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{'item': 'L530 2100847-2'}

Obsah (9)Art. 133§ 6§ 75§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2023 GeschäftszahlL530 2100847-2 Spruch, L530 2100847-2/83E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer reiste am
  2. Jänner 1999 in das Bundesgebiet ein, stellte als „M. G.“ am
  3. Jänner 1999 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz und behauptete, Staatsangehöriger des Sudan zu sein. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom
  4. Februar 2000 wurde der Erstantrag des Beschwerdeführers

§ 6

Z 3 Asylgesetz 1997 als offensichtlich unbegründet abgewiesen und seine Zurückschiebung, Zurückweisung bzw. Abschiebung in den Sudan für zulässig erklärt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11. Februar 2000 wurde der Erstantrag des Beschwerdeführers

Paragraph 6, Ziffer 3, Asylgesetz 1997 als offensichtlich unbegründet abgewiesen und seine Zurückschiebung, Zurückweisung bzw. Abschiebung in den Sudan für zulässig erklärt. Dieser Bescheid erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.

  1. Der Beschwerdeführer stellte am
  2. März 2009 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom
  3. September 2009 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

„§ 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF“ sowie

„§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG“ als unbegründet ab; zugleich verfügte die belangte Behörde

„§ 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG“ die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet nach Nigeria.Mit Bescheid vom 11. September 2009 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

„§ 3 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF“ sowie

„§ 8 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG“ als unbegründet ab; zugleich verfügte die belangte Behörde

„§ 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG“ die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet nach Nigeria. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit dem am

  1. September 2009 bei der belangten Behörde eingelangten Schriftsatz Beschwerde an den Asylgerichtshof. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom
  2. November 2015 wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid im Umfang des Spruchpunktes III aufgehoben und die Angelegenheit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 75Abs.

20 Asylgesetz 2005 an die belangte Behörde zurückverwiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19. November 2015 wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid im Umfang des Spruchpunktes römisch drei aufgehoben und die Angelegenheit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 75, Absatz 20, Asylgesetz 2005 an die belangte Behörde zurückverwiesen. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10. Februar 2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen „

§§ 57und 55 Asyl

G“ nicht erteilt. „

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF“ wurde eine Rückkehrentscheidung „

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F“ erlassen. Weiters wurde „

§ 52

Absatz 9 FPG“ festgestellt, dass seine Abschiebung „

§ 46

FPG“ nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt I) und „

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG“ die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt II).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10. Februar 2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen „

Paragraphen 57 und 55 AsylG“ nicht erteilt. „

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF“ wurde eine Rückkehrentscheidung „

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF“ erlassen. Weiters wurde „

Paragraph 52, Absatz 9 FPG“ festgestellt, dass seine Abschiebung „

Paragraph 46, FPG“ nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch eins) und „

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG“ die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch zwei). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit einem undatierten Schriftsatz Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid A)

  1. Feststellungen Der am
  2. Jänner 1999 in das Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer ist volljährig, Staatsangehöriger von Nigeria und in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer bediente sich zumindest einer Aliasidentität und verschleierte damit seine wahre Identität; er verfügt über einen am
  3. April 2012 in Abuja ausgestellten, nigerianischen Reisepass, den er der Meldebehörde vorlegte, jedoch der belangten Behörde sowie dem Bundesverwaltungsgericht vorenthält. Feststellungen zu seiner Identität – vor allem zu seinem Namen und seinem Geburtsdatum – können nicht getroffen werden. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom
  4. November 2015 wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I und II des Bescheides vom
  5. September 2009 als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid im Umfang des Spruchpunktes III aufgehoben und die Angelegenheit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 75Abs.

20 Asylgesetz 2005 an die belangte Behörde zurückverwiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom

  1. November 2015 wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei des Bescheides vom
  2. September 2009 als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid im Umfang des Spruchpunktes römisch drei aufgehoben und die Angelegenheit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 75, Absatz 20, Asylgesetz 2005 an die belangte Behörde zurückverwiesen. Mit dem angefochtenen Bescheid vom

  1. Februar 2016 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Dem Beschwerdeführer wurde von der MA 35 ein Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz erteilt, der zuletzt am
  2. Februar 2022 verlängert wurde und noch bis zum
  3. März 2023 gültig ist. A)
  4. Beweiswürdigung Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie in den Beschwerdeschriftsatz Beweis erhoben. Die Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt. Da der Beschwerdeführer zwar der Meldebehörde seinen Reisepass vorwies, aber nicht willens war, dem Bundesverwaltungsgericht seinen Reisepass vorzulegen, konnten keine Feststellungen zu seiner Identität getroffen werden. Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. A)
  5. Rechtliche Beurteilung Aufgrund des aufrechten Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz war der angefochtene Bescheid – ausgehend von der Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt – zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L530.2100847.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.