Obsah (13)
§ 22a§ 35§ 8aArt 133Art. 28§ 67§ 46§§ 52a§ 57Artikel 27Art 18Art 130§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2023 GeschäftszahlI406 2136995-2 Spruch, I406 2136995-2/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
§ 22aAbs.
3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
§ 35Vw
GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. IV.
§ 35Abs 1 und 3 Vw
GVG iVm § 1 Z 3, 4, 5 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier.
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3, 4, 5, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. V.
§ 8aVw
GVG wird der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung von Verfahrenshilfe als unbegründet abgewiesen.römisch fünf.
Paragraph 8 a, VwGVG wird der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung von Verfahrenshilfe als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, der angab, Staatsangehöriger Algeriens zu sein, stellte am 28.02.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Im März 2015 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer mit, dass Ungarn für das Asylverfahren zuständig sei. Das Asylverfahren wurde am 12.11.2015 wegen unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers eingestellt. Am 06.07.2016 wurde der Beschwerdeführer aufgrund eines Festnahmeauftrages aufgegriffen und zur Vorführung in ein Polizeianhaltezentrum eingeliefert. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer unter anderem wegen des Delikts der schweren Körperverletzung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Am 07.07.2016 erließ das Bundesamt eine Verfahrensanordnung und stellte in dieser die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zum Antragszeitpunkt fest. Der Beschwerdeführer habe in Ungarn den XXXX als Geburtsdatum angegeben und sei einer Ladung zur Altersfeststellung nicht nachgekommen.Am 07.07.2016 erließ das Bundesamt eine Verfahrensanordnung und stellte in dieser die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zum Antragszeitpunkt fest. Der Beschwerdeführer habe in Ungarn den römisch 40 als Geburtsdatum angegeben und sei einer Ladung zur Altersfeststellung nicht nachgekommen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer am 07.07.2016 eine Meldeverpflichtung auferlegt. Die Landespolizeidirektion XXXX teilte am 12.07.2016 mit, dass der Beschwerdeführer bisher seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen sei.Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer am 07.07.2016 eine Meldeverpflichtung auferlegt. Die Landespolizeidirektion römisch 40 teilte am 12.07.2016 mit, dass der Beschwerdeführer bisher seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen sei. Am 13.07.2016 leitete das Bundesamt ein Konsultationsverfahren mit Ungarn ein. Eine Zustimmung Ungarns zur Rückübernahme des Beschwerdeführers konnte nicht erlangt werden. Aufgrund des erneuten Untertauchens des Beschwerdeführers wurde am 20.09.2016 ein Festnahmeauftrag gegen ihn erlassen. Am 22.09.2016 wurde der Beschwerdeführer bei einer polizeilichen Kontrolle aufgrund des Festnahmeauftrages festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum eingeliefert. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am nächsten Tag gab er an, keine dauerhafte Unterkunft zu haben. Er nehme gelegentlich Unterkunft bei einem Freund. Die Adresse könne er nicht nennen. Ansonsten schlafe er auf der Straße. Er sei ledig, habe in Österreich keine Angehörigen und bestreite seinen Lebensunterhalt durch Unterstützung von Freunden. Befragt, warum er sich dem asylrechtlichen Verfahren entzogen habe, gab er an, dass er in Traiskirchen „rausgeworfen“ worden sei und in Simmering in einem Flüchtlingsheim gewohnt habe. Dort habe er auch nicht bleiben können. Eine Ladung für den 29.08.2016 habe er nicht befolgt, weil er diese nicht bekommen habe. Er sei damals in Gerichtshaft gewesen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 23.09.2016 wurde gegen den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens einer asylrechtlichen Entscheidung und der Abschiebung angeordnet. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.09.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 28.02.2015 vollinhaltlich abgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung nach Algerien für zulässig erklärt. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht über die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss vom 12.07.2019, GZ: I401 2186642-1/3E, wegen des unbekannten Aufenthaltsorts des Beschwerdeführers eingestellt. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.09.2016 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 19.10.2016, GZ: W137 2136995-1/9E, als unbegründet ab.
- Am 04.10.2018 stellten die Niederlande einen Antrag auf Rücküberstellung des Beschwerdeführers nach der Dublin Verordnung. Die Republik Österreich stimmte dieser Überstellung am 07.11.2018 zu. Der Beschwerdeführer entzog sich dieser Rücküberstellung und ist untergetaucht.
- Zu einem unbekannten Zeitpunkt reiste der Beschwerdeführer ins österreichische Bundesgebiet ein und wurde am 17.01.2023 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an einem Bahnhof aufgegriffen und kontrolliert. Da er keine für die Einreise und den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet benötigten Dokumente mit sich führte, wurde er von den Polizeibeamten festgenommen. Eine anschließend durchgeführte Abfrage aus dem EURODAC System (Fingerabdruck-Identifizierungssystem in der europäischen Union) ergab, dass der Beschwerdeführer bereits in mehreren Ländern einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat: - Ungarn – 26.02.2015 - Österreich – 28.02.2015 - Frankreich – 31.12.2015 - Schweiz – 13.01.2016 - Niederlande – 28.08.2018 - Schweiz – 15.11.2022
- Am 17.01.2023 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen.
- Mit dem angefochtenen (Mandats-)Bescheid vom 17.01.2023 ordnete das Bundesamt
Art. 28Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung i
Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung eines Überstellungsverfahrens an.5. Mit dem angefochtenen (Mandats-)Bescheid vom 17.01.2023 ordnete das Bundesamt
Artikel 28
, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung eines Überstellungsverfahrens an.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die erhobene Beschwerde vom 24.01.2023, in welcher ein Antrag auf Ersatz der Aufwendungen gestellt wurde. Inhaltlich wird vorgebracht, die Schubhaft stütze sich aufgrund des Vorliegens eines Dublin-Sachverhaltes auf § 76 Abs 2 Z 3 FPG. Sie sei jedoch rechtswidrig, weil Fluchtgefahr und gelindere Mittel nicht nachvollziehbar begründet worden seien. Dies werde nachfolgend ausgeführt.Inhaltlich wird vorgebracht, die Schubhaft stütze sich aufgrund des Vorliegens eines Dublin-Sachverhaltes auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG. Sie sei jedoch rechtswidrig, weil Fluchtgefahr und gelindere Mittel nicht nachvollziehbar begründet worden seien. Dies werde nachfolgend ausgeführt. Darüber hinaus sei die Anhaltung in Schubhaft nicht verhältnismäßig, da noch keine Entscheidung zur Außerlandesbringung getroffen worden sei und die Schubhaft somit noch länger dauern werde. Es wären im Fall des Beschwerdeführers gelindere Mittel wie etwa die Anordnung zur Wohnsitznahme möglich. Die belangte Behörde stütze die erhebliche Fluchtgefahr auf § 76 Abs 3 Z. 1, Z 2, Z 3, Z 6 lit. a-c, Z. 8 und Z.9 FPG. Die Behörde setze sich an dieser Stelle jedoch nicht mit dem Umstand auseinander, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 17.01.2023 eine mögliche Wohnadresse bei seinem langjährigen Freund als Wohnmöglichkeit anführte.Die belangte Behörde stütze die erhebliche Fluchtgefahr auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 2,, Ziffer 3,, Ziffer 6, lit. a-c, Ziffer 8 und Ziffer 9, FPG. Die Behörde setze sich an dieser Stelle jedoch nicht mit dem Umstand auseinander, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 17.01.2023 eine mögliche Wohnadresse bei seinem langjährigen Freund als Wohnmöglichkeit anführte. Damit, warum die Sicherung des Verfahrens bzw. des Überstellungsverfahrens erforderlich sei, setze sich das Bundesamt nicht ausreichend auseinander. Zutreffend sei, dass der Beschwerdeführer unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist ist, bereits in mehreren Staaten um Asyl angesucht hat und aktuell über keinen Wohnsitz im österreichischen Bundesgebiet verfügt. Dennoch liege keine Fluchtgefahr vor, da er jedenfalls einer Wohnsitznahme und periodischen Meldeverpflichtung nachkommen würde, was von seiner Kooperationsbereitschaft zeuge. Er wolle in Österreich jedenfalls das laufende Dublin- Verfahren abwarten. Eine Einzelfallprüfung sei nicht durchgeführt worden, zumindest ergäbe sich dies nicht aus dem Akt. Die Entscheidung bestehe nur aus allgemeinen Textbausteinen, und befasse sich inhaltlich nur unzureichend mit dem Fall. Selbst bei Vorliegen einer Fluchtgefahr sei die Schubhaft nur bei Vorliegen von Verhältnismäßigkeit zulässig und nur, wenn gelindere Mittel nicht zur Zweckerreichung geeignet wären (§ 77 Abs 1 FPG).Selbst bei Vorliegen einer Fluchtgefahr sei die Schubhaft nur bei Vorliegen von Verhältnismäßigkeit zulässig und nur, wenn gelindere Mittel nicht zur Zweckerreichung geeignet wären (Paragraph 77, Absatz eins, FPG). So sei die Verhängung der Schubhaft nicht verhältnismäßig. Die Verhältnismäßigkeit begründe die Behörde mit der fehlenden sozialen Verankerung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und mit dessen bisherigen Verhalten. Dieses Argument gehe jedoch ins Leere, da gelindere Mittel zur Zweckerreichung geeignet wären und daher die Verhängung der Schubhaft nicht verhältnismäßig sei. Die Schubhaft müsse so kurz wie möglich gehalten sein. Dies sei im Fall des Beschwerdeführers jedoch nicht gegeben, da die Verfahrensdauer nicht absehbar sei, da noch nicht einmal eine Entscheidung zur Außerlandesbringung vorliege. Gerade die Verhängung der Schubhaft als Einschränkung der persönlichen Freiheit verlange eine Einzelfallabwägung der konkreten Situation. Dazu gehöre auch, dass die Behörde die Umstände, die für die Entscheidung, ob die Behörde Schubhaft über eine Person verhängt von immenser Bedeutung sind, selbständig ermittelt. Die Begründungsmängel würden auch auf die Prüfung gelinderer Mittel zutreffen. Warum im Fall des Beschwerdeführers gelindere Mittel nicht in Frage kämen, werde nicht nachvollziehbar dargelegt. Die Begründung zum Ausschluss gelinderer Mittel beschränke sich auf allgemein gehaltene textbausteinartige Formulierungen. Weiters werde auf Ausführungen in der Beweiswürdigung zur Fluchtgefahr verwiesen. Es sei am BFA gelegen, darzulegen, warum ein gelinderes Mittel anstatt der Schubhaft nicht in Frage komme, stattdessen fänden sich im Schubhaftbescheid dazu nur wenige allgemein gehaltene Sätze. Entsprechende Ausführungen oder Begründungen seien im Bescheid nicht zu finden, dies betreffe insbesondere die gelinderen Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung gem § 77 Abs 3 Z 2 FPG sowie das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten gem § 77 Abs 3 Z 1 FPG.Es sei am BFA gelegen, darzulegen, warum ein gelinderes Mittel anstatt der Schubhaft nicht in Frage komme, stattdessen fänden sich im Schubhaftbescheid dazu nur wenige allgemein gehaltene Sätze. Entsprechende Ausführungen oder Begründungen seien im Bescheid nicht zu finden, dies betreffe insbesondere die gelinderen Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung gem Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer 2, FPG sowie das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten gem Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer eins, FPG. Sollte das Bundesverwaltungsgericht das Bestehen von Fluchtgefahr bejahen, werde das Beweisverfahren ergeben, dass die Anwendung gelinderer Mittel zur Sicherung des Überstellungsverfahrens ausreichend sei. Im Fall des Beschwerdeführers komme sowohl das gelindere Mittel der angeordneten Unterkunftnahme als auch das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung in Frage. Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels in Form einer periodischen Meldeverpflichtung oder der angeordneten Unterkunftnahme hätte der Sicherungszweck jedenfalls erreicht werden können. Der Vollständigkeit halber sei anzuführen, dass die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Befehls — und Zwangsgewalt nicht entgegenstehe und Betroffenen aufgetragen werden könne, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten (§ 77 Abs 5 FPG).Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels in Form einer periodischen Meldeverpflichtung oder der angeordneten Unterkunftnahme hätte der Sicherungszweck jedenfalls erreicht werden können. Der Vollständigkeit halber sei anzuführen, dass die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Befehls — und Zwangsgewalt nicht entgegenstehe und Betroffenen aufgetragen werden könne, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten (Paragraph 77, Absatz 5, FPG). Der Beschwerdeführer sei bereit, mit Behörden zu kooperieren und würde insbesondere einer periodischen Meldeverpflichtung sowie einer allfälligen angeordneten Unterkunftnahme Folge leisten. Entgegen der Ansicht der Behörde spreche das bisherige Verhalten auch nicht dagegen, dass er einer solchen Anordnung nachkommen würde.
- Am 26.01.2023 gab das Bundesamt eine ergänzende Stellungnahme ab und bekräftigte das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft.
- Mit Schreiben vom 30.01.2022 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein und beantragte, ihm Verfahrenshilfe im Umfang des § 8a VwGVG iVm § 64 Abs 1 Z 1 lit a bis d ZPO, somit im Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabegebühr, zu gewähren.
- Mit Schreiben vom 30.01.2022 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein und beantragte, ihm Verfahrenshilfe im Umfang des Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis d ZPO, somit im Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabegebühr, zu gewähren.
- Am 31.01.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der oben angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige und gesunde Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Algerien. Er verfügt über keine Aufenthaltsberechtigung in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz und hat keine ausreichenden finanziellen Möglichkeiten, um sich selbständig einen auch nur mittelfristigen Aufenthalt in Österreich finanzieren zu können. Er bezichtigt sich selbst eines schweren Gewaltverbrechens im Herkunftsstaat und wurde in Österreich bereits wegen schwerer Körperverletzung an Polizisten im Dienst zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Bei seiner Einvernahme am 30.09.2016 hat er zudem den Behördenvertreter und die Dolmetscherin verbal massiv bedroht. Der Beschwerdeführer stellte bereits im europäischen Raum mehrere Anträge auf internationalen Schutz; - in Ungarn am 26.02.2015 - in Österreich am 28.02.2015 - in Frankreich am 31.12.2015 - in der Schweiz am 13.01.2016 - in die Niederlande am 28.08.2018 - in der Schweiz am 15.11.2022 In Österreich hat er sich einem laufenden Asylverfahren entzogen und ist zudem seiner Meldeverpflichtung, insbesondere ab Juli 2016, nicht nachgekommen. Er tauchte mehrmals unter, weshalb unter anderem ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingestellt werden musste und eine beabsichtigte Rücküberstellung des Beschwerdeführers von den Niederlanden nach Österreich nicht erfolgen konnte. Zudem täuschte er über seine Identität. Er machte zu seinem Alter widersprüchliche Angaben und ist einer Ladung zu einer medizinischen Altersfeststellung nicht nachgekommen. Von Italien ist er im Schengener Informationssystem bis 24.06.2025 zur Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben worden. Mit Bescheid vom 27.01.2023 ordnete das Bundesamt die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers an und erklärte die Abschiebung in die Niederlande für zulässig, nachdem die Niederlande am 26.01.2023 die Zustimmung zur (Rück-)Überstellung des Beschwerdeführers erteilt haben. Betreffend den Bescheid vom 27.01.2023 gab der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsberatung einen vollumfänglichen Rechtsmittelverzicht ab und ersuchte um eine rasche Vornahme der für die Überstellung notwendigen Schritte. Der Beschwerdeführer weist keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in Österreich auf und ging bislang im Bundesgebiet keiner legalen und der Pflichtversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit nach. Abgesehen von den gemeldeten Aufenthalten in einer Justizanstalt und in einem Polizeianhaltezentrum, hatte er auch bisher keinen aufrecht gemeldeten Wohnsitz in Österreich. In Wien hat er eine Freundin und könnte er bei einem ihm bekannten Unterkunftgeber wohnen. In Österreich hat er keine Verwandten.
- Beweiswürdigung: Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung folgende Erwägungen getroffen: 2.
- Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Ergänzend wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und der Sozialversicherungsdatenbank eingeholt. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen ergeben sich primär aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.10.2016, GZ: W137 2136995-1/9E, den Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme am 17.01.2023, den eingeholten Auszügen aus dem Melderegister und dem Sozialversicherungssystem und aus den Ergebnisberichten zum Abgleich aus dem Schengener Informationssystem und dem EURODAC System. Soweit Feststellungen zur finanziellen Lage des Beschwerdeführers und zur Anordnung der Außerlandesbringung und zur Zustimmung der Niederlande hinsichtlich der Rücküberstellung des Beschwerdeführers getroffen wurden, gründen sich diese auf die eingebrachte Beschwerdeergänzung und den zitierten Bescheid des Bundesamts vom 27.01.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zur Schubhaft: 3.1.
- Rechtslage Ein Fremder hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (§ 22a Abs 1 Z 3 BFA-VG).Ein Fremder hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG). Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lautet: § 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Die Absätze 1 bis 3 des mit „Gelinderes Mittel“ betitelten § 77 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lauten: Die Absätze 1 bis 3 des mit „Gelinderes Mittel“ betitelten Paragraph 77, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lauten: § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Die Absätze 1 bis 3 des Artikel 28 der Dublin Verordnung (Verordnung Nr. 604/2013) lauten:Die Absätze 1 bis 3 des Artikel 28 der Dublin Verordnung (Verordnung Nr. 604 aus 2013,) lauten:
(1)Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
(2)Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3)Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung
dieser Verordnung durchgeführt wird. Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren
dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung
Artikel 27Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.
Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend. Artikel 2 lit n der Dublin Verordnung lautet:Artikel 2 Litera n, der Dublin Verordnung lautet: „Fluchtgefahr“ das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. 3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Das Bundesamt ordnete über den Beschwerdeführer die Schubhaft an und stütze sich dabei auf § 76 Abs 2 Z 3 FPG in Verbindung mit Art 28 Abs 1 und 2 der Dublin Verordnung, wonach eine Person zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung in Haft genommen werden darf, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.Das Bundesamt ordnete über den Beschwerdeführer die Schubhaft an und stütze sich dabei auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins und 2 der Dublin Verordnung, wonach eine Person zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung in Haft genommen werden darf, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Zum Erfordernis der „erheblichen“ Fluchtgefahr iSd Art 28 Abs. 2 Dublin III-VO äußerte sich der VwGH dahingehend, dass hierunter allgemein eine solche Fluchtgefahr zu verstehen sei, die in ihrer Intensität über das hinausgehe, was unter Art. 2 lit. n leg cit als solche definiert werde. Auch wenn (abstrakte) Fluchtgefahr aufgrund entsprechenden „Vorverhaltens“ (hier: verlassen des Grundversorgungsquartiers um unterzutauchen) iSd § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt sei, heiße das noch nicht, dass auch erhebliche Fluchtgefahr vorliege. Ein über einfache Fluchtgefahr hinausgehendes Ausmaß müsse stets im Einzelfall, beruhend auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage, in vertretbarer Weise vorgenommen werden (VwGH 29.06.2017, Zl. 2017/21/0011).Zum Erfordernis der „erheblichen“ Fluchtgefahr iSd Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO äußerte sich der VwGH dahingehend, dass hierunter allgemein eine solche Fluchtgefahr zu verstehen sei, die in ihrer Intensität über das hinausgehe, was unter Artikel 2, Litera n, leg cit als solche definiert werde. Auch wenn (abstrakte) Fluchtgefahr aufgrund entsprechenden „Vorverhaltens“ (hier: verlassen des Grundversorgungsquartiers um unterzutauchen) iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt sei, heiße das noch nicht, dass auch erhebliche Fluchtgefahr vorliege. Ein über einfache Fluchtgefahr hinausgehendes Ausmaß müsse stets im Einzelfall, beruhend auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage, in vertretbarer Weise vorgenommen werden (VwGH 29.06.2017, Zl. 2017/21/0011). Im vorliegenden Fall wurde von der belangten Behörde die Schubhaft zur Sicherung eines Überstellungsverfahrens angeordnet. Mit einer Überstellung des Beschwerdeführers in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in die Schweiz war im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft zu rechnen, da er bereits in mehreren Ländern und zuletzt in der Schweiz einen Asylantrag stellte.
Art 18Abs 1 lit b VO (EU) Nr.
604/2013 ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen. Das Bundesamt ging daher berechtigt davon aus, dass der Beschwerdeführer in einen anderen Mitgliedstaat oder in die Schweiz überstellt werden kann.Im vorliegenden Fall wurde von der belangten Behörde die Schubhaft zur Sicherung eines Überstellungsverfahrens angeordnet. Mit einer Überstellung des Beschwerdeführers in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in die Schweiz war im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft zu rechnen, da er bereits in mehreren Ländern und zuletzt in der Schweiz einen Asylantrag stellte.
Artikel 18, Absatz eins, Litera b, VO (EU) Nr.
604 aus 2013, ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen. Das Bundesamt ging daher berechtigt davon aus, dass der Beschwerdeführer in einen anderen Mitgliedstaat oder in die Schweiz überstellt werden kann. Von einer Überstellung des Beschwerdeführers ist aber vor allem deshalb auszugehen, da nunmehr die Niederlande - am 26.01.2023 - die Zustimmung zur (Rück-)Überstellung des Beschwerdeführers erteilt haben. Darüber hinaus liegt, wie das Bundesamt bereits im angefochtenen Bescheid schlüssig darlegte, im Fall des Beschwerdeführers erhebliche Fluchtgefahr vor. Aus der zeitlichen Abfolge der EURODAC Treffer bzw. der gestellten Anträge auf internationalen Schutz in anderen Dublin Staaten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer teilweise jeweils kurze Zeit nach Stellung eines Asylantrages diese Staaten wieder verlassen hat. Überdies täuschte er über seine Identität, tauchte jedenfalls schon mehrmals unter und blieb sein Aufenthaltsort öfters unbekannt. Damit verletzte er Mitwirkungspflichten, entzog er sich laufenden Asylverfahren und vereitelte er bereits eine geplante Rückübernahme von den Niederlanden nach Österreich. Hinzu kommt, dass er in Österreich einer aufgetragenen Meldeverpflichtung nicht nachkam. Die Verletzung von Auflagen, Mitwirkungspflichten, der Gebietsbeschränkung oder Meldeverpflichtung kann ein Indiz für das Vorliegen von Fluchtgefahr sein (VwGH vom
- 2010, 2010/21/0234). Die belangte Behörde wies somit im konkreten Fall zu Recht darauf hin, dass ein beträchtliches Risiko für ein erneutes Untertauchen besteht und der Beschwerdeführer höchstwahrscheinlich beabsichtigt, Österreich im derzeitigen Verfahrensstadium wieder zu verlassen, um einer Überstellung zu entgehen. Mit seinem bisherigen Verhalten bekundete er seinen Unwillen an einer Zusammenarbeit mit den Fremdenbehörden und schuf damit die Voraussetzungen für die Verhängung der gegenständlichen Schubhaft. Zudem liegt weder eine soziale noch eine berufliche Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich vor. Über hinreichende Mittel zur Existenzsicherung verfügt er ebenso wenig wie über einen eigenen gesicherten Wohnsitz. Er hat auch keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Es bestehen sohin keine Bindungen, die den Beschwerdeführer allenfalls davon abhalten würden, das Bundesgebiet zu verlassen. Angesichts des sich daraus ergebenden Gesamtbildes des Beschwerdeführers vermag daran auch der vollumfängliche Rechtsmittelverzicht betreffend den Bescheid vom 27.01.2023 und das Ersuchen um eine rasche Vornahme der für die Überstellung notwendigen Schritte nichts wesentliches zu ändern, aus diesem Grund ist ebenso die in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geäußerte Beteuerung unglaubhaft, sich regelmäßig bei der Behörde zu melden und eine zugewiesene Unterkunft zu nehmen. Unter Berücksichtigung der in § 76 Abs 3 FPG genannten Kriterien und des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers ist daher vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr und eines Sicherungsbedarfs zur Verhinderung eines Untertauchens auszugehen. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft ist damit zu rechnen, dass er untertaucht und eine Überstellung in einen anderen Dublin Staat nicht erfolgen kann. Unter Berücksichtigung der in Paragraph 76, Absatz 3, FPG genannten Kriterien und des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers ist daher vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr und eines Sicherungsbedarfs zur Verhinderung eines Untertauchens auszugehen. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft ist damit zu rechnen, dass er untertaucht und eine Überstellung in einen anderen Dublin Staat nicht erfolgen kann. Gleichzeitig kommt aus den oben geschilderten Gründen auch die Anwendung gelinderer Mittel nicht in Betracht. Sowohl eine angeordneten Unterkunftnahme, etwa bei dem von ihm genannten Unterkunftgeber, als auch eine periodische Meldeverpflichtung würden den Beschwerdeführer nicht daran hindern, sich durch sofortiges Untertauchen dem Überstellungsverfahren zu entziehen. Der Beschwerdeführer kam schon in der Vergangenheit einer Meldeverpflichtung nicht nach und tauchte unter. Der Beschwerdeführer würde eine Entlassung aus der Schubhaft in ein gelinderes Mittel mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zum Untertauchen bzw. zur Weiterreise in ein anderes Land nutzen. Er verfügt auch nicht über ausreichende Barmittel oder Wertgegenstände, die er als Sicherheit hinterlegen könnte. Der Ansicht des Bundesamtes, dass sich beim Beschwerdeführer weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden ließen, ist deshalb beizupflichten. Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels kann nicht das Auslangen gefunden werden, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Des Weiteren ist die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung einer Überstellung zu dem Dublinstaat, der zuständig ist, verhältnismäßig. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers kommt ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung. Der Beschwerdeführer hat durch sein bisheriges Verhalten gezeigt, dass er die ihn treffenden Verpflichtungen nicht einhält. Die Schubhaft stellt keine „Standardmaßnahme“, sondern eine „ultima ratio“ dar, weil sich im Verfahren keine andere Möglichkeit ergeben hat, um eine gesicherte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zu gewährleisten. Es überwiegt somit das öffentliche Interesse an der Überstellung des Beschwerdeführers in jenen Staat, der für ihn zuständig ist. Dem Beschwerdevorbringen, die Schubhaft sei nicht verhältnismäßig, weil die Schubhaft so kurz wie möglich zu halten und noch keine Entscheidung zur Außerlandesbringung erlassen worden sei, ist entgegenzuhalten, dass für die Verhängung der Schubhaft noch kein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet sein muss und das Bundesamt vor allem inzwischen eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen hat, nachdem die Niederlande am 26.01.2023 ihre Zustimmung zur (Rück-)Überstellung des Beschwerdeführers gegeben haben. Demnach kann eine Außerlandesbringung des Beschwerdeführers in die Niederlande zeitnah erfolgen. Insgesamt erfolgte die Verhängung der Schubhaft daher zu Recht, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und
§ 22a
Abs 3 BFA-VG festzustellen war, dass zum Entscheidungszeitpunkt die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Insgesamt erfolgte die Verhängung der Schubhaft daher zu Recht, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen war, dass zum Entscheidungszeitpunkt die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.2. Zur Kostenentscheidung: 3.2.1. Rechtslage
§ 22a
Abs 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach § 22a Abs 1 BFA-VG die für Beschwerden
Art 130Abs 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG die für Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
§ 35Abs 1 Vw
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (§ 35 Abs 3 VwGVG).Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG). Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Art. 130Abs.
1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Art. 130Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der Vw
G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, der Vw
G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt: "
- Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
- Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
- Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
- Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
- Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro." 3.2.
- Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Aufgrund der Abweisung der Beschwerde sowie der Feststellung, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vorliegen, ist die belangte Behörde obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang von insgesamt EUR 887,20 (Vorlageaufwand EUR 57,40 + Schriftsatzaufwand EUR 368,80 + Verhandlungsaufwand EUR 461,--) hat. 3.
- Zur Abweisung des Antrags auf Verfahrenshilfe:
§ 8aVw
GVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
Paragraph 8 a, VwGVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt. Der Beschwerdeführer beantragte in einer Beschwerdeergänzung die Gewährung der Verfahrenshilfe
§ 8aVw
GVG im Umfang der Eingabengebühr. Eine etwaige Beeinträchtigung des Unterhalts des Beschwerdeführers durch die Zahlung von 30 EUR Eingabengebühr ist nicht ersichtlich. Die Verfahrensführung vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenlos und in der Beschwerde wird nicht ausgeführt, inwiefern er durch die Zahlung von 30 EUR Eingabegebühr in seinem Lebensunterhalt beeinträchtigt sein könnte, zumal er im Stande der Schubhaft aktuell umfassend versorgt wird.Der Beschwerdeführer beantragte in einer Beschwerdeergänzung die Gewährung der Verfahrenshilfe
Paragraph 8 a, VwGVG im Umfang der Eingabengebühr. Eine etwaige Beeinträchtigung des Unterhalts des Beschwerdeführers durch die Zahlung von 30 EUR Eingabengebühr ist nicht ersichtlich. Die Verfahrensführung vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenlos und in der Beschwerde wird nicht ausgeführt, inwiefern er durch die Zahlung von 30 EUR Eingabegebühr in seinem Lebensunterhalt beeinträchtigt sein könnte, zumal er im Stande der Schubhaft aktuell umfassend versorgt wird. Hinzu kommt, dass die gegenständliche Verfahrensführung aussichtslos ist, da der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten (unter anderem Untertauchen, obwohl er in Kenntnis war, dass er sich in einem Asylverfahren befindet, und mehrmalige illegale Auslandsreisen) seinen Unwillen an einer Zusammenarbeit mit den Fremdenbehörden bekundete und damit die Voraussetzungen für die Verhängung der gegenständlichen Schubhaft schuf. Der gestellte Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe war daher abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Prüfung der Zulässigkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Prüfung der Zulässigkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I406.2136995.2.00