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{'item': 'W189 2112157-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.01.2023 GeschäftszahlW189 2112157-2 Spruch, W189 2112157-2/4EIM NAMEN DER REPUBLIKW189 2112157-2/4E, IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.08.2022, Zl. 1044342505-221531168, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.08.2022, Zl. 1044342505-221531168, zu Recht: A) Der Beschwerde wird gemäß § 88 Abs. 2a FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Es ist XXXX ein Fremdenpass auszustellen.A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Es ist römisch 40 ein Fremdenpass auszustellen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Dem Beschwerdeführer (in der Folge: der BF), einem Staatsangehörigen der Ukraine, wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.10.2017, am 21.11.2017 gekürzt ausgefertigt, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
  2. Dem Beschwerdeführer (in der Folge: der BF), einem Staatsangehörigen der Ukraine, wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.10.2017, am 21.11.2017 gekürzt ausgefertigt, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
  3. Am 11.05.2022 stellte er beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: das BFA) einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a FPG, den er wie folgt begründete: „Aus Gründen des Massenzuflusses von Personen die wirklich Unterstützung in der Botschaft haben“ (sic).
  4. Am 11.05.2022 stellte er beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: das BFA) einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG, den er wie folgt begründete: „Aus Gründen des Massenzuflusses von Personen die wirklich Unterstützung in der Botschaft haben“ (sic).
  5. Mit Schreiben vom 27.06.2022 verständigte das BFA den BF von der beabsichtigten Abweisung dieses Antrags und trug ihm auf, binnen zwei Wochen einen Nachweis vorzulegen, dass er weder ein Reisedokument seines Herkunftsstaates besitze noch dieses über eine Vertretungsbehörde beschaffen könne. Der BF ließ dieses Schreiben unbeantwortet.
  6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG abgewiesen.
  7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG abgewiesen.
  8. Der BF brachte hiergegen fristgerecht Beschwerde ein und führte aus, dass er keine Originaldokumente besitze, sondern lediglich eine Kopie seiner Geburtsurkunde und seines Reisepasses, welche er beim BFA abgegeben habe. Er wisse nicht, wo sich die Originale befinden würden. Bereits 2018 habe die ukrainische Botschaft ihm mitgeteilt, dass sie ihm kein Reisedokument ausstellen würden. Im Juni und im Juli 2022 sei er wieder bei der Botschaft gewesen, doch sei ihm gesagt worden, dass ihm kein Reisepass ausgestellt werden könne, da er keine Geburtsurkunde oder sonstige ukrainische Unterlagen im Original besitze. Eine schriftliche Bestätigung habe er nicht erhalten. Nach Erlass des Bescheides habe er in Begleitung eines Freundes als Zeugen die Botschaft aufgesucht, jedoch sei er nicht einmal hineingelassen worden. Man habe ihm gesagt, dass sie ihm nichts ausstellen würden. Man glaube ihm nicht, ukrainischer Staatsangehöriger zu sein. Als Beleg lege er ein Schreiben dieses Freundes mit der Beschwerde vor. Da er nicht in der Lage sei, einen ukrainischen Pass zu erlangen, sei ihm daher ein österreichischer Fremdenpass auszustellen.
  9. Das Bundesverwaltungsgericht veranlasste eine Übersetzung der von der ukrainischen Botschaft in Wien veröffentlichten Erfordernisse für die Beantragung eines Reisepasses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen Der BF ist ein Staatsangehöriger der Ukraine aus Donezk und ist aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter in Österreich wohnhaft. Er ist strafgerichtlich unbescholten. Die ukrainische Botschaft in Wien stellt einen Reisepass an ukrainische Staatsangehörige aus, wenn sie
  11. ein Antragsformular ausfüllen,
  12. ein Identitätsdokument, welches die ukrainische Staatsangehörigkeit bestätigt, sowie eine Kopie der ersten Seite und die Seite mit den Daten der Konsulatsaufzeichnungen (soweit ein solcher Vermerk vorhanden ist) vorlegen,
  13. die Geburtsurkunde in Original und Kopie vorlegen,
  14. ein Aufenthaltsdokument über das dauerhafte oder vorübergehende Aufenthaltsrecht im Ausland sowie eine Kopie hiervon und einen Meldezettel vorlegen,
  15. Passfotos einreichen und
  16. eine Debitkarte vorlegen. Der BF verfügt weder über einen (gültigen oder abgelaufenen) ukrainischen Reisepass, noch eine Geburtsurkunde, noch ein sonstiges ukrainisches Identitätsdokument im Original. Der BF ist aufgrund des Krieges in der Ostukraine auch nicht in der Lage, sich etwaig dort verbliebene Dokumente zuschicken zu lassen.
  17. Beweiswürdigung Die Feststellungen der Staatsangehörigkeit, der Herkunft und des subsidiären Schutzstatus des BF folgen aus dem mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.10.2017 und einem Auszug aus dem Fremdenregister. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Reisepasses durch die ukrainische Botschaft in Wien sind auf deren offiziellen Webseite in ukrainischer Sprache abrufbar. Eine Übersetzung liegt in OZ 2 auf. Der BF brachte über sein gesamtes Asylverfahren hinweg vor, nur über eine Kopie seines Inlandspasses und seiner Geburtsurkunde zu verfügen, welche er dem BFA auch vorlegte. Er habe nie einen Reisepass besessen und keinen Kontakt in die Heimat (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.04.2016, Verfahrensgang, S. 3 ff). Selbst wenn man annähme, dass der BF in seiner Heimat in Donezk die notwendigen Dokumente im Original hätte und er Kontakt dorthin hätte, so könnte er sich diese doch aufgrund des im Februar 2022 dort ausgebrochenen Krieges und der damit verbundenen Kampfhandlungen und der allgemeinen Zerstörung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht zuschicken lassen.
  18. Rechtliche Beurteilung Zum Spruchteil A) Gemäß § 88 Abs. 2a FPG sind Fremdenpässe Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.Gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG sind Fremdenpässe Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Subsidiär Schutzberechtigte sind dann nicht in der Lage, sich ein Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, wenn deren Vertretungsbehörde die Ausstellung verweigert. Dem Fremden muss es konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokuments seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 88 FPG K8.).Subsidiär Schutzberechtigte sind dann nicht in der Lage, sich ein Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, wenn deren Vertretungsbehörde die Ausstellung verweigert. Dem Fremden muss es konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokuments seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 88, FPG K8.). Die bloß abstrakte Möglichkeit im Falle der Vorlage geeigneter Dokumente grundsätzlich willens zu sein, dem Beschwerdeführer ein Reisedokument auszustellen, reicht für die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht aus, vielmehr muss für den Antragsteller die konkrete Möglichkeit bestehen, sich Reisedokumente seines Heimatstaates zu beschaffen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 88 FPG E7).Die bloß abstrakte Möglichkeit im Falle der Vorlage geeigneter Dokumente grundsätzlich willens zu sein, dem Beschwerdeführer ein Reisedokument auszustellen, reicht für die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht aus, vielmehr muss für den Antragsteller die konkrete Möglichkeit bestehen, sich Reisedokumente seines Heimatstaates zu beschaffen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 88, FPG E7). Die „zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung“ müssen sich auf die dem Betroffenen mit dem Fremdenpass eröffnete Reisefreiheit beziehen (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 88 FPG 2005).Die „zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung“ müssen sich auf die dem Betroffenen mit dem Fremdenpass eröffnete Reisefreiheit beziehen (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 88, FPG 2005). Konkret ist zwar die ukrainische Botschaft grundsätzlich und abstrakt betrachtet wohl willens, einen ukrainischen Reisepass auszustellen. Aus den Feststellungen folgt aber, dass der BF nicht die Möglichkeit hat, sich auch einen solchen zu beschaffen, da er nicht über die notwendigen Dokumente verfügt. Der BF ist somit nicht in der Lage, sich ein gültiges Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen. Dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung der Ausstellung eines Fremdenpasses entgegenstünden, ist nicht hervorgekommen. Dem BF ist somit ein Fremdenpass auszustellen. Die Ausstellung obliegt gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG dem BFA.Dem BF ist somit ein Fremdenpass auszustellen. Die Ausstellung obliegt gemäß Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG dem BFA. Aufgrund der Stattgabe der Beschwerde konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 VwGVG entfallen.Aufgrund der Stattgabe der Beschwerde konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG entfallen. Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W189.2112157.2.00

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