4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G 1997 durch Erstreckung von seinem Vater Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.2. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 02.06.2004 wurde dem BF
Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 durch Erstreckung von seinem Vater Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
GB sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung
GB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.4. Am 20.05.2011 wurde der BF von einem Landesgericht wegen des Verbrechens des schweren Raubes
Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Satz StGB sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung
Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
G 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel
G 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen und die Zulässigkeit seiner Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt. Dem BF wurde eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt. Gegen ihn wurde ein Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren erlassen.7. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: das BFA) vom 31.03.2016 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel
Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen und die Zulässigkeit seiner Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt. Dem BF wurde eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt. Gegen ihn wurde ein Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren erlassen.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.4. Mit Bescheid des BFA vom 24.11.2020 wurde der Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
G 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel
G 2005 wurde dem BF nicht gewährt (Spruchpunkt III.) und
G 2005 festgestellt, dass er sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet ab dem 12.01.2022 verloren hat (Spruchpunkt IV.).8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem BF nicht gewährt (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 festgestellt, dass er sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet ab dem 12.01.2022 verloren hat (Spruchpunkt römisch vier.).
dem Online-Medienportal 'Kaukasischer Knoten' fielen zwischen Juli 2021 und Juli 2022 insgesamt 12 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Vier dieser Personen wurden in Dagestan getötet, zwei in Karatschai-Tscherkessien, fünf in Kabardino-Balkarien und eine Person in Tschetschenien (KK 4.8.2022; vgl. KK 6.7.2022, KK 5.4.2022, KK 4.1.2022, KK 11.10.2021). Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert, wenngleich dies nicht mit einer nachhaltigen Stabilisierung gleichzusetzen ist (ÖB 30.6.2021; vergleiche Gov.uk 25.8.2022, RUSI 30.7.2021). Im Allgemeinen ist die Sicherheitslage im Nordkaukasus schwer einzuschätzen (ER 3.6.2022). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 8.2.2021). Ein Risikomoment für die volatile Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus (ÖB 30.6.2021). Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus deutlich zurückgegangen ist (ÖB 30.6.2021).
dem Online-Medienportal 'Kaukasischer Knoten' fielen zwischen Juli 2021 und Juli 2022 insgesamt 12 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Vier dieser Personen wurden in Dagestan getötet, zwei in Karatschai-Tscherkessien, fünf in Kabardino-Balkarien und eine Person in Tschetschenien (KK 4.8.2022; vergleiche KK 6.7.2022, KK 5.4.2022, KK 4.1.2022, KK 11.10.2021). Die tschetschenischen Sicherheitskräfte handeln außerhalb der russischen Verfassung und Gesetzgebung (Dekoder 10.2.2022) und gehen rigoros gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige vor (ÖB 30.6.2021). Tschetschenische Strafverfolgungsorgane werfen vermeintlichen Salafisten und Wahhabiten unbegründet terroristische Machenschaften vor und erzwingen Geständnisse durch Folter (USCIRF 10.2021). Regelmäßig wird aus Tschetschenien über Sabotage- und Terrorakte gegen Militär und Ordnungskräfte, über Feuergefechte mit Mitgliedern bewaffneter Gruppen, Entführungen von sowie Druck auf Familienangehörige von Mitgliedern illegaler bewaffneter Formationen berichtet. In verschiedenen Teilen der Republik Tschetschenien werden in regelmäßigen Abständen Anti-Terror-Operationen durchgeführt (KK 10.7.2021). Tschetschenische Behörden wenden kollektive Bestrafungsformen bei Familienangehörigen vermeintlicher Terroristen regelmäßig an, beispielsweise indem Familienangehörige dazu gezwungen werden, die Republik zu verlassen (USDOS 12.4.2022). In Tschetschenien gibt es eine Anti-Terrorismus-Kommission, deren Vorsitzender das Republikoberhaupt Kadyrow ist (NAK o.D.c). 1.2.2. Wehrdienst und Rekrutierungen
des föderalen Gesetzes 'Über die Wehrpflicht und den Militärdienst' werden alle männlichen russischen Staatsangehörigen im Alter zwischen 18 und 27 Jahren zur Stellung für den Pflichtdienst in der russischen Armee einberufen (RI 14.7.2022a). Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr. Der Präsident legt jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden. In der Regel liegt die Quote bei etwa einem Drittel bzw. rund 300.000 Rekruten (ÖB 30.6.2021).
Paragraph 22, des föderalen Gesetzes 'Über die Wehrpflicht und den Militärdienst' werden alle männlichen russischen Staatsangehörigen im Alter zwischen 18 und 27 Jahren zur Stellung für den Pflichtdienst in der russischen Armee einberufen (RI 14.7.2022a). Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr. Der Präsident legt jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden. In der Regel liegt die Quote bei etwa einem Drittel bzw. rund 300.000 Rekruten (ÖB 30.6.2021). Neben dem Grundwehrdienst gibt es die Möglichkeit, freiwillig auf Basis eines Vertrags in der Armee zu dienen. Nachdem vermehrt vertraglich verpflichtete Soldaten herangezogen werden, sinkt die Bedeutung der allgemeinen Wehrpflicht für die russischen Streitkräfte (ÖB 30.6.2021). Präsident Wladimir Putin verkündete mit 21.9.2022 eine Teilmobilmachung (RI 21.9.2022). Am 28.10.2022 vermeldete der Verteidigungsminister an Putin den Abschluss der Teilmobilmachung (Tass 28.10.2022), in deren Rahmen 300.000 Reservisten einberufen wurden (RG 21.9.2022). Als Reservist gilt jeder, der ein Militärbuch besitzt (auch Frauen) (ÖB 19.10.2022). Es existieren widersprüchliche Aussagen hinsichtlich der Anzahl der russischen Wehrpflichtigen, welche in der Ukraine an Kampfhandlungen teilnehmen (ÖB 17.5.2022; vgl. CPTI 5.2022). Die russische Regierung hat die Entsendung Wehrpflichtiger zu Kampfeinsätzen in der Ukraine geleugnet. Es standen Behauptungen im Raum, einige Wehrpflichtige seien durch Unterzeichnung von Militärverträgen zur Teilnahme an Kampfeinsätzen gezwungen worden. Der Kreml gab später den Einsatz Wehrpflichtiger zu (EUAA 5.4.2022).
Berichten werden Wehrpflichtige unter Druck gesetzt, ihre Dienstzeit durch Freiwilligenverträge zu verlängern (RFE/RL 14.7.2022). In Tschetschenien laufen Rekrutierungskampagnen für den Ukraine-Krieg, und das tschetschenische Republiksoberhaupt Kadyrow droht Kampfunwilligen mit der 'Hölle' (KK 17.7.2022). Zu den Kämpfern in der Ukraine zählt die russische Söldner-Gruppe 'Wagner' (Deutschlandfunk 27.7.2022). Es existieren widersprüchliche Aussagen hinsichtlich der Anzahl der russischen Wehrpflichtigen, welche in der Ukraine an Kampfhandlungen teilnehmen (ÖB 17.5.2022; vergleiche CPTI 5.2022). Die russische Regierung hat die Entsendung Wehrpflichtiger zu Kampfeinsätzen in der Ukraine geleugnet. Es standen Behauptungen im Raum, einige Wehrpflichtige seien durch Unterzeichnung von Militärverträgen zur Teilnahme an Kampfeinsätzen gezwungen worden. Der Kreml gab später den Einsatz Wehrpflichtiger zu (EUAA 5.4.2022).
Berichten werden Wehrpflichtige unter Druck gesetzt, ihre Dienstzeit durch Freiwilligenverträge zu verlängern (RFE/RL 14.7.2022). In Tschetschenien laufen Rekrutierungskampagnen für den Ukraine-Krieg, und das tschetschenische Republiksoberhaupt Kadyrow droht Kampfunwilligen mit der 'Hölle' (KK 17.7.2022). Zu den Kämpfern in der Ukraine zählt die russische Söldner-Gruppe 'Wagner' (Deutschlandfunk 27.7.2022). 1.2.
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“ Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Antragsteller bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend (VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108). Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413). Das Vorbringen des Antragstellers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit der Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 10.08.2019, Ra 2018/20/0314). Wie beweiswürdigend dargelegt, ist das Vorbringen des BF, aufgrund eines Verwandtschaftsverhältnisses sowie von einer Einziehung in den Krieg gefährdet zu sein, nicht glaubhaft. Auch sonstige Gründe einer asylrelevanten Bedrohung sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Es besteht somit – auch mangels sonstiger Anhaltspunkte zum Gegenteil – keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des BF in der Russischen Föderation aus Konventionsgründen. Die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten durch das BFA ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden und somit die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten durch das BFA ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden und somit die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. 3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
G 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mit weiteren Nachweisen).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mit weiteren Nachweisen).
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH 08.09.2016, Zl. 2016/20/0063).
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH 08.09.2016, Zl. 2016/20/0063). Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des BF hinsichtlich einer ihn selbst betreffende Verfolgungsgefahr unglaubhaft, weshalb aufgrund seines konkreten Vorbringens auch keine Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 2005 erkannt werden kann. Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des BF hinsichtlich einer ihn selbst betreffende Verfolgungsgefahr unglaubhaft, weshalb aufgrund seines konkreten Vorbringens auch keine Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 erkannt werden kann. Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich ebenso keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der BF im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG 2005 bedroht wäre. Der BF ist ein gesunder, junger, arbeitsfähiger Mann mit einer Schulbildung und verwertbarer Arbeitserfahrung, der die Sprachen seiner Herkunftsregion spricht und dort teilsozialisiert wurde. Er verfügt dort über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte und somit auch über eine Unterkunft verfügt. Er ist in der Lage, sich in der Heimat durch eigene Erwerbstätigkeit seine Existenz zu sichern. Davon wurde auch im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.06.2017 ausgegangen und es ist nicht erkennbar, dass sich an der Lage des BF seither etwas zu seinen Lasten geändert hätte.Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich ebenso keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der BF im Falle einer Rückkehr im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 bedroht wäre. Der BF ist ein gesunder, junger, arbeitsfähiger Mann mit einer Schulbildung und verwertbarer Arbeitserfahrung, der die Sprachen seiner Herkunftsregion spricht und dort teilsozialisiert wurde. Er verfügt dort über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte und somit auch über eine Unterkunft verfügt. Er ist in der Lage, sich in der Heimat durch eigene Erwerbstätigkeit seine Existenz zu sichern. Davon wurde auch im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.06.2017 ausgegangen und es ist nicht erkennbar, dass sich an der Lage des BF seither etwas zu seinen Lasten geändert hätte. Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der BF im Heimatland im Sinne des § 8 AsylG 2005 bedroht wäre, ist gleichfalls die durch das BFA ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zu beanstanden, weshalb auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen ist.Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der BF im Heimatland im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 bedroht wäre, ist gleichfalls die durch das BFA ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zu beanstanden, weshalb auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen ist. 3.3. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides3.3. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides Das Bundesamt hat
G 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels
von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Das Bundesamt hat
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Der BF erfüllt die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 AsylG 2005 nicht, da er weder geduldet ist (Z 1), noch sein Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder der Geltendmachung und Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen erforderlich ist (Z 2), noch der BF Opfer von Gewalt wurde, derentwegen eine einstweilige Verfügung erlassen wurde oder hätte werden können (Z 3), wobei dies im Konkreten auch nicht behauptet wurde.Der BF erfüllt die Voraussetzungen des Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 nicht, da er weder geduldet ist (Ziffer eins,), noch sein Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder der Geltendmachung und Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen erforderlich ist (Ziffer 2,), noch der BF Opfer von Gewalt wurde, derentwegen eine einstweilige Verfügung erlassen wurde oder hätte werden können (Ziffer 3,), wobei dies im Konkreten auch nicht behauptet wurde. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ist somit abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ist somit abzuweisen. 3.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides3.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides
G 2005 ist ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechts (Abs. 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Nach Abs. 2 Z 1 leg.cit. verliert ein Asylwerber sein Recht zum Aufenthalt, wenn dieser straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3). Der Verlust des Aufenthaltsrechts ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung mitzuteilen. Nach Abs. 3 leg.cit. kommt einem Asylwerber, der sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet
Abs. 2 verloren hat, faktischer Abschiebeschutz (§ 12) zu. Nach Abs. 4 leg.cit. hat das Bundesamt im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers abzusprechen.
Paragraph 13, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechts (Absatz 2,) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Nach Absatz 2, Ziffer eins, leg.cit. verliert ein Asylwerber sein Recht zum Aufenthalt, wenn dieser straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,). Der Verlust des Aufenthaltsrechts ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung mitzuteilen. Nach Absatz 3, leg.cit. kommt einem Asylwerber, der sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet
Absatz 2, verloren hat, faktischer Abschiebeschutz (Paragraph 12,) zu. Nach Absatz 4, leg.cit. hat das Bundesamt im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers abzusprechen. Der BF wurde mehrmals und auch nach Stellung des gegenständlichen Folgeantrages wegen Straftaten im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG 2005 rechtskräftig verurteilt. Mit Verfahrensanordnung vom 12.01.2022 wurde dem BF mitgeteilt, dass ihm nach § 13 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 kein Aufenthaltsrecht zukommt. Eine Rechtswidrigkeit dieser Vorgangsweise ist nicht zu erkennen, zumal die Beschwerde ihr konkret auch nichts entgegenhält.Der BF wurde mehrmals und auch nach Stellung des gegenständlichen Folgeantrages wegen Straftaten im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 rechtskräftig verurteilt. Mit Verfahrensanordnung vom 12.01.2022 wurde dem BF mitgeteilt, dass ihm nach Paragraph 13, Absatz eins und 2 AsylG 2005 kein Aufenthaltsrecht zukommt. Eine Rechtswidrigkeit dieser Vorgangsweise ist nicht zu erkennen, zumal die Beschwerde ihr konkret auch nichts entgegenhält. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ist daher ebenso abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides ist daher ebenso abzuweisen. 3.5. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Der mit der Beschwerde gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist zurückzuweisen, da der Beschwerde
GVG bereits ex lege diese Wirkung zukommt.Der mit der Beschwerde gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist zurückzuweisen, da der Beschwerde
Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG bereits ex lege diese Wirkung zukommt. 3.6. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Das BFA hat ein mängelfreies Ermittlungsverfahren geführt, in dem es den maßgeblichen Sachverhalt erhob. In der Beschwerde wurde weder der behördlichen Beweiswürdigung etwas Konkretes entgegengehalten noch ein für das Verfahren relevanter Sachverhalt (neu) dargelegt. Der behördlich festgestellte Sachverhalt ist weiterhin aktuell. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich demnach den tragenden Gründen der behördlichen Beweiswürdigung, welche für richtig befunden wurde, anschließen (vgl. VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0052, Punkt 4.).Das BFA hat ein mängelfreies Ermittlungsverfahren geführt, in dem es den maßgeblichen Sachverhalt erhob. In der Beschwerde wurde weder der behördlichen Beweiswürdigung etwas Konkretes entgegengehalten noch ein für das Verfahren relevanter Sachverhalt (neu) dargelegt. Der behördlich festgestellte Sachverhalt ist weiterhin aktuell. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich demnach den tragenden Gründen der behördlichen Beweiswürdigung, welche für richtig befunden wurde, anschließen vergleiche VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0052, Punkt 4.). Soweit in der Beschwerde eine fehlende Auseinandersetzung mit dem Privat- und Familienleben des BF moniert wird, ist dies für das gegenständliche Beschwerdeverfahren ohne Relevanz, da das BFA keine erneute Rückkehrentscheidung erließ und somit auch nicht über deren Zulässigkeit abzusprechen ist (vgl. VwGH 30.08.2022, Ra 2022/14/0214, Rn. 14 ff).Soweit in der Beschwerde eine fehlende Auseinandersetzung mit dem Privat- und Familienleben des BF moniert wird, ist dies für das gegenständliche Beschwerdeverfahren ohne Relevanz, da das BFA keine erneute Rückkehrentscheidung erließ und somit auch nicht über deren Zulässigkeit abzusprechen ist vergleiche VwGH 30.08.2022, Ra 2022/14/0214, Rn. 14 ff). Im Sinne des ersten Tatbestandes des § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist, konnte damit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben, zumal eine solche auch nicht beantragt wurde.Im Sinne des ersten Tatbestandes des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist, konnte damit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben, zumal eine solche auch nicht beantragt wurde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W189.2125242.3.00
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