BFA–VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.A) Den Beschwerden wird
Paragraph 17, BFA–VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrenshergang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrenshergang und Sachverhalt Mit verfahrensgegenständlichen Bescheiden hat das Bundesamt über die gestellten Folgeanträge der beschwerdeführenden Parteien (idF auch in der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch bP 1 – 4) entschieden. Spruchgemäß wurden bei den bP die Anträge auf internationalen Schutz vom 25.08.2022 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden
G nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurden gegen sie Rückkehrentscheidungen
F, erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung
FPG in die Türkei zulässig ist.
Absatz 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise.
Vm Abs. 2 Z 6 Fremdenpolizeigesetz wurde gegen die bP 1 zudem ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“Mit verfahrensgegenständlichen Bescheiden hat das Bundesamt über die gestellten Folgeanträge der beschwerdeführenden Parteien in der Fassung auch in der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch bP 1 – 4) entschieden. Spruchgemäß wurden bei den bP die Anträge auf internationalen Schutz vom 25.08.2022 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurden gegen sie Rückkehrentscheidungen
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig ist.
Paragraph 55, Absatz 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise.
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, Fremdenpolizeigesetz wurde gegen die bP 1 zudem ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“ Gegen die Bescheide wurden Beschwerden erhoben und wurden nicht nur rechtliche Einwendungen (ua. behauptete falsche Staatsangehörigkeit der P 4 von der bB angenommen sowie Erstantrag bei bP 4 und kein Folgeantrag) erhoben, sondern auch Einwendungen zu den Annahmen der bB hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen einer „entschiedenen Sache“ und Feststellungs- sowie Begründungsmängel behauptet. Es wurde ausgeführt, dass der belangten Behörde gravierende rechtliche Fehler unterlaufen wären, es liege keine entschiedene Sache vor, die Staatsangehörigkeit der bP 4 sei nicht richtig festgestellt und auch das Kindeswohl generell nicht berücksichtigt worden. Die bP wären integriert und würde es durch die Rückkehrentscheidungen zu einer Verletzung von Art 8 EMRK kommen, auch sei dem Ehegatten bzw. Vater der bP schon einmal ein Aufenthaltstitel erteilt worden, wobei nunmehr dessen Verfahren wiederum beim VwGH anhängig sei.Gegen die Bescheide wurden Beschwerden erhoben und wurden nicht nur rechtliche Einwendungen (ua. behauptete falsche Staatsangehörigkeit der P 4 von der bB angenommen sowie Erstantrag bei bP 4 und kein Folgeantrag) erhoben, sondern auch Einwendungen zu den Annahmen der bB hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen einer „entschiedenen Sache“ und Feststellungs- sowie Begründungsmängel behauptet. Es wurde ausgeführt, dass der belangten Behörde gravierende rechtliche Fehler unterlaufen wären, es liege keine entschiedene Sache vor, die Staatsangehörigkeit der bP 4 sei nicht richtig festgestellt und auch das Kindeswohl generell nicht berücksichtigt worden. Die bP wären integriert und würde es durch die Rückkehrentscheidungen zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK kommen, auch sei dem Ehegatten bzw. Vater der bP schon einmal ein Aufenthaltstitel erteilt worden, wobei nunmehr dessen Verfahren wiederum beim VwGH anhängig sei. Das Bundesamt gab eine Stellungnahme zu den Beschwerdeangaben ab, welche teilweise durchaus ohne nähere Prüfung plausibel erscheint, wobei die Ausführungen sich aber nicht derart in den Bescheiden finden und legte den Verwaltungsakt dem BVwG mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vor. Das BVwG bestätigte das Einlangen der Beschwerdevorlage mit 25.01.2023 bei der Außenstelle in Linz. Die Verfahren zu den ersten Anträgen der bP 1-3 auf internationalen Schutz vom September 2015 wurden gänzlich negativ entschieden (Entscheidungen des BVwG aus 2019) und wurden Rückkehrentscheidungen samt 14tägiger Frist zur freiwilligen Ausreise erlassen. Gegenständliche Folgeanträge wurden am 25.08.2022 gestellt. Hinsichtlich der bP 4 scheint ein Antrag auf internationalen Schutz vom 22.06.2021 auf, welcher
IZR mit 25.08.2022 rechtskräftig erstinstanzlich abgewiesen wurde. Hinsichtlich des Vaters bzw. Ehegatten der bP und des vierten Kindes der bP 1 ist ein Verfahren beim VwGH (nach bereits zwei behebenden Entscheidungen durch den VwGH in Zusammenhang mit den Entscheidungen über die ersten Asylanträge aus 2015) anhängig und wurde mit Beschluss des BVwG vom 11.08.2022 den Beschwerden des Vaters bzw. Ehegatten der bP und dieses Kindes die aufschiebende Wirkung zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu Spruchteil A): § 17 BFA-VG, Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde:Paragraph 17, BFA-VG, Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde: § 17.
1 Z 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gem. Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG hat das BVwG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen über die aufschiebende Wirkung zu entscheiden. Einer Beschwerde gegen o.a. Entscheidungen hat das Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 17, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von , Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es – im Sinne der Grobprüfung – von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der Beschwerdeführer als „vertretbare Behauptungen“ zu qualifizieren sind. Im vorliegenden Fall kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung der bP in den in Aussicht genommenen Zielstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde. Da eine Gefährdung der bP im Sinne des § 17 Abs. 1 BFA-VG derzeit nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit von vornherein auszuschließen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.Da eine Gefährdung der bP im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG derzeit nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit von vornherein auszuschließen ist, war spruchgemäß zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte
Abs 6a BFA-VG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L531.2163894.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.