RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.01.2023 GeschäftszahlW170 2265847-1 Spruch, W170 2265847-1/6Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text
Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht hat über den zulässigen Antrag erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Mit Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde (in Folge: Behörde) vom 21.12.2022, Zl. 2022-0.848.539, wurde XXXX (in Folge: Antragsteller) vom Dienst enthoben. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 27.12.2022 zugestellt.1.
- Mit Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde (in Folge: Behörde) vom 21.12.2022, Zl. 2022-0.848.539, wurde römisch 40 (in Folge: Antragsteller) vom Dienst enthoben. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 27.12.2022 zugestellt. Gegen den Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 13.01.2022 (richtig wohl: 2023) Beschwerde erhoben. Die Beschwerde war mit dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, verbunden, der wie folgt begründet war: „Ich habe mich bisher im Dienst tadellos verhalten und bin seit über 41 Jahren ein verdienstvoller Soldat. Die Kürzung der Bezüge trifft mich besonders hart, weil ich voraussichtlich hohe Kosten für meine anwaltliche Vertretung aufwenden muss. Darüber hinaus muss ich finanzielle Vorsorgen für allfällige Strafen und Verfahrenskosten treffen. Mein Vater ist in einem Pflegeheim untergebracht und ist zu befürchten, dass auch meine Mutter ein Pflegefall wird. Daher habe ich zu erwarten, dass ich in Zukunft die Pflegekosten für meine Eltern zumindest teilweise übernehmen muss (als Sohn bin ich dafür unterhaltspflichtig). Auch dafür muss ich Vorsorge treffen. Ich habe Heilungskosten für Ärzte/Therapien zu bestreiten (siehe dazu Bescheid über antragsgemäße Versetzung in den Ruhestand vom 13.102.2022 -Schilddrüsen-Probleme, Kalzium-Mangel-Zustände im Blut, chronisches Müdigkeitssyndrom, Nierensteinleiden, Aufbraucherscheinungen bei Kniegelenken). Darüber hinaus habe ich noch die üblichen Lebenshaltungskosten zu bestreiten (Wohnkosten, Lebensmittelkosten, Versicherungen etc.). Sofern von der Bundesdisziplinarbehörde die Aufhebung der Kürzung der Bezüge nicht vorgenommen wird, wird hilfsweise beim Bundesverwaltungsgericht beantragt, dass der Beschwerde dass der aufschiebenden Wirkung zuerkannt wird. Das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und des Interesses der Partei mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Es liegen keine zwingenden öffentlichen Interessen vor, weil keine unmittelbare Bedrohung der öffentlichen Ordnung gegeben ist. Da ich ohnehin nicht im Dienst stehe und der Öffentlichkeit meine Identität nicht bekannt ist, kann ohne Nachteil das (gerichtliche) Strafverfahren gegen mich abgewartet werden. Werde ich im gerichtliche Strafverfahren verurteilt, erfahre ich durch die Bezugskürzung eine verfassungsrechtlich unzulässige ‚Doppelbestrafung‘. Die Bezugskürzung stellt für sich allein eine Bestrafung dar: selbst wenn ich im Nachhinein im gerichtlichen Strafverfahren freigesprochen werde, muss ich doch für einen unbestimmten Zeitraum auf einen Teil meines Bezugs verzichten und muss meinen Lebensstandard einschränken.“ 1.
- Mit Bescheid der Bundesministerin für Landesverteidigung vom 13.10.2022, P417020/44-BPersAng/2022
(1), wurde der Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 1, 2 und 4 BDG mit Ablauf jenes Monats in den Ruhestand versetzt, in dem die Versetzung in den Ruhestand rechtskräftig wird. Dieser Bescheid erwuchs im November 2022 in Rechtskraft.1.2. Mit Bescheid der Bundesministerin für Landesverteidigung vom 13.10.2022, P417020/44-BPersAng/2022
(1), wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 14, Absatz eins, 2 und 4 BDG mit Ablauf jenes Monats in den Ruhestand versetzt, in dem die Versetzung in den Ruhestand rechtskräftig wird. Dieser Bescheid erwuchs im November 2022 in Rechtskraft. Mit Bescheid des Kommandanten des Jägerbataillons 25 vom 25.11.2022, P417020/47-JgB25/Kdo/2022
(1), wurde der Beschwerdeführer vorläufig vom Dienst enthoben, der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 25.11.2022 zugestellt. Gegen den Bescheid wurde ein Rechtsmittel nicht ergriffen. 1.
- Gegen den Beschwerdeführer wurde eine vom Landesgericht Klagenfurt mit Beschluss vom 21.11.2022 genehmigte Anordnung der Durchsuchung und der Sicherstellung erlassen. Diese hatte folgende Begründung: „Nach der fernmündlichen Berichterstattung der Polizeiinspektion XXXX im Journaldienst vom
- November 2022, ist XXXX verdächtig, er habe zu nachangeführten Zeiten in XXXX ,„Nach der fernmündlichen Berichterstattung der Polizeiinspektion römisch 40 im Journaldienst vom
- November 2022, ist römisch 40 verdächtig, er habe zu nachangeführten Zeiten in römisch 40 , I. sich auf andere als die in den §§ 3a bis 3f VerbotsG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, indem er von einem nicht näher bekannten Zeitpunkt bis
- November 2022 im Haus XXXX , in einem vom Eingangsbereich des Hauses einsehbaren Zimmer eine Vielzahl an nationalsozialistischen Propagandaplakaten, militärischen Ausrüstungsgegen-ständen aus der NS-Zeit und anderen NS-Devotionalien, mit NS-Symbolen, insbesondere Hakenkreuzen oder SIG-Runen (Symbol der Waffen-SS) in propagandistischer Aufmachung zur Schau stellte;römisch eins. sich auf andere als die in den Paragraphen 3 a bis 3 f VerbotsG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, indem er von einem nicht näher bekannten Zeitpunkt bis
- November 2022 im Haus römisch 40 , in einem vom Eingangsbereich des Hauses einsehbaren Zimmer eine Vielzahl an nationalsozialistischen Propagandaplakaten, militärischen Ausrüstungsgegen-ständen aus der NS-Zeit und anderen NS-Devotionalien, mit NS-Symbolen, insbesondere Hakenkreuzen oder SIG-Runen (Symbol der Waffen-SS) in propagandistischer Aufmachung zur Schau stellte; II. von einem nicht näher bekannten Zeitpunkt bis
- November 2022 mehrere großkalibrige Patronen panzerbrechender Munition, mithin Kriegsmaterial unbefugt besessen, indem er diese im Haus XXXX , verwahrt hielt bzw hält.XXXX ist demnach verdächtig, hierdurch zu I. das Verbrechen nach § 3g erster Fall VerbotsG und zu II. das Vergehen gerichtlich strafbarer Handlungen nach § 50 Abs 1 Z 4 WaffG begangen zu haben.römisch zwei. von einem nicht näher bekannten Zeitpunkt bis
- November 2022 mehrere großkalibrige Patronen panzerbrechender Munition, mithin Kriegsmaterial unbefugt besessen, indem er diese im Haus römisch 40 , verwahrt hielt bzw hält., römisch 40 ist demnach verdächtig, hierdurch zu römisch eins. das Verbrechen nach Paragraph 3 g, erster Fall VerbotsG und zu römisch zwei. das Vergehen gerichtlich strafbarer Handlungen nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 4, WaffG begangen zu haben. Der konkrete Tatverdacht gegen den Beschuldigten ergibt sich aus der oben angeführten fernmündlichen Berichterstattung der Polizeiinspektion XXXX , insbesondere aus den unmittelbaren Wahrnehmungen des ermittelnden Beamten der Polizeiinspektion XXXX , die dieser im Zuge einer Amtshandlung nach § 25 WaffG (periodische Überprüfung der Zuverlässigkeit) im Haus des Beschuldigten tätigen konnte (Amtsvermerk im Journaldienst vom
- November 2022, ON 1.1, S 1), sowie der in weiterer Folge angefertigten Lichtbilddokumentation der betreffenden Räumlichkeit (ON 5.1). Die subjektive Tatseite, ein Handeln des Beschuldigten mit zumindest bedingtem, eine Betätigung im NS-Sinne ernstlich für möglich haltendem und dies billigend in Kauf nehmendem Vorsatz, erschließt sich bei lebensnaher und vernetzter Betrachtung bereits zwanglos aus dem objektiven Tatgeschehen, insbesondere aus dem Umstand, dass der einem NS-Schrein gleichende Raum des Wohnhauses des Beschuldigten, der über keine Tür verfügt, bereits vom Vorraum aus frei einsehbar und somit das dort befindliche NS-Propagandamaterial für alle Personen, die sich auch nur kurzfristig im Eingangsbereich des Hauses aufhalten, zB Briefträger, eine Ablesung des Stromzählers vornehmende Mitarbeiter des Energieversorgers, Rauchfangkehrer, Handwerker, bzw für den Beschuldigten besuchende Freunde oder Verwandte, wahrnehmbar war.Der konkrete Tatverdacht gegen den Beschuldigten ergibt sich aus der oben angeführten fernmündlichen Berichterstattung der Polizeiinspektion römisch 40 , insbesondere aus den unmittelbaren Wahrnehmungen des ermittelnden Beamten der Polizeiinspektion römisch 40 , die dieser im Zuge einer Amtshandlung nach Paragraph 25, WaffG (periodische Überprüfung der Zuverlässigkeit) im Haus des Beschuldigten tätigen konnte (Amtsvermerk im Journaldienst vom
- November 2022, ON 1.1, S 1), sowie der in weiterer Folge angefertigten Lichtbilddokumentation der betreffenden Räumlichkeit (ON 5.1). Die subjektive Tatseite, ein Handeln des Beschuldigten mit zumindest bedingtem, eine Betätigung im NS-Sinne ernstlich für möglich haltendem und dies billigend in Kauf nehmendem Vorsatz, erschließt sich bei lebensnaher und vernetzter Betrachtung bereits zwanglos aus dem objektiven Tatgeschehen, insbesondere aus dem Umstand, dass der einem NS-Schrein gleichende Raum des Wohnhauses des Beschuldigten, der über keine Tür verfügt, bereits vom Vorraum aus frei einsehbar und somit das dort befindliche NS-Propagandamaterial für alle Personen, die sich auch nur kurzfristig im Eingangsbereich des Hauses aufhalten, zB Briefträger, eine Ablesung des Stromzählers vornehmende Mitarbeiter des Energieversorgers, Rauchfangkehrer, Handwerker, bzw für den Beschuldigten besuchende Freunde oder Verwandte, wahrnehmbar war. Es ist daher davon auszugehen, dass sich in den Wohnräumlichkeiten des Beschuldigten Gegenstände und Spuren, die aus Beweisgründen sicherzustellen oder auszuwerten sind befinden, nämlich insbesondere Gegenstände mit NS-Bezug (NS-Devotionalien, Abbildungen Adolf Hitlers, NS-Literatur, Gegenstände mit NS-Symbolen, -Parolen oder Codes der Neonazi- Szene, Tonträger mit NS-Liedgut etc), Mobiltelefone, PCs, Datenträger, und sonstige Gegenstände, auf eine Betätigung des Beschuldigten im NS-Sinn zulassen oder sonst als Beweismittel dienen können, sodass gemäß § 119 Abs 1 StPO die Durchsuchung zulässig ist.Es ist daher davon auszugehen, dass sich in den Wohnräumlichkeiten des Beschuldigten Gegenstände und Spuren, die aus Beweisgründen sicherzustellen oder auszuwerten sind befinden, nämlich insbesondere Gegenstände mit NS-Bezug (NS-Devotionalien, Abbildungen Adolf Hitlers, NS-Literatur, Gegenstände mit NS-Symbolen, -Parolen oder Codes der Neonazi- Szene, Tonträger mit NS-Liedgut etc), Mobiltelefone, PCs, Datenträger, und sonstige Gegenstände, auf eine Betätigung des Beschuldigten im NS-Sinn zulassen oder sonst als Beweismittel dienen können, sodass gemäß Paragraph 119, Absatz eins, StPO die Durchsuchung zulässig ist. Die angeordnete Maßnahme steht nicht außer Verhältnis zum Zweck der Maßnahme, zum angestrebten Erfolg und zu möglichen Eingriffen in Rechte unbeteiligter dritter Personen, zumal es gegenständlich um die Aufklärung von Straftaten mit einer Strafdrohung von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (§ 3g VerbotsG) geht und nur durch die Maßnahmen der Hausdurchsuchung und der Sicherstellung die Straftaten mit der für das Strafverfahren erforderlichen Gründlichkeit und Sorgfalt aufgeklärt und die gegenständlichen Maßnahmen nicht durch weniger eingriffsintensive Ermittlungshandlungen substituiert werden können, zumal auch nur hierdurch voraussichtlich der vermögensrechtlichen Anordnung der Konfiskation (§ 19a StGB) oder Einziehung (§ 26 StGB) unterliegende Gegenstände sichergestellt werden können. Die Anordnung der Durchsuchung ist daher zur Aufklärung der Straftaten des Beschuldigten erforderlich.Die angeordnete Maßnahme steht nicht außer Verhältnis zum Zweck der Maßnahme, zum angestrebten Erfolg und zu möglichen Eingriffen in Rechte unbeteiligter dritter Personen, zumal es gegenständlich um die Aufklärung von Straftaten mit einer Strafdrohung von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (Paragraph 3 g, VerbotsG) geht und nur durch die Maßnahmen der Hausdurchsuchung und der Sicherstellung die Straftaten mit der für das Strafverfahren erforderlichen Gründlichkeit und Sorgfalt aufgeklärt und die gegenständlichen Maßnahmen nicht durch weniger eingriffsintensive Ermittlungshandlungen substituiert werden können, zumal auch nur hierdurch voraussichtlich der vermögensrechtlichen Anordnung der Konfiskation (Paragraph 19 a, StGB) oder Einziehung (Paragraph 26, StGB) unterliegende Gegenstände sichergestellt werden können. Die Anordnung der Durchsuchung ist daher zur Aufklärung der Straftaten des Beschuldigten erforderlich. […]“ 1.
- Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Einleitungsbeschluss der Behörde vom 09.12.2022, 2022-0.850.469, wegen des Verdachts, er habe
- sich auf andere als die in den §§ 3a bis 3f VerbotsG 1947 bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinne betätigt, in dem er von einem nicht näher bekannten Zeitpunkt bis zur Durchsuchung seiner Wohnung am 21.11.2022 im Haus in XXXX , in einem vom Eingangsbereich des Hauses einsehbaren Zimmer eine Vielzahl an nationalsozialistischen Propagandaplakaten, militärische Ausrüstungsgegenstände aus der NS-Zeit und andere NS-Devotionalien mit NS-Symbolen, insbesondere Hakenkreuzen oder SIG-Runen (Symbol der Waffen-SS) in propagandistischer Aufmachung zur Schau gestellt und
- sich auf andere als die in den Paragraphen 3 a bis 3 f VerbotsG 1947 bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinne betätigt, in dem er von einem nicht näher bekannten Zeitpunkt bis zur Durchsuchung seiner Wohnung am 21.11.2022 im Haus in römisch 40 , in einem vom Eingangsbereich des Hauses einsehbaren Zimmer eine Vielzahl an nationalsozialistischen Propagandaplakaten, militärische Ausrüstungsgegenstände aus der NS-Zeit und andere NS-Devotionalien mit NS-Symbolen, insbesondere Hakenkreuzen oder SIG-Runen (Symbol der Waffen-SS) in propagandistischer Aufmachung zur Schau gestellt und
- von einem nicht näher bekannten Zeitpunkt bis 21.11.2022 im Haus unter Ziffer 1 mehrere großkalibrige Patronen panzerbrechender Munition, mithin Kriegsmaterial und
- 50 Stück 9mm s-Patronen, 1 Stück s-Patrone 5,56mm (StG77) und 2 Stück s-Patronen 7,62mm (Versager) aus Heeresbestand im Haus unter Ziffer 1 unbefugt besessen ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 16.12.2022 zugestellt, gegen diesen Bescheid wurde ein Rechtmittel nicht ergriffen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus der unstrittigen Aktenlage.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Gemäß § 40 Abs. 1 Z 2, Abs. 3 HDG hat die Bundesdisziplinarbehörde die Dienstenthebung eines Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, zu verfügen, sofern das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes, insbesondere die Aufrechterhaltung der Disziplin und Ordnung, wegen der Art einer diesem Soldaten zur Last gelegten Pflichtverletzung durch seine Belassung im Dienst gefährdet würden.3.
- Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 3, HDG hat die Bundesdisziplinarbehörde die Dienstenthebung eines Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, zu verfügen, sofern das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes, insbesondere die Aufrechterhaltung der Disziplin und Ordnung, wegen der Art einer diesem Soldaten zur Last gelegten Pflichtverletzung durch seine Belassung im Dienst gefährdet würden. Gemäß § 42 Abs. 4 Z 2 HDG haben Beschwerden gegen die Entscheidung über eine Dienstenthebung keine aufschiebende Wirkung, gemäß § 42 Abs. 5 HDG hat das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 4 auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und des Interesses der Partei mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Ändern sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebend waren, wesentlich, so ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.Gemäß Paragraph 42, Absatz 4, Ziffer 2, HDG haben Beschwerden gegen die Entscheidung über eine Dienstenthebung keine aufschiebende Wirkung, gemäß Paragraph 42, Absatz 5, HDG hat das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Absatz 4, auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und des Interesses der Partei mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Ändern sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebend waren, wesentlich, so ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden. 3.
- Gegen den Beschwerdeführer – dieser befindet sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes weiterhin im Dienststand, weil er am 25.11.2022 vorläufig vom Dienst enthoben wurde und damit seine Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 BDG, die mit Ablauf November 2022 wirksam geworden wäre, gemäß § 14 Abs. 8 BDG nicht eintritt – wird einerseits ein Verfahren der Staatsanwaltschaft Klagenfurt wegen des Verdachtes, sich auf andere als die in den §§ 3a bis 3f VerbotsG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt zu haben, indem er von einem nicht näher bekannten Zeitpunkt bis
- November 2022 im Haus XXXX , in einem vom Eingangsbereich des Hauses einsehbaren Zimmer eine Vielzahl an nationalsozialistischen Propagandaplakaten, militärischen Ausrüstungsgegen-ständen aus der NS-Zeit und anderen NS-Devotionalien, mit NS-Symbolen, insbesondere Hakenkreuzen oder SIG-Runen (Symbol der Waffen-SS) in propagandistischer Aufmachung zur Schau stellte und von einem nicht näher bekannten Zeitpunkt bis
- November 2022 mehrere großkalibrige Patronen panzerbrechender Munition, mithin Kriegsmaterial unbefugt besessen zu haben, indem er diese im Haus XXXX , verwahrt hielt und wurde andererseits – nach derzeitiger Aktenlage rechtskräftig – wegen des Verdachtes sich auf andere als die in den §§ 3a bis 3f VerbotsG 1947 bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinne betätigt zu haben, in dem er von einem nicht näher bekannten Zeitpunkt bis zur Durchsuchung seiner Wohnung am 21.11.2022 im Haus in XXXX , in einem vom Eingangsbereich des Hauses einsehbaren Zimmer eine Vielzahl an nationalsozialistischen Propagandaplakaten, militärische Ausrüstungsgegenstände aus der NS-Zeit und andere NS-Devotionalien mit NS-Symbolen, insbesondere Hakenkreuzen oder SIG-Runen (Symbol der Waffen-SS) in propagandistischer Aufmachung zur Schau gestellt hat, sowie von einem nicht näher bekannten Zeitpunkt bis 21.11.2022 im oben genannten Haus mehrere großkalibrige Patronen panzerbrechender Munition, mithin Kriegsmaterial verwahrt und 50 Stück 9mm s-Patronen, 1 Stück s-Patrone 5,56mm (StG77) und 2 Stück s-Patronen 7,62mm (Versager) aus Heeresbestand im oben genannten Haus unbefugt besessen zu haben, ein Disziplinarverfahren eingeleitet.3.
- Gegen den Beschwerdeführer – dieser befindet sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes weiterhin im Dienststand, weil er am 25.11.2022 vorläufig vom Dienst enthoben wurde und damit seine Versetzung in den Ruhestand gemäß Paragraph 14, BDG, die mit Ablauf November 2022 wirksam geworden wäre, gemäß Paragraph 14, Absatz 8, BDG nicht eintritt – wird einerseits ein Verfahren der Staatsanwaltschaft Klagenfurt wegen des Verdachtes, sich auf andere als die in den Paragraphen 3 a bis 3 f VerbotsG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt zu haben, indem er von einem nicht näher bekannten Zeitpunkt bis
- November 2022 im Haus römisch 40 , in einem vom Eingangsbereich des Hauses einsehbaren Zimmer eine Vielzahl an nationalsozialistischen Propagandaplakaten, militärischen Ausrüstungsgegen-ständen aus der NS-Zeit und anderen NS-Devotionalien, mit NS-Symbolen, insbesondere Hakenkreuzen oder SIG-Runen (Symbol der Waffen-SS) in propagandistischer Aufmachung zur Schau stellte und von einem nicht näher bekannten Zeitpunkt bis
- November 2022 mehrere großkalibrige Patronen panzerbrechender Munition, mithin Kriegsmaterial unbefugt besessen zu haben, indem er diese im Haus römisch 40 , verwahrt hielt und wurde andererseits – nach derzeitiger Aktenlage rechtskräftig – wegen des Verdachtes sich auf andere als die in den Paragraphen 3 a bis 3 f VerbotsG 1947 bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinne betätigt zu haben, in dem er von einem nicht näher bekannten Zeitpunkt bis zur Durchsuchung seiner Wohnung am 21.11.2022 im Haus in römisch 40 , in einem vom Eingangsbereich des Hauses einsehbaren Zimmer eine Vielzahl an nationalsozialistischen Propagandaplakaten, militärische Ausrüstungsgegenstände aus der NS-Zeit und andere NS-Devotionalien mit NS-Symbolen, insbesondere Hakenkreuzen oder SIG-Runen (Symbol der Waffen-SS) in propagandistischer Aufmachung zur Schau gestellt hat, sowie von einem nicht näher bekannten Zeitpunkt bis 21.11.2022 im oben genannten Haus mehrere großkalibrige Patronen panzerbrechender Munition, mithin Kriegsmaterial verwahrt und 50 Stück 9mm s-Patronen, 1 Stück s-Patrone 5,56mm (StG77) und 2 Stück s-Patronen 7,62mm (Versager) aus Heeresbestand im oben genannten Haus unbefugt besessen zu haben, ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Schon im Einleitungsbeschluss ist über das Vorliegen eines Verdachtes abzusprechen. Zum für die Einleitung eines Verfahrens notwendigen Verdacht hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass ein solcher besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen gegeben erscheinen lassen. Ein Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung, er setzt die Kenntnis von Tatsachen voraus, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Vergehen geschlossen werden kann (VwGH 19.07.2021, Ra 2021/09/0164; VwGH 03.10.2013, 2013/09/0031; VwGH 16.10.2008, 2007/09/0182 und 0226; VwGH 22.04.1993, 92/09/0398). Es ist daher nicht zu sehen, dass zwischen dem Verdacht im Sinne des Einleitungsbeschlusses – dieser erfordert, dass hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen gegeben erscheinen lassen – und den für eine (hier:) Dienstenthebung notwendigen Verdacht – dieser kann nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen – ein Unterschied bestehen soll, der einer Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu Grunde liegende Verdacht entspricht daher (neben dem Erfordernis, dass die im Verdachtsbereich bestehende Dienstpflichtverletzung „ihrer Art nach“ geeignet ist, das Ansehen des Amtes oder wesentliche dienstliche Interessen zu gefährden) dem für eine Suspendierung notwendigen Verdacht. Mit dem am 16.12.2022 erlassenen Einleitungsbeschluss der Behörde vom 09.12.2022, 2022-0.850.469, der mit Ablauf des 13.01.2023 mangels ergriffener Rechtsmittel in Rechtskraft erwachsen ist, wurde aber rechtskräftig über das Bestehen eines hinreichenden Verdachts abgesprochen. Die Gerichte und Verwaltungsbehörden sind an den Inhalt eines rechtskräftigen Spruchs, wenn auch nicht an die diesem zu Grunde liegenden Entscheidungsgründe, gebunden (unter vielen: VwGH 23.11.2017, Ra 2017/22/0081), jedenfalls bis zu einer relevanten Änderung der (Rechts- und) Tatsachenlage. Die Gerichte und Verwaltungsbehörden sind an den Inhalt eines rechtskräftigen Spruchs, wenn auch nicht an die diesem zu Grunde liegenden , , , , Entscheidungsgründe, gebunden (unter vielen: VwGH 23.11.2017, Ra 2017/22/0081), jedenfalls bis zu einer relevanten Änderung der (Rechts- und) Tatsachenlage. Es ist weder eine (entscheidungsrelevante) Änderung der Rechts- noch der Tatsachenlage zu erkennen. 3.
- Wenn zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 42 Abs. 5 HDG entgegenstehen, hat eine Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen der Partei, ob mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, zu unterbleiben.3.
- Wenn zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 42, Absatz 5, HDG entgegenstehen, hat eine Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen der Partei, ob mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, zu unterbleiben. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Dienstenthebung eines Soldaten, der im Verdacht steht, sich auf andere als die in den §§ 3a bis 3f VerbotsG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt zu haben, stehen aber im Lichte des Ansehens des Amtes zwingende öffentliche Interessen entgegen, weil es für die Öffentlichkeit absolut unverständlich wäre, dass ein solcher Soldat im Dienststand belassen wird, da die Ablehnung und das Verbot des Nationalsozialismus und der Verbreitung von nationalsozialistischem Gedankengut für das Wiedererstehen der Republik Österreich ab 1945 und die österreichische Rechtsordnung von wesentlicher Bedeutung sind. Diese Zielsetzung geht aus Art. 9 des Staatsvertrages von Wien, der §§ 3g und 3h Verbotsgesetz und des Art. III Abs 1 Z 4 EGVG 2008 klar und eindeutig hervor (VwGH 20.05.2015, Ro 2014/09/0053).Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Dienstenthebung eines Soldaten, der im Verdacht steht, sich auf andere als die in den Paragraphen 3 a bis 3 f VerbotsG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt zu haben, stehen aber im Lichte des Ansehens des Amtes zwingende öffentliche Interessen entgegen, weil es für die Öffentlichkeit absolut unverständlich wäre, dass ein solcher Soldat im Dienststand belassen wird, da die Ablehnung und das Verbot des Nationalsozialismus und der Verbreitung von nationalsozialistischem Gedankengut für das Wiedererstehen der Republik Österreich ab 1945 und die österreichische Rechtsordnung von wesentlicher Bedeutung sind. Diese Zielsetzung geht aus Artikel 9, des Staatsvertrages von Wien, der Paragraphen 3 g und 3 h Verbotsgesetz und des Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 4, EGVG 2008 klar und eindeutig hervor (VwGH 20.05.2015, Ro 2014/09/0053). Dass die (im Verdachtsbereich festgestellte) Dienstpflichtverletzung nicht öffentlich geworden ist, spielt keine Rolle (VwGH 24.01.2014, 2013/09/0149); im Übrigen würde die Begründung, die Bezugskürzung würde gegen die Dienstenthebung sprechen, nicht verfangen, da diesbezüglich das Antragsrecht nach § 41 Abs. 1 HDG zur Verfügung steht. Bei der Frage der Dienstenthebung spielt die daraus folgende Bezugskürzung daher keine Rolle.Dass die (im Verdachtsbereich festgestellte) Dienstpflichtverletzung nicht öffentlich geworden ist, spielt keine Rolle (VwGH 24.01.2014, 2013/09/0149); im Übrigen würde die Begründung, die Bezugskürzung würde gegen die Dienstenthebung sprechen, nicht verfangen, da diesbezüglich das Antragsrecht nach Paragraph 41, Absatz eins, HDG zur Verfügung steht. Bei der Frage der Dienstenthebung spielt die daraus folgende Bezugskürzung daher keine Rolle. 3.4 Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist daher abzuweisen. Zu B) Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Gegenständlich geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass gemäß § 14 Abs. 8 BDG die Versetzung in den Ruhestand, die mit Ablauf des Novembers 2022 erfolgt wäre, nicht eintritt, da der Beschwerdeführer seit 25.11.2022 vorläufig vom Dienst enthoben war. Man könnte im Lichte des Umstandes, dass vor dem Wort Suspendierung das Wort („vorläufigen“) angeführt ist, vor dem Wort Dienstenthebung aber nicht, aber auch die Auffassung vertreten, dass die Versetzung in den Ruhestand vom Vorliegen einer vorerst nur vorläufigen Dienstenthebung nicht gehindert ist; hievon geht das Bundesverwaltungsgericht zwar nicht aus, da diese Auffassung aber im äußersten Wortsinn jedenfalls denkmöglich angeordnet sein könnte und Rechtsprechung hiezu nicht vorzufinden ist, ist die Revision zulässig.Gegenständlich geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass gemäß Paragraph 14, Absatz 8, BDG die Versetzung in den Ruhestand, die mit Ablauf des Novembers 2022 erfolgt wäre, nicht eintritt, da der Beschwerdeführer seit 25.11.2022 vorläufig vom Dienst enthoben war. Man könnte im Lichte des Umstandes, dass vor dem Wort Suspendierung das Wort („vorläufigen“) angeführt ist, vor dem Wort Dienstenthebung aber nicht, aber auch die Auffassung vertreten, dass die Versetzung in den Ruhestand vom Vorliegen einer vorerst nur vorläufigen Dienstenthebung nicht gehindert ist; hievon geht das Bundesverwaltungsgericht zwar nicht aus, da diese Auffassung aber im äußersten Wortsinn jedenfalls denkmöglich angeordnet sein könnte und Rechtsprechung hiezu nicht vorzufinden ist, ist die Revision zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W170.2265847.1.00