RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.01.2023 GeschäftszahlW196 2242679-1 Spruch, W196 2242681-1/7E W196 2242678-1/4E W196 2242679-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING über die Beschwerden von (1.) XXXX , geb. XXXX , (2.) XXXX , geb. XXXX , (3.) XXXX , geb. XXXX , alle Staatsangehörige der Russischen Föderation, vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2021, Zahlen (1.) 655177303/200685073, (2.) 1152485406/200685251, (3.) 1276754604/210469378, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING über die Beschwerden von (1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , (2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , (3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle Staatsangehörige der Russischen Föderation, vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2021, Zahlen (1.) 655177303/200685073, (2.) 1152485406/200685251, (3.) 1276754604/210469378, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde der (1.) XXXX wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 sowie 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde der (1.) römisch 40 wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, sowie 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Die Beschwerden des (2.) XXXX und des (3.) XXXX , werden ebenfalls hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. gemäß §§ 3 Abs.1 und 8 Abs.1 iVm § 34 sowie 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerden des (2.) römisch 40 und des (3.) römisch 40 , werden ebenfalls hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, sowie 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. III. Den Beschwerden aller BF wird hinsichtlich Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG iVm § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.römisch drei. Den Beschwerden aller BF wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. der angefochtenen Bescheide stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. IV. Gemäß §§ 54, 55 Abs. 2 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 wird (1.) XXXX und (3.) XXXX jeweils der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch vier. Gemäß Paragraphen 54, 55, Absatz 2 und 58 Absatz 2, AsylG 2005 wird (1.) römisch 40 und (3.) römisch 40 jeweils der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Gemäß §§ 54, 55 Abs. 1 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 wird (2.) XXXX der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.Gemäß Paragraphen 54, 55, Absatz eins und 58 Absatz 2, AsylG 2005 wird (2.) römisch 40 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. V. Die Spruchpunkte V. bis VI. der angefochtenen Bescheide werden gemäß § 28 VwGVG behoben.römisch fünf. Die Spruchpunkte römisch fünf. bis römisch sechs. der angefochtenen Bescheide werden gemäß Paragraph 28, VwGVG behoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Die Erstbeschwerdeführerin (BF1) ist die Mutter der Zweit- bis Drittbeschwerdeführer (BF2 bis BF3). Sie sind Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenangehörigkeit aus Tschetschenien. Die BF1 gelangte spätestens am 09.12.2013 erstmals illegal ins österreichische Bundesgebiet und kehrte am 26.02.2014 unter Gewährung von Rückkehrhilfe wieder in den Herkunftsstaat zurück. Spätestens am 15.05.2017 reiste sie (gemeinsam mit dem minderjährigen BF2) erneut mit einem italienischen Visum ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag für sich und BF2 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, wozu sie vorbrachte, ihr asylberechtigter Ehemann, der Vater ihres Sohnes, lebe seit 2005 in Wien. Im Rahmen der Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 24.08.2017 gab die BF1 im Beisein einer Rechtsberaterin für sich und den minderjährigen BF2 zusammengefasst auf Russisch an, in Österreich nicht mit ihrem asylberechtigten Ehemann zusammenzuleben. Sie sei mit ihm seit dem 08.04.2014 verheiratet, standesamtlich und traditionell. Sie werde von diesem mit etwa monatlich 200.- Euro unterstützt. Sie habe ihn 2013 in Österreich kennengelernt, sie hätten im April geheiratet und danach (Februar 2014) sei sie nach Russland zurückgefahren. Die Ehe sei ohne Anwesenheit ihres Ehemannes in Tschetschenien nach islamischem Recht geschlossen worden, standesamtlich habe sie ihn ebenfalls ohne seine Anwesenheit geheiratet. Die vorgelegte Heiratsurkunde wurde zum Akt genommen. Zu ihrer Ausbildung brachte sie vor, nach der Grundschule in XXXX das College und anschließend bis 2005 die Universität in XXXX besucht und dann bis 2011 als Lehrerin gearbeitet zu haben. Sie sei von 2014 bis zur Einreise mit einem italienischen Visum nach Europa sowie der Weiterreise am 15.05.2017 nach Österreich von ihrem Ehemann getrennt gewesen. Sie wolle in Österreich bleiben.Im Rahmen der Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 24.08.2017 gab die BF1 im Beisein einer Rechtsberaterin für sich und den minderjährigen BF2 zusammengefasst auf Russisch an, in Österreich nicht mit ihrem asylberechtigten Ehemann zusammenzuleben. Sie sei mit ihm seit dem 08.04.2014 verheiratet, standesamtlich und traditionell. Sie werde von diesem mit etwa monatlich 200.- Euro unterstützt. Sie habe ihn 2013 in Österreich kennengelernt, sie hätten im April geheiratet und danach (Februar 2014) sei sie nach Russland zurückgefahren. Die Ehe sei ohne Anwesenheit ihres Ehemannes in Tschetschenien nach islamischem Recht geschlossen worden, standesamtlich habe sie ihn ebenfalls ohne seine Anwesenheit geheiratet. Die vorgelegte Heiratsurkunde wurde zum Akt genommen. Zu ihrer Ausbildung brachte sie vor, nach der Grundschule in römisch 40 das College und anschließend bis 2005 die Universität in römisch 40 besucht und dann bis 2011 als Lehrerin gearbeitet zu haben. Sie sei von 2014 bis zur Einreise mit einem italienischen Visum nach Europa sowie der Weiterreise am 15.05.2017 nach Österreich von ihrem Ehemann getrennt gewesen. Sie wolle in Österreich bleiben. Nach telefonischer Auskunft des XXXX vom 25.09.2017 lebt er zwar von seiner (bisherigen) Ehefrau seit 4 Jahren getrennt, ist aber nicht geschieden und glaubt auch nicht, dass sich diese werde scheiden lassen. Seit 2014 ist er nach seinen Angaben mit der BF1 verheiratet.Nach telefonischer Auskunft des römisch 40 vom 25.09.2017 lebt er zwar von seiner (bisherigen) Ehefrau seit 4 Jahren getrennt, ist aber nicht geschieden und glaubt auch nicht, dass sich diese werde scheiden lassen. Seit 2014 ist er nach seinen Angaben mit der BF1 verheiratet. Diese Anträge wurden letztlich mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 06.09.2018, GZ. W165 2173949-1/10E und W165 2173946-1/9E, als unbegründet abgewiesen und für die Prüfung der Anträge der BF nach der Dublin-VO Italien für zuständig erklärt.
- Am 29.07.2020 beantragte die BF1 für sich und den BF2 explizit infolge der nach Ablauf der (Überstellungs-)Fristen nach der Dublin-VO eingetretenen Zuständigkeit Österreichs für die Prüfung ihrer Asylanträge die Ausstellung von Aufenthaltsberechtigungskarten gemäß § 51 AylG 2005.
- Am 29.07.2020 beantragte die BF1 für sich und den BF2 explizit infolge der nach Ablauf der (Überstellungs-)Fristen nach der Dublin-VO eingetretenen Zuständigkeit Österreichs für die Prüfung ihrer Asylanträge die Ausstellung von Aufenthaltsberechtigungskarten gemäß Paragraph 51, AylG
- Sodann stellte die BF1 für sich und den BF2 am 05.08.2020 erneut im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag, brachte sie vor, verheiratet zu sein. Sie sei sunnitisch-molsemischen Glaubens und tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit und spreche Russisch und Tschetschenisch. Nach 11 Jahren Grundschule habe sie 5 Jahre Biologie und Chemie sowie 3 Jahre Medizin studiert und sei zuletzt als Laborantin tätig gewesen. Ihre Eltern sowie zwei Schwestern seien noch in Tschetschenien wohnhaft. Ihr Ehemann XXXX , geb. XXXX , sei in Wien wohnhaft. Sie brachte vor, bei ihm zu wohnen. Ihren Reisepass habe sie weggeworfen. Sie befinde sich seit Mai 2017 wieder in Österreich. Ihre alten Fluchtgründe aus 2013 (Nach Misshandlungen durch den ersten Ehemann in Tschetschenien und der Wegnahme ihres ersten Sohnes durch diesen möchte sie mit XXXX und dem BF2 in Österreich zusammenleben.) bestünden nach wie vor. Als neuen Fluchtgrund könne sie nur ihren Mann angeben. Sie wolle hier in Österreich mit ihrer Familie leben und sei auch aktuell von ihrem Ehemann schwanger. Ihre Kinder bräuchten für eine gesunde Entwicklung beide Elternteile; der Vater ihrer Kinder lebe hier. Für den BF2 würden diese Gründe gelten.Im Rahmen ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag, brachte sie vor, verheiratet zu sein. Sie sei sunnitisch-molsemischen Glaubens und tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit und spreche Russisch und Tschetschenisch. Nach 11 Jahren Grundschule habe sie 5 Jahre Biologie und Chemie sowie 3 Jahre Medizin studiert und sei zuletzt als Laborantin tätig gewesen. Ihre Eltern sowie zwei Schwestern seien noch in Tschetschenien wohnhaft. Ihr Ehemann römisch 40 , geb. römisch 40 , sei in Wien wohnhaft. Sie brachte vor, bei ihm zu wohnen. Ihren Reisepass habe sie weggeworfen. Sie befinde sich seit Mai 2017 wieder in Österreich. Ihre alten Fluchtgründe aus 2013 (Nach Misshandlungen durch den ersten Ehemann in Tschetschenien und der Wegnahme ihres ersten Sohnes durch diesen möchte sie mit römisch 40 und dem BF2 in Österreich zusammenleben.) bestünden nach wie vor. Als neuen Fluchtgrund könne sie nur ihren Mann angeben. Sie wolle hier in Österreich mit ihrer Familie leben und sei auch aktuell von ihrem Ehemann schwanger. Ihre Kinder bräuchten für eine gesunde Entwicklung beide Elternteile; der Vater ihrer Kinder lebe hier. Für den BF2 würden diese Gründe gelten. Im Rahmen ihrer Einvernahme beim BFA am 27.11.2020 brachte die BF1 im Wesentlichen auf Russisch vor, gesund und erneut schwanger zu sein. Ihren russischen Inlandsreisepass, die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunde ihres Sohnes habe sie bereits vorgelegt. Sie sei 2017 mit einem italienischen Visum legal nach Österreich gekommen. Den Auslandsreisepass habe sie vernichtet, weil sie wegen ihres damaligen Asylantrages gedacht habe, dies wäre besser. Sie legte einen Meldezettel und einen Mutter-Kind-Pass vor. Sie habe ihren Lebensunterhalt in der Russischen Föderation als Biologielehrerin bestritten. Seit 08.04.2014 sei sie standesamtlich mit XXXX verheiratet. Ihr früherer Lebensgefährte sorge für den gemeinsamen Sohn, sie habe keinen Kontakt zu diesen. Sie sei die zweite Frau ihres nunmehrigen Ehemannes. Sie glaube er sei geschieden. Er sei in XXXX gemeldet und habe auch einen russischen Inlandspass und sei russischer Staatsbürger. Sie habe ihre Dokumente eingereicht und eine Heiratsurkunde erhalten. Er sei seit 2013 nicht mehr in der russischen Föderation gewesen. Sie selbst sei auch noch im Herkunftsstaat gemeldet. Ihr Ehemann sei seit 2005 in Österreich. Sie selbst sei Ende 2013 illegal nach Österreich gekommen. Als sie 2014 schwanger gewesen sei, „habe man ihr keine medizinische Hilfe erwiesen“, sodass sie zurückgekehrt sei. 2017 sei sie legal mit einem italienischen Visum mit dem BF2 erneut hergekommen und habe Asyl beantragt. Sie sei nach der rechtskräftigen Abweisung nicht (nach Italien) ausgereist, weil ihr Mann und sie hier ein gemeinsames Kind hätten. Sie hätte bei ihrem Mann gelebt. Dieser beziehe derzeit soziale Beihilfe und arbeite nicht. Ihr Ehemann habe 3 Kinder, welche bei ihm leben würden. Die BF1 lebe mit ihrem Ehemann und dessen 3 Kindern sowie dem BF2 im gemeinsamen Haushalt. Als Fluchtgrund führte sie auf Befragen an, dass sie „ein 6-jähriges Kind habe, welches eine Schule besuchen solle. Sie sei auch schwanger, könne nicht fahren, bräuchte medizinische Hilfe und könne nicht ewig auf einen Aufenthaltstitel warten und ewig so leben. Die Familie sollte zusammen sein.“ Dies seien nicht all ihre Fluchtgründe, sie wolle aber keine weiteren vorbringen. In Österreich gehe sie keiner Beschäftigung nach, sondern bekomme von der Caritas 687 Euro im Monat. Sie habe hier weder Kurse besucht, noch Vereinsmitgliedschaften begründet noch Deutschkurse besucht. Sie wolle die Sprache lernen und sei der Meinung, dass die Familie zusammen sein sollte. Die Dolmetscherin habe sie sehr gut verstanden.Im Rahmen ihrer Einvernahme beim BFA am 27.11.2020 brachte die BF1 im Wesentlichen auf Russisch vor, gesund und erneut schwanger zu sein. Ihren russischen Inlandsreisepass, die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunde ihres Sohnes habe sie bereits vorgelegt. Sie sei 2017 mit einem italienischen Visum legal nach Österreich gekommen. Den Auslandsreisepass habe sie vernichtet, weil sie wegen ihres damaligen Asylantrages gedacht habe, dies wäre besser. Sie legte einen Meldezettel und einen Mutter-Kind-Pass vor. Sie habe ihren Lebensunterhalt in der Russischen Föderation als Biologielehrerin bestritten. Seit 08.04.2014 sei sie standesamtlich mit römisch 40 verheiratet. Ihr früherer Lebensgefährte sorge für den gemeinsamen Sohn, sie habe keinen Kontakt zu diesen. Sie sei die zweite Frau ihres nunmehrigen Ehemannes. Sie glaube er sei geschieden. Er sei in römisch 40 gemeldet und habe auch einen russischen Inlandspass und sei russischer Staatsbürger. Sie habe ihre Dokumente eingereicht und eine Heiratsurkunde erhalten. Er sei seit 2013 nicht mehr in der russischen Föderation gewesen. Sie selbst sei auch noch im Herkunftsstaat gemeldet. Ihr Ehemann sei seit 2005 in Österreich. Sie selbst sei Ende 2013 illegal nach Österreich gekommen. Als sie 2014 schwanger gewesen sei, „habe man ihr keine medizinische Hilfe erwiesen“, sodass sie zurückgekehrt sei. 2017 sei sie legal mit einem italienischen Visum mit dem BF2 erneut hergekommen und habe Asyl beantragt. Sie sei nach der rechtskräftigen Abweisung nicht (nach Italien) ausgereist, weil ihr Mann und sie hier ein gemeinsames Kind hätten. Sie hätte bei ihrem Mann gelebt. Dieser beziehe derzeit soziale Beihilfe und arbeite nicht. Ihr Ehemann habe 3 Kinder, welche bei ihm leben würden. Die BF1 lebe mit ihrem Ehemann und dessen 3 Kindern sowie dem BF2 im gemeinsamen Haushalt. Als Fluchtgrund führte sie auf Befragen an, dass sie „ein 6-jähriges Kind habe, welches eine Schule besuchen solle. Sie sei auch schwanger, könne nicht fahren, bräuchte medizinische Hilfe und könne nicht ewig auf einen Aufenthaltstitel warten und ewig so leben. Die Familie sollte zusammen sein.“ Dies seien nicht all ihre Fluchtgründe, sie wolle aber keine weiteren vorbringen. In Österreich gehe sie keiner Beschäftigung nach, sondern bekomme von der Caritas 687 Euro im Monat. Sie habe hier weder Kurse besucht, noch Vereinsmitgliedschaften begründet noch Deutschkurse besucht. Sie wolle die Sprache lernen und sei der Meinung, dass die Familie zusammen sein sollte. Die Dolmetscherin habe sie sehr gut verstanden. Nach dem per Email übersendeten Vaterschaftstest von Dr. med. XXXX vom 25.05.2020 sei die Vaterschaft zwischen XXXX und dem BF2 praktisch erwiesen. Nach dem per Email übersendeten Vaterschaftstest von Dr. med. römisch 40 vom 25.05.2020 sei die Vaterschaft zwischen römisch 40 und dem BF2 praktisch erwiesen.
- Der BF 3 wurde am XXXX im Bundesgebiet geboren und die BF1 stellte für ihn am 09.04.2021 ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren nach seinem asylberechtigten Vater XXXX . Beigelegt war ua. ein entsprechendes Vaterschaftsanerkenntnis.
- Der BF 3 wurde am römisch 40 im Bundesgebiet geboren und die BF1 stellte für ihn am 09.04.2021 ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren nach seinem asylberechtigten Vater römisch 40 . Beigelegt war ua. ein entsprechendes Vaterschaftsanerkenntnis.
- Mit Bescheid BFA vom 19.04.2021 wurde der Antrag der BF1 auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl (Spruchpunkt I.) und subsidiären Schutz (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung gegen sie erlassen (Spruchpunkt IV.), ihre Abschiebung für zulässig erklärt (Spruchpunkt V.) und die Frist für ihre freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt VI.).
- Mit Bescheid BFA vom 19.04.2021 wurde der Antrag der BF1 auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl (Spruchpunkt römisch eins.) und subsidiären Schutz (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung gegen sie erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), ihre Abschiebung für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Frist für ihre freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die Identität der BF1 nicht feststehe und auch nicht habe festgestellt werden können, dass sie mit XXXX verheiratet sei, zumal eine Stellvertreterehe vorliege. Diesem sei mit Bescheid des UBAS vom 11.04.2007 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden und am 19.02.2021 sei ein Aberkennungsverfahren gegen diesen eingeleitet worden. Die BF1 habe keinen Kontakt zu ihrem erstgeborenen Sohn, welcher bei seinem Vater in Russland lebe. Für den BF2 und den in Österreich am XXXX geborenen Sohn (BF3) habe sie (im Familienverfahren) ebenfalls Asyl beantragt. Infolge ihrer fundierten Schulausbildung sei die BF1 in der Lage, den Lebensunterhalt in der Russischen Föderation zu sichern. Sie sei noch ständig dort gemeldet und ihre Familie (Eltern, zwei Schwestern) würden noch im Herkunftsstaat leben. Ab dem 19.10.2017 sei sie illegal im Bundesgebiet aufhältig gewesen, seit dem 25.08.2020 sei sie in Österreich behördlich gemeldet. Sie sei gesund und leide an keinen lebensbedrohenden Krankheiten. Sie sei nach ihrem ersten Asylantrag im Jahr 2013 freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt, habe ihrer und der Ausreiseverpflichtung des BF2 nach der Zurückweisung ihres zweiten Asylantrages nicht entsprochen und am 05.08.2020 ihren dritten Asylantrag in Österreich für sich und den BF2 und später auch für BF3 eingebracht. Eine Gefährdung im Herkunftsstaat habe sie nicht glaubhaft machen können. Sie sei im Herkunftsstaat weder asylrelevant verfolgt worden, noch sei derartiges künftig anzunehmen. Da sie ausschließlich auf den Vater ihrer Kinder (BF2, BF3) Bezug nehme, sei ein Familienverfahren zuführen. Gegen den Vater sei ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden. Die BF1 sei in der Lage mit Unterstützung ihrer Familie ihren Lebensunterhalt in der Russischen Föderation zu bestreiten, habe den Großteil ihres bisherigen Lebens dort verbracht, spreche die Landessprache und eigene Erwerbstätigkeit sei ihr zumutbar. Der Vater ihrer Kinder könne sie im Herkunftsstaat unterstützen und als Inhaber eines Aufenthaltstitels auch legal dorthin reisen bzw. seien gegenseitige Besuche unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich. Die Gefahr einer der BF1 bis BF3 drohenden Verletzung ihrer Rechte nach Art. 3 EMRK habe nicht festgestellt werden können. Es bestehe die Möglichkeit, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Es gebe keine Gründe, welche gegen ihre Rückkehr in die Russische Föderation sprechen würden. Die BF1 habe am 05.08.2020 für sich und die BF2 und BF3 internationalen Schutz im Wege des Familienverfahrens beantragt und sich auf die Fluchtgründe von XXXX bezogen, gegen welchen ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden sei. Für den Fall einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen diesen sei den BF1 bis BF3 eine gemeinsame Rückkehr mit ihm in den Herkunftsstaat möglich bzw. für den Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels an ihn, wären eine Unterstützung bzw. Besuche im Herkunftsstaat durch diesen möglich, er könne auch in den Herkunftsstaat zurückkehren oder für die BF Aufenthaltstitel in Österreich beantragen. Die BF1 habe XXXX im Jahr 2014 in seiner Abwesenheit in der Russischen Föderation geheiratet und befinde sich seit spätestens 05.10.2017 im österreichischen Bundesgebiet, wo sie vom 19.10.2017 bis 25.08.2020 illegal und unangemeldet aufhältig und für die Behörde nicht greifbar gewesen sei. Erst seit dem 25.08.2020 sei sie mit XXXX gemeinsam gemeldet. Demzufolge habe von 2014 bis 2020 kein Familienleben und kein gemeinsamer Haushalt bestanden. Die BF1 habe keine nachhaltige Integration vorweisen können, sie spreche weder Deutsch noch sei sie in einer Organisation oder einem Verein engagiert und auch nicht erwerbstätig oder ehrenamtlich tätig. Auch sonst habe sie keine Integrationsschritte in Österreich gesetzt. Ein schützenswertes Privat- und Familienleben habe nicht festgestellt werden können. Die BF2 und BF3 seien ebenfalls von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen. Beweiswürdigend wurde zudem dargelegt, dass einer Stellvertreterehe nach dem österreichischen Ehegesetz keine Gültigkeit zukomme. Zum Aberkennungsverfahren für XXXX wurde ausgeführt, dass dieser im Besitz eines am 14.10.2020 ausgestellten gültigen russischen Reisepasses sei. Die Identität der BF1 stehe hingegen mangels eines vorgelegten Identitätsdokuments nicht fest. Ein Familienverfahren komme infolge des Aberkennungsverfahrens nicht in Betracht. Die als Rückkehrhindernis geltend gemachte Schwangerschaft und dafür benötigte medizinische Betreuung seien nicht asylrelevant. Andere Fluchtgründe habe sie nicht dargelegt. Der gesunden und arbeitsfähigen BF1 sei es zumutbar, sich den notwendigen Lebensunterhalt im Herkunftsstaat durch eigene Arbeitsleistung und Unterstützung ihrer Angehörigen zu sichern. Eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Lage sei im Fall ihrer Rückkehr nicht ersichtlich. Sowohl ihr Ehemann als auch die BF seien von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen und alle könnten im Familienverband reisen.Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die Identität der BF1 nicht feststehe und auch nicht habe festgestellt werden können, dass sie mit römisch 40 verheiratet sei, zumal eine Stellvertreterehe vorliege. Diesem sei mit Bescheid des UBAS vom 11.04.2007 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden und am 19.02.2021 sei ein Aberkennungsverfahren gegen diesen eingeleitet worden. Die BF1 habe keinen Kontakt zu ihrem erstgeborenen Sohn, welcher bei seinem Vater in Russland lebe. Für den BF2 und den in Österreich am römisch 40 geborenen Sohn (BF3) habe sie (im Familienverfahren) ebenfalls Asyl beantragt. Infolge ihrer fundierten Schulausbildung sei die BF1 in der Lage, den Lebensunterhalt in der Russischen Föderation zu sichern. Sie sei noch ständig dort gemeldet und ihre Familie (Eltern, zwei Schwestern) würden noch im Herkunftsstaat leben. Ab dem 19.10.2017 sei sie illegal im Bundesgebiet aufhältig gewesen, seit dem 25.08.2020 sei sie in Österreich behördlich gemeldet. Sie sei gesund und leide an keinen lebensbedrohenden Krankheiten. Sie sei nach ihrem ersten Asylantrag im Jahr 2013 freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt, habe ihrer und der Ausreiseverpflichtung des BF2 nach der Zurückweisung ihres zweiten Asylantrages nicht entsprochen und am 05.08.2020 ihren dritten Asylantrag in Österreich für sich und den BF2 und später auch für BF3 eingebracht. Eine Gefährdung im Herkunftsstaat habe sie nicht glaubhaft machen können. Sie sei im Herkunftsstaat weder asylrelevant verfolgt worden, noch sei derartiges künftig anzunehmen. Da sie ausschließlich auf den Vater ihrer Kinder (BF2, BF3) Bezug nehme, sei ein Familienverfahren zuführen. Gegen den Vater sei ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden. Die BF1 sei in der Lage mit Unterstützung ihrer Familie ihren Lebensunterhalt in der Russischen Föderation zu bestreiten, habe den Großteil ihres bisherigen Lebens dort verbracht, spreche die Landessprache und eigene Erwerbstätigkeit sei ihr zumutbar. Der Vater ihrer Kinder könne sie im Herkunftsstaat unterstützen und als Inhaber eines Aufenthaltstitels auch legal dorthin reisen bzw. seien gegenseitige Besuche unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich. Die Gefahr einer der BF1 bis BF3 drohenden Verletzung ihrer Rechte nach Artikel 3, EMRK habe nicht festgestellt werden können. Es bestehe die Möglichkeit, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Es gebe keine Gründe, welche gegen ihre Rückkehr in die Russische Föderation sprechen würden. Die BF1 habe am 05.08.2020 für sich und die BF2 und BF3 internationalen Schutz im Wege des Familienverfahrens beantragt und sich auf die Fluchtgründe von römisch 40 bezogen, gegen welchen ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden sei. Für den Fall einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen diesen sei den BF1 bis BF3 eine gemeinsame Rückkehr mit ihm in den Herkunftsstaat möglich bzw. für den Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels an ihn, wären eine Unterstützung bzw. Besuche im Herkunftsstaat durch diesen möglich, er könne auch in den Herkunftsstaat zurückkehren oder für die BF Aufenthaltstitel in Österreich beantragen. Die BF1 habe römisch 40 im Jahr 2014 in seiner Abwesenheit in der Russischen Föderation geheiratet und befinde sich seit spätestens 05.10.2017 im österreichischen Bundesgebiet, wo sie vom 19.10.2017 bis 25.08.2020 illegal und unangemeldet aufhältig und für die Behörde nicht greifbar gewesen sei. Erst seit dem 25.08.2020 sei sie mit römisch 40 gemeinsam gemeldet. Demzufolge habe von 2014 bis 2020 kein Familienleben und kein gemeinsamer Haushalt bestanden. Die BF1 habe keine nachhaltige Integration vorweisen können, sie spreche weder Deutsch noch sei sie in einer Organisation oder einem Verein engagiert und auch nicht erwerbstätig oder ehrenamtlich tätig. Auch sonst habe sie keine Integrationsschritte in Österreich gesetzt. Ein schützenswertes Privat- und Familienleben habe nicht festgestellt werden können. Die BF2 und BF3 seien ebenfalls von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen. Beweiswürdigend wurde zudem dargelegt, dass einer Stellvertreterehe nach dem österreichischen Ehegesetz keine Gültigkeit zukomme. Zum Aberkennungsverfahren für römisch 40 wurde ausgeführt, dass dieser im Besitz eines am 14.10.2020 ausgestellten gültigen russischen Reisepasses sei. Die Identität der BF1 stehe hingegen mangels eines vorgelegten Identitätsdokuments nicht fest. Ein Familienverfahren komme infolge des Aberkennungsverfahrens nicht in Betracht. Die als Rückkehrhindernis geltend gemachte Schwangerschaft und dafür benötigte medizinische Betreuung seien nicht asylrelevant. Andere Fluchtgründe habe sie nicht dargelegt. Der gesunden und arbeitsfähigen BF1 sei es zumutbar, sich den notwendigen Lebensunterhalt im Herkunftsstaat durch eigene Arbeitsleistung und Unterstützung ihrer Angehörigen zu sichern. Eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Lage sei im Fall ihrer Rückkehr nicht ersichtlich. Sowohl ihr Ehemann als auch die BF seien von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen und alle könnten im Familienverband reisen. Der BF2 und der BF3 erhielten gleichlautende Entscheidungen.
- Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde des bevollmächtigten Vertreters der BF vom 12.05.2021, womit im Wesentlichen ausgeführt wird, dass die BF in Österreich mit ihrem Ehemann bzw. Vater und dessen drei asylberechtigten Kindern aus erster Ehe ( XXXX ) als Familie im gemeinsamen Haushalt leben würden. Der Vater sei eine wichtige Bezugsperson des BF2, welcher in Österreich auch die Schule besuche, und des BF
- Weiters wurde ausgeführt, dass die Aberkennung von Asyl für den unbescholtenen Ehemann bzw. Vater der BF nicht möglich sei und es daher zu keiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme kommen werde. Zum Familienleben habe die Behörde nähere Ermittlungen verabsäumt und den Ehemann bzw. Vater der BF nicht als Zeugen einvernommen. Auch sei unrichtigerweise die Arbeitsfähigkeit der BF1 festgestellt worden, welche jedoch eine vulnerable alleinstehende Mutter mit zwei Kleinkindern wäre und ihr daher eine Bestreitung ihres Lebensunterhaltes aus diesen Gründen zumindest in näherer Zukunft aus Eigenem nicht möglich wäre. Eine solche Rückkehrsituation wäre den BF nicht zumutbar und verletze ihre Rechte nach Art. 3 EMRK sowie das Kindeswohl der minderjährigen BF. Schließlich wurde die Beweiswürdigung als grob mangelhaft gerügt. Die Ehe der BF1 sei in der russischen Föderation rechtsgültig geschlossen worden, da eine bloße Stellvertreterehe dem österreichischen ordre public nicht widerspreche (VwGH Ra 2019/22/0043; Ra 2018/18/0534; ua.). Auch sei nicht nachvollziehbar, dass die BF mit ihrem Vater bzw. Ehemann in Österreich kein Familienleben geführt hätten, nur weil sie nicht gemeinsam polizeilich gemeldet gewesen seien. Rechtlich wurde ausgeführt, dass mangels Aberkennung des Asylstatus für den Vater bzw. Ehemann der BF diesen in Anwendung des § 34 AsylG 2005 ebenfalls Asyl zuzuerkennen wäre. Abgesehen davon drohe den BF bei einer Rückkehr in die Russische Föderation eine Verletzung ihrer Rechte nach Art. 3 EMRK und die Rückkehrentscheidung sei infolge völliger Außerachtlassung des Kindeswohls rechtswidrig. Schließlich wurde eine mündliche Verhandlung beantragt. Beigelegt waren persönliche Schreiben der drei Kinder des Ehemannes bzw. Vaters der BF aus dessen erster Ehe sowie ein Unterstützungsschreiben für den BF2.
- Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde des bevollmächtigten Vertreters der BF vom 12.05.2021, womit im Wesentlichen ausgeführt wird, dass die BF in Österreich mit ihrem Ehemann bzw. Vater und dessen drei asylberechtigten Kindern aus erster Ehe ( römisch 40 ) als Familie im gemeinsamen Haushalt leben würden. Der Vater sei eine wichtige Bezugsperson des BF2, welcher in Österreich auch die Schule besuche, und des BF
- Weiters wurde ausgeführt, dass die Aberkennung von Asyl für den unbescholtenen Ehemann bzw. Vater der BF nicht möglich sei und es daher zu keiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme kommen werde. Zum Familienleben habe die Behörde nähere Ermittlungen verabsäumt und den Ehemann bzw. Vater der BF nicht als Zeugen einvernommen. Auch sei unrichtigerweise die Arbeitsfähigkeit der BF1 festgestellt worden, welche jedoch eine vulnerable alleinstehende Mutter mit zwei Kleinkindern wäre und ihr daher eine Bestreitung ihres Lebensunterhaltes aus diesen Gründen zumindest in näherer Zukunft aus Eigenem nicht möglich wäre. Eine solche Rückkehrsituation wäre den BF nicht zumutbar und verletze ihre Rechte nach Artikel 3, EMRK sowie das Kindeswohl der minderjährigen BF. Schließlich wurde die Beweiswürdigung als grob mangelhaft gerügt. Die Ehe der BF1 sei in der russischen Föderation rechtsgültig geschlossen worden, da eine bloße Stellvertreterehe dem österreichischen ordre public nicht widerspreche (VwGH Ra 2019/22/0043; Ra 2018/18/0534; ua.). Auch sei nicht nachvollziehbar, dass die BF mit ihrem Vater bzw. Ehemann in Österreich kein Familienleben geführt hätten, nur weil sie nicht gemeinsam polizeilich gemeldet gewesen seien. Rechtlich wurde ausgeführt, dass mangels Aberkennung des Asylstatus für den Vater bzw. Ehemann der BF diesen in Anwendung des Paragraph 34, AsylG 2005 ebenfalls Asyl zuzuerkennen wäre. Abgesehen davon drohe den BF bei einer Rückkehr in die Russische Föderation eine Verletzung ihrer Rechte nach Artikel 3, EMRK und die Rückkehrentscheidung sei infolge völliger Außerachtlassung des Kindeswohls rechtswidrig. Schließlich wurde eine mündliche Verhandlung beantragt. Beigelegt waren persönliche Schreiben der drei Kinder des Ehemannes bzw. Vaters der BF aus dessen erster Ehe sowie ein Unterstützungsschreiben für den BF
- In der am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) durchgeführten mündlichen Verhandlung brachten die BF in Anwesenheit ihres bevollmächtigten Vertreters auf Russisch folgendes vor:
- In der am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) durchgeführten mündlichen Verhandlung brachten die BF in Anwesenheit ihres bevollmächtigten Vertreters auf Russisch folgendes vor: „R: Wie geht es Ihnen heute? Sind Sie gesund? BF: Ja. R: Befinden Sie sich derzeit in medizinischer Behandlung oder nehmen Sie regelmäßig Medikamente? BF: Nein. Der Gatte der BF XXXX , geb. XXXX , gibt an, dass sein Aberkennungsverfahren beendet ist und er jetzt einen Daueraufenthalt EU hat. Der Gatte der BF römisch 40 , geb. römisch 40 , gibt an, dass sein Aberkennungsverfahren beendet ist und er jetzt einen Daueraufenthalt EU hat. R: Wie gut verstehen Sie Deutsch? BF1: Ich verstehe Sie. Es fällt mir schwer, mich auf Deutsch auszudrücken. R: Haben Sie irgendwelche Deutschkurse gemacht? BF1: Leider nicht. Ich habe es aber vor. R: Der Grund, warum Sie hier in Österreich sind ist, weil Sie angegeben haben, dass Sie mit Ihren beiden Kindern bei Ihrem Ehemann sein wollen. Ist das richtig? BF1: Ja. R: Das ist kein typischer Asylgrund. Die Frage ist die Integration. R: Was machen Sie den ganzen Tag in Österreich? Wie sieht Ihr Alltag aus? Arbeiten Sie? Lernen Sie etwas? BF1: Ich habe Kinder. Ich habe auch ein kleines Kind. Ich habe erst 2020 Dokumente bekommen. Ich hatte 2 Operationen in der Zeit. Ich habe durch einen Kaiserschnitt mein Kind zur Welt bekommen. Die Gallenblase wurde entfernt. Ich habe dann CORONA bekommen und so ist die Zeit vergangen. R: Wenn Sie nach Hause gehen, was machen Sie? BF1: Ich möchte hierbleiben. Wenn ich die Dokumente bekomme, möchte ich mein Kind in den Kindergarten schicken. Dann möchte ich mich um meine Deutschkenntnisse kümmern. Ich möchte Kurse besuchen. R: Wieso haben Sie das nicht schon gemacht, bevor Ihr
- Kind auf die Welt gekommen ist? BF1: Ich habe schon gesagt, dass ich eine Zeitlang keine Dokumente hatte. Ich habe 5 Kinder, ich muss mich um diese kümmern. Sie besuchen die Schule. Sie kommen von der Schule zurück. Es gibt Zusätzliches, was man mit den Kindern macht. Die Kinder gehen in Österreich in die Schule. R: Sie sind seit 2017 hier in Österreich. Das sind jetzt 5 Jahre. BF1: Ohne Dokumente nimmt man mich nirgends. Ich kann nicht irgendwohin gehen und sagen, dass man Kurse besuchen will. R: Mit den Kindern kann man Deutsch lernen (Schulbücher). R: Welche Hobbys machen Sie? Haben Sie österreichische oder deutschsprechende Freunde? BF1: Wenn die Kinder frei haben oder nach der Schule gehen wir in die Museen. Wir lernen gemeinsam Geschichte. Sie können die Kinder danach fragen. Wir machen alles, was den Kindern gefällt. R: Was machen Sie gerne außer den Kindern? BF1: Ich habe 5 Kinder. Das ist selbsterklärend, dass man den ganzen Tag etwas zu tun hat. BFV: Sie gehen sehr viel in die Museen. R: In welches Museum gehen Sie oft und gerne? BF1: Das Kriegsmuseum. Auch im Zentrum gibt es ein Naturwissenschaftliches Museum. Wir sind oft im technischen Museum. R an BF2: Du gehst hier in die Schule? BF2: In die
- Klasse. BFV legt eine Schulbesuchsbestätigung vor. R: Gibt es schon ein Zeugnis? BFV: Das wird es heuer geben. BF2: Wir gehen viel Zeit hinaus oder in die Turnhalle. Dort sind wir sehr oft (auf Deutsch). R: Warst du in der
- Klasse? BF2: Vorschulklasse,
- Klasse und
- Klasse war ich (auf Deutsch). Mann der BF: Er hat sehr gute Noten, Einser und Zweier. R: Was machst du gerne in deiner Freizeit, wenn du nicht in die Schule gehst? BF2: Ich spiele gerne am Tablet. Roblocks (Onlinespiel mit anderen zusammen). Anton spiele ich auch (App für die Schule). Ich habe 90 Münzen. R: Was machst du gerne in der Schule? BF2: Mir gefällt alles gut. BFV: Hast du ein Lieblingsfach? BF2: Rechnen ist mein Lieblingsfach. Da bin ich gut. Ich habe gute Noten. BFV an BF2: Was machst du in deiner Freizeit? Hast du in Österreich Freunde gefunden? BF2: Ja. Sie ist in der anderen Klasse. Timo. R: Wie heißt dein Freund? BF2: Timo. Den
- Freund, da habe ich den Namen vergessen. Er schaut auf mich. Er ist aus der anderen Klasse. BFV: Was machst du in deiner Freizeit? BF2: Ich gehe schwimmen. Ich mache einen Schwimmkurs. Ich mache einen Fahrrad-Kurs. Das Fahren habe ich mit den Eltern geübt. Ich kann mit einer Hand fahren. R: Was kannst du noch gut? BF2: Ich habe viel mit dem Fahrrad geübt und auch das Schwimmen. Ich kann schon selbst schwimmen. R: In welches Bad fährt ihr? Vater des BF2: Es ist im
- Bezirk. Wir haben eine Bestätigung, aber nicht mit. BF2: Schwimmbad. Den Namen weiß ich nicht. R: Bitte legen Sie alle Bestätigungen vor (BF2 und BF1 betreffend). BFV: Reden Ihre Kinder Russisch untereinander? Vater des BF2: Russisch und Deutsch. R: Die Tochter des Ehemannes namens XXXX : R: Die Tochter des Ehemannes namens römisch 40 : Ich war in der Modeschule in XXXX Wien. Ich war dort in der Schule. Dort habe ich gelernt zu nähen. Ich habe im XXXX . Bezirk eine andere Schule gemacht. Ich habe viele Freunde (auf Deutsch). Meine Lehrer meinten, ich spreche sehr gut Deutsch. Ich war in der Modeschule in römisch 40 Wien. Ich war dort in der Schule. Dort habe ich gelernt zu nähen. Ich habe im römisch 40 . Bezirk eine andere Schule gemacht. Ich habe viele Freunde (auf Deutsch). Meine Lehrer meinten, ich spreche sehr gut Deutsch. R: Wie alt bist du?
- Bald werde ich 18, im Februar. R: XXXX , 15: Was machst du? R: römisch 40 , 15: Was machst du? Ich gehe in die Schule. Bei XXXX im XXXX . Bezirk. Das ist eine Mittelschule. Eine halbe Seite ist für die Kleinen, die andere Seite für die Großen. Ich kann Deutsch sprechen. Ich liebe an der Schule alles, auch Mathe. Ich gehe in die Schule. Bei römisch 40 im römisch 40 . Bezirk. Das ist eine Mittelschule. Eine halbe Seite ist für die Kleinen, die andere Seite für die Großen. Ich kann Deutsch sprechen. Ich liebe an der Schule alles, auch Mathe. R: Was kannst du besonders gut in der Schule? Geschichte, Deutsch, Mathematik, Physik, Chemie. Meine Mama kennt sich da besonders gut aus. Sie hat das studiert. R: Welche Deutschnoten hast du? Einen Vierer. Ich gebe Gas, damit ich mein Deutsch verbessern kann. R: Wie viele Jahre gehst du in die Schule? 4 oder 5 Jahre. Vater der BF: Er war 7 Jahre. Er ist in das Wasser gesprungen. Er war 3 Minuten 20 Sekunden unter Wasser. Darum braucht er ein bisschen Zeit. Vor 2 Jahren hat er angefangen, Deutsch zu reden. Er hat eine Speziallehrerin. R: Wie alt bist du? (
- Sohn der BF)
- R: Du gehst auch in die Schule? Ich bin schon mit der Schule fertig. Ich möchte die Schule auf Deutsch abschließen. Ich muss nur ein Jahr in die Schule gehen, dann gehe ich in eine HTL. BFV: Eure Mutter hat erwähnt, Sie hilft mit den Hausaufgaben? XXXX : Die Mutter sagt meistens, dass sie Deutsch alleine lernen will. XXXX soll das auch lernen. Sie hilft in Mathe und Deutsch. Bei XXXX in Mathe und Physik. Wenn sie es nicht versteht, erklären wir es auf Russisch oder auf Tschetschenisch.“ römisch 40 : Die Mutter sagt meistens, dass sie Deutsch alleine lernen will. römisch 40 soll das auch lernen. Sie hilft in Mathe und Deutsch. Bei römisch 40 in Mathe und Physik. Wenn sie es nicht versteht, erklären wir es auf Russisch oder auf Tschetschenisch.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, der vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und der im Laufe des Verfahrens vorgelegten und amtswegig beschafften Beweismittel wird Folgendes festgestellt:Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, der vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und der im Laufe des Verfahrens vorgelegten und amtswegig beschafften Beweismittel wird Folgendes festgestellt: Die BF sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Sie sind Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, moslemischer Religionszugehörigkeit und führen die im Spruch genannten Namen. Bei der BF1 handelt es sich um die Mutter von BF2 und BF
- Die BF sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Sie sind Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, moslemischer Religionszugehörigkeit und führen die im Spruch genannten Namen. Bei der BF1 handelt es sich um die Mutter von BF2 und BF
- Die BF1 ist die Lebensgefährtin des XXXX , welcher aktuell einen gültigen Daueraufenthaltstitel EU besitzt, und lebt (zumindest zeitweise) mit ihm seit 25.08.2020 und auch seinen drei minderjährigen Kindern, welche ebenfalls Daueraufenthaltstitel EU besitzen, sowie mit ihren eigenen Kindern (BF2 und BF3) im Bundesgebiet im gemeinsamen Haushalt.Die BF1 ist die Lebensgefährtin des römisch 40 , welcher aktuell einen gültigen Daueraufenthaltstitel EU besitzt, und lebt (zumindest zeitweise) mit ihm seit 25.08.2020 und auch seinen drei minderjährigen Kindern, welche ebenfalls Daueraufenthaltstitel EU besitzen, sowie mit ihren eigenen Kindern (BF2 und BF3) im Bundesgebiet im gemeinsamen Haushalt. Es kann nicht festgestellt werden, dass zwischen der BF1 und ihrem Lebensgefährten 2014 in der Russischen Föderation eine standesamtliche Ehe in Abwesenheit des Ehemannes rechtsgültig geschlossen wurde. Die BF1 hat im Herkunftsstaat mindestens ein Studium abgeschlossen und war bis zu ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation als Biologielehrerin erwerbstätig. Ihre Eltern und zwei Schwestern leben noch im Herkunftsstaat. Der BF1 stellte am 05.08.2020 ihren dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, nachdem sie sich mit BF2 ihrer Überstellung nach Italien, das nach der Dublin-VO für ihren zweiten Asylantrag zuständig war, durch Untertauchen entzogen hat. Die BF1 brachte dazu im Wesentlichen nur vor, mit dem in Österreich asylberechtigten Vater des BF2 im Bundesgebiet zusammenleben zu wollen. Für den im Bundesgebiet geborenen BF3 stellte sie am 09.04.2021 ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens nach dem damals asylberechtigten Vater des BF
- Es kann nicht festgestellt werden, dass den BF in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht. Insbesondere wird nicht festgestellt, dass die BF aktuell einer asylrelevanten Gefährdung, die von Seiten den russischen Behörden/Regierung ausgeht, ausgesetzt sind. Die BF haben mit ihrem Vorbringen keine aktuelle Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention geltend gemacht: Die BF1 kann nicht als alleinstehende Frau mit zwei minderjährigen Söhnen betrachtet werden. Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass die BF an schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würden. Die BF sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Die BF zeigten sich während ihres Aufenthaltes in Österreich als Asylwerber um eine umfassende und weitreichende Integration nicht sonderlich bemüht: Der BF1 hat seit ihrer illegalen Einreise ins österreichische Bundesgebiet mit einem italienischen Visum im Mai 2017 während ihres bisher fünfjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet als Asylwerberin in Österreich noch keinen einzigen Deutsch- oder Integrationskurs besucht und bringt dazu vor, mit der Kindererziehung dafür zu beschäftigt zu sein und ohne Papiere nirgends genommen zu werden. Sie hat jedoch trotz ihres Vorbringens, mit den Kindern ihres Lebensgefährten zu lernen, kaum Deutschkenntnisse und dementsprechend auch keine Zeugnisse. Sie ist im Bundesgebiet auch noch keiner Erwerbstätigkeit oder ehrenamtlichen Tätigkeit nachgegangen, sondern besucht mit den Kindern verschiedene Museen und lernt mit ihnen Geschichte. Sie ist auch nicht Mitglied in einer Organisation oder in einem Verein. Kontakte zu Österreichern hat sie ebenfalls nicht behauptet. Die BF bezieht in Österreich keine Grundversorgung. Den Lebensunterhalt und den ihrer beiden Kinder bestreitet sie aus Leistungen der Caritas. Der Vater ihrer Kinder bezieht seinerseits aktuell ebenfalls Sozialleistungen bzw. Notstandshilfe. Der 8-jährige BF2 besucht in Österreich derzeit bereits die zweite Klasse Volksschule und hat dementsprechend schon Freundschaften geknüpft. In der Freizeit geht er gerne schwimmen und Rad fahren oder spielt auf dem Computer. Ein aktuelles Schulzeugnis liegt noch nicht vor. Der bald 2-Jährige BF3 befindet sich noch in der Obhut der BF1 und soll künftig den Kindergarten besuchen. Zur Situation im Herkunftsstaat BF wird auf die aktuellen Berichte zur Lage in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien verwiesen. Aus diesen ergibt sich auszugsweise Folgendes: Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführer (Stand 09.11.2022): COVID-19-Situation Letzte Änderung: 01.09.2022 In Teilen der Russischen Föderation bestehen aufgrund der Regionalisierung von COVID-19-Schutzmaßnahmen noch Einschränkungen (AA 5.8.2022; vgl. RAD 15.2.2021). Die Hygienemaßnahmen wurden großteils zurückgenommen (WKO 25.7.2022). Für öffentlich zugängliche Räume ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes empfohlen (AA 5.8.2022; vgl. RFE/RL 1.7.2022). In Einzelfällen bestehen noch Zugangsvoraussetzungen (mit QR-Code) für Restaurants oder Hotels (AA 5.8.2022). Es müssen keine verpflichtenden Temperaturmessungen oder COVID-Tests am Arbeitsplatz mehr durchgeführt werden. Auch die teilweise Fernarbeitspflicht ist beendet (WKO 25.7.2022). In Teilen der Russischen Föderation bestehen aufgrund der Regionalisierung von COVID-19-Schutzmaßnahmen noch Einschränkungen (AA 5.8.2022; vergleiche RAD 15.2.2021). Die Hygienemaßnahmen wurden großteils zurückgenommen (WKO 25.7.2022). Für öffentlich zugängliche Räume ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes empfohlen (AA 5.8.2022; vergleiche RFE/RL 1.7.2022). In Einzelfällen bestehen noch Zugangsvoraussetzungen (mit QR-Code) für Restaurants oder Hotels (AA 5.8.2022). Es müssen keine verpflichtenden Temperaturmessungen oder COVID-Tests am Arbeitsplatz mehr durchgeführt werden. Auch die teilweise Fernarbeitspflicht ist beendet (WKO 25.7.2022). Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation entwickelt wurden und dort eingesetzt werden, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik V), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona-N, Covivac, Salnavac, Konwasel und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b). Vollständig geimpft sind 89.423.801 Personen (CWRR 12.8.2022). COVID-Impfungen sind ab einem Alter von 12 Jahren möglich (RFE/RL 9.2.2022; vgl. CWRR o.D.a) und für russische Staatsbürger kostenlos (Iswestija 1.7.2022; vgl. ÖB 30.6.2021). Für die Einreise nach Russland wird grundsätzlich ein COVID-19-Testergebnis (PCR) benötigt. Russische Staatsbürger, die mit einem in Russland zugelassenen Impfstoff geimpft sind, sowie genesene russische Staatsbürger dürfen ohne PCR-Test und Quarantäne nach Russland einreisen. Impfnachweise dürfen max. 12 Monate alt sein und Genesungsnachweise max. 6 Monate (WKO 25.7.2022). Der europäische Impfnachweis wird nicht anerkannt (AA 5.8.2022).Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation entwickelt wurden und dort eingesetzt werden, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik römisch fünf), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona-N, Covivac, Salnavac, Konwasel und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b). Vollständig geimpft sind 89.423.801 Personen (CWRR 12.8.2022). COVID-Impfungen sind ab einem Alter von 12 Jahren möglich (RFE/RL 9.2.2022; vergleiche CWRR o.D.a) und für russische Staatsbürger kostenlos (Iswestija 1.7.2022; vergleiche ÖB 30.6.2021). Für die Einreise nach Russland wird grundsätzlich ein COVID-19-Testergebnis (PCR) benötigt. Russische Staatsbürger, die mit einem in Russland zugelassenen Impfstoff geimpft sind, sowie genesene russische Staatsbürger dürfen ohne PCR-Test und Quarantäne nach Russland einreisen. Impfnachweise dürfen max. 12 Monate alt sein und Genesungsnachweise max. 6 Monate (WKO 25.7.2022). Der europäische Impfnachweis wird nicht anerkannt (AA 5.8.2022). Moskau: In der Hauptstadt Moskau sowie im Moskauer Gebiet wurden die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske auf öffentlichen Plätzen sowie die Abstandsregelungen abgeschafft (Russland-Analysen 11.4.2022). Tschetschenien: In Tschetschenien wurden alle COVID-Beschränkungen aufgehoben (Ria.ru 11.3.2022). Dagestan: Das Tragen einer Maske wird empfohlen. An öffentlichen Orten gilt Maskenpflicht für Personen über 60 Jahren, chronisch Kranke und Ungeimpfte. Es wird empfohlen, die Teilnehmeranzahl bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen auf 500 Personen zu beschränken (KK 13.8.2022). Die Verpflichtung zur Durchführung einer Desinfektion besteht weiterhin (KK 7.6.2022). Insgesamt wurden in Dagestan bislang 1.576.793 Personen (50,19 % der Gesamtbevölkerung) geimpft (E-dag.ru 25.7.2022). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.8.2022): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/russischefoederationsicherheit/201536, Zugriff 19.8.2022 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.8.2022): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/russischefoederationsicherheit/201536, Zugriff 19.8.2022 , ● CWRR – COVID-19-Webseite der Regierung [Russland] (12.8.2022): Вакцинация от COVID-19 [COVID-19-Impfung], https://стопкоронавирус.рф/information/, Zugriff 19.8.2022 ● CWRR – COVID-19-Webseite der Regierung [Russland] (o.D.a): Часто задаваемые вопросы [FAQ], https://стопкоронавирус.рф/faq/, Zugriff 19.8.2022 ● CWRR – COVID-19-Webseite der Regierung [Russland] (o.D.b): Все о вакцинации против COVID-19 [Alles über die COVID-19-Impfung], https://вакцина.стопкоронавирус.рф/, Zugriff 19.8.2022 ● E-dag.ru – 'Mein Dagestan' (Moj Dagestan) / Offizielle Webseite Dagestans [Russland] (25.7.2022): Информация о проведении вакцинации населения Республики Дагестан против COVID-19 [Information über COVID-19-Impfung der Bevölkerung der Republik Dagestan], https://mydagestan.e-dag.ru/vaccination-against-covid-19/, Zugriff 25.7.2022 ● Iswestija (1.7.2022): Минздрав продолжит оформлять сертификаты о вакцинации против COVID-19 [Gesundheitsministerium stellt weiterhin COVID-19-Impfzertifikate aus], https://iz.ru/1358412/2022-07-01/minzdrav-prodolzhit-oformliat-sertifikaty-o-vaktcinatcii-protiv-covid-19, Zugriff 25.7.2022 ● KK – Kaukasischer Knoten (13.8.2022): Дагестанские активисты усомнились в необходимости ужесточения антиковидных мер [Aktivisten aus Dagestan bezweifelten Notwendigkeit der Verschärfung von Anti-COVID-Maßnahmen], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/380112/, Zugriff 29.8.2022 ● KK – Kaukasischer Knoten (7.6.2022): Масочный режим отменен в Дагестане [Maskenpflicht in Dagestan gefallen], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/377927/, Zugriff 25.7.2022 ● ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2021): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2021 (Stand 30.6.2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 13.7.2022 ● RAD – Russian Analytical Digest (Nr. 263) (15.2.2021): Mitigating the Social Consequences of the COVID-19 Pandemic: Russia’s Social Policy Response, https://css.ethz.ch/content/dam/ethz/special-interest/gess/cis/center-for-securities-studies/pdfs/RAD263.pdf#page=12, Zugriff 17.2.2022 ● RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (1.7.2022): Russia Ends All Public Anti-COVID Restrictions, https://www.rferl.org/a/russia-ends-all-covid-restrictions/31924567.html, Zugriff 25.7.2022 ● RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (9.2.2022): Russia’s Daily COVID-19 Infection Rate Hits Record Again, https://www.rferl.org/a/russia-covid-new-record/31694474.html, Zugriff 17.2.2022 ● Ria.ru – RIA Nowosti (11.3.2022): В Чечне сняли все ограничения по коронавирусу [In Tschetschenien alle COVID-Beschränkungen aufgehoben], https://ria.ru/20220311/chechnya-1777599119.html, Zugriff 25.7.2022 ● Russland-Analysen (Nr. 418) (11.4.2022): Chronik 14.-18.3.2022, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/418/RusslandAnalysen418.pdf, Zugriff 25.7.2022 ● WKO – Wirtschaftskammer Österreich (25.7.2022): Coronavirus: Situation in Russland, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-info-russland.html, Zugriff 25.7.2022 WKO – Wirtschaftskammer Österreich (25.7.2022): Coronavirus: Situation in Russland, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-info-russland.html, Zugriff 25.7.2022 , , Politische Lage Letzte Änderung: 06.10.2022 Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 1.10.2021a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2022; vgl. Economist 9.2.2022, UG 3.2022, FH o.D., Russland-Analysen 1.10.2021a). Der in der Verfassung vorgesehenen Gewaltenteilung steht in der Praxis die alle Bereiche dominierende zentrale Rolle des Staatspräsidenten gegenüber. Dieser kann die Regierung entlassen und hat weitreichende Vollmachten in der Außen- und Sicherheitspolitik (AA 1.10.2021b). Der Staatspräsident ernennt (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Vorsitzenden der Regierung und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte sowie anderer Gerichtshöfe vor. Der Präsident ernennt nach Beratung mit dem Föderationsrat den Generalstaatsanwalt und Staatsanwälte und entlässt sie. Darüber hinaus ernennt und entlässt er die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus (RI 4.7.2020). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2022). Der Präsident der Russischen Föderation wird für eine Amtszeit von 6 Jahren von den Bürgern direkt gewählt (RI 4.7.2020). Die letzte Präsidentschaftswahl fand am 18.3.2018 statt. Ein echter Wettbewerb fehlte. Auf kritische Stimmen wurde Druck ausgeübt (OSZE 6.6.2018). Putins einflussreicher Rivale Alexej Nawalnyj durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Nawalnyj war zuvor in einem als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden (FH 28.2.2022). Es wurden Transparenzmängel bei der Präsidentenwahl 2018 festgestellt (OSZE 6.6.2018). Die Geldquellen für Putins Wahlkampagne waren undurchsichtig (FH 28.2.2022). Auch kam es zu Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Einhaltung des Wahlgeheimnisses. Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 67,47 %. Als Sieger der Präsidentenwahl 2018 ging Putin mit 76,69 % der abgegebenen Stimmen hervor (OSZE 6.6.2018). Regierungsvorsitzender sowie Stellvertreter des Staatsoberhaupts ist Michail Mischustin (AA 1.10.2021a).Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 1.10.2021a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2022; vergleiche Economist 9.2.2022, UG 3.2022, FH o.D., Russland-Analysen 1.10.2021a). Der in der Verfassung vorgesehenen Gewaltenteilung steht in der Praxis die alle Bereiche dominierende zentrale Rolle des Staatspräsidenten gegenüber. Dieser kann die Regierung entlassen und hat weitreichende Vollmachten in der Außen- und Sicherheitspolitik (AA 1.10.2021b). Der Staatspräsident ernennt (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Vorsitzenden der Regierung und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte sowie anderer Gerichtshöfe vor. Der Präsident ernennt nach Beratung mit dem Föderationsrat den Generalstaatsanwalt und Staatsanwälte und entlässt sie. Darüber hinaus ernennt und entlässt er die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus (RI 4.7.2020). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2022). Der Präsident der Russischen Föderation wird für eine Amtszeit von 6 Jahren von den Bürgern direkt gewählt (RI 4.7.2020). Die letzte Präsidentschaftswahl fand am 18.3.2018 statt. Ein echter Wettbewerb fehlte. Auf kritische Stimmen wurde Druck ausgeübt (OSZE 6.6.2018). Putins einflussreicher Rivale Alexej Nawalnyj durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Nawalnyj war zuvor in einem als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden (FH 28.2.2022). Es wurden Transparenzmängel bei der Präsidentenwahl 2018 festgestellt (OSZE 6.6.2018). Die Geldquellen für Putins Wahlkampagne waren undurchsichtig (FH 28.2.2022). Auch kam es zu Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Einhaltung des Wahlgeheimnisses. Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 67,47 %. Als Sieger der Präsidentenwahl 2018 ging Putin mit 76,69 % der abgegebenen Stimmen hervor (OSZE 6.6.2018). Regierungsvorsitzender sowie Stellvertreter des Staatsoberhaupts ist Michail Mischustin (AA 1.10.2021a). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (RI 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 28.2.2022). Unter anderem erhält durch die jüngste Verfassungsreform das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich. Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten in Russland und international für Kritik (KAS 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020, RI 4.7.2020). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (RI 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS 7.2020; vergleiche BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 28.2.2022). Unter anderem erhält durch die jüngste Verfassungsreform das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich. Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten in Russland und international für Kritik (KAS 7.2020; vergleiche BPB 2.7.2020, RI 4.7.2020). Der Einfluss des Zweikammerparlaments, bestehend aus der Staatsduma (Unterhaus) und dem Föderationsrat (Oberhaus), ist beschränkt (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022, RI 4.7.2020). Die Mitglieder des Föderationsrates werden normalerweise für eine Amtszeit von 6 Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören: Bestätigung des präsidentiellen Erlasses (Ukas) über die Verhängung des Ausnahmezustands und des Kriegszustands; Amtsenthebung des Präsidenten (RI 4.7.2020). Die 450 Mitglieder der Duma werden für eine Amtszeit von 5 Jahren direkt gewählt (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022, RI 4.7.2020). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSZE 25.6.2021; vgl. Ria.ru 6.10.2021). Duma-Wahlen beruhen auf einem gemischten Wahlsystem. Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 28.2.2022; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021a, KAS 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen fanden im September 2021 statt und waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von beträchtlichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet, darunter Stimmenkauf, Fälschung von Wahlprotokollen und Druck auf Wähler (FH 28.2.2022; vgl. SWP 14.10.2021, Russland-Analysen 1.10.2021a, KAS 21.9.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BS 2022). Laut der Zentralen Wahlkommission betrug die Wahlbeteiligung 52 % (FH 28.2.2022; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021a, Ria.ru 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 28.2.2022). Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche erforderlich ist, um Verfassungsänderungen durchzusetzen. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als kremltreue 'System-Opposition' bezeichnet werden (SWP 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP 14.10.2021; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021a). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS 21.9.2021). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.):Der Einfluss des Zweikammerparlaments, bestehend aus der Staatsduma (Unterhaus) und dem Föderationsrat (Oberhaus), ist beschränkt (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022, RI 4.7.2020). Die Mitglieder des Föderationsrates werden normalerweise für eine Amtszeit von 6 Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören: Bestätigung des präsidentiellen Erlasses (Ukas) über die Verhängung des Ausnahmezustands und des Kriegszustands; Amtsenthebung des Präsidenten (RI 4.7.2020). Die 450 Mitglieder der Duma werden für eine Amtszeit von 5 Jahren direkt gewählt (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022, RI 4.7.2020). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSZE 25.6.2021; vergleiche Ria.ru 6.10.2021). Duma-Wahlen beruhen auf einem gemischten Wahlsystem. Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 28.2.2022; vergleiche Russland-Analysen 1.10.2021a, KAS 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen fanden im September 2021 statt und waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von beträchtlichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet, darunter Stimmenkauf, Fälschung von Wahlprotokollen und Druck auf Wähler (FH 28.2.2022; vergleiche SWP 14.10.2021, Russland-Analysen 1.10.2021a, KAS 21.9.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BS 2022). Laut der Zentralen Wahlkommission betrug die Wahlbeteiligung 52 % (FH 28.2.2022; vergleiche Russland-Analysen 1.10.2021a, Ria.ru 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 28.2.2022). Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche erforderlich ist, um Verfassungsänderungen durchzusetzen. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als kremltreue 'System-Opposition' bezeichnet werden (SWP 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP 14.10.2021; vergleiche Russland-Analysen 1.10.2021a). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS 21.9.2021). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.): ● Einiges Russland (Edinaja Rossija): 325 Sitze (Parteivorsitzender Wladimir Wasilew) ● Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF): 57 Sitze (Parteivorsitzender Gennadij Sjuganow) ● sozialistische Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' (Sprawedliwaja Rossija - Patrioty - Sa Prawdu): 28 Sitze (Parteivorsitzender Sergej Mironow) ● Liberal-Demokratische Partei Russlands (LDPR): 23 Sitze (Parteivorsitzender Leonid Sluzkij) ● Neue Leute (Nowye Ljudi): 15 Sitze (Parteivorsitzender Aleksej Netschaew) ● 2 Duma-Abgeordnete gehören keiner Fraktion an (Duma o.D.). Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch-rechtspopulistisch ausgerichtet (SWP 14.10.2021; vgl. KAS 21.9.2021). Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS 21.9.2021).Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch-rechtspopulistisch ausgerichtet (SWP 14.10.2021; vergleiche KAS 21.9.2021). Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS 21.9.2021). Die föderale Struktur der Russischen Föderation ist in der russischen Verfassung festgeschrieben. Der Status von Föderationssubjekten kann in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Art. 66 der Verfassung) (RI 4.7.2020). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 1.10.2021b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates. Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOIS 3.11.2021). Im September 2021 fanden parallel zur Parlamentswahl regionale Wahlen statt. Die Bürger wählten Gouverneure von neun Subjekten sowie 39 Regionalparlamente (Russland-Analysen 1.10.2021b; vgl. Tass 20.9.2021).Die föderale Struktur der Russischen Föderation ist in der russischen Verfassung festgeschrieben. Der Status von Föderationssubjekten kann in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Artikel 66, der Verfassung) (RI 4.7.2020). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 1.10.2021b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates. Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOIS 3.11.2021). Im September 2021 fanden parallel zur Parlamentswahl regionale Wahlen statt. Die Bürger wählten Gouverneure von neun Subjekten sowie 39 Regionalparlamente (Russland-Analysen 1.10.2021b; vergleiche Tass 20.9.2021). Die 2014 erfolgte Annexion der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol durch Russland ist international nicht anerkannt (AA 1.10.2021b). Am 21.2.2022 wurden die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Lugansk von Putin als unabhängig anerkannt. Am 24.2.2022 startete Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine (EU-Rat 16.8.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen 'Volksrepubliken' Donezk und Lugansk sowie in den ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja 'Referenden' über den Beitritt zur Russischen Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der 'Volksrepublik' Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der 'Volksrepublik' Lugansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Die 'Referenden' in den vier von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet und international nicht anerkannt (UN 27.9.2022; vgl. Standard 30.9.2022). Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN 27.9.2022). Die 'Stimmabgaben' erfolgten unter Zwang und unter Zeitdruck (Rat 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die 'Referenden' missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN 27.9.2022). Nach dem Ende der Scheinreferenden baten die Anführer der prorussischen Separatisten in den ukrainischen Regionen Lugansk und Cherson den russischen Präsidenten Putin um Annexion dieser Regionen (NDR/Tagesschau.de 28.9.2022). Am 29.9.2022 wurde die 'staatliche Souveränität' und 'Unabhängigkeit' der Regionen Cherson und Saporischschja von Putin per Erlass anerkannt (RI 30.9.2022a; vgl. RI 30.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zum Russland-Beitritt der 'Volksrepubliken' Donezk und Lugansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kremlin.ru 30.9.2022). Am
- und 4.10.2022 stimmten die beiden russischen Parlamentskammern der Annexion zu (Tass 4.10.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (Standard 30.9.2022).Die 2014 erfolgte Annexion der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol durch Russland ist international nicht anerkannt (AA 1.10.2021b). Am 21.2.2022 wurden die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Lugansk von Putin als unabhängig anerkannt. Am 24.2.2022 startete Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine (EU-Rat 16.8.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen 'Volksrepubliken' Donezk und Lugansk sowie in den ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja 'Referenden' über den Beitritt zur Russischen Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der 'Volksrepublik' Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der 'Volksrepublik' Lugansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Die 'Referenden' in den vier von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet und international nicht anerkannt (UN 27.9.2022; vergleiche Standard 30.9.2022). Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN 27.9.2022). Die 'Stimmabgaben' erfolgten unter Zwang und unter Zeitdruck (Rat 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die 'Referenden' missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN 27.9.2022). Nach dem Ende der Scheinreferenden baten die Anführer der prorussischen Separatisten in den ukrainischen Regionen Lugansk und Cherson den russischen Präsidenten Putin um Annexion dieser Regionen (NDR/Tagesschau.de 28.9.2022). Am 29.9.2022 wurde die 'staatliche Souveränität' und 'Unabhängigkeit' der Regionen Cherson und Saporischschja von Putin per Erlass anerkannt (RI 30.9.2022a; vergleiche RI 30.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zum Russland-Beitritt der 'Volksrepubliken' Donezk und Lugansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kremlin.ru 30.9.2022). Am
- und 4.10.2022 stimmten die beiden russischen Parlamentskammern der Annexion zu (Tass 4.10.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (Standard 30.9.2022). Russland begeht im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung (OHCHR 5.7.2022; vgl. HRW 21.4.2022). Als Reaktion auf diese Vorgänge verhängte die EU Sanktionen gegen Russland, nämlich: Wirtschaftssanktionen; Aussetzung der Visaerleichterungen für russische Diplomaten sowie andere russische Beamte und Geschäftsleute; Sanktionen gegen Mitglieder der Staatsduma, gegen Putin, den Außenminister Sergej Lawrow, gegen Mitglieder des Nationalen Sicherheitsrats und gegen weitere Personen (EU-Rat 16.8.2022). Sanktionen gegen Russland verhängten außerdem u. a. die USA, Kanada, Großbritannien, Japan (WZ 27.6.2022) und die Schweiz (SW 3.8.2022). Russland begeht im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung (OHCHR 5.7.2022; vergleiche HRW 21.4.2022). Als Reaktion auf diese Vorgänge verhängte die EU Sanktionen gegen Russland, nämlich: Wirtschaftssanktionen; Aussetzung der Visaerleichterungen für russische Diplomaten sowie andere russische Beamte und Geschäftsleute; Sanktionen gegen Mitglieder der Staatsduma, gegen Putin, den Außenminister Sergej Lawrow, gegen Mitglieder des Nationalen Sicherheitsrats und gegen weitere Personen (EU-Rat 16.8.2022). Sanktionen gegen Russland verhängten außerdem u. a. die USA, Kanada, Großbritannien, Japan (WZ 27.6.2022) und die Schweiz (SW 3.8.2022). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.10.2021a): Russische Föderation: Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/steckbrief/201534, Zugriff 25.7.2022 ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.10.2021b): Russische Föderation: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/politisches-portrait/201710, Zugriff 5.8.2022 ● BPB – Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (2.7.2020): Verfassungsreferendum in Russland, https://www.bpb.de/kurz-knapp/hintergrund-aktuell/312075/verfassungsreferendum-in-russland/, Zugriff 5.8.2022 ● BS – Bertelsmann Stiftung
(2022): BTI (Bertelsmann Transformation Index) 2022 Country Report: Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069600/country_report_2022_RUS.pdf, Zugriff 25.7.2022 ● Duma [Russland] (o.D.): Фракции [Fraktionen], http://duma.gov.ru/duma/factions/, Zugriff 5.8.2022 ● Economist (9.2.2022): A new low for global democracy, https://www.economist.com/graphic-detail/2022/02/09/a-new-low-for-global-democracy, Zugriff 25.7.2022 ● EU-Rat (16.8.2022): Russische Invasion in die Ukraine: Reaktion der EU, https://www.consilium.europa.eu/de/policies/eu-response-ukraine-invasion/, Zugriff 23.8.2022 ● FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068627.html, Zugriff 3.8.2022 ● FH – Freedom House (o.D.): Nations in Transit 2022: Russia, https://freedomhouse.org/country/russia/nations-transit/2022, Zugriff 25.7.2022 ● HRW – Human Rights Watch (21.4.2022): Ukraine: Russian Forces’ Trail of Death in Bucha; Preserving Evidence Critical for War Crimes Prosecutions, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071639.html, Zugriff 8.8.2022 ● KAS – Konrad-Adenauer-Stiftung (21.9.2021): Dumawahlen in Russland, https://www.kas.de/documents/252038/10987758/Dumawahlen+in+Russland+2021.pdf/c13c4370-b205-5006-df18-792676ab4044?version=1.1&t=1632755687458, Zugriff 5.8.2022 ● KAS – Konrad-Adenauer-Stiftung (7.2020): Länderbericht: Russlands neue Verfassung, https://www.kas.de/documents/252038/7938566/Russlands+neue+Verfassung.pdf/98a99078-4c44-87ac-bf83-a5f18d21df10?version=1.0&t=1593680876015, Zugriff 5.8.2022 ● Kremlin.ru [Russland] (30.9.2022): Подписание договоров о принятии ДНР, ЛНР, Запорожской и Херсонской областей в состав России [Unterzeichnung der Verträge zum Russland-Beitritt der DVR, LVR, der Regionen Saporischschja und Cherson], http://kremlin.ru/events/president/news/69465, Zugriff 3.10.2022 ● Lenta (27.9.2022): Объявлены окончательные результаты референдума в ДНР [Verkündet wurden die Endresultate des Referendums in der DVR], https://lenta.ru/news/2022/09/27/dnrr/, Zugriff 3.10.2022 ● NDR/Tagesschau.de – Norddeutscher Rundfunk/Tagesschau (28.9.2022): Nach Ende der Scheinreferenden: Separatisten-Chefs bitten um Annexion, https://www.tagesschau.de/ausland/europa/scheinreferenden-annexion-101.html, Zugriff 3.10.2022 ● OHCHR – Office of the High Commissioner for Human Rights [UN] (5.7.2022): High Commissioner for Human Rights: High Numbers of Civilian Casualties in Ukraine Raise Concerns that Attacks by Russia are not Complying with International Humanitarian Law, https://www.ohchr.org/en/press-releases/2022/07/high-commissioner-human-rights-high-numbers-civilian-casualties-ukraine, Zugriff 21.7.2022 ● OSZE – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (25.6.2021): RUSSIAN FEDERATION: STATE DUMA ELECTIONS 19 September 2021 - ODIHR NEEDS ASSESSMENT MISSION REPORT 31 May-4 June 2021, https://www.osce.org/files/f/documents/0/f/491066_0.pdf, Zugriff 5.8.2022 ● OSZE – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (6.6.2018): Russian Federation: Presidential Election 18 March 2018 - ODIHR Election Observation Mission Final Report, https://www.osce.org/files/f/documents/2/4/383577_0.pdf, Zugriff 5.8.2022 ● Rat – Rat der Europäischen Union (28.9.2022): Pressemitteilung: Ukraine: Erklärung des Hohen Vertreters im Namen der Europäischen Union zu den illegalen Scheinreferenden Russlands in den Regionen Donezk, Cherson, Luhansk und Saporischschja, https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2022/09/28/ukraine-declaration-by-the-high-representative-on-behalf-of-the-european-union-on-the-illegal-sham-referenda-by-russia-in-the-donetsk-kherson-luhansk-and-zaporizhzhia-regions/, Zugriff 3.10.2022 ● RI – Rechtsinformationen (Официальный интернет-портал правовой информации) [Russland] (30.9.2022a): Указ Президента Российской Федерации от 29.09.2022 № 686 'О признании Херсонской области' [Erlass (Ukas) des Präsidenten der Russischen Föderation vom 29.09.2022, № 686, 'Über die Anerkennung der Region Cherson’], publication.pravo.gov.ru/File/GetFile/0001202209300002?type=pdf, Zugriff 3.10.2022 ● RI – Rechtsinformationen (Официальный интернет-портал правовой информации) [Russland] (30.9.2022b): Указ Президента Российской Федерации от 29.09.2022 № 685 'О признании Запорожской области' [Erlass (Ukas) des Präsidenten der Russischen Föderation vom 29.09.2022, № 685, 'Über die Anerkennung der Region Saporischschja’], publication.pravo.gov.ru/File/GetFile/0001202209300001?type=pdf, Zugriff 3.10.2022 ● RI – Rechtsinformationen (Официальный интернет-портал правовой информации) [Russland] (4.7.2020): Конституция Российской Федерации [Verfassung der Russischen Föderation], http://publication.pravo.gov.ru/File/GetFile/0001202007040001?type=pdf, Zugriff 13.7.2022 ● Ria.ru – RIA Nowosti (6.10.2021): Итоги выборов в Госдуму — 2021 [Staatsduma-Wahlergebnisse 2021], https://ria.ru/20210919/vybory_gosduma-1749875690.html, Zugriff 5.8.2022 ● Russland-Analysen (Nr. 407) (1.10.2021a): Der gleiche Eintopf, nur aufgewärmt: Die Dumawahlen 2021 und das zunehmend hegemonial-autoritäre Regime in Russland, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/407/RusslandAnalysen407.pdf, Zugriff 5.8.2022 ● Russland-Analysen (Nr. 407) (1.10.2021b): Chronik:
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- September 2021, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/407/RusslandAnalysen407.pdf, Zugriff 5.8.2022 ● Standard, Der (30.9.2022): Annexion: Putins Propaganda-Rede im Kreml, https://www.derstandard.at/story/2000139593596/putin-zu-annektierten-ukrainischen-gebietenfuer-immer-unsere-buerger, Zugriff 3.10.2022 ● SW – Staatssekretariat für Wirtschaft [Schweiz] (3.8.2022): Ukraine: Schweiz setzt neue Sanktionen um, https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/seco/nsb-news.msg-id-89874.html, Zugriff 8.8.2022 ● SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (14.10.2021): SWP-Aktuell (Nr. 67): Russlands Dumawahl 2021, https://www.swp-berlin.org/publications/products/aktuell/2021A67_dumawahl_2021.pdf, Zugriff 5.8.2022 ● Tass [Russland] (4.10.2022): Совфед единогласно одобрил законы о принятии новых субъектов в Россию [Föderationsrat billigte einstimmig Gesetze über Aufnahme neuer Subjekte], https://tass.ru/politika/15947447, Zugriff 4.10.2022 ● Tass [Russland] (20.9.2021): United Russia candidates win most regional governors’ elections, https://tass.com/politics/1340323, Zugriff 5.8.2022 ● UG – Universität Göteborg / V-Dem-Institut (Varieties of Democracy) (3.2022): Democracy Report 2022: Autocratization Changing Nature?, https://v-dem.net/media/publications/dr_2022.pdf, Zugriff 25.7.2022 ● UN – United Nations (27.9.2022): So-called referenda in Russian-controlled Ukraine ‘cannot be regarded as legal’: UN political affairs chief, https://news.un.org/en/story/2022/09/1128161, Zugriff 3.10.2022 ● USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071123.html, Zugriff 20.7.2022 ● WZ – Wiener Zeitung (27.6.2022): Sanktionen: G7 verschärfen Kurs gegen Russland erheblich, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/politik/welt/2152420-G7-verschaerfen-Kurs-gegen-Russland-erheblich.html, Zugriff 8.8.2022 ● ZOIS – Zentrum für Osteuropa- und internationale Studien (3.11.2021): Spotlight 39/2021: Russland auf dem Weg zum Zentralstaat?, https://www.zois-berlin.de/publikationen/zois-spotlight/russland-auf-dem-weg-zum-zentralstaat, Zugriff 5.8.2022 TSCHETSCHENIEN Letzte Änderung: 29.08.2022 Die Einwohnerzahl Tschetscheniens liegt bei ca. 1,5 Millionen (FR o.D.b). Laut Aussagen des Republikoberhauptes Ramzan Kadyrov sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat ein Teil dieser Personen Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, beim anderen Teil handelt es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens. Diese entstanden vor über einem Jahrhundert, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum (ÖB 30.6.2021). Kadyrov ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht (Dekoder 10.2.2022). Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrov die Seite (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrov als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB 30.6.2021; vgl. AA 21.5.2021, FH 28.2.2022, RFE/RL 3.2.2022, HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB 30.6.2021). Kadyrov bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB 30.6.2021; vgl. SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in dem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022). Kadyrov besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KK 15.3.2022). Das Republikoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republikoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (FR o.D.b). Premierminister Tschetscheniens ist Muslim Chučiev (KR 9.5.2022). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig. Mehr als 80 % des Budgets stammen aus Zuwendungen (ORF 30.3.2022). Kadyrov ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht (Dekoder 10.2.2022). Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrov die Seite (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrov als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB 30.6.2021; vergleiche AA 21.5.2021, FH 28.2.2022, RFE/RL 3.2.2022, HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB 30.6.2021). Kadyrov bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB 30.6.2021; vergleiche SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in dem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022). Kadyrov besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KK 15.3.2022). Das Republikoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republikoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (FR o.D.b). Premierminister Tschetscheniens ist Muslim Chučiev (KR 9.5.2022). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig. Mehr als 80 % des Budgets stammen aus Zuwendungen (ORF 30.3.2022). Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl gewählt werden (FR o.D.b). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen. Die Partei "Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit" errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (Russland-Analysen 1.10.2021c; vgl. Ria.ru 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhauptes statt (Ria.ru 21.9.2021; vgl. FR o.D.b). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (FR o.D.b). Kadyrov, welcher die Partei Einiges Russland präsentierte, gewann 99,7 % der Stimmen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit 0,15 % (Ria.ru 21.9.2021). Vor allem im Nordkaukasus ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2022).Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl gewählt werden (FR o.D.b). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen. Die Partei "Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit" errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (Russland-Analysen 1.10.2021c; vergleiche Ria.ru 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhauptes statt (Ria.ru 21.9.2021; vergleiche FR o.D.b). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (FR o.D.b). Kadyrov, welcher die Partei Einiges Russland präsentierte, gewann 99,7 % der Stimmen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit 0,15 % (Ria.ru 21.9.2021). Vor allem im Nordkaukasus ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2022). Tschetschenische Sicherheitskräfte gehen rigoros gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige vor (ÖB 30.6.2021). Prekär ist auch die Lage von Regimekritikern und Oppositionspolitikern (AA 21.5.2021). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrov unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 28.2.2022; vgl. AA 21.5.2021, ER 3.6.2022). Solche Handlungen finden manchmal auch außerhalb Russlands statt. Kadyrov wird verdächtigt, die Ermordung von beispielsweise politischen Gegnern, welche im Exil leben, angeordnet zu haben (FH 28.2.2022). Kadyrov wurde von der Schweiz, Kanada, der EU und den USA mit Sanktionen belegt (KK 15.3.2022; vgl. OFAC 8.8.2022, EUR-Lex 25.7.2014).Tschetschenische Sicherheitskräfte gehen rigoros gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige vor (ÖB 30.6.2021). Prekär ist auch die Lage von Regimekritikern und Oppositionspolitikern (AA 21.5.2021). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrov unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 28.2.2022; vergleiche AA 21.5.2021, ER 3.6.2022). Solche Handlungen finden manchmal auch außerhalb Russlands statt. Kadyrov wird verdächtigt, die Ermordung von beispielsweise politischen Gegnern, welche im Exil leben, angeordnet zu haben (FH 28.2.2022). Kadyrov wurde von der Schweiz, Kanada, der EU und den USA mit Sanktionen belegt (KK 15.3.2022; vergleiche OFAC 8.8.2022, EUR-Lex 25.7.2014). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2053304/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_21.05.2021.pdf, Zugriff 13.7.2022 ● BS – Bertelsmann Stiftung
(2022): BTI (Bertelsmann Transformation Index) 2022 Country Report: Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069600/country_report_2022_RUS.pdf, Zugriff 25.7.2022 ● Dekoder (10.2.2022): Warum Ramsan Kadyrow (fast) alles darf, https://www.dekoder.org/de/article/ramsan-kadyrow-kritiker, Zugriff 9.8.2022 ● ER – Europarat / Parliamentary Assembly (3.6.2022): The continuing need to restore human rights and the rule of law in the North Caucasus region, https://pace.coe.int/en/files/30064/html?__cf_chl_tk=N0MvfyHujStO1y2i5De4AjF5sOdH0kwzw1IPrh2B99Q-1660131174-0-gaNycGzNCpE, Zugriff 10.8.2022 ● EUR-Lex (EU-Rechtsdatenbank) (25.7.2014): COUNCIL IMPLEMENTING REGULATION (EU) No 810/2014 of 25 July 2014 implementing Regulation (EU) No 269/2014 concerning restrictive measures in respect of actions undermining or threatening the territorial integrity, sovereignty and independence of Ukraine, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/GA/TXT/?uri=CELEX%3A32014R0810, Zugriff 10.8.2022 EUR-Lex (EU-Rechtsdatenbank) (25.7.2014): COUNCIL IMPLEMENTING REGULATION (EU) No 810 aus 2014, of 25 July 2014 implementing Regulation (EU) No 269 aus 2014, concerning restrictive measures in respect of actions undermining or threatening the territorial integrity, sovereignty and independence of Ukraine, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/GA/TXT/?uri=CELEX%3A32014R0810, Zugriff 10.8.2022 ● FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068627.html, Zugriff 3.8.2022 ● FR – Föderationsrat [Russland] (o.D.b): Чеченская Республика [Tschetschenische Republik], http://council.gov.ru/structure/regions/CE/, Zugriff 10.8.2022 ● HRW – Human Rights Watch (9.2.2022): Moscow Plays a Weak Hand on Lawlessness in Chechnya, https://www.hrw.org/news/2022/02/09/moscow-plays-weak-hand-lawlessness-chechnya, Zugriff 9.8.2022 ● KK – Kaukasischer Knoten (15.3.2022): Кадыров Рамзан Ахматович [Kadyrov Ramzan Achmatovič], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/85366, Zugriff 10.8.2022 ● KR – Kavkaz.Realii (9.5.2022): Премьер-министр Чечни уже месяц исполняет обязанности Кадырова [Premierminister Tschetscheniens vertritt seit bereits einem Monat Kadyrov], https://www.kavkazr.com/a/premjer-ministr-chechni-uzhe-mesyats-ispolnyaet-obyazannosti-kadyrova/31840824.html, Zugriff 10.8.2022 ● ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2021): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2021 (Stand 30.6.2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 13.7.2022 ● OFAC – Office of Foreign Assets Control [USA] (8.8.2022): Specially Designated Nationals List: Sanctions List Search - KADYROV, https://sanctionssearch.ofac.treas.gov/Details.aspx?id=23343, Zugriff 10.8.2022 ● ORF – Österreichischer Rundfunk (30.3.2022): Ramsan Kadyrow: Putins Mann fürs Grobe mit tragender Rolle, https://orf.at/stories/3256468, Zugriff 9.8.2022 ● RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (3.2.2022): Putin Meets Chechen Leader Amid Outcry Over Threats Against Activist's Family, https://www.ecoi.net/de/dokument/2067631.html, Zugriff 9.8.2022 ● Ria.ru – RIA Novosti (6.10.2021): Итоги выборов в Госдуму — 2021 [Staatsduma-Wahlergebnisse 2021], https://ria.ru/20210919/vybory_gosduma-1749875690.html, Zugriff 5.8.2022 ● Ria.ru – RIA Novosti (21.9.2021): Итоги выборов глав регионов России [Wahlergebnisse der regionalen Oberhäupter Russlands], https://ria.ru/20210919/vybory_gubernatorov-1749880926.html, Zugriff 9.8.2022 ● Russland-Analysen (Nr. 407) (1.10.2021c): Sonntagsfrage und Ergebnis der Wahl zur Staatsduma 2021, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/407/RusslandAnalysen407.pdf, Zugriff 5.8.2022 ● SZ – Süddeutsche Zeitung (3.3.2022): Mordpläne gegen Tschetschenen, https://www.sueddeutsche.de/politik/tschetschenien-auftragsmord-muenchen-1.5540824, Zugriff 9.8.2022 SZ – Süddeutsche Zeitung (3.3.2022): Mordpläne gegen Tschetschenen, https://www.sueddeutsche.de/politik/tschetschenien-auftragsmord-muenchen-1.5540824, Zugriff 9.8.2022, Sicherheitslage Letzte Änderung: 01.09.2022 Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern gezeigt haben, kann es in Russland (auch außerhalb der Kaukasus-Region) zu Anschlägen kommen. Todesopfer forderte zuletzt ein Terroranschlag in der Metro von St. Petersburg im April 2017. Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 5.8.2022). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Metro, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 4.5.2022). Für die Russische Föderation stellen Terrorismusbekämpfung und der Umgang mit extremistischen islamischen Gruppen (darunter Gruppen mit Verbindung zum sogenannten Islamischen Staat (IS) sowie Kämpfer, die aus Syrien zurückkehren) eine Priorität dar (USDOS 16.12.2021). Seit November 2020 wurden wegen angeblicher Zugehörigkeit zu Hizb ut-Tahrir mindestens acht Personen verurteilt und mehrere Dutzend Personen festgenommen. Hizb ut-Tahrir ist eine islamistische Bewegung, welche gewaltlos ein Kalifat errichten will. Russland hat Hizb ut-Tahrir aufgrund von Terrorismusvorwürfen im Jahr 2003 verboten (HRW 13.1.2022). Gemäß dem aktuellen Globalen Terrorismus-Index
(2022), welcher die Einwirkung von Terrorismus je nach Land misst, belegt Russland den 44. Rang von insgesamt 93 Rängen. Dies bedeutet, Russland befindet sich auf mittlerem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft (IEP 3.2022). Russland ist ein Mitglied des Globalen Forums zur Terrorismusbekämpfung (Global Counterterrorism Forum) (USDOS 16.12.2021; vgl. GCTF o.D.). Für die Russische Föderation stellen Terrorismusbekämpfung und der Umgang mit extremistischen islamischen Gruppen (darunter Gruppen mit Verbindung zum sogenannten Islamischen Staat (IS) sowie Kämpfer, die aus Syrien zurückkehren) eine Priorität dar (USDOS 16.12.2021). Seit November 2020 wurden wegen angeblicher Zugehörigkeit zu Hizb ut-Tahrir mindestens acht Personen verurteilt und mehrere Dutzend Personen festgenommen. Hizb ut-Tahrir ist eine islamistische Bewegung, welche gewaltlos ein Kalifat errichten will. Russland hat Hizb ut-Tahrir aufgrund von Terrorismusvorwürfen im Jahr 2003 verboten (HRW 13.1.2022). Gemäß dem aktuellen Globalen Terrorismus-Index
(2022), welcher die Einwirkung von Terrorismus je nach Land misst, belegt Russland den
- Rang von insgesamt 93 Rängen. Dies bedeutet, Russland befindet sich auf mittlerem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft (IEP 3.2022). Russland ist ein Mitglied des Globalen Forums zur Terrorismusbekämpfung (Global Counterterrorism Forum) (USDOS 16.12.2021; vergleiche GCTF o.D.). Am 24.2.2022 begann Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine (Rat 16.8.2022). In russischen Regionen nahe der Ukraine kam es in letzter Zeit zu mehreren Vorfällen, darunter größere Brände in Belgorod und bei einem Öldepot in Brjansk im April 2022 (Gov.uk 25.8.2022). In fünf russischen Regionen nahe der Ukraine (Rostow, Krasnodar, Saratow, Woronesch und Wolgograd) wurde der Notstand ausgerufen (AA 5.8.2022). In der russischen Region Kursk, welche an die Ukraine grenzt, werden mehrere grenzüberschreitende Artilleriebeschüsse von ukrainischer und russischer Seite sowie Sabotageakte gegen Infrastruktureinrichtungen gemeldet. Die Situation in Kursk wird zunehmend volatil (ACLED 18.8.2022). Das Kriegsrecht wurde in Russland bislang nicht ausgerufen (MT 8.6.2022). Stattdessen spricht Russland von einer 'Spezialoperation' in der Ukraine (Presse 11.8.2022). Die folgenden zwei Karten stellen sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands im Zeitraum 24.2.-12.8.2022 dar, wobei hier zwei Kategorien angezeigt werden: Kampfhandlungen (schwarz) und Explosionen/Ferngewalt (rot). ACLED o.D.ACLED o.D. Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.8.2022): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/russischefoederationsicherheit/201536, Zugriff 11.8.2022 ● ACLED – Armed Conflict Location & Event Data Project (18.8.2022): Regional Overview: Europe, Caucasus, and Central Asia 6-12 August 2022, https://acleddata.com/2022/08/18/regional-overview-europe-caucasus-and-central-asia-6-12-august-2022/, Zugriff 18.8.2022 ● ACLED – Armed Conflict Location & Event Data Project (o.D.): Events Overview: Russia 24.2.-12.8.2022, https://acleddata.com/2022/08/18/regional-overview-europe-caucasus-and-central-asia-6-12-august-2022/, Zugriff 1.9.2022 ● EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (4.5.2022): Reisehinweise für Russland, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/russland/reisehinweise-fuerrussland.html, Zugriff 11.8.2022 ● GCTF – Global Counterterrorism Forum (o.D.): GCTF Members, https://www.thegctf.org/Who-we-are/Structure/Members, Zugriff 11.8.2022 ● Gov.uk – Webseite der Regierung [Vereinigtes Königreich] (25.8.2022): Foreign travel advice Russia, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/russia, Zugriff 26.8.2022 ● HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066475.html, Zugriff 3.8.2022 ● IEP – Institute for Economics & Peace (3.2022): Global Terrorism Index 2022: Measuring the Impact of Terrorism, https://www.economicsandpeace.org/wp-content/uploads/2022/03/GTI-2022-web-09062022.pdf, Zugriff 11.8.2022 ● MT – Moscow Times (8.6.2022): Russia's Interior Ministry Creates New Department to Enforce Martial Law, https://www.themoscowtimes.com/2022/06/08/russias-interior-ministry-creates-new-department-to-enforce-martial-law-a77932, Zugriff 12.8.2022 ● Presse, Die (11.8.2022): Angriff auf der Krim: Ein schmerzhafter Schlag für Russland, https://www.diepresse.com/6176299/angriff-auf-der-krim-ein-schmerzhafter-schlag-fuer-russland, Zugriff 12.8.2022 ● Rat – Europäischer Rat (16.8.2022): Russische Invasion in die Ukraine: Reaktion der EU, https://www.consilium.europa.eu/de/policies/eu-response-ukraine-invasion/, Zugriff 23.8.2022 ● USDOS – US Department of State [USA] (16.12.2021): Country Report on Terrorism 2020 - Chapter 1 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2065361.html, Zugriff 11.8.2022 USDOS – US Department of State [USA] (16.12.2021): Country Report on Terrorism 2020 - Chapter 1 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2065361.html, Zugriff 11.8.2022 , NORDKAUKASUS Letzte Änderung: 01.09.2022 Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert, wenngleich dies nicht mit einer nachhaltigen Stabilisierung gleichzusetzen ist (ÖB 30.6.2021; vgl. Gov.uk 25.8.2022, RUSI 30.7.2021). Im Allgemeinen ist die Sicherheitslage im Nordkaukasus schwer einzuschätzen (ER 3.6.2022). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 8.2.2021). Ein Risikomoment für die volatile Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Innerhalb der extremistischen Gruppierungen verschoben sich etwa ab 2014 die Sympathien zur regionalen Zweigstelle des sogenannten Islamischen Staates (IS), der mittlerweile das Kaukasus-Emirat praktisch vollständig verdrängt hat (ÖB 30.6.2021). Das Kaukasus-Emirat und außerdem der Kongress der Völker Itschkerijas und Dagestans gehören zu denjenigen Organisationen, welche von der Russischen Föderation als Terrororganisationen eingestuft werden (NAK o.D.a). Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus deutlich zurückgegangen ist (ÖB 30.6.2021). Gemäß dem Online-Medienportal 'Kaukasischer Knoten' fielen zwischen Juli 2021 und Juli 2022 insgesamt 12 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Vier dieser Personen wurden in Dagestan getötet, zwei in Karatschai-Tscherkessien, fünf in Kabardino-Balkarien und eine Person in Tschetschenien (KK 4.8.2022; vgl. KK 6.7.2022, KK 5.4.2022, KK 4.1.2022, KK 11.10.2021). Terroranschläge ziehen staatlicherseits u.a. kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI 30.7.2021) und müssen gemäß gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 12.4.2022).Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert, wenngleich dies nicht mit einer nachhaltigen Stabilisierung gleichzusetzen ist (ÖB 30.6.2021; vergleiche Gov.uk 25.8.2022, RUSI 30.7.2021). Im Allgemeinen ist die Sicherheitslage im Nordkaukasus schwer einzuschätzen (ER 3.6.2022). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 8.2.2021). Ein Risikomoment für die volatile Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Innerhalb der extremistischen Gruppierungen verschoben sich etwa ab 2014 die Sympathien zur regionalen Zweigstelle des sogenannten Islamischen Staates (IS), der mittlerweile das Kaukasus-Emirat praktisch vollständig verdrängt hat (ÖB 30.6.2021). Das Kaukasus-Emirat und außerdem der Kongress der Völker Itschkerijas und Dagestans gehören zu denjenigen Organisationen, welche von der Russischen Föderation als Terrororganisationen eingestuft werden (NAK o.D.a). Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus deutlich zurückgegangen ist (ÖB 30.6.2021). Gemäß dem Online-Medienportal 'Kaukasischer Knoten' fielen zwischen Juli 2021 und Juli 2022 insgesamt 12 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Vier dieser Personen wurden in Dagestan getötet, zwei in Karatschai-Tscherkessien, fünf in Kabardino-Balkarien und eine Person in Tschetschenien (KK 4.8.2022; vergleiche KK 6.7.2022, KK 5.4.2022, KK 4.1.2022, KK 11.10.2021). Terroranschläge ziehen staatlicherseits u.a. kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI 30.7.2021) und müssen gemäß gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 12.4.2022). Die tschetschenischen Sicherheitskräfte handeln außerhalb der russischen Verfassung und Gesetzgebung (Dekoder 10.2.2022) und gehen rigoros gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige vor (ÖB 30.6.2021). Tschetschenische Strafverfolgungsorgane werfen vermeintlichen Salafisten und Wahhabiten unbegründet terroristische Machenschaften vor und erzwingen Geständnisse durch Folter (USCIRF 10.2021). Regelmäßig wird aus Tschetschenien über Sabotage- und Terrorakte gegen Militär und Ordnungskräfte, über Feuergefechte mit Mitgliedern bewaffneter Gruppen, Entführungen von sowie Druck auf Familienangehörige von Mitgliedern illegaler bewaffneter Formationen berichtet. In verschiedenen Teilen der Republik Tschetschenien werden in regelmäßigen Abständen Anti-Terror-Operationen durchgeführt (KK 10.7.2021). Tschetschenische Behörden wenden kollektive Bestrafungsformen bei Familienangehörigen vermeintlicher Terroristen regelmäßig an, beispielsweise indem Familienangehörige dazu gezwungen werden, die Republik zu verlassen (USDOS 12.4.2022). In Tschetschenien gibt es eine Anti-Terrorismus-Kommission, deren Vorsitzender das Republikoberhaupt Kadyrow ist (NAK o.D.c). Im September 2018 wurde ein Grenzziehungsabkommen zwischen Tschetschenien und der Nachbarrepublik Inguschetien unterzeichnet, was in Inguschetien zu Massenprotesten der Bevölkerung führte und in der Gegenwart noch für gewisse Spannungen zwischen den beiden Republiken sorgt (KK 15.11.2021). In Dagestan sind bei Verhaftungen von Verdächtigen im Zuge der Terrorbekämpfung mitunter auch Menschenrechtsverletzungen zu verzeichnen. Das teils brutale Vorgehen der Sicherheitsdienste, gekoppelt mit der instabilen sozioökonomischen Lage in Dagestan, schafft wiederum weiteren Nährboden für die Radikalisierung innerhalb der dortigen Bevölkerung (ÖB 30.6.2021). In Dagestan nimmt der Widerstand immer mehr die Form von Sabotageakten und von Partisanen-Aktivitäten an (KK 18.5.2022). Es gibt in Dagestan eine Anti-Terrorismus-Kommission, welche vom Republikoberhaupt Melikow geleitet wird (NAK o.D.b). Quellen: ● Dekoder (10.2.2022): Warum Ramsan Kadyrow (fast) alles darf, https://www.dekoder.org/de/article/ramsan-kadyrow-kritiker, Zugriff 9.8.2022 ● ER – Europarat / Parliamentary Assembly (3.6.2022): The continuing need to restore human rights and the rule of law in the North Caucasus region, https://pace.coe.int/en/files/30064/html?__cf_chl_tk=N0MvfyHujStO1y2i5De4AjF5sOdH0kwzw1IPrh2B99Q-1660131174-0-gaNycGzNCpE, Zugriff 10.8.2022 ● Gov.uk – Webseite der Regierung [Vereinigtes Königreich] (25.8.2022): Foreign travel advice Russia, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/russia, Zugriff 26.8.2022 ● KK – Kaukasischer Knoten (4.8.2022): В июле 2022 года жертв вооруженного конфликта на Северном Кавказе зафиксировано не было [Im Juli 2022 keine Opfer des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/379820/, Zugriff 29.8.2022 ● KK – Kaukasischer Knoten (6.7.2022): В ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе во II квартале 2022 года убито 2 человека [Im
- Quartal 2022 wurden durch den bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus 2 Personen getötet], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/378859/, Zugriff 18.8.2022 KK – Kaukasischer Knoten (6.7.2022): В ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе во römisch zwei квартале 2022 года убито 2 человека [Im
- Quartal 2022 wurden durch den bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus 2 Personen getötet], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/378859/, Zugriff 18.8.2022 ● KK – Kaukasischer Knoten (18.5.2022): Дагестан: хроника террора (1996-2022 годы) [Dagestan: Chronik des Terrors (1996-2022)], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/73122/, Zugriff 18.8.2022 ● KK – Kaukasischer Knoten (5.4.2022): В I квартале 2022 года в ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе жертв не зафиксировано [Im
- Quartal 2022 keine Opfer des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/374864/, Zugriff 18.8.2022 KK – Kaukasischer Knoten (5.4.2022): В römisch eins квартале 2022 года в ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе жертв не зафиксировано [Im
- Quartal 2022 keine Opfer des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/374864/, Zugriff 18.8.2022 ● KK – Kaukasischer Knoten (4.1.2022): В ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе в IV квартале 2021 года убито 2 человека [Im
- Quartal 2021 wurden durch den bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus 2 Personen getötet], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/371915/, Zugriff 18.8.2022 KK – Kaukasischer Knoten (4.1.2022): В ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе в römisch vier квартале 2021 года убито 2 человека [Im
- Quartal 2021 wurden durch den bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus 2 Personen getötet], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/371915/, Zugriff 18.8.2022 ● KK – Kaukasischer Knoten (15.11.2021): Угрозы Кадырова отнять землю возмутили ингушских пользователей сети [Drohungen Kadyrows, sich Land anzueignen, riefen bei Inguscheten online Empörung hervor], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/370165/, Zugriff 19.8.2022 ● KK – Kaukasischer Knoten (11.10.2021): В III квартале 2021 года жертвами вооруженного конфликта на Северном Кавказе стали восемь человек [Im
- Quartal 2021 wurden acht Personen Opfer des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/368960/, Zugriff 18.8.2022 KK – Kaukasischer Knoten (11.10.2021): В römisch drei квартале 2021 года жертвами вооруженного конфликта на Северном Кавказе стали восемь человек [Im
- Quartal 2021 wurden acht Personen Opfer des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/368960/, Zugriff 18.8.2022 ● KK – Kaukasischer Knoten (10.7.2021): Чечня после КТО: диверсии, теракты, похищения [Tschetschenien nach der Anti-Terror-Operation: Sabotagen, Terroranschläge, Entführungen], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/155726/, Zugriff 18.8.2022 ● NAK – Nationales Anti-Terrorismus-Komitee [Russland] (o.D.a): Террористические и экстремистские организации и материалы [Terror- und extremistische Organisationen und Materialien], http://nac.gov.ru/terroristicheskie-i-ekstremistskie-organizacii-i-materialy.html, Zugriff 18.8.2022 ● NAK – Nationales Anti-Terrorismus-Komitee [Russland] (o.D.b): Республика Дагестан [Republik Dagestan], http://nac.gov.ru/subekty-federacii/respublika-dagestan.html, Zugriff 18.8.2022 ● NAK – Nationales Anti-Terrorismus-Komitee [Russland] (o.D.c): Чеченская Республика [Republik Tschetschenien], http://nac.gov.ru/subekty-federacii/chechenskaya-respublika.html, Zugriff 18.8.2022 ● ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2021): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2021 (Stand 30.6.2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 13.7.2022 ● OSAC – Overseas Security Advisory Council / Bureau of Diplomatic Security / U.S. Department of State [USA] (8.2.2021): Russia Country Security Report, https://www.osac.gov/Content/Report/f312a926-0723-427a-947f-1c391b3776e8, Zugriff 11.8.2022 ● RUSI – Royal United Services Institute (30.7.2021): Identifying an Integration Model for the North Caucasus (RUSI Newsbrief, VOLUME 41, ISSUE 6), https://rusi.org/explore-our-research/publications/rusi-newsbrief/identifying-integration-model-north-caucasus, Zugriff 18.8.2022 ● USCIRF – US Commission on International Religious Freedom [USA] (10.2021): Issue Update Russia: Religious Freedom Violations in the Republic of Chechnya, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069579/2021+Chechnya+Issue+Update.pdf, Zugriff 18.8.2022 ● USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071123.html, Zugriff 20.7.2022 Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 21.04.2022 Es gibt in der Russischen Föderation Gerichte für Verfassungs-, Zivil-, Verwaltungs- und Strafrecht. Es gibt den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, föderale Gerichtshöfe und die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist verantwortlich für Strafverfolgung und hat die Aufsicht über die Rechtmäßigkeit der Handlungen von Regierungsbeamten. Strafrechtliche Ermittlungen werden vom Ermittlungskomitee geleitet (EASO 3.2017). Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR – Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, EuR – Europäischer Rat) als auch nationale Organisationen (Ombudsperson, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen (ÖB Moskau 6.2021). Der Judikative mangelt es auch an Unabhängigkeit von der Exekutive, und berufliches Weiterkommen in diesem Bereich ist an die Einhaltung der Präferenzen des Kremls gebunden (FH 3.3.2021). Auch Korruption ist im Justizsystem ein Problem (EASO 3.2017, BTI 2020). Das russische Justizsystem ist institutionell abhängig von den Untersuchungsbeamten, die häufig die Urteile bestimmen. Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genug Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB Moskau 6.2021). Die Personalkommission des Präsidenten und die Vorsitzenden des Gerichts kontrollieren die Ernennung und Wiederernennung der Richter des Landes, die eher aus dem Justizsystem befördert werden, als unabhängige Erfahrungen als Anwälte zu sammeln. Änderungen der Verfassung, die im Jahr 2020 verabschiedet wurden, geben dem Präsidenten die Befugnis, mit Unterstützung des Föderationsrates, Richter am Verfassungsgericht und am Obersten Gerichtshof zu entfernen, was die ohnehin mangelnde Unabhängigkeit der Justiz weiter schädigt (FH 3.3.2021). In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen der Angeklagten. Am
- Oktober 2019 trat eine Reform des russischen Gerichtswesens in Kraft, mit der eigene Gerichte für Berufungs- und Kassationsverfahren geschaffen wurden sowie die Möglichkeit von Sammelklagen eingeführt wurde. Wenngleich diese Reformen ein Schritt in die richtige Richtung sind, bleiben grundlegende Mängel des russischen Gerichtswesens bestehen (z.B. de facto 'Schuldvermutung' im Strafverfahren, informelle Einflussnahme auf die Richter etc.). Anwälte im Menschenrechtsbereich beklagen ungleiche Spielregeln in Gerichtsverfahren und steigenden Druck gegen die Anwälte selbst (ÖB Moskau 6.2021). 2010 ratifizierte Russland das
- Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das
- Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, sodass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das zur Untergrabung der Souveränität Russlands missbraucht werde (ÖB Moskau 6.2021). Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass bei einer der russischen Verfassung widersprechenden Konventionsauslegung seitens des EGMR das russische Rechtssystem aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021, USDOS 11.3.2020). Im Juli 2020 wurde diese Rechtsposition auch in der Verfassung verankert und dem russischen Verfassungsgerichtshof das Recht eingeräumt, Urteile zwischenstaatlicher Organe nicht umzusetzen, wenn diese in ihrer Auslegung der Bestimmungen zwischenstaatlicher Verträge nicht mit der russischen Verfassung im Einklang stehen (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). Weiters wurde mit der Verfassungsänderung, die am 4.7.2020 in Kraft trat, das Recht des Föderationsrats, Richter des Verfassungsgerichtshofs auf Vorschlag des Präsidenten zu entlassen, verankert (ÖB Moskau 6.2021). Die Venedig-Kommission des Europarates gab eine Stellungnahme zu den damaligen Entwürfen für Verfassungsänderungen ab. Die Kommission bekräftigte ihre Ansicht, dass die Befugnis des Verfassungsgerichts, ein Urteil des EGMR für nicht vollstreckbar zu erklären, den Verpflichtungen Russlands aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) widerspricht (HRW 13.1.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Mit Ende 2020 waren beim EGMR 13.650 Anträge aus Russland anhängig. Im Jahr 2020 wurde die Russische Föderation in 173 Fällen wegen Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verurteilt. Besonders zahlreich sind Konventionsverstöße gegen das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf ein faires Verfahren und wegen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (ÖB Moskau 6.2021).2010 ratifizierte Russland das
- Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das
- Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, sodass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das zur Untergrabung der Souveränität Russlands missbraucht werde (ÖB Moskau 6.2021). Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass bei einer der russischen Verfassung widersprechenden Konventionsauslegung seitens des EGMR das russische Rechtssystem aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2