GVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mit römisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG mit € 313,70 (inkl. USt.) bestimmt. II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.08.2019, XXXX wurde die Antragstellerin vom Leiter der XXXX in der Beschwerdesache des XXXX , geb. 03.04.1993,
Vm § 17 VwGVG zur Sachverständigen auf dem Fachgebiet der Psychiatrie bestellt und ihr, nach entsprechender Untersuchung des Beschwerdeführers, die Beantwortung von Fragen in einem Gutachten aufgetragen. Das Gutachten war schriftlich zu erstatten. 1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.08.2019, römisch 40 wurde die Antragstellerin vom Leiter der römisch 40 in der Beschwerdesache des römisch 40 , geb. 03.04.1993,
Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zur Sachverständigen auf dem Fachgebiet der Psychiatrie bestellt und ihr, nach entsprechender Untersuchung des Beschwerdeführers, die Beantwortung von Fragen in einem Gutachten aufgetragen. Das Gutachten war schriftlich zu erstatten.
GAG 1975, BGBl 136, erlaube ich mir in Rechnung zu stellen:
GAG 1975, Bundesgesetzblatt 136, erlaube ich mir in Rechnung zu stellen: AZ: XXXX AZ: römisch 40 Befund und Gutachten nach Untersuchung § 43
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
F, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist
AG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist
Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
AG umfasst die Gebühr des Sachverständigen
Paragraph 24, GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen
AG sind dem Sachverständigen die Kosten für Hilfskräfte so weit zu ersetzen, als deren Beiziehung nach Art und Umfang seiner Tätigkeit unumgänglich notwendig ist. Zu diesen Kosten zählen die Kosten, die der Sachverständige für die Arbeitsleistung der Hilfskräfte aufwenden muss, soweit sie das übliche Ausmaß nicht übersteigen (Z 1) sowie die Reise- und Aufenthaltskosten der Hilfskräfte unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Gebühr der Zeugen (Z 2).
Paragraph 30, GebAG sind dem Sachverständigen die Kosten für Hilfskräfte so weit zu ersetzen, als deren Beiziehung nach Art und Umfang seiner Tätigkeit unumgänglich notwendig ist. Zu diesen Kosten zählen die Kosten, die der Sachverständige für die Arbeitsleistung der Hilfskräfte aufwenden muss, soweit sie das übliche Ausmaß nicht übersteigen (Ziffer eins,) sowie die Reise- und Aufenthaltskosten der Hilfskräfte unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Gebühr der Zeugen (Ziffer 2,). Unter einer Hilfskraft ist eine Person zu verstehen, die – angestellt oder selbstständig – auf demselben Fachgebiet wie der beauftragte Sachverständige tätig ist, den fachlichen Weisungen des Sachverständigen bei der Gutachtenserstellung unterliegt und ihm entsprechend seinen Fähigkeiten zuarbeitet (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 Anm 1 und E 1 zu § 30 GebAG).Unter einer Hilfskraft ist eine Person zu verstehen, die – angestellt oder selbstständig – auf demselben Fachgebiet wie der beauftragte Sachverständige tätig ist, den fachlichen Weisungen des Sachverständigen bei der Gutachtenserstellung unterliegt und ihm entsprechend seinen Fähigkeiten zuarbeitet vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 Anmerkung 1 und E 1 zu Paragraph 30, GebAG). In der Honorarnote vom 15.11.2022 machte die Antragstellerin einen Betrag in Höhe von € 20,00 als administrative Kosten für die „Beiziehung von Hilfskräften (Aktenführung ab Eingang, Anlegen eines Handaktes, Terminkoordination, Anfertigung von Kopien, Organ. V. Zusatzunt.)“ geltend. In der Honorarnote vom 15.11.2022 machte die Antragstellerin einen Betrag in Höhe von € 20,00 als administrative Kosten für die „Beiziehung von Hilfskräften (Aktenführung ab Eingang, Anlegen eines Handaktes, Terminkoordination, Anfertigung von Kopien, Organ. römisch fünf. Zusatzunt.)“ geltend. Kosten für Hilfskräfte zur Anlegung und Führung des Handaktes, Terminkoordination etc. rechtfertigen keine zusätzlichen Gebühren nach § 30. Diese Kosten, welche nach allgemeiner Lebenserfahrung nur einen geringen Aufwand verursachen, sind vielmehr als Fixkosten anzusehen, die typischerweise anfallen und daher mit der Gebühr für Mühewaltung abgegolten sind (vgl. LGZ Wien 42 R 536/11a EFSlg 132.600; LGZ Wien 44 R 165/12h EFSlg 136.591; OLG Wien 9 Rs 198/12x; LGZ Wien 44 R 402/12m WR 1153; OLG Wien 23 Bs 83/15x; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 46 zu § 30 GebAG). Kosten für Hilfskräfte zur Anlegung und Führung des Handaktes, Terminkoordination etc. rechtfertigen keine zusätzlichen Gebühren nach Paragraph 30, Diese Kosten, welche nach allgemeiner Lebenserfahrung nur einen geringen Aufwand verursachen, sind vielmehr als Fixkosten anzusehen, die typischerweise anfallen und daher mit der Gebühr für Mühewaltung abgegolten sind vergleiche LGZ Wien 42 R 536/11a EFSlg 132.600; LGZ Wien 44 R 165/12h EFSlg 136.591; OLG Wien 9 Rs 198/12x; LGZ Wien 44 R 402/12m WR 1153; OLG Wien 23 Bs 83/15x; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 46 zu Paragraph 30, GebAG). Kosten für Terminkoordination fallen in den Bereich Fixkosten, welche typischerweise in jeder Ordination anfallen und für welche der gerichtliche Auftrag zur Gutachtenserstattung nicht kausal sein kann (vgl. LGZ Wien 45 R 572/04g EFSlg 112.703; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 49 zu § 30 GebAG). Kosten für Terminkoordination fallen in den Bereich Fixkosten, welche typischerweise in jeder Ordination anfallen und für welche der gerichtliche Auftrag zur Gutachtenserstattung nicht kausal sein kann vergleiche LGZ Wien 45 R 572/04g EFSlg 112.703; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 49 zu Paragraph 30, GebAG). Bürokräfte, die administrative Arbeiten für den Sachverständigen verrichten, fallen schon deshalb nicht unter § 30, weil sie nicht auf demselben Fachgebiet wie der Sachverständige tätig sind (vgl. LGZ Wien 48 R 336/08d EFSlg 125.284; LGZ Wien 48 R 332/10v EFSlg 128.859; LGZ Wien 45 R 66/11f EFSlg 132.598; LGZ Wien 44 R 614/11m EFSlg 136.590; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 52 zu § 30 GebAG). Bürokräfte, die administrative Arbeiten für den Sachverständigen verrichten, fallen schon deshalb nicht unter Paragraph 30,, weil sie nicht auf demselben Fachgebiet wie der Sachverständige tätig sind vergleiche LGZ Wien 48 R 336/08d EFSlg 125.284; LGZ Wien 48 R 332/10v EFSlg 128.859; LGZ Wien 45 R 66/11f EFSlg 132.598; LGZ Wien 44 R 614/11m EFSlg 136.590; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 52 zu Paragraph 30, GebAG). Im Hinblick auf die – auch in Anbetracht der Neufassung des § 31 GebAG – hiezu ergangene gefestigte (einheitliche) Rechtsprechung des OLG Wien können die von der Antragstellerin geltend gemachten administrativen Hilfskraftkosten in Höhe von € 20,00 nicht zuerkannt werden. Im Hinblick auf die – auch in Anbetracht der Neufassung des Paragraph 31, GebAG – hiezu ergangene gefestigte (einheitliche) Rechtsprechung des OLG Wien können die von der Antragstellerin geltend gemachten administrativen Hilfskraftkosten in Höhe von € 20,00 nicht zuerkannt werden. , Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren: EURO Aktenstudium
AGAktenstudium
Paragraph 36, GebAG 40,00 Mühewaltung
AGMühewaltung
Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG psychiatrisches Ergänzungsgutachten (4 Fragen) 195,40 Sonstige Kosten iSd § 31 GebAGSonstige Kosten iSd Paragraph 31, GebAG Reinschreiben von Befund und Gutachten – 7 Seiten à € 2,00 14,00 ERV-Zuschlag iSd § 31 Abs. 1a GebAG ERV-Zuschlag iSd Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG 12,00 Summe 261,40 20 % Umsatzsteuer 52,28 Gesamtsumme 313,68 Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent 313,70 Die Gebühr der Antragstellerin war daher mit € 313,70 (inkl. USt.) zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W195.2265007.1.01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.