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{'item': 'W228 2264983-1'}

Obsah (11)§ 28Art. 133§ 17§ 14§ 15Art. 130§ 9§ 6§ 59§ 46§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.01.2023 GeschäftszahlW228 2264983-1 Spruch, W228 2264983-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Mattersburg (im Folgenden: AMS) vom 12.10.2022 wurde festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin)

§ 17Abs. 2 i

Vm §§ 46 und 50 AlVG das Arbeitslosengeld ab dem 10.10.2022 gebührt. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin nach Ende ihres Krankenstandes am 19.09.2022 lediglich über ihr eAMS-Konto wiedergemeldet habe. Den Antrag auf Arbeitslosengeld, der ihr am 19.09.2022 per Post zugesendet wurde, habe sie nicht retourniert.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Mattersburg (im Folgenden: AMS) vom 12.10.2022 wurde festgestellt, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin)

Paragraph 17, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 46 und 50 AlVG das Arbeitslosengeld ab dem 10.10.2022 gebührt. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin nach Ende ihres Krankenstandes am 19.09.2022 lediglich über ihr eAMS-Konto wiedergemeldet habe. Den Antrag auf Arbeitslosengeld, der ihr am 19.09.2022 per Post zugesendet wurde, habe sie nicht retourniert. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18.10.2022 fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie aus, dass sie bis 16.09.2022 im Krankendstand gewesen sei und sie nach Ende des Krankenstandes mit der AMS-Servicehotline telefoniert habe um sich wiederzumelden. Der Herr am Telefon habe gemeint, dass sie kein Formular mehr zu schicken brauche, wenn sie am selben Tag bis 24:00 Uhr über ihr eAMS-Konto eine Wiedermeldung schicke. Sie habe sofort die Wiedermeldung abgeschickt; sie habe allerdings leider nicht gewusst, dass man bei einer Unterbrechung von mehr als 62 Tagen einen komplett neuen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen müsse. Es habe sich hierbei um ein Missverständnis gehandelt. Sie ersuche daher, ihr das Arbeitslosengeld ab dem 17.09.2022 auszuzahlen, da sie falsch informiert gewesen sei. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG eine mit 14.12.2022 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der der Beschwerde nicht stattgegeben wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den Anweisungen des AMS zur Weiterbeantragung des Arbeitslosengeldes nach einer Unterbrechung des Bezuges von mehr als 62 Tagen nicht gefolgt sei. Sie habe am 19.09.2022 weder eine elektronische Antragstellung via eAMS durchgeführt, noch habe sie den ihr an diesem Tag per Post übermittelten Antrag retourniert. Da die Beschwerdeführerin die Antragstellung erst am 10.10.2022 durchgeführt habe, sei eine Gewährung des Arbeitslosengeldes erst ab diesem Tag möglich.Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 14.12.2022 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der der Beschwerde nicht stattgegeben wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den Anweisungen des AMS zur Weiterbeantragung des Arbeitslosengeldes nach einer Unterbrechung des Bezuges von mehr als 62 Tagen nicht gefolgt sei. Sie habe am 19.09.2022 weder eine elektronische Antragstellung via eAMS durchgeführt, noch habe sie den ihr an diesem Tag per Post übermittelten Antrag retourniert. Da die Beschwerdeführerin die Antragstellung erst am 10.10.2022 durchgeführt habe, sei eine Gewährung des Arbeitslosengeldes erst ab diesem Tag möglich. Mit Schreiben vom 27.12.2022 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin führte sie aus, dass sie weiterhin der Meinung sei, dass sie eine falsche bzw. unzureichende Information von dem Mitarbeiter des AMS per Telefon erhalten habe. Sie betone nochmals, dass sie die Wiedermeldung sofort und unverzüglich an das AMS übermittelt habe und natürlich hätte sie auch, wenn sie gewusst hätte, dass dies notwendig sei, den Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld neu gestellt. Der Mitarbeiter des AMS habe am Telefon jedoch immer nur von einer Wiedermeldung gesprochen und nie erwähnt, dass sich die Beschwerdeführerin komplett neu melden müsse. Das Formular, welches ihr mit der Post zugesendet worden sei, habe sie leider vernichtet, da sie gedacht habe, dass es das Formular für die Wiedermeldung wäre. Der Mitarbeiter des AMS hätte die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam machen müssen, dass sie eine neue Anmeldung machen müsse. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 03.01.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 03.01.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin hat am 31.05.2022 (Geltendmachung 01.06.2022) eine elektronische Antragstellung auf Leistung aus der Arbeitslosenversicherung via eAMS-Konto durchgeführt. Ihr wurde in der Folge ab 02.06.2022 das Arbeitslosengeld zuerkannt. Am 05.07.2022 meldete die Beschwerdeführerin dem AMS einen Krankenstand ab 05.07.
  2. Ihr Leistungsbezug wurde daher per 08.07.2022, dem präsumtiven Beginn des Anspruchs auf Krankengeld, eingestellt. Am 30.07.2022 langte beim AMS eine Meldung der ÖGK ein, wonach der Krankenstand der Beschwerdeführerin per 02.08.2022 ende. Am 01.08.2022 teilte die Beschwerdeführerin dem AMS telefonisch mit, dass der Krankenstand verlängert werde. Die Beschwerdeführerin stand von 08.07.2022 bis 16.09.2022 im Bezug von Krankengeld. Am 19.09.2022 gab die Beschwerdeführerin bei der Serviceline des AMS telefonisch bekannt, dass ihr Krankenstand mit 16.09.2022 geendet habe. Daraufhin wurde der Beschwerdeführerin am selben Tag von einem Mitarbeiter des AMS eine Anleitung zur Unterstützung bei der Antragstellung via eAMS auf ihr eAMS-Konto übermittelt. Überdies wurde der Beschwerdeführerin ebenfalls am 19.09.2022 ein Antrag auf Weiterbeantragung des Arbeitslosengeldes mit Rückgabefrist bis 03.10.2022 per Post zugesendet und wurde sie im dazugehörigen Begleitschreiben über die Notwendigkeit einer neuerlichen Leistungsbeantragung informiert. Die Beschwerdeführerin hat weder über ihr eAMS-Konto eine elektronische Leistungsbeantragung durchgeführt, noch hat sie den ihr per Post übermittelten Antrag auf Weiterbeantragung des Arbeitslosengeldes an das AMS retourniert. Sie hat am 19.09.2022 lediglich per eAMS eine Krankenstandbestätigung übermittelt und eine elektronische Meldung ohne Antragstellung durchgeführt. Die Beschwerdeführerin hat erst im Zuge einer persönlichen Vorsprache beim AMS am 10.10.2022 einen Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gestellt.
  3. Beweiswürdigung: Es ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin am 31.05.2022 (Geltendmachung 01.06.2022) eine elektronische Leistungsbeantragung via eAMS-Konto durchgeführt hat und ihr in der Folge das Arbeitslosengeld ab 02.06.2022 zuerkannt wurde. Die Meldung des Krankenstandes ab 05.07.2022, die Feststellungen zu dessen Verlängerung sowie der Bezug des Krankengeldes von 08.07.2022 bis 16.09.2022 ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt und sind ebenfalls nicht strittig. Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin am 19.09.2022 telefonisch bei der Serviceline das Ende ihres Krankenstandes mit 16.09.2022 bekanntgegeben hat, ergibt sich aus einem diesbezüglichen, im Akt befindlichen, Vermerk des AMS. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführerin am 19.09.2022 eine Anleitung zur Unterstützung bei der Antragstellung via eAMS auf ihr eAMS-Konto übermittelt wurde, ergibt sich ebenfalls aus einem Vermerk des AMS vom 19.09.2022, wonach der Beschwerdeführerin folgende Nachricht übermittelt wurde: „[...] erfahren Sie in diesem Video, wie Sie Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe online über Ihr eAMS-Konto beantragen können. „[...]“. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass ihr am 19.09.2022 zudem ein Antrag auf Weiterbeantragung des Arbeitslosengeldes mit Rückgabefrist bis 03.10.2022 per Post zugesendet wurde und sie diesen auch erhalten hat. So führte sie im Vorlagentrag dazu aus, dass sie dieses Formular, welches ihr per Post zugesandt wurde, vernichtet habe. Die Beschwerdeführerin bestreitet weiters nicht, dass sie am 19.09.2022 lediglich eine elektronische Wiedermeldung per eAMS, jedoch keine neue Antragstellung durchgeführt hat. So führte sie in der Beschwerde diesbezüglich aus, dass sie die Wiedermeldung abgeschickt habe, aber ihr nicht klar gewesen sei, dass sie auch einen neuen Antrag stellen müsse. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ihr im Zuge des Telefonats mit der Serviceline am 19.09.2022 gesagt worden sei, dass eine Wiedermeldung ausreiche und der Mitarbeiter der Serviceline nie das Erfordernis einer neuen Antragstellung erwähnt habe, kann nicht gefolgt werden; dies aus folgenden Erwägungen: Wie sich aus dem Vermerk des AMS vom 19.09.2022 ergibt, wurde der Beschwerdeführerin am 19.09.2022 eine Anleitung zur Antragstellung via eAMS auf ihr eAMS-Konto übermittelt. Überdies wurde der Beschwerdeführerin, was von ihr nicht bestritten wird, ein Antragsformular per Post zugesendet. Hätte die Beschwerdeführerin tatsächlich die Auskunft erhalten, dass eine Wiedermeldung ohne gesonderte Antragstellung ausreichend ist, wäre ihr weder eine Anleitung zur elektronischen Antragstellung noch ein Antragsformular per Post zugeschickt worden. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Zuge des Telefonats mit dem AMS auf die Notwendigkeit einer neuerlichen Antragstellung hingewiesen wurde. Festzuhalten ist weiters, dass von der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit bereits Antragstellungen auf Arbeitslosengeld durchgeführt wurden und ist daher davon auszugehen, dass ihr ein solches Antragsformular auch bekannt ist. Es kann daher nicht nachvollzogen werden, wieso sie das ihr per Post zugesendete Antragsformular einfach vernichtet hat. Hätte es Unklarheiten von Seiten der Beschwerdeführerin gegeben, so wäre es an ihr gelegen, nach Erhalt des Antragsformulars mit dem AMS in Kontakt zu treten um sich nach der weiteren Verwendung des Formulars zu erkundigen. Die Antragstellung auf Arbeitslosengeld im Zuge der persönlichen Vorsprache am 10.10.2022 ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist nicht strittig.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Mattersburg.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Mattersburg. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten. (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 46, Rz. 791).Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd Paragraph 46, Absatz eins, AlVG hinzutreten. vergleiche Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, Paragraph 46,, Rz. 791). § 17 AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren (vgl. Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz § 17 AlVG, Rz 408). Unter Geltendmachung ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201).Paragraph 17, AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren vergleiche Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz Paragraph 17, AlVG, Rz 408). Unter Geltendmachung ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach Paragraph 46, AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201). Die Bestimmungen des § 46 AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich in vorzitierter Gesetzesstelle festgehalten, dass, hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht gilt, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.Die Bestimmungen des Paragraph 46, AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich in vorzitierter Gesetzesstelle festgehalten, dass, hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht gilt, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. Das AMS kann

§ 46Abs. 1 Al

VG von der persönlichen Vorsprache absehen, eine Antragstellung wird deshalb jedoch nicht obsolet.Das AMS kann

Paragraph 46, Absatz eins, AlVG von der persönlichen Vorsprache absehen, eine Antragstellung wird deshalb jedoch nicht obsolet. Im Erkenntnis vom

  1. April 2013, 2011/08/0017 hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  2. Mai 2007, Zl. 2006/08/0330). Dieselben Überlegungen wie für die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. § 46 Abs 1 AlVG gelten auch für die neuerliche Geltendmachung bzw. die Wiedermeldung im Falle einer Unterbrechung oder des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. § 46 Abs 5 AlVG (VwGH
  3. 2010, 2010/08/0134). Im Erkenntnis vom
  4. April 2013, 2011/08/0017 hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des Paragraph 46, AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  5. Mai 2007, Zl. 2006/08/0330). Dieselben Überlegungen wie für die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. Paragraph 46, Absatz eins, AlVG gelten auch für die neuerliche Geltendmachung bzw. die Wiedermeldung im Falle einer Unterbrechung oder des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. Paragraph 46, Absatz 5, AlVG (VwGH
  6. 2010, 2010/08/0134). Grundsätzlich bewirkt der Bezug von Krankengeld das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (§ 16 Abs. 1 lit. a AlVG). Grundsätzlich bewirkt der Bezug von Krankengeld das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG). Die Obliegenheiten des Arbeitslosen hinsichtlich des Anspruches auf das Arbeitslosengeld bzw. auf den Fortbezug desselben im Falle einer Unterbrechung oder eines Ruhens des Anspruches (§ 16 AlVG) sind in § 46 Abs. 5 bis 7 AlVG normiert. Abs. 5 betrifft jene Fälle, in denen der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechens- oder Ruhenszeitraumes nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder den Fortbezug neuerlich geltend zu machen und genügt für die Geltendmachung, wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.Die Obliegenheiten des Arbeitslosen hinsichtlich des Anspruches auf das Arbeitslosengeld bzw. auf den Fortbezug desselben im Falle einer Unterbrechung oder eines Ruhens des Anspruches (Paragraph 16, AlVG) sind in Paragraph 46, Absatz 5 bis 7 AlVG normiert. Absatz 5, betrifft jene Fälle, in denen der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechens- oder Ruhenszeitraumes nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder den Fortbezug neuerlich geltend zu machen und genügt für die Geltendmachung, wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung. Im gegenständlichen Fall stand die Beschwerdeführerin vom 08.07.2022 bis 16.09.2022 im Krankengeldbezug und ruhte der Anspruch auf Arbeitslosengeld daher für den Zeitraum des Krankengeldbezuges bis 16.09.
  7. Der Ruhenszeitraum überschritt somit die Dauer von 62 Tagen, weshalb eine Wiedermeldung allein nicht ausreichend war. Vielmehr war die Beschwerdeführerin zur neuerlichen Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gehalten. Wie festgestellt, hat die Beschwerdeführerin am 19.09.2022 lediglich per eAMS eine Krankenstandbestätigung übermittelt und eine elektronische Meldung ohne Antragstellung durchgeführt. Eine neuerliche Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld erfolgte erst am 10.10.
  8. Die gesetzliche Regelung ist in diesem Punkt eindeutig und lässt keinen Spielraum offen. Da das Arbeitslosengeld dem Antragsprinzip unterliegt, wäre eine neuerliche Geltendmachung erforderlich gewesen, für eine amtswegige Zuerkennung besteht kein Spielraum. Die belangte Behörde ist daher zurecht davon ausgegangen, dass das Arbeitslosengeld erst ab dem 10.10.2022 gebührt. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der ständigen Rechtsprechung zur Geltendmachung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung Einzelfallfragen insbesondere zum Thema Wiedermeldung/neuerliche Geltendmachung nach dem Ruhen des Anspruchs in Bezug auf klare gesetzliche Bestimmungen zu klären waren. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der ständigen Rechtsprechung zur Geltendmachung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung Einzelfallfragen insbesondere zum Thema Wiedermeldung/neuerliche Geltendmachung nach dem Ruhen des Anspruchs in Bezug auf klare gesetzliche Bestimmungen zu klären waren. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W228.2264983.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.