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{'item': 'G310 2253502-1'}

Obsah (6)Art 133§ 67§ 70§ 18§ 21§ 9

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2023 GeschäftszahlG310 2253502-1 Spruch, G310 2253502-1/16EG310 2253502-1/16E, IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht e

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX .12.2022 im Bundesgebiet festgenommen und in der Folge in Untersuchungshaft genommen. Der Beschwerdeführer (BF) wurde am römisch 40 .12.2022 im Bundesgebiet festgenommen und in der Folge in Untersuchungshaft genommen. Mit dem Schreiben des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 03.01.2022 wurde er aufgefordert, zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots Stellung zu nehmen und wurden dazu konkrete Fragen an den BF zu seinem Privat- und Familienleben gerichtet. Der BF erstattete keine Stellungnahme. Mit Urteil des Landesgerichts für XXXX vom XXXX .02.2022, XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls, teils durch Einbruch, zu einer teilbedingten vierzehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts für römisch 40 vom römisch 40 .02.2022, römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls, teils durch Einbruch, zu einer teilbedingten vierzehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gegen den BF

§ 67

Abs 1 und 2 FPG ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.),

§ 70

Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde

§ 18Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung und dem Fehlen privater oder familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich begründet.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gegen den BF

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung und dem Fehlen privater oder familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich begründet. Dagegen richtet sich die erhobene Beschwerde mit den Anträgen, eine Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und den angefochtenen Bescheid zu beheben. Hilfsweise werden auch noch ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag sowie ein Antrag auf Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbots gestellt. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass die Gefährdungsprognose der Behörde sowie die Dauer des Aufenthaltsverbots nicht nachvollziehbar seien, da sie sich ausschließlich auf die Verurteilung stützen würden. Das BFA legte die Beschwerde und die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor. Der BF wurde nach seiner Entlassung aus der Strafhaft am XXXX .04.2022 in die Slowakei abgeschoben.Der BF wurde nach seiner Entlassung aus der Strafhaft am römisch 40 .04.2022 in die Slowakei abgeschoben. Seit XXXX .07.2022 befand sich der BF erneut in Untersuchungshaft und wurde in weiterer Folge mit Urteil des Landesgerichts für XXXX vom XXXX .08.2022, XXXX , erneut wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer fünfzehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Das Urteil wurde dem BVwG nach vorangegangenem Ersuchen am 31.01.2023 übermittelt.Seit römisch 40 .07.2022 befand sich der BF erneut in Untersuchungshaft und wurde in weiterer Folge mit Urteil des Landesgerichts für römisch 40 vom römisch 40 .08.2022, römisch 40 , erneut wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer fünfzehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Das Urteil wurde dem BVwG nach vorangegangenem Ersuchen am 31.01.2023 übermittelt. Die Strafhaft verbüßt der BF derzeit in der Justizanstalt XXXX .Die Strafhaft verbüßt der BF derzeit in der Justizanstalt römisch 40 . Feststellungen: Der BF ist slowakischer Staatsangehöriger, spricht slowakisch sowie ungarisch und verfügt über einen gültigen slowakischen Personalausweis. Der BF ist geschieden, gesund und arbeitsfähig und hat seinen Lebensmittelpunkt in der Slowakei, wo er eine Eigentumswohnung im Wert von ca 20.000,00 EUR besitzt. In der Slowakei hat der BF neun Jahre die Grundschule besucht. Zu seinen Verwandten in der Slowakei besteht nach wie vor Kontakt. Er ist sorgepflichtig für zwei Kinder, die bei seiner Ex-Frau in Deutschland leben. Er konsumiert regelmäßig Marihuana. Der BF kam ca. zwei Monate vor seiner am XXXX .12.2021 erfolgten Festnahme nach Österreich, um Arbeit zu suchen. Seinen Angaben folgend hat er vor seiner Festnahme auf einer Baustelle gearbeitet und in einer Arbeiterunterkunft gewohnt. Sein Nettoverdienst habe 700,00 EUR betragen. Ein entsprechender Eintrag im Sozialversicherungsdatenauszug liegt nicht vor. Demzufolge war er lediglich von XXXX .01.2021 bis XXXX .03.2021 in einem Gastgewerbebetrieb in Dornbirn geringfügig beschäftigt. Allerdings liegt weder für diesen Zeitraum noch für den Zeitraum vor seiner Festnahme im Dezember 2021 eine Wohnsitzmeldung vor. Der BF kam ca. zwei Monate vor seiner am römisch 40 .12.2021 erfolgten Festnahme nach Österreich, um Arbeit zu suchen. Seinen Angaben folgend hat er vor seiner Festnahme auf einer Baustelle gearbeitet und in einer Arbeiterunterkunft gewohnt. Sein Nettoverdienst habe 700,00 EUR betragen. Ein entsprechender Eintrag im Sozialversicherungsdatenauszug liegt nicht vor. Demzufolge war er lediglich von römisch 40 .01.2021 bis römisch 40 .03.2021 in einem Gastgewerbebetrieb in Dornbirn geringfügig beschäftigt. Allerdings liegt weder für diesen Zeitraum noch für den Zeitraum vor seiner Festnahme im Dezember 2021 eine Wohnsitzmeldung vor. Dem BF wurde nie eine Anmeldebescheinigung für Österreich ausgestellt; er hat eine solche auch nie beantragt. Mit dem Urteil des Landesgerichts für XXXX vom XXXX .02.2022 wurde der BF wegen des Vergehens des (teilweise versuchten) gewerbsmäßigen Diebstahls, teils durch Einbruch, nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 3, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vierzehn Monaten verurteilt, wobei ein Strafteil von zehn Monaten für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er im Zeitraum von XXXX .09.2021 bis XXXX .12.2021 insgesamt elfmal Parfums stahl bzw. zu stehlen versuchte und am XXXX .10.2021 ein Fahrrad stahl, nachdem er die Sperrvorrichtung mit einem Seitenschneider aufbrach. Bei der Strafzumessung wurden das reumütige Geständnis, das teilweise Zustandebringen der Beute und der teilweise Versuch als mildernd gewertet. Erschwerend erwiesen sich hingegen die Faktenmehrheit innerhalb der Gewerbsmäßigkeit, die einschlägigen Vorstrafen in der Slowakei und Deutschland, die mehrfache Deliktsqualifikation beim Diebstahl und die Begehung von Straftaten während einem anhängigen Strafverfahren. Mit dem Urteil des Landesgerichts für römisch 40 vom römisch 40 .02.2022 wurde der BF wegen des Vergehens des (teilweise versuchten) gewerbsmäßigen Diebstahls, teils durch Einbruch, nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer 3, 130, Absatz eins, erster Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vierzehn Monaten verurteilt, wobei ein Strafteil von zehn Monaten für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er im Zeitraum von römisch 40 .09.2021 bis römisch 40 .12.2021 insgesamt elfmal Parfums stahl bzw. zu stehlen versuchte und am römisch 40 .10.2021 ein Fahrrad stahl, nachdem er die Sperrvorrichtung mit einem Seitenschneider aufbrach. Bei der Strafzumessung wurden das reumütige Geständnis, das teilweise Zustandebringen der Beute und der teilweise Versuch als mildernd gewertet. Erschwerend erwiesen sich hingegen die Faktenmehrheit innerhalb der Gewerbsmäßigkeit, die einschlägigen Vorstrafen in der Slowakei und Deutschland, die mehrfache Deliktsqualifikation beim Diebstahl und die Begehung von Straftaten während einem anhängigen Strafverfahren. Die ihm zu Last gelegten Straftaten beging der BF aufgrund seiner finanziellen Situation. Er wollte die gestohlenen Parfums teilweise verkaufen bzw. teilweise hat er sie Verwandten in der Slowakei und seiner Ex-Frau nach Deutschland geschickt. Weitere Verurteilungen in Österreich liegen nicht vor, allerdings scheinen im ECRIS-Auszug zwei einschlägige Vorstrafen in der Slowakei und Deutschland auf. Der BF verbüßte die Strafhaft in der Justizanstalt XXXX . Eine bedingte Entlassung wurde aufgrund des Vorlebens des BF und der Begehung von Straftaten während anhängigen Strafverfahren mit Beschluss des Landesgerichts für XXXX vom XXXX .03.2022, XXXX XXXX , abgelehnt. Wegen des evidenten Rückfallrisikos kann nur durch den weiteren Vollzug des unbedingten Teils der Freiheitsstrafe der erforderliche spezialpräventive Effekt erzielt werden. Der BF verbüßte die Strafhaft in der Justizanstalt römisch 40 . Eine bedingte Entlassung wurde aufgrund des Vorlebens des BF und der Begehung von Straftaten während anhängigen Strafverfahren mit Beschluss des Landesgerichts für römisch 40 vom römisch 40 .03.2022, römisch 40 römisch 40 , abgelehnt. Wegen des evidenten Rückfallrisikos kann nur durch den weiteren Vollzug des unbedingten Teils der Freiheitsstrafe der erforderliche spezialpräventive Effekt erzielt werden. Der Verurteilung vom 12.08.2022 liegt zugrunde, dass der BF am 09.07.2022 wiederholt Parfums gestohlen hat bzw. zu stehlen versuchte. Die mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 04.02.2022 gewährte bedingte Strafnachsicht wurde widerrufen. Bei der Strafbemessung wirkten sich das Geständnis und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, mildernd aus; Erschwerend waren die einschlägigen Vorstrafen und der rasche Rückfall. Der BF hat in Österreich weder Familienangehörige noch andere nahe Bezugspersonen. Er ist hier nicht integriert und hat keine Bindungen zu Österreich. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsakts und des Gerichtsakts des BVwG. Einsicht genommen wurde auch in den Strafakt XXXX des Landesgerichts für XXXX . Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsakts und des Gerichtsakts des BVwG. Einsicht genommen wurde auch in den Strafakt römisch 40 des Landesgerichts für römisch 40 . Die Feststellungen zur Identität des BF und zu seinen familiären und persönlichen Verhältnissen beruhen auf den entsprechenden Angaben des BF anlässlich der Beschuldigtenvernehmungen vom 31.12.2021 und 02.01.2022. Seine slowaksichen Sprachkenntnisse sind aufgrund seiner Herkunft plausibel. Die Kenntnisse der ungarischen Sprache konnten aufgrund seiner Beschuldigtenvernehmungen, bei denen Dolmetscher für diese Sprache hinzugezogen wurden, festgestellt werden. Seinen Aussagen ist auch zu entnehmen, dass er nach wie vor Kontakt zu seinen Angehörigen in der Slowakei hat. Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit und zum Gesundheitszustand des BF beruhen darauf, dass er in einem erwerbsfähigen Alter ist und vor seiner Inhaftierung einer Erwerbstätigkeit nachging. Hinweise auf gesundheitliche Probleme oder Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit liegen nicht vor. Aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich, dass der BF - abgesehen von der Zeit seiner Inhaftierung - nie über eine Wohnsitzmeldung in Österreich verfügte. Die Zeiten der Erwerbstätigkeiten ergeben sich aus dem Auszug seiner Versicherungsdaten. Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten, zu seinen Verurteilungen und zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen basieren auf den Urteilen des Landesgerichts für Strafsachen Wien und dem Strafregisterauszug. Seine Abschiebung in die Slowakei ergibt sich aus dem Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, aus dem auch das Fehlen einer Anmeldebescheinigung hervorgeht. Anhaltspunkte für familiäre oder andere private Bindungen des BF oder für eine relevante Integration oder Anbindung in Österreich, die über die Feststellungen hinausgehen, bestehen nicht. Rechtliche Beurteilung:

§ 67Abs 1 FPG ist gegen den BF als EWR-Bürger i

Sd § 2 Abs 4 Z 8 FPG ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Da er weder seit zehn Jahren seinen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte noch das Daueraufenthaltsrecht iSd § 53a NAG erworben hat (was grundsätzlich einen fünfjährigen, kontinuierlichen und rechtmäßigen Inlandsaufenthalt voraussetzt), ist der Gefährdungsmaßstab nach § 67 Abs 1 zweiter bis vierter Satz FPG anzuwenden. Das Verhalten des BF muss demnach eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, wobei strafrechtliche Verurteilungen allein diese Maßnahme nicht ohne weiteres begründen können und vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen nicht zulässig sind.

§ 67

Abs 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit kann es auch unbefristet erlassen werden, so z.B. bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (§ 67 Abs 3 Z 1 FPG).

Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist gegen den BF als EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Da er weder seit zehn Jahren seinen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte noch das Daueraufenthaltsrecht iSd Paragraph 53 a, NAG erworben hat (was grundsätzlich einen fünfjährigen, kontinuierlichen und rechtmäßigen Inlandsaufenthalt voraussetzt), ist der Gefährdungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, zweiter bis vierter Satz FPG anzuwenden. Das Verhalten des BF muss demnach eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, wobei strafrechtliche Verurteilungen allein diese Maßnahme nicht ohne weiteres begründen können und vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen nicht zulässig sind.

Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit kann es auch unbefristet erlassen werden, so z.B. bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer eins, FPG). Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (siehe VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (siehe VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091). Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

§ 67

Abs 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075). Das persönliche Verhalten des BF stellt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die das Grundinteresse der Gesellschaft an Ruhe und Ordnung und an der Verhinderung strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen berührt. Die wiederholten strafrechtlichen Verurteilungen wegen qualifizierten Vermögensdelikten führen dazu, dass für ihn keine positive Zukunftsprognose erstellt werden kann. Die vom BF als Begründung für sein strafbares Verhalten angeführte finanzielle Situation sowie die gewerbsmäßige Vorgehensweise sprechen für eine erhebliche Wiederholungsgefahr. Dies zeigt sich nicht zuletzt daran, dass weder das erst kürzlich erfahrene Haftübel noch das im Raum stehende Aufenthaltsverbot den BF davon abhalten konnten, wenige Monate nach seiner Abschiebung erneut in das Bundesgebiet einzureisen und erneut einschlägig straffällig zu werden. Es kann somit noch nicht von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der durch die strafgerichtliche Verurteilung des BF indizierten Gefährlichkeit ausgegangen werden. Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (siehe VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/9233). Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF muss verhältnismäßig sein. Auch diese Voraussetzung ist hier erfüllt, zumal sich sein Lebensmittelpunkt nie in Österreich befand und er hier weder einen Wohnsitz noch andere private oder familiäre Anknüpfungspunkte hat. Vielmehr bestehen starke Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, wo der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen liegt. Das Aufenthaltsverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig. Auch die fünfjährige Dauer des Aufenthaltsverbots ist - in Anbetracht der weiteren Verurteilung - verhältnismäßig. Die Taten des BF sind zwar nicht der Schwerkriminalität zuzurechnen; bislang blieben strafgerichtliche Sanktionen jedoch wirkungslos, zumal der BF erst im letzten Jahr eine Haftstrafe wegen Vermögensdelikten verbüßte und wenige Monate später erneut ein gerichtlich strafbares Verhalten setzte. Angesichts der Entwicklungen seit der Vorlage der Beschwerde ist keine Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots angezeigt. Das BVwG geht daher davon aus, dass aufgrund des konkreten Unrechtsgehalts der vom BF begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot notwendig ist, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und ihn zu einem Umdenken hin zu einem nachhaltig rechtstreuen Verhalten zu bewegen. Das Aufenthaltsverbot laut Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist somit nicht zu beanstanden.Auch die fünfjährige Dauer des Aufenthaltsverbots ist - in Anbetracht der weiteren Verurteilung - verhältnismäßig. Die Taten des BF sind zwar nicht der Schwerkriminalität zuzurechnen; bislang blieben strafgerichtliche Sanktionen jedoch wirkungslos, zumal der BF erst im letzten Jahr eine Haftstrafe wegen Vermögensdelikten verbüßte und wenige Monate später erneut ein gerichtlich strafbares Verhalten setzte. Angesichts der Entwicklungen seit der Vorlage der Beschwerde ist keine Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots angezeigt. Das BVwG geht daher davon aus, dass aufgrund des konkreten Unrechtsgehalts der vom BF begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot notwendig ist, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und ihn zu einem Umdenken hin zu einem nachhaltig rechtstreuen Verhalten zu bewegen. Das Aufenthaltsverbot laut Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist somit nicht zu beanstanden.

§ 70

Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

§ 18

Abs 3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise der Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, hat das BVwG diese

§ 18

Abs 5 BFA-VG vom Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, Art 3 oder Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise der Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, hat das BVwG diese

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG vom Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen. Vor diesem gesetzlichen Hintergrund sind auch die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids nicht zu beanstanden. Aufgrund der wiederholten Verurteilung des BF wegen gewerbsmäßiger Vermögensdelinquenz ist dem BFA darin beizupflichten, dass seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung war angesichts der erneuten Straffälligkeit sowie des belasteten Vorlebens des BF in Deutschland und der Slowakei nicht zu beanstanden. Vor diesem gesetzlichen Hintergrund sind auch die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids nicht zu beanstanden. Aufgrund der wiederholten Verurteilung des BF wegen gewerbsmäßiger Vermögensdelinquenz ist dem BFA darin beizupflichten, dass seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung war angesichts der erneuten Straffälligkeit sowie des belasteten Vorlebens des BF in Deutschland und der Slowakei nicht zu beanstanden. Da der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt erscheint und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung keine weitere Herabsetzung oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wäre, unterbleibt eine Beschwerdeverhandlung

§ 21Abs 7 BFA-VG.

Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal der BF kein ergänzendes, klärungsbedürftiges Tatsachenvorbringen erstattete.Da der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt erscheint und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung keine weitere Herabsetzung oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wäre, unterbleibt eine Beschwerdeverhandlung

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal der BF kein ergänzendes, klärungsbedürftiges Tatsachenvorbringen erstattete. Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung

§ 9BFA-VG und die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe Vw

GH 20.10.2016, Ra 2016/21/3284; 01.03.2018, Ra 2011/19/0014 und 10.07.2019, Ra 2019/19/3186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG im vorliegenden Einzelfall an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 1 B-VG zu lösen war.Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung

Paragraph 9, BFA-VG und die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/3284; 01.03.2018, Ra 2011/19/0014 und 10.07.2019, Ra 2019/19/3186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG im vorliegenden Einzelfall an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz eins, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G310.2253502.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.