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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2023 GeschäftszahlI419 2166230-3 Spruch, I419 2166230-3/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte im Mai 2010 in Griechenland einen Antrag auf internationalen Schutz, am 17.05.2013 dann in Ungarn und eine Woche darauf ihren ersten Asylantrag in Österreich. Dessen Zurückweisung wegen Zuständigkeit Ungarns samt Ausweisung des Beschwerdeführers dorthin und Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn durch das BAA bestätigte der AsylGH (19.07.2013, S18 436311-1/2013/3E).
  2. Den ersten Folgeantrag des Beschwerdeführers von 2015 wies das BFA im Juli 2017 samt Rückkehrentscheidung und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung ab, was dieses Gericht bestätigte (BVwG 04.09.2018, I419 2166230-1).
  3. Mitte 2019 beantragte der Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK. Das BFA wies diesen 2020 ab, verbunden mit einer Rückkehrentscheidung, der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und einem zweijährigen Einreiseverbot. Die Beschwerde dagegen wies dieses Gericht mit der Maßgabe ab, dass der Antrag nicht ab-, sondern zurückgewiesen werde (BVwG 12.11.2021, I406 2166230-2).
  4. Mitte 2019 beantragte der Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK. Das BFA wies diesen 2020 ab, verbunden mit einer Rückkehrentscheidung, der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und einem zweijährigen Einreiseverbot. Die Beschwerde dagegen wies dieses Gericht mit der Maßgabe ab, dass der Antrag nicht ab-, sondern zurückgewiesen werde (BVwG 12.11.2021, I406 2166230-2).
  5. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer 2022 einen weiteren Folgeantrag, den das BFA mit dem bekämpften Bescheid betreffend die Status des Asyl- und des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückwies (Spruchpunkte I und II). Unter einem erteilte es keinen Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ „gemäß § 57 AsylG“ (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV) und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt V), wobei keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI). Mit Spruchpunkt VII erließ es ferner ein Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren.
  6. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer 2022 einen weiteren Folgeantrag, den das BFA mit dem bekämpften Bescheid betreffend die Status des Asyl- und des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückwies (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei). Unter einem erteilte es keinen Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ „gemäß Paragraph 57, AsylG“ (Spruchpunkt römisch drei), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier) und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf), wobei keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs). Mit Spruchpunkt römisch sieben erließ es ferner ein Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren.
  7. Beschwerdehalber wird vorgebracht, das neue Vorbringen sei asylrelevant und wäre auf seinen glaubhaften Kern zu beurteilen. Der Onkel des Beschwerdeführers sei in Nigeria entführt worden, da bekannt geworden sei, dass der Beschwerdeführer dorthin abgeschoben werde. Die Entführer nähmen nämlich an, da der Beschwerdeführer aus Europa zurückkehre, besitze er viel Geld. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Der unter Pkt. I. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der unter Pkt. römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer ist Anfang 40, Staatsangehöriger von Nigeria und Ghana, ledig und kinderlos. Er ist Angehöriger der Volksgruppe Ika, spricht Yoruba als Muttersprache, sehr gut Englisch sowie nach eigenen Angaben „durchschnittlich“ Griechisch. Deutschkenntnisse hat er auf A2-Niveau nachgewiesen. Er ist Christ und kam in Agbo in Oyo State zur Welt. In Nigeria lebte er unter anderem vom Sammeln und Verkaufen gebrauchter Metalldosen. Er verbrachte gut drei Jahre in Griechenland und arbeitete dort als Autowäscher. Weitere Berufserfahrung hat er als Bäckergehilfe. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung hat er die Möglichkeit, am Arbeitsmarkt des Herkunftsstaats teilzunehmen. In Nigeria verfügt der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte, zumindest seine Mutter, seinen Stiefvater und einen Onkel. Er hat dort auch Freunde, bei denen er nach eigenen Angaben gelebt hat und die für ihr gesorgt hätten. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine familiären Beziehungen. Er ist hier nicht vorbestraft, bezieht Leistungen der Grundversorgung, verdient durch Verkauf von Straßenzeitungen dazu und geht sonst keinem Erwerb nach. In seiner Unterkunft beteiligt er sich an Reinigungsarbeiten. Er ist gesund und nimmt keine Medikamente. Er hielt sich 2013 sowie seit spätestens Jänner 2014 in Österreich auf, reiste danach zu einem unbestimmten Zeitpunkt aus – den Beschwerdeangaben zufolge nach Ungarn – und am 30.04.2018 wieder per Zug aus Italien kommend ein, und zwar jeweils ohne gültiges Reisedokument. Seither hält er sich wieder hier auf. Ab Oktober 2021 stellte er auch Tageszeitungen zu, womit er ca. € 450,-- monatlich verdiente. Im Zusammenhang mit seiner Verkaufstätigkeit und seiner Religion hat er soziale Kontakte geschlossen und 12 Unterstützungsschreiben erhalten. Er ist nicht Mitglied in einem Verein, hat aber in Österreich Freundschaften und Bekanntschaften geschlossen, bei einem Freund übernachtet er etwa ein- bis zweimal monatlich, und unterstützt seit März 2019 ehrenamtlich die Wiener Tafel. Ferner hat er im vorigen Verfahren einen Arbeitsvorvertrag für den Fall der Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung vorgelegt. Der Beschwerdeführer weist in Österreich ansonsten keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. Er war bereits 2014 in Schubhaft, die aufgrund seiner Haftunfähigkeit wegen Hungerstreiks beendet werden musste. Am 18.08.2022 wurde der Beschwerdeführer festgenommen, der seiner Ausreisepflicht nicht nachgekommen und auch zu einem bescheidmäßig angeordneten Interview für ein Ersatzreisedokument ohne Verhinderungsgrund nicht erschienen war, und neuerlich mittels Bescheid zur Mitwirkung verpflichtet. Er beschwerte sich am 19.08.2022 gegen die Festnahme und Verwahrungshaft, am 25.08.2022 wies dieses Gericht die Beschwerde ab (W291 2258488-1), und der Beschwerdeführer wurde einer nigerianischen Delegation vorgeführt, wo er kooperierte. Anschließend teilte man ihm den geplanten Abschiebetermin am 14.09.2022 mit. Ab dem folgenden Tag wurde der Beschwerdeführer in Schubhaft angehalten, wo er am 03.09.2022 den vorliegenden weiteren Folgeantrag stellte und erstbefragt wurde. Nachdem die Anhaltung für rechtswidrig erklärt worden war (BVwG 09.09.2022, 19.10.2022, W250 2258488-2) und das BFA ihn entlassen hatte, tauchte der Beschwerdeführer unter, und auch sein Rechtsvertreter konnte dem BFA keinen ihm bekannten Aufenthaltsort nennen, sodass dieses keine Einvernahme durchführen konnte. Der Herkunftsstaat erteilte dem BFA für den Beschwerdeführer ein bis 30.11.2022 gültiges Heimreisezertifikat. Am 09.12.2022 meldete dieser sich wieder nach dem MeldeG an. 1.2 Zur Lage im Herkunftsstaat Im angefochtenen Bescheid wurde das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Nigeria mit Abfragestand 06.12.2022 zitiert. Aktuell liegt ein solches mit Stand 26.01.2023 vor, das hier auszugsweise zitiert wird und keine relevanten Änderungen enthält. Im gegebenen Zusammenhang sind mangels sonstiger Bezüge zum Vorbringen die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt: 1.2.1 Sicherheitslage Nigeria sieht sich mit einer beispiellosen Welle unterschiedlicher, sich überschneidender Sicherheitskrisen konfrontiert. Fast jeder Teil des Landes ist aktuell von Gewalt und Kriminalität betroffen. Zu den landesweiten und regionsunspezifischen Bedrohungen gehören: (Kindes)Entführungen, Raub, Klein- und Cyberkriminalität, Verbrechen, Terrorismus/Aufstände, Auseinandersetzungen zwischen den Volksgruppen, Landstreitigkeiten, Ausbruch von Krankheiten, Proteste und Demonstrationen. In jüngster Zeit konnte eine Eskalation von einigen Konflikten beobachtet werden: So löste Nigeria mit April 2022 den Irak mit den meisten vom sog. Islamischen Staat (IS) beanspruchten Attentaten ab (ÖB 9.2022). Entführungen, Gewaltverbrechen und interkommunale Gewalt kommen in allen Regionen Nigerias vor (UKFCDO 17.1.2023). Im Vorfeld der Wahlen im Februar 2023 wird mit einer Zunahme der Gewalt (RANE 27.10.2022) bzw. mit einem gesteigerten Aufkommen von Demonstrationen gerechnet (UKFCDO 17.1.2023). Vorbote war der Jahrestag der #EndSARS Proteste (Demonstrationen, die nach einem Massaker am 20.10.2020, wobei zwölf Menschen zu Tode kamen, zur Auflösung der für Gewaltanwendung gegen und Tötung von Zivilisten bekannten Spezialeinheit SARS - Special Anti-Robbery Squad führten), wo erneute Demonstrationen nicht zum Ort des damaligen Massakers durchgelassen wurden (RANE 27.10.2022). [...] Die Kriminalitätsrate in Nigeria ist sehr hoch, die allgemeine Sicherheitslage hat sich in den vergangenen Jahren laufend verschlechtert. In allen Regionen können unvorhersehbare lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser, gesellschaftlicher oder ethnischer Art. [...] In den südöstlichen und südlichen Bundesstaaten Imo, Rivers, Anambra, Enugu, Ebonyi und Akwa-Ibom kommt es derzeit gehäuft zu bewaffneten Angriffen auf Institutionen staatlicher Sicherheitskräfte. Die nigerianische Polizei hat nach einem erheblichen Anstieg von Sicherheitsvorfällen am 19.5.2021 die „Operation Restore Peace“ in diesen Bundesstaaten begonnen. Dies kann lokal zu einer höheren polizeilichen Präsenz führen. [...] In den nördlichen bzw. nordwestlichen Bundesstaaten, insbesondere im Grenzgebiet zu Niger, kommt es verstärkt zu Entführungen und schweren Gewaltakten, deren Urheberschaft nicht eindeutig ist, die aber unter Umständen ebenfalls terroristischen Gruppen zuzuschreiben sind. Demonstrationen und Proteste sind insbesondere in Abuja und Lagos, aber auch anderen großen Städten möglich und können zu gewalttätigen Auseinandersetzungen führen. [...] (AA 18.11.2022).Die Kriminalitätsrate in Nigeria ist sehr hoch, die allgemeine Sicherheitslage hat sich in den vergangenen Jahren laufend verschlechtert. In allen Regionen können unvorhersehbare lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser, gesellschaftlicher oder ethnischer "Art". [...] In den südöstlichen und südlichen Bundesstaaten Imo, Rivers, Anambra, Enugu, Ebonyi und Akwa-Ibom kommt es derzeit gehäuft zu bewaffneten Angriffen auf Institutionen staatlicher Sicherheitskräfte. Die nigerianische Polizei hat nach einem erheblichen Anstieg von Sicherheitsvorfällen am 19.5.2021 die „Operation Restore Peace“ in diesen Bundesstaaten begonnen. Dies kann lokal zu einer höheren polizeilichen Präsenz führen. [...] In den nördlichen bzw. nordwestlichen Bundesstaaten, insbesondere im Grenzgebiet zu Niger, kommt es verstärkt zu Entführungen und schweren Gewaltakten, deren Urheberschaft nicht eindeutig ist, die aber unter Umständen ebenfalls terroristischen Gruppen zuzuschreiben sind. Demonstrationen und Proteste sind insbesondere in Abuja und Lagos, aber auch anderen großen Städten möglich und können zu gewalttätigen Auseinandersetzungen führen. [...] (AA 18.11.2022). In der Zeitspanne Dezember 2021 bis Dezember 2022 stechen folgende nigerianische Bundesstaaten mit einer hohen Anzahl an Toten durch Gewaltakte besonders hervor: Borno (2.068), Niger (1.192), Zamfara

(995). Folgende Bundesstaaten stechen mit einer niedrigen Zahl hervor: Ekiti
(4), Gombe
(9), Kano
(17)(CFR 1.2023). Intensive Unsicherheit und Gewalt haben seit 2018 in Nigeria Bestand bzw. haben diese zugenommen (EASO 6.2021). 1.2.2 Sicherheitsbehörden Die allgemeinen Polizei- und Ordnungsaufgaben obliegen der rund 360.000 Mann starken (Bundes-)Polizei [Anm.: National Police Force - NPF], die dem Generalinspekteur der Polizei in Abuja untersteht (AA 24.11.2022; vgl. EASO 6.2021). Das Verhältnis von Polizei zu Bevölkerung, etwa ein Polizist pro 400-500 Nigerianer, ist im UN-Vergleich sehr niedrig (ÖB 9.2022). Gemäß einer anderen Quelle verfügt Nigeria in absoluten Zahlen zwar über eine der größten Polizeitruppen der Welt, dennoch liegt die Rate von Polizeibeamten zur Bevölkerungszahl von demnach 1:600 deutlich unter der von der UN empfohlenen Rate von 1:450 (EASO 6.2021). Die nigerianische Polizei ist zusammen mit anderen Bundesorganisationen die wichtigste Strafverfolgungsbehörde. Das Department of State Service (DSS), via nationalen Sicherheitsberater dem Präsidenten unterstellt, ist ebenfalls für die innere Sicherheit zuständig (USDOS 12.4.2022).Die allgemeinen Polizei- und Ordnungsaufgaben obliegen der rund 360.000 Mann starken (Bundes-)Polizei [Anm.: National Police Force - NPF], die dem Generalinspekteur der Polizei in Abuja untersteht (AA 24.11.2022; vergleiche EASO 6.2021). Das Verhältnis von Polizei zu Bevölkerung, etwa ein Polizist pro 400-500 Nigerianer, ist im UN-Vergleich sehr niedrig (ÖB 9.2022). Gemäß einer anderen Quelle verfügt Nigeria in absoluten Zahlen zwar über eine der größten Polizeitruppen der Welt, dennoch liegt die Rate von Polizeibeamten zur Bevölkerungszahl von demnach 1:600 deutlich unter der von der UN empfohlenen Rate von 1:450 (EASO 6.2021). Die nigerianische Polizei ist zusammen mit anderen Bundesorganisationen die wichtigste Strafverfolgungsbehörde. Das Department of State Service (DSS), via nationalen Sicherheitsberater dem Präsidenten unterstellt, ist ebenfalls für die innere Sicherheit zuständig (USDOS 12.4.2022). Die nigerianischen Streitkräfte, die dem Verteidigungsministerium unterstehen, sind für die äußere Sicherheit zuständig, haben aber auch einige Zuständigkeiten im Bereich der inneren Sicherheit (USDOS 12.4.2022). Die nigerianischen Streitkräfte umfassen 2021 schätzungsweise 135.000 Mann, davon 100.000 in der Armee, 20.000 Marine und Küstenwache, sowie 15.000 in der Luftwaffe. Paramilitärische Gruppen werden auf eine Gesamtstärke von 80.000 geschätzt (EASO 6.2021). In vielen Bundesstaaten wurden als Reaktion auf zunehmende Gewalt, Unsicherheit und Kriminalität, welche die Reaktionsfähigkeit der staatlichen Sicherheitskräfte überstiegen, lokale „Sicherheits“-Organisationen geschaffen. Diese lokalen Kräfte unterstehen dem Gouverneur des Staates (USDOS 12.4.2022). Etwa 100.000 Polizisten sollen bei Personen des öffentlichen Lebens und einflussreichen Privatpersonen als Sicherheitskräfte tätig sein. Alle Sicherheitsorgane (Militär, Staatsschutz sowie paramilitärische Einheiten, die sogenannten Rapid Response Squads) werden neben der Polizei auch im Innern eingesetzt (AA 24.11.2022). Die National Drug Law Enforcement Agency (NDLEA) ist für alle Straftaten in Zusammenhang mit Drogen zuständig. Der NDLEA wird im Vergleich zu anderen Behörden mit polizeilichen Befugnissen eine gewisse Professionalität attestiert. In den Zuständigkeitsbereich dieser Behörde fällt Dekret 33, welches ein zusätzliches Verfahren für im Ausland bereits wegen Drogendelikten verurteilte, nigerianische Staatsbürger vorsieht. Dagegen zeichnen sich die NPF und die Mobile Police (MOPOL) durch geringe Professionalität, mangelnde Disziplin, häufige Willkür und geringen Diensteifer aus (ÖB 9.2022). Die Polizei ist durch niedrige Besoldung sowie schlechte Ausrüstung, Ausbildung und Unterbringung gekennzeichnet (AA 24.11.2022). Polizei, DSS und Militär sind zivilen Autoritäten unterstellt, sie operieren jedoch zeitweiseaußerhalb ziviler Kontrolle (USDOS 12.4.2022). Die Regierung scheiterte an der Reorganisation des Militärs und der Polizei trotz hohen finanziellen und personellen Einsatzes (BS 23.2.2022). Die Regierung verwendete regelmäßig Disziplinarkommissionen und andere Mechanismen, um Verbrechen während des Dienstes durch Beamte zu untersuchen, aber die Ergebnisse dieser Untersuchungen werden oft nicht veröffentlicht. Die Beschwerdestelle der nigerianischen Polizei versucht, das Vertrauen der Bürger in die Polizei wiederherzustellen, indem sie die Täter zur Verantwortung zieht. Die neu gestaltete Beschwerdestelle wurde weitgehend als glaubwürdige, wenn auch erst im Entstehen begriffene Maßnahme der Regierung zur Sammlung und Bearbeitung von Beschwerden der Bürger über polizeiliches Fehlverhalten wahrgenommen. Darüber hinaus hat der Polizeiminister im April einen Ausschuss für öffentliche Beschwerden bei der Polizei eröffnet, der es den Bürgern ermöglicht, offizielle Beschwerden über Missstände oder Fehlverhalten von Polizeibeamten einzureichen (USDOS 12.4.2022).Polizei, DSS und Militär sind zivilen Autoritäten unterstellt, sie operieren jedoch zeitweise, außerhalb ziviler Kontrolle (USDOS 12.4.2022). Die Regierung scheiterte an der Reorganisation des Militärs und der Polizei trotz hohen finanziellen und personellen Einsatzes (BS 23.2.2022). Die Regierung verwendete regelmäßig Disziplinarkommissionen und andere Mechanismen, um Verbrechen während des Dienstes durch Beamte zu untersuchen, aber die Ergebnisse dieser Untersuchungen werden oft nicht veröffentlicht. Die Beschwerdestelle der nigerianischen Polizei versucht, das Vertrauen der Bürger in die Polizei wiederherzustellen, indem sie die Täter zur Verantwortung zieht. Die neu gestaltete Beschwerdestelle wurde weitgehend als glaubwürdige, wenn auch erst im Entstehen begriffene Maßnahme der Regierung zur Sammlung und Bearbeitung von Beschwerden der Bürger über polizeiliches Fehlverhalten wahrgenommen. Darüber hinaus hat der Polizeiminister im April einen Ausschuss für öffentliche Beschwerden bei der Polizei eröffnet, der es den Bürgern ermöglicht, offizielle Beschwerden über Missstände oder Fehlverhalten von Polizeibeamten einzureichen (USDOS 12.4.2022). 1.2.3 Bewegungsfreiheit Die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land sowie Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Allerdings schränken Sicherheitsbeamte die Bewegungsfreiheit durch Ausgangssperren ein, vor allem in Gebieten, in denen es Terroranschläge oder ethnisch motivierte Gewalt gibt (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Dies betrifft aufgrund der Operationen gegen Boko Haram und ISIS-WA vor allem die Bundesstaaten Adamawa, Borno und Yobe. Auch in anderen Bundesstaaten kommt es in Reaktion auf gewaltsame Auseinandersetzungen in ländlichen Regionen mitunter zu Ausgangssperren. Bei Operationen von Sicherheitskräften in Städten und an Hauptverkehrsstraßen werden gelegentlich Checkpoints eingerichtet (USDOS 12.4.2022).Die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land sowie Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Allerdings schränken Sicherheitsbeamte die Bewegungsfreiheit durch Ausgangssperren ein, vor allem in Gebieten, in denen es Terroranschläge oder ethnisch motivierte Gewalt gibt (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Dies betrifft aufgrund der Operationen gegen Boko Haram und ISIS-WA vor allem die Bundesstaaten Adamawa, Borno und Yobe. Auch in anderen Bundesstaaten kommt es in Reaktion auf gewaltsame Auseinandersetzungen in ländlichen Regionen mitunter zu Ausgangssperren. Bei Operationen von Sicherheitskräften in Städten und an Hauptverkehrsstraßen werden gelegentlich Checkpoints eingerichtet (USDOS 12.4.2022). Bürger dürfen sich in jedem Teil des Landes niederlassen (USDOS 12.4.2022). Grundsätzlich besteht in den meisten Fällen die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung, Repressionen Dritter sowie Fällen massiver regionaler Instabilität durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen (AA 24.11.2022). In den vergangenen Jahrzehnten hat eine fortgesetzte Durchmischung der Wohnbevölkerung auch der „Kern“-Staaten der drei Hauptethnien (Hausa-Fulani, Yoruba, Igbo) stattgefunden. So ist insbesondere eine starke Nord-Süd-Wanderung feststellbar, wodurch Metropolen wie Lagos heute weitgehend durchmischt sind. Es bestehen daher innerstaatliche Fluchtalternativen (ÖB 9.2022). Ein innerstaatlicher Umzug kann allerdings mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn sich Einzelpersonen an einen Ort begeben, an dem keine Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder der Dorfgemeinschaft leben. Angesichts der Wirtschaftslage, ethnischem Ressentiment und der Bedeutung großfamiliärer Bindungen in der Gesellschaft ist es für viele Menschen schwer, an Orten ohne ein bestehendes soziales Netz erfolgreich Fuß zu fassen. Für alleinstehende Frauen besteht zudem die Gefahr, bei einem Umzug in die Großstadt von der eigenen Großfamilie keine wirtschaftliche Unterstützung mehr zu erhalten (AA 24.11.2022). Bundesstaats- und Lokalregierungen diskriminieren regelmäßig ethnische Gruppen, die in ihrem Gebiet nicht einheimisch sind. Dies nötigt gelegentlich Personen dazu, in jene Regionen zurückzukehren, aus denen ihre ethnische Gruppe abstammt, obwohl sie dort über keine familiäre Bindung mehr verfügen (USDOS 12.4.2022). Im Allgemeinen gibt es Teile des Landes, in denen eine Person keine begründete Furcht vor Verfolgung haben muss bzw. die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, nicht besteht - abhängig von der Art der Bedrohung durch nicht-staatliche Akteure bzw. die Lebensumstände der Person. Allerdings kann die Umsiedlung für alleinstehende Frauen, Nicht-Einheimische ohne Zugang zu Unterstützungsnetzwerken sowie für Angehörige sexueller Minderheiten schwieriger sein (UKHO 9.2021). Für Überlandfahrten stehen mehrere Busunternehmen zur Verfügung, so z. B. ABC Transport, Cross Country Limited, Chisco und GUO Transport. Die Busse bieten Komfort, sind sicher, fahren planmäßig und kommen in der Regel pünktlich am Zielort an. Die nigerianische Eisenbahn gilt als preisgünstiges, aber unzuverlässiges Transportmittel. Günstige Inlandflüge zwischen den Städten werden von mehreren nigerianischen Fluggesellschaften angeboten. Um innerhalb einer der Städte Nigerias von einem Ort zum anderen zu gelangen, stehen Taxis, Minibusse, Dreirad, die Keke und Motorradtaxis, die Okada genannt werden, zur Verfügung (GIZ 9.2020). Meldewesen Ein Meldewesen ist nicht vorhanden (ÖB 9.2022; vgl. AA 24.11.2022; EASO 24.1.2019), wie u. a. zahlreiche Quellen bei EASO angeben. Nur eine Quelle behauptet, dass es eine Art Meldewesen gibt. Es bestehen gesetzliche Voraussetzungen, damit Bundesstaaten ein Meldewesen einrichten können. Bislang hat lediglich der Bundesstaat Lagos davon Gebrauch gemacht (EASO 24.1.2019). Auch ein funktionierendes nationales polizeiliches Fahndungssystem existiert nicht. Daraus resultiert, dass eine Ausforschung einmal untergetauchter Personen kaum mehr möglich ist. Das Fehlen von Meldeämtern und bundesweiten polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung unterzutauchen (ÖB 9.2022).Ein Meldewesen ist nicht vorhanden (ÖB 9.2022; vergleiche AA 24.11.2022; EASO 24.1.2019), wie u. a. zahlreiche Quellen bei EASO angeben. Nur eine Quelle behauptet, dass es eine Art Meldewesen gibt. Es bestehen gesetzliche Voraussetzungen, damit Bundesstaaten ein Meldewesen einrichten können. Bislang hat lediglich der Bundesstaat Lagos davon Gebrauch gemacht (EASO 24.1.2019). Auch ein funktionierendes nationales polizeiliches Fahndungssystem existiert nicht. Daraus resultiert, dass eine Ausforschung einmal untergetauchter Personen kaum mehr möglich ist. Das Fehlen von Meldeämtern und bundesweiten polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung unterzutauchen (ÖB 9.2022). Im Sheriffs and Civil Process Act Chapter 407, Laws of the Federation of Nigeria 1990 sind Ladungen vor Gericht geregelt. Der Sheriff oder von ihm bestellte Gerichtsvollzieher (Bailiffs) müssen die Ladungen in ganz Nigeria persönlich zustellen (ÖB 9.2022). 1.2.4 Rückkehr Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 9.2022).Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Artikel 2, MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 9.2022). Die Österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations (JRO) gemeinsam mit FRONTEX und anderen EU-Mitgliedstaaten. Nach der COVID-19 bedingten Suspendierung der Repatriierungsflüge wurden diese im März 2022 wieder aufgenommen und Landegenehmigungen erteilt (ÖB 9.2022). Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt. Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 24.11.2022). Die Rückgeführten verlassen nach einer erkennungsdienstlichen Behandlung durch die nigerianischen Behörden das Flughafengebäude und steigen zumeist in ein Taxi oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann aufgrund von fehlenden Erfahrungen jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden zu gewärtigen haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖB 9.2022). Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die NDLEA überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten (AA 24.11.2022). Aus menschenrechtlichen Erwägungen wird gegenüber nigerianischen Behörden als Grund für Abschiebungen stets "overstay" angegeben, da dieser kein strafrechtliches Delikt darstellt (ÖB 9.2022). Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos und anderen Landesteilen grundsätzlich vorhanden. Sie sind jedoch in schlechtem Zustand, sodass z. B. die Angebote nicht bekannt sind oder eine ausreichende Versorgung dort nicht ohne Weiteres gewährleistet ist. Internationale Akteure betreiben Rückkehrer- bzw. Migrationsberatungszentren. Eine entsprechende Einrichtung von IOM in Benin-City, Edo State, wurde 2018 eröffnet. IOM ist ebenfalls in Abuja und Lagos vertreten. Gleichermaßen haben im Herbst 2018 in Lagos, Abuja und Benin City Migrationsberatungszentren der GIZ ihren Betrieb aufgenommen. Gemeinsam mit dem nigerianischen Arbeitsministerium wird dort über berufliche Perspektiven in Nigeria informiert und es werden Aus- oder Weiterbildungsprojekte angeboten (AA 24.11.2022). 1.3 Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers 1.3.1 Im ersten Asylverfahren gab der Beschwerdeführer 2013 als Fluchtgrund an, Boko Haram verfolge ihn in Nigeria als Christen. Zum Folgeantrag von 2015 führte er an, sein Stiefvater sei Politiker sowie Mitglied des Ogboni-Kults und habe ihn opfern wollen. Man habe seine Mutter gewarnt, worauf er diese mit 12 Jahren verlassen und sieben Jahre bei Freunden gelebt habe, bis er ausgereist sei. Als Christ sowie Sammler und Verkäufer von Altmetall-Dosen sei er im Alter von 15 von einem muslimischen Käufer mit dem Abhacken der Hand bedroht worden. In der damaligen Beschwerde ergänzte er, dass er sich als bekennender Christ einer extrem-muslimischen Glaubensrichtung anschließen müsste und keine innerstaatliche Fluchtalternative hätte 1.3.2 Im nunmehrigen Folgeverfahren macht der Beschwerdeführer geltend, er habe seinen Onkel über seine bevorstehende Abschiebung nach Nigeria informiert, damit ihn dieser vom Flughafen abhole. Ansonsten habe er keine Kontaktperson dort, seine Mutter sei nach Ghana geflohen. In Nigeria gebe es viele Entführer, die auf Leute wie den Beschwerdeführer warten und glauben würden, dass Nigerianer, die aus Europa kommen, viel Geld besäßen. In der Schubhaftverhandlung am 09.09.2022 erklärte er, diesen Onkel, Bruder der Mutter, in Ghana angerufen zu haben, der zugesagt habe, ihn in Nigeria abholen und nach Ghana begleiten zu wollen. Drei Tage später habe er erfahren, dass der Onkel, der Geschäfte in Ghana und Nigeria mache, entführt worden sei, um 11 Mio. Naira zu erpressen (Anm.: ca. € 22.000,--).In der Schubhaftverhandlung am 09.09.2022 erklärte er, diesen Onkel, Bruder der Mutter, in Ghana angerufen zu haben, der zugesagt habe, ihn in Nigeria abholen und nach Ghana begleiten zu wollen. Drei Tage später habe er erfahren, dass der Onkel, der Geschäfte in Ghana und Nigeria mache, entführt worden sei, um 11 Mio. Naira zu erpressen Anmerkung, ca. € 22.000,--). Er habe den Onkel an einem Montag angerufen, jeden Montag könne man in der Schubhaft mit einer Wertkarte telefonieren, und das sei etwa neun Tage her (Anm.: somit am 29.08.). Der Onkel sei mit den Entführern zusammen gewesen und habe das Telefon an diese weitergegeben. Sie hätten gesagt, wenn er komme, solle er das Geld zahlen und sie ließen seinen Onkel frei. Das Telefonat sei am 30.
  1. gewesen. In Nigeria sei Entführung das große Geschäft. Auch wenn man abgeschoben werde, wären die Entführer der Meinung, dass man mit Geld ankomme. An die 2013 und 2015 genannten Fluchtgründe konnte er sich nicht erinnern.Er habe den Onkel an einem Montag angerufen, jeden Montag könne man in der Schubhaft mit einer Wertkarte telefonieren, und das sei etwa neun Tage her Anmerkung, somit am 29.08.). Der Onkel sei mit den Entführern zusammen gewesen und habe das Telefon an diese weitergegeben. Sie hätten gesagt, wenn er komme, solle er das Geld zahlen und sie ließen seinen Onkel frei. Das Telefonat sei am 30.
  2. gewesen. In Nigeria sei Entführung das große Geschäft. Auch wenn man abgeschoben werde, wären die Entführer der Meinung, dass man mit Geld ankomme. An die 2013 und 2015 genannten Fluchtgründe konnte er sich nicht erinnern. Gefragt, warum er erst am 03.
  3. den Folgeantrag gestellt habe, gab er zur Antwort, normalerweise werde ein Entführungsopfer freigelassen, wenn man die Hälfte des geforderten Lösegeldes bezahle. Er habe darauf gewartet, dass der Onkel freigelassen werde, aber seit 31.
  4. nichts von ihm gehört. Zwar habe er versucht, den Onkel nochmals anzurufen, aber dieser habe „nie mehr“ geantwortet. Er habe große Angst und glaube, dass sein Leben in Gefahr sei. Auf die Frage. warum er zu den beiden vorhergehenden Asylanträgen jeweils völlig andere Fluchtgründe genannt habe, gab er an: „Da ist so viel passiert und ich kann mich nicht wirklich daran erinnern.“ 1.3.3 In der Beschwerde wird die neuerliche Antragstellung ebenfalls damit begründet, dass die Entführer des Onkels dächten, der Beschwerdeführer habe viel Geld. Diese hätten erfahren, dass er abgeschoben werden solle. Da er nicht so viel Geld habe, befürchte er den Tod im Fall einer Abschiebung. 1.3.4 Der Beschwerdeführer hat zu keiner Zeit vorgebracht, im Herkunftsstaat gäbe es keinen ausreichenden staatlichen Schutz bei privater Verfolgung, sei es allgemein, sei es speziell seine Person betreffend. Weder aus den Länderfeststellungen noch sonst ergeben sich Zweifel daran, dass die Behörden in Nigeria bei Entführungen oder Erpressungen aus finanziellen Motiven grundsätzlich schutzwillig und -fähig sind. Es ist nicht zu sehen, warum dies beim Beschwerdeführer nicht zutreffen sollte. 1.3.5 Im Verfahren über den vorliegenden Folgeantrag hat der Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet und sind auch sonst keine Umstände hervorgekommen, die es wahrscheinlich machen würden, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf internationalen Schutz hätte. Dem neuen Vorbringen fehlt es an einem substantiierten noch nicht geltend gemachten Sachverhalt, der den Beschwerdeführer beträfe. Die geltend gemachten Fluchtgründe sind, wie das BFA richtig festgehalten hat, keine weiteren glaubwürdigen Gründe. Der Beschwerdeführer hat damit bewusst seinen Aufenthalt neuerlich verlängert, als er abgeschoben werden sollte. In Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers in seinem nunmehrigen Folgeverfahren und aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird wie bisher festgestellt, dass er im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Er hat keinen Fluchtgrund glaubhaft gemacht und kein substantiiertes Vorbringen erstattet. Nichts in den Sachverhaltselementen trägt zu einer erheblichen Wahrscheinlichkeit bei, den Beschwerdeführer als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen. 1.3.6 Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunfts-staat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.1.3.6 Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunfts-staat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
  5. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich, soweit im Folgenden nicht speziellere Erwägungen genannt sind, aus den Akten der Beschwerdeverfahren dieses Gerichts (u. a. dem BFA-Bescheid von 15.12.2020 mit Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot, Niederschrift der Schubhaftverhandlung von 2022), sowie dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes des BFA. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Fremdenregister, dem ZMR und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt und die genannte Entscheidung des AsylGH eingesehen.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich, soweit im Folgenden nicht speziellere Erwägungen genannt sind, aus den Akten der Beschwerdeverfahren dieses Gerichts (u. a. dem BFA-Bescheid von 15.12.2020 mit Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot, Niederschrift der Schubhaftverhandlung von 2022), sowie dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes des BFA. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Fremdenregister, dem ZMR und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt und die genannte Entscheidung des AsylGH eingesehen. 2.1 Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung vorgelegter Urkunden nicht fest. Die Feststellung seiner Unbescholtenheit ergab sich aus dem Strafregister. Seine Lebensumstände samt Privat- und Familienleben ergaben sich aus den bisherigen Feststellungen, seinen Angaben sowie den Abfragen der Register Grundversorgung und ZMR. 2.2 Zum Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem genannten Länderinformationsbericht der Staatendokumentation samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie z. B. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstands, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Zu den vom BFA verwendeten Länderinformationen hat sich der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde nicht geäußert. Damit ist er ihnen nicht substantiiert entgegengetreten. 2.3 Zum Fluchtvorbringen 2.3.1 Die Feststellungen betreffend das vom Beschwerdeführer jeweils Vorgebrachte folgen der Aktenlage. Im nunmehrigen Folgeverfahren hat der Beschwerdeführer Fluchtgründe neu geltend gemacht. Er hat diese, wie das BFA zutreffend festhält (S. 25 ff, AS 129 ff), nicht glaubwürdig vorgebracht. Dies ergibt sich – der Beweiswürdigung des BFA ist dabei zu folgen – aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer den neuen Fluchtgrund offensichtlich zu einem Zeitpunkt vorgebracht hat, welcher dazu geeignet ist die Abschiebung zu vereiteln, ohne nachvollziehbar zu erklären, warum nicht sofort nach dem angeblichen Telefonat. 2.3.2 Dem BFA ist zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer mit diesem Antrag seine Abschiebung verhindern bzw. verzögern wollte. Damit schließt sich das Verwaltungsgericht der Beweiswürdigung des BFA an, womit dessen Schlussfolgerung nicht zu beanstanden ist. 2.3.3 Das Vorbringen hat somit keinen glaubhaften Kern. Die Beschwerde konnte mit dem Hinweis darauf, der Beschwerdeführers habe den geforderten Betrag nicht, die Beweiswürdigung des BFA nicht erschüttern. Für einen geänderten Sachverhalt lag damit auch im Beschwerdeverfahren kein neuer Hinweis vor. Damit ist aber auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Sachverhaltselemente vorgebracht hätte, die zu einer erheblichen Wahrscheinlichkeit beitrügen, ihn als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen. 2.3.4 Die Feststellungen in 1.3.6 ergaben sich aus den Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Teilstattgebung der Beschwerde Das bereits im vorangegangenen Verfahren erstattete Fluchtvorbringen und die dort geltend gemachten Gründe sind bereits abschließend beurteilt und in der seinerzeitigen, rechtskräftigen Erledigung berücksichtigt worden. Insofern geht es im aktuellen Folgeverfahren um die Prüfung der darüber hinaus geltend gemachten neuen Tatsachen und im Beschwerdeverfahren um den Inhalt des nun bekämpften Bescheids. Da die belangte Behörde den Folgeantrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, ist Beschwerdegegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung dieses Antrages, nicht aber der Antrag selbst.Da die belangte Behörde den Folgeantrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, ist Beschwerdegegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung dieses Antrages, nicht aber der Antrag selbst. 3.1 Zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte I und II):3.1 Zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei): Nach § 19 Abs. 2 AsylG 2005 ist ein Asylwerber grundsätzlich im Zulassungsverfahren zumindest einmal vom BFA einzuvernehmen. Allerdings steht gemäß § 24 Abs. 3 AsylG 2005 der Umstand, dass der Asylwerber vom BFA bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung (auch des Verwaltungsgerichts: „vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen“) nicht entgegen, wenn der entscheidungswesentliche Sachverhalt feststeht und sich der Asylwerber - so wie hier unstrittig durch Verletzung seiner Mitwirkungs- und Meldeverpflichtungen - dem Verfahren entzogen hat. (Vgl. VwGH 29.05.2020, Ra 2019/14/0405)Nach Paragraph 19, Absatz 2, AsylG 2005 ist ein Asylwerber grundsätzlich im Zulassungsverfahren zumindest einmal vom BFA einzuvernehmen. Allerdings steht gemäß Paragraph 24, Absatz 3, AsylG 2005 der Umstand, dass der Asylwerber vom BFA bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung (auch des Verwaltungsgerichts: „vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen“) nicht entgegen, wenn der entscheidungswesentliche Sachverhalt feststeht und sich der Asylwerber - so wie hier unstrittig durch Verletzung seiner Mitwirkungs- und Meldeverpflichtungen - dem Verfahren entzogen hat. (Vgl. VwGH 29.05.2020, Ra 2019/14/0405) Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Letzteres betrifft die amtswegige oder aufsichtsbehördliche Bescheidänderung oder -aufhebung. Die §§ 69 und 71 AVG bezeichnen die Rechtsinstitute der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die beide hier nicht anwendbar sind.Nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Letzteres betrifft die amtswegige oder aufsichtsbehördliche Bescheidänderung oder -aufhebung. Die Paragraphen 69 und 71 AVG bezeichnen die Rechtsinstitute der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die beide hier nicht anwendbar sind. Die Anordnung, dass Anbringen unter den Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 AVG nicht inhaltlich behandelt, sondern zurückgewiesen werden, soll die wiederholte Befassung der Behörde mit einer bereits entschiedenen Sache vermeiden, wobei es auf die unveränderte Sach- und Rechtslage ankommt.Die Anordnung, dass Anbringen unter den Voraussetzungen des Paragraph 68, Absatz eins, AVG nicht inhaltlich behandelt, sondern zurückgewiesen werden, soll die wiederholte Befassung der Behörde mit einer bereits entschiedenen Sache vermeiden, wobei es auf die unveränderte Sach- und Rechtslage ankommt. Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt. Ein Folgeantrag auf internationalen Schutz darf nicht allein deshalb wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“. (VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0344, mwN)Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt. Ein Folgeantrag auf internationalen Schutz darf nicht allein deshalb wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Artikel 40, Absatz 2 und Absatz 3, der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“. (VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0344, mwN) Wie festgestellt, war das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die ihm angeblich drohende Verfolgung wegen einer behaupteten Entführung seines Onkels unglaubwürdig, hatte somit keinen glaubhaften Kern, und sprach nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde.Wie festgestellt, war das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die ihm angeblich drohende Verfolgung wegen einer behaupteten Entführung seines Onkels unglaubwürdig, hatte somit keinen glaubhaften Kern, und sprach nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Wie auch festgestellt, ist kein neues Vorbringen erstattet worden, von dem anzunehmen wäre, dass es zu einer erheblichen Wahrscheinlichkeit beitrüge, den Beschwerdeführer als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen. Letztlich liegt das rechtlich auch daran, dass (wenn das Vorbringen zuträfe, was nicht festgestellt wurde) eine private Verfolgung vorläge, die angesichts der Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Herkunftsstaats keine Asylrelevanz hätte. Eine maßgebliche Änderung der für die Gewährung von Asyl oder subsidiären Schutz maßgeblichen Umstände im Herkunftsstaat wurde nicht behauptet und kam auch sonst nicht hervor. Damit stand einer neuerlichen Behandlung durch das BFA mangels einer maßgeblichen Sachverhaltsänderung die bereits entschiedene Sache entgegen. Da es demnach den Folgeantrag des Beschwerdeführers zutreffend gemäß § 68 Abs. 1 AVG betreffend den Asyl- und den subsidiären Schutzstatus zurückgewiesen hat, war die Beschwerde bezogen auf Spruchpunkt I und Spruchpunkt II nach § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Damit stand einer neuerlichen Behandlung durch das BFA mangels einer maßgeblichen Sachverhaltsänderung die bereits entschiedene Sache entgegen. Da es demnach den Folgeantrag des Beschwerdeführers zutreffend gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG betreffend den Asyl- und den subsidiären Schutzstatus zurückgewiesen hat, war die Beschwerde bezogen auf Spruchpunkt römisch eins und Spruchpunkt römisch zwei nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.2 Zur Nichterteilung des Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III):3.2 Zur Nichterteilung des Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei): Im Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheids sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ „gemäß § 57 AsylG“ nicht erteilt werde. Damit war nach der Begründung (S. 31, AS 135) das in § 57 AsylG 2005 beschriebene Rechtsinstitut „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemeint. Dem ist durch die Richtigstellung des Spruchs Rechnung zu tragen.Im Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheids sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ „gemäß Paragraph 57, AsylG“ nicht erteilt werde. Damit war nach der Begründung (S. 31, AS 135) das in Paragraph 57, AsylG 2005 beschriebene Rechtsinstitut „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemeint. Dem ist durch die Richtigstellung des Spruchs Rechnung zu tragen. Nach § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz in drei Fall-konstellationen zu erteilen, nämlich (jeweils unter weiteren Voraussetzungen) nach mindestens einem Jahr der Duldung (Z. 1), zur Sicherung der Strafverfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen und zur Geltendmachung oder Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit solchen Handlungen (Z. 2) sowie bei Gewaltopfern, die glaubhaft machen, dass die Erteilung dieser Aufenthaltsberechtigung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z. 3). Von den alternativen Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Z. 1 bis 3 AsylG 2005 liegt hier keine vor und wurde vom Beschwerdeführer auch keine behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.Nach Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz in drei Fall-konstellationen zu erteilen, nämlich (jeweils unter weiteren Voraussetzungen) nach mindestens einem Jahr der Duldung (Ziffer eins,), zur Sicherung der Strafverfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen und zur Geltendmachung oder Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit solchen Handlungen (Ziffer 2,) sowie bei Gewaltopfern, die glaubhaft machen, dass die Erteilung dieser Aufenthaltsberechtigung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,). Von den alternativen Voraussetzungen des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 liegt hier keine vor und wurde vom Beschwerdeführer auch keine behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen. 3.3 Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV)3.3 Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier) 3.3.1 Nach § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Diese Bestimmung bildet in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 auch die Rechtsgrundlage für die Rückkehrentscheidung nach einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082). Somit ist auch im vorliegenden Fall grundsätzlich die Rückkehrentscheidung vorgesehen.3.3.1 Nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Diese Bestimmung bildet in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 auch die Rechtsgrundlage für die Rückkehrentscheidung nach einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082). Somit ist auch im vorliegenden Fall grundsätzlich die Rückkehrentscheidung vorgesehen. 3.3.2 Wie allerdings fallbezogen festgestellt wurde (Verfahrensgang, I. 4.), besteht wider den Beschwerdeführer eine seit November 2021 rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt einem Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren. Seither ist der Beschwerdeführer nach den Feststellungen auch nicht ausgereist.3.3.2 Wie allerdings fallbezogen festgestellt wurde (Verfahrensgang, römisch eins. 4.), besteht wider den Beschwerdeführer eine seit November 2021 rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt einem Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren. Seither ist der Beschwerdeführer nach den Feststellungen auch nicht ausgereist. Der Verwaltungsgerichtshof hat klargestellt, dass es im Hinblick auf § 59 Abs. 5 FPG dem Willen des Gesetzgebers entspricht, dass im Sinne der Verfahrensökonomie rechtskräftige Rückkehrentscheidungen mit Einreiseverbot gerade bei Folgeanträgen weiter als Rechtsgrundlage für die Außerlandesbringung dienen können. Für diesen Fall sind diese Rückkehrentscheidungen lediglich gemäß § 59 Abs. 6 FPG vorübergehend undurchführbar. (VwGH 31.03.2020, Ra 2019/14/0209 mwN) Im Falle einer rechtskräftigen und aufrechten, mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung kann die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung unterbleiben, sofern keine neuen Tatsachen hervorkommen, die eine Neubemessung der Dauer des Einreiseverbotes erforderlich machen. (VwGH 13.02.2018, Ra 2017/18/0332)Der Verwaltungsgerichtshof hat klargestellt, dass es im Hinblick auf Paragraph 59, Absatz 5, FPG dem Willen des Gesetzgebers entspricht, dass im Sinne der Verfahrensökonomie rechtskräftige Rückkehrentscheidungen mit Einreiseverbot gerade bei Folgeanträgen weiter als Rechtsgrundlage für die Außerlandesbringung dienen können. Für diesen Fall sind diese Rückkehrentscheidungen lediglich gemäß Paragraph 59, Absatz 6, FPG vorübergehend undurchführbar. (VwGH 31.03.2020, Ra 2019/14/0209 mwN) Im Falle einer rechtskräftigen und aufrechten, mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung kann die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung unterbleiben, sofern keine neuen Tatsachen hervorkommen, die eine Neubemessung der Dauer des Einreiseverbotes erforderlich machen. (VwGH 13.02.2018, Ra 2017/18/0332) 3.3.3 Wie unten zum Spruchpunkt VII dargelegt wird, ist das mittels des bekämpften Bescheides verhängte fünfjährige Einreiseverbot mangels derartiger neuer Tatsachen nicht rechtens (3.6), sodass keine weitere Rückkehrentscheidung zu ergehen hatte.3.3.3 Wie unten zum Spruchpunkt römisch sieben dargelegt wird, ist das mittels des bekämpften Bescheides verhängte fünfjährige Einreiseverbot mangels derartiger neuer Tatsachen nicht rechtens (3.6), sodass keine weitere Rückkehrentscheidung zu ergehen hatte. Daher war die neuerliche Rückkehrentscheidung (wegen der bereits vorhandenen: ersatzlos) aufzuheben und insofern der Beschwerde Folge zu geben. 3.4 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V):3.4 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch fünf): Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, die Festlegung eines solchen Staates wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, die Festlegung eines solchen Staates wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich. Wie eben dargelegt, war die Rückkehrentscheidung aufzuheben. Damit entfällt auch die Rechtsgrundlage für den Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria in Spruchpunkt V, der deswegen ebenso zu entfallen hatte.Wie eben dargelegt, war die Rückkehrentscheidung aufzuheben. Damit entfällt auch die Rechtsgrundlage für den Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria in Spruchpunkt römisch fünf, der deswegen ebenso zu entfallen hatte. 3.5 Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI):3.5 Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs): Das BFA hat den Folgeantrag zu Recht wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG zurückgewiesen. Bereits unmittelbar aus § 55 Abs. 1a FPG ergibt sich, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG nicht besteht, was hier nach den Spruchpunkten I und II des angefochtenen Bescheides der Fall ist.Das BFA hat den Folgeantrag zu Recht wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, AVG zurückgewiesen. Bereits unmittelbar aus Paragraph 55, Absatz eins a, FPG ergibt sich, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG nicht besteht, was hier nach den Spruchpunkten römisch eins und römisch zwei des angefochtenen Bescheides der Fall ist. Nach § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Da keine Rückkehrentscheidung zu ergehen hatte, hat somit auch der Spruchpunkt VI keine Basis, mit dem das Nichtbestehen einer solchen Frist (ohne Wirkungen auf die Rechtsposition des Beschwerdeführers, da von Gesetzes wegen) festgestellt wurde.Nach Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Da keine Rückkehrentscheidung zu ergehen hatte, hat somit auch der Spruchpunkt römisch sechs keine Basis, mit dem das Nichtbestehen einer solchen Frist (ohne Wirkungen auf die Rechtsposition des Beschwerdeführers, da von Gesetzes wegen) festgestellt wurde. 3.6 Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt VII):3.6 Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sieben): 3.6.1 Nach § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für bis zu fünf Jahre zu erlassen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Abs. 2). Das war bis zur Aufhebung der Z. 6 (BGBl. I Nr. 202/2022) insbesondere dann anzunehmen, wenn der Fremde die Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermochte.3.6.1 Nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, für bis zu fünf Jahre zu erlassen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Absatz 2,). Das war bis zur Aufhebung der Ziffer 6, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022,) insbesondere dann anzunehmen, wenn der Fremde die Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermochte. 3.6.2 Das BFA hat diese Bestimmung ungeachtet ihrer Aufhebung angewendet, wie nicht nur der Spruch erweist, sondern auch die Begründung (S. 40, AS 144). Außer der Mittellosigkeit führt es ins Treffen, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreisepflicht beharrlich nicht nachgekommen sei und neuerlich unbegründet und missbräuchlich einen Asylantrag gestellt habe. Dieser sei demnach offensichtlich nicht bereit, die österreichische Rechtsordnung zu achten und zu beachten, sein Aufenthalt daher jedenfalls eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Das Verhalten des Beschwerdeführers zeige eindeutig, dass dieser nicht gewillt sei, sich rechtskonform zu verhalten. Das lasse auch für die Zukunft nichts Gutes vermuten. Ein Einreiseverbot „in der angegebenen Dauer“ sei aufgrund der Gesamtbeurteilung des Verhaltens, der Lebensumstände sowie der familiären und privaten Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers gerechtfertigt und notwendig. 3.6.3 Fallbezogen hat das BFA damit im bekämpften Bescheid die Dauer des Einreiseverbots mit den zuvor angeführten Elementen begründet, die es dann als „Verhalten“ seiner Ermessensentscheidung zu Grunde legte. Sieht man von der – nach der Aufhebung der Z. 6 nicht mehr als alleinige Begründung tauglichen – Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ab, verbleiben als somit erforderliche weitere Argumente für die verhängte Verlängerung des Verbotes das Missachten der Ausreisepflicht und die neuerliche Antragstellung.3.6.3 Fallbezogen hat das BFA damit im bekämpften Bescheid die Dauer des Einreiseverbots mit den zuvor angeführten Elementen begründet, die es dann als „Verhalten“ seiner Ermessensentscheidung zu Grunde legte. Sieht man von der – nach der Aufhebung der Ziffer 6, nicht mehr als alleinige Begründung tauglichen – Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ab, verbleiben als somit erforderliche weitere Argumente für die verhängte Verlängerung des Verbotes das Missachten der Ausreisepflicht und die neuerliche Antragstellung. Bereits im Bescheid vom 15.12.2020 ging das BFA davon aus, dass der Beschwerdeführer zweimal seiner Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen war und die Ausreisefrist nicht genützt habe. Für die damalige Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde zog es „das beharrlich illegale Verbleiben im Bundesgebiet und das damit verbundene Missachten der behördlichen Entscheidungen“ heran, da der Beschwerdeführer „offensichtlich auch nicht gewillt [sei] die österreichischen Vorschriften und Gesetze zu beachten und sich gemäß diesen zu verhalten.“ Zum Einreiseverbot von zwei Jahren führte es begründend an, der Beschwerdeführer gefährde mit seinem Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Er missachte „vehement die gesetzlichen Bestimmungen“ und wolle seine „eigenen Regeln aufstellen“. 3.6.4 Selbst, wenn der nunmehrige Folgeantrag nicht allein unbegründet ist (andernfalls wäre ein Einreiseverbot nicht Thema), sondern auch noch missbräuchlich gestellt wurde, ist dennoch nicht ersichtlich, worin das BFA eine gegenüber seiner früheren Entscheidung derart gesteigerte Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erblickte, die eine Änderung der Dauer des Einreiseverbotes noch vor dessen Beginn von zwei auf fünf Jahre erfordern sollte. 3.6.5 Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis (06.12.2022, G264/2022) ausgesprochen hat, ist es schon deswegen unsachlich, Drittstaatsangehörigen allein auf Grund im Zeitpunkt der Rückkehrentscheidung bestehender Mittellosigkeit auch künftig für einen bestimmten Zeitraum die legale Einreise in das Bundesgebiet zu untersagen, weil auf Grund der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen im Fall einer neuerlichen Einreise grundsätzlich sichergestellt ist, dass der Drittstaatsangehörige ohne entsprechende finanzielle Mittel nicht legal in das Bundesgebiet einreisen darf und deswegen daran gehindert wird. Demgegenüber stellen die (ehedem: sonstigen) Tatbestände des § 53 Abs. 2 FPG jeweils darauf ab, dass aus bestimmten, dem Drittstaatsangehörigen zurechenbaren Verhaltensweisen im Rahmen einer Prognoseentscheidung auf eine entsprechende Gefährdung öffentlicher Ordnungsinteressen zu schließen und daher dieser Gefahr durch ein zeitlich angemessen begrenztes Einreiseverbot zu begegnen ist.3.6.5 Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis (06.12.2022, G264/2022) ausgesprochen hat, ist es schon deswegen unsachlich, Drittstaatsangehörigen allein auf Grund im Zeitpunkt der Rückkehrentscheidung bestehender Mittellosigkeit auch künftig für einen bestimmten Zeitraum die legale Einreise in das Bundesgebiet zu untersagen, weil auf Grund der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen im Fall einer neuerlichen Einreise grundsätzlich sichergestellt ist, dass der Drittstaatsangehörige ohne entsprechende finanzielle Mittel nicht legal in das Bundesgebiet einreisen darf und deswegen daran gehindert wird. Demgegenüber stellen die (ehedem: sonstigen) Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 2, FPG jeweils darauf ab, dass aus bestimmten, dem Drittstaatsangehörigen zurechenbaren Verhaltensweisen im Rahmen einer Prognoseentscheidung auf eine entsprechende Gefährdung öffentlicher Ordnungsinteressen zu schließen und daher dieser Gefahr durch ein zeitlich angemessen begrenztes Einreiseverbot zu begegnen ist. 3.6.6 Der Beschwerdeführer hat soweit festgestellt keinen der nach Aufhebung der Z. 6 verbliebenen Tatbestände des § 53 Abs. 2 FPG verwirklicht (rechtskräftige Bestrafung wegen bestimmter Verwaltungsübertretungen oder wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens € 1.000,-- oder primären Freiheitsstrafe, Schwarzarbeit, Aufenthaltsehe oder -adoption etc.). Demnach war von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung auszugehen, eine solche der Sicherheit wurde indes nicht dargetan.3.6.6 Der Beschwerdeführer hat soweit festgestellt keinen der nach Aufhebung der Ziffer 6, verbliebenen Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 2, FPG verwirklicht (rechtskräftige Bestrafung wegen bestimmter Verwaltungsübertretungen oder wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens € 1.000,-- oder primären Freiheitsstrafe, Schwarzarbeit, Aufenthaltsehe oder -adoption etc.). Demnach war von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung auszugehen, eine solche der Sicherheit wurde indes nicht dargetan. Damit ist aber nicht zu sehen, worin in Anbetracht dieser Tatbestände, für die ein Einreiseverbot mit der Grenze von 5 Jahren verhängt werden kann, im Verhalten des Beschwerdeführers (und anders als 2020) eine ähnlich gewichtige Störung der öffentlichen Ordnung liegen sollte, dass daraus auf eine fünf Jahre währende Gefährdung zu schließen gewesen wäre. Vergleicht man die Verhaltensweise mit der bereits 2020 vom BFA für das zweijährige Einreiseverbot herangezogenen, dann erweist sich – auch unter dem Aspekt, dass die Mittellosigkeit in ihrer Bedeutung für ein Einreiseverbot durch das Erkenntnis des VfGH stark relativiert wurde – ein längeres Einreiseverbot, als das verhängte, noch nicht begonnene, als nicht im Sinne des Gesetzes bemessen, das dafür deutlich gravierendere sozial inadäquate Verhaltensweisen als Beispiele anführt. 3.3.7 Demnach hatte das BFA mit seiner zu Recht ergangenen Zurückweisung des Folgeantrages kein längeres Einreiseverbot zu erlassen, als das bereits ausgesprochene. Der Beschwerde dagegen war daher stattzugeben und auch der Spruchpunkt VII aufzuheben.3.3.7 Demnach hatte das BFA mit seiner zu Recht ergangenen Zurückweisung des Folgeantrages kein längeres Einreiseverbot zu erlassen, als das bereits ausgesprochene. Der Beschwerde dagegen war daher stattzugeben und auch der Spruchpunkt römisch sieben aufzuheben. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu Fluchtvorbringen und Neuerungen im Folgeantrag und zu den Voraussetzungen der Zurückweisung nach § 68 Abs. 1 AVG. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu Fluchtvorbringen und Neuerungen im Folgeantrag und zu den Voraussetzungen der Zurückweisung nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung relevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre tragende Beweiswürdigung für die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben, und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre tragende Beweiswürdigung für die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben, und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch das BFA vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der des vorliegenden Erkenntnisses rund fünf Wochen liegen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung hat sich das Gericht zur Gänze angeschlossen. Das Gericht musste sich keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist. (Vgl. VwGH 07.03.2019 Ra 2019/21/0001; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422, mwN). Unbeschadet dessen kann das Bundesverwaltungsgericht nach § 21 Abs. 6a BFA-VG über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. (Vgl. VwGH 29.05.2020, Ra 2019/14/0405)Unbeschadet dessen kann das Bundesverwaltungsgericht nach Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. (Vgl. VwGH 29.05.2020, Ra 2019/14/0405) Das gilt gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG ferner, wenn auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, wie vorliegend die Spruchpunkte IV bis VIIDas gilt gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ferner, wenn auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, wie vorliegend die Spruchpunkte römisch vier bis römisch sieben Die Abhaltung einer Verhandlung konnte demnach unterbleiben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I419.2166230.3.00

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