4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Z 3 Asylgesetz 1997 als offensichtlich unbegründet abgewiesen und seine Zurückschiebung, Zurückweisung bzw. Abschiebung in den Sudan für zulässig erklärt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11. Februar 2000 wurde der Erstantrag des Beschwerdeführers
Paragraph 6, Ziffer 3, Asylgesetz 1997 als offensichtlich unbegründet abgewiesen und seine Zurückschiebung, Zurückweisung bzw. Abschiebung in den Sudan für zulässig erklärt. Dieser Bescheid erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.
„§ 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF“ sowie
„§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG“ als unbegründet ab; zugleich verfügte die belangte Behörde
„§ 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG“ die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet nach Nigeria.Mit Bescheid vom 11. September 2009 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
„§ 3 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF“ sowie
„§ 8 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG“ als unbegründet ab; zugleich verfügte die belangte Behörde
„§ 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG“ die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet nach Nigeria. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit dem am
20 Asylgesetz 2005 an die belangte Behörde zurückverwiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19. November 2015 wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid im Umfang des Spruchpunktes römisch drei aufgehoben und die Angelegenheit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 75, Absatz 20, Asylgesetz 2005 an die belangte Behörde zurückverwiesen. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10. Februar 2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen „
G“ nicht erteilt. „
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF“ wurde eine Rückkehrentscheidung „
F“ erlassen. Weiters wurde „
Absatz 9 FPG“ festgestellt, dass seine Abschiebung „
FPG“ nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt I) und „
1 bis 3 FPG“ die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt II).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10. Februar 2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen „
Paragraphen 57 und 55 AsylG“ nicht erteilt. „
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF“ wurde eine Rückkehrentscheidung „
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF“ erlassen. Weiters wurde „
Paragraph 52, Absatz 9 FPG“ festgestellt, dass seine Abschiebung „
Paragraph 46, FPG“ nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch eins) und „
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG“ die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch zwei). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit einem undatierten Schriftsatz Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid A)
20 Asylgesetz 2005 an die belangte Behörde zurückverwiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom
Paragraph 75, Absatz 20, Asylgesetz 2005 an die belangte Behörde zurückverwiesen. Mit dem angefochtenen Bescheid vom
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L530.2100847.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.