RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2023 GeschäftszahlL511 2240179-1 Spruch, L511 2240178–1/9EL511 2240179–1/10EL511 2240178–1/9E, L511 2240179–1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerden der SHAROV GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. MAIR, gegen die Bescheide der XXXX Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichischen Gesundheitskasse Landesstelle Oberösterreich) vom 21.10.2019, Zahl XXXX , und vom 22.10.2019 Zahl: XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerden der SHAROV GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. MAIR, gegen die Bescheide der römisch 40 Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichischen Gesundheitskasse Landesstelle Oberösterreich) vom 21.10.2019, Zahl römisch 40 , und vom 22.10.2019 Zahl: römisch 40 zu Recht: A) Den Beschwerden wird stattgegeben und die Bescheide der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 21.10.2019 und 22.10.2019, jeweilige Zahl: XXXX , gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben.Den Beschwerden wird stattgegeben und die Bescheide der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 21.10.2019 und 22.10.2019, jeweilige Zahl: römisch 40 , gemäß Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Gegenständliches Verfahren wurde durch Anzeige der Finanzpolizei an die XXXX Gebietskrankenkasse [GKK] (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse [ÖGK]) vom 28.06.2019, FA-GZ: XXXX , eingeleitet. (Aktenzahl des übermittelten Verwaltungsaktes [AZ] 2)1.
- Gegenständliches Verfahren wurde durch Anzeige der Finanzpolizei an die römisch 40 Gebietskrankenkasse [GKK] (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse [ÖGK]) vom 28.06.2019, FA-GZ: römisch 40 , eingeleitet. (Aktenzahl des übermittelten Verwaltungsaktes [AZ] 2) Demnach seien bei einer Kontrolle am 18.05.2019 um 15:25 Uhr bei der Baustelle XXXX [im Folgenden auch Baustelle], XXXX [NA], XXXX [VK] und XXXX [VY] bei Arbeiten an Ständerwänden betreten worden.Demnach seien bei einer Kontrolle am 18.05.2019 um 15:25 Uhr bei der Baustelle römisch 40 [im Folgenden auch Baustelle], römisch 40 [NA], römisch 40 [VK] und römisch 40 [VY] bei Arbeiten an Ständerwänden betreten worden. Bei einer weiteren Kontrolle am 21.05.2019 um 09:50 Uhr auf der Baustelle sei im ersten Stock des neu errichteten Nebengebäudes durch die Kontrollorgane mehrmals an den abgeschlossenen Türen angeklopft, jedoch nicht geöffnet worden. Der eintreffende Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei XXXX XXXX habe die Tür von außen geöffnet. Drinnen seien XXXX [NA] und XXXX [MS] in verschmutzter Arbeitskleidung angetroffen worden. Offensichtlich seien zuvor Elektro- Isolier- und Trockenbauarbeiten durchgeführt worden. Von einem Strafverfahren nach dem AuslBG hinsichtlich MS sei Abstand genommen worden, da jener nicht direkt bei der Arbeit betreten worden sei.Bei einer weiteren Kontrolle am 21.05.2019 um 09:50 Uhr auf der Baustelle sei im ersten Stock des neu errichteten Nebengebäudes durch die Kontrollorgane mehrmals an den abgeschlossenen Türen angeklopft, jedoch nicht geöffnet worden. Der eintreffende Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei römisch 40 römisch 40 habe die Tür von außen geöffnet. Drinnen seien römisch 40 [NA] und römisch 40 [MS] in verschmutzter Arbeitskleidung angetroffen worden. Offensichtlich seien zuvor Elektro- Isolier- und Trockenbauarbeiten durchgeführt worden. Von einem Strafverfahren nach dem AuslBG hinsichtlich MS sei Abstand genommen worden, da jener nicht direkt bei der Arbeit betreten worden sei. 1.
- Der Anzeige waren ein Strafantrag an die Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 28.06.2019, FP-GZ: XXXX (AZ 3), Aktenvermerke der Finanzpolizei (AZ 2) sowie beschriftete Fotos der Baustelle und der Personaldokumente der jeweils angetroffenen Personen beigelegt (AZ 1)1.
- Der Anzeige waren ein Strafantrag an die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 28.06.2019, FP-GZ: römisch 40 (AZ 3), Aktenvermerke der Finanzpolizei (AZ 2) sowie beschriftete Fotos der Baustelle und der Personaldokumente der jeweils angetroffenen Personen beigelegt (AZ 1) 1.
- Mit Schreiben vom 04.09.2019 verständigte die ÖGK die beschwerdeführende Partei vom Ergebnis der Beweisaufnahme (AZ 4). Diese gab in der Stellungnahme vom 01.08.2019 an, Dienstgeberin der Betretenen VK und VY sei die XXXX [T GmbH].1.
- Mit Schreiben vom 04.09.2019 verständigte die ÖGK die beschwerdeführende Partei vom Ergebnis der Beweisaufnahme (AZ 4). Diese gab in der Stellungnahme vom 01.08.2019 an, Dienstgeberin der Betretenen VK und VY sei die römisch 40 [T GmbH]. MS sei der Bruder der Ehegattin des Geschäftsführers der beschwerdeführenden Partei und NA der Stiefbruder des Geschäftsführers der beschwerdeführenden Partei. Beide hätten sich mit gültigen Visa in Österreich aufgehalten. Es sei richtig, dass sich die beiden auf der Baustelle aufgehalten haben würden, aber es habe zu keinem Zeitpunkt ein Beschäftigungsverhältnis zur beschwerdeführenden Partei vorgelegen. Von der Finanzpolizei sei zwar richtigerweise festgehalten worden, dass MS nicht direkt beim Arbeiten betreten worden sei; dies treffe gleichermaßen auch auf NA zu (AZ 5). 1.
- Dem Ersuchen der GKK den Werkvertrag mit der T GmbH vorzulegen, kam die beschwerdeführende Partei nicht nach (AZ 6). 1.
- Mit Bescheid vom 21.10.2019, GZ XXXX , (hg. GZ L511 2240178) verpflichtete die ÖGK die beschwerdeführende Partei als Dienstgeberin einen Beitragszuschlag in der gesetzlich festgelegten Höhe von EUR 1.800,00 zu entrichten. Als Rechtsgrundlagen seien §§ 4, 33, 35 und 113 ASVG herangezogen worden. Der Strafantrag der Finanzpolizei vom 28.06.2019 sei beigelegt und stelle einen integrierten Bestandteil des Bescheides dar. (AZ 7)1.
- Mit Bescheid vom 21.10.2019, GZ römisch 40 , (hg. GZ L511 2240178) verpflichtete die ÖGK die beschwerdeführende Partei als Dienstgeberin einen Beitragszuschlag in der gesetzlich festgelegten Höhe von EUR 1.800,00 zu entrichten. Als Rechtsgrundlagen seien Paragraphen 4, 33, 35 und 113 ASVG herangezogen worden. Der Strafantrag der Finanzpolizei vom 28.06.2019 sei beigelegt und stelle einen integrierten Bestandteil des Bescheides dar. (AZ 7) Begründend wurde ausgeführt, bei einer Überprüfung durch Prüforgane der Abgabenbehörde des Bundes am 18.05.2019 um 15:25 Uhr sei festgestellt worden, dass die Dienstnehmer NA, VK und VY von der beschwerdeführenden Partei beschäftigt worden seien, ohne bei der GKK gemeldet gewesen zu sein. Die Feststellungen aus dem Strafantrag der Finanzpolizei würden zum Sachverhalt des Bescheides erklärt. Es handle sich um den ersten Meldeverstoß innerhalb der letzten zwölf Monate. Es seien drei Dienstnehmer betreten worden, eine Nachmeldung sei nicht erfolgt. 1.
- Mit Schreiben vom 20.11.2019 wurde gegen den am 23.10.2019 zugestellten Bescheid fristgerecht Beschwerde (hg. GZ L511 2240178) erhoben (AZ 9). Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, die Untersuchung sei oberflächlich und unsachlich durchgeführt worden, viele Dokumente seien ignoriert worden. Die Betretenen seien Mitarbeiter der T GmbH, die Arbeiten seien auf Vertragsbasis von der T GmbH für die beschwerdeführende Partei durchgeführt worden und die Rechnungen für jene Arbeiten seien von der T GmbH gestellt und von der beschwerdeführenden Partei bezahlt worden. Zwischen der T GmbH und VK sowie VY liege zweifelsfrei ein Dienstverhältnis vor, es habe festgestellt werden können, dass VK unter seiner litauischen Identität seit dem 07.05.2019 bei der T GmbH angestellt sei. VY sei als Ersatzkraft auf der Baustelle gewesen, weshalb seine Anmeldung nicht überprüft werden habe können. NA habe zum Zeitpunkt der Kontrolle kein Arbeitsgewand getragen und habe auch nicht gearbeitet. Beigelegt waren Rechnungen der T GmbH an die beschwerdeführende Partei über Arbeiten auf der betroffenen Baustelle. 1.
- Mit weiterem Bescheid vom 22.10.2019 Zahl: XXXX , (hg. GZ L511 2240179) verpflichtete die GKK die beschwerdeführende Partei als Dienstgeberin einen Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 1.400,00 zu entrichten. Als Rechtsgrundlagen seien §§ 4, 33, 35 und 113 ASVG herangezogen worden. Der Strafantrag der Finanzpolizei vom 28.06.2019 sei beigelegt und stelle einen integrierten Bestandteil des vorliegenden Bescheides dar (AZ 8).1.
- Mit weiterem Bescheid vom 22.10.2019 Zahl: römisch 40 , (hg. GZ L511 2240179) verpflichtete die GKK die beschwerdeführende Partei als Dienstgeberin einen Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 1.400,00 zu entrichten. Als Rechtsgrundlagen seien Paragraphen 4, 33, 35 und 113 ASVG herangezogen worden. Der Strafantrag der Finanzpolizei vom 28.06.2019 sei beigelegt und stelle einen integrierten Bestandteil des vorliegenden Bescheides dar (AZ 8). Begründend wurde ausgeführt, dass bei einer Überprüfung durch ein Organ der Abgabenbehörde des Bundes am 21.05.2019 um 09:50 Uhr festgestellt worden sei, dass die Dienstnehmer NA und MS von der beschwerdeführenden Partei beschäftigt worden seien, ohne bei der GKK gemeldet gewesen zu sein. Die Feststellungen aus dem Strafantrag der Finanzpolizei würden zum Sachverhalt des Bescheides erklärt. Festgestellt wurde, dass es sich um den ersten Meldeverstoß innerhalb der letzten zwölf Monate gehandelt habe, in der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde jedoch aus, es habe sich um den zweiten Meldeverstoß gehandelt. Es seien zwei Dienstnehmer betreten worden, eine Nachmeldung sei nicht erfolgt. 1.
- Mit Schreiben vom 20.11.2019 wurde ebenso gegen diesen ebenfalls am 23.10.2019 zugestellten Bescheid fristgerecht Beschwerde (hg. GZ L511 2240179) erhoben (AZ 10). Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, die Untersuchung sei oberflächlich und unsachlich durchgeführt worden, viele Dokumente seien ignoriert worden. Die Anwesenheit von MS auf der Baustelle sei von der Finanzpolizei gar nicht beanstandet worden, er sei ein naher Verwandter und erhole sich oft im Hotel, weshalb eine Strafe bezüglich MS nicht nachvollziehbar sei. Am Tag der Kontrolle seien gar keine Arbeiten auf der Baustelle durchgeführt worden, der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei habe in der Küche Kaffee getrunken, MS und AN würden Fahrräder repariert haben. Dies habe wegen des starken Regens drinnen gemacht werden müssen. MS und AN seien nahe Verwandte der Familie und Hotelgäste, sie würden nicht auf der Baustelle gearbeitet haben.
- Mit Schreiben vom 27.01.2020 (AZ 11) sowie Urgenz vom 05.11.2020 (AZ 12), teilte die ÖGK der T GmbH mit, dass davon ausgegangen werde, dass die Arbeiter NA (sic!), VK und VY zum Kontrollzeitpunkt in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG zur T GmbH als Dienstgeberin gestanden seien, und es wurde um Nachmeldung und Abrechnung der Beiträge ersucht.
- Mit Schreiben vom 27.01.2020 (AZ 11) sowie Urgenz vom 05.11.2020 (AZ 12), teilte die ÖGK der T GmbH mit, dass davon ausgegangen werde, dass die Arbeiter NA (sic!), VK und VY zum Kontrollzeitpunkt in einem Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG zur T GmbH als Dienstgeberin gestanden seien, und es wurde um Nachmeldung und Abrechnung der Beiträge ersucht. Seitens der T GmbH erfolgte dazu keine Reaktion.
- Die ÖGK legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 08.03.2021 (sic!) die Beschwerden samt durchnummerierten Auszügen aus dem Verwaltungsakt elektronisch vor (Ordnungszahl des hg. Gerichtsaktes zur hg. GZ 2240178 [im Folgenden:] OZ 1 [AZ 1-12]). 3.
- Mit Schreiben vom 15.04.2021 legte die beschwerdeführende Partei zwei Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (LVwG) vor, womit die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft wegen Verwaltungsübertretungen nach dem ASVG und dem AuslBG aufgehoben und die Strafverfahren eingestellt worden seien. Diese beiden Erkenntnisse würden die Kontrolle am 18.05.2019 betreffen, es sei aber davon auszugehen, dass hinsichtlich der Kontrolle am 21.05.2019 keine andere Sachlage vorgeherrscht habe (OZ 2). 3.
- Mit Schreiben vom 26.04.2021 legte die beschwerdeführende Partei zahlreiche Unterlagen vor und brachte vor, dass sie sich hinsichtlich sämtlicher Gewerke professioneller Drittfirmen bedient und keine „Eigenleistungen“ erbracht habe bzw. keine eigenen Arbeitnehmer eingesetzt habe. Die beschwerdeführende Partei sei nicht als Beschäftigerin der Arbeiter anzusehen. NA sei russischer Staatsangehöriger und der Stiefbruder des Geschäftsführers der beschwerdeführenden Partei. Er habe sich zu Urlaubs- bzw. Erholungszwecken in Österreich aufgehalten. NA sei von seinem Stiefbruder lediglich ersucht worden, am 18.05.2019 nachzusehen, ob die Arbeiter auch wirklich arbeiten würden und die Nichtanwesenheit eines Poliers nicht ausnutzten; eine fachliche Aufsicht habe zu keinem Zeitpunkt bestanden (OZ 4). Sowohl MS als auch NA seien auf keinem der von der Behörde am 21.05.2019 angefertigten Lichtbilder bei der Ausführung von Arbeiten zu sehen. Es seien Fahrräder für einen Ausflug am Nachmittag repariert worden, weshalb MS und NA auch saubere Zivilkleidung getragen hätten und nicht Arbeitskleidung. Selbst wenn man bei NA von irgendeiner Form der Beschäftigung ausginge, würde ein Fall von familiärer Mitarbeit vorliegen, die nicht unter die Bestimmungen des ASVG falle (OZ 4). 3.
- Der ÖGK wurden die Erkenntnisse des LVwG, die von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Unterlagen sowie die Stellungnahmen zur Kenntnis gebracht (OZ 3, 6). Die ÖGK teilte mit, dass dazu keine Stellungnahme abgegeben werde (OZ 7). II. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- entscheidungswesentliche Feststellungen 1.
- zu XXXX [VK] und XXXX [VY] (Bescheid vom 21.10.2019)1.
- zu römisch 40 [VK] und römisch 40 [VY] (Bescheid vom 21.10.2019) 1.1.
- Anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes am Samstag 18.05.2019 um 15:25 Uhr wurden VK und VY auf der Baustelle des von der beschwerdeführenden Partei betriebenen XXXX angetroffen, als sie an Ständerwänden Holzplatten montierten und Isolierung anbrachten. Zum Zeitpunkt der Betretung waren die beiden Arbeiter nicht als Dienstnehmer der beschwerdeführenden Partei zur Sozialversicherung angemeldet.1.1.
- Anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes am Samstag 18.05.2019 um 15:25 Uhr wurden VK und VY auf der Baustelle des von der beschwerdeführenden Partei betriebenen römisch 40 angetroffen, als sie an Ständerwänden Holzplatten montierten und Isolierung anbrachten. Zum Zeitpunkt der Betretung waren die beiden Arbeiter nicht als Dienstnehmer der beschwerdeführenden Partei zur Sozialversicherung angemeldet. 1.1.
- Die beschwerdeführende Partei ist seit 2013 Betreiberin des XXXX und führte im Jahr 2019 im Hotel An- und Umbaumaßnahmen durch. Mit den Fassaden- und Innenausbauarbeiten wurde auf Grund eines Angebotes vom 25.02.2019 die XXXX beauftragt. Diese führte die Arbeit mit zwei Arbeitern durch und stellte am 11.03.2019, 05.04.2019, 02.05.2019 und 17.05.2019 Teilrechnungen, wobei am 05.04.2019 und am 17.05.2019 auch Vorauszahlungen von Arbeitsstunden in Rechnung gestellt wurden. Die beschwerdeführende Partei beglich Teilbeträge dieser Rechnungen am 09.04.2019, 06.05.2019 und 23.05.2019 (AZ 11; OZ 4/11, OZ 2 LVwG- XXXX S5).1.1.
- Die beschwerdeführende Partei ist seit 2013 Betreiberin des römisch 40 und führte im Jahr 2019 im Hotel An- und Umbaumaßnahmen durch. Mit den Fassaden- und Innenausbauarbeiten wurde auf Grund eines Angebotes vom 25.02.2019 die römisch 40 beauftragt. Diese führte die Arbeit mit zwei Arbeitern durch und stellte am 11.03.2019, 05.04.2019, 02.05.2019 und 17.05.2019 Teilrechnungen, wobei am 05.04.2019 und am 17.05.2019 auch Vorauszahlungen von Arbeitsstunden in Rechnung gestellt wurden. Die beschwerdeführende Partei beglich Teilbeträge dieser Rechnungen am 09.04.2019, 06.05.2019 und 23.05.2019 (AZ 11; OZ 4/11, OZ 2 LVwG- römisch 40 S5). 1.1.
- VK und VY waren am 18.05.2019 von der T GmbH auf der Baustelle der beschwerdeführenden Partei eingesetzt (AZ 11). 1.
- zu XXXX [NA] und XXXX [MS] (Bescheide vom 21.10.2019 und vom 22.10.2019)1.
- zu römisch 40 [NA] und römisch 40 [MS] (Bescheide vom 21.10.2019 und vom 22.10.2019) 1.2.
- Anlässlich der Kontrolle am 18.05.2019 um 15:25 Uhr wurde neben VK und VY auch NA auf der Baustelle angetroffen. Bei einer weiteren Kontrolle auf der Baustelle durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes am 21.05.2019 um 09:50 Uhr wurden in den Räumlichkeiten der Baustelle NA und MS angetroffen. 1.2.
- Bei NA handelt es sich um den Stiefbruder des Geschäftsführers der beschwerdeführenden Partei. Er ist russischer Staatsangehöriger und verfügte über ein von 25.04.2019 bis 02.06.2019 gültiges Visum für die Schengen-Staaten (AZ 1/4). Der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei hielt sich von 18.05.2019 bis 20.05.2019 in Russland auf (AZ 2, 9) und bat seinen Stiefbruder während seiner Abwesenheit auf der Baustelle nach dem Rechten zu sehen. Dabei hat NA auch kleinere Handgriffe auf der Baustelle erledigt. Für die Beaufsichtigung der Arbeiten während der Abwesenheit seines Stiefbruders erhielt NA kein Entgelt. MS ist der Schwager des Geschäftsführers der beschwerdeführenden Partei. 1.2.
- Zum Kontrollzeitpunkt am 21.05.2019 trugen MS und NA Jeans und Kapuzenpullover, NA zusätzlich noch eine Daunenweste. Die Kleidung war nicht durch Bautätigkeiten verschmutzt (AZ 1/8, 1/9). Im Raum in dem sich NA und MS aufhielten, waren Fahrräder aufgestellt (AZ 1/7, 10). Eine unmittelbare Betretung bei der Arbeit erfolgte nicht (AZ 2, 2/2).
- Beweiswürdigung und Beweisaufnahme 2.
- Die Beweisaufnahme, aus der sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt, erfolgte durch Einsicht in die im Folgenden gelisteten von den Verfahrensparteien vorgelegten oder vom BVwG erhobenen Dokumenten und Unterlagen2.
- Die Beweisaufnahme, aus der sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt, erfolgte durch Einsicht in die im Folgenden gelisteten von den Verfahrensparteien vorgelegten oder vom BVwG erhobenen Dokumenten und Unterlagen ● Anzeige vom 28.06.2019 samt Beilagen (AZ 1-3) ● Bescheide (AZ 7, 8) und Stellungnahme (OZ 7) der ÖGK ● Beschwerden (AZ 9, 10) und Unterlagenvorlagen (OZ 2, 4-5) der bP ● Erkenntnis des LVwG vom 30.03.2021, LVwG- XXXX (OZ 2) Erkenntnis des LVwG vom 30.03.2021, LVwG- römisch 40 (OZ 2) 2.
- Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar ohne weitere Interpretation aus den vorliegenden jeweils angeführten Aktenteilen. 2.2.
- Das Auftragsverhältnis zwischen der beschwerdeführenden Partei und der T GmbH ergibt sich aus den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen (OZ 4), deren Authentizität von der ÖGK nicht bezweifelt wurde (OZ 7). Darüber hinaus ging auch die ÖGK bereits 2020 davon aus, dass die T GmbH (und nicht die beschwerdeführende Partei) Dienstgeberin von VK und VY sei (AZ 11). 2.2.
- Dass es sich bei NA um den Stiefbruder und bei MS um den Schwager des Geschäftsführers der beschwerdeführenden Partei handelt, ist zwischen den Verfahrensparteien unstrittig. Dass NA vom Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei ersucht wurde, während seines kurzen Aufenthaltes in Russland am 18.05.2019 auf der Baustelle (nur) nach dem Rechten zu sehen (und nicht mit Bauarbeiten beauftragt war), ist insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Bautätigkeit entgeltlich an die T GmbH vergeben war, glaubhaft und nachvollziehbar. Dass NA dabei geringe Handgriffe erledigte, erscheint ebenso glaubhaft. Aus dem vorliegenden Verfahrensakt ergibt sich auch kein Hinweis dafür, dass NA für diese Aufsichtstätigkeiten ein Entgelt versprochen und auch bezahlt wurde. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass Familienangehörigen bei Besuchen Kost und Logis gewährt wird, und stellt dies nach Ansicht des BVwG, nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass NA länger in Österreich aufhältig war, der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei aber nur kurz für 3 Tage in Russland aufhältig war, keinen Hinweis darauf dar, dass Kost und Logis für die Beaufsichtigung der Trockenausbauarbeiten auf der Baustelle als Entgelt gewährt worden wären. 2.2.
- Die Feststellung zur Betretung am 21.05.2019 ergeben sich insbesondere aus den vorliegenden Fotos (AZ 1; 10), auf denen die Fahrräder sowie die Kleidung zu sehen sind, sowie dem Aktenvermerk der Finanzpolizei (AZ 2), aus dem sich ergibt, dass keine unmittelbare Betretung bei der Arbeit stattgefunden habe. Ergänzend ist festzuhalten, dass vor dem Hintergrund, dass die Trockenbauarbeiten entgeltlich fremdvergeben waren, auch nicht ersichtlich ist, warum Familienangehörige auf der Baustelle anstelle der dafür bezahlten Firma Arbeiten hätten durchführen sollen. Der Vollständigkeit wegen ist im Hinblick auf die Ausführungen in der Anzeige, wonach die Kontrollorgane der Finanzpolizei den Eindruck gewonnen haben, als ob vor der Betretung am 21.05.2019 Elektro-, Isolier- und Trockenbauarbeiten durchgeführt worden seien, weil das nötige Werkzeug und Material im Raum vorhanden war, festzuhalten, dass es aus Sicht des BVwG nicht unüblich ist, wenn auf einer unfertigen Baustelle noch Materialien und Werkzeug für die Weiterarbeit liegen. Auch haben die Kontrollorgane nicht festgehalten, dass sie vor ihrem Eintritt in den Raum Baustellenlärm bzw. hörbare Arbeitstätigkeit wahrgenommen hätten.
- Entfall der mündlichen Verhandlung Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (Paragraph 24, VwGVG unter Hinweis auf Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN). Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der sich aus dem Akteninhalt ergebende Sachverhalt ist in den entscheidungswesentlichen Punkten weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu VwGH 19.09.2018, Ra2018/11/0145).Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der sich aus dem Akteninhalt ergebende Sachverhalt ist in den entscheidungswesentlichen Punkten weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig vergleiche dazu VwGH 19.09.2018, Ra2018/11/0145).
- Rechtliche Beurteilung 4.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 414 Abs. 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die GKK im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).4.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 414, Absatz eins und Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die GKK im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG). Die Beschwerden sind rechtzeitig und auch sonst zulässig (§ 7, § 9 VwGVG).Die Beschwerden sind rechtzeitig und auch sonst zulässig (Paragraph 7,, Paragraph 9, VwGVG). 4.
- Zur Vorfrage des Vorliegens einer Dienstnehmereigenschaft 4.2.
- Die Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach § 113 Abs. 1 ASVG setzt voraus, dass eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Die Behörde hat, soweit über diese Frage nicht bereits eine bindende Entscheidung vorliegt, diesen Umstand als Vorfrage zu klären (VwGH 29.01.2014, 2014/08/0004 mwN; 14.02.2013, 2010/08/0010).4.2.
- Die Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach Paragraph 113, Absatz eins, ASVG setzt voraus, dass eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Die Behörde hat, soweit über diese Frage nicht bereits eine bindende Entscheidung vorliegt, diesen Umstand als Vorfrage zu klären (VwGH 29.01.2014, 2014/08/0004 mwN; 14.02.2013, 2010/08/0010). 4.2.
- Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.4.2.
- Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG gilt derjenige als Dienstgeber im Sinne des ASVG, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer oder Lehrling in einem Beschäftigungs- bzw. Lehrverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, ASVG gilt derjenige als Dienstgeber im Sinne des ASVG, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer oder Lehrling in einem Beschäftigungs- bzw. Lehrverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. 4.2.
- zu XXXX und XXXX 4.2.
- zu römisch 40 und römisch 40 VK und VY wurden angetroffen, als sie auf der Baustelle des Hotels der beschwerdeführenden Partei an Ständerwänden Holzplatten montierten und Isolierung anbrachten. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, führten VK und VY diese Tätigkeiten im Auftrag der T GmbH aus und nicht im Auftrag der beschwerdeführenden Partei. VK und VY waren zum Zeitpunkt der Betretung somit keine Dienstnehmer der beschwerdeführenden Partei 4.2.
- zu XXXX und XXXX 4.2.
- zu römisch 40 und römisch 40 Am 18.05.2019 wurde NA Auf der Baustelle der beschwerdeführenden Partei angetroffen. Er hat während der Abwesenheit seines Stiefbruders die Baustelle beaufsichtigt und dabei auch kleinere Handgriffe auf der Baustelle erledigt. Am 21.05.2019 wurden sowohl NA als auch MS auf der Baustelle nicht unmittelbar arbeitend angetroffen. Bei beiden besteht ein persönliches Naheverhältnis zum Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, können als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anerkannt werden, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbracht werden. Besondere Zweifel sind jedoch dort angebracht, wo die Tätigkeit in einem Gewerbebetrieb erfolgen soll (Im Regelfall kann nämlich - ohne das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände - nicht erwartet werden, dass ein Angehöriger oder Freund eines Dienstnehmers bloß auf Grund dieser Eigenschaft für einen daraus Gewinn ziehenden Unternehmer Gefälligkeitsdienste leistet (VwGH 10.10.2018, Ra2015/08/0130 mwN). Unentgeltlichkeit der Verwendung ist nicht schon bei Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten, sondern diese muss den Umständen nach zumindest konkludent vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten. Eine derartige sachliche Rechtfertigung könnte in persönlichen Beziehungen, in bestimmten wirtschaftlichen Interessen, aber auch in der idealistischen Einstellung (etwa im Falle der ehrenamtlichen Tätigkeit für einen Verein) begründet sein. Es ist Sache der Partei, hierzu entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten VwGH 12.09.2018, Ra2018/08/0191 mwN). Fallbezogen wurde MS, der Schwager des Geschäftsführers der beschwerdeführenden Partei, zu keinem Zeitpunkt arbeitend angetroffen. Für NA ergibt sich aus den Feststellungen, dass dieser seinen Stiefbruder kurzfristig bei der Beaufsichtigung der (fremd vergebenen) Arbeiten vertrat, dafür jedoch kein Entgelt erhielt. An der Unentgeltlichkeit kamen auf Grund des kurzen Einsatzes während der Abwesenheit des Geschäftsführers und der Familienzugehörigkeit auch keine Zweifel auf. Weder MS noch NA waren somit zum Kontrollzeitpunkt Dienstnehmer der beschwerdeführenden Partei. 4.
- Zum Beitragszuschlag nach § 113 ASVG4.
- Zum Beitragszuschlag nach Paragraph 113, ASVG 4.2.
- Die Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG setzt voraus, dass die zu beurteilende Tätigkeit eine im Sinne des § 33 Abs. 1 ASVG anzumeldende Pflichtversicherung begründet hat.4.2.
- Die Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG setzt voraus, dass die zu beurteilende Tätigkeit eine im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, ASVG anzumeldende Pflichtversicherung begründet hat. 4.2.
- Da zum Betretungszeitpunkt am 18.05.2019 und am 21.05.2019 keine entgeltlichen Dienstverhältnisse zwischen VK, VY, MS und NA und der beschwerdeführenden Partei vorlagen, liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 ASVG nicht vor, weshalb der Beschwerde stattzugeben und die angefochtenen Bescheide spruchgemäß zu beheben sind.4.2.
- Da zum Betretungszeitpunkt am 18.05.2019 und am 21.05.2019 keine entgeltlichen Dienstverhältnisse zwischen VK, VY, MS und NA und der beschwerdeführenden Partei vorlagen, liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß Paragraph 113, ASVG nicht vor, weshalb der Beschwerde stattzugeben und die angefochtenen Bescheide spruchgemäß zu beheben sind. III. ad B) Unzulässigkeit der Revisionrömisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 VwGVG und bewegt sich im vom VwGH eng gesetzten Rahmen der Zulässigkeit einer Zurückverweisung. Etwa jüngst zur Zulässigkeit einer zurückverweisenden Entscheidung bei Fehlen jeglicher Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde VwGH 30.03.2017, Ra 2014/08/0050; 09.03.2016, Ra 2015/08/0025 und VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127 sowie grundlegend VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/
- Zur Erforderlichkeit der Feststellung der Gewinnverteilung insbesondere VwGH 14.09.2005, 2003/08/0119 mwNDie gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG und bewegt sich im vom VwGH eng gesetzten Rahmen der Zulässigkeit einer Zurückverweisung. Etwa jüngst zur Zulässigkeit einer zurückverweisenden Entscheidung bei Fehlen jeglicher Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde VwGH 30.03.2017, Ra 2014/08/0050; 09.03.2016, Ra 2015/08/0025 und VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127 sowie grundlegend VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/
- Zur Erforderlichkeit der Feststellung der Gewinnverteilung insbesondere VwGH 14.09.2005, 2003/08/0119 mwN Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L511.2240179.1.00