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{'item': 'W262 2260739-1'}

Obsah (7)§§ 17§§ 7§ 29Art. 133§ 6§ 56§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.01.2023 GeschäftszahlW262 2260739-1 Spruch, W262 2260398-1/17Z W262 2260739-1/13Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die

§§ 17, 44 und 46 Al

VG bzw. Abweisung des Antrags auf Arbeitslosengeld mangels Arbeitswilligkeit

§§ 7Abs. 1 Z 1 und Z 2 i

Vm 9 Abs. 1 AlVG beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sandra FOITL und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzerinnen über den Antrag von römisch 40 , geboren am römisch 40 , auf Ausfertigung des am 16.11.2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses in der Beschwerdesache gegen die Bescheide des Arbeitsmarktservice römisch 40 jeweils vom 15.06.2022, nach Beschwerdevorentscheidung vom 02.08.2022, GZ römisch 40 betreffend Feststellung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ab 07.06.2022

Paragraphen 17, 44 und 46 AlVG bzw. Abweisung des Antrags auf Arbeitslosengeld mangels Arbeitswilligkeit

Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, in Verbindung mit 9 Absatz eins, AlVG beschlossen: A) Der Antrag wird

§ 29Abs. 2a und Abs. 5 Vw

GVG iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.A) Der Antrag wird

Paragraph 29, Absatz 2 a und Absatz 5, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. In der Beschwerdesache gegen die Bescheide des Arbeitsmarktservice XXXX , jeweils vom 15.06.2022, nach Beschwerdevorentscheidung vom 02.08.2022, GZ XXXX , betreffend Feststellung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ab 07.06.2022

§§ 17, 44 und 46 Al

VG bzw. Abweisung des Antrags auf Arbeitslosengeld mangels Arbeitswilligkeit

§§ 7Abs. 1 Z 1 und Z 2 i

Vm 9 Abs. 1 AlVG fand am 16.11.2022 eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit u.a. der Beschwerdeführerin statt. 1. In der Beschwerdesache gegen die Bescheide des Arbeitsmarktservice römisch 40 , jeweils vom 15.06.2022, nach Beschwerdevorentscheidung vom 02.08.2022, GZ römisch 40 , betreffend Feststellung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ab 07.06.2022

Paragraphen 17, 44 und 46 AlVG bzw. Abweisung des Antrags auf Arbeitslosengeld mangels Arbeitswilligkeit

Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, in Verbindung mit 9 Absatz eins, AlVG fand am 16.11.2022 eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit u.a. der Beschwerdeführerin statt. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgte eine mündliche Verkündung des Erkenntnisses, mit dem die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und die Revision für nicht zulässig erklärt wurde. Eine Ausfertigung der Niederschrift über die mündliche Verhandlung samt Verkündung des Erkenntnisses und Belehrung

§ 29Abs. 2a Vw

GVG wurde der Beschwerdeführerin und der bei der Verhandlung anwesenden Vertreterin der belangten Behörde persönlich ausgefolgt. Eine Ausfertigung der Niederschrift über die mündliche Verhandlung samt Verkündung des Erkenntnisses und Belehrung

Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG wurde der Beschwerdeführerin und der bei der Verhandlung anwesenden Vertreterin der belangten Behörde persönlich ausgefolgt.

  1. Die gekürzte Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 12.12.2022 wurde der Beschwerdeführerin letztlich am 17.01.2023 zugestellt.
  2. Mit am 27.01.2023 per Fax eingelangten Schriftsatz vom 24.01.2023 beantragte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht die schriftliche Ausfertigung der mündlich verkündeten Entscheidung und stellte unter einem einen Verfahrenshilfeantrag „im vollen Umfang“. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: In der Beschwerdesache gegen die Bescheide des Arbeitsmarktservice XXXX , jeweils vom 15.06.2022, nach Beschwerdevorentscheidung vom 02.08.2022, GZ XXXX , betreffend Feststellung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ab 07.06.2022

§§ 17, 44 und 46 Al

VG bzw. Abweisung des Antrags auf Arbeitslosengeld mangels Arbeitswilligkeit

§§ 7Abs. 1 Z 1 und Z 2 i

Vm 9 Abs. 1 AlVG fand am 16.11.2022 eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit u.a. der Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht statt.In der Beschwerdesache gegen die Bescheide des Arbeitsmarktservice römisch 40 , jeweils vom 15.06.2022, nach Beschwerdevorentscheidung vom 02.08.2022, GZ römisch 40 , betreffend Feststellung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ab 07.06.2022

Paragraphen 17, 44 und 46 AlVG bzw. Abweisung des Antrags auf Arbeitslosengeld mangels Arbeitswilligkeit

Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, in Verbindung mit 9 Absatz eins, AlVG fand am 16.11.2022 eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit u.a. der Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgte eine mündliche Verkündung des Erkenntnisses, mit dem die Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide als unbegründet abgewiesen und die Revision für nicht zulässig erklärt wurde. Eine Ausfertigung der Niederschrift über die mündliche Verhandlung samt Verkündung des Erkenntnisses und Belehrung

§ 29Abs. 2a Vw

GVG wurde der Beschwerdeführerin und der bei der Verhandlung anwesenden Vertreterin der belangten Behörde persönlich ausgefolgt. Eine Ausfertigung der Niederschrift über die mündliche Verhandlung samt Verkündung des Erkenntnisses und Belehrung

Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG wurde der Beschwerdeführerin und der bei der Verhandlung anwesenden Vertreterin der belangten Behörde persönlich ausgefolgt. Am 27.01.2023 (per Fax) brachte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht den verfahrensgegenständlichen Antrag vom 24.01.2023 auf schriftliche Ausfertigung der mündlich verkündeten Entscheidung und unter einem einen Verfahrenshilfeantrag „im vollen Umfang“ ein.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des Gerichtsaktes, insbesondere der Verhandlungsschrift vom 16.11.
  2. Dass der Antrag auf schriftliche Ausfertigung vom 24.01.2023 von der Beschwerdeführerin am 27.01.2023 (per Fax) beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht wurde ergibt sich aus dem Eingangsstempel des Bundesverwaltungsgerichts.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht

§ 56Abs. 2 Al

VG durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die mündlich verkündete Entscheidung, deren Ausfertigung begehrt wird, war durch einen Senat zu treffen, weshalb der vorliegende Antrag ebenfalls der Senatsentscheidung vorbehalten ist.Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die mündlich verkündete Entscheidung, deren Ausfertigung begehrt wird, war durch einen Senat zu treffen, weshalb der vorliegende Antrag ebenfalls der Senatsentscheidung vorbehalten ist. Zu A) Zurückweisung des Ausfertigungsantrages 3.2.

§ 29Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden, wenn eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden hat.3.2.

Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen , Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden, wenn eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden hat.

§ 29Abs. 2a Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Fall einer mündlichen Verkündung die Niederschrift den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen auszufolgen oder zuzustellen.

§ 29Abs. 4 Vw

GVG ist den Parteien eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen.

Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Fall einer mündlichen Verkündung die Niederschrift den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen auszufolgen oder zuzustellen.

Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG ist den Parteien eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen.

§ 29Abs. 5 Vw

GVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof von den Parteien verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift

§ 29Abs. 2a Vw

GVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses

§ 29Abs. 4 Vw

GVG von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird.

Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof von den Parteien verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift

Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses

Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird.

§ 17Vw

GVG iVm § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

§ 17Vw

GVG iVm § 33 Abs. 1 AVG wird Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, AVG wird Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Wurde der Antrag auf Ausfertigung des anzufechtenden Erkenntnisses nicht rechtzeitig gestellt, ist er unzulässig (vgl. VwGH 09.01.2018, Ra 2017/19/0508).Wurde der Antrag auf Ausfertigung des anzufechtenden Erkenntnisses nicht rechtzeitig gestellt, ist er unzulässig vergleiche VwGH 09.01.2018, Ra 2017/19/0508). 3.3. Der Antrag auf Ausfertigung eines mündlich verkündeten Erkenntnisses hat demnach

§ 29Abs. 5 Vw

GVG binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift der mündlichen Verhandlung zu erfolgen.3.3. Der Antrag auf Ausfertigung eines mündlich verkündeten Erkenntnisses hat demnach

Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift der mündlichen Verhandlung zu erfolgen. Da der Beschwerdeführerin das Verhandlungsprotokoll im Anschluss an die mündliche Beschwerdeverhandlung am 16.11.2022 ausgehändigt wurde, begann der Lauf der Frist von zwei Wochen für die Stellung eines Antrages auf schriftliche Ausfertigung an diesem Tag zu laufen und endete mit Ablauf des 30.11.

  1. Der Antrag auf schriftliche Ausfertigung wurde erst am 27.01.2023 und somit nach Ablauf der zweiwöchigen Frist beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. 3.
  2. Die Anträge waren sohin spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen. 3.
  3. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe „in vollem Umfang“ zuständigkeitshalber

§ 6AVG dem Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet wurden.3.5.

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe „in vollem Umfang“ zuständigkeitshalber

Paragraph 6, AVG dem Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet wurden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich. Insbesondere ist die Rechtslage hinsichtlich der Frist für die Ausfertigung klar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich. Insbesondere ist die Rechtslage hinsichtlich der Frist für die Ausfertigung klar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W262.2260739.1.00

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