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{'item': 'W189 2125242-3'}

Obsah (17)Art 133§ 11§§ 142§ 229§ 7§§ 57§ 68§ 3§ 8§ 13§ 22§§ 4Art. 2Art. 3§ 58§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.01.2023 GeschäftszahlW189 2125242-3 Spruch, W189 2125242-3/2EIM NAMEN DER REPUBLIKW189 2125242-3/2E, IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesv

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Vorverfahren
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge: der BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet zusammen mit seiner Familie am 26.06.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  3. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 02.06.2004 wurde dem BF

§ 11Abs. 1 Asyl

G 1997 durch Erstreckung von seinem Vater Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.2. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 02.06.2004 wurde dem BF

Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 durch Erstreckung von seinem Vater Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

  1. Am 03.06.2009 wurde der BF von einem Bezirksgericht wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je EUR 2,- verurteilt.
  2. Am 03.06.2009 wurde der BF von einem Bezirksgericht wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je EUR 2,- verurteilt.
  3. Am 01.06.2010 wurde der BF von einem Landesgericht wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 28 Abs. 1 Z 1 siebter und achter Fall, Abs. 3 SMG, des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
  4. Am 01.06.2010 wurde der BF von einem Landesgericht wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, siebter und achter Fall, Absatz 3, SMG, des Vergehens des Betrugs nach Paragraph 146, StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
  5. Am 20.05.2011 wurde der BF von einem Landesgericht wegen des Verbrechens des schweren Raubes

§§ 142Abs. 1, 143 zweiter Satz St

GB sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung

§ 229Abs. 1 St

GB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.4. Am 20.05.2011 wurde der BF von einem Landesgericht wegen des Verbrechens des schweren Raubes

Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Satz StGB sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung

Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.

  1. Mit gerichtlichem Beschluss vom 08.07.2014 wurde der BF nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe bedingt aus der Haft entlassen.
  2. Am 11.11.2015 wurde der BF von einem Bezirksgericht wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.
  3. Am 11.11.2015 wurde der BF von einem Bezirksgericht wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.
  4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: das BFA) vom 31.03.2016 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel

§§ 57und 55 Asyl

G 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen und die Zulässigkeit seiner Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt. Dem BF wurde eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt. Gegen ihn wurde ein Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren erlassen.7. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: das BFA) vom 31.03.2016 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel

Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen und die Zulässigkeit seiner Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt. Dem BF wurde eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt. Gegen ihn wurde ein Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren erlassen.

  1. Am 29.04.2016 wurde der BF von einem Landesgericht wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 vierter und fünfter Fall SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
  2. Am 29.04.2016 wurde der BF von einem Landesgericht wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, vierter und fünfter Fall SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
  3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.06.2017 wurde die gegen den Bescheid vom 31.03.2016 eingebrachte Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen.
  4. Am 27.11.2017 wurde der BF von einem Landesgericht wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, wobei dem BF ein Strafaufschub für ein Jahr gewährt wurde.
  5. Am 27.11.2017 wurde der BF von einem Landesgericht wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, wobei dem BF ein Strafaufschub für ein Jahr gewährt wurde.
  6. Eine 2018 geplante Abschiebung des BF scheiterte, da dieser nicht greifbar war.
  7. Am 02.06.2020 wurde der BF von einem Landesgericht wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach § 223 Abs. 2 iVm Abs. 1, 224 StGB sowie nach §§ 12 zweiter Fall, 223 Abs. 1, 224 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.
  8. Am 02.06.2020 wurde der BF von einem Landesgericht wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraph 223, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, 224, StGB sowie nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 223 Absatz eins, 224, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.
  9. Gegenständliches Verfahren
  10. Am 26.02.2020 stellte der BF den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am 03.03.2020 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Seinen Folgeantrag begründete er im Wesentlichen damit, dass alle seine Anknüpfungspunkte in Österreich liegen würden, wohingegen er niemanden in seiner Heimat habe. Er habe Sorge, dass er im Falle einer Rückkehr in ein Kriegsgebiet gebracht werde. Außerdem sei sein Onkel in Tschetschenien ein Freiheitskämpfer gewesen, wodurch der BF Probleme bekommen könne. Dieser Onkel sei in der Türkei und werde immer noch gesucht.
  11. Am 10.04.2020 und am 06.05.2020 gab der BF unter Vorlage von Beweismitteln eine schriftliche Stellungnahme mit weiteren Ausführungen zu seiner Antragstellung ab.
  12. Der BF wurde am 19.08.2020 vom BFA zu seinem Folgeantrag niederschriftlich einvernommen.
  13. Mit Bescheid des BFA vom 24.11.2020 wurde der Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.4. Mit Bescheid des BFA vom 24.11.2020 wurde der Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

  1. Am 13.10.2021 wurde der BF durch ein Landesgericht wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB und des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs. 1 Z 5 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Die mit Beschluss vom 08.07.2014 gewährte bedingte Entlassung wurde hinsichtlich des Strafrestes von einem Jahr und zehn Monaten widerrufen.
  2. Am 13.10.2021 wurde der BF durch ein Landesgericht wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 5, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Die mit Beschluss vom 08.07.2014 gewährte bedingte Entlassung wurde hinsichtlich des Strafrestes von einem Jahr und zehn Monaten widerrufen.
  3. Der gegen den Bescheid vom 24.11.2020 eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.01.2022 stattgegeben und der angefochtene Bescheid zur Führung eines inhaltlichen Verfahrens behoben, da nicht die Voraussetzungen einer „entschiedenen Sache“ vorgelegen sind.
  4. Am 29.07.2022 wurde der BF und am 23.09.2022 sein Vater als Zeuge vom BFA niederschriftlich einvernommen.
  5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 wurde dem BF nicht gewährt (Spruchpunkt III.) und

§ 13Abs. 2 Z 1 Asyl

G 2005 festgestellt, dass er sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet ab dem 12.01.2022 verloren hat (Spruchpunkt IV.).8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem BF nicht gewährt (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 festgestellt, dass er sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet ab dem 12.01.2022 verloren hat (Spruchpunkt römisch vier.).

  1. Der BF brachte hiergegen fristgerecht Beschwerde ein und stellte damit verbunden einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen (Sachverhalt) 1.
  3. Zur Person des BF Die Identität des BF steht fest. Er ist ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und gehört der Volksgruppe der Tschetschenen sowie der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime an. Er spricht Deutsch, Tschetschenisch und Russisch. Er ist gesund. Der BF wurde in XXXX in der heutigen russischen Teilrepublik Tschetschenien geboren, wo er zunächst aufwuchs. Der BF reiste zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern im Juni 2003 in Österreich ein, wo er sich seither aufhält und wo ihm mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 02.06.2004 durch Erstreckung von seinem Vater Asyl zuerkannt wurde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.06.2017 wurde ihm dieser Status wieder aberkannt, eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen, die Zulässigkeit seiner Abschiebung festgestellt und ein zehnjähriges Einreiseverbot über ihn verhängt.Der BF wurde in römisch 40 in der heutigen russischen Teilrepublik Tschetschenien geboren, wo er zunächst aufwuchs. Der BF reiste zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern im Juni 2003 in Österreich ein, wo er sich seither aufhält und wo ihm mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 02.06.2004 durch Erstreckung von seinem Vater Asyl zuerkannt wurde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.06.2017 wurde ihm dieser Status wieder aberkannt, eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen, die Zulässigkeit seiner Abschiebung festgestellt und ein zehnjähriges Einreiseverbot über ihn verhängt. Der BF weist in Österreich acht Verurteilungen wegen verschiedener Verbrechen und Vergehen nach dem ersten, dritten, sechsten und zwölften Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches (StGB) sowie des Suchtmittelgesetzes (SMG) auf und befindet sich derzeit in Haft. Der BF hat zuletzt im Schuljahr 2005/06 die dritte Klasse einer Hauptschule besucht, aber nicht positiv absolviert und damit seine Schulpflicht abgeschlossen. Er hat eine handwerkliche Ausbildung und Arbeitserfahrung. Die Eltern und Geschwister des BF leben in Österreich. In Tschetschenien leben zwei Onkel väterlicherseits des BF, welche zuletzt vor etwas mehr als einem Jahr für etwa drei Wochen von seinem Vater besucht wurden und welche mit keinen Schwierigkeiten konfrontiert sind. Der BF ist in der Russischen Föderation nicht durch eine entfernte Verwandtschaft väterlicherseits zu XXXX , einem früheren hochrangigen Rebellen des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges, bedroht. Er läuft bei einer Rückkehr nicht Gefahr, in den Krieg in der Ukraine eingezogen zu werden.Der BF ist in der Russischen Föderation nicht durch eine entfernte Verwandtschaft väterlicherseits zu römisch 40 , einem früheren hochrangigen Rebellen des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges, bedroht. Er läuft bei einer Rückkehr nicht Gefahr, in den Krieg in der Ukraine eingezogen zu werden. Es bestehen auch keine sonstigen Gründe, aufgrund derer dem BF in seiner Heimat eine individuell erhöhte Gefahr eines Eingriffs in seine körperliche Unversehrtheit oder eine erniedrigende respektive unmenschliche Behandlung drohen. Der BF kann zu seiner Verwandtschaft nach Tschetschenien zurückkehren. Er läuft dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befrieden zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten. 1.
  4. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation 1.2.
  5. Sicherheitslage im Nordkaukasus Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert, wenngleich dies nicht mit einer nachhaltigen Stabilisierung gleichzusetzen ist (ÖB 30.6.2021; vgl. Gov.uk 25.8.2022, RUSI 30.7.2021). Im Allgemeinen ist die Sicherheitslage im Nordkaukasus schwer einzuschätzen (ER 3.6.2022). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 8.2.2021). Ein Risikomoment für die volatile Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus (ÖB 30.6.2021). Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus deutlich zurückgegangen ist (ÖB 30.6.2021).

dem Online-Medienportal 'Kaukasischer Knoten' fielen zwischen Juli 2021 und Juli 2022 insgesamt 12 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Vier dieser Personen wurden in Dagestan getötet, zwei in Kara­tschai-Tscherkessien, fünf in Kabardino-Balkarien und eine Person in Tschetschenien (KK 4.8.2022; vgl. KK 6.7.2022, KK 5.4.2022, KK 4.1.2022, KK 11.10.2021). Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert, wenngleich dies nicht mit einer nachhaltigen Stabilisierung gleichzusetzen ist (ÖB 30.6.2021; vergleiche Gov.uk 25.8.2022, RUSI 30.7.2021). Im Allgemeinen ist die Sicherheitslage im Nordkaukasus schwer einzuschätzen (ER 3.6.2022). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 8.2.2021). Ein Risikomoment für die volatile Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus (ÖB 30.6.2021). Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus deutlich zurückgegangen ist (ÖB 30.6.2021).

dem Online-Medienportal 'Kaukasischer Knoten' fielen zwischen Juli 2021 und Juli 2022 insgesamt 12 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Vier dieser Personen wurden in Dagestan getötet, zwei in Kara­tschai-Tscherkessien, fünf in Kabardino-Balkarien und eine Person in Tschetschenien (KK 4.8.2022; vergleiche KK 6.7.2022, KK 5.4.2022, KK 4.1.2022, KK 11.10.2021). Die tschetschenischen Sicherheitskräfte handeln außerhalb der russischen Verfassung und Gesetzgebung (Dekoder 10.2.2022) und gehen rigoros gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige vor (ÖB 30.6.2021). Tschetschenische Strafverfolgungsorgane werfen vermeintlichen Salafisten und Wahhabiten unbegründet terroristische Machenschaften vor und erzwingen Geständnisse durch Folter (USCIRF 10.2021). Regelmäßig wird aus Tschetschenien über Sabotage- und Terrorakte gegen Militär und Ordnungskräfte, über Feuergefechte mit Mitgliedern bewaffneter Gruppen, Entführungen von sowie Druck auf Familienangehörige von Mitgliedern illegaler bewaffneter Formationen berichtet. In verschiedenen Teilen der Republik Tschetschenien werden in regelmäßigen Abständen Anti-Terror-Operationen durchgeführt (KK 10.7.2021). Tschetschenische Behörden wenden kollektive Bestrafungsformen bei Familienangehörigen vermeintlicher Terroristen regelmäßig an, beispielsweise indem Familienangehörige dazu gezwungen werden, die Republik zu verlassen (USDOS 12.4.2022). In Tschetschenien gibt es eine Anti-Terrorismus-Kommission, deren Vorsitzender das Republikoberhaupt Kadyrow ist (NAK o.D.c). 1.2.2. Wehrdienst und Rekrutierungen

§ 22

des föderalen Gesetzes 'Über die Wehrpflicht und den Militärdienst' werden alle männlichen russischen Staatsangehörigen im Alter zwischen 18 und 27 Jahren zur Stellung für den Pflichtdienst in der russischen Armee einberufen (RI 14.7.2022a). Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr. Der Präsident legt jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden. In der Regel liegt die Quote bei etwa einem Drittel bzw. rund 300.000 Rekruten (ÖB 30.6.2021).

Paragraph 22, des föderalen Gesetzes 'Über die Wehrpflicht und den Militärdienst' werden alle männlichen russischen Staatsangehörigen im Alter zwischen 18 und 27 Jahren zur Stellung für den Pflichtdienst in der russischen Armee einberufen (RI 14.7.2022a). Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr. Der Präsident legt jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden. In der Regel liegt die Quote bei etwa einem Drittel bzw. rund 300.000 Rekruten (ÖB 30.6.2021). Neben dem Grundwehrdienst gibt es die Möglichkeit, freiwillig auf Basis eines Vertrags in der Armee zu dienen. Nachdem vermehrt vertraglich verpflichtete Soldaten herangezogen werden, sinkt die Bedeutung der allgemeinen Wehrpflicht für die russischen Streitkräfte (ÖB 30.6.2021). Präsident Wladimir Putin verkündete mit 21.9.2022 eine Teilmobilmachung (RI 21.9.2022). Am 28.10.2022 vermeldete der Verteidigungsminister an Putin den Abschluss der Teilmobilmachung (Tass 28.10.2022), in deren Rahmen 300.000 Reservisten einberufen wurden (RG 21.9.2022). Als Reservist gilt jeder, der ein Militärbuch besitzt (auch Frauen) (ÖB 19.10.2022). Es existieren widersprüchliche Aussagen hinsichtlich der Anzahl der russischen Wehrpflichtigen, welche in der Ukraine an Kampfhandlungen teilnehmen (ÖB 17.5.2022; vgl. CPTI 5.2022). Die russische Regierung hat die Entsendung Wehrpflichtiger zu Kampfeinsätzen in der Ukraine geleugnet. Es standen Behauptungen im Raum, einige Wehrpflichtige seien durch Unterzeichnung von Militärverträgen zur Teilnahme an Kampfeinsätzen gezwungen worden. Der Kreml gab später den Einsatz Wehrpflichtiger zu (EUAA 5.4.2022).

Berichten werden Wehrpflichtige unter Druck gesetzt, ihre Dienstzeit durch Freiwilligenverträge zu verlängern (RFE/RL 14.7.2022). In Tschetschenien laufen Rekrutierungskampagnen für den Ukraine-Krieg, und das tschetschenische Republiksoberhaupt Kadyrow droht Kampfunwilligen mit der 'Hölle' (KK 17.7.2022). Zu den Kämpfern in der Ukraine zählt die russische Söldner-Gruppe 'Wagner' (Deutschlandfunk 27.7.2022). Es existieren widersprüchliche Aussagen hinsichtlich der Anzahl der russischen Wehrpflichtigen, welche in der Ukraine an Kampfhandlungen teilnehmen (ÖB 17.5.2022; vergleiche CPTI 5.2022). Die russische Regierung hat die Entsendung Wehrpflichtiger zu Kampfeinsätzen in der Ukraine geleugnet. Es standen Behauptungen im Raum, einige Wehrpflichtige seien durch Unterzeichnung von Militärverträgen zur Teilnahme an Kampfeinsätzen gezwungen worden. Der Kreml gab später den Einsatz Wehrpflichtiger zu (EUAA 5.4.2022).

Berichten werden Wehrpflichtige unter Druck gesetzt, ihre Dienstzeit durch Freiwilligenverträge zu verlängern (RFE/RL 14.7.2022). In Tschetschenien laufen Rekrutierungskampagnen für den Ukraine-Krieg, und das tschetschenische Republiksoberhaupt Kadyrow droht Kampfunwilligen mit der 'Hölle' (KK 17.7.2022). Zu den Kämpfern in der Ukraine zählt die russische Söldner-Gruppe 'Wagner' (Deutschlandfunk 27.7.2022). 1.2.

  1. Grundversorgung und Wirtschaft im Nordkaukasus Im Vergleich zu den meisten anderen Regionen Russlands weist der Nordkaukasus eine hohe Armutsrate (BP 3.9.2021) und eine sehr hohe Arbeitslosigkeit auf (ÖB 30.6.2021). In Regionen des Nordkaukasus muss jeder Fünfte mit weniger als dem Existenzminimum auskommen (Russland-Analysen 21.2.2020a). Bei einer Sitzung der Regierungskommission zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung des Nordkaukasus im Juni 2021 wurde ausgeführt, dass in etwa die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung der Region im informellen Sektor beschäftigt ist (Government.ru 15.6.2021). Tschetschenien ist von großer Armut und Arbeitslosigkeit betroffen (BP 3.9.2021). Dennoch ist zu sagen, dass sich die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung seit dem Ende des Tschetschenienkrieges dank großer Zuschüsse aus dem russischen föderalen Budget deutlich verbessert haben (AA 21.5.2021). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig. Mehr als 80 % des Budgets stammen aus Zuwendungen (ORF 30.3.2022). Die Reallöhne der tschetschenischen Bevölkerung sind im Jahr 2021 um beinahe 5 % gesunken (KR 29.8.2022). Im Jahr 2021 lebten 19,9 % der Bevölkerung in Tschetschenien unter der Armutsgrenze (Rosstat 27.4.2022). 1.2.
  2. Sozialbeihilfen Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem. Dieses bietet bedürftigen Personen Hilfe an (IOM 2020). Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen: dem Pensionsfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem staatlichen Beschäftigungsfonds (GIZ 1.2021c). Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau (GIZ 1.2021c). Personen können sich bei den Arbeitsagenturen der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Daraufhin bietet die Arbeitsagentur innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz an. Sollte dies nicht möglich sein, wird der Person ein Arbeitlosenstatus zuerkannt. Mit diesem erhält die Person monatlich eine Unterstützung. Arbeitslosengeld wird auf Grundlage des durchschnittlichen Gehalts des letzten Beschäftigungsverhältnisses kalkuliert (IOM 2020). Die Mindestarbeitslosenunterstützung pro Monat beträgt 1.500 Rubel (ca. 21 €) und die Maximalunterstützung 11.280 Rubel (ca. 141 €) (IOM 2020; vgl. ÖB Moskau 6.2020).Personen können sich bei den Arbeitsagenturen der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Daraufhin bietet die Arbeitsagentur innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz an. Sollte dies nicht möglich sein, wird der Person ein Arbeitlosenstatus zuerkannt. Mit diesem erhält die Person monatlich eine Unterstützung. Arbeitslosengeld wird auf Grundlage des durchschnittlichen Gehalts des letzten Beschäftigungsverhältnisses kalkuliert (IOM 2020). Die Mindestarbeitslosenunterstützung pro Monat beträgt 1.500 Rubel (ca. 21 €) und die Maximalunterstützung 11.280 Rubel (ca. 141 €) (IOM 2020; vergleiche ÖB Moskau 6.2020).
  3. Beweiswürdigung 2.
  4. Zur Person des BF Die Identität des BF steht aufgrund einer Identifizierung durch die russischen Behörden im Zuge seiner versuchten Abschiebung 2018 fest. Im Übrigen beruhen die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF auf seinen gleichbleibenden und plausiblen Angaben. Der langjährig in Österreich wohnhafte BF konnte am gegenständlichen Verfahren auf Deutsch mitwirken, weshalb seine Beherrschung der deutschen Sprache jedenfalls feststeht. Er gab selbst stets an, sowohl die tschetschenische als auch die russische Sprache ebenso zu beherrschen, was angesichts seiner Herkunft aus einer tschetschenischen Familie und seiner Teilsozialisierung in seinem Herkunftsstaat auch plausibel ist. Auch führte der BF in der Einvernahme durch das BFA am 29.07.2022 zuletzt aus, gesund zu sein. Der BF gab seinen Herkunftsort durchgehend gleichlautend an. Seine Einreise in das österreichische Bundesgebiet, die Zuerkennung des Asylstatus und dessen Aberkennung in Verbindung mit den festgestellten Nebenaussprüchen ergeben sich aus dem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 02.06.2004 und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.06.
  5. Die Vorstrafen des BF folgen aus einer Strafregisterauskunft und den in den Akten einliegenden Strafurteilen, aus denen sich in Zusammenschau mit einem Melderegisterauszug ergibt, dass der BF sich derzeit in Haft befindet. Die Feststellungen über den Schulbesuch des BF folgen den im Aberkennungserkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.06.2017 getroffenen Feststellungen, die wiederum auf vorgelegten Zeugnissen beruhen (AS 95 ff in Akt 1). Der BF behauptete zwar zuletzt in der Einvernahme durch das BFA am 29.07.2022, das Polytechnikum abgeschlossen zu haben, doch lässt sich dies anhand seiner Unterlagen nicht belegen, weshalb diesem Vorbringen des BF nicht gefolgt werden kann. Fest steht jedenfalls, dass der BF über eine handwerkliche Ausbildung und Arbeitserfahrung verfügt, da entsprechende Unterlagen in den Akten einliegen (AS 103 ff in Akt 1; AJ-Web-Auszug zur rumänischen Falschidentität des BF in AS 69 in Akt 2). Ebenso ergab sich kein Grund am gleichbleibenden Vorbringen des BF zu zweifeln, dass seine Eltern und Geschwister, mit denen er in Österreich eingereist ist, weiterhin hier leben. Sein Vater gab in seiner zeugenschaftlichen Vernehmung durch das BFA am 23.09.2022 glaubhaft an, dass er zwei Brüder in Tschetschenien hat. Explizit gab er auch zu Protokoll, dass er diese Brüder zuletzt vor etwas mehr als einem Jahr in Tschetschenien besucht hat und diese dort keine Probleme haben. Dem BFA ist in der Folge darin zuzustimmen, dass der BF in seinem Herkunftsstaat weder durch eine Verwandtschaft zur festgestellten Person bedroht ist, noch Gefahr läuft, in den Krieg in der Ukraine eingezogen zu werden: Das BFA würdigt zu Recht, dass der BF in seinen Einvernahmen am 19.08.2020 sowie am 29.07.2022 keine konkreten Angaben dazu machen konnte, weshalb er konkret in der Russischen Föderation aufgrund dieser Verwandtschaft in Schwierigkeiten geraten könnte. Ebenso wenig vermochte der Vater des BF als Zeuge in der Einvernahme vom 23.09.2022 Gründe darzulegen, weshalb der BF im Besonderen gefährdet wäre. Im Gegenteil – auch darauf verweist das BFA – ließ das Vorbringen des Vaters des BF vielmehr darauf schließen, dass der BF gerade nicht bedroht ist. Es lässt sich nämlich nicht logisch erschließen, weshalb auf der einen Seite zwar die Onkel väterlicherseits des BF ohne Schwierigkeiten in Tschetschenien leben können und auch der Vater des BF sie dort besuchen kann, auf der anderen Seite aber der BF, der weniger nah mit der festgestellten Person verwandt ist und diese Person ohnedies de facto nicht kennt, von den russischen bzw. tschetschenischen Behörden bedroht wäre. Würde seitens der russischen oder tschetschenischen Behörden tatsächlich ein Interesse an der Verwandtschaft dieser Person bestehen, hätten sie bereits die Onkel des BF belangt. Ebenso ist nicht ersichtlich, weshalb der Vater des BF seine Brüder in Tschetschenien besuchen würde, wenn eine derartige Gefahr für die Verwandtschaft bestünde, stünde dies doch im deutlichen Widerspruch zum gesunden Menschenverstand (zumal er damit auch die Aberkennung seines Asylstatus riskierte). Das BFA legt auch richtig dar, dass die vom BF eingebrachten Stellungnahmen anonymer, offenkundig in Österreich lebender „Zeugen“ mit den Schreiben des BF vom 10.04.2020 und 06.05.2020 an dieser Beurteilung nichts ändern können, bezeugen diese Stellungnahmen doch in Wahrheit keine Bedrohung des BF, sondern wird dies auch dort nur allgemein in den Raum gestellt und auf bekannte Länderberichte zur allgemeinen Lage in Tschetschenien verwiesen. Dem BFA geht aus diesen Gründen zu Recht davon aus, dass mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine derartige Bedrohung des BF besteht. Das BFA geht desweiteren korrekt (wenn auch zum Teil erst in der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides konkreter ausgeführt) davon aus, dass der BF nicht Gefahr läuft, in den Krieg in der Ukraine eingezogen zu werden, da sich derartiges nicht aus den Länderberichten ergibt. Der bereits als Kind aus seiner Heimat ausgereiste, nun 32-jährige BF ist aufgrund dieser Berichte weder wehrpflichtig noch ein Reservist. Die bloß abstrakte Behauptung des BF, dass Rückkehrer sofort eingezogen werden würde, lässt sich anhand dieser Berichte hingegen nicht substantiieren. Diesen richtigen, tragenden Gründen der Beweiswürdigung des BFA hält der BF in seiner Beschwerde nichts Konkretes entgegen, sondern führt lediglich aus, dass die von der belangten Behörde verwendeten Länderberichte nur „theoretischer Natur“ seien und nicht den „gelebten Realitäten“ in der Russischen Föderation entsprechen würden. Zum Beweis verweist der BF auf einen Bericht des Mediums ZackZack vom 23.09.2022 (gemeint ist hier offenbar der Artikel „Aus Österreich abgeschoben, von Kadyrow zwangseinberufen“ von jenem Tag), in welchem jedoch im Einklang mit den Länderberichten ausgeführt wird, dass auch in Tschetschenien nur die Jahrgänge von 1995 bis 2004 von Einberufungen erfasst seien, wodurch der BF also auch nach diesem Artikel nicht betroffen ist. Insoweit der BF schließlich in der Beschwerde moniert, dass das BFA sich nicht mit seinem Vorbringen in der Einvernahme vom 29.07.2022 auseinandergesetzt habe, wonach er in Haft einen anonymen Drohbrief erhalten habe, ist darauf hinzuweisen, dass der BF weder in dieser Einvernahme noch in der Beschwerde je darlegte, von wem und weshalb er bedroht worden sei und in welchen Zusammenhang diese Drohung mit einer Rückkehr stünde, weshalb auch kein Anlass bestand und besteht, sich damit näher zu beschäftigen. Sollte damit allerdings eine Verbindung zur Verwandtschaft des BF ausgedrückt werden, so ist dieses sehr vage Vorbringen aber nicht geeignet, die Beweiswürdigung des BFA in Frage zu stellen. Sonstige Gründe, aufgrund derer dem BF in seiner Heimat eine individuell erhöhte Gefahr eines Eingriffs in seine körperliche Unversehrtheit oder eine erniedrigende respektive unmenschliche Behandlung drohen, wurden von ihm weder vorgebracht noch sind sie sonst hervorgekommen. Vor diesem Hintergrund und unter Einbeziehung der Länderberichte, wonach die Grundversorgung der Bevölkerung in der Russischen Föderation gedeckt ist, sowie in Betrachtung der individuellen Voraussetzungen des BF, der über eine Schulbildung und Arbeitserfahrung verfügt, die Sprachen seiner Herkunftsregion spricht, dort teilsozialisiert wurde und dort Verwandtschaft hat, ist kein Umstand hervorgekommen, der annehmen ließe, dass der BF bei einer Rückkehr in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und grundlegende Lebensbedürfnisse nicht decken könnte. Insoweit hat sich seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.06.2017 auch keine Änderung zulasten des BF ergeben. 2.
  6. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Russischen Föderation vom 09.11.2022 (Version 10), wie es im angefochtenen Bescheid aufgenommen wurde. Diese gründen sich auf den dort jeweils angeführten Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, zumal ihnen nicht substantiiert entgegengetreten wurde.
  7. Rechtliche Beurteilung Zum Spruchteil A) 3.
  8. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. des angefochtenen Bescheides3.
  9. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. des angefochtenen Bescheides

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“ Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Antragsteller bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend (VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108). Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413). Das Vorbringen des Antragstellers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit der Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 10.08.2019, Ra 2018/20/0314). Wie beweiswürdigend dargelegt, ist das Vorbringen des BF, aufgrund eines Verwandtschaftsverhältnisses sowie von einer Einziehung in den Krieg gefährdet zu sein, nicht glaubhaft. Auch sonstige Gründe einer asylrelevanten Bedrohung sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Es besteht somit – auch mangels sonstiger Anhaltspunkte zum Gegenteil – keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des BF in der Russischen Föderation aus Konventionsgründen. Die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten durch das BFA ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden und somit die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten durch das BFA ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden und somit die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. 3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Art. 2

EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Art. 3

EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Artikel 2

, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Artikel 3

, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mit weiteren Nachweisen).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mit weiteren Nachweisen).

der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH 08.09.2016, Zl. 2016/20/0063).

der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH 08.09.2016, Zl. 2016/20/0063). Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des BF hinsichtlich einer ihn selbst betreffende Verfolgungsgefahr unglaubhaft, weshalb aufgrund seines konkreten Vorbringens auch keine Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 2005 erkannt werden kann. Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des BF hinsichtlich einer ihn selbst betreffende Verfolgungsgefahr unglaubhaft, weshalb aufgrund seines konkreten Vorbringens auch keine Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 erkannt werden kann. Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich ebenso keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der BF im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG 2005 bedroht wäre. Der BF ist ein gesunder, junger, arbeitsfähiger Mann mit einer Schulbildung und verwertbarer Arbeitserfahrung, der die Sprachen seiner Herkunftsregion spricht und dort teilsozialisiert wurde. Er verfügt dort über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte und somit auch über eine Unterkunft verfügt. Er ist in der Lage, sich in der Heimat durch eigene Erwerbstätigkeit seine Existenz zu sichern. Davon wurde auch im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.06.2017 ausgegangen und es ist nicht erkennbar, dass sich an der Lage des BF seither etwas zu seinen Lasten geändert hätte.Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich ebenso keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der BF im Falle einer Rückkehr im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 bedroht wäre. Der BF ist ein gesunder, junger, arbeitsfähiger Mann mit einer Schulbildung und verwertbarer Arbeitserfahrung, der die Sprachen seiner Herkunftsregion spricht und dort teilsozialisiert wurde. Er verfügt dort über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte und somit auch über eine Unterkunft verfügt. Er ist in der Lage, sich in der Heimat durch eigene Erwerbstätigkeit seine Existenz zu sichern. Davon wurde auch im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.06.2017 ausgegangen und es ist nicht erkennbar, dass sich an der Lage des BF seither etwas zu seinen Lasten geändert hätte. Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der BF im Heimatland im Sinne des § 8 AsylG 2005 bedroht wäre, ist gleichfalls die durch das BFA ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zu beanstanden, weshalb auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen ist.Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der BF im Heimatland im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 bedroht wäre, ist gleichfalls die durch das BFA ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zu beanstanden, weshalb auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen ist. 3.3. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides3.3. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides Das Bundesamt hat

§ 58Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57

von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Das Bundesamt hat

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Der BF erfüllt die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 AsylG 2005 nicht, da er weder geduldet ist (Z 1), noch sein Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder der Geltendmachung und Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen erforderlich ist (Z 2), noch der BF Opfer von Gewalt wurde, derentwegen eine einstweilige Verfügung erlassen wurde oder hätte werden können (Z 3), wobei dies im Konkreten auch nicht behauptet wurde.Der BF erfüllt die Voraussetzungen des Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 nicht, da er weder geduldet ist (Ziffer eins,), noch sein Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder der Geltendmachung und Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen erforderlich ist (Ziffer 2,), noch der BF Opfer von Gewalt wurde, derentwegen eine einstweilige Verfügung erlassen wurde oder hätte werden können (Ziffer 3,), wobei dies im Konkreten auch nicht behauptet wurde. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ist somit abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ist somit abzuweisen. 3.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides3.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides

§ 13Abs. 1 Asyl

G 2005 ist ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechts (Abs. 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Nach Abs. 2 Z 1 leg.cit. verliert ein Asylwerber sein Recht zum Aufenthalt, wenn dieser straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3). Der Verlust des Aufenthaltsrechts ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung mitzuteilen. Nach Abs. 3 leg.cit. kommt einem Asylwerber, der sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet

Abs. 2 verloren hat, faktischer Abschiebeschutz (§ 12) zu. Nach Abs. 4 leg.cit. hat das Bundesamt im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers abzusprechen.

Paragraph 13, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechts (Absatz 2,) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Nach Absatz 2, Ziffer eins, leg.cit. verliert ein Asylwerber sein Recht zum Aufenthalt, wenn dieser straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,). Der Verlust des Aufenthaltsrechts ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung mitzuteilen. Nach Absatz 3, leg.cit. kommt einem Asylwerber, der sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet

Absatz 2, verloren hat, faktischer Abschiebeschutz (Paragraph 12,) zu. Nach Absatz 4, leg.cit. hat das Bundesamt im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers abzusprechen. Der BF wurde mehrmals und auch nach Stellung des gegenständlichen Folgeantrages wegen Straftaten im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG 2005 rechtskräftig verurteilt. Mit Verfahrensanordnung vom 12.01.2022 wurde dem BF mitgeteilt, dass ihm nach § 13 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 kein Aufenthaltsrecht zukommt. Eine Rechtswidrigkeit dieser Vorgangsweise ist nicht zu erkennen, zumal die Beschwerde ihr konkret auch nichts entgegenhält.Der BF wurde mehrmals und auch nach Stellung des gegenständlichen Folgeantrages wegen Straftaten im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 rechtskräftig verurteilt. Mit Verfahrensanordnung vom 12.01.2022 wurde dem BF mitgeteilt, dass ihm nach Paragraph 13, Absatz eins und 2 AsylG 2005 kein Aufenthaltsrecht zukommt. Eine Rechtswidrigkeit dieser Vorgangsweise ist nicht zu erkennen, zumal die Beschwerde ihr konkret auch nichts entgegenhält. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ist daher ebenso abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides ist daher ebenso abzuweisen. 3.5. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Der mit der Beschwerde gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist zurückzuweisen, da der Beschwerde

§ 13Abs. 1 Vw

GVG bereits ex lege diese Wirkung zukommt.Der mit der Beschwerde gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist zurückzuweisen, da der Beschwerde

Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG bereits ex lege diese Wirkung zukommt. 3.6. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Das BFA hat ein mängelfreies Ermittlungsverfahren geführt, in dem es den maßgeblichen Sachverhalt erhob. In der Beschwerde wurde weder der behördlichen Beweiswürdigung etwas Konkretes entgegengehalten noch ein für das Verfahren relevanter Sachverhalt (neu) dargelegt. Der behördlich festgestellte Sachverhalt ist weiterhin aktuell. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich demnach den tragenden Gründen der behördlichen Beweiswürdigung, welche für richtig befunden wurde, anschließen (vgl. VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0052, Punkt 4.).Das BFA hat ein mängelfreies Ermittlungsverfahren geführt, in dem es den maßgeblichen Sachverhalt erhob. In der Beschwerde wurde weder der behördlichen Beweiswürdigung etwas Konkretes entgegengehalten noch ein für das Verfahren relevanter Sachverhalt (neu) dargelegt. Der behördlich festgestellte Sachverhalt ist weiterhin aktuell. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich demnach den tragenden Gründen der behördlichen Beweiswürdigung, welche für richtig befunden wurde, anschließen vergleiche VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0052, Punkt 4.). Soweit in der Beschwerde eine fehlende Auseinandersetzung mit dem Privat- und Familienleben des BF moniert wird, ist dies für das gegenständliche Beschwerdeverfahren ohne Relevanz, da das BFA keine erneute Rückkehrentscheidung erließ und somit auch nicht über deren Zulässigkeit abzusprechen ist (vgl. VwGH 30.08.2022, Ra 2022/14/0214, Rn. 14 ff).Soweit in der Beschwerde eine fehlende Auseinandersetzung mit dem Privat- und Familienleben des BF moniert wird, ist dies für das gegenständliche Beschwerdeverfahren ohne Relevanz, da das BFA keine erneute Rückkehrentscheidung erließ und somit auch nicht über deren Zulässigkeit abzusprechen ist vergleiche VwGH 30.08.2022, Ra 2022/14/0214, Rn. 14 ff). Im Sinne des ersten Tatbestandes des § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist, konnte damit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben, zumal eine solche auch nicht beantragt wurde.Im Sinne des ersten Tatbestandes des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist, konnte damit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben, zumal eine solche auch nicht beantragt wurde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W189.2125242.3.00

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