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{'item': 'I406 2224985-1'}

Obsah (7)§ 3Art 133§ 57§§ 4§ 12a§ 34§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2023 GeschäftszahlI406 2224985-1 SpruchI406 2224985-1/33E, I406 2224985-1/33E I406 2224986-1/29E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesv

§ 3Abs 1 Asyl

G jeweils der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs 5 Asyl

G wird festgestellt, dass den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Den Beschwerden wird stattgegeben und den Beschwerdeführern wird

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG jeweils der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Erstbeschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Ägypten, stellte im österreichischen Bundesgebiet am 01.09.2016 für sich und als gesetzliche Vertreterin für ihren Sohn, den Zweitbeschwerdeführer, der laut den Angaben der Erstbeschwerdeführerin amerikanischer Staatsbürger sei, jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung begründete sie ihren Asylantrag wie folgt: „Als ägyptische Staatsbürgerin hatte ich einen Aufenthalt für die Arabischen Emirate und lebte dort 8 Jahre. Mein Aufenthalt dort wurde nicht mehr verlängert und ich musste das Land verlassen. Da ich mit einem syrischen Mann verheiratet bin, kann ich nicht mehr nach Syrien zurück weil dort Krieg herrscht. Mein Mann wurde im Juni 2016 als er auf Besuch in Syrien war festgenommen und gilt seitdem als verschollen. Nach Ägypten kann ich auch nicht zurück weil ich Christin bin und diese von den islamischen Extremisten verfolgt werden.“ Für ihren Sohn machte sie keine eigenen Fluchtgründe geltend.
  2. Am 17.10.2017 und am 17.07.2018 wurde die Erstbeschwerdeführerin vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Befragt zu ihren Fluchtgründen, gab sie in der Einvernahme am 17.10.2017 folgendes an: „Wie gesagt, ich habe meine Familie wegen der finanziellen Situation meiner Familie verlassen und weil ich ein Jobangebot in den Vereinigten Arabischen Emiraten bekommen habe. 2008 als ich eingereist bin habe ich meinen jetzigen Ehemann kennengelernt. Ich habe von 2008- 2016 in derselben Firma in Dubai gearbeitet. Am Anfang waren beide Familien gegen unsere Ehe. Da wir schon von 2008 – 2012 zusammenwaren, war die Familie meines Mannes einverstanden und deshalb haben wir dann 2012 geheiratet. Seit 2011 organisiert mein Mann von den Emiraten über Facebook friedliche Demonstrationen, ohne Waffen und ohne Blut die in Syrien stattfanden. Mein Mann hat dies nur für den Teil der Druzen gemacht, er hat auch Medikamente gekauft für Druzen. 2012 hat das Regime den Cousin XXXX meines Mannes umgebracht. Sie haben sein Grundstück, sein Auto und ihn verbrannt. Die Sicherheitsdienste haben danach 1 Tag lang XXXX Vater ausgefragt, über die Aktivitäten von XXXX und XXXX . XXXX Vater hat nichts zugegeben und der Sicherheitsdienst hat ihn gehen lassen. XXXX hat alles geheim in den Emiraten gemacht, er hat Spenden gesammelt, da dies in den Emiraten verboten ist. Seit 2011 organisiert mein Mann von den Emiraten über Facebook friedliche Demonstrationen, ohne Waffen und ohne Blut die in Syrien stattfanden. Mein Mann hat dies nur für den Teil der Druzen gemacht, er hat auch Medikamente gekauft für Druzen. 2012 hat das Regime den Cousin römisch 40 meines Mannes umgebracht. Sie haben sein Grundstück, sein Auto und ihn verbrannt. Die Sicherheitsdienste haben danach 1 Tag lang römisch 40 Vater ausgefragt, über die Aktivitäten von römisch 40 und römisch 40 . römisch 40 Vater hat nichts zugegeben und der Sicherheitsdienst hat ihn gehen lassen. römisch 40 hat alles geheim in den Emiraten gemacht, er hat Spenden gesammelt, da dies in den Emiraten verboten ist. 2014 habe ich erfahren, dass ich schwanger bin. Ich wollte meinem Sohn keinen Glauben vorschreiben, ich möchte, dass mein Sohn selbst entscheiden kann. Ich konnte deswegen meinen Sohn weder in Dubai noch in Ägypten noch in Syrien zur Welt bringen da es in den arabischen Ländern so ist, dass das Kind automatisch die Religion des Vaters annimmt. Ich habe dann meinen Sohn in Amerika zur Welt gebracht und bin dann wieder nach Dubai zurückgereist. 2014 haben wir dann eine Firma gegründet, uns ging es finanziell sehr gut und wir haben dort gelebt. 2016 ist es der Firma nicht mehr so gut gegangen und wir haben Geld gebraucht. Mein Mann hat seinem Vater eine Vollmacht gegeben, dass der Vater die Wohnung meines Mannes in Syrien verkaufen soll. Die Behörden haben es unmöglich gemacht, dass der Vater die Wohnung nicht verkaufen kann, trotz Vollmacht ging es nicht. XXXX brauchte dringend Geld, da sonst die Firma in Konkurs gegangen wäre. Mein Mann hat mit den Mitgliedern die die Demonstrationen organisieren einen leichten Weg von Jordanien nach Syrien gefunden, damit er leicht einreisen kann. Ich glaube das war am 10.06.
  3. 2014 habe ich erfahren, dass ich schwanger bin. Ich wollte meinem Sohn keinen Glauben vorschreiben, ich möchte, dass mein Sohn selbst entscheiden kann. Ich konnte deswegen meinen Sohn weder in Dubai noch in Ägypten noch in Syrien zur Welt bringen da es in den arabischen Ländern so ist, dass das Kind automatisch die Religion des Vaters annimmt. Ich habe dann meinen Sohn in Amerika zur Welt gebracht und bin dann wieder nach Dubai zurückgereist. 2014 haben wir dann eine Firma gegründet, uns ging es finanziell sehr gut und wir haben dort gelebt. 2016 ist es der Firma nicht mehr so gut gegangen und wir haben Geld gebraucht. Mein Mann hat seinem Vater eine Vollmacht gegeben, dass der Vater die Wohnung meines Mannes in Syrien verkaufen soll. Die Behörden haben es unmöglich gemacht, dass der Vater die Wohnung nicht verkaufen kann, trotz Vollmacht ging es nicht. römisch 40 brauchte dringend Geld, da sonst die Firma in Konkurs gegangen wäre. Mein Mann hat mit den Mitgliedern die die Demonstrationen organisieren einen leichten Weg von Jordanien nach Syrien gefunden, damit er leicht einreisen kann. Ich glaube das war am 10.06.
  4. Er hat mich von Suwaida angerufen und gesagt das er angekommen ist, dass war das letzte Telefonat. Mein Mann hat gedacht er reist in Syrien ein unterschreibt den Kaufvertrag und reist dann wieder aus. XXXX ist mit den Käufer zum Magistrat gegangen. Er musste kurz warten und wurde dann von bewaffneten Sicherheitskräften mitgenommen. Der Käufer ist dann zu XXXX Eltern gegangen und hat erzählt was passiert ist. XXXX Vater hat mir dann gesagt, dass er festgenommen wurde. Seine Eltern haben überall nachgefragt sie wussten nicht wo er festgenommen wurde. Jeder sah das die Leute die in mitgenommen haben von der Regierung waren, nur keine sagte es wirklich. Bis August haben wir nichts von XXXX gehört, im August hatte ich eine kleine Hoffnung, da der Onkel von XXXX beim Militär arbeitet und er mir gesagt hat, dass er den Leuten die XXXX festgenommen haben Geld bezahlt um etwas von ihm zu hören. Ich war so frustriert, da ich XXXX zurückbekommen wollte und bin deswegen selbst nach Syrien gereist. Er hat mich von Suwaida angerufen und gesagt das er angekommen ist, dass war das letzte Telefonat. Mein Mann hat gedacht er reist in Syrien ein unterschreibt den Kaufvertrag und reist dann wieder aus. römisch 40 ist mit den Käufer zum Magistrat gegangen. Er musste kurz warten und wurde dann von bewaffneten Sicherheitskräften mitgenommen. Der Käufer ist dann zu römisch 40 Eltern gegangen und hat erzählt was passiert ist. römisch 40 Vater hat mir dann gesagt, dass er festgenommen wurde. Seine Eltern haben überall nachgefragt sie wussten nicht wo er festgenommen wurde. Jeder sah das die Leute die in mitgenommen haben von der Regierung waren, nur keine sagte es wirklich. Bis August haben wir nichts von römisch 40 gehört, im August hatte ich eine kleine Hoffnung, da der Onkel von römisch 40 beim Militär arbeitet und er mir gesagt hat, dass er den Leuten die römisch 40 festgenommen haben Geld bezahlt um etwas von ihm zu hören. Ich war so frustriert, da ich römisch 40 zurückbekommen wollte und bin deswegen selbst nach Syrien gereist. Ich bin am Flughafen in Damaskus angekommen und dort haben sie uns 6 Stunden lang befragt. Die Sicherheitsbehörde sagte wenn du gekommen bist um deinen Mann zu sehen dann bringen wir dich und deinen Sohn zu deinen Mann. Sie haben uns nach 6 Stunden gehen lassen, da ich zu ihnen gesagt habe das ich Ägypterin bin und mein Sohn amerikanischer Staatsbürger und falls sie uns etwas antun werden sie von den amerikanischen Behörden etwas erleben. Mein Schwiegervater hat dann den Onkel von XXXX Geld gegeben um mit XXXX sprechen zu können. Bis am 07.08.2016 ist nichts passiert und mein Onkel hat mir geraten auszureisen, da sonst meinem Sohn und mir etwas passieren könnte. Wie ich in den Emiraten angekommen bin hatte ich eine Ladung bei der Polizei in Jumairah. Sie haben mich gefragt wo ich war, ich habe gesagt ich war in Syrien und habe meine Schwiegereltern besucht. Sie haben gesagt, dass stimmt nicht mein Mann hat von den Vereinigten Arabischen Emiraten in Syrien politische Tätigkeiten getätigt. Ich konnte es nicht mehr verleugnen und habe gesagt es stimmt. Sie sagten, es ist illegal und nicht erlaubt in den Emiraten. Es ist nicht erlaubt politisch tätig zu sein und mein Sohn und ich sind nicht mehr erwünscht in den Vereinigten Arabischen Emiraten. Ich bin am Flughafen in Damaskus angekommen und dort haben sie uns 6 Stunden lang befragt. Die Sicherheitsbehörde sagte wenn du gekommen bist um deinen Mann zu sehen dann bringen wir dich und deinen Sohn zu deinen Mann. Sie haben uns nach 6 Stunden gehen lassen, da ich zu ihnen gesagt habe das ich Ägypterin bin und mein Sohn amerikanischer Staatsbürger und falls sie uns etwas antun werden sie von den amerikanischen Behörden etwas erleben. Mein Schwiegervater hat dann den Onkel von römisch 40 Geld gegeben um mit römisch 40 sprechen zu können. Bis am 07.08.2016 ist nichts passiert und mein Onkel hat mir geraten auszureisen, da sonst meinem Sohn und mir etwas passieren könnte. Wie ich in den Emiraten angekommen bin hatte ich eine Ladung bei der Polizei in Jumairah. Sie haben mich gefragt wo ich war, ich habe gesagt ich war in Syrien und habe meine Schwiegereltern besucht. Sie haben gesagt, dass stimmt nicht mein Mann hat von den Vereinigten Arabischen Emiraten in Syrien politische Tätigkeiten getätigt. Ich konnte es nicht mehr verleugnen und habe gesagt es stimmt. Sie sagten, es ist illegal und nicht erlaubt in den Emiraten. Es ist nicht erlaubt politisch tätig zu sein und mein Sohn und ich sind nicht mehr erwünscht in den Vereinigten Arabischen Emiraten. Der Leiter der Polizeidirektion hat gesagt, wir wissen das sie hier gut leben und gute Arbeit leisten sie sind jedoch hier nicht mehr erwünscht und sie haben ein Monat Zeit die Emirate zu verlassen. Das war der Grund warum ich die Emirate verlassen habe und nach Österreich gekommen bin, ich wusste nicht mehr wohin. Ich habe am 01.09.2016 hier um Asyl angesucht. Im November 2016 hat ein Freund angerufen und hat mir gesagt, dass sie meinen Mann nach Jordanien geschleppt haben. Mein Mann lebt jetzt in Abu Dhabi, wenn im etwas passiert Autounfall, kontrolliert wird oder sonstiges wird er sofort abgeschoben. Das Problem ist wir wissen nicht wie er hiereinreisen soll, er hat keine Arbeit er kommt ohne Visum hier in Österreich nicht herein. Der Aufenthaltstitel läuft am Ende des Jahres in den Emiraten ab. Er war auf jeder Botschaft er kann nicht einreisen. Er kann in den Emiraten nicht arbeiten weil er gesucht wird.“
  5. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 01.10.2019 wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl sowie subsidiären Schutz als unbegründet ab (Spruchpunkt I. und II.). Zugleich erteilte sie den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G (Spruchpunkt III.), erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass die Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).3. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 01.10.2019 wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl sowie subsidiären Schutz als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Zugleich erteilte sie den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen (Spruchpunkt römisch vier.), stellte fest, dass die Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.).

  1. Gegen die Spruchpunkte I. bis V. dieser Bescheide richten sich die Beschwerden vom 29.10.
  2. Gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. dieser Bescheide richten sich die Beschwerden vom 29.10.
  3. Am 25.01.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der oben angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Zu den Beschwerdeführern: Die Erstbeschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige von Ägypten. Sie stellte im österreichischen Bundesgebiet am 01.09.2016 für sich und als gesetzliche Vertreterin für ihren Sohn, den Zweitbeschwerdeführer, jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Erstbeschwerdeführerin ist seit 12.12.2012 mit einem syrischen Staatsangehörigen bzw. mit dem Vater des Zweitbeschwerdeführers verheiratet, welchem mit Bescheid des Bundesamtes vom 05.01.2023, Zl. XXXX , der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde. Die Erstbeschwerdeführerin ist seit 12.12.2012 mit einem syrischen Staatsangehörigen bzw. mit dem Vater des Zweitbeschwerdeführers verheiratet, welchem mit Bescheid des Bundesamtes vom 05.01.2023, Zl. römisch 40 , der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde. Die Beschwerdeführer sind strafgerichtlich unbescholten und gegen den Ehemann der Erstbeschwerdeführerin ist kein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig.
  6. Beweiswürdigung: 2.
  7. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Ergänzend wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und der Sozialversicherungsdatenbank eingeholt. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Ergänzend wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und der Sozialversicherungsdatenbank eingeholt. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  8. Zu den Beschwerdeführern: Die Feststellungen ergeben sich primär aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin in der Erstbefragung am 01.09.2016, der vorgelegten arabischen Heiratsurkunde und dem zitierten Bescheid des Bundesamts vom 05.01.
  9. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführer ergibt sich aus dem Strafregisters der Republik Österreich und der Strafunmündigkeit des Zweitbeschwerdeführers.
  10. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  11. Zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten: 3.1.
  12. Rechtslage

§ 3Abs 1 Asyl

G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Die „Sonderbestimmungen für das Familienverfahren“ nach § 34 AsylG lauten auszugsweise:Die „Sonderbestimmungen für das Familienverfahren“ nach Paragraph 34, AsylG lauten auszugsweise: § 34.

(1)Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
  3. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
  4. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
  3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
  3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
  4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht. 3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den konkreten Fall Dem Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin, der ebenfalls in Österreich um Asyl ansuchte, wurde der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. In Bezug auf die Beschwerdeführer sind die Sonderbestimmungen für das Familienverfahren nach § 34 AsylG zur Anwendung zu bringen. Sowohl die Erstbeschwerdeführerin als Ehegattin ihres Mannes als auch der Zweitbeschwerdeführer als Sohn des asylberechtigten Vaters unterfallen der Definition eines Familienangehörigen nach § 2 Abs 1 Z 22 AsylG.Dem Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin, der ebenfalls in Österreich um Asyl ansuchte, wurde der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. In Bezug auf die Beschwerdeführer sind die Sonderbestimmungen für das Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG zur Anwendung zu bringen. Sowohl die Erstbeschwerdeführerin als Ehegattin ihres Mannes als auch der Zweitbeschwerdeführer als Sohn des asylberechtigten Vaters unterfallen der Definition eines Familienangehörigen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG. Die Anträge der Beschwerdeführer sind als Anträge auf Gewährung desselben Schutzes zu behandeln.

§ 34Abs. 4 Asyl

G sind die Verfahren zwingend gemeinsam als Familienverfahren zu führen und haben die Beschwerdeführer unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 AsylG den gleichen Schutzumfang zu erhalten (vgl. auch VwGH 09.04.2008, 2008/19/0205 und VfGH 18.09.2015, E 1174/2014).Die Anträge der Beschwerdeführer sind als Anträge auf Gewährung desselben Schutzes zu behandeln.

Paragraph 34, Absatz 4, AsylG sind die Verfahren zwingend gemeinsam als Familienverfahren zu führen und haben die Beschwerdeführer unter den Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 2, AsylG den gleichen Schutzumfang zu erhalten vergleiche auch VwGH 09.04.2008, 2008/19/0205 und VfGH 18.09.2015, E 1174 aus 2014,). Da diese Voraussetzungen hier vorliegen und insbesondere die Tatbestände nach § 34 Abs. 2 Z 1 und Z 3 AsylG nicht zu erkennen sind, sind den Beschwerdeführern derselbe Schutz, der dem syrischen Staatsangehörigen zugesprochen wurde, nämlich der Status des Asylberechtigten, im Familienverfahren

§ 34Abs. 2 Asyl

G und 34 Abs. 4 AsylG zuzuerkennen.Da diese Voraussetzungen hier vorliegen und insbesondere die Tatbestände nach Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, AsylG nicht zu erkennen sind, sind den Beschwerdeführern derselbe Schutz, der dem syrischen Staatsangehörigen zugesprochen wurde, nämlich der Status des Asylberechtigten, im Familienverfahren

Paragraph 34, Absatz 2, AsylG und 34 Absatz 4, AsylG zuzuerkennen. Der Beschwerde ist daher stattzugeben und den Beschwerdeführern jeweils

§ 3Asyl

G der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

§ 3Abs. 5 Asyl

G ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde ist daher stattzugeben und den Beschwerdeführern jeweils

Paragraph 3, AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Rahmen eines Familienverfahrens noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Rahmen eines Familienverfahrens noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I406.2224985.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.