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{'item': 'L519 2193617-3'}

Obsah (25)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 46§ 52§ 53§ 18§ 5§ 68§ 56§ 60§ 78§ 7§ 6§ 58§ 27§ 20§ 99§ 37§ 366§§ 55§ 59§ 9§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2023 GeschäftszahlL519 2193617-3 Spruch, L519 2193617-3/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein Staatsangehöriger des Irak, wurde am XXXX in XXXX geboren. Er reiste erstmals im September 2015 mit seinem Bruder, XXXX , rechtswidrig in Österreich ein und stellte am 13.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein Staatsangehöriger des Irak, wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. Er reiste erstmals im September 2015 mit seinem Bruder, römisch 40 , rechtswidrig in Österreich ein und stellte am 13.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. I.
  3. Mit Bescheid des BFA vom 27.03.2018 wies das Bundesamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Irak

§ 8Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab und sprach aus, dass ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G nicht erteilt werde, eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen werde, und dass festgestellt werde, dass seine Abschiebung in den Irak

§ 46

FPG zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. römisch eins.2. Mit Bescheid des BFA vom 27.03.2018 wies das Bundesamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Irak

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab und sprach aus, dass ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde, eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen werde, und dass festgestellt werde, dass seine Abschiebung in den Irak

Paragraph 46, FPG zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. I.

  1. Mit Erkenntnis des BVwG vom 12.08.2020, GZ: G305 2193617-1/22E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs mit 14.08.2020 in Rechtskraft. Die Frist zur freiwilligen Ausreise endete demnach am 28.08.2020, der BF weigert sich bis dato beharrlich, der Ausreiseverpflichtung nachzukommen.römisch eins.
  2. Mit Erkenntnis des BVwG vom 12.08.2020, GZ: G305 2193617-1/22E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs mit 14.08.2020 in Rechtskraft. Die Frist zur freiwilligen Ausreise endete demnach am 28.08.2020, der BF weigert sich bis dato beharrlich, der Ausreiseverpflichtung nachzukommen. I.
  3. Der BF tauchte vielmehr ab 24.08.2020 unter, weswegen die amtliche Abmeldung veranlasst und er zur Festnahme gem. § 34 Abs. 3 Z. 1 BFA-VG ausgeschrieben wurde.römisch eins.
  4. Der BF tauchte vielmehr ab 24.08.2020 unter, weswegen die amtliche Abmeldung veranlasst und er zur Festnahme gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG ausgeschrieben wurde. I.
  5. Am 05.11.2020 wurde der BF aufgrund des Festnahmeauftrages von Beamten der LPD Steiermark festgenommen und in weiterer Folge in das PAZ Graz überstellt. Am 06.11.2020 wurde er im PAZ Graz von einem Organwalter des BFA einvernommen. römisch eins.
  6. Am 05.11.2020 wurde der BF aufgrund des Festnahmeauftrages von Beamten der LPD Steiermark festgenommen und in weiterer Folge in das PAZ Graz überstellt. Am 06.11.2020 wurde er im PAZ Graz von einem Organwalter des BFA einvernommen. I.
  7. Mit Bescheid des BFA vom 06.11.2020 wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBI. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen. Es wurde

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG in den Irak zulässig ist und wurde

§ 53Absatz I i

Vm Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBI. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, ein auf eine Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

§ 18Absatz 2 Ziffer I BFA-Verfahrensgesetz, BGBI. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idg

F die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch eins.6. Mit Bescheid des BFA vom 06.11.2020 wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBI. römisch eins Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig ist und wurde

Paragraph 53, Absatz römisch eins in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBI. Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, ein auf eine Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer römisch eins BFA-Verfahrensgesetz, BGBI. Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF die aufschiebende Wirkung aberkannt. Weiter wurde der BF

§ 46Abs.

2a und 2b FPG in Verbindung mit § 19 AVG aufgefordert, am Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken und am 16.11.2020 bei der Botschaft der Republik Irak in Wien vorzusprechen. Weiter wurde der BF

Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgefordert, am Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken und am 16.11.2020 bei der Botschaft der Republik Irak in Wien vorzusprechen. Ebenfalls mit Bescheid des BFA vom 06.11.2020 wurde die Unterkunftnahme in der Rückkehrbetreuungseinrichtung (RÜBE) in 5101 Bergheim; Handelszentrum 7-9 angeordnet und eine Frist von 3 Tagen gesetzt, um sich dort einzufinden. I.

  1. Der BF tauchte dessen ungeachtet wieder unter und erschien weder am 16.11.2020 bei der irakischen Botschaft, noch hatte er sich bis zum 09.11.2020 in der angeordneten Unterkunft in Salzburg eingefunden. Aus diesen Gründen wurde neuerlich ein Festnahmeauftrag erlassen. römisch eins.
  2. Der BF tauchte dessen ungeachtet wieder unter und erschien weder am 16.11.2020 bei der irakischen Botschaft, noch hatte er sich bis zum 09.11.2020 in der angeordneten Unterkunft in Salzburg eingefunden. Aus diesen Gründen wurde neuerlich ein Festnahmeauftrag erlassen. I.
  3. Am 17.01.2022 wurde der BF von der PI Judenburg, GZ: PAD/22/00105645/001/VStV, gem. § 37 Abs. 1 iVm. § 1 Abs. 3 FSG zur Anzeige gebracht.römisch eins.
  4. Am 17.01.2022 wurde der BF von der PI Judenburg, GZ: PAD/22/00105645/001/VStV, gem. Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG zur Anzeige gebracht. I.
  5. Am 02.03.2021 wurde der BF in Wien von Beamten der LPD Wien aufgrund des Festnahmeauftrages festgenommen, zur Anzeige gebracht und in das PAZ Hernalser Gürtel überstellt. Bei dieser Festnahme versuchte der BF zu flüchten. Die Einvernahme im PAZ erfolgte am gleichen Tag.römisch eins.
  6. Am 02.03.2021 wurde der BF in Wien von Beamten der LPD Wien aufgrund des Festnahmeauftrages festgenommen, zur Anzeige gebracht und in das PAZ Hernalser Gürtel überstellt. Bei dieser Festnahme versuchte der BF zu flüchten. Die Einvernahme im PAZ erfolgte am gleichen Tag. I.
  7. Mit Bescheid des BFA vom 02.03.2021 wurde die dem BF mit Mitwirkungsbescheid des BFA vom 06.11.2020, Zahl: 1086919109/180435818, behördlich angedrohte Beugehaft

§ 5

Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) im Ausmaß von 7 Tagen vollstreckt.römisch eins.10. Mit Bescheid des BFA vom 02.03.2021 wurde die dem BF mit Mitwirkungsbescheid des BFA vom 06.11.2020, Zahl: 1086919109/180435818, behördlich angedrohte Beugehaft

Paragraph 5, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) im Ausmaß von 7 Tagen vollstreckt. Der BF befand sich von 02.03.2021 bis 09.03.2021 in Verwaltungsvollstreckungshaft. I.

  1. Mit Schreiben des BFA vom 04.03.2021 wurde sowohl dem BF als auch seinem Rechtsvertreter Parteiengehör zum beabsichtigten neuerlichen Mitwirkungsbescheid mit der Androhung einer Beugemaßnahme im Falle der Nichtbefolgung der Beschaffung und der Vorlage eines Reisedokumentes bei der irakischen Botschaft gewährt. Die Stellungnahme langte am 16.03.2021 ein. römisch eins.
  2. Mit Schreiben des BFA vom 04.03.2021 wurde sowohl dem BF als auch seinem Rechtsvertreter Parteiengehör zum beabsichtigten neuerlichen Mitwirkungsbescheid mit der Androhung einer Beugemaßnahme im Falle der Nichtbefolgung der Beschaffung und der Vorlage eines Reisedokumentes bei der irakischen Botschaft gewährt. Die Stellungnahme langte am 16.03.2021 ein. I.
  3. Am 19.03.2021 stellte der BF einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 07.05.2021 wurde der (Folge)Antrag

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. römisch eins.12. Am 19.03.2021 stellte der BF einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 07.05.2021 wurde der (Folge)Antrag

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 13.07.2021, L519 2193617-2/3E, als unbegründet abgewiesen. I.13. Weil der BF seiner rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nachkam, wurde er mit Mandatsbescheid des BFA vom 08.09.2021

§ 56Absatz 1 und Absatz 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBI. I Nr. 100/2005 (Asyl

G) idgF, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBI. Nr. 51/1991 (AVG) idgF verpflichtet, sich ab Zustellung des Bescheides bis zur Ausreise jeden

  1. Tag in der Zeit zwischen 08:00 Uhr und 12:00 Uhr, bei der zuständigen PI zu melden. römisch eins.
  2. Weil der BF seiner rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nachkam, wurde er mit Mandatsbescheid des BFA vom 08.09.2021

Paragraph 56, Absatz 1 und Absatz 2 Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBI. römisch eins Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBI. Nr. 51 aus 1991, (AVG) idgF verpflichtet, sich ab Zustellung des Bescheides bis zur Ausreise jeden 2. Tag in der Zeit zwischen 08:00 Uhr und 12:00 Uhr, bei der zuständigen PI zu melden. I.14. Mit Bescheid vom 08.04.2022 wurde dem BF abermals

§ 46Abs.

2 und 2b FPG aufgetragen, bei der ausländischen Behörde seines Herkunftsstaats ein Reisedokument einzuholen und dieses dem Bundesamt vorzulegen und die Erfüllung dieses Auftrages dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nachzuweisen. römisch eins.14. Mit Bescheid vom 08.04.2022 wurde dem BF abermals

Paragraph 46, Absatz 2 und 2 b FPG aufgetragen, bei der ausländischen Behörde seines Herkunftsstaats ein Reisedokument einzuholen und dieses dem Bundesamt vorzulegen und die Erfüllung dieses Auftrages dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nachzuweisen. Dieser Mitwirkungspflicht kam der BF bis dato abermals nicht nach. I.

  1. Über den BF wurde mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark, FGA, vom 28.04.2022 wegen § 121 Abs 1 FPG eine Geldstrafe von € 1.210,- verhängt.römisch eins.
  2. Über den BF wurde mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark, FGA, vom 28.04.2022 wegen Paragraph 121, Absatz eins, FPG eine Geldstrafe von € 1.210,- verhängt. I.
  3. Vom BF wurde am 25.05.2022 der gegenständliche Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbots gestellt.römisch eins.
  4. Vom BF wurde am 25.05.2022 der gegenständliche Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbots gestellt. I.
  5. Mit Schreiben des BFA vom 02.06.2022 wurde dem BF die beabsichtigte Entscheidung der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung eingeräumt. Die Stellungnahme langte am 15.06.2022 ein.römisch eins.
  6. Mit Schreiben des BFA vom 02.06.2022 wurde dem BF die beabsichtigte Entscheidung der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung eingeräumt. Die Stellungnahme langte am 15.06.2022 ein. I.
  7. Am 02.06.2022 wurde von der StA Leoben Anklage wegen Verdachts der Körperverletzung erhoben.römisch eins.
  8. Am 02.06.2022 wurde von der StA Leoben Anklage wegen Verdachts der Körperverletzung erhoben. I.
  9. Über den BF wurde mit Strafverfügung des PK Leoben vom 16.02.2022 wegen § 120 Abs 1b FPG, eine Geldstrafe von € 600,- verhängt.römisch eins.
  10. Über den BF wurde mit Strafverfügung des PK Leoben vom 16.02.2022 wegen Paragraph 120, Absatz eins b, FPG, eine Geldstrafe von € 600,- verhängt. Bis dato wurde vom BF keine einzige der verhängten Verwaltungsstrafen beglichen. I.
  11. Mit gegenständlichem Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF vom 25.05.2022 auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid des BFA vom 06.11.2020 verhängten Einreiseverbotes

§ 60Abs.

1 und 2 FPG, abgewiesen (Spruchpunkt I.) und

§ 78AVG festgestellt, dass der BF Bundesverwa

Itungsabgaben in der Höhe von € 6,50 zu entrichten hat, wobei die Zahlungsfrist mit 4 Wochen festgesetzt wurde (Spruchpunkt II.) römisch eins.20. Mit gegenständlichem Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF vom 25.05.2022 auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid des BFA vom 06.11.2020 verhängten Einreiseverbotes

Paragraph 60, Absatz eins und 2 FPG, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 78, AVG festgestellt, dass der BF BundesverwaItungsabgaben in der Höhe von € 6,50 zu entrichten hat, wobei die Zahlungsfrist mit 4 Wochen festgesetzt wurde (Spruchpunkt römisch zwei.) Begründend wurde ausgeführt, dass dem gegenständlichen Einreiseverbot zu Grunde lag, dass der BF aus der Grundversorgung abgemeldet wurde und nicht über die notwendigen finanziellen Mittel für einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet verfüg(t)e. Weiter wurde ausgeführt, dass dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise in sein Heimatland gewährt wurde, er diese Frist jedoch nicht eingehalten hat und stattdessen untergetaucht war, wodurch für die Behörde feststand, dass er einer behördlichen Anordnung nicht Folge geleistet und diese gröblich missachtet hat. Ferner habe er seinen Antrag auf internationalen Schutz offensichtlich unbegründet gestellt und somit unter Beweis gestellt, dass er nicht willens ist, die österreichischen Rechtsvorschriften zu beachten und den gesetzmäßigen Zustand herzustellen. I.

  1. Gegen den am 13.07.2022 zugestellten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. römisch eins.
  2. Gegen den am 13.07.2022 zugestellten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Moniert werden Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhalts. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass der BF seit zwei Jahren eine Lebensgefährtin habe und strafrechtlich unbescholten sei. Der Aufenthalt des BF sei als finanziell abgesichert anzusehen und stelle ein weiterer Verbleib im Bundesgebiet keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar. Dem Bescheid sei schlussendlich nicht zu entnehmen, von welchen konkreten und überhaupt nachvollziehbaren Feststellungen die erstinstanzliche Behörde ausgeht, um zur gegenständlichen Entscheidung zu gelangen. Es werde jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in der Sache selbst zu entscheiden und das gegen den BF mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.11.2020 für die Dauer von zwei Jahren verhängte Einreiseverbot aufzuheben; in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidungsfindung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. I.
  3. Mit Schreiben vom 27.10.2022 teilte die PI Knittelfeld mit, dass hinsichtlich des BF wegen Verdachtes des Diebstahls und der Sachbeschädigung zum Nachteil seiner Ex-Freundin Erhebungen geführt werden. römisch eins.
  4. Mit Schreiben vom 27.10.2022 teilte die PI Knittelfeld mit, dass hinsichtlich des BF wegen Verdachtes des Diebstahls und der Sachbeschädigung zum Nachteil seiner Ex-Freundin Erhebungen geführt werden. I.
  5. Mit Eingabe vom 13.12.2022 teilte die PI Judenburg mit, dass der BF seiner Meldeverpflichtung gem. § 56 Abs. 1 u. 2 Z 2 FPG bis dato nicht nachgekommen ist. römisch eins.
  6. Mit Eingabe vom 13.12.2022 teilte die PI Judenburg mit, dass der BF seiner Meldeverpflichtung gem. Paragraph 56, Absatz eins, u. 2 Ziffer 2, FPG bis dato nicht nachgekommen ist. I.
  7. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
  8. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  9. Feststellungen:römisch zwei.
  10. Feststellungen: II.1.
  11. Zur Person des Beschwerdeführers: römisch zwei.1.
  12. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen, er ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und sunnitischer Glaubensrichtung. Der BF wurde am XXXX in XXXX geboren und ist ledig. Der BF besuchte elf Jahre lang die Schule und hat keine Berufsausbildung. Er hat keine Kinder. Vor der Ausreise lebte er im Haus des Vaters in XXXX in der Provinz Al-Anbar. Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen, er ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und sunnitischer Glaubensrichtung. Der BF wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren und ist ledig. Der BF besuchte elf Jahre lang die Schule und hat keine Berufsausbildung. Er hat keine Kinder. Vor der Ausreise lebte er im Haus des Vaters in römisch 40 in der Provinz Al-Anbar. Die Identität des BF steht fest. Der BF ist gesund und benötigt keine medizinische Behandlung. In XXXX wohnen noch seine Eltern und seine Schwester im eigenen Haus des Vaters. Die Mutter ist Lehrerin, der Vater bezieht eine Pension und die Schwester studiert Mathematik. In römisch 40 wohnen noch seine Eltern und seine Schwester im eigenen Haus des Vaters. Die Mutter ist Lehrerin, der Vater bezieht eine Pension und die Schwester studiert Mathematik. Der BF absolvierte einen Deutschkurs auf dem Niveau A1, eine Prüfung wurde nicht abgelegt. Der BF war bis dato nie legal beschäftigt und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er spielte in XXXX beim dortigen Verein Fußball. Ansonsten ist er in keinen Vereinen oder Organisationen aktiv. Der BF war bis dato im Bundesgebiet nie legal beschäftigt. Der BF verrichtet keine ehrenamtlichen Tätigkeiten, eine (besondere) Integration kann nicht einmal ansatzweise erkannt werden. Der BF absolvierte einen Deutschkurs auf dem Niveau A1, eine Prüfung wurde nicht abgelegt. Der BF war bis dato nie legal beschäftigt und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er spielte in römisch 40 beim dortigen Verein Fußball. Ansonsten ist er in keinen Vereinen oder Organisationen aktiv. Der BF war bis dato im Bundesgebiet nie legal beschäftigt. Der BF verrichtet keine ehrenamtlichen Tätigkeiten, eine (besondere) Integration kann nicht einmal ansatzweise erkannt werden. In Österreich halten sich noch ein Bruder, eine Cousine und ein Cousin des BF auf. Der BF pflegt normale soziale Kontakte. Er ist für keine Person im Bundesgebiet sorgepflichtig. II.1.
  13. Zum bisherigen Verfahren:römisch zwei.1.
  14. Zum bisherigen Verfahren: Mit Bescheid des BFA vom 27.03.2018 wies das Bundesamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz ab, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung in den Irak zulässig ist. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 12.08.2020, GZ: G305 2193617-1/22E, als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs mit 14.08.2020 in Rechtskraft. Die Frist zur freiwilligen Ausreise endete demnach am 28.08.2020, der BF weigert sich bis dato beharrlich, der Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Mit Bescheid des BFA vom 06.11.2020 wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist. Weiter wurde

§ 53Absatz I i

Vm Absatz 2 Ziffer 6 FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Ebenfalls mit Bescheid des BFA vom 06.11.2020 wurde ihm die Unterkunftnahme in der Rückkehrbetreuungseinrichtung angeordnet. Der BF kam der verpflichtung zur Unterkunftnahme nicht nach. Mit Bescheid des BFA vom 06.11.2020 wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist. Weiter wurde

Paragraph 53, Absatz römisch eins in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 6 FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Ebenfalls mit Bescheid des BFA vom 06.11.2020 wurde ihm die Unterkunftnahme in der Rückkehrbetreuungseinrichtung angeordnet. Der BF kam der verpflichtung zur Unterkunftnahme nicht nach. Weiter wurde der BF zweimal mit Bescheiden des BFA aufgefordert,

§ 46Abs.

2a und 2b FPG in Verbindung mit § 19 AVG am Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken und bei der Botschaft der Republik Irak vorzusprechen. Der BF kam seiner Mitwirkungspflicht bis dato nicht nach. Weiter wurde der BF zweimal mit Bescheiden des BFA aufgefordert,

Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG am Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken und bei der Botschaft der Republik Irak vorzusprechen. Der BF kam seiner Mitwirkungspflicht bis dato nicht nach. Weil der BF mehrmals untertauchte, wurden vom BFA insgesamt zwei Festnahmeaufträge erlassen. Mit Bescheid des BFA vom 02.03.2021 wurde die dem BF mit Mitwirkungsbescheid des BFA vom 06.11.2020 behördlich angedrohte Beugehaft

§ 5

Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), in der Dauer von 7 Tagen, vollstreckt. Der BF befand sich von 02.03.2021 bis 09.03.2021 in Verwaltungsvollstreckungshaft.Mit Bescheid des BFA vom 02.03.2021 wurde die dem BF mit Mitwirkungsbescheid des BFA vom 06.11.2020 behördlich angedrohte Beugehaft

Paragraph 5, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), in der Dauer von 7 Tagen, vollstreckt. Der BF befand sich von 02.03.2021 bis 09.03.2021 in Verwaltungsvollstreckungshaft. Am 19.03.2021 stellte der BF einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 07.05.2021

§ 68Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVw

G vom 13.07.2021 als unbegründet abgewiesen. Am 19.03.2021 stellte der BF einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 07.05.2021

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 13.07.2021 als unbegründet abgewiesen. Weil der BF der rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung weiterhin beharrlich nicht nachkam, wurde er mit Mandatsbescheid des BFA vom 08.09.2021

§ 56Absatz 1 und Absatz 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Absatz 1 AVG V verpflichtet, sich ab Zustellung des Bescheides bis zu seiner Ausreise jeden 2. Tag in der Zeit zwischen 08:00 Uhr und 12:00 Uhr, bei der PI Judenburg zu melden. Mit Eingabe vom 13.12.2022 teilte die PI mit, dass der BF seiner Meldeverpflichtung gem. § 56 Abs. 1 u. 2 Z 2 FPG bis dato nicht nachgekommen ist.Weil der BF der rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung weiterhin beharrlich nicht nachkam, wurde er mit Mandatsbescheid des BFA vom 08.09.2021

Paragraph 56, Absatz 1 und Absatz 2 Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 1 AVG römisch fünf verpflichtet, sich ab Zustellung des Bescheides bis zu seiner Ausreise jeden

  1. Tag in der Zeit zwischen 08:00 Uhr und 12:00 Uhr, bei der PI Judenburg zu melden. Mit Eingabe vom 13.12.2022 teilte die PI mit, dass der BF seiner Meldeverpflichtung gem. Paragraph 56, Absatz eins, u. 2 Ziffer 2, FPG bis dato nicht nachgekommen ist. Über den BF wurde mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 28.04.2022, wegen § 121 Abs 1 FPG eine Geldstrafe von € 1.210,- verhängt.Über den BF wurde mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 28.04.2022, wegen Paragraph 121, Absatz eins, FPG eine Geldstrafe von € 1.210,- verhängt. Am 02.06.2022 wurde von der StA Leoben Anklage wegen Verdachtes der Körperverletzung erhoben. Über den BF wurde mit Strafverfügung des PK Leoben vom 16.02.2022 wegen § 120 Abs 1b FPG, eine Geldstrafe von € 600,- verhängt.Über den BF wurde mit Strafverfügung des PK Leoben vom 16.02.2022 wegen Paragraph 120, Absatz eins b, FPG, eine Geldstrafe von € 600,- verhängt. Bis dato wurde vom BF keine einzige Verwaltungsstrafe beglichen. Mit Schreiben vom 27.10.2022 teilte die PI Knittelfeld mit, dass hinsichtlich des BF wegen Verdachtes des Diebstahls und der Sachbeschädigung zum Nachteil seiner Ex-Freundin Erhebungen geführt werden. II.
  2. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  3. Beweiswürdigung: II.2.
  4. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. römisch zwei.2.
  5. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich des BF ergeben sich aus seinen eigenen, diesbezüglich glaubhaften Angaben vor dem BFA bzw. seinen Angaben in den negativ abgeschlossenen Verfahren und den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.08.2020 und 13.07.
  6. Die Feststellungen zu den Lebensumständen in Österreich ergeben sich ebenfalls aus den Angaben des BF, welche in Einklang mit den vorgelegten Unterlagen betreffend seine Integration stehen. Die Feststellungen zu den Anträgen auf internationalen Schutz und zum gegenständlichen Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes bzw. die Verfahrensausgänge ergeben sich aus den unzweifelhaften diesbezüglichen Akten des BFA und des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zu den Integrationsbemühungen des BF im Bundesgebiet lassen sich seinem Vorbringen und den damit in Einklang stehenden vorgelegten Unterlagen entnehmen. Die Feststellungen zur strafrechtlichen Unbescholtenheit ergeben sich aus einer Nachschau im Strafregister der Republik Österreich. Die Feststellungen zu den Verwaltungsstrafen basieren auf den Straferkenntnissen der LPD Steiermark und des PK Leoben. II.2.
  7. Die getroffenen Feststellungen zum rechtswidrigen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.08.
  8. Diese Entscheidung erwuchs mit 14.08.2020 in Rechtskraft. Die Frist zur freiwilligen Ausreise endete demnach am 28.08.2020, der BF weigert sich dennoch bis dato beharrlich, der Ausreiseverpflichtung nachzukommen. römisch zwei.2.
  9. Die getroffenen Feststellungen zum rechtswidrigen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.08.
  10. Diese Entscheidung erwuchs mit 14.08.2020 in Rechtskraft. Die Frist zur freiwilligen Ausreise endete demnach am 28.08.2020, der BF weigert sich dennoch bis dato beharrlich, der Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Zudem wurde nach der Abweisung seines Folgeantrages vom 19.03.2021, die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des BVwG vom 13.07.2021

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.Zudem wurde nach der Abweisung seines Folgeantrages vom 19.03.2021, die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des BVwG vom 13.07.2021

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden im Bundesgebiet nach rechtskräftiger Abweisung eines Asylantrages bzw. ein länger dauernder unrechtmäßiger Aufenthalt stellt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar, was wiederum eine Aufenthaltsbeendigung als dringend geboten erscheinen lässt (vgl. VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).Das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden im Bundesgebiet nach rechtskräftiger Abweisung eines Asylantrages bzw. ein länger dauernder unrechtmäßiger Aufenthalt stellt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar, was wiederum eine Aufenthaltsbeendigung als dringend geboten erscheinen lässt vergleiche VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). II.2.

  1. Die Feststellung zur Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts der BF beruht darauf, dass gegen ihn eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung besteht und er auch sonst über keine Berechtigung zum Aufenthalt verfügt. Zudem begründet auch die Erhebung der gegenständlichen Beschwerde kein Aufenthalts- oder Bleiberecht in Österreich. römisch zwei.2.
  2. Die Feststellung zur Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts der BF beruht darauf, dass gegen ihn eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung besteht und er auch sonst über keine Berechtigung zum Aufenthalt verfügt. Zudem begründet auch die Erhebung der gegenständlichen Beschwerde kein Aufenthalts- oder Bleiberecht in Österreich. II.2.
  3. Der Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes wurde vom BFA abgewiesen, weil der BF aus der Grundversorgung abgemeldet wurde und nicht über die notwendigen finanziellen Mittel für einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet verfüg(t)e. Weiters, weil dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise in sein Heimatland gewährt wurde, er diese Frist jedoch nicht eingehalten hat und stattdessen untergetaucht war, wodurch für die Behörde feststand, dass er einer behördlichen Anordnung nicht Folge geleistet bzw. diese gröblich missachtet hat. Ferner habe er seinen Antrag auf internationalen Schutz offensichtlich unbegründet gestellt und somit unter Beweis gestellt, dass er nicht willens war, die österreichischen Rechtsvorschriften zu beachten und den gesetzmäßigen Zustand wiederherzustellen.römisch zwei.2.
  4. Der Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes wurde vom BFA abgewiesen, weil der BF aus der Grundversorgung abgemeldet wurde und nicht über die notwendigen finanziellen Mittel für einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet verfüg(t)e. Weiters, weil dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise in sein Heimatland gewährt wurde, er diese Frist jedoch nicht eingehalten hat und stattdessen untergetaucht war, wodurch für die Behörde feststand, dass er einer behördlichen Anordnung nicht Folge geleistet bzw. diese gröblich missachtet hat. Ferner habe er seinen Antrag auf internationalen Schutz offensichtlich unbegründet gestellt und somit unter Beweis gestellt, dass er nicht willens war, die österreichischen Rechtsvorschriften zu beachten und den gesetzmäßigen Zustand wiederherzustellen. II.2.
  5. In der Beschwerde wurde schließlich moniert, dass der BF hervorragend integriert sei. Zudem bestünde seit zwei Jahren eine Lebensgemeinschaft zu einer österreichischen Staatsbürgerin. Auch die Tatsache, dass sich der Bruder des BF im Bundesgebiet aufhält und der BF zu seinem Bruder enge familienrechtliche Bande pflegt, lässt die erstinstanzliche Behörde unberücksichtigt. Ein weiterer Verbleib des BF im Bundesgebiet stelle jedenfalls keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar. römisch zwei.2.
  6. In der Beschwerde wurde schließlich moniert, dass der BF hervorragend integriert sei. Zudem bestünde seit zwei Jahren eine Lebensgemeinschaft zu einer österreichischen Staatsbürgerin. Auch die Tatsache, dass sich der Bruder des BF im Bundesgebiet aufhält und der BF zu seinem Bruder enge familienrechtliche Bande pflegt, lässt die erstinstanzliche Behörde unberücksichtigt. Ein weiterer Verbleib des BF im Bundesgebiet stelle jedenfalls keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar. Dazu ist anzuführen, dass in der behaupteten Lebensgemeinschaft zu XXXX kein schützenswertes Familienleben festgestellt werden kann. So besteht seit 29.04.2021 kein gemeinsamer Haushalt und teilte die PI Knittelfeld mit Amtsvermerk vom 27.10.2022 mit, dass gegen den BF wegen dem Verdachtes des Diebstahls und der Sachbeschädigung zum Nachteil der XXXX , Erhebungen geführt werden. Zum Bruder des BF bleibt lediglich festzuhalten, dass dieser wegen des Verbrechens der kriminellen Organisation gem. § 278a StGB, weiter wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung gem. § 278b Abs. 2 StGB und wegen des Vergehens der Aufforderung zu terroristischen Straftaten und der Gutheißung terroristischer Straftaten nach§ 282a Abs. 1 und 2 StGB mit Urteil des LG Graz vom 29.01.2020, Zl. 14 Hv 97/19v, zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren verurteilt wurde. Vom OLG Graz wurde die Freiheitsstrafe auf drei Jahre erhöht. Aufgrund der massiven Straffälligkeit wurde über den Bruder auch mit Erkenntnis des BVwG vom 16.12.2022 unter anderem ein unbefristetes Einreiseverbot verhängt. Auch der Bruder des BF kam der Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nach. Dazu ist anzuführen, dass in der behaupteten Lebensgemeinschaft zu römisch 40 kein schützenswertes Familienleben festgestellt werden kann. So besteht seit 29.04.2021 kein gemeinsamer Haushalt und teilte die PI Knittelfeld mit Amtsvermerk vom 27.10.2022 mit, dass gegen den BF wegen dem Verdachtes des Diebstahls und der Sachbeschädigung zum Nachteil der römisch 40 , Erhebungen geführt werden. Zum Bruder des BF bleibt lediglich festzuhalten, dass dieser wegen des Verbrechens der kriminellen Organisation gem. Paragraph 278 a, StGB, weiter wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung gem. Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB und wegen des Vergehens der Aufforderung zu terroristischen Straftaten und der Gutheißung terroristischer Straftaten nach§ 282a Absatz eins und 2 StGB mit Urteil des LG Graz vom 29.01.2020, Zl. 14 Hv 97/19v, zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren verurteilt wurde. Vom OLG Graz wurde die Freiheitsstrafe auf drei Jahre erhöht. Aufgrund der massiven Straffälligkeit wurde über den Bruder auch mit Erkenntnis des BVwG vom 16.12.2022 unter anderem ein unbefristetes Einreiseverbot verhängt. Auch der Bruder des BF kam der Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nach. Aufgrund der in den Feststellungen angeführten verwaltungsrechtlichen Strafbarkeit des BF im Zusammenhang mit seinem Gesamtverhalten stellt der BF jedenfalls eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar. II.2.
  7. Zur Integration und einem schützenwerten Privatleben in Österreich sind folgende Überlegungen maßgeblich: Der BF hält sich seit dem 13.09.2015 durchgehend in Österreich auf. Der BF bezog bis 01.04.2021 ausschließlich Leistungen aus der Grundversorgung. Der BF spielte in Judenburg Fußball, ist ansonsten in keinem Verein oder Organisation Mitglied und leistet keine ehrenamtlichen Tätigkeiten. Er besucht einen A1 Deutschkurs, Prüfungen wurden bis dato nicht abgelegt. Der BF war bis dato nie legal beschäftigt, es wurden keine Unterstützungsschreiben vorgelegt. Der BF pflegt normale soziale Kontakte, die behauptete Lebensgemeinschaft kann aktuell nicht festgestellt werden. Der BF ist für niemanden sorgepflichtig. In Österreich halten sich noch sein Bruder, eine Cousine und ein Cousin auf. Es besteht zu keiner Person ein Abhängigkeitsverhältnis. Konkret kann beim BF nicht ansatzweise eine Integration festgestellt werden. Lediglich seine - bis dato – strafrechtliche Unbescholtenheit ist ihm zugute zu halten. römisch zwei.2.
  8. Zur Integration und einem schützenwerten Privatleben in Österreich sind folgende Überlegungen maßgeblich: Der BF hält sich seit dem 13.09.2015 durchgehend in Österreich auf. Der BF bezog bis 01.04.2021 ausschließlich Leistungen aus der Grundversorgung. Der BF spielte in Judenburg Fußball, ist ansonsten in keinem Verein oder Organisation Mitglied und leistet keine ehrenamtlichen Tätigkeiten. Er besucht einen A1 Deutschkurs, Prüfungen wurden bis dato nicht abgelegt. Der BF war bis dato nie legal beschäftigt, es wurden keine Unterstützungsschreiben vorgelegt. Der BF pflegt normale soziale Kontakte, die behauptete Lebensgemeinschaft kann aktuell nicht festgestellt werden. Der BF ist für niemanden sorgepflichtig. In Österreich halten sich noch sein Bruder, eine Cousine und ein Cousin auf. Es besteht zu keiner Person ein Abhängigkeitsverhältnis. Konkret kann beim BF nicht ansatzweise eine Integration festgestellt werden. Lediglich seine - bis dato – strafrechtliche Unbescholtenheit ist ihm zugute zu halten. Die überschaubare Integration und das Privatleben wird ferner noch dadurch massiv relativiert, als dass sich der BF rechtswidrig im Bundesgebiet aufhält und den rechtskräftigen Rückkehrentscheidungen bis dato nicht nachgekommen ist. Der Aufenthalt des BF war während der gesamten Aufenthaltsdauer in Österreich nur ein vorläufiger und unsicherer. Dieses Umstandes musste sich der BF jedenfalls nach rechtskräftigen Abschlüssen seiner Asylverfahren auch verstärkt bewusst sein. II.
  9. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  10. Rechtliche Beurteilung: II.3.
  11. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.3.
  12. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter. Dass Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Dass Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. Paragraph 17, leg. cit das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Zu A) II.3.2. Zu Spruchpunkt I:römisch zwei.3.2. Zu Spruchpunkt I: II.3.2.1. Die gesetzlichen Bestimmungen lauten:römisch zwei.3.2.1. Die gesetzlichen Bestimmungen lauten: § 53 FPG lautet:Paragraph 53, FPG lautet:

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  3. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  4. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. (aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022)(aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022,)
  6. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  7. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat odereine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  8. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
  8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
  9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine

Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(5)Eine

Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht. § 60 FPG lautet:Paragraph 60, FPG lautet:
(1)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot

§ 53Abs.

2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

(1)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz 2, auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

(2)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot

§ 53Abs.

3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

(2)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

(3)Die Rückkehrentscheidung wird gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen
  1. der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird;
  2. ein Aufenthaltstitel

§§ 55bis 57 AsylG 2005 erteilt wird.

(3)Die Rückkehrentscheidung wird gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen,
  1. der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird;,
  2. ein Aufenthaltstitel

Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird. (Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 4 und 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“

§ 53Abs.

4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

Paragraph 53, Absatz 4, FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. II.3.2.

  1. Ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes (wohl auch Einreiseverbotes) kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides (Erkenntnisses), mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden. Eine Änderung der Rechtslage kann allerdings den Wegfall eines Grundes für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes darstellen und ist demnach bei der Prüfung der Zulässigkeit der Aufrechterhaltung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen. Das heißt jedoch nicht, dass die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes schon dann zu erfolgen hat, wenn seine Erlassung bei fiktiver Geltung der aktuellen Rechtslage nicht möglich gewesen wäre. (vgl. VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0156)römisch zwei.3.2.
  2. Ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes (wohl auch Einreiseverbotes) kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides (Erkenntnisses), mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden. Eine Änderung der Rechtslage kann allerdings den Wegfall eines Grundes für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes darstellen und ist demnach bei der Prüfung der Zulässigkeit der Aufrechterhaltung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen. Das heißt jedoch nicht, dass die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes schon dann zu erfolgen hat, wenn seine Erlassung bei fiktiver Geltung der aktuellen Rechtslage nicht möglich gewesen wäre. vergleiche VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0156) „Bei zwingenden Gründen des Art. 8 MRK besteht im Wege der Antragstellung nach § 55 AsylG 2005 die Möglichkeit, die Gegenstandslosigkeit (§ 60 Abs. 3 Z 2 FrPolG 2005) einer Rückkehrentscheidung und eines damit verbundenen Einreiseverbotes, auch wenn es einer Verkürzung oder Aufhebung nach § 60 Abs. 1 oder 2 FrPolG 2005 nicht zugänglich ist, zu erwirken (vgl. VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037, VwSlg. 19268 A/2015). Dieser Sichtweise hat sich auch der VfGH angeschlossen, weshalb er die gegen § 60 Abs. 1 FrPolG 2005 unter dem Blickwinkel des Art. 8 MRK vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht zu teilen vermochte (VfSlg. 20049/2016). VwGH und VfGH haben sich in den zitierten Erkenntnissen zwar auf die Konstellation bezogen, dass mangels fristgerechter Ausreise Verkürzung oder Aufhebung eines Einreiseverbotes nach dem Gesetzeswortlaut nicht in Betracht kommen. Für den Fall eines von § 60 Abs. 1 und 2 FrPolG 2005 von vornherein nicht erfassten Einreiseverbotes nach § 53 Abs. 3 Z 5 bis 9 FrPolG 2005 kann aber nichts Anderes gelten. Auch insofern besteht daher nach der zitierten Rechtsprechung kein Bedürfnis für eine verfassungskonforme Interpretation.“ (vgl. VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0256)„Bei zwingenden Gründen des Artikel 8, MRK besteht im Wege der Antragstellung nach Paragraph 55, AsylG 2005 die Möglichkeit, die Gegenstandslosigkeit (Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, FrPolG 2005) einer Rückkehrentscheidung und eines damit verbundenen Einreiseverbotes, auch wenn es einer Verkürzung oder Aufhebung nach Paragraph 60, Absatz eins, oder 2 FrPolG 2005 nicht zugänglich ist, zu erwirken vergleiche VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037, VwSlg. 19268 A/2015). Dieser Sichtweise hat sich auch der VfGH angeschlossen, weshalb er die gegen Paragraph 60, Absatz eins, FrPolG 2005 unter dem Blickwinkel des Artikel 8, MRK vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht zu teilen vermochte (VfSlg. 20049 aus 2016,). VwGH und VfGH haben sich in den zitierten Erkenntnissen zwar auf die Konstellation bezogen, dass mangels fristgerechter Ausreise Verkürzung oder Aufhebung eines Einreiseverbotes nach dem Gesetzeswortlaut nicht in Betracht kommen. Für den Fall eines von Paragraph 60, Absatz eins und 2 FrPolG 2005 von vornherein nicht erfassten Einreiseverbotes nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5 bis 9 FrPolG 2005 kann aber nichts Anderes gelten. Auch insofern besteht daher nach der zitierten Rechtsprechung kein Bedürfnis für eine verfassungskonforme Interpretation.“ vergleiche VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0256) II.3.2.3 Mit Bescheid des BFA vom 06.11.2020 wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Irak zulässig ist. Weiter wurde ein zweijähriges Einreiseverbot

§ 53Absatz 1 i

Vm Absatz 2 Ziffer 6 FPG erlassen. römisch zwei.3.2.3 Mit Bescheid des BFA vom 06.11.2020 wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Irak zulässig ist. Weiter wurde ein zweijähriges Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 6 FPG erlassen. Eine wesentliche Änderung der sozialen, wirtschaftlichen und familiären Verhältnisse des BF in Österreich können nicht erkannt werden. Das seit der Erlassung des gegenständlichen Einreiseverbotes vom BF gezeigte Verhalten lässt auf keine zukünftige Achtung gültiger Normen seitens des BF schließen. Für das Bundesverwaltungsgericht ist zunächst nicht nachvollziehbar, warum das Einreiseverbot vom BFA auf Ziffer 6 des § 53 Abs 2 FPG gestützt wurde, sind im gegenständlichen Fall doch möglicherweise sowohl die Ziffer 2 als auch die Ziffer 3 des § 53 Abs 2 FPG als erfüllt anzusehen. Für das Bundesverwaltungsgericht ist zunächst nicht nachvollziehbar, warum das Einreiseverbot vom BFA auf Ziffer 6 des Paragraph 53, Absatz 2, FPG gestützt wurde, sind im gegenständlichen Fall doch möglicherweise sowohl die Ziffer 2 als auch die Ziffer 3 des Paragraph 53, Absatz 2, FPG als erfüllt anzusehen. II.3.2.4. Dazu kommt, dass die Bestimmung des § 53 Abs 2 Z 6 FPG mit Erkenntnis des VfGH vom 06.12.2022, G 264/2022-7, als verfassungswidrig aufgehoben und mit BGBl. I Nr. 202/2022, Teil I, am 27.12.2022 kundgemacht wurde. römisch zwei.3.2.4. Dazu kommt, dass die Bestimmung des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG mit Erkenntnis des VfGH vom 06.12.2022, G 264/2022-7, als verfassungswidrig aufgehoben und mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022,, Teil römisch eins, am 27.12.2022 kundgemacht wurde. Demzufolge war der Beschwerde stattzugeben und das ggst. auf die Z. 6 gestützte Einreiseverbot

§ 60Abs.

1 FPG zu beheben. Demzufolge war der Beschwerde stattzugeben und das ggst. auf die Ziffer 6, gestützte Einreiseverbot

Paragraph 60, Absatz eins, FPG zu beheben. II.3.

  1. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

§ 59Abs.

1 AVG ist im Spruch des Bescheids neben der Hauptsache nach Möglichkeit die allfällige Kostenfrage zu erledigen.

§ 78Abs.

1 AVG können Parteien in Angelegenheiten der Bundesverwaltung unter anderem für wesentliche, in ihrem Privatinteresse gelegene Amtshandlungen Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden.

§ 78Abs.

2 AVG sind die von der Bundesregierung mit Verordnung erlassenen Tarife maßgebend.

Paragraph 59, Absatz eins, AVG ist im Spruch des Bescheids neben der Hauptsache nach Möglichkeit die allfällige Kostenfrage zu erledigen.

Paragraph 78, Absatz eins, AVG können Parteien in Angelegenheiten der Bundesverwaltung unter anderem für wesentliche, in ihrem Privatinteresse gelegene Amtshandlungen Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden.

Paragraph 78, Absatz 2, AVG sind die von der Bundesregierung mit Verordnung erlassenen Tarife maßgebend.

Tarif A Z 2 Bundesverwaltungsabgabenverordnung, BGBl. Nr. 235/1984 idgF, haben Parteien für sonstige Amtshandlungen, die wesentlich in ihrem Privatinteresse liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost zur Anwendung kommt, eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von Euro 6,50 zu entrichten.

Tarif A Ziffer 2, Bundesverwaltungsabgabenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1984, idgF, haben Parteien für sonstige Amtshandlungen, die wesentlich in ihrem Privatinteresse liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost zur Anwendung kommt, eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von Euro 6,50 zu entrichten.

§ 9Abs. 1 Z 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, hat die Beschwerde die Gründe zu enthalten, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. In der Beschwerde wurden keinerlei Gründe vorgebracht, aus denen sich die Rechtswidrigkeit des ggst. Kostenausspruches ergeben würden.

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, hat die Beschwerde die Gründe zu enthalten, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. In der Beschwerde wurden keinerlei Gründe vorgebracht, aus denen sich die Rechtswidrigkeit des ggst. Kostenausspruches ergeben würden. Da auch sonst nicht ersichtlich ist, weshalb der Kostenausspruch rechtswidrig sein sollte und sich der Kostenausspruch auch zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschrift stützt, war die Beschwerde insoweit als unbegründet abzuweisen. II.3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:römisch zwei.3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt.Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist, konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gewährung von internationalem Schutz ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gewährung von internationalem Schutz ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das zur Entscheidung berufene Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes abgeht. Die im Rahmen dieses Verfahrens anzustellende Zukunftsprognose beruht auf den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens und den in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck und stellt eine auf den Einzelfall bezogene Abwägung dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L519.2193617.3.00

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