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{'item': 'W207 2259740-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.01.2023 GeschäftszahlW207 2259740-1 Spruch, W207 2259740-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Dienstnehmer XXXX (in der Folge als Dienstnehmer oder Beschwerdeführer bezeichnet) ist laut Dienstvertrag vom 14.08.2017 seit 04.09.2017 bei der XXXX GmbH (in der Folge als Dienstgeberin oder Mitbeteiligte bezeichnet) zunächst als „Arbeiter im Bereich der Produktion von Beleuchtungskörpern“ im Rahmen einer Vollzeitanstellung beschäftigt gewesen. Dieser Dienstvertrag wurde mit Stichtag 01.08.2021 einvernehmlich abgeändert und der Beschwerdeführer wurde nunmehr statt in der Abteilung „Produktionslogistik“ in der Abteilung „Prüfen & Verpacken“ beschäftigt, die Wochenarbeitszeit wurde von 38,5 Stunden auf 22,5 Stunden reduziert, auch die Entlohnung wurde entsprechend aliquot reduziert, weil das Vollzeitausmaß von 38,5 Stunden nicht mehr mit Tätigkeiten ausgefüllt werden konnte. Der Dienstnehmer römisch 40 (in der Folge als Dienstnehmer oder Beschwerdeführer bezeichnet) ist laut Dienstvertrag vom 14.08.2017 seit 04.09.2017 bei der römisch 40 GmbH (in der Folge als Dienstgeberin oder Mitbeteiligte bezeichnet) zunächst als „Arbeiter im Bereich der Produktion von Beleuchtungskörpern“ im Rahmen einer Vollzeitanstellung beschäftigt gewesen. Dieser Dienstvertrag wurde mit Stichtag 01.08.2021 einvernehmlich abgeändert und der Beschwerdeführer wurde nunmehr statt in der Abteilung „Produktionslogistik“ in der Abteilung „Prüfen & Verpacken“ beschäftigt, die Wochenarbeitszeit wurde von 38,5 Stunden auf 22,5 Stunden reduziert, auch die Entlohnung wurde entsprechend aliquot reduziert, weil das Vollzeitausmaß von 38,5 Stunden nicht mehr mit Tätigkeiten ausgefüllt werden konnte. Der Beschwerdeführer gehört seit 1997 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des § 2 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes an, damals mit einem GdB von 50 v.H. Aufgrund eines Bescheides des Sozialministeriumservice vom 25.03.2010 beträgt der (Gesamt)Grad der Behinderung des Beschwerdeführers seit 13.01.2010 60 v.H., dies aufgrund folgender Funktionseinschränkungen: Der Beschwerdeführer gehört seit 1997 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes an, damals mit einem GdB von 50 v.H. Aufgrund eines Bescheides des Sozialministeriumservice vom 25.03.2010 beträgt der (Gesamt)Grad der Behinderung des Beschwerdeführers seit 13.01.2010 60 v.H., dies aufgrund folgender Funktionseinschränkungen: ● „Zustand nach Hüft TEP bds. wahrscheinlich wegen Hüftkopfnekrose, endlagige Innenrotationseinschränkung rechts bei sonst freier Beweglichkeit, glaubhafte Restbeschwerden 30 %, ● Zustand nach Teilamputation der Langfinger rechts, gut angepasste Greiffunktion 30%, ● Zustand nach Fersenbeinbruch bds., gute Beweglichkeit 30%, ● Primäre Minderbegabung 30 %“. Mit Schriftsatz vom 10.11.2021 beantragte die Mitbeteiligte bei dem beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, errichteten Behindertenausschuss dieZustimmung zur Kündigung des Beschwerdeführers. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass auf Grund der eingeschränkten Konzentrations- und Merkfähigkeit des Beschwerdeführers – die Konzentration nehme nach den ersten drei Aufträgen rapide ab - und der im Betrieb immer komplexer werdenden Abläufe die Zuverlässigkeit in den Arbeitsabläufen sinke und die Fehlerhäufigkeit bei den ohnehin schon sehr einfachen Aufgaben merklich steige; durch falsch eingelegte oder fehlende Bauteile und fehlende Montageanleitungen und Etiketten auf den Schachteln sei die Dienstgeberin laufend mit Kundenreklamationen konfrontiert. Zudem komme es durch die mangelnde Körperhygiene des Beschwerdeführers zu Verunreinigungen auf den zu verpackenden Produkten (tropfende Nase, Sekret auf Produkten...). Außerdem habe der Beschwerdeführer „durch den hohen Bedarf an sozialen Kontakten während des laufenden Arbeitsprozesses immer wieder auch andere Abteilungen aufgesucht um mit Kolleg*innen zu plaudern“, was allseits als „Aufhalten von der Arbeit" empfunden worden sei, weshalb der Beschwerdeführer entsprechend klar von den Kolleg*innen abgewiesen worden sei. Es sei eine lückenlose Kontrolle und permanente Führung des Beschwerdeführers durch den Vorgesetzten erforderlich, ein selbstständiges Arbeiten sei zu keiner Zeit möglich.Mit Schriftsatz vom 10.11.2021 beantragte die Mitbeteiligte bei dem beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, errichteten Behindertenausschuss die, Zustimmung zur Kündigung des Beschwerdeführers. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass auf Grund der eingeschränkten Konzentrations- und Merkfähigkeit des Beschwerdeführers – die Konzentration nehme nach den ersten drei Aufträgen rapide ab - und der im Betrieb immer komplexer werdenden Abläufe die Zuverlässigkeit in den Arbeitsabläufen sinke und die Fehlerhäufigkeit bei den ohnehin schon sehr einfachen Aufgaben merklich steige; durch falsch eingelegte oder fehlende Bauteile und fehlende Montageanleitungen und Etiketten auf den Schachteln sei die Dienstgeberin laufend mit Kundenreklamationen konfrontiert. Zudem komme es durch die mangelnde Körperhygiene des Beschwerdeführers zu Verunreinigungen auf den zu verpackenden Produkten (tropfende Nase, Sekret auf Produkten...). Außerdem habe der Beschwerdeführer „durch den hohen Bedarf an sozialen Kontakten während des laufenden Arbeitsprozesses immer wieder auch andere Abteilungen aufgesucht um mit Kolleg*innen zu plaudern“, was allseits als „Aufhalten von der Arbeit" empfunden worden sei, weshalb der Beschwerdeführer entsprechend klar von den Kolleg*innen abgewiesen worden sei. Es sei eine lückenlose Kontrolle und permanente Führung des Beschwerdeführers durch den Vorgesetzten erforderlich, ein selbstständiges Arbeiten sei zu keiner Zeit möglich. Die mitbeteiligte Dienstgeberin führte im Rahmen von am 14.12.2021, 04.04.2022 und 15.06.2022 von der belangten Behörde durchgeführten Kündigungsverhandlungen im Wesentlichen aus, dass eine Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers nicht zumutbar sei, weil er in seinem bisherigen Arbeitsbereich aufgrund seiner medizinischen Einschränkungen nicht mehr einsetzbar sei. Außerdem seien die einfachen Hilfstätigkeiten, die der Beschwerdeführer bisher ausgeführt habe – wie etwa die Tätigkeit des „Hütchen-Faltens“, die ca. 80 bis 90 % der Tätigkeit des Beschwerdeführers ausgemacht habe, oder Tätigkeiten im Lager wie das Wegbringen von leeren Schütten oder Paletten – durch Umstrukturierungen und zunehmende Technologisierung und Digitalisierung im Betrieb ersatzlos weggefallen; eine Auslastung des Beschwerdeführers sei daher nicht mehr möglich. Es bestünde auch keine Verweisungsmöglichkeit im Betrieb der Dienstgeberin, zumal hinsichtlich der Arbeitskonzentration des Beschwerdeführers viel Aufwand in die Nachkontrolle der Arbeit des Beschwerdeführers gelegt werden müsse. Zudem schaffe der Beschwerdeführer in quantitativer Hinsicht ein deutlich geringeres Leistungspensum bei gelegentlich anfallenden allfälligen Verpackungstätigkeiten als andere Mitarbeiter. Weiters sei es seitens des Beschwerdeführers zu verbalen Übergriffen und Ausfälligkeiten gegenüber Mitarbeiterinnen gekommen. Die Mitbeteiligte legte ein Organigramm ihres Betriebes vor. Der Beschwerdeführer – der in der Folge auch von einer Arbeitsassistenz unterstützt wurde - führte zusammengefasst aus, dass zwar Einschränkungen bestehen würde, er aber bereit sei an seinen Defiziten zu arbeiten und eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit gegeben sei. Auch bisher hätten sich, was die Arbeitsauslastung betreffe, letztlich immer Tätigkeiten für den Beschwerdeführer gefunden. Thematisiert wurde im Verfahren vor der belangten Behörde auch der Umstand, dass es bei der Dienstgeberin seit ca. 15 Jahren eine Kooperation mit der Caritas gebe. Jede Woche von Dienstag bis Freitag seien bis zu 8 Personen mit einem Betreuer seitens der Caritas bei der Dienstgeberin in der Produktionshalle tätig sind und würden Arbeiten verrichten. Diese Zusammenarbeit mit der Caritas gebe es seit ca. 15 Jahren. Es handle sich dabei um Sortier- bzw. Verpackungsarbeiten, die auch der Beschwerdeführer verrichten könne. Dahingehend sei es das Ansinnen von der Dienstgeberseite gewesen und sei deshalb der Kontakt gesucht worden mit der Caritas, ob es nicht möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit diesen Caritas-MitarbeiterInnen arbeite und in diesem Rahmen beaufsichtigt werde. Dies sei jedoch nach Klärung durch die Arbeitsassistenz deshalb nicht möglich, weil grundsätzlich nur Personen in einem Alter unter 30 genommen würden für dieses Caritas-Projekt, der Beschwerdeführer aber weit über 30 Jahre alt sei und überdies diese MitarbeiterInnen im Rahmen dieses Projektes der Caritas lediglich für 3 Jahre beschäftigt seien, nur ein Taschengeld bekämen und auch kein sozialversicherungsrechtliches Dienstverhältnis vorliege. Jedenfalls stünden diese MitarbeiterInnen nicht in einem Dienstverhältnis mit der Dienstgeberin. Zur Beurteilung der gesundheitlichen Einschränkungen und des Leistungskalküls holte die belangte Behörde ein arbeitspsychologisches und berufskundliches Sachverständigengutachten vom 04.02.2022, beruhend auf auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 17.01.2022 und einer Besprechung und einem Augenschein des Sachverständigen im Betrieb der Dienstgeberin am 31.01.2022, ein. In diesem Sachverständigengutachten wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer wegen der bei ihm vorliegenden kognitiven Defizite und der damit verbundenen kognitiven und persönlichen Leistungsgrenzen, insbesondere hinsichtlich Auffassungsvermögen, Unterweisbarkeit (Anleitbarkeit für die Durchführung einfacher Arbeiten) und Konzentration, lediglich Hilfs- und Handlangerarbeiten, also einfache manuelle Arbeiten machen könne, die nach kurzer Unterweisung möglich seien, dies unter ständiger Anleitung und Überwachung. Der Sachverständige gelangte zu der Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer aufgrund der festgestellten Leistungsgrenzen nicht bei der Dienstgeberin eingesetzt werden könne. Aufgrund der kognitiven und persönlichen Leistungsgrenzen könne der Beschwerdeführer am 2. Arbeitsmarkt in einer Geschützten Werkstätte arbeiten, wo zeitweise Leistungseinbußen geduldet würden. Alternative Arbeitsplätze hätten bei der Dienstgeberin nicht eruiert werden können. Der Beschwerdeführer legte im Wege seiner Rechtsvertretung eine Darstellung seiner Einnahmen und Ausgaben dar. Aus dieser ergeben sich Einnahmen in Höhe von € 986,00 (Monatslohn netto € 762,06 sowie Unfallrente AUVA € 224,93) sowie Ausgaben in Höhe von € 676,82. Mit Bescheid vom 29.07.2022 wurde vom Behindertenausschuss beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, dem Antrag der Mitbeteiligten auf Zustimmung zur Kündigung des begünstigten behinderten Beschwerdeführers stattgegeben und der beabsichtigten Kündigung der Beschwerdeführerin die Zustimmung erteilt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es für den Dienstnehmer schwierig sei, wenn die Arbeitsaufträge unübersichtlich sind und komplexer seien; jedoch funktioniere es dann gut, wenn der Dienstnehmer mehr Zeit habe und dahingehend sich selber die Tätigkeiten organisieren und einteilen könne. Die Hauptbeschäftigung des Dienstnehmers, das sog. „Hütchenfalten", sei mit Mai 2022 ausgelaufen und es sei auch nicht absehbar, dass vergleichbare Tätigkeiten in Zukunft anfallen würden. Die Tätigkeit des Anfertigens von Bodenplatten, welche am 10.5.2022 mit der Arbeitsassistenz durchgeführt worden sei, führe der Dienstnehmer ca. doppelt solange aus, wie andere Dienstnehmer. Die von der Dienstnehmer - Seite ins Treffen geführte Verweisung im Lager sei keine Option, da der Umgang des Dienstnehmers mit Kolleginnen sehr problembehaftet gewesen sei. Das Problem bestehe bei den Kolleginnen in diesem Bereich weiterhin. Weiters sei die Fehlerquelle sehr hoch gewesen, und die einfachen manuellen Tätigkeiten, welche der Dienstnehmer gemacht habe, zum Beispiel leere Schütten wegbringen oder Paletten wegräumen, seien mittlerweile weggefallen. Alles sei im Lager hochtechnologisiert und laufe mit Scannern und Computern ab. Weiters habe man noch ein Hochregallager, welches mit Staplern bedient werde. Staplerfahren könne der Dienstnehmer aber nicht. Ebenso habe man alternative Bereiche probiert, um den Dienstnehmer zeitlich auszulasten wie die Betreuung von Grünanlagen. Dort sei die Thematik und auch bei anderen Tätigkeiten, dass diese nicht immer allein und selbständig durchgeführt werden können durch den Dienstnehmer. Das arbeitspsychologisch-berufskundliche Gutachten halte fest, dass beim Dienstnehmer Umschulbarkeit, Anlernbarkeit und Arbeiten unter erhöhtem Zeit- und Leistungsdruck, intensiver belastender Kundenkontakt und erhöhte psychische Belastbarkeit und feinmanipulative Tätigkeiten nicht möglich seien. Reduziert seien beim Dienstnehmer Auffassungsvermögen und Unterweisbarkeit, weiters seien vermehrte Anweisungen nötig. Möglich seien Einordenbarkeit und Hilfs- und Handlangertätigkeiten. Laut Gutachter könne der Dienstnehmer aufgrund seiner festgestellten Leistungsgrenzen nicht bei der Dienstgeberin eingesetzt werden, sondern wäre allenfalls eine Einsetzbarkeit am 2. Arbeitsmarkt in einer geschützten Werkstätte möglich. Der Dienstnehmer sei auf ein besonderes Entgegenkommen der Dienstgeberin und auf eine zumindest zeitweise Aufsicht angewiesen. Ausgehend vom arbeitspsychologisch - berufskundlichen Gutachten ergebe sich zweifelsfrei, dass der Dienstnehmer unfähig sei, die Arbeit an seinem bisherigen Arbeitsplatz weiterhin zu leisten und bestünden auch keine alternativen Beschäftigungsmöglichkeiten bei der Dienstgeberin bestehen. Auf die Frage, ob bzw. dass der Beschwerdeführer jene Tätigkeiten leisten könne, die seit über 15 Jahren und auch aktuell im Rahmen der Kooperation der Dienstgeberin mit der Caritas erledigt würden, wurde im angefochtenen Bescheid nicht eingegangen. Gegen diesen Bescheid vom 29.07.2022 erhob der Beschwerdeführer mit Anwaltsschriftsatz vom 12.09.2022 fristgerecht die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, die belangte Behörde habe sich nicht in ausreichender Weise mit den insgesamt im Betrieb der Dienstgeberin vorhandenen Einsatzmöglichkeiten für den Beschwerdeführer beschäftigt, es sei etwa nicht überprüft worden, in welchem Umfang etwa die Arbeiten an den Grün- und Außenanlagen anfallen würden oder ob der Beschwerdeführer nicht allenfalls auch im (erweiterten) Umfeld der von der Caritas im Betrieb eingesetzten Arbeitnehmer-Tätigkeiten verrichten könnte. Der Beschwerdeführer sei nicht generell arbeitsunfähig, was schon deshalb nicht der Fall sein könne, weil er im Betrieb der Dienstgeberin nach wie vor zu Arbeiten eingesetzt werde und auch ein Arbeitserfolg - wenn auch mit verringerten Stückzahlen oder mehr Ausschuss - vom Beschwerdeführer erzielt werde. Die damit durch die Behinderung des Beschwerdeführers bedingten Einbußen am Produktionsergebnis der Dienstgeberin seien dieser allerdings zumutbar, von einem gänzlichen Entfall jeglicher Produktivität des Beschwerdeführers spreche auch die Dienstgeberin richtigerweise nicht. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 16.09.2022 zur Entscheidung vorgelegt. Die Mitbeteiligte erstattete mit Anwaltsschriftsatz vom 05.10.2022 eine Beschwerdebeantwortung, in der im Wesentlichen auf die festgestellten kognitiven Defizite und Leistungsgrenzen des Beschwerdeführers hingewiesen und weiters ausgeführt wird, dass die bisher vom Beschwerdeführer ausgeführten Tätigkeiten bereits vor bzw. im Laufe des gegenständlichen Verfahrens im Wesentlichen weggefallen seien. Was die vom Beschwerdeführer angeführte Verrichtung von Tätigkeiten im Umfeld der von der Caritas im Betrieb eingesetzten Mitarbeiter betreffe, so würde diese ausscheiden und unmöglich sein, weil eine „Mitbetreuung“ des Beschwerdeführers – dies sei ausführlich im abgeführten Verfahren erörtert worden - durch die Caritas ausscheide. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.01.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, dies insbesondere zum Zweck der Erörterung der Frage des Vorliegens allfälliger Ersatzarbeitsplätze. Die Mitbeteiligte wurde im Rahmen der Ladung zu dieser mündlichen Verhandlung ersucht, in der mündlichen Verhandlung einen informierten Vertreter stellig zu machen, der – im Zusammenhang mit der Erörterung der Frage des Vorliegens eines allfälligen Ersatzarbeitsplatzes - Auskunft erteilen könne über die Organisationsbereiche am Dienstort des beschwerdeführenden Dienstnehmers. Insbesondere werde von Interesse sein, welche verschiedenen Tätigkeiten in den Organisationsbereichen des Lagers, des „Prüfens und Verpackens“ und der Grün- und Außenanlagen konkret anfallen und durchzuführen sind und wie viele Mitarbeiter in diesen Bereichen mit reinen Hilfstätigkeiten beschäftigt sind. Der Mitbeteiligten wurde die Möglichkeit eingeräumt, vor der Verhandlung eine diesbezügliche vorbereitende schriftliche Stellungnahme abzugeben, was den Zeitaufwand in der mündlichen Verhandlung zu begrenzen geeignet sein könnte. Die Mitbeteiligte wurde in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die Beweislastregel des § 8 Abs. 4 lit. a und lit. b BEinstG hingewiesen, wonach der Dienstgeber nachzuweisen hat, dass der begünstigte Behinderte trotz seiner Zustimmung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann.Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.01.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, dies insbesondere zum Zweck der Erörterung der Frage des Vorliegens allfälliger Ersatzarbeitsplätze. Die Mitbeteiligte wurde im Rahmen der Ladung zu dieser mündlichen Verhandlung ersucht, in der mündlichen Verhandlung einen informierten Vertreter stellig zu machen, der – im Zusammenhang mit der Erörterung der Frage des Vorliegens eines allfälligen Ersatzarbeitsplatzes - Auskunft erteilen könne über die Organisationsbereiche am Dienstort des beschwerdeführenden Dienstnehmers. Insbesondere werde von Interesse sein, welche verschiedenen Tätigkeiten in den Organisationsbereichen des Lagers, des „Prüfens und Verpackens“ und der Grün- und Außenanlagen konkret anfallen und durchzuführen sind und wie viele Mitarbeiter in diesen Bereichen mit reinen Hilfstätigkeiten beschäftigt sind. Der Mitbeteiligten wurde die Möglichkeit eingeräumt, vor der Verhandlung eine diesbezügliche vorbereitende schriftliche Stellungnahme abzugeben, was den Zeitaufwand in der mündlichen Verhandlung zu begrenzen geeignet sein könnte. Die Mitbeteiligte wurde in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die Beweislastregel des Paragraph 8, Absatz 4, Litera a und Litera b, BEinstG hingewiesen, wonach der Dienstgeber nachzuweisen hat, dass der begünstigte Behinderte trotz seiner Zustimmung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann. Die Mitbeteiligte gab mit Anwaltsschriftsatz vom 09.01.2023 eine schriftliche Stellungnahme ab, in der das Nichterscheinen eines informierten Vertreters bei der mündlichen Verhandlung im Voraus entschuldigt wurde wegen Krankenständen und der Wiederaufnahme der Arbeit nach einem 14-tägigen Betriebsurlaub mit 09.01.2023. In dieser Stellungnahme wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt bzw. teilweise konkretisiert. Konkrete Angaben dazu, welche verschiedenen konkreten Tätigkeiten in den Organisationsbereichen des Lagers, des „Prüfens und Verpackens“ und der Grün- und Außenanlagen konkret anfallen und durchzuführen sind und wie viele Mitarbeiter in diesen Bereichen mit reinen Hilfstätigkeiten beschäftigt sind, wurden nicht getätigt. Nach Schluss der Verhandlung wurde nach Senatsberatung das gegenständliche Erkenntnis beschlossen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Beschlussfassung am 11.01.2023 erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Beschlussfassung am 11.01.2023 erwogen: 1. Feststellungen: Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des § 2 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) angehört. Letztmalig wurde der Grad der Behinderung mit Bescheid des (vormaligen) Bundessozialamtes vom 25.03.2010 ab 13.01.2010 mit 60 v.H. festgesetzt. Festgestellt wurden u.a. – soweit im Zusammenhang mit der gegenständlichen Frage der Erteilung der Zustimmung zur Kündigung relevant - die Funktionseinschränkungen „Zustand nach Teilamputation der Langfinger rechts, gut angepasste Greiffunktion“, sowie „Primäre Minderbegabung“.Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) angehört. Letztmalig wurde der Grad der Behinderung mit Bescheid des (vormaligen) Bundessozialamtes vom 25.03.2010 ab 13.01.2010 mit 60 v.H. festgesetzt. Festgestellt wurden u.a. – soweit im Zusammenhang mit der gegenständlichen Frage der Erteilung der Zustimmung zur Kündigung relevant - die Funktionseinschränkungen „Zustand nach Teilamputation der Langfinger rechts, gut angepasste Greiffunktion“, sowie „Primäre Minderbegabung“. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer seit 04.09.2017 bei der Mitbeteiligten beschäftigt ist, wobei er zunächst als „Arbeiter im Bereich der Produktion von Beleuchtungskörpern“ im Rahmen einer Vollzeitanstellung eingesetzt wurde. Der Dienstvertrag wurde allerdings mit Stichtag 01.08.2021 einvernehmlich abgeändert und der Beschwerdeführer wurde nunmehr statt in der Abteilung „Produktionslogistik“ in der Abteilung „Prüfen & Verpacken“ beschäftigt, die Wochenarbeitszeit wurde von 38,5 Stunden auf 22,5 Stunden reduziert, auch die Entlohnung wurde entsprechend aliquot reduziert, weil das Vollzeitausmaß von 38,5 Stunden nicht mehr mit Tätigkeiten ausgefüllt werden konnte. Festgestellt wird, dass die vierjährige Frist iSd § 8 Abs. 6 lit. a BEinstG mit Ablauf des 04.09.2021 endete und dass das Dienstverhältnis somit zum Zeitpunkt der Beantragung der Zustimmung zur Kündigung (am 10.11.2021) länger als vier Jahre bestanden hat, weshalb die beabsichtige Kündigung des Dienstverhältnisses den einschränkenden Bestimmungen des § 8 Abs. 2 bis 4 BEinstG unterliegt.Festgestellt wird, dass die vierjährige Frist iSd Paragraph 8, Absatz 6, Litera a, BEinstG mit Ablauf des 04.09.2021 endete und dass das Dienstverhältnis somit zum Zeitpunkt der Beantragung der Zustimmung zur Kündigung (am 10.11.2021) länger als vier Jahre bestanden hat, weshalb die beabsichtige Kündigung des Dienstverhältnisses den einschränkenden Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 2 bis 4 BEinstG unterliegt. Mit Schriftsatz vom 10.11.2021 beantragte die Mitbeteiligte beim Behindertenausschuss dieZustimmung zur (künftig auszusprechenden) Kündigung des Beschwerdeführers. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass auf Grund der im Betrieb immer komplexer werdenden Abläufe und der eingeschränkten Konzentrations- und Merkfähigkeit des Beschwerdeführers die Zuverlässigkeit in den Arbeitsabläufen sinke und die Fehlerhäufigkeit bei den ohnehin schon sehr einfachen Aufgaben merklich steige; durch falsch eingelegte oder fehlende Bauteile und fehlende Montageanleitungen und Etiketten auf den Schachteln sei die mitbeteiligte Dienstgeberin laufend mit Kundenreklamationen konfrontiert. Zudem komme es durch die mangelnde Körperhygiene des Beschwerdeführers zu Verunreinigungen auf den zu verpackenden Produkten. Außerdem habe der Beschwerdeführer „durch den hohen Bedarf an sozialen Kontakten während des laufenden Arbeitsprozesses immer wieder auch andere Abteilungen aufgesucht, um mit Kolleg*innen zu plaudern“, was allseits als „Aufhalten von der Arbeit" empfunden worden sei, weshalb der Beschwerdeführer entsprechend klar von den Kolleg*innen abgewiesen worden sei.Mit Schriftsatz vom 10.11.2021 beantragte die Mitbeteiligte beim Behindertenausschuss die, Zustimmung zur (künftig auszusprechenden) Kündigung des Beschwerdeführers. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass auf Grund der im Betrieb immer komplexer werdenden Abläufe und der eingeschränkten Konzentrations- und Merkfähigkeit des Beschwerdeführers die Zuverlässigkeit in den Arbeitsabläufen sinke und die Fehlerhäufigkeit bei den ohnehin schon sehr einfachen Aufgaben merklich steige; durch falsch eingelegte oder fehlende Bauteile und fehlende Montageanleitungen und Etiketten auf den Schachteln sei die mitbeteiligte Dienstgeberin laufend mit Kundenreklamationen konfrontiert. Zudem komme es durch die mangelnde Körperhygiene des Beschwerdeführers zu Verunreinigungen auf den zu verpackenden Produkten. Außerdem habe der Beschwerdeführer „durch den hohen Bedarf an sozialen Kontakten während des laufenden Arbeitsprozesses immer wieder auch andere Abteilungen aufgesucht, um mit Kolleg*innen zu plaudern“, was allseits als „Aufhalten von der Arbeit" empfunden worden sei, weshalb der Beschwerdeführer entsprechend klar von den Kolleg*innen abgewiesen worden sei. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer von der Mitbeteiligten seit September 2022 dienstfrei gestellt ist. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer wegen der bei ihm vorliegenden kognitiven Defizite und der damit verbundenen kognitiven und persönlichen Leistungsgrenzen, insbesondere hinsichtlich Auffassungsvermögen, Unterweisbarkeit (Anleitbarkeit für die Durchführung einfacher Arbeiten) und Konzentration, aber auch wegen der Einschränkungen der Feinmotorik der rechten Hand, lediglich Hilfs- und Handlangerarbeiten, also einfache manuelle Arbeiten durchführen kann, dies bereits nach kurzen Unterweisungen, allerdings unter ständiger Anleitung und Überwachung. Aufgrund der kognitiven und persönlichen Leistungsgrenzen kann der Beschwerdeführer am 2. Arbeitsmarkt in einer Geschützten Werkstätte arbeiten. Festgestellt wird, dass im Hinblick auf die beim Beschwerdeführer vorliegenden kognitiven Defizite und die damit verbundenen kognitiven und persönlichen Leistungsgrenzen keine maßgebliche Veränderung im Sinne einer Verschlechterung seit Beginn des Dienstverhältnisses am 04.09.2017 eingetreten ist. Festgestellt wird in diesem Zusammenhang, dass sich nicht die – bereits bei Antritt des Dienstverhältnisses bestanden habenden - Leistungsgrenzen des Beschwerdeführers verschoben haben, sondern dass die einfachen Hilfstätigkeiten, die der Beschwerdeführer zu verrichten hatte, wie etwa das so genannte „Hütchenfalten“, das zwischen 80% und 90% seiner Tätigkeiten ausmachte, oder das Verpacken von Bodenplatten, überwiegend und sukzessive durch die fortschreitende Technisierung der Arbeitsprozesse im Betrieb der Mitbeteiligten weggefallen sind. Festgestellt wird, dass die mitbeteiligte Dienstgeberin seit mehr als 15 Jahren eine Kooperation mit der Caritas unterhält. Im Rahmen dieser Kooperation sind üblicher Weise jede Woche vier Tage bis zu 8 Personen mit einem Betreuer von der Caritas bei der Dienstgeberin in der Produktionshalle tätig und verrichten einfache Sortier- bzw. Verpackungsarbeiten, zu deren Verrichtung auch der Beschwerdeführer in der Lage ist. Die MitarbeiterInnen dieses Projektes der Caritas erhalten für die Verrichtung dieser einfachen Sortier- bzw. Verpackungsarbeiten ein Taschengeld; es liegt kein sozialversicherungsrechtliches Dienstverhältnis vor. Jedenfalls stehen diese MitarbeiterInnen – anders als der Beschwerdeführer - nicht in einem Dienstverhältnis mit der Dienstgeberin. Eine Beschäftigung des Beschwerdeführers im Rahmen dieses Projektes der Caritas ist insofern nicht möglich, als die MitarbeiterInnen im Rahmen dieses Projektes unter 30 Jahre alt sein müssen, der Beschwerdeführer dieses Alter aber lange überschritten hat, und der Beschwerdeführer zudem sein Dienstverhältnis zur Mitbeteiligten aufgeben müsste. Festgestellt wird, dass die mitbeteiligte Dienstgeberin den ihr obliegenden Nachweis iSd § 8 Abs. 4 lit. a (bzw.

  1. b)BEinstG, dass der begünstigte behinderte Beschwerdeführer an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann, nicht erbracht hat. Festgestellt wird, dass die mitbeteiligte Dienstgeberin den ihr obliegenden Nachweis iSd Paragraph 8, Absatz 4, Litera a, (bzw.
  2. b)BEinstG, dass der begünstigte behinderte Beschwerdeführer an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann, nicht erbracht hat. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführerin ledig ist, keine Sorgepflichten hat und aus dem Dienstverhältnis monatlich € 762,06 netto verdient zuzüglich einer Unfallrente der AUVA in Höhe von € 224,93, insgesamt also Einnahmen in Höhe von € 986,00 hat. Die Ausgaben machen € 676,82 pro Monat aus. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Organisationsbereich Lager anzügliche und „distanzlose“ Bemerkungen gegenüber Mitarbeiterinnen getätigt hätte, die einen weiteren Umgang mit diesen Mitarbeiterinnen unzumutbar gemacht hätten. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer dem Kreis der begünstigten Behinderten – aktuell mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. - angehört, gründet sich auf den entsprechenden Bescheid des (damaligen) Bundessozialamtes vom 25.03.2010; der diesbezügliche Bescheid und das zu Grunde liegende medizinische Sachverständigengutachten wurden vom Bundesverwaltungsgericht beigeschafft und es wurde Einsicht genommen. Die Feststellung über die Beschäftigung des Beschwerdeführers bei der mitbeteiligten Dienstgeberin seit 04.09.2017 gründet sich auf die diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und der Mitbeteiligten im Zusammenhang mit dem vorgelegten Dienstvertrag vom 14.08.2017 und dessen einvernehmlicher Änderung mit Stichtag 01.08.2021, dies deshalb, weil das Vollzeitausmaß von 38,5 Stunden nicht mehr mit Tätigkeiten ausgefüllt werden konnte. Aus dieser Änderung des ursprünglichen Dienstvertrages, die ebenfalls von der Mitbeteiligten vorgelegt wurde, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ab 01.08.2021 statt in der Abteilung „Produktionslogistik“ in der Abteilung „Prüfen & Verpacken“ beschäftigt wurde, die Wochenarbeitszeit wurde von 38,5 Stunden auf 22,5 Stunden reduziert, auch die Entlohnung wurde entsprechend aliquot reduziert. Diese nunmehrige Tätigkeit mit diesem herabgesetzten Beschäftigungsausmaß wäre daher als die im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit iSd § 8 Abs. 4 lit. b BEinstG anzusehen, wenn diese Bestimmung zur Anwendung gelangen würde, was aber nicht der Fall ist; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.Die Feststellung über die Beschäftigung des Beschwerdeführers bei der mitbeteiligten Dienstgeberin seit 04.09.2017 gründet sich auf die diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und der Mitbeteiligten im Zusammenhang mit dem vorgelegten Dienstvertrag vom 14.08.2017 und dessen einvernehmlicher Änderung mit Stichtag 01.08.2021, dies deshalb, weil das Vollzeitausmaß von 38,5 Stunden nicht mehr mit Tätigkeiten ausgefüllt werden konnte. Aus dieser Änderung des ursprünglichen Dienstvertrages, die ebenfalls von der Mitbeteiligten vorgelegt wurde, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ab 01.08.2021 statt in der Abteilung „Produktionslogistik“ in der Abteilung „Prüfen & Verpacken“ beschäftigt wurde, die Wochenarbeitszeit wurde von 38,5 Stunden auf 22,5 Stunden reduziert, auch die Entlohnung wurde entsprechend aliquot reduziert. Diese nunmehrige Tätigkeit mit diesem herabgesetzten Beschäftigungsausmaß wäre daher als die im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit iSd Paragraph 8, Absatz 4, Litera b, BEinstG anzusehen, wenn diese Bestimmung zur Anwendung gelangen würde, was aber nicht der Fall ist; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen. Aus dem unstrittigen Beginn des Dienstverhältnisses am 04.09.2017 ergibt sich, dass die vierjährige Frist iSd § 8 Abs. 6 lit. a BEinstG mit Ablauf des 04.09.2021 endete und dass das Dienstverhältnis somit zum Zeitpunkt der von der Mitbeteiligten beantragten Zustimmung zur Kündigung am 10.11.2021 bereits länger als vier Jahre bestanden hat, weshalb die beabsichtige Kündigung des Dienstverhältnisses den einschränkenden Bestimmungen des § 8 Abs. 2 bis 4 BEinstG unterliegt.Aus dem unstrittigen Beginn des Dienstverhältnisses am 04.09.2017 ergibt sich, dass die vierjährige Frist iSd Paragraph 8, Absatz 6, Litera a, BEinstG mit Ablauf des 04.09.2021 endete und dass das Dienstverhältnis somit zum Zeitpunkt der von der Mitbeteiligten beantragten Zustimmung zur Kündigung am 10.11.2021 bereits länger als vier Jahre bestanden hat, weshalb die beabsichtige Kündigung des Dienstverhältnisses den einschränkenden Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 2 bis 4 BEinstG unterliegt. Die Feststellung zum Antrag der mitbeteiligten Dienstgeberin auf Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung des begünstigten behinderten Beschwerdeführers mit Antrag vom 10.11.2021 gründet sich auf den Akteninhalt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer von der Mitbeteiligten seit September 2022 dienstfrei gestellt ist, gründet sich auf die diesbezüglich übereinstimmenden Angaben der Mitbeteiligten und des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.01.2023. Die Feststellungen zum den Beschwerdeführer betreffenden eingeschränkten Leistungskalkül, konkret zu den bei ihm vorliegenden kognitiven Defiziten sowie zu den an der rechten Hand bestehenden feinmotorischen Einschränkungen und den damit verbundenen kognitiven und persönlichen Leistungsgrenzen des Beschwerdeführers gründen sich auf die diesbezüglichen Ausführungen im von der belangten Behörde eingeholten arbeitspsychologischen und berufskundlichen Sachverständigengutachten vom 04.02.2022; das festgestellte Leistungskalkül blieb von den Parteien des Verfahrens unbestritten. Auch seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Bezug auf die festgestellten kognitiven und persönlichen Leistungsgrenzen des Beschwerdeführers keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der diesbezüglichen Ausführungen in diesem Sachverständigengutachten. Seitens des Beschwerdeführers wurde dieses Sachverständigengutachten vom 04.02.2022 allerdings insoweit bestritten, als von ihm die Schlussfolgerung des Sachverständigen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der festgestellten Leistungsgrenzen nicht bei der Dienstgeberin eingesetzt werden könne und alternative Arbeitsplätze bei der Dienstgeberin nicht eruiert werden hätten können, in Zweifel gezogen wurde. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Sachverständigengutachten keine Ausführungen zu der Frage beinhaltet, ob bzw. dass der Beschwerdeführer jene Tätigkeiten leisten kann, die seit über 15 Jahren und auch aktuell im Rahmen der Kooperation der Dienstgeberin mit der Caritas erledigt werden. Allerdings ist auf Seite 9 zweiter Absatz dieses Sachverständigengutachtens erwähnt, dass die Arbeitsassistenz den Sachverständigen beim Weggehen von der Besichtigung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers gefragt habe, ob der Dienstnehmer auf einen anderen Arbeitsplatz wechseln könne, wenn dort schon jemand arbeite, ob das für das berufskundliche Gutachten von Bedeutung sei; der Gutachter habe darauf verwiesen, dass ein solcher Wechsel eine Rechtsfrage sei; zu dieser – vom Sachverständigen zutreffen erkannten - Frage wird auf die nachfolgende rechtliche Beurteilung verwiesen. Die Feststellung, dass im Hinblick auf die beim Beschwerdeführer vorliegenden kognitiven Defizite und die damit verbundenen kognitiven und persönlichen Leistungsgrenzen keine maßgebliche Veränderung im Sinne einer Verschlechterung seit Beginn des Dienstverhältnisses am 04.09.2017 eingetreten ist, sondern dass diese kognitiven Defizite im selben Ausmaß bereits bei Beginn des Dienstverhältnisses bestanden haben, ergibt sich aus dem Umstand, dass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2010 – u.a. auf Grund der festgestellten „primären Mindergbegabung“ - unverändert 60 v.H. beträgt, im Zusammenhang mit dem Umstand, dass dem arbeitspsychologischen und berufskundlichen Sachverständigengutachten vom 04.02.2022 eine solche Verschlechterung nicht entnommen werden kann; im Gegenteil wird auf Seite 4 dieses Sachverständigengutachtens unter Punkt „3.3. Medizinisches Leistungskalkül“ zur Vorgeschichte bzw. zu den berücksichtigten Vorgutachten ausgeführt, dass sämtliche Befunde und Gutachten von weitgehend übereinstimmenden und konstanten kognitiven und persönlichen Einschränkungen berichten. Auch seitens der mitbeteiligten Dienstgeberin wurde ein merkbarer und relevanter Abbau der kognitiven und persönlichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Hinblick auf Auffassungsvermögen, Unterweisbarkeit und Konzentration bei der Verrichtung seiner Tätigkeiten, der während des Dienstverhältnisses eingetreten wäre, nicht konkret behauptet. So wurde etwa im verfahrenseinleitenden Antrag vom 10.11.2021 vorgebracht, dass auf Grund der eingeschränkten Konzentrations- und Merkfähigkeit des Beschwerdeführers – und nicht etwa auf Grund der immer eingeschränkter werdenden Konzentrations- und Merkfähigkeit - und der im Betrieb immer komplexer werdenden Abläufe die Zuverlässigkeit in den Arbeitsabläufen sinke und die Fehlerhäufigkeit bei den ohnehin schon sehr einfachen Aufgaben merklich steige. Diese Argumentationslinie, die von der Mitbeteiligten während des gesamtem Verfahrens beibehalten wurde – so gab die Mitbeteiligte mehrfach (zuletzt in ihrem Schriftsatz vom 09.01.2023) an, der Beschwerdeführer könnte nicht mehr im Lager beschäftigt werden, weil diese Tätigkeiten im Lager (Wegbringen von leeren Schütten oder Paletten) weggefallen seien, nachdem seit Monaten „alles“ im Lager hoch technologisiert und mit Scannern, Computern etc. ablaufe -, zeigt, dass die zunehmenden Probleme bei den Möglichkeiten der Beschäftigung des Beschwerdeführers nicht in einer abnehmenden kognitiven und persönlichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers begründet sind, sondern in zunehmend technisierten Arbeitsabläufen, die zu einem Entfall von Tätigkeitsbereichen führen bzw. geführt haben. Selbiges gilt auch für den Umstand, dass die vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeiten im Organisationsbereich des „Prüfens und Verpackens“ - wie das so genannte „Hütchenfalten“ oder das Verpacken von Bodenplatten - durch Umstrukturierungen der Arbeitsabläufe im Betrieb der Mitbeteiligten laut Angaben der Mitbeteiligten ersatzlos weggefallen sind; der Entfall dieser Tätigkeiten ist nicht in einem fortschreitenden Verfall der kognitiven Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers begründet. Dies wird u.a. auch bestätigt durch die seitens der Mitbeteiligten in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 16.12.2021 getätigten Ausführungen, wonach das Vollzeitausmaß des Beschwerdeführers mit 38,5 Stunden nicht mehr mit Tätigkeiten füllbar gewesen sei; als Ausfluss des Ganzen sei die Arbeitszeit des Beschwerdeführers reduziert worden auf 20 Stunden. Was die Feststellung betrifft, dass die mitbeteiligte Dienstgeberin seit mehr als 15 Jahren eine Kooperation mit der Caritas unterhält, im Rahmen derer jede Woche an vier Tagen - laut den Angaben der Mitbeteiligten in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 14.12.2021 sei dies Dienstag bis Freitag, laut den Angaben in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 15.06.2022 sowie in der Stellungnahme vom 09.01.2023 sei dies Montag bis Donnerstag, jedenfalls aber vier Tage die Woche - bis zu acht Personen mit einem Betreuer von der Caritas bei der Dienstgeberin in der Produktionshalle tätig sind und einfache Sortier- bzw. Verpackungsarbeiten verrichten, so gründet sich diese Feststellung auf die Angaben der Mitbeteiligten selbst im Verfahren vor der belangten Behörde und im Rahmen der Stellungnahmen im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 05.10.2022 sowie vom 09.01.2023 und in der mündlichen Verhandlung am 11.01.2023, bestätigt durch die Angaben der beigezogenen Arbeitsassistenz. Dass die MitarbeiterInnen dieses Projektes der Caritas – anders als der Beschwerdeführer - nicht in einem Dienstverhältnis mit der Mitbeteiligten stehen, ergibt sich ebenfalls aus den Angaben der Mitbeteiligten im Verfahren vor der belangten Behörde, bestätigt durch die Angaben der Arbeitsassistenz. Die Rechtsvertretung der Mitbeteiligten vermochte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.01.2023 auf konkrete Nachfrage nach der Rechtsnatur der Beschäftigung der MitarbeiterInnen der Caritas bei der Mitbeteiligten keinerlei konkrete Angaben zu tätigen. Sie führte aus, sie könne nur sagen, dass es offenbar seit 17 Jahren eine Kooperation mit der Caritas gebe, sie könne zur rechtlichen Ausgestaltung jetzt nichts ausführen und verweise diesbezüglich auf das gesamte bisherige Vorbringen sowie auf Seite 3 des vom Beschwerdeführer angefochtenen Bescheides, aus der sich diese Kooperation (Anmerkung: sowie im Übrigen das Nichtvorliegen eines sozialversicherungsrechtlichen Dienstverhältnisses) ergebe; diesem gesamten bisherigen Vorbringen ist zu entnehmen, dass diese MitarbeiterInnen der Caritas nicht in einem Dienstverhältnis mit der Mitbeteiligten stehen. Nähere Angaben zur Rechtsnatur der Beschäftigung der MitarbeiterInnen der Caritas bei der Mitbeteiligten machte die Mitbeteiligte nicht. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner kognitiven Leistungsgrenzen und feinmotorischen Einschränkungen an der rechten Hand in der Lage ist, jene einfachen Sortier- bzw. Verpackungsarbeiten zu verrichten, die im Rahmen dieses Projektes der Caritas von den bis zu acht MitarbeiterInnen der Caritas an vier Tagen in der Woche verrichtet werden, ergibt sich aus der Tatsache, dass dies von der Mitbeteiligten im gesamten Verfahren nicht bestritten wurde. Im Gegenteil wurde seitens der Mitbeteiligten in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 15.06.2022 eingeräumt, dass diese Tätigkeit grundsätzlich für den Beschwerdeführer passend wäre. Seitens der Mitbeteiligten wurde im Wesentlichen lediglich ausgeführt, dass diese Tätigkeiten für den Beschwerdeführer deshalb nicht in Betracht kämen, weil eine Eingliederung des Beschwerdeführers in den Arbeitsprozess mit der Caritas nicht möglich sei, weil er von der Caritas im Rahmen dieses Projektes nicht mitbetreut werden könne und er zudem – im Rahmen dieses Projektes würden grundsätzlich nur Personen bis zum 30. Lebensjahr herangezogen - zu alt sei, um an diesem Projekt teilnehmen zu können. Bezüglich der Feststellung, dass die mitbeteiligte Dienstgeberin den Nachweis iSd § 8 Abs. 4 lit. a BEinstG, dass der begünstigte behinderte Beschwerdeführer an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann, nicht geführt hat, wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.Bezüglich der Feststellung, dass die mitbeteiligte Dienstgeberin den Nachweis iSd Paragraph 8, Absatz 4, Litera a, BEinstG, dass der begünstigte behinderte Beschwerdeführer an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann, nicht geführt hat, wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen. Die Feststellungen über die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gründen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers selbst, die unbestritten blieben. Was schließlich die (Negativ)Feststellung betrifft, dass nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Organisationsbereich Lager anzügliche und distanzlose Bemerkungen gegenüber Mitarbeiterinnen getätigt hätte, die einen weiteren Umgang mit diesen Mitarbeiterinnen unzumutbar gemacht hätten, so wurde im verfahrenseinleitenden Antrag der Mitbeteiligten vom 10.11.2021 auf Zustimmung zur Kündigung in diesem Zusammenhang wörtlich (hier in anonymisierte Form wiedergegeben) Folgendes ausgeführt: „Durch den hohen Bedarf an sozialen Kontakten, hat Herr F. während des laufenden Arbeitsprozesses immer wieder auch andere Abteilungen aufgesucht um mit Kolleg*innen zu plaudern. Das wurde allseits als „Aufhalten von der Arbeit" empfunden und entsprechend klar wurde er dann auch von den Kolleg*innen abgewiesen.“. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.01.2023 gab die Rechtsvertretung der Mitbeteiligten zu Protokoll, sie habe eine andere Textversion dieses verfahrenseinleitenden Antrages auf ihrem Laptop, in der von verbalen Entgleisungen gegenüber Mitarbeiterinnen die Rede sei; diese abweichende Textversion wurde in der mündlichen Verhandlung dem Gericht am Laptop gezeigt. Dies vermag aber nichts daran zu ändern, dass der im Akt der belangten Behörde aufliegende, von der Mitbeteiligten eingebrachte Antrag mit 10.11.2021 datiert und handschriftlich signiert ist (erkennbar von Mag. XXXX , Head of Human Recources bei der Mitbeteiligten) und somit der Inhalt dieses eingebrachten aktenkundigen Antrages zu Grunde zu legen ist, nicht hingegen der Inhalt allfälliger nicht eingebrachter Textversionen, die nicht aktenkundig und nicht unterfertigt sind, und in diesem aktenkundigen unterfertigten verfahrenseinleitenden Antrag ist von anzüglichen und distanzlosen Bemerkungen bzw. verbalen Entgleisungen gegenüber Mitarbeiterinnen keine Rede, sondern von geschlechtsunspezifischen Plaudereien, die Mitarbeiter*innen bei der Arbeit aufgehalten hätten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.01.2023 gab die Rechtsvertretung der Mitbeteiligten zu Protokoll, sie habe eine andere Textversion dieses verfahrenseinleitenden Antrages auf ihrem Laptop, in der von verbalen Entgleisungen gegenüber Mitarbeiterinnen die Rede sei; diese abweichende Textversion wurde in der mündlichen Verhandlung dem Gericht am Laptop gezeigt. Dies vermag aber nichts daran zu ändern, dass der im Akt der belangten Behörde aufliegende, von der Mitbeteiligten eingebrachte Antrag mit 10.11.2021 datiert und handschriftlich signiert ist (erkennbar von Mag. römisch 40 , Head of Human Recources bei der Mitbeteiligten) und somit der Inhalt dieses eingebrachten aktenkundigen Antrages zu Grunde zu legen ist, nicht hingegen der Inhalt allfälliger nicht eingebrachter Textversionen, die nicht aktenkundig und nicht unterfertigt sind, und in diesem aktenkundigen unterfertigten verfahrenseinleitenden Antrag ist von anzüglichen und distanzlosen Bemerkungen bzw. verbalen Entgleisungen gegenüber Mitarbeiterinnen keine Rede, sondern von geschlechtsunspezifischen Plaudereien, die Mitarbeiter*innen bei der Arbeit aufgehalten hätten. In der Folge wurde erstmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 14.12.2021 von der Mitbeteiligten von verbalen Übergriffen und Ausfälligkeiten des Beschwerdeführers gegenüber Mitarbeiterinnen im Bereich des Lagers berichtet, ohne diese allerdings näher auszuführen und zu konkretisieren. In der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 04.04.2022 wurde seitens der Mitbeteiligten ausgeführt, dass seitens der Arbeitsassistenz sehr starker Einfluss in positiver Hinsicht auf den Beschwerdeführer genommen worden sei und sich daher die Thematiken Hygiene und Zusammenarbeit mit Kolleginnen sehr gut gebessert hätten. In der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 15.06.2022 wiederum wurde seitens der Mitbeteiligten in unkonkret gehaltener Weise nur angegeben, dass der Umgang des Beschwerdeführers im Lager mit Kolleginnen „sehr problembehaftet“ gewesen sei und dass das Problem bei den Kolleginnen in diesem Bereich weiterhin bestehe. Vom Beschwerdeführer selbst wurden derartige Vorkommnisse in der mündlichen Verhandlung am 11.01.2023 verneint. Abgesehen davon, dass es sich bei den eingangs des Verfahrens noch nicht vorgebrachten Behauptungen von verbalen Übergriffen und Ausfälligkeiten des Beschwerdeführers gegenüber Mitarbeiterinnen um ein im weiteren Verlauf des Verfahrens sukzessive gesteigertes - und in der Folge in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 04.04.2022 wieder relativiertes - Vorbringen handelt, wurden die angedeuteten anzüglichen und distanzlosen Bemerkungen von der Mitbeteiligten in der Folge weder – etwa in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht oder im Rahmen einer der schriftlichen Äußerungen der Mitbeteiligten - näher beschrieben bzw. konkretisiert noch wurden allfällige Zeugen zum Beleg solcher Behauptungen namhaft gemacht oder sonstige Beweismittel angeboten. Vor diesem Hintergrund ist es der Mitbeteiligten nicht gelungen, allfällige anzügliche und „distanzlose“ Bemerkungen des Beschwerdeführers gegenüber Mitarbeiterinnen in einer derartigen Ausprägung, die eine weitere Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer unzumutbar machen würde, glaubhaft zu machen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) § 8 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) lautet:Paragraph 8, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) lautet: Kündigung § 8.

(1)Das Dienstverhältnis eines begünstigten Behinderten darf vom Dienstgeber, sofern keine längere Kündigungsfrist einzuhalten ist, nur unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen gekündigt werden. Ein auf Probe vereinbartes Dienstverhältnis kann während des ersten Monates von beiden Teilen jederzeit gelöst werden.Paragraph 8,
(1)Das Dienstverhältnis eines begünstigten Behinderten darf vom Dienstgeber, sofern keine längere Kündigungsfrist einzuhalten ist, nur unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen gekündigt werden. Ein auf Probe vereinbartes Dienstverhältnis kann während des ersten Monates von beiden Teilen jederzeit gelöst werden.
(2)Die Kündigung eines begünstigten Behinderten (§ 2) darf von einem Dienstgeber erst dann ausgesprochen werden, wenn der Behindertenausschuss (§ 12) nach Anhörung des Betriebsrates, der Behindertenvertrauensperson (Stellvertreter) oder der Personalvertretung im Sinne des Bundes-Personalvertretungsgesetzes bzw. der entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften zugestimmt hat; dem Dienstnehmer kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu. Eine Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Behindertenausschusses ist rechtsunwirksam, wenn nicht in Ausnahmefällen nachträglich die Zustimmung erteilt wird. Diese Zustimmung ist nicht zu erteilen, wenn die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten die Folge eines Arbeitsunfalles gemäß § 175f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 ist. Ein Ausnahmefall, der die Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung rechtfertigt, ist dann gegeben, wenn dem Dienstgeber zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein musste, dass der Dienstnehmer dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des § 2 angehört. Abs. 4 und 4a sind anzuwenden.
(2)Die Kündigung eines begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) darf von einem Dienstgeber erst dann ausgesprochen werden, wenn der Behindertenausschuss (Paragraph 12,) nach Anhörung des Betriebsrates, der Behindertenvertrauensperson (Stellvertreter) oder der Personalvertretung im Sinne des Bundes-Personalvertretungsgesetzes bzw. der entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften zugestimmt hat; dem Dienstnehmer kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu. Eine Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Behindertenausschusses ist rechtsunwirksam, wenn nicht in Ausnahmefällen nachträglich die Zustimmung erteilt wird. Diese Zustimmung ist nicht zu erteilen, wenn die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten die Folge eines Arbeitsunfalles gemäß Paragraph 175 f, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, ist. Ein Ausnahmefall, der die Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung rechtfertigt, ist dann gegeben, wenn dem Dienstgeber zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein musste, dass der Dienstnehmer dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Paragraph 2, angehört. Absatz 4 und 4 a sind anzuwenden.
(3)Der Behindertenausschuß hat bei seiner Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderten die besondere Schutzbedürftigkeit des Dienstnehmers zu berücksichtigen und unter Beachtung des § 6 zu prüfen, ob dem Dienstnehmer der Verlust seines Arbeitsplatzes zugemutet werden kann.
(3)Der Behindertenausschuß hat bei seiner Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderten die besondere Schutzbedürftigkeit des Dienstnehmers zu berücksichtigen und unter Beachtung des Paragraph 6, zu prüfen, ob dem Dienstnehmer der Verlust seines Arbeitsplatzes zugemutet werden kann.
(4)Die Fortsetzung des Dienstverhältnisses wird dem Dienstgeber insbesondere dann nicht zugemutet werden können, wenna) der Tätigkeitsbereich des begünstigten
(4)Die Fortsetzung des Dienstverhältnisses wird dem Dienstgeber insbesondere dann nicht zugemutet werden können, wenn,
  1. a)der Tätigkeitsbereich des begünstigten Behinderten entfällt und der Dienstgeber nachweist, daß der begünstigte Behinderte trotz seiner Zustimmung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann;
  2. b)der begünstigte Behinderte unfähig wird, die im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten, sofern in absehbarer Zeit eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht zu erwarten ist und der Dienstgeber nachweist, daß der begünstigte Behinderte trotz seiner Zustimmung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann;
  3. c)der begünstigte Behinderte die ihm auf Grund des Dienstverhältnisses obliegenden Pflichten beharrlich verletzt und der Weiterbeschäftigung Gründe der Arbeitsdisziplin entgegenstehen.Behinderten entfällt und der Dienstgeber nachweist, daß der begünstigte Behinderte trotz seiner Zustimmung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann;,
  4. b)der begünstigte Behinderte unfähig wird, die im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten, sofern in absehbarer Zeit eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht zu erwarten ist und der Dienstgeber nachweist, daß der begünstigte Behinderte trotz seiner Zustimmung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann;,
  5. c)der begünstigte Behinderte die ihm auf Grund des Dienstverhältnisses obliegenden Pflichten beharrlich verletzt und der Weiterbeschäftigung Gründe der Arbeitsdisziplin entgegenstehen.
(4a)Bei der Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderten ist auch das Diskriminierungsverbot des § 7b Abs. 1 zu berücksichtigen.
(4a)Bei der Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderten ist auch das Diskriminierungsverbot des Paragraph 7 b, Absatz eins, zu berücksichtigen.
(5)Gesetzliche Bestimmungen, die die Beendigung des Dienstverhältnisses an zusätzliche Voraussetzungen knüpfen, bleiben unberührt. Finden auf die Kündigung eines begünstigten Behinderten die Abs. 2 bis 4 Anwendung, gelten die Bestimmungen des § 105 Abs. 2 bis 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, bzw. die in Ausführung der Bestimmungen des § 210 Abs. 3 bis 6 des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, erlassenen landesrechtlichen Vorschriften nicht.
(5)Gesetzliche Bestimmungen, die die Beendigung des Dienstverhältnisses an zusätzliche Voraussetzungen knüpfen, bleiben unberührt. Finden auf die Kündigung eines begünstigten Behinderten die Absatz 2 bis 4 Anwendung, gelten die Bestimmungen des Paragraph 105, Absatz 2 bis 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, bzw. die in Ausführung der Bestimmungen des Paragraph 210, Absatz 3 bis 6 des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287, erlassenen landesrechtlichen Vorschriften nicht.
(6)Abs. 2 bis 4 finden auf das Dienstverhältnis keine Anwendung,
  1. a)wenn dem Behinderten als Mitglied des Betriebsrates (Jugendvertrauensrates) bzw. als Personalvertreter der besondere Kündigungsschutz auf Grund der §§ 120 und 121 des Arbeitsverfassungsgesetzes bzw. der in Ausführung der §§ 223 und 224 des Landarbeitsgesetzes 1984 erlassenen landesrechtlichen Vorschriften oder des § 27 Abs. 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes und ähnlicher landesrechtlicher Vorschriften zusteht;
  2. b)wenn das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung noch nicht länger als vier Jahre bestanden hat, es sei denn die Feststellung der Begünstigteneigenschaft erfolgt innerhalb dieses Zeitraumes, wobei während der ersten sechs Monate nur die Feststellung der Begünstigteneigenschaft infolge eines Arbeitsunfalles diese Rechtsfolge auslöst, oder es erfolgt ein Arbeitsplatzwechsel innerhalb eines Konzerns.
(6)Absatz 2 bis 4 finden auf das Dienstverhältnis keine Anwendung,,
  1. a)wenn dem Behinderten als Mitglied des Betriebsrates (Jugendvertrauensrates) bzw. als Personalvertreter der besondere Kündigungsschutz auf Grund der Paragraphen 120 und 121 des Arbeitsverfassungsgesetzes bzw. der in Ausführung der Paragraphen 223 und 224 des Landarbeitsgesetzes 1984 erlassenen landesrechtlichen Vorschriften oder des Paragraph 27, Absatz 2, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes und ähnlicher landesrechtlicher Vorschriften zusteht;,
  2. b)wenn das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung noch nicht länger als vier Jahre bestanden hat, es sei denn die Feststellung der Begünstigteneigenschaft erfolgt innerhalb dieses Zeitraumes, wobei während der ersten sechs Monate nur die Feststellung der Begünstigteneigenschaft infolge eines Arbeitsunfalles diese Rechtsfolge auslöst, oder es erfolgt ein Arbeitsplatzwechsel innerhalb eines Konzerns. Die Mitbeteiligte stützt sich in ihrem verfahrenseinleitenden Antrag auf Zustimmung zur künftig auszusprechenden Kündigung des Beschwerdeführers vom 10.11.2021 erkennbar auf die Kündigungs/Zustimmungsgründe des § 8 Abs. 4 lit. a und b BEinstG.Die Mitbeteiligte stützt sich in ihrem verfahrenseinleitenden Antrag auf Zustimmung zur künftig auszusprechenden Kündigung des Beschwerdeführers vom 10.11.2021 erkennbar auf die Kündigungs/Zustimmungsgründe des Paragraph 8, Absatz 4, Litera a und b BEinstG. Zunächst ist – was die Frage der Anwendbarkeit der Bestimmung des § 8 Abs. 4 lit. b BEinstG betrifft - darauf hinzuweisen, dass der ursprüngliche Dienstvertrag vom 14.08.2017 mit Stichtag 01.08.2021 einvernehmlich abgeändert und der Beschwerdeführer nunmehr statt in der Abteilung „Produktionslogistik“ in der Abteilung „Prüfen & Verpacken“ beschäftigt, die Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden auf 22,5 Stunden reduziert und auch die Entlohnung entsprechend aliquot reduziert wurde, weil das Vollzeitausmaß von 38,5 Stunden nicht mehr mit Tätigkeiten ausgefüllt werden konnte. Der Inhalt dieser Tätigkeit in diesem reduzierten Beschäftigungsausmaß ist daher als die im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit iSd § 8 Abs. 4 lit. b BEinstG anzusehen.Zunächst ist – was die Frage der Anwendbarkeit der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 4, Litera b, BEinstG betrifft - darauf hinzuweisen, dass der ursprüngliche Dienstvertrag vom 14.08.2017 mit Stichtag 01.08.2021 einvernehmlich abgeändert und der Beschwerdeführer nunmehr statt in der Abteilung „Produktionslogistik“ in der Abteilung „Prüfen & Verpacken“ beschäftigt, die Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden auf 22,5 Stunden reduziert und auch die Entlohnung entsprechend aliquot reduziert wurde, weil das Vollzeitausmaß von 38,5 Stunden nicht mehr mit Tätigkeiten ausgefüllt werden konnte. Der Inhalt dieser Tätigkeit in diesem reduzierten Beschäftigungsausmaß ist daher als die im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit iSd Paragraph 8, Absatz 4, Litera b, BEinstG anzusehen. Entsprechend den getroffenen Feststellungen ist allerdings davon auszugehen, dass sich nicht der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers während des Bestandes des Dienstverhältnisses im Sinne einer Verschlechterung verändert hat und dass sich daher nicht die kognitiven Leistungsgrenzen des Beschwerdeführers - die bereits zu Beginn des Dienstverhältnisses am 04.09.2017 erheblich begrenz waren -, zum Negativen verschoben haben, sondern dass die zunehmenden Probleme bei den Möglichkeiten der Beschäftigung des Beschwerdeführers in zunehmend technisierten Arbeitsabläufen, die zu einem Entfall von Tätigkeitsbereichen führen bzw. geführt haben, begründet sind. Daraus ergibt sich aber, dass nicht der Beschwerdeführer unfähig geworden ist, die im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten – bestehen und bestanden die kognitiven Einschränkungen doch bereits zu Beginn des Dienstverhältnisses im Jahr 2017 und auch zum Zeitpunkt der Vertragsänderung des Dienstvertrages im Jahr 2021 unverändert-, und dass die Schwierigkeit, ihn mit Tätigkeiten auszufüllen, nicht in seiner Person gelegen sind, sondern dass vielmehr bisherige vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeitsbereiche teilweise entfallen sind. Damit ist aber einer Anwendung des § 8 Abs. 4 lit. b BEinstG die Grundlage entzogen. Eine Zustimmung zur Kündigung auf Grundlage dieser Bestimmung kommt daher nicht in Betracht.Damit ist aber einer Anwendung des Paragraph 8, Absatz 4, Litera b, BEinstG die Grundlage entzogen. Eine Zustimmung zur Kündigung auf Grundlage dieser Bestimmung kommt daher nicht in Betracht. In Prüfung zu ziehen ist daher eine Zustimmung zur beantragten Kündigung auf Grundlage des § 8 Abs. 4 lit. a BEinstG. Nach dieser Bestimmung wird die Fortsetzung des Dienstverhältnisses dem Dienstgeber insbesondere dann nicht zugemutet werden können, wenn der Tätigkeitsbereich des begünstigten Behinderten entfällt und der Dienstgeber nachweist, dass der begünstigte Behinderte trotz seiner Zustimmung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann.In Prüfung zu ziehen ist daher eine Zustimmung zur beantragten Kündigung auf Grundlage des Paragraph 8, Absatz 4, Litera a, BEinstG. Nach dieser Bestimmung wird die Fortsetzung des Dienstverhältnisses dem Dienstgeber insbesondere dann nicht zugemutet werden können, wenn der Tätigkeitsbereich des begünstigten Behinderten entfällt und der Dienstgeber nachweist, dass der begünstigte Behinderte trotz seiner Zustimmung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, sind die vom Beschwerdeführer früher ausgeübten Tätigkeitsbereiche im Organisationsbereich des „Prüfens und Verpackens“, wo der Beschwerdeführer nach der einvernehmlichen Änderung des Dienstvertrages mit Stichtag 01.08.2021 unter Halbierung der Wochenarbeitszeit beschäftigt war, ersatzlos weggefallen. Damit stellt sich die Frage nach dem Vorhandensein eines anderen geeigneten Arbeitsplatzes iSd § 8 Abs. 4 lit. a BEinstG, sohin eines geeigneten Ersatzarbeitsplatzes für den Beschwerdeführer.Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, sind die vom Beschwerdeführer früher ausgeübten Tätigkeitsbereiche im Organisationsbereich des „Prüfens und Verpackens“, wo der Beschwerdeführer nach der einvernehmlichen Änderung des Dienstvertrages mit Stichtag 01.08.2021 unter Halbierung der Wochenarbeitszeit beschäftigt war, ersatzlos weggefallen. Damit stellt sich die Frage nach dem Vorhandensein eines anderen geeigneten Arbeitsplatzes iSd Paragraph 8, Absatz 4, Litera a, BEinstG, sohin eines geeigneten Ersatzarbeitsplatzes für den Beschwerdeführer. Den Nachweis dafür, dass der begünstigte Behinderte trotz seiner Zustimmung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann, hat die Dienstgeberin zu führen. § 8 Abs. 4 lit. a BEinstG verlagert die Beweislast dafür ausdrücklich und unzweifelhaft auf die Dienstgeberin. Darauf wurde die Mitbeteiligte in der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auch ausdrücklich hingewiesen.Den Nachweis dafür, dass der begünstigte Behinderte trotz seiner Zustimmung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann, hat die Dienstgeberin zu führen. Paragraph 8, Absatz 4, Litera a, BEinstG verlagert die Beweislast dafür ausdrücklich und unzweifelhaft auf die Dienstgeberin. Darauf wurde die Mitbeteiligte in der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auch ausdrücklich hingewiesen. Wie den getroffenen Feststellungen entnommen werden kann, unterhält die mitbeteiligte Dienstgeberin seit mehr als 15 Jahren eine Kooperation mit der Caritas, im Rahmen derer jede Woche an vier Tagen bis zu acht Personen mit einem Betreuer von der Caritas bei der Mitbeteiligten in der Produktionshalle tätig sind und einfache Sortier- bzw. Verpackungsarbeiten verrichten. Diese MitarbeiterInnen, die diese Tätigkeiten im Rahmen des Kooperationsprojektes der Mitbeteiligten mit der Caritas ausüben, stehen – anders als der Beschwerdeführer - nicht in einem Dienstverhältnis mit der Mitbeteiligten; nähere Angaben über die Rechtsnatur der Beschäftigung der MitarbeiterInnen der Caritas bei der Mitbeteiligten vermochte die Mitbeteiligte trotz entsprechender Nachfrage durch das Bundesverwaltungsgericht nicht zu machen. Die Tätigkeiten, die von diesen Personen verrichtet werden, können allerdings auch vom Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner kognitiven Leistungsgrenzen und feinmotorischen Einschränkungen an der rechten Hand verrichtet werden. Ein aufrechtes Dienstverhältnis eines begünstigten behinderten Dienstnehmers ist höher zu bewerten als die Rechtsposition von Personen, die nicht in einem aufrechten Dienstverhältnis mit der Mitbeteiligten stehen. Daher geht ein bestehendes Dienstverhältnis eines begünstigten behinderten Dienstnehmers mit der Mitbeteiligten der Ausübung von Tätigkeiten für die Mitbeteiligte durch Personen, die diese Tätigkeiten nicht im Rahmen eines mit der Mitbeteiligten bestehenden Dienstverhältnisses durchführen, vor, zumal Dienstgeber gemäß § 6 Abs. 1 BEinstG bei der Beschäftigung von begünstigten Behinderten auf deren Gesundheitszustand jede nach Beschaffenheit der Betriebsgattung und nach Art der Betriebsstätte und der Arbeitsbedingungen mögliche Rücksicht zu nehmen haben; dies gilt auch im Hinblick auf einen erhöhten Anleitungs- und Kontrollaufwand, mit dem die Mitbeteiligte in Bezug auf den Beschwerdeführer konfrontiert ist.Ein aufrechtes Dienstverhältnis eines begünstigten behinderten Dienstnehmers ist höher zu bewerten als die Rechtsposition von Personen, die nicht in einem aufrechten Dienstverhältnis mit der Mitbeteiligten stehen. Daher geht ein bestehendes Dienstverhältnis eines begünstigten behinderten Dienstnehmers mit der Mitbeteiligten der Ausübung von Tätigkeiten für die Mitbeteiligte durch Personen, die diese Tätigkeiten nicht im Rahmen eines mit der Mitbeteiligten bestehenden Dienstverhältnisses durchführen, vor, zumal Dienstgeber gemäß Paragraph 6, Absatz eins, BEinstG bei der Beschäftigung von begünstigten Behinderten auf deren Gesundheitszustand jede nach Beschaffenheit der Betriebsgattung und nach Art der Betriebsstätte und der Arbeitsbedingungen mögliche Rücksicht zu nehmen haben; dies gilt auch im Hinblick auf einen erhöhten Anleitungs- und Kontrollaufwand, mit dem die Mitbeteiligte in Bezug auf den Beschwerdeführer konfrontiert ist. Dem Beschwerdeführer ist daher in Bezug auf die einfachen Sortier- bzw. Verpackungsarbeiten, die aktuell von den MitarbeiterInnen der Caritas ausgeübt werden und die auch der Beschwerdeführer ausüben kann, der Vorrang gegenüber den MitarbeiterInnen der Caritas einzuräumen. Dieser Ansicht steht auch nicht das von der belangten Behörde eingeholte arbeitspsychologische und berufskundliche Sachverständigengutachten vom 04.02.2022 entgegen, weil dieses Sachverständigengutachten zum einen keine Aussage über die im Rahmen des Projektes mit der Caritas ausgeübten Tätigkeiten beinhaltet und weil es sich zum anderen bei der Beurteilung der Frage, ob bei der Mitbeteiligten ein anderer geeigneter Arbeitsplatz für den Beschwerdeführer iSd § 8 Abs. 4 lit. a BEinstG vorhanden ist, um eine Rechtsfrage handelt, wie der Sachverständige selbst in seinem Gutachten auf Seite 9 zweiter Absatz – im Zusammenhang mit der Frage, ob der Dienstnehmer auf einen anderen Arbeitsplatz wechseln könne, wenn dort schon jemand arbeite - zutreffend ausführt.Dieser Ansicht steht auch nicht das von der belangten Behörde eingeholte arbeitspsychologische und berufskundliche Sachverständigengutachten vom 04.02.2022 entgegen, weil dieses Sachverständigengutachten zum einen keine Aussage über die im Rahmen des Projektes mit der Caritas ausgeübten Tätigkeiten beinhaltet und weil es sich zum anderen bei der Beurteilung der Frage, ob bei der Mitbeteiligten ein anderer geeigneter Arbeitsplatz für den Beschwerdeführer iSd Paragraph 8, Absatz 4, Litera a, BEinstG vorhanden ist, um eine Rechtsfrage handelt, wie der Sachverständige selbst in seinem Gutachten auf Seite 9 zweiter Absatz – im Zusammenhang mit der Frage, ob der Dienstnehmer auf einen anderen Arbeitsplatz wechseln könne, wenn dort schon jemand arbeite - zutreffend ausführt. Die Mitbeteiligte war zudem auch nicht in der Lage, konkret anzugeben, welche Schäden ihr durch die Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers konkret entstehen würden. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.01.2023 gab die Rechtsvertretung auf die diesbezügliche Frage an, sie verweise auf das bisherige Vorbringen. Dem bisherigen Vorbringen ist aber nicht ausreichend konkret zu entnehmen, welche konkreten Schäden der Mitbeteiligten nun tatsächlich entstünden. Schon aus diesen Gründen ist der Mitbeteiligten der ihr obliegende Nachweis, dass der begünstigte Behinderte trotz seiner Zustimmung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann, nicht gelungen, weil die Mitbeteiligte nicht nachgewiesen hat, dass der Beschwerdeführer die derzeit im Rahmen des Caritas-Projektes erledigten Tätigkeiten nicht ausführen könnte, und sie sich lediglich auf das Vorbringen zurückzog, dass diese Tätigkeiten für den Beschwerdeführer deshalb nicht in Betracht kämen, weil eine Eingliederung des Beschwerdeführers in den Arbeitsprozess mit der Caritas nicht möglich sei, weil er von der Caritas im Rahmen dieses Projektes nicht mitbetreut werden könne und er zudem – im Rahmen dieses Projektes würden grundsätzlich nur Personen bis zum 30. Lebensjahr herangezogen - zu alt sei Unabhängig davon aber ist es der Mitbeteiligten auch nicht gelungen, nachzuweisen, dass der Beschwerdeführer nicht etwa doch - beispielsweise im Organisationsbereich des Lagers - beschäftigt werden könnte, dies abgesehen von den von den MitarbeiterInnen des Caritas-Projektes verrichteten Tätigkeiten. Zwar führte die Mitbeteiligte aus, dass diese Tätigkeiten im Lager (Wegbringen von leeren Schütten oder Paletten) weggefallen seien, nachdem seit Monaten „alles“ im Lager hoch technologisiert und mit Scannern, Computern etc. ablaufe, jedoch ist es schwer vorstellbar, dass nunmehr beispielsweise sämtliche Transporte in und aus dem Lager ohne jegliche Paletten und anfallenden Müll erfolgen sollten. In diesem Zusammenhang wurde die Mitbeteiligte in der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.01.2023 unter Hinweis auf die Beweislastsituation daher ersucht, in der mündlichen Verhandlung einen informierten Vertreter stellig zu machen, der – im Zusammenhang mit der Erörterung der Frage des Vorliegens eines allfälligen Ersatzarbeitsplatzes - Auskunft erteilen könne über die Organisationsbereiche am Dienstort des beschwerdeführenden Dienstnehmers. Insbesondere werde von Interesse sein, welche verschiedenen Tätigkeiten in den Organisationsbereichen des Lagers, des „Prüfens und Verpackens“ und der Grün- und Außenanlagen konkret anfallen und durchzuführen sind und wie viele Mitarbeiter in diesen Bereichen mit reinen Hilfstätigkeiten beschäftigt sind. Der Mitbeteiligten wurde die Möglichkeit eingeräumt, vor der Verhandlung eine diesbezügliche vorbereitende schriftliche Stellungnahme abzugeben. Die Mitbeteiligte gab mit Anwaltsschriftsatz vom 09.01.2023 eine schriftliche Stellungnahme ab, in der das Nichterscheinen eines informierten Vertreters bei der mündlichen Verhandlung im Voraus entschuldigt wurde wegen Krankenständen und der Wiederaufnahme der Arbeit nach einem 14-tägigen Betriebsurlaub mit 09.01.2023. In dieser Stellungnahme wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt bzw. teilweise konkretisiert. Konkrete Angaben dazu, welche verschiedenen konkreten Tätigkeiten in den Organisationsbereichen des Lagers, des „Prüfens und Verpackens“ und der Grün- und Außenanlagen konkret anfallen und durchzuführen sind und wie viele Mitarbeiter in diesen Bereichen mit reinen Hilfstätigkeiten beschäftigt sind, wurden hingegen nicht getätigt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.01.2023 war die Rechtsvertretung der Mitbeteiligten nicht in der Lage, die entsprechenden Angaben zu tätigen und verwies regelmäßig auf das bisherige Vorbringen, insbesondere auf jenes in der schriftlichen Stellungnahme vom 09.01.2023, das aber die konkret angefallenen Fragen zu den konkret durchzuführenden verschiedenen Tätigkeiten in den Organisationsbereichen des Lagers, des „Prüfens und Verpackens“ und der Grün- und Außenanlagen und zur Zahl der Mitarbeiter in diesen Bereichen, die mit reinen Hilfstätigkeiten beschäftigt sind, unbeantwortet lässt. Mit ihrem trotz entsprechenden Aufforderungen nicht ausreichend konkretisierten Vorbringen ist es der Mitbeteiligten daher auch unter diesen Gesichtspunkten nicht gelungen, den dem Dienstgeber entsprechend der Bestimmung des § 8 Abs. 4 lit. a BEinstG obliegenden Nachweis des Nichtvorliegens eines anderen geeigneten Arbeitsplatzes zu erbringen. Mit ihrem trotz entsprechenden Aufforderungen nicht ausreichend konkretisierten Vorbringen ist es der Mitbeteiligten daher auch unter diesen Gesichtspunkten nicht gelungen, den dem Dienstgeber entsprechend der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 4, Litera a, BEinstG obliegenden Nachweis des Nichtvorliegens eines anderen geeigneten Arbeitsplatzes zu erbringen. Eine vorzunehmende Interessenabwägung vermag daher schon aus diesen Gründen nicht zu Lasten des Beschwerdeführers auszuschlagen. Was nun letztlich die erst im Verlauf des Verfahrens angedeuteten allfälligen anzüglichen und distanzlose Bemerkungen des Beschwerdeführers gegenüber Mitarbeiterinnen betrifft, so ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen und den entsprechenden beweiswürdigenden Ausführungen, dass es der Mitbeteiligten nicht gelungen ist, solche Bemerkungen des Beschwerdeführers in einer derartigen Ausprägung, die eine weitere Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer unzumutbar machen würde, glaubhaft zu machen. Vor diesem Hintergrund sind allfällige Dienstpflichtverletzung iSd § 8 Abs. 4 lit. c BEinstG nicht ersichtlich bzw. im Verfahren nicht ausreichend konkret hervorgekommen. Was nun letztlich die erst im Verlauf des Verfahrens angedeuteten allfälligen anzüglichen und distanzlose Bemerkungen des Beschwerdeführers gegenüber Mitarbeiterinnen betrifft, so ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen und den entsprechenden beweiswürdigenden Ausführungen, dass es der Mitbeteiligten nicht gelungen ist, solche Bemerkungen des Beschwerdeführers in einer derartigen Ausprägung, die eine weitere Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer unzumutbar machen würde, glaubhaft zu machen. Vor diesem Hintergrund sind allfällige Dienstpflichtverletzung iSd Paragraph 8, Absatz 4, Litera c, BEinstG nicht ersichtlich bzw. im Verfahren nicht ausreichend konkret hervorgekommen. Die Voraussetzungen für eine Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung iSd der demonstrativ aufgezählten Tatbestände des § 8 Abs. 4 BEinstG sind daher aktuell nicht erfüllt, auch ist kein anderer Tatbestand als erfüllt anzusehen. Die Voraussetzungen für eine Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung iSd der demonstrativ aufgezählten Tatbestände des Paragraph 8, Absatz 4, BEinstG sind daher aktuell nicht erfüllt, auch ist kein anderer Tatbestand als erfüllt anzusehen. Der Beschwerde war daher stattzugeben und die Zustimmung zur beabsichtigten künftigen Kündigung nicht zu erteilen. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W207.2259740.1.00

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