RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2023 GeschäftszahlI403 2266095-1 SpruchI403 2266095-1/5EI403 2266096-1/5E, I403 2266095-1/5E, I403 2266096-1/5E BESCHLUSS Das Bunde
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde), vom 09.11.2022 wurde festgestellt, dass XXXX als Geschäftsführer der Beitragskontoinhaberin XXXX , XXXX , gemäß § 67 Abs 10 ASVG iVm § 83 ASVG die Beiträge aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Juli bis August 2006 sowie die Nachrechnung auf Grund der Beitragsprüfung vom
- Dezember 2006 in der Höhe von EUR 5.784,92 zuzüglich Verzugszinsen gemäß § 59 Abs 1 ASVG, daher ab 25.11.2022 3,38% p.a. schuldet. Er wurde verpflichtet, den Betrag binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides an die belangte Behörde zu bezahlen.Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde), vom 09.11.2022 wurde festgestellt, dass römisch 40 als Geschäftsführer der Beitragskontoinhaberin römisch 40 , römisch 40 , gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG die Beiträge aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Juli bis August 2006 sowie die Nachrechnung auf Grund der Beitragsprüfung vom
- Dezember 2006 in der Höhe von EUR 5.784,92 zuzüglich Verzugszinsen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ASVG, daher ab 25.11.2022 3,38% p.a. schuldet. Er wurde verpflichtet, den Betrag binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides an die belangte Behörde zu bezahlen. Mit einem weiteren Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX , vom 09.11.2022 wurde festgestellt, dass XXXX als Geschäftsführerin der Beitragskontoinhaberin XXXX , XXXX , gemäß § 67 Abs 10 ASVG iVm § 83 ASVG die Beiträge aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Juli bis August 2006 sowie die Nachrechnung auf Grund der Beitragsprüfung vom
- Dezember 2006 in der Höhe von EUR 5.784,92 zuzüglich Verzugszinsen gemäß § 59 Abs 1 ASVG, daher ab 25.11.2022 3,38% p.a. schulde. Sie wurde verpflichtet, den Betrag binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides an die belangte Behörde zu bezahlen.Mit einem weiteren Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 , vom 09.11.2022 wurde festgestellt, dass römisch 40 als Geschäftsführerin der Beitragskontoinhaberin römisch 40 , römisch 40 , gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG die Beiträge aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Juli bis August 2006 sowie die Nachrechnung auf Grund der Beitragsprüfung vom
- Dezember 2006 in der Höhe von EUR 5.784,92 zuzüglich Verzugszinsen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ASVG, daher ab 25.11.2022 3,38% p.a. schulde. Sie wurde verpflichtet, den Betrag binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides an die belangte Behörde zu bezahlen. Gegen beide Bescheide wurde am 23.11.2022 Beschwerde erhoben und moniert, dass von beiden ehemaligen Geschäftsführern der gesamte Rückstand gefordert worden sei, ohne auf eine Gesamtschuld hinzuweisen. Außerdem wäre die Höhe der offenen Beiträge um die im Insolvenzverfahren auf die belangte Behörde entfallene Quote zu verringern gewesen und sei den Beschwerdeführern keine schuldhafte Pflichtverletzung anzulasten, weil das Unternehmen im maßgeblichen Zeitraum zahlungsunfähig gewesen sei und es den Beschwerdeführern daher nicht möglich gewesen sei, Zahlungen durchzuführen. Darüber hinaus wäre der Anspruch der belangten Behörde bereits verwirkt, da bereits bei Fälligkeit der Beiträge bekannt sein hätte müssen, dass diese nicht einbringlich gemacht werden könnten. Daher hätte die Geltendmachung bereits bei Insolvenzeröffnung am 01.10.2006 erfolgen können und läge der Tatbestand der Verjährung vor. Die Beschwerden wurden am 25.01.2022 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Am 28.07.2006 wurde ein Insolvenzantrag für die XXXX , ein 1979 gegründetes Unternehmen mit Sitz in XXXX , gestellt. Geschäftsführer war zum Zeitpunkt des Insolvenzantrages XXXX . Über das Vermögen der Gesellschaft wurde durch Beschluss des Amtsgerichts XXXX vom 28.07.2006 ( XXXX ) die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und bestimmt, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Am 01.10.2006 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und die XXXX dadurch aufgelöst.Am 28.07.2006 wurde ein Insolvenzantrag für die römisch 40 , ein 1979 gegründetes Unternehmen mit Sitz in römisch 40 , gestellt. Geschäftsführer war zum Zeitpunkt des Insolvenzantrages römisch 40 . Über das Vermögen der Gesellschaft wurde durch Beschluss des Amtsgerichts römisch 40 vom 28.07.2006 ( römisch 40 ) die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und bestimmt, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Am 01.10.2006 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und die römisch 40 dadurch aufgelöst. Die XXXX Gebietskrankenkasse meldete in Bezug auf den Schuldner XXXX mit Schreiben vom 24.10.2006 aufgrund offener Beitragszahlungen für die Monate Juli und August 2006 (verbunden mit Zinsen bis zum 01.10.2006 in der Höhe von EUR 23,29 und einem Ordnungsbeitrag gemäß § 56 ASVG in der Höhe von EUR 766,82) eine Konkursforderung in der Höhe von EUR 5.239,62 an, welche durch das Insolvenzgericht, das Amtsgericht XXXX , beim ersten Prüftermin am 27.11.2006 festgestellt wurde.Die römisch 40 Gebietskrankenkasse meldete in Bezug auf den Schuldner römisch 40 mit Schreiben vom 24.10.2006 aufgrund offener Beitragszahlungen für die Monate Juli und August 2006 (verbunden mit Zinsen bis zum 01.10.2006 in der Höhe von EUR 23,29 und einem Ordnungsbeitrag gemäß Paragraph 56, ASVG in der Höhe von EUR 766,82) eine Konkursforderung in der Höhe von EUR 5.239,62 an, welche durch das Insolvenzgericht, das Amtsgericht römisch 40 , beim ersten Prüftermin am 27.11.2006 festgestellt wurde. Aufgrund einer Beitragsprüfung am 20.11.2006 wurde von der XXXX Gebietskrankenkasse ein weiterer Beitragsrückstand der XXXX festgestellt und daher am 28.11.2006 eine nachträgliche Forderung in der Höhe von EUR 13.389,16 bei der vom Amtsgericht XXXX bestellten Insolvenzverwalterin angemeldet. Dem Akt ist nicht zu entnehmen, ob diese Forderung durch das Insolvenzgericht festgestellt wurde. Aufgrund einer Beitragsprüfung am 20.11.2006 wurde von der römisch 40 Gebietskrankenkasse ein weiterer Beitragsrückstand der römisch 40 festgestellt und daher am 28.11.2006 eine nachträgliche Forderung in der Höhe von EUR 13.389,16 bei der vom Amtsgericht römisch 40 bestellten Insolvenzverwalterin angemeldet. Dem Akt ist nicht zu entnehmen, ob diese Forderung durch das Insolvenzgericht festgestellt wurde. Am 04.11.2009 übermittelte das Amtsgericht XXXX der XXXX Gebietskrankenkasse ein Schreiben der Insolvenzverwalterin der XXXX , in welcher diese das Amtsgericht darauf hinwies, dass die österreichische Firma XXXX zwischenzeitlich gelöscht sei und dass die Gläubiger im Insolvenzverfahren der XXXX keine Quote erhalten würden, da vorrangige Masseverbindlichkeiten der Arbeitnehmer bestünden, die ebenfalls nur mit einer Quote bedient werden könnten. Am 04.11.2009 übermittelte das Amtsgericht römisch 40 der römisch 40 Gebietskrankenkasse ein Schreiben der Insolvenzverwalterin der römisch 40 , in welcher diese das Amtsgericht darauf hinwies, dass die österreichische Firma römisch 40 zwischenzeitlich gelöscht sei und dass die Gläubiger im Insolvenzverfahren der römisch 40 keine Quote erhalten würden, da vorrangige Masseverbindlichkeiten der Arbeitnehmer bestünden, die ebenfalls nur mit einer Quote bedient werden könnten. Die Zahlung einer Quote an die Gläubiger der XXXX erfolgte am 20.04.
- Mit Beschluss des Amtsgerichts XXXX vom 04.10.2021 wurde das Insolvenzverfahren ( XXXX ) wegen Masseunzulänglichkeit eingestellt. Die Zahlung einer Quote an die Gläubiger der römisch 40 erfolgte am 20.04.
- Mit Beschluss des Amtsgerichts römisch 40 vom 04.10.2021 wurde das Insolvenzverfahren ( römisch 40 ) wegen Masseunzulänglichkeit eingestellt. In Österreich wurde mit Gesellschafterbeschluss vom 20.04.1989 die XXXX mit Sitz in XXXX gegründet und am 05.09.1989 in das Firmenbuch unter der Nummer XXXX (damals noch Handelsregister Landesgericht XXXX XXXX ) eingetragen. Mit Generalversammlungsbeschluss vom 12.06.2009 wurde die Gesellschaft aufgelöst und am 13.11.2009 infolge beendeter Liquidation gelöscht. Seit 05.09.1989 vertraten die Beschwerdeführer die Gesellschaft als handelsrechtliche Geschäftsführer. In Österreich wurde mit Gesellschafterbeschluss vom 20.04.1989 die römisch 40 mit Sitz in römisch 40 gegründet und am 05.09.1989 in das Firmenbuch unter der Nummer römisch 40 (damals noch Handelsregister Landesgericht römisch 40 römisch 40 ) eingetragen. Mit Generalversammlungsbeschluss vom 12.06.2009 wurde die Gesellschaft aufgelöst und am 13.11.2009 infolge beendeter Liquidation gelöscht. Seit 05.09.1989 vertraten die Beschwerdeführer die Gesellschaft als handelsrechtliche Geschäftsführer.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Insolvenzverfahren über die XXXX ergeben sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Dokumenten, unter anderem dem Beschluss des Amtsgerichts XXXX vom 01.10.2006, Zl. XXXX zur Eröffnung des Verfahrens, und aus einem dem Bundesverwaltungsgericht auf Anfrage übermittelten Auszug im Handelsregister B des Amtsgerichts XXXX zu XXXX . Die Feststellungen zum Insolvenzverfahren über die römisch 40 ergeben sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Dokumenten, unter anderem dem Beschluss des Amtsgerichts römisch 40 vom 01.10.2006, Zl. römisch 40 zur Eröffnung des Verfahrens, und aus einem dem Bundesverwaltungsgericht auf Anfrage übermittelten Auszug im Handelsregister B des Amtsgerichts römisch 40 zu römisch 40 . Die Feststellungen zum Schreiben der Insolvenzverwalterin an das Amtsgericht XXXX der XXXX ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.Die Feststellungen zum Schreiben der Insolvenzverwalterin an das Amtsgericht römisch 40 der römisch 40 ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellung der ursprünglich angemeldeten und am 27.11.2006 festgestellten Forderung der XXXX Gebietskrankenkasse gegenüber der XXXX ergibt sich aus einer im Akt (AS 65) einliegenden „Insolvenz-Tabelle“ des Amtsgerichts XXXX .Die Feststellung der ursprünglich angemeldeten und am 27.11.2006 festgestellten Forderung der römisch 40 Gebietskrankenkasse gegenüber der römisch 40 ergibt sich aus einer im Akt (AS 65) einliegenden „Insolvenz-Tabelle“ des Amtsgerichts römisch 40 . Die nachträgliche Konkursforderung ergibt sich aus einem im Akt einliegenden Schreiben der XXXX Gebietskrankenkasse an die Insolvenzverwalterin zu XXXX vom 28.11.2006; dass diese auf einer Prüfung bei der XXXX mit Sitz in XXXX beruhte, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Prüfbericht.Die nachträgliche Konkursforderung ergibt sich aus einem im Akt einliegenden Schreiben der römisch 40 Gebietskrankenkasse an die Insolvenzverwalterin zu römisch 40 vom 28.11.2006; dass diese auf einer Prüfung bei der römisch 40 mit Sitz in römisch 40 beruhte, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Prüfbericht. Die Zahlung einer Quote ergibt sich aus einer mit der Beschwerde vorgelegten E-Mail der Insolvenzverwalterin zu XXXX .Die Zahlung einer Quote ergibt sich aus einer mit der Beschwerde vorgelegten E-Mail der Insolvenzverwalterin zu römisch 40 . Die Feststellungen zur XXXX ergeben sich aus einem im Verwaltungsakt einliegenden Firmenbuchauszug zu XXXX .Die Feststellungen zur römisch 40 ergeben sich aus einem im Verwaltungsakt einliegenden Firmenbuchauszug zu römisch 40 .
- Rechtliche Beurteilung: Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1, 2 und 3 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins, 2 und 3 dieser Bestimmung lauten wie folgt: § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Behebung der angefochtenen Bescheide und Zurückverweisung der Angelegenheit In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH ausgesprochen, dass - im Hinblick auf den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte - von der Möglichkeit der Zurückverweisung nach § 28 Abs 3 VwGVG nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann und eine Zurückverweisung zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nur dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. dazu auch VwGH 16.10.2015, Ra 2015/08/0042, VwGH 12.01.2016, Ra 2014/08/0028; zur vertretbaren Rechtsansicht der nur ansatzweisen Ermittlung siehe auch VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109).In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH ausgesprochen, dass - im Hinblick auf den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte - von der Möglichkeit der Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann und eine Zurückverweisung zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nur dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat vergleiche dazu auch VwGH 16.10.2015, Ra 2015/08/0042, VwGH 12.01.2016, Ra 2014/08/0028; zur vertretbaren Rechtsansicht der nur ansatzweisen Ermittlung siehe auch VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109). Wie im Folgenden dargestellt wird, liegen im gegenständlichen Fall derartige Ermittlungslücken vor: Gemäß § 67 Abs 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.Gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend. Neben der Uneinbringlichkeit der Forderung sind weitere Voraussetzungen für die Haftung gemäß § 67 Abs 10 ASVG auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach, schuldhafte und rechtswidrige Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit (vgl. VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038).Neben der Uneinbringlichkeit der Forderung sind weitere Voraussetzungen für die Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach, schuldhafte und rechtswidrige Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit vergleiche VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038). Zu all diesen Voraussetzungen wurde bloß ansatzweise bzw. gar nicht ermittelt. So ist aus den Bescheiden, auch wenn diese in einer Zusammenschau mit den Verwaltungsakten betrachtet werden, nicht erkennbar, welcher Zusammenhang zwischen dem Unternehmen, gegen das die belangte Behörde Forderungen im Insolvenzverfahren anmeldete (der XXXX ), und den Beschwerdeführern, die bei einem anderen Unternehmen als Geschäftsführer bestellt waren (bei der XXXX ), besteht. Das Bundesverwaltungsgericht schließt einen derartigen Zusammenhang nicht aus, kann ihn den Bescheiden aber nicht entnehmen: Die belangte Behörde bezieht sich auf Forderungen, die im Insolvenzverfahren zu Zl. XXXX angemeldet wurden. Dieses Insolvenzverfahren bezog sich, ebenso wie der Prüfbericht aus November 2006, auf die XXXX mit Sitz in XXXX , deren Geschäftsführer XXXX war. Zu all diesen Voraussetzungen wurde bloß ansatzweise bzw. gar nicht ermittelt. So ist aus den Bescheiden, auch wenn diese in einer Zusammenschau mit den Verwaltungsakten betrachtet werden, nicht erkennbar, welcher Zusammenhang zwischen dem Unternehmen, gegen das die belangte Behörde Forderungen im Insolvenzverfahren anmeldete (der römisch 40 ), und den Beschwerdeführern, die bei einem anderen Unternehmen als Geschäftsführer bestellt waren (bei der römisch 40 ), besteht. Das Bundesverwaltungsgericht schließt einen derartigen Zusammenhang nicht aus, kann ihn den Bescheiden aber nicht entnehmen: Die belangte Behörde bezieht sich auf Forderungen, die im Insolvenzverfahren zu Zl. römisch 40 angemeldet wurden. Dieses Insolvenzverfahren bezog sich, ebenso wie der Prüfbericht aus November 2006, auf die römisch 40 mit Sitz in römisch 40 , deren Geschäftsführer römisch 40 war. Die Beschwerdeführer dagegen waren Geschäftsführer der XXXX mit Sitz in XXXX . Soweit in den angefochtenen Bescheiden die Rede davon ist, dass die Beschwerdeführer als „Geschäftsführer(
- in)von Beitragskontoinhaber(
- in)XXXX , XXXX “ haften, erschließt sich für das Bundesverwaltungsgericht nicht, welche Gesellschaft gemeint ist. Nach den dem Gericht vorliegenden Informationen (siehe dazu Beweiswürdigung) waren die beiden Beschwerdeführer Geschäftsführer der XXXX mit Sitz in XXXX , während die XXXX mit Sitz in XXXX , über die das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, einen anderen Geschäftsführer hatte. Die belangte Behörde hat es daher unterlassen, Ermittlungen zur grundlegenden Frage, ob die Beschwerdeführer tatsächlich Geschäftsführer jener Gesellschaft waren, welche der belangten Behörde Beiträge schuldet, anzustellen und entsprechende Feststellungen zu treffen. Die Beschwerdeführer dagegen waren Geschäftsführer der römisch 40 mit Sitz in römisch 40 . Soweit in den angefochtenen Bescheiden die Rede davon ist, dass die Beschwerdeführer als „Geschäftsführer(
- in)von Beitragskontoinhaber(
- in)römisch 40 , römisch 40 “ haften, erschließt sich für das Bundesverwaltungsgericht nicht, welche Gesellschaft gemeint ist. Nach den dem Gericht vorliegenden Informationen (siehe dazu Beweiswürdigung) waren die beiden Beschwerdeführer Geschäftsführer der römisch 40 mit Sitz in römisch 40 , während die römisch 40 mit Sitz in römisch 40 , über die das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, einen anderen Geschäftsführer hatte. Die belangte Behörde hat es daher unterlassen, Ermittlungen zur grundlegenden Frage, ob die Beschwerdeführer tatsächlich Geschäftsführer jener Gesellschaft waren, welche der belangten Behörde Beiträge schuldet, anzustellen und entsprechende Feststellungen zu treffen. Im vorliegenden Fall erließ die belangte Behörde die angefochtenen Bescheide daher, ohne grundlegende Ermittlungen anzustellen, da sich aus den Bescheiden – und auch nicht aus den Verwaltungsakten – nicht ergibt, warum die Beschwerdeführer als Geschäftsführer der XXXX mit Sitz in XXXX für Schulden der XXXX mit Sitz in XXXX haften.Im vorliegenden Fall erließ die belangte Behörde die angefochtenen Bescheide daher, ohne grundlegende Ermittlungen anzustellen, da sich aus den Bescheiden – und auch nicht aus den Verwaltungsakten – nicht ergibt, warum die Beschwerdeführer als Geschäftsführer der römisch 40 mit Sitz in römisch 40 für Schulden der römisch 40 mit Sitz in römisch 40 haften. Im Übrigen ergibt sich aus den Akten auch nicht, wie sich die Höhe der Forderung zusammensetzt. Während am 28.11.2006 aufgrund der GPLA-Prüfung eine nachträgliche Forderung in der Höhe von EUR 13.389,16 bei der vom Amtsgericht XXXX bestellten Insolvenzverwalterin angemeldet wurde, wird im Rückstandsausweis nur mehr auf einen „Beitrag GPLA“ von EUR 1.335,41 hingewiesen. Den Bescheiden ist – ebenso wenig wie den Verwaltungsakten – nicht zu entnehmen, wie sich diese Reduktion der Forderung erklären lässt. Im Übrigen ergibt sich aus den Akten auch nicht, wie sich die Höhe der Forderung zusammensetzt. Während am 28.11.2006 aufgrund der GPLA-Prüfung eine nachträgliche Forderung in der Höhe von EUR 13.389,16 bei der vom Amtsgericht römisch 40 bestellten Insolvenzverwalterin angemeldet wurde, wird im Rückstandsausweis nur mehr auf einen „Beitrag GPLA“ von EUR 1.335,41 hingewiesen. Den Bescheiden ist – ebenso wenig wie den Verwaltungsakten – nicht zu entnehmen, wie sich diese Reduktion der Forderung erklären lässt. Mit der Beschwerde wurde im Übrigen eine Zahlung der Quote an die belangte Behörde behauptet und auf eine Antwort der Insolvenzverwalterin vom 22.11.2022 an die Rechtsanwältin der Beschwerdeführer verwiesen, in welcher diese – auf die Frage, „wann die Quote der österreichischen Krankenkasse mitgeteilt/bekannt wurde“, antwortete, dass die Zahlung der Quote an die Gläubiger am 20.04.2021 erfolgt sei. Auch hier wären Ermittlungen notwendig, um sicherzustellen, dass keine Zahlung an die belangte Behörde erfolgt sind. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass dieser Punkt erst mit der Beschwerde vorgebracht wurde und keine Pflicht zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung besteht, und verweist daher nur der Vollständigkeit halber und nicht zur Begründung der Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 VwGVG darauf.Mit der Beschwerde wurde im Übrigen eine Zahlung der Quote an die belangte Behörde behauptet und auf eine Antwort der Insolvenzverwalterin vom 22.11.2022 an die Rechtsanwältin der Beschwerdeführer verwiesen, in welcher diese – auf die Frage, „wann die Quote der österreichischen Krankenkasse mitgeteilt/bekannt wurde“, antwortete, dass die Zahlung der Quote an die Gläubiger am 20.04.2021 erfolgt sei. Auch hier wären Ermittlungen notwendig, um sicherzustellen, dass keine Zahlung an die belangte Behörde erfolgt sind. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass dieser Punkt erst mit der Beschwerde vorgebracht wurde und keine Pflicht zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung besteht, und verweist daher nur der Vollständigkeit halber und nicht zur Begründung der Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG darauf. Letztlich wurden auch unzureichende Ermittlungsschritte zur Frage der schuldhaften Pflichtverletzung gesetzt; die von der belangten Behörde für Juli und August 2006 geforderten Sozialversicherungsbeiträge waren zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch nicht fällig; es hätte weiterer Ermittlungen bedurft, ob es den Geschäftsführern (wenn man unterstellt, dass die Beschwerdeführer überhaupt als Geschäftsführer der insolventen XXXX entscheidungsbefugt waren) rechtlich möglich gewesen wäre, Zahlungen vorzunehmen, zumal am 28.07.2006 eine vorläufige Insolvenzverwaltung bestellt worden war und Verfügungen nur mehr mit Zustimmung des Insolvenzverwalters möglich waren. Diesbezüglich ist die deutsche Rechtslage heranzuziehen. Die Behauptung fehlender Mittel zur Begleichung der Beitragsrückstände (nach Erlangen der Kenntnis über die Rückstände) bedarf Feststellungen. Die bloße Bezugnahme darauf, dass keine Unterlagen vorgelegt worden seien, die eine Prüfung der Gläubigergleichbehandlung ermöglichen würden, geht an dem von diesem Tatsachenvorbringen aufgeworfenen Thema vorbei.Letztlich wurden auch unzureichende Ermittlungsschritte zur Frage der schuldhaften Pflichtverletzung gesetzt; die von der belangten Behörde für Juli und August 2006 geforderten Sozialversicherungsbeiträge waren zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch nicht fällig; es hätte weiterer Ermittlungen bedurft, ob es den Geschäftsführern (wenn man unterstellt, dass die Beschwerdeführer überhaupt als Geschäftsführer der insolventen römisch 40 entscheidungsbefugt waren) rechtlich möglich gewesen wäre, Zahlungen vorzunehmen, zumal am 28.07.2006 eine vorläufige Insolvenzverwaltung bestellt worden war und Verfügungen nur mehr mit Zustimmung des Insolvenzverwalters möglich waren. Diesbezüglich ist die deutsche Rechtslage heranzuziehen. Die Behauptung fehlender Mittel zur Begleichung der Beitragsrückstände (nach Erlangen der Kenntnis über die Rückstände) bedarf Feststellungen. Die bloße Bezugnahme darauf, dass keine Unterlagen vorgelegt worden seien, die eine Prüfung der Gläubigergleichbehandlung ermöglichen würden, geht an dem von diesem Tatsachenvorbringen aufgeworfenen Thema vorbei. Hinsichtlich der von der Rechtsanwältin der Beschwerdeführer am 25.10.2022 vorgebrachten Einrede der Verjährung sind ebenfalls genauere Erhebungen notwendig. Soweit in der Antwort der belangten Behörde (Email vom 25.10.2022) darauf verwiesen wird, dass am 01.10.2006 über das Vermögen der XXXX die Insolvenz eröffnet und das Verfahren am 14.10.2021 wegen fehlender Masse eingestellt wurde, ist dies aktenwidrig, bezieht sich das Verfahren unter der Zl. XXXX doch auf die XXXX . Soweit im Übrigen erklärt wurde, dass erst durch die Verfahrenseinstellung im Oktober 2021 von einer Uneinbringlichkeit der Forderung ausgegangen werden konnte, bedarf es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Beurteilung dieser Uneinbringlichkeit nicht notwendig der vollständigen Abwicklung (bis zur Aufhebung) des Konkurses; sie ist vielmehr bereits anzunehmen, sobald im Lauf des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Abgabenforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht (nicht einmal mit einem ziffernmäßig bestimmten Teilbetrag) wird befriedigt werden können. Diese Grundsätze sind auch bei der Auslegung des § 67 Abs. 10 ASVG heranzuziehen (VwGH 29.03.2000, Zl. 95/08/0140). Am 04.11.2009 übermittelte das Amtsgericht XXXX der XXXX Gebietskrankenkasse ein Schreiben der Insolvenzverwalterin der XXXX , in welcher diese das Amtsgericht darauf hinwies, dass die Gläubiger im Insolvenzverfahren der XXXX keine Quote erhalten werden, da vorrangige Masseverbindlichkeiten der Arbeitnehmer bestünden, die ebenfalls nur mit einer Quote bedient werden könnten. Es werden daher auch nähere Ermittlungen dahingehend zu tätigen sein, ab wann von einer Uneinbringlichkeit der Forderung ausgegangen werden musste. Soweit in der Stellungnahme der belangten Behörde mit Beschwerdevorlage auf die Verjährungsunterbrechung gemäß § 9 Abs 1 IO hingewiesen wurde, wurde es unterlassen aufzuzeigen, inwieweit die österreichische Insolvenzordnung hier Anwendung findet und zudem, ob die nachträglich angemeldete Forderung vom Insolvenzgericht überhaupt festgestellt wurde.Hinsichtlich der von der Rechtsanwältin der Beschwerdeführer am 25.10.2022 vorgebrachten Einrede der Verjährung sind ebenfalls genauere Erhebungen notwendig. Soweit in der Antwort der belangten Behörde (Email vom 25.10.2022) darauf verwiesen wird, dass am 01.10.2006 über das Vermögen der römisch 40 die Insolvenz eröffnet und das Verfahren am 14.10.2021 wegen fehlender Masse eingestellt wurde, ist dies aktenwidrig, bezieht sich das Verfahren unter der Zl. römisch 40 doch auf die römisch 40 . Soweit im Übrigen erklärt wurde, dass erst durch die Verfahrenseinstellung im Oktober 2021 von einer Uneinbringlichkeit der Forderung ausgegangen werden konnte, bedarf es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Beurteilung dieser Uneinbringlichkeit nicht notwendig der vollständigen Abwicklung (bis zur Aufhebung) des Konkurses; sie ist vielmehr bereits anzunehmen, sobald im Lauf des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Abgabenforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht (nicht einmal mit einem ziffernmäßig bestimmten Teilbetrag) wird befriedigt werden können. Diese Grundsätze sind auch bei der Auslegung des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG heranzuziehen (VwGH 29.03.2000, Zl. 95/08/0140). Am 04.11.2009 übermittelte das Amtsgericht römisch 40 der römisch 40 Gebietskrankenkasse ein Schreiben der Insolvenzverwalterin der römisch 40 , in welcher diese das Amtsgericht darauf hinwies, dass die Gläubiger im Insolvenzverfahren der römisch 40 keine Quote erhalten werden, da vorrangige Masseverbindlichkeiten der Arbeitnehmer bestünden, die ebenfalls nur mit einer Quote bedient werden könnten. Es werden daher auch nähere Ermittlungen dahingehend zu tätigen sein, ab wann von einer Uneinbringlichkeit der Forderung ausgegangen werden musste. Soweit in der Stellungnahme der belangten Behörde mit Beschwerdevorlage auf die Verjährungsunterbrechung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, IO hingewiesen wurde, wurde es unterlassen aufzuzeigen, inwieweit die österreichische Insolvenzordnung hier Anwendung findet und zudem, ob die nachträglich angemeldete Forderung vom Insolvenzgericht überhaupt festgestellt wurde. Im vorliegenden Fall erließ die belangte Behörde den Bescheid ohne die grundlegendsten Voraussetzungen einer Geschäftsführerhaftung ermittelt zu haben. Würde nunmehr das Bundesverwaltungsgericht – das eigentlich als Rechtsmittelinstanz eingerichtet wurde – nach weiteren Ermittlungen, erstmals eine Entscheidung unter Zugrundelegung eines vollständig festgestellten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung aller vorhandenen Beweismittel erlassen, so wäre damit auch der Rechtsschutz der Beschwerdeführerin de facto eingeschränkt. Angesichts des aufgezeigten Ermittlungsbedarfs erachtet das Bundesverwaltungsgericht fallbezogen ein Vorgehen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG für erforderlich. Zudem ist festzuhalten, dass die in § 28 Abs. 2 VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur "Entscheidung in der Sache selbst" nach sich ziehen, im Beschwerdefall nicht vorliegen. Weder steht - wie dargetan - der maßgebliche Sachverhalt fest (Z 1 leg.cit.), noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden (Z 2 leg.cit.), dies hier auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in diesem speziellen Einzelfall angenommen werden muss, dass es für die belangte Behörde leichter nachzuvollziehen ist, warum die Forderungen bei der XXXX mit Sitz in XXXX angemeldet wurden und ob diese festgestellt wurden bzw. warum eine Haftung der Beschwerdeführer für die offenen Forderungen der XXXX angenommen wurde, obwohl sie selbst Geschäftsführer einer anderen Gesellschaft waren. Angesichts des aufgezeigten Ermittlungsbedarfs erachtet das Bundesverwaltungsgericht fallbezogen ein Vorgehen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG für erforderlich. Zudem ist festzuhalten, dass die in Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur "Entscheidung in der Sache selbst" nach sich ziehen, im Beschwerdefall nicht vorliegen. Weder steht - wie dargetan - der maßgebliche Sachverhalt fest (Ziffer eins, leg.cit.), noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden (Ziffer 2, leg.cit.), dies hier auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in diesem speziellen Einzelfall angenommen werden muss, dass es für die belangte Behörde leichter nachzuvollziehen ist, warum die Forderungen bei der römisch 40 mit Sitz in römisch 40 angemeldet wurden und ob diese festgestellt wurden bzw. warum eine Haftung der Beschwerdeführer für die offenen Forderungen der römisch 40 angenommen wurde, obwohl sie selbst Geschäftsführer einer anderen Gesellschaft waren. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die angesprochenen erforderlichen Ermittlungstätigkeiten hinsichtlich einer etwaigen Geschäftsführerhaftung (einschließlich der Höhe derselben) durchzuführen und gegebenenfalls neue Bescheide aufgrund eines vollständig festgestellten Sachverhalts und unter Berücksichtigung aller vorhandenen Beweismittel zu erlassen haben. Die angefochtenen Bescheide waren daher gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Die angefochtenen Bescheide waren daher gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG Abstand, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass die angefochtenen Bescheide aufzuheben waren.Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG Abstand, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass die angefochtenen Bescheide aufzuheben waren. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I403.2266095.1.00