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{'item': 'W294 2248671-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.01.2023 GeschäftszahlW294 2248671-2 Spruch, W294 2248671-2/2E W294 2248666-2/2E W294 2248667-2/2E W294 2248668-2/2E W294 2248670-2/2E

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung, Begründung I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber (im Folgenden: WW), syrische Staatsangehörige, sind 2019 aus Syrien ausgereist und nach einem zweijährigen Aufenthalt in der Türkei über Griechenland, Albanien, Kosovo und Serbien in Österreich eingereist, wo sie am 5.11.2020 Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben. Die weibliche WW 1 ist die Mutter und gesetzliche Vertreterin der minderjährigen WW 2 bis 6. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch die niederschriftliche Erstbefragung der ersten beiden Wiedereinsetzungswerber statt. Am 8.6.2021 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in der die WW1 ausführlich zu ihren persönlichen Verhältnissen, ihren Fluchtgründen und ihrer Integration in Österreich befragt wurde. Mit den Bescheiden vom 15.10.2021, Zl.

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(6)XXXX , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der WW auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.) und erkannte ihnen den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.). Die befristeten Aufenthaltsberechtigungen für subsidiär Schutzberechtigte wurden ihnen für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Mit den Bescheiden vom 15.10.2021, Zl.
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(6)römisch 40 , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der WW auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte ihnen den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Die befristeten Aufenthaltsberechtigungen für subsidiär Schutzberechtigte wurden ihnen für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen diese Bescheide erhoben die WW am 18.11.2021 gleichlautende Beschwerden infolge inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Am 5.7.2022 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den WW sowie dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ladungen für die am 27.9.2022 anberaumte mündliche Verhandlung mitsamt der Aufforderung, an der Verhandlung als Partei persönlich teilzunehmen. Überdies wurden die WW darauf hingewiesen, dass bei der Verhandlung diese Ladungen, eine zum Nachweis der Identität geeignete Urkunden sowie alle verfügbaren Beweismittel mitzunehmen seien. Ferner wurden die Wiedereinsetzungswerber darüber aufgeklärt, dass die Verhandlung in Abwesenheit der WW durchgeführt werden könne, wenn diese die Verhandlung unentschuldigt versäumen oder deren Vertreterin bzw. deren Vertreter diese versäume. Am 27.9.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, der sowohl die WW als auch ihr Rechtsvertreter unentschuldigt fernblieben. In weiterer Folge wurde das Erkenntnis am selben Tag in Abwesenheit der BF mündlich verkündet und die Beschwerden gemäß § 3 AsylG als unbegründet abgewiesen. Am 27.9.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, der sowohl die WW als auch ihr Rechtsvertreter unentschuldigt fernblieben. In weiterer Folge wurde das Erkenntnis am selben Tag in Abwesenheit der BF mündlich verkündet und die Beschwerden gemäß Paragraph 3, AsylG als unbegründet abgewiesen. Am 29.9.2022 stellte die bevollmächtigte Vertretung der WW Anträge auf schriftliche Ausfertigung des am 27.9.2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses. Am 10.10.2022 stellte die bevollmächtigte Vertretung der WW die gegenständlichen Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie Anträge auf neuerliche Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und brachte dazu vor, dass einem Mitarbeiter des Koordinationsbüros der BBU am 25.7.2022 ein Versehen unterlaufen sei, da er den Termin für Donnerstag, den 29.9.2022 statt für Dienstag den 27.9.2022 im internen System der BBU angelegt habe. Es sei im Sinne eines Vier-Augen-Prinzips vorgesehen, dass die Geschäftsstellenleiterin der Zuweisung der Verhandlungen die Ladung nochmal kontrolliere und mit dem im CMS eingetragenen Verhandlungstermin abgleiche. Die zuständige Geschäftsstellenleiterin sei aufgrund eines Arzttermins am 26.8.2022 unter Schock gestanden und habe daher vergessen, den Verhandlungstermin zu kontrollieren und mit der Ladung abzugleichen. Sie habe den Verhandlungstermin der für die Verhandlung eingeteilte Rechtsberaterin zugewiesen und die Verhandlung auch für den 29.9.2022 in den Dienstplan der Geschäftsstelle eingetragen. Die WW1 sei am 21.9.2022 bis inklusive 28.9.2022 aufgrund einer starken Grippe krankgeschrieben worden, da sie jedoch der Meinung gewesen sei, ihre Verhandlung sei am 29.9.2022, habe sie ihrer Rechtsberaterin ihren Krankenstand nicht mitgeteilt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen 1. Feststellungen Die WW stellten am 5.11.2020 Anträge auf internationalen Schutz. Mit den Bescheiden vom 15.10.2021, Zl.
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(6)XXXX , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der WW auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.) und erkannte ihnen den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.). Die befristeten Aufenthaltsberechtigungen für subsidiär Schutzberechtigte wurden ihnen für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Mit den Bescheiden vom 15.10.2021, Zl.
(1)römisch 40 ,
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(6)römisch 40 , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der WW auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte ihnen den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Die befristeten Aufenthaltsberechtigungen für subsidiär Schutzberechtigte wurden ihnen für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Mit Mitteilungen vom 18.10.2021 wurden den WW die Bundesagentur für Betreuungs-und Unterstützungsleistungen-BBU amtswegig zur Seite gestellt. Gegen diese Bescheide erhob die bevollmächtigte Vertretung der WW am 18.11.2021 gleichlautende Beschwerden infolge inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Mit Ladungen vom 5.7.2022 wurde für 27.9.2022 um 9:15 Uhr eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Die Ladung wurde der bevollmächtigten Rechtsvertretung der WW im elektronischen Rechtsverkehr am selben Tag zugestellt. Gleichzeitig übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der bevollmächtigten Rechtsvertretung der WW ein Schreiben, in dem ausdrücklich auf die für 27.9.2022 anberaumte mündliche Verhandlung verwiesen und den WW Gelegenheit zur Vorlage aller verfügbaren Beweismittel gegeben wurde. Am 27.9.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht die anberaumte mündliche Verhandlung statt. Die WW und ihr bevollmächtigter Vertreter erschienen trotz ordnungsgemäßer Ladungen nicht. Das Erkenntnis wurde im Anschluss an die mündliche Verhandlung verkündet (in Anwesenheit einer Dolmetscherin) und die Parteien wurden gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG über ihr Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgerung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung des Erkenntnisses oder des Beschlusses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG zu verlangen und darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof sei, belehrt.Das Erkenntnis wurde im Anschluss an die mündliche Verhandlung verkündet (in Anwesenheit einer Dolmetscherin) und die Parteien wurden gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG über ihr Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgerung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung des Erkenntnisses oder des Beschlusses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG zu verlangen und darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof sei, belehrt. Den WW und der Rechtsvertretung wurden am 27.9.2022 jeweils eine Ausfertigung der Niederschrift über die mündliche Verhandlung, in der die Entscheidung mündlich verkündet wurde, zugestellt. Am 29.9.2022 stellte die bevollmächtigte Vertretung der WW Anträge auf schriftliche Ausfertigung des am 27.9.2022 mündlich verkündeten Erkenntnis. Am 10.10.2022 stellte die bevollmächtigte Vertretung der WW gegenständliche Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie die Anträge auf neuerliche Anberaumung einer mündlichen Verhandlung. Eine Administrationskraft des Koordinationsbüros der BBU trug im internen System der BBU GmbH ein falsches Verhandlungsdatum ein. Die zuständige Geschäftsstellenleiterin übersah es, den Verhandlungstermin zu kontrollieren und mit der Ladung abzugleichen. Eine Vertretung wurde mit der Aufgabe nicht betraut. Die Kontrollmechanismen in der BBU sehen eine erneute Kontrolle der Ladung mit dem im CMS eingetragenen Verhandlungstermin vor.
  1. Beweiswürdigung Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt bezüglich der Anträge auf internationalen Schutz der WW. Die Feststellungen des für diese Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts basieren auf den im Rahmen des Ermittlungsverfahrens erhobenen Beweisen durch Einsichtnahme in die Akten. Die Feststellungen betreffend die mündliche Verkündung der Erkenntnisse am 27.9.2022, die erfolgte Belehrung gemäß Art. 29 Abs. 2a VwGVG, die Zustellung der Verhandlungsniederschrift mitsamt der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses ergibt sich aus der Aktenlage sowie aus der Übermittlung der Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 27.9.2022.Die Feststellungen betreffend die mündliche Verkündung der Erkenntnisse am 27.9.2022, die erfolgte Belehrung gemäß Artikel 29, Absatz 2 a, VwGVG, die Zustellung der Verhandlungsniederschrift mitsamt der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses ergibt sich aus der Aktenlage sowie aus der Übermittlung der Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 27.9.
  2. Auch die Feststellungen betreffend die eingebrachten Anträge auf schriftliche Ausfertigung und die Anträge auf Wiedereinsetzung ergeben sich aus der Aktenlage. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass entsprechend der Judikatur des VwGH die Handlungen der Rechtsberatung den WW wie bei jedem anderen Rechtsvertreter zuzurechnen sind. Der oben wiedergegebenen Begründung der Anträge auf Wiedereinsetzung ist zu entnehmen, dass das die Einhaltung des Verhandlungstermins hindernde Ereignis darin erblickt wird, dass die zuständige Geschäftsstellenleiterin es verabsäumt hat, den Verhandlungstermin zu kontrollieren. Soweit von der Vertretung ausgeführt wird, dass einem Mitarbeiter des Koordinationsbüros der BBU am 25.7.2022 ein Versehen unterlaufen sei, da er den Termin für Donnerstag, den 29.9.2022 statt für Dienstag den 27.9.2022 im internen System der BBU angelegt habe und im Sinne eines Vier-Augen-Prinzips vorgesehen sei, dass die Geschäftsstellenleiterin der Zuweisung der Verhandlungen die Ladung nochmal kontrolliere und mit dem im CMS eingetragenen Verhandlungstermin abgleiche, diese jedoch aufgrund eines Arzttermins am 26.8.2022 unter Schock gestanden sei und daher vergessen habe, den Verhandlungstermin zu kontrollieren und mit der Ladung abzugleichen, ist festzuhalten, dass gerade damit kein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis dargelegt wurde, da es einerseits nicht nachvollziehbar ist, wieso die Kontrolle gerade nur am Tag des 26.8.2022 vorgenommen werden habe können und andererseits durch dieses Vorbringen auch nicht dargelegt wurde, wieso die zuständige Geschäftsstellenleiterin trotz Unwohlseins keine Vertretung beauftragt bzw. die zugewiesene Rechtsberaterin nicht ebenfalls Einsicht in die übermittelten Schriftstücke genommen hat. Bei einem sorgsamen Umgang mit Handlungen, welche in Zusammenhang mit Fristen stehen, hätte gerade in einem solchen Fall auch Rücksprache mit anderen Mitarbeitern gehalten werden müssen. Beim Umgang mit konkreten Terminen wird ein besonderes Maß an Sorgfalt von berufsmäßigen Parteienvertretern erwartet. Dazu hätte auch gehört, intern die ordnungsgemäße Einhaltung von bestimmten Daten sicherzustellen und zu überwachen. Gerade von der Geschäftsstellenleiterin sowie der zugewiesenen Rechtsberaterin, welche abgeschlossene juristische Ausbildungen vorweisen, wäre ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab zu erwarten gewesen. Es kann daher nicht erkannt werden, dass die Versäumung der mündlichen Beschwerdeverhandlung im vorliegenden Fall auf ein Versehen von minderem Grad zurückzuführen war. Es ist daher dem Kontrollsystem der BBU und damit auch den WW anzulasten, nicht jene Sorgfalt im Umgang mit gerichtlichen Fristen und der ordnungsgemäßen Einbringung von Schreiben an den Tag gelegt zu haben, die von einem berufsmäßigen Parteienvertreter zu erwarten ist. Die gegenständlichen Wiedereinsetzungsanträge enthalten kein Vorbringen, ob und welche Maßnahmen neben dem genannten Vier-Augen-Prinzip innerhalb der Organisation der BBU erfolgen, um etwaige Fehler zu vermeiden und die Einhaltung von Fristen bzw. bestimmter Termine zu gewährleisten, insbesondere dann, wenn es (krankheitsbedingt) zu personellen Engpässen oder Ausfällen kommt. Mit dem Vorbringen in den gegenständlichen Anträgen und in Anbetracht der dazu getroffenen Feststellungen wird zusammenfassend gerade nicht dargelegt, dass ein Kontrollsystem eingerichtet wurde, das den erhöhten Anforderungen an die Organisation einer berufsmäßigen Vertretungsorganisation gerecht wird, weshalb im vorliegenden Fall nicht von einem bloß minderen Grad des Versehens gesprochen werden kann. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu organisatorischen Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen Behörden und Beteiligten in § 13 Abs. 2 zweiter Satz AVG besteht selbst für unvertretene, rechtsunkundige Parteien die Pflicht, sich Informationen über die über die Voraussetzungen für ein (im Anlassfall) rechtzeitiges Einlangen ihres Anbringens zu beschaffen (vgl. VwGH 18.12.2000, Zl. 2000/10/10/0127, 0128, VwGH 30.4.2003, Zl. 2001/03/0183, VwGH 26.8.2010, Zl. 2009/21/0400, oder VwGH 12.7.2012, Zl. 2012/02/0146, 0147). Diese Grundsätze sind auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten übertragbar (VwGH 23.01.2018, Ra 2017/05/0296).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu organisatorischen Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen Behörden und Beteiligten in Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Satz AVG besteht selbst für unvertretene, rechtsunkundige Parteien die Pflicht, sich Informationen über die über die Voraussetzungen für ein (im Anlassfall) rechtzeitiges Einlangen ihres Anbringens zu beschaffen vergleiche VwGH 18.12.2000, Zl. 2000/10/10/0127, 0128, VwGH 30.4.2003, Zl. 2001/03/0183, VwGH 26.8.2010, Zl. 2009/21/0400, oder VwGH 12.7.2012, Zl. 2012/02/0146, 0147). Diese Grundsätze sind auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten übertragbar (VwGH 23.01.2018, Ra 2017/05/0296). Gerade bei rechtskundigen bevollmächtigten Vertretern besteht die Verpflichtung, bei eigener Verhinderung einen Stellvertreter zu konkreten Kontrollen aller Termine anzuweisen (was fallbezogen nicht erfolgte). In einer Gesamtwürdigung der erörterten Umstände ist davon auszugehen, dass die Vertretung der WW in mehrfacher Hinsicht die gebotene Sorgfalt eines beruflichen Parteienvertreters unbeachtet ließ, und ist dieses Verhalten aufgrund der Bevollmächtigung den WW zurechenbar. Die erörterten Fehlleistungen wiegen schon für sich alleine, jedenfalls aber in ihrer Gesamtheit dermaßen schwer, dass ein auffällig sorgloses Vorgehen vorlag und nicht mehr nur von einem minderen Grad des Versehens der Rechtsberaterin gesprochen werden kann.
  3. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt A) Zur Abweisung der Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 33 VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 33, VwGVG lautet wie folgt:
(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.,
(2)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3)In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
(3)In den Fällen des Absatz eins, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen 1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw. 2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4a)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen
(4a)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen
  1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
  2. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4,, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
  3. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 Kenntnis erlangt hat, beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.
  4. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, Kenntnis erlangt hat, beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.
(5)Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt. Die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprechen weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz. Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG im vorgeschlagenen § 17 sind Auslegungsprobleme, die sich aus der subsidiären Anwendbarkeit der Bestimmungen des AVG ergeben, ausgeschlossen (ErläutRV 2009 BlgNR XXIV. GP 26).Die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprechen weitgehend den Bestimmungen der Paragraphen 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz. Durch den Ausschluss der Anwendung des römisch vier. Teiles des AVG im vorgeschlagenen Paragraph 17, sind Auslegungsprobleme, die sich aus der subsidiären Anwendbarkeit der Bestimmungen des AVG ergeben, ausgeschlossen (ErläutRV 2009 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode 26). Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung auch bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG 2014 übertragbar sind (vgl. VwGH 30.03.2020, Ra 2019/05/0076, mwN).Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung auch bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu Paragraph 71, AVG entwickelten Grundsätze auf Paragraph 33, VwGVG 2014 übertragbar sind vergleiche VwGH 30.03.2020, Ra 2019/05/0076, mwN). Ein Wiedereinsetzungswerber hat konkrete Angaben zu machen, aus denen die Rechtzeitigkeit seines Wiedereinsetzungsantrags zu erkennen ist. Dabei schadet es aber nicht, wenn der Zeitpunkt, an dem das Hindernis weggefallen ist, nicht ausdrücklich genannt (als solcher qualifiziert) wird, sich allerdings aus einer verständigen Würdigung der Angaben im Wiedereinsetzungsantrag ergibt (vgl. VwGH 22.11.2016, Ra 2016/03/0058).Ein Wiedereinsetzungswerber hat konkrete Angaben zu machen, aus denen die Rechtzeitigkeit seines Wiedereinsetzungsantrags zu erkennen ist. Dabei schadet es aber nicht, wenn der Zeitpunkt, an dem das Hindernis weggefallen ist, nicht ausdrücklich genannt (als solcher qualifiziert) wird, sich allerdings aus einer verständigen Würdigung der Angaben im Wiedereinsetzungsantrag ergibt vergleiche VwGH 22.11.2016, Ra 2016/03/0058). Die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag beginnt mit dem Wegfall des (unvorhergesehenen oder unabwendbaren) Ereignisses, das zur Versäumung geführt hat, wobei als fristauslösendes Ereignis etwa auch der Zeitpunkt in Betracht kommt, in dem die Partei erfährt, dass sie die mündliche Verhandlung versäumt hat (vgl. Hengstschläger/Leeb AVG § 72 Rz 100, 101).Die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag beginnt mit dem Wegfall des (unvorhergesehenen oder unabwendbaren) Ereignisses, das zur Versäumung geführt hat, wobei als fristauslösendes Ereignis etwa auch der Zeitpunkt in Betracht kommt, in dem die Partei erfährt, dass sie die mündliche Verhandlung versäumt hat vergleiche Hengstschläger/Leeb AVG Paragraph 72, Rz 100, 101). Im Wiedereinsetzungsantrag sind neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die sich der Antragsteller stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen (vgl. VwGH 22.09.2011, 2008/18/0509, mwN). Es ist bereits im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG bzw. § 33 Abs. 1 VwGVG zu beschreiben, das den Wiedereinsetzungswerber an der Einhaltung der Frist oder an der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung gehindert hat (VwGH 23.04.2015, 2012/07/0222, mwN). Das zuständige Organ (Behörde, VwG) ist aufgrund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihm verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung miteinzubeziehen (vgl. VwGH vom 17.03.2015, Ra 2014/01/0134; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 72 Rz 115).Im Wiedereinsetzungsantrag sind neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die sich der Antragsteller stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen vergleiche VwGH 22.09.2011, 2008/18/0509, mwN). Es ist bereits im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG bzw. Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG zu beschreiben, das den Wiedereinsetzungswerber an der Einhaltung der Frist oder an der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung gehindert hat (VwGH 23.04.2015, 2012/07/0222, mwN). Das zuständige Organ (Behörde, VwG) ist aufgrund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihm verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung miteinzubeziehen vergleiche VwGH vom 17.03.2015, Ra 2014/01/0134; Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 72, Rz 115). Eine mündliche Verhandlung wurde versäumt, wenn die Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur Verhandlung erschienen ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 33 VwGVG Anm. 7). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hindert das Nichterscheinen einer Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung die Durchführung der Verhandlung nicht. Voraussetzung für die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Partei ist eine "ordnungsgemäße Ladung". Davon kann dann nicht gesprochen werden, wenn einer der im § 19 Abs. 3 AVG genannten - das Nichterscheinen des Geladenen rechtfertigenden - Gründe vorliegt. Die Rechtfertigungsgründe haben auch für einen geladenen Vertreter Geltung (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/20/0137, mwN). Eine nicht ordnungsgemäße Ladung liegt aber auch dann vor, wenn ihre Zustellung nicht rechtswirksam, also nicht unter Einhaltung der Bestimmungen des ZustellG erfolgt ist (vgl. VwGH 29.09.1993, 92/12/0018).Eine mündliche Verhandlung wurde versäumt, wenn die Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur Verhandlung erschienen ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 Paragraph 33, VwGVG Anmerkung 7). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hindert das Nichterscheinen einer Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung die Durchführung der Verhandlung nicht. Voraussetzung für die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Partei ist eine "ordnungsgemäße Ladung". Davon kann dann nicht gesprochen werden, wenn einer der im Paragraph 19, Absatz 3, AVG genannten - das Nichterscheinen des Geladenen rechtfertigenden - Gründe vorliegt. Die Rechtfertigungsgründe haben auch für einen geladenen Vertreter Geltung vergleiche VwGH 26.06.2019, Ra 2019/20/0137, mwN). Eine nicht ordnungsgemäße Ladung liegt aber auch dann vor, wenn ihre Zustellung nicht rechtswirksam, also nicht unter Einhaltung der Bestimmungen des ZustellG erfolgt ist vergleiche VwGH 29.09.1993, 92/12/0018). Ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis stellt einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hierbei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt (vgl. VwGH 03.02.2021, Ra 2020/05/0056, Rn. 11 erster Satz).Ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis stellt einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hierbei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt vergleiche VwGH 03.02.2021, Ra 2020/05/0056, Rn. 11 erster Satz). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei. Dabei stellt ein einem Rechtsanwalt widerfahrendes Ereignis einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Rechtsanwalt selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei um einen minderen Grad des Versehens handelt. Ein Verschulden des Rechtsanwaltes, das über den minderen Grad des Versehens hinausgeht, schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber bzw. sein Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben. Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige, bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (vgl. VwGH 29.07.2021, Ra 2021/05/0096, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei. Dabei stellt ein einem Rechtsanwalt widerfahrendes Ereignis einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Rechtsanwalt selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei um einen minderen Grad des Versehens handelt. Ein Verschulden des Rechtsanwaltes, das über den minderen Grad des Versehens hinausgeht, schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber bzw. sein Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben. Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige, bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen vergleiche VwGH 29.07.2021, Ra 2021/05/0096, mwN). Es entspricht der ständigen Judikatur, dass immer dann, wenn ein Fremder das als Vollmachtserteilung zu verstehende Ersuchen um Vertretung im Sinn des BFA-VG 2014 an die mit der Besorgung der Rechtsberatung betraute juristische Person richtet oder der juristischen Person schriftlich ausdrücklich Vollmacht erteilt, dem Fremden das Handeln des sodann von der juristischen Person konkret mit der Durchführung seiner Vertretung betrauten Rechtsberaters wie bei jedem anderen Vertreter zuzurechnen ist (VwGH vom
  1. Mai 2017, Ra 2017/19/0113). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits darauf hingewiesen, dass Rechtsberater das Anforderungsprofil gemäß § 48 Abs. 1 bis 3 BFA-VG erfüllen müssen (vgl. VwGH 9.2.2018, Ra 2018/20/0008). Damit ist bereits geklärt, dass es sich bei Rechtsberatern nicht um rechtsunkundige Personen handelt. In seiner Entscheidung vom 22.04.2020, Ra 2020/14/0139 hielt der VwGH im Zusammenhang mit der verspäteten Einbringung eines Verfahrenshilfeantrags aufgrund eines Fehlers der Administrationskraft der Rechtsberatungseinrichtung fest: Grund dafür sei gewesen, dass die Administrationskraft aufgrund eines - nicht näher erläuterten - Missverständnisses davon ausgegangen sei, dass am
  2. März 2020 die Frist zur Erhebung eines Verfahrenshilfeantrages noch offen sei. Selbst wenn dieser Fehler, wie das Antragsvorbringen zu indizieren scheint, nicht dem zuständigen Rechtsberater, sondern einem administrativen Mitarbeiter der Beratungsstelle unterlaufen sein sollte, ist es dem verantwortlichen Rechtsberater selbst anzulasten, nicht jene Sorgfalt im Umgang mit gerichtlichen Fristen an den Tag gelegt zu haben, die von einem rechtskundigen Parteienvertreter zu erwarten ist. Dazu hätte auch gehört, die korrekte Berechnung der Fristen sicherzustellen und zu überwachen (vgl. dazu die in ähnlichen Fällen ergangene Rechtsprechung zu den berufsmäßigen Parteienvertretern; etwa VwGH 17.1.2019, Ra 2018/18/0482; mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits darauf hingewiesen, dass Rechtsberater das Anforderungsprofil gemäß Paragraph 48, Absatz eins bis 3 BFA-VG erfüllen müssen vergleiche VwGH 9.2.2018, Ra 2018/20/0008). Damit ist bereits geklärt, dass es sich bei Rechtsberatern nicht um rechtsunkundige Personen handelt. In seiner Entscheidung vom 22.04.2020, Ra 2020/14/0139 hielt der VwGH im Zusammenhang mit der verspäteten Einbringung eines Verfahrenshilfeantrags aufgrund eines Fehlers der Administrationskraft der Rechtsberatungseinrichtung fest: Grund dafür sei gewesen, dass die Administrationskraft aufgrund eines - nicht näher erläuterten - Missverständnisses davon ausgegangen sei, dass am
  3. März 2020 die Frist zur Erhebung eines Verfahrenshilfeantrages noch offen sei. Selbst wenn dieser Fehler, wie das Antragsvorbringen zu indizieren scheint, nicht dem zuständigen Rechtsberater, sondern einem administrativen Mitarbeiter der Beratungsstelle unterlaufen sein sollte, ist es dem verantwortlichen Rechtsberater selbst anzulasten, nicht jene Sorgfalt im Umgang mit gerichtlichen Fristen an den Tag gelegt zu haben, die von einem rechtskundigen Parteienvertreter zu erwarten ist. Dazu hätte auch gehört, die korrekte Berechnung der Fristen sicherzustellen und zu überwachen vergleiche dazu die in ähnlichen Fällen ergangene Rechtsprechung zu den berufsmäßigen Parteienvertretern; etwa VwGH 17.1.2019, Ra 2018/18/0482; mwN). Ein berufsmäßiger Parteienvertreter hat die Organisation seines Kanzleibetriebes so einzurichten, dass auch die richtige Vormerkung von Terminen und damit die fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen, etwa die fristgerechte Einbringung von Rechtsmitteln oder von Beschwerden an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, gesichert erscheint. Dabei ist durch entsprechende Kontrollen u.a. dafür vorzusorgen, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Was der Wiedereinsetzungswerber in Erfüllung seiner nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht vorgenommen hat, hat er im Wiedereinsetzungsantrag substantiiert zu behaupten. Wenn allerdings in keiner Weise dargelegt wird, ob jemals eine Kontrolle der manipulativen Vorgänge im Kanzleibetrieb oder der Kanzleiangestellten erfolgte bzw. wie das diesbezügliche Kontrollsystem eingerichtet ist, kann von einer Organisation des Kanzleibetriebes, die eine fristgerechte Setzung von Vertretungshandlungen mit größtmöglicher Zuverlässigkeit sicherstellt, und von einer wirksamen Überwachung keine Rede sein. Fehlt es an einem diesbezüglichen Vorbringen, liegt jedenfalls kein bloß minderer Grad des Versehens vor. (vgl. VwGH Beschluss vom
  4. Juni 2016, Ra 2016/02/0100 bis 0112, mwN).Wenn allerdings in keiner Weise dargelegt wird, ob jemals eine Kontrolle der manipulativen Vorgänge im Kanzleibetrieb oder der Kanzleiangestellten erfolgte bzw. wie das diesbezügliche Kontrollsystem eingerichtet ist, kann von einer Organisation des Kanzleibetriebes, die eine fristgerechte Setzung von Vertretungshandlungen mit größtmöglicher Zuverlässigkeit sicherstellt, und von einer wirksamen Überwachung keine Rede sein. Fehlt es an einem diesbezüglichen Vorbringen, liegt jedenfalls kein bloß minderer Grad des Versehens vor. vergleiche VwGH Beschluss vom
  5. Juni 2016, Ra 2016/02/0100 bis 0112, mwN). Dies gilt insbesondere auch bei der Übertragung einer Fristvormerkung in den für die Wahrnehmung der Frist ausschlaggebenden Kanzleikalender (vgl. VwGH 15.10.2019, Ra 2019/18/0404, Rn. 11).Dies gilt insbesondere auch bei der Übertragung einer Fristvormerkung in den für die Wahrnehmung der Frist ausschlaggebenden Kanzleikalender vergleiche VwGH 15.10.2019, Ra 2019/18/0404, Rn. 11). Für den gegenständlichen Fall ist Folgendes festzuhalten: Die WW waren im Asylverfahren von der BBU vertreten. Bei der BBU handelt es sich um eine auf Verfahren vor dem BVwG in Asyl- und Fremdenrechtsangelegenheiten spezialisierte Organisation. Diese und die für sie einschreitende Mitarbeiter sind nicht nur rechtskundig, sondern auch mit den spezifischen rechtlichen Anforderungen, den einzuhaltenden Fristen und Voraussetzungen des verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor dem BVwG im Allgemeinen bestens vertraut. Die WW haben kein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis geltend gemacht, welches sie an der Teilnahme an der ordnungsgemäß anberaumten Verhandlung gehindert hätte (vgl. Beweiswürdigung oben).Die WW haben kein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis geltend gemacht, welches sie an der Teilnahme an der ordnungsgemäß anberaumten Verhandlung gehindert hätte vergleiche Beweiswürdigung oben). Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Gehindert wird eine Person ebenso durch eine alltägliche Erkrankung wie durch eine Naturkatastrophe, durch eine eigene menschliche Unzulänglichkeit ebenso wie durch Gewalteinwirkung von außen. Unvorhergesehen ist aber ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme von zumutbarer Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (vgl. VwGH 26.08.1998, 96/09/0093).Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Gehindert wird eine Person ebenso durch eine alltägliche Erkrankung wie durch eine Naturkatastrophe, durch eine eigene menschliche Unzulänglichkeit ebenso wie durch Gewalteinwirkung von außen. Unvorhergesehen ist aber ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme von zumutbarer Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte vergleiche VwGH 26.08.1998, 96/09/0093). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (vgl. VwGH 15.09.2005, 2004/07/0135).Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist vergleiche VwGH 15.09.2005, 2004/07/0135). Wie sich aus dem im Gerichtsakt befindlichen Zustellprotokoll vom 27.9.2022 ergibt, wurden die Ladungen zur anberaumten mündlichen Verhandlung der bevollmächtigten BBU am 5.7.2022 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs bereitgestellt und war die von den WW erteilte Vollmacht zu diesem Zeitpunkt unstrittig aufrecht, sodass sowohl die WW als auch seine Rechtsvertretung der mündlichen Verhandlung unentschuldigt fernblieben. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, trifft die WW bzw. ihre Vertretung eine auffallende Sorglosigkeit, jedenfalls kein minderer Grad des Versehens. Es wurde nicht nachvollziehbar dargelegt, inwiefern die Vertretung oder die WW ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis getroffen hätte, sodass die Vertretung oder die WW selbst die notwendige Prozesshandlung nicht bzw. nicht in entsprechender Form vornehmen hätte können. Die WW rechtfertigte dies damit, einem Mitarbeiter des Koordinationsbüros der BBU am 25.7.2022 ein Versehen unterlaufen sei, da er den Termin für Donnerstag, den 29.9.2022 statt für Dienstag den 27.9.2022 im internen System der BBU angelegt habe und im Sinne eines Vier-Augen-Prinzips vorgesehen sei, dass die Geschäftsstellenleiterin der Zuweisung der Verhandlungen die Ladung nochmal kontrolliere und mit dem im CMS eingetragenen Verhandlungstermin abgleiche, diese jedoch aufgrund eines Arzttermins am 26.8.2022 unter Schock gestanden sei und daher vergessen habe, den Verhandlungstermin zu kontrollieren und mit der Ladung abzugleichen. Dazu ist auszuführen, dass es sich sowohl bei der Geschäftsstellenleiterin als auch der Rechtsberaterin um Personen mit juristischer Ausbildung handelt, für die ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist und der die Bedeutung der Terminvormerkung für den Verhandlungstermin bewusst sein musste. Zudem war der Verhandlungstermin nicht bloß auf den Ladungen selbst vermerkt, sondern wurde gleichzeitig ein Schreiben übermittelt, mit dem die WW zur Vorlage aller verfügbaren Beweismittel aufgefordert und in welchem neuerlich auf den Verhandlungstermin am 27.9.2022 hingewiesen wurden. Dem die Eintragung des Verhandlungstermins vorzunehmenden Mitarbeiter des Koordinationsbüros, der Geschäftsstellenleiterin sowie der zugewiesenen Rechtsberaterin hätte daher schon bei aufmerksamer Lektüre der übermittelten Unterlagen auffallen müssen, dass die Verhandlung nicht wie angenommen für 29.9.2022, sondern für 27.9.2022 anberaumt wurde, sodass schon aus diesem Grund kein minderer Grad des Versehens vorliegt (vgl. Hengstschläger/Leeb AVG § 72, Stand 01.01.2020, rdb.at, Rn. 41, mit Verweis auf VwGH 25.09.1987, 87/02/0072, wonach eine auffallende Sorglosigkeit bei falscher Handhabung einer Terminvormerkung durch eine rechtskundige Person vorliegt).Zudem war der Verhandlungstermin nicht bloß auf den Ladungen selbst vermerkt, sondern wurde gleichzeitig ein Schreiben übermittelt, mit dem die WW zur Vorlage aller verfügbaren Beweismittel aufgefordert und in welchem neuerlich auf den Verhandlungstermin am 27.9.2022 hingewiesen wurden. Dem die Eintragung des Verhandlungstermins vorzunehmenden Mitarbeiter des Koordinationsbüros, der Geschäftsstellenleiterin sowie der zugewiesenen Rechtsberaterin hätte daher schon bei aufmerksamer Lektüre der übermittelten Unterlagen auffallen müssen, dass die Verhandlung nicht wie angenommen für 29.9.2022, sondern für 27.9.2022 anberaumt wurde, sodass schon aus diesem Grund kein minderer Grad des Versehens vorliegt vergleiche Hengstschläger/Leeb AVG Paragraph 72,, Stand 01.01.2020, rdb.at, Rn. 41, mit Verweis auf VwGH 25.09.1987, 87/02/0072, wonach eine auffallende Sorglosigkeit bei falscher Handhabung einer Terminvormerkung durch eine rechtskundige Person vorliegt). Im konkreten Fall kann jedenfalls von einer wirksamen Überwachung keine Rede sein. Daher sind auch mangels einer Darlegung eines wirksamen Kontrollsystems, das menschliche Fehler ausschließt, die Voraussetzungen für die Bewilligung des Wiedereinsetzungsantrages nicht erfüllt (vgl. VwGH 09.02.2021, Ra 2021/02/0030). Im konkreten Fall kann jedenfalls von einer wirksamen Überwachung keine Rede sein. Daher sind auch mangels einer Darlegung eines wirksamen Kontrollsystems, das menschliche Fehler ausschließt, die Voraussetzungen für die Bewilligung des Wiedereinsetzungsantrages nicht erfüllt vergleiche VwGH 09.02.2021, Ra 2021/02/0030). Da das Verschulden an der Versäumung der mündlichen Verhandlung sohin nicht bloß auf einen minderen Grad des Versehen zurückzuführen ist, sind die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen. Zum Unterbleiben einer weiteren mündlichen Verhandlung Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zur Wiedereinsetzung nach §71 Abs. 1 Z 1 AVG bzw. § 33 VwGVG 2014 stellt das Verschulden von Kanzleikräften für den Vertreter dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne der obigen Ausführungen dar, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Kanzleikräften nachgekommen ist. Dabei wird durch entsprechende Kontrollen dafür vorzusorgen sein, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Der Vertreter verstößt demnach auch dann gegen die ihm obliegende Sorgfaltspflicht, wenn er weder im Allgemeinen noch im Besonderen (wirksame) Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Fall des Versagens einer Kanzleikraft Fristversäumungen auszuschließen geeignet sind (vgl. VwGH vom 3.2.2021, Zl. Ra 2020/05/0056). Zuletzt hat der VwGH im Erkenntnis vom 17.03.2021, Ra 2021/14/0054-6, klargestellt, dass dieser Sorgfaltsmaßstab auch für Rechtsberater gilt. Das Verschulden der bevollmächtigten Vertretung trifft daher die WW (siehe auch Rdz 7, VwGH, 17.03.2021, Ra 2021/14/0054-67). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zur Wiedereinsetzung nach §71 Absatz eins, Ziffer eins, AVG bzw. Paragraph 33, VwGVG 2014 stellt das Verschulden von Kanzleikräften für den Vertreter dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne der obigen Ausführungen dar, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Kanzleikräften nachgekommen ist. Dabei wird durch entsprechende Kontrollen dafür vorzusorgen sein, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Der Vertreter verstößt demnach auch dann gegen die ihm obliegende Sorgfaltspflicht, wenn er weder im Allgemeinen noch im Besonderen (wirksame) Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Fall des Versagens einer Kanzleikraft Fristversäumungen auszuschließen geeignet sind vergleiche VwGH vom 3.2.2021, Zl. Ra 2020/05/0056). Zuletzt hat der VwGH im Erkenntnis vom 17.03.2021, Ra 2021/14/0054-6, klargestellt, dass dieser Sorgfaltsmaßstab auch für Rechtsberater gilt. Das Verschulden der bevollmächtigten Vertretung trifft daher die WW (siehe auch Rdz 7, VwGH, 17.03.2021, Ra 2021/14/0054-67). Daher wurde von der neuerlichen, zweiten Anberaumung einer mündlichen Verhandlung aufgrund des offenkundigen Sorgfaltsverstoßes der bevollmächtigten Vertretung Abstand genommen. Da den WW bereits im Verfahren vor dem BFA hinreichend Gehör gewährt wurde, ein ordnungsgemäßes Verfahren vom BFA geführt wurde und Bescheide mit einer nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung erlassen wurden, weiters eine ausführliche Beschwerdeschrift vorliegt, konnte auf Basis der Aktenlage entschieden werden. Zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie bereits oben ausgeführt, wurde § 33 VwGVG nach den Materialien der Bestimmung des § 71 AVG nachempfunden und sind die zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze daher auf § 33 VwGVG übertragbar (vgl. VwGH 22.03.2016, Ra 2016/02/0049). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen sowohl auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs als auch auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie bereits oben ausgeführt, wurde Paragraph 33, VwGVG nach den Materialien der Bestimmung des Paragraph 71, AVG nachempfunden und sind die zu Paragraph 71, AVG entwickelten Grundsätze daher auf Paragraph 33, VwGVG übertragbar vergleiche VwGH 22.03.2016, Ra 2016/02/0049). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen sowohl auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs als auch auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Festzuhalten ist, dass die Frage, ob im Sinn des § 33 Abs. 1 VwGVG ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden der Partei zur Versäumung der Verhandlung geführt hat bzw. ob der Wiedereinsetzungsgrund ausreichend bescheinigt wurde, grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts unterliegt (vgl. VwGH 22.03.2016, Ra 2016/02/0049), sodass keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Ebenso wenig kommt der Frage, ob das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines minderen Grades des Versehens zu Recht verneint hat, eine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu (vgl. VwGH 09.02.2021, Ra 2021/02/0030, Rn. 9, mwN).Festzuhalten ist, dass die Frage, ob im Sinn des Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden der Partei zur Versäumung der Verhandlung geführt hat bzw. ob der Wiedereinsetzungsgrund ausreichend bescheinigt wurde, grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts unterliegt vergleiche VwGH 22.03.2016, Ra 2016/02/0049), sodass keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Ebenso wenig kommt der Frage, ob das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines minderen Grades des Versehens zu Recht verneint hat, eine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu vergleiche VwGH 09.02.2021, Ra 2021/02/0030, Rn. 9, mwN). Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen im Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W294.2248671.2.00

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