4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 31.08.2005 einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 26.06.2007 wies das (damalige) Bundesasylamt den Asylantrag
G 1997 ab,
G 1997 erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien sei zulässig und wies den Beschwerdeführer
G 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus.Mit Bescheid vom 26.06.2007 wies das (damalige) Bundesasylamt den Asylantrag
Paragraph 7, AsylG 1997 ab,
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien sei zulässig und wies den Beschwerdeführer
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der (damalige) Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.06.2010 ab. In der Folge verblieb der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet. Mit Bescheid vom 25.11.2021 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005, erließ
G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG und stellte
9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien
Überdies wurde
4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt, einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt sowie
Vm Abs. 2 Z 6 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit Bescheid vom 25.11.2021 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005, erließ
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG und stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien
Paragraph 46, FPG zulässig sei. Überdies wurde
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt, einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt sowie
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid wurde dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer am 30.11.2021 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 21.04.2022 stellte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer unter Verwendung des entsprechenden Formulars einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 Abs. 1 AsylG 2005 und wies insbesondere darauf hin, dass er bereits seit dem Jahr 2005 durchgehend in Österreich lebe und als Zeitungszusteller gearbeitet habe. Mit Schriftsatz vom 21.04.2022 stellte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer unter Verwendung des entsprechenden Formulars einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 und wies insbesondere darauf hin, dass er bereits seit dem Jahr 2005 durchgehend in Österreich lebe und als Zeitungszusteller gearbeitet habe. Mit Bescheid vom 22.11.2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 zurück.Mit Bescheid vom 22.11.2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 56, AsylG 2005 zurück. Mit Schreiben vom 28.11.2022 übermittelte der Beschwerdeführer Kopien einer Geburtsurkunde, eines aufschiebend bedingten Dienstvertrages sowie einer Wohnrechtsvereinbarung. Gegen den Bescheid vom 22.11.2022 erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 15.12.2022 Beschwerde wegen mangelhafter Sachverhaltsfeststellung und mangelhafter Beweiswürdigung und beantragte die Aufhebung bzw. Abänderung des Bescheides sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Überdies behielt sich der Beschwerdeführer eine weitergehende Ausführung der Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdeergänzung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.
G 2005 dürfen einem Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wennGemäß Paragraph 60, Absatz eins, AsylG 2005 dürfen einem Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Vm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder 2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht. § 60 Abs. 1 AsylG 2005 normiert, unter welchen Voraussetzungen einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel jedenfalls nicht erteilt werden darf (absolute Versagungsgründe). Dabei handelt es sich der Intention des Gesetzgebers zufolge um absolute Erteilungshindernisse (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 60, K1).Paragraph 60, Absatz eins, AsylG 2005 normiert, unter welchen Voraussetzungen einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel jedenfalls nicht erteilt werden darf (absolute Versagungsgründe). Dabei handelt es sich der Intention des Gesetzgebers zufolge um absolute Erteilungshindernisse (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 60,, K1). Die Erteilungsvoraussetzung des § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dergestalt einschränkend auszulegen, dass sie sich nur auf Aufenthaltstitel nach den §§ 56 und 57 AsylG 2005 beziehen kann (VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0037). Die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dergestalt einschränkend auszulegen, dass sie sich nur auf Aufenthaltstitel nach den Paragraphen 56 und 57 AsylG 2005 beziehen kann (VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0037). Bei einer Entscheidung nach § 56 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde zwar nach Abs. 3 der genannten Bestimmung Ermessen zu üben, sie wird jedoch dabei durch die Gebundenheit an die in § 60 AsylG 2005 angeführten allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen eingeschränkt.Bei einer Entscheidung nach Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 hat die Behörde zwar nach Absatz 3, der genannten Bestimmung Ermessen zu üben, sie wird jedoch dabei durch die Gebundenheit an die in Paragraph 60, AsylG 2005 angeführten allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen eingeschränkt. Der (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer stellte am 21.04.2022 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 Abs. 1 AsylG 2005, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2022
G 2005 zurückgewiesen wurde. Der (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer stellte am 21.04.2022 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2022
Paragraph 56, AsylG 2005 zurückgewiesen wurde. Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2021 eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 Z 1 FPG iVm § 9 BFA-VG erlassen sowie
Vm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Der Bescheid erwuchs nach ordnungsgemäßer Zustellung in Rechtskraft. Trotz seiner Verpflichtung zur Ausreise verließ der Beschwerdeführer das österreichische Bundesgebiet bis zur gegenständlichen Entscheidung nicht. Das Bestehen einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem aufrechten Einreiseverbot sowie die Verletzung seiner Ausreiseverpflichtung wurden vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2021 eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erlassen sowie
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Der Bescheid erwuchs nach ordnungsgemäßer Zustellung in Rechtskraft. Trotz seiner Verpflichtung zur Ausreise verließ der Beschwerdeführer das österreichische Bundesgebiet bis zur gegenständlichen Entscheidung nicht. Das Bestehen einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem aufrechten Einreiseverbot sowie die Verletzung seiner Ausreiseverpflichtung wurden vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Da gegen den Beschwerdeführer eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Vm 53 Abs. 2 FPG besteht, darf ihm
G 2005 kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Demnach war das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 56 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zu prüfen und die gegenständliche Beschwerde abzuweisen.Da gegen den Beschwerdeführer eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, FPG besteht, darf ihm
Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Demnach war das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 nicht zu prüfen und die gegenständliche Beschwerde abzuweisen. 3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:, 3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) entgegenstehen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde diesem Erkenntnis zugrunde gelegt. Weder ist der konkrete Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erscheint er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Dem Bundesverwaltungsgericht lag im gegenständlichen Verfahren auch kein Beschwerdevorbringen vor, welches mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht trotz des Antrages des Beschwerdeführers unterbleiben konnte. 3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren hervorgekommen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren hervorgekommen. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W275.1313545.4.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.