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen und der Verhinderung von Straftaten aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie auch der öffentlichen Gesundheit, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben

§ 9Abs. 2 BFA-VG i

Vm Art. 8 EMRK dar.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar.

§ 52Abs.

9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist

§ 50Abs.

1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das

  1. bzw.
  2. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Die Abschiebung in einen Staat ist

Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das

  1. bzw.
  2. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Die Abschiebung in einen Staat ist

§ 50Abs.

2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.Die Abschiebung in einen Staat ist

Paragraph 50, Absatz 2, FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Eine derartige Gefährdung wurde durch den Beschwerdeführer nicht behauptet bzw. bezog er sich lediglich auf seine bereits mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2003 rechtskräftig für unglaubhaft befundenen Fluchtgründe. Auch aus den Länderberichten war insoweit nichts für den Beschwerdeführer zu gewinnen. Die Sicherheitslage in Guinea mag zwar von politischen und ethnischen Spannungen sowie Kriminalität gekennzeichnet sein, dass der Beschwerdeführer individuell aber besonders davon betroffen wäre, wurde nicht behauptet. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig, verfügt über eine Schulbildung und Arbeitserfahrung, spricht die Sprachen seines Herkunftsstaates, wo er sozialisiert wurde, hat dort seine Familie und nicht zuletzt Vermögenswerte in Form von Grundstücken, Fahrzeugen und Bargeld. Er floh schließlich auch aus seiner österreichischen Strafhaft in seine Heimat und konnte sich dort bis zu seiner Ausreise im Oktober 2021 ohne weitere Schwierigkeiten aufhalten. Auch unter allgemein prekären wirtschaftlichen Bedingungen im Herkunftsstaat wird der Beschwerdeführer folglich jedenfalls in der Lage sein, für seine Existenz zu sorgen. Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Guinea nicht. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Guinea ist daher zulässig.Die Abschiebung ist schließlich nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Guinea nicht. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Guinea ist daher zulässig. Folglich war die Beschwerde auch gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. Da die belangte Behörde in Spruchpunkt III. offenkundig aufgrund eines bloßen Versehens den Zielstaat der Abschiebung nicht einfügte, dieser aber aus dem gesamten Bescheid, insbesondere aus der rechtlichen Begründung dieses Spruchpunktes, erkennbar ist, ergeht die Abweisung der Beschwerde mit der Maßgabe, dass es in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat, dass die Abschiebung „nach Guinea“ zulässig ist.Folglich war die Beschwerde auch gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. Da die belangte Behörde in Spruchpunkt römisch drei. offenkundig aufgrund eines bloßen Versehens den Zielstaat der Abschiebung nicht einfügte, dieser aber aus dem gesamten Bescheid, insbesondere aus der rechtlichen Begründung dieses Spruchpunktes, erkennbar ist, ergeht die Abweisung der Beschwerde mit der Maßgabe, dass es in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat, dass die Abschiebung „nach Guinea“ zulässig ist. 3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides:

§ 53Abs.

1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht auszuhalten.

Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht auszuhalten.

Abs. 3 leg. cit. ist ein Einreiseverbot

Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffern 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Absatz 3, leg. cit. ist ein Einreiseverbot

Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffern 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Abs. 3 Z 5 leg. cit. hat als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist.

Absatz 3, Ziffer 5, leg. cit. hat als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist.

Abs. 4 leg. cit. beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit dem Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

Absatz 4, leg. cit. beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit dem Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230; 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 3, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230; 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Ebenso ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes die Dauer der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierten Gefährlichkeit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Außerdem ist auf die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 20.12.2016, Zl. Ra 2016/21/0109).Ebenso ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes die Dauer der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierten Gefährlichkeit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Außerdem ist auf die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 20.12.2016, Zl. Ra 2016/21/0109). Die belangte Behörde begründete das Einreiseverbot im Wesentlichen mit den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen Drogenhandels und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes. Wie bereits unter Punkt II.3.

  1. beschrieben, stellt das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers angesichts der von ihm begangenen besonders schweren und verpönten Straftaten, seines wiederholten Rückfalls und seiner verfestigten Negativeinstellung gegenüber geschützten Rechtsgütern und der österreichischen Rechtsordnung im Gesamten eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr dar, zumal der Beschwerdeführer sich weiterhin in Strafhaft befindet und schon daher kein Wohlverhalten für sich geltend machen kann. Im Sinne der bereits unter Punkt II.3.
  2. getätigten Ausführungen kann daher unter Berücksichtigung aller genannten Umstände sowie in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und der Verhinderung von Straftaten, als gegeben angenommen werden.Die belangte Behörde begründete das Einreiseverbot im Wesentlichen mit den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen Drogenhandels und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes. Wie bereits unter Punkt römisch zwei.3.
  3. beschrieben, stellt das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers angesichts der von ihm begangenen besonders schweren und verpönten Straftaten, seines wiederholten Rückfalls und seiner verfestigten Negativeinstellung gegenüber geschützten Rechtsgütern und der österreichischen Rechtsordnung im Gesamten eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr dar, zumal der Beschwerdeführer sich weiterhin in Strafhaft befindet und schon daher kein Wohlverhalten für sich geltend machen kann. Im Sinne der bereits unter Punkt römisch zwei.3.
  4. getätigten Ausführungen kann daher unter Berücksichtigung aller genannten Umstände sowie in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und der Verhinderung von Straftaten, als gegeben angenommen werden. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wird ebenso auf die bereits unter Punkt II.3.
  5. vorgenommene Interessensabwägung im Hinblick auf Art. 8 Abs. 2 EMRK verwiesen. Soweit der Beschwerdeführer im Verfahren vorbrachte, in Spanien und in Belgien Geschwister zu haben, kommt dem mangels eines bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses oder einer sonst dargetanen intensiven Beziehung keine relevante Bedeutung zu.Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wird ebenso auf die bereits unter Punkt römisch zwei.3.
  6. vorgenommene Interessensabwägung im Hinblick auf Artikel 8, Absatz 2, EMRK verwiesen. Soweit der Beschwerdeführer im Verfahren vorbrachte, in Spanien und in Belgien Geschwister zu haben, kommt dem mangels eines bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses oder einer sonst dargetanen intensiven Beziehung keine relevante Bedeutung zu. Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht. Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 5 FPG erweist sich somit dem Grunde nach als gerechtfertigt. Auch der ausgesprochenen unbefristeten Dauer des Einreiseverbotes ist angesichts der Systematik des § 53 leg. cit. nicht entgegenzutreten. Der seit Ende 2003 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Beschwerdeführer wurde bereits dreimal wegen gewerbsmäßigen Drogenhandels, somit eines besonders verpönten Delikts, zu mehrjährigen unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt, zuletzt nämlich in Höhe von fünf Jahren, wobei die beiden Vorverurteilungen samt einer bedingten Entlassung zu keiner Besserung führten, sondern der Beschwerdeführer im Gegenteil bloß noch schwerer straffällig wurde. Zuletzt floh der Beschwerdeführer darüber hinaus aus der Haft. Der auch sonst langjährig unter falscher Identität auftretende Beschwerdeführer, der bis zuletzt Falschangaben über nahezu sämtliche Lebensumstände machte, hat durch sein bereits unter Punkt II.3.2. ausführlich beschriebenes Verhalten eindrücklich bewiesen, dass er sich bereits sehr weit von einem rechtstreuen Verhalten entfernt hat, sodass erkennbar ist, dass er auch für die vorhersehbare Zukunft eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Angesichts der bereits langjährigen, besonders schweren Straffälligkeit des Beschwerdeführers und seines Persönlichkeitsbildes ist also mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass – auch abstellend auf den voraussichtlichen Zeitpunkt seiner Haftentlassung – über einen Zeithorizont von mehr als zehn Jahren hinaus keine relevante Besserung eintreten wird, weshalb nur die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes verbleibt.Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG erweist sich somit dem Grunde nach als gerechtfertigt. Auch der ausgesprochenen unbefristeten Dauer des Einreiseverbotes ist angesichts der Systematik des Paragraph 53, leg. cit. nicht entgegenzutreten. Der seit Ende 2003 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Beschwerdeführer wurde bereits dreimal wegen gewerbsmäßigen Drogenhandels, somit eines besonders verpönten Delikts, zu mehrjährigen unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt, zuletzt nämlich in Höhe von fünf Jahren, wobei die beiden Vorverurteilungen samt einer bedingten Entlassung zu keiner Besserung führten, sondern der Beschwerdeführer im Gegenteil bloß noch schwerer straffällig wurde. Zuletzt floh der Beschwerdeführer darüber hinaus aus der Haft. Der auch sonst langjährig unter falscher Identität auftretende Beschwerdeführer, der bis zuletzt Falschangaben über nahezu sämtliche Lebensumstände machte, hat durch sein bereits unter Punkt römisch zwei.3.

  1. ausführlich beschriebenes Verhalten eindrücklich bewiesen, dass er sich bereits sehr weit von einem rechtstreuen Verhalten entfernt hat, sodass erkennbar ist, dass er auch für die vorhersehbare Zukunft eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Angesichts der bereits langjährigen, besonders schweren Straffälligkeit des Beschwerdeführers und seines Persönlichkeitsbildes ist also mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass – auch abstellend auf den voraussichtlichen Zeitpunkt seiner Haftentlassung – über einen Zeithorizont von mehr als zehn Jahren hinaus keine relevante Besserung eintreten wird, weshalb nur die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes verbleibt. Folglich war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Folglich war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. 3.
  2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides:3.
  3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides:

§ 55Abs.

1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Abs. 2 leg.cit. beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Nach Abs. 4 leg.cit. hat das Bundesamt aber von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18Abs.

2 BFA-VG aberkannt wurde.

Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Absatz 2, leg.cit. beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Nach Absatz 4, leg.cit. hat das Bundesamt aber von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Im gegenständlich angefochtenen Bescheid sah das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgrund einer solchen Aberkennung der aufschiebenden Wirkung von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise ab. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 03.08.2022 der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung wieder zuerkannt. Demzufolge ist dem Beschwerdeführer nunmehr

§ 55Abs.

2 FPG eine Frist von 14 Tagen „ab Rechtskraft des Bescheides“ für die freiwillige Ausreise zu gewähren, wobei besondere Umstände für die Gewährung einer längeren Frist nicht hervorgekommen sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber ausgesprochen, dass im Falle einer Strafhaft für den Beginn des Laufs der Frist zur freiwilligen Ausreise nicht auf die Rechtskraft des Bescheides, sondern auf die – später eintretende – Entlassung des Fremden aus der Haft abzustellen ist, zumal auch die Rückkehrentscheidung erst mit diesem Zeitpunkt durchsetzbar wird (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, Rn. 2.3. dritter Unterabsatz).Im gegenständlich angefochtenen Bescheid sah das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgrund einer solchen Aberkennung der aufschiebenden Wirkung von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise ab. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 03.08.2022 der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung wieder zuerkannt. Demzufolge ist dem Beschwerdeführer nunmehr

Paragraph 55, Absatz 2, FPG eine Frist von 14 Tagen „ab Rechtskraft des Bescheides“ für die freiwillige Ausreise zu gewähren, wobei besondere Umstände für die Gewährung einer längeren Frist nicht hervorgekommen sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber ausgesprochen, dass im Falle einer Strafhaft für den Beginn des Laufs der Frist zur freiwilligen Ausreise nicht auf die Rechtskraft des Bescheides, sondern auf die – später eintretende – Entlassung des Fremden aus der Haft abzustellen ist, zumal auch die Rückkehrentscheidung erst mit diesem Zeitpunkt durchsetzbar wird (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, Rn. 2.3. dritter Unterabsatz). Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und dem Beschwerdeführer eine Frist von 14 Tagen ab Entlassung aus der Strafhaft für die freiwillige Ausreise zu gewähren.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und dem Beschwerdeführer eine Frist von 14 Tagen ab Entlassung aus der Strafhaft für die freiwillige Ausreise zu gewähren. Hinzuweisen ist auf die gesetzlichen Möglichkeiten des Bundesamtes, die gewährte Frist zur freiwilligen Ausreise

§ 56FPG mit Auflagen zu verbinden oder sie unter den Voraussetzungen des § 55 Abs.

5 FPG mit Mandatsbescheid zu widerrufen.Hinzuweisen ist auf die gesetzlichen Möglichkeiten des Bundesamtes, die gewährte Frist zur freiwilligen Ausreise

Paragraph 56, FPG mit Auflagen zu verbinden oder sie unter den Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz 5, FPG mit Mandatsbescheid zu widerrufen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W169.2257712.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.