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{'item': 'W290 2250220-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.01.2023 GeschäftszahlW290 2250220-1 Spruch, W290 2250220-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid der (damaligen) Energie-Control Kommission vom XXXX GZ XXXX (im Folgenden: Ausnahmebescheid) wurde die Beschwerdeführerin, die Eigentümerin und Betreiberin einer grenzüberschreitenden Stromverbindungsleitung zwischen XXXX und XXXX ist, ab Inbetriebnahme ebendieser Verbindungsleitung in Bezug auf 100 Prozent der jeweils verfügbaren grenzüberschreitenden Leistung von der Verpflichtung ausgenommen, Einnahmen aus der Zuweisung von Verbindungen für die in Art. 6 Abs. 6 lit. a und b der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 (sogenannte Stromhandelsverordnung; vgl. nunmehr Art. 19 der Verordnung (EU) 2019/943, sogenannte Elektrizitätsbinnenmarktverordnung) genannten Zwecke (Gewährleistung der tatsächlichen Verfügbarkeit der zugewiesenen Kapazität sowie Netzinvestitionen für den Erhalt oder Ausbau von Verbindungskapazitäten) zu verwenden. Festgelegt wurde dabei auch, dass die Ausnahme bei Eintritt der Amortisation, sonst spätestens nach Ablauf von 16 Jahren ab Inbetriebnahme endet. Der Spruch des Ausnahmebescheids wird in den Feststellungen (s. Pkt. II.1.2.) wörtlich wiedergegeben.
  2. Mit Bescheid der (damaligen) Energie-Control Kommission vom römisch 40 GZ römisch 40 (im Folgenden: Ausnahmebescheid) wurde die Beschwerdeführerin, die Eigentümerin und Betreiberin einer grenzüberschreitenden Stromverbindungsleitung zwischen römisch 40 und römisch 40 ist, ab Inbetriebnahme ebendieser Verbindungsleitung in Bezug auf 100 Prozent der jeweils verfügbaren grenzüberschreitenden Leistung von der Verpflichtung ausgenommen, Einnahmen aus der Zuweisung von Verbindungen für die in Artikel 6, Absatz 6, Litera a und b der Verordnung (EG) Nr. 1228 aus 2003, (sogenannte Stromhandelsverordnung; vergleiche nunmehr Artikel 19, der Verordnung (EU) 2019/943, sogenannte Elektrizitätsbinnenmarktverordnung) genannten Zwecke (Gewährleistung der tatsächlichen Verfügbarkeit der zugewiesenen Kapazität sowie Netzinvestitionen für den Erhalt oder Ausbau von Verbindungskapazitäten) zu verwenden. Festgelegt wurde dabei auch, dass die Ausnahme bei Eintritt der Amortisation, sonst spätestens nach Ablauf von 16 Jahren ab Inbetriebnahme endet. Der Spruch des Ausnahmebescheids wird in den Feststellungen (s. Pkt. römisch zwei.1.2.) wörtlich wiedergegeben.
  3. Mit Bescheid vom XXXX (im Folgenden: Zertifizierungsbescheid) stellte die belangte Behörde auf Antrag der Beschwerdeführerin fest, dass diese ein vom Ausnahmebescheid betroffener Übertragungsnetzbetreiber ist und somit für die im Ausnahmebescheid festgelegte Dauer als zertifiziert gilt. Auch der Spruch des Zertifizierungsbescheids wird in den Feststellungen (s. Pkt. II.1.5.) wörtlich wiedergegeben.
  4. Mit Bescheid vom römisch 40 (im Folgenden: Zertifizierungsbescheid) stellte die belangte Behörde auf Antrag der Beschwerdeführerin fest, dass diese ein vom Ausnahmebescheid betroffener Übertragungsnetzbetreiber ist und somit für die im Ausnahmebescheid festgelegte Dauer als zertifiziert gilt. Auch der Spruch des Zertifizierungsbescheids wird in den Feststellungen (s. Pkt. römisch zwei.1.5.) wörtlich wiedergegeben.
  5. Mit Schreiben vom 12.11.2019 sowie vom 10.12.2019 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf, notwendige Informationen für das Feststellen des Vorliegens oder Nichtvorliegens der Amortisation zu übersenden. Mit Schreiben vom 22.11.2019 sowie vom 17.12.2019 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass sie einerseits einen Abstimmungstermin zur Interpretation des Ausnahmebescheids für notwendig und andererseits das Auskunftsersuchen für unzulässig halte, weshalb sie die Feststellung beantragte, dass die Beschwerdeführerin nicht verpflichtet sei, die begehrten Auskünfte zu erteilen. Am 31.03.2020 übermittelte sie der belangten Behörde mit aktualisierten Daten befüllte Businesspläne. Mit Schreiben vom 26.05.2020 zog sie ihren Feststellungsantrag zurück, da – so die Beschwerdeführerin – die belangte Behörde ihr Auskunftsersuchen nicht länger aufrechterhalten habe.
  6. Mit Schreiben vom 26.11.2020 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin unter Aufforderung zur Stellungnahme ihr vorläufiges Ermittlungsergebnis mit, dass betreffend die grenzüberschreitende Verbindungsleitung zwischen XXXX und XXXX die rechnerische Amortisation im Laufe des Jahres 2018 eingetreten sei. Dazu erstattete die Beschwerdeführerin am 18.12.2020 eine Stellungnahme.
  7. Mit Schreiben vom 26.11.2020 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin unter Aufforderung zur Stellungnahme ihr vorläufiges Ermittlungsergebnis mit, dass betreffend die grenzüberschreitende Verbindungsleitung zwischen römisch 40 und römisch 40 die rechnerische Amortisation im Laufe des Jahres 2018 eingetreten sei. Dazu erstattete die Beschwerdeführerin am 18.12.2020 eine Stellungnahme.
  8. Mit Schreiben vom 23.04.2021 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin dazu auf, den rechtmäßigen Zustand herzustellen, indem sie entweder die Zertifizierung als Übertragungsnetzbetreiber gemäß den Bestimmungen der §§ 24 ff. iVm § 34 ElWOG 2010 beantragt oder die Verbindungsleitung an einen zertifizierten Übertragungsnetzbetreiber veräußert.
  9. Mit Schreiben vom 23.04.2021 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin dazu auf, den rechtmäßigen Zustand herzustellen, indem sie entweder die Zertifizierung als Übertragungsnetzbetreiber gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 24, ff. in Verbindung mit Paragraph 34, ElWOG 2010 beantragt oder die Verbindungsleitung an einen zertifizierten Übertragungsnetzbetreiber veräußert.
  10. Mit Schreiben vom 02.07.2021 beantragte die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde festzustellen, dass die gewährte Ausnahme betreffend die in Rede stehende Verbindungsleitung iSd Spruchpunktes 2.
  11. des Ausnahmebescheids noch nicht geendet habe, sondern nach wie vor aufrecht sei. Dem Antrag legte sie u.a. ein Gutachten von XXXX , bei.
  12. Mit Schreiben vom 02.07.2021 beantragte die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde festzustellen, dass die gewährte Ausnahme betreffend die in Rede stehende Verbindungsleitung iSd Spruchpunktes 2.
  13. des Ausnahmebescheids noch nicht geendet habe, sondern nach wie vor aufrecht sei. Dem Antrag legte sie u.a. ein Gutachten von römisch 40 , bei.
  14. Mit dem gegenständlichen Bescheid vom XXXX , GZ XXXX , sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin innerhalb eines Monats ab Zustellung einen Antrag auf Zertifizierung gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 ElWOG 2010 bei der Regulierungsbehörde einzubringen habe (Spruchpunkt I.). Unter einem wies sie den Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin zurück (Spruchpunkt II.).
  15. Mit dem gegenständlichen Bescheid vom römisch 40 , GZ römisch 40 , sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin innerhalb eines Monats ab Zustellung einen Antrag auf Zertifizierung gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, ElWOG 2010 bei der Regulierungsbehörde einzubringen habe (Spruchpunkt römisch eins.). Unter einem wies sie den Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin zurück (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheids auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin Übertragungsnetzbetreiberin und Teil eines vertikal integrierten Unternehmens sei. Seit dem 09.01.2020 sei die Beschwerdeführerin auch kein zertifizierter eigentumsrechtlich entflochtener Übertragungsnetzbetreiber iSd § 24 ElWOG 2010 mehr und betreibe sohin ein Übertragungsnetz ohne Zertifizierung, da sich spätestens zum 08.01.2020 die in Rede stehende Verbindungsleitung amortisiert habe und damit die in Spruchpunkt 2.
  16. des Ausnahmebescheids enthaltene auflösende Bedingung eingetreten sei. Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlichen Bescheids auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin Übertragungsnetzbetreiberin und Teil eines vertikal integrierten Unternehmens sei. Seit dem 09.01.2020 sei die Beschwerdeführerin auch kein zertifizierter eigentumsrechtlich entflochtener Übertragungsnetzbetreiber iSd Paragraph 24, ElWOG 2010 mehr und betreibe sohin ein Übertragungsnetz ohne Zertifizierung, da sich spätestens zum 08.01.2020 die in Rede stehende Verbindungsleitung amortisiert habe und damit die in Spruchpunkt 2.
  17. des Ausnahmebescheids enthaltene auflösende Bedingung eingetreten sei. Spruchpunkt II. des gegenständlichen Bescheids begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass im vorliegenden Fall die Möglichkeit eines Leistungsbescheids den Feststellungsbescheid ausschließe. Dabei verwies die belangte Behörde auch auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach es an einem Feststellungsinteresse fehle, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen, verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens entschieden werden könne. Spruchpunkt römisch zwei. des gegenständlichen Bescheids begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass im vorliegenden Fall die Möglichkeit eines Leistungsbescheids den Feststellungsbescheid ausschließe. Dabei verwies die belangte Behörde auch auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach es an einem Feststellungsinteresse fehle, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen, verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens entschieden werden könne.
  18. In ihrer gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde vom 04.11.2021 beantragt die Beschwerdeführerin, Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheids ersatzlos zu beheben und dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlassung des begehrten Feststellungsbescheids stattzugeben, in eventu die Zurückweisung des Antrags auf Erlassung eines Feststellungsbescheids aufzuheben und der belangten Behörde eine Sachentscheidung über diesen Antrag auftragen, in eventu den bekämpften Bescheid aufheben und die Sache an die belangte Behörde zurückzuverweisen, in eventu die in Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheids enthaltene Frist angemessen zu verlängern.
  19. In ihrer gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde vom 04.11.2021 beantragt die Beschwerdeführerin, Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheids ersatzlos zu beheben und dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlassung des begehrten Feststellungsbescheids stattzugeben, in eventu die Zurückweisung des Antrags auf Erlassung eines Feststellungsbescheids aufzuheben und der belangten Behörde eine Sachentscheidung über diesen Antrag auftragen, in eventu den bekämpften Bescheid aufheben und die Sache an die belangte Behörde zurückzuverweisen, in eventu die in Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheids enthaltene Frist angemessen zu verlängern. Bezogen auf Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids führt die Beschwerdeführerin auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde bei der Beurteilung der Amortisierung der in Rede stehenden Verbindungsleitung von den Kriterien des Ausnahmebescheids rechtswidrig abgewichen sei. Ihre Auslegung widerspreche insbesondere der Begründung sowie den Spruchpunkten 2.
  20. und 2.
  21. des Ausnahmebescheids sowie der korrespondierenden Ausnahmeentscheidung der italienischen Regulierungsbehörde, dem Unionsrecht und dem Verständnis der Europäischen Kommission. Zudem fehlten nachvollziehbare Feststellungen zum Eintritt der Amortisierung. Die Frist für den zu stellenden (neuen) Antrag auf Zertifizierung habe die belangte Behörde zu kurz bemessen und sie habe entgegen ihrer Pflicht auch nicht die italienische Regulierungsbehörde konsultiert, die im Übrigen nicht davon ausgehe, dass sich die in Rede stehende Verbindungsleitung (schon) amortisiert habe. Bezogen auf Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids führt die Beschwerdeführerin auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde bei der Beurteilung der Amortisierung der in Rede stehenden Verbindungsleitung von den Kriterien des Ausnahmebescheids rechtswidrig abgewichen sei. Ihre Auslegung widerspreche insbesondere der Begründung sowie den Spruchpunkten 2.
  22. und 2.
  23. des Ausnahmebescheids sowie der korrespondierenden Ausnahmeentscheidung der italienischen Regulierungsbehörde, dem Unionsrecht und dem Verständnis der Europäischen Kommission. Zudem fehlten nachvollziehbare Feststellungen zum Eintritt der Amortisierung. Die Frist für den zu stellenden (neuen) Antrag auf Zertifizierung habe die belangte Behörde zu kurz bemessen und sie habe entgegen ihrer Pflicht auch nicht die italienische Regulierungsbehörde konsultiert, die im Übrigen nicht davon ausgehe, dass sich die in Rede stehende Verbindungsleitung (schon) amortisiert habe. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids ist die Beschwerdeführerin der Auffassung, dass die belangte Behörde mit einem Leistungsbescheid hier offensichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids meine; dieser sei aber rechtswidrig und ersatzlos zu beheben. Auch die übrigen Voraussetzungen für die Erlassung eines Feststellungsbescheids seien erfüllt; insbesondere sei dessen Erlassung als notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung geboten. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids ist die Beschwerdeführerin der Auffassung, dass die belangte Behörde mit einem Leistungsbescheid hier offensichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids meine; dieser sei aber rechtswidrig und ersatzlos zu beheben. Auch die übrigen Voraussetzungen für die Erlassung eines Feststellungsbescheids seien erfüllt; insbesondere sei dessen Erlassung als notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung geboten.
  24. Am 05.08.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der insbesondere der Rechtsanwalt und weitere Vertreter der Beschwerdeführerin, Vertreter der belangten Behörde, XXXX als Auskunftsperson und eine Dolmetscherin für die englische Sprache teilnahmen.
  25. Am 05.08.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der insbesondere der Rechtsanwalt und weitere Vertreter der Beschwerdeführerin, Vertreter der belangten Behörde, römisch 40 als Auskunftsperson und eine Dolmetscherin für die englische Sprache teilnahmen.
  26. Mit Schreiben vom 19.08.2022 erstattete die Beschwerdeführerin Anmerkungen u.a. Korrekturen zur Verhandlungsschrift, die in der Folge von der belangten Behörde nicht beanstandet wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  27. Feststellungen: 1.
  28. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin und Betreiberin einer grenzüberschreitenden Stromverbindungsleitung zwischen XXXX und XXXX und gehört zur Unternehmensgruppe der XXXX , die u.a. auch im Bereich der Stromerzeugung tätig ist. 1.
  29. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin und Betreiberin einer grenzüberschreitenden Stromverbindungsleitung zwischen römisch 40 und römisch 40 und gehört zur Unternehmensgruppe der römisch 40 , die u.a. auch im Bereich der Stromerzeugung tätig ist. 1.
  30. Im Zuge der beabsichtigten Errichtung der grenzüberschreitenden Verbindungsleitung erließ die (damalige) Energie-Control Kommission gegenüber der Beschwerdeführerin den bereits erwähnten Ausnahmebescheid vom XXXX (s. Pkt. I.1.). Der Spruch des Ausnahmebescheids lautet wörtlich wie folgt: 1.
  31. Im Zuge der beabsichtigten Errichtung der grenzüberschreitenden Verbindungsleitung erließ die (damalige) Energie-Control Kommission gegenüber der Beschwerdeführerin den bereits erwähnten Ausnahmebescheid vom römisch 40 (s. Pkt. römisch eins.1.). Der Spruch des Ausnahmebescheids lautet wörtlich wie folgt: „
  32. Die Antragstellerin ist für die Verbindungsleitung XXXX gemäß Art 7 VO für die Dauer von maximal 16 Jahren (vorbehaltlich des
  33. Spruchpunktes) ab Inbetriebnahme der Verbindungsleitung in Bezug auf 100 % der jeweils verfügbaren grenzüberschreitenden Leistung von der Verpflichtung gemäß Art 6 Abs 6 lit a und b VO, wonach Einnahmen aus der Zuweisung von Verbindungen für die in lit a und b festgelegten Zwecke zu verwenden sind, ausgenommen.„
  34. Die Antragstellerin ist für die Verbindungsleitung römisch 40 gemäß Artikel 7, VO für die Dauer von maximal 16 Jahren (vorbehaltlich des
  35. Spruchpunktes) ab Inbetriebnahme der Verbindungsleitung in Bezug auf 100 % der jeweils verfügbaren grenzüberschreitenden Leistung von der Verpflichtung gemäß Artikel 6, Absatz 6, Litera a und b VO, wonach Einnahmen aus der Zuweisung von Verbindungen für die in Litera a und b festgelegten Zwecke zu verwenden sind, ausgenommen.
  36. Die Ausnahme wird unter nachfolgenden Auflagen und Bedingungen erteilt: 2.
  37. Die Antragstellerin ist verpflichtet, an den österreichischen funktional verbundenen Netzbetreiber Netzverlustentgelt, Netzbereitstellungsentgelt sowie Netzzutrittsentgelt nach der jeweils gültigen Systemnutzungstarife-Verordnung entrichten. 2.
  38. Die Ausnahme endet vor Ablauf von 16 Jahren ab Inbetriebnahme der Verbindungsleitung, sofern eine Amortisation eingetreten ist. Erstmals werden das Vorliegen der Amortisation und damit die Ausnahmedauer nach 7 Jahren ab Inbetriebnahme, danach jährlich, jeweils zum 30.6., durch die für Ausnahmeentscheidungen zuständige Regulierungsbehörde auf Basis der folgenden Annahmen geprüft: ■ Investitionen in Höhe von EUR XXXX ,- sowie die Verzinsung von Eigen- und Fremdkapital laut Businessplan (Beilage ./9):■ Investitionen in Höhe von EUR römisch 40 ,- sowie die Verzinsung von Eigen- und Fremdkapital laut Businessplan (Beilage ./9): ■ Laufende Kosten in der Höhe von EUR XXXX ,- p.a. (Jahr 0: EUR XXXX ,-) laut Businessplan (Beilage ./9):■ Laufende Kosten in der Höhe von EUR römisch 40 ,- p.a. (Jahr 0: EUR römisch 40 ,-) laut Businessplan (Beilage ./9): ■ Nach der jeweils gültigen Systemnutzungstarife-Verordnung (SNT-VO) entrichtetes Netzverlust-, Netzbereitstellungs- sowie Netzzutrittsentgelt; ■ Tatsächliche Erlöse. Die Ausnahme endet vor Ablauf der maximalen Ausnahmedauer von 16 Jahren, wenn die Amortisation eingetreten ist, somit die erzielten Erlöse die dargestellten Kosten erreichen oder diese übersteigen. 2.
  39. Die Antragstellerin ist verpflichtet, unaufgefordert jeweils bis spätestens 31.
  40. der für Ausnahmeentscheidungen zuständigen Regulierungsbehörde alle für diese Überprüfung relevanten Daten (jeweils gezahltes Netzverlust-, Netzbereitstellungs- und Netzzutrittsentgelt sowie jeweils vereinnahmte tatsächliche Erlöse) zu übermitteln. XXXX römisch 40
  41. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.“ 1.
  42. Dem Ausnahmebescheid liegt ein Businessplan zugrunde, der zur Finanzierung der Investition ein Verhältnis von Eigen- und Fremdkapital von XXXX % zu XXXX %, bezüglich des Eigenkapitals einen Zinssatz von XXXX % und bezüglich des Fremdkapitals einen Zinssatz von XXXX % vorsieht sowie die gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten („Weighted Average Cost of Capital“, im Folgenden: WACC) mit XXXX % beziffert. 1.
  43. Dem Ausnahmebescheid liegt ein Businessplan zugrunde, der zur Finanzierung der Investition ein Verhältnis von Eigen- und Fremdkapital von römisch 40 % zu römisch 40 %, bezüglich des Eigenkapitals einen Zinssatz von römisch 40 % und bezüglich des Fremdkapitals einen Zinssatz von römisch 40 % vorsieht sowie die gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten („Weighted Average Cost of Capital“, im Folgenden: WACC) mit römisch 40 % beziffert. 1.
  44. Die grenzüberschreitende Verbindungsleitung nahm die Beschwerdeführerin am XXXX in Betrieb. 1.
  45. Die grenzüberschreitende Verbindungsleitung nahm die Beschwerdeführerin am römisch 40 in Betrieb. 1.
  46. Die belangte Behörde erließ gegenüber der Beschwerdeführerin den bereits erwähnten Zertifizierungsbescheid vom XXXX (s. Pkt. I.2.), dessen Spruch wörtlich wie folgt lautet: 1.
  47. Die belangte Behörde erließ gegenüber der Beschwerdeführerin den bereits erwähnten Zertifizierungsbescheid vom römisch 40 (s. Pkt. römisch eins.2.), dessen Spruch wörtlich wie folgt lautet: „I. Es wird festgestellt, dass die XXXX ein von der Entscheidung der Energie-Control Kommission XXXX betroffener Übertragungsnetzbetreiber gem § 24 EIWOG 2010 iVm Art 9 RL 2009/72/EG iVm Art 17 Abs 1 VO (EG) Nr. 714/2009 ist und somit für die in dieser Entscheidung festgelegten Dauer als zertifiziert gilt.„I. Es wird festgestellt, dass die römisch 40 ein von der Entscheidung der Energie-Control Kommission römisch 40 betroffener Übertragungsnetzbetreiber gem Paragraph 24, EIWOG 2010 in Verbindung mit Artikel 9, RL 2009/72/EG in Verbindung mit Artikel 17, Absatz eins, VO (EG) Nr. 714 aus 2009, ist und somit für die in dieser Entscheidung festgelegten Dauer als zertifiziert gilt. XXXX 1.
  48. Unter Zugrundelegung der Kapitalstruktur ( XXXX % Eigenkapital und XXXX % Fremdkapital) und dem WACC ( XXXX %) laut erwähntem Businessplan ist Amortisation iSd Spruchpunkts 2.
  49. des Ausnahmebescheids (noch) nicht eingetreten. römisch 40 1.
  50. Unter Zugrundelegung der Kapitalstruktur ( römisch 40 % Eigenkapital und römisch 40 % Fremdkapital) und dem WACC ( römisch 40 %) laut erwähntem Businessplan ist Amortisation iSd Spruchpunkts 2.
  51. des Ausnahmebescheids (noch) nicht eingetreten.
  52. Beweiswürdigung: 2.
  53. Die zu den Punkten 1.
  54. bis 1.
  55. getroffenen Feststellungen erschließen sich zweifelsfrei aus vorliegender Aktenlage. 2.
  56. Die zum Punkt 1.
  57. getroffene Feststellung beruht auf dem vorliegenden Aktenmaterial und den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde. Im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung erläuterte die belangte Behörde die entsprechenden Berechnungen nachvollziehbar und überzeugend.
  58. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) I.:Zu Spruchpunkt A) römisch eins.: 3.
  59. Die zulässige Beschwerde ist diesbezüglich begründet. 3.
  60. Rechtslage: 3.2.
  61. Die §§ 7, 24 und 34 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I 110/2010 idF BGBl. I 150/2021 (§ 7) bzw. idStF (§ 24) bzw. idF BGBl. I 17/2021 (§ 34) lauten auszugsweise:3.2.
  62. Die Paragraphen 7, 24 und 34 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), Bundesgesetzblatt Teil eins, 110 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 150 aus 2021, (Paragraph 7,) bzw. idStF (Paragraph 24,) bzw. in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 17 aus 2021, (Paragraph 34,) lauten auszugsweise: „Begriffsbestimmungen §
  63. (Grundsatzbestimmung)

(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der AusdruckParagraph 7, (Grundsatzbestimmung)
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck 1.-
  1. […]
  2. ‚Übertragungsnetzbetreiber‘ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die verantwortlich für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Übertragungsnetzes und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Übertragung von Elektrizität zu befriedigen, ist; Übertragungsnetzbetreiber sind die Verbund-Austrian Power Grid AG, die TIWAG-Netz AG und die VKW-Übertragungsnetz AG; 71.-
  3. […]
  4. ‚vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen‘ ein Unternehmen oder eine Gruppe von Unternehmen, in der dieselbe Person berechtigt ist, direkt oder indirekt Kontrolle auszuüben, wobei das betreffende Unternehmen bzw. die betreffende Gruppe mindestens eine der Funktionen Übertragung oder Verteilung und mindestens eine der Funktionen Erzeugung von oder Versorgung mit Elektrizität wahrnimmt; 79.-
  5. […]
(2)-
(3)[…] […]
  1. Hauptstück Entflechtung von Übertragungsnetzbetreibern
  2. Abschnitt Eigentumsrechtliche Entflechtung von Übertragungsnetzbetreibern Voraussetzungen § 24.
(1)Der Übertragungsnetzbetreiber muss Eigentümer des Übertragungsnetzes sein.Paragraph 24,
(1)Der Übertragungsnetzbetreiber muss Eigentümer des Übertragungsnetzes sein.
(2)Ein und dieselbe Person ist nicht berechtigt,
  1. direkt oder indirekt die Kontrolle über ein Unternehmen auszuüben, das eine der Funktionen der Erzeugung oder der Versorgung wahrnimmt, und direkt oder indirekt die Kontrolle über einen Übertragungsnetzbetreiber auszuüben oder Rechte an einem Übertragungsnetzbetreiber auszuüben;
  2. direkt oder indirekt die Kontrolle über einen Übertragungsnetzbetreiber auszuüben und direkt oder indirekt die Kontrolle über ein Unternehmen auszuüben, das eine der Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnimmt, oder Rechte an einem Unternehmen, das eine dieser Funktionen wahrnimmt, auszuüben;
  3. Mitglieder des Aufsichtsrates oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe eines Übertragungsnetzbetreibers zu bestellen und direkt oder indirekt die Kontrolle über ein Unternehmen auszuüben, das eine der Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnimmt, oder Rechte an einem Unternehmen, das eine dieser Funktionen wahrnimmt, auszuüben;
  4. Mitglied des Aufsichtsrates oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe sowohl eines Unternehmens, das eine der Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnimmt, als auch eines Übertragungsnetzbetreibers oder eines Übertragungsnetzes zu sein.
(3)Die in Abs. 2 genannten Rechte schließen insbesondere Folgendes ein:
(3)Die in Absatz 2, genannten Rechte schließen insbesondere Folgendes ein:
  1. die Befugnis zur Ausübung von Stimmrechten;
  2. die Befugnis, Mitglieder des Aufsichtsrates oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe zu bestellen;
  3. das Halten einer Mehrheitsbeteiligung.
(4)Die Verpflichtung des Abs. 1 gilt als erfüllt, wenn zwei oder mehr Unternehmen, die Eigentümer von Übertragungsnetzen sind, ein Gemeinschaftsunternehmen gründen, das in zwei oder mehr Mitgliedstaaten als Übertragungsnetzbetreiber für die betreffenden Übertragungsnetze tätig ist. Kein anderes Unternehmen darf Teil des Gemeinschaftsunternehmens sein, es sei denn, es wurde gemäß § 25 als unabhängiger Netzbetreiber oder gemäß § 28 als unabhängiger Übertragungsnetzbetreiber zugelassen.
(4)Die Verpflichtung des Absatz eins, gilt als erfüllt, wenn zwei oder mehr Unternehmen, die Eigentümer von Übertragungsnetzen sind, ein Gemeinschaftsunternehmen gründen, das in zwei oder mehr Mitgliedstaaten als Übertragungsnetzbetreiber für die betreffenden Übertragungsnetze tätig ist. Kein anderes Unternehmen darf Teil des Gemeinschaftsunternehmens sein, es sei denn, es wurde gemäß Paragraph 25, als unabhängiger Netzbetreiber oder gemäß Paragraph 28, als unabhängiger Übertragungsnetzbetreiber zugelassen.
(5)-
(7)[…] […] 5. Abschnitt Verfahren in Bezug auf Übertragungsnetzbetreiber Verfahren zur Zertifizierung und Benennung von Übertragungsnetzbetreibern § 34.
(1)Der Regulierungsbehörde obliegt die ständige Beobachtung der Einhaltung der Entflechtungsvorschriften (§ 24 bis § 33). Sie hat einen Übertragungsnetzbetreiber mittels Feststellungsbescheides zu zertifizierenParagraph 34,
(1)Der Regulierungsbehörde obliegt die ständige Beobachtung der Einhaltung der Entflechtungsvorschriften (Paragraph 24 bis Paragraph 33,). Sie hat einen Übertragungsnetzbetreiber mittels Feststellungsbescheides zu zertifizieren
  1. als eigentumsrechtlich entflochtenen Übertragungsnetzbetreiber im Sinne des § 24 oder
  2. als eigentumsrechtlich entflochtenen Übertragungsnetzbetreiber im Sinne des Paragraph 24, oder
  3. als unabhängigen Netzbetreiber im Sinne der § 25 bis § 29 oder
  4. als unabhängigen Netzbetreiber im Sinne der Paragraph 25 bis Paragraph 29, oder
  5. als unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber im Sinne der § 28 bis § 32 oder
  6. als unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber im Sinne der Paragraph 28 bis Paragraph 32, oder
  7. als Übertragungsnetzbetreiber im Sinne des § 33.
  8. als Übertragungsnetzbetreiber im Sinne des Paragraph 33,
(2)Ein Zertifizierungsverfahren ist einzuleiten 1. über Antrag eines Übertragungsnetzbetreibers gemäß Abs. 3 Z 1;1. über Antrag eines Übertragungsnetzbetreibers gemäß Absatz 3, Ziffer eins,; 2. von Amts wegen, wenn
  1. a)ein Übertragungsnetzbetreiber keinen Antrag auf Zertifizierung gemäß Abs. 3 Z 1 stellt odera) ein Übertragungsnetzbetreiber keinen Antrag auf Zertifizierung gemäß Absatz 3, Ziffer eins, stellt oder
  2. b)die Regulierungsbehörde Kenntnis von einer geplanten Änderung erlangt, die eine Neubewertung der Zertifizierung erforderlich macht und zu einem Verstoß gegen die Entflechtungsvorschriften führen kann oder bereits geführt hat; 3. über Anzeige der Europäischen Kommission. Artikel 3 der Verordnung 2009/714/EG findet auf das Zertifizierungsverfahren Anwendung.
(3)Der Übertragungsnetzbetreiber ist verpflichtet,
  1. einen Antrag auf Zertifizierung unverzüglich zu stellen, sofern der Übertragungsnetzbetreiber noch nicht zertifiziert ist, sowie
  2. der Regulierungsbehörde alle geplanten Änderungen, die eine Neubewertung der Zertifizierung erforderlich machen, unverzüglich anzuzeigen. Der Übertragungsnetzbetreiber hat seinen Eingaben an die Regulierungsbehörde sowie auf deren Ersuchen alle zur Beurteilung des Sachverhaltes erforderlichen Unterlagen beizuschließen.
(4)-
(8)[…]“ 3.2.
  1. § 24 des Energie-Control-Gesetzes (E-ControlG), BGBl. I 110/2010 idF BGBl. I 174/2013 lautet: 3.2.
  2. Paragraph 24, des Energie-Control-Gesetzes (E-ControlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 110 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 174 aus 2013, lautet: „Überwachungs- und Aufsichtsfunktion § 24.
(1)Der E-Control sind im Rahmen der Elektrizitäts- bzw. Erdgasaufsicht, unbeschadet der Zuständigkeiten der allgemeinen Wettbewerbsbehörden, nachstehende Aufsichts- und Überwachungsaufgaben zugewiesen:Paragraph 24,
(1)Der E-Control sind im Rahmen der Elektrizitäts- bzw. Erdgasaufsicht, unbeschadet der Zuständigkeiten der allgemeinen Wettbewerbsbehörden, nachstehende Aufsichts- und Überwachungsaufgaben zugewiesen:
  1. Überwachung der Einhaltung aller den Marktteilnehmern durch das ElWOG 2010, GWG 2011, das Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, BGBl. I Nr. 121/2000, und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie durch unmittelbar anwendbares EU-Recht übertragenen Pflichten;
  2. Überwachung der Einhaltung aller den Marktteilnehmern durch das ElWOG 2010, GWG 2011, das Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,, und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie durch unmittelbar anwendbares EU-Recht übertragenen Pflichten;
  3. Wettbewerbsaufsicht über die Marktteilnehmer, insbesondere Netzbetreiber, hinsichtlich Gleichbehandlung;
  4. Überwachung der Entflechtung.
  5. Überwachung des Handels mit Energiegroßhandelsprodukten auf nationaler Ebene sowie die Überwachung der Einhaltung aller durch die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 auferlegten Pflichten und Verbote.
  6. Überwachung des Handels mit Energiegroßhandelsprodukten auf nationaler Ebene sowie die Überwachung der Einhaltung aller durch die Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011, auferlegten Pflichten und Verbote.
(2)In Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 1 kann die E-Control mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb angemessener Frist auftragen. Die E-Control wirkt in jedem Stadium des Verfahrens auf ein Einvernehmen mit den Betroffenen hin.“
(2)In Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Absatz eins, kann die E-Control mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb angemessener Frist auftragen. Die E-Control wirkt in jedem Stadium des Verfahrens auf ein Einvernehmen mit den Betroffenen hin.“ 3.
  1. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin zu Unrecht aufgetragen, einen Zertifizierungsantrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 ElWOG 2010 zu stellen, da die Beschwerdeführerin – ein vertikal integriertes Unternehmen iSd § 7 Abs. 1 Z 78 ElWOG 2010 – aufgrund des Zertifizierungsbescheids vom 22.04.2015 noch als zertifiziert gilt. Dies hängt damit zusammen, dass die im Ausnahmebescheid vom 10.11.2010 festgelegte Dauer der Ausnahme, an die der Zertifizierungsbescheid anknüpft, noch nicht geendet hat. Seit Inbetriebnahme der grenzüberschreitenden Verbindungsleitung sind 16 Jahre noch nicht verstrichen und es ist auch keine Amortisation iSd Ausnahmebescheids eingetreten. 3.
  2. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin zu Unrecht aufgetragen, einen Zertifizierungsantrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, ElWOG 2010 zu stellen, da die Beschwerdeführerin – ein vertikal integriertes Unternehmen iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 78, ElWOG 2010 – aufgrund des Zertifizierungsbescheids vom 22.04.2015 noch als zertifiziert gilt. Dies hängt damit zusammen, dass die im Ausnahmebescheid vom 10.11.2010 festgelegte Dauer der Ausnahme, an die der Zertifizierungsbescheid anknüpft, noch nicht geendet hat. Seit Inbetriebnahme der grenzüberschreitenden Verbindungsleitung sind 16 Jahre noch nicht verstrichen und es ist auch keine Amortisation iSd Ausnahmebescheids eingetreten. Wie bereits dargestellt, ist für die Beurteilung der Frage, ob sich die in Rede stehende Verbindungsleitung amortisiert hat, im vorliegenden Fall maßgeblich, ob es im Zusammenhang mit der Verzinsung auf das tatsächliche Verhältnis von Eigen- und Fremdkapital zur Finanzierung der Investition in die grenzüberschreitende Verbindungsleitung (wobei die belangte Behörde von einem Verhältnis von XXXX % zu XXXX % und daraus resultierend von einem WACC in Höhe von XXXX % ausgeht) oder auf jenes ankommt, das im dem Ausnahmebescheid zugrundeliegenden Businessplan ausgewiesen ist ( XXXX % zu XXXX %, woraus sich – laut Businessplan – ein WACC von XXXX % ergibt). Wie bereits dargestellt, ist für die Beurteilung der Frage, ob sich die in Rede stehende Verbindungsleitung amortisiert hat, im vorliegenden Fall maßgeblich, ob es im Zusammenhang mit der Verzinsung auf das tatsächliche Verhältnis von Eigen- und Fremdkapital zur Finanzierung der Investition in die grenzüberschreitende Verbindungsleitung (wobei die belangte Behörde von einem Verhältnis von römisch 40 % zu römisch 40 % und daraus resultierend von einem WACC in Höhe von römisch 40 % ausgeht) oder auf jenes ankommt, das im dem Ausnahmebescheid zugrundeliegenden Businessplan ausgewiesen ist ( römisch 40 % zu römisch 40 %, woraus sich – laut Businessplan – ein WACC von römisch 40 % ergibt). Das Bundesverwaltungsgericht ist entgegen der belangten Behörde der Auffassung, dass es hier auf das Verhältnis von Eigen- und Fremdkapital sowie die entsprechende Verzinsung laut Businessplan ankommt, was – unter dieser Prämisse auch nach Auffassung der belangten Behörde – zur Folge hat, dass sich die grenzüberschreitende Verbindungsleitung iSd Ausnahmebescheids im maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht iSd Ausnahmebescheids amortisiert hat; dies aus folgenden Gründen: 3.3.
  3. Vorauszuschicken ist, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Bescheid einer Verwaltungsbehörde als Ganzes zu beurteilen ist. Spruch und Begründung bilden eine Einheit; bestehen Zweifel über den Inhalt des Spruches, so ist zu dessen Deutung auch die Begründung heranzuziehen. Hiebei ist der Spruch im Zweifel im Sinne des angewendeten Gesetzes auszulegen (vgl. zB VwGH 26.06.2014, 2013/15/0062). 3.3.
  4. Vorauszuschicken ist, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Bescheid einer Verwaltungsbehörde als Ganzes zu beurteilen ist. Spruch und Begründung bilden eine Einheit; bestehen Zweifel über den Inhalt des Spruches, so ist zu dessen Deutung auch die Begründung heranzuziehen. Hiebei ist der Spruch im Zweifel im Sinne des angewendeten Gesetzes auszulegen vergleiche zB VwGH 26.06.2014, 2013/15/0062). 3.3.
  5. Dem Wortlaut des Ausnahmebescheids nach hat die belangte Behörde das Vorliegen der Amortisation insbesondere auf Basis der Annahme der „Verzinsung von Eigen- und Fremdkapital laut Businessplan“ zu prüfen (vgl. das erste Aufzählungszeichen des Spruchpunktes 2.
  6. des Ausnahmebescheids). 3.3.
  7. Dem Wortlaut des Ausnahmebescheids nach hat die belangte Behörde das Vorliegen der Amortisation insbesondere auf Basis der Annahme der „Verzinsung von Eigen- und Fremdkapital laut Businessplan“ zu prüfen vergleiche das erste Aufzählungszeichen des Spruchpunktes 2.
  8. des Ausnahmebescheids). Die belangte Behörde vertritt hier die – dem Wortlaut des Ausnahmebescheids nach grundsätzlich denkmögliche – Auffassung, dass damit (lediglich) die im Businessplan ausgewiesenen Zinssätze von Eigen- ( XXXX %) und Fremdkapital ( XXXX %) gemeint seien, nicht hingegen das ausgewiesene Verhältnis von Eigen- und Fremdkapital ( XXXX % zu XXXX %) und damit auch nicht das ausgewiesene WACC ( XXXX %). Zur Berechnung des für die Beurteilung der Amortisation maßgeblichen WACC komme es auf das tatsächliche Verhältnis von Eigen- und Fremdkapital an. Die belangte Behörde vertritt hier die – dem Wortlaut des Ausnahmebescheids nach grundsätzlich denkmögliche – Auffassung, dass damit (lediglich) die im Businessplan ausgewiesenen Zinssätze von Eigen- ( römisch 40 %) und Fremdkapital ( römisch 40 %) gemeint seien, nicht hingegen das ausgewiesene Verhältnis von Eigen- und Fremdkapital ( römisch 40 % zu römisch 40 %) und damit auch nicht das ausgewiesene WACC ( römisch 40 %). Zur Berechnung des für die Beurteilung der Amortisation maßgeblichen WACC komme es auf das tatsächliche Verhältnis von Eigen- und Fremdkapital an. 3.3.
  9. Diese Auffassung vermag in der Zusammenschau mit den weiteren im Ausnahmebescheid getroffenen Anordnungen nicht zu überzeugen. Zunächst ist auffallend, dass die in den ersten beiden Aufzählungszeichen des Spruchpunktes 2.
  10. des Ausnahmebescheids enthaltenen Kriterien (so auch Investitionen und laufende Kosten pro Jahr) ausdrücklich auf den Businessplan Bezug nehmen („laut Businessplan“), während die in den letzten beiden Aufzählungszeichen des Spruchpunktes 2.
  11. des Ausnahmebescheids enthaltenen Kriterien ausdrücklich an tatsächliche Gegebenheiten anknüpfen („[n]ach der jeweils gültigen Systemnutzungstarife-Verordnung […] entrichtetes Netzverlust-, Netzbereitstellungs sowie Netzzutrittsentgelt“ sowie „[t]atsächliche Erlöse“). Dies deutet darauf hin, dass es sich bei den erstgenannten Kriterien (durchgehend) um fixe (vom Businessplan vorgegebene) Größen und bei den letztgenannten Kriterien um variable Größen handelt. Auf die Kapitalstruktur selbst, die aber für die Berechnung des WACC maßgebliche Relevanz entfaltet, wird nicht näher eingegangen. Sie wird – im Gegensatz zu den „unstrittigen“ variablen Größen – auch nicht in Spruchpunkt 2.
  12. des Ausnahmebescheids erwähnt. Vor diesem Hintergrund ist die Annahme nicht überzeugend, dass einerseits die tatsächliche Kapitalstruktur – entgegen der Systematik der Spruchpunkte 2.
  13. und 2.
  14. des Ausnahmebescheids – für die Berechnung der Amortisation maßgeblich sein soll, dies andererseits jedoch an keiner Stelle des Bescheidspruchs ausdrücklich festgehalten wird, was mit wenigen Worten hätte geschehen können (zB „unter Zugrundelegung der tatsächlichen Kapitalstruktur“). Ebenso verhält es sich mit der Begründung des Ausnahmebescheids, in der zur Einrichtung des Überprüfungsmechanismus auf die jeweiligen fixen und variablen Größen näher eingegangen wird, jedoch nicht darauf, dass auch die tatsächliche Kapitalstruktur als variable Größe heranzuziehen sei (vgl. S 13 f. des Ausnahmebescheids). Vielmehr heißt es nachstehend: „Alle übrigen Parameter des Businessplanes der Antragstellerin werden als fixe Größen in die Berechnung übernommen und nicht an die IST-Werte angepasst.“ Die Kapitalstruktur sowie das WACC laut Businessplan werden in der Begründung des Ausnahmebescheids hingegen ausdrücklich erwähnt (vgl. S 6 des Ausnahmebescheids). Ebenso verhält es sich mit der Begründung des Ausnahmebescheids, in der zur Einrichtung des Überprüfungsmechanismus auf die jeweiligen fixen und variablen Größen näher eingegangen wird, jedoch nicht darauf, dass auch die tatsächliche Kapitalstruktur als variable Größe heranzuziehen sei vergleiche S 13 f. des Ausnahmebescheids). Vielmehr heißt es nachstehend: „Alle übrigen Parameter des Businessplanes der Antragstellerin werden als fixe Größen in die Berechnung übernommen und nicht an die IST-Werte angepasst.“ Die Kapitalstruktur sowie das WACC laut Businessplan werden in der Begründung des Ausnahmebescheids hingegen ausdrücklich erwähnt vergleiche S 6 des Ausnahmebescheids). 3.3.
  15. Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht die Betrachtung der „üblichen“ Regulierungspraxis, die sowohl die Beschwerdeführerin als auch die belangte Behörde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ins Treffen führten. Hier ist es der belangten Behörde gelungen aufzuzeigen, dass das Abstellen auf die tatsächliche Kapitalstruktur im vorliegenden Fall nicht zwangsläufig als unüblich anzusehen ist, zumal es sich hier um eine Sonderkonstellation handelt, nämlich den Betrieb einer grenzüberschreitenden Stromverbindungsleitung durch einen privaten Netzbetreiber. Die belangte Behörde konnte hingegen nicht aufzeigen, dass das Abstellen auf die Kapitalstruktur bzw. auf das WACC laut Businessplan der gängigen Regulierungspraxis widerspräche. Daran ändert auch nichts, dass die von der Behörde angenommene tatsächliche Kapitalstruktur von der Kapitalstruktur laut Businessplan stark abweicht. 3.3.
  16. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die belangte Behörde in die Begründung des angefochtenen Bescheids auch die Ergebnisse einer in Auftrag gegebenen „generellen Beurteilung des Businessplans sowie der von Seiten der Regulierungsbehörde vorgenommenen Anpassungen am Modell“ einfließen ließ. Diese als „Durchsicht“ bezeichnete Beurteilung vom 31.08.2020 entfaltet im vorliegenden Zusammenhang keine rechtliche Relevanz, zumal der Behördenvertreter im Rahmen der vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung selbst zu Protokoll gab, dass die belangte Behörde unabhängig vom Ergebnis der eingeholten Beurteilung nicht anders entscheiden hätte können. 3.3.
  17. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf das weitere im Zusammenhang stehende Beschwerdevorbringen insbesondere im Hinblick auf die behauptete Notwendigkeit der Konsultation der italienischen Regulierungsbehörde im Falle einer divergierenden Entscheidung sowie die behauptete zu kurze Frist zur Stellung eines Antrags auf Zertifizierung. Ebenso kann dahinstehen, ob die belangte Behörde das angenommene tatsächliche Verhältnis von Eigen- und Fremdkapital ( XXXX % zu XXXX %) korrekt ermittelt hat, da dieses nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts für die Berechnung des Eintritts der Amortisation iSd Spruchpunkts 2.
  18. des Ausnahmebescheids wie dargelegt nicht maßgeblich ist. 3.3.
  19. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf das weitere im Zusammenhang stehende Beschwerdevorbringen insbesondere im Hinblick auf die behauptete Notwendigkeit der Konsultation der italienischen Regulierungsbehörde im Falle einer divergierenden Entscheidung sowie die behauptete zu kurze Frist zur Stellung eines Antrags auf Zertifizierung. Ebenso kann dahinstehen, ob die belangte Behörde das angenommene tatsächliche Verhältnis von Eigen- und Fremdkapital ( römisch 40 % zu römisch 40 %) korrekt ermittelt hat, da dieses nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts für die Berechnung des Eintritts der Amortisation iSd Spruchpunkts 2.
  20. des Ausnahmebescheids wie dargelegt nicht maßgeblich ist. Zu Spruchpunkt A) II.:Zu Spruchpunkt A) römisch zwei.: 3.
  21. Die zulässige Beschwerde ist diesbezüglich nicht begründet. Die belangte Behörde hat den Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin zu Recht zurückgewiesen, da die damit im Zusammenhang stehende strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen verwaltungsbehördlichen Verfahren iSd Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB VwGH 12.10.2022, Ra 2022/06/0085) geklärt werden kann, nämlich in ebenjenem, dem die Erlassung des Spruchpunkts I. des angefochtenen Bescheids zugrundeliegt: Die belangte Behörde hat den Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin zu Recht zurückgewiesen, da die damit im Zusammenhang stehende strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen verwaltungsbehördlichen Verfahren iSd Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche zB VwGH 12.10.2022, Ra 2022/06/0085) geklärt werden kann, nämlich in ebenjenem, dem die Erlassung des Spruchpunkts römisch eins. des angefochtenen Bescheids zugrundeliegt: Die belangte Behörde hat entsprechend erwähntem Ausnahmebescheid in regelmäßigen Abständen den Eintritt der Amortisation iSd Spruchpunkts 2.
  22. des Ausnahmebescheids zu überprüfen und vor diesem Hintergrund ein Bescheidverfahren zu initiieren, wenn dabei festgestellt wird, dass Amortisation eingetreten ist. Im Rahmen dieses Bescheidverfahrens, welches die belangte Behörde schließlich auch einleitete und vorliegend die bescheidmäßige Aufforderung zur Stellung des Antrags auf Zertifizierung zur Folge hatte, kann (und konnte) sich die Beschwerdeführerin zur Wehr setzen, sodass für den subsidiären Rechtsbehelf des Feststellungsantrags kein Raum verbleibt. Zu den der Beschwerdeführerin nicht auferlegten Kosten: 3.
  23. Die durch die Beiziehung der Dolmetscherin für die durchgeführte mündliche Verhandlung entstandenen Barauslagen waren der Beschwerdeführerin gemäß § 17 VwGVG iVm § 76 Abs. 1 und 2 AVG nicht aufzuerlegen, da die Beiziehung der Dolmetscherin nicht aufgrund des zugrundeliegenden Antragsverfahrens, sondern aufgrund des zugrundeliegenden von Amts wegen eingeleiteten Verfahrens erforderlich war und die Beschwerdeführerin auch kein Verschulden trifft. 3.
  24. Die durch die Beiziehung der Dolmetscherin für die durchgeführte mündliche Verhandlung entstandenen Barauslagen waren der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins und 2 AVG nicht aufzuerlegen, da die Beiziehung der Dolmetscherin nicht aufgrund des zugrundeliegenden Antragsverfahrens, sondern aufgrund des zugrundeliegenden von Amts wegen eingeleiteten Verfahrens erforderlich war und die Beschwerdeführerin auch kein Verschulden trifft. Zu Spruchpunkt B): 3.6.

§ 25aAbs 1 Vw

GG unzulässig, weil keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. 3.6.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG unzulässig, weil keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die rechtliche Beurteilung zu Spruchpunkt A) I. betrifft im Wesentlichen die Auslegung eines einzelnen Bescheids (nämlich des Ausnahmebescheids vom XXXX ), dem zudem eine Ausnahmekonstellation (grenzüberschreitende Verbindungsleitung eines privaten Netzbetreibers) zugrundeliegt. Überdies hat die Behörde im Rahmen der mündlichen Verhandlung angedeutet, dass sie nicht beabsichtigt, weitere Ausnahmebescheide zu erlassen, in denen sich ebenfalls die hier zu beantwortende Rechtsfrage stellen würde (vgl. das Verhandlungsprotokoll S 14 oben). Die rechtliche Beurteilung zu Spruchpunkt A) römisch eins. betrifft im Wesentlichen die Auslegung eines einzelnen Bescheids (nämlich des Ausnahmebescheids vom römisch 40 ), dem zudem eine Ausnahmekonstellation (grenzüberschreitende Verbindungsleitung eines privaten Netzbetreibers) zugrundeliegt. Überdies hat die Behörde im Rahmen der mündlichen Verhandlung angedeutet, dass sie nicht beabsichtigt, weitere Ausnahmebescheide zu erlassen, in denen sich ebenfalls die hier zu beantwortende Rechtsfrage stellen würde vergleiche das Verhandlungsprotokoll S 14 oben). Die rechtliche Beurteilung zu Spruchpunkt A) II. beruht auf der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Die rechtliche Beurteilung zu Spruchpunkt A) römisch zwei. beruht auf der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W290.2250220.1.00

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