Obsah (9)
§ 28§ 53Art. 133§ 7§ 12§ 10§ 52§ 46§ 55RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.01.2023 GeschäftszahlW247 2226303-1 Spruch, W247 2226303-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF., iVm §§ 7 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4, 8 Abs. 1 Z 2, 10 Abs. 1 Z 4 und 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl Nr. 100/2005, idgF., § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, idgF., sowie §§ 52 Abs. 2 Z 3 und Abs. 9, 55 Abs. 1 bis Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF., in Verbindung mit Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4, 8, Absatz eins, Ziffer 2, 10, Absatz eins, Ziffer 4 und 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005,, idgF., Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, idgF., sowie Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 9, 55, Absatz eins bis Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass dieser lautet: „
§ 53Abs. 1 i
Vm Absatz 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., wird gegen Sie ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen“.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass dieser lautet: „
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., wird gegen Sie ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen“. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig. I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der BF reiste am 09.04.2003 in das österreichische Bundesgebiet ein. Der BF stellte am 09.04.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am 10.04.2003 vor dem seinerzeitigen Bundesasylamt erstbefragt wurde. Im Wesentlichen brachte er vor XXXX zu heißen, Tschetschene und Moslem zu sein, Russisch zu sprechen und von 1995 bis 1999 als Tankstellenwart in XXXX selbständig gearbeitet zu haben. Er sei von 1985 bis 1995 in XXXX in die Grundschule gegangen. Militärdienst habe er im Herkunftsstaat nicht abgeleistet. Im Herkunftsstaat verfüge er über beide Eltern. Außerhalb des Herkunftsstaates sei seine Gattin XXXX , geb. am XXXX unbekannten Aufenthalts und im Bundesgebiet noch seine Schwester Fr. XXXX . Befragt nach seinen Fluchtgründen brachte der BF im Rahmen seiner Erstbefragung vor, sein Leben in Tschetschenien sei in ständiger Gefahr. Er habe in diesen Bürgerkrieg nicht involviert werden wollen, aber werde von Russen nicht in Ruhe gelassen. In Russland gäbe es keine Gesetze und Menschenrechte. Seine Frau habe sich bei Verwandten in Moskau befunden und ihr sei etwas früher als ihrem Bruder die Flucht gelungen.
- Der BF reiste am 09.04.2003 in das österreichische Bundesgebiet ein. Der BF stellte am 09.04.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am 10.04.2003 vor dem seinerzeitigen Bundesasylamt erstbefragt wurde. Im Wesentlichen brachte er vor römisch 40 zu heißen, Tschetschene und Moslem zu sein, Russisch zu sprechen und von 1995 bis 1999 als Tankstellenwart in römisch 40 selbständig gearbeitet zu haben. Er sei von 1985 bis 1995 in römisch 40 in die Grundschule gegangen. Militärdienst habe er im Herkunftsstaat nicht abgeleistet. Im Herkunftsstaat verfüge er über beide Eltern. Außerhalb des Herkunftsstaates sei seine Gattin römisch 40 , geb. am römisch 40 unbekannten Aufenthalts und im Bundesgebiet noch seine Schwester Fr. römisch 40 . Befragt nach seinen Fluchtgründen brachte der BF im Rahmen seiner Erstbefragung vor, sein Leben in Tschetschenien sei in ständiger Gefahr. Er habe in diesen Bürgerkrieg nicht involviert werden wollen, aber werde von Russen nicht in Ruhe gelassen. In Russland gäbe es keine Gesetze und Menschenrechte. Seine Frau habe sich bei Verwandten in Moskau befunden und ihr sei etwas früher als ihrem Bruder die Flucht gelungen.
- In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 01.12.2003 brachte der BF im Wesentlichen vor XXXX zu heißen, zum Taip XXXX zu gehören und in XXXX in die Moschee zu gehen. Befragt nach den verschiedenen Nachnamen, welche er im bisherigen Verfahren angegeben hat, meinte er, dass er in Wahrheit XXXX heiße, sein Großvater der Namen in 1937 auf XXXX geändert zu haben, der BF aber lieber XXXX heißen wolle. Der BF brachte – nach seinen Fluchtgründen befragt - vor, der BF habe seinen Cousin namens XXXX – einen Militärkommandanten einer Widerstandsgruppe – mit Lebensmittel unterstützt. Der BF sei zwischen Ende 1999 und Februar 2000 insgesamt 4 Mal mit Lebensmittel unterwegs gewesen. Im März 2000 sei der Cousin erschossen worden. Im Oktober 2002 sei das FSB zum BF nach Hause gekommen und hätten den Vater des BF mitgenommen. Der BF habe sich zwei Tage später - wie aufgetragen - bei dem Innenministerium XXXX gemeldet. Der BF sei sodann festgenommen worden und wurde der Hilfe für Widerstandskämpfer beschuldigt; der Vater jedoch wieder freigelassen worden. Der BF sei erst gegen eine Zahlung von 5000,- USD nach wieder freigelassen worden. Nach zwei Monaten sei der FSB wieder zum BF nach Hause gekommen und hätten 2000,- USD verlangt. Sollte der BF nicht bezahlen, würde er für 20 Jahre im Gefängnis landen. Der BF sei deshalb für ca. 1 Monat zu seinem Onkel in XXXX geflüchtet. Als der Vater des BF die 2000,- USD bezahlt habe, sei der BF 2-3 Wochen später zur Militärkommandatur in XXXX vorgeladen worden um zum russischen Militär einzurücken. Der BF sei statt der Vorladung nicht nachgekommen und aus seinem Herkunftsstaat geflüchtet.
- In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 01.12.2003 brachte der BF im Wesentlichen vor römisch 40 zu heißen, zum Taip römisch 40 zu gehören und in römisch 40 in die Moschee zu gehen. Befragt nach den verschiedenen Nachnamen, welche er im bisherigen Verfahren angegeben hat, meinte er, dass er in Wahrheit römisch 40 heiße, sein Großvater der Namen in 1937 auf römisch 40 geändert zu haben, der BF aber lieber römisch 40 heißen wolle. Der BF brachte – nach seinen Fluchtgründen befragt - vor, der BF habe seinen Cousin namens römisch 40 – einen Militärkommandanten einer Widerstandsgruppe – mit Lebensmittel unterstützt. Der BF sei zwischen Ende 1999 und Februar 2000 insgesamt 4 Mal mit Lebensmittel unterwegs gewesen. Im März 2000 sei der Cousin erschossen worden. Im Oktober 2002 sei das FSB zum BF nach Hause gekommen und hätten den Vater des BF mitgenommen. Der BF habe sich zwei Tage später - wie aufgetragen - bei dem Innenministerium römisch 40 gemeldet. Der BF sei sodann festgenommen worden und wurde der Hilfe für Widerstandskämpfer beschuldigt; der Vater jedoch wieder freigelassen worden. Der BF sei erst gegen eine Zahlung von 5000,- USD nach wieder freigelassen worden. Nach zwei Monaten sei der FSB wieder zum BF nach Hause gekommen und hätten 2000,- USD verlangt. Sollte der BF nicht bezahlen, würde er für 20 Jahre im Gefängnis landen. Der BF sei deshalb für ca. 1 Monat zu seinem Onkel in römisch 40 geflüchtet. Als der Vater des BF die 2000,- USD bezahlt habe, sei der BF 2-3 Wochen später zur Militärkommandatur in römisch 40 vorgeladen worden um zum russischen Militär einzurücken. Der BF sei statt der Vorladung nicht nachgekommen und aus seinem Herkunftsstaat geflüchtet.
- Mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 12.12.2003, AZ: XXXX wurde dem Asylantrag des BF vom 09.04.2003
§ 7Asyl
G 1997 stattgegeben, diesem in Österreich Asyl gewährt und festgestellt, dass diesem
§ 12Asyl
G die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes zukomme. 3. Mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 12.12.2003, AZ: römisch 40 wurde dem Asylantrag des BF vom 09.04.2003
Paragraph 7, AsylG 1997 stattgegeben, diesem in Österreich Asyl gewährt und festgestellt, dass diesem
Paragraph 12, AsylG die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes zukomme.
- Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 19.03.2019, GZ XXXX wegen den §§ 15, 105, 99 und 107 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von 9 Monaten bedingt nachgesehen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 01.08.2019 GZ: XXXX keine Folge gegeben.
- Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 19.03.2019, GZ römisch 40 wegen den Paragraphen 15, 105, 99 und 107 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von 9 Monaten bedingt nachgesehen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 01.08.2019 GZ: römisch 40 keine Folge gegeben.
- Mit Aktenvermerk vom 21.08.2019 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wegen der Straffälligkeit des BF ein Aberkennungsverfahren ein.
- Mit Schreiben vom 10.09.2019 wurde dem BF mitgeteilt, dass gegen ihn
§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl
G ein Aberkennungsverfahren eingeleitet werde. Der Beschwerdeführer wurde zur niederschriftlichen Einvernahme am 31.10.2019 vorgeladen.6. Mit Schreiben vom 10.09.2019 wurde dem BF mitgeteilt, dass gegen ihn
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ein Aberkennungsverfahren eingeleitet werde. Der Beschwerdeführer wurde zur niederschriftlichen Einvernahme am 31.10.2019 vorgeladen.
- Im Rahmen der mündlichen Einvernahme vom 31.10.2019 brachte der BF im Wesentlichen vor, dass in XXXX geboren sei, dort zur Schule gegangen sei und den Mittelschulabschluss gemacht habe. An Kriegshandlungen habe er nicht teilgenommen. Zu Hause habe er eine kleine Landwirtschaft betrieben, hatte zu keiner Zeit eine ordentliche Arbeit oder Ausbildung und sei 2003 alleine aus dem Herkunftsstaat ausgereist. Er habe 2006 oder 2007 geheiratet und sich 4 Jahre später scheiden lassen. Er habe zwei Kinder, einen Sohn und eine Tochter, welche bei der Kindesmutter im
- Bezirk wohnen würden. Kontakt habe er keinen mit seinen Kindern, da ihm dies verboten worden wäre. Auch würde er keinen Unterhalt zahlen und sei vorübergehend auf der Straße gewesen. Zur Zeit lebe er bei einem Bekannten. Im Herkunftsstaat würden seine Eltern und zwei Schwestern leben, sowie viele Cousins und Cousinen, Nichten und Neffen, drei Onkel vs und zwei Tanten vs, sowie 4 Onkel ms und 2 Tanten ms. Eine Schwester lebe in Österreich und eine in Norwegen. Befragt nach seinen Rückkehrbefürchtungen meinte der BF, dass er viele Befürchtungen habe, da ihm Österreich zur zweiten Heimat geworden sei und er in seiner früheren Heimat wie ein Fremder wäre. Nachgefragt vermeinte der BF, dass er große Probleme, im Sinne einer Verfolgung, nicht erwarten würde. Er glaube, dass die Situation habe sich nach einigen Jahren beruhigt. Er könne nicht in Russland leben, da er Tschetschene sei, würde aber in seine Heimat zurückkehren.
- Im Rahmen der mündlichen Einvernahme vom 31.10.2019 brachte der BF im Wesentlichen vor, dass in römisch 40 geboren sei, dort zur Schule gegangen sei und den Mittelschulabschluss gemacht habe. An Kriegshandlungen habe er nicht teilgenommen. Zu Hause habe er eine kleine Landwirtschaft betrieben, hatte zu keiner Zeit eine ordentliche Arbeit oder Ausbildung und sei 2003 alleine aus dem Herkunftsstaat ausgereist. Er habe 2006 oder 2007 geheiratet und sich 4 Jahre später scheiden lassen. Er habe zwei Kinder, einen Sohn und eine Tochter, welche bei der Kindesmutter im
- Bezirk wohnen würden. Kontakt habe er keinen mit seinen Kindern, da ihm dies verboten worden wäre. Auch würde er keinen Unterhalt zahlen und sei vorübergehend auf der Straße gewesen. Zur Zeit lebe er bei einem Bekannten. Im Herkunftsstaat würden seine Eltern und zwei Schwestern leben, sowie viele Cousins und Cousinen, Nichten und Neffen, drei Onkel vs und zwei Tanten vs, sowie 4 Onkel ms und 2 Tanten ms. Eine Schwester lebe in Österreich und eine in Norwegen. Befragt nach seinen Rückkehrbefürchtungen meinte der BF, dass er viele Befürchtungen habe, da ihm Österreich zur zweiten Heimat geworden sei und er in seiner früheren Heimat wie ein Fremder wäre. Nachgefragt vermeinte der BF, dass er große Probleme, im Sinne einer Verfolgung, nicht erwarten würde. Er glaube, dass die Situation habe sich nach einigen Jahren beruhigt. Er könne nicht in Russland leben, da er Tschetschene sei, würde aber in seine Heimat zurückkehren.
- Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom 04.11.2019 wurde dem BF der zuerkannte Status des Asylberechtigten
§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl
G aberkannt und
§ 7Abs. 4 Asyl
G festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel nach § 57 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung seiner Person
§ 46Asyl
G in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.) und
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von 8 Jahren erlassen (Spruchpunkt VII.). 8. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom 04.11.2019 wurde dem BF der zuerkannte Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aberkannt und
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung seiner Person
Paragraph 46, AsylG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.) und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den BF ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von 8 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).
- In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu den Gründen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten, zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF im Bundesgebiet, zu seiner Situation im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation und seinem Privat- und Familienleben in Österreich. Zur Lage im Herkunftsstaat führte die belangte Behörde aus, der BF sei ein gesunder Mann im erwerbsfähigen Alter. Es gäbe somit keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der BF in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (z.B. Nahrung, Unterkunft) einer ausweglosen bzw. existenzbedrohenden Situation in der Russischen Föderation ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer habe außerdem am 31.10.2019 glaubhaft zu Protokoll gegeben, über ein umfassendes familiäres Netzwerk zu verfügen, da ihre Eltern und zwei Schwestern, zu denen Sie regelmäßigen Kontakt haben, weiterhin in ihrem Heimatland leben.
- Mit eingebrachtem Schriftsatz vom 03.12.2019 wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter des BF Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA, zugestellt am 07.11.2019, in vollem Umfang wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafter bzw. unrichtiger Bescheidbegründung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhoben. Begründend wurde beschwerdeseitig im Wesentlichen zunächst der Sachverhalt und der Verfahrensgang erneut dargelegt, sowie insbesondere vorgebracht, dass die eingebrachten Länderberichte unzureichend gewürdigt worden seien. Diesbezüglich wurde ausgeführt, dass nicht nachvollzogen werden könne, wie die belangte zu diesen Feststellungen gelangte. Der Beschwerdeführer pflege intensiven Kontakt mit seinen Schwestern und deren Kinder. In Wien würden auch vier Cousins und Cousinen leben. Der Beschwerdeführer verfüge somit über ein schützenwertes Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK.
- Mit eingebrachtem Schriftsatz vom 03.12.2019 wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter des BF Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA, zugestellt am 07.11.2019, in vollem Umfang wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafter bzw. unrichtiger Bescheidbegründung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhoben. Begründend wurde beschwerdeseitig im Wesentlichen zunächst der Sachverhalt und der Verfahrensgang erneut dargelegt, sowie insbesondere vorgebracht, dass die eingebrachten Länderberichte unzureichend gewürdigt worden seien. Diesbezüglich wurde ausgeführt, dass nicht nachvollzogen werden könne, wie die belangte zu diesen Feststellungen gelangte. Der Beschwerdeführer pflege intensiven Kontakt mit seinen Schwestern und deren Kinder. In Wien würden auch vier Cousins und Cousinen leben. Der Beschwerdeführer verfüge somit über ein schützenwertes Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK.
- In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und feststellen, dass dem BF der Status des Asylberechtigten weiterhin zukomme; 2.) in eventu den Bescheid beheben und zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen; 3.) in eventu die Rückkehrentscheidung aufheben, die Abschiebung für auf Dauer unzulässig, sowie dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilen; 4.) das Einreiseverbot aufheben bzw. die Dauer maßgeblich verkürzen; 5.) eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumen.
- Die Beschwerdevorlage vom 05.12.2019 und der Verwaltungsakt langten am 09.12.2019 beim BVwG ein.
- Mit Schriftsatz vom 11.11.2022 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem BF aktuelle Feststellungen zur Situation in seinem Herkunftsstaat (Beweismittelliste zur Lage in der Russischen Föderation, insbesondere Länderinformationsblatt, Version 10, letzte Änderung: 09.11.2022) und wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, dazu innerhalb von 10 Tagen hg. einlangend Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde dem BF die Ladung für die mündliche Verhandlung am 25.11.2022 vor dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
- Am 25.11.2022 fand vor dem BVwG unter der Beiziehung eines Dolmetschers für die tschetschenische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung statt: Die Niederschrift lautet auszugsweise: „Befragung des BF: RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort in der Russischen Föderation (RF) an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise zuletzt aufgehalten haben. BF: XXXX , geb. XXXX , in der damaligen tschetschenischen Republik, Gebiet XXXX in XXXX , russischer Staatsangehöriger, letzter Wohnort in RF XXXX , Straße XXXX . BF: römisch 40 , geb. römisch 40 , in der damaligen tschetschenischen Republik, Gebiet römisch 40 in römisch 40 , russischer Staatsangehöriger, letzter Wohnort in RF römisch 40 , Straße römisch 40 . RI: VORHALTUNG: Sie haben im Rahmen der Asylantragsstellung, wie auch der Ersteinvernahme vor dem BAA am 10.04.2003 noch angegeben, XXXX bzw. XXXX zu heißen, in XXXX geboren zu sein und zuletzt in XXXX , ul. XXXX gelebt zu haben. Vor dem BAA am 01.12.2003 hingegen gaben Sie an XXXX bzw. XXXX zu heißen, in XXXX geboren zu sein und zuletzt in XXXX , ul. XXXX gelebt zu haben. Wieso vermochten Sie im Zuerkennungsverfahren keine kohärenten Angaben zu Ihrem Familiennamen und Ihrer letzten Wohnadresse in der Russischen Föderation zu tätigen und was ist der Grund für diese abweichenden Angaben? RI: VORHALTUNG: Sie haben im Rahmen der Asylantragsstellung, wie auch der Ersteinvernahme vor dem BAA am 10.04.2003 noch angegeben, römisch 40 bzw. römisch 40 zu heißen, in römisch 40 geboren zu sein und zuletzt in römisch 40 , ul. römisch 40 gelebt zu haben. Vor dem BAA am 01.12.2003 hingegen gaben Sie an römisch 40 bzw. römisch 40 zu heißen, in römisch 40 geboren zu sein und zuletzt in römisch 40 , ul. römisch 40 gelebt zu haben. Wieso vermochten Sie im Zuerkennungsverfahren keine kohärenten Angaben zu Ihrem Familiennamen und Ihrer letzten Wohnadresse in der Russischen Föderation zu tätigen und was ist der Grund für diese abweichenden Angaben? BF: Als ich das erste Mal herkam, habe ich mich nicht ausgekannt und habe auch Angst gehabt, meine richtigen Daten zu nennen. Aber ich habe meinen richtigen Familiennamen genannt. Ich bin als Kind adoptiert worden und deshalb habe ich diesen neuen Familiennamen XXXX , vorher war ich XXXX . BF: Als ich das erste Mal herkam, habe ich mich nicht ausgekannt und habe auch Angst gehabt, meine richtigen Daten zu nennen. Aber ich habe meinen richtigen Familiennamen genannt. Ich bin als Kind adoptiert worden und deshalb habe ich diesen neuen Familiennamen römisch 40 , vorher war ich römisch 40 . RI: Der jetzige Familienname, den Sie tragen, der stammt von Ihren Adoptiveltern und Ihr eigentliche Familiennamen vor der Adoption war XXXX ? RI: Der jetzige Familienname, den Sie tragen, der stammt von Ihren Adoptiveltern und Ihr eigentliche Familiennamen vor der Adoption war römisch 40 ? BF: Ja. RI: Und wie kommt es zu den unterschiedlichen letzten Wohnsitzangaben? BF: Damals habe ich Angst gehabt, meine richtige Adresse zu nennen und meinen Namen, aber ich habe dann die richtige Adresse genannt, nämlich XXXX . BF: Damals habe ich Angst gehabt, meine richtige Adresse zu nennen und meinen Namen, aber ich habe dann die richtige Adresse genannt, nämlich römisch 40 . RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an? BF: Tschetschene. Meine Muttersprache ist Tschetschenisch. RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher? BF: Ich habe keine Religion. Ich bin kein Atheist, ich glaube an Gott, aber ich halte mich nicht eine Religion. RI: Im Zuerkennungsverfahren haben Sie noch angegeben, dass Sie sunnitischer Muslim seien, hat sich daran etwas geändert? BF: Ja, es hat sich was geändert. RI: Inwiefern? BF: Ich mag heute nicht die ganzen politischen Konflikte aufgrund von Religion usw. Das passt mir nicht. RI: Legen Sie bitte Ihren Konventionsreisepass vor. BF hat den Konventionsreisepass vorgelegt. RI: Haben Sie Dokumente oder Unterlagen aus der Russischen Föderation, welche Ihre Identität zweifelsfrei beweisen? BF: Ja. RI: Welche? BF: Pass. RI: Inlands- oder Auslandsreisepass? BF: Inlandsreisepass. RI: Besaßen Sie jemals einen russischen Auslandsreisepass? BF: Ja. R: Ist er noch gültig? BF: Nein. RI: Sind Sie derzeit überhaupt in Besitz eines gültigen Auslandsreisepasses? BF: Nein. RI: Welche Sprachen sprechen Sie? BF: Russisch, Tschetschenisch, Deutsch. RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie begonnen und abgeschlossen. Welche Berufsausbildung haben sie begonnen und abgeschlossen und welchen Berufstätigkeiten sind Sie nachgegangen. Ich meine, sowohl im Herkunftsstaat, wie im Bundesgebiet. Ich ersuche um eine möglichst chronologische Auslistung Ihrer Berufstätigkeiten. BF: Ich habe sechs Jahre den Kindergarten besucht. Dann bin ich in die Schule gegangen, von 1984, 10 Jahre war ich in der Schule. 1993 habe ich die Schule abgeschlossen. Dann habe ich im September 1994 die Uni in XXXX , die Technische Universität, begonnen, aber nicht abgeschlossen, weil der Krieg angefangen hat und ich abbrechen musste. BF: Ich habe sechs Jahre den Kindergarten besucht. Dann bin ich in die Schule gegangen, von 1984, 10 Jahre war ich in der Schule. 1993 habe ich die Schule abgeschlossen. Dann habe ich im September 1994 die Uni in römisch 40 , die Technische Universität, begonnen, aber nicht abgeschlossen, weil der Krieg angefangen hat und ich abbrechen musste. RI: Wann haben Sie mit dem Studium aufgehört? BF: Gleich nach Anfang meines Studiums hat der Krieg begonnen, dann wurde alles zerstört, die halbe Stadt war schon zerstört und die Uni wurde auch bombardiert. RI: Wie lange haben Sie jetzt insgesamt studiert? BF: Zweieinhalb Monate. RI: Was geschah danach beruflich oder berufsausbildungsmäßig? BF: Zwei Jahre danach habe ich nichts gemacht, es war nicht möglich bei diesen Ereignissen. Es war keine Möglichkeit, etwas zu studieren oder zu arbeiten. Ich wollte immer studieren und mich weiterbilden, aber es gab keine Möglichkeit. Ich wollte irgendwo weit weg gehen und studieren, aber meine Eltern wollten mich nicht weglassen. Sie hatten Angst. Das war die furchtbare Zeit, deshalb wollten meine Eltern mich nicht weglassen. RI: Was geschah dann als Nächstes? BF: Nach dem Krieg haben wir (mein Vater und ich) dann eine eigene Landwirtschaft bei uns zuhause aufgebaut, mein Vater hat diese geführt. Er war Landwirtschaftsspezialist. RI: Was haben Sie da angebaut oder was für eine Art von Landwirtschaft haben Sie da betrieben? BF: Mein Vater hat einen großen Obstgarten gehabt. Wir haben Wassermelonen, Honigmelonen angebaut, Paprika, Zwiebel und davon haben wir gelebt. RI: Wann haben Sie damit begonnen? Wann war das? BF: Nach dem ersten tschetschenischen Krieg haben wir das wieder aufgebaut. Mein Vater hat das vor dem Krieg schon gemacht und danach wieder aufgebaut. RI: Wie lange haben Sie in der Landwirtschaft mit Ihrem Vater gearbeitet? BF: Ca. drei Jahre. Wir haben ein Grundstück gepachtet. RI: Was haben Sie nach Ihrer Arbeit in der Landwirtschaft gemacht? BF: Wir haben die Produkte der Landwirtschaft verkauft. RI: Das war nicht meine Frage. Meine Frage war: Was haben Sie nach Ihrer Arbeit in der Landwirtschaft gemacht? BF: Danach wollte ich wieder an der Uni anfangen, aber dann hat der zweite Tschetschenienkrieg begonnen. Es war nur zwei, drei Jahre zwischen den Kriegen. Während des zweiten Tschetschenienkriegs gab es keine Möglichkeit mehr, etwas zu machen. RI: Sie haben in Ihrem Zuerkennungsverfahren vor dem Bundesasylamt am 10.04.2003 angegeben, auch als selbständiger Tankwart von 1995 bis 1999 in Nowoterskoje gearbeitet zu haben. Stimmt das? BF: Ja, das stimmt. RI: Warum haben Sie das vorher nicht erwähnt? BF: Ich habe das vergessen, das ist schon 20 Jahre her. Ich habe jede Arbeit angenommen, die ich gefunden habe. Jetzt ist es mir eingefallen. RI: Haben Sie Ihre Schule abgeschlossen? Wenn ja, legen Sie bitte ein Abschlusszeugnis vor. BF: Ich habe ein Abschlusszeugnis, aber nicht bei mir. RI: Können Sie das vorlegen? BF: Das weiß ich nicht. Wen soll ich fragen? Es fällt mir nicht ein, wo ich das habe, aber die Schule habe ich abgeschlossen. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 31.10.2019 erstmals angegeben auch im Herkunftsstaat studiert zu haben, das Studium aber nicht abgeschlossen zu haben. Selbiges haben Sie heute auch erwähnt. Was haben Sie genau studiert und an welcher Uni studiert? BF: XXXX Erdöl-Universität. Mein Studiumfach war Ingenieur. BF: römisch 40 Erdöl-Universität. Mein Studiumfach war Ingenieur. RI: Was hatten Sie vor nach dem Studium auf Basis dieser Ausbildung zu arbeiten? BF: Erdölbohren, etc. RI: Haben Sie eine Berufsausbildung im Herkunftsstaat begonnen bzw. auch abgeschlossen? Wenn ja, welche und wann haben Sie damit begonnen? BF: Nein. RI: Wann haben Sie den Entschluss gefasst Ihren Herkunftsstaat zu verlassen und wann sind Sie ausgereist? BF: Das war 2003 während des zweiten tschetschenischen Krieges. Eines Tages hat mich meine Mutter in der Früh aufgeweckt und mich gebeten, wegzufahren. Das war die Zeit, als die russische Armee von Haus zu Haus gegangen ist und die Männer mitgenommen hat. Die Männer wurden umgebracht und im Feld weggeschmissen und die Hunde haben diese gegessen. Jede Nacht sind sie durch die Häuser gegangen und haben Männer mitgenommen. Deswegen hat meine Mutter große Angst bekommen und um mein Leben gefürchtet. RI: Wann sind Sie das erste Mal nach Österreich gereist und seit wann befinden Sie sich durchgehend in Österreich? BF: Seit 2003 bis heute. RI: Mit welchen Verwandten sind Sie zeitgleich nach Österreich gekommen? BF: Mit mir war eine Cousine unterwegs. RI: Wie heißt sie und wie lautet das Geburtsdatum? BF: Das Geburtsdatum weiß ich sicher nicht. Sie heißt XXXX , den Nachnamen weiß ich nicht. Sie ist verheiratet. BF: Das Geburtsdatum weiß ich sicher nicht. Sie heißt römisch 40 , den Nachnamen weiß ich nicht. Sie ist verheiratet. RI: Sie ist mit Ihnen gemeinsam ins Bundesgebiet gekommen? BF: Ja, aber sie sind weitergereist nach Belgien. RI: Das heißt, sie ist nicht mehr im Bundesgebiet? BF: Sie ist mit ihrem Mann nach Belgien gereist. RI: Welche Verwandten von Ihnen leben zur Zeit in der RF und in welcher Stadt? Bitte zählen Sie diese mit Namen, Geburtsdatum und Wohnort auf? BF: Dort sind meine Adoptiveltern geblieben, aber vor eineinhalb Jahren ist meine Adoptivmutter an Krebs verstorben und mein Adoptivvater vor ca. einem Jahr an einem Herzinfarkt. RI: Welche Verwandten gibt es noch dort? BF: Eigentlich nur sehr weitschichtige Verwandte, die ich nie gesehen habe. Sie haben nicht in Tschetschenien gelebt. Als das tschetschenische Volk nach Kasachstan deportiert wurde, sind sie nicht nach Tschetschenien zurückgekehrt. Das sind weitschichtige Verwandte. Ich habe keinen Kontakt zu ihnen., RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 31.10.2019 auf Seite 4 des Protokolls, befragt nach Ihren Familienverhältnissen im Heimatland, angegeben, neben ihren Eltern auch zwei Schwestern im Heimatland zu haben sowie drei Onkel und zwei Tanten vs. vier Onkel und zwei Tanten ms. sowie zahlreiche Cousins, Cousinen, Nichten und Neffen. Was ist mit diesen Verwandten passiert? BF: Ich habe das gesagt, aber die habe ich nicht. RI: Warum sollten Sie damals vor dem BFA gelogen haben? BF: Die gibt es, aber die sind nicht mit mir verwandt, da ich adoptiert bin. RI: Dass Sie adoptiert sind, ist auch das allererste Mal, dass Sie das im Verfahren erwähnen. Warum haben Sie das nicht bereits vor dem BFA erwähnt bzw. bereits im Zuerkennungsverfahren? BF: Weil mich niemand danach gefragt hat. RI: Sie wurden schon jedes Mal nach Ihren Familienverhältnissen befragt. Dass Sie adoptiert sind, ist kein unwichtiges Detail. BF: Ich habe nicht gewusst, wie ich das sagen sollte. RI: Stehen Sie zu diesen im Herkunftsland lebenden weitschichtigen Verwandten noch in irgendeinem Kontakt? BF: Nein. RI: Wissen Sie, wovon Ihre zwei Halbgeschwister im Herkunftsstaat leben? BF: Sie sind beide verheiratet. Ich glaube, ihre Männer arbeiten an Baustellen usw., in diese Richtung, aber sie sind verheiratet. RI: Verfügen Sie über Verwandte, welche außerhalb der Russischen Föderation leben? Nennen Sie mir bitte Namen, Geburtsdaten und den Wohnort dieser Verwandten? BF: In Norwegen lebt eine Cousine namens XXXX . BF: In Norwegen lebt eine Cousine namens römisch 40 . RI: Wissen Sie das Geburtsdatum? BF: Das Datum weiß ich nicht, aber sie war drei Jahre älter als ich. RI: Ist das jetzt eine leibliche Cousine oder eine Adoptivcousine? BF: Es ist eine Adoptivcousine. RI: Haben Sie Kontakt mit dieser Cousine außerhalb der Russischen Föderation? Wenn ja, wie oft? BF: Vor eineinhalb Jahren hatte ich das letzte Mal Kontakt zu ihr gehabt. Sie ist auch verheiratet. Ich habe eh nicht so wirklich Kontakt mit dieser Cousine, auch früher nicht. RI: Verfügen Sie über Verwandte im Bundesgebiet? Wenn ja, welche? Bitte zählen Sie alle mit Namen, Geburtsdatum und Wohnort auf. BF: Ich habe keine Verwandten in Österreich. In Bregenz wohnt ein Bekannter. Er stammt auch aus meiner Ortschaft. Er ist ein Bekannter. RI: VORHALTUNG: Sie haben im Zuerkennungsverfahren vor dem Bundesasylamt am 10.04.2003 angegeben, dass eine Schwester von Ihnen namens XXXX sowie Ihre Gattin XXXX geb. am XXXX nach Österreich gekommen seien. Wo befinden sich diese Verwandten? RI: VORHALTUNG: Sie haben im Zuerkennungsverfahren vor dem Bundesasylamt am 10.04.2003 angegeben, dass eine Schwester von Ihnen namens römisch 40 sowie Ihre Gattin römisch 40 geb. am römisch 40 nach Österreich gekommen seien. Wo befinden sich diese Verwandten? BF: Ich glaube, die XXXX war meine Bekannte, sie ist nach Österreich gereist, wie ich das gehört habe, aber ich habe sie hier nicht gefunden. BF: Ich glaube, die römisch 40 war meine Bekannte, sie ist nach Österreich gereist, wie ich das gehört habe, aber ich habe sie hier nicht gefunden. R: War XXXX zu diesem Zeitpunkt Ihre Gattin, als Sie nach Österreich gekommen sind? R: War römisch 40 zu diesem Zeitpunkt Ihre Gattin, als Sie nach Österreich gekommen sind? BF: Wir waren ein Paar, wir haben zusammengelebt, aber sie war nicht meine verheiratete Frau. RI: Wo haben Sie zusammengelebt? BF. Ich habe sie in der Ukraine kennengelernt, in der Stadt XXXX . BF. Ich habe sie in der Ukraine kennengelernt, in der Stadt römisch 40 . RI: Wann haben Sie diese kennengelernt und wo haben Sie zusammengelebt? BF: Zuhause habe ich sie kennengelernt und wir haben in XXXX zusammengelebt. Dann haben wir gestritten. Ihre Eltern wollten nicht, dass sie mich heiratet. Dann ist sie nach Europa gekommen. BF: Zuhause habe ich sie kennengelernt und wir haben in römisch 40 zusammengelebt. Dann haben wir gestritten. Ihre Eltern wollten nicht, dass sie mich heiratet. Dann ist sie nach Europa gekommen. RI: Wann haben Sie in XXXX gelebt und wie lange? RI: Wann haben Sie in römisch 40 gelebt und wie lange? BF: Fast zwei Monate. RI: Von wann bis wann? BF: Ich kann mich nicht so genau erinnern. RI: An das Jahr werden Sie sich doch erinnern, oder? BF: Sie ist weggereist nach Europa, ich bin in XXXX geblieben, das war so
- Ich glaube, das ist 2003 im März gewesen. BF: Sie ist weggereist nach Europa, ich bin in römisch 40 geblieben, das war so
- Ich glaube, das ist 2003 im März gewesen. RI: Sind Sie dann auch von XXXX nach Europa gereist oder sind sie davor noch in Ihren Herkunftsstaat zurückgekehrt? RI: Sind Sie dann auch von römisch 40 nach Europa gereist oder sind sie davor noch in Ihren Herkunftsstaat zurückgekehrt? BF: Ja, ich bin auch direkt von XXXX nach Europa gereist. BF: Ja, ich bin auch direkt von römisch 40 nach Europa gereist. RI: Warum haben Sie in Ihrem Zuerkennungsverfahren angegeben, dass Frau XXXX Ihre Gattin sei, wenn sie es nicht war? RI: Warum haben Sie in Ihrem Zuerkennungsverfahren angegeben, dass Frau römisch 40 Ihre Gattin sei, wenn sie es nicht war? BF: Das weiß ich nicht. RI: Ihre Schwester XXXX , wo befindet die sich? RI: Ihre Schwester römisch 40 , wo befindet die sich? BF: Ich habe keine Ahnung, wo sie ist. RI: Haben Sie keinen Kontakt zu ihr? BF: Nein. RI: Ist das eine Adoptivschwester oder eine leibliche? BF: Sie war eine Adoptivschwester. RI: Laut aktuellen ZMR-Auszug befindet sich diese Dame in Wien. Sie haben keinen Kontakt zu ihr, obwohl sie hier ihren Wohnsitz hat? BF: Nein. RI: Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt zu ihr? BF: Ich war vielleicht vor zehn Jahren in Kontakt mit ihr. Ich weiß, dass sie irgendwo in Österreich sind, aber keine Ahnung wo. Sie hat einen schizophrenen Mann, deshalb war das Gespräch mit dem Mann nicht so schön. RI: Wissen Sie, wie der Aufenthaltsstatus von der der Frau XXXX ist? RI: Wissen Sie, wie der Aufenthaltsstatus von der der Frau römisch 40 ist? BF: Sie hat den Asylstatus gehabt. RI: Sind das alle Verwandten, die Sie im Bundesgebiet haben? BF: Ja. RI: Wie schaut es mit Ihren Kindern aus und Ihrer Ex-Gattin? BF: Ja, Ex-Frau und Kinder sind auch hier. RI: Haben Sie Kontakt zu diesen? BF: Nein. RI: Wovon leben Ihre im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten? BF: Hier im
- Bezirk in Wien. RI wiederholt die Frage: BF: Ich glaube, vom Staat. RI: Verfügen Ihre in Österreich aufhältigen Verwandten noch über Vermögenswerte im Herkunftsstaat, z.B.: Eigentumswohnung, Haus, Grundstücke, Auto, etc.? BF: Nein, sie haben nichts. RI: Verfügen Sie noch über Vermögenswerte im Herkunftsstaat, z.B. Eigentumswohnung, Haus, Grundstücke, Auto, etc.? Haben Sie irgendetwas von Ihren Adoptiveltern geerbt? BF: Nein, ich habe keinen Anspruch dafür gehabt. RI: Wie sind Ihre Familienverhältnisse im Bundesgebiet? Sind Sie zur Zeit verheiratet oder in einer Partnerschaft? BF: Ich bin geschieden. Ich lebe alleine. Ich habe eine Freundin, mit der ich mich treffe. RI: Aber Sie leben alleine? BF: Ja. RI: Seit wann sind Sie in einer Beziehung? BF: Ich kenne sie schon zehn Jahre lang, die letzten fünf Jahre sind wir in Kontakt. Aber sie lebt mit ihren Eltern. Bei uns Tschetschenen lebt man nicht zusammen, wenn man nicht verheiratet ist. RI: Haben Sie vor, diese Dame zu heiraten? BF: Ja, warum nicht? Für mich ist die Familie das Wichtigste. RI: Gibt es schon konkrete Heiratspläne oder ist das noch nicht angedacht? BF: Ja, doch. RI: Wann wollen Sie heiraten? BF: Ich habe gerade gestern mit ihr darüber gesprochen: „Sagst du das Datum, wann wir heiraten“ Und nun warte ich darauf, was sie sagt. RI: Können Sie mir den Namen und das Geburtsdatum Ihrer Freundin nennen? BF: Sie heißt XXXX und ist am XXXX geboren. BF: Sie heißt römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. RI: Haben Sie gemeinsame Kinder mit der Frau XXXX ? RI: Haben Sie gemeinsame Kinder mit der Frau römisch 40 ? BF: Nein. RI: Ist die Frau XXXX schwanger? RI: Ist die Frau römisch 40 schwanger? BF: Nein. RI: Führen Sie mit der Frau XXXX eine Beziehung als Paar? RI: Führen Sie mit der Frau römisch 40 eine Beziehung als Paar? BF: Nein, wir sind kein Paar, wir haben nur Kontakt miteinander und sprechen. RV legt vor ein Unterstützungsschreiben der Frau XXXX , datiert mit 24.11.2022 (wird im Original zum Akt genommen). Regierungsvorlage legt vor ein Unterstützungsschreiben der Frau römisch 40 , datiert mit 24.11.2022 (wird im Original zum Akt genommen). RI: Leben Sie mit irgendeinem Ihrer in Österreich aufhältigen Verwandten zur Zeit in einem gemeinsamen Haushalt? BF: Nein. RI: Wie oft waren Sie bisher verheiratet. Bitte zählen Sie Namen und Geburtsdaten Ihrer Ex-Gattinnen auf, sollten es mehrere sein, sowie den Zeitraum in dem Sie verheiratet waren. BF: Hier in Österreich war ich verheiratet. Sie hat XXXX , geheißen. An ihr Geburtsdatum kann ich mich nicht erinnern. Sie war fünf Jahre jünger. BF: Hier in Österreich war ich verheiratet. Sie hat römisch 40 , geheißen. An ihr Geburtsdatum kann ich mich nicht erinnern. Sie war fünf Jahre jünger. RI: Hatten Sie mit Frau XXXX gemeinsame Kinder? RI: Hatten Sie mit Frau römisch 40 gemeinsame Kinder? BF: Nein. RI: Von wann bis wann waren Sie verheiratet? BF: Wir waren ungefähr zwei Jahre verheiratet, aber ich kann mich nicht genau daran erinnern, ob 2005 oder 2006 bis
- RI: Mit wem waren Sie noch verheiratet? BF: Ich war noch verheiratet mit meiner Ex-Frau XXXX , ich glaube, ihr Geburtsdatum ist XXXX . Sie ist auch fünf Jahre jünger als ich. BF: Ich war noch verheiratet mit meiner Ex-Frau römisch 40 , ich glaube, ihr Geburtsdatum ist römisch 40 . Sie ist auch fünf Jahre jünger als ich. RI: Da wäre sie aber nach Ihrer Rechnung fünf Jahre älter. BF: Dann war es
- RI: Waren Sie sonst noch mit jemandem verheiratet? BF: Nein. RI: Waren Sie mit der Frau XXXX auch standesamtlich verheiratet oder nur traditionell? RI: Waren Sie mit der Frau römisch 40 auch standesamtlich verheiratet oder nur traditionell? BF: Wir waren standesamtlich verheiratet. RI: Sind Ihre zwei Kinder XXXX von derselben Frau, nämlich der Fr. XXXX , geb. XXXX ? Sind das Ihre gemeinsamen Kinder? RI: Sind Ihre zwei Kinder römisch 40 von derselben Frau, nämlich der Fr. römisch 40 , geb. römisch 40 ? Sind das Ihre gemeinsamen Kinder? BF: Ja. RI: Wann haben Sie Frau XXXX , geb. XXXX , kennengelernt und wann haben Sie geheiratet? RI: Wann haben Sie Frau römisch 40 , geb. römisch 40 , kennengelernt und wann haben Sie geheiratet? BF: Ich überlege, ich kann mich nicht genau erinnern, 2008 oder
- Ich habe sie im Prater kennengelernt. RI: Wann haben Sie geheiratet? BF: Ein Jahr danach, glaube ich, haben wir geheiratet, ca. 2008, aber ich habe Unterlagen, wo das geschrieben steht. RI: Haben Sie diese da? BF: Ja. RI: Dann schauen Sie bitte nach. BF findet es auf die Schnelle nicht. RV schaut die Dokumentmappe durch. BF findet es auf die Schnelle nicht. Regierungsvorlage schaut die Dokumentmappe durch. RV: Die Heirat war
- Regierungsvorlage, Die Heirat war
- RI: Wie lange hat diese Ehe mit Fr. XXXX gehalten und wie lange haben Sie mit dieser Frau auch danach eine Beziehung geführt? RI: Wie lange hat diese Ehe mit Fr. römisch 40 gehalten und wie lange haben Sie mit dieser Frau auch danach eine Beziehung geführt? BF: Ca. fünf Jahre haben wir als Familie in Ehe gelebt. 2010 ist mein Sohn geboren. Fünf Jahre waren wir in einer Ehe. Dann ist der Sohn gekommen und zwei Jahre danach haben wir uns scheiden lassen. Fünf Jahre waren wir in einer Ehe. RI: Nach Ihren Angaben müsste also die Scheidung 2012 gewesen sein. Ihre Tochter ist allerdings am 11.11.2013 geboren. Waren Sie also nach Ihrer Scheidung noch in einer Beziehung mit der Kindesmutter? BF: Ja, nach der Ehe waren wir zusammen. Wir wollten wieder zusammenkommen, aber das ist nicht gelungen. RI: Sie haben zu dem Zeitpunkt nicht mehr zusammengelebt, oder? BF: Nein, nicht mehr. R: Was war der Grund für das Ende der Ehe bzw. Ende der Beziehung mit Fr. XXXX ? R: Was war der Grund für das Ende der Ehe bzw. Ende der Beziehung mit Fr. römisch 40 ? BF: Der Grund war, dass sie fremdgegangen ist und nicht treu gewesen ist. R: War das der Grund für die Scheidung oder für das Beziehungsende danach? BF: Das war der Scheidungsgrund. Die Frau hat mich mit allen Mitteln gezwungen, das Haus zu verlassen. Sie ist fremdgegangen. Sie war mir nicht treu. Dann habe ich gesagt: „Du liebst einen anderen und ich gehe zur Seite.“ Also bin ich weggegangen. RI: Sie haben aber gesagt, dass Sie nach der Scheidung noch einmal mit Ihrer Ex-Frau zusammengekommen sind und was war dann der Grund dieses Beziehungsendes? BF: Das war der gleiche Grund. Sie ist wieder zu ihrem Liebhaber gegangen. RI: War das der gleiche Liebhaber oder jedes Mal ein anderer? BF: Es war der gleiche Liebhaber. RI: Stehen Sie noch in Kontakt mit Ihrer Ex-Gattin XXXX ? Wenn ja, wie oft? RI: Stehen Sie noch in Kontakt mit Ihrer Ex-Gattin römisch 40 ? Wenn ja, wie oft? BF: Nein. RI: Geht Ihre Ex-Gattin XXXX im Bundesgebiet einer angemeldeten Tätigkeit nach? RI: Geht Ihre Ex-Gattin römisch 40 im Bundesgebiet einer angemeldeten Tätigkeit nach? BF: Ich habe gehört, dass sie irgendwo arbeiten geht. RI: Wissen Sie auch, was? BF: Als wir zusammengelebt haben, war sie Kinderpädagogin. Ich glaube, dass sie es jetzt auch ist. RI: Was hat sie als Kinderpädagogin gemacht? BF: Sie hat im Kindergarten gearbeitet. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 31.10.2019 auf Seite 3 angegeben derzeit keinen Unterhalt für Ihre Kinder XXXX zu zahlen. Zahlen Sie jetzt für Ihre Kinder im Bundesgebiet Unterhalt? Wenn ja, wieviel ca. im Monat? RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 31.10.2019 auf Seite 3 angegeben derzeit keinen Unterhalt für Ihre Kinder römisch 40 zu zahlen. Zahlen Sie jetzt für Ihre Kinder im Bundesgebiet Unterhalt? Wenn ja, wieviel ca. im Monat? BF: Derzeit zahle ich nicht Unterhalt, aber ich habe vorher 700,-- monatlich gezahlt. Als ich gearbeitet habe, habe ich gezahlt. RI: Von wann bis wann haben Sie regelmäßig Unterhalt gezahlt? Können Sie mir das zeitmäßig einordnen? BF: Seit Juni vorigen Jahres bis Februar dieses Jahres? RI: Abgesehen von diesem Zeitraum, haben Sie davor auch schon Unterhalt gezahlt? BF: Nein, vorher nicht. Dann bin ich arbeitslos geworden. Ich bekomme noch immer Rechnungen, dass ich so und so viel schuldig bin. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 31.10.2019 auf Seite 3 angegeben ein Kontaktverbot zu Ihren Kindern XXXX zu haben. Seit wann ist das so und ist das auch heute noch der Fall? RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 31.10.2019 auf Seite 3 angegeben ein Kontaktverbot zu Ihren Kindern römisch 40 zu haben. Seit wann ist das so und ist das auch heute noch der Fall? BF: Ja, es war so, aber ich weiß nicht, ob diese Frist geendet ist oder nicht. Der Richter hat es mir so gesagt gehabt. RI: Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt zu Ihren Kindern? BF: Vor fünf Jahren. RI: Und seither nicht mehr? BF: Nein. RI: Auch kein telefonischer Kontakt? BF: Nein, absolut nicht. Ich schaue nicht einmal in die Richtung des Bezirks. RI: Welcher Schulausbildung gehen Ihre Kinder XXXX zur Zeit nach? Nennen Sie mir bitte Schule und Klasse, wenn Sie es wissen. RI: Welcher Schulausbildung gehen Ihre Kinder römisch 40 zur Zeit nach? Nennen Sie mir bitte Schule und Klasse, wenn Sie es wissen. BF: Ich weiß es nicht. RI: Haben Sie seit Ihrer erstmaligen Einreise nach Österreich im Jahr 2003 auch in einem anderen Land gelebt bzw. in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union? BF: Nein, ich habe Asyl hier in Österreich beantragt und habe hier gelebt. RI: Wissen Sie noch, warum Sie 2003 aus Tschetschenien geflohen ist? BF: Ja, das weiß ich. Ich musste nicht nur wegfliehen, ich musste laufen. RI: Wann hat die Gefährdungslage für Sie begonnen und was war das fluchtauslösende Ereignis? BF: Das hat so begonnen. Ich habe Lebensmittel gekauft und für unsere Kämpfer die Lebensmittel abgegeben. Das war in der Kriegszeit und seitdem hat das begonnen. Das war im zweiten Tschetschenienkrieg. Das ist bekannt geworden für die andere Seite und ich wurde als Lieferant der Kämpfer genannt. Ich war jung. Ich wollte ihnen helfen. Ich habe keine anderen Gedanken gehabt. Aber ich wurde verraten und eines Nachts wurde an der Tür geklopft. Ich habe die Türe aufgemacht und vor der Tür standen die Soldaten. So hat das alles angefangen. Dann wurde ich nach XXXX gebracht. Sie wollten mir anhängen, dass ich auch an den Kämpfen teilgenommen hätte. Ich habe dort zwei Wochen verbracht und mein Vater hat mich freigekauft. Ich glaube, er hat etwa 3.000,-- Dollar gezahlt und nach zwei Wochen sind sie wieder gekommen. Aber sie haben mich zu dieser Zeit nicht mitgenommen. Sie haben mich gewarnt und mit mir geredet. Das war der Grund, warum meine Mutter große Angst bekommen hatte und dann hat sie gesagt, ich müsste gehen. Sie hat gesagt: „Egal wohin, du musst von hier weg.“ BF: Das hat so begonnen. Ich habe Lebensmittel gekauft und für unsere Kämpfer die Lebensmittel abgegeben. Das war in der Kriegszeit und seitdem hat das begonnen. Das war im zweiten Tschetschenienkrieg. Das ist bekannt geworden für die andere Seite und ich wurde als Lieferant der Kämpfer genannt. Ich war jung. Ich wollte ihnen helfen. Ich habe keine anderen Gedanken gehabt. Aber ich wurde verraten und eines Nachts wurde an der Tür geklopft. Ich habe die Türe aufgemacht und vor der Tür standen die Soldaten. So hat das alles angefangen. Dann wurde ich nach römisch 40 gebracht. Sie wollten mir anhängen, dass ich auch an den Kämpfen teilgenommen hätte. Ich habe dort zwei Wochen verbracht und mein Vater hat mich freigekauft. Ich glaube, er hat etwa 3.000,-- Dollar gezahlt und nach zwei Wochen sind sie wieder gekommen. Aber sie haben mich zu dieser Zeit nicht mitgenommen. Sie haben mich gewarnt und mit mir geredet. Das war der Grund, warum meine Mutter große Angst bekommen hatte und dann hat sie gesagt, ich müsste gehen. Sie hat gesagt: „Egal wohin, du musst von hier weg.“ RI: Sind Sie während Ihrer zweiwöchigen Anhaltung auch misshandelt worden? BF: Natürlich wurde ich misshandelt, brutal, mit Strom wurde ich gefoltert. Das war eine sehr furchtbare Zeit. RI: Welcher Art waren die Misshandlungen, die Sie erlitten haben? BF: Sie haben gewusst, dass ich kein Kämpfer bin. Sie haben von mir dieses Schmiergeld bekommen. Deshalb haben sie mich nicht so besonders schwer geschlagen, aber Stromschläge haben sie mir verpasst. Wäre ich ein Kämpfer gewesen, hätten Sie mir sicher den Kopf abgeschnitten gehabt. RI: Welche Art von Misshandlungen haben Sie erduldet? Sind Sie getreten, geschlagen, mit Gegenständen geschlagen worden und welche Art von Verletzungen haben Sie von diesen Misshandlungen davongetragen? BF: Zähne wurden mir ausgeschlagen und Hämatome habe ich gehabt. RI: Welcher Art waren die Misshandlungen. Sind Sie getreten worden, mit Gegenständen oder mit Fäusten geschlagen worden. Welcher Art waren die Misshandlungen? BF: Der Strom wurde eingeschalten und ich wurde mit Strom gefoltert und mit Schlagstöcken wurde ich geschlagen. Die Zähne wurden mir mit der Faust ausgeschlagen. RI: Wurden Sie zu dem Zeitpunkt, als Sie misshandelt wurden, von einem oder mehreren Männern misshandelt? BF: Von mehreren Männern gleichzeitig. RI: Wie lange haben diese Misshandlungen ca. gedauert? BF: Es war dauernd. Sie haben mich nicht schlafen lassen. RI: Wie lange haben diese Misshandlungen am Stück gedauert? Wurden Sie dazwischen in Ruhe gelassen? Wie hat sich das abgespielt? BF: Das war eine furchtbare Zeit. Wenn man von der Person etwas finanziell erzielen konnte, dann hat man diese Person misshandelt, aber nicht umgebracht. Bei mir war das auch so, aber sie haben mich nicht getötet. RI: Haben Sie noch Male oder bleibende Schäden von diesen seinerzeitigen Misshandlungen, die von diesen Misshandlungen zeugen (Narben, Knochenbrüche, permanente Hautveränderungen). BF: Die Zähne, die sie ausgeschlagen haben, aber sonst ist nichts geblieben. RI: Wie viele Zähne haben Sie im Rahmen dieser Misshandlung verloren? BF: Vier und die Verletzungen sind schon abgeheilt. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem Bundesasylamt (BAA) am 10.04.2003 noch angegeben, Sie könnten in Tschetschenien nicht leben, da Ihr Leben ständig in Gefahr sei. Sie hätten in Bürgerkrieg nicht involviert werden wollen. Die Russen hätten Sie aber nicht in Ruhe gelassen. Sie seien aber nie in Haft gewesen oder festgenommen worden und würden Sie auch von Behörden des Herkunftsstaates nicht gesucht. Vor dem BAA am 01.
- 2003 berichteten Sie jedoch erstmalig von Ihren Unterstützungstätigkeiten im zweiten Tschetschenienkrieg für einen Cousin namens XXXX , welcher im März 2002 erschossen worden sei. Im Okt 2002 sei Ihr Vater vom FSB entführt worden, 2 Tage danach seien Sie festgenommen worden, verhört und geschlagen worden und gegen Lösegeld von 5000 Dollar freigekommen. Danach habe der FSB neuerliche 2000 Dollar verlangt und diese von Ihrem Vater erhalten. 2-3 Wochen später hätten Sie eine Ladung der Militärkommandantur erhalten und seien geflohen. Insgesamt waren Ihre damaligen zeitlichen Angaben iZm den FSB-Zusammentreffen wiederholt widersprüchlich. Wieso haben sich Ihre Angaben zu Ihren Fluchtgründen im Zuerkennungsverfahren derartig geändert bzw. inhaltlich gesteigert? RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem Bundesasylamt (BAA) am 10.04.2003 noch angegeben, Sie könnten in Tschetschenien nicht leben, da Ihr Leben ständig in Gefahr sei. Sie hätten in Bürgerkrieg nicht involviert werden wollen. Die Russen hätten Sie aber nicht in Ruhe gelassen. Sie seien aber nie in Haft gewesen oder festgenommen worden und würden Sie auch von Behörden des Herkunftsstaates nicht gesucht. Vor dem BAA am 01.
- 2003 berichteten Sie jedoch erstmalig von Ihren Unterstützungstätigkeiten im zweiten Tschetschenienkrieg für einen Cousin namens römisch 40 , welcher im März 2002 erschossen worden sei. Im Okt 2002 sei Ihr Vater vom FSB entführt worden, 2 Tage danach seien Sie festgenommen worden, verhört und geschlagen worden und gegen Lösegeld von 5000 Dollar freigekommen. Danach habe der FSB neuerliche 2000 Dollar verlangt und diese von Ihrem Vater erhalten. 2-3 Wochen später hätten Sie eine Ladung der Militärkommandantur erhalten und seien geflohen. Insgesamt waren Ihre damaligen zeitlichen Angaben iZm den FSB-Zusammentreffen wiederholt widersprüchlich. Wieso haben sich Ihre Angaben zu Ihren Fluchtgründen im Zuerkennungsverfahren derartig geändert bzw. inhaltlich gesteigert? BF: Als ich das erste Mal hierher kam, habe ich Angst vor dem Ungewissen gehabt. Ich habe nicht gewusst, was ich hier erzählen darf oder nicht und was mir danach passieren wird. Ich hatte keine Information darüber gehabt, deshalb habe ich Angst gehabt, alles so zu erzählen, wie es gewesen war. Ich konnte nicht darüber sprechen, weil ich hatte Angst. RI: Waren Sie oder Ihre Familie im Herkunftsstaat jemals politisch aktiv? BF: So, wie es üblich war. Der Vater hat die tschetschenische Politik unterstützt. Er ist nicht aktiv gewesen, aber er hatte die Meinung, dass er sie unterstützt. RI: Sind Sie seit Ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat politisch aktiv gewesen? Wenn ja, wann sind Sie das erste Mal politisch im Bundesgebiet in Erscheinung getreten? BF: Nein, ich war nie in der Politik aktiv. RI: Was befürchten Sie konkret im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation? BF: Nichts Gutes wartet auf mich dort. Wahrscheinlich warten Sie darauf, dass ich zurückkehre. Wenn ich nach 20 Jahre zurückkehre, werden sie sicher annehmen, dass ich ein Agent bin. Was auf mich wartet, das wird sicher so sein, dass ich eine Kalaschnikow in die Hand bekomme und in den Krieg geschickt werde. RI: Haben Sie in der Russischen Föderation Ihren Grundwehrdienst abgeleistet? BF: Nein, ich habe kein Militärbuch. RI: Die Frage war, ob Sie den Grundwehrdienst abgeleitet haben? BF: Nein, habe ich nicht. RI: Warum sollten Sie heute - 19 Jahre nach Ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation - noch von irgendjemanden gesucht werden? BF: Vor allem, weil ich hier schon 20 Jahre gelebt habe, bin ich für diese Menschen besonders interessant, weil sie annehmen, dass ich ein Agent wäre. RI: Haben Sie irgendeinen Nachweis, dass Sie als Person bei Rückkehr nach Tschetschenien einer Verfolgung ausgesetzt wären? Gibt es zum Beispiel irgendwelche Haftbefehle gegen Sie, Ladungen oder Sonstiges? BF: Ich habe gehört, dass sich XXXX negativ über die Tschetschenen geäußert hat, besonders über Tschetschenen, die in Österreich leben, die wären Agenten und müssten als solche behandelt werden. Sie werden sehr schnell gegen mich einen Grund finden und mein Leben wird schnell beendet. BF: Ich habe gehört, dass sich römisch 40 negativ über die Tschetschenen geäußert hat, besonders über Tschetschenen, die in Österreich leben, die wären Agenten und müssten als solche behandelt werden. Sie werden sehr schnell gegen mich einen Grund finden und mein Leben wird schnell beendet. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BAA am 01.12.2003 von einer Ladung der Militärkommandantur gesprochen, welche Sie im Rathaus von XXXX im Februar 2003 persönlich übernommen haben. Legen Sie diese bitte vor. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BAA am 01.12.2003 von einer Ladung der Militärkommandantur gesprochen, welche Sie im Rathaus von römisch 40 im Februar 2003 persönlich übernommen haben. Legen Sie diese bitte vor. BF: Das habe ich nicht. RI: Wo ist diese Ladung? BF: Wofür war die Ladung? RI: Sie haben vor dem BAA am 01.12.2003 von einer Ladung der Militärkommandantur gesprochen, welche Sie im Rathaus von XXXX im Februar 2003 persönlich übernommen haben. Es wurde aber zumindest laut Akteninhalt kein solches Schreiben vorgelegt. Daher meine Frage: Wo ist dieses Schreiben? RI: Sie haben vor dem BAA am 01.12.2003 von einer Ladung der Militärkommandantur gesprochen, welche Sie im Rathaus von römisch 40 im Februar 2003 persönlich übernommen haben. Es wurde aber zumindest laut Akteninhalt kein solches Schreiben vorgelegt. Daher meine Frage: Wo ist dieses Schreiben? BF: Nein, ich habe so etwas nicht gehabt. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 31.10.2019 auf Seite 6 des BFA-Prot. nur Rückkehrbefürchtungen in dem Sinne angegeben, dass Sie im Herkunftsstaat wie ein Fremder wären. Große Problem im Sinne einer Verfolgung würden Sie aber nicht erwarten und Sie glauben, dass sich die Situation nach einigen Jahren beruhigt hat. Wieso sollten Sie daher nun Rückkehrbefürchtungen haben? BF: Die Gefahr war damals auch in der Zeit, als ich gefragt wurde, aber ich war so apathisch geworden und ich hatte schon Lust von hier wegzugehen. Ich wusste nicht, was ich machen soll. Ich wollte einfach weggehen. RI: Von der Befragung damals oder vom Bundesgebiet? BF: Nicht zurück nach Tschetschenien, aber irgendwo anders hin in Europa. Aber jetzt ist diese Gefahr besonders aktuell, wegen des Krieges. RI: Könnten Sie in einem anderen Teil der Russischen Föderation leben? BF: Nein. RI: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich in 2003 wieder einmal in der Russischen Föderation gewesen, sei es auf Besuch oder auf Urlaub? BF: Nein. RI: Sie wurden im Bundesgebiet bereits straffällig und sind strafrechtlich verurteilt worden. Wissen Sie noch, welchen Taten dieser strafrechtlichen Verurteilung zu Grunde liegen? BF: Ja. RI: Womit hat Ihre kriminelle Laufbahn begonnen und was war der Grund für die ersten Straftaten? Etwa Langeweile, finanzielle Not, zerrüttete Familienverhältnisse, schlechter Umgang oder anderes? Können Sie mir erklären, wie es bei Ihnen soweit gekommen ist? BF: Ich habe eh nichts Kriminelles gemacht. Was meinen Sie damit? RI: VORHALTUNG: Aus dem Strafregister der Republik Österreich geht eine strafrechtliche Verurteilung zu Ihrer Person hervor wegen Delikten, die etwa gegen die persönliche Freiheit Dritter gerichtet sind, wie Freiheitsentziehung, versuchte Nötigung und gefährliche Drohung, wobei es laut Urteil von damals zum Zusammentreffen von insgesamt 6 Vergehen kam und teils gegen Angehörige gerichtet war, und Sie haben eine bedingte 9-monatige Freiheitsstrafe ausgefasst. Bereuen Sie Ihre Taten und wie gedenken Sie künftig nicht mehr in dieses kriminelle Verhaltensmuster im Bundesgebiet zurückzufallen? BF: Ich habe niemanden genötigt und ich habe keinem so etwas angetan. Ich habe nur jemanden gewarnt und das ist so gegen mich gekommen. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 31.10.2019 auf Seite 3 u.a. angegeben, dass Ihre Ex-Gattin falsch gegen Sie ausgesagt habe und Sie sich im Leben nie etwas zu Schulden haben kommen lassen. Nachgefragt haben Sie angegeben, vollkommen zu Unrecht verurteilt worden zu sein und nie gegenüber Ihrem Sohn gewalttätig gewesen zu sein. Wie stehen Sie heute zu Ihren früheren Taten? Glauben Sie immer noch daran in Ö unschuldig verurteilt worden zu sein? BF: Ja, es war so. Ich wurde nur von Seiten meiner Frau beschuldigt, aber ich war nicht schuld. Ich habe keine Gewalt ausgeübt, nicht gegen meinen Sohn, aber ich wurde so angeklagt, dass ich schuldig bin. RI: Aber Sie sehen in Ihrem seinerzeitigen Verhalten keine Schuld? BF: Ja, ich bin schuld, das nehme ich an, ich weiß es nicht. RI: Wessen sind Sie schuldig? BF: Schuldig war ich, dass ich in verbalem Streit mit dieser Frau gekommen bin. Aber sonst habe ich gegen niemanden Gewalt ausgeübt oder geschlagen. RI: Und genötigt haben Sie auch niemanden? BF: Nein. RI: Und Sie haben auch niemandem die Freiheit entzogen, indem Sie ihn in den Keller gesperrt haben? BF: Da hat mich meine Frau beschuldigt. Wie könnte ich so etwas meinem Sohn antun. Sie hat so viel Unwahres über mich erzählt. RI: Wie nehmen Sie am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaften bei Vereinen, Clubs,…)? BF: Nein, ich bin in keinem Club oder Verein. RI: Haben Sie österreichische Freunde? BF: Ja. RI: Haben diese österreichischen Freunde überwiegend tschetschenische Wurzeln? BF: Nein, ich habe keine Freunde mit tschetschenischen Wurzeln. RI: VORHALTUNG: Laut aktuellen AJ-Webauszug haben Sie zuletzt von 09.09.2021 bis 15.10.2021 als Arbeiter im Bundesgebiet gearbeitet und Gehalt verdient, davor haben beispielsweise von 05.10.2020 bis 10.09.2021, von 13.07.2020 bis 07.09.2020 oder von 29.08.2019 bis 08.11.2019 oder von 23.01.2019 bis 28.06.2019 als Arbeiter zwar wiederholt, aber immer nur für wenige Wochen oder Monate am Stück gearbeitet und dazwischen Arbeitslosengeld und Notstandshilfe im Bundesgebiet bezogen. Wie stellen Sie sich Ihre weitere Zukunft in Österreich vor und wieso gehen Sie momentan keiner Beschäftigung im Bundesgebiet nach? BF: Es ist so vorgekommen, aber ist so passiert. Manchmal passt die Firma nicht oder ich passe nicht zum Team oder ich passe dem Chef nicht. Ich habe mich irgendwie nicht mit dem Chef verstanden. Der Chef war zu mir negativ. Aber die letzte Firma war gut für mich, diese Firma ist aber in Konkurs gegangen. Mit dem Chef habe ich mich dort gut verstanden. RI: Geht es da um die XXXX oder XXXX ? RI: Geht es da um die römisch 40 oder römisch 40 ? BF: Um XXXX . BF: Um römisch 40 . RV legt vor eine Einstellungszusage des ehemaligen Chefs des BF von XXXX vom 24.11.2022 und bezieht sich auf ein Arbeitsverhältnis ab dem 15.01.2023 und einer Anstellung mit 38,5 Wochenstunden. Auf der Rückseite dieses Schreibens befindet sich noch eine Empfehlung des ehemaligen Chefs (wird in Kopie zum Akt genommen). Regierungsvorlage legt vor eine Einstellungszusage des ehemaligen Chefs des BF von römisch 40 vom 24.11.2022 und bezieht sich auf ein Arbeitsverhältnis ab dem 15.01.2023 und einer Anstellung mit 38,5 Wochenstunden. Auf der Rückseite dieses Schreibens befindet sich noch eine Empfehlung des ehemaligen Chefs (wird in Kopie zum Akt genommen). RI: Aus einem aktuellen ZMR-Auszug geht hervor, dass Sie im Bundesgebiet wiederholt und zuletzt von 25.05.2020 bis 19.08.2020 obdachlos gemeldet waren. Wie kommt das? BF: Ich habe meine Wohnung verloren gehabt. Dann habe ich mich bei der Caritas gemeldet und habe ein Bett bekommen. RI: Was war der Grund dafür, dass Sie die Wohnung verloren haben? Hatten Sie irgendeine persönliche Krise? BF: Das war nicht meine Wohnung. Ich habe diese Wohnung mit meinem Freund geteilt. Ich war Untermieter. Dann war die Corona-Zeit. Ich konnte die Miete nicht zahlen. Dann habe ich mich an Caritas gewendet. RI: Haben Sie im Bundesgebiet Sprachkurse besucht und haben Sie irgendein Sprachzeugnis abgelegt? BF: Ja. RI: Auf welchem Niveau? BF: A1, A2 und B
- RV legt vor ein Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau A2 vom 15.06.2022 (wird in Kopie zum Akt genommen). Regierungsvorlage legt vor ein Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau A2 vom 15.06.2022 (wird in Kopie zum Akt genommen). Die Verhandlung wird um 11:40 Uhr unterbrochen und um 11:47 Uhr fortgesetzt. RI (ohne Übersetzung): Was gefällt Ihnen an Österreich? BF (ohne Übersetzung): Darf ich fragen? Mir gefällt in Österreich, Österreich, das Gesetz, Freiheit, zuerst freie Land, viele Chancen zum Leben, zum Arbeiten, zum Leben. Es ist, mir es gefällt sehr gut österreichische Land. Dieses Land so wie meine Heimatland. Österreichisches Land geben mir mehr als Russland. RI (ohne Übersetzung): Was machen Sie in Ihrer freien Zeit? Was sind Ihre Hobbies? BF (ohne Übersetzung): Meine Freizeit, ich sprechen mit Freunde oder Freundin. Ich sitzen, schauen, meine Hobby ist Fahrradfahren, Volleyballspielen. RI (ohne Übersetzung): Was haben Sie vergangenes Wochenende gemacht? BF (ohne Übersetzung): Geputzt meine Wohnung, Saubermachen ganze Wohnung. RI: Waren Sie in Österreich bislang ehrenamtlich tätig, wenn ja, was haben Sie gemacht? BF: Nein. RI: Sie haben vorher von Ihrer Sprachprüfung gesprochen. Haben Sie in Österreich sonst eine Fort-, Aus- oder Weiterbildung betrieben? Wenn ja, welcher Art? BF: Einen Schweißer-Kurs habe ich gemacht. RI: Haben Sie dazu eine Unterlage? BF: Ja. RV: Ich glaube, das befindet sich bereits im Akt. Ich habe auch eine Kopie dazu. Regierungsvorlage, Ich glaube, das befindet sich bereits im Akt. Ich habe auch eine Kopie dazu. RV legt vor eine Kopie von zwei Schweißer-Zertifikaten (werden zum Akt genommen). Regierungsvorlage legt vor eine Kopie von zwei Schweißer-Zertifikaten (werden zum Akt genommen). RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie gesund? BF: Ja. RI: Nehmen Sie zurzeit Medikamente? BF: Nein. RI: Sind Sie in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung? BF: Nein. RI: Sind Sie arbeitsfähig? BF: Ja. RI an RV Haben Sie Fragen an den BF? RI an Regierungsvorlage Haben Sie Fragen an den BF? RV: Würden Sie, sollten Sie eingezogen werden durch die russischen Behörden, an Kriegshandlungen in der Ukraine teilnehmen? Regierungsvorlage, Würden Sie, sollten Sie eingezogen werden durch die russischen Behörden, an Kriegshandlungen in der Ukraine teilnehmen? BF: Nein, wegen politischer Ideen von XXXX werde ich nicht Menschen töten. BF: Nein, wegen politischer Ideen von römisch 40 werde ich nicht Menschen töten. RV: Glauben Sie, es besteht die Gefahr, dass Sie eingezogen werden? Regierungsvorlage, Glauben Sie, es besteht die Gefahr, dass Sie eingezogen werden? BF: Ja, ich werde eingezogen. Ich habe keine Garantie, dass ich nicht hingeschickt werde. Das ist immer so. Dann werde ich mit meinem Blut meine Schuld zahlen müssen. RV: Wieso sollten gerade Sie eingezogen werden, im Falle einer Rückkehr? Regierungsvorlage, Wieso sollten gerade Sie eingezogen werden, im Falle einer Rückkehr? BF: Ich werde natürlich in den Krieg geschickt. Ich bin von niemandem geschützt. Die männliche Bevölkerung wird mobilisiert und in den Krieg geschickt und ich werde auch dabei sein. RV: Hatten Sie seit Ihrer strafrechtlichen Verurteilung 2019 noch einmal Kontakt mit der Polizei? Regierungsvorlage, Hatten Sie seit Ihrer strafrechtlichen Verurteilung 2019 noch einmal Kontakt mit der Polizei? BF: Nein. RV: Keine weiteren Fragen. Regierungsvorlage, Keine weiteren Fragen. RI: Hatten Sie im Rahmen der heutigen mündlichen Beschwerdeverhandlung die Gelegenheit, sich umfassend zu äußern und Ihre Situation darzustellen? BF: Ja. Der RV wird eine Frist zur Stellungnahme von einer Woche hg. einlangend eingeräumt. Der Regierungsvorlage wird eine Frist zur Stellungnahme von einer Woche hg. einlangend eingeräumt. Das Protokoll wird Ihnen rückübersetzt.
- Mit beschwerdeseitigem Schriftsatz vom 02.12.2022, hg eingelangt am 02.12.2022, nahm der BF über seinen gewillkürten Stellvertreter Stellung zu den bisherigen Verfahrensergebnissen und brachte im Wesentlichen vor, dass es zu keinen fundamentalen und dauerhaften Veränderungen im Herkunftsstaat gekommen sei. Tschetschenien unterdrücke weiterhin jede Form von Opposition rücksichtslos. Aus den Länderberichten sei ersichtlich, dass die Verfolgung von ehemaligen Widerstandskämpfern bzw. deren Familienangehörigen nicht weggefallen sei, sondern diese weiterhin bedroht werden bzw. von willkürlichen Festnahmen und gewaltsamen Übergriffen betroffen sind. Es sei daher anzunehmen, dass dem BF vor dem Hintergrund dieser Berichte auch in Zukunft Verfolgung drohe. Der BF sei ein gesunder Mann mittleren Alters. Er habe den Wehrdienst in Russland bisher noch nicht abgeleistet. Dass aufgrund der hohen Anzahl von Verlusten ein erhöhter Bedarf an Soldaten und damit zusammenhängend auch für den BF die Gefahr einer Rekrutierung bestehe. Nach einer Accord-Anfrage gäbe es einen Erlass zur Einberufung der Geburtenjahrgänge zwischen 1995 und 2005 zum Militärdienst. Außerdem sei der Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen den BF unzulässig. Der BF sei bald 20 Jahre und damit einen großen Teil seines Lebens rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhältig. Er verfüge in Österreich über Familienmitglieder, eine Lebensgefährtin und Freunde und sei umfassend integriert. Mit Russland verbinde den BF nichts mehr. Er fühle sich fremd und könne sich eine Zukunft dort keinesfalls vorstellen. Der Beschwerdeführer habe seit seiner Verurteilung im Jahr 2019 einen positiven Lebenswandel vollzogen. Das Persönlichkeitsbild des BF lasse keinen anderen Schluss zu als, dass der BF jedenfalls keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrags des BF auf internationalen Schutz vom 09.04.2003, seiner Einvernahme im Zuerkennungsverfahren vor dem ehemaligen Bundesasylamt am 01.12.2003 des Zuerkennungsbescheides des ehemaligen Bundesasylamts 12.12.2003, AZ: XXXX , der eingebrachten Beschwerde vom 03.12.2019 gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 04.11.2019, der eingebrachten beschwerdeseitigen Stellungnahme vom 02.12.2022, der beschwerdeseitig vorgelegten Unterlagen, sowie der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, der Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Fremden- und Grundversorgungs-Informationssystem, dem AJ-Web, dem Strafregister der Republik Österreich und insbesondere des im Akt einliegenden Strafurteils, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrags des BF auf internationalen Schutz vom 09.04.2003, seiner Einvernahme im Zuerkennungsverfahren vor dem ehemaligen Bundesasylamt am 01.12.2003 des Zuerkennungsbescheides des ehemaligen Bundesasylamts 12.12.2003, AZ: römisch 40 , der eingebrachten Beschwerde vom 03.12.2019 gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 04.11.2019, der eingebrachten beschwerdeseitigen Stellungnahme vom 02.12.2022, der beschwerdeseitig vorgelegten Unterlagen, sowie der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, der Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Fremden- und Grundversorgungs-Informationssystem, dem AJ-Web, dem Strafregister der Republik Österreich und insbesondere des im Akt einliegenden Strafurteils, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der BF ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der Volksgruppe der Tschetschenen und dem muslimischen Glauben zugehörig. Er spricht zumindest Tschetschenisch als Muttersprache und Russisch. Der BF wurde im Gebiet der heutigen Russischen Föderation geboren. Ein genauer Geburtsort konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat während des zweiten tschetschenischen Krieges im Jahr 2003 seinen Herkunftsstaat verlassen und befindet sich seit 2003 durchgehend in Österreich. Dem Beschwerdeführer kam mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 12.12.2003 AZ: XXXX die Flüchtlingseigenschaft zu. Die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF einen unter § 7 AsylG zu subsumierenden Sachverhalt vorgebracht habe und dieser als Feststellung dem Verfahren zugrunde gelegt werde. Die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF einen unter § 7 AsylG zu subsumierenden Sachverhalt vorgebracht habe und dieser als Feststellung dem Verfahren zugrunde gelegt werde. Der BF brachte bei seiner Einvernahme am 01.12.2003 vor dem ehemaligen Bundesasylamt vor, er hätte in den Bürgerkrieg nicht involviert werden wollen. Die Russen hätten ihn aber nicht in Ruhe gelassen. Der BF habe Unterstützungstätigkeiten im zweiten Tschetschenienkrieg für einen im März 2000 erschossenen Cousin erbracht. Im Oktober 2002 sei sein Vater vom FSB entführt worden, 2 Tage danach sei er festgenommen worden, verhört und geschlagen worden und gegen Lösegeld von 5000 Dollar freigekommen. Danach habe der FSB neuerliche 2000 Dollar verlangt und diese von seinem Vater erhalten. 2 bis 3 Wochen später hätte er eine Ladung der Militärkommandatur erhalten und sei geflohen. Der Beschwerdeführer war nach dem ersten Tschetschenienkrieg im Landwirtschaftsbetrieb des Vaters erwerbstätig. Von 1995 bis 1999 war der BF in XXXX als selbständiger Tankwart erwerbstätig. Der Beschwerdeführer kann im Herkunftsstaat auf ein soziales Netzwerk zurückgreifen. Im österreichischen Bundesgebiet hält sich eine Schwester des BF auf. Es besteht jedoch weder gemeinsamer Haushalt noch regelmäßiger Kontakt.Dem Beschwerdeführer kam mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 12.12.2003 AZ: römisch 40 die Flüchtlingseigenschaft zu. Die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF einen unter Paragraph 7, AsylG zu subsumierenden Sachverhalt vorgebracht habe und dieser als Feststellung dem Verfahren zugrunde gelegt werde. Die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF einen unter Paragraph 7, AsylG zu subsumierenden Sachverhalt vorgebracht habe und dieser als Feststellung dem Verfahren zugrunde gelegt werde. Der BF brachte bei seiner Einvernahme am 01.12.2003 vor dem ehemaligen Bundesasylamt vor, er hätte in den Bürgerkrieg nicht involviert werden wollen. Die Russen hätten ihn aber nicht in Ruhe gelassen. Der BF habe Unterstützungstätigkeiten im zweiten Tschetschenienkrieg für einen im März 2000 erschossenen Cousin erbracht. Im Oktober 2002 sei sein Vater vom FSB entführt worden, 2 Tage danach sei er festgenommen worden, verhört und geschlagen worden und gegen Lösegeld von 5000 Dollar freigekommen. Danach habe der FSB neuerliche 2000 Dollar verlangt und diese von seinem Vater erhalten. 2 bis 3 Wochen später hätte er eine Ladung der Militärkommandatur erhalten und sei geflohen. Der Beschwerdeführer war nach dem ersten Tschetschenienkrieg im Landwirtschaftsbetrieb des Vaters erwerbstätig. Von 1995 bis 1999 war der BF in römisch 40 als selbständiger Tankwart erwerbstätig. Der Beschwerdeführer kann im Herkunftsstaat auf ein soziales Netzwerk zurückgreifen. Im österreichischen Bundesgebiet hält sich eine Schwester des BF auf. Es besteht jedoch weder gemeinsamer Haushalt noch regelmäßiger Kontakt. Der Beschwerdeführer genoss zehn Jahre Schulbildung im Herkunftsstaat. Anschließend studierte der BF bis zum Kriegsausbruch in XXXX („Ingenieurwesen“). Das Studium hat der BF bis heute nicht weiter fortgesetzt. Im österreichischen Bundesgebiet hält sich eine Schwester des BF auf. Ein Kontakt mit dem BF besteht nicht. Der Beschwerdeführer war mit XXXX im österreichischen Bundesgebiet verheiratet. Aus der Ehe mit XXXX gingen zwei Kinder hervor. Der Beschwerdeführer hat seit 5 Jahren keinen Kontakt mehr zu den Kindern. Der Beschwerdeführer wohnt alleine im österreichischen Bundesgebiet, hat aber eine Freundin. Der Beschwerdeführer genoss zehn Jahre Schulbildung im Herkunftsstaat. Anschließend studierte der BF bis zum Kriegsausbruch in römisch 40 („Ingenieurwesen“). Das Studium hat der BF bis heute nicht weiter fortgesetzt. Im österreichischen Bundesgebiet hält sich eine Schwester des BF auf. Ein Kontakt mit dem BF besteht nicht. Der Beschwerdeführer war mit römisch 40 im österreichischen Bundesgebiet verheiratet. Aus der Ehe mit römisch 40 gingen zwei Kinder hervor. Der Beschwerdeführer hat seit 5 Jahren keinen Kontakt mehr zu den Kindern. Der Beschwerdeführer wohnt alleine im österreichischen Bundesgebiet, hat aber eine Freundin. Der Beschwerdeführer war im Herkunftsstaat politisch nie aktiv, auch nicht nach seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer war im österreichischen Bundesgebiet als Arbeiter erwerbstätig; derzeit geht der BF keiner legalen Erwerbstätigkeit in Österreich nach, er konnte jedoch eine Einstellungszusage für den 15.01.2023 vorlegen. Der BF konnte im Verfahren Deutschkenntnisse auf A2 Niveau nachweisen. Der BF ist weder Mitglied in einem Verein, noch einer Organisation, noch hat er sonstige Aus-, Fort-, oder Weiterbildungen im Bundesgebiet absolviert und ist auch nicht ehrenamtlich tätig. Der Beschwerdeführer konnte ein Unterstützungsschreiben vorlegen. Der BF ist arbeitsfähig und damit grundsätzlich in der Lage sich seinen Lebensunterhalt in seinem Herkunftsstaat auch selbst zu erwirtschaften. Der BF verfügt im Herkunftsstaat über zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte. Der BF hat keine aktuell schwerwiegende oder lebensbedrohliche Erkrankung, welche ein Rückkehrhindernis darstellen würden. Er ist gesund und nimmt keine Medikamente. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich straffällig, im Strafregister der Republik Österreich ist folgende Verurteilung ersichtlich: 01) LG F.STRAFS. XXXX vom 19.03.2019 RK 01.08.201901) LG F.STRAFS. römisch 40 vom 19.03.2019 RK 01.08.2019 §§ 15, 105 Abs.1 , 99 Abs. 1, 107 Abs. 1 StGBParagraphen 15, 105, Absatz eins, , 99 Absatz eins, 107, Absatz eins, StGB Freiheitsstrafe 9 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Der strafgerichtlichen Verurteilung des BF lag zugrunde, er hat im April 2014 seinen unmündigen Sohn widerrechtlich gefangengehalten, indem er ihn über mehrere Stunden im Keller einsperrte, obwohl dieser schrie und weinte. Er hat zwischen Jänner 2014 und 10.08.2018 in mehrfachen, nicht mehr näher feststellbaren Angriffen, wobei dazwischen immer wieder längere Pausen von mehreren Wochen waren, XXXX durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zu Unterlassungen, nämlich in zumindest zwei Angriffen dazu, ihm keine Vorschreibungen in Bezug auf die Kindererziehung zu machen, zu nötigen versucht, indem er äußerte, er werde sie sonst im Keller oder Garten vergraben und niemand werde nach ihr suchen. Er hat in zumindest zwei Angriffen zur Abstandnahme von der Verständigung der Polizei genötigt, indem er sinngemäß äußerte, wenn sie sich einmal an die Polizei wende, werde sie immer Polizeischutz brauchen. Er hat am 09.08.2018 einer anderen Person gefährlich mit der Zufügung zumindest einer Körperverletzung bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzten, indem er sinngemäß äußerte, er werde seine ganze Familie und anschließend ihn umringen und einen Kehlenschnitt mit dem Finger andeutete. Der strafgerichtlichen Verurteilung des BF lag zugrunde, er hat im April 2014 seinen unmündigen Sohn widerrechtlich gefangengehalten, indem er ihn über mehrere Stunden im Keller einsperrte, obwohl dieser schrie und weinte. Er hat zwischen Jänner 2014 und 10.08.2018 in mehrfachen, nicht mehr näher feststellbaren Angriffen, wobei dazwischen immer wieder längere Pausen von mehreren Wochen waren, römisch 40 durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zu Unterlassungen, nämlich in zumindest zwei Angriffen dazu, ihm keine Vorschreibungen in Bezug auf die Kindererziehung zu machen, zu nötigen versucht, indem er äußerte, er werde sie sonst im Keller oder Garten vergraben und niemand werde nach ihr suchen. Er hat in zumindest zwei Angriffen zur Abstandnahme von der Verständigung der Polizei genötigt, indem er sinngemäß äußerte, wenn sie sich einmal an die Polizei wende, werde sie immer Polizeischutz brauchen. Er hat am 09.08.2018 einer anderen Person gefährlich mit der Zufügung zumindest einer Körperverletzung bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzten, indem er sinngemäß äußerte, er werde seine ganze Familie und anschließend ihn umringen und einen Kehlenschnitt mit dem Finger andeutete. Der BF hat sich dem Vergehen der Freiheitsentziehung, die Vergehen der Nötigung und dem Vergehen der gefährlichen Drohung schuldig gemacht. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 01.08.2019 AZ: XXXX nicht Folge gegeben. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 01.08.2019 AZ: römisch 40 nicht Folge gegeben. Im Zuge der Strafbemessung erkannte das Oberlandesgericht als erschwerend die vorsätzliche Begehung strafbarer Handlungen nach dem dritten Abschnitt des besonderen Teils des StGB gegen Angehörige und als mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel, das reumütige Geständnis sowie, dass es teilweise beim Versuch blieb. Der BF leugnet seine im Bundesgebiet begangenen Taten und zeigt somit dbzgl. keine Reue. Der BF ist persönlich unglaubwürdig. 1.
- Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF nach einer Rückkehr in die Russische Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit noch asylrelevanten Übergriffen ausgesetzt ist. Die Lage im Herkunftsstaat des BF hat sich seit Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten maßgeblich und nachhaltig geändert. Der BF unterliegt in der Russischen Föderation keiner aktuellen Bedrohung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung seitens der Behörden oder privater Personen. Weiters liegen keine stichhaltigen Gründe vor, dass der BF bei Rückkehr in die Russische Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefe, im Herkunftsstaat aktuell der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden. Der BF liefe dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung, sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der BF ist volljährig, hat keine gesundheitlichen Probleme und spricht Tschetschenisch als Muttersprache, sowie Russisch. Als Zusatzqualifikation, welche ihm auch bei einer Jobsuche im Herkunftsstaat durchaus von Hilfe sein kann, spricht er auch Deutsch auf A2-Niveau und hat er auch im Bundesgebiet Arbeitserfahrung gesammelt. Der BF war in Österreich mit zwei Frauen verheiratet, welche aus seinem Herkunftsstaat stammen, und befindet sich auch derzeit mit einer tschetschenisch-stämmigen Frau in einer Beziehung. Der BF hat zudem 25 Jahre in seinem Herkunftsstaat gelebt. Es kann also - insgesamt betrachtet - nicht davon ausgegangen werden, dass der BF mit den kulturellen, sprachlichen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates nicht vertraut wäre, bzw. davon inzwischen entwöhnt wäre. Ebenso verfügt der BF im Herkunftsstaat – wie oben erwähnt - über familiäre Anknüpfungspunkte. Dass der BF mit diesen eigentlich nicht verwandt sei, da er selbst adoptiert worden sei, kann nicht festgestellt werden. Es wird nicht verkannt, dass der BF derzeit keine Kontakte zu seinen im Herkunftsstaat aufhältigen Verwandten pflegt. Dennoch ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er diese Kontakte im Falle der Rückkehr recht zeitnahe reaktivieren könnte, ist aufgrund der Länderinformationen von traditionell bedingten recht starken familiären Bindungen innerhalb tschetschenischer Familien auszugehen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihm die notwendige Lebensgrundlage entzogen wäre. So können ihn auch insbesondere seine Verwandten - zumindest in der Anfangsphase - in der Russischen Föderation nach einer Rückkehr im Bedarfsfall eine Unterstützung bei Unterkunft und Jobvermittlung sein, bis der BF aus eigener Kraft seinen Lebensunterhalt voll bestreiten kann. Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. 1.
- Zur entscheidungsrelevanten Situation in der Russischen Föderation 1.3.
- Die Lage im Herkunftsstaat des BF hat sich seit Zuerkennung des Status des Asylberechtigten maßgeblich und nachhaltig geändert. 1.3.
- Auszug aus dem Informationsblatt der Staatendokumentation aus dem COI-CMS vom 09.11.2022, Version 10; „COVID-19-Situation Letzte Änderung: 01.09.2022 In Teilen der Russischen Föderation bestehen aufgrund der Regionalisierung von COVID-19-Schutzmaßnahmen noch Einschränkungen (AA 5.8.2022; vgl. RAD 15.2.2021). Die Hygienemaßnahmen wurden großteils zurückgenommen (WKO 25.7.2022). Für öffentlich zugängliche Räume ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes empfohlen (AA 5.8.2022; vgl. RFE/RL 1.7.2022). In Einzelfällen bestehen noch Zugangsvoraussetzungen (mit QR-Code) für Restaurants oder Hotels (AA 5.8.2022). Es müssen keine verpflichtenden Temperaturmessungen oder COVID-Tests am Arbeitsplatz mehr durchgeführt werden. Auch die teilweise Fernarbeitspflicht ist beendet (WKO 25.7.2022). In Teilen der Russischen Föderation bestehen aufgrund der Regionalisierung von COVID-19-Schutzmaßnahmen noch Einschränkungen (AA 5.8.2022; vergleiche RAD 15.2.2021). Die Hygienemaßnahmen wurden großteils zurückgenommen (WKO 25.7.2022). Für öffentlich zugängliche Räume ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes empfohlen (AA 5.8.2022; vergleiche RFE/RL 1.7.2022). In Einzelfällen bestehen noch Zugangsvoraussetzungen (mit QR-Code) für Restaurants oder Hotels (AA 5.8.2022). Es müssen keine verpflichtenden Temperaturmessungen oder COVID-Tests am Arbeitsplatz mehr durchgeführt werden. Auch die teilweise Fernarbeitspflicht ist beendet (WKO 25.7.2022). Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation entwickelt wurden und dort eingesetzt werden, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik V), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona-N, Covivac, Salnavac, Konwasel und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b). Vollständig geimpft sind 89.423.801 Personen (CWRR 12.8.2022). COVID-Impfungen sind ab einem Alter von 12 Jahren möglich (RFE/RL 9.2.2022; vgl. CWRR o.D.a) und für russische Staatsbürger kostenlos (Iswestija 1.7.2022; vgl. ÖB 30.6.2021). Für die Einreise nach Russland wird grundsätzlich ein COVID-19-Testergebnis (PCR) benötigt. Russische Staatsbürger, die mit einem in Russland zugelassenen Impfstoff geimpft sind, sowie genesene russische Staatsbürger dürfen ohne PCR-Test und Quarantäne nach Russland einreisen. Impfnachweise dürfen max. 12 Monate alt sein und Genesungsnachweise max. 6 Monate (WKO 25.7.2022). Der europäische Impfnachweis wird nicht anerkannt (AA 5.8.2022).Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation entwickelt wurden und dort eingesetzt werden, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik römisch fünf), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona-N, Covivac, Salnavac, Konwasel und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b). Vollständig geimpft sind 89.423.801 Personen (CWRR 12.8.2022). COVID-Impfungen sind ab einem Alter von 12 Jahren möglich (RFE/RL 9.2.2022; vergleiche CWRR o.D.a) und für russische Staatsbürger kostenlos (Iswestija 1.7.2022; vergleiche ÖB 30.6.2021). Für die Einreise nach Russland wird grundsätzlich ein COVID-19-Testergebnis (PCR) benötigt. Russische Staatsbürger, die mit einem in Russland zugelassenen Impfstoff geimpft sind, sowie genesene russische Staatsbürger dürfen ohne PCR-Test und Quarantäne nach Russland einreisen. Impfnachweise dürfen max. 12 Monate alt sein und Genesungsnachweise max. 6 Monate (WKO 25.7.2022). Der europäische Impfnachweis wird nicht anerkannt (AA 5.8.2022). Moskau: In der Hauptstadt Moskau sowie im Moskauer Gebiet wurden die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske auf öffentlichen Plätzen sowie die Abstandsregelungen abgeschafft (Russland-Analysen 11.4.2022). Tschetschenien: In Tschetschenien wurden alle COVID-Beschränkungen aufgehoben (Ria.ru 11.3.2022). Dagestan: Das Tragen einer Maske wird empfohlen. An öffentlichen Orten gilt Maskenpflicht für Personen über 60 Jahren, chronisch Kranke und Ungeimpfte. Es wird empfohlen, die Teilnehmeranzahl bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen auf 500 Personen zu beschränken (KK 13.8.2022). Die Verpflichtung zur Durchführung einer Desinfektion besteht weiterhin (KK 7.6.2022). Insgesamt wurden in Dagestan bislang 1.576.793 Personen (50,19 % der Gesamtbevölkerung) geimpft (E-dag.ru 25.7.2022). […] Politische Lage Letzte Änderung: 06.10.2022 Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 1.10.2021a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2022; vgl. Economist 9.2.2022, UG 3.2022, FH o.D., Russland-Analysen 1.10.2021a). Der in der Verfassung vorgesehenen Gewaltenteilung steht in der Praxis die alle Bereiche dominierende zentrale Rolle des Staatspräsidenten gegenüber. Dieser kann die Regierung entlassen und hat weitreichende Vollmachten in der Außen- und Sicherheitspolitik (AA 1.10.2021b). Der Staatspräsident ernennt (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Vorsitzenden der Regierung und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte sowie anderer Gerichtshöfe vor. Der Präsident ernennt nach Beratung mit dem Föderationsrat den Generalstaatsanwalt und Staatsanwälte und entlässt sie. Darüber hinaus ernennt und entlässt er die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus (RI 4.7.2020). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2022). Der Präsident der Russischen Föderation wird für eine Amtszeit von 6 Jahren von den Bürgern direkt gewählt (RI 4.7.2020). Die letzte Präsidentschaftswahl fand am 18.3.2018 statt. Ein echter Wettbewerb fehlte. Auf kritische Stimmen wurde Druck ausgeübt (OSZE 6.6.2018). Putins einflussreicher Rivale Alexej Nawalnyj durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Nawalnyj war zuvor in einem als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden (FH 28.2.2022). Es wurden Transparenzmängel bei der Präsidentenwahl 2018 festgestellt (OSZE 6.6.2018). Die Geldquellen für Putins Wahlkampagne waren undurchsichtig (FH 28.2.2022). Auch kam es zu Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Einhaltung des Wahlgeheimnisses. Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 67,47 %. Als Sieger der Präsidentenwahl 2018 ging Putin mit 76,69 % der abgegebenen Stimmen hervor (OSZE 6.6.2018). Regierungsvorsitzender sowie Stellvertreter des Staatsoberhaupts ist Michail Mischustin (AA 1.10.2021a).Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 1.10.2021a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2022; vergleiche Economist 9.2.2022, UG 3.2022, FH o.D., Russland-Analysen 1.10.2021a). Der in der Verfassung vorgesehenen Gewaltenteilung steht in der Praxis die alle Bereiche dominierende zentrale Rolle des Staatspräsidenten gegenüber. Dieser kann die Regierung entlassen und hat weitreichende Vollmachten in der Außen- und Sicherheitspolitik (AA 1.10.2021b). Der Staatspräsident ernennt (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Vorsitzenden der Regierung und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte sowie anderer Gerichtshöfe vor. Der Präsident ernennt nach Beratung mit dem Föderationsrat den Generalstaatsanwalt und Staatsanwälte und entlässt sie. Darüber hinaus ernennt und entlässt er die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus (RI 4.7.2020). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2022). Der Präsident der Russischen Föderation wird für eine Amtszeit von 6 Jahren von den Bürgern direkt gewählt (RI 4.7.2020). Die letzte Präsidentschaftswahl fand am 18.3.2018 statt. Ein echter Wettbewerb fehlte. Auf kritische Stimmen wurde Druck ausgeübt (OSZE 6.6.2018). Putins einflussreicher Rivale Alexej Nawalnyj durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Nawalnyj war zuvor in einem als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden (FH 28.2.2022). Es wurden Transparenzmängel bei der Präsidentenwahl 2018 festgestellt (OSZE 6.6.2018). Die Geldquellen für Putins Wahlkampagne waren undurchsichtig (FH 28.2.2022). Auch kam es zu Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Einhaltung des Wahlgeheimnisses. Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 67,47 %. Als Sieger der Präsidentenwahl 2018 ging Putin mit 76,69 % der abgegebenen Stimmen hervor (OSZE 6.6.2018). Regierungsvorsitzender sowie Stellvertreter des Staatsoberhaupts ist Michail Mischustin (AA 1.10.2021a). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (RI 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 28.2.2022). Unter anderem erhält durch die jüngste Verfassungsreform das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich. Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten in Russland und international für Kritik (KAS 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020, RI 4.7.2020). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (RI 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS 7.2020; vergleiche BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 28.2.2022). Unter anderem erhält durch die jüngste Verfassungsreform das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich. Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten in Russland und international für Kritik (KAS 7.2020; vergleiche BPB 2.7.2020, RI 4.7.2020). Der Einfluss des Zweikammerparlaments, bestehend aus der Staatsduma (Unterhaus) und dem Föderationsrat (Oberhaus), ist beschränkt (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022, RI 4.7.2020). Die Mitglieder des Föderationsrates werden normalerweise für eine Amtszeit von 6 Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören: Bestätigung des präsidentiellen Erlasses (Ukas) über die Verhängung des Ausnahmezustands und des Kriegszustands; Amtsenthebung des Präsidenten (RI 4.7.2020). Die 450 Mitglieder der Duma werden für eine Amtszeit von 5 Jahren direkt gewählt (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022, RI 4.7.2020). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSZE 25.6.2021; vgl. Ria.ru 6.10.2021). Duma-Wahlen beruhen auf einem gemischten Wahlsystem. Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 28.2.2022; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021a, KAS 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen fanden im September 2021 statt und waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von beträchtlichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet, darunter Stimmenkauf, Fälschung von Wahlprotokollen und Druck auf Wähler (FH 28.2.2022; vgl. SWP 14.10.2021, Russland-Analysen 1.10.2021a, KAS 21.9.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BS 2022). Laut der Zentralen Wahlkommission betrug die Wahlbeteiligung 52 % (FH 28.2.2022; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021a, Ria.ru 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 28.2.2022). Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche erforderlich ist, um Verfassungsänderungen durchzusetzen. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als kremltreue 'System-Opposition' bezeichnet werden (SWP 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP 14.10.2021; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021a). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS 21.9.2021). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.):Der Einfluss des Zweikammerparlaments, bestehend aus der Staatsduma (Unterhaus) und dem Föderationsrat (Oberhaus), ist beschränkt (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022, RI 4.7.2020). Die Mitglieder des Föderationsrates werden normalerweise für eine Amtszeit von 6 Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören: Bestätigung des präsidentiellen Erlasses (Ukas) über die Verhängung des Ausnahmezustands und des Kriegszustands; Amtsenthebung des Präsidenten (RI 4.7.2020). Die 450 Mitglieder der Duma werden für eine Amtszeit von 5 Jahren direkt gewählt (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022, RI 4.7.2020). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSZE 25.6.2021; vergleiche Ria.ru 6.10.2021). Duma-Wahlen beruhen auf einem gemischten Wahlsystem. Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 28.2.2022; vergleiche Russland-Analysen 1.10.2021a, KAS 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen fanden im September 2021 statt und waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von beträchtlichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet, darunter Stimmenkauf, Fälschung von Wahlprotokollen und Druck auf Wähler (FH 28.2.2022; vergleiche SWP 14.10.2021, Russland-Analysen 1.10.2021a, KAS 21.9.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BS 2022). Laut der Zentralen Wahlkommission betrug die Wahlbeteiligung 52 % (FH 28.2.2022; vergleiche Russland-Analysen 1.10.2021a, Ria.ru 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 28.2.2022). Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche erforderlich ist, um Verfassungsänderungen durchzusetzen. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als kremltreue 'System-Opposition' bezeichnet werden (SWP 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP 14.10.2021; vergleiche Russland-Analysen 1.10.2021a). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS 21.9.2021). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.): ● Einiges Russland (Edinaja Rossija): 325 Sitze (Parteivorsitzender Wladimir Wasilew) ● Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF): 57 Sitze (Parteivorsitzender Gennadij Sjuganow) ● sozialistische Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' (Sprawedliwaja Rossija - Patrioty - Sa Prawdu): 28 Sitze (Parteivorsitzender Sergej Mironow) ● Liberal-Demokratische Partei Russlands (LDPR): 23 Sitze (Parteivorsitzender Leonid Sluzkij) ● Neue Leute (Nowye Ljudi): 15 Sitze (Parteivorsitzender Aleksej Netschaew) ● 2 Duma-Abgeordnete gehören keiner Fraktion an (Duma o.D.). Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch-rechtspopulistisch ausgerichtet (SWP 14.10.2021; vgl. KAS 21.9.2021). Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS 21.9.2021).Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch-rechtspopulistisch ausgerichtet (SWP 14.10.2021; vergleiche KAS 21.9.2021). Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS 21.9.2021). Die föderale Struktur der Russischen Föderation ist in der russischen Verfassung festgeschrieben. Der Status von Föderationssubjekten kann in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Art. 66 der Verfassung) (RI 4.7.2020). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 1.10.2021b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates. Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOIS 3.11.2021). Im September 2021 fanden parallel zur Parlamentswahl regionale Wahlen statt. Die Bürger wählten Gouverneure von neun Subjekten sowie 39 Regionalparlamente (Russland-Analysen 1.10.2021b; vgl. Tass 20.9.2021).Die föderale Struktur der Russischen Föderation ist in der russischen Verfassung festgeschrieben. Der Status von Föderationssubjekten kann in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Artikel 66, der Verfassung) (RI 4.7.2020). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 1.10.2021b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates. Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOIS 3.11.2021). Im September 2021 fanden parallel zur Parlamentswahl regionale Wahlen statt. Die Bürger wählten Gouverneure von neun Subjekten sowie 39 Regionalparlamente (Russland-Analysen 1.10.2021b; vergleiche Tass 20.9.2021). Die 2014 erfolgte Annexion der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol durch Russland ist international nicht anerkannt (AA 1.10.2021b). Am 21.2.2022 wurden die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Lugansk von Putin als unabhängig anerkannt. Am 24.2.2022 startete Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine (EU-Rat 16.8.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen 'Volksrepubliken' Donezk und Lugansk sowie in den ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja 'Referenden' über den Beitritt zur Russischen Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der 'Volksrepublik' Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der 'Volksrepublik' Lugansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Die 'Referenden' in den vier von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet und international nicht anerkannt (UN 27.9.2022; vgl. Standard 30.9.2022). Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN 27.9.2022). Die 'Stimmabgaben' erfolgten unter Zwang und unter Zeitdruck (Rat 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die 'Referenden' missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN 27.9.2022). Nach dem Ende der Scheinreferenden baten die Anführer der prorussischen Separatisten in den ukrainischen Regionen Lugansk und Cherson den russischen Präsidenten Putin um Annexion dieser Regionen (NDR/Tagesschau.de 28.9.2022). Am 29.9.2022 wurde die 'staatliche Souveränität' und 'Unabhängigkeit' der Regionen Cherson und Saporischschja von Putin per Erlass anerkannt (RI 30.9.2022a; vgl. RI 30.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zum Russland-Beitritt der 'Volksrepubliken' Donezk und Lugansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kremlin.ru 30.9.2022). Am
- und 4.10.2022 stimmten die beiden russischen Parlamentskammern der Annexion zu (Tass 4.10.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (Standard 30.9.2022).Die 2014 erfolgte Annexion der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol durch Russland ist international nicht anerkannt (AA 1.10.2021b). Am 21.2.2022 wurden die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Lugansk von Putin als unabhängig anerkannt. Am 24.2.2022 startete Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine (EU-Rat 16.8.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen 'Volksrepubliken' Donezk und Lugansk sowie in den ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja 'Referenden' über den Beitritt zur Russischen Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der 'Volksrepublik' Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der 'Volksrepublik' Lugansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Die 'Referenden' in den vier von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet und international nicht anerkannt (UN 27.9.2022; vergleiche Standard 30.9.2022). Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN 27.9.2022). Die 'Stimmabgaben' erfolgten unter Zwang und unter Zeitdruck (Rat 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die 'Referenden' missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN 27.9.2022). Nach dem Ende der Scheinreferenden baten die Anführer der prorussischen Separatisten in den ukrainischen Regionen Lugansk und Cherson den russischen Präsidenten Putin um Annexion dieser Regionen (NDR/Tagesschau.de 28.9.2022). Am 29.9.2022 wurde die 'staatliche Souveränität' und 'Unabhängigkeit' der Regionen Cherson und Saporischschja von Putin per Erlass anerkannt (RI 30.9.2022a; vergleiche RI 30.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zum Russland-Beitritt der 'Volksrepubliken' Donezk und Lugansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kremlin.ru 30.9.2022). Am
- und 4.10.2022 stimmten die beiden russischen Parlamentskammern der Annexion zu (Tass 4.10.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (Standard 30.9.2022). Russland begeht im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung (OHCHR 5.7.2022; vgl. HRW 21.4.2022). Als Reaktion auf diese Vorgänge verhängte die EU Sanktionen gegen Russland, nämlich: Wirtschaftssanktionen; Aussetzung der Visaerleichterungen für russische Diplomaten sowie andere russische Beamte und Geschäftsleute; Sanktionen gegen Mitglieder der Staatsduma, gegen Putin, den Außenminister Sergej Lawrow, gegen Mitglieder des Nationalen Sicherheitsrats und gegen weitere Personen (EU-Rat 16.8.2022). Sanktionen gegen Russland verhängten außerdem u. a. die USA, Kanada, Großbritannien, Japan (WZ 27.6.2022) und die Schweiz (SW 3.8.2022). Russland begeht im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung (OHCHR 5.7.2022; vergleiche HRW 21.4.2022). Als Reaktion auf diese Vorgänge verhängte die EU Sanktionen gegen Russland, nämlich: Wirtschaftssanktionen; Aussetzung der Visaerleichterungen für russische Diplomaten sowie andere russische Beamte und Geschäftsleute; Sanktionen gegen Mitglieder der Staatsduma, gegen Putin, den Außenminister Sergej Lawrow, gegen Mitglieder des Nationalen Sicherheitsrats und gegen weitere Personen (EU-Rat 16.8.2022). Sanktionen gegen Russland verhängten außerdem u. a. die USA, Kanada, Großbritannien, Japan (WZ 27.6.2022) und die Schweiz (SW 3.8.2022). […] Tschetschenien Letzte Änderung: 29.08.2022 Die Einwohnerzahl Tschetscheniens liegt bei ca. 1,5 Millionen (FR o.D.b). Laut Aussagen des Republikoberhauptes Ramzan Kadyrov sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat ein Teil dieser Personen Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, beim anderen Teil handelt es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens. Diese entstanden vor über einem Jahrhundert, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum (ÖB 30.6.2021). Kadyrov ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht (Dekoder 10.2.2022). Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrov die Seite (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrov als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB 30.6.2021; vgl. AA 21.5.2021, FH 28.2.2022, RFE/RL 3.2.2022, HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB 30.6.2021). Kadyrov bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB 30.6.2021; vgl. SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in dem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022). Kadyrov besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KK 15.3.2022). Das Republikoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republikoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (FR o.D.b). Premierminister Tschetscheniens ist Muslim Chučiev (KR 9.5.2022). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig. Mehr als 80 % des Budgets stammen aus Zuwendungen (ORF 30.3.2022). Kadyrov ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht (Dekoder 10.2.2022). Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrov die Seite (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrov als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB 30.6.2021; vergleiche AA 21.5.2021, FH 28.2.2022, RFE/RL 3.2.2022, HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB 30.6.2021). Kadyrov bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB 30.6.2021; vergleiche SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in dem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022). Kadyrov besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KK 15.3.2022). Das Republikoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republikoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (FR o.D.b). Premierminister Tschetscheniens ist Muslim Chučiev (KR 9.5.2022). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig. Mehr als 80 % des Budgets stammen aus Zuwendungen (ORF 30.3.2022). Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl gewählt werden (FR o.D.b). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen. Die Partei "Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit" errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (Russland-Analysen 1.10.2021c; vgl. Ria.ru 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhauptes statt (Ria.ru 21.9.2021; vgl. FR o.D.b). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (FR o.D.b). Kadyrov, welcher die Partei Einiges Russland präsentierte, gewann 99,7 % der Stimmen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit 0,15 % (Ria.ru 21.9.2021). Vor allem im Nordkaukasus ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2022).Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl gewählt werden (FR o.D.b). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen. Die Partei "Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit" errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (Russland-Analysen 1.10.2021c; vergleiche Ria.ru 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhauptes statt (Ria.ru 21.9.2021; vergleiche FR o.D.b). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (FR o.D.b). Kadyrov, welcher die Partei Einiges Russland präsentierte, gewann 99,7 % der Stimmen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit 0,15 % (Ria.ru 21.9.2021). Vor allem im Nordkaukasus ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2022). Tschetschenische Sicherheitskräfte gehen rigoros gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige vor (ÖB 30.6.2021). Prekär ist auch die Lage von Regimekritikern und Oppositionspolitikern (AA 21.5.2021). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrov unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 28.2.2022; vgl. AA 21.5.2021, ER 3.6.2022). Solche Handlungen finden manchmal auch außerhalb Russlands statt. Kadyrov wird verdächtigt, die Ermordung von beispielsweise politischen Gegnern, welche im Exil leben, angeordnet zu haben (FH 28.2.2022). Kadyrov wurde von der Schweiz, Kanada, der EU und den USA mit Sanktionen belegt (KK 15.3.2022; vgl. OFAC 8.8.2022, EUR-Lex 25.7.2014).Tschetschenische Sicherheitskräfte gehen rigoros gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige vor (ÖB 30.6.2021). Prekär ist auch die Lage von Regimekritikern und Oppositionspolitikern (AA 21.5.2021). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrov unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 28.2.2022; vergleiche AA 21.5.2021, ER 3.6.2022). Solche Handlungen finden manchmal auch außerhalb Russlands statt. Kadyrov wird verdächtigt, die Ermordung von beispielsweise politischen Gegnern, welche im Exil leben, angeordnet zu haben (FH 28.2.2022). Kadyrov wurde von der Schweiz, Kanada, der EU und den USA mit Sanktionen belegt (KK 15.3.2022; vergleiche OFAC 8.8.2022, EUR-Lex 25.7.2014). […] Sicherheitslage Letzte Änderung: 01.09.2022 Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern gezeigt haben, kann es in Russland (auch außerhalb der Kaukasus-Region) zu Anschlägen kommen. Todesopfer forderte zuletzt ein Terroranschlag in der Metro von St. Petersburg im April
- Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 5.8.2022). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Metro, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 4.5.2022). Für die Russische Föderation stellen Terrorismusbekämpfung und der Umgang mit extremistischen islamischen Gruppen (darunter Gruppen mit Verbindung zum sogenannten Islamischen Staat (IS) sowie Kämpfer, die aus Syrien zurückkehren) eine Priorität dar (USDOS 16.12.2021). Seit November 2020 wurden wegen angeblicher Zugehörigkeit zu Hizb ut-Tahrir mindestens acht Personen verurteilt und mehrere Dutzend Personen festgenommen. Hizb ut-Tahrir ist eine islamistische Bewegung, welche gewaltlos ein Kalifat errichten will. Russland hat Hizb ut-Tahrir aufgrund von Terrorismusvorwürfen im Jahr 2003 verboten (HRW 13.1.2022).
dem aktuellen Globalen Terrorismus-Index
(2022), welcher die Einwirkung von Terrorismus je nach Land misst, belegt Russland den 44. Rang von insgesamt 93 Rängen. Dies bedeutet, Russland befindet sich auf mittlerem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft (IEP 3.2022). Russland ist ein Mitglied des Globalen Forums zur Terrorismusbekämpfung (Global Counterterrorism Forum) (USDOS 16.12.2021; vgl. GCTF o.D.). Für die Russische Föderation stellen Terrorismusbekämpfung und der Umgang mit extremistischen islamischen Gruppen (darunter Gruppen mit Verbindung zum sogenannten Islamischen Staat (IS) sowie Kämpfer, die aus Syrien zurückkehren) eine Priorität dar (USDOS 16.12.2021). Seit November 2020 wurden wegen angeblicher Zugehörigkeit zu Hizb ut-Tahrir mindestens acht Personen verurteilt und mehrere Dutzend Personen festgenommen. Hizb ut-Tahrir ist eine islamistische Bewegung, welche gewaltlos ein Kalifat errichten will. Russland hat Hizb ut-Tahrir aufgrund von Terrorismusvorwürfen im Jahr 2003 verboten (HRW 13.1.2022).
dem aktuellen Globalen Terrorismus-Index
(2022), welcher die Einwirkung von Terrorismus je nach Land misst, belegt Russland den 44. Rang von insgesamt 93 Rängen. Dies bedeutet, Russland befindet sich auf mittlerem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft (IEP 3.2022). Russland ist ein Mitglied des Globalen Forums zur Terrorismusbekämpfung (Global Counterterrorism Forum) (USDOS 16.12.2021; vergleiche GCTF o.D.). Am 24