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{'item': 'I404 2263223-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2023 GeschäftszahlI404 2263223-1 SpruchI404 2200073-4/2EI404 2263223-1/2E, I404 2200073-4/2E, I404 2263223-1/2E IM NAMEN DER REPUBL

Art. 8EMRK gemäß § 55 Abs. 2 Asyl

G. Den Anträgen wurden eine schriftliche Stellungnahme sowie Unterlagen zur Integration und die Geburtsurkunde der BF2 angeschlossen, jedoch weder Geburtsurkunde der BF1 noch Reisepässe. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die BF1 von ihrem Lebensgefährten und Vater der BF2 nunmehr getrennt lebe. Außerdem besuche die vierjährige BF2 einen Kindergarten, habe dort Freunde gefunden und altersentsprechende Deutschkenntnisse. 3. Die Beschwerdeführerinnen kamen ihrer Ausreiseverpflichtung in der Folge nicht nach, sondern stellten am 18.05.2022 die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz 2, Asyl

G. Den Anträgen wurden eine schriftliche Stellungnahme sowie Unterlagen zur Integration und die Geburtsurkunde der BF2 angeschlossen, jedoch weder Geburtsurkunde der BF1 noch Reisepässe. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die BF1 von ihrem Lebensgefährten und Vater der BF2 nunmehr getrennt lebe. Außerdem besuche die vierjährige BF2 einen Kindergarten, habe dort Freunde gefunden und altersentsprechende Deutschkenntnisse.

  1. Die belangte Behörde erteilte den Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 19.05.2022 einen „Verbesserungsauftrag“ und wies sie darauf hin, dass jedem Antrag neben einer ausführlichen schriftlichen Begründung auch ein Lichtbild, ein gültiges Reisedokument im Original und in Kopie sowie die Geburtsurkunde im Original und in Kopie samt Übersetzung beizulegen wären. Den Beschwerdeführerinnen wurden vier Wochen eingeräumt, um diese Urkunden vorzulegen und wurden sie auf die Möglichkeit hingewiesen, einen Antrag auf Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV zu stellen und darauf, dass, wenn der Mangel nicht behoben würde, der Antrag mangels Mitwirkung zurückzuweisen sei.
  2. Die belangte Behörde erteilte den Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 19.05.2022 einen „Verbesserungsauftrag“ und wies sie darauf hin, dass jedem Antrag neben einer ausführlichen schriftlichen Begründung auch ein Lichtbild, ein gültiges Reisedokument im Original und in Kopie sowie die Geburtsurkunde im Original und in Kopie samt Übersetzung beizulegen wären. Den Beschwerdeführerinnen wurden vier Wochen eingeräumt, um diese Urkunden vorzulegen und wurden sie auf die Möglichkeit hingewiesen, einen Antrag auf Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV zu stellen und darauf, dass, wenn der Mangel nicht behoben würde, der Antrag mangels Mitwirkung zurückzuweisen sei.
  3. Mit „ergänzender Stellungnahme“ vom 02.06.2022 stellten die Beschwerdeführerinnen einen Antrag auf Mängelheilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 und führten dazu aus, dass sie weder Reisedokumente noch - im Falle der BF1 - Geburtsurkunden vorlegen könnten. Sie würden keine Dokumente bei der nigerianischen Botschaft erhalten und hätten große Angst, sich dorthin zu begeben.
  4. Mit „ergänzender Stellungnahme“ vom 02.06.2022 stellten die Beschwerdeführerinnen einen Antrag auf Mängelheilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 und führten dazu aus, dass sie weder Reisedokumente noch - im Falle der BF1 - Geburtsurkunden vorlegen könnten. Sie würden keine Dokumente bei der nigerianischen Botschaft erhalten und hätten große Angst, sich dorthin zu begeben.
  5. Am 05.10.2022 wurde die BF1 von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie an, dass sich für sie persönlich etwas geändert habe. Sie lebe nämlich mit dem Vater ihres Kindes nicht mehr zusammen. Außerdem besuche sie einen Deutschkurs und habe Freiwilligenarbeit geleistet.
  6. Mit den verfahrensgegenständlichen Bescheiden vom 18.10.2022 wies die belangte Behörde die Anträge auf Erteilung eines

Art. 8EMRK vom 18.05.2022 gemäß § 58 Abs. 10 Asyl

G zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass gegen die Beschwerdeführerinnen bereits eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei und aus ihrem Antragsvorbringen kein maßgeblich veränderter Sachverhalt im Hinblick auf das Privat- und Familienleben hervorgehe. 7. Mit den verfahrensgegenständlichen Bescheiden vom 18.10.2022 wies die belangte Behörde die Anträge auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK vom 18.05.2022 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, Asyl

G zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass gegen die Beschwerdeführerinnen bereits eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei und aus ihrem Antragsvorbringen kein maßgeblich veränderter Sachverhalt im Hinblick auf das Privat- und Familienleben hervorgehe.

  1. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Schriftsatz vom 16.11.2022 Beschwerde und führten darin im Wesentlichen aus, dass entgegen den Feststellungen der belangten Behörde jedenfalls ein maßgeblich geänderter Sachverhalt vorliege. Die BF1 würde von ihrem Lebensgefährten und Vater der BF2 nunmehr getrennt leben, sie habe ihre begonnene Integration fortgesetzt und die in Österreich geborene BF2 besuche einen Kindergarten, weshalb eine Neubeurteilung der Rückkehrentscheidung anhand der Kriterien des Kindeswohls geboten sei.
  2. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Die Beschwerdeführerinnen sind nigerianische Staatsangehörige. Die BF1 hält sich seit 28.09.2016 im Bundesgebiet auf. Ihre Tochter, die BF2, wurde am XXXX .2018 in Österreich geboren.Die Beschwerdeführerinnen sind nigerianische Staatsangehörige. Die BF1 hält sich seit 28.09.2016 im Bundesgebiet auf. Ihre Tochter, die BF2, wurde am römisch 40 .2018 in Österreich geboren. Zuletzt wurde gegen die Beschwerdeführerinnen mit Bescheiden vom 17.12.2018 bzw. 20.12.2018 eine Rückkehrentscheidung erlassen, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.08.2019 (I403 2200073-3/9E und I403 2204476-2/9E) rechtskräftig bestätigt wurde. In diesem Erkenntnis wurde zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerinnen festgestellt, dass die BF1 seit etwa drei Jahren eine Beziehung mit dem Vater der BF2 führe und alle drei in einem gemeinsamen Haushalt leben würden. Die BF2 besuche eine Kinderkrippe. Beweiswürdigend wurde zur Person der BF1 ausgeführt, dass sie eine Kursbesuchsbestätigung für einen Deutschkurs vom 28.06.2017 und vom 01.08.2017, ein Unterstützerschreiben, ein Empfehlungsschreiben der Pfarre vom 27.06.2017, eine Bestätigung über den Verkauf einer Straßenzeitung vom 27.06.2017 und ein Empfehlungsschreiben eines Pflege- und Betreuungszentrums, in dem sie ehrenamtlich arbeitete, vom 23.06.2017 vorgelegt habe. Mit dem gegenständlichen Antrag haben die Beschwerdeführerinnen vorgebracht, dass die mittlerweile vierjährige BF2 einen Kindergarten besucht, dort Freunde gefunden habe und über altersentsprechende Deutschkenntnisse verfüge. Hinsichtlich der BF1 wurden dieselben integrationsbezeugenden Unterlagen wie im Vorverfahren vorgelegt. Außerdem habe sich die BF1 vom Vater der BF2 getrennt und bestünde zu ihm kein Kontakt.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf dem unzweifelhaften Akteninhalt in Zusammenschau mit dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes im Vorverfahren vom 13.08.2019, I403 2200073-3/9E bzw. I403 2204476-2/9E. ,
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 3.
  6. Rechtslage: Die relevanten Bestimmungen des AsylG 2005 idgF lauten wie folgt: Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRKAufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK § 55.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wennParagraph 55,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
  1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
  2. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
  3. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
  4. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln Antragstellung und amtswegiges Verfahren § 58. …Paragraph 58, …
(10)Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(10)Anträge gemäß Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. … 3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: 3.2.1. Die belangte Behörde hat die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf Erteilung eines

Art. 8EMRK im gegenständlichen Fall gemäß § 58 Abs. 10 Asyl

G 2005 zurückgewiesen und dies damit begründet, dass sich seit der letzten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.08.2019 keine entscheidungsrelevanten Änderungen ergeben hätten. Die Beschwerdeführerinnen würden nach wie vor keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht aufweisen und liege zwischen dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung und der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung nur ein sehr kurzer Zeitraum, sodass sich auch der Inlandsaufenthalt nicht wesentlich verlängert habe. 3.2.1. Die belangte Behörde hat die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph 58, Absatz 10, Asyl

G 2005 zurückgewiesen und dies damit begründet, dass sich seit der letzten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.08.2019 keine entscheidungsrelevanten Änderungen ergeben hätten. Die Beschwerdeführerinnen würden nach wie vor keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht aufweisen und liege zwischen dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung und der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung nur ein sehr kurzer Zeitraum, sodass sich auch der Inlandsaufenthalt nicht wesentlich verlängert habe. 3.2.

  1. Die Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen - zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten - Grundsätze herangezogen werden können (vgl. VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie den Schluss zulässt, dass nunmehr - unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen - eine andere Beurteilung jener Umstände, die den Grund für die seinerzeitige rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheids muss zumindest möglich sein (vgl. VwGH 13.09.2011, 2011/22/0035 bis 0039). Im Hinblick darauf liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einer Antragszurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 entgegensteht, nicht erst dann vor, wenn der neue Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 MRK ausgeschlossen erscheinen lassen (vgl. VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0356; 22.07.2011, 2011/22/0127). Wesentlich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind (vgl. VwGH vom 11.10.2021, Ra 2018/22/0002).3.2.
  2. Die Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen - zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten - Grundsätze herangezogen werden können vergleiche VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie den Schluss zulässt, dass nunmehr - unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen - eine andere Beurteilung jener Umstände, die den Grund für die seinerzeitige rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheids muss zumindest möglich sein vergleiche VwGH 13.09.2011, 2011/22/0035 bis 0039). Im Hinblick darauf liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einer Antragszurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 entgegensteht, nicht erst dann vor, wenn der neue Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, MRK ausgeschlossen erscheinen lassen vergleiche VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0356; 22.07.2011, 2011/22/0127). Wesentlich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind vergleiche VwGH vom 11.10.2021, Ra 2018/22/0002). Im Rahmen einer Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 kann immer nur der letzte materiell rechtliche Abspruch Vergleichsmaßstab sein; nur darauf bezogen kommt eine Identität der Sach- und Rechtslage, die zu einer Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 führen könnte, in Betracht, während das hinsichtlich eines auf § 58 Abs. 9 Z 1 AsylG 2005 gestützten Zurückweisungsbescheides, der nur über eine Formalvoraussetzung abspricht und nicht mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist, nicht der Fall ist (vgl. VwGH vom 19.09.2019, Ra 2019/21/0173).Im Rahmen einer Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 kann immer nur der letzte materiell rechtliche Abspruch Vergleichsmaßstab sein; nur darauf bezogen kommt eine Identität der Sach- und Rechtslage, die zu einer Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 führen könnte, in Betracht, während das hinsichtlich eines auf Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG 2005 gestützten Zurückweisungsbescheides, der nur über eine Formalvoraussetzung abspricht und nicht mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist, nicht der Fall ist vergleiche VwGH vom 19.09.2019, Ra 2019/21/0173). 3.2.
  3. Seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.08.2019 besteht gegen die Beschwerdeführerinnen jedenfalls eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung, weshalb die Zurückweisung der gegenständlichen Anträge der Beschwerdeführerinnen voraussetzt, dass aus dem Antragsvorbringen kein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, hervorgeht. Ausgangspunkt für die behördliche Beurteilung des Vorliegens dieser Voraussetzung war daher der im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.08.2019 festgestellte Sachverhalt in Bezug auf das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerinnen im Vergleich zum im nunmehrigen Verfahren hervorgekommenen Sachverhalt in dieser Hinsicht im Zeitpunkt des Bescheides vom 18.10.2022.3.2.
  4. Seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.08.2019 besteht gegen die Beschwerdeführerinnen jedenfalls eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung, weshalb die Zurückweisung der gegenständlichen Anträge der Beschwerdeführerinnen voraussetzt, dass aus dem Antragsvorbringen kein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, hervorgeht. Ausgangspunkt für die behördliche Beurteilung des Vorliegens dieser Voraussetzung war daher der im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.08.2019 festgestellte Sachverhalt in Bezug auf das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerinnen im Vergleich zum im nunmehrigen Verfahren hervorgekommenen Sachverhalt in dieser Hinsicht im Zeitpunkt des Bescheides vom 18.10.
  5. 3.2.
  6. Wie umseits unter Punkt II.
  7. ausgeführt, wurde im Erkenntnis vom 13.08.2019 zum Privatleben der BF2 festgestellt, dass diese in Österreich eine Kinderkrippe besuche. Weitere integrationsbegründende Feststellungen wurden (altersbedingt) nicht getroffen.3.2.
  8. Wie umseits unter Punkt römisch zwei.
  9. ausgeführt, wurde im Erkenntnis vom 13.08.2019 zum Privatleben der BF2 festgestellt, dass diese in Österreich eine Kinderkrippe besuche. Weitere integrationsbegründende Feststellungen wurden (altersbedingt) nicht getroffen. Ebendiese Umstände hat dem Antragsvorbringen zufolge zwischenzeitlich eine maßgebliche Änderung erfahren. So wurde im gegenständlichen Verfahren vorgebracht, dass die mittlerweile vierjährige BF2 einen Kindergarten besuche, wo sie Freunde gefunden, sich integriert und auch Deutschkenntnisse erworben habe. Es erscheint unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK im gegenständlichen Fall sohin jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, dass durch den nunmehr behaupteten Kindergartenbesuch der BF2, ihre geschlossenen Freundschaften sowie ihr nunmehr fortgeschrittenes Alter von vier Jahren und ihre erworbenen Sprachkenntnissen im Vergleich zum Ausgangsverfahren eine ergänzende oder neue Abwägung ihrer privaten Interessen geboten wäre, weshalb schon dieser Umstand eine wesentliche Sachverhaltsänderung ihr hiesiges Privatleben betreffend darstellt, die einer inhaltlichen Beurteilung durch die belangte Behörde bedurft hätte. Es erscheint unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK im gegenständlichen Fall sohin jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, dass durch den nunmehr behaupteten Kindergartenbesuch der BF2, ihre geschlossenen Freundschaften sowie ihr nunmehr fortgeschrittenes Alter von vier Jahren und ihre erworbenen Sprachkenntnissen im Vergleich zum Ausgangsverfahren eine ergänzende oder neue Abwägung ihrer privaten Interessen geboten wäre, weshalb schon dieser Umstand eine wesentliche Sachverhaltsänderung ihr hiesiges Privatleben betreffend darstellt, die einer inhaltlichen Beurteilung durch die belangte Behörde bedurft hätte. 3.2.
  10. Davon abgesehen ist im Übrigen auch auf den Umstand zu verweisen, dass zwischen der letzten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom 13.08.2019 und der Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides am 18.10.2022 über drei Jahre und zwei Monate vergangen sind. Der Verwaltungsgerichtshof sprach insbesondere zur zeitlichen Komponente aus, dass bei einer kurzen Zeitspanne von „bis etwa zwei Jahren“ trotz verbesserter Sprachkenntnisse und Einstellungszusagen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung verneint werden könne (VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183). Bei einer zusätzlichen Aufenthaltsdauer von „etwa dreieinhalb Jahren“ sei hingegen eine Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG vom Bundesamt zu Recht nicht in Betracht gezogen worden (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Auch schon bei einer Zeitspanne von „mehr als drei Jahren“ könne nicht davon gesprochen werden, dass eine andere Beurteilung im Lichte des Art. 8 EMRK nicht einmal zumindest möglich sei (VwGH 11.06.2014, Ro 2014/22/0017).Der Verwaltungsgerichtshof sprach insbesondere zur zeitlichen Komponente aus, dass bei einer kurzen Zeitspanne von „bis etwa zwei Jahren“ trotz verbesserter Sprachkenntnisse und Einstellungszusagen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung verneint werden könne (VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183). Bei einer zusätzlichen Aufenthaltsdauer von „etwa dreieinhalb Jahren“ sei hingegen eine Zurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG vom Bundesamt zu Recht nicht in Betracht gezogen worden (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Auch schon bei einer Zeitspanne von „mehr als drei Jahren“ könne nicht davon gesprochen werden, dass eine andere Beurteilung im Lichte des Artikel 8, EMRK nicht einmal zumindest möglich sei (VwGH 11.06.2014, Ro 2014/22/0017). Vor diesem Hintergrund wäre somit schon ob des Zeitablaufs (verstärkt durch den mehrjährigen Kindergartenbesuch und die geschlossenen Freundschaften der nunmehr vierjährigen BF2) eine neuerliche inhaltliche Beurteilung geboten gewesen. Da sich die Prüfung der minderjährigen BF2 auch auf das Verfahren der BF1 niederschlägt, gilt dies auch für die BF
  11. 3.2.
  12. In Anbetracht dessen hat die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) zu Unrecht gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückgewiesen. Die belangte Behörde wird sich im weiteren Verfahren inhaltlich mit dem Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerinnen auseinanderzusetzen haben.3.2.
  13. In Anbetracht dessen hat die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK) zu Unrecht gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückgewiesen. Die belangte Behörde wird sich im weiteren Verfahren inhaltlich mit dem Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerinnen auseinanderzusetzen haben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die angefochtenen Bescheide zu beheben. 3.2.
  14. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen in der Beschwerde feststeht, dass die angefochtenen Bescheide zu beheben sind.3.2.
  15. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen in der Beschwerde feststeht, dass die angefochtenen Bescheide zu beheben sind. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I404.2263223.1.00

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