Obsah (9)
Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 74RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.01.2023 GeschäftszahlW195 2223975-1 Spruch, W195 2223975-1/59E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizep
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 25.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.
- Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 25.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen einer am 28.11.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgten niederschriftlichen Erstbefragung gab der BF an, gemeinsam mit seiner Ehefrau und seiner Tochter aus Bangladesch ausgereist zu sein. Der BF habe in Bangladesch zehn Jahre eine Grundschule und zwei Jahre eine AHS besucht. Seine Eltern seien verstorben; in Bangladesch würden noch seine Brüder und seine Schwester leben. Ein Bruder des BF lebe in Italien. Es bestehe für den BF und seine Familie die Möglichkeit, bei dem Schwager des BF in Wien aufgenommen zu werden. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der BF an, als Funktionär der Jubo League in seiner Heimat von Mitgliedern der eigenen Partei bzw. von den Sicherheitsbehörden verfolgt worden zu sein. Von 1990 bis 1998 sei er Mitglied der Bangladesh Nationalist Party (im Folgenden: BNP) gewesen und im Jahr 1998 sei er der Awami League beigetreten. Aufgrund von parteiinternen Intrigen sei er im Mai 2015 von der Polizei festgenommen und während seines Haftaufenthalts misshandelt worden. Während seiner Haft seien ihm fälschlicherweise mehrere Straftaten vorgeworfen und er sei diesbezüglich angeklagt worden. Nach 24 Tagen sei er auf Kaution freigelassen worden. 15 Tage danach sei er erneut festgenommen und inhaftiert worden. Diesmal seien ihm wieder einige Straftaten zu Unrecht vorgehalten worden. Circa 10 Tage vor seiner Ausreise sei er wieder auf Kaution freigelassen worden. Danach habe der BF die Flucht für sich und seine Familie organisiert. I.
- Am 15.01.2015 langten diverse Schriftstücke betreffend den BF, darunter medizinische Unterlagen, ein ÖSD Zertifikat A2, Deutschkursbestätigungen A2 und A1, eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Alphabetisierungskurs betreffend den BF, eine Übersetzung der Heiratsurkunde des BF sowie Unterlagen in bengalischer Sprache beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) ein.römisch eins.
- Am 15.01.2015 langten diverse Schriftstücke betreffend den BF, darunter medizinische Unterlagen, ein ÖSD Zertifikat A2, Deutschkursbestätigungen A2 und A1, eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Alphabetisierungskurs betreffend den BF, eine Übersetzung der Heiratsurkunde des BF sowie Unterlagen in bengalischer Sprache beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) ein. I.
- Am 02.01.2018 wurden der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. römisch eins.
- Am 02.01.2018 wurden der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Der BF gab eingangs ein, Schmerzmittel gegen Rheuma einzunehmen und in ärztlicher Behandlung zu stehen. Der BF habe in Bangladesch gemeinsam mit seinen Geschwistern, seinen Eltern, seiner Ehefrau und seiner Tochter in einer Wohnung im Dorf Lalpur im Bezirk Nayargonj gelebt. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab er zusammengefasst an, seine Heimat wegen politischer Verfolgung verlassen zu haben. Seit 2008 sei die Awami League an der Macht und der BF sei politisch tätig gewesen. Der BF sei Mitglied der BNP und sieben Menschen seien ermordet worden. Am 01.04.2015 sei der BF von der Polizei festgenommen und geschlagen worden. Nach 24 Tagen sei er freigelassen worden und am 08.06.2015 sei er erneut festgenommen worden und habe zwei Monate und 27 Tage im Gefängnis verbracht. Am 05.09.2015 sei er freigelassen worden und in der Nacht sei er mit seiner Familie nach Dhaka gegangen. Aufgefordert, genauere Angaben zu machen, ergänzte der BF, dass die Polizei auch seine Frau und seine Tochter bedroht habe und diese Angst gehabt hätten. Der BF habe keine Sicherheit mehr gehabt und seine Tochter habe nicht mehr in die Schule gehen können. Erneut aufgefordert, genauere Angaben über seinen Fluchtgrund zu machen, gab der BF an, dass er schon alles erzählt und alle Dokumente vorgelegt habe. Der BF gab zu seiner Parteizugehörigkeit an, dass er von 1990 bis 1998 Mitglied der BNP gewesen sei. Von 1999 bis 2001 sei er für XXXX , einem Parlamentsmitglied der Awami League, tätig gewesen; für diesen habe er aber nicht arbeiten wollen. Von 2008 bis 2014 sei er für XXXX , die ein Filmstar und Parlamentsmitglied der Awami League sei, tätig gewesen. Der BF habe diese, wenn sie nach XXXX für Veranstaltungen gekommen sei, begleitetet und das Programm vorbereitet sowie Flugzettel ausgeteilt. Bis zu seiner Flucht sei der BF Mitglied der Awami League gewesen. Der BF gab zu seiner Parteizugehörigkeit an, dass er von 1990 bis 1998 Mitglied der BNP gewesen sei. Von 1999 bis 2001 sei er für römisch 40 , einem Parlamentsmitglied der Awami League, tätig gewesen; für diesen habe er aber nicht arbeiten wollen. Von 2008 bis 2014 sei er für römisch 40 , die ein Filmstar und Parlamentsmitglied der Awami League sei, tätig gewesen. Der BF habe diese, wenn sie nach römisch 40 für Veranstaltungen gekommen sei, begleitetet und das Programm vorbereitet sowie Flugzettel ausgeteilt. Bis zu seiner Flucht sei der BF Mitglied der Awami League gewesen. Nachgefragt, was in den fünf vorgelegten Anzeigen stehe, gab der BF an, dass er wegen „special act“ von der Polizei angeklagt worden sei, weil sein Bruder und er im Ölgeschäft seines Bruders zu viel Öl gelagert haben sollen. Aufgefordert, detailreich über die Verhaftungen durch die Polizei zu erzählen, gab der BF an, dass es unfassbar gewesen sei. Er sei geschlagen und mit den Schuhen in den Bauch getreten worden. Warme Vogeleier seien ihm in den After geschoben worden; dann werde man bewusstlos und nach zwei bis drei Stunden werde es wiederholt. Der BF sei von der Polizei misshandelt worden, damit er die Anschuldigungen der Anzeigen zugebe. In der Gefängniszelle seien circa hundert Menschen auf 50 m2 gewesen. Es sei sehr schmutzig gewesen und die Toilette habe keine Tür gehabt. Die meisten Gefangenen hätten stehen müssen. Nachgefragt, ob der BF eine Funktion bei der Partei gehabt habe, gab er an, dass er lediglich einfaches Mitglied gewesen sei. Er sei aktiv für die Partei gewesen, habe aber keine Funktion innegehabt. Aufgefordert, zu erzählen, wie seine erste Verhaftung gewesen sei, gab der BF an, dass es das erste Mal 24 Tage gewesen seien und er geschlagen worden sei. Beim zweiten Mal habe er die Misshandlungen, die er zuvor beschrieben habe, erlitten. Ihm sei auch die Schulter gebrochen worden; diesbezüglich sei er aber nicht in Behandlung gewesen, sondern er sei gleich geflohen. Nachgefragt, wer ihn angezeigt habe, gab der BF an, dass er dies nicht wissen würde, weil dies schon so lange her sei. Er sei verhaftet worden, weil er nicht mehr mitarbeiten habe wollen, weil er mit seiner Familie und dem Geschäft genug zu tun gehabt habe. Die Polizei habe den BF gefragt, weshalb er nicht XXXX arbeiten wolle. Nachgefragt, wer ihn angezeigt habe, gab der BF an, dass er dies nicht wissen würde, weil dies schon so lange her sei. Er sei verhaftet worden, weil er nicht mehr mitarbeiten habe wollen, weil er mit seiner Familie und dem Geschäft genug zu tun gehabt habe. Die Polizei habe den BF gefragt, weshalb er nicht römisch 40 arbeiten wolle. Im Rahmen seiner Einvernahme legte der BF fünf Übersetzungen von Anzeigen vor. I.
- Am 10.07.2019 fand eine weitere Einvernahme des BF vor dem BFA statt. römisch eins.
- Am 10.07.2019 fand eine weitere Einvernahme des BF vor dem BFA statt. Der BF gab eingangs ergänzend an, dass er seit 1999 bei der Awami League gewesen und von 2008 bis zur Flucht bei der XXXX gewesen sei und legte zu den vorgelegten Anzeigen drei Anklageschriften in Kopie, ein ÖSD Zertifikat A2, eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Alphabetisierungskurs sowie eine Bestätigung über den zukünftigen Besuch eines A1 sowie eines A1+ Kurses vor. Der BF gab eingangs ergänzend an, dass er seit 1999 bei der Awami League gewesen und von 2008 bis zur Flucht bei der römisch 40 gewesen sei und legte zu den vorgelegten Anzeigen drei Anklageschriften in Kopie, ein ÖSD Zertifikat A2, eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Alphabetisierungskurs sowie eine Bestätigung über den zukünftigen Besuch eines A1 sowie eines A1+ Kurses vor. Der BF gab weiter an, mit den Anklageschriften beweisen zu wollen, dass die Polizei ihn in seinem Heimatland Probleme bereiten wolle. Die Polizei würden nach wie vor Hausbesuche machen; derzeit wohne sein jüngerer Bruder in der Wohnung. Nachgefragt, was dem BF in den Anzeigen vorgeworfen werden würde, gab er an, dass ihm zwei Mal Mord und einmal Diebstahl vorgeworfen werde. Der BF wisse nicht, wer die Mordanzeige gemacht habe. Die Schulter des BF sei im Gefängnis gebrochen worden und ihm sei ein heißes Ei in den After eingeführt worden, weshalb der BF heute noch immer beim Stuhlgang blute. Dies habe er bei einem Arzt erwähnt. Er nehme Schmerzmittel gegen die Schmerzen und müsse täglich zwei bis drei Stunden gehen, da ihm sonst alles weh tun würde. Nachgefragt, was dem BF in den fünf zuvor vorgelegten Anzeigen vorgeworfen werden würde, gab er an, dass ihm Diebstahl, drei Mal Mord und ein Mal versuchter Mord vorgeworfen werde. Der BF wisse nicht, wen er versucht haben solle, zu ermorden. Die Frage, ob der BF in Bangladesch Mitglied einer Partei gewesen sei, verneinte er und gab an, dass er bis zu seiner Ausreise nie Mitglied in einer Partei gewesen sei. Von 1990 bis 1998 sei er Unterstützer der BNP gewesen, 1999 sei er zur Awami League gekommen, weil XXXX Parlamentsmitglied geworden sei. Dann sei 2001 die BNP an die Macht gekommen und der BF sei nach Dhaka geflüchtet. Als 2008 XXXX Parlamentsmitglied geworden sei, sei der BF Anhänger der XXXX Group gewesen. 2014 sei XXXX Parlamentsmitglied geworden und habe dem BF diese Anzeigen angehängt. Die Frage, ob der BF in Bangladesch Mitglied einer Partei gewesen sei, verneinte er und gab an, dass er bis zu seiner Ausreise nie Mitglied in einer Partei gewesen sei. Von 1990 bis 1998 sei er Unterstützer der BNP gewesen, 1999 sei er zur Awami League gekommen, weil römisch 40 Parlamentsmitglied geworden sei. Dann sei 2001 die BNP an die Macht gekommen und der BF sei nach Dhaka geflüchtet. Als 2008 römisch 40 Parlamentsmitglied geworden sei, sei der BF Anhänger der römisch 40 Group gewesen. 2014 sei römisch 40 Parlamentsmitglied geworden und habe dem BF diese Anzeigen angehängt. Nachgefragt, wann der BF das erste Mal verhaftet worden sei, gab er den 01.05.2015 an. Er sei verhaftet worden, weil er nicht für XXXX zu einer Demonstration gegangen sei. Die Leute aus der Ortschaft hätten seiner Frau davon erzählt. Seine Frau und Tochter hätten ihn nicht im Gefängnis besucht, weil Familienmitglieder nicht in die Gefängnisse gehen würden. Als der Vater des BF von der Verhaftung des BF gehört habe, habe er einen Herzinfarkt erlitten und sei gestorben. Aus Angst vor einer Verhaftung sei der BF nicht zu dessen Beerdigung gegangen. Nachgefragt, wann der BF das erste Mal verhaftet worden sei, gab er den 01.05.2015 an. Er sei verhaftet worden, weil er nicht für römisch 40 zu einer Demonstration gegangen sei. Die Leute aus der Ortschaft hätten seiner Frau davon erzählt. Seine Frau und Tochter hätten ihn nicht im Gefängnis besucht, weil Familienmitglieder nicht in die Gefängnisse gehen würden. Als der Vater des BF von der Verhaftung des BF gehört habe, habe er einen Herzinfarkt erlitten und sei gestorben. Aus Angst vor einer Verhaftung sei der BF nicht zu dessen Beerdigung gegangen. Nachgefragt, wie lange der BF für XXXX gearbeitet habe, gab er an, dass er von 2008 fünf Jahre für diesen gearbeitet habe. 2014 sei die Awami League an die Macht gekommen. Der BF habe für die Awami League am Mikrofon gesprochen und Treffen organisiert, Flyer verteilt sowie demonstriert. Als XXXX an die Macht gekommen sei, habe er aus Rache die Anzeigen gegen den BF gemacht, weil er für XXXX gearbeitet habe. XXXX sei sehr aggressiv, reich und machthabend. Die bengalische Bevölkerung sehe ihn als Verbrecher an.Nachgefragt, wie lange der BF für römisch 40 gearbeitet habe, gab er an, dass er von 2008 fünf Jahre für diesen gearbeitet habe. 2014 sei die Awami League an die Macht gekommen. Der BF habe für die Awami League am Mikrofon gesprochen und Treffen organisiert, Flyer verteilt sowie demonstriert. Als römisch 40 an die Macht gekommen sei, habe er aus Rache die Anzeigen gegen den BF gemacht, weil er für römisch 40 gearbeitet habe. römisch 40 sei sehr aggressiv, reich und machthabend. Die bengalische Bevölkerung sehe ihn als Verbrecher an. Nachgefragt, weshalb der BF nach seiner ersten Verhaftung freigelassen worden sei, gab er an, dass er aufgefordert worden sei, für XXXX zu arbeiten, wenn er im Land bleiben wolle. Nachgefragt, weshalb der BF nach seiner ersten Verhaftung freigelassen worden sei, gab er an, dass er aufgefordert worden sei, für römisch 40 zu arbeiten, wenn er im Land bleiben wolle. Darauf hingewiesen, dass es sehr unwahrscheinlich sei, dass der BF freigelassen worden sei, obwohl es drei Anzeigen wegen Mordes und eine wegen versuchten Mordes gegen ihn gebe, erwiderte der BF lediglich, dass sein Rechtsanwalt eine Kautionsfreilassung erlangt habe. Die Ehefrau des BF gab in ihrer Befragung ergänzend zusammengefasst an, dass die Verhaftungen ihres Ehemannes vor langer Zeit gewesen seien und sie viel vergessen habe. Einmal sei er 24 Tage und einmal zwei Monate und 27 Tage im Gefängnis gewesen. Als er am 05.09.2015 freigekommen sei, seien sie sofort nach Dhaka gegangen. Ihr Mann sei auf Kaution freigelassen worden. Während seiner Haft sei ihr Mann gefoltert worden; er sei an der Schulter und den Knien verletzt worden. Bei beiden Verhaftungen seien sie und ihre Tochter von zwei oder drei Polizisten beschimpft und bedroht worden. I.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.07.2019 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Darüber hinaus wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bangladesch
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen, dass
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).römisch eins.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.07.2019 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Darüber hinaus wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bangladesch
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und ausgesprochen, dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF im Verfahren mehrmals widersprüchliche Angaben gemacht habe und die von ihm geltend gemachte Zugehörigkeit zu einer politischen Partei allein die Asylgewährung nicht rechtfertige; seine Ehefrau und Tochter hätten keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. Beim BF handle es sich um einen gesunden und gebildeten Mann, von dem erwartet werden könne, dass er sich eine Existenz aufbauen könne. Der BF sei in Bangladesch sozialisiert worden und verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte. Zu den angeführten Krankheiten des BF wurde ausgeführt, dass kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Staat zu bleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" würden nicht vorliegen und würden zudem die öffentlichen Interessen an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens gegenüber den privaten Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen, weswegen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei. Von einer besonderen Integration des BF sei nicht auszugehen. Die Abschiebung des BF sei daher als zulässig zu bewerten. I.
- Am 20.08.2019 wurden die Bescheide des BFA seitens des – rechtsfreundlich vertretenen – BF zur Gänze angefochten. römisch eins.
- Am 20.08.2019 wurden die Bescheide des BFA seitens des – rechtsfreundlich vertretenen – BF zur Gänze angefochten. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF als Funktionär der Jubo League aufgrund seiner politischen Gesinnung von Mitgliedern der eigenen Partei und den Sicherheitsbehörden verfolgt worden sei. Er habe konkrete Angaben dazu gemacht, dass er ungerechtfertigt verhaftet und misshandelt worden sei und ihm Straftaten angelastet worden seien, welcher er nie begangen habe. Der BF habe seine Angaben auch durch vorgelegte Anzeigen belegt. Es sei zudem vom BF im Verfahren dargelegt worden, dass nach seiner Person gesucht werde und sein Bruder ihn verständigt habe, wenn die Polizei zu ihm nach Hause komme und ihn suche. Bei Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens und/oder Beiziehung eines Vertrauensanwalts aus Bangladesch hätte die Identität der Beschwerdeführer sowie ansonsten auch festgestellt werden können, dass die Angaben des BF der Richtigkeit entsprechen und dieser nach wie vor von der Polizei gesucht werde. I.
- Am 01.10.2019 legte das BFA die Beschwerden und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.römisch eins.
- Am 01.10.2019 legte das BFA die Beschwerden und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. I.
- Am 22.06.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Bengali eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der BF und seine Rechtsvertretung teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurden der BF sowie seine Familie ausführlich u.a. zu den Fluchtgründen, ihren Rückkehrbefürchtungen, ihren Familienverhältnissen und ihren Lebensverhältnissen in Bangladesch befragt.römisch eins.
- Am 22.06.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Bengali eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der BF und seine Rechtsvertretung teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurden der BF sowie seine Familie ausführlich u.a. zu den Fluchtgründen, ihren Rückkehrbefürchtungen, ihren Familienverhältnissen und ihren Lebensverhältnissen in Bangladesch befragt. Eingangs wurde festgehalten, dass der BF nicht an der Verhandlung teilnehmen konnte, weil er infolge von Schmerzen beim Hausarzt sei; im weiteren Verlauf der Verhandlung zeigte die Tochter sodann auf ihrem Mobiltelefon eine Überweisung in die Notfallambulanz hinsichtlich des BF an. Weiters wurde festgehalten, dass die der BF einen Wechsel in der Vertretung vorgenommen haben und nunmehr durch die XXXX , vertreten werden (einschließlich Zustellvollmacht).Weiters wurde festgehalten, dass die der BF einen Wechsel in der Vertretung vorgenommen haben und nunmehr durch die römisch 40 , vertreten werden (einschließlich Zustellvollmacht). Die Familie werde von der Caritas unterstützt. Im Zuge der Verhandlung vom 22.06.2020 wurden überraschend auch zwei Zeugen namhaft gemacht, nämlich die in Österreich lebenden Brüder der Ehefrau des BF. Der erste Zeuge, XXXX , am 02.10.1984 in Bangladesch geboren, mittlerweile seit 2017 österreichischer Staatsbürger, gab an, dass er seit Dezember 2005 in Österreich lebe; er sei vom Mann der Tante mütterlicherseits, der in Österreich lebe, adoptiert worden.Der erste Zeuge, römisch 40 , am 02.10.1984 in Bangladesch geboren, mittlerweile seit 2017 österreichischer Staatsbürger, gab an, dass er seit Dezember 2005 in Österreich lebe; er sei vom Mann der Tante mütterlicherseits, der in Österreich lebe, adoptiert worden. Die Einvernahme erfolgte mit Hilfe eines Dolmetschers, da der BF nicht der deutschen Sprache ausreichend mächtig war. Der Zeuge sei im Jänner oder Februar, möglicherweise Februar und März 2013 in Bangladesch gewesen und habe damals erfahren, dass der Schwager, also der BF 1, politische Probleme habe. Er habe dies sowohl von der Schwester als auch vom Schwager erfahren. Sein Schwager sei mit einem Parlamentsmitglied, XXXX , verbunden, welche eine sehr enge Person für den Schwager gewesen sei. Aus diesem Grund habe XXXX dem Schwager Probleme bereitet. Der Zeuge sei im Jänner oder Februar, möglicherweise Februar und März 2013 in Bangladesch gewesen und habe damals erfahren, dass der Schwager, also der BF 1, politische Probleme habe. Er habe dies sowohl von der Schwester als auch vom Schwager erfahren. Sein Schwager sei mit einem Parlamentsmitglied, römisch 40 , verbunden, welche eine sehr enge Person für den Schwager gewesen sei. Aus diesem Grund habe römisch 40 dem Schwager Probleme bereitet. Derzeit würden die BF bei ihm wohnen, sie würden sich die Miete von € 700 für 66 m² teilen. Der Zeuge selbst habe eine Mietwagenfirma und verdiene gut, er sei selbständig. Der zweite Zeuge, XXXX , am 30.10.1983 in Bangladesch geboren, mittlerweile seit 2017 österreichischer Staatsbürger, gab an, dass er ebenfalls als Adoptivkind nach Österreich gekommen sei. Der zweite Zeuge, römisch 40 , am 30.10.1983 in Bangladesch geboren, mittlerweile seit 2017 österreichischer Staatsbürger, gab an, dass er ebenfalls als Adoptivkind nach Österreich gekommen sei. Die Einvernahme des zweiten Zeugen erfolgte ebenfalls mit Hilfe eines Dolmetschers. Der Zeuge sei im August 2013 in Bangladesch gewesen. Er wusste, dass der Schwager politisch involviert sei, aber der Zeuge sei nicht so sehr daran interessiert gewesen. Da er in den letzten 16 Jahren nur zweimal in Bangladesch gewesen sei, habe er darüber nicht so viel Wissen. Was er gehört habe, habe er vom Schwager erfahren. Die BF hätten wegen eines XXXX flüchten müssen. Der Zeuge sei im August 2013 in Bangladesch gewesen. Er wusste, dass der Schwager politisch involviert sei, aber der Zeuge sei nicht so sehr daran interessiert gewesen. Da er in den letzten 16 Jahren nur zweimal in Bangladesch gewesen sei, habe er darüber nicht so viel Wissen. Was er gehört habe, habe er vom Schwager erfahren. Die BF hätten wegen eines römisch 40 flüchten müssen. Eines Tages im November 2015 habe der Zeuge einen Anruf erhalten und habe der BF dem Zeugen mitgeteilt, dass sie in Österreich seien. Der Zeuge hätte zuvor nicht gewusst, dass seine Schwester mit der Familie nach Österreich flüchten würde. Die Familie habe dann bei ihm und seiner Familie gewohnt, bis sein Kind auf die Welt gekommen sei; die BF hätte sich sehr schnell integriert, hätten ihm und seiner Frau geholfen und seien immer für sie da gewesen. Da der Schwager nicht arbeite, unterstütze er die Familie mit monatlich € 150,- . Die Tochter des BF sowie dessen Ehefrau würden sich sehr um Integration bemühen. Der Zeuge würde sich, wenn die Familie bleiben dürfte, „eine Arbeit ermöglichen, damit der Staat nicht in Belastung kommt“. Er arbeite als Hilfskraft in einer Diskothek, dies seit sieben Jahren und er habe ein gutes Verhältnis zu seinem Arbeitgeber. Die Verhandlung wurde nach der Zeugeneinvernahme vertagt. I.
- Am 14.07.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Bengali die öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung fort; an dieser Tagsatzung nahm der BF sowie dessen Familie und die Rechtsvertretung teil. Im Zuge der Verhandlung wurden der BF ausführlich u.a. zu den Fluchtgründen, ihren Rückkehrbefürchtungen, ihren Familienverhältnissen und ihren Lebensverhältnissen in Bangladesch befragt.römisch eins.
- Am 14.07.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Bengali die öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung fort; an dieser Tagsatzung nahm der BF sowie dessen Familie und die Rechtsvertretung teil. Im Zuge der Verhandlung wurden der BF ausführlich u.a. zu den Fluchtgründen, ihren Rückkehrbefürchtungen, ihren Familienverhältnissen und ihren Lebensverhältnissen in Bangladesch befragt. Der BF gab zu Beginn der Verhandlung an, dass er sich einen männlichen Dolmetscher wünsche, weil es bei ihm „Sachen gäbe, die ich nur vor einem männlichen Dolmetscher angeben könne. In der Vergangenheit konnte ich das auch nicht, weil ich zuletzt einen weiblichen Dolmetscher hatte“. Nachdem der Vertreter des BF erklärte, dass dies bei einem „Eingriff in die geschlechtliche Selbstbestimmung vorgesehen sei“, stellte der vorsitzende Richter fest, dass dies bisher nicht vorgebracht wurde. Es würden bei der Befragung des BF sicherlich die richtigen Worte gefunden werden. In diesem Zusammenhang findet es das BVwG bemerkenswert, dass der BF sich zwar gegen die Übersetzung durch eine Dolmetscherin gewendet hat, aber kein Wort dazu verlor, dass eine Schriftführerin das Protokoll niederschrieb. Ein Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung war bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorgebracht worden. Weiters vermeinte der BF gleich zu Beginn der Verhandlung, dass bei der Einvernahme am 02.01.2018 die Dolmetscherin falsch übersetzt habe; das BVwG solle die Sprachkenntnisse der damaligen Dolmetscherin überprüfen, so „kann festgestellt werden, dass sie inkompetent ist“. Die Dolmetscherin habe dem BF die Einvernahme nicht vorgelesen, zu Hause habe dann die Tochter des BF, ihn darauf hingewiesen, dass die Dolmetscherin „der deutschen Sprache nicht mächtig ist und dass falsch übersetzt wurde.“ Sie hätten dann die Einvernahme der Schwägerin gezeigt, welche die deutsche Sprache sehr gut beherrsche. Bei der zweiten Einvernahme habe es dann einen männlichen Dolmetscher gegeben, weshalb der BF einigermaßen detaillierte Angaben machen konnte. Der vorsitzende Richter konfrontierte den BF damit, dass in der Niederschrift vom 02.01.2018 festgehalten ist, dass der BF gefragt wurde, ob er „den Dolmetscher verstanden [habe], vom Inhalt als auch von der Sprache?“. Darauf habe der BF mit „Ja“ geantwortet. Ebenso antwortete der BF auf die Frage: „konnten Sie alles vorbringen und wurden Sie gut behandelt?“ mit einem „Ja“. (Verwaltungsakt, Seite 119). Darüber hinaus bestätigte der BF seinerzeit, dass die „gesamte Niederschrift wortwörtlich rückübersetzt“ wurde und die „Angaben vollständig, verständlich und richtig wiedergegeben“ wurden. Der BF musste vor dem BVwG eingestehen, dass die Unterschrift in der Niederschrift (auf jeder Seite) von ihm stamme. Diese Niederschrift trägt auch noch die Unterschrift des Leiters der Einvernahme sowie der Dolmetscherin. In der Verhandlung vor dem BVwG führte der BF weiters aus, dass er zur letzten Verhandlung nicht kommen konnte, weil er starke Brustschmerzen hatte. Er habe Herzschmerzen und starke Schmerzen am Ellenbogen und am Arm. In der Verhandlung wurde festgestellt, dass eine Konversation in deutscher Sprache mit dem BF nur sehr schwer möglich ist, weil der Sprachwortschatz sehr begrenzt ist. Die Antworten erfolgten nicht in vollen Sätzen, falls überhaupt Fragen beantwortet wurden. Der BF hat die Integrationsprüfung in B1 nicht bestanden, wie auch von Seiten des BFV in seiner abschließenden Stellungnahme festgehalten wurde. Der BF habe viele Freunde in Österreich; er habe diese im Park, als er spazieren ging, kennengelernt. Es seien dies vor allem ältere österreichische und mazedonische Damen, mit denen er sich unterhalte. Der BF legte einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag hinsichtlich Reinigungsarbeiten vor. Zu seinen zwei Brüdern, die in Bangladesch bei Banken arbeiten, habe er einmal im Monat Kontakt. Er selbst habe in Bangladesch ein College abgeschlossen. Er habe sodann mit einem Bruder, der derzeit in Italien lebe, einen Handel mit Ölprodukten geführt. Den Ölhandel habe der BF im Jahr 2014 begonnen. Im Geschäft, welches ca 100 m² gehabt habe, seien ca 20 bis 25 Fässer bis zu 200 l mit Öl gefüllt gestanden, aber es wurden auch Öle in geringen Mengen, etwa 1 bis 2 Liter, abgegeben. Der Bruder habe dieses Geschäft für zwei Jahre betrieben, bevor er nach Italien ging; danach habe der BF es geführt, musste es aber aufgeben, weil er verfolgt wurde. Der Bruder sei dann wieder zurückgekommen und habe das Geschäft veräußert (diese Version wurde im Zuge der Rückübersetzung vom BF dargelegt; nachgefragt versicherte die Dolmetscherin, dass sie ursprünglich das übersetzt hatte, was der BF geantwortet hat; der BF meinte hingegen, dass die Dolmetscherin ihn möglicherweise falsch verstanden habe). Auf die Frage, ob der Bruder in Bangladesch sei, meinte der BF, er sei in Italien. Von 1990 bis 1998 sei der BF Mitglied der BNP gewesen, 1999 sei er zur Awami League gewechselt. Ein gewisser XXXX habe den BF im Jahr 1999 zum Vorsitzenden der Jubo League im Gemeindeverband gemacht, allerdings nicht schriftlich. XXXX sei damals Parlamentsmitglied gewesen. 2008 fand eine Wahl statt und es wurde Frau XXXX , welche auch eine Schauspielerin gewesen sei, zum Parlamentsmitglied gewählt. Da XXXX die Anhänger und Funktionäre gezwungen habe, verschiedene Textilhandel auszubeuten und in Besitz zu nehmen, hätte sich der XXXX zugewendet und sei mit ihr eng verbunden gewesen, bis ins Jahr
- Danach habe sich der BF um das Ölgeschäft des Bruders gekümmert; seitdem werde er durch XXXX verfolgt. Ein gewisser römisch 40 habe den BF im Jahr 1999 zum Vorsitzenden der Jubo League im Gemeindeverband gemacht, allerdings nicht schriftlich. römisch 40 sei damals Parlamentsmitglied gewesen. 2008 fand eine Wahl statt und es wurde Frau römisch 40 , welche auch eine Schauspielerin gewesen sei, zum Parlamentsmitglied gewählt. Da römisch 40 die Anhänger und Funktionäre gezwungen habe, verschiedene Textilhandel auszubeuten und in Besitz zu nehmen, hätte sich der römisch 40 zugewendet und sei mit ihr eng verbunden gewesen, bis ins Jahr
- Danach habe sich der BF um das Ölgeschäft des Bruders gekümmert; seitdem werde er durch römisch 40 verfolgt. Erst über stetes Nachfragen gab der BF zu, dass er seit 2008 keine politische Funktion mehr innehatte. Als der BF in die Gefolgschaft von XXXX ging habe er den „mündlich gegebenen“ Vorsitz bei der Jubo League verloren. Zugleich betonte der BF jedoch wiederholt, dass er bis heute noch in Artikeln und im Internet als Vorsitzender der Jubo League genannt werde. Der BF musste – nach weiterer intensiver Befragung durch den vorsitzenden Richter – ebenso zugeben, dass er seit 2008 auch nicht mehr Mitglied der Jubo League war. Frau XXXX sei von 2008 bis 2014 Parlamentsmitglied gewesen, danach wieder XXXX .Erst über stetes Nachfragen gab der BF zu, dass er seit 2008 keine politische Funktion mehr innehatte. Als der BF in die Gefolgschaft von römisch 40 ging habe er den „mündlich gegebenen“ Vorsitz bei der Jubo League verloren. Zugleich betonte der BF jedoch wiederholt, dass er bis heute noch in Artikeln und im Internet als Vorsitzender der Jubo League genannt werde. Der BF musste – nach weiterer intensiver Befragung durch den vorsitzenden Richter – ebenso zugeben, dass er seit 2008 auch nicht mehr Mitglied der Jubo League war. Frau römisch 40 sei von 2008 bis 2014 Parlamentsmitglied gewesen, danach wieder römisch 40 . Für seine Tätigkeit für Frau XXXX habe der BF pro Monat 10.000 Taka erhalten, mit dem Ölhandel habe der BF ungefähr 80.000 bis 90.000 Taka monatlich verdient.Für seine Tätigkeit für Frau römisch 40 habe der BF pro Monat 10.000 Taka erhalten, mit dem Ölhandel habe der BF ungefähr 80.000 bis 90.000 Taka monatlich verdient. Gegen den BF gäbe es fünf Anzeigen. Der BF konnte diese Anzeigensamt Anzeigen- und Aktennummer sowie den jeweiligen Anzeigenerstatter auswendig aufsagen, was sehr einstudiert wirkte. Man habe ihn beschuldigt, illegales Öl im Besitz zu haben und zu handeln, einen Mord begangen zu haben, eine Leiche versteckt zu haben und einen weiteren Mordversuch angehängt, und dergleichen mehr. Gegen diese fünf Anzeigen habe sich der BF gewehrt, indem er seine Unschuld beweisen wollte, aber das Gericht habe dies nicht angenommen. Die Mitarbeiter des Gerichtes und auch der Richter hätten eine gute Beziehung zu XXXX gehabt. XXXX sei in einem bestimmten Bezirk zum Parlamentsmitglied gewählt worden. XXXX habe versucht den BF mit einem gefälschten Prüfbericht der Staatsgewalt, dass die Ölprodukte des BF illegal erworben worden wären, zu schaden.Gegen diese fünf Anzeigen habe sich der BF gewehrt, indem er seine Unschuld beweisen wollte, aber das Gericht habe dies nicht angenommen. Die Mitarbeiter des Gerichtes und auch der Richter hätten eine gute Beziehung zu römisch 40 gehabt. römisch 40 sei in einem bestimmten Bezirk zum Parlamentsmitglied gewählt worden. römisch 40 habe versucht den BF mit einem gefälschten Prüfbericht der Staatsgewalt, dass die Ölprodukte des BF illegal erworben worden wären, zu schaden. Die erste Anzeige stamme aus 2013; der BF sei zum ersten Mal am 01.05.2015 verhaftet worden. Er sei 24 Tage im Gefängnis gewesen und wurde gegen eine Kaution von 10.000 Taka frei gelassen. Das zweite Mal sei er am 08.06.2015 gegenüber von seinem Haus verhaftet worden, es seien 20 bis 25 Polizisten gewesen. Er sei sodann zwei Monate und 27 Tage im Gefängnis gewesen und gegen eine Kaution von 20.000 Taka frei gekommen. Danach sei er sofort geflüchtet. Er sei am 05.09.2015 nach Dhaka geflohen und habe Unterkunft bei einem Onkel genommen. Am 15.09.2015 sei er dann mit der Familie nach Indien geflüchtet. Der BF gab sodann noch an, dass er gefoltert worden sei; die detaillierte Schilderung der Folterung wurde vom vorsitzenden Richter unter Hinweis auf die Aussagen des BF im Administrativakt für nicht erforderlich erachtet. Der BF gab weiters zu Protokoll, dass Leute des XXXX ihn auch künftig verfolgen würden, „als Kläger und Zeugen“. Sobald er am Flughafen von der Einwanderungsbehörde inhaftiert werde würde er in Untersuchungshaft gebracht werden. Er könne sich aber auch keine Dokumente besorgen über seine Verfahren. „Jedes Mal, wenn mein Anwalt zu Gericht geht und sich Dokumente bezüglich meiner Verfahren besorgen möchte, wird er abgewiesen.“ Es würden immer nur Monate und Jahre vergehen. Bis heute hätte sich der BF keine Originaldokumente beschaffen können, weil „die Regierung, der Staatsgewalt, die Richter, Kläger und Zeugen … alle gegen mich“ seien. Die Dokumente, die der BF vorlegen konnte, habe er sich über das Internet und einen Freund beschafft. Der BF gab weiters zu Protokoll, dass Leute des römisch 40 ihn auch künftig verfolgen würden, „als Kläger und Zeugen“. Sobald er am Flughafen von der Einwanderungsbehörde inhaftiert werde würde er in Untersuchungshaft gebracht werden. Er könne sich aber auch keine Dokumente besorgen über seine Verfahren. „Jedes Mal, wenn mein Anwalt zu Gericht geht und sich Dokumente bezüglich meiner Verfahren besorgen möchte, wird er abgewiesen.“ Es würden immer nur Monate und Jahre vergehen. Bis heute hätte sich der BF keine Originaldokumente beschaffen können, weil „die Regierung, der Staatsgewalt, die Richter, Kläger und Zeugen … alle gegen mich“ seien. Die Dokumente, die der BF vorlegen konnte, habe er sich über das Internet und einen Freund beschafft. Abschließend legte der engagierte Vertreter des BF eine schriftliche Stellungnahme vor, welche zu Akt genommen wurde. In dieser Stellungnahme wird, neben dem Hinweis auf das Länderinformationsblatt, auch auf die aktuelle Corona-Pandemie eingegangen. Die Situation wurde zuvor schon in der Verhandlung an Hand der aktuellen Zahlen der WHO erläutert und in Vergleich zu Österreich gebracht. I.
- Mit Entscheidung des BVwG vom 27.07.2020 wurde die Beschwerde des BF abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. römisch eins.
- Mit Entscheidung des BVwG vom 27.07.2020 wurde die Beschwerde des BF abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. I.
- Ein Wiederaufnahmeantrag (mit zusätzlichen bengalischen Dokumenten) vom 08.09.2020 wurde nach Teilübersetzung mit Entscheidung des BVwG vom 24.09.2020 rechtskräftig abgewiesen.römisch eins.
- Ein Wiederaufnahmeantrag (mit zusätzlichen bengalischen Dokumenten) vom 08.09.2020 wurde nach Teilübersetzung mit Entscheidung des BVwG vom 24.09.2020 rechtskräftig abgewiesen. I.
- Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.09.2020 wurde dem BF Verfahrenshilfe gewährt, mit Beschluss des VwGH vom 11.01.2021 der Revision die aufschiebende Wirkung zuerkannt.römisch eins.
- Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.09.2020 wurde dem BF Verfahrenshilfe gewährt, mit Beschluss des VwGH vom 11.01.2021 der Revision die aufschiebende Wirkung zuerkannt. I.
- Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 22.01.2021 wurde der Antrag auf Gewährung einer Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde gegen die Entscheidung des BVwG wegen offenbarer Aussichtslosigkeit abgewiesen.römisch eins.
- Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 22.01.2021 wurde der Antrag auf Gewährung einer Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde gegen die Entscheidung des BVwG wegen offenbarer Aussichtslosigkeit abgewiesen. I.
- Mit Erkenntnis des VwGH vom 21.06.2021 wurde das Erkenntnis des BVwG vom 27.07.2020 behoben. Das BVwG habe sich nicht ausreichend mit den behaupteten Foltervorwürfen des BF auseinandergesetzt.römisch eins.
- Mit Erkenntnis des VwGH vom 21.06.2021 wurde das Erkenntnis des BVwG vom 27.07.2020 behoben. Das BVwG habe sich nicht ausreichend mit den behaupteten Foltervorwürfen des BF auseinandergesetzt. I.
- Am 08.03.2022 wurden die vom BF zusätzlich vorgelegten Unterlagen, welche einer vollständigen Übersetzung zugeführt worden waren, dem BVwG vom Dolmetscher übermittelt.römisch eins.
- Am 08.03.2022 wurden die vom BF zusätzlich vorgelegten Unterlagen, welche einer vollständigen Übersetzung zugeführt worden waren, dem BVwG vom Dolmetscher übermittelt. I.
- Mit Schreiben des BVwG vom 17.05.2022 wurde dem BF die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt sowie Fragen zum Aufenthalt in Österreich gestellt; als Frist für die Beantwortung wurde der 30.06.2022 vorgesehen.römisch eins.
- Mit Schreiben des BVwG vom 17.05.2022 wurde dem BF die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt sowie Fragen zum Aufenthalt in Österreich gestellt; als Frist für die Beantwortung wurde der 30.06.2022 vorgesehen. I.
- Die Stellungnahme des BF langte am 30.06.2022 ein.römisch eins.
- Die Stellungnahme des BF langte am 30.06.2022 ein. I.
- Am 07.07.2022 langte eine Weiterleitung des VwGH hinsichtlich eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Stellung eines Fristsetzungsantrages ein. Dem folgte ein Fristsetzungsantrag sowie die verfahrensleitende Anordnung des VwGH vom 21.12.2022, innerhalb von drei Monaten eine Entscheidung zu treffen.römisch eins.
- Am 07.07.2022 langte eine Weiterleitung des VwGH hinsichtlich eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Stellung eines Fristsetzungsantrages ein. Dem folgte ein Fristsetzungsantrag sowie die verfahrensleitende Anordnung des VwGH vom 21.12.2022, innerhalb von drei Monaten eine Entscheidung zu treffen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Feststellungen:römisch zwei.
- Feststellungen: II.1.
- Zum Beschwerdeführer, seinen Familienverhältnissen und den Lebensumständen in Österreich:römisch zwei.1.
- Zum Beschwerdeführer, seinen Familienverhältnissen und den Lebensumständen in Österreich: Der BF ist Staatsangehöriger von Bangladesch und der Volksgruppe der Bengalen sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft zugehörig. Seine Muttersprache ist Bengali. Der BF ist verheiratet und er hat eine mittlerweile volljährige Tochter. Der BF hat bis zu seiner Ausreise aus Bangladesch im Dorf XXXX im Bezirk XXXX gelebt. Der BF hat in Bangladesch fünf Jahre eine Grundschule, fünf Jahre eine High School und zwei Jahre ein College ohne Abschluss besucht und im Ölhandel seines Bruders gearbeitet. Der BF hat bis zu seiner Ausreise aus Bangladesch im Dorf römisch 40 im Bezirk römisch 40 gelebt. Der BF hat in Bangladesch fünf Jahre eine Grundschule, fünf Jahre eine High School und zwei Jahre ein College ohne Abschluss besucht und im Ölhandel seines Bruders gearbeitet. Die Schwester und zwei Brüder des BF sowie der Vater der Ehefrau des BF leben in Bangladesch; der BF hat Kontakt zu den Verwandten in Bangladesch. Weitere Verwandte des BF leben in Italien. Der BF ist nicht legal in das Bundesgebiet eingereist und stellte am 25.11.2015 den Antrag auf internationalen Schutz. Er bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Außerhalb der Kernfamilie befinden sich zwei Brüder, eine Tante und ein Onkel der Ehefrau des BF dauerhaft in Österreich. Der BF verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A
- Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten und arbeitsfähig. Der BF leidet an Rheuma (BFA) bzw Herzschmerzen (BVwG) und ist in ärztlicher Behandlung. Er nimmt Schmerzmittel gegen Rheuma ein. II.1.
- Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:römisch zwei.1.
- Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Der BF hat von 1990 bis 1998 die BNP und ab 1999 die Awami League unterstützt. Nach seinen Angaben war der BF „Vorsitzender“ der Jubo League auf Dorfverbandsebene; dies wurde er durch „Erklärung“ eines Parlamentsmitgliedes. Ab dem Jahr 2008 unterstützte er die Politikerin XXXX der Awami League. Der BF hatte spätestens seit diesem Zeitpunkt keine Funktion in einer Partei inne und er war nach seinen Angaben auch seit diesem Zeitpunkt kein Parteimitglied mehr. Der BF hat von 1990 bis 1998 die BNP und ab 1999 die Awami League unterstützt. Nach seinen Angaben war der BF „Vorsitzender“ der Jubo League auf Dorfverbandsebene; dies wurde er durch „Erklärung“ eines Parlamentsmitgliedes. Ab dem Jahr 2008 unterstützte er die Politikerin römisch 40 der Awami League. Der BF hatte spätestens seit diesem Zeitpunkt keine Funktion in einer Partei inne und er war nach seinen Angaben auch seit diesem Zeitpunkt kein Parteimitglied mehr. Der BF behauptet, dass seit 2013 fünf Anzeigen gegen ihn erhoben wurden; diese würden ihm illegalen Ölhandel und Ölbesitz, Mord, versuchten Mord, Verstecken einer Leiche etc. vorwerfen. Der BF behauptet zweimal inhaftiert gewesen zu sein und gefoltert worden zu sein; der BF behauptet mit insgesamt 30.000 Taka an Kaution wieder frei gekommen zu sein. Der BF wurde in seinem Heimatland nach seinen Aussagen auf Polizeistationen gefoltert worden. Es sind keine Beweise hervorgekommen, dass diese Aussagen nicht der Wahrheit entsprechen. Der BF wurde somit konkret gegen seine Person gerichtet von staatlichen Autoritäten bedroht. II.1.
- Zur maßgeblichen Lage in Bangladesch:römisch zwei.1.
- Zur maßgeblichen Lage in Bangladesch: Politische Lage Bangladesch – offizielle Bezeichnung Volksrepublik Bangladesch (People's Republic of Bangladesh / Gaṇaprajātantrī Bāṃlādeś) ist seit 1991 eine parlamentarische Demokratie (GIZ 11.2019a). Das Land befindet sich größtenteils in der Deltaebene, die durch die Mündung der Flüsse Ganges und Brahmaputra in den Golf von Bengalen (Indischer Ozean) gebildet wird. Nachbarstaaten sind Indien (Westen, Norden und Osten) und Myanmar (Südosten). Die Hauptstadt ist Dhaka (ca. 20 Millionen Einwohner). Auf einer Fläche von ca. 148.000 km² (CIA 13.3.2020) leben etwa 163 Millionen Einwohner (CIA 13.3.2020; vgl. GIZ 3.2020, AA 6.3.2020a). Bangladesch ist mit 1.127 Einwohnern pro Quadratkilometer, der am dichtesten besiedelte Flächenstaat der Welt (zum Vergleich: Österreich 104 Einwohner pro km²) (WPR o.D.; vgl. AA 6.3.2020a).Bangladesch – offizielle Bezeichnung Volksrepublik Bangladesch (People's Republic of Bangladesh / Gaṇaprajātantrī Bāṃlādeś) ist seit 1991 eine parlamentarische Demokratie (GIZ 11.2019a). Das Land befindet sich größtenteils in der Deltaebene, die durch die Mündung der Flüsse Ganges und Brahmaputra in den Golf von Bengalen (Indischer Ozean) gebildet wird. Nachbarstaaten sind Indien (Westen, Norden und Osten) und Myanmar (Südosten). Die Hauptstadt ist Dhaka (ca. 20 Millionen Einwohner). Auf einer Fläche von ca. 148.000 km² (CIA 13.3.2020) leben etwa 163 Millionen Einwohner (CIA 13.3.2020; vergleiche GIZ 3.2020, AA 6.3.2020a). Bangladesch ist mit 1.127 Einwohnern pro Quadratkilometer, der am dichtesten besiedelte Flächenstaat der Welt (zum Vergleich: Österreich 104 Einwohner pro km²) (WPR o.D.; vergleiche AA 6.3.2020a). Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der vom Parlament alle fünf Jahre gewählt wird. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er übt größtenteils zeremonielle Funktionen aus, während die Macht in den Händen des Premierministers als Regierungschef liegt. Dieser wird von der stärksten im Parlament vertretenen Partei nominiert und vom Präsidenten formell ernannt. Der Premierminister ernennt die Regierungsmitglieder, die vom Präsidenten bestätigt werden. Nach Ende der fünfjährigen Legislaturperiode bildet der Präsident unter seiner Führung eine unabhängige Übergangsregierung, deren verfassungsmäßige Aufgabe es ist, innerhalb von 90 Tagen die Voraussetzungen für Neuwahlen zu schaffen (ÖB 8.2019; vgl. GIZ 11.2019a). Zusätzlich obliegt dem Premierminister die Kontrolle der Geheimdienste, der Streitkräfte und der paramilitärischen Einheiten (GIZ 11.2019a).Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der vom Parlament alle fünf Jahre gewählt wird. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er übt größtenteils zeremonielle Funktionen aus, während die Macht in den Händen des Premierministers als Regierungschef liegt. Dieser wird von der stärksten im Parlament vertretenen Partei nominiert und vom Präsidenten formell ernannt. Der Premierminister ernennt die Regierungsmitglieder, die vom Präsidenten bestätigt werden. Nach Ende der fünfjährigen Legislaturperiode bildet der Präsident unter seiner Führung eine unabhängige Übergangsregierung, deren verfassungsmäßige Aufgabe es ist, innerhalb von 90 Tagen die Voraussetzungen für Neuwahlen zu schaffen (ÖB 8.2019; vergleiche GIZ 11.2019a). Zusätzlich obliegt dem Premierminister die Kontrolle der Geheimdienste, der Streitkräfte und der paramilitärischen Einheiten (GIZ 11.2019a). Das Parlament (National Parliament oder Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer mit 300, in Einzelwahlkreisen auf fünf Jahre direkt gewählten, Abgeordneten (ÖB 8.2019) mit zusätzlichen 50 Sitzen, die nur für Frauen reserviert sind (USDOS 11.3.2020; vgl. GIZ 11.2019a). Diese werden nicht direkt durch eine Wahl vergeben, sondern durch die Parteien, die es ins Parlament schaffen, nominiert (GIZ 11.2019a; vgl. USDOS 11.3.2020). Das Parlament tagt nicht während der Amtszeit der Übergangsregierung. Das Mehrheitswahlrecht führt zu stabilen Mehrheiten im Parlament und hat die Herausbildung der Bangladesch Nationalist Party (BNP) und der Awami League (AL) als dominierende und konkurrierende Parteien begünstigt. Während die konservative BNP Verbündete bei den islamistischen Parteien wie der Jamaat-e-Islami (JI) hat, bekommt die AL traditionell Unterstützung von linken und säkularen Parteien, wie der Arbeiterpartei, der liberaldemokratischen Partei, der national-sozialen Partei Jatiyo Samajtantrik Dal und jüngst auch von der Jatiya Partei, unter dem ehemaligen Militärdiktator Hossain Mohammad Ershad (ÖB 8.2019).Das Parlament (National Parliament oder Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer mit 300, in Einzelwahlkreisen auf fünf Jahre direkt gewählten, Abgeordneten (ÖB 8.2019) mit zusätzlichen 50 Sitzen, die nur für Frauen reserviert sind (USDOS 11.3.2020; vergleiche GIZ 11.2019a). Diese werden nicht direkt durch eine Wahl vergeben, sondern durch die Parteien, die es ins Parlament schaffen, nominiert (GIZ 11.2019a; vergleiche USDOS 11.3.2020). Das Parlament tagt nicht während der Amtszeit der Übergangsregierung. Das Mehrheitswahlrecht führt zu stabilen Mehrheiten im Parlament und hat die Herausbildung der Bangladesch Nationalist Party (BNP) und der Awami League (AL) als dominierende und konkurrierende Parteien begünstigt. Während die konservative BNP Verbündete bei den islamistischen Parteien wie der Jamaat-e-Islami (JI) hat, bekommt die AL traditionell Unterstützung von linken und säkularen Parteien, wie der Arbeiterpartei, der liberaldemokratischen Partei, der national-sozialen Partei Jatiyo Samajtantrik Dal und jüngst auch von der Jatiya Partei, unter dem ehemaligen Militärdiktator Hossain Mohammad Ershad (ÖB 8.2019). Das politische Leben wird durch die beiden dominierenden und konkurrierenden größten Parteien, die „Awami League“ (AL) und „Bangladesh Nationalist Party“ (BNP) bestimmt (ÖB 8.2019). Klientelismus und Korruption sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind parteipolitisch durchdrungen (AA 22.7.2019; vgl. DGVN 2016). Beide Parteien haben keine demokratische interne Struktur und werden von Familien geführt, die Bangladesch seit der Unabhängigkeit geprägt haben (FH 2020).Das politische Leben wird durch die beiden dominierenden und konkurrierenden größten Parteien, die „Awami League“ (AL) und „Bangladesh Nationalist Party“ (BNP) bestimmt (ÖB 8.2019). Klientelismus und Korruption sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind parteipolitisch durchdrungen (AA 22.7.2019; vergleiche DGVN 2016). Beide Parteien haben keine demokratische interne Struktur und werden von Familien geführt, die Bangladesch seit der Unabhängigkeit geprägt haben (FH 2020). Seit 2009 ist Sheikh Hasina Wazed von der Awami League (AL) Premierministerin (GIZ 11.2019a; vgl. ÖB 8.2019). Im Jänner 2019 wurde Sheikh Hasina für ihre vierte Amtszeit, die dritte Amtszeit in Folge, als Premierministerin angelobt. Im Februar 2019 gab sie bekannt, dass sie nach dieser Amtszeit an die „junge Generation“ übergeben wolle (DW 14.2.2019).Seit 2009 ist Sheikh Hasina Wazed von der Awami League (AL) Premierministerin (GIZ 11.2019a; vergleiche ÖB 8.2019). Im Jänner 2019 wurde Sheikh Hasina für ihre vierte Amtszeit, die dritte Amtszeit in Folge, als Premierministerin angelobt. Im Februar 2019 gab sie bekannt, dass sie nach dieser Amtszeit an die „junge Generation“ übergeben wolle (DW 14.2.2019). Bei den elften bangladeschischen Parlamentswahlen vom 30.12.2018 erzielte die „Große Allianz“ um die regierende AL einen Erdrutschsieg mit 96 % der Stimmen und 289 der 300 zur Wahl stehenden Parlamentssitze (Guardian 30.12.2018; vgl. BN24 31.12.2018, DT 27.1.2019, DS 10.1.2019, DW 14.2.2019), wobei in zwei Wahlkreisen aufgrund von Gewalt (DS 10.1.2019) bzw. dem Tod eines Kandidaten Nachwahlen notwendig waren (DT 27.1.2019).Bei den elften bangladeschischen Parlamentswahlen vom 30.12.2018 erzielte die „Große Allianz“ um die regierende AL einen Erdrutschsieg mit 96 % der Stimmen und 289 der 300 zur Wahl stehenden Parlamentssitze (Guardian 30.12.2018; vergleiche BN24 31.12.2018, DT 27.1.2019, DS 10.1.2019, DW 14.2.2019), wobei in zwei Wahlkreisen aufgrund von Gewalt (DS 10.1.2019) bzw. dem Tod eines Kandidaten Nachwahlen notwendig waren (DT 27.1.2019). Es gibt Berichte über Wahlmanipulation. Die Opposition verurteilte die Wahl als „Farce“ und fordert die Annullierung des Ergebnisses und Neuwahlen. Die Regierungspartei weist die Manipulationsvorwürfe und Neuwahlforderungen zurück und nennt die Wahl „völlig frei und unabhängig“ (BBC 31.12.2018). In einer vorläufigen Bewertung erklärten Wahlbeobachter der SAARC (South Asian Association for Regional Cooperation), dass die Wahl „viel freier und fairer“ ablief als die vorherigen (Hindu 1.1.2019). Bereits im Vorfeld der Wahl kam es zu Gewalt zwischen rivalisierenden Anhängern und zu harten Vorgehen der Regierung (BBC 31.12.2018; vgl. Hindu 1.1.2019). Die Wahlen vom
- Dezember 2018 waren durch Übergriffe auf Oppositionelle, willkürliche Verhaftungen und Einschüchterungen der Stimmberechtigten gekennzeichnet (HRW 14.1.2020). Am Wahltag waren rund 600.000 Sicherheitskräfte, darunter Armee und paramilitärische Truppen, im Einsatz, um die Gewalt einzudämmen (Guardian 30.12.2018). Frühzeitig wurde die Wahl durch die Wahlkommission als frei und fair bezeichnet. Unregelmäßigkeiten wurden nicht untersucht. Stattdessen wurden Journalisten wegen ihrer Berichterstattung verhaftet (HRW 14.1.2020). Es wurden mindestens 17 Menschen bei Zusammenstößen zwischen Anhängern der regierenden Partei und der Opposition getötet (Reuters 1.1.2019).Es gibt Berichte über Wahlmanipulation. Die Opposition verurteilte die Wahl als „Farce“ und fordert die Annullierung des Ergebnisses und Neuwahlen. Die Regierungspartei weist die Manipulationsvorwürfe und Neuwahlforderungen zurück und nennt die Wahl „völlig frei und unabhängig“ (BBC 31.12.2018). In einer vorläufigen Bewertung erklärten Wahlbeobachter der SAARC (South Asian Association for Regional Cooperation), dass die Wahl „viel freier und fairer“ ablief als die vorherigen (Hindu 1.1.2019). Bereits im Vorfeld der Wahl kam es zu Gewalt zwischen rivalisierenden Anhängern und zu harten Vorgehen der Regierung (BBC 31.12.2018; vergleiche Hindu 1.1.2019). Die Wahlen vom
- Dezember 2018 waren durch Übergriffe auf Oppositionelle, willkürliche Verhaftungen und Einschüchterungen der Stimmberechtigten gekennzeichnet (HRW 14.1.2020). Am Wahltag waren rund 600.000 Sicherheitskräfte, darunter Armee und paramilitärische Truppen, im Einsatz, um die Gewalt einzudämmen (Guardian 30.12.2018). Frühzeitig wurde die Wahl durch die Wahlkommission als frei und fair bezeichnet. Unregelmäßigkeiten wurden nicht untersucht. Stattdessen wurden Journalisten wegen ihrer Berichterstattung verhaftet (HRW 14.1.2020). Es wurden mindestens 17 Menschen bei Zusammenstößen zwischen Anhängern der regierenden Partei und der Opposition getötet (Reuters 1.1.2019). Die oppositionelle BNP hat aufgrund ihrer starken gesellschaftlichen Verankerung das Potenzial, durch Generalstreiks großen außerparlamentarischen Druck zu erzeugen (GIZ 11.2019a). Infolge der Dominanz der AL und der fehlenden, innerparteilichen Demokratie hat de facto die exekutive Spitze das ausschließliche Sagen bei Gesetzesentwürfen. Wie schon die Vorgängerregierungen baut auch die gegenwärtige AL-Regierung ihre Netzwerke in Verwaltung, Rechtswesen und Militär aus. Verschärfend kommt hinzu, dass die BNP als vormals größte Oppositionspartei das Wahlergebnis angefochten hatte und nun nicht mehr im Parlament vertreten ist (GIZ 11.2019a). Die erste Verfassung trat 1972 in Kraft und setzte neben der demokratischen Staatsform auch Säkularismus, Sozialismus und Nationalismus als Ziele fest. Nach zahlreichen Verfassungsänderungen wurde 1988 der Islam als Staatsreligion eingeführt bei gleichzeitiger verfassungsrechtlicher Verankerung des Rechts auf friedliche Ausübung anderer Religionen (ÖB 8.2019). Die verfassungsändernde Mehrheit der AL im Parlament führt zu einer enormen Machtkonzentration. Gesetzesinitiativen schränken den Spielraum der Zivilgesellschaft weiter ein (ACCORD 12.2016). Die Ankündigung von PM Sheik Hasina, ein Tribunal einzusetzen, um erstmals die Verantwortlichen für die Kriegsverbrechen im Unabhängigkeitskrieg 1971, aber auch für die Ermordung ihres Vaters und Staatsgründers Sheikh Rajibur Rahman 1975 sowie versuchte Mordanschläge auf ihr eigenes Leben 2004 zur Rechenschaft zu ziehen, stoßen in gewissen (pro-pakistanischen Kreisen) in Bangladesch auf heftigen Widerstand (ÖB 8.2019). Die Kommunalwahlen 2019 fanden an fünf verschiedenen Wahltagen zwischen 10.
- und 18.6.2019 statt (bdnews24 20.6.2019; vgl. bdnews24 3.2.2019). Nachdem die BNP und einige andere Parteien die Wahlen boykottierten, wurde eine niedrige Wahlbeteiligung beobachtet (bdnews24 20.6.2019; vgl. DS 10.3.2019). Die Kandidaten der AL waren in 317 von 470 Upazillas [Landkreisen] siegreich, in 149 Upazillas gewannen unabhängige Kandidaten, die vorwiegend abtrünnige der Regierungsparteien sind. In 115 Upazillas gab es keine Gegenkandidaten (bdnews 20.6.2019). Für die Nachwahlen in insgesamt 8 Upazillas am 14.10.2019 kündigte die BNP jedoch eine Teilnahme an (PA 8.9.2019).Die Kommunalwahlen 2019 fanden an fünf verschiedenen Wahltagen zwischen 10.
- und 18.6.2019 statt (bdnews24 20.6.2019; vergleiche bdnews24 3.2.2019). Nachdem die BNP und einige andere Parteien die Wahlen boykottierten, wurde eine niedrige Wahlbeteiligung beobachtet (bdnews24 20.6.2019; vergleiche DS 10.3.2019). Die Kandidaten der AL waren in 317 von 470 Upazillas [Landkreisen] siegreich, in 149 Upazillas gewannen unabhängige Kandidaten, die vorwiegend abtrünnige der Regierungsparteien sind. In 115 Upazillas gab es keine Gegenkandidaten (bdnews 20.6.2019). Für die Nachwahlen in insgesamt 8 Upazillas am 14.10.2019 kündigte die BNP jedoch eine Teilnahme an (PA 8.9.2019). Der Verwaltungsaufbau von Bangladesch ist zentralistisch: Das Land ist in acht Regionen (Divisions), 64 Bezirke (Districts), 92 Landkreise bzw. Großstädte (Upazilas / City Corporations), über 4.500 Gemeindeverbände (Union Councils / Municipalities) und circa 87.000 Dorfgemeinden gegliedert (ÖB 8.2019). Im Gebiet der Chittagong Hill Tracts gilt eine besondere Verwaltung, die der lokalen (indigenen), nicht-bengalischen Bevölkerung verstärkte Mitwirkungsmöglichkeiten einräumen soll (ÖB 8.2019). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (6.3.2020a): Bangladesch – Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/bangladesch-node/-/206322, Zugriff 1.4.2020 ● AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (22.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2014277/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2019%29%2C_22.07.2019.pdf, Zugriff 2.4.2020 ● ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (12.2016): Länderkurzübersicht Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/1047992/90_1485186416_122016-bangladesch.pdf, Zugriff 2.4.2020 ● BBC (31.12.2018): Bangladesh election: PM Sheikh Hasina wins landslide in disputed vote, https://www.bbc.com/news/world-asia-46718393, Zugriff 6.4.2020 ● bdnews24 (3.2.2019): 87 Upazila councils go to election on Mar 10 in first phase, https://bdnews24.com/bangladesh/2019/02/03/87-upazila-councils-go-to-election-on-mar-10-in-first-phase, Zugriff 6.4.2020 ● bdnews24 (20.6.2019): Turnout in Upazila polls drops 50% from general elections, https://bdnews24.com/bangladesh/2019/06/20/turnout-in-upazila-polls-drops-50-from-general-elections, Zugriff 6.4.2020 ● BN24 - Bangla News 24 (31.12.2018): Grand alliance wins 288 seats, https://www.banglanews24.com/english/national/article/73191/Grand-alliance-wins-288-seats, Zugriff 7.3.2019 ● CIA – Central Intelligence Agency (13.3.2020): The World Factbook – Bangladesh, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/bg.html, Zugriff 1.4.2020 ● DS – Daily Star, the (10.1.2019): BNP's Sattar bags B'baria-2, https://www.thedailystar.net/bangladesh-national-election-2018/bangladesh-re-election-3-centres-brahmanbaria-2-constituency-going-peacefully-1685053, Zugriff 6.4.2020 ● DS – Daily Star, the (10.3.2019): First phase upazila polls end, counting starts, https://www.thedailystar.net/country/news/election-78-upazilas-begins-1712992, Zugriff 6.4.2020 ● DT – Dhaka Tribune (27.1.2019): Ruling party's Dr Younus Ali Sarker wins Gaibandha 3 by-polls,https://www.dhakatribune.com/bangladesh/election/2019/01/27/voting-in-gaibandha-3-by-polls-underway, Zugriff 6.4.2020 ● DT – Dhaka Tribune (8.12.2018): EC rejects Khaleda Zia’s candidature by majority decision, https://www.dhakatribune.com/bangladesh/election/2018/12/08/khaleda-zia-s-appeal-remains-pending, Zugriff 7.3.2019 ● DW – Deutsche Welle (14.2.2019): Bangladesh PM Sheikh Hasina hints at last term as prime minister, https://www.dw.com/en/bangladesh-pm-sheikh-hasina-hints-at-last-term-as-prime-minister/a-47513555, Zugriff 6.4.2020 ● DGVN – Deutsche Gesellschaft für die Vereinten Nationen
(2016): EWP – Eine Welt Presse . Menschenwürdige Arbeitsbedingungen, https://nachhaltig-entwickeln.dgvn.de/fileadmin/publications/PDFs/Eine_Welt_Presse/20170119_EWP_Arbeitsbedingungen_Nachdruck-web.pdf, Zugriff 2.4.2020 ● FH – Freedom House
(2020): Freedom in the World 2020 – Bangladesh, https://freedomhouse.org/country/bangladesh/freedom-world/2020, Zugriff 1.4.2020 ● GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (11.2019a): Bangladesch – Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/bangladesch/geschichte-staat/, Zugriff 24.3.2020 ● GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020): Bangladesch – Überblick, https://www.liportal.de/bangladesch/ueberblick/, Zugriff 24.3.2020 ● Guardian, The (30.12.2018): Bangladesh PM Hasina wins thumping victory in elections opposition reject as 'farcical', https://www.theguardian.com/world/2018/dec/30/bangladesh-election-polls-open-after-campaign-marred-by-violence, Zugriff 6.4.2020 ● Hindu, The (1.1.2019): Hasina’s triumph: on Bangladesh election results, https://www.thehindu.com/opinion/editorial/hasinas-triumph/article25874907.ece, Zugriff 6.4.2020 ● HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022700.html, Zugriff 1.4.2020 ● ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (8.2019): Asylländerbericht Bangladesch ● PA – Prothom Alo (8.9.2019): BNP to join upazila polls: Fakhrul, https://en.prothomalo.com/bangladesh/news/201499/BNP-to-join-upazila-polls-Fakhrul, Zugriff 6.4.2020 ● Reuters (1.1.2019): Western powers call for probe into Bangladesh election irregularities, violence, https://www.reuters.com/article/us-bangladesh-election/western-powers-call-for-probe-into-bangladesh-election-irregularities-violence-idUSKCN1OV1PK, Zugriff 6.4.2020 ● HRW - Human Rights Watch (13.12.2018): Bangladesh: Crackdown as Elections Loom, https://www.ecoi.net/de/dokumet/n1454483.html, Zugriff 6.4.2020 ● USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026382.html, Zugriff 24.3.2020 ● WPR – World Population Review (o.D.): World Countries by Population Density 2020, http://worldpopulationreview.com/countries/countries-by-density/. Zugriff 6.4.2020 Sicherheitslage Der Hass zwischen den politischen Parteien, insbesondere Awami League (AL) und die Bangladesch National Party (BNP), ist für den größten Teil an Gewalt im Land verantwortlich (ACLED 9.11.2018). Die regierende Awami-Liga (AL) hat ihre politische Macht durch die nachhaltige Einschüchterung der Opposition, wie auch jener mit ihr verbündet geltenden Kräfte, sowie der kritischen Medien und Stimmen in der Zivilgesellschaft ausgebaut (FH 2020). Beide Parteien sind – gemeinsam mit unidentifizierten bewaffneten Gruppen – in Vandalismus und gewalttätige Auseinandersetzungen verwickelt und greifen auch friedliche Zivilisten an (ACLED 9.11.2018). Von nicht-staatlichen Akteuren (insbesondere Opposition, Islamisten, Studenten) geht nach wie vor in vielen Fällen Gewalt aus. Die öffentliche Sicherheit ist fragil. Das staatliche Gewaltmonopol wird durchbrochen. Es kommt häufig zu Morden und gewalttätigen Auseinandersetzungen aufgrund politischer (auch innerparteilicher) oder krimineller Rivalitäten. Eine Aufklärung erfolgt selten. Die großen Parteien verfügen über eigene „Studentenorganisationen“. Mit dem stillschweigenden Einverständnis der Mutterparteien fungieren diese bewaffneten Organisationen als deren Schild und Schwert. Ihr Mitwirken im politischen Prozess ist eine der wichtigsten Ursachen für die politische Gewalt in Bangladesch (AA 22.7.2019). Spontane Streiks und Kundgebungen können jederzeit stattfinden (BMEIA 18.3.2020; vgl. AA 22.3.2020), dabei können Kämpfe zwischen Sicherheitsbehörden und Demonstranten, Brandstiftung, Gewalt und Vandalismus unvorhergesehen auftreten (UKFCO 29.3.2020a).Spontane Streiks und Kundgebungen können jederzeit stattfinden (BMEIA 18.3.2020; vergleiche AA 22.3.2020), dabei können Kämpfe zwischen Sicherheitsbehörden und Demonstranten, Brandstiftung, Gewalt und Vandalismus unvorhergesehen auftreten (UKFCO 29.3.2020a). Gewalt gegen Zivilisten oder staatliche Kräfte durch Rebellen macht einen relativ kleinen Anteil an allen Gewaltereignissen aus. Es gibt radikale islamistische Gruppen wie die Mujahideen Bangladesh (JMB) und Ansarullah Bangla Team (ABT). Sowohl der Islamische Staat (IS) und Al Qaeda in the Indian Subcontinent (AQIS) geben an, in Bangladesch aktiv zu sein, was von der Regierung jedoch dementiert wird (ACLED 9.11.2018). 2017 kam es zu fünf Selbstmordattentaten mit Todesfolge, zu denen sich der Islamische Staat bekannte (BMEIA 18.3.2020; vgl. SATP 2.4.2020). 2019 gab es mehrere Angriffe gegen Polizei und Sicherheitskräfte in Dhaka und in der Stadt Khulna. Am 29.2.2020 erfolgte ein Anschlag auf die Polizei in Chittagong, bei welchem auch improvisierten Sprengkörper (IEDs) eingesetzt worden sind. Die bangladeschischen Behörden sind weiterhin in höchster Alarmbereitschaft und vereiteln geplante Angriffe. Es wurde eine Reihe von Verhaftungen vorgenommen. Einige Operationen gegen mutmaßliche Militante haben ebenfalls zu Todesfällen geführt (UKFCO 29.3.2020b). Extremistische Gruppen führen Angriffe auf Angehörige vulnerabler Gruppen durch (USDOS 11.3.2020; AA 27.7.2019). In vielen Fällen ist nicht eindeutig differenzierbar, ob religiöse Motive oder säkulare Interessen, wie z.B. Racheakte oder Landraub, Grund für die Vorfälle sind. Sicherheitsbehörden reagieren manchmal nicht zeitnah bzw. überhaupt nicht auf religiös motivierte Vorfälle (AA 22.7.2019).Gewalt gegen Zivilisten oder staatliche Kräfte durch Rebellen macht einen relativ kleinen Anteil an allen Gewaltereignissen aus. Es gibt radikale islamistische Gruppen wie die Mujahideen Bangladesh (JMB) und Ansarullah Bangla Team (ABT). Sowohl der Islamische Staat (IS) und Al Qaeda in the Indian Subcontinent (AQIS) geben an, in Bangladesch aktiv zu sein, was von der Regierung jedoch dementiert wird (ACLED 9.11.2018). 2017 kam es zu fünf Selbstmordattentaten mit Todesfolge, zu denen sich der Islamische Staat bekannte (BMEIA 18.3.2020; vergleiche SATP 2.4.2020). 2019 gab es mehrere Angriffe gegen Polizei und Sicherheitskräfte in Dhaka und in der Stadt Khulna. Am 29.2.2020 erfolgte ein Anschlag auf die Polizei in Chittagong, bei welchem auch improvisierten Sprengkörper (IEDs) eingesetzt worden sind. Die bangladeschischen Behörden sind weiterhin in höchster Alarmbereitschaft und vereiteln geplante Angriffe. Es wurde eine Reihe von Verhaftungen vorgenommen. Einige Operationen gegen mutmaßliche Militante haben ebenfalls zu Todesfällen geführt (UKFCO 29.3.2020b). Extremistische Gruppen führen Angriffe auf Angehörige vulnerabler Gruppen durch (USDOS 11.3.2020; AA 27.7.2019). In vielen Fällen ist nicht eindeutig differenzierbar, ob religiöse Motive oder säkulare Interessen, wie z.B. Racheakte oder Landraub, Grund für die Vorfälle sind. Sicherheitsbehörden reagieren manchmal nicht zeitnah bzw. überhaupt nicht auf religiös motivierte Vorfälle (AA 22.7.2019). In der Division Chittagong, insbesondere im Gebiet der Chittagong Hill Tracts (Bezirke Rangamati, Khagrachari und Bandarban) kommt es zu bewaffneten Unruhen und kriminellen Übergriffen (AA 22.3.2020; vgl. UKFCO 29.3.2020a, AI 30.1.2020). Im südöstlichen Verwaltungsbezirk Cox’s Bazar der Gebietsverwaltung Chittagong hat es zuletzt unter anderem in der Nähe von Flüchtlingslagern vereinzelt gewalttätige Zwischenfälle gegeben. Es gibt Berichte über Sicherheitsprobleme, Protestkundgebungen sowie Gewalttätigkeiten und Unruhen sowohl in der örtlichen Bevölkerung als auch unter den Bewohnern der Lager, nachdem ein lokaler politischer Führer ermordet worden ist (HRW 18.9.2019; vgl. AA 5.11.2019, TDS 24.8.2019).In der Division Chittagong, insbesondere im Gebiet der Chittagong Hill Tracts (Bezirke Rangamati, Khagrachari und Bandarban) kommt es zu bewaffneten Unruhen und kriminellen Übergriffen (AA 22.3.2020; vergleiche UKFCO 29.3.2020a, AI 30.1.2020). Im südöstlichen Verwaltungsbezirk Cox’s Bazar der Gebietsverwaltung Chittagong hat es zuletzt unter anderem in der Nähe von Flüchtlingslagern vereinzelt gewalttätige Zwischenfälle gegeben. Es gibt Berichte über Sicherheitsprobleme, Protestkundgebungen sowie Gewalttätigkeiten und Unruhen sowohl in der örtlichen Bevölkerung als auch unter den Bewohnern der Lager, nachdem ein lokaler politischer Führer ermordet worden ist (HRW 18.9.2019; vergleiche AA 5.11.2019, TDS 24.8.2019). Im März 2019 wurden bei den Kommunalwahlen im Gebiet Baghicahhari im Norden des Distrikts Rangamati mehrere Wahl- und Sicherheitsbeamte getötet (UKFCO 29.3.2020a). An der Grenze zu Indien kommt es gelegentlich zu Schusswechseln zwischen indischen und bangladeschischen Grenzwächtern. Regelmäßig werden Menschen getötet, die versuchen, illegal die Grenze zu überqueren (UKFCO 29.3.2020a). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2016 insgesamt 907 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt. Im Jahr 2017 wurden 812 Personen durch terroristische Gewalt getötet und im Jahr 2018 kamen 940 Menschen durch Terrorakte ums Leben. 2019 belief sich die Opferzahl terrorismus- relevanter Gewalt landesweit auf insgesamt 621 Tote. Bis zum 5.3.2020 wurden 81 Todesopfer durch terroristische Gewaltanwendungen registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 17.3.2020). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2017 insgesamt 263 Vorfälle terrorismus-relevanter Gewalt. Im Jahr 2018 wurden 135 solcher Vorfälle verzeichnet und 2019 wurden 104 Vorfälle registriert. Bis zum 2.4.2020 wurden 29 Vorfälle terroristischer Gewaltanwendungen registriert (SATP 2.4.2020). In der Monsunzeit von Mitte Juni bis Mitte Oktober muss mit Überschwemmungen gerechnet werden, im südlichen Landesdrittel von Oktober bis November und Mitte April bis Mitte Mai grundsätzlich auch mit Wirbelstürmen (AA 22.3.2020). Regelmäßig wiederkehrende Überschwemmungen sowie die Erosion von Flussufern führen zu einer umfangreichen Binnenmigration (AA 22.7.2019; vgl. Kaipel 2018). Die Kriminalität ist hoch, insbesondere Raubüberfälle (BMEIA 18.3.2020).In der Monsunzeit von Mitte Juni bis Mitte Oktober muss mit Überschwemmungen gerechnet werden, im südlichen Landesdrittel von Oktober bis November und Mitte April bis Mitte Mai grundsätzlich auch mit Wirbelstürmen (AA 22.3.2020). Regelmäßig wiederkehrende Überschwemmungen sowie die Erosion von Flussufern führen zu einer umfangreichen Binnenmigration (AA 22.7.2019; vergleiche Kaipel 2018). Die Kriminalität ist hoch, insbesondere Raubüberfälle (BMEIA 18.3.2020). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (22.3.2020): Bangladesch: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/bangladesch-node/bangladeschsicherheit/206292, Zugriff 2.4.2020 ● AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (22.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2014277/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2019%29%2C_22.07.2019.pdf, Zugriff 19.3.2020 ● ACLED – Armed Conflict Location & Event Data Project (9.11.2018): The Anatomy of Violence in Bangladesh, https://www.acleddata.com/2018/11/09/the-anatomy-of-violence-in-bangladesh/, Zugriff 6.3.2019 ● AA - Anadolu Agency (5.11.2019): Bangladesh rejects Amnesty report on Rohingya killings, https://www.aa.com.tr/en/asia-pacific/bangladesh-rejects-amnesty-report-on-rohingya-killings/1636457, Zugriff 2.4.2020 ● AI – Amnesty International (30.1.2020): Human Rights in Asia-Pacific; Review of 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2023864.html, Zugriff 2.4.2020 ● BMEIA – Bundesministerium Europa, Integration und Äußeres (18.3.2020): Bangladesch – Reiseinformation, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/bangladesch/, Zugriff 2.4.2020 ● FH – Freedom House
(2020): Freedom in the World 2020 – Bangladesh, https://freedomhouse.org/country/bangladesh/freedom-world/2020, Zugriff 1.4.2020 ● HRW – Human Rights Watch (18.9.2019): Spate of Bangladesh ‘Crossfire’ Killings of Rohingya, https://www.hrw.org/news/2019/09/18/spate-bangladesh-crossfire-killings-rohingya, Zugriff 4.2.2020 ● Kaipel, Simione Christina
(2018): „Globaler Wandel – regionale Krisen? Ökologische und sozioökonomische Perspektiven umweltbedingter Migrationsflüsse“, Masterarbeit, Seite 41 – 54, http://othes.univie.ac.at/54839/1/56687.pdf, Zugriff 2.4.2020 ● SATP - South Asia Terrorism Portal (2.4.2020): Data Sheet – Bangladesh, Number of Terrorism Related Incidents Year Wise 2000 - 2020, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/incidents-data/bangladesh, Zugriff 6.4.2020 ● SATP - South Asia Terrorism Portal (2.4.2020): Data Sheet – Bangladesh, Yearly Suicide Attacks, Advance Search 2000 - 2020, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/incidents-data/bangladesh, Zugriff 6.4.2020 ● TDS – The Daily Star (24.8.2019): Jubo League leader killed by ‘Rohingyas’, https://www.thedailystar.net/frontpage/news/jubo-league-leader-killed-rohingyas-1789726, Zugriff 15.1.2020 ● UKFCO – UK Foreign and Commonwealth Office (6.9.201929.3.2020a): Foreign travel advice Bangladesh - Safety and security, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/bangladesh/safety-and-security, Zugriff 4.2.2020 ● UKFCO – UK Foreign and Commonwealth Office (6.9.201929.3.2020b): Foreign travel advice Bangladesh – Terrorism, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/bangladesh/terrorism, Zugriff 4.2.2020 ● USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026382.html, Zugriff 24.3.2020 Rechtsschutz / Justizwesen Das Gerichtssystem besteht aus zwei Instanzen, den untergeordneten Gerichten (Magistrates, Session- und District Judges) und dem Obersten Gerichtshof (Supreme Court). Beide verhandeln Zivil- und Strafrechtssachen. Das Rechtssystem beruht weitgehend auf dem englischen „Common Law“. Der Oberste Gerichtshof besteht aus zwei Abteilungen, dem „High Court“, der Verfassungsfragen verhandelt und als Berufungsinstanz zu den erstinstanzlichen Gerichten fungiert, sowie dem „Appellate Court“, dessen Entscheidungen für alle übrigen Gerichte bindend sind. Die Richter beider Abteilungen werden
der Verfassung vom Präsidenten ernannt (ÖB 8.2019). Die Unabhängigkeit der Richter wird von der Verfassung garantiert. In der Praxis unterstellt allerdings eine schon lange geltende temporäre Bestimmung der Verfassung die erstinstanzlichen Richter der Exekutive. Auch ihre Ernennung und Remuneration ist Sache der Exekutive. Demgegenüber haben die Richter des Obersten Gerichtshofs des öfteren ihre Unabhängigkeit demonstriert und gegen die Regierung entschieden (ÖB 8.2019).
einer Verfassungsänderung können Richter abgesetzt werden (AA 22.7.2019). Auf Grundlage mehrerer Gesetze („Public Safety Act“, „Law and Order Disruption Crimes Speedy Trial Act”, “Women and Children Repression Prevention Act”, „Special Powers Act“) wurden Sondertribunale errichtet, die Fälle innerhalb eines festgesetzten Zeitrahmens erledigen müssen. Es fehlen allerdings Vorschriften für den Fall, dass sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen. Diese „Speedy Trial“ Tribunale haben Medienberichten zufolge in den vergangenen Jahren mehrere Hundert Personen zum Tode verurteilt (ÖB 8.2019). Wie die meisten Beobachter von Bangladesch übereinstimmend angeben, stellen Korruption, Ineffizienz der Justiz, gezielte Gewalt gegen Richter und ein gewaltiger Rückstau an offenen Fällen große Probleme dar (ÖB 8.2019; vgl. FH 2020). Strafanzeigen gegen Mitglieder der regierenden Partei werden regelmäßig zurückgezogen (FH 2020). Die schiere Zahl der gegen die politische Opposition eingeleiteten Klagen im Vorfeld zur
- Parlamentswahl vom 30.12.2018, deutet auf ein ungehindertes Spielfeld und die Kontrolle der Regierungspartei über die Justiz- und Sicherheitsinstitutionen hin (FIDH 29.12.2018).Wie die meisten Beobachter von Bangladesch übereinstimmend angeben, stellen Korruption, Ineffizienz der Justiz, gezielte Gewalt gegen Richter und ein gewaltiger Rückstau an offenen Fällen große Probleme dar (ÖB 8.2019; vergleiche FH 2020). Strafanzeigen gegen Mitglieder der regierenden Partei werden regelmäßig zurückgezogen (FH 2020). Die schiere Zahl der gegen die politische Opposition eingeleiteten Klagen im Vorfeld zur
- Parlamentswahl vom 30.12.2018, deutet auf ein ungehindertes Spielfeld und die Kontrolle der Regierungspartei über die Justiz- und Sicherheitsinstitutionen hin (FIDH 29.12.2018). Zwei Drittel aller Streitfälle erreichen nicht das formelle Justizsystem, sondern werden von informellen Dorfgerichten oder bedeutenden Persönlichkeiten der lokalen Gemeinschaften entschieden. Diese behandeln meist Fälle betreffend Familienrecht, Unterhalt, Zweitehen, Mitgiftstreitigkeiten und Landeigentum. Obwohl diese „Gerichte“ eine durch Tradition legitimierte, schnellere und günstigere Alternative zu ordentlichen Gerichten darstellen, sind sie hinsichtlich der Einflussnahmemöglichkeiten durch lokal bedeutsame Persönlichkeiten sowie der gesellschaftlichen Stellung von Frauen nicht unproblematisch. Die islamische Scharia ist zwar nicht formell als Gesetz eingeführt, spielt aber insbesondere in den Bereichen des Zivilrechts (Erbschaft, Grunderwerb, Heirat und Scheidung etc.) eine große Rolle (ÖB 8.2019). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (22.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2014277/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2019%29%2C_22.07.2019.pdf, Zugriff 19.3.2020 ● FH – Freedom House
(2020): Freedom in the World 2020 – Bangladesh, https://freedomhouse.org/country/bangladesh/freedom-world/2020, Zugriff 1.4.2020 ● FIDH - International Federation for Human Rights (Hg.) (29.12.2018): Joint statement on the undemocratic electoral environment in Bangladesh, https://www.fidh.org/en/region/asia/bangladesh/joint-statement-on-the-undemocratic-electoral-environment-in, Zugriff 3.4.2020 ● ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (8.2019): Asylländerbericht Bangladesch Sicherheitsbehörden Die Polizei ist beim Ministerium für Inneres angesiedelt und hat das Mandat die innere Sicherheit sowie Recht und Ordnung aufrechtzuerhalten. Die Armee, die dem Büro des Ministerpräsidenten untersteht, ist für die äußere Sicherheit zuständig, kann aber auch für innerstaatliche Sicherheitsaufgaben herangezogen werden. Zivile Stellen hatten weiterhin effektive Kontrolle über die Streitkräfte und andere Sicherheitsbehörden. Die Regierung verfügt über Mechanismen, Missbrauch und Korruption zu untersuchen und zu bestrafen; sie werden aber nicht immer angewandt (USDOS 11.3.2020). Das Wirken der Polizei ist gekennzeichnet durch einen Mangel an Ressourcen inklusive mangelhafter Infrastruktur, Mangel an Personal, Ausbildung und Arbeitsmaterialien, Ineffizienz und Korruption (AA 27.7.2019). Die Regierung unternahm Schritte, um in der Polizei Professionalität, Disziplin, Ausbildung und Reaktionsfähigkeit zu verbessern und die Korruption zu verringern. (USDOS 11.3.2020). Trotz dieser Bemühungen kommt es weiterhin zu Machtmissbrauch und unangebrachter Gewaltanwendung von Sicherheitskräften, insbesondere durch die Rapid Action Batallions (RAPs), die in weiterer Folge ungestraft bleiben (ÖB 8.2019). Es gibt Hinweise auf willkürliche Festnahmen durch die Polizeikräfte, obwohl dies gesetzlich verboten ist, sowie auf willkürliche Nutzung der gesetzlich erlaubten präventiven Festnahmen. Die Festnahme ohne Angabe von Gründen ist für bis zu 30 Tagen zur Verhinderung von Taten, die die nationale Sicherheit, Verteidigung, Souveränität, öffentliche Ordnung oder auch wirtschaftliche Interessen des Landes gefährden, erlaubt. Die Arretierten haben kein Recht auf einen Verteidiger. Die hauptsächlich Betroffenen sind Aktivisten der politischen Parteien und NGO-Vertreter, die Kritik an der Regierung üben. Nach wie vor problematisch ist auch die in vielen Fällen unverhältnismäßig lange Untersuchungshaft. Als Gründe hierfür werden bürokratische Ineffizienz, limitierte Ressourcen und Korruption genannt. Gegenwärtig geht man von über 2 Millionen ausständigen Zivil- und Strafverfahren aus (ÖB 8.2019). Die Sicherheitskräfte lassen Personen weiterhin routinemäßig „verschwinden“ (AI 30.1.2020; siehe auch Abschnitt 5). Betroffene sehen aus Angst vor Vergeltung in der Regel davon ab, Mitglieder der Sicherheitsbehörden wegen Menschenrechtsvergehen anzuzeigen, so dass diese straflos bleiben. Auch im Falle einer Beschwerde herrscht weitestgehend Straffreiheit. Wenn allerdings die Medien Polizeiversagen öffentlich anprangern, werden durch die politische Ebene die zuständigen Polizisten oft bestraft (AA 27.7.2019). Die Sicherheitsbehörden bestehen zum Hauptteil aus der dem Innenministerium unterstellten „Bangladesch Police“, die ca. 116.000 Mann zählt. Zur Unterstützung der Polizei stehen weitere Einheiten zur Verfügung (ÖB 8.2019). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (22.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2014277/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2019%29%2C_22.07.2019.pdf, Zugriff 19.3.2020 ● HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022700.html, Zugriff 1.4.2020 ● ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (8.2019): Asylländerbericht Bangladesch ● USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026382.html, Zugriff 24.3.2020 Folter und unmenschliche Behandlung Obwohl Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, durch die Verfassung und Gesetze verboten sind, gibt es weiterhin Vorwürfe von Misshandlungen durch Sicherheitskräfte und Geheimdienste (USDOS 11.3.2020). Im Fokus der Kritik bezüglich Folter wie auch extralegaler Tötungen stehen dabei insbesondere die Angehörigen der Rapid Action Battalions (RAB) (ÖB 8.2019; vgl. HRW 14.1.2020, ODHIKAR 8.2.2020). Die Behörden gehen entsprechenden Anzeigen nur selten nach (ODHIKAR 8.2.2020). Das Gesetz zur Verhinderung von Folter und Tod in Gewahrsam (Torture and Custodial Death Prevention Act) aus dem Jahr 2013 wird aufgrund mangelnden politischen Willens und Unkenntnis der Strafvollzugsbehörden unzureichend umgesetzt (ODHIKAR 8.2.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Missbrauch durch Sicherheitsbeamte bleibt weitgehend straflos (USDOS 11.3.2020).Obwohl Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, durch die Verfassung und Gesetze verboten sind, gibt es weiterhin Vorwürfe von Misshandlungen durch Sicherheitskräfte und Geheimdienste (USDOS 11.3.2020). Im Fokus der Kritik bezüglich Folter wie auch extralegaler Tötungen stehen dabei insbesondere die Angehörigen der Rapid Action Battalions (RAB) (ÖB 8.2019; vergleiche HRW 14.1.2020, ODHIKAR 8.2.2020). Die Behörden gehen entsprechenden Anzeigen nur selten nach (ODHIKAR 8.2.2020). Das Gesetz zur Verhinderung von Folter und Tod in Gewahrsam (Torture and Custodial Death Prevention Act) aus dem Jahr 2013 wird aufgrund mangelnden politischen Willens und Unkenntnis der Strafvollzugsbehörden unzureichend umgesetzt (ODHIKAR 8.2.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Missbrauch durch Sicherheitsbeamte bleibt weitgehend straflos (USDOS 11.3.2020). Per Gesetz ist es Richtern möglich, über Verdächtige Untersuchungshaft zu verhängen, während Befragungen ohne Beisein eines Anwalts erfolgen können. Laut Menschenrechtsorganisationen fanden viele Fälle von Folter in dieser Phase statt. Sicherheitsbehörden wenden Drohungen, Schläge und verschiedenste Foltermethoden, manchmal Vergewaltigungen und andere sexuelle Übergriffe an, um Informationen von mutmaßlichen Aufständischen und Oppositionellen zu erlangen (USDOS 13.3.2019). Zahlreiche Fälle von Folter und unmenschlicher Behandlung erscheinen politisch motiviert (ÖB 8.2019). Doch auch vulnerable Gruppen und normale Bürger sind von Folter betroffen (OMCT 14.8.2019).
der bangladeschischen NGO Odhikar starben 2017 bis 2019 insgesamt 25 Personen an den Folgen von Folter bzw. wurden insgesamt 1.012 Fälle außergerichtlicher Tötungen aufgezeichnet. Ebenso wurde von einigen Fällen von erzwungenem Verschwindenlassen berichtet (ODHIKAR 8.2.2020; vgl. ODHIKAR 8.8.2019, ODHIKAR 12.1.2018).
Amnesty International wurden 2019 mindestens 49 Rohingya-Flüchtlinge außergerichtlich hingerichtet (AI 30.1.2020). Für das Jahr 2018 wird von sechs Todesopfern in Folge von Folter berichtet (ODHIKAR 8.8.2019). 79 Menschen wurden vor ihrer Verhaftung, 97 Menschen nach erfolgter Verhaftung und weitere Personen nach Einsatz von Folter oder durch anderen Mitteln durch Sicherheitsbehörden getötet. In einigen Fällen waren die Opfer monatelang verschleppt, bevor sie bei angeblichen „Schießereien“ getötet wurden. Mindestens 13 Personen wurden gewaltsam verschleppt. Vier von ihnen wurden freigelassen, einer wurde verhaftet, und die übrigen acht Personen werden immer noch vermisst (AI 30.1.2020).
der bangladeschischen NGO Odhikar starben 2017 bis 2019 insgesamt 25 Personen an den Folgen von Folter bzw. wurden insgesamt 1.012 Fälle außergerichtlicher Tötungen aufgezeichnet. Ebenso wurde von einigen Fällen von erzwungenem Verschwindenlassen berichtet (ODHIKAR 8.2.2020; vergleiche ODHIKAR 8.8.2019, ODHIKAR 12.1.2018).
Amnesty International wurden 2019 mindestens 49 Rohingya-Flüchtlinge außergerichtlich hingerichtet (AI 30.1.2020). Für das Jahr 2018 wird von sechs Todesopfern in Folge von Folter berichtet (ODHIKAR 8.8.2019). 79 Menschen wurden vor ihrer Verhaftung, 97 Menschen nach erfolgter Verhaftung und weitere Personen nach Einsatz von Folter oder durch anderen Mitteln durch Sicherheitsbehörden getötet. In einigen Fällen waren die Opfer monatelang verschleppt, bevor sie bei angeblichen „Schießereien“ getötet wurden. Mindestens 13 Personen wurden gewaltsam verschleppt. Vier von ihnen wurden freigelassen, einer wurde verhaftet, und die übrigen acht Personen werden immer noch vermisst (AI 30.1.2020). Trotz internationaler Verpflichtungen hat Bangladesch bisher keine Schritte zur Etablierung eines effektiven Opfer- und Zeugenschutzes getätigt und auch keine Prozeduren eingeleitet, die es Opfern ermöglicht, ihr Beschwerderecht ohne Angst vor Vergeltung wahrzunehmen. Folteropfer und deren Familien werden nach Anzeigen gegen Sicherheitsbeamte häufig bedroht und in vielen Fällen wird ihnen Geld angeboten, damit sie die Beschwerde zurückziehen. In den wenigen Fällen, die vor Gericht gelangen, sind die Opfer mit einem dysfunktionalen und parteiischem Justizsystem konfrontiert (OMCT 26.6.2018). In Einzelfällen kam es aber zu Verurteilungen (AA 27.7.2019). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (22.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2014277/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2019%29%2C_22.07.2019.pdf, Zugriff 19.3.2020 ● AI – Amnesty International (30.1.2020): Human Rights in Asia-Pacific; Review of 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2023864.html, Zugriff 2.4.2020HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022700.html, Zugriff 1.4.2020 ● ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (8.2019): Asylländerbericht Bangladesch ● ODHIKAR (Autor), veröffentlicht von FIDH – International Federation for Human Rights (8.2.2020): Annual Human Rights Report 2019; Bangladesh, https://www.fidh.org/IMG/pdf/annual-hr-report-2019_eng.pdf, Zugriff 3.4.2020 ODHIKAR (8.8.2019): Annual Human Rights Report on Bangladesh 2018, http://odhikar.org/wp-content/uploads/2019/08/Annual-HR-Report-2018_Engl.pdf, Zugriff 17.9.2019 ● ODHIKAR (12.1.2018): Bangladesh Annual Human Rights Report 2017, http://odhikar.org/wp-content/uploads/2018/01/Annual-HR-Report-2017_English.pdf, Zugriff 1.3.2019 ● OMCT – World Organisation Against Torture (14.8.2019): Bangladesh: Human rights groups urge government to implement recommendations on torture and other abuses after damning UN review, https://www.omct.org/press-releases/urgent-interventions/bangladesh/2019/08/d25471/, Zugriff 2.4.2020 ● OMCT – World Organisation Against Torture (26.6.2018): Bangladesh: Torture prevails due to deeply rooted culture of impunity, https://www.omct.org/statements/bangladesh/2018/06/d24943/, Zugriff 2.4.2020 ● USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026382.html, Zugriff 24.3.2020 Allgemeine Menschenrechtslage Bangladesch hat bisher mehrere UN Menschenrechtskonventionen ratifiziert, ist diesen beigetreten oder hat sie akzeptiert (ÖB 8.2019; vgl. UNHROHC o.D.). Die Verfassung von Bangladesch in der seit
- Mai 2004 geltenden Fassung listet in Teil III, Artikel 26 bis 47A, einen umfassenden Katalog an Grundrechten auf. Artikel 102 aus Teil VI, Kapitel 1 der Verfassung regelt die Durchsetzung der Grundrechte durch die High Court Abteilung des Obersten Gerichtshofes. Jeder Person, die sich in ihren verfassungsmäßigen Grundrechten verletzt fühlt, steht der direkte Weg zum „High Court“ offen. Die „National Human Rights Commission“ wurde im Dezember 2007 unter dem „National Human Rights Commission Ordinance“ von 2007 eingerichtet, hat aber noch keine nennenswerte Aktivität entfaltet (ÖB 8.2019).Bangladesch hat bisher mehrere UN Menschenrechtskonventionen ratifiziert, ist diesen beigetreten oder hat sie akzeptiert (ÖB 8.2019; vergleiche UNHROHC o.D.). Die Verfassung von Bangladesch in der seit ,
- Mai 2004 geltenden Fassung listet in Teil römisch drei, Artikel 26 bis 47A, einen umfassenden Katalog an Grundrechten auf. Artikel 102 aus Teil römisch sechs, Kapitel 1 der Verfassung regelt die Durchsetzung der Grundrechte durch die High Court Abteilung des Obersten Gerichtshofes. Jeder Person, die sich in ihren verfassungsmäßigen Grundrechten verletzt fühlt, steht der direkte Weg zum „High Court“ offen. Die „National Human Rights Commission“ wurde im Dezember 2007 unter dem „National Human Rights Commission Ordinance“ von 2007 eingerichtet, hat aber noch keine nennenswerte Aktivität entfaltet (ÖB 8.2019). Teils finden Menschenrechtsverletzungen auch unter Duldung und aktiver Mitwirkung der Polizei und anderer Sicherheitskräfte statt (GIZ 11.2019a). Dazu zählen außergerichtliche Tötungen, Verschwinden lassen von Personen, willkürliche Festnahmen und Verhaftungen und Folter (USDOS 11.3.2020). Die Regierung verhaftete laut neuesten Berichten bis zu 2000 Mitglieder der RABs wegen diverser Vergehen. Obwohl die RABs in den letzten Jahren hunderte Tötungen bzw. mutmaßliche Morde verübt haben, kam es noch zu keiner Verurteilung wegen außergerichtlicher Tötungen, Folter oder willkürlicher Verhaftungen (ÖB 8.2019, siehe auch Abschnitt 5). Menschenrechtsverletzungen beinhalten weiters harte und lebensbedrohende Haftbedingungen, politische Gefangene, willkürliche oder rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre, Zensur, Sperrung von Websites und strafrechtliche Verleumdung; erhebliche Behinderungen der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, wie beispielsweise restriktive Gesetze für Nichtregierungsorganisationen (NGOs) und Beschränkungen der Aktivitäten von NGOs; erhebliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit; Einschränkungen der politischen Partizipation, da Wahlen nicht als frei oder fair empfunden werden; Korruption, Menschenhandel; Gewalt gegen Lesben, Homosexuelle, Bisexuelle, Transgender- und Intersexuelle (LGBTI) und Kriminalisierung gleichgeschlechtlicher sexueller Aktivitäten; Einschränkungen für unabhängige Gewerkschaften und der Arbeitnehmerrechte sowie die Anwendung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (USDOS 11.3.2020). Die Regierung von Bangladesch ignoriert Empfehlungen im Hinblick auf glaubwürdige Berichte zu Wahlbetrug, hartem Vorgehen gegen die Redefreiheit, Folterpraktiken von Sicherheitskräften und zunehmenden Fällen von erzwungenem Verschwinden und Tötungen (EEAS 1.1.2019; vgl. HRW 14.1.2020).Die Regierung von Bangladesch ignoriert Empfehlungen im Hinblick auf glaubwürdige Berichte zu Wahlbetrug, hartem Vorgehen gegen die Redefreiheit, Folterpraktiken von Sicherheitskräften und zunehmenden Fällen von erzwungenem Verschwinden und Tötungen (EEAS 1.1.2019; vergleiche HRW 14.1.2020). Das Gesetz verbietet Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen und es werden Maßnahmen ergriffen, um diese Bestimmungen wirksamer durchzusetzen. Fälle von Diskriminierung und gesellschaftlicher Gewalt gegen religiöse und ethnische Minderheiten sowie von Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung bestehen fort (USDOS 11.3.2020). Das Informations- und Kommunikationstechnologiegesetz (Information and Communication Technology Act - ICT Act) wird angewandt, um Oppositionelle und Mitglieder der Zivilgesellschaft wegen Delikten von Verleumdung juristisch zu verfolgen (USDOS 11.3.2020). Bangladesch ist nach wie vor ein wichtiger Zubringer wie auch Transitpunkt für Opfer von Menschenhandel. Jährlich werden Zehntausende Menschen in Bangladesch Opfer von Menschenhandel. Frauen und Kinder werden sowohl in Übersee als auch innerhalb des Landes zum Zweck der häuslichen Knechtschaft und sexuellen Ausbeutung gehandelt, während Männer vor allem zum Zweck der Arbeit im Ausland gehandelt werden. Ein umfassendes Gesetz zur Bekämpfung des Menschenhandels aus dem Jahr 2013 bietet den Opfern Schutz und verschärft die Strafen für die Menschenhändler, doch die Durchsetzung ist nach wie vor unzureichend (FH 2020). Internationale Organisationen behaupten, dass einige Grenzschutz-, Militär- und Polizeibeamte an der Erleichterung des Handels mit Rohingya-Frauen und -Kindern beteiligt waren. Formen der Unterstützung von Menschenhandel reichen dabei von „Wegschauen“ über Annahme von Bestechungsgelder für den Zugang der Händler zu Rohingya in den Lagern bis hin zur direkten Beteiligung am Handel (USDOS 11.3.2020). Quellen: ● EEAS - European External Action Service (1.1.2019): Statement by the Spokesperson on parliamentary elections in Bangladesh, https://eeas.europa.eu/headquarters/headquarters-homepage/56110/node/56110_es, Zugriff 6.4.2020 ● FH – Freedom House
(2020): Freedom in the World 2020 – Bangladesh, https://freedomhouse.org/country/bangladesh/freedom-world/2020, Zugriff 1.4.2020 ● GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2019a): Bangladesch, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/bangladesch/geschichte-staat, Zugriff 24.3.2020 ● HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022700.html, Zugriff 1.4.2020 ● HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002245.html, Zugriff 27.2.20191.4.2020 ● ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (8.2019): Asylländerbericht Bangladesch ● UNHROHC- United Nations Human Rights Office of the High Commissioner (o.D.): View the ratification status by country or by treaty - Bangladesh, http://tbinternet.ohchr.org/_layouts/TreatyBodyExternal/Treaty.aspx?CountryID=37&Lang=EN, Zugriff 5.3.2019 ● USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026382.html, Zugriff 26.3.2020 Haftbedingungen Die Haftbedingungen bleiben hart und können bisweilen, wegen Überbelegung der Zellen und mangelhafter Sanitäranlagen, lebensbedrohlich sein (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 27.7.2019; ÖB 8.2019). Bis zu 200 Inhaftierte müssen auf ca. 40 m² zusammenleben. Dies führt zu Gewaltakten zwischen den Inhaftierten und es besteht zudem die Gefahr religiöser Radikalisierung (AA 27.7.2019). Die offizielle Gesamtkapazität aller 68 Gefängnisse in Bangladesch liegt bei 34.167 Personen. Unabhängig davon sollen 2015 insgesamt 69.852 Personen landesweit inhaftiert gewesen sein, was 200 % der Gefängniskapazität entspricht (ÖB 12.2018). Im Januar 2018 waren 79 % aller Inhaftierten Untersuchungshäftlinge (AA 27.7.2019). Im Februar 2020 betrug die Gesamtanzahl der landesweit Inhaftierten 88.084 Personen. Die Hafteinrichtungen waren zu 215,1 % belegt (WPB 3.2020).Die Haftbedingungen bleiben hart und können bisweilen, wegen Überbelegung der Zellen und mangelhafter Sanitäranlagen, lebensbedrohlich sein (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 27.7.2019; ÖB 8.2019). Bis zu 200 Inhaftierte müssen auf ca. 40 m² zusammenleben. Dies führt zu Gewaltakten zwischen den Inhaftierten und es besteht zudem die Gefahr religiöser Radikalisierung (AA 27.7.2019). Die offizielle Gesamtkapazität aller 68 Gefängnisse in Bangladesch liegt bei 34.167 Personen. Unabhängig davon sollen 2015 insgesamt 69.852 Personen landesweit inhaftiert gewesen sein, was 200 % der Gefängniskapazität entspricht (ÖB 12.2018). Im Januar 2018 waren 79 % aller Inhaftierten Untersuchungshäftlinge (AA 27.7.2019). Im Februar 2020 betrug die Gesamtanzahl der landesweit Inhaftierten 88.084 Personen. Die Hafteinrichtungen waren zu 215,1 % belegt (WPB 3.2020). Gefängnisinsassen sind oft mangelernährt und verstärkt Infektionskrankheiten ausgesetzt. Die medizinische Versorgung ist teilweise gegeben. Auch weibliche Gefangene werden von ausschließlich männlichen Ärzten untersucht (ÖB 12.2018).
der Menschenrechtsorganisation ODHIKAR sind im Jahr 2019 60 Personen in Haft verstorben (2018: 81) 56 Häftlinge verstarben aufgrund von „Krankheiten“, ein Gefangener wurde getötet, zwei begingen Selbstmord und ein Häftling starb durch Feuer (ODHIKAR 8.2.2020; vgl. ODHIKAR 8.8.2019). Es wird berichtet, dass in einigen Fällen, in welchen festgenommene Personen in der Haft aufgrund von Folter umgekommen sind, dies als „Selbstmord“ veröffentlicht wurde, um die Tat zu vertuschen (ODHIKAR 8.2.2020).Gefängnisinsassen sind oft mangelernährt und verstärkt Infektionskrankheiten ausgesetzt. Die medizinische Versorgung ist teilweise gegeben. Auch weibliche Gefangene werden von ausschließlich männlichen Ärzten untersucht (ÖB 12.2018).
der Menschenrechtsorganisation ODHIKAR sind im Jahr 2019 60 Personen in Haft verstorben (2018: 81) 56 Häftlinge verstarben aufgrund von „Krankheiten“, ein Gefangener wurde getötet, zwei begingen Selbstmord und ein Häftling starb durch Feuer (ODHIKAR 8.2.2020; vergleiche ODHIKAR 8.8.2019). Es wird berichtet, dass in einigen Fällen, in welchen festgenommene Personen in der Haft aufgrund von Folter umgekommen sind, dies als „Selbstmord“ veröffentlicht wurde, um die Tat zu vertuschen (ODHIKAR 8.2.2020). Obwohl das Gesetz eine gemeinsame Inhaftierung von jugendlichen und erwachsenen Straftätern verbietet, waren viele Minderjährige zusammen mit Erwachsenen inhaftiert. Trotz entsprechenden Gesetzen und Gerichtsurteilen wurden Kinder manchmal - gelegentlich zusammen mit ihren Müttern - inhaftiert. Die Behörden hielten weibliche und männliche Gefangene getrennt voneinander fest (USDOS 11.3.2020). Die Regierung von Bangladesch erlaubt keine Haftbesuche des „International Committee of the Red Cross“ oder anderer Menschenrechtsorganisationen (ÖB 8.2019). Inspektionen werden durch Regierungsbehörden sowie NGOs, die der Regierungspartei nahe stehen, durchgeführt, jedoch werden keine Berichte veröffentlicht (USDOS 11.3.2020). Das Gesetz ermöglicht es den Gefangenen aus religiösen Gründen zu fasten, garantiert jedoch keinen Zugang zu Geistlichen oder religiösen Dienstleistungen. Nur vor der Vollstreckung der Todesstrafe sind die Gefängnisbehörden verpflichtet, Zugang zu einem Geistlichen zu ermöglichen (USDOS 21.6.2019). Nach wie vor problematisch ist die in vielen Fällen unverhältnismäßig lange Untersuchungshaft. Als Gründe hierfür werden bürokratische Ineffizienz, limitierte Ressourcen und Korruption genannt. Nach den letzten verfügbaren Zahlen waren circa zwei Millionen Zivil- und Strafverfahren ausständig (ÖB 8.2019). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (22.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2014277/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2019%29%2C_22.07.2019.pdf, Zugriff 19.3.2020 ● ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (8.2019): Asylländerbericht Bangladesch ● ODHIKAR (8.2.2020): Annual Human Rights Report 2019; Bangladesh, https://www.fidh.org/IMG/pdf/annual-hr-report-2019_eng.pdf, Zugriff 3.4.2020 ● ODHIKAR (8.8.2019): Annual Human Rights Report on Bangladesh 2018, http://odhikar.org/wp-content/uploads/2019/08/Annual-HR-Report-2018_Engl.pdf, Zugriff 4.2.2020 ● USDOS - US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom - Bangladesh, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2019/05/BANGLADESH-2018-INTERNATIONAL-RELIGIOUS-FREEDOM-REPORT.pdf, Zugriff 2.4.2020 ● USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026382.html, Zugriff 26.3.2020 ● WPB – World Prison Brief (3.2020): Bangladesh, https://www.prisonstudies.org/country/bangladesh, Zugriff 6.4.2020 Todesstrafe In Bangladesch wurden seit der Wiederaufnahme von Hinrichtungen im Jahr 2001 mehrere hundert Personen hingerichtet (ÖB 8.2019). Mindestens 1.500 Personen befinden sich im Todestrakt (AI 10.4.2019; vgl. ÖB 8.2019). Im Jahr 2019 wurden rund 320 Todesurteile verhängt (2018: 229) (ODHIKAR 8.8.2019; vgl. AI 10.4.2019, ODHIKAR 8.2.2020) und zwei Hinrichtungen vollzogen (ODHIKAR 8.2.2020; vgl. ÖB 8.2019). Im Jahr 2017 wurden sechs Männer durch Hängen hingerichtet und mindestens 273 Personen, darunter vier Frauen, zum Tode verurteilt, die meisten von ihnen wegen Mordes. Mindestens eine der 2017 zum Tode verurteilten Personen war zum Tatzeitpunkt minderjährig (AI 12.4.2018). Erstmals seit 2014 wurden im Jahr 2018 keine Exekutionen durchgeführt (AI 10.4.2019; vgl. ODHIKAR 8.8.2019).In Bangladesch wurden seit der Wiederaufnahme von Hinrichtungen im Jahr 2001 mehrere hundert Personen hingerichtet (ÖB 8.2019). Mindestens 1.500 Personen befinden sich im Todestrakt (AI 10.4.2019; vergleiche ÖB 8.2019). Im Jahr 2019 wurden rund 320 Todesurteile verhängt (2018: 229) (ODHIKAR 8.8.2019; vergleiche AI 10.4.2019, ODHIKAR 8.2.2020) und zwei Hinrichtungen vollzogen (ODHIKAR 8.2.2020; vergleiche ÖB 8.2019). Im Jahr 2017 wurden sechs Männer durch Hängen hingerichtet und mindestens 273 Personen, darunter vier Frauen, zum Tode verurteilt, die meisten von ihnen wegen Mordes. Mindestens eine der 2017 zum Tode verurteilten Personen war zum Tatzeitpunkt minderjährig (AI 12.4.2018). Erstmals seit 2014 wurden im Jahr 2018 keine Exekutionen durchgeführt (AI 10.4.2019; vergleiche ODHIKAR 8.8.2019). Bangladesch hat im Dezember 2012 in der UN-Vollversammlung gegen das weltweite Moratorium zur Abschaffung der Todesstrafe gestimmt. Der signifikante Anstieg der Todesurteile fällt zeitlich mit der Einführung der „Speedy Trial“ Tribunals (auf Grundlage des „Disruption of Law and Order Offences Act“ 2002) zusammen. Laut Angaben des „Ministry of Law“ von Bangladesch sollen solche Tribunale in den ersten Jahren nach deren Einrichtung mehrere Hundert Todesurteile verhängt haben (ÖB 8.2019). Für zahlreiche Straftatbestände ist die Todesstrafe vorgesehen, u.a. Mord, Vergewaltigung, Menschen- und Drogenhandel, Volksverhetzung und Hochverrat, aber auch für Falschmünzerei und Schmuggel. Der „Anti-Terrorism Act“ von 2009 stellt weiterhin jegliche terroristische Aktivität unter Todesstrafe, ein Zusatzgesetz von 2012 auch deren Finanzierung (AA 27.7.2019; vgl. ÖB 12.2018). Insbesondere aus einer weiten gesetzlichen Definition des Terrorismusbegriffs kann eine missbräuchliche Anwendung resultieren (AA 27.7.2019). Laut Angaben bangladeschischer NGOs bestehe aufgrund der weit verbreiteten Korruption ein hohes Risiko, dass Unschuldige zum Tode verurteilt werden (ÖB 8.2019). Verurteilungen in absentia sind zulässig und kommen vor (AA 27.7.2019; vgl. AI 10.4.2019, ODHIKAR 8.8.2019).Für zahlreiche Straftatbestände ist die Todesstrafe vorgesehen, u.a. Mord, Vergewaltigung, Menschen- und Drogenhandel, Volksverhetzung und Hochverrat, aber auch für Falschmünzerei und Schmuggel. Der „Anti-Terrorism Act“ von 2009 stellt weiterhin jegliche terroristische Aktivität unter Todesstrafe, ein Zusatzgesetz von 2012 auch deren Finanzierung (AA 27.7.2019; vergleiche ÖB 12.2018). Insbesondere aus einer weiten gesetzlichen Definition des Terrorismusbegriffs kann eine missbräuchliche Anwendung resultieren (AA 27.7.2019). Laut Angaben bangladeschischer NGOs bestehe aufgrund der weit verbreiteten Korruption ein hohes Risiko, dass Unschuldige zum Tode verurteilt werden (ÖB 8.2019). Verurteilungen in absentia sind zulässig und kommen vor (AA 27.7.2019; vergleiche AI 10.4.2019, ODHIKAR 8.8.2019). Mitte 2018 wurden die Strafbestimmungen für fahrlässige Tötung verschärft, wobei der Justizminister darauf hinwies, dass die absichtliche Tötung eines Menschen auch mittels eines Fahrzeugs als Mord klassifiziert werden und unter Umständen die Todesstrafe zur Folge haben könne (ÖB 8.2019). Zum Tode Verurteilte haben automatisch das Recht auf Berufung beim „High Court“ sowie anschließend auf ein Gnadengesuch an den Präsidenten. Hinrichtungen werden nur nach Ausschöpfung aller Instanzen vorgenommen (ÖB 8.2019; vgl. AA 27.7.2019). Todesurteile werden in der Regel durch den Obersten Gerichtshof in lange Haftstrafen umgewandelt. Unterinstanzlich verurteilte Todeskandidaten müssen grundsätzlich mit jahrelangen Wartezeiten rechnen, bis ihr Fall endgültig entschieden ist, es sei denn, es besteht ein politisches bzw. öffentliches Interesse an einem schnellen Verfahren (AA 27.7.2019).Zum Tode Verurteilte haben automatisch das Recht auf Berufung beim „High Court“ sowie anschließend auf ein Gnadengesuch an den Präsidenten. Hinrichtungen werden nur nach Ausschöpfung aller Instanzen vorgenommen (ÖB 8.2019; vergleiche AA 27.7.2019). Todesurteile werden in der Regel durch den Obersten Gerichtshof in lange Haftstrafen umgewandelt. Unterinstanzlich verurteilte Todeskandidaten müssen grundsätzlich mit jahrelangen Wartezeiten rechnen, bis ihr Fall endgültig entschieden ist, es sei denn, es besteht ein politisches bzw. öffentliches Interesse an einem schnellen Verfahren (AA 27.7.2019). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (22.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2014277/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2019%29%2C_22.07.2019.pdf, Zugriff 19.3.2020 ● AI – Amnesty International (10.4.2019): Amnesty International Global Report: Death Sentences and Executions 2018, https://www.amnesty.org/download/Documents/ACT5098702019ENGLISH.PDF, Zugriff 17.9.2019 ● AI – Amnesty International (12.4.2018): Death Sentences and Executions 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1429291/90_1523523827_act5079552018english.pdf, Zugriff 1.3.2019 ● ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (8.2019): Asylländerbericht Bangladesch ● ODHIKAR (8.2.2020): Annual Human Rights Report 2019; Bangladesh, https://www.fidh.org/IMG/pdf/annual-hr-report-2019_eng.pdf, Zugriff 3.4.2020 ● ODHIKAR (8.8.2019): Annual Human Rights Report on Bangladesh 2018, http://odhikar.org/wp-content/uploads/2019/08/Annual-HR-Report-2018_Engl.pdf, Zugriff 17.9.2019 II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung: II.2.1. Zur Person des BF, seinen Familienverhältnissen und den Lebensumständen in Österreich:römisch zwei.2.1. Zur Person des BF, seinen Familienverhältnissen und den Lebensumständen in Österreich: Hinsichtlich der Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF sowie zu seiner Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache und den Familienständen wird den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen des BFA gefolgt, ebenso wie hinsichtlich der Feststellungen zu ihrer Herkunft, ihrer in Bangladesch absolvierten schulischen Ausbildung und ihren in Bangladesch aufhältigen Familienangehörigen. An diesen Feststellungen haben sich im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel ergeben, zumal sich diese Feststellungen auf den im Verfahren vor dem BFA sowie im Beschwerdeverfahren getätigten eigenen Angaben der Beschwerdeführer gründen. Diese Feststellungen wurden ergänzt und aktualisiert durch die Ausführungen des BF in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 30.06.2022. Dass der BF Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht bzw. strafrechtlich unbescholten sind, geht aus einer Einsichtnahme in die österreichischen amtlichen Register (Grundversorgungs-Informationssystem, Strafregister) hervor. Die Feststellungen zu der Situation des BF in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben im Verfahren sowie den dazu vorgelegten Unterlagen (Deutschkursbestätigungen, Zeugnisse und Schulbesuchsbestätigungen), insbesondere der schriftlichen Stellungnahme vom 30.06.2020. Auch die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF 1 ergeben sich aus den diesbezüglich unbedenklichen Angaben des BF im Verfahren sowie den vorgelegten medizinischen Unterlagen. Zweifel an der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführer sind im Verfahren nicht hervorgekommen. II.2.2. Dem BF durch seine Schilderungen, denen von Seiten des BFA im weiteren Verfahren nicht entsprechend entgegengetreten wurde, gelungen, eine Verfolgungsgefahr in seinem Herkunftsstaat glaubwürdig vorzubringen:römisch zwei.2.2. Dem BF durch seine Schilderungen, denen von Seiten des BFA im weiteren Verfahren nicht entsprechend entgegengetreten wurde, gelungen, eine Verfolgungsgefahr in seinem Herkunftsstaat glaubwürdig vorzubringen: Der BF bringt im Wesentlichen vor, politisch verfolgt worden zu sein, weil er sich weigerte, ein Mitglied der Awami League zu unterstützen. Dem Fluchtvorbringen der politischen Verfolgung, damit verbunden eine Haft sowie Folter in der Haft, sprach das BFA die Glaubhaftigkeit ab, konnte dies jedoch im weiteren Verfahren vor dem BVwG nicht stützen. Dem BF wurde nach seinen eigenen Angaben zufolge Verbrechen wie Mord und versuchter Mord angelastet. Er konnte sich lediglich nach seinen Verhaftungen zwei Mal nach Zahlung einer Kaution freikaufen. Vom BFA darauf angesprochen, gab der BF dazu an, dass sein Anwalt die Kautionsfreilassung erlangt habe. Dass gegen den BF 1 drei Anzeigen wegen Mordes und eine wegen versuchten Mordes aufrecht sein sollen, wobei die erste diesbezügliche Anzeige im August 2014 erfolgt sein soll, und er erstmals im Mai 2015 verhaftet und in der Folge zwei Mal von der Polizei gegen Zahlung einer Kaution freigelassen worden sein soll, erscheint zwar ungewöhnlich zu sein, aber es hat das BFA diesbezüglich keine anderen oder neuen Beweismittel vorgelegt, welche das Gegenteil belegen würden. Nach den Länderberichten kommt es durchaus häufig zu Gewalt zwischen den Parteien und auch innerparteilich kann es zu handgreiflichen Auseinandersetzungen kommen. Es kann möglich sein, dass der BF Anfeindungen innerhalb der Partei ausgesetzt war. Auch dieses Vorbringen wurde letztlich nicht durch neue Tatsachen erschüttert. Das Vorbringen hinsichtlich der gegen den BF erfolgten Anzeigen wird wegen der Vorlage zusätzlicher Unterlagen im fortgesetzten Verfahren als glaubhaft befunden. II.2.3. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Bangladesch und die darin angeführten Quellen. Das Länderinformationsblatt zu Bangladesch wurde dem BF mit der Ladung zur Verhandlung – mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb angemessener Frist – zur Kenntnis gebracht. Ergänzungen fanden im Rahmen der Verhandlung hinsichtlich der Corona-Pandemie statt.römisch zwei.2.3. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Bangladesch und die darin angeführten Quellen. Das Länderinformationsblatt zu Bangladesch wurde dem BF mit der Ladung zur Verhandlung – mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb angemessener Frist – zur Kenntnis gebracht. Ergänzungen fanden im Rahmen der Verhandlung hinsichtlich der Corona-Pandemie statt. Darin wird eine Vielzahl von Berichten verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen zusammengefasst, die ein ausgewogenes Bild betreffend die allgemeine Situation in Bangladesch zeigen. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung: II.3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide:römisch zwei.3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide:
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates oder wegen Schutzes in einem EWR-Staat oder in der Schweiz zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates oder wegen Schutzes in einem EWR-Staat oder in der Schweiz zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist).
§ 3Abs. 3 Asyl
G 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Ausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative , (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Ausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) – deren Bestimmungen
§ 74Asyl
G 2005 unberührt bleiben – ist ein Flüchtling, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und