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{'item': 'W195 2264231-1'}

Obsah (12)§ 17Art. 133§ 52§ 6§ 58Art. 130§ 53a§ 38§ 24§ 31§ 43§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.01.2023 GeschäftszahlW195 2264231-1 Spruch, W195 2264231-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr.

§ 17Vw

GVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mit römisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG mit € 163,80 (inkl. USt.) bestimmt. II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.04.2022, XXXX wurde die Antragstellerin vom Leiter der Gerichtsabteilung I401 in der Beschwerdesache des XXXX geb. XXXX

§ 52Abs. 2 AVG i

Vm § 17 VwGVG zur Sachverständigen auf dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie bestellt und ihr, nach entsprechender Untersuchung des Beschwerdeführers, die Beantwortung von Fragen in einem Gutachten aufgetragen. Das Gutachten war schriftlich zu erstatten.1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.04.2022, römisch 40 wurde die Antragstellerin vom Leiter der Gerichtsabteilung I401 in der Beschwerdesache des römisch 40 geb. römisch 40

Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zur Sachverständigen auf dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie bestellt und ihr, nach entsprechender Untersuchung des Beschwerdeführers, die Beantwortung von Fragen in einem Gutachten aufgetragen. Das Gutachten war schriftlich zu erstatten. 2 Am 04.07.2022 langte im Wege des webERV das Gutachten samt der dazugehörigen Honorarnote beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde die Gesamtsumme in Höhe von € 1.202,00 am 03.08.2022 antragsgemäß ausbezahlt.

  1. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.07.2022, XXXX wurde die Antragstellerin um Erstattung eines ergänzenden Gutachtens, insbesondere zur Klärung der Frage, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides am 18.12.2018 in Sinn des § 9 AVG handlungs- und prozessfähig gewesen war, um die Bedeutung und Tragweite eines Verwaltungsverfahrens und die mit ihm in Zusammenhang stehende prozessualen Vorgänge zu erkennen, ersucht.
  2. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.07.2022, römisch 40 wurde die Antragstellerin um Erstattung eines ergänzenden Gutachtens, insbesondere zur Klärung der Frage, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides am 18.12.2018 in Sinn des Paragraph 9, AVG handlungs- und prozessfähig gewesen war, um die Bedeutung und Tragweite eines Verwaltungsverfahrens und die mit ihm in Zusammenhang stehende prozessualen Vorgänge zu erkennen, ersucht.
  3. Am 22.08.2022 langte im Wege des webERV das ergänzende Gutachten samt dazugehöriger Honorarnote beim Bundesverwaltungsgericht – wie folgt – ein: Gebührennote Nr. 5/2022 Betreffend:Bundesverwaltungsgericht Republik ÖsterreichGeschäftszahl XXXX Betreffend:, Bundesverwaltungsgericht Republik Österreich, Geschäftszahl römisch 40 Ergänzungs-Gutachten BF: Herr XXXX BF: Herr römisch 40 § 43Paragraph 43 neuerliches Aktenstudium Ausführliche Fragebeantwortung € 37,90 € 59,10 § 31 Abs. 5Paragraph 31, Absatz 5 Telefongebühren, Kopien € 6,00 § 31 Abs. 3Paragraph 31, Absatz 3 4 Urschriften (à € 2,00) € 8,00 § 31 Abs. 3Paragraph 31, Absatz 3 Elektronische Einbringung € 12,00 § 32 Abs. 1 resp. § 33Paragraph 32, Absatz eins, resp. Paragraph 33 Zeitversäumnis 1 Std. (RsB) € 22,70 Summe exkl. USt. € 145,70 20 % USt. € 29,14 Gesamtsumme € 174,84
  4. Das Bundesverwaltungsgericht hielt der Antragstellerin sodann mit Schreiben vom 02.01.2023, nachweislich zugestellt am 05.01.2023, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen kurz zusammengefasst vor, dass das die von ihr verzeichneten Schreibgebühren überhöht und die geltend gemachten Telefonkosten nicht nachvollziehbar seien und daher einer Aufschlüsselung bedürfen.
  5. In weiterer Folge langte keine Stellungnahme oder korrigierte Honorarnote seitens der Antragstellerin ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellerin im Rahmen des Verfahrens XXXX als Sachverständige auf dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie bestellt wurde und dabei aufgrund der (ergänzenden) Begutachtung des Beschwerdeführers sowie der Aktenlage, unter Beantwortung der ihr mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.07.2022 auferlegten Frage, ein schriftliches Gutachten zu erstatten hatte. Das Gutachten samt Honorarnote wurde am 22.08.2022 im Wege des ERV eingebracht. Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellerin im Rahmen des Verfahrens römisch 40 als Sachverständige auf dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie bestellt wurde und dabei aufgrund der (ergänzenden) Begutachtung des Beschwerdeführers sowie der Aktenlage, unter Beantwortung der ihr mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.07.2022 auferlegten Frage, ein schriftliches Gutachten zu erstatten hatte. Das Gutachten samt Honorarnote wurde am 22.08.2022 im Wege des ERV eingebracht.
  7. Beweiswürdigung: Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren XXXX , dem Bestellungsbeschluss vom 27.04.2022, GZ. XXXX , sowie dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.07.2022, GZ. XXXX , dem Gebührenantrag vom 22.08.2022, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 02.01.2023, GZ. W195 2264231-1/2Z, und dem Akteninhalt. Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren römisch 40 , dem Bestellungsbeschluss vom 27.04.2022, GZ. römisch 40 , sowie dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.07.2022, GZ. römisch 40 , dem Gebührenantrag vom 22.08.2022, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 02.01.2023, GZ. W195 2264231-1/2Z, und dem Akteninhalt. ,
  8. Rechtliche Beurteilung:

§ 6Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idg

F, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 53aAbs.

1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist

§ 38Geb

AG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist

Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

§ 24Geb

AG umfasst die Gebühr des Sachverständigen

Paragraph 24, GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen

  1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
  2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;
  3. die Entschädigung für Zeitversäumnis;
  4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium. Zu A) Zu den beantragten sonstigen Kosten iSd § 31 GebAGZu den beantragten sonstigen Kosten iSd Paragraph 31, GebAG
  5. Schreibgebühr

§ 31Abs. 1 Z 3 Geb

AG sind den Sachverständigen ausschließlich folgende mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundene variable Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen: die Kosten für die Übertragung bzw. das Reinschreiben von Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen hierzu sowie der von den Sachverständigen im Zuge ihrer Tätigkeit auszufertigenden Schriftstücke, wobei bei ausschließlich aus Text bestehenden Schriftstücken für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) der Urschrift ein Betrag von 2 Euro und für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) einer Ausfertigung ein Betrag von 60 Cent zu ersetzen sind; in den übrigen Fällen gebührt ein Betrag von 2 Euro für jede volle Seite der Urschrift und von 60 Cent für jede volle Seite einer Ausfertigung; diesfalls gilt eine Seite als voll, wenn sie mindestens 25 Zeilen mit durchschnittlich mindestens 40 Schriftzeichen enthält; bei geringerem Umfang ist die Gebühr für den entsprechenden Teil zu bestimmen; mit diesen Kosten sind auch die hierfür verwendeten Schreibkräfte, Schreibmittel und Geräte abgegolten.

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG sind den Sachverständigen ausschließlich folgende mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundene variable Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen: die Kosten für die Übertragung bzw. das Reinschreiben von Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen hierzu sowie der von den Sachverständigen im Zuge ihrer Tätigkeit auszufertigenden Schriftstücke, wobei bei ausschließlich aus Text bestehenden Schriftstücken für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) der Urschrift ein Betrag von 2 Euro und für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) einer Ausfertigung ein Betrag von 60 Cent zu ersetzen sind; in den übrigen Fällen gebührt ein Betrag von 2 Euro für jede volle Seite der Urschrift und von 60 Cent für jede volle Seite einer Ausfertigung; diesfalls gilt eine Seite als voll, wenn sie mindestens 25 Zeilen mit durchschnittlich mindestens 40 Schriftzeichen enthält; bei geringerem Umfang ist die Gebühr für den entsprechenden Teil zu bestimmen; mit diesen Kosten sind auch die hierfür verwendeten Schreibkräfte, Schreibmittel und Geräte abgegolten. Das von der Antragstellerin erstattete Ergänzungsgutachten umfasst vier Seiten und besteht ausschließlich aus Text, weshalb die hierauf entfallende Schreibgebühr im Sinne der obigen Ausführungen für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) mit einem Betrag von € 2 zu berechnen ist. Eine Zählung der Zeichen hat dabei ergeben, dass das Gutachten vom 22.08.2022 2.390 Zeichen (ohne Leerzeichen) umfasst. Die Schreibgebühr für die Urschrift errechnet sich sohin mit einem Betrag in Höhe von € 4,78 (2.390 / 1.000 x 2 = 4,78). 2. Telefongebühren

§ 31Abs. 1 Z 5 Geb

AG sind den Sachverständigen ausschließlich folgende mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundene variable Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen: die von den Sachverständigen zu entrichtenden Entgelte und Gebühren für Leistungen und Dienste, die für Befundaufnahme und Gutachtenserstattung durch die Sachverständigen notwendig sind und welche die Sachverständigen üblicherweise nicht selbst erbringen und die auch nicht zur üblichen Grundausstattung und Infrastruktur der in diesem Fachgebiet tätigen Sachverständigen gehören (insbesondere Porto, Transportkosten, Kosten für Fremduntersuchungen und –analysen, Pflegegebühren, durch die Besonderheit des Auftrags zusätzlich erforderliche Versicherungsprämien, Kosten für Großräumlichkeiten, für den Erwerb rein fallspezifischen Zusatzwissens und für Übersetzungen);

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 5, GebAG sind den Sachverständigen ausschließlich folgende mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundene variable Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen: die von den Sachverständigen zu entrichtenden Entgelte und Gebühren für Leistungen und Dienste, die für Befundaufnahme und Gutachtenserstattung durch die Sachverständigen notwendig sind und welche die Sachverständigen üblicherweise nicht selbst erbringen und die auch nicht zur üblichen Grundausstattung und Infrastruktur der in diesem Fachgebiet tätigen Sachverständigen gehören (insbesondere Porto, Transportkosten, Kosten für Fremduntersuchungen und –analysen, Pflegegebühren, durch die Besonderheit des Auftrags zusätzlich erforderliche Versicherungsprämien, Kosten für Großräumlichkeiten, für den Erwerb rein fallspezifischen Zusatzwissens und für Übersetzungen); Die Antragstellerin verzeichnet sich

§ 31Abs. 1 Z 5 Geb

AG Telefonkosten in Höhe von € 6,00, ohne jedoch im Ergänzungsgutachten bzw. in der Honorarnote näher auszuführen, wodurch ihr diese Kosten entstanden sind. Die Antragstellerin verzeichnet sich

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 5, GebAG Telefonkosten in Höhe von € 6,00, ohne jedoch im Ergänzungsgutachten bzw. in der Honorarnote näher auszuführen, wodurch ihr diese Kosten entstanden sind. Dem Ergänzungsgutachten war zu entnehmen, dass für dessen Erstattung lediglich die der Antragstellerin bereits im Vorfeld übermittelten Unterlagen (diverse Behandlungsbefunde) sowie jene Eindrücke, die sich im Rahmen der persönlichen Befragung und Untersuchung des Beschwerdeführers anlässlich der Erstbegutachtung vom 25.05.2022 ergeben haben, herangezogen wurden. Anhaltspunkte, dass darüber hinaus Telefonate getätigt bzw. dementsprechend Telefonkosten iHv € 6,00 anerlaufen sind, waren hingegen nicht erkennbar. Auch hat die Antragstellerin von der Möglichkeit einer Stellungnahme zu den Ergebnissen der Beweisaufnahme (s. hiezu das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.01.2023, GZ. W195 2264231-1/2Z) keinen Gebraucht gemacht. Aufgrund dessen war eine Zuerkennung dieser Kosten auch nicht möglich. Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren: EURO Zeitversäumnis § 32 GebAGZeitversäumnis Paragraph 32, GebAG eine begonnene Stunde à € 22,70 22,70 Mühewaltung

§ 43Abs. 1 Z 1 Geb

AG (Befund und Gutachten)Mühewaltung

Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG (Befund und Gutachten) neuerliches Aktenstudium 37,90 ausführliche Fragebeantwortung 59,10 Schreibgebühr

§ 31Abs. 1 Z 3 Geb

AGSchreibgebühr

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG 2.390 Zeichen (ohne Leerzeichen) à € 2,00 4,78 ERV-Gebühr

§ 31Abs. 1a Geb

AGERV-Gebühr

Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG 12,00 Zwischensumme 136,48 20 % Umsatzsteuer 27,30 Summe 163,78 Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent 163,80 Die Gebühr der Antragstellerin war daher mit € 163,80 (inkl. USt.) zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen. , Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W195.2264231.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.