Obsah (7)
§ 46§ 30Art. 133§§ 57§ 30a§ 25a§ 88aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2023 GeschäftszahlL510 1313924-4 Spruch, L510 1313924-4/10E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDER
§ 46Vw
GG abgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision wird
Paragraph 46, VwGG abgewiesen. II. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird
§ 30Abs. 2 i
Vm § 30a Abs. 3 VwGG nicht stattgegeben.römisch zwei. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird
Paragraph 30, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG nicht stattgegeben. B) Die Revision zu Spruchpunkt A) I. ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision zu Spruchpunkt A) römisch eins. ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: Verfahrensablauf 1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.10.2020, L526 1313924-3/17E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2019, Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen und die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Dieses Erkenntnis wurde der damaligen Vertreterin, Diakonie-Flüchtlingsdienst (Vollmacht vom 20.12.2019 samt Zustellvollmacht im Akt), mittels e-Zustellung am 16.10.2020 zugestellt. 1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.10.2020, L526 1313924-3/17E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2019, Zl. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen und die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.
Dieses Erkenntnis wurde der damaligen Vertreterin, Diakonie-Flüchtlingsdienst (Vollmacht vom 20.12.2019 samt Zustellvollmacht im Akt), mittels e-Zustellung am 16.10.2020 zugestellt.
- Am 31.10.2022 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung einer außerordentlichen Revision in Verbindung mit einem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ein. Zur Bescheinigung dieses Antrages legte der Antragsteller eine E-Mail vom 18.10.2022 des BFA, Hrn. XXXX , sowie eine E-Mail vom 21.10.2022 der Diakonie-Flüchtlingsdienst, Fr. XXXX , vor.
- Am 31.10.2022 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung einer außerordentlichen Revision in Verbindung mit einem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ein. Zur Bescheinigung dieses Antrages legte der Antragsteller eine E-Mail vom 18.10.2022 des BFA, Hrn. römisch 40 , sowie eine E-Mail vom 21.10.2022 der Diakonie-Flüchtlingsdienst, Fr. römisch 40 , vor.
- Mit Mängelbehebungsauftrag vom 05.01.2023, GZ: L510 1313924-4/5Z, wurden dem rechtsfreundlichen Vertreter die Bestimmungen des § 24 Abs. 2 bis Abs. 4 VwGG zur Verbesserung des Antrages, innerhalb einer Frist von vier Wochen, aufgetragen.
- Mit Mängelbehebungsauftrag vom 05.01.2023, GZ: L510 1313924-4/5Z, wurden dem rechtsfreundlichen Vertreter die Bestimmungen des Paragraph 24, Absatz 2 bis Absatz 4, VwGG zur Verbesserung des Antrages, innerhalb einer Frist von vier Wochen, aufgetragen. Gleichzeitig wurde die Vorlage des Antrages vom 31.10.2022 an den Verwaltungs– bzw. Verfassungsgerichtshof veranlasst.
- Mit Schriftsatz vom 20.01.2023, Zlen. L510 1313924-4/8, L526 1313924-3/22, langte binnen offener Frist ein (verbesserter) neuer Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einbringung einer außerordentlichen Revision verbunden mit einem Antrag, der außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Sachverhalt 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 16.10.2020, L526 1313924 3/17E, die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2019, XXXX ,
§§ 57, 10 Asylgesetz 2005 (Asyl
G 2005) iVm § 9 BFA Verfahrensgesetz (BFA VG) und §§ 52, 46, 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), § 18 BFA VG und § 53 FPG als unbegründet ab. Gleichzeitig wurde die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG für nicht zulässig erklärt. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 16.10.2020, L526 1313924 3/17E, die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2019, römisch 40 ,
Paragraphen 57, 10, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) in Verbindung mit Paragraph 9, BFA Verfahrensgesetz (BFA VG) und Paragraphen 52, 46, 55, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Paragraph 18, BFA VG und Paragraph 53, FPG als unbegründet ab. Gleichzeitig wurde die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.
Dieses Erkenntnis wurde am 16.10.2020 der damaligen Vertreterin des Beschwerdeführers, der Diakonie-Flüchtlingsdienst (Vollmacht vom 20.12.2019 samt Zustellvollmacht im Akt), im Wege eines elektronischen Zustelldienstes nach dem Zustellgesetz zugestellt. Die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Revision gegen jene Entscheidung begann mit diesem Zeitpunkt zu laufen und endete mit Ablauf des 27.11.
- Den (verbesserten) gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründete der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 20.01.
- wie folgt: „Der Mängelbehebungsauftrag wurde mir am 11.01.2023 zugestellt. Das Urteil des BVwG wurde mir nun durch das BFA, aufgrund der Anforderung meines nunmehrigen Vertreters erstmalig am 17.01.2023 per e- mail zugestellt. Laut Verbesserungsauftrag ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gleichzeitig mit der außerordentlichen Revision zu verbinden. Mein Voranwalt hat jedoch am 31.10.2022 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim hg. Gericht eingebracht und dies mit einem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe verbunden. Aus prozessualer Vorsicht wird nochmals inhaltlich die Begründung des Wiedereinsetzungs-antrages des Voranwaltes wiederholt verkürzt, sinngemäß wieder gegeben: Das Erkenntnis des BVwG vom 16.10.2020 wurde erst am 18.10.2022 per E- Mail meinem Vor-vertreter Mag. Wolfgang Moser durch das BFA (Referent XXXX ) zugestellt.Das Erkenntnis des BVwG vom 16.10.2020 wurde erst am 18.10.2022 per E- Mail meinem Vor-vertreter Mag. Wolfgang Moser durch das BFA (Referent römisch 40 ) zugestellt. Zuvor gab es keine Zustellung an mich. Aus dem Zustellprotokoll 1313924-3/17E wird ersichtlich, dass die Zustellung des Erkenntnisses am 16.10.2022 an einen mir unbekannten XXXX , vorgenommen wurde.Aus dem Zustellprotokoll 1313924-3/17E wird ersichtlich, dass die Zustellung des Erkenntnisses am 16.10.2022 an einen mir unbekannten römisch 40 , vorgenommen wurde. Eine Zustellvollmacht liegt an diesen Herren liegt nicht vor. Die an die ARGE Rechtsberatung erteilte Vollmacht umfasste lediglich die Einbringung der seinerzeitigen Beschwerde, so wie die Verrichtung der Beschwerdeverhandlung, nicht jedoch die Zustellung des Erkenntnisses, sowie ein allfälliges weiteres Rechtsmittel, dies auch, da weder die Diakonie- Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH noch die ARGE Rechtsberatung berechtigt sind, Rechtsmittel an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes einzubringen. Eine Weiterleitung des Erkenntnisses an mich durch die ARGE Rechtsberatung bzw. Diakonie- Flüchtlingsdienst gemeinnützliche GmbH ist nicht erfolgt, laut Rückmeldung der Diakonie-Flüchtlingsdienst gemeinnützliche GmbH vom 21.10.2022 war der Diakonie – Flüchtlings-dienst gemeinnützliche GmbH keine Zustelladresse von mir bekannt, sowie verlief eine Abfrage im Zentralmelderegister negativ. Aus dem gesamten Verfahrensakt ergibt sich, dass ich mich im Zeitpunkt der mündlichen Beschwerdeverhandlung jedenfalls in Haft befunden habe und diese Haft noch bis ins heurige Jahr angedauert hat. Auf Grund der Inhaftierung und der daraus folgenden Auskunftssperre im Zentralen Melderegister konnte die Abfrage in diesem ausschließlich ein negatives Ergebnis erbringen. Ich habe sohin ohne Verschulden erst am 18.10.2022 von dem abweislichen Erkenntnis vom 16.10.2020 erfahren. Bei der XXXX GmbH handelt es sich um keinen beruflichen Parteienvertreter, weshalb an Rechtsanwälte gestellten höheren Organisationsanforderungen, nicht aus diese anzuwenden ist.Bei der römisch 40 GmbH handelt es sich um keinen beruflichen Parteienvertreter, weshalb an Rechtsanwälte gestellten höheren Organisationsanforderungen, nicht aus diese anzuwenden ist. Ferner wird auf die Wiedereinsetzung des Kollegen Mag. Wolfgang Moser verwiesen, dass dem Entscheidungsträger, dem BVwG bekannt war, dass ich mich zum Zustellungszeitpunkt in Haft befunden habe und dies dem Gericht amtsbekannt war und keine Zustellung an die Haftanstalt erfolgte. Auch war dem Gericht bekannt, dass meine Verlegung von der Justizanstalt XXXX in die Justizanstalt XXXX , erfolgte.Ferner wird auf die Wiedereinsetzung des Kollegen Mag. Wolfgang Moser verwiesen, dass dem Entscheidungsträger, dem BVwG bekannt war, dass ich mich zum Zustellungszeitpunkt in Haft befunden habe und dies dem Gericht amtsbekannt war und keine Zustellung an die Haftanstalt erfolgte. Auch war dem Gericht bekannt, dass meine Verlegung von der Justizanstalt römisch 40 in die Justizanstalt römisch 40 , erfolgte. Mangels Kenntnis über das ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes konnte ich die Frist zur Einbringung eines (außer)ordentlichen Rechtsmittels an den VwGH nicht wahren und trifft mich an diesem Versäumnis kein oder lediglich ein geringes Verschulden.“
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zum Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.10.2020 beruhen auf dem Inhalt des dazu geführten und zur Zahl L526 1313924-3 protokollierten Gerichtsaktes. 2.
- Die Feststellung zur Begründung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beruht auf dem vom Antragsteller eingebrachten verbesserten Schriftsatz vom 20.01.
- 2.
- Die Feststellungen zur Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.10.2020 an die damalige Vertretung, der Diakonie-Flüchtlingsdienst, ergeben sich aus der vorgelegten Vollmacht vom 20.12.2019, im Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (AS 407). 2.
- Wie in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 09.06.2020 festgehalten wurde, besteht die Vollmacht von Rechtsanwalt Dr. Moser lediglich für das Strafverfahren. Eine Vollmacht, bzw. ein Schriftsatz mit dem sich Dr. Moser zu einer Vollmacht vor dem Bundesverwaltungsgericht beruft, liegt dem Bundesverwaltungsgericht nicht vor.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Spruchpunkt IZu A) Spruchpunkt römisch eins Rechtsgrundlagen: 3.1.
§ 46Abs. 1 Vw
GG ist, wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.3.1.
Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist, wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. 3.2.
§ 46Abs. 3 Vw
GG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.3.2.
Paragraph 46, Absatz 3, VwGG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. 3.3.
§ 46Abs. 4 Vw
GG hat bis zur Vorlage der Revision über den Antrag das Verwaltungsgericht zu entscheiden. Ab Vorlage der Revision hat über den Antrag der Verwaltungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof können dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.3.3.
Paragraph 46, Absatz 4, VwGG hat bis zur Vorlage der Revision über den Antrag das Verwaltungsgericht zu entscheiden. Ab Vorlage der Revision hat über den Antrag der Verwaltungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof können dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Zum gegenständlichen Verfahren 3.
- Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird, sodass den Antragsteller die Obliegenheit trifft, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat. Auf nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist geltend gemachte Wiedereinsetzungsgründe und neue, den Wiedereinsetzungsgrund untermauernde Argumente ist daher nicht einzugehen (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/12/0026). Ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis stellt einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt. 3.
- Fallbezogen wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.10.2020 der vormaligen Vertreterin des Antragstellers an jenem Tag zugestellt und die Kenntnis von der Zustellung ist dem Antragsteller zuzurechnen. Die vormalige Vertreterin hat keine Revision eingebracht. Jene Vertreterin war auch zur Verhandlung am 09.06.2020 vor dem Bundesverwaltungsgericht geladen. Zum damaligen Zeitpunkt war der Vertreterin bekannt, dass sich der Antragsteller in Strafhaft befunden hat und zur Teilnahme an der Verhandlung aus der Strafhaft dem Bundesverwaltungsgericht vorgeführt worden ist. Sie hat es dennoch unterlassen, einen Zustellversuch an die Anschrift der Justizanstalt zu unternehmen. Ein Mitarbeiter der vormaligen Vertreterin sei zu dem Ergebnis gekommen, dass der Antragsteller „keine Adresse im ZMR“ gehabt habe. Dass innerhalb der sechswöchigen Revisionsfrist eine weitere ZMR-Anfrage durchgeführt worden wäre und diese zum selben Ergebnis geführt hätte, wurde dabei nicht vorgebracht. Jedoch ist unabhängig von der Frage, ob jenem Mitarbeiter damals ein Fehler unterlaufen ist oder zum Zeitpunkt jener Abfrage tatsächlich keine Adresse im ZMR aufschien, auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – in Zusammenhang mit behördlichen Zustellungen – zu verweisen, wonach weder eine Meldung nach dem Meldegesetz für das Vorliegen einer Abgabestelle ausschlaggebend ist (VwGH 15.09.1997, 97/10/0071) noch etwa eine meldebehördliche Abmeldung den Charakter einer Abgabestelle beseitigt (VwGH 28.11.2014, 2012/06/0027). Diese Überlegungen lassen sich auch auf den vorliegenden Fall übertragen. Dass die vormalige Vertreterin versucht hätte, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes an der ihr bereits bekannten Anschrift des Antragstellers zuzustellen, ein derartiger Versuch jedoch fehlgeschlagen wäre, wurde gegenständlich nicht vorgebracht. Das Versäumnis der vormaligen Vertreterin, dem Beschwerdeführer an der ihr bekannten Adresse des Beschwerdeführers das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.10.2020 zuzusenden, stellt ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden dar, das sich der Antragsteller zurechnen lassen muss. 3.
- Im Übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass die Tatsache, dass sich die Partei in Haft befindet, nach der Rechtsprechung des VwGH für sich allein genommen noch keinen Hinderungsgrund darstellt, der bei Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist die Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigt. Ein Wiedereinsetzungsgrund läge nur dann vor, wenn zu den mit dem Aufenthalt in einer Haftanstalt allgemein verbundenen Einschränkungen ein konkreter, den Häftling speziell treffender "Verhinderungsgrund" (VwGH 31.08.2006, 2004/21/0139) hinzuträte. Von Relevanz wäre beispielsweise, wenn der Häftling den von ihm gewünschten Rechts- oder sonstigen Beistand nicht rechtzeitig erhalten hat, wobei ihm ständige Urgenzen nicht zuzumuten sind, oder wenn ihm die Möglichkeit genommen wäre, trotz eines diesbezüglichen Wunsches, ein Rechtsmittel zu verfassen und einzubringen (VwGH 24.02.2000, 96/21/0430; 28.01.2003, 99/18/0320; 31.08.2006, 2004/21/0139). Wesentlich ist, dass die in Haft befindliche Partei – was im gegenständlichen Fall jedoch unterblieben ist – konkret und in nachvollziehbarer Weise – z. B. durch Angabe des Tages und der Aufsichtsperson, an die sie sich gewandt hat – behauptet und glaubhaft macht, den Wunsch geäußert zu haben, mit einem Rechtsberater oder sonstigen Beistand in Kontakt zu treten, ihr Verlangen aber ignoriert oder abgelehnt wurde (VwGH 13.12.2001, 99/21/0110; 19.11.2003, 2003/21/0090; 31.08.2006, 2004/21/0139). Die Partei muss von sich aus konkrete Schritte zur Erlangung der angestrebten Hilfestellungen setzen und diesbezüglich insbesondere auch mit den Bediensteten des Gefangengenhauses Kontakt aufnehmen und halten. Unterlässt sie die ihr nach den Umständen des Einzelfalles zumutbaren Maßnahmen zur Wahrung der offenstehenden Rechtsverfolgungsmöglichkeiten, kann darin nicht bloß ein minderer Grad des Versehens gesehen werden (vgl. VwGH 13.12.2001, 99721/0110, 28.01.2003, 99/18/0320). Dies könnte nur dann angenommen werden, wenn ihre konkreten und hinreichenden Bemühungen, Schritte zur Wahrung der Frist zu setzen (Inanspruchnahme eines Rechtsbeistandes), ergebnislos blieben (VwGH 21.05.1997, 96/21/0574; 24.02.2000, 98/21/0421; zu alledem siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 83 f. [Stand 1.1.2020, rdb.at]). 3.
- Im Übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass die Tatsache, dass sich die Partei in Haft befindet, nach der Rechtsprechung des VwGH für sich allein genommen noch keinen Hinderungsgrund darstellt, der bei Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist die Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigt. Ein Wiedereinsetzungsgrund läge nur dann vor, wenn zu den mit dem Aufenthalt in einer Haftanstalt allgemein verbundenen Einschränkungen ein konkreter, den Häftling speziell treffender "Verhinderungsgrund" (VwGH 31.08.2006, 2004/21/0139) hinzuträte. Von Relevanz wäre beispielsweise, wenn der Häftling den von ihm gewünschten Rechts- oder sonstigen Beistand nicht rechtzeitig erhalten hat, wobei ihm ständige Urgenzen nicht zuzumuten sind, oder wenn ihm die Möglichkeit genommen wäre, trotz eines diesbezüglichen Wunsches, ein Rechtsmittel zu verfassen und einzubringen (VwGH 24.02.2000, 96/21/0430; 28.01.2003, 99/18/0320; 31.08.2006, 2004/21/0139). Wesentlich ist, dass die in Haft befindliche Partei – was im gegenständlichen Fall jedoch unterblieben ist – konkret und in nachvollziehbarer Weise – z. B. durch Angabe des Tages und der Aufsichtsperson, an die sie sich gewandt hat – behauptet und glaubhaft macht, den Wunsch geäußert zu haben, mit einem Rechtsberater oder sonstigen Beistand in Kontakt zu treten, ihr Verlangen aber ignoriert oder abgelehnt wurde (VwGH 13.12.2001, 99/21/0110; 19.11.2003, 2003/21/0090; 31.08.2006, 2004/21/0139). Die Partei muss von sich aus konkrete Schritte zur Erlangung der angestrebten Hilfestellungen setzen und diesbezüglich insbesondere auch mit den Bediensteten des Gefangengenhauses Kontakt aufnehmen und halten. Unterlässt sie die ihr nach den Umständen des Einzelfalles zumutbaren Maßnahmen zur Wahrung der offenstehenden Rechtsverfolgungsmöglichkeiten, kann darin nicht bloß ein minderer Grad des Versehens gesehen werden vergleiche VwGH 13.12.2001, 99721/0110, 28.01.2003, 99/18/0320). Dies könnte nur dann angenommen werden, wenn ihre konkreten und hinreichenden Bemühungen, Schritte zur Wahrung der Frist zu setzen (Inanspruchnahme eines Rechtsbeistandes), ergebnislos blieben (VwGH 21.05.1997, 96/21/0574; 24.02.2000, 98/21/0421; zu alledem siehe Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 72, Rz 83 f. [Stand 1.1.2020, rdb.at]). Zeigt der Wiedereinsetzungswerber – wie im gegenständlichen Fall – nur eine unzureichende Eigeninitiative, mit seiner Rechtsberatung in Verbindung zu treten, um ein Rechtsmittel zu erheben oder diesen Schritt zumindest ernsthaft anzustreben, zeugt dies auch in Bezug auf seine Person nach den insoweit verallgemeinerungsfähigen Kautelen der angeführten Rechtsprechung nicht nur von einem minderen Grad des Versehens. 3.
- Andere Wiedereinsetzungsgründe wurden nicht vorgebracht. 3.
- Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind daher im vorliegenden Fall nicht gegeben. 3.
- Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision war daher
§ 46Vw
GG abzuweisen.3.10. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision war daher
Paragraph 46, VwGG abzuweisen. Zu Spruchpunkt II:
§ 30Abs. 2 Vw
GG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wen dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wen dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
§ 30aAbs. 3 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.
Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Auch im Fall einer außerordentlichen Revision liegt
§ 30Abs. 2 Vw
GG bis zu deren Vorlage die Zuständigkeit, über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden, beim Verwaltungsgericht. Erst ab der Vorlage der Revision besteht
§ 30Abs. 2 Vw
GG eine solche des Verwaltungsgerichtshofes. Daran ändert auch die Bestimmung des § 30a VwGG nichts. Wie sich aus § 30a Abs. 7 VwGG ergibt, ist (lediglich) § 30a Abs. 3 VwGG im Fall einer außerordentlichen Revision nicht anwendbar (VwGH 20.04.2017, Ra 2017/19/0113).Auch im Fall einer außerordentlichen Revision liegt
Paragraph 30, Absatz 2, VwGG bis zu deren Vorlage die Zuständigkeit, über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden, beim Verwaltungsgericht. Erst ab der Vorlage der Revision besteht
Paragraph 30, Absatz 2, VwGG eine solche des Verwaltungsgerichtshofes. Daran ändert auch die Bestimmung des Paragraph 30 a, VwGG nichts. Wie sich aus Paragraph 30 a, Absatz 7, VwGG ergibt, ist (lediglich) Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG im Fall einer außerordentlichen Revision nicht anwendbar (VwGH 20.04.2017, Ra 2017/19/0113). Die aufschiebende Wirkung ist
§ 30Abs. 2 Vw
GG auf Antrag der beschwerdeführenden Partei mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Die aufschiebende Wirkung ist
Paragraph 30, Absatz 2, VwGG auf Antrag der beschwerdeführenden Partei mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Den Interessen des Antragstellers an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stehen indes zwingende öffentliche Interessen entgegen, zumal gegen den Antragsteller acht rechtskräftige Verurteilungen der Strafgerichte ergangen sind. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts geht vom Antragsteller daher weiterhin eine massive Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, zumal nicht von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen ist. Das Bundesverwaltungsgericht kann nicht erkennen, weshalb dem Antragsteller nunmehr erneut Zeit zum Beweis seines Wohlverhaltens eingeräumt werden sollte. In Anbetracht des der Verurteilung zugrunde liegenden massiven Fehlverhaltens des Antragstellers, stehen der Gewährung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen, insbesondere zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit, entgegen. Jedenfalls ist jedoch das öffentliche Interesse an einem Vollzug des erstinstanzlichen Bescheides ohne Aufschub höher zu veranschlagen als das vom Antragsteller geltend gemachte gegenläufige Interesse. Dem Antrag, der gegenständlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war daher
§ 30Abs. 2 Vw
GG der Erfolg zu versagen. Dem Antrag, der gegenständlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war daher
Paragraph 30, Absatz 2, VwGG der Erfolg zu versagen. Zu B) Zulässigkeit der Revision 3.14. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig zu Spruchpunkt A) I., da die Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist.3.14. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig zu Spruchpunkt A) römisch eins., da die Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist. 3.15. Gegen den Beschluss zu Spruchpunkt A) II. ist
§ 25aAbs. 2 Z 1 Vw
GG keine Revision und
§ 88aAbs. 2 Z 2 Vf
GG auch keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zulässig.3.15. Gegen den Beschluss zu Spruchpunkt A) römisch zwei. ist
Paragraph 25 a, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG keine Revision und
Paragraph 88 a, Absatz 2, Ziffer 2, VfGG auch keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L510.1313924.4.00