Obsah (16)
Art. 133§ 87§§ 223§ 76§ 297§ 288§§ 15§ 3§ 8§ 57§ 55§ 18§§ 4§ 74§ 58§46aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.01.2023 GeschäftszahlW205 2210207-3 Spruch, W205 2210207-3/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 18.11.2015, rechtskräftig seit 18.10.2016, wurde die Beschwerdeführerin rechtskräftig wegen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung
§ 87Abs. 1 St
GB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt, weil die Beschwerdeführerin dem in ihrer Obhut befindlichen mj. Kind XXXX absichtlich eine schwere Körperverletzung zufügte.1. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 18.11.2015, rechtskräftig seit 18.10.2016, wurde die Beschwerdeführerin rechtskräftig wegen Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung
Paragraph 87, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt, weil die Beschwerdeführerin dem in ihrer Obhut befindlichen mj. Kind römisch 40 absichtlich eine schwere Körperverletzung zufügte. 2. Unter Bedachtnahme auf diese Verurteilung vom 18.11.2015 wurde die Beschwerdeführerin mit Urteil eines Landesgerichts vom 06.03.2018, rechtskräftig seit 06.03.2018, wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden
§§ 223Abs. 1, 224 St
GB schuldig gesprochen, wobei von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen wurde.2. Unter Bedachtnahme auf diese Verurteilung vom 18.11.2015 wurde die Beschwerdeführerin mit Urteil eines Landesgerichts vom 06.03.2018, rechtskräftig seit 06.03.2018, wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden
Paragraphen 223, Absatz eins, 224, StGB schuldig gesprochen, wobei von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen wurde.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 27.11.2018 wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung samt 5-jährigem Einreiseverbot erlassen, die Zulässigkeit ihrer Abschiebung nach Ghana festgestellt und eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 16.12.2019, Zl. I403 2210207-2/19E, der Beschwerdeführerin zugestellt am 07.01.2020, als unbegründet ab.
- Mit Mandatsbescheid vom 08.09.2021 verhängte das Bundesamt über die Beschwerdeführerin die Schubhaft
§ 76Abs.
2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung.4. Mit Mandatsbescheid vom 08.09.2021 verhängte das Bundesamt über die Beschwerdeführerin die Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung.
- Am 05.11.2021 stellte die Beschwerdeführer aus dem Stand der Schubhaft gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
- In der Erstbefragung vom 06.11.2021 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe in Ghana neben ihren Eltern noch 4 Brüder und eine Schwester. In Österreich würden ihre beiden volljährigen Töchter und ihr 17-jähriger Sohn leben. Sie sei im Sommer 1999 gemeinsam mit ihrem Gatten legal mit dem Flugzeug von Ghana direkt nach Österreich gereist. Zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates führte sie Folgendes aus: „Ich habe meinem österr. Mann in meiner Heimat in Ghana kennengelernt und auch dort geheiratet. Da das Leben in Ghana sehr schwer ist und es dort auch keine Arbeit gibt, habe ich mit meinem damaligen Mann beschlossen nach Österreich zu ziehen. Das sind alle meine Gründe.“ Bei einer Rückkehr in ihre Heimat habe sie Angst, dass ihre Cousins ihr sehr weh tun würden, wenn sie ohne ihre Kinder abgeschoben werde.
- Am 25.11.2021 fand die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde statt. Darin gab die Beschwerdeführerin u.a. an, sie habe keine Lebensgrundlage in Ghana und es gebe dort keine Arbeit. Ihre Tante habe zu ihrem Bruder gesagt, dass ein Kind nach Ghana kommen solle, sonst werde diese ihr etwas antun. Sie habe ihr gesamtes Leben „hier“ verbracht und wolle nicht von ihren Kindern getrennt leben.
- Mit E-Mail vom 30.11.2021 gab der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin seine Bevollmächtigung bekannt und bat um Übermittlung der Niederschrift der Einvernahme.
- Am 10.12.2021 übermittelte der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme, in der insbesondere ausgeführt wurde, die Beschwerdeführerin könne nicht in ihr Dorf zurückkehren, weil dort die Mutter des von dieser „misshandelten“ (Anführungszeichen im Original) Kindes lebe und sie umbringen wolle. Der Beschwerdeführerin drohe konkret eine asylrelevante Verfolgung durch die Mutter bzw. deren Familie, deren Kind sie nach Österreich gebracht und
dem ergangenen Strafurteil misshandelt habe. Dazu bestehe auch konkret die Gefahr, dass sie in Ghana durch die Justiz ein weiteres Mal verurteilt werde, wobei dort menschenrechtswidrige Haftbedingungen herrschen würden und auch nach aktuellen Länderberichten bereits die Polizei Brutalität gegenüber Festgenommenen walten lasse. Ferner wurde unter anderem beantragt, die Beschwerdeführerin im Beisein eines Mitarbeiters der Kanzlei neuerlich einzuvernehmen. 10. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 22.12.2021, rechtskräftig seit 22.12.2021, wurde die Beschwerdeführerin wegen des Verbrechens der Verleumdung
§ 297Abs. 1 2. Fall St
GB, wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage
§ 288Abs. 1 und Abs. 4 St
GB sowie wegen des Verbrechens der Erpressung
§§ 15, 144 Abs. 1 St
GB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt, wobei ein Strafteil von 12 Monaten unter Setzung einer 3-jährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.10. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 22.12.2021, rechtskräftig seit 22.12.2021, wurde die Beschwerdeführerin wegen des Verbrechens der Verleumdung
Paragraph 297, Absatz eins, 2. Fall StGB, wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage
Paragraph 288, Absatz eins und Absatz 4, StGB sowie wegen des Verbrechens der Erpressung
Paragraphen 15, 144, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt, wobei ein Strafteil von 12 Monaten unter Setzung einer 3-jährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. 11. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 23.12.2021 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 55Abs.
1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung
§ 18Abs.
1 Z 1, 2 BFG-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).11. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 23.12.2021 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.). Weiters wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, 2, BFG-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). In sachverhaltsmäßiger Hinsicht ging das BFA unter anderem davon aus, die Beschwerdeführerin habe laut ihren Angaben Ghana bereits 1999 verlassen, sei seit 2002 in Österreich gemeldet und habe bis zum 23.03.2020 über eine Aufenthaltsberechtigung „Daueraufenthalt EU“ verfügt. Gegen die Beschwerdeführerin sei rechtskräftig eine mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung erlassen worden und es bestünden keine nachhaltigen Änderungen bezüglich der erlassenen Rückkehrentscheidung. Eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführerin habe ebenso wenig festgestellt werden können wie eine Bedrohungssituation im Falle einer Rückkehr. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe zu ihren Fluchtgründen aus Ghana angeführt, keine Lebensgrundlage zu haben. Zudem habe sie in unglaubwürdiger Weise behauptet, ihre Tante habe sie über Dritte (ihren Bruder) im Oktober 2021 bedroht. In Bezug auf die von ihrer rechtlichen Vertretung am 10.12.2021 eingebrachte schriftliche Stellungnahme werde auf die aktuellen Länderfeststellungen verwiesen. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage nach Ghana zurückzukehren und in ihrer Heimat zu leben.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende rechtzeitige Beschwerde vom 08.01.2022 in der im Wesentlichen vorgebracht wird, in der Einvernahme sei die Beschwerdeführerin – obwohl sie nach ihrem Anwalt verlangt habe – unvertreten gewesen und ihr nicht genug Gelegenheit gegeben worden, auszureden. Danach habe ihr Vertreter am „10.11.2021“ eine Stellungnahme übermittelt und dort bei der Rückkehr nach Ghana ihre drohende Inhaftierung vorgebracht, weil anzunehmen sei, die Familie der Mutter des von ihr misshandelten Kindes würde sie verfolgen und werde dazu die Hilfe der Polizei in Anspruch nehmen. Es sei auf die lebensbedrohlichen Haftbedingungen sowie auf die ihr drohende Polizeibrutalität hingewiesen und beantragt worden eine „Vor-Ort Recherche“ einzuholen. Außerdem habe sie die Telefonnummer ihres Bruders bekannt gegeben, welcher zu der drohenden Gefahr befragt werden könne. Weitere Ermittlungen wären jedoch nicht erfolgt. In dem erlassenen Bescheid sei nicht neuerlich über eine Rückkehrentscheidung abgesprochen worden. Der Behörde hätte bewusst sein müssen, dass eine Rückkehr nach Ghana zumindest die Rechte der Beschwerdeführerin nach Art. 2 und 3 EMRK schwerst verletzen würde. Bei Durchführung eines ordentlichen Verfahrens wäre der Beschwerdeführerin internationaler Schutz zuerkannt worden. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei rechtswidrig erfolgt. Ghana sei u.a. für Personen, denen dort Strafverfolgung und Haft konkret drohe, kein sicherer Drittstaat. Es lägen auch keine schwerwiegenden Gründe vor, welche die Annahme rechtfertigen würde, dass die Beschwerdeführerin eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle. Der Verurteilung wegen „Kindesmisshandlung“ seien keine einschlägigen Strafen gefolgt und könnten auch nicht mehr folgen, weil sie keine Obsorge über Kinder innehabe und mit solchen nicht zusammenwohne bzw. zusammentreffe. Eine Wiederholungsgefahr drohe mangels Kindern in ihrer Umgebung nicht.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende rechtzeitige Beschwerde vom 08.01.2022 in der im Wesentlichen vorgebracht wird, in der Einvernahme sei die Beschwerdeführerin – obwohl sie nach ihrem Anwalt verlangt habe – unvertreten gewesen und ihr nicht genug Gelegenheit gegeben worden, auszureden. Danach habe ihr Vertreter am „10.11.2021“ eine Stellungnahme übermittelt und dort bei der Rückkehr nach Ghana ihre drohende Inhaftierung vorgebracht, weil anzunehmen sei, die Familie der Mutter des von ihr misshandelten Kindes würde sie verfolgen und werde dazu die Hilfe der Polizei in Anspruch nehmen. Es sei auf die lebensbedrohlichen Haftbedingungen sowie auf die ihr drohende Polizeibrutalität hingewiesen und beantragt worden eine „Vor-Ort Recherche“ einzuholen. Außerdem habe sie die Telefonnummer ihres Bruders bekannt gegeben, welcher zu der drohenden Gefahr befragt werden könne. Weitere Ermittlungen wären jedoch nicht erfolgt. In dem erlassenen Bescheid sei nicht neuerlich über eine Rückkehrentscheidung abgesprochen worden. Der Behörde hätte bewusst sein müssen, dass eine Rückkehr nach Ghana zumindest die Rechte der Beschwerdeführerin nach Artikel 2 und 3 EMRK schwerst verletzen würde. Bei Durchführung eines ordentlichen Verfahrens wäre der Beschwerdeführerin internationaler Schutz zuerkannt worden. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei rechtswidrig erfolgt. Ghana sei u.a. für Personen, denen dort Strafverfolgung und Haft konkret drohe, kein sicherer Drittstaat. Es lägen auch keine schwerwiegenden Gründe vor, welche die Annahme rechtfertigen würde, dass die Beschwerdeführerin eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle. Der Verurteilung wegen „Kindesmisshandlung“ seien keine einschlägigen Strafen gefolgt und könnten auch nicht mehr folgen, weil sie keine Obsorge über Kinder innehabe und mit solchen nicht zusammenwohne bzw. zusammentreffe. Eine Wiederholungsgefahr drohe mangels Kindern in ihrer Umgebung nicht.
- Mit rk. hg. Teilerkenntnis vom 20.01.2022 (OZ 3) wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung des angefochtenen Bescheides Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.
§ 18Abs.
5 BFA-VG wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.13. Mit rk. hg. Teilerkenntnis vom 20.01.2022 (OZ 3) wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung des angefochtenen Bescheides Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
- Mit Verständigung vom 04.11.2022 teilte eine Justizanstalt den Strafantritt der Beschwerdeführerin mit (errechnetes Strafende: 03.05.2023; Termine für bedingte Entlassung: 03.02.2023 bzw. 03.03.2023).
- Am 15.12.2022 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, bei der die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Rechtsvertretung sowie einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Englisch zu ihrem Fluchtgrund sowie ihren Rückkehrbefürchtungen befragt wurde. Der genaue Verhandlungsverlauf kann der Niederschrift (OZ 16) entnommen werden. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Zur Person der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Ghana. Sie wurde in XXXX , Ghana geboren und ist nach eigenen Angaben Christin und Muslima. Ihre Muttersprachen sind Fanti und Englisch.Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Ghana. Sie wurde in römisch 40 , Ghana geboren und ist nach eigenen Angaben Christin und Muslima. Ihre Muttersprachen sind Fanti und Englisch. In Ghana besuchte die Beschwerdeführerin 6 Jahre die Schule und absolvierte eine Ausbildung zur Köchin und Schneiderin. Vor ihrer Ausreise bestritt sie ihren Lebensunterhalt durch ihre berufliche Tätigkeit als Hotelrezeptionistin. In Ghana leben vier Brüder der Beschwerdeführerin und eine Schwester sowie ihre Tanten und Onkeln, Cousinen und Cousins. Die Beschwerdeführer hat mit zwei Brüdern sowie einer Tante Kontakt und könnte zu ihren übrigen Verwandten Kontakt aufnehmen. Sie hat ein gutes Verhältnis zu ihrer Familie und besuchte diese immer wieder in Ghana. Die Beschwerdeführerin hält sich spätestens seit dem Jahr 2002 im Bundesgebiet auf. Sie hat drei volljährige in Österreich lebende Kinder. In Österreich hat die Beschwerdeführerin eine Tourismusschule besucht und abgeschlossen. Die Beschwerdeführer war in Österreich zuletzt als Arbeiterin von Februar 2021 bis August 2021 sowie auf geringfügiger Basis von November 2020 bis Jänner 2021 und zwischen Juni 2021 und September 2021 jeweils in Unternehmen für Gebäudereinigung beschäftigt. Die Beschwerdeführerin nimmt regelmäßig Medikamente zur Regulierung ihres Blutdrucks ein; abgesehen davon ist sie gesund. Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ist notorisch: COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf. Die Beschwerdeführerin gehört als junge Frau ohne relevanter Vorerkrankungen keiner Risikogruppe an, es besteht daher kein Anhaltspunkt für eine maßgebliche Gefährdung im Falle einer Rückkehr, etwa durch ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf. Zudem besteht aktuell in Österreich auch für nicht sozialversicherte Personen die Möglichkeit einer Impfung gegen SARS-CoV-
- Zu den Fluchtgründen und zur Rückkehrsituation der Beschwerdeführerin: Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat nicht vorbestraft ist und kein Haftbefehl gegen sie besteht. Die Beschwerdeführerin konnte weder glaubhaft machen, dass sie im Fall der Rückkehr nach Ghana gefährdet sei, strafgerichtlich verurteilt oder von den Behörden ihres Herkunftsstaats inhaftiert zu werden, noch, dass sie aus sonstigen Gründen in ihrem Herkunftsstaat einer konkreten Bedrohung, etwa durch ihre eigenen Verwandten oder durch Familienangehörige des von ihr in Österreich am Körper verletzten Kindes XXXX , ausgesetzt sein werde.Die Beschwerdeführerin konnte weder glaubhaft machen, dass sie im Fall der Rückkehr nach Ghana gefährdet sei, strafgerichtlich verurteilt oder von den Behörden ihres Herkunftsstaats inhaftiert zu werden, noch, dass sie aus sonstigen Gründen in ihrem Herkunftsstaat einer konkreten Bedrohung, etwa durch ihre eigenen Verwandten oder durch Familienangehörige des von ihr in Österreich am Körper verletzten Kindes römisch 40 , ausgesetzt sein werde. Es kann zudem nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückverbringung nach Ghana in ihrem Recht auf Leben gefährdet wird, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wird oder eine Rückkehr nach Ghana für die Beschwerdeführerin als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Zur maßgeblichen Situation in Ghana wird folgendes festgestellt: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Ghana (Gesamtaktualisierung vom 05.12.2019, letzte Information eingefügt am 15.06.2020)
- Relevante Bevölkerungsgruppen 12.
- Frauen, Kinder Letzte Änderung: 15.6.2020 Frauen sind in der Gesellschaft faktisch benachteiligt. Das gilt sowohl bei der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen (ca. 60% laut Angaben der CHRAJ) als auch beim Schutz gegen häusliche Gewalt. Auf dem Land gilt überdies vielfach traditionelles Recht der Chiefs, das Frauen signifikant benachteiligt, insbesondere beim Personenstandsrecht (Ehe, Polygamie, Erbschaft) (GIZ 6.2020c). Die Alphabetisierungsrate bei Frauen beträgt ca. 71,4%, wogegen sie bei Männern bei ca. 82% liegt (AA 29.2.2020). Eine stärkere Arbeitsbelastung von Frauen im Vergleich zu der von Männern und die Diskriminierung bei der Beschäftigung und im Beruf gehören zum Alltag von Frauen, Menschen mit Behinderungen, HIV-positiven und LGBT-Personen. Vor allem Frauen in ländlichen Gebieten arbeiten unter erschwerten Arbeitsbedingungen (USDOS 11.3.2020). Weiters sind Frauen nach wie vor im öffentlichen und politischen Leben unterrepräsentiert und von geschlechtsspezifischer Gewalt bedroht (AI 8.4.2020; vgl. AA 29.2.2020, GIZ 6.2020c). Keine Gesetze beschränkt die Teilnahme von Frauen oder Minderheiten am politischen Prozess. Frauen haben jedoch weniger Führungspositionen inne als Männer, und weibliche politische Persönlichkeiten bleiben Sexismus, Belästigung und Androhung von Gewalt ausgesetzt. Kulturelle und traditionelle Faktoren schränken die Teilnahme von Frauen am politischen Leben ein. Forschungsorganisationen stellten fest, dass die Angst vor Beleidigungen, Fragen zur körperlichen Sicherheit und insgesamt negative gesellschaftliche Einstellungen gegenüber Politikerinnen Frauen am Eintritt in die Politik hindern (USDOS 11.3.2020). Dennoch hat sich im Rahmen der IV. Republik
(1993)die sozioökonomische Stellung der Frauen verbessert und ihre Zahl in staatlichen und politischen Führungspositionen ist gestiegen (GIZ 6.2020c).Die Alphabetisierungsrate bei Frauen beträgt ca. 71,4%, wogegen sie bei Männern bei ca. 82% liegt (AA 29.2.2020). Eine stärkere Arbeitsbelastung von Frauen im Vergleich zu der von Männern und die Diskriminierung bei der Beschäftigung und im Beruf gehören zum Alltag von Frauen, Menschen mit Behinderungen, HIV-positiven und LGBT-Personen. Vor allem Frauen in ländlichen Gebieten arbeiten unter erschwerten Arbeitsbedingungen (USDOS 11.3.2020). Weiters sind Frauen nach wie vor im öffentlichen und politischen Leben unterrepräsentiert und von geschlechtsspezifischer Gewalt bedroht (AI 8.4.2020; vergleiche AA 29.2.2020, GIZ 6.2020c). Keine Gesetze beschränkt die Teilnahme von Frauen oder Minderheiten am politischen Prozess. Frauen haben jedoch weniger Führungspositionen inne als Männer, und weibliche politische Persönlichkeiten bleiben Sexismus, Belästigung und Androhung von Gewalt ausgesetzt. Kulturelle und traditionelle Faktoren schränken die Teilnahme von Frauen am politischen Leben ein. Forschungsorganisationen stellten fest, dass die Angst vor Beleidigungen, Fragen zur körperlichen Sicherheit und insgesamt negative gesellschaftliche Einstellungen gegenüber Politikerinnen Frauen am Eintritt in die Politik hindern (USDOS 11.3.2020). Dennoch hat sich im Rahmen der römisch vier. Republik
(1993)die sozioökonomische Stellung der Frauen verbessert und ihre Zahl in staatlichen und politischen Führungspositionen ist gestiegen (GIZ 6.2020c). Häusliche Gewalt gegen Frauen und Kinder ist gesetzlich verboten, stellt aber immer noch ein Problem dar. Die Opfer erhalten weder ausreichenden Schutz noch rechtliche Unterstützung oder finden Zuflucht in staatlich geförderten Einrichtungen, wenn sie Anzeige erstatten (AI 25.2.2015; vgl. AA 29.2.2020, USDOS 11.3.2020). Häusliche Gewalt gegen Frauen und Kinder ist gesetzlich verboten, stellt aber immer noch ein Problem dar. Die Opfer erhalten weder ausreichenden Schutz noch rechtliche Unterstützung oder finden Zuflucht in staatlich geförderten Einrichtungen, wenn sie Anzeige erstatten (AI 25.2.2015; vergleiche AA 29.2.2020, USDOS 11.3.2020). Vergewaltigung in der Ehe wird nicht strafrechtlich geahndet. Weibliche Genitalverstümmelung sowie Zwangs- und Frühverheiratungen finden insbesondere in unterentwickelten und ländlich geprägten Landesteilen statt (GIZ 6.2020c). 2017 waren etwa 19% aller Frauen zum Zeitpunkt ihrer Verheiratung noch minderjährig, 2011 waren es noch 27% (AA 29.2.2020; vgl. GIZ 6.2020c).Vergewaltigung in der Ehe wird nicht strafrechtlich geahndet. Weibliche Genitalverstümmelung sowie Zwangs- und Frühverheiratungen finden insbesondere in unterentwickelten und ländlich geprägten Landesteilen statt (GIZ 6.2020c). 2017 waren etwa 19% aller Frauen zum Zeitpunkt ihrer Verheiratung noch minderjährig, 2011 waren es noch 27% (AA 29.2.2020; vergleiche GIZ 6.2020c). Erzwungene Eheschließungen werden weiterhin innerhalb der Familien arrangiert. 2017 sind 18 Fälle bekannt geworden. Nur ein kleiner Teil der erzwungenen Eheschließungen wird angezeigt und verfolgt (AA 29.2.2020). Zwar ist jede Form der rituellen Sklaverei („customary servitude”) unter Strafe gestellt, aber eine strafrechtliche Verfolgung der Verantwortlichen findet bisher nicht statt. Stattdessen setzen sowohl Regierung als auch Menschenrechtsorganisationen auf Aufklärung und Dialog (AA 29.2.2020). Viele der nationalen und internationalen NGOs sind im Bereich der Frauenrechte tätig und einige befassen sich speziell mit Menschenrechtsverletzungen an Frauen aufgrund von traditionellen Praktiken (AA 29.2.2020). Derzeit noch bestehende Bräuche, die Frauen diskriminieren, konnten trotz intensiver Bemühungen der Regierung, der staatlichen Menschenrechtskommission und Menschenrechtsorganisationen zwar weiter eingeschränkt, jedoch nicht vollständig unterbunden werden. Dies gilt auch für den vornehmlich in der Volta-Region praktizierten Trokosi-Kult („Übergabe“ von Mädchen oder jungen Frauen in sklavenähnliche Abhängigkeit an lokale Priester zur Abgeltung von Verfehlungen aus dem Kreis ihrer Großfamilie oder/und zur Abwehr von Unglück) sowie die weiterhin in einigen Regionen verübte Genitalverstümmelung von Mädchen (AA 29.2.2020). Weibliche Genitalverstümmelung (Female Genital Mutilation - FGM) wird vorwiegend in den nördlichen Landesteilen praktiziert. Von UNICEF werden besonders Ethnien in den nördlichen Regionen zur Grenze nach Burkina Faso als besonders davon betroffen angesehen. Laut Strafgesetzbuch wird FGM mit einer Mindestfreiheitsstrafe von drei Jahren sanktioniert. Das Vergehen ist nicht nur für die Ausführenden, sondern für alle Beteiligten strafbar (AA 29.2.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). In Ghana sind etwa 5% der Mädchen und Frauen zwischen 15 und 49 Jahren von der schädlichen traditionellen Praktik der weiblichen Genitalverstümmelung (FGM) betroffen. Das Ministry of Gender, Children and Protection versucht den Schutz für Frauen und Kinder zu verbessern und die Präsenz von Frauen im öffentlichen Dienst zu erhöhen (GIZ 6.2020c). Weibliche Genitalverstümmelung (Female Genital Mutilation - FGM) wird vorwiegend in den nördlichen Landesteilen praktiziert. Von UNICEF werden besonders Ethnien in den nördlichen Regionen zur Grenze nach Burkina Faso als besonders davon betroffen angesehen. Laut Strafgesetzbuch wird FGM mit einer Mindestfreiheitsstrafe von drei Jahren sanktioniert. Das Vergehen ist nicht nur für die Ausführenden, sondern für alle Beteiligten strafbar (AA 29.2.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). In Ghana sind etwa 5% der Mädchen und Frauen zwischen 15 und 49 Jahren von der schädlichen traditionellen Praktik der weiblichen Genitalverstümmelung (FGM) betroffen. Das Ministry of Gender, Children and Protection versucht den Schutz für Frauen und Kinder zu verbessern und die Präsenz von Frauen im öffentlichen Dienst zu erhöhen (GIZ 6.2020c). In ländlichen Gebieten ist der Glaube an Hexenzauber und paranatürliche Zauberkräfte nach wie vor verbreitet. Frauen werden aus den Dörfern vertrieben und in sogenannte Witch-Camps abgeschoben, kleinere Dörfer, die ausschließlich oder überwiegend von stigmatisierten Frauen bewohnt werden (AA 19.2.2020; vgl. USDOS 11.3.2020, GIZ 6.2020c). NGOs wie das „Youth Alert Network“, aber auch das US Department of State und die Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ) thematisieren die so genannten „Prayer Camps“, in denen Personen, die als von bösen Geistern besessen gelten, der Verursachung von Familientragödien beschuldigt werden oder die psychisch behindert sind. Teufelsaustreibungen und Beschwörungen sind nahezu alltäglich. Eine staatliche Kontrolle dieser Einrichtungen findet nicht statt (AA 29.2.2020; vgl. USDOS 11.3.2020).In ländlichen Gebieten ist der Glaube an Hexenzauber und paranatürliche Zauberkräfte nach wie vor verbreitet. Frauen werden aus den Dörfern vertrieben und in sogenannte Witch-Camps abgeschoben, kleinere Dörfer, die ausschließlich oder überwiegend von stigmatisierten Frauen bewohnt werden (AA 19.2.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020, GIZ 6.2020c). NGOs wie das „Youth Alert Network“, aber auch das US Department of State und die Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ) thematisieren die so genannten „Prayer Camps“, in denen Personen, die als von bösen Geistern besessen gelten, der Verursachung von Familientragödien beschuldigt werden oder die psychisch behindert sind. Teufelsaustreibungen und Beschwörungen sind nahezu alltäglich. Eine staatliche Kontrolle dieser Einrichtungen findet nicht statt (AA 29.2.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (29.2.2020): AA-Bericht zu Ghana (sHks), https://www.ecoi.net/en/file/local/2028003/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_29.02.2020.pdf, Zugriff 15.6.2020 - AI - Amnesty International (8.4.2020): Human Rights in Africa: Review of 2019 - Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/2028276.html, Zugriff 15.6.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2020c): Ghana - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/ghana/gesellschaft/, Zugriff 15.6.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026420.html, Zugriff 15.6.2020
- Grundversorgung Letzte Änderung: 15.6.2020 Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist trotz weit verbreiteter Armut gewährleistet (AA 29.2.2020). Ghana besitzt inzwischen den 'Lower-Middle-Income Status', was auf die positiven Veränderungen im Land in der ansonsten krisenanfälligen westafrikanischen Subregion hinweist. Ghanas Außenhandel konzentriert sich auf Südafrika, die EU, China, Indien, die USA und Vietnam. Sowohl die Handels- als auch Leistungsbilanz sind negativ. Fast die Hälfte der Agrar- und Bergbauprodukte (Kakao, Edelhölzer, Gold, Erze, Erdöl) gehen nach Südafrika und in die EU (GIZ 6.2020b). Die wirtschaftliche Lage hat sich weiter stabilisiert. Ghana leidet immer noch unter einer relativ hohen Inflationsrate in den letzten Jahren, die sich von knapp 17,7% im Jahr 2015 auf 8% im Jahr 2019 reduzierte. Die Gesamtverschuldung Ghanas betrug 2019 ca. 58,5% des BIP. Das Budgetdefizit beläuft sich 2019 auf ca. 4,7% des BIP (Vorjahr 4,3%) (AA 29.2.2020; vgl. Bloomberg 18.9.2019). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist trotz weit verbreiteter Armut gewährleistet (AA 29.2.2020). Ghana besitzt inzwischen den 'Lower-Middle-Income Status', was auf die positiven Veränderungen im Land in der ansonsten krisenanfälligen westafrikanischen Subregion hinweist. Ghanas Außenhandel konzentriert sich auf Südafrika, die EU, China, Indien, die USA und Vietnam. Sowohl die Handels- als auch Leistungsbilanz sind negativ. Fast die Hälfte der Agrar- und Bergbauprodukte (Kakao, Edelhölzer, Gold, Erze, Erdöl) gehen nach Südafrika und in die EU (GIZ 6.2020b). Die wirtschaftliche Lage hat sich weiter stabilisiert. Ghana leidet immer noch unter einer relativ hohen Inflationsrate in den letzten Jahren, die sich von knapp 17,7% im Jahr 2015 auf 8% im Jahr 2019 reduzierte. Die Gesamtverschuldung Ghanas betrug 2019 ca. 58,5% des BIP. Das Budgetdefizit beläuft sich 2019 auf ca. 4,7% des BIP (Vorjahr 4,3%) (AA 29.2.2020; vergleiche Bloomberg 18.9.2019). Die Energieressourcen Ghanas beschleunigen wirtschaftliche und gesellschaftliche Transformationsprozesse in einer noch immer agrarisch strukturierten Wirtschaft. Die anhaltende Land-Stadt-Migration in die beiden riesigen Ballungsräume Accra und Kumasi zeugt von diesen Veränderungsprozessen, denen auch die Landwirtschaft unterworfen ist. Einerseits befeuern sie den Dienstleistungsbereich und weiten andererseits den informellen Sektor aus. Trotz zahlreicher positiver Tendenzen liegt ein selbsttragendes Wachstum noch immer in weiter Ferne, so dass Ghana auch in absehbare Zukunft internationale Unterstützung benötigt. Steigende Direktinvestitionen aus dem Ausland, insbesondere auch aus China, üppige Transferleistungen von Staatsbürgern und aus Ghana stammenden Personen in der Diaspora in Übersee, wachsender Tourismus und Kredite bei den einschlägigen internationalen Entwicklungsinstitutionen wie Weltbank, IWF und Afrikanischer Entwicklungsbank, tragen wesentlich zum Wachstum und zur Modernisierung bei. Dennoch bestehen, trotz merklichem Reformwillen, erhebliche Defizite wie der Index Doing Business der Weltbank 2019 zeigt, der Ghana auf Platz 118 von 190 Ländern, lediglich im hinteren Mittelfeld ansiedelt (GIZ 6.2020b). Der nationale Trilaterale Ausschuss, welches sich aus Vertretern von Regierung, Arbeitnehmern und Arbeitgebern zusammensetzt, legte einen Mindestlohn fest. Der Mindestlohn liegt über der Armutsgrenze der Regierung. Viele Unternehmen hielten sich jedoch nicht an das neue Gesetz. Diese Bestimmungen gelten jedoch nicht für Akkordarbeiterinnen, Hausangestellte in Privathaushalten oder andere, die im informellen Sektor arbeiten. Im Jahr 2015 waren etwa 90% der Erwerbstätigen im informellen Sektor beschäftigt, darunter kleine und mittlere Unternehmen wie Produzenten, Groß- und Einzelhändler sowie Dienstleister, die sich aus mitarbeitenden Familienmitgliedern, Gelegenheitsarbeitern, Hausangestellten und Straßenhändlern zusammensetzen. Die meisten dieser Arbeitnehmer sind Selbständige (USDOS 11.3.2020). Laut Human Development Report 2019, leben ca. 30% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze (AA 29.2.2020). Innerhalb des Landes im Allgemeinen ist die Verteilung des Wohlstands relativ ungleichmäßig. Bisher hat das Wachstum in bestimmten Gebieten, insbesondere bei den Agrarrohstoffen, die Vorteile auf einen größeren Teil der Bevölkerung verteilt, während sich andererseits im Allgemeinen der Wohlstand für einige wenige kontinuierlich überproportional angehäuft hat. Es bleibt abzuwarten, inwieweit die Politik der neuen Regierung zur Linderung der bitteren Armut beitragen wird (BTI 29.4.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (29.2.2020): AA-Bericht zu Ghana (sHks), https://www.ecoi.net/en/file/local/2028003/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_29.02.2020.pdf, Zugriff 15.6.2020 - Bloomberg (18.9.2019): Economics - Ghana’s Much Lower Inflation Rate May Not Be Enough to Cut Rates, https://www.bloomberg.com/news/articles/2019-09-18/ghana-s-much-lower-inflation-rate-may-not-be-enough-to-cut-rates, Zugriff 5.12.2019 - BTI - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Ghana, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029566/country_report_2020_GHA.pdf, Zugriff 15.6.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2020b): Ghana, Wirtschaft und Entwicklung, http://liportal.giz.de/ghana/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 15.6.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026420.html, Zugriff 15.6.2020
- Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 15.6.2020 Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. Außerhalb der großen Zentren Kumasi und Accra fehlen vielerorts ausgebildete Fachärzte. Die ärztliche Versorgung in Accra ist zufriedenstellend. Die Stadt ist Sitz eines Regionalarztes und Ärzte fast aller Fachrichtungen sind in den großen Krankenhäusern und im privaten Sektor vorhanden (AA 15.6.2020). Die medizinische Versorgung in Ghana unterscheidet sich wesentlich im ländlichen und urbanen Bereich. Die ländliche Gesundheitsversorgung wird hauptsächlich durch staatliche Regional- und Provinzhospitäler oder kirchliche Gesundheitseinrichtungen gewährleistet, allerdings nur für diejenigen, für die sie erschwinglich und erreichbar ist. Darüber hinaus gibt es einige Diagnostikzentren mit neuesten bildgebenden Verfahren wie CT, Kernspintomographie, digitales Röntgen etc., obwohl auch einige Fachgebiete im urbanen Bereich unterversorgt sind und es zu Engpässen kommt. Viele städtische Apotheken haben ein breites Produktangebot und können, falls notwendig, auch schnell spezielle Medikamente einführen. Für häufige Infektionskrankheiten (Malaria, Tuberkulose, HIV, Lepra) gibt es nationale Kontrollprogramme und mittels internationale Hilfe (Global Fund, USAID, EU) konnte im ganzen Land ein Netzwerk von Kliniken entstehen, wo flächendeckend Behandlungen durchgeführt werden (AA 29.2.2020). Mit der 2006 eingeführten staatlichen Krankenversicherung NHIS (National Health Insurance Service) soll z. B. in staatlichen Einrichtungen die Behandlung von Kindern unter fünf Jahren und von Schwangeren kostenfrei sein. Eine Basisversorgung ist somit gewährleistet, wenn auch nicht in allen Bereichen der Medizin. Für 2012 belief sich die Zahl der registrierten Mitglieder auf 8,8 Mio. Allerdings hat ein großer Anteil der Registrierten aufgrund ihrer Einkommenssituation Anrecht auf freie Behandlung und bezahlen sehr niedrige bzw. gar keine Beiträge, was zu erheblichen Engpässen bei den Kassen führt. Der Ärzteverband Ghanas (GMA) warnt seit Jahren vor einem Kollaps der NHIS, da die laufenden Kosten der staatlichen Krankenhäuser und Ärzte nicht gedeckt werden könne. Viele Patienten werden selbst innerhalb des NHIS nur dann behandelt, wenn sie für die medizinischen Leistungen – im Regelfall im Voraus - zusätzlich bezahlen (lt. WHO Schätzung durchschnittlich 40% der Versicherten) (AA 29.2.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (15.6.2020): Ghana: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/ghana-node/ghanasicherheit/203372, Zugriff 15.6.2020 - AA - Auswärtiges Amt (29.2.2020): AA-Bericht zu Ghana (sHks), https://www.ecoi.net/en/file/local/2028003/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_29.02.2020.pdf, Zugriff15.6.2020
- Rückkehr Letzte Änderung: 15.6.2020 Die Stellung eines Asylantrags im Ausland führt bei der Rückkehr nicht zu staatlichen Repressionen. Für unbegleitete minderjährige Rückkehrer bestehen Aufnahmemöglichkeiten über das „Department of Social Welfare“ (staatliche Wohlfahrtsbehörde) und ein privates Kinderheim (AA 29.2.2020). Die unterstützte freiwillige Rückkehr und Reintegration (AVRR) ist eine der Kernaufgaben von IOM und ist Teil eines umfassenden Ansatzes zur Migrationssteuerung, der seit 2002 in Ghana angeboten wird. Im Rahmen ihrer AVRR-Programme leistet IOM administrative, logistische und finanzielle Unterstützung - einschließlich Wiedereingliederungshilfe - für Migranten, die nicht in ihrem Gast- und Transitland bleiben können oder wollen und sich freiwillig für die Rückkehr in ihre Herkunftsländer entscheiden. Darüber hinaus bieten die AVRR-Programme wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Unterstützung, um die Wiedereingliederung von Migranten zu erleichtern. Dazu gehören Sachleistungen, Hilfe bei der Entwicklung und Umsetzung eines Businessplans für die Gründung eines Kleinunternehmens sowie die Unterstützung bei der Weiterbildung in der Schule oder durch Berufsausbildung. Zu den Wiedereingliederungsaktivitäten gehören auch die psychosoziale Beratung, medizinische Hilfe, die Anbindung von Rückkehrern an Unterstützungssysteme, die Durchführung von kollektiven (Rückkehrergruppen) und gemeindebasierten Projekten, sowie die Überwachung des Wiedereingliederungsprozesses. Damit Migranten eine nachhaltige Rückkehr erreichen können, werden sie ermutigt, sich aktiv am Wiedereingliederungsprozess zu beteiligen (IOM 9.2018). Quellen: - IOM - International Organization for Migration (9.2018): Annual Reoprt 2017, https://www.iom.int/sites/default/files/country/docs/ghana/iom_ghana_2017_ar_181010.pdf, Zugriff 29.11.2019 - AA - Auswärtiges Amt (29.2.2020): AA-Bericht zu Ghana (sHks), https://www.ecoi.net/en/file/local/2028003/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_29.02.2020.pdf, Zugriff 15.6.2020 Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes im Hinblick auf die Einstufung der Republik Ghana als sicheres Herkunftsland vom 13.05.2021 in der Fassung vom 20.09.2021 IV. Rückkehrfragenrömisch vier. Rückkehrfragen
- Situation für Rückkehrer 1.
- Grundversorgung Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist trotz weit verbreiteter Armut gewährleistet. 1.
- Vertreibungen aus Slums, Lebensbedingungen Viele Menschen leiden unter sehr schwierigen Wohnbedingungen, insbesondere in den armen Landregionen und den Randgebieten der großen Städte. Nach Schätzungen der Weltbank leben ca. 38 % der Stadtbevölkerung in Slums. Viele Slumhütten sind aus Holz gezimmert. In urbanen Gebieten haben ca. 92,6 % der Bevölkerung Zugang zu Trinkwasser und ca. 20 % zu sanitären Anlagen. In ländlichen Gebieten liegen die Anteile bei ca. 84 % bzw. 8,6 %. Die Bekämpfung von Bränden, und damit der Schutz von Leben, Hab und Gut, ist ebenfalls als sehr problematisch einzuschätzen. Die nationale Feuerwehr ist unzureichend ausgestattet bzw. ausgebildet. 1.
- Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung in Ghana unterscheidet sich wesentlich im ländlichen und urbanen Bereich. Die ländliche Gesundheitsversorgung wird hauptsächlich durch staatliche Regional- und Provinzhospitäler oder kirchliche Gesundheitseinrichtungen gewährleistet. Die staatlichen Häuser sind materiell und personell nur unzureichend ausgestattet und aufgrund der Entfernungen und Transportbeschränkungen für den Großteil der Landbevölkerung, die ansonsten meist nur über Gesundheitszentren auf Gemeindeebene versorgt wird, schwierig erreichbar. Zudem sind durch die Covid-19-Pandemie knappe finanzielle Ressourcen in die Prävention und Versorgung von Covid-19-Patienten zu Lasten des allgemeinen Gesundheitssystems umgeleitet worden. Im urbanen Bereich ist in Ghana vor allem in den Zentren Accra, Kumasi und Tema über die letzten zehn Jahre ein beträchtlicher Aufschwung im privaten Gesundheitssektor festzustellen. So gibt es neben den bereits seit langem bestehenden großen staatlichen Krankenhäusern (allen voran die beiden großen Universitätskliniken mit nahezu komplettem fachärztlichen Spektrum, Korle-Bu in Accra und Komfo Anokye in Kumasi) auch zunehmend private Kliniken mit zum Teil angemessenem bzw. qualitativ gehobenem Standard (allerdings oft zu europäischen Preisen). Die medizinische Versorgung hat sich in den letzten Jahren in Accra verbessert. Dennoch gibt es für schwere Notfälle wie Herzinfarkt oder Schlaganfall weiterhin keine mit Deutschland vergleichbaren therapeutischen Optionen. Privatkliniken sind in der Regel Belegarztkliniken. Herzinfarkt und Schlaganfall können in der Intensivstation der Herz- Thorax-Abteilung („cardio thoracic unit“) des Korle Bu behandelt werden. Ein Herzkatheterplatz steht seit Ende 2013 zur Verfügung. Eine Lysetherapie bei Herzinfarkt (Verfügbarkeit der Medikamente vorausgesetzt) wird mit Streptokinase, Urokinase oder ggf. Metalyse durchgeführt. Neu seit Frühjahr 2017 ist die Klinik Euracare, in der ebenfalls eine Herzkatheteruntersuchung mit Stenteinlage möglich ist und in der ein in Großbritannien ausgebildeter Kardiologe tätig ist. Bei schweren Unfällen oder Verbrennungen ist das staatliche Military Hospital der erste Ansprechpartner. Bauchchirurgische Notfalleingriffe wurden in der Vergangenheit neben dem Öffentlichen Gesundheitssektor in guter Qualität im privaten Lister Hospital durchgeführt. Für Notfalleingriffe an der Wirbelsäule und ggf. auch Knochenbrüche ist die Focos-Klinik in Pantang/Accra eine hervorragende Anlaufstelle mit in den USA weitergebildeten Fachärzten. Bei einem Notfall in der Schwangerschaft sind bei operativen Eingriffen das Trust Mother and Child Hospital in Osu, das staatliche Ridge Hospital und das 37, Military Hospital gute Anlaufstellen. Für konservative Behandlungen eignet sich das Lister Hospital. Für Erkrankungen des Auges gibt es Spezialisten, so dass Notfalleingriffe z. B. an der Netzhaut nun auch in Accra durchgeführt werden können. Eine Malariadiagnostik kann neben den o. g. Krankenhäusern auch in den großen Laboren Medlab und Lancet durchgeführt werden. Eine Abklärung fieberhafter Symptome und eine Therapie ist z. B. bei WARA, der Akai House Clinic oder im Nyahoo Hospital möglich. Darüber hinaus gibt es einige Diagnostikzentren mit neuesten bildgebenden Verfahren wie CT, Kernspintomographie, digitales Röntgen etc. Einige Fachgebiete sind auch im urbanen Bereich unterversorgt, darunter die Neurochirurgie, die Urologie, die Gastroenterologie, die Pathologie und vor allem die Psychiatrie. In der Notfallversorgung gibt es in Ghana erhebliche Engpässe. So ist vor allem der staatliche Ambulanzservice nur im Bereich der traumatologischen Unfallversorgung eingeschränkt funktionstüchtig. Bei Polytraumata und Herz-/Kreislauferkrankungen ist die Akutversorgung in zahlreichen, vor allem den öffentlichen Krankenhäusern, immer noch grenzwertig bis ungenügend. Ghana hat 2020 erneut neue Krankenwagen (jeweils einen je Distrikt und in der Hauptstadt Accra) beschafft, um den Notfalltransport zu medizinischen Einrichtungen zu verbessern. Zusätzlich verfügen in Ghana die großen Privatkrankenhäuser sowohl über eigene Rettungsfahrzeuge als auch über Kooperationsverträge mit privaten Rettungsdiensten, deren Ambulanzfahrzeuge in der Regel mit Rettungsassistenten ohne Ärzte besetzt sind und nicht immer zur Verfügung stehen, da sie auch für Krankentransfers zwischen Kliniken benutzt werden. Die Versorgung mit Medikamenten ist vor allem durch Importe aus Europa, China oder Indien gewährleistet, zum geringen Teil werden Medikamente auch in Ghana hergestellt. Viele städtische Apotheken haben ein breites Produktangebot und können, falls notwendig, auch schnell spezielle Medikamente einführen. Problematisch im Pharmabereich ist vor allem die Zahl der Medikamentenfälschungen, die durch fehlende staatliche Kontrollen und Nachlässigkeiten bei der Marktzulassung sehr verbreitet sind (die WHO schätzt sie auf 20 %). Apotheken und in deutlich geringerem Maße private Kliniken verfügen über eine Auswahl essentieller Medikamente. Einige gängige Medikamente sind als Generika in Ghana zwar mit demselben Wirkstoff und derselben Konzentration erhältlich, wg. der häufig fehlenden Zertifizierung der sog. Bio-Äquivalenz ist jedoch keineswegs immer dieselbe pharmakologische Wirkintensität bzw. -dauer gewährleistet. Blutkonserven sind in der Regel in allen Krankenhäusern verfügbar. Sie gelten von sehr wenigen Ausnahmen abgesehen als relativ verlässlich auf relevante übertragbare Infektionskrankheiten wie z. B. HIV oder Hepatitis B getestet. Impfstoffe werden über die staatlichen Impfprogramme eingesetzt und verteilt, dabei bestehen mitunter Knappheit bzw. Verteilungsschwierigkeiten (z.B. bei Meningitis oder Gelbfieberimpfstoffen). Im privaten Sektor sind alle geläufigen Impfstoffe erhältlich. Große internationale Impfstoffhersteller unterhalten in Accra regionale Vertriebsstrukturen. Es gibt für bestimmte häufige Infektionskrankheiten sog. Nationale Kontrollprogramme (Malaria, Tuberkulose, HIV, Lepra). Durch internationale Hilfe (Global Fund, USAID, EU) konnte im ganzen Land ein Netzwerk von Kliniken entstehen, wo flächendeckend Behandlungen durchgeführt werden, so z. B. garantiert das nationale HIV-Programm kostenfreie Medikamente (antiretrovirale Therapie) für die Betroffenen (lt. UNAIDS sind in Ghana etwa 1,7 % der Bevölkerung (15-49 Jahre) mit HIV infiziert). Die häufigsten Infektionen sind gastrointestinale bzw. Durchfallerkrankungen, bedingt durch die schlechte Hygiene im Lande. Dies führt darüber hinaus immer wieder zu sporadischen Cholera-Ausbrüchen - wie in vielen afrikanischen Metropolen, vor allem unter der ärmeren Bevölkerung, die in beengten Behausungen ohne regelmäßige Wasserversorgung bzw. ohne Abwassersystem lebt. Ab Mitte 2014 erkrankten in Accra mehr als 25.000 Menschen an Cholera mit weit über 200 Toten. Auch 2015 kam es zu etwa 600 Neuerkrankungen und fünf Todesfällen. 2016 gab es eine Cholerawelle in der Küstenstadt Cape Coast. 2017 wurden keine größeren Infektionswellen bekannt. 2019 wurde in der Großstadt Kumasi ein Polio-Wildtyp nachgewiesen, was eine flächendeckende Immunisierungskampagne des National Health Service, unterstützt von UNICEF, bei Kindern und Kleinkindern auslöste. Atemwegsinfekte und Malaria folgen in der Häufigkeitsverteilung. Die psychiatrische Versorgung ist in Ghana sehr rudimentär (vgl. III.4); traditionell werden in Afrika psychisch Kranke in ihren Gemeinden toleriert bzw. sind Teil der Gemeinschaft und nur bei Gefahr für Dritte ist eine stationäre Aufnahme in eine der wenigen psychiatrischen Kliniken angezeigt. Sie werden aber oft sich selbst überlassen. Generell fehlt es an Medikamenten und an medizinisch qualifiziertem Personal. Auch im privaten Sektor findet man keine adäquate Versorgung. Die psychiatrische Versorgung ist in Ghana sehr rudimentär vergleiche römisch drei.4); traditionell werden in Afrika psychisch Kranke in ihren Gemeinden toleriert bzw. sind Teil der Gemeinschaft und nur bei Gefahr für Dritte ist eine stationäre Aufnahme in eine der wenigen psychiatrischen Kliniken angezeigt. Sie werden aber oft sich selbst überlassen. Generell fehlt es an Medikamenten und an medizinisch qualifiziertem Personal. Auch im privaten Sektor findet man keine adäquate Versorgung. Neben der bereits erwähnten verbesserten privaten Versorgung haben sich auch auf staatlicher Seite Veränderungen ergeben: Die 2006 eingeführte staatliche Krankenversicherung NHIS (National Health Insurance Scheme) hat das Ziel, eine medizinische Grundversorgung für die breite Bevölkerung bereitzustellen. So soll z. B. in staatlichen Einrichtungen die Behandlung von Kindern unter fünf Jahren und von Schwangeren kostenfrei sein. Für 2012 belief sich die Zahl der registrierten Mitglieder auf 8,8 Mio. Eine Basisversorgung ist somit gewährleistet, wenn auch nicht in allen Bereichen der Medizin. Das System wird finanziert durch die Einbehaltung monatlicher Beiträge von Berufstätigen (zw. ca. 4 und 35 EUR), allerdings hat ein großer Anteil der Registrierten aufgrund ihrer Einkommenssituation Anrecht auf freie Behandlung, das heißt, sie bezahlen sehr niedrige bzw. gar keine Beiträge, was zu erheblichen Engpässen bei den Kassen führt. Der ghanaische Ärzteverband (GMA) warnt seit Jahren vor einem Kollaps des NHIS, da die laufenden Kosten der staatlichen Krankenhäuser und Ärzte nicht gedeckt werden können. Das hat neben funktionalen Engpässen wie langen Wartezeiten zudem zur Folge, dass sich die schon vorhandenen Missstände wie mangelnde Instandhaltung von Gebäuden, mangelnde Wartung der technischen Ausstattung, Missmanagement und Korruption auf verschiedenen Ebenen sowie demotiviertes Personal verschlimmern. Viele Patienten werden selbst innerhalb des NHIS nur dann behandelt, wenn sie für die medizinischen Leistungen – im Regelfall im Voraus – zusätzlich bezahlen (lt. WHO Schätzung durchschnittlich 40 % der Versicherten), deshalb stehen viele Ghanaer der staatlichen Krankenversicherung kritisch gegenüber. Dies hat auch die internationale Versicherungsbranche erkannt und drängt auf den ghanaischen Markt. Zusammenfassend geht es bei der Kranken- bzw. Gesundheitsversorgung in Ghana deshalb immer mehr um die Frage, ob die finanziellen Mittel beim Einzelnen vorhanden sind, um einemedizinisch adäquate Behandlung zu erhalten, als um die Frage, ob die medizinische Versorgung generell im Land vorhanden ist. Letztere ist zunehmend gewährleistet, allerdings nur für diejenigen, für die sie erschwinglich und erreichbar ist.
- Behandlung von Rückkehrern Die Stellung eines Asylantrags im Ausland führt bei der Rückkehr nicht zu staatlichen Repressionen, ebenso wenig wie eine Rückführung aus Deutschland wegen illegalen Aufenthalts. Für unbegleitete minderjährige Rückkehrer bestehen Aufnahmemöglichkeiten über das „Department of Social Welfare“ (staatliche Wohlfahrtsbehörde) und ein privates Kinderheim. […]
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten, in die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunden und in die wesentlichen Aktenbestandteile der hg. zu den Zl. I403 2210207-1 (Fremdenpass) und I403 2210207-2 (Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot) geführten Verfahren betreffend die Beschwerdeführerin sowie mittels Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin: Wie bereits vom Bundesamt festgehalten, steht die Identität der Beschwerdeführerin aufgrund ihres gültigen Reisedokuments fest. Die Feststellungen über die Herkunft der Beschwerdeführerin, ihre Religionszugehörigkeit, die Sprachkenntnisse, deren Schulbildung und Arbeitserfahrung im Herkunftsstaat, ihr Gesundheitszustand sowie ihre familiären Verhältnisse beruhen auf ihren eigenen im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie der mündlichen Verhandlung. Angesichts des Umstand, dass die Beschwerdeführer mit zwei von ihren Brüdern und einer Tante in Kontakt steht, sowie mangels gegenteiliger Hinweise war festzustellen, dass die Beschwerdeführerin auch mit ihren übrigen Verwandten den Kontakt aufnehmen könnte. Die Feststellung betreffend die in Österreich absolvierte Ausbildung basieren auf einer Einsicht die Akten betreffend das Verfahren über die Erlassung der Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot gegen die Beschwerdeführerin. Die Beschäftigung in Reinigungsunternehmen ergab sich aus einem aktuellen Auszug der Sozialversicherung. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin konnte nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts eine maßgebliche Gefährdung im Fall ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht glaubhaft machen. Vor allem ihr erstmals in der durch ihren Rechtsanwalt eingebrachten Stellungnahme vom 10.12.2021 erstattete Vorbringen betreffend die ihr in Ghana drohende Verurteilung und Inhaftierung ist nicht überzeugend, insbesondere zumal sie diese Befürchtung in ihrer Einvernahme vor dem BFA nicht einmal ansatzweise erwähnte und sie die ihr dazu in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gestellten Fragen ausweichend sowie äußerst vage beantwortete. Die Beschwerdeführerin gab in ihrer behördlichen Einvernahme zu den Gründen für die Stellung des gegenständlichen Antrags nur an, dass ihr der Aufenthaltstitel abgenommen worden und ihr Leben in Ghana nicht sicher sei. Sie habe so lange in Österreich gelebt und in Ghana keine Lebensgrundlage (vgl. AS 48). Anschließend bejahte sie ausdrücklich, sämtliche Gründe geschildert zu haben, die sie veranlasst hätten, „ihr Heimatland zu verlassen“ (vgl. AS 48). Erst befragt, ob sie persönlich verfolgt oder bedroht worden sei, meinte die Beschwerdeführerin vage: „Meine Tante hat mich bedroht. Meine Tante hat zu meinem Bruder gesagt, dass ein Kind nach Ghana kommen sollen, sonst wird sie mir was antun.“ (vgl. AS 49). Auf Nachfrage meinte sie, dass dies im Oktober 2021 gewesen sei, und verneinte unter anderem in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht zu werden (vgl. AS 49). Darüber hinaus gab sie zu ihren Rückkehrbefürchtungen lediglich an, dass es keine Arbeit in ihrem Land gebe und alle weg von „hier“ wollen würden (vgl. AS 49). Schließlich gab die Beschwerdeführerin am Ende ihrer Einvernahme nur an, dass sie ihr ganzes Leben „hier“ verbracht habe und sie nicht von ihren Kindern getrennt leben wolle (vgl. AS 50). Die Sorge vor einer etwaigen künftigen Gefährdung im Zusammenhang mit der angedeuteten Bedrohung durch ihre Tante hat die Beschwerdeführerin somit nicht genannt. Darüber hinaus führte die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt ihrer Einvernahme vor dem BFA eine Angst vor strafrechtlicher Verfolgung durch heimatliche Behörden an.Die Beschwerdeführerin gab in ihrer behördlichen Einvernahme zu den Gründen für die Stellung des gegenständlichen Antrags nur an, dass ihr der Aufenthaltstitel abgenommen worden und ihr Leben in Ghana nicht sicher sei. Sie habe so lange in Österreich gelebt und in Ghana keine Lebensgrundlage vergleiche AS 48). Anschließend bejahte sie ausdrücklich, sämtliche Gründe geschildert zu haben, die sie veranlasst hätten, „ihr Heimatland zu verlassen“ vergleiche AS 48). Erst befragt, ob sie persönlich verfolgt oder bedroht worden sei, meinte die Beschwerdeführerin vage: „Meine Tante hat mich bedroht. Meine Tante hat zu meinem Bruder gesagt, dass ein Kind nach Ghana kommen sollen, sonst wird sie mir was antun.“ vergleiche AS 49). Auf Nachfrage meinte sie, dass dies im Oktober 2021 gewesen sei, und verneinte unter anderem in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht zu werden vergleiche AS 49). Darüber hinaus gab sie zu ihren Rückkehrbefürchtungen lediglich an, dass es keine Arbeit in ihrem Land gebe und alle weg von „hier“ wollen würden vergleiche AS 49). Schließlich gab die Beschwerdeführerin am Ende ihrer Einvernahme nur an, dass sie ihr ganzes Leben „hier“ verbracht habe und sie nicht von ihren Kindern getrennt leben wolle vergleiche AS 50). Die Sorge vor einer etwaigen künftigen Gefährdung im Zusammenhang mit der angedeuteten Bedrohung durch ihre Tante hat die Beschwerdeführerin somit nicht genannt. Darüber hinaus führte die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt ihrer Einvernahme vor dem BFA eine Angst vor strafrechtlicher Verfolgung durch heimatliche Behörden an. Auch in der Erstbefragung gab die Beschwerdeführerin bezüglich ihrem Fluchtgrund nur an, dass das Leben in Ghana sehr schwer sei, es dort keine Arbeit gebe und sie mit ihrem damaligen Mann beschlossen habe, nach Österreich zu ziehen. Lediglich betreffend ihre Rückkehrbefürchtungen behauptete die Beschwerdeführerin, dass sie Angst habe, dass ihr ihre Cousins ihr in ihrer Heimat sehr weh tun würden, wenn sie ohne ihre Kinder abgeschoben werde (vgl. AS 27). Zumal die Beschwerdeführerin weder in ihrer späteren Befragung vor dem BFA noch in der Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht eine allfällige Gefährdung durch ihre Cousins auch nur mit einem Wort erwähnte, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie einer wie auch immer gelagerten Bedrohung durch diese in ihrer Heimat ausgesetzt wäre. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Cousins der Beschwerdeführerin etwas antun sollten, wenn sie ohne ihre (bereits erwachsenen) Kinder in ihre Heimat zurückkehren sollte.Auch in der Erstbefragung gab die Beschwerdeführerin bezüglich ihrem Fluchtgrund nur an, dass das Leben in Ghana sehr schwer sei, es dort keine Arbeit gebe und sie mit ihrem damaligen Mann beschlossen habe, nach Österreich zu ziehen. Lediglich betreffend ihre Rückkehrbefürchtungen behauptete die Beschwerdeführerin, dass sie Angst habe, dass ihr ihre Cousins ihr in ihrer Heimat sehr weh tun würden, wenn sie ohne ihre Kinder abgeschoben werde vergleiche AS 27). Zumal die Beschwerdeführerin weder in ihrer späteren Befragung vor dem BFA noch in der Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht eine allfällige Gefährdung durch ihre Cousins auch nur mit einem Wort erwähnte, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie einer wie auch immer gelagerten Bedrohung durch diese in ihrer Heimat ausgesetzt wäre. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Cousins der Beschwerdeführerin etwas antun sollten, wenn sie ohne ihre (bereits erwachsenen) Kinder in ihre Heimat zurückkehren sollte. Demgegenüber wurde in der Stellungnahme vom 10.12.2021 erstmals vorgebracht, dass die Mutter des von der Beschwerdeführerin „misshandelten“ (Anführungszeichen im Original) Kindes in Ghana lebe und die Beschwerdeführerin umbringen wolle, weil sie das Kind schlecht behandelt haben soll, wobei sie dem Kind in Wirklichkeit nichts angetan habe. Ihr drohe daher eine asylrelevante Verfolgung durch die Familie des Kindes. Dazu bestehe konkret die Gefahr einer weiteren Verurteilung, wobei menschenrechtswidrige Haftbedingungen herrschen würden. Worauf sich diese Annahme stützt wurde allerdings nicht näher dargelegt. Erst im Beschwerdeschriftsatz wurde ausgeführt, dass die Familie der Mutter des misshandelten Kindes polizeiliche Hilfe in Anspruch nehmen würde. Dem Bundesverwaltungsgericht erschließt sich jedoch nicht, warum es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen sein sollte, ihre diesbezüglichen Befürchtungen nicht schon vor der belangten Behörde konkret darzulegen, sondern sie in ihrer Einvernahme im Wesentlichen wirtschaftliche Gründe als Rückkehrhindernis nannte und in der Stellungnahme die Gefahr einer Verurteilung nur begründungslos in den Raum stellte. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass ihr Rechtsanwalt nicht bei der Einvernahme anwesend war, ist kein hinreichender Grund ersichtlich, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sein soll, das im späteren Verfahren erstattete Vorbringen von sich aus gegenüber der belangten Behörde zu schildern. Soweit weiters behauptet wird, dass die Leiterin der Amtshandlung die Beschwerdeführerin nicht habe ausreden lassen, deckt sich dies nicht mit dem Inhalt der Niederschrift. Darin ist nicht nur ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin zu den Gründen für ihre Antragstellung und zu ihren Rückkehrbefürchtungen befragt wurde, sondern ihr abschließend auch ermöglicht wurde, ein ergänzendes Vorbringen zu erstatten, und sie zudem ausdrücklich bejahte, dass sie Gelegenheit gehabt habe, alles zu sagen, was sie habe sagen wollen (vgl. AS 50).Demgegenüber wurde in der Stellungnahme vom 10.12.2021 erstmals vorgebracht, dass die Mutter des von der Beschwerdeführerin „misshandelten“ (Anführungszeichen im Original) Kindes in Ghana lebe und die Beschwerdeführerin umbringen wolle, weil sie das Kind schlecht behandelt haben soll, wobei sie dem Kind in Wirklichkeit nichts angetan habe. Ihr drohe daher eine asylrelevante Verfolgung durch die Familie des Kindes. Dazu bestehe konkret die Gefahr einer weiteren Verurteilung, wobei menschenrechtswidrige Haftbedingungen herrschen würden. Worauf sich diese Annahme stützt wurde allerdings nicht näher dargelegt. Erst im Beschwerdeschriftsatz wurde ausgeführt, dass die Familie der Mutter des misshandelten Kindes polizeiliche Hilfe in Anspruch nehmen würde. Dem Bundesverwaltungsgericht erschließt sich jedoch nicht, warum es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen sein sollte, ihre diesbezüglichen Befürchtungen nicht schon vor der belangten Behörde konkret darzulegen, sondern sie in ihrer Einvernahme im Wesentlichen wirtschaftliche Gründe als Rückkehrhindernis nannte und in der Stellungnahme die Gefahr einer Verurteilung nur begründungslos in den Raum stellte. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass ihr Rechtsanwalt nicht bei der Einvernahme anwesend war, ist kein hinreichender Grund ersichtlich, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sein soll, das im späteren Verfahren erstattete Vorbringen von sich aus gegenüber der belangten Behörde zu schildern. Soweit weiters behauptet wird, dass die Leiterin der Amtshandlung die Beschwerdeführerin nicht habe ausreden lassen, deckt sich dies nicht mit dem Inhalt der Niederschrift. Darin ist nicht nur ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin zu den Gründen für ihre Antragstellung und zu ihren Rückkehrbefürchtungen befragt wurde, sondern ihr abschließend auch ermöglicht wurde, ein ergänzendes Vorbringen zu erstatten, und sie zudem ausdrücklich bejahte, dass sie Gelegenheit gehabt habe, alles zu sagen, was sie habe sagen wollen vergleiche AS 50). Wie sich somit aus der Erstbefragung, der Einvernahme im Verfahren vor der belangten Behörde sowie der mündlichen Beschwerdeverhandlung ergibt, hatte die Beschwerdeführerin ausreichend Zeit und Gelegenheit, ihre Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Dabei ist festzuhalten, dass auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass ein Asylwerber grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich konsistenter Weise darzulegen, um den beantragen Schutz vor Verfolgung auch möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein bzw. nicht dorthin zurückkehren zu können, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann. Im Übrigen kann auch nicht erkannt werden, warum die Beschwerdeführerin nicht bereits im Verfahren betreffend die rechtskräftig gegen sie erlassene und mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung ein entsprechendes Vorbringen erstattete, sondern erst Jahre später aus dem Stand der Schubhaft den gegenständlichen Antrag stellte. Auf diesbezügliche Frage der erkennenden Richterin meinte die Beschwerdeführerin nur ausweichend: „Meine Tante hat mir gesagt, wenn ich zurück nach Ghana ohne mein Kind kehre, dann werde ich dort inhaftiert. Im Gefängnis in Ghana wird man geschlagen und vergewaltigt.“ (vgl. S 6 in OZ 16), ohne hinreichend zu begründen, weshalb sie ein diesbezügliches Vorbringen nicht schon früher erstattet habe.Im Übrigen kann auch nicht erkannt werden, warum die Beschwerdeführerin nicht bereits im Verfahren betreffend die rechtskräftig gegen sie erlassene und mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung ein entsprechendes Vorbringen erstattete, sondern erst Jahre später aus dem Stand der Schubhaft den gegenständlichen Antrag stellte. Auf diesbezügliche Frage der erkennenden Richterin meinte die Beschwerdeführerin nur ausweichend: „Meine Tante hat mir gesagt, wenn ich zurück nach Ghana ohne mein Kind kehre, dann werde ich dort inhaftiert. Im Gefängnis in Ghana wird man geschlagen und vergewaltigt.“ vergleiche S 6 in OZ 16), ohne hinreichend zu begründen, weshalb sie ein diesbezügliches Vorbringen nicht schon früher erstattet habe. Diese Behauptung ist auch insofern nicht schlüssig, als sie auf Nachfrage angab, dass sie XXXX , das Kind wegen dessen Misshandlung sie verurteilt wurde (in der Folge: J.), meine. Im Strafverfahren stellte sich jedoch heraus, dass sie nicht die Mutter dieses Kindes ist. Auf diesbezüglichen Vorhalt gab die Beschwerdeführerin im auffälligen Widerspruch zu ihrer vorherigen Antwort an, dass sie nicht sage, dass es ihr Kind sei. Es sei aber ihre Familie und wenn sie das Kind nicht mitnehme, dann werde sie „mit ihrer Seele bezahlen“ (vgl. S 6 in OZ 16).Diese Behauptung ist auch insofern nicht schlüssig, als sie auf Nachfrage angab, dass sie römisch 40 , das Kind wegen dessen Misshandlung sie verurteilt wurde (in der Folge: J.), meine. Im Strafverfahren stellte sich jedoch heraus, dass sie nicht die Mutter dieses Kindes ist. Auf diesbezüglichen Vorhalt gab die Beschwerdeführerin im auffälligen Widerspruch zu ihrer vorherigen Antwort an, dass sie nicht sage, dass es ihr Kind sei. Es sei aber ihre Familie und wenn sie das Kind nicht mitnehme, dann werde sie „mit ihrer Seele bezahlen“ vergleiche S 6 in OZ 16). Auch die Frage, wer für sie eine Gefahr darstelle, beantwortete die Beschwerdeführerin nicht (vgl. S 6 in OZ 16, arg. „R: Wer wird für Sie eine Gefahr darstellen? BF: Die Mutter des Kindes ist verstorben. Meine Tante kann sich um das Kind nicht kümmern. Wir haben miteinander über die Familie gesprochen und sie sagte, wenn ich möchte, kann ich das Kind mitnehmen und sie wird sich um das Kind kümmern.“).Auch die Frage, wer für sie eine Gefahr darstelle, beantwortete die Beschwerdeführerin nicht vergleiche S 6 in OZ 16, arg. „R: Wer wird für Sie eine Gefahr darstellen? BF: Die Mutter des Kindes ist verstorben. Meine Tante kann sich um das Kind nicht kümmern. Wir haben miteinander über die Familie gesprochen und sie sagte, wenn ich möchte, kann ich das Kind mitnehmen und sie wird sich um das Kind kümmern.“). Dem Bundesverwaltungsgericht erschließt sich ferner nicht, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich war, den Namen der Mutter von J. zu nennen, obwohl diese ihre Cousine sein soll (vgl. S 7 in OZ 16). Zudem konnte die Beschwerdeführer nicht überzeugend darlegen, warum sie eine Gefahr vor deren Familie fürchte, wenn sie nicht einmal wisse, wie die Kindesmutter heiße, sondern nur meinte, dass sie das Kind nicht gestohlen habe und ihre Tante ihr das Kind gegeben habe (vgl. S 7 in OZ 16).Dem Bundesverwaltungsgericht erschließt sich ferner nicht, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich war, den Namen der Mutter von J. zu nennen, obwohl diese ihre Cousine sein soll vergleiche S 7 in OZ 16). Zudem konnte die Beschwerdeführer nicht überzeugend darlegen, warum sie eine Gefahr vor deren Familie fürchte, wenn sie nicht einmal wisse, wie die Kindesmutter heiße, sondern nur meinte, dass sie das Kind nicht gestohlen habe und ihre Tante ihr das Kind gegeben habe vergleiche S 7 in OZ 16). Ferner konnte die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ihre Rückkehrbefürchtungen nicht überzeugend darlegen. Dazu gab sie zunächst nur äußerst vage Folgendes an (vgl. S 7 in OZ 16): „Meine Tante hat gemeint, ich wurde wegen des Kindes verurteilt. Wenn ich zurückkehre, soll das Kind mitkommen. Die Polizisten haben schon gesagt, sollte ich jetzt nach Hause fahren, dann werde ich inhaftiert und mein Leben ist in Gefahr.“ Auf Nachfrage, wann sie erfahren habe, was die Polizisten in Ghana sagen würden, antwortete die Beschwerdeführerin nur (vgl. S 7 in OZ 16): „Entschuldigen Sie aber ich komme aus Ghana und ich weiß, wie die Frauen in Ghana im Gefängnis behandelt werden“. Auch nach Wiederholung der Frage und befragt dazu, woher sie wisse, was die Polizisten sagen würden, beantwortete sie dies nicht, sondern behauptete lapidar, dass sie wisse, wie Menschen in Haftanstalten behandelt würden (vgl. S 7 in OZ 16). Erst nachdem die Beschwerdeführerin zahlreiche weitere Male nur ausweichend auf die Frage der erkennenden Richterin, wann dies gewesen sei, antwortete, meinte sie schließlich, dass dies gewesen sei, als sie sich in Schubhaft befunden habe (vgl. S 7ff in OZ 16, arg. „R: Wann war das? BF: Sobald ich deportiert werde, werde ich sofort festgenommen. R: Wann haben Sie erfahren, dass Ihre Tante Anzeige erstattet hat? BF: Weil ich meinem Bruder schon davon erzählt habe. Mein Bruder hat es dann meiner Tante erzählt und diese hat gesagt, dass sie zur Polizei gehen würde. R: Wann war das? BF: Als ich noch zu Hause gewohnt habe, habe ich täglich mit meinem Bruder telefoniert. Wir haben ein gutes Verhältnis zueinander. R: Wann hat er Ihnen das gesagt? BF: Die Verurteilung war schon vorbei, dann war ich zu Hause und habe ihm dann davon erzählt. R: Was für eine Verurteilung? Sie wurden drei Mal verhaftet, welche meinen Sie? BF(Deutsch): Ich wurde nur zwei Mal verurteilt. R: Nein, die Urteile werden Ihnen sogleich vorgehalten. BF(Deutsch): Ich habe nichts gemacht. […] R: Ich komme auf die Frage zurück: Wann haben Sie erfahren, dass Ihre Tante gegen Sie eine Anzeige erstattet hat in Ghana? BF: Weil ich mit meinem Bruder gesprochen habe. Wenn sie mir mein Handy geben, kann ich das alles beweisen. R: Wann war das? Das wievielte Mal sind Sie jetzt aktuell in Strafhaft? Ist es jetzt das erste Mal? BF(Deutsch): Sie haben …. […] R: Waren Sie nach 2018 im Gefängnis? BF(Deutsch): Nein, ich war nur in Schubhaft. R: Wie lange wissen Sie schon, dass Ihre Tante Anzeige erstatten will? BF: Seitdem ich in Schubhaft war.“) Aber auch ausgehend von dieser schlussendlich erfolgten Antwort, erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht, weshalb die Tante erst nach der Inschubhaftnahme im September 2021 eine Anzeige erstattet bzw. die Beschwerdeführerin über deren Bruder telefonisch bedroht habe (vgl. AS 49), obwohl sie entsprechend dem Strafurteil dem Kind die Verletzungen bereits im Oktober 2014 zugefügt hatte.Ferner konnte die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ihre Rückkehrbefürchtungen nicht überzeugend darlegen. Dazu gab sie zunächst nur äußerst vage Folgendes an vergleiche S 7 in OZ 16): „Meine Tante hat gemeint, ich wurde wegen des Kindes verurteilt. Wenn ich zurückkehre, soll das Kind mitkommen. Die Polizisten haben schon gesagt, sollte ich jetzt nach Hause fahren, dann werde ich inhaftiert und mein Leben ist in Gefahr.“ Auf Nachfrage, wann sie erfahren habe, was die Polizisten in Ghana sagen würden, antwortete die Beschwerdeführerin nur vergleiche S 7 in OZ 16): „Entschuldigen Sie aber ich komme aus Ghana und ich weiß, wie die Frauen in Ghana im Gefängnis behandelt werden“. Auch nach Wiederholung der Frage und befragt dazu, woher sie wisse, was die Polizisten sagen würden, beantwortete sie dies nicht, sondern behauptete lapidar, dass sie wisse, wie Menschen in Haftanstalten behandelt würden vergleiche S 7 in OZ 16). Erst nachdem die Beschwerdeführerin zahlreiche weitere Male nur ausweichend auf die Frage der erkennenden Richterin, wann dies gewesen sei, antwortete, meinte sie schließlich, dass dies gewesen sei, als sie sich in Schubhaft befunden habe vergleiche S 7ff in OZ 16, arg. „R: Wann war das? BF: Sobald ich deportiert werde, werde ich sofort festgenommen. R: Wann haben Sie erfahren, dass Ihre Tante Anzeige erstattet hat? BF: Weil ich meinem Bruder schon davon erzählt habe. Mein Bruder hat es dann meiner Tante erzählt und diese hat gesagt, dass sie zur Polizei gehen würde. R: Wann war das? BF: Als ich noch zu Hause gewohnt habe, habe ich täglich mit meinem Bruder telefoniert. Wir haben ein gutes Verhältnis zueinander. R: Wann hat er Ihnen das gesagt? BF: Die Verurteilung war schon vorbei, dann war ich zu Hause und habe ihm dann davon erzählt. R: Was für eine Verurteilung? Sie wurden drei Mal verhaftet, welche meinen Sie? BF(Deutsch): Ich wurde nur zwei Mal verurteilt. R: Nein, die Urteile werden Ihnen sogleich vorgehalten. BF(Deutsch): Ich habe nichts gemacht. […] R: Ich komme auf die Frage zurück: Wann haben Sie erfahren, dass Ihre Tante gegen Sie eine Anzeige erstattet hat in Ghana? BF: Weil ich mit meinem Bruder gesprochen habe. Wenn sie mir mein Handy geben, kann ich das alles beweisen. R: Wann war das? Das wievielte Mal sind Sie jetzt aktuell in Strafhaft? Ist es jetzt das erste Mal? BF(Deutsch): Sie haben …. […] R: Waren Sie nach 2018 im Gefängnis? BF(Deutsch): Nein, ich war nur in Schubhaft. R: Wie lange wissen Sie schon, dass Ihre Tante Anzeige erstatten will? BF: Seitdem ich in Schubhaft war.“) Aber auch ausgehend von dieser schlussendlich erfolgten Antwort, erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht, weshalb die Tante erst nach der Inschubhaftnahme im September 2021 eine Anzeige erstattet bzw. die Beschwerdeführerin über deren Bruder telefonisch bedroht habe vergleiche AS 49), obwohl sie entsprechend dem Strafurteil dem Kind die Verletzungen bereits im Oktober 2014 zugefügt hatte. Schließlich meinte die Beschwerdeführerin nur oberflächlich auf die neuerliche Frage, woher sie annehme, dass sie in Ghana noch einmal verfolgt würde und es in Ghana keine Doppelbestrafung gebe, dass sie ihrem Bruder über ihre Lage erzählt habe und ihre Tante schon mit der Polizei gesprochen sowie eine Anzeige erstattet habe (vgl. S 7 in OZ 16). Angesichts dieser vagen Behauptung sowie den sonstigen ausweichenden und ungenauen Antworten der Beschwerdeführerin auf die Fragen der erkennenden Richterin zu der vorgebrachten strafrechtlichen Verfolgung kann jedoch nicht angenommen werden, dass sie in Ghana neuerlich wegen der Verletzung der J. eine Verurteilung zu befürchten hätte. Auch ergeben sich aus ihren Schilderungen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Bestrafung durch die heimatlichen Behörden aus sonstigen Gründen, zumal sich aus ihrer Darstellung entnehmen lässt, dass die Tante der Beschwerdeführer das Kind freiwillig mitgegeben habe. Die Behauptungen der Beschwerdeführerin betreffend die ihr drohende Verurteilung oder Inhaftierung im Fall ihrer Rückkehr waren damit – auch abgesehen von der späten Erstattung des diesbezüglichen Fluchtvorbringens – aufgrund ihrer vagen Schilderungen und ausweichenden Antworten in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht glaubwürdig. Schließlich meinte die Beschwerdeführerin nur oberflächlich auf die neuerliche Frage, woher sie annehme, dass sie in Ghana noch einmal verfolgt würde und es in Ghana keine Doppelbestrafung gebe, dass sie ihrem Bruder über ihre Lage erzählt habe und ihre Tante schon mit der Polizei gesprochen sowie eine Anzeige erstattet habe vergleiche S 7 in OZ 16). Angesichts dieser vagen Behauptung sowie den sonstigen ausweichenden und ungenauen Antworten der Beschwerdeführerin auf die Fragen der erkennenden Richterin zu der vorgebrachten strafrechtlichen Verfolgung kann jedoch nicht angenommen werden, dass sie in Ghana neuerlich wegen der Verletzung der J. eine Verurteilung zu befürchten hätte. Auch ergeben sich aus ihren Schilderungen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Bestrafung durch die heimatlichen Behörden aus sonstigen Gründen, zumal sich aus ihrer Darstellung entnehmen lässt, dass die Tante der Beschwerdeführer das Kind freiwillig mitgegeben habe. Die Behauptungen der Beschwerdeführerin betreffend die ihr drohende Verurteilung oder Inhaftierung im Fall ihrer Rückkehr waren damit – auch abgesehen von der späten Erstattung des diesbezüglichen Fluchtvorbringens – aufgrund ihrer vagen Schilderungen und ausweichenden Antworten in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht glaubwürdig. Soweit die Beschwerdeführerin die Frage ihres Rechtsvertreters: „Sie haben gesagt, dass wenn Sie nach Ghana zurückkehren müssen, muss das Kind mit Ihnen zusammen zurück. Der Umstand, dass Sie das Kind nicht dabeihaben, wäre dafür geeignet, dass die Polizei Amtswege einschreitet? Solange dies nicht geklärt ist, werden Sie in einer Justizanstalt in Ghana sitzen müssen? Oder wie läuft das konkret ab? Die Umstände sind unmenschlich, dass ist der Grund, weshalb wir heute hier sind.“ bejahte (vgl. S 9 in OZ 16), ist dieser Umstand aufgrund ihrer sonstigen äußerst unkonkreten Angaben nicht geeignet, eine Rückkehrgefährdung der Beschwerdeführerin anzunehmen.Soweit die Beschwerdeführerin die Frage ihres Rechtsvertreters: „Sie haben gesagt, dass wenn Sie nach Ghana zurückkehren müssen, muss das Kind mit Ihnen zusammen zurück. Der Umstand, dass Sie das Kind nicht dabeihaben, wäre dafür geeignet, dass die Polizei Amtswege einschreitet? Solange dies nicht geklärt ist, werden Sie in einer Justizanstalt in Ghana sitzen müssen? Oder wie läuft das konkret ab? Die Umstände sind unmenschlich, dass ist der Grund, weshalb wir heute hier sind.“ bejahte vergleiche S 9 in OZ 16), ist dieser Umstand aufgrund ihrer sonstigen äußerst unkonkreten Angaben nicht geeignet, eine Rückkehrgefährdung der Beschwerdeführerin anzunehmen. Im Übrigen kann angesichts der oberflächlichen Beschreibungen der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass sie eine sonstige Gefährdung durch ihre Verwandten bzw. die Familie der J. zu befürchten habe. Selbst bei einer hypothetischen Annahme der von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgebrachten Bedrohung durch ihre Verwandten bzw. die Familienmitglieder der J., ist im Verfahren weder hervorgekommen, dass die ghanaischen Behörden nicht fähig oder willig wären, die Beschwerdeführerin vor allfälligen Gefährdungen durch Privatpersonen zu schützen, noch dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich oder zumutbar sei, einer eventuellen Bedrohung durch Ansiedelung in einem anderen Landesteil ihres Herkunftsstaats auszuweichen. Vor diesem Hintergrund war die Beschwerdeführerin weder in der Lage die Gefahr einer Verurteilung oder einer Inhaftierung noch eine sonstige Bedrohung, etwa durch die Familie der J., im Fall ihrer Rückkehr nach Ghana glaubhaft zu machen. Soweit die Beschwerdeführerin auf wirtschaftliche Gründe für die Stellung des gegenständlichen Antrags Bezug nimmt, ist auch unter Berücksichtigung ihres langen Aufenthalts in Österreich angesichts ihrer individuellen Umstände, insbesondere ihrer Arbeitsfähigkeit, ihrer Sprachkenntnisse, ihrer Schulbildung und Berufserfahrung, davon auszugehen, dass es ihr möglich sein wird, ein ihre Existenz sicherndes Einkommen selbst zu erwirtschaften. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Ghana keine finanzielle oder sonstige Unterstützung von ihrer Familie, insbesondere ihren Brüdern, erhalten könnte. Zu den von der Beschwerdeführerin einzunehmenden Medikamenten zur Regulierung ihres Blutdrucks bleibt auf die unstrittigen Länderinformationen hinzuweisen, wonach die Versorgung mit Medikamenten sowie eine ausreichende ärztliche Versorgung gewährleistet ist. Im Verfahren haben sich keinerlei Hinweise ergeben, dass die Beschwerdeführerin an einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Krankheit leide, welche einer Rückkehr nach Ghana entgegen stehen würde. Weitere konkrete Gründe, die gegen die Möglichkeit der Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat sprechen, hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht und sind auch sonst nicht hervorgekommen. Zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin: Die diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes und schlüssiges Gesamtbild der Situation im Ghana ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben. Die Beschwerdeführerin bzw. ihr Vertreter sind den festgestellten Länderinformationen nicht substantiiert entgegengetreten (vgl. S 9 in OZ 16).Die Beschwerdeführerin bzw. ihr Vertreter sind den festgestellten Länderinformationen nicht substantiiert entgegengetreten vergleiche S 9 in OZ 16).
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Asyl):3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Asyl):
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
§ 3Abs. 3 Asyl
G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen
§ 74Asyl
G 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen
Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
§ 3Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 Asyl
G 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539).
Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law,
- Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law,
- Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191). Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nicht, dass der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe droht, zumal die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin - wie oben in der Beweiswürdigung ausführlich dargestellt - nicht glaubhaft waren. Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status der Asylberechtigten durch das Bundesamt im Ergebnis nicht zu beanstanden. 3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (subsidiärer Schutz):3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (subsidiärer Schutz):
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
- der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
- dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Abs. 3 leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht.Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, leg.cit. zu verbinden (Absatz 2, leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Absatz 3, leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offensteht. § 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahingehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahingehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, die bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, die bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürger-kriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürger-kriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FremdenG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).
der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Wie die getroffenen Feststellungen iVm der Beweiswürdigung ergeben haben, ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer sie selbst betreffenden Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens der Beschwerdeführerin auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG erkannt werden kann.Wie die getroffenen Feststellungen in Verbindung mit der Beweiswürdigung ergeben haben, ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer sie selbst betreffenden Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens der Beschwerdeführerin auch keinerlei Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, AsylG erkannt werden kann. Aus der allgemeinen Situation in Ghana allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre.Aus der allgemeinen Situation in Ghana allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr im Sinne des Paragraph 8, AsylG bedroht wäre. Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, wonach die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin, die in Ghana aufgewachsen ist, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geraten würde. Es konnte nicht festgestellt werden, dass in Ghana derzeit eine "extreme Gefahrenlage" (vgl. etwa VwGH
- 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, wonach die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin, die in Ghana aufgewachsen ist, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geraten würde. Es konnte nicht festgestellt werden, dass in Ghana derzeit eine "extreme Gefahrenlage" vergleiche etwa VwGH
- 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Wie festgestellt wurde, ist die Beschwerdeführerin im Wesentlichen gesund sowie im erwerbsfähigen Alter. Sie verfügt zudem über eine 6-jährige Schulbildung und Arbeitserfahrung. Die Beschwerdeführerin spricht mit Englisch und Fanti zwei Landessprache auf muttersprachlichem Niveau. Außerdem ist die Beschwerdeführerin mit den kulturellen Gepflogenheiten ihres Herkunftsstaates vertraut und anpassungsfähig. Die Beschwerdeführerin gehört auch keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage schutzbedürftiger darstellt, als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Im Herkunftsstaat leben zudem nach wie vor vier Brüder, eine Schwester sowie weitere Verwandte der Beschwerdeführerin. Sie verfügt somit über ein soziales Netzwerk, weshalb auch von daher nicht angenommen werden kann, die Beschwerdeführerin geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 AsylG nicht. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 200/01/0443; 13.11.2001, 200/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des Paragraph 8, AsylG nicht. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde vergleiche VwGH 21.08.2001, 200/01/0443; 13.11.2001, 200/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in Ghana zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hierbei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (über 33 Millionen Menschen), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine relevante die Beschwerdeführerin betreffende Gefährdung auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die Beschwerdeführerin somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention-EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Entgegen der Behauptung im Beschwerdeschriftsatz droht der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat kein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die Beschwerdeführerin als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die Beschwerdeführerin somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention-EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985, idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005, idgF, verletzt werden. Entgegen der Behauptung im Beschwerdeschriftsatz droht der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat kein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die Beschwerdeführerin als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 ebenfalls als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ebenfalls als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und Frist für die freiwillige Ausreise):3.
- Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und Frist für die freiwillige Ausreise): 3.3.1.
§ 58Abs. 1 Z 2 Asyl
G hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57
von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.3.3.1.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
§ 57Abs. 1 Asyl
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§46aAbs.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§46a
Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer vo