Obsah (11)
Art 28§ 22aArt. 133Art 18§ 5§ 29§ 76Artikel 27Art. 130§ 35§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2023 GeschäftszahlG306 2264008-1 Spruch, G306 2264008-1/14E Schriftliche Ausfertigung des am 19.12.2022 mündlich verkündeten Erkenn
Art 28Abs.
2 Dublin III-VO i.V.m. § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die bisherige Anhaltung rechtmäßig erfolgte. römisch eins. Die Beschwerde wird
Artikel 28
, Absatz 2, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die bisherige Anhaltung rechtmäßig erfolgte. II.
§ 22aAbs.
3 BFA-VG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. III. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste am 03.04.2022 gemeinsam mit seinem minderjährigen Sohn in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Zahl XXXX , vom 30.05.2022, mit der Feststellung, dass
Art 18(1) d der Verordnung (EU) Nr.
604/2013 des Europäischen Parlamentes die Schweiz für die Prüfung des Antrages zuständig sei,
§ 5Abs. 1 Asyl
G als unzulässig zurückgewiesen wurde.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste am 03.04.2022 gemeinsam mit seinem minderjährigen Sohn in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Zahl römisch 40 , vom 30.05.2022, mit der Feststellung, dass
Artikel 18,
(1)d der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlamentes die Schweiz für die Prüfung des Antrages zuständig sei,
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen wurde.
- Eine vom BF gegen den zu Punkt I.
- genannten Bescheid erhobene Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) wurde mit Erkenntnis, GZ.: W165 2256088-1/7E, vom 04.08.2022,
§ 5Asyl
G und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.
- Eine vom BF gegen den zu Punkt römisch eins.
- genannten Bescheid erhobene Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) wurde mit Erkenntnis, GZ.: W165 2256088-1/7E, vom 04.08.2022,
Paragraph 5, AsylG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. 3. Mit sogleich in Vollzug gesetztem oben im Spruch genannten Mandatsbescheid, dem BF zugestellt am XXXX 2022, um 09:55 Uhr, wurde über den BF
Art 28Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung i
Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. 3. Mit sogleich in Vollzug gesetztem oben im Spruch genannten Mandatsbescheid, dem BF zugestellt am römisch 40 2022, um 09:55 Uhr, wurde über den BF
Artikel 28
, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Der BF befindet sich seither in Schubhaft und wird diese aktuell im PAZ XXXX vollzogen. Der BF befindet sich seither in Schubhaft und wird diese aktuell im PAZ römisch 40 vollzogen.
- Gegen den Schubhaftbescheid und gegen die Anhaltung in Schubhaft brachte der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) per Telefax am 12.12.2022 eine Beschwerde beim BVwG ein.
- Gegen den Schubhaftbescheid und gegen die Anhaltung in Schubhaft brachte der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage per Telefax am 12.12.2022 eine Beschwerde beim BVwG ein.
- Am 19.12.2022 fand in der Grazer Außenstelle des BVwG eine mündliche Verhandlung statt an jener der BF, dessen minderjähriger Sohn, XXXX , geb. XXXX , sowie eine Vertreterin des BFA teilnahmen.
- Am 19.12.2022 fand in der Grazer Außenstelle des BVwG eine mündliche Verhandlung statt an jener der BF, dessen minderjähriger Sohn, römisch 40 , geb. römisch 40 , sowie eine Vertreterin des BFA teilnahmen. Am Ende der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet und eine Ausfertigung der Niederschrift samt Belehrung
§ 29Abs. 2a Vw
GVG dem BF ausgefolgt. Am Ende der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet und eine Ausfertigung der Niederschrift samt Belehrung
Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG dem BF ausgefolgt. Der belangten Behörde wurde eine Ausfertigung der Niederschrift auf elektronischem Wege am 19.12.2022 übermittelt. Weder der BF noch die belangte Behörde bzw. deren Vertreterin gaben einen Rechtsmittelverzicht ab.
- Mit am 28.12.2022 beim BVwG eingelangtem Schriftsatz beantragte die RV des BF – fristgerecht – eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
- Mit am 28.12.2022 beim BVwG eingelangtem Schriftsatz beantragte die Regierungsvorlage des BF – fristgerecht – eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist staatenloser Angehöriger der Palästinensischen Autonomiegebiete. Der BF reiste im April 2022 gemeinsam mit seinem minderjährigen Sohn, XXXX , geb. XXXX , StA: Palästinensische Autonomiegebiete, alias staatenlos, nach Österreich wo sie gemeinsam am 03.04.2022 je einen Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes stellten. Die Antrag des BF und seines Sohnes auf internationalen Schutz wurden mit Bescheiden des BFA, vom 30.05.2022, zu den Zahlen XXXX und XXXX , unter gleichzeitiger Feststellung der Zuständigkeit der Schweiz zur Behandlung derselbigen, als unzulässig zurückgewiesen. Die dagegen erhobenen Beschwerden beim BVwG wurden mit Erkenntnissen vom 04.08.2022, zu den GZen.: W165 2256088-1/7E und W165 2256090-1/7E, abgewiesen. Der BF reiste im April 2022 gemeinsam mit seinem minderjährigen Sohn, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Palästinensische Autonomiegebiete, alias staatenlos, nach Österreich wo sie gemeinsam am 03.04.2022 je einen Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes stellten. Die Antrag des BF und seines Sohnes auf internationalen Schutz wurden mit Bescheiden des BFA, vom 30.05.2022, zu den Zahlen römisch 40 und römisch 40 , unter gleichzeitiger Feststellung der Zuständigkeit der Schweiz zur Behandlung derselbigen, als unzulässig zurückgewiesen. Die dagegen erhobenen Beschwerden beim BVwG wurden mit Erkenntnissen vom 04.08.2022, zu den GZen.: W165 2256088-1/7E und W165 2256090-1/7E, abgewiesen. Vor der Einreise nach Österreich stellte der BF am 27.01.2017 in Griechenland einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde er im weiteren Verlauf aufgrund des Übergangs der Zuständigkeit der Erledigung des vom BF gestellten Antrages auf die Schweiz dorthin überstellt. Am 21.09.2017 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in der Schweiz, welcher negativ beschieden wurde. Der BF und sein minderjähriger Sohn, welcher sich mit dem BF auch in Griechenland gemeinsam aufhielt, lebten fortan in der Schweiz, bevor sie im April 2022 nach Österreich weiterreisten. Die Schweiz stimmte dem auf Art 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO gestützten Wiederaufnahmeersuchen des BFA vom 12.04.2022 mit Schreiben vom 13.04.2022 ausdrücklich zu und ist die Überstellung des BF gemeinsam mit seinem Sohn in die Schweiz für XXXX 2022 geplant und bereits vorbereitet. Die Schweiz stimmte dem auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO gestützten Wiederaufnahmeersuchen des BFA vom 12.04.2022 mit Schreiben vom 13.04.2022 ausdrücklich zu und ist die Überstellung des BF gemeinsam mit seinem Sohn in die Schweiz für römisch 40 2022 geplant und bereits vorbereitet. Der BF weist einzig in den Zeiträumen 08.04.2022 bis 07.06.2022 und 08.09.2022 bis 20.10.2022 Wohnsitzmeldungen in Österreich auf und nahm die restliche Zeit im Verborgenen Unterkunft. Der BF konnte am XXXX 2022 gemeinsam mit seinem Sohn im Bundesgebiet festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt werden. Der BF konnte am römisch 40 2022 gemeinsam mit seinem Sohn im Bundesgebiet festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 überstellt werden. Mit Bescheid des BFA vom XXXX 2022 wurde über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens
Art 28Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung i
Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG angeordnet. Der BF – und sein Sohn – befinden sich seit XXXX 2022, 09:55 Uhr, in Schubhaft, die derzeit im Polizeianhaltezentrum XXXX vollzogen wird. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 2022 wurde über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens
Artikel 28
, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG angeordnet. Der BF – und sein Sohn – befinden sich seit römisch 40 2022, 09:55 Uhr, in Schubhaft, die derzeit im Polizeianhaltezentrum römisch 40 vollzogen wird. Im Bundesgebiet halten sich erwachsene Angehörige des BF auf. Der BF lebt mit diesen weder im gemeinsamen Haushalt, noch besteht zu diesen ein Abhängigkeitsverhältnis. Weitere soziale und familiäre Bezugspunkte bestehen in Deutschland, Frankreich, Schweden und Dänemark. Die Ehefrau des BF hält sich seit 07.12.2022 in Österreich auf, und stellte am 10.12.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zuvor wurde sie am 02.12.2022 in Italien registriert und wird seitens des BFA ein Konsultationsverfahren mit Italien geführt. Der BF verfügt über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Bestreitung seines weiteren Aufenthalts in Österreich, ging keiner legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach und verfügt über keinen Aufenthaltstitel für Österreich. In strafgerichtlicher Hinsicht erweist sich der BF als unbescholten. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft würde der BF mit hoher Wahrscheinlichkeit untertauchen und sich seiner Überstellung entziehen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.
- Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten und abgehaltener mündlicher Verhandlung durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: Die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) und die angeführte Staatsangehörigkeit des BF beruhen auf den Feststellungen der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheid, welcher als Ausfertigung im Gerichtsakt einliegt. Der BF trat den besagten Feststellungen bis dato nicht substantiiert entgegen. Vielmehr bestätigte er in der mündlichen Verhandlung die Korrektheit derselben. Die familiären Bezugspunkte des BF in Österreich samt fehlender Abhängigkeiten und gemeinsamer Haushalte wurden bereits im den Asylantrag des BF letztlich zurückweisenden – oben zitierten – Erkenntnis des BVwG festgestellt. Zudem bestätigte der BF das Bestehen familiärer Bezugspunkte in Österreich in der mündlichen Verhandlung und wurden vom BF keine Abhängigkeiten und/oder gemeinsame Wohnsitze substantiiert behauptet. Die Anwesenheit der Ehefrau des BF in Österreich wurde ebenfalls vom BF vorgebracht und in weiterer Folge vom BFA bestätigt, welches auch über den oben genannten aktuellen Verfahrensstand sowie erfolgter Registrierung derselben in Italien in der mündlichen Verhandlung – vom BF nicht beanstandend – Auskunft gab. Die für den XXXX 2022 geplante und vorbreitete Überstellung des BF und seines Sohnes in die Schweiz konnte seitens des BFA durch Vorlage der entsprechenden Flugbuchungen vom 09.12.2022 samt Bestätigungen selbiger durch die beauftragte Fluglinie belegt werden, und findet sich im Akt das Schreiben des Staates Schweiz vom 12.04.20122, in welchem sich besagter Staat zur Rückübernahme des BF und seines Sohnes bereit erklärt hat, einliegend. (siehe dazu auch G306 2264011-1 (im Folgenden: Akt Sohn))Die für den römisch 40 2022 geplante und vorbreitete Überstellung des BF und seines Sohnes in die Schweiz konnte seitens des BFA durch Vorlage der entsprechenden Flugbuchungen vom 09.12.2022 samt Bestätigungen selbiger durch die beauftragte Fluglinie belegt werden, und findet sich im Akt das Schreiben des Staates Schweiz vom 12.04.20122, in welchem sich besagter Staat zur Rückübernahme des BF und seines Sohnes bereit erklärt hat, einliegend. (siehe dazu auch G306 2264011-1 (im Folgenden: Akt Sohn)) Den im Zentralen Fremdenregister vermerkten EURODAC-Treffern lassen sich die Asylantragstellungen des BF in Griechenland und der Schweiz entnehmen und beruhen die Zurückweisungen der Asylanträge des BF und seines Sohnes in Österreich samt der Feststellung der Zuständigkeit der Schweiz durch das BFA sowie die Bestätigungen dieser Entscheidungen durch Erkenntnissse des BVwG, auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichts sowie jeweiliger Ausfertigungen besagter oben zitierter Entscheidungen. (siehe dazu auch Akt Sohn) Die oben genannten Wohnsitzmeldungen des BF in Österreich sowie das Fehlen darüberhinausgehender diesbezüglicher Meldungen im Bundesgebiet konnten durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister ermittelt werden, woraus sich letztlich auch der darüberhinausgehende Aufenthalt des BF im Verborgenen in Österreich erschließt. Laut Bericht der Landespolizeidirektion XXXX , GZ.: XXXX , vom XXXX 2022, wurde der BF in Zuge der Vollziehung eines – aufgrund erfolgten Untertauchens des BF ausgestellten – Festnahmeauftrages des BFA vom XXXX 2022, Zahl XXXX , im Bundesgebiet festgenommen.Laut Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 , GZ.: römisch 40 , vom römisch 40 2022, wurde der BF in Zuge der Vollziehung eines – aufgrund erfolgten Untertauchens des BF ausgestellten – Festnahmeauftrages des BFA vom römisch 40 2022, Zahl römisch 40 , im Bundesgebiet festgenommen. Den konkreten Angaben des BF folgen die Feststellungen zu seinen gemeinsamen Aufenthalten mit seinem Sohn in Griechenland, der Schweiz sowie in Österreich sowie seine gemeinsame Einreise mit seinem minderjährigen Sohn, welche durch die im Zentralen Fremdenregister dokumentierten Asylantragstellungen des BF und dessen Sohn in Österreich, den im Zentralen Melderegister dokumentierten Wohnsitzmeldungen, den EURODAC-Treffern sowie der am XXXX 2022 erfolgten Festnahme des BF im Bundesgebiet bestätigt werden konnten. Den konkreten Angaben des BF folgen die Feststellungen zu seinen gemeinsamen Aufenthalten mit seinem Sohn in Griechenland, der Schweiz sowie in Österreich sowie seine gemeinsame Einreise mit seinem minderjährigen Sohn, welche durch die im Zentralen Fremdenregister dokumentierten Asylantragstellungen des BF und dessen Sohn in Österreich, den im Zentralen Melderegister dokumentierten Wohnsitzmeldungen, den EURODAC-Treffern sowie der am römisch 40 2022 erfolgten Festnahme des BF im Bundesgebiet bestätigt werden konnten. Die familiären und sozialen Bezüge in Deutschland, Frankreich, Schweden und Dänemark beruhen auf den glaubwürdigen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung und konnte durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF festgestellt werden. Die Feststellung zu den fehlenden Existenzmittel des BF beruhen auf dem entsprechenden Eingeständnis desselben in der mündlichen Verhandlung sowie der bis dato unterlassenen näheren Darlegung bzw. fehlenden Nachweises allfälliger finanzieller Quellen. Der BF ging laut Sozialversicherungsauszug keiner Erwerbstätigkeit in Österreich nach und wäre er, wie dem Zentralen Fremdenregister entnommen werden kann, auch aufgrund des Nichtbesitzes eines Aufenthaltstitels für Österreich nicht dazu berechtigt, einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachzugehen. Aufgrund des vom BF bisher gezeigten Verhaltens und auch den von ihm gemachten Angaben, kann im Fall der Entlassung des BF auf freien Fuß davon ausgegangen werden, dass sich der BF keinesfalls bis zur geplanten Überstellung in die Schweiz zur Verfügung hält, sondern ist vielmehr mit einem (neuerlichen) Untertauchen des BF in Österreich zu rechnen. Der BF gab in der mündlichen Verhandlung an, nicht in die Schweiz zurückkehren zu wollen, da seine Frau aktuell in Österreich aufhältig sei und er in der Schweiz kein Asyl erhalten habe. Darüber hinaus gab der BF an über Familienangehörige bzw. Freunde in anderen Mitgliedsstaaten zu verfügen und wurde seitens des BFA vorgebracht, dass ein Konsultationsverfahren mit Italien hinsichtlich des von der Ehefrau des BF in Österreich initiierten Asylverfahrens geführt werde, womit seitens des BFA eine mögliche Überstellung der Ehefrau des BF nach Italien in Aussicht gestellt wurde, was letztlich vermuten lässt, dass der BF ein Interesse an einer illegalen Ausreise nach Italien hegt, was eine freiwillige Rückkehr des BF in die Schweiz letztlich noch unwahrscheinlicher macht. Laut Auskunft des BFA und der von diesem vorgelegten Unterlagen sind die Rücküberstellungen des BF und seines Sohnes für XXXX 2022 geplant und alle dafür notwendigen Schritte gesetzt worden. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist sohin von einer zeitnahen Überstellung des BF und seine Sohnes, konkret am XXXX 2022, auszugehen. Laut Auskunft des BFA und der von diesem vorgelegten Unterlagen sind die Rücküberstellungen des BF und seines Sohnes für römisch 40 2022 geplant und alle dafür notwendigen Schritte gesetzt worden. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist sohin von einer zeitnahen Überstellung des BF und seine Sohnes, konkret am römisch 40 2022, auszugehen. Die Anhaltung des BF und seines Sohnes in Schubhaft kann der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des BMI entnommen werden und scheint diese zudem im Zentralen Melderegister auf.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchpunkt I. und II.:3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.: 3.1.1.
§ 22aAbs.
1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). 3.1.1.
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,).
§ 76
FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.
Paragraph 76, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Der mit „Haft“ betitelte Art. 28 Dublin-III-VO lautet:Der mit „Haft“ betitelte Artikel 28, Dublin-III-VO lautet: „
(1)Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
(2)Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3)Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung
dieser Verordnung durchgeführt wird. Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren
dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung
Artikel 27Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.
Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.
(4)Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU.“ Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein. Da die Verhängung von Schubhaft nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nur "ultima ratio" sein kann, ist die Behörde für den Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden angehalten, ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann (vgl. VwGH 15.10.2015, Ro 2015/21/0026 mit Verweis auf E vom 25.04.2014, 2013/21/0209). Da die Verhängung von Schubhaft nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nur "ultima ratio" sein kann, ist die Behörde für den Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden angehalten, ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann vergleiche VwGH 15.10.2015, Ro 2015/21/0026 mit Verweis auf E vom 25.04.2014, 2013/21/0209). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). „Die auf den Schubhaftbescheid gegründete Anhaltung in Schubhaft kann binnen sechs Wochen nach deren Beendigung noch in Beschwerde gezogen werden (vgl. VwGH 11.5.2021, Ra 2021/21/0066; VwGH 30.4.2009, 2008/21/0565). Zulässig ist die Beschwerde allerdings nur unter der Voraussetzung, dass über den damit bekämpften Zeitraum der Anhaltung in Schubhaft noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde; sonst wäre die Beschwerde wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0111; VwGH 24.1.2013, 2012/21/0183; VwGH 11.5.2021, Ra 2021/21/0066).“ (vgl. VwGH 05.04.2022, Ra 2021/21/0121) „Die auf den Schubhaftbescheid gegründete Anhaltung in Schubhaft kann binnen sechs Wochen nach deren Beendigung noch in Beschwerde gezogen werden vergleiche VwGH 11.5.2021, Ra 2021/21/0066; VwGH 30.4.2009, 2008/21/0565). Zulässig ist die Beschwerde allerdings nur unter der Voraussetzung, dass über den damit bekämpften Zeitraum der Anhaltung in Schubhaft noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde; sonst wäre die Beschwerde wegen entschiedener Sache zurückzuweisen vergleiche VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0111; VwGH 24.1.2013, 2012/21/0183; VwGH 11.5.2021, Ra 2021/21/0066).“ vergleiche VwGH 05.04.2022, Ra 2021/21/0121) „In einem
§ 22aAbs.
4 BFA-VG 2014 ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG 2014 - einen neuen Hafttitel dar. Über vor oder nach der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen. Ein Erkenntnis nach § 22a Abs. 4 BFA-VG 2014 steht daher einer Beschwerde nach § 22a Abs. 1 BFA-VG 2014, mit der die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von vor oder nach der Erlassung des Erkenntnisses liegenden Haftzeiten begehrt wird, nicht entgegen.“ (vgl. VwGH 11.05.2021, Ra 2021/21/0066)„In einem
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG 2014 ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG 2014 - einen neuen Hafttitel dar. Über vor oder nach der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen. Ein Erkenntnis nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG 2014 steht daher einer Beschwerde nach Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG 2014, mit der die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von vor oder nach der Erlassung des Erkenntnisses liegenden Haftzeiten begehrt wird, nicht entgegen.“ vergleiche VwGH 11.05.2021, Ra 2021/21/0066) Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Es sind daher Feststellungen zur möglichen Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der (jeweils) zulässigen Schubhafthöchstdauer zu treffen (vgl. etwa VwGH 12.1.2021, Ra 2020/21/0378, Rn. 14, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Es sind daher Feststellungen zur möglichen Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der (jeweils) zulässigen Schubhafthöchstdauer zu treffen vergleiche etwa VwGH 12.1.2021, Ra 2020/21/0378, Rn. 14, mwN). 3.1.2. Auf Grund des in der mündlichen Verhandlung festgestellten Sachverhaltes erweist sich die Schubhaft seit dem XXXX 2022, ab 09:55 Uhr, als rechtmäßig. Die Fortsetzung der seit XXXX 2022 andauernden Schubhaft wegen Vorliegens von Fluchtgefahr ist weiterhin als erforderlich anzusehen und ist die Anhaltung in Schubhaft wegen Überwiegens des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Überstellung in die Schweiz im Vergleich zum Recht des betroffenen Fremden auf persönliche Freiheit auch verhältnismäßig.3.1.2. Auf Grund des in der mündlichen Verhandlung festgestellten Sachverhaltes erweist sich die Schubhaft seit dem römisch 40 2022, ab 09:55 Uhr, als rechtmäßig. Die Fortsetzung der seit römisch 40 2022 andauernden Schubhaft wegen Vorliegens von Fluchtgefahr ist weiterhin als erforderlich anzusehen und ist die Anhaltung in Schubhaft wegen Überwiegens des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Überstellung in die Schweiz im Vergleich zum Recht des betroffenen Fremden auf persönliche Freiheit auch verhältnismäßig. Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX 2022 wurde über den BF
Art. 28Abs. 1 und 2 Dublin III-Verordnung i
Vm §76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Seit dieser Zeit, befindet sich der BF in Schubhaft. Mit Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 2022 wurde über den BF
Artikel 28
, Absatz eins und 2 Dublin III-Verordnung in Verbindung mit §76 Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Seit dieser Zeit, befindet sich der BF in Schubhaft. Damit wurde die vorliegende zu beurteilende Schubhaft auf § 76 Abs. 2 Z 3 FPG (in der seit
- September 2018 geltenden Fassung des FrÄG 2018) gestützt. Nach dieser Bestimmung darf Schubhaft angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 der Dublin III-VO vorliegen. Danach dürfen Personen, die dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegen, zwar nicht allein deshalb in Haft genommen werden, jedoch „zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren“ dann, wenn nach einer Einzelfallprüfung „erhebliche Fluchtgefahr“ besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Damit wurde die vorliegende zu beurteilende Schubhaft auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG (in der seit
- September 2018 geltenden Fassung des FrÄG 2018) gestützt. Nach dieser Bestimmung darf Schubhaft angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 der Dublin III-VO vorliegen. Danach dürfen Personen, die dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegen, zwar nicht allein deshalb in Haft genommen werden, jedoch „zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren“ dann, wenn nach einer Einzelfallprüfung „erhebliche Fluchtgefahr“ besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Der belangten Behörde ist bezüglich der Fluchtgefahr darin beizupflichten, dass im Falle des BF im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 6, 6a, 6b, 6c und 9 FPG ein anderer Dublin Staat für das Verfahren zuständig ist, er bereits mehrere Asylanträge in verschiedenen Mitgliedsstaaten stellte, er sich als besonders mobil erwiesen hat, indem er bereits in andere Staaten weiterreiste und er über keine besonderen sozialen und/oder familiären Bindungen in Österreich verfügt. Dabei ist aber zu beachten, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind (VwGH vom
- Mai 2008, 2007/21/0233). Der BF ist jedoch sehr mobil und reiste – ohne im Besitz von gültigen Dokumenten zu sein – durch unzählige Mitgliedsstaaten. Er stellte nicht nur in Österreich einen weiteren Asylantrag welcher als unzulässig zurückgewiesen wurde, sondern bereits in Griechenland und in der Schweiz. Ferner hielt sich der BF für die belangte Behörde nicht zur Verfügung, sondern tauchte bewusst im Bundesgebiet unter um seine Rückführung in die Schweiz zu verhindern. Auch weiterhin zeigt sich der BF nicht bereit in die Schweiz zurückzukehren, was er in der mündlichen Verhandlung auch selbst vorbrachte. Der BF ist absolut nicht vertrauenswürdig und konnte der erkennende Richter sich in der mündlichen Verhandlung selbst ein Bild vom BF machen. Anhand der Angaben des BF, insbesondere dessen weiterhin aufrechten Unwillens sich trotz entsprechender behördlicher Entscheidung in die Schweiz zu begeben wurde ersichtlich, dass der BF nicht bereit ist, sich an Gesetze und Regeln zu halten. Der belangten Behörde ist bezüglich der Fluchtgefahr darin beizupflichten, dass im Falle des BF im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, 6 a, 6 b, 6 c und 9 FPG ein anderer Dublin Staat für das Verfahren zuständig ist, er bereits mehrere Asylanträge in verschiedenen Mitgliedsstaaten stellte, er sich als besonders mobil erwiesen hat, indem er bereits in andere Staaten weiterreiste und er über keine besonderen sozialen und/oder familiären Bindungen in Österreich verfügt. Dabei ist aber zu beachten, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind (VwGH vom
- Mai 2008, 2007/21/0233). Der BF ist jedoch sehr mobil und reiste – ohne im Besitz von gültigen Dokumenten zu sein – durch unzählige Mitgliedsstaaten. Er stellte nicht nur in Österreich einen weiteren Asylantrag welcher als unzulässig zurückgewiesen wurde, sondern bereits in Griechenland und in der Schweiz. Ferner hielt sich der BF für die belangte Behörde nicht zur Verfügung, sondern tauchte bewusst im Bundesgebiet unter um seine Rückführung in die Schweiz zu verhindern. Auch weiterhin zeigt sich der BF nicht bereit in die Schweiz zurückzukehren, was er in der mündlichen Verhandlung auch selbst vorbrachte. Der BF ist absolut nicht vertrauenswürdig und konnte der erkennende Richter sich in der mündlichen Verhandlung selbst ein Bild vom BF machen. Anhand der Angaben des BF, insbesondere dessen weiterhin aufrechten Unwillens sich trotz entsprechender behördlicher Entscheidung in die Schweiz zu begeben wurde ersichtlich, dass der BF nicht bereit ist, sich an Gesetze und Regeln zu halten. Was die Gattin des BF anbelangt ist anzuführen, dass es einen Eurodac-Treffer für Italien gibt und bereits ein Verfahren zur Übernahme mit Italien geführt wird, sodass aus aktueller Sicht keine Anhaltspunkte für einen Verbleib derselben in Österreich vorliegen. Es sind daher die Fluchtgefahrtatbestände nach § 76 FPG erfüllt und werden diese noch verstärkt, da der BF weiß, dass er morgen in die Schweiz rücküberstellt wird und er in der mündlichen Verhandlung neuerlich angab, dies nicht zu wollen. Es sind daher die Fluchtgefahrtatbestände nach Paragraph 76, FPG erfüllt und werden diese noch verstärkt, da der BF weiß, dass er morgen in die Schweiz rücküberstellt wird und er in der mündlichen Verhandlung neuerlich angab, dies nicht zu wollen. Es liegt somit gegenständlich nach Durchführung einer Einzelfallprüfung eine erhebliche Fluchtgefahr – wie im Art. 28 Abs. 2 der Dublin III-Verordnung gefordert - vor. Es liegt somit gegenständlich nach Durchführung einer Einzelfallprüfung eine erhebliche Fluchtgefahr – wie im Artikel 28, Absatz 2, der Dublin III-Verordnung gefordert - vor. Aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid
§ 76Abs. 2 Z 3 FPG i
Vm. § 22a Abs. 1 BFA-VG zu bestätigen und die bisherige Anhaltung in Schubhaft für rechtmäßig zu erklären. Aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG zu bestätigen und die bisherige Anhaltung in Schubhaft für rechtmäßig zu erklären. Diese Erwägungen gelten auch zum Entscheidungszeitpunkt unverändert. Es war daher
§ 22aAbs.
3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Diese Erwägungen gelten auch zum Entscheidungszeitpunkt unverändert. Es war daher
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Es liegt somit gegenständlich nach Durchführung einer Einzelfallprüfung eine erhebliche Fluchtgefahr – wie im Art. 28 Abs. 2 der Dublin III-Verordnung gefordert - vor. Es liegt somit gegenständlich nach Durchführung einer Einzelfallprüfung eine erhebliche Fluchtgefahr – wie im Artikel 28, Absatz 2, der Dublin III-Verordnung gefordert - vor. 3.2. Zu Spruchpunkt III.:3.2. Zu Spruchpunkt römisch drei.:
§ 22aAbs.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden
§ 22aAbs.
1 BFA-VG die für Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG die für Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Den Ersatz von Aufwendungen im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) regelt § 35 VwGVG, wonach die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Als Aufwendungen gelten die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.Den Ersatz von Aufwendungen im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) regelt Paragraph 35, VwGVG, wonach die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Als Aufwendungen gelten die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand. Die Höhe der in solchen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 idgF, geregelt (zur Zulässigkeit des Kostenzuspruchs siehe auch VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144).Die Höhe der in solchen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, idgF, geregelt (zur Zulässigkeit des Kostenzuspruchs siehe auch VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144).
§ 35Abs. 7 Vw
GVG ist Aufwandersatz nur auf Antrag einer Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Paragraph 35, Absatz 7, VwGVG ist Aufwandersatz nur auf Antrag einer Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Da die Beschwerde abgewiesen wurde und die Fortsetzung der Schubhaft für zulässig erachtet wurde, ist die belangte Behörde
§ 35Abs. 3 Vw
GVG obsiegende und der BF unterlegene Partei.Da die Beschwerde abgewiesen wurde und die Fortsetzung der Schubhaft für zulässig erachtet wurde, ist die belangte Behörde
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG obsiegende und der BF unterlegene Partei. Da die belangte Behörde die vollständig obsiegende Partei war, waren ihr die im Spruch genannten Kosten – antragsgemäß – zuzusprechen. Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G306.2264008.1.00