RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2023 GeschäftszahlG314 2266119-1 Spruch, G314 2266119-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des slowakischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2022, Zl. XXXX , betreffend internationalen Schutz zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des slowakischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2022, Zl. römisch 40 , betreffend internationalen Schutz zu Recht: A) Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben und der Behörde die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger der Slowakei, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er seit XXXX .2022 mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Am XXXX .2022 beantragte er in XXXX internationalen Schutz; am selben Tag wurde seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdiensts durchgeführt. Dabei gab er an, dass er sich zu den politischen Flüchtlingen zähle, weil er von verschiedenen Organisationen, die er kritisiert habe, verfolgt werde. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er den Tod. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger der Slowakei, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er seit römisch 40 .2022 mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Am römisch 40 .2022 beantragte er in römisch 40 internationalen Schutz; am selben Tag wurde seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdiensts durchgeführt. Dabei gab er an, dass er sich zu den politischen Flüchtlingen zähle, weil er von verschiedenen Organisationen, die er kritisiert habe, verfolgt werde. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er den Tod. Am XXXX 2022 wurde der BF festgenommen. Seit XXXX 2022 wird er in der Justizanstalt XXXX in Übergabehaft angehalten. Am römisch 40 2022 wurde der BF festgenommen. Seit römisch 40 2022 wird er in der Justizanstalt römisch 40 in Übergabehaft angehalten. Ohne weitere Ermittlungen, insbesondere ohne Einvernahme des BF, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) seinen Antrag auf internationalen Schutz mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gestützt auf das Protokoll Nr. 24 zum Vertrag von Lissabon über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union (im Folgenden kurz als „Asylprotokoll“ bezeichnet) zurück. Das Asylprotokoll sei als unionsrechtliches Primärrecht unmittelbar anwendbar; die in den lit
- a)bis
- d)genannten Voraussetzungen träfen für den EU-Mitgliedstaat Slowakei nicht zu. Zwar würde insbesondere lit
- d)des Asylprotokolls eine individuelle Einzelfallprüfung zulassen; davor sei aber zu entscheiden, ob der Antrag, von dessen offensichtlicher Unbegründetheit auszugehen sei, so viel Substanz habe, dass eine Prüfung notwendig sei, um die Verpflichtungen Österreichs nach der Genfer Flüchtlingskonvention einzuhalten. Diese Voraussetzung treffe hier nicht zu. Der BF habe keine Angaben zur Widerlegung der Vermutung der offensichtlichen Unbegründetheit seines Antrags gemacht. Ohne weitere Ermittlungen, insbesondere ohne Einvernahme des BF, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) seinen Antrag auf internationalen Schutz mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gestützt auf das Protokoll Nr. 24 zum Vertrag von Lissabon über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union (im Folgenden kurz als „Asylprotokoll“ bezeichnet) zurück. Das Asylprotokoll sei als unionsrechtliches Primärrecht unmittelbar anwendbar; die in den Litera a,) bis
- d)genannten Voraussetzungen träfen für den EU-Mitgliedstaat Slowakei nicht zu. Zwar würde insbesondere Litera d,) des Asylprotokolls eine individuelle Einzelfallprüfung zulassen; davor sei aber zu entscheiden, ob der Antrag, von dessen offensichtlicher Unbegründetheit auszugehen sei, so viel Substanz habe, dass eine Prüfung notwendig sei, um die Verpflichtungen Österreichs nach der Genfer Flüchtlingskonvention einzuhalten. Diese Voraussetzung treffe hier nicht zu. Der BF habe keine Angaben zur Widerlegung der Vermutung der offensichtlichen Unbegründetheit seines Antrags gemacht. Dagegen richtet sich die mit einem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verbundene Beschwerde des BF, mit der er begehrt, seinen Antrag auf internationalen Schutz nach der Fassung eines Beschlusses nach lit
- d)des Einzigen Artikels des Asylprotokolls zu prüfen und ihm Asyl zu gewähren. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Die Beschwerde wird zusammengefasst damit begründet, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben sei, weil das BFA keine Feststellungen zur Situation in der Slowakei getroffen und eine Einvernahme des BF zu seinen Fluchtgründen unterlassen habe. Hätte das BFA ihn vernommen, hätte er darlegen können, dass er in der Slowakei Streit mit zwei Nachbarinnen gehabt habe, die seiner Ansicht nach einer terroristischen Vereinigung angehören würden. Die slowakische Polizei könne ihm nicht helfen. Es gebe einen politisch motivierten Haftbefehl gegen ihn. Die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids sei mangelhaft, weil sich das BFA nicht mit seinen individuellen Angaben auseinandergesetzt habe. Der Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig, weil er eine glaubwürdige, nachvollziehbare Fluchtgeschichte dargelegt habe, sodass eine inhaltliche Prüfung seines Antrags geboten gewesen wäre. Ihm drohe in der Slowakei eine Verfolgung aufgrund seiner politischen Gesinnung, sodass er Flüchtling iSd Genfer Flüchtlingskonvention sei. Dagegen richtet sich die mit einem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verbundene Beschwerde des BF, mit der er begehrt, seinen Antrag auf internationalen Schutz nach der Fassung eines Beschlusses nach Litera d,) des Einzigen Artikels des Asylprotokolls zu prüfen und ihm Asyl zu gewähren. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Die Beschwerde wird zusammengefasst damit begründet, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben sei, weil das BFA keine Feststellungen zur Situation in der Slowakei getroffen und eine Einvernahme des BF zu seinen Fluchtgründen unterlassen habe. Hätte das BFA ihn vernommen, hätte er darlegen können, dass er in der Slowakei Streit mit zwei Nachbarinnen gehabt habe, die seiner Ansicht nach einer terroristischen Vereinigung angehören würden. Die slowakische Polizei könne ihm nicht helfen. Es gebe einen politisch motivierten Haftbefehl gegen ihn. Die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids sei mangelhaft, weil sich das BFA nicht mit seinen individuellen Angaben auseinandergesetzt habe. Der Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig, weil er eine glaubwürdige, nachvollziehbare Fluchtgeschichte dargelegt habe, sodass eine inhaltliche Prüfung seines Antrags geboten gewesen wäre. Ihm drohe in der Slowakei eine Verfolgung aufgrund seiner politischen Gesinnung, sodass er Flüchtling iSd Genfer Flüchtlingskonvention sei. Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus dem Inhalt der Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG. Eine Kopie des Datenblatts des Reisepasses des BF, aus der sein Name, sein Geburtsdatum und seine Staatsangehörigkeit hervorgehen, liegt vor. Seine Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet geht aus dem Zentralen Melderegister hervor. Seit XXXX .2022 besteht demnach ein Nebenwohnsitz in der Justizanstalt XXXX . Die Festnahme des BF am Vortag und die Anhaltung in Übergabehaft ergeben sich aus der aktenkundigen Vollzugsinformation. Damit steht das Beschwerdevorbringen, gegen ihn würde in der Slowakei ein Haftbefehl bestehen, in Einklang.Eine Kopie des Datenblatts des Reisepasses des BF, aus der sein Name, sein Geburtsdatum und seine Staatsangehörigkeit hervorgehen, liegt vor. Seine Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet geht aus dem Zentralen Melderegister hervor. Seit römisch 40 .2022 besteht demnach ein Nebenwohnsitz in der Justizanstalt römisch 40 . Die Festnahme des BF am Vortag und die Anhaltung in Übergabehaft ergeben sich aus der aktenkundigen Vollzugsinformation. Damit steht das Beschwerdevorbringen, gegen ihn würde in der Slowakei ein Haftbefehl bestehen, in Einklang. Rechtliche Beurteilung: Hat die Behörde – wie hier - einen Antrag zurückgewiesen, dann ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (siehe zuletzt VwGH 04.07.2019, Ra 2017/06/0210). Die Slowakei ist ein Mitgliedstaat der EU iSd § 2 Abs 1 Z 18 AsylG und damit gemäß § 19 Abs 1 BFA-VG und dem Einzigen Artikel des Asylprotokolls ein sicherer Herkunftsstaat.Die Slowakei ist ein Mitgliedstaat der EU iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 18, AsylG und damit gemäß Paragraph 19, Absatz eins, BFA-VG und dem Einzigen Artikel des Asylprotokolls ein sicherer Herkunftsstaat. Das österreichische Asylrecht differenziert nicht zwischen Anträgen auf internationalen Schutz von Unionsbürgern und von sonstigen Fremden. Aus der Sicherheit des Herkunftsstaates eines Antragstellers folgt lediglich die Möglichkeit des BFA, über den Antrag ein einem beschleunigten Verfahren mit (unwesentlich) verkürzter Entscheidungsfrist zu entscheiden (§ 27a AsylG) und der Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen (§ 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG). Es besteht keine Befugnis zur Antragszurückweisung aufgrund der Herkunft des Asylwerbers aus einem Mitgliedstaat der EU (vgl. Kofler-Schlögl/Neusieder, Asyl für Unionsbürger*innen in Österreich, Jahrbuch Asylrecht und Fremdenrecht 2022, 181). Das österreichische Asylrecht differenziert nicht zwischen Anträgen auf internationalen Schutz von Unionsbürgern und von sonstigen Fremden. Aus der Sicherheit des Herkunftsstaates eines Antragstellers folgt lediglich die Möglichkeit des BFA, über den Antrag ein einem beschleunigten Verfahren mit (unwesentlich) verkürzter Entscheidungsfrist zu entscheiden (Paragraph 27 a, AsylG) und der Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG). Es besteht keine Befugnis zur Antragszurückweisung aufgrund der Herkunft des Asylwerbers aus einem Mitgliedstaat der EU vergleiche Kofler-Schlögl/Neusieder, Asyl für Unionsbürger*innen in Österreich, Jahrbuch Asylrecht und Fremdenrecht 2022, 181). Entgegen dem angefochtenen Bescheid (und der regelmäßig vom BVwG bestätigten Vollzugspraxis des BFA, siehe Kofler-Schlögl/Neusieder, Asyl für Unionsbürger*innen in Österreich, Jahrbuch Asylrecht und Fremdenrecht 2022, 181, insbesondere FN 59) ergibt sich eine solche auch nicht aus dem Asylprotokoll. Demnach darf ein Asylantrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats von einem anderen Mitgliedstaat nur „berücksichtigt oder zur Bearbeitung zugelassen“ werden, wenn eine von vier taxativ aufgezählten Ausnahmen vorliegt. Dazu gehören die Suspendierung von Grundrechten im Kriegs- oder Notstandsfall gemäß Art 15 EMRK (lit a); die Einleitung eines „Rechtsstaatlichkeitsverfahrens“ gemäß Art 7 Abs 1 EUV gegen einen Mitgliedstaat (lit b); die Feststellung der Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Grundwerte der EU iSd Art 7 Abs 1 EUV oder der schwerwiegenden und anhaltenden Verletzung dieser Werte iSd Art 7 Abs 2 EUV durch einen Mitgliedstaat (lit
- c)oder wenn ein Mitgliedstaat in Bezug auf den Antrag eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats einseitig einen entsprechenden Beschluss fasst; in letzterem Fall wird der Rat umgehend unterrichtet und bei der Prüfung des Antrags von der Vermutung ausgegangen, dass der Antrag offensichtlich unbegründet ist, ohne dass die Entscheidungsbefugnis des Mitgliedstaats in irgendeiner Weise beeinträchtigt wird (lit d). Entgegen dem angefochtenen Bescheid (und der regelmäßig vom BVwG bestätigten Vollzugspraxis des BFA, siehe Kofler-Schlögl/Neusieder, Asyl für Unionsbürger*innen in Österreich, Jahrbuch Asylrecht und Fremdenrecht 2022, 181, insbesondere FN 59) ergibt sich eine solche auch nicht aus dem Asylprotokoll. Demnach darf ein Asylantrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats von einem anderen Mitgliedstaat nur „berücksichtigt oder zur Bearbeitung zugelassen“ werden, wenn eine von vier taxativ aufgezählten Ausnahmen vorliegt. Dazu gehören die Suspendierung von Grundrechten im Kriegs- oder Notstandsfall gemäß Artikel 15, EMRK (Litera a,); die Einleitung eines „Rechtsstaatlichkeitsverfahrens“ gemäß Artikel 7, Absatz eins, EUV gegen einen Mitgliedstaat (Litera b,); die Feststellung der Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Grundwerte der EU iSd Artikel 7, Absatz eins, EUV oder der schwerwiegenden und anhaltenden Verletzung dieser Werte iSd Artikel 7, Absatz 2, EUV durch einen Mitgliedstaat (Litera c,) oder wenn ein Mitgliedstaat in Bezug auf den Antrag eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats einseitig einen entsprechenden Beschluss fasst; in letzterem Fall wird der Rat umgehend unterrichtet und bei der Prüfung des Antrags von der Vermutung ausgegangen, dass der Antrag offensichtlich unbegründet ist, ohne dass die Entscheidungsbefugnis des Mitgliedstaats in irgendeiner Weise beeinträchtigt wird (Litera d,). Nach den Gesetzesmaterialien (AB 1889 XXIV.GP) ist das Asylprotokoll als unionsrechtliches Primärrecht unmittelbar anwendbar. Dies bedeutet aber nicht zwingend, dass Anträge auf internationalen Schutz von Staatsangehörigen der EU gestützt darauf als unzulässig zurückzuweisen sind, was auch mit der Systematik des § 19 BFA-VG, einer bei meritorischen Entscheidungen anzuwendende Bestimmung, nicht in Einklang steht (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 19 AsylG K1). Auch nach lit
- d)des Asylprotokolls, wonach die individuelle Einzelfallprüfung eines Schutzansuchens zulässig ist, ist von der offensichtlichen Unbegründetheit des Antrags auszugehen, die trotzdem eine inhaltliche Prüfung erfordert, und nicht von dessen zur Zurückweisung führenden Unzulässigkeit. Nach den Gesetzesmaterialien Ausschussbericht 1889 römisch 24 .Gesetzgebungsperiode ist das Asylprotokoll als unionsrechtliches Primärrecht unmittelbar anwendbar. Dies bedeutet aber nicht zwingend, dass Anträge auf internationalen Schutz von Staatsangehörigen der EU gestützt darauf als unzulässig zurückzuweisen sind, was auch mit der Systematik des Paragraph 19, BFA-VG, einer bei meritorischen Entscheidungen anzuwendende Bestimmung, nicht in Einklang steht vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 19, AsylG K1). Auch nach Litera d,) des Asylprotokolls, wonach die individuelle Einzelfallprüfung eines Schutzansuchens zulässig ist, ist von der offensichtlichen Unbegründetheit des Antrags auszugehen, die trotzdem eine inhaltliche Prüfung erfordert, und nicht von dessen zur Zurückweisung führenden Unzulässigkeit. Eine Zurückweisung von Anträgen von Unionsbürgern auf internationalen Schutz allein wegen ihrer Herkunft würde diese gegenüber Drittstaatsangehörigen (insbesondere solchen aus sicheren Herkunftsstaaten iSd § 19 Abs 4 und 5 BFA-VG) schlechter stellen, was im Hinblick auf das Diskriminierungsverbot des Art 3 der Genfer Flüchtlingskonvention problematisch wäre. Dazu kommt, dass die Mitgliedstaaten im Asylprotokoll (offenbar bewusst) davon Abstand genommen haben, die Zurückweisung von Anträgen von Unionsbürgern auf internationalen Schutz zwingend vorzuschreiben. Auch der österreichische Gesetzgeber hat es – in Kenntnis des Asylprotokolls – bislang unterlassen, im Asylrecht eine unterschiedliche Behandlung von Anträgen auf internationalen Schutz von Unionsbürgern und sonstigen Fremden (in verfahrensrechtlicher oder inhaltlicher Hinsicht) festzuschreiben (siehe Kofler-Schlögl/Neusieder, Asyl für Unionsbürger*innen in Österreich, Jahrbuch Asylrecht und Fremdenrecht 2022, 181). Eine Zurückweisung von Anträgen von Unionsbürgern auf internationalen Schutz allein wegen ihrer Herkunft würde diese gegenüber Drittstaatsangehörigen (insbesondere solchen aus sicheren Herkunftsstaaten iSd Paragraph 19, Absatz 4 und 5 BFA-VG) schlechter stellen, was im Hinblick auf das Diskriminierungsverbot des Artikel 3, der Genfer Flüchtlingskonvention problematisch wäre. Dazu kommt, dass die Mitgliedstaaten im Asylprotokoll (offenbar bewusst) davon Abstand genommen haben, die Zurückweisung von Anträgen von Unionsbürgern auf internationalen Schutz zwingend vorzuschreiben. Auch der österreichische Gesetzgeber hat es – in Kenntnis des Asylprotokolls – bislang unterlassen, im Asylrecht eine unterschiedliche Behandlung von Anträgen auf internationalen Schutz von Unionsbürgern und sonstigen Fremden (in verfahrensrechtlicher oder inhaltlicher Hinsicht) festzuschreiben (siehe Kofler-Schlögl/Neusieder, Asyl für Unionsbürger*innen in Österreich, Jahrbuch Asylrecht und Fremdenrecht 2022, 181). Daher kann die Zurückweisung des Antrags des BF auf internationalen Schutz nicht auf das Asylprotokoll gestützt werden. Dieses eignet sich nicht als alleinige Grundlage für die Antragszurückweisung ohne jegliche inhaltliche Prüfung, obwohl prima facie keiner der darin aufgezählten Ausnahmefälle vorliegt, der die Gewährung von Asyl an einen Unionsbürger ermöglichen würde. Da das BVwG bei einer zurückweisenden Entscheidung auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Antragszurückweisung beschränkt ist, kommt die in der Beschwerde primär angestrebte Zuerkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls nicht in Betracht. Da die Zurückweisung jedoch rechtswidrig war, ist der angefochtene Bescheid in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben; das weitere Verfahren wird unter Abstandnahme von diesem Zurückweisungsgrund zu führen sein. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfällt eine mündliche Verhandlung, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfällt eine mündliche Verhandlung, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Die Revision ist zu zulassen, weil (soweit überblickbar) Rechtsprechung des VwGH zur Frage fehlt, ob Anträge auf internationalen Schutz von Unionsbürgern ohne inhaltliche Prüfung gestützt auf das Asylprotokoll als unzulässig zurückzuweisen sind und ob sich dieses Protokoll als alleinige Rechtsgrundlage für die Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz eignet. Mit dem Beschluss vom 29.05.2018, Ra 2017/20/0388, wies der VwGH die Revision gegen das Erkenntnis des BVwG vom 21.03.2017, G313 2014618-2, mit dem die Beschwerde gegen die auf das Asylprotokoll gestützte Zurückweisung des Antrags eines lettischen Staatsangehörigen auf internationalen Schutz durch das BFA abgewiesen worden war, mangels einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG zurück. Die zugrundeliegenden Entscheidungen des BFA und des BVwG waren aber auch mit der staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der lettischen Behörden begründet und damit einer inhaltlichen Prüfung unterzogen worden. Die hier zu lösenden Rechtsfragen, die sich aus der Antragszurückweisung ohne meritorische Prüfung ergeben, wurden damit nicht beantwortet. Mit dem Beschluss vom 29.05.2018, Ra 2017/20/0388, wies der VwGH die Revision gegen das Erkenntnis des BVwG vom 21.03.2017, G313 2014618-2, mit dem die Beschwerde gegen die auf das Asylprotokoll gestützte Zurückweisung des Antrags eines lettischen Staatsangehörigen auf internationalen Schutz durch das BFA abgewiesen worden war, mangels einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zurück. Die zugrundeliegenden Entscheidungen des BFA und des BVwG waren aber auch mit der staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der lettischen Behörden begründet und damit einer inhaltlichen Prüfung unterzogen worden. Die hier zu lösenden Rechtsfragen, die sich aus der Antragszurückweisung ohne meritorische Prüfung ergeben, wurden damit nicht beantwortet. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G314.2266119.1.00