Obsah (15)
§ 8Art. 133§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 9§ 28§ 31RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.01.2023 GeschäftszahlW195 2223723-1 Spruch, W195 2223723-1/28E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den V
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. stattgegeben und römisch 40
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch zuerkannt. II.
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 wird XXXX eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter in der Dauer von einem Jahr ab Rechtskraft dieser Entscheidung erteilt.römisch zwei.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter in der Dauer von einem Jahr ab Rechtskraft dieser Entscheidung erteilt. III. Der Beschwerde wird zu den Spruchpunkten III. – VI. stattgegeben und werden diese ersatzlos behoben.römisch drei. Der Beschwerde wird zu den Spruchpunkten römisch drei. – römisch sechs. stattgegeben und werden diese ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein volljähriger Staatsangehöriger von Bangladesch, reiste am 05.03.2015 im Besitz eines Visums der Kategorie D legal in das österreichische Bundesgebiet ein. römisch eins.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein volljähriger Staatsangehöriger von Bangladesch, reiste am 05.03.2015 im Besitz eines Visums der Kategorie D legal in das österreichische Bundesgebiet ein. I.
- Die Magistratsabteilung 35 (im Folgenden: MA 35) erteilte dem BF am 25.03.2016 einen Aufenthaltstitel als Studierender, der bis 25.03.2017 gültig war. römisch eins.
- Die Magistratsabteilung 35 (im Folgenden: MA 35) erteilte dem BF am 25.03.2016 einen Aufenthaltstitel als Studierender, der bis 25.03.2017 gültig war. I.
- Der BF stellte am 18.05.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet. römisch eins.
- Der BF stellte am 18.05.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet. Im Zuge der Erstbefragung am selben Tag gab der BF an, sich, abgesehen von 01.01.2017 bis 02.02.2017, seit 05.03.2015 in Österreich aufzuhalten. Zu seinen Fluchtgründen erklärte er, in Bangladesch Mitglied der Partei BNP gewesen zu sein. Während seines Urlaubs in Bangladesch sei er zum Parteibüro gegangen und habe seine Parteikollegen getroffen und seien seine politischen Gegner so auf seine Rückkehr aufmerksam geworden. Am 11.01.2017 seien mehrere Mitglieder der Awami-League (im Folgenden: AL) zu ihm nach Hause gekommen und hätten Geld für ihre Parteikasse gefordert. Am 12.01.2017 sei er am Markt von einigen Leuten der AL attackiert und bedroht worden. Am selben Abend seien AL Mitglieder zu seinem Haus gekommen und hätten sich über seinen Aufenthaltsort erkundigt. Nach seiner Rückkehr nach Österreich habe ihm sein Vater mitgeteilt, dass eine fingierte Anzeige gegen ihn erstattet und ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden sei. Er werde von der Polizei gesucht. Er könne somit nicht mehr nach Hause, da er sonst unschuldig ins Gefängnis kommen würde. I.
- Mit Bescheid der MA 35 vom XXXX wurde der Verlängerungsantrag des BF abgewiesen, da er bisher kein Studienblatt sowie keine Studienbestätigung für das Wintersemester 2017/18 und keinen Nachweis über den Studienerfolg für das Studienjahr Oktober 2016 bis September 2017 vorgelegt habe. römisch eins.
- Mit Bescheid der MA 35 vom römisch 40 wurde der Verlängerungsantrag des BF abgewiesen, da er bisher kein Studienblatt sowie keine Studienbestätigung für das Wintersemester 2017/18 und keinen Nachweis über den Studienerfolg für das Studienjahr Oktober 2016 bis September 2017 vorgelegt habe. I.
- Am 18.07.2017 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) statt, im Zuge derer der BF zu seinem Fluchtgrund angab, am XXXX auf Urlaub nach Bangladesch gereist zu sein. Er sei am 10.01.2017 zum Parteibüro in XXXX gegangen und habe sich mit den Parteimitgliedern unterhalten. Am nächsten Tag seien dann einige Mitglieder der AL zum Haus gekommen und hätten ihn beschuldigt, in Österreich die BNP finanziell unterstützt zu haben, was nicht stimme. Man habe ihn und seinen Bruder mit dem Tod bedroht und ihn und seinen Vater auf das Ärgste beschimpft. Am 12.01.2017 sei er beim Einkaufen von vier bis fünf Mitgliedern der AL attackiert und beraubt worden. Mit einem Schlüsselanhänger, an dem etwas messerartiges gewesen sei, sei er am Oberarm verletzt worden. Er habe geschrien und die Angreifer seien weggelaufen. Als er zurück in Österreich gewesen sei, habe ihn sein Vater informiert, dass es eine Anzeige und einen Haftbefehl gegen ihn gebe und er nicht zurückkommen dürfe. Er sei ein angestelltes, aber normales Mitglied der BNP gewesen und habe an Veranstaltungen und Demonstrationen teilgenommen. Da er aber immer mit höheren Parteimitgliedern unterwegs gewesen sei, habe man gedacht, dass er ein höheres Mitglied werden würde. römisch eins.
- Am 18.07.2017 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) statt, im Zuge derer der BF zu seinem Fluchtgrund angab, am römisch 40 auf Urlaub nach Bangladesch gereist zu sein. Er sei am 10.01.2017 zum Parteibüro in römisch 40 gegangen und habe sich mit den Parteimitgliedern unterhalten. Am nächsten Tag seien dann einige Mitglieder der AL zum Haus gekommen und hätten ihn beschuldigt, in Österreich die BNP finanziell unterstützt zu haben, was nicht stimme. Man habe ihn und seinen Bruder mit dem Tod bedroht und ihn und seinen Vater auf das Ärgste beschimpft. Am 12.01.2017 sei er beim Einkaufen von vier bis fünf Mitgliedern der AL attackiert und beraubt worden. Mit einem Schlüsselanhänger, an dem etwas messerartiges gewesen sei, sei er am Oberarm verletzt worden. Er habe geschrien und die Angreifer seien weggelaufen. Als er zurück in Österreich gewesen sei, habe ihn sein Vater informiert, dass es eine Anzeige und einen Haftbefehl gegen ihn gebe und er nicht zurückkommen dürfe. Er sei ein angestelltes, aber normales Mitglied der BNP gewesen und habe an Veranstaltungen und Demonstrationen teilgenommen. Da er aber immer mit höheren Parteimitgliedern unterwegs gewesen sei, habe man gedacht, dass er ein höheres Mitglied werden würde. Vorgelegt wurden: ÖSD-Zertifikat Deutsch B1 vom 27.10.2016; Gewerbeberechtigung; Deutschkursbestätigung B2 vom 13.03.2017; Deutschkursbestätigung vom 18.08.
- I.
- Am 09.07.2019 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt. Der BF gab zunächst an, gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen. Polizeibeamte würden zu seinen Angehörigen in Bangladesch nach Hause kommen und nach ihm fragen. Und gebe es auch manchmal Probleme mit den Leuten, die gegen ihn eine Anzeige eingebracht haben. Seine Eltern würden auch telefonisch bedroht werden. Der Beschwerdeführer gab an standesamtlich verheiratet zu sein. Er habe telefonisch in Bangladesch geheiratet, seine Eltern seinen im Standesamt anwesend gewesen. Seien Frau habe er in Österreich kennengelernt, sie sei mit einem Studentenvisum hergekommen. Befragt gab der Beschwerdeführer an, dass die zuvor angegebenen Fluchtgründe noch aktuell seien. Während seines Urlaubs in Bangladesch hätten Leute der AL an seine Tür geklopft, nachdem sie ihn vor dem Parteibüro der BNP gesehen hatten. Sein Vater habe geöffnet und man habe ihm gesagt, der BF würde der BNP finanzielle Hilfe leisten und müsse ihnen nun Schutzgeld bezahlen. Sein Vater habe das Ultimatum bekommen innerhalb von zwei Tagen das Geld bringen zu lassen, ansonsten würde man schon weitersehen. Am 12.01.2017 sei er am Bazar von vier bis fünf Personen zusammengeschlagen worden. Sein Vater habe ihn zum Arzt gebracht, dieser habe ihn aber nicht behandelt, weil er Angst vor den Angreifern gehabt habe. Sein Vater, Bruder und sein Onkel seien ebenfalls in der Politik tätig. Sein Bruder wolle auch weg, habe aber keine Chance, da er eine Frau und ein Kind habe. Er sei normales Mitglied in der BNP gewesen und habe keine spezielle Funktion innegehabt. Er habe Funktionären Unterstützung geleistet, zum Beispiel beim Schreiben von Vorträgen. Er gehe einer selbständigen Tätigkeit nach und putze mit seinem Gewerbe zwei Lokale. römisch eins.
- Am 09.07.2019 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt. Der BF gab zunächst an, gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen. Polizeibeamte würden zu seinen Angehörigen in Bangladesch nach Hause kommen und nach ihm fragen. Und gebe es auch manchmal Probleme mit den Leuten, die gegen ihn eine Anzeige eingebracht haben. Seine Eltern würden auch telefonisch bedroht werden. Der Beschwerdeführer gab an standesamtlich verheiratet zu sein. Er habe telefonisch in Bangladesch geheiratet, seine Eltern seinen im Standesamt anwesend gewesen. Seien Frau habe er in Österreich kennengelernt, sie sei mit einem Studentenvisum hergekommen. Befragt gab der Beschwerdeführer an, dass die zuvor angegebenen Fluchtgründe noch aktuell seien. Während seines Urlaubs in Bangladesch hätten Leute der AL an seine Tür geklopft, nachdem sie ihn vor dem Parteibüro der BNP gesehen hatten. Sein Vater habe geöffnet und man habe ihm gesagt, der BF würde der BNP finanzielle Hilfe leisten und müsse ihnen nun Schutzgeld bezahlen. Sein Vater habe das Ultimatum bekommen innerhalb von zwei Tagen das Geld bringen zu lassen, ansonsten würde man schon weitersehen. Am 12.01.2017 sei er am Bazar von vier bis fünf Personen zusammengeschlagen worden. Sein Vater habe ihn zum Arzt gebracht, dieser habe ihn aber nicht behandelt, weil er Angst vor den Angreifern gehabt habe. Sein Vater, Bruder und sein Onkel seien ebenfalls in der Politik tätig. Sein Bruder wolle auch weg, habe aber keine Chance, da er eine Frau und ein Kind habe. Er sei normales Mitglied in der BNP gewesen und habe keine spezielle Funktion innegehabt. Er habe Funktionären Unterstützung geleistet, zum Beispiel beim Schreiben von Vorträgen. Er gehe einer selbständigen Tätigkeit nach und putze mit seinem Gewerbe zwei Lokale. Vorgelegt wurde: Bestätigung Heirat vom 09.01.2019 I.
- Mit Bescheid vom 01.08.2019 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Darüber hinaus wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bangladesch
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen, dass
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). römisch eins.7. Mit Bescheid vom 01.08.2019 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Darüber hinaus wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bangladesch
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und ausgesprochen, dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte das BFA aus, dass nicht habe festgestellt werden können, dass der BF einer konkreten, persönlichen asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung in Bangladesch ausgesetzt gewesen sei bzw. eine solche zukünftig zu befürchten hätte. Bezüglich einer Rückkehrgefährdung hätten keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände glaubhaft gemacht werden können. Es könne dem Beschwerdeführer zugemutet werden sich mit Hilfe seiner eigenen Arbeitsleistung zukünftig in Bangladesch den Lebensunterhalt zu sichern. Die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G würden nicht vorliegen. Der Beschwerdeführer habe trotz dem Wissen über seinen unsicheren Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet und den daraus resultierenden Konsequenzen einer negativen Entscheidung sich nicht gescheut eine Ehe einzugehen. Seine Frau verfüge über kein dauerndes Aufenthaltsrecht und liege auch kein gemeinsamer Haushalt vor. Zudem sei davon auszugehen, dass aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegen sonstiger Anknüpfungspunkte ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden sei. Begründend führte das BFA aus, dass nicht habe festgestellt werden können, dass der BF einer konkreten, persönlichen asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung in Bangladesch ausgesetzt gewesen sei bzw. eine solche zukünftig zu befürchten hätte. Bezüglich einer Rückkehrgefährdung hätten keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände glaubhaft gemacht werden können. Es könne dem Beschwerdeführer zugemutet werden sich mit Hilfe seiner eigenen Arbeitsleistung zukünftig in Bangladesch den Lebensunterhalt zu sichern. Die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG würden nicht vorliegen. Der Beschwerdeführer habe trotz dem Wissen über seinen unsicheren Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet und den daraus resultierenden Konsequenzen einer negativen Entscheidung sich nicht gescheut eine Ehe einzugehen. Seine Frau verfüge über kein dauerndes Aufenthaltsrecht und liege auch kein gemeinsamer Haushalt vor. Zudem sei davon auszugehen, dass aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegen sonstiger Anknüpfungspunkte ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden sei. I.
- Mit Schriftsatz vom 13.09.2019 erhob der BF durch seine damalige Rechtsvertretung vollinhaltlich Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit. Nach Darstellung des Sachverhaltes wurde vorgebracht, dass die Schlussfolgerungen der belangten Behörde weder nachvollziehbar noch mit den Beweisergebnissen in Einklang zu bringen seien. Der BF habe in mehreren Einvernahmen detaillierte und nachvollziehbare Angaben gemacht und diese Angaben durch entsprechende Dokumente untermauert. Die belangte Behörde sei ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen, in dem sie sich mit dem Vorbringen des BF nicht ausreichend auseinandergesetzt habe. Hätte sie Vor-Ort-Recherchen durchgeführt, so wäre sie zum Ergebnis gekommen, dass das Vorbringen des BF richtig sei. Dem BF sei es objektiv betrachtet, gelungen die Verfolgung glaubhaft zu machen. Er befürchte Verfolgung durch die Behörden seines Heimatlandes, weil gegen ihn Anzeigen anhängig seien. Der BF befinde sich seit über vier Jahren durchgehend im Bundesgebiet. Er sei Inhaber eines Gewerbes und habe viele Aufträge, so dass er seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme von Sozialleistungen bestreiten könne. Die belangte Behörde habe es unterlassen, das Privat- und Familienleben des BF zu würdigen. Im Zuge der Beschwerde wurde ein Auszug aus dem Gewerberegister und ein Konvolut von Honorarnoten vorgelegt. römisch eins.
- Mit Schriftsatz vom 13.09.2019 erhob der BF durch seine damalige Rechtsvertretung vollinhaltlich Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit. Nach Darstellung des Sachverhaltes wurde vorgebracht, dass die Schlussfolgerungen der belangten Behörde weder nachvollziehbar noch mit den Beweisergebnissen in Einklang zu bringen seien. Der BF habe in mehreren Einvernahmen detaillierte und nachvollziehbare Angaben gemacht und diese Angaben durch entsprechende Dokumente untermauert. Die belangte Behörde sei ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen, in dem sie sich mit dem Vorbringen des BF nicht ausreichend auseinandergesetzt habe. Hätte sie Vor-Ort-Recherchen durchgeführt, so wäre sie zum Ergebnis gekommen, dass das Vorbringen des BF richtig sei. Dem BF sei es objektiv betrachtet, gelungen die Verfolgung glaubhaft zu machen. Er befürchte Verfolgung durch die Behörden seines Heimatlandes, weil gegen ihn Anzeigen anhängig seien. Der BF befinde sich seit über vier Jahren durchgehend im Bundesgebiet. Er sei Inhaber eines Gewerbes und habe viele Aufträge, so dass er seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme von Sozialleistungen bestreiten könne. Die belangte Behörde habe es unterlassen, das Privat- und Familienleben des BF zu würdigen. Im Zuge der Beschwerde wurde ein Auszug aus dem Gewerberegister und ein Konvolut von Honorarnoten vorgelegt. Es wurden die Anträge gestellt den Bescheid zu beheben und dem BF Asyl bzw. subsidiären Schutz zu gewähren, in eventu, den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die erste Instanz zurückzuverweisen, in eventu, dem BF einen Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung Plus“ zu erteilen sowie eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. I.
- Mit Schreiben vom 24.09.2021 legte das BFA die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. römisch eins.
- Mit Schreiben vom 24.09.2021 legte das BFA die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. I.
- Am 13.09.2021 wurde eine Anfrage an die Staatendokumentation übermittelt. Die Anfragebeantwortung langte am 29.11.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein. römisch eins.
- Am 13.09.2021 wurde eine Anfrage an die Staatendokumentation übermittelt. Die Anfragebeantwortung langte am 29.11.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein. I.
- Mit Schreiben vom 16.12.2021 wurde zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geladen und dem BF damit auch das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Bangladesch übermittelt.römisch eins.
- Mit Schreiben vom 16.12.2021 wurde zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geladen und dem BF damit auch das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Bangladesch übermittelt. I.
- Am 23.12.2021 langte die Vollmachtsauflösung des bisherigen Rechtsvertreters des BF beim Bundesverwaltungsgericht ein.römisch eins.
- Am 23.12.2021 langte die Vollmachtsauflösung des bisherigen Rechtsvertreters des BF beim Bundesverwaltungsgericht ein. I.
- Am 11.01.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Bengali eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, im Zuge derer der BF ausführlich u.a. zu seinen Fluchtgründen, seinen Rückkehrbefürchtungen, seinen Familienverhältnissen und seinen Lebensverhältnissen in Österreich befragt wurde. Auch die Frau des BF wurde als Zeugin geladen und befragt. römisch eins.
- Am 11.01.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Bengali eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, im Zuge derer der BF ausführlich u.a. zu seinen Fluchtgründen, seinen Rückkehrbefürchtungen, seinen Familienverhältnissen und seinen Lebensverhältnissen in Österreich befragt wurde. Auch die Frau des BF wurde als Zeugin geladen und befragt. Der BF gab an, an keinen Krankheiten zu leiden und keine Medikamente einzunehmen. Zu seiner Familie in Bangladesch habe er regelmäßig Kontakt. In Bangladesch habe er einen Masterabschluss gemacht und ab 2010 nebenbei in der Textilbrache im human-ressources-management gearbeitet. Er sei nach Österreich gekommen um hier Internationale Entwicklung weiterzustudieren, habe aber keine einzige Prüfung in Österreich abgelegt. Seine Frau habe er im Juni, Mitte 2017 herum in Österreich kennengelernt. Er habe geheiratet, um zusammenleben zu können. Er und seine Frau würden so schnell wie möglich ein Kind haben wollen. Seine Frau sei 2017 nach Österreich gekommen, vielleicht im April. Er habe Freunde in Österreich mit denen er sich einmal im Monat treffe, um etwas zu essen und sich zu amüsieren. Ein oder zwei Österreicher seien auch dabei. Mit seiner Reinigungstätigkeit verdiene er im Monat durchschnittlich EUR 1.400,00 bis 1.450,00 netto. Sein Spitzname in Bangladesch sei XXXX . Seitdem er an der Universität seinen Bachelor begonnen habe, 2003 bis 2004, sei er Mitglied einer politischen Partei. 2010 sei er wegen der Arbeit nach Dhaka gezogen und habe deswegen nicht mehr so hingehen können. Sein Vater habe einen Anwalt organisiert, der sich um die Anzeige in Bangladesch kümmere. Vor den Gerichtsterminen komme die Polizei immer nachhause und suche nach ihm. In Bangladesch sei er noch nie verhaftet worden oder im Gefängnis gewesen. Ob ein Kautionsantrag gestellt worden sei, wisse er nicht. Der BF gab an, an keinen Krankheiten zu leiden und keine Medikamente einzunehmen. Zu seiner Familie in Bangladesch habe er regelmäßig Kontakt. In Bangladesch habe er einen Masterabschluss gemacht und ab 2010 nebenbei in der Textilbrache im human-ressources-management gearbeitet. Er sei nach Österreich gekommen um hier Internationale Entwicklung weiterzustudieren, habe aber keine einzige Prüfung in Österreich abgelegt. Seine Frau habe er im Juni, Mitte 2017 herum in Österreich kennengelernt. Er habe geheiratet, um zusammenleben zu können. Er und seine Frau würden so schnell wie möglich ein Kind haben wollen. Seine Frau sei 2017 nach Österreich gekommen, vielleicht im April. Er habe Freunde in Österreich mit denen er sich einmal im Monat treffe, um etwas zu essen und sich zu amüsieren. Ein oder zwei Österreicher seien auch dabei. Mit seiner Reinigungstätigkeit verdiene er im Monat durchschnittlich EUR 1.400,00 bis 1.450,00 netto. Sein Spitzname in Bangladesch sei römisch 40 . Seitdem er an der Universität seinen Bachelor begonnen habe, 2003 bis 2004, sei er Mitglied einer politischen Partei. 2010 sei er wegen der Arbeit nach Dhaka gezogen und habe deswegen nicht mehr so hingehen können. Sein Vater habe einen Anwalt organisiert, der sich um die Anzeige in Bangladesch kümmere. Vor den Gerichtsterminen komme die Polizei immer nachhause und suche nach ihm. In Bangladesch sei er noch nie verhaftet worden oder im Gefängnis gewesen. Ob ein Kautionsantrag gestellt worden sei, wisse er nicht. Die Frau des BF wurde als Zeugin befragt und gab zusammengefasst an, sie sei am 21.04.2017 nach Österreich gekommen. Den BF habe sie bei ihrer älteren Schwester und ihrem Schwager kennengelernt. Sie sei mit einem Studentenvisum hier und studiere im Masterstudium Telekommunikation in Ingenieurswissenschaft. Sie habe bereits um die 70 ECTS erreicht. Ihr bisheriges Visum laufe am 14.01.2022 ab und habe sie einen Termin wegen einer neuen Visakarte. Sie und ihr Mann würden gemeinsame Pläne haben ein IT-Unternehmen zu gründen. Sie habe vor der Eheschließung um den Asylstatus des BF Bescheid gewusst. Sie habe auch gehört, dass es gegen den BF ein Strafverfahren gebe, habe aber nie versucht mehr Details davon zu erfahren. Sie wisse auch nicht, ob es derzeit eine Kaution für den BF gebe. Vorgelegt wurden: Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung vom 04.01.2022; Heiratsbestätigung vom 12.02.2019; Versicherungsbestätigungen; Bestätigung über Online Erste-Hilfe-Training; Bestätigung Caritas über die 21-stündige Mithilfe bei Lebensmittelausgabe 2021; diverse Unterstützungserklärungen; Beschreibung der Software development company; Mietvertrag; Meldedatenauszug; Steuerbescheide 2019 und 2020; Kopie Rot-Kreuz-Mitgliedskarte; Auszug aus GISA; diverse Honorarabrechnungen bzw. Honorarnoten; Zeitungs- und Internetausdrucke über die Situation in Bangladesch; Kopien von Schriftstücken in Bengali. I.
- Mit Entscheidung des BVwG vom 21.01.2022 wurde die Beschwerde vollinhaltlich abgewiesen. Die dagegen erhobene Revision des BF wurde hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Erkenntnis des VwGH vom 01.06.2022, Ra 2022/18/0055-10, zurückgewiesen, im Übrigen das Erkenntnis des BVwG jedoch behoben. Diesbezüglich führte der VwGH aus, dass die Annahme des BVwG, der Revisionswerber werde bei Rückkehr nach Bangladesch trotz des gegen ihn geführten Strafverfahrens nicht inhaftiert werden, weshalb ihm auch keine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte drohe, vor dem Hintergrund des dargestellten Revisionsvorbringens nicht ohne Weiteres aufrechterhalten lässt. römisch eins.
- Mit Entscheidung des BVwG vom 21.01.2022 wurde die Beschwerde vollinhaltlich abgewiesen. Die dagegen erhobene Revision des BF wurde hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Erkenntnis des VwGH vom 01.06.2022, Ra 2022/18/0055-10, zurückgewiesen, im Übrigen das Erkenntnis des BVwG jedoch behoben. Diesbezüglich führte der VwGH aus, dass die Annahme des BVwG, der Revisionswerber werde bei Rückkehr nach Bangladesch trotz des gegen ihn geführten Strafverfahrens nicht inhaftiert werden, weshalb ihm auch keine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte drohe, vor dem Hintergrund des dargestellten Revisionsvorbringens nicht ohne Weiteres aufrechterhalten lässt. I.15 Im fortgesetzten Verfahren hat das BVwG nunmehr über die Beschwerde des BF hinsichtlich der Spruchpunkte II bis VI des angefochtenen Bescheides zu entscheiden.römisch eins.15 Im fortgesetzten Verfahren hat das BVwG nunmehr über die Beschwerde des BF hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei bis römisch sechs des angefochtenen Bescheides zu entscheiden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Feststellungen:römisch zwei.
- Feststellungen: II.1.
- Zur Person des BF, seinen Familienverhältnissen und seinen Lebensumständen in Österreich:römisch zwei.1.
- Zur Person des BF, seinen Familienverhältnissen und seinen Lebensumständen in Österreich: Die Identität des BF steht fest. Der volljährige BF ist Staatsangehöriger von Bangladesch und der Volksgruppe der Bengalen sowie der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam zugehörig (AS 150). Seine Muttersprache ist Bengali (gleichlautende Angaben in der Erstbefragung AS 15 sowie bei der Einvernahme vor dem BFA AS 150). Daneben spreche er etwas Englisch und Hindi (AS 150). Der BF ist in XXXX geboren (AS 35). Zuletzt habe er im Dorf XXXX gelebt (AS 151). Er hat in seinem Herkunftsland die Schule besucht und ein Masterstudium in Politikwissenschaft abgeschlossen (AS 151, VS BVwG Seite 6). Ab 2010 war er neben seinem Studium in der Textilbranche im Human-Ressources-Bereich tätig (VS BVwG Seite 6). Der BF ist in römisch 40 geboren (AS 35). Zuletzt habe er im Dorf römisch 40 gelebt (AS 151). Er hat in seinem Herkunftsland die Schule besucht und ein Masterstudium in Politikwissenschaft abgeschlossen (AS 151, VS BVwG Seite 6). Ab 2010 war er neben seinem Studium in der Textilbranche im Human-Ressources-Bereich tätig (VS BVwG Seite 6). Im Herkunftsland leben die Eltern, der Bruder und eine jüngere Schwester des BF. Zu seinen Eltern besteht regelmäßiger aufrechter Kontakt (AS 150, VS BVwG Seite 5). Der BF ist am 05.03.2015 mit einem von 26.01.2015 bis 25.05.2015 gültigen Visum D legal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. In der Folge erhielt er eine, von 25.03.2016 bis 25.03.2017 gültige, Aufenthaltsberechtigung als Studierender. Mit Bescheid der MA 35 von XXXX wurde die Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung, mangels Studienerfolg, abgewiesen. Der BF legte keine einzige Prüfung an der Universität ab (VS BVwG Seite 7). In der Folge erhielt er eine, von 25.03.2016 bis 25.03.2017 gültige, Aufenthaltsberechtigung als Studierender. Mit Bescheid der MA 35 von römisch 40 wurde die Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung, mangels Studienerfolg, abgewiesen. Der BF legte keine einzige Prüfung an der Universität ab (VS BVwG Seite 7). Am XXXX reiste der BF zurück nach Bangladesch und blieb dort bis zum 02.02.2017 (AS 151). Am römisch 40 reiste der BF zurück nach Bangladesch und blieb dort bis zum 02.02.2017 (AS 151). Der BF bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung. Der BF hat eine Gewerbeberechtigung für Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten. Mit seiner selbständigen Tätigkeit verdient der BF durchschnittlich EUR 1.400,00 bzw. EUR 1.450,00 netto (VS BVwG Seite 12). Er ist strafgerichtlich unbescholten. Der BF ist seit 14.12.2018 (telefonisch) verheiratet. Er und seine Frau leben seit 02.10.2019 in einem gemeinsamen Haushalt. Die Frau des BF ist seit April 2017 in Österreich aufhältig und hat eine befristete Aufenthaltsberechtigung (laut vorgelegter Visakarte bis 14.01.2022) als Studierende. Der BF hat keine Sorgepflichten (VS BVwG Seite 8). Sonstige Verwandte des BF leben nicht in Österreich. Der BF leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankungen und nimmt keine Medikamente ein (AS 251, VS BVwG Seite 5). Der BF besuchte zuletzt 2017 einen Sprachkurs für das Niveau B2 und hat ein ÖSD Zertifikat vom 27.10.2016 auf Niveau B
- Er hat ein Online-Erste-Hilfe-Training des Österreichischen Roten Kreuzes teilgenommen. Von Jänner bis März 2021 war er im Ausmaß von 21 Stunden ehrenamtlich bei der Caritas tätig. Er ist seit 2021 Mitglied des Roten-Kreuzes. Dass er in besonderem Maße am sozialen und kulturellen Leben in Österreich teilnimmt, kann nicht festgestellt werden. I.1.
- Zum Fluchtvorbringen des BF:römisch eins.1.
- Zum Fluchtvorbringen des BF: Nicht festgestellt wird, dass der BF ein Mitglied der BNP war. Festgestellt wird, dass der BF vorbrachte, gegen ihn sei am 22.01.2017 ein Strafverfahren eingeleitet und ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden. Festgestellt wird, dass der BF angab, aufgrund seines Berufs ab 2010 politisch nicht mehr besonders aktiv gewesen zu sein. Festgestellt wird, dass der BF vor den behaupteten Vorfällen im Jänner 2017 in Bangladesch zu keinem Zeitpunkt aufgrund seiner politischen Zugehörigkeit oder anderweitigen Gründen verfolgt oder bedroht wurde. Festgestellt wird, dass die Rückkehr des BF nach Bangladesch im Jänner 2017 und die in diesen Zeitraum fallenden Vorfälle gegen ihn, in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Ablauf seiner Aufenthaltsberechtigung für Studierende im März 2017 stehen. Festgestellt wird, dass im Zuge von aktuellen (November 2021) Vor-Ort-Recherchen ein mit den Gerichtsunterlagen des BF übereinstimmendes Gerichtsverfahren gefunden werden konnte und sich aus diesen ergibt, dass der BF gegen Kaution auf freiem Fuß ist. Festgestellt wird, dass es nicht ausgeschlossen werden kann, dass der BF bei einer Rückkehr nach Bangladesch einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen von Seiten des Staates oder Anhängern der AL zu erwarten hat. II.1.
- Zur maßgeblichen Lage in Bangladesch:römisch zwei.1.
- Zur maßgeblichen Lage in Bangladesch: Politische Lage Bangladesch ist seit 1991 eine parlamentarische Demokratie (GIZ 11.2019a). Die Unabhängigkeit und der Übergang zur Demokratie brachten ein Einparteiensystem, mehrere Militärputsche (1975 und 1982), zwei Übergangsregierungen, Ausnahmezustände und Machtkämpfe zwischen den beiden großen Parteien, der Bangladesh Nationalist Party (BNP) und der Awami-Liga (AL). Die beiden Parteien regieren Bangladesch seit 1991 abwechselnd (OMCT 7.2019). Der Verwaltungsaufbau von Bangladesch ist zentralistisch. Im Gebiet der Chittagong Hill Tracts gilt eine besondere Verwaltung, die der lokalen (indigenen), nicht-bengalischen Bevölkerung verstärkte Mitwirkungsmöglichkeiten einräumen soll (ÖB 9.2020). Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der vom Parlament alle fünf Jahre gewählt wird. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er übt größtenteils zeremonielle Funktionen aus, während die Macht in den Händen des Premierministers als Regierungschef liegt. Dieser wird von der stärksten im Parlament vertretenen Partei nominiert und vom Präsidenten formell ernannt. Zusätzlich obliegt dem Premierminister die Kontrolle der Geheimdienste, der Streitkräfte und der paramilitärischen Einheiten (GIZ 11.2019a). Das Parlament (National Parliament oder Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer mit 300 direkt gewählten Abgeordneten (ÖB 9.2020) sowie zusätzlichen 50 Sitzen, die nur für Frauen reserviert sind (USDOS 30.3.2021; vgl. GIZ 11.2019a). Das Mehrheitswahlrecht führt zu stabilen Mehrheiten im Parlament und hat die Herausbildung der BNP und der AL als dominierende und konkurrierende Parteien begünstigt. Die erste Verfassung trat 1972 in Kraft und setzte neben der demokratischen Staatsform auch Säkularismus, Sozialismus und Nationalismus als Ziele fest. Nach zahlreichen Verfassungsänderungen wurde 1988 der Islam als Staatsreligion eingeführt bei gleichzeitiger verfassungsrechtlicher Verankerung des Rechts auf friedliche Ausübung anderer Religionen (ÖB 9.2020). Das Parlament (National Parliament oder Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer mit 300 direkt gewählten Abgeordneten (ÖB 9.2020) sowie zusätzlichen 50 Sitzen, die nur für Frauen reserviert sind (USDOS 30.3.2021; vergleiche GIZ 11.2019a). Das Mehrheitswahlrecht führt zu stabilen Mehrheiten im Parlament und hat die Herausbildung der BNP und der AL als dominierende und konkurrierende Parteien begünstigt. Die erste Verfassung trat 1972 in Kraft und setzte neben der demokratischen Staatsform auch Säkularismus, Sozialismus und Nationalismus als Ziele fest. Nach zahlreichen Verfassungsänderungen wurde 1988 der Islam als Staatsreligion eingeführt bei gleichzeitiger verfassungsrechtlicher Verankerung des Rechts auf friedliche Ausübung anderer Religionen (ÖB 9.2020). Das politische Leben wird durch die beiden dominierenden und konkurrierenden größten Parteien AL und BNP bestimmt (ÖB 9.2020; vgl. AA 21.6.2020, BS 29.4.2020). Klientelismus und Korruption sowie mafiöse Strukturen sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind parteipolitisch durchdrungen (AA 21.6.2020). Beide Parteien haben keine demokratische interne Struktur und werden von Familien geführt, die Bangladesch seit der Unabhängigkeit um die Führung des Landes konkurriert haben. Unterstützt werden die beiden Parteien von einem kleinen Kreis von Beratern (FH 3.3.2021). Wie in der Region üblich, geht es bei politischen Parteien weniger um Ideologie, als um einzelne Persönlichkeiten und deren Netzwerke, die im Falle eines Wahlsieges auch finanziell profitieren, in dem sie mit wichtigen Staatsposten versorgt werden (ÖB 9.2020).Das politische Leben wird durch die beiden dominierenden und konkurrierenden größten Parteien AL und BNP bestimmt (ÖB 9.2020; vergleiche AA 21.6.2020, BS 29.4.2020). Klientelismus und Korruption sowie mafiöse Strukturen sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind parteipolitisch durchdrungen (AA 21.6.2020). Beide Parteien haben keine demokratische interne Struktur und werden von Familien geführt, die Bangladesch seit der Unabhängigkeit um die Führung des Landes konkurriert haben. Unterstützt werden die beiden Parteien von einem kleinen Kreis von Beratern (FH 3.3.2021). Wie in der Region üblich, geht es bei politischen Parteien weniger um Ideologie, als um einzelne Persönlichkeiten und deren Netzwerke, die im Falle eines Wahlsieges auch finanziell profitieren, in dem sie mit wichtigen Staatsposten versorgt werden (ÖB 9.2020). Bei den Parlamentswahlen vom 30.12.2018 erzielte die "Große Allianz" um die regierende AL einen überragenden Sieg (ÖB 9.2020) mit 96 Prozent der Stimmen und 289 der 300 zur Wahl stehenden Parlamentssitzen (Guardian 30.12.2018; vgl. DT 27.1.2019, DW 14.2.2019). Diese waren durch Übergriffe auf Oppositionelle, willkürliche Verhaftungen und Einschüchterungen der Stimmberechtigten gekennzeichnet (HRW 14.1.2020).Bei den Parlamentswahlen vom 30.12.2018 erzielte die "Große Allianz" um die regierende AL einen überragenden Sieg (ÖB 9.2020) mit 96 Prozent der Stimmen und 289 der 300 zur Wahl stehenden Parlamentssitzen (Guardian 30.12.2018; vergleiche DT 27.1.2019, DW 14.2.2019). Diese waren durch Übergriffe auf Oppositionelle, willkürliche Verhaftungen und Einschüchterungen der Stimmberechtigten gekennzeichnet (HRW 14.1.2020). Infolge der Dominanz der AL und der fehlenden innerparteilichen Demokratie hat de facto die exekutive Spitze das ausschließliche Sagen bei Gesetzesentwürfen. Wie schon die Vorgängerregierungen baut auch die gegenwärtige AL-Regierung ihre Netzwerke in Verwaltung, Rechtswesen und Militär aus. Verschärfend kommt hinzu, dass die BNP als vormals größte Oppositionspartei das Wahlergebnis angefochten hatte und nun nicht mehr im Parlament vertreten ist. Die oppositionelle BNP hat aufgrund ihrer starken gesellschaftlichen Verankerung das Potenzial, durch Generalstreiks großen außerparlamentarischen Druck zu erzeugen (GIZ 11.2019a). Die rivalisierenden Parteien AL und BNP dominieren die Politik und schränken die politischen Handlungsmöglichkeiten für diejenigen ein, die parteiinterne Strukturen oder Hierarchien in Frage stellen oder alternative Parteien oder politische Gruppierungen gründen wollen, Animositäten zwischen den Parteispitzen von AL und BNP die sich bis in die Kader der unteren Ebenen ziehen, haben zu andauernder politischer Gewalt beigetragen (FH 3.3.2021). Da die Politik in Bangladesch generell extrem korrupt ist, sind die Grenzen zwischen begründeter Strafverfolgung und politisch motivierter Verfolgung fließend. Sicherheitskräfte sind in jüngster Vergangenheit sowohl bei Demonstrationen von Anhängern der beiden Großparteien, als auch bei islamistischen oder gewerkschaftlichen Protesten mit Brutalität vorgegangen. Im Zuge des Wahlkampfes Ende 2018 wurden gegen Anhänger und KandidatInnen der oppositionellen BNP durch die Sicherheitsbehörden falsche Anzeigen verfasst (ÖB 9.2020). Mehrere Menschenrechtsgruppen haben seit Anfang 2018 einen dramatischen Anstieg von fingierten Klagen gegen Gegner der Regierungspartei festgestellt. Unter den Verhafteten befinden sich prominente Führer des Oppositionsbündnisses (FIDH 29.12.2018). Die BNP-Vorsitzende, Khaleda Zia, war von März 2018 bis März 2020 aufgrund von Korruptionsvorwürfen im Gefängnis (AA 21.6.2020; vgl. NAU 25.3.2020). Seit diese auf freiem Fuß ist, sind praktisch keine Aktivitäten der BNP mehr wahrnehmbar (ÖB 9.2020).Mehrere Menschenrechtsgruppen haben seit Anfang 2018 einen dramatischen Anstieg von fingierten Klagen gegen Gegner der Regierungspartei festgestellt. Unter den Verhafteten befinden sich prominente Führer des Oppositionsbündnisses (FIDH 29.12.2018). Die BNP-Vorsitzende, Khaleda Zia, war von März 2018 bis März 2020 aufgrund von Korruptionsvorwürfen im Gefängnis (AA 21.6.2020; vergleiche NAU 25.3.2020). Seit diese auf freiem Fuß ist, sind praktisch keine Aktivitäten der BNP mehr wahrnehmbar (ÖB 9.2020). Nachdem die oppositionelle BNP nunmehr nicht existent ist und im politischen Prozess kaum bis gar keine Rolle mehr spielt, ist eine Verfolgung, bzw. Unterdrückung ihrer AnhängerInnen aus Sicht der Regierung offenbar nicht mehr nötig. Anzumerken ist, dass seit März 2020 das politische Geschehen vollständig von der COVID-Krise überlagert wird (ÖB 9.2020; vgl. HRW 13.1.2021).Nachdem die oppositionelle BNP nunmehr nicht existent ist und im politischen Prozess kaum bis gar keine Rolle mehr spielt, ist eine Verfolgung, bzw. Unterdrückung ihrer AnhängerInnen aus Sicht der Regierung offenbar nicht mehr nötig. Anzumerken ist, dass seit März 2020 das politische Geschehen vollständig von der COVID-Krise überlagert wird (ÖB 9.2020; vergleiche HRW 13.1.2021). Von einer staatlichen Überwachung der politischen Opposition ist auszugehen (ÖB 9.2020). Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.6.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf, Zugriff 9.11.2020 BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029402/country_report_2020_BGD.pdf, Zugriff 10.11.2020 DT – Dhaka Tribune (27.1.2019): Ruling party's Dr Younus Ali Sarker wins Gaibandha 3 by-polls, https://www.dhakatribune.com/bangladesh/election/2019/01/27/voting-in-gaibandha-3-by-polls-underway, Zugriff 10.11.2020 DW – Deutsche Welle (14.2.2019): Bangladesh PM Sheikh Hasina hints at last term as prime minister, https://www.dw.com/en/bangladesh-pm-sheikh-hasina-hints-at-last-term-as-prime-minister/a-47513555, Zugriff 10.11.2020 FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048581.html, Zugriff 28.5.2021) FIDH - International Federation for Human Rights (29.12.2018): Joint statement on the undemocratic electoral environment in Bangladesh, https://www.fidh.org/en/region/asia/bangladesh/joint-statement-on-the-undemocratic-electoral-environment-in, Zugriff 10.11.2020 GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (11.2019a): Bangladesch – Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/bangladesch/geschichte-staat/, Zugriff 10.11.2020 OMCT – World Organisation Against Torture (7.2019): Cycle of Fear - Combating Impunity for Torture and Strengthening the Rule of Law in Bangladesh, https://www.omct.org/files/2019/07/25475/cycleoffear_bangladesh_report_omct.pdf, Zugriff 1.6.2021 HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043519.html, Zugriff 28.5.2021 HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022700.html, Zugriff 11.11.2020 NAU – Schweizer Nachrichtenportal (25.3.2020): Bangladeschs Oppositionsführerin Zia aus Haft entlassen, https://www.nau.ch/politik/international/bangladeschs-oppositionsfuhrerin-zia-aus-haft-entlassen-65684195, Zugriff 10.11.2020 ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht zu Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052061/BANG_%C3%96B_BERICHT_2020_09.pdf, Zugriff 28.5.2021 ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht zu Bangladesch, , https://www.ecoi.net/en/file/local/2052061/BANG_%C3%96B_BERICHT_2020_09.pdf, Zugriff 28.5.2021 USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048142.html, Zugriff 28.5.2021 Sicherheitslage Die Sicherheitslage in Bangladesch ist volatil und kann sich kurzfristig deutlich verschlechtern (EDA 27.5.201; vgl. DFAT 22.8.2019). Zwischen religiösen beziehungsweise ethnischen Gemeinschaften bestehen latente Spannungen, die sich teilweise ohne grosse Vorwarnung in lokalen, gewaltsamen Zusammenstössen entladen können (EDA 27.5.2021). Terroristische Anschläge islamistischer Extremistengruppen verfügen über ein Gefährdungspotential gegenüber dem Staat (DFAT 22.8.2019). 2017 kam es im Land zu mehreren Selbstmordattentaten (SATP 26.5.2021a). Der "Islamische Staat" ruft zu weiteren Attentaten auf (BMEIA 27.5.2021). Die Sicherheitslage in Bangladesch ist volatil und kann sich kurzfristig deutlich verschlechtern (EDA 27.5.201; vergleiche DFAT 22.8.2019). Zwischen religiösen beziehungsweise ethnischen Gemeinschaften bestehen latente Spannungen, die sich teilweise ohne grosse Vorwarnung in lokalen, gewaltsamen Zusammenstössen entladen können (EDA 27.5.2021). Terroristische Anschläge islamistischer Extremistengruppen verfügen über ein Gefährdungspotential gegenüber dem Staat (DFAT 22.8.2019). 2017 kam es im Land zu mehreren Selbstmordattentaten (SATP 26.5.2021a). Der "Islamische Staat" ruft zu weiteren Attentaten auf (BMEIA 27.5.2021). Die Regierungen Bangladeschs stehen vor der Herausforderung, mit extremistischen islamistischen Gruppen umzugehen, die Gewalt gegen eine Vielzahl von staatlichen und zivilen Zielen planen oder ausführen können. Von den Behörden wurde auf solche Angriffe stets robust reagiert. Wichtige militante Gruppen wurden verboten und Hunderte von Kämpfern verhaftet. Menschenrechtsgruppen berichten, dass Sicherheitsoperationen gegen militante Gruppen zu einer hohen Zahl von außergerichtlichen Tötungen führen (DFAT 22.8.2019). Es wird davon ausgegangen, dass Operationen gegen terroristische Gruppen, zusammen mit der sich allmählich verbessernden Koordination der Regierung bei der Terrorismusbekämpfung, die Fähigkeiten militanter Gruppen verringert haben. Trotzdem kann das Risiko weiterer Anschläge nicht ausgeschlossen werden (DFAT 22.8.2019). Es gibt radikale islamistische Gruppen wie die Mujahideen Bangladesh (JMB) und Ansarullah Bangla Team (ABT). Sowohl der Islamische Staat (IS) und Al Qaeda in the Indian Subcontinent (AQIS) geben an, in Bangladesch aktiv zu sein, was von der Regierung jedoch dementiert wird (ACLED 9.11.2018). Das South Asia Terrorism Portal (SATP) verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2019 insgesamt 99 Vorfälle terrorismusrelevanter Gewalt im Land. Im Jahr 2020 wurden 88 solcher Vorfälle, bis zum 26.5.2021 wurden insgesamt 35 Vorfälle terroristischer Gewaltanwendungen registriert (SATP 28.5.2021b). Bangladesch hat seine Ansprüche an den Seegrenzen zu Myanmar und Indien an den Internationalen Seegerichtshof herangetragen; der Besuch des indischen Premierministers Singh im September 2011 in Bangladesch führte zur Unterzeichnung eines Protokolls zum Landgrenzenabkommen zwischen Indien und Bangladesch von 1974, das die Beilegung langjähriger Grenzstreitigkeiten über nicht abgegrenzte Gebiete und den Austausch von territorialen Enklaven vorsah, aber nie umgesetzt wurde (CIA 4.5.2021). An der Grenze zu Indien kommt es immer wieder zu Schusswechseln zwischen indischen und bangladeschischen Grenzsicherungsorganen. Regelmäßig werden dabei Menschen getötet, die versuchen, illegal die Grenze zu überqueren oder sich im Nahbereich der Grenze befinden (DT 22.12.2020). Der inter-ethnische Konflikt in Myanmar wirkt sich auf Bangladesch aus. Er hat politische und soziale Spannungen, insbesondere aufgrund der Ankunft von rund einer Million Rohingya-Flüchtlingen seit August 2017 verstärkt (EDA 27.5.2021; vgl. CIA 4.5.2021). Die Rohingya werden von den Behörden Bangladeschs als zusätzlichen Sicherheitsbedrohung in Cox's Bazar mit möglichen Auswirkungen auf kommunale Gewalt, Menschenschmuggel, Drogen- und Menschenhandel und einhergehenden möglichen Radikalisierungen wahrgenommen (DFAT 22.8.2019). Durch die myanmarischen Grenzbehörden wurde eine 200 km langer Drahtsperranlage, der illegale Grenzübertritte und Spannungen durch die militärische Aufrüstung entlang der Grenze verhindern soll, errichtet (CIA 24.5.2021).Der inter-ethnische Konflikt in Myanmar wirkt sich auf Bangladesch aus. Er hat politische und soziale Spannungen, insbesondere aufgrund der Ankunft von rund einer Million Rohingya-Flüchtlingen seit August 2017 verstärkt (EDA 27.5.2021; vergleiche CIA 4.5.2021). Die Rohingya werden von den Behörden Bangladeschs als zusätzlichen Sicherheitsbedrohung in Cox's Bazar mit möglichen Auswirkungen auf kommunale Gewalt, Menschenschmuggel, Drogen- und Menschenhandel und einhergehenden möglichen Radikalisierungen wahrgenommen (DFAT 22.8.2019). Durch die myanmarischen Grenzbehörden wurde eine 200 km langer Drahtsperranlage, der illegale Grenzübertritte und Spannungen durch die militärische Aufrüstung entlang der Grenze verhindern soll, errichtet (CIA 24.5.2021). Potential für Bedrohungen mit Bezug auf die Sicherheitslage haben ebeno politisch motivierte Gewalt (insbesondere im Vorfeld von Wahlen) (DFAT 22.8.2019). Der Hass zwischen den politischen Parteien, insbesondere der Awami League (AL) und der Bangladesh Nationalist Party (BNP), ist für den größten Teil der Gewalt im Land verantwortlich. Die Animositäten zwischen den beiden Parteien sowie zwischen den Kadern der unteren Ebenen haben zu andauernder politischer Gewalt beigetragen (HRW 13.1.2021; vgl. ACLED 9.11.2018). Die regierende AL hat ihre politische Macht durch anhaltende Schikanen gegenüber der Opposition und den als mit ihr verbündet wahrgenommenen Personen sowie gegenüber kritischen Medien und Stimmen in der Zivilgesellschaft gefestigt (FH 3.3.2021). Beide Parteien sind – gemeinsam mit unidentifizierten bewaffneten Gruppen – in Vandalismus und gewalttätige Auseinandersetzungen verwickelt und greifen auch friedliche Zivilisten an (ACLED 9.11.2018). Im Jahr 2020 wurden 73 Tote und 2.883 Verletzte aufgrund politischer Gewalt sowie 2.339 Verletzte bei innerparteilichen Zusammenstößen registriert. Gewaltsame politische Proteste und wahlbezogene Gewalt hielten auch 2020 an (HRW 13.1.2021; vgl. ODHIKAR 25.1.2021).Potential für Bedrohungen mit Bezug auf die Sicherheitslage haben ebeno politisch motivierte Gewalt (insbesondere im Vorfeld von Wahlen) (DFAT 22.8.2019). Der Hass zwischen den politischen Parteien, insbesondere der Awami League (AL) und der Bangladesh Nationalist Party (BNP), ist für den größten Teil der Gewalt im Land verantwortlich. Die Animositäten zwischen den beiden Parteien sowie zwischen den Kadern der unteren Ebenen haben zu andauernder politischer Gewalt beigetragen (HRW 13.1.2021; vergleiche ACLED 9.11.2018). Die regierende AL hat ihre politische Macht durch anhaltende Schikanen gegenüber der Opposition und den als mit ihr verbündet wahrgenommenen Personen sowie gegenüber kritischen Medien und Stimmen in der Zivilgesellschaft gefestigt (FH 3.3.2021). Beide Parteien sind – gemeinsam mit unidentifizierten bewaffneten Gruppen – in Vandalismus und gewalttätige Auseinandersetzungen verwickelt und greifen auch friedliche Zivilisten an (ACLED 9.11.2018). Im Jahr 2020 wurden 73 Tote und 2.883 Verletzte aufgrund politischer Gewalt sowie 2.339 Verletzte bei innerparteilichen Zusammenstößen registriert. Gewaltsame politische Proteste und wahlbezogene Gewalt hielten auch 2020 an (HRW 13.1.2021; vergleiche ODHIKAR 25.1.2021). Von nichtstaatlichen Akteuren (insbesondere der Opposition, Islamisten, Studenten) geht in vielen Fällen nach wie vor Gewalt aus. Die öffentliche Sicherheit ist fragil. Das staatliche Gewaltmonopol wird durchbrochen. Es kommt häufig zu Morden und gewalttätigen Auseinandersetzungen aufgrund politischer (auch innerparteilicher) oder krimineller Rivalitäten. Eine Aufklärung erfolgt selten. Die großen Parteien verfügen über eigene "Studentenorganisationen". Mit dem stillschweigenden Einverständnis der Mutterparteien fungieren diese bewaffneten Organisationen als deren Schild und Schwert. Ihr Mitwirken im politischen Prozess ist eine der wichtigsten Ursachen für die politische Gewalt in Bangladesch (AA 21.6.2020). Es kommt zu Fällen krimineller Gewalt, sowie zu sporadische Zusammenstößen in den Chittagong Hill Tracts (CHT) zwischen indigenen Gruppen und bengalischen Siedlern wegen Landbesitz und -nutzung (DFAT 22.8.2019). Spontane Streiks und Kundgebungen können jederzeit stattfinden und sich in gewalttätige Auseinandersetzungen entladen (UKFCO 27.5.2021; vgl. AA 28.7.2020, AI 1.4.2021). In vielen Fällen ist nicht eindeutig differenzierbar, ob religiöse Motive oder säkulare Interessen, wie etwa Racheakte oder Landraub, Grund für solche Vorfälle sind (AA 21.6.2020).Es kommt zu Fällen krimineller Gewalt, sowie zu sporadische Zusammenstößen in den Chittagong Hill Tracts (CHT) zwischen indigenen Gruppen und bengalischen Siedlern wegen Landbesitz und -nutzung (DFAT 22.8.2019). Spontane Streiks und Kundgebungen können jederzeit stattfinden und sich in gewalttätige Auseinandersetzungen entladen (UKFCO 27.5.2021; vergleiche AA 28.7.2020, AI 1.4.2021). In vielen Fällen ist nicht eindeutig differenzierbar, ob religiöse Motive oder säkulare Interessen, wie etwa Racheakte oder Landraub, Grund für solche Vorfälle sind (AA 21.6.2020). Die Schutzfähigkeit staatlicher Behörden ist grundsätzlich gering. Die Behörden sind in der Regel keine neutralen Akteure, sondern unterstützen die politischen Ziele der jeweiligen Machthaber (ÖB 9.2020). Quellen: AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland [Deutschland] (28.7.2020): Bangladesch: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/bangladesch-node/bangladeschsicherheit/206292, Zugriff 9.11.2020 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf, Zugriff 9.11.2020 ACLED – Armed Conflict Location & Event Data Project (9.11.2018): The Anatomy of Violence in Bangladesh, https://www.acleddata.com/2018/11/09/the-anatomy-of-violence-in-bangladesh/, Zugriff 5.11.2020 AI – Amnesty International (1.4.2021): Bangladesh authorities must conduct prompt, thorough, impartial, and independent investigations into the death of protesters and respect people’s right to peaceful assembly, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048271.html, Zugriff 27.4.2021 BMEIA – Bundesministerium Europa, Integration und Äußeres [Österreich] (27.5.2021) (Unverändert gültig seit: 26.05.2021): Bangladesch (Volksrepublik Bangladesch) – Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/bangladesch/, Zugriff 27.5.2021 CIA – Central Intelligence Agency [USA] (24.5.2021): The World Factbook – Bangladesh, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/bangladesh/, Zugriff 28.5.2021 DT – DhakaTribune (22.12.2020): Bangladesh sees highest border deaths in 10 years, https://www.dhakatribune.com/bangladesh/2020/12/22/bangladesh-sees-highest-border-deaths-in-10-years, Zugriff 25.5.2021 EDA - Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (27.05.2021) (publiziert am 14.08.2020): Bangladesch, Spezifische regionale Risiken, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/bangladesch/reisehinweise-fuerbangladesch.html#par_textimage, Zugriff 27.5.2021 FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048581.html, Zugriff 19.5.2021 HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043519.html, Zugriff 28.5.2021 ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht zu Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052061/BANG_%C3%96B_BERICHT_2020_09.pdf, Zugriff 28.5.2021 ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht zu Bangladesch, , https://www.ecoi.net/en/file/local/2052061/BANG_%C3%96B_BERICHT_2020_09.pdf, Zugriff 28.5.2021 ODHIKAR (25.1.2021): Annual Human Rights Report 2020, Bangladesh, https://www.fidh.org/IMG/pdf/annual-hr-report-2020_eng.pdf, Zugriff 28.5.2021 SATP – South Asia Terrorism Portal (26.5.2021a): Yearly Suicide Attacks, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/suicide-attacks/bangladesh, Zugriff 28.5.2021 SATP – South Asia Terrorism Portal (26.5.2021b): Data Sheet – Bangladesh, Yearly Sucide Attacks, Advance Search 2000 - 2021, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/incidents-data/bangladesh, Zugriff 28.5.2021 UKFCO – UK Foreign and Commonwealth Office [UK] (27.5.2021) (erstellt am: 24.5.2021): Foreign travel advice Bangladesh - Safety and security, Political violence, Safety and security, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/bangladesh/safety-and-security, Zugriff 27.5.2021 Rechtsschutz / Justizwesen Die Politisierung der Justiz und der Druck auf sie halten an (FH 3.3.2021). Seit die Awami-Liga (AL) im Jahr 2009 an die Macht kam, hat die von ihr geführte Regierung begonnen, erheblichen Einfluss auf die Justiz auszuüben (FIDH 25.1.2021). Vorwürfe des politischen Drucks auf Richter sind üblich, ebenso wie der Vorwurf, dass unqualifizierte AL-Loyalisten in Gerichtspositionen berufen werden (FH 3.3.2021). Wie die meisten Beobachter übereinstimmend angeben, stellen Korruption, Ineffizienz der Justiz, gezielte Gewalt gegen Richter und ein gewaltiger Rückstau an offenen Fällen große Probleme dar (ÖB 8.2019). Die schiere Zahl der gegen die politische Opposition eingeleiteten Klagen im Vorfeld zur
- Parlamentswahl vom Dezember 2018, deutet auf ein ungehindertes Spielfeld und die Kontrolle der Regierungspartei über die Justiz- und Sicherheitsinstitutionen hin (FIDH 29.12.2018). Strafanzeigen gegen Mitglieder der Regierungspartei werden regelmäßig aus "politischer Rücksichtnahme" zurückgezogen (FH 3.3.2021). Das Gerichtssystem besteht aus zwei Instanzen, den untergeordneten Gerichten (Magistrates, Session- und District Judges) und dem Obersten Gerichtshof (Supreme Court). Beide verhandeln Zivil- und Strafrechtssachen. Das Rechtssystem beruht weitgehend auf dem englischen Common Law. Die erstinstanzlichen Gerichte bestehen aus "Magistrates", die der Exekutive zuzurechnen sind, sowie Session und District Judges, die der Judikative angehören. Der Oberste Gerichtshof besteht aus zwei Abteilungen, dem High Court, der Verfassungsfragen verhandelt und als Berufungsinstanz zu den erstinstanzlichen Gerichten fungiert, sowie dem Appellate Court, dessen Entscheidungen alle übrigen Gerichte, einschließlich des High Court, binden. Die Richter beider Abteilungen werden
der Verfassung vom Präsidenten ernannt (ÖB 9.2020). Die Unabhängigkeit der Richter wird von der Verfassung garantiert. In der Praxis unterstellt allerdings eine schon lange geltende temporäre Bestimmung der Verfassung die erstinstanzlichen Richter der Exekutive. Auch ihre Ernennung und Remuneration ist Sache der Exekutive. Demgegenüber haben die Richter des Obersten Gerichtshofs des Öfteren ihre Unabhängigkeit demonstriert und gegen die Regierung entschieden. Dennoch wird diese Unabhängigkeit der Justiz durch Überlastung, überlange Verfahrensdauern, Korruption und politische Einflussnahme behindert (ÖB 9.2020). Die Einflussnahme der Regierungspartei auf Parlament und Justiz haben deren Unabhängigkeit inzwischen weitgehend beseitigt (AA 21.6.2020). Auf Grundlage des "Public Safety Act", des „Law and Order Disruption Crimes Speedy Trial Act”, “Women and Children Repression Prevention Act” sowie des "Special Powers Act" wurden Sondertribunale errichtet, die Fälle innerhalb eines festgesetzten Zeitrahmens erledigen müssen – es fehlen allerdings Vorschriften für den Fall, dass sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen. Speedy Trial Tribunals haben Medienberichten zufolge in den vergangenen Jahren mehrere Hundert Personen zu Tode verurteilt (ÖB 9.2020). Zwei Drittel aller Streitfälle erreichen nicht das formelle Justizsystem, sondern werden von informellen Dorfgerichten oder bedeutenden Persönlichkeiten der lokalen Gemeinschaften entschieden (ÖB 9.2020). In ländlichen Gebieten kommt es zu Verurteilungen durch unbefugte Dorfälteste oder Geistliche nach traditionellem, islamischem "Scharia Recht". Die islamische Scharia ist zwar nicht formell als Gesetz eingeführt, spielt aber insbesondere in den Bereichen des Zivilrechts (Erbschaft, Grunderwerb, Heirat und Scheidung etc.) eine große Rolle (ÖB 9.2020). Nicht immer greifen die Behörden ein (AA 21.6.2020). Obwohl diese "Gerichte" eine durch Tradition legitimierte, schnellere und günstigere Alternative zu ordentlichen Gerichten darstellen, sind sie hinsichtlich der Einflussnahmemöglichkeiten durch lokal bedeutsame Persönlichkeiten sowie der gesellschaftlichen Stellung von Frauen nicht unproblematisch (ÖB 9.2020).Zwei Drittel aller Streitfälle erreichen nicht das formelle Justizsystem, sondern werden von informellen Dorfgerichten oder bedeutenden Persönlichkeiten der lokalen Gemeinschaften entschieden (ÖB 9.2020). In ländlichen Gebieten kommt es zu Verurteilungen durch unbefugte Dorfälteste oder Geistliche nach traditionellem, islamischem "Scharia Recht". Die islamische Scharia ist zwar nicht formell als Gesetz eingeführt, spielt aber insbesondere in den Bereichen des Zivilrechts (Erbschaft, Grunderwerb, Heirat und Scheidung etc.) eine große Rolle (ÖB 9.2020). Nicht immer greifen die Behörden ein (AA 21.6.2020). Obwohl diese "Gerichte" eine durch Tradition legitimierte, schnellere und günstigere Alternative zu ordentlichen Gerichten darstellen, sind sie hinsichtlich der Einflussnahmemöglichkeiten durch lokal bedeutsame Persönlichkeiten sowie der gesellschaftlichen Stellung von Frauen nicht unproblematisch (ÖB 9.2020)., Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf, Zugriff 5.8.2020 FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048581.html, Zugriff 19.5.2021 FIDH -International Federation for Human Rights (Autor), ODHIKAR (Autor) (25.1.2021): Annual Human Rights Report 2020 Bangladesh, https://www.fidh.org/IMG/pdf/annual-hr-report-2020_eng.pdf, Zugriff 19.5.2021 FIDH - International Federation for Human Rights (Hg.) (29.12.2018): Joint statement on the undemocratic electoral environment in Bangladesh, https://www.fidh.org/en/region/asia/bangladesh/joint-statement-on-the-undemocratic-electoral-environment-in, Zugriff 3.4.2020 ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht zu Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052061/BANG_%C3%96B_BERICHT_2020_09.pdf, Zugriff 28.5.2021 Sicherheitsbehörden Das Militär hat sich seit der Unabhängigkeit mehrfach in die Politik eingemischt (DFAT 22.8.2019) und ist für die Landesverteidigung zuständig, jedoch auch für einige Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit verantwortlich (USDOS 30.3.2021). Nach einem gescheiterten Putschversuch im Jahr 2012 hat die Awami League (AL) Berichten zufolge das Militär von Regierungskritikern, Anhängern der Oppositionsparteien und Offizieren mit engen Kontakten zum pakistanischen Militär gesäubert. Die Regierung hat Berichten zufolge auch die Gehälter erhöht, mehr hochrangige Positionen geschaffen, hochrangigen Offizieren wertvolles Land zugewiesen und dem Militär erlaubt, seine Kontrolle über die Chittagong Hill Tracts (CHT) und die dort lebenden indigene Bevölkerung zu konsolidieren (DFAT 22.8.2019). Die Streitkräfte sind gegenwärtig mit UN-Einsätzen sowie lukrativen Wirtschaftsverflechtungen ruhig gestellt (AA 21.6.2020). Das Militär untersteht dem Verteidigungsministerium (USDOS 30.3.2021). Die Sicherheitskräfte, die die nationale Polizei, den Grenzschutz und Antiterroreinheiten wie das Rapid Action Battalion umfassen, halten die innere und die Grenzsicherheit aufrecht. Zivilen Behörden behielten eine effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 30.3.2021). Die Polizei von Bangladesch ist die wichtigste Strafverfolgungsbehörde des Landes und spielt eine zentrale Rolle bei der Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung im Land. Der Innenminister ist für das Ressort zuständig (DFAT 22.8.2019; vgl. USDOS 30.3.2021)Die Polizei von Bangladesch ist die wichtigste Strafverfolgungsbehörde des Landes und spielt eine zentrale Rolle bei der Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung im Land. Der Innenminister ist für das Ressort zuständig (DFAT 22.8.2019; vergleiche USDOS 30.3.2021) Das Wirken der Polizei ist gekennzeichnet durch einen Mangel an Ressourcen inklusive mangelhafter Infrastruktur, Mangel an Personal, Ausbildung und Arbeitsmaterialien, Ineffizienz und Korruption (AA 21.6.2020). Die Regierung unternimmt Schritte, um in der Polizei Professionalität, Disziplin, Ausbildung und Reaktionsfähigkeit zu verbessern und die Korruption zu verringern (ÖB 9.2020). Trotz dieser Bemühungen kommt es weiterhin zu Machtmissbrauch und unangebrachter Gewaltanwendung von Sicherheitskräften, insbesondere durch die Rapid Action Batallions (RAPs), die in weiterer Folge ungestraft bleiben (ÖB 9.2020). Es gibt Hinweise auf willkürliche Festnahmen durch die Polizeikräfte, obwohl dies gesetzlich verboten ist, sowie auf willkürliche Nutzung der gesetzlich erlaubten präventiven Festnahmen. Die Festnahme ohne Angabe von Gründen ist für bis zu 30 Tagen zur Verhinderung von Taten, die die nationale Sicherheit, Verteidigung, Souveränität, öffentliche Ordnung oder auch wirtschaftliche Interessen des Landes gefährden, erlaubt. Die Arretierten haben kein Recht auf einen Verteidiger. Die hauptsächlich Betroffenen sind Aktivisten der politischen Parteien und NGO-Vertreter, die Kritik an der Regierung üben. Nach wie vor problematisch ist auch die in vielen Fällen unverhältnismäßig lange Untersuchungshaft. Als Gründe hierfür werden bürokratische Ineffizienz, limitierte Ressourcen und Korruption genannt. Gegenwärtig geht man von über zwei Millionen ausständigen Zivil- und Strafverfahren aus (ÖB 9.2020). Die Sicherheitsbehörden bestehen zum Hauptteil aus der dem Innenministerium unterstellten "Bangladesch Police", die ca. 116.000 Mann zählt. Zur Unterstützung der Polizei stehen weitere Einheiten zur Verfügung (ÖB 9.2020). Rapid Action Batallions (RABs): Es gibt etwa 15 RABs mit insgesamt ca. 9.000 Mann, die ebenfalls dem Innenministerium unterstellt sind. Ihre Aufgabe ist der Kampf gegen bewaffnete kriminelle Organisationen. Die RABs sind hauptsächlich in urbanen Zentren stationiert, rekrutieren sich hauptsächlich aus Polizei und Armee, sind gut ausgebildet und mit moderner Ausrüstung versehen (ÖB 9.2020). Ihnen werden schwere Menschenrechtsverstöße wie z.B. außergerichtliche Tötungen zugeschrieben (AA 21.6.2020). Die RABs verfolgen eine aggressive Strategie gegen bewaffnete "Gang"-Mitglieder, was zu zahlreichen Toten durch Schießereien führt. Sie werden auch bei Demonstrationen eingesetzt, wobei exzessive Gewalt, Gummigeschosse aber auch scharfe Munition gegen Demonstranten zum Einsatz kam, welche wiederholt Todesopfer forderten. Es kam trotz zahlreicher Verhaftungen noch zu keiner Verurteilung wegen außergerichtlicher Tötungen, Folter oder willkürlicher Verhaftungen gegen Mitglieder der RABs (ÖB 9.2020). Bangladesh Ansar: Gegründet im Jahr 1948 und ebenfalls dem Innenministerium unterstellt, gibt es aktuell ca. 23.000 leicht bewaffnete Ansars, die zur Unterstützung der Polizei im ländlichen Raum eingesetzt werden und auch Zivilschutz-Aufgaben übernehmen (ÖB 9.2020). Border Guard Bangladesh (BGB) – ehem. Bangladesh RiflesRifles (BDRs): Diese ca. 40.000 Mann starke paramilitärische Truppe untersteht dem Home Ministry [Innenministrium], wird aber hauptsächlich von Armee-Offizieren geführt und dient in erster Linie dem Grenzschutz. Die BGB ist auch für die Verhinderung von Schmuggel und Menschenhandel zuständig (ÖB 9.2020). Village Defence Parties (VDP): Gegründet 1976, sollte es in jedem Dorf des Landes je ein männliches und weibliches "Platoon" [Zug] mit jeweils 32 Personen geben, die der Unterstützung der Polizei bei der Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung sowie der Unterstützung der zivilen Behörden bei sozialen und wirtschaftlichen Wiederaufbauprogrammen und bei Naturkatastrophen dienen sollen. In Städten gibt es analog dazu sog. Town Defence Parties (ÖB 9.2020). Special Branch of Police (SB): Sie ist beauftragt, die nationale Sicherheit zu gewährleisten, erfüllt die Funktion, nachrichtendienstliche Informationen zu sammeln und ist mit der Spionageabwehr betraut. Die SB ist überall in Bangladesch vertreten und besitzt die Fähigkeit, innerhalb und außerhalb des Landes zu agieren (AA 21.6.2020). Die Sicherheitskräfte lassen Personen weiterhin routinemäßig „verschwinden“ (AI 30.1.2020). Betroffene sehen aus Angst vor Vergeltung in der Regel davon ab, Mitglieder der Sicherheitsbehörden wegen Menschenrechtsvergehen anzuzeigen, sodass diese straflos bleiben. Auch im Falle einer Beschwerde herrscht weitestgehend Straffreiheit. Wenn allerdings die Medien Polizeiversagen öffentlich anprangern, werden durch die politische Ebene die zuständigen Polizisten oft bestraft (AA 21.6.2020). Die Regierung streitet weiterhin das Verschwindenlassen von Personen und andere Verstöße durch Sicherheitskräfte, sowie außergerichtliche Tötungen ab (ODHIKAR 25.1.2021). Die Sicherheitskräfte versuchen, unrechtmäßige Tötungen zu vertuschen, indem sie behaupteten, dass es bei einem Schusswechsel oder im Kreuzfeuer zu Todesfällen gekommen ist. Hunderte Menschen wurden angeblich in solchen "Kreuzfeuern" getötet (ODHIKAR 25.1.2021). Die Sicherheitskräfte exekutieren nahezu ungestraft außergerichtliche Tötungen. Nach der Tötung eines pensionierten Militäroffiziers, sahen sich die Behörden jedoch gezwungen, Maßnahmen zu ergreifen, und die Zahl der "Opfer von Kreuzfeuern, Schießereien oder Begegnungsgefechten" - Euphemismen für außergerichtliche Tötungen - ging in einem hohen Ausmaß zurück. Dieser Faktor deutet darauf hin, dass die Behörden diesen Tötungen jederzeit ein Ende setzen können (HRW 13.1.2021). Die Professionalität variiert innerhalb der Polizei. Das nationale System der Polizeiarbeit kann effektiv sein und die Polizei hat oftmals ihre Fähigkeiten unter Beweis gestellt, Verdächtige im ganzen Land aufzuspüren. Politische und bürokratische Einmischung stellen jedoch große Hindernisse für die Effizienz der Polizei dar. Mit der Regentschaft betraut, haben sowohl Awami League (AL) als auch die Bangladesh Nationalist Party (BNP) die Polizei benutzt, um oppositionelle Kräfte zu untergraben. Viele Politiker haben das stark bürokratisch geprägte Polizeiystem für die Durchsetzung ihrer eigenen Interessen missbraucht. Während leitende Beamte relativ gut ausgebildet und gut bezahlt werden und wichtige Positionen innerhalb der Bürokratie einnehmen, sind die unteren Ränge oftmal schlecht bezahlt, nur in einem geringen Maß ausgebildet und mangelhaft ausgestattet. Die niedrigen Gehälter ermutigen einige Polizisten, ihr Einkommen durch die Forderung von Bestechungsgeldern von Bürgern aufzubessern. Das Misstrauen der Bevölkerung gegenüber der Polizei und den Sicherheitsdiensten hält viele Bürger des Landes davon ab, sich an die staatlichen Stellen zu wenden, um Hilfe zu suchen oder kriminelle Vorfälle zu melden. Ermittlungen zu polizeilichem Fehlverhalten sind intern und es mangelt ihnen im Allgemeinen an Transparenz und Glaubwürdigkeit. Es wird davon ausgegangen, dass die meisten Bangladeschis, insbesondere diejenigen mit Verbindungen zu Oppositionsparteien, eine Zusammenarbeit mit der Polizei vermeiden (DFAT 22.8.2019). Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf, Zugriff 9.11.2020 AI – Amnesty International (7.4.2021): Bangladesh 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048635.html, Zugriff 19.5.2021 AI – Amnesty International (30.1.2020): Human Rights in Asia-Pacific; Review of 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/document/2023864.html, Zugriff 12.11.2020 DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (22.8.2019): DFAT Country Information Report Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/file/local/2016264/country-information-report-bangladesh.pdf, Zugriff 19.5.2021 HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022700.html, Zugriff 9.11.2020 ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht zu Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052061/BANG_%C3%96B_BERICHT_2020_09.pdf, Zugriff 28.5.2021 ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht zu Bangladesch, , https://www.ecoi.net/en/file/local/2052061/BANG_%C3%96B_BERICHT_2020_09.pdf, Zugriff 28.5.2021 ODHIKAR (25.1.2021): Annual Human Rights Report 2020, Bangladesh, https://www.fidh.org/IMG/pdf/annual-hr-report-2020_eng.pdf, Zugriff 19.5.2021 USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048142.html, Zugriff 19.5.2021 Allgemeine Menschenrechtslage Die Menschenrechte werden nach der Verfassung mit Gesetzesvorbehalten garantiert (AA 21.6.2020). Bangladesch hat bisher mehrere UN Menschenrechtskonventionen ratifiziert, ist diesen beigetreten oder hat sie akzeptiert (ÖB 9.2020; vgl. UNHROHC o.D.). Die Verfassung von Bangladesch in der seit
- Mai 2004 geltenden Fassung listet in Teil III, Artikel 26 bis 47A, einen umfassenden Katalog an Grundrechten auf. Artikel 102 aus Teil VI, Kapitel 1 der Verfassung regelt die Durchsetzung der Grundrechte durch die High Court Abteilung des Obersten Gerichtshofes. Jeder Person, die sich in ihren verfassungsmäßigen Grundrechten verletzt fühlt, steht der direkte Weg zum "High Court" offen. Die „National Human Rights Commission“ wurde im Dezember 2007 unter dem „National Human Rights Commission Ordinance“ von 2007 eingerichtet, hat aber noch keine nennenswerte Aktivität entfaltet (ÖB 9.2020). Die Verwirklichung der in der Verfassung garantierten Rechte ist nicht ausreichend (AA 21.6.2020).Die Menschenrechte werden nach der Verfassung mit Gesetzesvorbehalten garantiert (AA 21.6.2020). Bangladesch hat bisher mehrere UN Menschenrechtskonventionen ratifiziert, ist diesen beigetreten oder hat sie akzeptiert (ÖB 9.2020; vergleiche UNHROHC o.D.). Die Verfassung von Bangladesch in der seit
- Mai 2004 geltenden Fassung listet in Teil römisch drei, Artikel 26 bis 47A, einen umfassenden Katalog an Grundrechten auf. Artikel 102 aus Teil römisch sechs, Kapitel 1 der Verfassung regelt die Durchsetzung der Grundrechte durch die High Court Abteilung des Obersten Gerichtshofes. Jeder Person, die sich in ihren verfassungsmäßigen Grundrechten verletzt fühlt, steht der direkte Weg zum "High Court" offen. Die „National Human Rights Commission“ wurde im Dezember 2007 unter dem „National Human Rights Commission Ordinance“ von 2007 eingerichtet, hat aber noch keine nennenswerte Aktivität entfaltet (ÖB 9.2020). Die Verwirklichung der in der Verfassung garantierten Rechte ist nicht ausreichend (AA 21.6.2020). Teils finden Menschenrechtsverletzungen auch unter Duldung und aktiver Mitwirkung der Polizei und anderer Sicherheitskräfte statt (GIZ 11.2019a). Dazu zählen außergerichtliche Tötungen, Verschwindenlassen von Personen, willkürliche Festnahmen und Verhaftungen sowie Folter (USDOS 30.3.2021). Die Regierung verhaftete laut neuesten Berichten bis zu 2.000 Mitglieder der RABs (Rapid Action Battalion (RAB), Spezialkräfte für u.a. den Antiterrorkampf wegen diverser Vergehen. Obwohl die RABs in den letzten Jahren hunderte Tötungen bzw. mutmaßliche Morde verübt haben, kam es noch zu keinen diesbezüglichen Verurteilungen wegen diverser Vergehen (ÖB 9.2020). Menschenrechtsverletzungen beinhalten weiters harte und lebensbedrohende Haftbedingungen, politische Gefangene, willkürliche oder rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre, Zensur, Sperrung von Websites und strafrechtliche Verleumdung; erhebliche Behinderungen der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, wie beispielsweise restriktive Gesetze für Nichtregierungsorganisationen (NGOs) und Beschränkungen der Aktivitäten von NGOs; erhebliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit; Einschränkungen der politischen Partizipation, da Wahlen nicht als frei oder fair empfunden werden; Korruption, Menschenhandel; Gewalt gegen Frauen, Kinder, Homosexuelle, Bisexuelle, Transgender- und Intersexuelle (LGBTI) und Kriminalisierung gleichgeschlechtlicher sexueller Aktivitäten; Einschränkungen für unabhängige Gewerkschaften und der Arbeitnehmerrechte sowie die Anwendung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (USDOS 30.3.2021). Die Regierung von Bangladesch ignoriert Empfehlungen im Hinblick auf glaubwürdige Berichte zu Wahlbetrug, hartem Vorgehen gegen die Redefreiheit, Folterpraktiken von Sicherheitskräften und zunehmenden Fällen von erzwungenem Verschwinden und Tötungen. Die Regierung von Bangladesch versäumt es, einen angeforderten Folgebericht zur Überprüfung ihrer Praktiken durch den Ausschuss gegen Folter vorzulegen (HRW 13.1.2021). Das Gesetz verbietet Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen und es werden Maßnahmen ergriffen, um diese Bestimmungen wirksamer durchzusetzen. Nichtsdestotrotz stellt eine wissenschaftliche Studie vom Mai 2020 fest, dass 2,2 Millionen Strafverfahren gegen Menschen mit Behinderungen anhängig sind. So wird resümiert, dass Menschen mit Behinderungen "die am meisten gefährdeten unter den Gefährdeten" sind. Über Fälle von Diskriminierung und gesellschaftlicher Gewalt gegen religiöse und andere Minderheiten, insbesondere im privaten Bereich, wird berichtet (USDOS 30.3.2021). Die Regierung nutzt weiterhin den Digital Security Act (DSA) 2018, um das Recht auf freie Meinungsäußerung zu unterdrücken. Trotz wiederholter Aufrufe der Zivilgesellschaft und Menschenrechtsorganisationen, die umstrittenen und strafenden Bestimmungen des DSA aufzuheben, wurde das Gesetz nicht abgeändert. Offiziellen Statistiken zufolge wurden zwischen Januar und Dezember 2020 mehr als 900 Fälle unter dem DSA eingereicht. Etwa 1.000 Personen wurden angeklagt und 353 inhaftiert (AI 7.4.2021). Bangladesch ist nach wie vor ein wichtiger Zubringer wie auch Transitpunkt für Opfer von Menschenhandel. Jährlich werden Zehntausende Menschen in Bangladesch Opfer von Menschenhandel. Frauen und Kinder werden sowohl in Übersee als auch innerhalb des Landes zum Zweck der häuslichen Knechtschaft und sexuellen Ausbeutung gehandelt, während Männer vor allem zum Zweck der Arbeit im Ausland gehandelt werden. Ein umfassendes Gesetz zur Bekämpfung des Menschenhandels aus dem Jahr 2013 bietet den Opfern Schutz und verschärft die Strafen für die Menschenhändler, doch die Durchsetzung ist nach wie vor unzureichend (FH 3.3.2021). Internationale Organisationen behaupten, dass einige Grenzschutz-, Militär- und Polizeibeamte an der Erleichterung des Handels mit Rohingya-Frauen und -Kindern beteiligt sind. Formen der Unterstützung von Menschenhandel reichen dabei von "Wegschauen" über Annahme von Bestechungsgeldern für den Zugang der Händler zu Rohingya in den Lagern, bis hin zur direkten Beteiligung am Handel (USDOS 30.3.2021). Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf, Zugriff 9.11.2020 AI – Amnesty International (7.4.2021): Bangladesh 2020,
- April 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048635.html, Zugriff am 18.5.2021 FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048581.html, Zugriff 18.5.2021 GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2019a): Bangladesch, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/bangladesch/geschichte-staat, Zugriff 18.5.2021 HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043519.html, Zugriff 18.5.2021 ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht zu Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052061/BANG_%C3%96B_BERICHT_2020_09.pdf, Zugriff 28.5.2021 UNHROHC- United Nations Human Rights Office of the High Commissioner (o.D.): View the ratification status by country or by treaty - Bangladesh, http://tbinternet.ohchr.org/_layouts/TreatyBodyExternal/Treaty.aspx?CountryID=37&Lang=EN, Zugriff 11.11.2020 USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048142.html, Zugriff 18.5.2021 II.
- Beweiswürdigung:römisch zwei.
- Beweiswürdigung: II.2.
- Hinsichtlich der Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF sowie zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und seiner Muttersprache wird den bereits im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen des BFA gefolgt, an denen sich im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel ergeben haben, zumal diese Feststellungen, die auf den im Verfahren vor dem BFA getätigten eigenen Angaben des BF gründen (vgl. AS 15, 150), im vorliegenden Beschwerdeschriftsatz auch nicht beanstandet wurden.römisch zwei.2.
- Hinsichtlich der Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF sowie zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und seiner Muttersprache wird den bereits im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen des BFA gefolgt, an denen sich im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel ergeben haben, zumal diese Feststellungen, die auf den im Verfahren vor dem BFA getätigten eigenen Angaben des BF gründen vergleiche AS 15, 150), im vorliegenden Beschwerdeschriftsatz auch nicht beanstandet wurden. Die Identität des BF wurde festgestellt (vgl. AS 367ff). Die Identität des BF wurde festgestellt vergleiche AS 367ff). Die Feststellungen zu seinem Geburts- und Aufenthaltsort, seiner Schul- und Universitätsausbildung und seiner Berufstätigkeit ergeben sich aus seinen im Verfahren mehrfach übereinstimmend getätigten Angaben (vgl. AS 35, 151, VS BVwG Seite 6). Die Feststellungen zu seinem Geburts- und Aufenthaltsort, seiner Schul- und Universitätsausbildung und seiner Berufstätigkeit ergeben sich aus seinen im Verfahren mehrfach übereinstimmend getätigten Angaben vergleiche AS 35, 151, VS BVwG Seite 6). Die Feststellung, dass sich die Eltern und zwei Geschwister des BF in Bangladesch aufhalten, und der BF mit seinen Eltern regelmäßig in Kontakt steht, stützt sich auf seine gleichbleibenden Aussagen im Verfahren (vgl. AS 150, VS BVwG Seite 5). Die Feststellung, dass sich die Eltern und zwei Geschwister des BF in Bangladesch aufhalten, und der BF mit seinen Eltern regelmäßig in Kontakt steht, stützt sich auf seine gleichbleibenden Aussagen im Verfahren vergleiche AS 150, VS BVwG Seite 5). Die am 05.03.2015 erfolgte legale Einreise des BF in Österreich, sowie der etwa einmonatige Aufenthalt in Bangladesch ab XXXX und die erneute Einreise in Österreich am 03.02.2017 gehen eindeutig aus dem, im Verwaltungsakt befindlichen, Reisepass und weiteren Reiseunterlagen des BF hervor (vgl. AS 71ff). Die am 05.03.2015 erfolgte legale Einreise des BF in Österreich, sowie der etwa einmonatige Aufenthalt in Bangladesch ab römisch 40 und die erneute Einreise in Österreich am 03.02.2017 gehen eindeutig aus dem, im Verwaltungsakt befindlichen, Reisepass und weiteren Reiseunterlagen des BF hervor vergleiche AS 71ff). Die bis 25.03.2017 gültige Aufenthaltsberechtigung des BF ergibt sich zweifelsfrei aus Einsicht in das Zentrale Fremdenregister. Aus dem, im Verwaltungsakt befindlichen, Bescheid der MA 35 vom XXXX geht weiters eindeutig hervor, dass die Verlängerung seines Aufenthaltstitels als Studierender aufgrund fehlendem Studienerfolg abgewiesen wurde (vgl. AS 115). Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der BF zudem an, keine einzige Prüfung an der Universität abgelegt zu haben (vgl. VS BVwG Seite 7). Die bis 25.03.2017 gültige Aufenthaltsberechtigung des BF ergibt sich zweifelsfrei aus Einsicht in das Zentrale Fremdenregister. Aus dem, im Verwaltungsakt befindlichen, Bescheid der MA 35 vom römisch 40 geht weiters eindeutig hervor, dass die Verlängerung seines Aufenthaltstitels als Studierender aufgrund fehlendem Studienerfolg abgewiesen wurde vergleiche AS 115). Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der BF zudem an, keine einzige Prüfung an der Universität abgelegt zu haben vergleiche VS BVwG Seite 7). Dass der BF nicht in die staatliche Grundversorgung einbezogen und strafgerichtlich unbescholten ist, geht aus einer Einsichtnahme in die österreichischen amtlichen Register (Grundversorgungs-Informationssystem, Strafregister) hervor. Dass der BF eine Gewerbeberechtigung hat, ergibt sich aus den von ihm vorgelegten GISA-Auszügen. Die Feststellung seiner selbständigen Tätigkeit und seinem durchschnittlichen Nettomonatseinkommen stützt sich auf seine glaubhaften Angaben im Verfahren (vgl. AS 263, VS BVwG Seite 9, 12). Dass der BF eine Gewerbeberechtigung hat, ergibt sich aus den von ihm vorgelegten GISA-Auszügen. Die Feststellung seiner selbständigen Tätigkeit und seinem durchschnittlichen Nettomonatseinkommen stützt sich auf seine glaubhaften Angaben im Verfahren vergleiche AS 263, VS BVwG Seite 9, 12). Die Feststellung, dass der BF verheiratet ist, ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben des BF und seiner Frau vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie der vorlegten Heiratsurkunde (vgl. VS BVwG Seite 10, 17). Aus seinen Angaben ergibt sich weiters, dass er bisher keine Kinder hat (vgl. VS BVwG Seite 9). Der gemeinsame Haushalt geht aus Einsicht in das Zentrale Melderegister hervor. Die Feststellung, dass der BF verheiratet ist, ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben des BF und seiner Frau vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie der vorlegten Heiratsurkunde vergleiche VS BVwG Seite 10, 17). Aus seinen Angaben ergibt sich weiters, dass er bisher keine Kinder hat vergleiche VS BVwG Seite 9). Der gemeinsame Haushalt geht aus Einsicht in das Zentrale Melderegister hervor. Die Deutschkenntnisse des BF ergeben sich aus dem vorgelegten ÖSD-Zertifikat auf Niveau B1 und insbesondere aus der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wo durch das erkennende Gericht festgestellt wurde, dass mit dem BF eine Konversation in deutscher Sprache möglich und der Wortschatz teilweise begrenzt sei und die Antworten nicht immer in vollen Sätzen erfolgen (vgl. VS BVwG Seite 9). Die Deutschkenntnisse des BF ergeben sich aus dem vorgelegten ÖSD-Zertifikat auf Niveau B1 und insbesondere aus der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wo durch das erkennende Gericht festgestellt wurde, dass mit dem BF eine Konversation in deutscher Sprache möglich und der Wortschatz teilweise begrenzt sei und die Antworten nicht immer in vollen Sätzen erfolgen vergleiche VS BVwG Seite 9). Dass der BF in besonderem Maße am sozialen bzw. kulturellen Leben in Österreich teilnimmt, konnte mangels diesbezüglicher Angaben des BF bzw. der Vorlage von entsprechenden Unterlagen nicht festgestellt werden. Ebenso wenig konnte seinen Angaben im Verfahren entnommen werden, dass er über enge Freundschaften zu Österreichern verfügt. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF gründen auf seinen eigenen Angaben vor dem BFA bzw. dem Bundesverwaltungsgericht, bei denen er stringent angab, gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen (vgl. AS 251, VS BVwG Seite 5). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF gründen auf seinen eigenen Angaben vor dem BFA bzw. dem Bundesverwaltungsgericht, bei denen er stringent angab, gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen vergleiche AS 251, VS BVwG Seite 5). II.2.
- Dem Fluchtvorbringen des BF, aufgrund seiner politischen Tätigkeit – nämlich der Mitgliedschaft zur BNP – in Bangladesch verfolgt worden zu sein, wurde bereits im Erstverfahren und durch das BFA die Glaubwürdigkeit abgesprochen. Diese Beurteilung ist nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das Fluchtvorbringen des BF ist unter Berücksichtigung der folgenden Erwägungen jedenfalls als nicht glaubhaft zu bewerten. römisch zwei.2.
- Dem Fluchtvorbringen des BF, aufgrund seiner politischen Tätigkeit – nämlich der Mitgliedschaft zur BNP – in Bangladesch verfolgt worden zu sein, wurde bereits im Erstverfahren und durch das BFA die Glaubwürdigkeit abgesprochen. Diese Beurteilung ist nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das Fluchtvorbringen des BF ist unter Berücksichtigung der folgenden Erwägungen jedenfalls als nicht glaubhaft zu bewerten. II.2.2.
- Hinsichtlich der vom BF vorgebrachten Vorfälle, während seiner kurzen Rückkehr nach Bangladesch im Jänner 2017 ist Folgendes auszuführen: Wenn der BF angibt, nach seinem Besuch im Parteibüro der BNP hätten am 11.01.2017 einige Leute der AL bei ihm an die Tür geklopft, ist festzuhalten, dass der BF hierzu in seiner ersten Einvernahme vor dem BFA erklärte „ich bin vor die Tür gegangen. (…) Sie haben mich und meinen Vater auf das Ärgste beschimpft. (…) mein Bruder wurde auch mit dem Tod bedroht“ (vgl. AS 153). Im Gegensatz dazu, gab er in der zweiten Einvernahme vor dem BFA an „Mein Vater machte die Tür auf und sie fragten nach mir. (…) Mein Vater bekam das Ultimatum innerhalb von zwei Tagen das Geld bringen zu lassen“ (vgl. AS 259). In dieser Form gab er es auch vor dem Bundesverwaltungsgericht an. Auffallend ist, dass er die zunächst vorgebrachten Beschimpfungen gegen ihn und seinen Vater und die Drohung gegenüber seinem Bruder nicht mehr erwähnte. Vielmehr geht aus seinen eigenen Angaben hervor, dass sein Bruder und die Eltern nach wie vor in XXXX leben und dies offensichtlich gänzlich unbehelligt. römisch zwei.2.2.
- Hinsichtlich der vom BF vorgebrachten Vorfälle, während seiner kurzen Rückkehr nach Bangladesch im Jänner 2017 ist Folgendes auszuführen: Wenn der BF angibt, nach seinem Besuch im Parteibüro der BNP hätten am 11.01.2017 einige Leute der AL bei ihm an die Tür geklopft, ist festzuhalten, dass der BF hierzu in seiner ersten Einvernahme vor dem BFA erklärte „ich bin vor die Tür gegangen. (…) Sie haben mich und meinen Vater auf das Ärgste beschimpft. (…) mein Bruder wurde auch mit dem Tod bedroht“ vergleiche AS 153). Im Gegensatz dazu, gab er in der zweiten Einvernahme vor dem BFA an „Mein Vater machte die Tür auf und sie fragten nach mir. (…) Mein Vater bekam das Ultimatum innerhalb von zwei Tagen das Geld bringen zu lassen“ vergleiche AS 259). In dieser Form gab er es auch vor dem Bundesverwaltungsgericht an. Auffallend ist, dass er die zunächst vorgebrachten Beschimpfungen gegen ihn und seinen Vater und die Drohung gegenüber seinem Bruder nicht mehr erwähnte. Vielmehr geht aus seinen eigenen Angaben hervor, dass sein Bruder und die Eltern nach wie vor in römisch 40 leben und dies offensichtlich gänzlich unbehelligt. Auch bezüglich der behaupteten Attacke auf den BF am 12.01.2017 kam es zu kleineren Widersprüchen. Während er stringent angab, während des Einkaufens von vier bis fünf Personen attackiert worden zu sein, gab er in der ersten Einvernahme vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht an, von Dorfbewohnern zum Arzt gebracht worden zu sein (vgl. AS 153, VS BVwG Seite 12), während er in der zweiten Einvernahme von seinem Vater zum Arzt gebracht worden sei. Hierbei gab er weiters an, dass ihn der Arzt nicht behandelt habe, weil er Angst vor den Angreifern gehabt habe (vgl. AS 259). Letzteres ist nicht glaubhaft, insbesondere auch deshalb, weil der BF seine Angreifer offensichtlich gar nicht identifizieren konnte. Er sprach nur allgemein von „Personen“ (vgl. AS 259). Dass der BF von Mitgliedern der AL attackiert wurde und dieser Angriff aufgrund seiner politischen Gesinnung erfolgte, lässt sich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit feststellen. Überdies ist die Verweigerung der Behandlung durch einen Arzt wohl ein Ereignis, dass man im Gedächtnis behält. Umso überraschender ist es, dass der BF davon nur einmal im gesamten Verfahren berichtete. Auch bezüglich der behaupteten Attacke auf den BF am 12.01.2017 kam es zu kleineren Widersprüchen. Während er stringent angab, während des Einkaufens von vier bis fünf Personen attackiert worden zu sein, gab er in der ersten Einvernahme vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht an, von Dorfbewohnern zum Arzt gebracht worden zu sein vergleiche AS 153, VS BVwG Seite 12), während er in der zweiten Einvernahme von seinem Vater zum Arzt gebracht worden sei. Hierbei gab er weiters an, dass ihn der Arzt nicht behandelt habe, weil er Angst vor den Angreifern gehabt habe vergleiche AS 259). Letzteres ist nicht glaubhaft, insbesondere auch deshalb, weil der BF seine Angreifer offensichtlich gar nicht identifizieren konnte. Er sprach nur allgemein von „Personen“ vergleiche AS 259). Dass der BF von Mitgliedern der AL attackiert wurde und dieser Angriff aufgrund seiner politischen Gesinnung erfolgte, lässt sich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit feststellen. Überdies ist die Verweigerung der Behandlung durch einen Arzt wohl ein Ereignis, dass man im Gedächtnis behält. Umso überraschender ist es, dass der BF davon nur einmal im gesamten Verfahren berichtete. Festzuhalten ist auch, dass der BF in seiner zweiten Einvernahme vor dem BFA noch erklärte, dass sein Vater und sein Bruder ebenfalls politisch tätig seien, seine Eltern telefonisch bedroht werden würden und auch sein Bruder aus Bangladesch wegwolle, dies aber wegen seiner Frau und seinem Kind nicht könne (vgl. AS 258, 260). Nichts davon erwähnte er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht oder der ersten Einvernahme vor dem BFA, obwohl er hierzu die Möglichkeit hatte. Das erkennende Gericht wertet die obigen Behauptungen des BF demnach als nicht glaubhaft, sondern lediglich als Versuch seine Situation schlimmer darzustellen als sie in Wirklichkeit ist. Festzuhalten ist auch, dass der BF in seiner zweiten Einvernahme vor dem BFA noch erklärte, dass sein Vater und sein Bruder ebenfalls politisch tätig seien, seine Eltern telefonisch bedroht werden würden und auch sein Bruder aus Bangladesch wegwolle, dies aber wegen seiner Frau und seinem Kind nicht könne vergleiche AS 258, 260). Nichts davon erwähnte er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht oder der ersten Einvernahme vor dem BFA, obwohl er hierzu die Möglichkeit hatte. Das erkennende Gericht wertet die obigen Behauptungen des BF demnach als nicht glaubhaft, sondern lediglich als Versuch seine Situation schlimmer darzustellen als sie in Wirklichkeit ist. Zur vom BF behaupteten Mitgliedschaft in der BNP ist zunächst auszuführen, dass sich aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 26.11.2021 keine namentliche Erwähnung des BF in Verbindung mit der BNP im Rahmen von Internetrecherchen ergeben hat. In der Einvernahme vor dem BFA konnte er zwar grundlegende Fragen über die BNP beantworten, gab aber gleichzeitig an, nur ein normales Parteimitglied gewesen zu sein und an Veranstaltungen und Demonstration teilgenommen zu haben. Weiters gab er an, deshalb bedroht zu werden, weil er immer mit den höheren Parteimitgliedern unterwegs gewesen sei (vgl. AS 153, 154). Seine Verbindung zu höheren Parteimitgliedern erwähnte er in späteren Einvernahmen nicht mehr. Zudem gab der vor dem Bundesverwaltungsgericht an, ab 2003 Parteimitglied gewesen zu sein, aber ab 2010, als er in Dhaka zu arbeiten begonnen habe, „nicht mehr so habe hingehen können“ (vgl. VS BVwG Seite 13). Eine Verfolgung des BF, weil er von der Gegenpartei für ein potenziell höherrangiges Mitglied der BNP gehalten wurde, ist also spätestens seit 2010 nicht mehr plausibel. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass der BF zu keinem Zeitpunkt behauptete, vor den Vorfällen im Jänner 2017, politisch oder anderweitig von Mitglieder der AL verfolgt worden zu sein. Es ist auch anzuzweifeln, dass der BF überhaupt als Mitglied der BNP eindeutig identifiziert werden konnte, wenn seine Mitgliedschaft sich lediglich in der Teilnahme von Demonstrationen und Veranstaltungen äußerte, an denen wohl eine Vielzahl an Menschen teilnehmen. Zur vom BF behaupteten Mitgliedschaft in der BNP ist zunächst auszuführen, dass sich aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 26.11.2021 keine namentliche Erwähnung des BF in Verbindung mit der BNP im Rahmen von Internetrecherchen ergeben hat. In der Einvernahme vor dem BFA konnte er zwar grundlegende Fragen über die BNP beantworten, gab aber gleichzeitig an, nur ein normales Parteimitglied gewesen zu sein und an Veranstaltungen und Demonstration teilgenommen zu haben. Weiters gab er an, deshalb bedroht zu werden, weil er immer mit den höheren Parteimitgliedern unterwegs gewesen sei vergleiche AS 153, 154). Seine Verbindung zu höheren Parteimitgliedern erwähnte er in späteren Einvernahmen nicht mehr. Zudem gab der vor dem Bundesverwaltungsgericht an, ab 2003 Parteimitglied gewesen zu sein, aber ab 2010, als er in Dhaka zu arbeiten begonnen habe, „nicht mehr so habe hingehen können“ vergleiche VS BVwG Seite 13). Eine Verfolgung des BF, weil er von der Gegenpartei für ein potenziell höherrangiges Mitglied der BNP gehalten wurde, ist also spätestens seit 2010 nicht mehr plausibel. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass der BF zu keinem Zeitpunkt behauptete, vor den Vorfällen im Jänner 2017, politisch oder anderweitig von Mitglieder der AL verfolgt worden zu sein. Es ist auch anzuzweifeln, dass der BF überhaupt als Mitglied der BNP eindeutig identifiziert werden konnte, wenn seine Mitgliedschaft sich lediglich in der Teilnahme von Demonstrationen und Veranstaltungen äußerte, an denen wohl eine Vielzahl an Menschen teilnehmen. Dass der BF erstmals im Jänner 2017 – nachdem er sich zuletzt im März 2015 in Bangladesch aufhielt, bereits seit 2010 nicht mehr politisch aktiv und lediglich ein normales Parteimitglied war – aufgrund seiner politischen Zugehörigkeit verfolgt wurde, widerspricht jeglicher Lebensrealität. Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum Mitglieder der AL einen derartigen Aufwand betreiben sollten (Aufsuchen im Haus, Attacke und Strafverfahren), um gegen ein ehemaliges und niedriges Parteimitglied ohne jeglichen Einfluss vorzugehen. Hervorzuheben ist diesbezüglich, der enge zeitliche Zusammenhang zum Ablauf seiner Aufenthaltsberechtigung als Studierender, insbesondere, weil der BF auch wissen musste, dass ihm diese nicht verlängert werden würde, da er keinerlei Studienerfolg erbrachte. In Bezug auf das vorgebrachte Strafverfahren gegen den BF und die dazu vorgelegten Gerichtsunterlagen ist auf die unbedenkliche Vor-Ort-Recherche des Vertrauensanwalts der österreichischen Botschaft in Neu-Delhi zu verweisen. Darin wird ausgeführt, dass die vom BF vorgelegte Anzeige nicht in den Aufzeichnungen der Polizeistation gefunden werden konnte. Jedoch sei im Gericht des Distrikts XXXX ein Fall gefunden worden, der mit den Gerichtsunterlagen des BF übereinstimmt. Daraus ging auch hervor, dass sich der Angeklagte (der BF) gegen Kaution auf freiem Fuß befinde (vgl. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 26.11.2021). In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass der BF und seine Frau in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gefragt wurden, ob eine Kaution gestellt wurde. Der BF versuchte der Frage zunächst auszuweichen, bevor er angab, dass er es nicht wisse. Auch die Frau des BF gab an, von einer Kaution nichts zu wissen (vgl. VS BVwG Seite 15, 16, 21). Diese Angaben widersprechen zunächst eindeutig dem unbedenklichen Rechercheergebnis des Vertrauensanwalts und ist es auch lebensfremd, dass der BF, der alle paar Tage mit seinen Eltern in Kontakt steht, die für ihn in Bangladesch auch einen Anwalt engagiert haben, nicht darüber informiert wurde, dass er gegen Kaution auf freiem Fuß ist. Seine diesbezügliche Aussage „(…) Natürlich informieren sie [Anm. seine Eltern] mich über das Verfahren, aber nicht so detailliert. (...)“ (vgl. VS BVwG Seite 16) ist ebenfalls nicht schlüssig, da die Genehmigung einer Kaution wohl kaum als Detail bezeichnet werden kann. Zudem ist nicht nachvollziehbar, warum die Eltern des BF ihm diese positive Neuigkeit nicht mitteilen würden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der BF diese Tatsache absichtlich verschwiegen hat, um seine Rückkehrsituation derart darzustellen, dass er aufgrund eines Haftbefehls unmittelbar festgenommen werden würde. Hierzu passt auch, dass der BF in jeder Einvernahme und auch vor dem Bundesverwaltungsgericht erwähnte, gegen ihn würde ein Haftbefehl vorliegen, den er aber, im Gegensatz zu den anderen Gerichtsunterlagen, nicht vorlegen konnte, obwohl er einen Anwalt hat, der ihm diese Dokumente jedenfalls zukommen lassen könnte. Das erkennende Gericht geht dementsprechend davon aus, dass der BF bewusst nur jene Dokumente vorlegte, die vorteilhaft für sein Asylverfahren sind.In Bezug auf das vorgebrachte Strafverfahren gegen den BF und die dazu vorgelegten Gerichtsunterlagen ist auf die unbedenkliche Vor-Ort-Recherche des Vertrauensanwalts der österreichischen Botschaft in Neu-Delhi zu verweisen. Darin wird ausgeführt, dass die vom BF vorgelegte Anzeige nicht in den Aufzeichnungen der Polizeistation gefunden werden konnte. Jedoch sei im Gericht des Distrikts römisch 40 ein Fall gefunden worden, der mit den Gerichtsunterlagen des BF übereinstimmt. Daraus ging auch hervor, dass sich der Angeklagte (der BF) gegen Kaution auf freiem Fuß befinde vergleiche Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 26.11.2021). In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass der BF und seine Frau in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gefragt wurden, ob eine Kaution gestellt wurde. Der BF versuchte der Frage zunächst auszuweichen, bevor er angab, dass er es nicht wisse. Auch die Frau des BF gab an, von einer Kaution nichts zu wissen vergleiche VS BVwG Seite 15, 16, 21). Diese Angaben widersprechen zunächst eindeutig dem unbedenklichen Rechercheergebnis des Vertrauensanwalts und ist es auch lebensfremd, dass der BF, der alle paar Tage mit seinen Eltern in Kontakt steht, die für ihn in Bangladesch auch einen Anwalt engagiert haben, nicht darüber informiert wurde, dass er gegen Kaution auf freiem Fuß ist. Seine diesbezügliche Aussage „(…) Natürlich informieren sie [Anm. seine Eltern] mich über das Verfahren, aber nicht so detailliert. (...)“ vergleiche VS BVwG Seite 16) ist ebenfalls nicht schlüssig, da die Genehmigung einer Kaution wohl kaum als Detail bezeichnet werden kann. Zudem ist nicht nachvollziehbar, warum die Eltern des BF ihm diese positive Neuigkeit nicht mitteilen würden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der BF diese Tatsache absichtlich verschwiegen hat, um seine Rückkehrsituation derart darzustellen, dass er aufgrund eines Haftbefehls unmittelbar festgenommen werden würde. Hierzu passt auch, dass der BF in jeder Einvernahme und auch vor dem Bundesverwaltungsgericht erwähnte, gegen ihn würde ein Haftbefehl vorliegen, den er aber, im Gegensatz zu den anderen Gerichtsunterlagen, nicht vorlegen konnte, obwohl er einen Anwalt hat, der ihm diese Dokumente jedenfalls zukommen lassen könnte. Das erkennende Gericht geht dementsprechend davon aus, dass der BF bewusst nur jene Dokumente vorlegte, die vorteilhaft für sein Asylverfahren sind. II.2.2.
- Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen vermochte der BF im Ergebnis daher glaubhaft darzulegen, dass er im Heimatland einen Strafprozess führt und er gegen Kaution nicht in Haft genommen wurde. Dass das gegen ihn eingebrachte Strafverfahren einen politischen Hintergrund hat und er deswegen im Falle einer Rückkehr sofort festgenommen werden würde, kann nicht vollkommen ausgeschlossen werden. römisch zwei.2.2.
- Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen vermochte der BF im Ergebnis daher glaubhaft darzulegen, dass er im Heimatland einen Strafprozess führt und er gegen Kaution nicht in Haft genommen wurde. Dass das gegen ihn eingebrachte Strafverfahren einen politischen Hintergrund hat und er deswegen im Falle einer Rückkehr sofort festgenommen werden würde, kann nicht vollkommen ausgeschlossen werden. II.2.
- Die allgemeine Lage im Herkunftsland des BF ergibt sich aus dem bereits vom BFA herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – das dem BF im Beschwerdeverfahren in der aktuellsten Fassung erneut zu Stellungnahme übermittelt wurde – und den darin angeführten Quellen. Darin wird eine Vielzahl von Berichten verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen zusammengefasst, die ein ausgewogenes Bild betreffend die allgemeine Situation in Bangladesch zeigen. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, zumal die BF trotz der Möglichkeit zur allgemeinen Lage in ihrem Heimatland Stellung zu nehmen, von der Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme vor dem Bundesverwaltungsgericht abgesehen hat.römisch zwei.2.
- Die allgemeine Lage im Herkunftsland des BF ergibt sich aus dem bereits vom BFA herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – das dem BF im Beschwerdeverfahren in der aktuellsten Fassung erneut zu Stellungnahme übermittelt wurde – und den darin angeführten Quellen. Darin wird eine Vielzahl von Berichten verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen zusammengefasst, die ein ausgewogenes Bild betreffend die allgemeine Situation in Bangladesch zeigen. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, zumal die BF trotz der Möglichkeit zur allgemeinen Lage in ihrem Heimatland Stellung zu nehmen, von der Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme vor dem Bundesverwaltungsgericht abgesehen hat. II.
- Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
§ 9Abs.
2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Paragraph 9, Absatz 2, FPG und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. II.3.
- Zu A) I.: römisch zwei.3.
- Zu A) römisch eins.: II.3.1.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.3.1.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
- der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
- dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 8Abs. 2 Asyl
G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden. § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 verwies auf § 57 Fremdengesetz (im Folgenden: FrG) wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG – welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 übertragen werden kann – ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028).Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (im Folgenden: FrG) wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG – welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 übertragen werden kann – ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028). Unter Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksa