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{'item': 'W275 1313545-4'}

Obsah (16)Art. 133§ 7§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 53§ 56§ 9§ 60§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.01.2023 GeschäftszahlW275 1313545-4 Spruch, W275 1313545-4/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 31.08.2005 einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 26.06.2007 wies das (damalige) Bundesasylamt den Asylantrag

§ 7Asyl

G 1997 ab,

§ 8Abs. 1 Asyl

G 1997 erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien sei zulässig und wies den Beschwerdeführer

§ 8Abs. 2 Asyl

G 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus.Mit Bescheid vom 26.06.2007 wies das (damalige) Bundesasylamt den Asylantrag

Paragraph 7, AsylG 1997 ab,

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien sei zulässig und wies den Beschwerdeführer

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der (damalige) Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.06.2010 ab. In der Folge verblieb der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet. Mit Bescheid vom 25.11.2021 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005, erließ

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG und stellte

§ 52Abs.

9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien

§ 46FPG zulässig sei.

Überdies wurde

§ 55Abs.

4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt, einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt sowie

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit Bescheid vom 25.11.2021 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005, erließ

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG und stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien

Paragraph 46, FPG zulässig sei. Überdies wurde

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt, einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt sowie

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid wurde dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer am 30.11.2021 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 21.04.2022 stellte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer unter Verwendung des entsprechenden Formulars einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 Abs. 1 AsylG 2005 und wies insbesondere darauf hin, dass er bereits seit dem Jahr 2005 durchgehend in Österreich lebe und als Zeitungszusteller gearbeitet habe. Mit Schriftsatz vom 21.04.2022 stellte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer unter Verwendung des entsprechenden Formulars einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 und wies insbesondere darauf hin, dass er bereits seit dem Jahr 2005 durchgehend in Österreich lebe und als Zeitungszusteller gearbeitet habe. Mit Bescheid vom 22.11.2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 56Asyl

G 2005 zurück.Mit Bescheid vom 22.11.2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 56, AsylG 2005 zurück. Mit Schreiben vom 28.11.2022 übermittelte der Beschwerdeführer Kopien einer Geburtsurkunde, eines aufschiebend bedingten Dienstvertrages sowie einer Wohnrechtsvereinbarung. Gegen den Bescheid vom 22.11.2022 erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 15.12.2022 Beschwerde wegen mangelhafter Sachverhaltsfeststellung und mangelhafter Beweiswürdigung und beantragte die Aufhebung bzw. Abänderung des Bescheides sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Überdies behielt sich der Beschwerdeführer eine weitergehende Ausführung der Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdeergänzung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 2005 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 31.08.2005 einen Asylantrag, der mit Bescheid des (damaligen) Bundesasylamtes vom 26.06.2007 abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der (damalige) Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.06.2010 ab. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2021 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf drei Jahre befristeten Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid wurde dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer am 30.11.2021 zugestellt, eine Beschwerde wurde nicht erhoben. Der Beschwerdeführer ist seiner Ausreiseverpflichtung in der Folge nicht nachgekommen; das gegen ihn verhängte Einreiseverbot ist nach wie vor aufrecht.
  2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen stützen sich auf die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegten Verwaltungsakten sowie den Gerichtsakt. Dass der Beschwerdeführer indischer Staatsangehöriger ist, hat er stets gleichbleibend vorgebracht; diesbezügliche Zweifel sind nicht hervorgekommen. Die Feststellungen zu der rechtswirksam gegen den Beschwerdeführer erlassenen Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem bestehenden Einreiseverbot sind dem im Akt einliegenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu entnehmen und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Dass er trotz der Verpflichtung zur Ausreise das Bundesgebiet bisher nicht verlassen hat, gab er wiederholt – im gegenständlichen sowie in vorhergehenden Verfahren – an (siehe etwa AS 325, wonach er seit dem Jahr 2005 durchgehend in Österreich lebe und hier selbständig als Zeitungszusteller arbeite).
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.
  4. Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig. 3.
  5. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Der mit „Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ betitelte § 56 AsylG 2005 lautet wie folgt:Der mit „Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ betitelte Paragraph 56, AsylG 2005 lautet wie folgt: „§ 56.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
  1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
  2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
  3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.

(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.“
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.“

§ 60Abs. 1 Asyl

G 2005 dürfen einem Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wennGemäß Paragraph 60, Absatz eins, AsylG 2005 dürfen einem Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung

§§ 52i

Vm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder 2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht. § 60 Abs. 1 AsylG 2005 normiert, unter welchen Voraussetzungen einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel jedenfalls nicht erteilt werden darf (absolute Versagungsgründe). Dabei handelt es sich der Intention des Gesetzgebers zufolge um absolute Erteilungshindernisse (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 60, K1).Paragraph 60, Absatz eins, AsylG 2005 normiert, unter welchen Voraussetzungen einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel jedenfalls nicht erteilt werden darf (absolute Versagungsgründe). Dabei handelt es sich der Intention des Gesetzgebers zufolge um absolute Erteilungshindernisse (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 60,, K1). Die Erteilungsvoraussetzung des § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dergestalt einschränkend auszulegen, dass sie sich nur auf Aufenthaltstitel nach den §§ 56 und 57 AsylG 2005 beziehen kann (VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0037). Die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dergestalt einschränkend auszulegen, dass sie sich nur auf Aufenthaltstitel nach den Paragraphen 56 und 57 AsylG 2005 beziehen kann (VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0037). Bei einer Entscheidung nach § 56 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde zwar nach Abs. 3 der genannten Bestimmung Ermessen zu üben, sie wird jedoch dabei durch die Gebundenheit an die in § 60 AsylG 2005 angeführten allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen eingeschränkt.Bei einer Entscheidung nach Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 hat die Behörde zwar nach Absatz 3, der genannten Bestimmung Ermessen zu üben, sie wird jedoch dabei durch die Gebundenheit an die in Paragraph 60, AsylG 2005 angeführten allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen eingeschränkt. Der (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer stellte am 21.04.2022 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 Abs. 1 AsylG 2005, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2022

§ 56Asyl

G 2005 zurückgewiesen wurde. Der (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer stellte am 21.04.2022 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2022

Paragraph 56, AsylG 2005 zurückgewiesen wurde. Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2021 eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 Z 1 FPG iVm § 9 BFA-VG erlassen sowie

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Der Bescheid erwuchs nach ordnungsgemäßer Zustellung in Rechtskraft. Trotz seiner Verpflichtung zur Ausreise verließ der Beschwerdeführer das österreichische Bundesgebiet bis zur gegenständlichen Entscheidung nicht. Das Bestehen einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem aufrechten Einreiseverbot sowie die Verletzung seiner Ausreiseverpflichtung wurden vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2021 eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erlassen sowie

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Der Bescheid erwuchs nach ordnungsgemäßer Zustellung in Rechtskraft. Trotz seiner Verpflichtung zur Ausreise verließ der Beschwerdeführer das österreichische Bundesgebiet bis zur gegenständlichen Entscheidung nicht. Das Bestehen einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem aufrechten Einreiseverbot sowie die Verletzung seiner Ausreiseverpflichtung wurden vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Da gegen den Beschwerdeführer eine aufrechte Rückkehrentscheidung

§§ 52i

Vm 53 Abs. 2 FPG besteht, darf ihm

§ 60Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Demnach war das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 56 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zu prüfen und die gegenständliche Beschwerde abzuweisen.Da gegen den Beschwerdeführer eine aufrechte Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, FPG besteht, darf ihm

Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Demnach war das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 nicht zu prüfen und die gegenständliche Beschwerde abzuweisen. 3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:, 3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) entgegenstehen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde diesem Erkenntnis zugrunde gelegt. Weder ist der konkrete Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erscheint er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Dem Bundesverwaltungsgericht lag im gegenständlichen Verfahren auch kein Beschwerdevorbringen vor, welches mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht trotz des Antrages des Beschwerdeführers unterbleiben konnte. 3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren hervorgekommen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren hervorgekommen. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W275.1313545.4.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.