Obsah (10)
§ 52§ 58Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 46§ 18§§ 4RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.01.2023 GeschäftszahlW233 2244134-2 Spruch, W233 2244134-2/36E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§ 52FPG i
Vm § 9 Abs. 2 und Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. XXXX , geboren am XXXX , wird
§ 58Abs. 2 Asyl
G 2005 iVm § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 und Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. römisch 40 , geboren am römisch 40 , wird
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Armenien, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 13.03.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Dabei führte er aus, dass er in Österreich bereits einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, im Jahr 2018 für ein bis zwei Monate in Armenien gewesen sei und in der Folge in Rumänien gelebt habe. Vor circa 10 Tagen sei er nach Österreich gekommen. Zu seinen Gründen für die neuerliche Antragstellung gab er an, er habe im Jahr 2018 im Herkunftsstaat mit einem Jungen in einer Wohngemeinschaft gelebt. Sein Mitbewohner sei von Kriminellen erschossen worden. Der Beschwerdeführer habe dies beobachtet und werde aus diesem Grund nunmehr selbst verfolgt.
- In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 14.10.2020 wurde der Beschwerdeführer zu seinem Aufenthalt in Österreich, zu seinem Privat- und Familienleben, zu seinen Lebensumständen im Herkunftsstaat sowie zu seinen Flucht- und Verfolgungsgründen befragt. Im Zuge dieser Einvernahme räumte der Beschwerdeführer ein, dass seine in der Erstbefragung genannten Fluchtgründe nicht den Tatsachen entsprechen würden. Tatsächlich halte er sich seit circa vier Jahren durchgehend in Österreich auf. Im Jahr 2016 habe er den Herkunftsstaat verlassen, da er von XXXX , dem Bruder des ehemaligen Präsidenten, verfolgt worden sei. Im Zuge dieser Einvernahme räumte der Beschwerdeführer ein, dass seine in der Erstbefragung genannten Fluchtgründe nicht den Tatsachen entsprechen würden. Tatsächlich halte er sich seit circa vier Jahren durchgehend in Österreich auf. Im Jahr 2016 habe er den Herkunftsstaat verlassen, da er von römisch 40 , dem Bruder des ehemaligen Präsidenten, verfolgt worden sei.
- Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 04.06.2021 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 13.03.2020 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Armenien
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in die Republik Armenien
§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).
Unter Spruchpunkt VI. wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt werde. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung
§ 18Abs.
1 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt VII.). 3. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 04.06.2021 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 13.03.2020 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Armenien
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in die Republik Armenien
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Unter Spruchpunkt römisch sechs. wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt werde. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.).
- Der Beschwerdeführer erhob im Wege seiner Vertretung gegen den oben angeführten Bescheid fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Ferner wurde der Beschwerde zur Bescheinigung des Fluchtvorbringens ein Chatprotokoll in armenischer Sprache beigelegt und ergänzend vorgebracht, es handle sich hierbei um eine Konversation zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder, welche erst nach Erlassung des Bescheids vom 04.06.2021 stattgefunden habe.
- Am 08.07.2021 langten die Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakte beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.07.2021 wurde der Beschwerde
§ 18Abs.
5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 6. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.07.2021 wurde der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 7. In der Folge wurde vom Bundesverwaltungsgericht amtswegig eine deutsche Übersetzung des der Beschwerde beigelegten Chatprotokolls eingeholt. 8. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.11.2021 wurde überdies eine Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie als Sachverständige bestellt und mit der Erstattung eines psychiatrisch/neurologischen Gutachtens betreffend den psychischen Gesundheitszustand und die Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers beauftragt. Das mit 04.01.2023 datierte Sachverständigengutachten langte am 09.01.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. 9. Mit Schreiben vom 28.11.2022 sowie vom 29.12.2022 brachte der Beschwerdeführer Integrationsunterlagen in Vorlage. 10. Zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts fand am 10.01.2023 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinen Flucht- und Verfolgungsgründen, seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat sowie zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich befragt wurde. Ferner wurde die Ehefrau des Beschwerdeführers als Zeugin einvernommen. Im Zuge der Beschwerdeverhandlung wurden das psychiatrisch/neurologische Sachverständigengutachten vom 04.01.2023 sowie das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über die Republik Armenien mit Stand vom 24.08.2022 in das Verfahren eingebracht. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme eingeräumt. Am 24.01.2023 langte die Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person des Beschwerdeführers: 1.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Armenien, führt den Namen XXXX , ist am XXXX geboren und gehört der Volksgruppe der Armenier an. Seine Erstsprache ist Armenisch. Der Beschwerdeführer hat bis zu seiner endgültigen Ausreise aus Armenien in XXXX gelebt. Im Herkunftsstaat hat er insgesamt zehn Jahre die Mittelschule besucht. Ferner hat der Beschwerdeführer eine Ausbildung zum Alarmanlagentechniker begonnen, diese jedoch nicht abgeschlossen. 1.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Armenien, führt den Namen römisch 40 , ist am römisch 40 geboren und gehört der Volksgruppe der Armenier an. Seine Erstsprache ist Armenisch. Der Beschwerdeführer hat bis zu seiner endgültigen Ausreise aus Armenien in römisch 40 gelebt. Im Herkunftsstaat hat er insgesamt zehn Jahre die Mittelschule besucht. Ferner hat der Beschwerdeführer eine Ausbildung zum Alarmanlagentechniker begonnen, diese jedoch nicht abgeschlossen. Seine Eltern, seine Schwester und sein Bruder sowie dessen Familie leben in XXXX . Die Familie des Beschwerdeführers führt zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes ein Bauunternehmen. Zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Familie besteht nach wie vor Kontakt. Seine Eltern, seine Schwester und sein Bruder sowie dessen Familie leben in römisch 40 . Die Familie des Beschwerdeführers führt zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes ein Bauunternehmen. Zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Familie besteht nach wie vor Kontakt. Der Beschwerdeführer reiste mit einem Schengen-Visum der Kategorie C mit Gültigkeit von 16.06.2016 bis 11.07.2016, ausgestellt am 13.06.2016 von der italienischen Vertretungsbehörde in XXXX , in das Schengen-Gebiet ein und stellte daraufhin am 08.07.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2016 wurde dieser Antrag als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrags Italien zuständig ist. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und seine Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2017 als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde der seinerzeitigen rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers am 23.01.2017 im elektronischen Rechtsverkehr hinterlegt. Der Beschwerdeführer reiste mit einem Schengen-Visum der Kategorie C mit Gültigkeit von 16.06.2016 bis 11.07.2016, ausgestellt am 13.06.2016 von der italienischen Vertretungsbehörde in römisch 40 , in das Schengen-Gebiet ein und stellte daraufhin am 08.07.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2016 wurde dieser Antrag als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrags Italien zuständig ist. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und seine Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2017 als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde der seinerzeitigen rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers am 23.01.2017 im elektronischen Rechtsverkehr hinterlegt. Der Beschwerdeführer verblieb nach rechtskräftiger Zurückweisung seines ersten Antrags auf internationalen Schutz unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet. Gegen ihn erging ein Festnahme- sowie ein Abschiebeauftrag. Weder die Festnahme noch die Abschiebung konnten jedoch vollzogen werden, da der Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse nicht angetroffen werden konnte. Am 12.03.2020 versuchte der Beschwerdeführer unrechtmäßig in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen, wobei er sich gegenüber den kontrollierenden Beamten mit einem gefälschten Personalausweis sowie einem gefälschten Reisepass des EU-Mitgliedstaates Rumänien auswies. Die Bundespolizeidirektion Freilassing verweigerte ihm jedoch die Einreise und verständigte die österreichischen Sicherheitsbehörden. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin festgenommen und in das PAZ Salzburg überstellt. Am 13.03.2020 stellte der Beschwerdeführer daraufhin in Österreich unter seiner wahren Identität den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. 1.1.2. Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer den Herkunftsstaat im Jahr 2016 verlassen hat, da er vom Bruder des ehemaligen armenischen Präsidenten sowie dessen Gefolgsleuten bedroht, körperlich misshandelt und erpresst worden sei. Der Beschwerdeführer ist vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat keinen unmittelbaren Bedrohungen oder konkreten Gefahren seine körperliche Unversehrtheit betreffend ausgesetzt gewesen. In der Republik Armenien drohen ihm keine physischen oder psychischen Gewalthandlungen durch staatliche Behörden oder nichtstaatliche Personen. Der Beschwerdeführer hat den verpflichtenden zweijährigen Militärdienst in der Republik Armenien abgeleistet. Es ist nicht wahrscheinlich, dass er im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat zum Militär eingezogen wird, um zusätzlich drei Monate an Militärübungen teilzunehmen und/oder in der Region Bergkarabach als Soldat eingesetzt zu werden. Es kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, aus politischen Gründen oder aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe von staatlicher Seite oder von privaten Dritten verfolgt wird. Weiters steht nicht fest, dass der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Armenien in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Der Beschwerdeführer leidet an einer krankheitswertigen psychischen Störung, die der Diagnose „Angst und depressive Störung gemischt“ zuzuordnen ist. Zur Behandlung dieser Erkrankung wird eine ressourcenstärkende Psychotherapie sowie eine medikamentöse Behandlung mit einem SSRI Präparat, wie beispielsweise Cipralex, empfohlen. An einer schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankung leidet der Beschwerdeführer hingegen nicht. Auch die aktuell vorherrschende COVID-19 Pandemie bildet mit Blick auf sein Alter und seinen Gesundheitszustand kein Rückkehrhindernis. Es ist nicht wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in die Republik Armenien eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichen Verlauf bzw. mit Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde. Der Beschwerdeführer ist überdies arbeitsfähig und verfügt im Herkunftsstaat über ein soziales Netzwerk in Form seiner Eltern und seiner Geschwister. Folglich läuft der Beschwerdeführer in der Republik Armenien nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. 1.1.3. Der Beschwerdeführer hält sich seit 08.07.2016 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf. Seit März 2021 führt er mit einer österreichischen Staatsangehörigen eine Beziehung. Am 07.06.2022 hat er mit ihr in Österreich die Ehe geschlossen. Er lebt mit seiner Ehefrau sowie deren Großeltern in einem gemeinsamen Haushalt und unterstützt letztere im Alltag, indem er mit ihnen Zeit verbringt, Besorgungen macht und im Haushalt mithilft. Insgesamt pflegt der Beschwerdeführer eine enge Beziehung zur Familie seiner Ehefrau. Die Ehefrau des Beschwerdeführers geht in Österreich einer Erwerbstätigkeit nach, kümmert sich gemeinsam mit dem Beschwerdeführer um ihre Großeltern und verfügt über keine nennenswerten Kenntnisse der armenischen Sprache. Während seines Aufenthalts in Österreich hat sich der Beschwerdeführer einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut. Der Beschwerdeführer hat die Integrationsprüfung des ÖIF zur Sprachkompetenz A2 und zu Werte- und Orientierungswissen am 03.12.2022 bestanden. Er verfügt über gute Deutschkenntnisse und hat den Grundkurs für Erste Hilfe des Roten Kreuzes absolviert. Ferner ist er ehrenamtlich bei der Ukrainenothilfe der Caritas im XXXX tätig. Während seines Aufenthalts in Österreich hat sich der Beschwerdeführer einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut. Der Beschwerdeführer hat die Integrationsprüfung des ÖIF zur Sprachkompetenz A2 und zu Werte- und Orientierungswissen am 03.12.2022 bestanden. Er verfügt über gute Deutschkenntnisse und hat den Grundkurs für Erste Hilfe des Roten Kreuzes absolviert. Ferner ist er ehrenamtlich bei der Ukrainenothilfe der Caritas im römisch 40 tätig. Der Beschwerdeführer geht einer Beschäftigung als Mitarbeiter in der Systemgastronomie im Ausmaß von 30 Wochenstunden nach und erzielt hierdurch ein monatliches Bruttogehalt in der Höhe von € 1.222,50. Sein Dienstverhältnis ist von 25.08.2022 bis 24.02.2023 befristet. Weiters besucht er einen Abendlehrgang zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses und hat die Abschlussprüfung aus dem Fach „Deutsch, Kommunikation und Gesellschaft“ bereits am 30.06.2022 abgelegt. 1.1.4. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 08.01.2021, GZ. XXXX , wegen der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden, des Vergehens der Annahme, Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden und des Vergehens des versuchten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten rechtskräftig verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. 1.1.4. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 08.01.2021, GZ. römisch 40 , wegen der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden, des Vergehens der Annahme, Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden und des Vergehens des versuchten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten rechtskräftig verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer falsche ausländische öffentliche, jeweils auf die Falschidentität XXXX lautende Urkunden, die durch Gesetz inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt und damit besonders geschützt sind, zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht hat, und zwar indem er Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer falsche ausländische öffentliche, jeweils auf die Falschidentität römisch 40 lautende Urkunden, die durch Gesetz inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt und damit besonders geschützt sind, zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht hat, und zwar indem er
- a)am 09.09.2019 in XXXX einen gefälschten Personalausweis des EU-Mitgliedstaates Rumänien im Rechtsverkehr zum Beweis seiner Identität zwecks Erlangung einer Meldebestätigung der Mitarbeiterin des Meldeamtes XXXX vorwies;
- a)am 09.09.2019 in römisch 40 einen gefälschten Personalausweis des EU-Mitgliedstaates Rumänien im Rechtsverkehr zum Beweis seiner Identität zwecks Erlangung einer Meldebestätigung der Mitarbeiterin des Meldeamtes römisch 40 vorwies;
- b)am 12.03.2020 in XXXX einen gefälschten Personalausweis und einen gefälschten Reisepass des EU-Mitgliedstaates Rumänien im Rechtsverkehr zum Beweis des Rechtes auf sichtvermerkfreien Aufenthalt im Schengen-Raum den kontrollierenden Beamten vorwies;
- b)am 12.03.2020 in römisch 40 einen gefälschten Personalausweis und einen gefälschten Reisepass des EU-Mitgliedstaates Rumänien im Rechtsverkehr zum Beweis des Rechtes auf sichtvermerkfreien Aufenthalt im Schengen-Raum den kontrollierenden Beamten vorwies;
- c)am 12.03.2020 in XXXX einen gefälschten rumänischen Führerschein mit dem Vorsatz besaß, ihn im Rechtsverkehr zum Beweis des Rechtes zum Lenken eines KFZ zu gebrauchen.
- c)am 12.03.2020 in römisch 40 einen gefälschten rumänischen Führerschein mit dem Vorsatz besaß, ihn im Rechtsverkehr zum Beweis des Rechtes zum Lenken eines KFZ zu gebrauchen. Ferner versuchte der Beschwerdeführer am 12.06.2020 in XXXX drei Poloshirts im Gesamtwert von € 79,90 Berechtigten eines Unternehmens wegzunehmen, um sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei es infolge Betretung bei der Tatausführung beim Versuch blieb. Ferner versuchte der Beschwerdeführer am 12.06.2020 in römisch 40 drei Poloshirts im Gesamtwert von € 79,90 Berechtigten eines Unternehmens wegzunehmen, um sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei es infolge Betretung bei der Tatausführung beim Versuch blieb. Das Strafgericht wertete den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, das reumütige und der Wahrheitsfindung dienliche Geständnis sowie den Umstand, dass es in Bezug auf das Vergehen des Diebstahls beim Versuch geblieben ist, als mildernd. Als erschwerend galt das Zusammentreffen mehrerer Vergehen. Die bedingte Strafnachsicht wurde damit begründet, dass aufgrund des reumütigen Geständnisses des Beschwerdeführers und seiner damit dokumentierten Schuldeinsicht mit einer bedingten Strafe das Auslangen gefunden werden konnte. Nach Ansicht des Strafgerichts war anzunehmen, dass die bloße Androhung der Vollziehung einer dreimonatigen Freiheitsstrafe genügen werde, um den Beschwerdeführer von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 20.07.2022, GZ. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der versuchten mittelbaren unrichtigen Beurkundung oder Beglaubigung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten als Zusatzstrafe verurteilt, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 20.07.2022, GZ. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der versuchten mittelbaren unrichtigen Beurkundung oder Beglaubigung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten als Zusatzstrafe verurteilt, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Beschwerdeführer und zwei weitere Täter haben demnach gemeinsam zu bewirken versucht, dass gutgläubig in einem Führerschein unrichtig beurkundet wird, dass einer der Täter über ausreichende Kenntnisse der für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgeblichen kraftfahrrechtlichen Bestimmungen und Verfahrensvorschriften sowie über das für das sichere Lenken von Kraftfahrzeugen maßgebende Verhalten verfügt. Sie haben hierbei mit dem Vorsatz gehandelt, dass die Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis dieser Tatsache gebraucht werde. Konkret hat der Beschwerdeführer eine Person bei deren theoretischer Führerscheinprüfung mit technischen Hilfsmitteln bei der Beantwortung der Fragen zu unterstützen versucht, und zwar
- a)am 15.10.2020, wobei die Tatvollendung aufgrund des Umstandes, dass es zu technischen Kommunikationsproblemen kam, unterblieb;
- b)am 12.11.2020, wobei die Tatvollendung aufgrund des Umstandes, dass die Aufsichtsperson die Manipulation bemerkte, unterblieb. Als mildernd wertete das Strafgericht die bisherige Unbescholtenheit sowie den Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist. Als erschwerend galt das Zusammentreffen von vier Vergehen. Der Beschwerdeführer zeigt hinsichtlich der seiner Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen Einsicht sowie Reue und hat sich seit Begehung der letzten Straftat am 12.11.2020 wohlverhalten. 1.2. Zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat 1.2.1. Sicherheitslage Letzte Änderung: 23.08.2022 Im Ende September 2020 aufgeflammten Konflikt um die von Armenien kontrollierte Region Bergkarabach gelang es, unter Vermittlung Russlands, einen Waffenstillstand zu erreichen. Armenien, das als Schutzmacht für Bergkarabach agiert, stimmte unter massivem Druck der Neun-Punkte-Erklärung zu. In der Erklärung verpflichteten sich die Parteien zu einem vollständigen Einstellen aller Kampfhandlungen auf den zuletzt gehaltenen Positionen. Darüber hinaus werden die von Armenien im ersten Karabach-Krieg Anfang der 1990er Jahre eroberten sieben aserbaidschanische Bezirke rund um Bergkarabach schrittweise an Baku zurückgegeben. Vier davon gingen bereits im Zuge der Kampfhandlungen seit September weitgehend an Aserbaidschan verloren. Mit der Erklärung wurde ebenso eine russische Friedensmission etabliert, die den Waffenstillstand entlang der Kontaktlinie auf Seiten Bergkarabachs sichern soll. Neben den Peacekeepern soll auch ein außerhalb Karabachs befindliches Zentrum zur Überwachung der Waffenruhe entstehen. Ebenso vereinbart wurde ein Austausch der Kriegsgefangenen und gefallenen Soldaten. Der letzte Punkt der Vereinbarung weist auf die Öffnung aller Wirtschafts- und Transportwege in der Region hin. Demzufolge muss Armenien Verkehrsverbindungen zwischen den westlichen Regionen der Republik Aserbaidschan und der südwestlich von Armenien gelegenen und an die Türkei grenzenden aserbaidschanischen Exklave Nachitschewan sicherstellen. Der Status von Bergkarabach wurde in der Erklärung offengelassen (IFK 11.2020). In einer gemeinsamen Erklärung haben sich Russlands Präsident Wladimir Putin, sein aserbaidschanischer Amtskollege Ilham Alijew und der armenische Regierungschef Nikol Paschinian auf eine neue Grenzziehung und die Stationierung eines russischen Militärkontingents zur Sicherung des neuen Status quo im Konflikt um Berg-Karabach geeinigt. Aserbaidschan übernimmt rund die Hälfte des abtrünnigen Gebiets, darunter die zweitgrößte Stadt Schuscha, die strategisch von immenser Bedeutung ist (DerStandard 10.11.2020). Unter Vermittlung von Russlands Präsident Wladimir Putin haben die verfeindeten Nachbarn Aserbaidschan und Armenien bei einem ersten gemeinsamen Treffen in Moskau am 11.01.21 neue Schritte für einen Wiederaufbau der umkämpften Südkaukasusregion Berg-Karabach vereinbart. Es seien aber noch nicht alle Punkte umgesetzt, so Paschinian. Zugleich betonte er, dass der Konflikt um Berg-Karabach nicht endgültig beigelegt sei. Insbesondere sei der politische Status ungeklärt. Die nun getroffenen Vereinbarungen für eine Entwicklung der Wirtschaft und Infrastruktur Berg-Karabachs sollen zu noch verlässlicheren Sicherheitsgarantien für beide Seiten führen (BAMF 18.1.2021). Die Lage in den an Aserbaidschan und Berg-Karabach angrenzenden Gebieten, einem mehrheitlich armenischen Gebiet, das 1994 de facto die Unabhängigkeit von Aserbaidschan erlangte, hat sich nach dem militärischen Konflikt in der Region 2020 verschlechtert. Die Zivilbevölkerung in der Region ist nach wie vor dem Risiko ausgesetzt, Opfer physischer Gewalt zu werden. Aserbaidschanische Streitkräfte halten seit Ende 2020 weiterhin Gebiete entlang der Grenze besetzt; im Mai 2021 behauptete Paschinjan, dass aserbaidschanische Truppen in armenisches Gebiet eingedrungen seien, um weitere militärische Auseinandersetzungen zu provozieren. Berichten zufolge befanden sich 2021 noch Dutzende armenische Kriegsgefangene in aserbaidschanischem Gewahrsam. Einige wurden Berichten zufolge in der Haft gefoltert (FH 28.2.2022). Aserbaidschanische Streitkräfte haben auch im Jahr 2021 armenisches Territorium besetzt und häufig versucht, die Bewegungsfreiheit der armenischen Einwohner einzuschränken, indem sie mit Gewalt gegen Zivilisten drohten, um die Kontrolle auszuüben. Im August errichteten aserbaidschanische Soldaten Straßensperren entlang einer Fernstraße und blockierten mehrere armenische Dörfer für mehrere Tage. Es wurden mehrere weitere Fälle gemeldet, in denen Straßensperren und militärische Kontrollpunkte eingesetzt wurden, um die Bewegungsfreiheit armenischer Einwohner einzuschränken; nach Angaben des Büros des armenischen Menschenrechtsverteidigers (Ombudsmann) gibt es für die Einwohner keine praktikablen Alternativrouten, um solche Eingriffe zu vermeiden. Der Ombudsmann berichtete, dass die aserbaidschanische Militärbesatzung weiterhin die Rückkehr von rechtmäßigen Bewohnern in ihre Häuser in armenischen Grenzgemeinden verhindert und deren Eigentumsrechte verletzt (FH 28.2.2022). Die Sicherheitslage entlang der armenisch-aserbaidschanischen Grenze blieb aufgrund der Ungewissheit über die Demarkationslinien fragil (AI 29.3.2022). Die Gefechte flammten Anfang August [2022] wieder auf. Aserbaidschan und Armenien werfen sich gegenseitig den Bruch des Waffenstillstands vor. Bei den Zusammenstößen wurden mehrere Soldaten getötet (TAZ 4.8.2022; vgl. Zeit online 3.8.2022, DW 3.8.2022). […]Die Sicherheitslage entlang der armenisch-aserbaidschanischen Grenze blieb aufgrund der Ungewissheit über die Demarkationslinien fragil (AI 29.3.2022). Die Gefechte flammten Anfang August [2022] wieder auf. Aserbaidschan und Armenien werfen sich gegenseitig den Bruch des Waffenstillstands vor. Bei den Zusammenstößen wurden mehrere Soldaten getötet (TAZ 4.8.2022; vergleiche Zeit online 3.8.2022, DW 3.8.2022). […] 1.2.2. Wehrdienst und Rekrutierungen Letzte Änderung: 23.08.2022 Männer armenischer Staatsangehörigkeit unterliegen vom 18. bis zum 27. Lebensjahr der allgemeinen Wehrpflicht (24 Monate). Die Einberufung von Wehrdienstleistenden erfolgt jeweils im Frühjahr und im Herbst. Auf Antrag besteht die Möglichkeit der Befreiung oder Zurückstellung vom Wehrdienst sowie der Ableistung eines militärischen oder zivilen Ersatzdienstes. Bei der Zurückstellung vom Militärdienst aus sozialen Gründen (z.B. pflegebedürftige Eltern, zwei oder mehr Kinder) muss bei Wegfall der Gründe der Betreffende bis zum 27. Lebensjahr noch einrücken. Wenn die Gründe nach dem 27. Lebensjahr noch bestehen, ist eine Einrückung in Friedenszeiten nicht mehr vorgesehen. Derjenige muss sich allerdings als Reservist zur Verfügung stellen. Eine Zurückstellung aus Gesundheitsgründen ist ebenfalls möglich (AA 25.7.2022). Armenische Rekruten wurden auch an der Waffenstillstandslinie um Berg-Karabach eingesetzt und 2020 an der Grenze zu Aserbaidschan eingesetzt. Männliche Armenier ab 16 Jahren sind zur Wehrregistrierung verpflichtet. Sofern sie sich im Ausland aufhalten und sich nicht vor dem Erreichen des 16. Lebensjahres aus Armenien abgemeldet haben, müssen sie zur Musterung nach Armenien zurückkehren; andernfalls darf ihnen kein Reisepass ausgestellt werden. Nach der Musterung kann die Rückkehr ins Ausland erfolgen (AA 25.7.2022). Mit der Ende 2017 erfolgten Novellierung des Wehrpflichtgesetzes bietet das armenische Verteidigungsministerium im Rahmen des Konzepts „Armee-Nation“ zwei neue flexible Optionen für den Wehrdienst. Das Programm „Jawohl“ ermöglicht den Rekruten einen flexiblen Wehrdienst von insgesamt drei Jahren mit mehrmonatigen Unterbrechungen. Man wird u.a. auch an der Frontlinie eingesetzt. Im Anschluss erhalten die Rekruten ca. 9.000 Euro für eine Existenzgründung sowie einen Wohnungskredit. Diese Regelung ist seit Dezember 2017 in Kraft. Das Programm „Es ist mir eine Ehre“ erlaubt Hochschulstudenten das Studium abzuschließen und erst dann als Offizier ihren Wehrdienst abzuleisten. Im Laufe des Studiums werden für diese Studenten Pflichtveranstaltungen im Militärinstitut organisiert. Diese Regelung trat im Mai 2018 in Kraft (AA 25.7.2022). Laut Auskunft eines lokalen Anwaltes verleiht ein Aufenthaltsstatus im Ausland der betroffenen Person keine Privilegien in Bezug auf die Befreiung vom Militärdienst (VP 6.2.2020). Nichtregierungsorganisationen, die sich für die Menschenrechte einsetzen, äußerten weiterhin ihre Besorgnis über die Todesfälle in der Armee, die nicht auf Kampfhandlungen zurückzuführen sind, und über das Versäumnis der Strafverfolgungsbehörden, glaubwürdige Untersuchungen dieser Todesfälle durchzuführen. Nach Ansicht von Organisationen der Zivilgesellschaft und Familienangehörigen der Opfer hat die Praxis, viele Todesfälle außerhalb von Kampfhandlungen zu Beginn der Ermittlungen als Selbstmord einzustufen, die Wahrscheinlichkeit verringert, dass Missbräuche aufgedeckt und untersucht werden (USDOS 12.4.2022). Misshandlungen unter Soldaten oder durch Vorgesetzte kommen weiterhin vor (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 25.7.2022).Misshandlungen unter Soldaten oder durch Vorgesetzte kommen weiterhin vor (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 25.7.2022). […] 1.2.2.1. Wehrersatzdienst, Wehrdienstverweigerung / Desertion Letzte Änderung: 23.08.2022 Auf Antrag besteht die Möglichkeit der Befreiung oder Zurückstellung vom Wehrdienst sowie der Ableistung eines militärischen oder zivilen Ersatzdienstes. In anderen Fällen gilt eine Zurückstellung vom Militärdienst aus sozialen Gründen (arbeitsunfähige Eltern, mutterlose Kinder, zwei oder mehrere Kinder, Ehefrau mit Behinderungen der 1. oder 2. Kategorie, arbeitsunfähige Geschwister mit Behinderungen, Beschluss des Verteidigungsministeriums auf Grundlage der Stellungnahme der Gesundheitskommission) bis zum 27. Lebensjahr. Fallen diese Gründe vor Vollendung des 27. Lebensjahrs weg, ist der Wehrdienst abzuleisten. Bleiben die Gründe nach Vollendung des 27. Lebensjahrs bestehen, muss sich der Betreffende als Reservist zur Verfügung halten und wird in Friedenszeiten nicht mehr eingezogen. Eine Zurückstellung aus Gesundheitsgründen ist ebenfalls möglich (AA 25.7.2022). Wehrpflichtige, die sich ihrer Wehrpflicht entzogen haben, werden strafrechtlich belangt. Nach der Vollendung des 27. Lebensjahres wurde früher ein faktischer Freikauf vom Wehrdienst über eine Ersatzzahlung durch das sogenannte „Freikaufsgesetz“ der Republik Armenien vom 17.12.2003 ermöglicht. Dieses Gesetz trat am 31.12.2019 außer Kraft (AA 25.7.2022). Es gibt einen Ersatzdienst, der sich in einen innerhalb der Streitkräfte zu leistenden alternativen Wehrdienst und einen außerhalb der Streitkräfte zu leistenden alternativen Arbeitsdienst gliedert. Man ist berechtigt, einen alternativen Dienst zu leisten, wenn die Leistung des obligatorischen Militärdienstes in militärischen Einheiten sowie das Tragen, Halten, Aufbewahrung und die Benutzung von Waffen der Konfession oder den religiösen Überzeugungen des Wehrdienstpflichtigen widersprechen. Der alternative Wehrdienst dauert 30 Monate, der alternative Arbeitsdienst 36 Monate. Die Anzahl derjenigen, die den Ersatzdienst beantragen, ist sehr gering (AA 25.7.2022; vgl. USDOS 12.5.2021).Es gibt einen Ersatzdienst, der sich in einen innerhalb der Streitkräfte zu leistenden alternativen Wehrdienst und einen außerhalb der Streitkräfte zu leistenden alternativen Arbeitsdienst gliedert. Man ist berechtigt, einen alternativen Dienst zu leisten, wenn die Leistung des obligatorischen Militärdienstes in militärischen Einheiten sowie das Tragen, Halten, Aufbewahrung und die Benutzung von Waffen der Konfession oder den religiösen Überzeugungen des Wehrdienstpflichtigen widersprechen. Der alternative Wehrdienst dauert 30 Monate, der alternative Arbeitsdienst 36 Monate. Die Anzahl derjenigen, die den Ersatzdienst beantragen, ist sehr gering (AA 25.7.2022; vergleiche USDOS 12.5.2021). Das armenische Parlament beschloss am 28. Oktober 2020 eine drastische Erhöhung der Haftstrafen bei Militärdienstentziehung oder Desertion im Kriegsfall. Bei Nichtbefolgung der Einberufung oder Mobilisierung in Kriegszeiten ist nun eine Haftstrafe von sechs bis zwölf Jahren möglich. Zuvor war diese Straftat mit vier bis acht Jahren Haft bewehrt. Militärdienstentziehung unter Kriegsrecht oder Nichtzahlung der Steuer während eines Krieges kann mit einer Haftstrafe von eins bis fünf Jahren verfolgt werden. Zuvor waren es bis zu vier Jahre. Desertion unter Kriegsrecht oder aus dem Kampfgebiet soll nun mit acht bis 15 Jahren Haft verfolgt werden, statt sechs bis zwölf Jahren (Connection e.V. 1.11.2020). Zu Fällen von Misshandlung von Ersatzdienstleistenden durch Vorgesetzte liegen keine Erkenntnisse vor (AA 25.7.2022). Offen homosexuelle Männer fürchten um ihre körperliche Sicherheit beim Militär und einige versuchen, sich von der Wehrpflicht befreien zu lassen (HRW 13.1.2021). […] , 1.2.3. Bewegungsfreiheit Letzte Änderung: 24.08.2022 Das Gesetz sieht garantierte Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor. Die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 12.4.2022). Die Auswirkungen des Konflikts um Berg-Karabach aus dem Jahr 2020 hielten auch im Jahr 2021 an und schränkten die Bewegungsfreiheit in einigen Grenzgebieten weiter ein. Nach dem Waffenstillstand im November 2020 übernahmen aserbaidschanische Streitkräfte die Kontrolle über einen 21 Kilometer langen Abschnitt der Goris-Kapan-Autobahn, der einzigen Hauptverbindungsstraße zwischen der Region Syunik und dem Rest Armeniens, teilten Dörfer ab und schränkten die Bewegungsfreiheit der Bewohner ein. Im November 2021 errichteten die aserbaidschanischen Streitkräfte neue Kontrollpunkte entlang der Straße, wodurch die Bewegungsfreiheit der armenischen Einwohner in der Region weiter eingeschränkt wurde (FH 28.2.2022). Aufgrund des zentralistischen Staatsaufbaus und der geringen territorialen Ausdehnung gibt es kaum Ausweichmöglichkeiten gegenüber zentralen Behörden. Bei Problemen mit lokalen Behörden oder mit Dritten kann jedoch ein Umzug Abhilfe schaffen (AA 25.7.2022). […] 1.2.4. Grundversorgung und Wirtschaft Letzte Änderung: 24.08.2022 In Armenien ist ein breites Warenangebot in- und ausländischer Herkunft vorhanden. Auch umfangreiche ausländische Hilfsprogramme tragen zur Verbesserung der Lebenssituation von benachteiligten Gruppen bei. Ein beachtlicher Teil der Bevölkerung ist nach wie vor finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch humanitäre Organisationen sicherzustellen. Nach Schätzungen der Weltbank für 2020 leben 27 % der Armenier unterhalb der Armutsgrenze. Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell und durch Warensendungen von Verwandten im Ausland unterstützt. Das die Armutsgrenze bestimmende Existenzminimum beträgt in Armenien ca. AMD 60.000 [ca EUR 146] im Monat, der offizielle Mindestlohn AMD 55.000. Das durchschnittliche Familieneinkommen ist mangels zuverlässiger Daten schwer einzuschätzen. Der Großteil der Armenier geht mehreren Erwerbstätigkeiten und darüber hinaus privaten Geschäften und Gelegenheitstätigkeiten nach (AA 25.7.2022). Das Durchschnittseinkommen beträgt AMD 192.450 [ca EUR 468] pro Monat (IOM 2020). Trotz relativ günstiger Wachstumsraten ist es nicht gelungen, den Lebensstandard für breite Bevölkerungsteile spürbar zu erhöhen (SWP 5.2020). Im Jahr 2021 lag die Arbeitslosenquote Armeniens bei geschätzt rund 18,5 %. Für das Jahr 2022 wird die Arbeitslosenquote in Armenien auf rund 19,5 % prognostiziert (statista 5.5.2022). Man geht jedoch von einer verdeckten Arbeitslosigkeit von bis zu 40 % aus (WKO 1.2022). Im Jahr 2021 belief sich die durchschnittliche Inflationsrate auf rund 7,2 % gegenüber dem Vorjahr. Für das Jahr 2022 wird die Inflationsrate Armeniens auf rund 7,6 % gegenüber dem Vorjahr prognostiziert (statista 4.5.2022) Rohstoffgewinnung und deren Verarbeitung dominieren die armenische Industrie. Armenien hat über 480 bekannte Vorkommen mineralischer Rohstoffe und es gibt bedeutende Reserven von Metallen. Auch der Landwirtschaftssektor spielt eine wichtige Rolle. Das Wirtschaftswachstum konzentrierte sich bislang primär auf die Hauptstadt Jerewan . Das Entwicklungsgefälle zwischen der Hauptstadt und den übrigen Regionen des Landes bleibt groß. Die ländlichen Regionen haben eine hohe Unterbeschäftigung und niedriges Einkommen (WKO 1.2022). Das Gesetz verbietet und kriminalisiert alle Formen von Zwangs- und Pflichtarbeit, obwohl es keine Definition von Zwangsarbeit enthält. Die Regierung hat das Gesetz nicht wirksam durchgesetzt. Die Strafverfolgung war nicht proaktiv und verließ sich weitgehend auf die Selbstauskunft der Opfer (USDOS 12.4.2022). […] 1.2.4.1. Sozialbeihilfen Letzte Änderung: 24.08.2022 Das Ministerium für Arbeit und soziale Angelegenheiten verwaltet das Sozialschutzsystem in Armenien. Zu den wichtigsten Arten staatlicher Sozialleistungen in Armenien gehören: Familienbeihilfe, Sozialleistungen, dringende Unterstützungen, pauschales Kindergeld, Kinderbetreuungsgeld bis zum Alter von zwei Jahren, Leistungen bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit, Mutterschaftsgeld, Altersbeihilfe, Invaliditätsleistungen, Leistungen bei Verlust der geldverdienenden Person, Bestattungsgeld (IOM 2020). Personen, die das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 10 Jahre Berufserfahrung haben, haben Anspruch auf eine arbeitsbedingte Rente. Personen, die keinen Anspruch auf eine arbeitsbedingte Rente haben, haben mit 65 Jahren Anspruch auf eine altersbedingte Rente. In Armenien gibt es zwei Kategorien von Renten: Arbeitsrenten umfassen Altersrenten, privilegierte Renten, Renten für langjährige Betriebszugehörigkeit, Invalidenrenten und Hinterbliebenenrenten. Militärrenten umfassen Renten für Langzeitdienstleistern, Invaliditätsrenten und Hinterbliebenenrenten (IOM 2020). Der Pensionsanspruch gilt grundsätzlich ab einem Alter von 63 mit mindestens 25 Jahren abgeschlossener Beschäftigung; eine verringerte Pension steht nach mindestens zehnjähriger Anstellung, jedoch erst ab 65 zu. Bei Invalidität im Rahmen der Sozialversicherung sind zwischen zwei und zehn Jahre Anstellung Grundvoraussetzung, abhängig vom Alter des Versicherten beim Auftreten der Invalidität. Die Invaliditätspension hängt vom Grade der Invalidität ab. Unterhalb der erforderlichen Zeiten für eine Invaliditätspension besteht die Möglichkeit einer Sozialrente für Invalide in Form einer Sozialhilfe. Zur Pensionsberechnung werden die Studienjahre, die Wehrdienstzeit, die Zeit der Kinderbetreuung und die Arbeitslosenzeiten herangezogen. Die Alterspension im Rahmen der Sozialversicherung beträgt 100 % der Basispension von AMD 16.000 monatlich zuzüglich eines variablen Bonus. Die Bonuspension macht AMD 500 monatlich für jedes Kalenderjahr ab dem elften Beschäftigungsjahr multipliziert mit einem personenspezifischen Koeffizienten, basierend auf der Länge der Dienstzeit (USSSA 3.2019). Das Ministerium für Arbeit und Soziales (MLSA) implementiert Programme zur Unterstützung von schutzbedürftigen Personen: Behinderte, ältere Personen, RentnerInnen, Waisen, Opfer von Menschenhandel, Frauen und Kinder. Der Zugang zu diesen Leistungen erfolgt über die 51 Büros des staatlichen Sozialversicherungsservice (IOM 2020). Die staatliche Arbeitsagentur bietet im Rahmen der Arbeitslosenunterstützung folgende Dienstleistungen an: Beratung und Information über die von der Agentur angebotenen Dienstleistungen, Beratung zur beruflichen Orientierung, Antrag auf freie Mitarbeit, Teilnahme an staatlichen Beschäftigungsprogrammen und -veranstaltungen, Berufsausbildung und Umschulung (IOM 2020). Arbeitslosenunterstützung 2015 wurde die Arbeitslosenunterstützung zugunsten einer Einstellungsförderung eingestellt. Zu dieser Förderung gehört auch die monetäre Unterstützung für Personen die am regulären Arbeitsmarkt nicht wettbewerbsfähig sind. Das Arbeitsgesetz von 2004 sieht ein Abfertigungssystem seitens der Arbeitgeber vor. Bei Betriebsauflösung oder Stellenabbau beträgt die Abfertigung ein durchschnittliches Monatssalär, bei anderen Gründen hängt die Entschädigung von der Dienstzeit ab, jedoch maximal 44 Tage im Falle von 15 Anstellungsjahren (USSSA 3.2019). […] 1.2.5. Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 24.08.2022 Die medizinische Grundversorgung ist flächendeckend gewährleistet. Das Gesundheitssystem besteht aus einer staatlich garantierten und kostenlosen Absicherung sowie einer individuellen und freiwilligen Krankenversicherung. Jeder Mensch in der Republik Armenien hat Anspruch auf medizinische Hilfe und Dienstleistungen unabhängig von Nationalität, Herkunft, Geschlecht, Sprache, Religion, Alter, politischen und sonstigen Überzeugungen, sozialer Herkunft, Eigentum oder sonstigem Status (IOM 2020). Die primäre medizinische Versorgung wird in der Regel entweder durch regionale Polikliniken oder ländliche Behandlungszentren erbracht. Die sekundäre medizinische Versorgung wird von 37 regionalen Krankenhäusern und einigen der größeren Polikliniken mit speziellen ambulanten Diensten übernommen, während die tertiäre medizinische Versorgung größtenteils den staatlichen Krankenhäusern und einzelnen Spezialeinrichtungen in Jerewan vorbehalten ist (AA 25.7.2022). Die primäre medizinische Versorgung ist grundsätzlich kostenfrei. Kostenlose medizinische Versorgung gilt nur noch eingeschränkt für die sekundäre und die tertiäre Ebene. Das Fehlen einer staatlichen Krankenversicherung erschwert den Zugang zur medizinischen Versorgung insoweit, als für einen großen Teil der Bevölkerung die Finanzierung der kostenpflichtigen ärztlichen Behandlung extrem schwierig geworden ist. Viele Menschen sind nicht in der Lage, die Gesundheitsdienste aus eigener Tasche zu bezahlen. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung übersteigt die finanziellen Möglichkeiten der meisten Familien bei weitem (AA 25.7.2022). Armeniens Gesundheitssystem ist durch den Staat stark unterfinanziert; weniger als 1,6 % des BIP werden für Gesundheitsausgaben aufgewendet (einer der niedrigsten Werte weltweit) und mehr als 50 % aller Gesundheitsausgaben entfallen auf Direktzahlungen von Patienten (einer der höchsten Werte weltweit). Dies führt zu erheblichen Problemen beim Zugang, der Steuerung und der Qualität der Versorgung (EVN 22.3.2020). Die COVID-19-Pandemie im ersten Halbjahr 2020 hat das Gesundheitssystem noch weiter unter Druck gesetzt (ChH 4.6.2020) Das Gesundheitssystem leidet nicht unter einem Ärztemangel. Es besteht jedoch ein ernstes Missverhältnis zwischen ländlichen Gebieten und der Hauptstadt: Eriwan weist im Vergleich zum Rest des Landes eine übermäßige Konzentration von Ärzten auf. Im internationalen Vergleich gibt es in Armenien eine große Zahl von Fachärzten im Vergleich zu Allgemeinmedizinern (EVN 22.3.2020). Informationen über soziale Bevölkerungsgruppen, die berechtigt sind, kostenlose Medikamente durch lokale Polikliniken zu erhalten, sind verfügbar unter: www.moh.am (IOM 2020). Die Einfuhr von Medikamenten zum persönlichen Gebrauch ist auf 10 Arzneimittel, je 3 Packungen, beschränkt (IOM 2020). Ein Grundproblem der staatlichen medizinischen Fürsorge ist die schlechte Bezahlung des medizinischen Personals (für einen allgemein praktizierenden Arzt ca. 250/Monat EUR). Hochqualifizierte und motivierte Mediziner wandern in den privatärztlichen Bereich ab, wo Arbeitsbedingungen und Gehälter deutlich besser sind. Der Ausbildungsstand des medizinischen Personals ist zufriedenstellend. Die Ausstattung der staatlichen medizinischen Einrichtungen mit technischem Gerät ist dagegen teilweise mangelhaft. In einzelnen klinischen Einrichtungen – meist Privatkliniken – stehen hingegen moderne Untersuchungsmethoden wie Ultraschall, Mammographie sowie Computer- und Kernspintomographie zur Verfügung (AA 25.7.2022). Die größeren Krankenhäuser in Eriwan sowie einige Krankenhäuser in den Regionen verfügen über psychiatrische Abteilungen und Fachpersonal. Die technischen Untersuchungsmöglichkeiten haben sich durch neue Geräte verbessert. Die Behandlung von posttraumatischem Belastungssyndrom (PTBS) und Depressionen ist auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt kostenlos. Die Anzahl der kostenlosen Behandlungsplätze für Dialyse ist begrenzt, aber gegen Bezahlung von ca USD 100 jederzeit möglich. Selbst Inhaber kostenloser Behandlungsplätze müssen aber noch in geringem Umfang zuzahlen. Derzeit ist die Dialysebehandlung in fünf Krankenhäusern in Eriwan möglich, auch in den Städten Armavir, Gjumri, Kapan, Noyemberyan und Vanadsor sind die Krankenhäuser entsprechend ausgestattet (AA 25.7.2022). Problematisch ist die Verfügbarkeit von Medikamenten, da nicht immer alle Präparate vorhanden sind. Nach dem Regierungsbeschluss vom 23.11.2006 ist die Ausgabe von Medikamenten in Polikliniken kostenlos bei bestimmten Krankheiten und für Menschen, die in die Kategorie 1 besonders schutzbedürftiger Personen fallen. Hierzu gehören insbesondere Kinder und Menschen mit mittlerer bis schwerer Behinderung. Patienten der Kategorie 2 müssen 50 %, Patienten der Kategorie 3 müssen 70 % ihrer Medikamentenkosten selbst tragen (AA 25.7.2022). […] 1.2.6. Rückkehr Letzte Änderung: 24.08.2022 Rückkehrende werden grundsätzlich nach Ankunft in die Gesellschaft integriert. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen, auch im Staatsdienst, und überdurchschnittlich gute Chancen, Arbeit zu finden. Für rückkehrende Migranten wurde ein Beratungszentrum geschaffen; es handelt sich um ein Projekt der französischen Büros für Einwanderung und Migration (OFFI). Rückkehrer können sich auch an den armenischen Migrationsdienst wenden, der ihnen mit vorübergehender Unterkunft und Beratung zur Seite steht. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden, sind nicht bekannt (AA 25.7.2022). Seit 2019 führ der Migrationsdienst der Republik Armenien das "Staatliche Programm zur primären Unterstützung der Wiedereingliederung von zurückgekehrten (einschließlich unfreiwillig zurückgekehrten) StaatsbürgerInnen in die Republik Armenien" durch. Das Programm bietet armenischen StaatsbürgerInnen, die nach Armenien zurückkehren primäre Unterstützung, um ihre vollständige und nachhaltige Wiedereingliederung zu gewährleisten (IOM 2020). Frontex hat zum 01. April 2022 sein JRS-Programm (Joint Reintegration Services) gestartet. Dieses bietet individuelle Reintegrationshilfen für Rückkehrende in ihre Herkunftsländer und übernimmt damit Teile des bisherigen ERRIN-Projekts, welches bis zum 30.06.2022 parallel weiterlief. Reintegrationspartner und JRS-Hilfen stehen auch für Armenien zur Verfügung (JRS-Programm, ohne Datum). […] 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit, Name, Geburtsdatum) stützen sich auf seine Angaben in Verbindung mit der Information des Bundesministeriums für Inneres, Abteilung IV/2, vom 28.08.2016, wonach der Beschwerdeführer bei einer italienischen Vertretungsbehörde unter Vorlage eines armenischen Reisepasses sowie unter Anführung der Identität XXXX , geboren am XXXX , einen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums gestellt hat. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit, Name, Geburtsdatum) stützen sich auf seine Angaben in Verbindung mit der Information des Bundesministeriums für Inneres, Abteilung IV/2, vom 28.08.2016, wonach der Beschwerdeführer bei einer italienischen Vertretungsbehörde unter Vorlage eines armenischen Reisepasses sowie unter Anführung der Identität römisch 40 , geboren am römisch 40 , einen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums gestellt hat. Ferner ergeben sich die Feststellungen zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seinen Sprachkenntnissen, seinem Wohnort im Herkunftsstaat, seiner Schulbildung, seiner nicht abgeschlossenen Berufsausbildung, seinen Familienangehörigen im Herkunftsstaat sowie zum Kontakt zu diesen aus seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 10.01.2023. Die Feststellungen zu seiner Einreise ins Schengen-Gebiet im Jahr 2016, zum Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, zur Nichtdurchführbarkeit des gegen ihn erlassenen Festnahmeauftrags sowie der geplanten Abschiebung nach Italien, zum gescheiterten Versuch des Beschwerdeführers, am 12.03.2020 in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen, zu seiner Festnahme und Überstellung in das PAZ Salzburg sowie zur Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers in Verbindung mit dem unbestrittenen Akteninhalt (vgl. vor allem Information des Bundesministeriums für Inneres, Abteilung IV/2, vom 28.08.2016, Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2017, Zl. W243 2140688-1/2E, samt Zustellnachweis; Festnahmeauftrag sowie Abschiebeauftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2017, Kurzbrief der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 08.02.2017, GZ. E1/9005/2017, Information des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2017 über die Verschiebung der Abschiebung, Festnahmeauftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.04.2017, Einreiseverweigerung der Bundesrepublik Deutschland vom 12.03.2020, Anhalteprotokoll der Landespolizeidirektion Salzburg vom 12.03.2020, GZ. PAD/20/00519509/001/FW, sowie Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 08.01.2021, GZ. XXXX ). Die Feststellungen zu seiner Einreise ins Schengen-Gebiet im Jahr 2016, zum Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, zur Nichtdurchführbarkeit des gegen ihn erlassenen Festnahmeauftrags sowie der geplanten Abschiebung nach Italien, zum gescheiterten Versuch des Beschwerdeführers, am 12.03.2020 in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen, zu seiner Festnahme und Überstellung in das PAZ Salzburg sowie zur Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers in Verbindung mit dem unbestrittenen Akteninhalt vergleiche vor allem Information des Bundesministeriums für Inneres, Abteilung IV/2, vom 28.08.2016, Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2017, Zl. W243 2140688-1/2E, samt Zustellnachweis; Festnahmeauftrag sowie Abschiebeauftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2017, Kurzbrief der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 08.02.2017, GZ. E1/9005/2017, Information des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2017 über die Verschiebung der Abschiebung, Festnahmeauftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.04.2017, Einreiseverweigerung der Bundesrepublik Deutschland vom 12.03.2020, Anhalteprotokoll der Landespolizeidirektion Salzburg vom 12.03.2020, GZ. PAD/20/00519509/001/FW, sowie Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 08.01.2021, GZ. römisch 40 ). 2.2. Zu den Flucht- und Verfolgungsgründen des Beschwerdeführers 2.2.1. Vorauszuschicken ist zunächst, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung anführte, keine Beschwerden oder Krankheiten zu haben, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen könnten (vgl. Erstbefragung 13.03.2020, AS 11). Auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 14.10.2020 bestätigte der Beschwerdeführer eingangs, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die Befragung zu absolvieren (vgl. Einvernahme 14.10.2020, AS 240). Im Zuge der weiteren Einvernahme äußerte er allerdings, Gedächtnisprobleme zu haben und an Angstzuständen zu leiden, weshalb seitens des anwesenden Rechtsberaters letztlich die Einholung eines „PSY-III Gutachtens“ beantragt wurde (vgl. Einvernahme 14.10.2020, AS 249). 2.2.1. Vorauszuschicken ist zunächst, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung anführte, keine Beschwerden oder Krankheiten zu haben, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen könnten vergleiche Erstbefragung 13.03.2020, AS 11). Auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 14.10.2020 bestätigte der Beschwerdeführer eingangs, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die Befragung zu absolvieren vergleiche Einvernahme 14.10.2020, AS 240). Im Zuge der weiteren Einvernahme äußerte er allerdings, Gedächtnisprobleme zu haben und an Angstzuständen zu leiden, weshalb seitens des anwesenden Rechtsberaters letztlich die Einholung eines „PSY-III Gutachtens“ beantragt wurde vergleiche Einvernahme 14.10.2020, AS 249). Da der im Verwaltungsakt aufliegenden und als „Gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren“ bezeichneten Ersteinschätzung einer Sachverständigen vom 26.03.2021 nicht abschließend zu entnehmen ist, ob der Beschwerdeführer allgemein in der Lage ist, umfassende Angaben zu seinen Fluchtgründen zu erstatten, wurde im Beschwerdeverfahren ein psychiatrisch/ neurologisches Gutachten zum psychischen Gesundheitszustand sowie zur Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers eingeholt. Dem Gutachten dieser Sachverständigen vom 04.01.2023 ist zusammengefasst zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer psychisch ausreichend stabil sei, um ein Interview im Zuge des Asylverfahrens durchzustehen. Es lasse sich keine psychische Erkrankung feststellen, die es ihm verunmöglichen würde, sich einem solchen Interview zu unterziehen. Bei ihm bestehe nach dem Gutachten weder eine beschränkte Wahrnehmungsfähigkeit noch eine beschränkte Erinnerungsfähigkeit oder eine beeinträchtigte Gedächtnisleistung. Ferner sei er zeitlich, örtlich, situativ und zu seiner Person ausreichend orientiert, um schlüssig und widerspruchsfrei Angaben zu tätigen. Aus gutachterlicher Sicht sei er sohin einvernahmefähig. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist das Gutachten als schlüssig sowie vollständig zu qualifizieren und bestehen daher keine Bedenken hinsichtlich dessen Richtigkeit. Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen der Sachverständigen in seiner Stellungnahme vom 24.01.2023 überdies nicht substantiiert entgegengetreten. So wurde zwar darauf hingewiesen, dass nach den Ausführungen der Sachverständigen die Verständigung mit dem Beschwerdeführer infolge einer relativen Sprachbarriere eingeschränkt gewesen sei. Der weiteren Einschätzung der Sachverständigen, wonach die Verständigung dennoch ausreichend möglich gewesen sei, wurde jedoch nichts entgegengehalten. Festzuhalten ist weiter, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme allgemein ausführte, dass die durchgeführte Untersuchung lediglich eine Momentaufnahme darstelle. Dass er im Zeitpunkt der Einvernahme vor dem Bundesamt oder der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entgegen der Einschätzung der Sachverständigen nicht einvernahmefähig gewesen wäre, wurde von ihm jedoch nicht dargetan und ergeben sich hierfür auch keine Anhaltspunkte, die amtswegig wahrzunehmen gewesen wären. Vielmehr wurde auch in dem vom Beschwerdeführer vorgelegten psychotherapeutischen Bericht vom 09.01.2023 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer jedenfalls „verhandlungsfähig“ sei und man ihm nur bei Bedarf eine kurze Pause gönnen müsse. In einer Gesamtschau kommt das Bundesverwaltungsgericht sohin zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren bei seinen Befragungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates stets einvernahmefähig war. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auch im Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz im Zuge seiner Erstbefragung eingangs bestätigte, gesundheitlich in der Lage zu sein, der Einvernahme zu folgen. Im gegenständlichen Verfahren sind keine Hinweise hervorgekommen, dass diese Erklärung nicht den Tatsachen entsprochen hätte. Hinzu kommt, dass in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde zur Bescheinigung des Fluchtvorbringens auf die Angaben des Beschwerdeführers in der im Vorverfahren durchgeführten Erstbefragung verwiesen wurde. Auch vor diesem Hintergrund sind seine damaligen Ausführungen bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens zu berücksichtigen. 2.2.2. Aufgrund seines in der mündlichen Verhandlung erhaltenen persönlichen Eindrucks sowie der im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden Niederschriften der Befragungen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren sowie im Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz geht der zur Entscheidung berufene Richter des Bundesverwaltungsgerichtes davon aus, dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines vorgetragenen Fluchtvorbringens keine Glaubwürdigkeit zukommt. Zunächst ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner Erstbefragung am 13.03.2020 vorbrachte, sich im Jahr 2018 für die Dauer von ein bis zwei Monaten im Herkunftsstaat aufgehalten zu haben, in der Folge in Rumänien gelebt zu haben und erst circa 10 Tage zuvor wieder in Österreich eingereist zu sein. Zu den Gründen für seine neuerliche Ausreise aus dem Herkunftsstaat gab er an, während seines Aufenthalts in der Republik Armenien im Jahr 2018 die Ermordung seines damaligen Mitbewohners beobachtet zu haben und nunmehr aus diesem Grund selbst verfolgt zu werden (vgl. Erstbefragung 13.03.2020, AS 11ff.). Zunächst ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner Erstbefragung am 13.03.2020 vorbrachte, sich im Jahr 2018 für die Dauer von ein bis zwei Monaten im Herkunftsstaat aufgehalten zu haben, in der Folge in Rumänien gelebt zu haben und erst circa 10 Tage zuvor wieder in Österreich eingereist zu sein. Zu den Gründen für seine neuerliche Ausreise aus dem Herkunftsstaat gab er an, während seines Aufenthalts in der Republik Armenien im Jahr 2018 die Ermordung seines damaligen Mitbewohners beobachtet zu haben und nunmehr aus diesem Grund selbst verfolgt zu werden vergleiche Erstbefragung 13.03.2020, AS 11ff.). In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 14.10.2020 brachte der Beschwerdeführer demgegenüber vor, bereits seit über vier Jahren in Österreich zu leben (vgl. Einvernahme 14.10.2020, AS 241). Auf Vorhalt seines in der Erstbefragung erstatteten Vorbringens räumte er ein, dass seine damaligen Ausführungen zu seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat im Jahr 2018, zu seinen Gründen für die neuerliche Ausreise aus Armenien sowie zu seinem darauffolgenden Aufenthalt in Rumänien nicht den Tatsachen entsprochen hätten und er tatsächlich seit dem Jahr 2016 durchgehend in Österreich aufhältig sei (vgl. Einvernahme 14.10.2020, AS. 243). Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigte er, dass weder seine Angaben zu seiner Rückkehr in die Republik Armenien im Jahr 2018 noch sein Vorbringen zum Aufenthalt in Rumänien korrekt gewesen seien. Er habe in der Erstbefragung einfach irgendetwas erzählt, da er aus der Schubhaft entlassen werden habe wollen. Tatsächlich habe er sich nach rechtskräftiger Erledigung seines ersten Antrags auf internationalen Schutz in den Städten Salzburg, Wien und XXXX aufgehalten. Er habe auf der Straße sowie in Kellern Unterkunft gefunden und habe undokumentiert gearbeitet (vgl. Verhandlung 10.01.2023, S. 8). In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 14.10.2020 brachte der Beschwerdeführer demgegenüber vor, bereits seit über vier Jahren in Österreich zu leben vergleiche Einvernahme 14.10.2020, AS 241). Auf Vorhalt seines in der Erstbefragung erstatteten Vorbringens räumte er ein, dass seine damaligen Ausführungen zu seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat im Jahr 2018, zu seinen Gründen für die neuerliche Ausreise aus Armenien sowie zu seinem darauffolgenden Aufenthalt in Rumänien nicht den Tatsachen entsprochen hätten und er tatsächlich seit dem Jahr 2016 durchgehend in Österreich aufhältig sei vergleiche Einvernahme 14.10.2020, AS. 243). Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigte er, dass weder seine Angaben zu seiner Rückkehr in die Republik Armenien im Jahr 2018 noch sein Vorbringen zum Aufenthalt in Rumänien korrekt gewesen seien. Er habe in der Erstbefragung einfach irgendetwas erzählt, da er aus der Schubhaft entlassen werden habe wollen. Tatsächlich habe er sich nach rechtskräftiger Erledigung seines ersten Antrags auf internationalen Schutz in den Städten Salzburg, Wien und römisch 40 aufgehalten. Er habe auf der Straße sowie in Kellern Unterkunft gefunden und habe undokumentiert gearbeitet vergleiche Verhandlung 10.01.2023, S. 8). Dieses Vorbringen ist insbesondere unter Berücksichtigung des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 08.01.2021, GZ. XXXX , plausibel, geht doch daraus hervor, dass der Beschwerdeführer am 09.09.2019 in XXXX einen gefälschten Personalausweis des EU-Mitgliedstaates Rumänien zum Beweis seiner Identität einer Mitarbeiterin des Meldeamtes zwecks Erlangung einer Meldebestätigung vorwies und ab diesem Zeitpunkt unter der Identität „ XXXX “ gemeldet war (vgl. dazu auch Personalausweis, AS 85; sowie Auszug aus dem Zentralen Melderegister, AS 93). Der Beschwerdeführer hat sich sohin nachweislich im September 2019 in Österreich aufgehalten. Dieses Vorbringen ist insbesondere unter Berücksichtigung des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 08.01.2021, GZ. römisch 40 , plausibel, geht doch daraus hervor, dass der Beschwerdeführer am 09.09.2019 in römisch 40 einen gefälschten Personalausweis des EU-Mitgliedstaates Rumänien zum Beweis seiner Identität einer Mitarbeiterin des Meldeamtes zwecks Erlangung einer Meldebestätigung vorwies und ab diesem Zeitpunkt unter der Identität „ römisch 40 “ gemeldet war vergleiche dazu auch Personalausweis, AS 85; sowie Auszug aus dem Zentralen Melderegister, AS 93). Der Beschwerdeführer hat sich sohin nachweislich im September 2019 in Österreich aufgehalten. In einer Gesamtschau kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zu dem Ergebnis, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner erstmaligen Einreise im Jahr 2016 durchgehend in Österreich aufhält und seine gegenteiligen Angaben in der Erstbefragung nicht den Tatsachen entsprechen. Ausgehend davon ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er im Jahr 2018 in Armenien die Ermordung seines Mitbewohners beobachtet habe und aus diesem Grund nunmehr selbst Verfolgung ausgesetzt sei, als wahrheitswidrig zu qualifzieren. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung ein wahrheitswidriges Vorbringen zu seinen Aufenthaltsorten sowie zu seiner Gefährdung im Herkunftsstaat erstattet hat (vgl. Verhandlung 10.01.2023, S. 8), mindert die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf die vor dem Bundesamt sowie dem Bundesverwaltungsgericht geltend gemachten Fluchtgründe wesentlich. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung ein wahrheitswidriges Vorbringen zu seinen Aufenthaltsorten sowie zu seiner Gefährdung im Herkunftsstaat erstattet hat vergleiche Verhandlung 10.01.2023, S. 8), mindert die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf die vor dem Bundesamt sowie dem Bundesverwaltungsgericht geltend gemachten Fluchtgründe wesentlich. Auch ungeachtet dessen sind die vom Beschwerdeführer geschilderten Gründe für seine Ausreise aus dem Herkunftsstaat nicht glaubhaft, zumal sich seine diesbezüglichen Angaben als widersprüchlich und vage erweisen. Konkret brachte er vor dem Bundesamt sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen vor, dass sein im Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz geltend gemachtes Fluchtvorbringen nach wie vor aufrecht sei. Vor seiner Ausreise im Jahr 2016 habe XXXX , der Bruder des ehemaligen Präsidenten, das Restaurant des Beschwerdeführers haben wollen. Der Beschwerdeführer habe ihm sein Restaurant jedoch nicht freiwillig geben wollen und habe daher versucht, es an andere Leute zu verkaufen. Bei der Abwicklung des Verkaufs sei ihm nicht bewusst gewesen, dass die Leute des Bruders des ehemaligen Präsidenten das Restaurant erworben hätten. Nach der Veräußerung sei ihm schließlich von seinen Verfolgern der Verkaufserlös abgenommen worden. Darüber hinaus hätten seine Verfolger noch zusätzlich Geld von ihm verlangt (vgl. Verhandlung 10.01.2023, S. 12). Konkret brachte er vor dem Bundesamt sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen vor, dass sein im Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz geltend gemachtes Fluchtvorbringen nach wie vor aufrecht sei. Vor seiner Ausreise im Jahr 2016 habe römisch 40 , der Bruder des ehemaligen Präsidenten, das Restaurant des Beschwerdeführers haben wollen. Der Beschwerdeführer habe ihm sein Restaurant jedoch nicht freiwillig geben wollen und habe daher versucht, es an andere Leute zu verkaufen. Bei der Abwicklung des Verkaufs sei ihm nicht bewusst gewesen, dass die Leute des Bruders des ehemaligen Präsidenten das Restaurant erworben hätten. Nach der Veräußerung sei ihm schließlich von seinen Verfolgern der Verkaufserlös abgenommen worden. Darüber hinaus hätten seine Verfolger noch zusätzlich Geld von ihm verlangt vergleiche Verhandlung 10.01.2023, S. 12). In Bezug auf dieses Fluchtvorbringen ist zunächst festzuhalten, dass sich aus einem Vergleich zwischen den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz einerseits und seinem Vorbringen im gegenständlichen Verfahren andererseits gravierende Widersprüche ergeben. So führte der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt im Zuge der freien Schilderung seiner Fluchtgründe aus, dass XXXX und dessen Gefolgsleute sein Restaurant haben hätten wollen und er es ihnen geben hätte müssen. Wörtlich führte er weiter aus: „Wir haben es so gemacht, dass ich ihnen es angeblich offiziell verkauft hätte, aber, in Wirklichkeit, haben sie es mir weggenommen. […] Das waren Bekannte von ihnen, denen ich das Restaurant verkaufen musste. Ich gab ihnen den Verkaufserlös. Das war ihnen aber immer noch zu wenig […]“ (vgl. Einvernahme 14.10.2020, AS 244). Auf Vorhalt seiner Angaben im Vorverfahren, wonach der Beschwerdeführer das Restaurant nicht verkaufen habe müssen, sondern vielmehr aktiv versucht habe, sein Restaurant zu verkaufen, antwortete der Beschwerdeführer ausweichend, er habe erst im Nachhinein erfahren, dass es sich bei den Käufern um Bekannte von XXXX gehandelt habe (vgl. Einvernahme 14.10.2020, AS 245). Damit vermag er jedoch nicht zu erklären, weshalb er eingangs ausführte, sie hätten es so gemacht, dass er das Restaurant zum Schein offiziell verkauft habe, vermittelte er doch hierdurch, bereits im Vorhinein gewusst zu haben, dass es sich um keine übliche Veräußerung gehandelt habe. So führte der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt im Zuge der freien Schilderung seiner Fluchtgründe aus, dass römisch 40 und dessen Gefolgsleute sein Restaurant haben hätten wollen und er es ihnen geben hätte müssen. Wörtlich führte er weiter aus: „Wir haben es so gemacht, dass ich ihnen es angeblich offiziell verkauft hätte, aber, in Wirklichkeit, haben sie es mir weggenommen. […] Das waren Bekannte von ihnen, denen ich das Restaurant verkaufen musste. Ich gab ihnen den Verkaufserlös. Das war ihnen aber immer noch zu wenig […]“ vergleiche Einvernahme 14.10.2020, AS 244). Auf Vorhalt seiner Angaben im Vorverfahren, wonach der Beschwerdeführer das Restaurant nicht verkaufen habe müssen, sondern vielmehr aktiv versucht habe, sein Restaurant zu verkaufen, antwortete der Beschwerdeführer ausweichend, er habe erst im Nachhinein erfahren, dass es sich bei den Käufern um Bekannte von römisch 40 gehandelt habe vergleiche Einvernahme 14.10.2020, AS 245). Damit vermag er jedoch nicht zu erklären, weshalb er eingangs ausführte, sie hätten es so gemacht, dass er das Restaurant zum Schein offiziell verkauft habe, vermittelte er doch hierdurch, bereits im Vorhinein gewusst zu haben, dass es sich um keine übliche Veräußerung gehandelt habe. Hinzuweisen ist weiter darauf, dass der Beschwerdeführer vorbrachte, er habe das Restaurant unter dem Wert verkauft, da er schnell zu Geld kommen hätte müssen, damit er XXXX bezahlen hätte können. In der Folge wurden dem Beschwerdeführer seine im Vorverfahren erstatteten Angaben vorgehalten, wonach XXXX erst Geld von ihm gefordert habe, nachdem er sein Restaurant verkauft habe und ihm der Verkaufserlös abgenommen worden sei. Der Beschwerdeführer wusste zu diesem Vorhalt lediglich zu sagen, dass XXXX von ihm kein Geld, sondern sein Objekt gewollt habe und der Beschwerdeführer daher sein Lokal anderen Leuten verkauft habe. Erst im Nachhinein habe er erfahren, dass diese Leute zu XXXX gehört hätten (vgl. Einvernahme 14.10.2020, AS 245f.). Weshalb er jedoch - im Gegensatz zu dieser Darstellung - zuvor behauptete, er hätte sein Restaurant schnell verkaufen müssen, um die Geldforderung von XXXX bezahlen zu können, ist seiner Erklärung nicht zu entnehmen. Hinzuweisen ist weiter darauf, dass der Beschwerdeführer vorbrachte, er habe das Restaurant unter dem Wert verkauft, da er schnell zu Geld kommen hätte müssen, damit er römisch 40 bezahlen hätte können. In der Folge wurden dem Beschwerdeführer seine im Vorverfahren erstatteten Angaben vorgehalten, wonach römisch 40 erst Geld von ihm gefordert habe, nachdem er sein Restaurant verkauft habe und ihm der Verkaufserlös abgenommen worden sei. Der Beschwerdeführer wusste zu diesem Vorhalt lediglich zu sagen, dass römisch 40 von ihm kein Geld, sondern sein Objekt gewollt habe und der Beschwerdeführer daher sein Lokal anderen Leuten verkauft habe. Erst im Nachhinein habe er erfahren, dass diese Leute zu römisch 40 gehört hätten vergleiche Einvernahme 14.10.2020, AS 245f.). Weshalb er jedoch - im Gegensatz zu dieser Darstellung - zuvor behauptete, er hätte sein Restaurant schnell verkaufen müssen, um die Geldforderung von römisch 40 bezahlen zu können, ist seiner Erklärung nicht zu entnehmen. Widersprüchlich ist weiter, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt anführte, man habe nach dem Verkauf des Restaurants von ihm zusätzlich 50.000 oder 60.000 Dollar verlangt (Einvernahme 14.10.2020, AS 244f.), während er im Verfahren betreffend seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz im Zuge der Erstbefragung von einer Forderung in der Höhe von 100.000 USD sprach. Hinzuweisen ist auch darauf, dass der Beschwerdeführer nach seinen Angaben in der im Vorverfahren durchgeführten Erstbefragung bei einem Freund in der Stadt XXXX untergetaucht sei, nachdem er auf offener Straße verprügelt worden sei und die Polizei sich geweigert habe, seine Anzeige aufzunehmen. Im gegenständlichen Verfahren behauptete er demgegenüber vor dem Bundesamt, in der Stadt XXXX untergetaucht zu sein. Auf Vorhalt dieses Widerspruchs verwies der Beschwerdeführer pauschal darauf, dass er große Gedächtnisprobleme habe und sich nicht erinnern könne (Einvernahme 14.10.2020, AS 246). In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führte er wiederum an, in der Stadt XXXX untergetaucht sein (vgl. Verhandlung 10.01.2023, S. 14). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Ereignisse mehrere Jahre zurückliegen. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer an ein derart zentrales Element seines Fluchtvorbringens, wie die Stadt, in der er sich vor seinen Verfolgern versteckt habe, nicht mehr erinnern kann. Wie eingangs ausgeführt, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass seine Erinnerungslücken auf seinen psychischen Gesundheitszustand zurückzuführen sind, geht doch aus dem psychiatrisch/neurologischen Sachverständigengutachten vom 04.01.2023 hervor, dass beim Beschwerdeführer keine beschränkte Erinnerungsfähigkeit bzw. beeinträchtigte Gedächtnisleistung vorliegt. Hinzuweisen ist auch darauf, dass der Beschwerdeführer nach seinen Angaben in der im Vorverfahren durchgeführten Erstbefragung bei einem Freund in der Stadt römisch 40 untergetaucht sei, nachdem er auf offener Straße verprügelt worden sei und die Polizei sich geweigert habe, seine Anzeige aufzunehmen. Im gegenständlichen Verfahren behauptete er demgegenüber vor dem Bundesamt, in der Stadt römisch 40 untergetaucht zu sein. Auf Vorhalt dieses Widerspruchs verwies der Beschwerdeführer pauschal darauf, dass er große Gedächtnisprobleme habe und sich nicht erinnern könne (Einvernahme 14.10.2020, AS 246). In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führte er wiederum an, in der Stadt römisch 40 untergetaucht sein vergleiche Verhandlung 10.01.2023, S. 14). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Ereignisse mehrere Jahre zurückliegen. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer an ein derart zentrales Element seines Fluchtvorbringens, wie die Stadt, in der er sich vor seinen Verfolgern versteckt habe, nicht mehr erinnern kann. Wie eingangs ausgeführt, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass seine Erinnerungslücken auf seinen psychischen Gesundheitszustand zurückzuführen sind, geht doch aus dem psychiatrisch/neurologischen Sachverständigengutachten vom 04.01.2023 hervor, dass beim Beschwerdeführer keine beschränkte Erinnerungsfähigkeit bzw. beeinträchtigte Gedächtnisleistung vorliegt. Festzuhalten ist darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer in der im Vorverfahren durchgeführten Erstbefragung anführte, seine Verfolger hätten ihm eine Frist von 10 Tagen gesetzt, um den zusätzlich von ihnen geforderten Geldbetrag zu bezahlen. Für den Fall, dass er nicht bezahle, hätten sie ihm mit dem Tod seiner Angehörigen gedroht. Zu seiner Rückkehrbefürchtung führte er weiter an, sein Verfolger sei ein sehr mächtiger Mann, der seine Drohungen wahrmachen werde. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer sowohl im Vorverfahren als auch im gegenständlichen Verfahren vorbrachte, seine Verfolger seien bereits vor seiner Ausreise zum Haus seiner Familie gekommen und hätten seinen Vater verprügelt. Ausgehend von diesen Schilderungen ist es für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, dass es der Familie des Beschwerdeführers nach seinem Vorbringen im gegenständlichen Verfahren nach wie vor möglich ist, in ihrem Heimatort zu Leben und zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts ein Bauunternehmen zu führen (vgl. Verhandlung 10.01.2023, S. 11). Festzuhalten ist darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer in der im Vorverfahren durchgeführten Erstbefragung anführte, seine Verfolger hätten ihm eine Frist von 10 Tagen gesetzt, um den zusätzlich von ihnen geforderten Geldbetrag zu bezahlen. Für den Fall, dass er nicht bezahle, hätten sie ihm mit dem Tod seiner Angehörigen gedroht. Zu seiner Rückkehrbefürchtung führte er weiter an, sein Verfolger sei ein sehr mächtiger Mann, der seine Drohungen wahrmachen werde. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer sowohl im Vorverfahren als auch im gegenständlichen Verfahren vorbrachte, seine Verfolger seien bereits vor seiner Ausreise zum Haus seiner Familie gekommen und hätten seinen Vater verprügelt. Ausgehend von diesen Schilderungen ist es für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, dass es der Familie des Beschwerdeführers nach seinem Vorbringen im gegenständlichen Verfahren nach wie vor möglich ist, in ihrem Heimatort zu Leben und zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts ein Bauunternehmen zu führen vergleiche Verhandlung 10.01.2023, S. 11). In diesem Zusammenhang ist weiter auszuführen, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren auch sein Vorbringen zu den Gründen für die anhaltende Verfolgungsgefahr modifizierte. Wie bereits dargelegt, behauptete er im Vorfahren, einer Gefährdung ausgesetzt zu sein, da er den von seinen Verfolgern geforderten Geldbetrag nicht bezahlen habe wollen bzw. nicht bezahlen habe können. Demgegenüber brachte er nunmehr vor, seine Verfolger würden sich vor einer Anzeige des Beschwerdeführers fürchten. Sie seien nach der Revolution, konkret Ende 2018 oder Anfang 2019, zu seinem Bruder gekommen und hätten ihm erklärt, dass sich der Beschwerdeführer nicht gegen sie äußern und auch nicht an eine Rückkehr denken sollte (vgl. Einvernahme 14.10.2020, AS 244ff.). Vor dem Hintergrund seiner Ausführungen im Vorverfahren, wonach ein Polizist seine schriftliche Anzeige zerrissen habe und dem Beschwerdeführer weiter erklärt habe, dass er gegen XXXX nichts unternehmen könne, ist die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach seine Verfolger fürchten würden, er könnte sich öffentlich gegen sie äußern oder gegen sie Anzeige erstatten, nicht nachvollziehbar. Auch angesichts seiner Angaben in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach seine Verfolger nach wie vor in Freiheit leben würden und alle wissen würden, was diese Personen gemacht hätten (Verhandlung 10.01.2023, S. 15), kann nicht nachvollzogen werden, dass diese Personen aus Furcht vor einer Anzeige die Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat aktiv verhindern hätten wollen, indem sie seinen Bruder bedrohten. Weiters ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht schlüssig, weshalb man erst rund um den Jahreswechsel 2018/2019 Leute zu seinem Bruder schicken hätte sollen, obwohl der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits knapp zweieinhalb Jahre in Österreich gelebt hat.In diesem Zusammenhang ist weiter auszuführen, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren auch sein Vorbringen zu den Gründen für die anhaltende Verfolgungsgefahr modifizierte. Wie bereits dargelegt, behauptete er im Vorfahren, einer Gefährdung ausgesetzt zu sein, da er den von seinen Verfolgern geforderten Geldbetrag nicht bezahlen habe wollen bzw. nicht bezahlen habe können. Demgegenüber brachte er nunmehr vor, seine Verfolger würden sich vor einer Anzeige des Beschwerdeführers fürchten. Sie seien nach der Revolution, konkret Ende 2018 oder Anfang 2019, zu seinem Bruder gekommen und hätten ihm erklärt, dass sich der Beschwerdeführer nicht gegen sie äußern und auch nicht an eine Rückkehr denken sollte vergleiche Einvernahme 14.10.2020, AS 244ff.). Vor dem Hintergrund seiner Ausführungen im Vorverfahren, wonach ein Polizist seine schriftliche Anzeige zerrissen habe und dem Beschwerdeführer weiter erklärt habe, dass er gegen römisch 40 nichts unternehmen könne, ist die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach seine Verfolger fürchten würden, er könnte sich öffentlich gegen sie äußern oder gegen sie Anzeige erstatten, nicht nachvollziehbar. Auch angesichts seiner Angaben in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach seine Verfolger nach wie vor in Freiheit leben würden und alle wissen würden, was diese Personen gemacht hätten (Verhandlung 10.01.2023, S. 15), kann nicht nachvollzogen werden, dass diese Personen aus Furcht vor einer Anzeige die Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat aktiv verhindern hätten wollen, indem sie seinen Bruder bedrohten. Weiters ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht schlüssig, weshalb man erst rund um den Jahreswechsel 2018 aus 2019, Leute zu seinem Bruder schicken hätte sollen, obwohl der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits knapp zweieinhalb Jahre in Österreich gelebt hat. Hinzuweisen ist auch darauf, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt zunächst ausführte, seine Verfolger hätten nach der Revolution seinen Bruder bedroht und hätten ihn schließlich nach Karabach zum Kämpfen geschickt. Im Fall einer Rückkehr werde man auch den Beschwerdeführer dorthin schicken (vgl. Einvernahme 14.10.2020, AS 244). In der Folge wiederholte er zwar, dass man seinen Bruder in den Krieg geschickt habe und ihm dasselbe Schicksal drohe. Auf Nachfrage, wer ihn dorthin geschickt habe, verwies er allerdings auf das Verteidigungsministerium und erwähnte XXXX sowie dessen Gefolgsleute nicht mehr (vgl. Einvernahme 14.10.2020, AS 246). Weshalb der Beschwerdeführer zuvor einen Zusammenhang zwischen der Rekrutierung seines Bruders und der Verfolgung durch XXXX behauptete, ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar. Hinzuweisen ist auch darauf, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt zunächst ausführte, seine Verfolger hätten nach der Revolution seinen Bruder bedroht und hätten ihn schließlich nach Karabach zum Kämpfen geschickt. Im Fall einer Rückkehr werde man auch den Beschwerdeführer dorthin schicken vergleiche Einvernahme 14.10.2020, AS 244). In der Folge wiederholte er zwar, dass man seinen Bruder in den Krieg geschickt habe und ihm dasselbe Schicksal drohe. Auf Nachfrage, wer ihn dorthin geschickt habe, verwies er allerdings auf das Verteidigungsministerium und erwähnte römisch 40 sowie dessen Gefolgsleute nicht mehr vergleiche Einvernahme 14.10.2020, AS 246). Weshalb der Beschwerdeführer zuvor einen Zusammenhang zwischen der Rekrutierung seines Bruders und der Verfolgung durch römisch 40 behauptete, ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar. In Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers ist weiter auszuführen, dass die Darstellung der gegen ihn gesetzten Verfolgungshandlungen als äußerst vage zu qualifizieren ist. So führte der Beschwerdeführer zwar an, dass sich seine Verfolger zunächst das Geld, welches er durch den Verkauf seines Restaurants erzielt habe, angeeignet hätten und in weiterer Folge zusätzlich eine hohe Geldsumme von ihm verlangt hätten. Weder seinem Vorbringen vor dem Bundesamt noch seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht ist jedoch zu entnehmen, wie seine Verfolger zu dem Geld, welches er für den Verkauf seines Restaurants erhalten habe, gekommen seien. Ebenso wenig geht aus seinem Vorbringen nachvollziehbar hervor, auf welche Art und Weise die Verfolger den zusätzlichen Geldbetrag von ihm gefordert hätten. Die Schilderung des Beschwerdeführers in der im Vorverfahren durchgeführten Erstbefragung, wonach er erst nach seiner Flucht in die Stadt XXXX sein Lokal verkauft habe, wirft weitere Fragen auf, ist doch nicht nachvollziehbar, wie es seinen Verfolgern gelungen ist, mit dem Beschwerdeführer in der Stadt XXXX Kontakt aufzunehmen und ihn zu bedrohen. Auch wie ihm die Abwicklung des Verkaufs von der Stadt XXXX aus gelungen sei, wurde von ihm nicht näher dargelegt. In Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers ist weiter auszuführen, dass die Darstellung der gegen ihn gesetzten Verfolgungshandlungen als äußerst vage zu qualifizieren ist. So führte der Beschwerdeführer zwar an, dass sich seine Verfolger zunächst das Geld, welches er durch den Verkauf seines Restaurants erzielt habe, angeeignet hätten und in weiterer Folge zusätzlich eine hohe Geldsumme von ihm verlangt hätten. Weder seinem Vorbringen vor dem Bundesamt noch seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht ist jedoch zu entnehmen, wie seine Verfolger zu dem Geld, welches er für den Verkauf seines Restaurants erhalten habe, gekommen seien. Ebenso wenig geht aus seinem Vorbringen nachvollziehbar hervor, auf welche Art und Weise die Verfolger den zusätzlichen Geldbetrag von ihm gefordert hätten. Die Schilderung des Beschwerdeführers in der im Vorverfahren durchgeführten Erstbefragung, wonach er erst nach seiner Flucht in die Stadt römisch 40 sein Lokal verkauft habe, wirft weitere Fragen auf, ist doch nicht nachvollziehbar, wie es seinen Verfolgern gelungen ist, mit dem Beschwerdeführer in der Stadt römisch 40 Kontakt aufzunehmen und ihn zu bedrohen. Auch wie ihm die Abwicklung des Verkaufs von der Stadt römisch 40 aus gelungen sei, wurde von ihm nicht näher dargelegt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Bedrohung seiner Familie nach seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat erweist sich ebenso als unsubstantiiert und vage. Befragt, wann und wie seine Familie seit seiner Ausreise bedroht worden sei, antwortete der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt zunächst nur ausweichend, seine Familie habe ihm selbst zur Ausreise geraten, da er ihnen Probleme gemacht habe. Nach Wiederholung der Frage behauptete er, er wisse nicht konkret, wann es passiert sei. Man habe Personen zu seinen Eltern geschickt, welche ihnen davon „abgeraten“ hätten, über dieses Thema jemals zu sprechen. Ferner hätten diese Leute gesagt, sie würden nicht nur den Beschwerdeführer, sondern auch dessen Familie töten, sollte er zurückkehren (Einvernahme 14.10.2020, AS 247). Konkrete Zeitangaben sind seinem Vorbringen insoweit nicht zu entnehmen. Ebenso wenig erschließt sich aus seinen Angaben wie häufig seine Familie seit seiner Ausreise bedroht worden sei. Bemerkenswert ist darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht im Zuge seiner Befragung zu seiner Identität, seiner Herkunft sowie zu seinen persönlichen Lebensumständen im Herkunftsstaat anführte, dass er eine Berufsausbildung zum Alarmanlagentechniker begonnen habe, seine Ausbildung jedoch nicht abschließen habe können, da er ausreisen habe müssen (Verhandlung 10.01.2023, S. 7). Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen sind letztlich auch seine Angaben, wonach er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat erfolgreich ein Restaurant betrieben habe, in Zweifel zu ziehen, ergibt sich doch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht schlüssig, weshalb er parallel dazu noch eine Berufsausbildung absolviert habe, welche mit dem Betrieb des Restaurants in keinem Zusammenhang steht. Betreffend die vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Chatprotokolle ist abschließend auszuführen, dass weder überprüfbar ist, ob es sich bei seinem Gesprächspartner tatsächlich um seinen Bruder handelt, noch ist der Inhalt des Chatprotokolls einer Überprüfung auf seine Richtigkeit zugänglich. Die Chatprotokolle vermögen seinem Fluchtvorbringen daher nicht an Glaubwürdigkeit zu verschaffen. In einer Gesamtschau werden die vom Beschwerdeführer behaupteten Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates nicht als glaubhaft erachtet. 2.2.3. Insoweit der Beschwerdeführer vorbrachte, dass er im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat - unabhängig von den von ihm behaupteten Ausreisegründen – zum Militär eingezogen und in der Region Bergkarabach eingesetzt werde, ist auszuführen, dass es nach den Länderberichten in dem Ende September 2020 ausgebrochenen Konflikt um diese Region unter Vermittlung Russlands gelang, einen Waffenstillstand zu erreichen. Zwar flammten Anfang August 2022 trotz des Waffenstillstands die Gefechte wieder auf. Den Länderberichten kann jedoch nicht entnommen werden, dass alle männlichen Staatsangehörigen in Armenien, die den zweijährigen Pflichtwehrdienst bereits abgeleistet haben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, zum Militär eingezogen und in Bergkarabach eingesetzt zu werden. Die weiteren Angaben des Beschwerdeführers, wonach jeder, der den zweijährigen Wehrdienst abgeleistet habe, noch zusätzlich weitere drei Monate Militärübungen absolvieren müsse, findet ebenso wenig Deckung in den amtswegig herangezogenen Länderberichten und wurden auch vom Beschwerdeführer keine Berichte vorgelegt, welchen ein solcher Sachverhalt zu entnehmen wäre. Insgesamt ist es sohin nicht wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr zum armenischen Militär eingezogen und in der Region Bergkarabach stationiert und/oder zu Militärübungen verpflichtet wird. 2.3. Zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist zunächst auszuführen, dass im Verwaltungsakt eine als „Gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren“ bezeichneten Ersteinschätzung einer Sachverständigen vom 26.03.2021 aufliegt, welcher zusammengefasst zu entnehmen ist, dass beim Beschwerdeführer „am ehesten“ eine relativ milde Anpassungsstörung (ICD 10: F43.21) mit längerer depressiver Reaktion diagnostiziert werden könne; eine posttraumatische Belastungsstörung könne demnach weder nachgewiesen, noch vollständig ausgeschlossen werden. Da der Stellungnahme sohin keine abschließende Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu entnehmen war, holte das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren ein weiteres psychiatrisch/neurologisches Sachverständigengutachten ein. Aus diesem Gutachten einer gerichtlich beeideten und zertifizierten Sachverständigen vom 04.01.2023 geht zusammengefasst hervor, dass der Beschwerdeführer an einer krankheitswertigen psychischen Störung, die der Diagnose „Angst und depressive Störung gemischt“ zuzuordnen ist, leidet. Nach den weiteren Ausführungen der Sachverständigen ist diese Erkrankung behandelbar und liegt das Hauptgewicht der Behandlung auf einer ressourcenstärkenden Psychotherapie, wobei begleitend die medikamentöse Behandlung mit einem SSRI Präparat, wie etwa Ciraplex, empfohlen wird. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht in diesem Zusammenhang nicht, dass die Untersuchung des Beschwerdeführers durch die Sachverständige am 25.04.2022 stattgefunden hat und sich dem vom Beschwerdeführer vorgelegten aktuellen psychotherapeutischen Bericht vom 09.01.2023 die Diagnose „Posttraumatische Belastungsstörung“ entnehmen lässt. Festzuhalten ist jedoch, dass aus dem Bericht nicht hervorgeht, aufgrund welcher konkreten Befunde diese Diagnose gestellt wurde. Es kann sohin nicht nachvollzogen werden, ob sich das Krankheitsbild des Beschwerdeführers seit der Untersuchung durch die Sachverständige geändert hat oder ob der Psychotherapeut, der den Bericht ausgestellt hat, aufgrund derselben Symptome zu einer abweichenden Diagnose gekommen ist. Da der Beschwerdeführer dem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist bzw. eine Änderung seines Gesundheitszustandes nicht hinreichend substantiiert dargetan hat, wird die im Gutachten angeführte Diagnose der gegenständlichen Entscheidung als Sachverhalt zugrunde gelegt. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass es für den gegenständlichen Fall nicht entscheidungswesentlich ist, ob der Beschwerdeführer an „Angst und depressive Störung gemischt“ (ICD-10: F 41.2) oder an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1.) leidet, zumal nach den Länderberichten in der Republik Armenien die Behandlung vom posttraumatischem Belastungssyndrom (PTBS) sowie von Depressionen auf gutem Standard gewährleistet ist und kostenlos erfolgt (vgl. Punkt II.1.2.5. „Medizinische Behandlung“). Auch wenn in den Länderberichten festgehalten wird, dass nicht immer alle Präparate in der Republik Armenien vorhanden sind, so ist anhand der Berichtslage dennoch davon auszugehen, dass die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat gewährleistet ist und sein Gesundheitszustand im Fall der Rückkehr keine wesentliche Verschlechterung erfahren wird. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass es für den gegenständlichen Fall nicht entscheidungswesentlich ist, ob der Beschwerdeführer an „Angst und depressive Störung gemischt“ (ICD-10: F 41.2) oder an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1.) leidet, zumal nach den Länderberichten in der Republik Armenien die Behandlung vom posttraumatischem Belastungssyndrom (PTBS) sowie von Depressionen auf gutem Standard gewährleistet ist und kostenlos erfolgt vergleiche Punkt römisch zwei.1.2.5. „Medizinische Behandlung“). Auch wenn in den Länderberichten festgehalten wird, dass nicht immer alle Präparate in der Republik Armenien vorhanden sind, so ist anhand der Berichtslage dennoch davon auszugehen, dass die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat gewährleistet ist und sein Gesundheitszustand im Fall der Rückkehr keine wesentliche Verschlechterung erfahren wird. Hinweise, dass der Beschwerdeführer an einer schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, sind im Übrigen nicht hervorgekommen und wurden auch keine medizinischen Unterlagen vorgelegt, welche auf einen solchen Sachverhalt schließen lassen würden. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer an einer Vorerkrankung leidet, aufgrund welcher er im Fall einer Infektion mit Sars-CoV-2 einem erhöhten Risiko unterliegt, einen schweren Krankheitsverlauf zu erleiden. Aufgrund seines Alters, seines Gesundheitszustandes sowie seiner Ausführungen zu seiner Erwerbstätigkeit in Österreich und dem Besuch einer Abendschule war weiter festzustellen, dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist. Die Feststellungen zum Unterstützungsnetzwerk des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat stützen sich überdies auf seine Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach seine Eltern, seine Schwester sowie sein Bruder und dessen Familie nach wie vor im Heimatort des Beschwerdeführers leben, seine Familie ein Bauunternehmen zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts betreibt und der Beschwerdeführer nach wie vor Kontakt zu seiner Mutter hat. Gründe, weshalb er im Fall einer neuerlichen Rückkehr in den Herkunftsstaat keine Unterstützung von seinen Angehörigen erhalten würde, hat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht substantiiert dargetan, führte er doch lediglich an, seine Mutter wolle keinen Kontakt zu ihm, da sie fürchte, dass sich jene Ereignisse, die zu seiner Flucht geführt hätten, wiederholen (Verhandlung 10.01.2023, S. 10f). Vor dem Hintergrund, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers – wie unter Punkt 2.2.2. ausführlich dargelegt – nicht als glaubhaft erachtet wird, kann allerdings nicht angenommen werden, dass die Familie des Beschwerdeführers den Kontakt zu ihm aus Angst vor Verfolgung meidet. Sonstige Gründe, aus welchen seine Angehörigen im Herkunftsstaat die Kontaktaufnahme mit ihm verweigern würden, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan. In einer Gesamtschau ist sohin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zu seinen Angehörigen Kontakt aufnehmen kann und ihn diese im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat zumindest bei der Überwindung allfälliger Anfangsschwierigkeiten unterstützen werden. Festzuhalten ist weiter, dass sich aus den getroffenen Länderfeststellungen keine derartige Situation im Herkunftsstaat ableiten lässt, wonach dem Beschwerdeführer allein aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage ohne Hinzutreten individueller Faktoren in der Republik Armenien aktuell und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ihrer Person drohen würde. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer auch keine individuellen gefahrenerhöhenden Umstände aufgezeigt, die unter Beachtung seiner persönlichen Situation einer Rückkehr in den Herkunftsstaat auch bei einem niedrigeren Grad von willkürlicher Gewalt entgegenstünden. Aufgrund der Berichte zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat sowie den individuellen Umständen des Beschwerdeführers, insbesondere seiner Arbeitsfähigkeit, seiner Sprachkenntnisse, seiner Schulbildung, seiner Berufserfahrung sowie seines familiären Netzwerkes, ist folglich davon auszugehen, dass er in der Lage sein wird, in der Republik Armenien durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit für seinen Lebensunterhalt aufzukommen (vgl. dazu auch die näheren Ausführungen unter Punkt II.3.2.). Aufgrund der Berichte zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat sowie den individuellen Umständen des Beschwerdeführers, insbesondere seiner Arbeitsfähigkeit, seiner Sprachkenntnisse, seiner Schulbildung, seiner Berufserfahrung sowie seines familiären Netzwerkes, ist folglich davon auszugehen, dass er in der Lage sein wird, in der Republik Armenien durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit für seinen Lebensunterhalt aufzukommen vergleiche dazu auch die näheren Ausführungen unter Punkt römisch zwei.3.2.). 2.4. Zum Privat- und Familienleben in Österreich In Bezug auf die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich ist auf die diesbezüglichen beweiswürdigenden Erwägungen unter Punkt II.2.2.2. zu verweisen. In Bezug auf die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich ist auf die diesbezüglichen beweiswürdigenden Erwägungen unter Punkt römisch zwei.2.2.2. zu verweisen. Die Feststellungen zu seiner Beziehung mit einer österreichischen Staatsangehörigen sowie zur Eheschließung stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers und der in der Verhandlung am 10.01.2023 einvernommenen Zeugin in Verbindung mit der vorgelegten Heiratsurkunde, ausgestellt am 07.06.2022 vom Standesamt XXXX . Die Feststellungen zu seiner Beziehung mit einer österreichischen Staatsangehörigen sowie zur Eheschließung stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers und der in der Verhandlung am 10.01.2023 einvernommenen Zeugin in Verbindung mit der vorgelegten Heiratsurkunde, ausgestellt am 07.06.2022 vom Standesamt römisch 40 . Weiters ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und seiner in der Verhandlung als Zeugin einvernommenen Ehefrau, dass sie gemeinsam die Großeltern der Ehefrau, mit welchen sie in einem Haushalt leben, unterstützen. Ebenso ist den Schreiben der Großeltern der Ehefrau des Beschwerdeführers zusammengefasst zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit den Großeltern seiner Ehefrau Zeit verbringt, für sie Besorgungen erledigt und im Haushalt mithilft. Aus den vom Bundesamt am 13.05.2022 nachgereichten Unterstützungsschreiben der Schwiegereltern sowie der Schwägerin des Beschwerdeführers ergibt sich in Verbindung mit den vorgelegten Lichtbildern, dass der Beschwerdeführer insgesamt eine enge Beziehung zur Familie seiner Ehefrau pflegt. Die Feststellungen, wonach die Ehefrau des Beschwerdeführers in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachgeht, gründet sich auf ihre diesbezüglichen Angaben in der Verhandlung am 10.01.2023. Festzuhalten ist weiter, dass der Beschwerdeführer anführte, seiner Ehefrau spreche „ein wenig“ Armenisch und habe dies von ihm gelernt. Seine Ehefrau gab zu ihren Sprachkenntnissen an, nur einige Wörter der armenischen Sprache zu beherrschen. Aus diesen Ausführungen erschließt sich insgesamt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers über keine nennenswerten Kenntnisse der armenischen Sprache verfügt. Weiters ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung in Zusammenschau mit den vorgelegten Unterstützungsschreiben, dass er sich in Österreich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut hat. Zur Bescheinigung der von ihm gesetzten Integrationsschritte brachte der Beschwerdeführer weiters das Zeugnis der Absolvierung der ÖIF-Integrationsprüfung vom 03.12.2022, die Bestätigung des Österreichischen Jugendrotkreuzes vom 02.06.2022 über die Absolvierung des Grundkurses für Erste Hilfe sowie eine Bestätigung der Caritas vom 06.09.2022 über die freiwillige Arbeit in der Einrichtung „Ukrainenothilfe/ XXXX “ in Vorlage. Weiters stützt sich die Feststellung zu seinen Deutschkenntnissen auf den persönlichen Eindruck des erkennenden Einzelrichters in der Verhandlung am 10.01.2023, im Zuge welcher die Konversation mit dem Beschwerdeführer überwiegend in deutscher Sprache erfolgte und er nur bei komplexen Fragestellungen der Hilfe der Dolmetscherin bedurfte (vgl. Verhandlung 10.01.2023, S. 16). Zur Bescheinigung der von ihm gesetzten Integrationsschritte brachte der Beschwerdeführer weiters das Zeugnis der Absolvierung der ÖIF-Integrationsprüfung vom 03.12.2022, die Bestätigung des Österreichischen Jugendrotkreuzes vom 02.06.2022 über die Absolvierung des Grundkurses für Erste Hilfe sowie eine Bestätigung der Caritas vom 06.09.2022 über die freiwillige Arbeit in der Einrichtung „Ukrainenothilfe/ römisch 40 “ in Vorlage. Weiters stützt sich die Feststellung zu seinen Deutschkenntnissen auf den persönlichen Eindruck des erkennenden Einzelrichters in der Verhandlung am 10.01.2023, im Zuge welcher die Konversation mit dem Beschwerdeführer überwiegend in deutscher Sprache erfolgte und er nur bei komplexen Fragestellungen der Hilfe der Dolmetscherin bedurfte vergleiche Verhandlung 10.01.2023, S. 16). Sein Vorbringen zur Absolvierung des Pflichtschulabschlusses bescheinigte der Beschwerdeführer ferner durch die Vorlage der Bestätigung der XXXX Volkshochschulen vom 07.11.2022 sowie des Zeugnisses über die Abschlussprüfung „Deutsch, Kommunikation und Gesellschaft“ vom 30.06.2022. Sein Vorbringen zur Absolvierung des Pflichtschulabschlusses bescheinigte der Beschwerdeführer ferner durch die Vorlage der Bestätigung der römisch 40 Volkshochschulen vom 07.11.2022 sowie des Zeugnisses über die Abschlussprüfung „Deutsch, Kommunikation und Gesellschaft“ vom 30.06.2022. Die Feststellung zur Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers stützt sich auf seine Angaben in Verbindung mit dem zwischen ihm und der XXXX GmbH abgeschlossenen Dienstvertrag vom 24.08.2022 sowie den Lohn- und Gehaltsabrechnungen vom 30.09.2022 und vom 30.12.2022. Die Feststellung zur Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers stützt sich auf seine Angaben in Verbindung mit dem zwischen ihm und der römisch 40 GmbH abgeschlossenen Dienstvertrag vom 24.08.2022 sowie den Lohn- und Gehaltsabrechnungen vom 30.09.2022 und vom 30.12.2022. 2.5. Zum strafrechtlichen Fehlverhalten des Beschwerdeführers Die Feststellungen zum strafrechtlichen Fehlverhalten des Beschwerdeführers gründen sich auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 08.01.2021, GZ. XXXX , und das Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 20.07.2022, GZ. XXXX . Aus diesen Urteilen sowie aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister ergibt sich weiter, dass der Beschwerdeführer zuletzt am 12.11.2020 eine Straftat begangen hat. Die Feststellungen zum strafrechtlichen Fehlverhalten des Beschwerdeführers gründen sich auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 08.01.2021, GZ. römisch 40 , und das Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 20.07.2022, GZ. römisch 40 . Aus diesen Urteilen sowie aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister ergibt sich weiter, dass der Beschwerdeführer zuletzt am 12.11.2020 eine Straftat begangen hat. Die Feststellung zur Reue und Einsicht des Beschwerdeführers hinsichtlich seines strafrechtlichen Fehlverhaltens stützt sich auf den persönlichen Eindruck des erkennenden Einzelrichters in der mündlichen Verhandlung am 10.01.2023, im Rahmen welcher der Beschwerdeführer bereits eingangs der Verhandlung von sich aus einräumte, „falsche Sachen“ gemacht zu haben und sich dafür zu schämen. Auf explizite Nachfrage, wie er heute zu seinen strafrechtlichen Verurteilungen stehe, wiederholte er dies und führte ergänzend an, dass er sich entschuldige und alles dafür machen würde, um es wieder gut zu machen. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer seit der Begehung der letzten Straftat wesentliche Integrationsschritte gesetzt hat (Ablegung der Integrationsprüfung, Besuch einer Abendschule, Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit) und nunmehr über ein stabiles familiäres Umfeld verfügt, wird dieses Vorbringen als glaubhaft erachtet. 2.6. Zu den Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Das aktuelle Länderinformationsblatt „Armenien“ mit Stand 24.08.2022 wurde in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 10.01.2023 in das Verfahren eingeführt und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Der Beschwerdeführer ist den Berichten in seiner Stellungnahme vom 24.01.2023 nicht konkret entgegentreten. , 3. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchteil A) 3.1. Zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten 3.1.1. § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:3.1.1. Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise: „Status des Asylberechtigten § 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn,
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder,
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. […]“ 3.1.
- Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.3.1.
- Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
§ 3Abs. 1 Asyl
G liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.1.
- Subsumiert man den vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt den relevanten und im Lichte der zitierten Judikatur auszulegenden Rechtsvorschriften, ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, wird das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er vom Bruder des ehemaligen armenischen Präsidenten erpresst worden sei und ihm nach wie vor Verfolgung von dieser Person sowie dessen Handlangern drohen würde, nicht als glaubhaft erachtet. Im Übrigen stellen sich im konkreten Fall die vom Beschwerdeführer beschriebenen Verfolgungshandlungen mangels Kausalzusammenhanges zu einem Konventionsgrund nicht als "Verfolgung" im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention dar, führte der Beschwerdeführer doch an, dass die Motivation des Bruders des ehemaligen Präsidenten lediglich darin bestand, sich ein profitables Restaurant in einer guten Lage zu verschaffen und sich unrechtmäßig zu bereichern. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, wird das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er vom Bruder des ehemaligen armenischen Präsidenten erpresst worden sei und ihm nach wie vor Verfolgung von dieser Person sowie dessen Handlangern drohen würde, nicht als glaubhaft erachtet. Im Übrigen stellen sich im konkreten Fall die vom Beschwerdeführer beschriebenen Verfolgungshandlungen mangels Kausalzusammenhanges zu einem Konventionsgrund nicht als "Verfolgung" im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention dar, führte der Beschwerdeführer doch an, dass die Motivation des Bruders des ehemaligen Präsidenten lediglich darin bestand, sich ein profitables Restaurant in einer guten Lage zu verschaffen und sich unrechtmäßig zu bereichern. Ferner ist es nicht wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Armenien zum Militär eingezogen wird, um an Militärübungen teilzunehmen und/oder in der Region Bergkarabach als Soldat eingesetzt zu werden. Im Übrigen ergeben sich auch aus den allgemeinen Länderinformationen keine sonstigen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer realen Verfolgungsgefahr aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe ausgesetzt wäre. Dem Beschwerdeführer ist es sohin nicht gelungen, eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, darzulegen. Daher war dem Beschwerdeführer der Status der Asylberechtigten nicht zuzuerkennen.Dem Beschwerdeführer ist es sohin nicht gelungen, eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannt sind, darzulegen. Daher war dem Beschwerdeführer der Status der Asylberechtigten nicht zuzuerkennen. 3.
- Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten: 3.2.1.
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,3.2.1.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
- der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
- dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 leg.cit. mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 leg.cit. zu verbinden.Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, leg.cit. mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, leg.cit. oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, leg.cit. zu verbinden.
§ 8Abs. 3 Asyl
G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 leg.cit.) offensteht.
Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, leg.cit.) offensteht. Nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern, denen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und denen der Aufenthalt in diesem Teil