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{'item': 'L531 2214904-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2023 GeschäftszahlL531 2214904-1 SpruchL531 2214904-1/36E, L531 2214904-1/36E L531 2214912-1/29E L531 2214911-1/24E L531 2214908-1/25E L531 2214909-1/26E L531 2214903-1/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. MAYRHOFER über die Beschwerden von XXXX ; alle StA. Irak, alle vertreten durch Mag. Paul HECHENBERGER, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.11.2022Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. MAYRHOFER über die Beschwerden von römisch 40 ; alle StA. Irak, alle vertreten durch Mag. Paul HECHENBERGER, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2019, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.11.2022 zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. bis III. der Bescheide wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. der Bescheide wird als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. der Bescheide wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs 2 und 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. der Bescheide wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Den beschwerdeführenden Parteien XXXX wird jeweils gemäß §§ 54 Abs. 1 Z 2, 55 Abs. 2 und § 58 Abs. 2 AsylG der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Den beschwerdeführenden Parteien römisch 40 wird jeweils gemäß Paragraphen 54, Absatz eins, Ziffer 2, 55, Absatz 2 und Paragraph 58, Absatz 2, AsylG der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von 12 Monaten erteilt. Den beschwerdeführenden XXXX wird jeweils gemäß §§ 54 Abs. 1 Z 1, 55 Abs. 1 Z 2 und § 58 Abs. 2 AsylG der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Den beschwerdeführenden römisch 40 wird jeweils gemäß Paragraphen 54, Absatz eins, Ziffer eins, 55, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 58, Absatz 2, AsylG der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt. III. Die Spruchpunkte V. und VI. werden ersatzlos behoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.

  1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als „bP1“ bis „bP6“ bezeichnet), sind Staatsangehörige des Irak und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 16.10.2015 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz ein bzw. wurde für die in Österreich geborene bP 6 nach Geburt ein entsprechender Antrag von der gesetzlichen Vertretung gestellt. Vom mit den bP 1-5 miteingereisten Vater der Kinder bP 2-5 ist die bP 1 nunmehr geschieden und ist dieser im Dezember 2016 in den Irak zurückgekehrt.römisch eins.
  2. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als „bP1“ bis „bP6“ bezeichnet), sind Staatsangehörige des Irak und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 16.10.2015 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz ein bzw. wurde für die in Österreich geborene bP 6 nach Geburt ein entsprechender Antrag von der gesetzlichen Vertretung gestellt. Vom mit den bP 1-5 miteingereisten Vater der Kinder bP 2-5 ist die bP 1 nunmehr geschieden und ist dieser im Dezember 2016 in den Irak zurückgekehrt. Die bP1 ist die Mutter der minderjährigen bP2 bis bP
  3. I.2.
  4. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP1 zu ihrer Ausreisemotivation aus dem Herkunftsstaat im Wesentlichen Folgendes vor:römisch eins.2.
  5. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP1 zu ihrer Ausreisemotivation aus dem Herkunftsstaat im Wesentlichen Folgendes vor: "Mein Mann mußte aus dem Irak flüchten. Ich und meine 4 Kinder gingen mit ihm mit." Die Frage, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihr bei der Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde und ob sie bei einer Rückkehr mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, verneinte sie. Ausgereist seien sie legal mit dem Flugzeug nach Istanbul, dann aber schlepperunterstützt weitergereist. I.2.
  6. Vor der belangten Behörde brachte die bP1 zum Fluchtgrund im Wesentlichen Folgendes vor (Auszug aus der Niederschrift):römisch eins.2.
  7. Vor der belangten Behörde brachte die bP1 zum Fluchtgrund im Wesentlichen Folgendes vor (Auszug aus der Niederschrift): " […] F: Wie geht es Ihnen? Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen? A: Ja, ich bin dazu in der Lage. Ich habe keine physischen oder psychischen Probleme. F: Haben Sie irgendwelche Krankheiten und wenn ja, welche? A: Nein, aber ich besuche eine Psychotherapie beim Institut XXXX .A: Nein, aber ich besuche eine Psychotherapie beim Institut römisch 40 . F: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert? A: Ja, habe ich. Ja, wurde es. F: Haben Sie sich mittlerweile irgendwelche Dokumente besorgt? A: Nein. F: Haben Sie irgendwelche Personaldokumente oder andere Dokumente in Österreich, die Sie noch nicht vorgelegt haben? A: Nein. F: Besitzen Sie einen irakischen Reisepass? A: Ja, ich hatte einen. Diesen habe ich im Meer verloren. F: Besitzen Ihre Kinder irakische Staatsbürgerschaftsnachweise? A: Nein. F: Was zeigen die Farbfotos Ihres Ex-Mannes? A: Sie zeigen den Facebook-Account meines Ex-Mannes. Er ist Mitglied der Saraya as-Salam. Feststellung: Sie wurden am 16.10.2015 in XXXX einer Erstbefragung unterzogen. Können Sie sich an Ihre damaligen Angaben erinnern?Feststellung: Sie wurden am 16.10.2015 in römisch 40 einer Erstbefragung unterzogen. Können Sie sich an Ihre damaligen Angaben erinnern? Antwort: Ja, ungefähr. F: Entsprachen Ihre damals gemachten Angaben in Bezug auf den Fluchtweg und Fluchtgrund der Wahrheit? A: Ja, ich habe die Wahrheit gesagt. F: Haben Sie alle Ihre Probleme, die Sie zum Verlassen Ihres Herkunftslandes veranlassten, geschildert? A: Ja. Datenaufnahme: Name XXXX Name römisch 40 Geschlecht Weiblich Vorname XXXX Vorname römisch 40 geboren am XXXX geboren am römisch 40 Geburtsort/Geburtsstaat Najaf/Irak Staatsangehörigkeit Irak Volksgruppe Araber Religion Muslimin (Schiitin) Familienstand Geschieden, nur traditionell wieder geheiratet, 5 Kinder Dokumente: Dokumentenart Irakischer Personalausweis Nummer XXXX Ausgestellt am 01.10.2013Nummer römisch 40 Ausgestellt am 01.10.2013 Ausgestellt von Innenministerium Passamt Najaf Klassifizierung Noch nicht überprüft Anmerkung
  8. Ausstellung Sonstige Eintragungen Keine Derzeit bei Im Akt Dokumentenart Irakischer Staatsbürgerschaftsnachweis Nummer XXXX Nummer römisch 40 Ausgestellt am 01.09.2015 Ausgestellt von Innenministerium Passamt Najaf Klassifizierung Noch nicht überprüft Anmerkung
  9. Ausstellung Sonstige Eintragungen Keine Derzeit bei Im Akt F: Warum haben Sie erst am 01.09.2015 einen irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis ausstellen lassen? A: Wir wollten in den Iran auf Urlaub fahren. Familienangehörige im Herkunftsland:Familienangehörige im Herkunftsland:, Vater XXXX , geb. 1953Vater römisch 40 , geb. 1953 Adresse Irak, Najaf, XXXX , Adresse Irak, Najaf, römisch 40 , Mutter XXXX , geb. 1953Mutter römisch 40 , geb. 1953 Adresse Wie VaterAdresse Wie Vater, Name XXXX Adresse Irak, NajafName römisch 40 Adresse Irak, Najaf Anmerkung Geschwister Familienangehörige außerhalb des Herkunftslandes:Familienangehörige außerhalb des Herkunftslandes:, Partner XXXX , geb. XXXX Partner römisch 40 , geb. römisch 40 Adresse XXXX Adresse römisch 40 Töchter XXXX Töchter römisch 40 Adresse XXXX Adresse römisch 40 Söhne XXXX Adresse XXXX Söhne römisch 40 Adresse römisch 40 Eigene Adresse im Herkunftsland (letzter Wohnsitz): Irak, Irak, Najaf, XXXX Irak, Irak, Najaf, römisch 40 Schulausbildung: Schultyp GS Von 1998 Bis 2005 Ort Najaf Sonstige Ausbildungen: Keine Sprachen: Arabisch und ein wenig Deutsch Wort und Schrift: Arabisch und ein wenig Deutsch Beruflicher Werdegang: Beschäftigungsart Keine Angaben zur Person und Lebensumständen: Ich wurde am 17.03.1992 in XXXX geboren und wuchs bei meinen Eltern und Geschwistern auf. Ich besuchte die Schulen von 1998 bis
  10. Ich war bis zu meiner Ausreise Hausfrau.Ich wurde am 17.03.1992 in römisch 40 geboren und wuchs bei meinen Eltern und Geschwistern auf. Ich besuchte die Schulen von 1998 bis
  11. Ich war bis zu meiner Ausreise Hausfrau. Ich habe ca. im November 2006 traditionell geheiratet (Zwangsheirat) und unsere Ehe wurde am XXXX bei Gericht in Najaf registriert. Diese Ehe wurde am 09.06.2016 bei BG Innsbruck geschieden.Ich habe ca. im November 2006 traditionell geheiratet (Zwangsheirat) und unsere Ehe wurde am römisch 40 bei Gericht in Najaf registriert. Diese Ehe wurde am 09.06.2016 bei BG Innsbruck geschieden. Ich lebte mit meinem Ex-Mann und den Kindern in einem Miethaus mit ca. 125 m² in XXXX . Ich besitze kein Sparbuch und habe keine Besitztümer. Wir waren eine durchschnittliche Familie und es ging uns finanziell mittelmäßig. Ich bin dann mit meinem Ex-Mann illegal nach Österreich gereist und nach der Scheidung habe ich am XXXX traditionell in Innsbruck geheiratet. Am XXXX wurde mein Sohn XXXX hier in Österreich geboren.Ich lebte mit meinem Ex-Mann und den Kindern in einem Miethaus mit ca. 125 m² in römisch 40 . Ich besitze kein Sparbuch und habe keine Besitztümer. Wir waren eine durchschnittliche Familie und es ging uns finanziell mittelmäßig. Ich bin dann mit meinem Ex-Mann illegal nach Österreich gereist und nach der Scheidung habe ich am römisch 40 traditionell in Innsbruck geheiratet. Am römisch 40 wurde mein Sohn römisch 40 hier in Österreich geboren. Ich bin irakische Staatsbürgerin, gehöre der arabischen Volksgruppe an und bin Muslimin (Schiitin). Ich beherrsche die Sprachen Arabisch und ein wenig Deutsch. Mein Ex-Mann und meine Eltern sowie Geschwister leben aktuell noch im Irak. Ich bin wieder traditionell verheiratet und habe 5 Kinder. F: Welchen Beruf haben Sie in Ihrer Heimat ausgeübt? A: Hausfrau. F: Haben Sie bislang eine Ehe geschlossen? A: Nein. Ich habe am XXXX wieder traditionell geheiratet.A: Nein. Ich habe am römisch 40 wieder traditionell geheiratet. F: Sind Sie in Kenntnis, dass in Österreich traditionell geschlossene Ehen den österreichischen Rechtsnormen widersprechen und nicht anerkannt werden? A: Nein. F: Haben Sie verstanden, dass Sie nach dem österreichischen Recht geschieden sind und nicht verheiratet? A: Ja, ich werde zum Standesamt gehen und ein Aufgebot bestellen. F: Sind Sie die gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Kinder XXXX A: Ja.F: Sind Sie die gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Kinder römisch 40 A: Ja. F: Sind Ihre Kinder gesund oder haben Sie Krankheiten? A: Krankheiten haben sie nicht, nur XXXX fing nie an zu sprechen. Jetzt besucht er eine Sonderschule und es geht ihm gut.A: Krankheiten haben sie nicht, nur römisch 40 fing nie an zu sprechen. Jetzt besucht er eine Sonderschule und es geht ihm gut. F: Haben Sie die gerichtliche Obsorge für die leiblichen Kinder Ihres Ex-Mannes? A: Ja. F: Wo befindet sich der Obsorgebeschluss? A: Ich glaube, er ist im Heim. Aufforderung: Sie werden aufgefordert, binnen 3 Tagen den Beschluss über die gerichtliche Obsorge im Original vorzulegen. F: Haben Sie das verstanden? A: Ja. F: Wer ist der leibliche Vater von XXXX , XXXX ?F: Wer ist der leibliche Vater von römisch 40 , römisch 40 ? A: XXXX .A: römisch 40 . F: Haben Ihre Kinder eigene Fluchtgründe oder gelten Ihre Fluchtgründe? A: Meine Kinder haben keine eigenen Fluchtgründe. Es gelten meine Fluchtgründe. F: Wo hält sich derzeit Ihre Familie im Irak genau auf? Können Sie die genaue Adresse bekannt geben? A: Im Irak, Najaf, XXXX . Es geht ihnen gut. A: Im Irak, Najaf, römisch 40 . Es geht ihnen gut. F: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie? Wie gestaltet sich der Kontakt zu Ihrer Familie? Kommunizieren Sie auch über soziale Netzwerke und andere Medien? A: Ich habe nicht sehr viel Kontakt. Der letzte Kontakt von ca. 15 Tagen. Tel. XXXX A: Ich habe nicht sehr viel Kontakt. Der letzte Kontakt von ca. 15 Tagen. Tel. römisch 40 F: Könnten Sie im Falle der Rückkehr in Ihr Herkunftsland wieder an Ihrer Wohnadresse bzw. bei Verwandten wohnen? A: Nein, es ist unmöglich. Es ist gefährlich für mich und meinen Kindern. F: Haben Sie noch Freunde oder Bekannte in der Heimat? A: Nein. F: Inwieweit beherrschen Sie die Sprache Ihres Heimatlandes? A: Perfekt. F: Inwieweit sind Ihnen die gesellschaftlichen und kulturellen Gegebenheiten Ihres Heimatlandes vertraut? A: Ja, sind mir vertraut. Angaben zum Fluchtweg: F: Wann haben Sie definitiv die Heimat verlassen? A: Anfang XXXX A: Anfang römisch 40 Feststellung: Sie wurden bereits in den vorangegangenen Einvernahmen ausführlich zu Ihrem Fluchtweg befragt. Möchten Sie diesen Angaben etwas hinzufügen oder abändern? A: Nein. Ich habe nicht gewusst, dass wir in Europa sind. Das war die Entscheidung meines Ex-Mannes. F: Sind diese Angaben vollständig und entsprechen der Wahrheit? A: Ja. F: Wie viel mussten Sie für die Schleppung bezahlen? A: Ich weiß es nicht. Mein Ex-Mann hat alles gemacht. F: Mit welchem Dokument sind Sie gereist? A: Mit dem Reisepass und mit den Pässen meiner Kinder. Die heute vorgelegten Dokumente wurden von der Familie meines Ex-Mannes per Post an meinem Mann übermittelt. Nach der Scheidung gab mein Ex-Mann mir die Dokumente meiner Kinder. F: Haben Sie in einem anderen Land schon einmal einen Asylantrag gestellt? A: Nein. F: Warum haben Sie in der Türkei keinen Asylantrag gestellt? A: Ich weiß gar nichts. Ich musste mit allem einverstanden, was mein Ex-Mann machte. F: Möchten Sie zum Fluchtweg noch etwas angeben, was Ihnen wichtig ist? A: Ich hatte große Angst um meine Kinder. XXXX war ein Baby und weinte immer.A: Ich hatte große Angst um meine Kinder. römisch 40 war ein Baby und weinte immer. F: Möchten Sie eine Pause machen? A: Ja. Verfügung: Es wird eine Pause von 20 Minuten verfügt (09:20 Uhr) Fortsetzung: 09:40 Uhr Angaben zum Fluchtgrund: F: Haben Sie eigene Fluchtgründe? A: Ich habe das Land verlassen, da mein Ex-Mann Probleme hatte. Ich wurde mit 14 Jahren mit einem Mann zwangsverheiratet, den ich nicht kannte und nie gesehen habe. Mein Mann war 14 Jahre älter als ich. Ich wollte noch weiter zur Schule gehen, weil ich Lehrerin werden wollte. Mein Vater ist Familienstammoberhaupt und meine Brüder unterstützten ihn. Sie sind Mitglieder der Miliz Saraya as-Salam. Ich durfte nicht nachfragen, warum und weshalb. Ich wollte wie ein anderes Mädchen leben, aber bei mir zu Hause gab es strenge Regeln und Disziplin. Ich konnte meine Meinung nicht fei äußern, durfte nichts nachfragen und konnte mich auch nicht gegen die Zwangsheirat wehren. Mein erstes Kind bekam ich mit 15 Jahren. Mein Ex-Mann hat Menschen getötet und ich konnte es mit meinem Gewissen nicht mehr vereinbaren. Ich konnte nicht meine Meinung, ich durfte auch nicht sagen, dass es mich stört. Auch wenn ich es mit meinen eigenen Augen sah, dass Menschen von meinen Brüdern oder Ex-Mann getötet wurden, durfte ich nichts sagen. Als Frau habe ich überhaupt keine Rechte. Noch schlimmer ist es jetzt, da ich einen anderen Mann traditionell geheiratet habe und ein Kind von ihm bekommen habe. Es gab einen Vorfall im Ramadan. Wir, meine Kinder und ich haben den ganzen Tag gefastet und ich habe am Abend alles für das gemeinsame Abendessen vorbereitet. Plötzlich bekam mein Ex-Mann einen Anruf und er sollte sofort etwas erledigen. Ich war sauer, weil wir beim gemeinsamen Abendessen waren. Ich sagte zu meinem Ex-Mann er solle nicht gehen und sperrte die Tür zu. Er zog mich an den Haaren zu sich und sagte: „Du bist eine Frau und sagst mir nicht, was ich zu tun habe. Ich werde jetzt deinen Arsch verbrennen. Er zog mich in die Küche, machte ein Messer heiß und drückte das heiße Messer an die linke Bauchseite und sagte, dass ist das, damit du nicht vergisst, wer der Mann im Hause ist.“ Ich habe heute noch die Narbe von diesem Vorfall. Außerdem durfte ich alleine nie das Haus verlassen und wenn ich in männlicher Begleitung das Haus verlassen durfte, dann nur vollschleiert mit schwarzem Schleier. Ich habe auch Angst, dass mein Ex-Mann bei einer Rückkehr mir die Kinder wegnimmt und dass meine Töchter auch zwangsverheiratet werden und gleich leiden, wie ich gelitten habe. F: Sind das nun alle Ihre Gründe, warum Sie Ihre Heimat verlassen haben? A: Ja. F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe? A: Ich möchte noch sagen, dass ich nicht einmal wusste, dass ich mit den Kindern das Land verlassen werde. Es gab noch ein Vorfall mit meinem Ex-Mann. Mein Ex-Mann blieb höchstens 2-3 Tage fern. Kurz vor der Ausreise kam er nach 15 Tagen nicht nach Hause. Ich versuchte ihn anzurufen, aber ich erreichte ihn nicht. Meine Familie fragte mich ständig nach ihm. Ein paar Tage später nach seinem Verschwinden kam Bruder XXXX mit ein paar unbekannten Personen zu mir und fragten wieder nach ihm. Mein Bruder ging zu einem Schrank und nahm die ganzen Waffen vom Schrank mit. Ca. 3-4 Tage später kamen wieder unbekannte Personen zu mir nach Hause und fragten wieder nach meinem Ex-Mann. Mein Sohn XXXX wollte vor Angst schreien, fiel aber in Ohnmacht. Einer dieser unbekannten Personen sagte zu mir: „Wenn du nicht sagst, wo dein Mann ist, dann wirst zu bezahlen.“ Dann gingen sie. Ca. 4-5 Tage später bekam ich so gegen 20 Uhr einen Anruf von einer unbekannten Nummer. Der Anrufer sagte: „Ich bin es, XXXX . Du hast 3 Minuten Zeit die Kinder und die Reisepässe mitzunehmen.“ Ich fragte ihn, wo er sei und was los ist. Dann bekam ich wieder so gegen 3 Uhr morgens einen Anruf. Mein Mann sagte, dass ich mit den Kindern und den Reisepässen das Haus verlassen muss. Vor dem Haus steht ein Auto und ich soll einfach einsteigen. Ich nahm die Kinder und die Pässe und stieg in das Auto ein. Ich wusste nicht, wer der Fahrer war und wohin wir fahren sollten. Der Fahrer fuhr ohne Umweg zum Flughafen. Dort habe ich meinen Mann getroffen und er hat mir die Pässe abgenommen. Ich fragte, wo soll ist und er sagte, warte warte warte. Nach kurzer Zeit kam er zurück und sagte, dass er Streit mit meiner Familie hatte. Von diesem Zeitpunkt aus, wusste ich, dass er mit uns in die Türkei fliegen wollte. Ich sagte, dass ich nicht das Land verlassen möchte, aber zwang mich dazu.A: Ich möchte noch sagen, dass ich nicht einmal wusste, dass ich mit den Kindern das Land verlassen werde. Es gab noch ein Vorfall mit meinem Ex-Mann. Mein Ex-Mann blieb höchstens 2-3 Tage fern. Kurz vor der Ausreise kam er nach 15 Tagen nicht nach Hause. Ich versuchte ihn anzurufen, aber ich erreichte ihn nicht. Meine Familie fragte mich ständig nach ihm. Ein paar Tage später nach seinem Verschwinden kam Bruder römisch 40 mit ein paar unbekannten Personen zu mir und fragten wieder nach ihm. Mein Bruder ging zu einem Schrank und nahm die ganzen Waffen vom Schrank mit. Ca. 3-4 Tage später kamen wieder unbekannte Personen zu mir nach Hause und fragten wieder nach meinem Ex-Mann. Mein Sohn römisch 40 wollte vor Angst schreien, fiel aber in Ohnmacht. Einer dieser unbekannten Personen sagte zu mir: „Wenn du nicht sagst, wo dein Mann ist, dann wirst zu bezahlen.“ Dann gingen sie. Ca. 4-5 Tage später bekam ich so gegen 20 Uhr einen Anruf von einer unbekannten Nummer. Der Anrufer sagte: „Ich bin es, römisch 40 . Du hast 3 Minuten Zeit die Kinder und die Reisepässe mitzunehmen.“ Ich fragte ihn, wo er sei und was los ist. Dann bekam ich wieder so gegen 3 Uhr morgens einen Anruf. Mein Mann sagte, dass ich mit den Kindern und den Reisepässen das Haus verlassen muss. Vor dem Haus steht ein Auto und ich soll einfach einsteigen. Ich nahm die Kinder und die Pässe und stieg in das Auto ein. Ich wusste nicht, wer der Fahrer war und wohin wir fahren sollten. Der Fahrer fuhr ohne Umweg zum Flughafen. Dort habe ich meinen Mann getroffen und er hat mir die Pässe abgenommen. Ich fragte, wo soll ist und er sagte, warte warte warte. Nach kurzer Zeit kam er zurück und sagte, dass er Streit mit meiner Familie hatte. Von diesem Zeitpunkt aus, wusste ich, dass er mit uns in die Türkei fliegen wollte. Ich sagte, dass ich nicht das Land verlassen möchte, aber zwang mich dazu. F: Wer von Ihrer Familie sind Mitglieder der schiitischen Miliz Saraya as-Salam (vorm. Al-Mahdi-Miliz)? A: Ich kenne die Saraya as-Salam nicht. Sie sind Mitglieder der Al-Mahdi Miliz. Anmerkung: Seit 2014 die Al-Mahdi Miliz die Saraya as-Salam. F: Wer ist Mitglied der Saraya as-Salam? A: Mein Ex-Mann, meine Brüder und mein Vater. Es waren auch andere Personen dabei, aber ich hörte nur XXXX usw… Wenn ich mit meinen Kindern bei meiner Familie war und diese Personen kamen, musste ich mich mit den Kindern in ein Zimmer einsperren. Ich durfte das Zimmer nicht verlassen, bis diese Personen das Haus verlassen haben. Manchmal waren sie einen ganzen Tag bei meinem Vater. Ich traute mich nicht einmal auf die Toilette zu gehen, weil ich Angst hatte, dass mein Vater schimpft und fragt, was ich mache. Außerdem hatte ich Angst, dass einer dieser Personen mich verfolgt und mir etwas antut, weil diese Personen betrunken waren. So habe ich und meine Kinder immer die Notdurft im Zimmer in eine Schüssel machen.A: Mein Ex-Mann, meine Brüder und mein Vater. Es waren auch andere Personen dabei, aber ich hörte nur römisch 40 usw… Wenn ich mit meinen Kindern bei meiner Familie war und diese Personen kamen, musste ich mich mit den Kindern in ein Zimmer einsperren. Ich durfte das Zimmer nicht verlassen, bis diese Personen das Haus verlassen haben. Manchmal waren sie einen ganzen Tag bei meinem Vater. Ich traute mich nicht einmal auf die Toilette zu gehen, weil ich Angst hatte, dass mein Vater schimpft und fragt, was ich mache. Außerdem hatte ich Angst, dass einer dieser Personen mich verfolgt und mir etwas antut, weil diese Personen betrunken waren. So habe ich und meine Kinder immer die Notdurft im Zimmer in eine Schüssel machen. F: Sind alle Familienmitglieder des Familienstammes XXXX Mitglieder der Saraya as-Salam?F: Sind alle Familienmitglieder des Familienstammes römisch 40 Mitglieder der Saraya as-Salam? A: Ja. F: Welche Familiennamen führt der Familienstamm XXXX noch?F: Welche Familiennamen führt der Familienstamm römisch 40 noch? A: Ich weiß nur, dass mein Onkel XXXX und seine Söhne XXXX auch bei der Miliz sind. Sie führen den Familiennamen XXXX und leben im Irak.A: Ich weiß nur, dass mein Onkel römisch 40 und seine Söhne römisch 40 auch bei der Miliz sind. Sie führen den Familiennamen römisch 40 und leben im Irak. F: War Ihr jetziger Partner XXXX auch bei einer Miliz?F: War Ihr jetziger Partner römisch 40 auch bei einer Miliz? A: Nein. F: Wo haben Sie jetzigen Partner kennengelernt? A: In XXXX .A: In römisch 40 . F: Haben Sie ihn von vorher gekannt? A: Nein. F: Sind Sie in Ihrer Heimat vorbestraft? A: Nein. F: Sind Sie in einem anderen Land vorbestraft oder haben Sie hier in Österreich Strafrechtsdelikte begangen? A: Nein. F: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht? A: Nein. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von den Behörden angehalten, festgenommen oder verhaftet? A: Nein. F: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme mit den Behörden? A: Nein. F: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei? A: Nein. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt? A: Nein. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Rasse verfolgt? A: Nein. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Religion – Muslimin (Schiitin) - verfolgt? A: Nein. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Nationalität, Volksgruppe oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt? A: Nein. F: Gab es jemals bis zu den besagten Vorfällen auf Sie irgendwelche Übergriffe oder ist an Sie persönlich jemals irgendwer herangetreten? A: Nein. Es gab nur Probleme mit meinem Ex-Mann und mit meinen Brüdern. Ich wurde immer geschlagen. F: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten? A: Ich habe Angst, dass sie meine Kinder und mich töten werden. Ich habe mit der Scheidung gegen die Familienehre verstoßen und deshalb habe ich Angst um mein Leben, ganz besonders um das Leben meiner Kinder. Ich habe Angst, dass meine Söhne auch Mitglieder der Miliz werden und Menschen töten müssen und ich habe Angst, dass meine Töchter zwangsverheiratet werden. F: Hätten Sie Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden im Falle Ihrer Rückkehr? A: Nein. F: Wissen Sie über die aktuelle politische Lage und über die Sicherheitslage in Ihrer Heimat bescheid? A: Ja, darüber weiß ich bescheid. Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die in die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zur Beurteilung Ihres Falles herangezogenen allgemeinen Länderfeststellungen des BFA zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können. Sie haben die Möglichkeit dazu im Rahmen des Parteiengehörs schriftlich Stellung zu nehmen. Möchten Sie die Erkenntnisse des BFA Ihr Heimatland betreffend in Kopie mitnehmen und eine schriftliche Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen dazu abgeben? A: Nein, ich kenne die allgemeine Situation in meiner Heimat. Ich verzichte darauf. Ich möchte keine schriftliche Stellungnahme dazu abgeben. Angaben zum Privat- und Familienleben: F: Wann sind Sie nach Österreich eingereist? A: Am 16.10.
  12. F: Seit wann sind Sie in Österreich aufhältig? A: Seit diesem Tag bin ich durchgehend in Österreich aufhältig. F: Hatten Sie in Österreich jemals einen gültigen Aufenthaltstitel zur Begründung eines legalen Aufenthaltes? A: Nein. F: Wie sieht Ihr Alltag in Österreich aus? A: Ich versorge meine Kinder, mache den Haushalt und am Wochenende gehen wir gemeinsam einkaufen. Dann besuche ich zweimal in der Woche einen Deutschkurs im Heim, eine Psychologin besucht meinen Sohn und hilft ihn und am Mittwoch lernen wir mit der Psychologin auch Deutsch. F: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen? A: Nein. F: Von welchen finanziellen Mitteln leben Sie hier in Österreich? Welche Unterstützungen beziehen Sie? A: Ich befinde mich in der Grundversorgung. F: In welcher Unterkunft leben Sie, wer kommt für die Miete auf? A: In einem Heim in Innsbruck. F: Haben Sie in Österreich einen Deutschkurs besucht und können Sie dafür Beweismittel in Vorlage bringen? A: Ich besuche aktuell einen Deutschkurs zweimal pro Woche im Heim, eine Prüfung habe ich aber noch nicht abgelegt. F: Haben Sie einen abgeschlossenen Deutschkurs mit mindestens dem Niveau A2? Wie schätzen Sie Ihre Deutschkenntnisse ein? A: Nein. F: Verfügen Sie über einen Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife entspricht oder haben Sie einen Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule? A: Nein. F: Haben Sie in Österreich eine Schule, Kurse oder sonstige Ausbildungen absolviert? Wie war das Ergebnis, bzw. was resultierte daraus? A: Nein. F: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation? A: Nein. F: Haben Sie Freunde oder Bekannte, die Sie bereits aus Ihrem Heimatland her kennen, in Österreich? A: Nein. F: Haben Sie nahe Verwandte oder Familienangehörige in Österreich? A: Mein Partner und meine Kinder leben mit mir im gemeinsamen Haushalt. F: Waren Sie jemals Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel? A: Nein. F: Wurden Sie in Österreich jemals Opfer von Gewalt und haben Sie sich diesbezüglich an die örtlichen Sicherheitsbehörden bzw. an ein Gericht (§382e EO – Allgemeiner Schutz vor Gewalt) gewandt? A: Nein. Vollmacht Frage: Erteilen Sie dem Bundesamt die Vollmacht, Erhebungen zur Ihrem Vorbringen und Ihrer Person in Ihrer Heimat unter Wahrung Ihrer Anonymität, eventuell unter Beiziehung der österreichischen Botschaft und eines Vertrauensanwaltes durchführen zu dürfen, wenn es für das Asylverfahren notwendig ist? Antwort: Ja. F: Die Befragung wird hiermit beendet. Wollen Sie zu Ihrem Asylverfahren sonst noch etwas vorbringen, was Ihnen von Bedeutung erscheint? A: Ich fühle mich hier in Österreich als Mensch. Meine Kinder können hier zur Schule gehen und sie sind in Sicherheit. F: Hatten Sie die Gelegenheit alles zu sagen, was Sie wollten? A: Ja, das hatte ich. Ich hatte die Gelegenheit, alles vorzubringen, was mir wichtig war. Erklärung: Ihnen wird die mit Ihnen aufgenommene Niederschrift vom Dolmetscher rückübersetzt. Sie können im Anschluss daran Korrekturen oder Ergänzungen machen oder Rückfragen stellen, wenn Ihnen etwas nicht klar und verständlich erscheint. Mit Ihrer Unterschrift bestätigten Sie, dass Ihre Angaben hier inhaltlich richtig und vollständig wiedergegeben wurden. Sie werden an dieser Stelle zudem nochmals ausdrücklich auf die im Asylverfahren geltenden Bestimmungen (Merkblatt über Rechte und Pflichten von Asylwerbern) zur Zustellung von Schriftstücken aufmerksam gemacht. Sie werden weiters darüber informiert, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine telefonischen Auskünfte zu Ihrem Verfahren erteilt werden. Sie haben die Möglichkeit, im Rahmen des Parteienverkehrs (Mo – Fr von 08.00 – 12.00 Uhr) Akteneinsicht zu nehmen, sich schriftlich nach Ihrem Verfahren zu erkundigen oder über einen Vertreter Informationen einzuholen. Sie werden auf die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 und § 23 ZustellG hingewiesen und darauf, dass die Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde erfolgt, sollte Ihre Abgabestelle nicht bekannt sein (Anmerkung: Inhalt wird erklärt). Sie werden weiters darauf hingewiesen, dass Sie der Behörde, auch nachdem Sie Österreich verlassen haben, ihren Aufenthaltsort und Ihre Anschrift bekanntzugeben haben. Wenn Sie sich in Österreich aufhalten, genügt es, wen Sie Ihrer Meldepflicht nach dem MeldeG nachkommen. Bei einer Übersiedelung haben Sie sich binnen 3 Tagen beim Meldeamt umzumelden. Sollten Sie über keinen Wohnsitz verfügen, so werden Sie auf § 19a MeldeG hingewiesen und darauf, dass daran eine 14-tägige Meldeverpflichtung bei der nächstgelegenen Polizeiinspektion nach § § 13 Abs. 2 BFA-VG geknüpft ist. Ist Ihnen das verständlich?Sie werden an dieser Stelle zudem nochmals ausdrücklich auf die im Asylverfahren geltenden Bestimmungen (Merkblatt über Rechte und Pflichten von Asylwerbern) zur Zustellung von Schriftstücken aufmerksam gemacht. Sie werden weiters darüber informiert, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine telefonischen Auskünfte zu Ihrem Verfahren erteilt werden. Sie haben die Möglichkeit, im Rahmen des Parteienverkehrs (Mo – Fr von 08.00 – 12.00 Uhr) Akteneinsicht zu nehmen, sich schriftlich nach Ihrem Verfahren zu erkundigen oder über einen Vertreter Informationen einzuholen. Sie werden auf die Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 2 und Paragraph 23, ZustellG hingewiesen und darauf, dass die Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde erfolgt, sollte Ihre Abgabestelle nicht bekannt sein (Anmerkung: Inhalt wird erklärt). Sie werden weiters darauf hingewiesen, dass Sie der Behörde, auch nachdem Sie Österreich verlassen haben, ihren Aufenthaltsort und Ihre Anschrift bekanntzugeben haben. Wenn Sie sich in Österreich aufhalten, genügt es, wen Sie Ihrer Meldepflicht nach dem MeldeG nachkommen. Bei einer Übersiedelung haben Sie sich binnen 3 Tagen beim Meldeamt umzumelden. Sollten Sie über keinen Wohnsitz verfügen, so werden Sie auf Paragraph 19 a, MeldeG hingewiesen und darauf, dass daran eine 14-tägige Meldeverpflichtung bei der nächstgelegenen Polizeiinspektion nach Paragraph Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG geknüpft ist. Ist Ihnen das verständlich? A: Ja, das verstehe ich. F: Hatten Sie während dieser Befragung irgendwelche Probleme? A: Nein, ich hatte keine Probleme. F: Haben Sie alles verstanden bzw. konnten Sie der Vernehmung ohne Probleme folgen? A: Ja, ich habe alles verstanden und konnte der Vernehmung ohne Probleme folgen. F: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstehen können? A: Ja, ich konnte den Dolmetscher sehr gut verstehen und habe alles verstanden. F: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her? A: Ja. F: Wollen Sie abschließend noch etwas anführen? A: Ich möchte mich bei ihnen und beim Dolmetscher für die Einvernahme danken. Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. Nach erfolgter Rückübersetzung: F: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert? A: Es war alles korrekt. Es hat alles gepasst. Ich habe nichts mehr hinzuzufügen. F: Wünschen Sie eine Ausfolgung der Kopie der Niederschrift? A: Ja, bitte. Vermerk: Ausdrücklich wird festgehalten, dass die Antragstellerin während dieser Vernehmung zeitlich und örtlich orientiert war, die Antragstellerin einen völlig normalen Eindruck machte, auf die Fragen klar und spontan antwortete. Es ergaben sich während dieser Vernehmung keinerlei Anzeichen, dass die Antragstellerin psychisch beeinträchtigt wäre. I.2.
  13. bP2 – bP6 beriefen sich auf die Gründe der bP1 und auf den gemeinsamen Familienverband. Deren verfahrensrechtliches Schicksal stellt sich als mit dem der bP1 vergleichbar dar.römisch eins.2.
  14. bP2 – bP6 beriefen sich auf die Gründe der bP1 und auf den gemeinsamen Familienverband. Deren verfahrensrechtliches Schicksal stellt sich als mit dem der bP1 vergleichbar dar. I.
  15. Vorgelegt vor dem BFA wurde von den bP:römisch eins.
  16. Vorgelegt vor dem BFA wurde von den bP: ● Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX zu XXXX vom 09.05.2016 über die Scheidung der bP1 vom Vater der bP 2 - 5, samt Vergleichsausfertigung  Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 zu römisch 40 vom 09.05.2016 über die Scheidung der bP1 vom Vater der bP 2 - 5, samt Vergleichsausfertigung ● Unterstützungsschreiben XXXX vom 27.03.2017 Unterstützungsschreiben römisch 40 vom 27.03.2017 ● Heiratsurkunde, ausgestellt vom islamischen Zentrum Tirol mit dem Vater der bP 6 ● Lichtbilder vom Ex-Ehemann (Screenshot vom Facebook-Account) ● irakischer Personalausweis (Original) ● irakischer Staatsbürgerschaftsnachweis (Original) ● Vier irakische Personalausweise (Original) ● Bestätigung über Psychotherapie, Ankyra-Zentrum für interkulturelle Psychotherapie betreff. bP1 vom 31.01.2018 ● Reit- und Kunsttherapieprojekt für Flüchtlingskinder 2018, Informationsblatt ● Amtsbestätigung des Bezirksgerichtes Innsbruck zu XXXX über betreffend die Obsorge der Kinder Amtsbestätigung des Bezirksgerichtes Innsbruck zu römisch 40 über betreffend die Obsorge der Kinder ● Referenz Tiroler Soziale Dienste GmbH vom 07.12.2018 über die zweimonatige Tätigkeit der bP1 als Reinigungskraft ● Stellungnahme der FA für Kinder – und Kinderheilkunde betreff. die bP4 ● Entwicklungs- und Neuropsychologischer Befund der Tirol Kliniken vom 16.03.2017 betreff. die bP4 ● Bestätigung über den Kindergartenbesuch betreff. bP5 vom November 2018 ● Vier Physiotherapiebestätigungen für Juni bis September 2017 betreff. bP4 I.
  17. Am 26.11.2018 wurde den bP zur Beurteilung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung Parteiengehör gewährt. Die bP1 erstattete am 06.12.2018 eine schriftliche Stellungnahme.römisch eins.
  18. Am 26.11.2018 wurde den bP zur Beurteilung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung Parteiengehör gewährt. Die bP1 erstattete am 06.12.2018 eine schriftliche Stellungnahme. I.
  19. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei. römisch eins.
  20. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen gewährt. In Bezug auf sämtliche bP wurde ein im Spruch inhaltlich gleichlautender Bescheid erlassen, weshalb sich aus dem Titel des Familienverfahrens gem. § 34 AsylG ebenfalls kein anderslautender Bescheid ergab.In Bezug auf sämtliche bP wurde ein im Spruch inhaltlich gleichlautender Bescheid erlassen, weshalb sich aus dem Titel des Familienverfahrens gem. Paragraph 34, AsylG ebenfalls kein anderslautender Bescheid ergab. I.5.
  21. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP1 in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1):römisch eins.5.
  22. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP1 in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1): "Im Zuge Ihrer Erstbefragung durch die Polizei in Thörl Maglern vom 16.10.2015 gaben Sie an, dass Sie keine eigenen Fluchtgründe hätten. Ihr damaliger Ehemann sei bedroht worden und hätte das Land verlassen, Sie und die Kinder hätte er mitgenommen. Auch verneinten Sie, dass es Hinweise auf eine konkrete Gefährdung Ihrer Person bei einer Rückkehr gäbe. Bei Ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 06.02.2018 führten Sie die – soweit Ihnen bekannt – Gründe Ihres ehemaligen Ehegatten aus, der laut Ihrer Schilderung plötzlich aus Ihnen nicht bekannten Gründen Probleme mit Ihnen unbekannten Personen sowie Ihrer eigenen Familie bekommen hätte und mit Ihnen daraufhin Hals über Kopf das Land verlassen hat. Diese Schwierigkeiten können eine Flüchtlingseigenschaft nicht begründen. Wie Sie selbst angegeben haben galten die behaupteten Schwierigkeiten Ihrem damaligen Mann und nicht Ihnen. Diese behaupteten Schwierigkeiten haben Ihren Exmann auch nicht davon abgehalten, im Dezember 2016 freiwillig in den Irak zurückzukehren. Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt führten Sie auch aus, dass Sie befürchten würden, dass Sie und Ihre Kinder von Ihrer eigenen Familie getötet würden, da Sie durch Ihre Scheidung die Familienehre verletzt hätten. Es ist durchaus bekannt, dass Scheidungen im Irak gesellschaftlich in weiten Kreisen geächtet sind, dies vor allem in ländlichen und/oder konservativen Milieus. Wie jedoch aus Ihren Scheidungsunterlagen hervorgeht, ließen Sie und Ihr Exmann sich in Österreich einvernehmlich scheiden. Auch beruht der zumindest behauptete und von Ihnen so auch wiederholte Ausreisegrund Ihres Exmannes vor allem darin, dass er in massiven Streit mit Ihrer eigenen Familie geraten war. Es ist somit weder logisch noch nachvollziehbar, dass Sie aufgrund der einvernehmlichen Scheidung von Ihrem, bei Ihrer Familie in Ungnade gefallenen Exmann, derart massive Probleme bekommen würden. Auch wenn Ihre Familie mit Ihrer Scheidung oder Ihrer neuen Ehe Probleme hätte, dann hätten Sie die Möglichkeit sich einerseits dem gegebenen Schutz Ihres Heimatlandes anzuvertrauen, aber auch eine innerstaatliche Wohnalternative in Anspruch zu nehmen, was in einem Land von 434.128 km² Fläche und mit über 38.000.000 Einwohnern mehr als nur im Bereich des Möglichen liegt. Sie führten auch aus, dass Sie nicht wollten, dass Ihre Töchter eines Tages eventuell zwangsverheiratet würden oder Ihre Söhne sich Milizen anschlössen. Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Die eventuelle Möglichkeit einer Verfolgung oder Bedrohung in einer unbestimmten Zukunft kann eine Flüchtlingseigenschaft nicht begründen, da diese zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss.Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Die eventuelle Möglichkeit einer Verfolgung oder Bedrohung in einer unbestimmten Zukunft kann eine Flüchtlingseigenschaft nicht begründen, da diese zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Es liegt in der Natur der Sache, dass die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht nicht bloß behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden muss. Dabei steht die Vernehmung des Asylwerbers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist grundsätzlich den Angaben des Asylwerbers bei seiner ersten Befragung im Verwaltungsverfahren größere Glaubwürdigkeit zuzumessen als späterem Vorbringen. Erfahrungsgemäß machen nämlich Asylwerber gerade bei der ersten Befragung spontan jene Angaben, die der Wahrheit am nächsten kommen. Als glaubwürdig können Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder gar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen und wenn er maßgebliche Tatsachen erst spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie bloß der Asylerlangung dienen sollen, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen (AsylGH, 7.4.2009, D12 219.513-4/2009/2E; VwGH 06.3.1996, 95/20/0650). Auch der VwGH hat bereits mehrmals ausgesprochen, dass bei gleichbleibenden Verhältnissen im Herkunftsland bei gesteigertem Vorbringen des Asylwerbers die Wertung eines Vorbringens als unglaubwürdig nachvollziehbar sein kann (VwGH 27.4.2006, 2002/20/0170). Auch der VwGH geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 7.6.2000, 2000/01/0250). Doch auch davon abgesehen ist Ihr Vorbringen in keinster Weise nachvollziehbar. Sogar wenn man jedoch Ihrem Vorbringen eine Glaubhaftigkeit hypothetisch zusprechen könnte, ist Ihr Vorbringen weder auf die taxativ in der Genfer Konvention festgehaltenen Gründe rückführbar, noch hätten Sie über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt, noch wäre Ihnen der Schutz Ihres Heimatlandes verweigert worden. Mit den von Ihnen behaupteten Angaben zu den Gründen Ihrer Ausreise vermochten Sie eine Verfolgungsgefahr in Ihrer Heimat nicht glaubwürdig darzulegen. Ihr Vorbringen kann nur als eine in den Raum gestellte Behauptung gewertet werden, der aufgrund der mangelnden Plausibilität und Nachvollziehbarkeit, wie oben begründet, keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden kann. Um den Erfordernissen der Glaubwürdigkeit zu genügen, muss das Vorbringen des Asylwerbers nämlich hinreichend substantiiert sein, weshalb eine bloß vage Schilderung entscheidender Umstände für eine Glaubhaftmachung der asylrechtlichen Relevanz der Erlebnisse des Antragstellers nicht ausreicht. Weiter muss das Vorbringen, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Überdies muss – wie bereits zuvor ausgeführt – das Vorbringen plausibel sein, das heißt mit den Tatsachen oder den allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen. Sie vermochten mit Ihren Aussagen jedoch diesen Anforderungen nicht gerecht zu werden. Die erkennende Behörde gelangt deshalb zu dieser Ansicht, da Ihre Angaben bezüglich der behaupteten Verfolgungsgefahr nicht hinreichend substantiiert sind, da diese in wesentlichen Punkten nicht der Realität entsprechend sind, auf die allgemeine Situation und in Gesamtheit ebenso wie im Detail widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und unplausibel dargelegt wurden, sondern stellten sich Ihre diesbezüglichen Befürchtungen bzw. Erklärungen lediglich als ein Konstrukt Ihrerseits heraus und vermitteln somit den Eindruck, dass diese Angaben nicht den Tatsachen entsprechen und auch nicht entsprechen können. Ihre Angaben, die Sie im Rahmen Ihrer Einvernahme gemacht haben, sind somit nicht nur zu widersprüchlich gehalten, um damit glaubhaft zu machen, dass Sie in Ihrem Herkunftsland tatsächlich einer Verfolgung deswegen ausgesetzt waren bzw. sind, sondern zur Gänze unglaubhaft. In gesamtheitlicher Betrachtungsweise Ihres Vorbringens gelangt die Behörde zum Schluss, dass Sie Ihren Fluchtgrund zwar asylbezogen geschildert haben, die von Ihnen geschilderten Ereignisse aufgrund der erheblichen Widersprüche zur tatsächlichen Situation vor Ort, mangels Nachvollziehbarkeit und mangels Plausibilität nicht wirklich erlebt haben dürften, weshalb Ihnen die Glaubwürdigkeit zu versagen war, und es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass Sie begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht haben. In Zusammenschau aller Angaben ist es glaubhaft, dass Sie eine fiktive, schlecht durchdachte Geschichte entwickelt haben, die nur der Asylerlangung hätte dienen sollen. Die erkennende Behörde kommt daher zusammengefasst aufgrund oa. Fakten zu dem Ergebnis, dass Ihre Angaben allgemein, oberflächlich, unrealistisch und widersprüchlich blieben und in einer Gesamtbetrachtung Ihres Fluchtvorbringens, dass dieses absolut nicht nachvollziehbar und daher auch nicht glaubwürdig war. Es konnte somit nicht festgestellt werden, dass Sie von staatlicher Seite oder von Dritten aus Gründen der Rasse, Religion, politischen Gesinnung, ethnischen Zugehörigkeit oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt wurden. Die erkennende Behörde kommt daher zusammengefasst aufgrund o.a. Fakten zu dem Ergebnis, dass in Ihrem Fall zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung keine reale Gefahr bzw. Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegt." In Bezug auf die weitern bP wurde in sinngemäßer Weise argumentiert. I.5.
  23. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage traf die bB ausführliche und schlüssige Feststellungenrömisch eins.5.
  24. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage traf die bB ausführliche und schlüssige Feststellungen I.5.
  25. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar, weshalb die Rückehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat der bP und die Abschiebung dorthin zulässig wären. römisch eins.5.
  26. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar, weshalb die Rückehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat der bP und die Abschiebung dorthin zulässig wären. I.
  27. Gegen die im Spruch genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass das Fluchtvorbringen "nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt" hätte werden können, weshalb die Entscheidung in Summe mangelhaft sei.römisch eins.
  28. Gegen die im Spruch genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass das Fluchtvorbringen "nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt" hätte werden können, weshalb die Entscheidung in Summe mangelhaft sei. I.
  29. Die Beschwerdevorlage langte am 21.02.2019 beim BVwG, Außenstelle Linz ein.römisch eins.
  30. Die Beschwerdevorlage langte am 21.02.2019 beim BVwG, Außenstelle Linz ein. I.
  31. Mit ergänzendem Beschwerdeschriftsatz vom 03.03.2019 monierten die bP die mangelhafte Ermittlungstätigkeit der bB insofern, als diese es gänzlich unterlassen habe, auf die Angaben der bP1 einzugehen, wonach diese in jungen Jahren Zwangsverheiratet und immer wieder von ihren Verwandten und ihrem jetzigen Ex-Ehemann körperlich misshandelt worden sei. römisch eins.
  32. Mit ergänzendem Beschwerdeschriftsatz vom 03.03.2019 monierten die bP die mangelhafte Ermittlungstätigkeit der bB insofern, als diese es gänzlich unterlassen habe, auf die Angaben der bP1 einzugehen, wonach diese in jungen Jahren Zwangsverheiratet und immer wieder von ihren Verwandten und ihrem jetzigen Ex-Ehemann körperlich misshandelt worden sei. Die bP1 gab ferner an, dass ihr Vater, ihre Brüder und ihr Ex-Ehemann Mitglieder der radikal schiitischer Miliz Saraya Al-Salam seien, was die bB ebenso in ihren Ausführungen nicht weiters behandelt habe. Zwar habe die bB richtigerweise festgestellt, dass sich die bP1 in Österreich von ihrem Ehemann hat scheiden lassen, allerdings übersehe sie dabei, dass die Scheidung ohne Zustimmung des Vaters vollzogen worden sei. Damit habe sie "Unehre und Schande" über ihre Familie gebracht; die dadurch resultierende Verfolgung "komme der Blutrache gleich". Auch drohe ihr Verfolgung von der Familie ihres Ex-Ehemannes. Zudem verkenne die bB gänzlich, dass die bP1 auch in Österreich von ihrem Ex-Ehemann bedroht worden sei. Die bP1 werde im Rückkehrfall von ihrer Familie verfolgt und bedroht werden, da sie ohne die Zustimmung ihres Vaters einen anderen Mann geheiratet habe und ein Kind von ihm habe. Die bB habe auch keine Feststellungen zur Clan-/Stammeszugehörigkeit der bP getroffen. Die Macht und Stellung und sohin auch Vernetzung der Familie der bP1 sei überall im Irak gegeben, sodass es keinen verfolgungssicheren Ort für sie gebe. Schließlich werde die bP1 und ihre Kinder bei einer Rückkehr auf keinerlei soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte zurückgreifen können, da diese von ihrer eigenen Familie verfolgt werden und wurde in diesem Zusammenhang auf die prekäre Lage von Kindern im Irak verwiesen. Auch fürchte die bP1, dass im Falle der Rückkehr ihre Söhne von der radikalen Miliz zwangsrekrutiert werden und ihre Töchter zwangsverheiratet werden würden. Schließlich würden die bP1, bP2 und bP4 an einer psychischen Erkrankung leiden und seien diese aktuell in einer Behandlung. Dass in deren Heimatstaat keine medizinische und vor allem psychologische Versorgung gegeben sei, ergebe sich bereits auch dem LIB. I.
  33. Mit E-Mail vom 04.03.2019 wurde von den bP – sofern diese nicht bereits vorgelegt wurden - folgende Unterlagen übermittelt:römisch eins.
  34. Mit E-Mail vom 04.03.2019 wurde von den bP – sofern diese nicht bereits vorgelegt wurden - folgende Unterlagen übermittelt: ● Protokolle der Hilfeplangespräche des Amtes für Kinder- und Jugendhilfe, samt Hilfeplan (Konvolut) ● Diverse Lichtbilder ● Geburtsurkunde der bP5, sowie die Anerkennung der Vaterschaft des Kindesvaters ● Bestätigung über das Vorliegen einer Indikation einer Psychotherapie für bP4 ein. I.
  35. Am 31.07.2019 wurde dem BVwG ein Abschlussbericht der LPD Tirol vom 16.07.2019 übermittelt, wonach die bP1 bei einem Ladendiebstahl beobachtet wurde. Das Strafverfahren wurde am XXXX .2019 wegen Geringfügigkeit von der Staatsanwaltschaft XXXX eingestellt. römisch eins.
  36. Am 31.07.2019 wurde dem BVwG ein Abschlussbericht der LPD Tirol vom 16.07.2019 übermittelt, wonach die bP1 bei einem Ladendiebstahl beobachtet wurde. Das Strafverfahren wurde am römisch 40 .2019 wegen Geringfügigkeit von der Staatsanwaltschaft römisch 40 eingestellt. I.
  37. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde die Rechtssache mit 12.08.2019 der Gerichtsabteilung L514 neu zugewiesen. römisch eins.
  38. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde die Rechtssache mit 12.08.2019 der Gerichtsabteilung L514 neu zugewiesen. I.
  39. Am 28.11.2019 wurde mitgeteilt, dass sich die bP1 von ihrem Lebensgefährten (mit dem sie traditionell verheiratet war) und dem Kindesvater der bP6 getrennt habe, weshalb um Trennung der bislang zusammengeführten Asylverfahren ersucht wurde. Auch wurde mitgeteilt, dass die bP1 nach wie vor von ihrem Ex-Ehemann kontaktiert werde. In einem Telefongespräch habe er sie um Rückkehr in den Irak ersucht, was für die bP1 "wie eine Drohung geklungen" habe. Ferner wurde bekannt gegeben, dass die bP6 Physiotherapie in Anspruch nehme und wurde diesbezüglich die Terminliste der orthopädischen Abteilung der Tirol Kliniken vorgelegt. römisch eins.
  40. Am 28.11.2019 wurde mitgeteilt, dass sich die bP1 von ihrem Lebensgefährten (mit dem sie traditionell verheiratet war) und dem Kindesvater der bP6 getrennt habe, weshalb um Trennung der bislang zusammengeführten Asylverfahren ersucht wurde. Auch wurde mitgeteilt, dass die bP1 nach wie vor von ihrem Ex-Ehemann kontaktiert werde. In einem Telefongespräch habe er sie um Rückkehr in den Irak ersucht, was für die bP1 "wie eine Drohung geklungen" habe. Ferner wurde bekannt gegeben, dass die bP6 Physiotherapie in Anspruch nehme und wurde diesbezüglich die Terminliste der orthopädischen Abteilung der Tirol Kliniken vorgelegt. I.
  41. Mit Urkundenvorlage vom 21.06.2021 wurde nachstehende Urkunde vorgelegt:römisch eins.
  42. Mit Urkundenvorlage vom 21.06.2021 wurde nachstehende Urkunde vorgelegt: ● Bestätigung über die Teilnahme an psychotherapeutischer Gruppe der Kinderbühne vom 23.04.2021 betreff. bP2 ● Bestätigung über die Aufnahme in die Teilnahmeliste für einen Therapieplatz in Ankyra-Zentrum für interkulturelle Psychotherapie vom 29.04.2021 betreff. bP1 ● Bestätigung über die Anmeldung zur Bildungsmaßnahme der Bildungs- und Beratungseinrichtung "Frauen aus allen Ländern" vom 10.05.2021 ● Bestätigung der XXXX über die Teilnahme an Physiotherapie (undatiert), betreff. bP6 Bestätigung der römisch 40 über die Teilnahme an Physiotherapie (undatiert), betreff. bP6 ● Bestätigung über die Teilnahme an Kindergruppe im Kinderschutzzentrum vom Juli bis September 2020 betreff. bP3 ● Bestätigung über die regelmäßige Teilnahme an einer Sprachtherapie vom 17.05.2021 betreff. bP5 ● Bestätigung über die Teilnahme an einer Kinderpsychotherapie Ankyra im Zeitraum 2018 bis 2020 (72 Einheiten) betreff. bP4 ● Neuropsychodiagnostischer Befund der XXXX .2021 betreff. bP4 Neuropsychodiagnostischer Befund der römisch 40 .2021 betreff. bP4 I.
  43. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde die Rechtssache mit 03.01.2022 der nun zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen. römisch eins.
  44. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde die Rechtssache mit 03.01.2022 der nun zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen. I.
  45. Mit Urkundenvorlage vom 14.01.2022 wurden Schulbestätigungen der bP3 (Mittelschule XXXX , Schuljahr 2021/2022, 3.Klasse) und bP4 (Bildungszentrum für Hören und Sehen - Landessonderschule XXXX , Schuljahr 2021/2022, 4.VS) nachgereicht. römisch eins.
  46. Mit Urkundenvorlage vom 14.01.2022 wurden Schulbestätigungen der bP3 (Mittelschule römisch 40 , Schuljahr 2021 aus 2022,, 3.Klasse) und bP4 (Bildungszentrum für Hören und Sehen - Landessonderschule römisch 40 , Schuljahr 2021 aus 2022,, 4.VS) nachgereicht. I.
  47. Mit Urkundenvorlage vom 06.05.2022 wurde eine Bestätigung über ambulante Familien- und Einzelbetreuung "nestwärme" vom 30.04.2022, eine Bestätigung über Psychotherapie betreff. bP4 von 02.02.2022, ein Entlassungsbrief betreff. bP2 und ein psychodiagnostischer Befund vom 20.04.2022 betreff. bP5 vorgelegt. römisch eins.
  48. Mit Urkundenvorlage vom 06.05.2022 wurde eine Bestätigung über ambulante Familien- und Einzelbetreuung "nestwärme" vom 30.04.2022, eine Bestätigung über Psychotherapie betreff. bP4 von 02.02.2022, ein Entlassungsbrief betreff. bP2 und ein psychodiagnostischer Befund vom 20.04.2022 betreff. bP5 vorgelegt. I.
  49. Mit Urkundenvorlage und Stellungnahme vom 11.07.2022 wurde nachstehende Unterlagen in Vorlage gebracht: römisch eins.
  50. Mit Urkundenvorlage und Stellungnahme vom 11.07.2022 wurde nachstehende Unterlagen in Vorlage gebracht: ● Vergleichsausfertigung des Bezirksgerichtes XXXX .2022 betreff. Kontaktsrechts zwischen der bP6 und dem Kindesvater, samt dem dazugehörigen Protokoll Vergleichsausfertigung des Bezirksgerichtes römisch 40 .2022 betreff. Kontaktsrechts zwischen der bP6 und dem Kindesvater, samt dem dazugehörigen Protokoll ● Zeitbestätigung betreff. die bP1 hinsichtlich einer psychotherapeutischen Behandlung vom 05.07.2022 ● Konvolut an Zertifikaten und Teilnahmebestätigungen der Bildungs- und Beratungseinrichtung "Frauen aus allen Ländern" (Deutschkurse) betreff. bP1 I.
  51. Mit Urkundenvorlage vom 22.07.2022 wurde weitere Integrationsunterlagen vorgelegt:römisch eins.
  52. Mit Urkundenvorlage vom 22.07.2022 wurde weitere Integrationsunterlagen vorgelegt: ● Teilnahmebestätigung ÖRK vom 10.06.2022 über das Basismodel des Projektes "Integration" betreff. bP1 ● Empfehlungsschreiben vom 14.07.2022 von der Bildungs- und Beratungseinrichtung "Frauen aus allen Ländern" betreff. bP1 I.
  53. Mit Schreiben vom 01.09.2022 wurde abermals um Durchführung der Verhandlung ohne des Ex-Partners der bP1 ersucht. römisch eins.
  54. Mit Schreiben vom 01.09.2022 wurde abermals um Durchführung der Verhandlung ohne des Ex-Partners der bP1 ersucht. I.
  55. Mit Urkundenvorlage vom 22.09.2022 wurden – soweit nicht bereits vorgelegt – nachstehende Unterlagen übermittelt: römisch eins.
  56. Mit Urkundenvorlage vom 22.09.2022 wurden – soweit nicht bereits vorgelegt – nachstehende Unterlagen übermittelt: ● Anmeldeformular für Sommerschule 2022 betreff. bP4 ● Ergänzende differenzierende Leistungsbeschreibung für die letzten Schuljahre betreff. bP2 ● Schulnachricht und Jahreszeugnis samt Schulbestätigung betreff. bP2 ● Versicherungsdatenauszüge ● Ergänzende differenzierende Leistungsbeschreibung samt Jahreszeugnis betreff. bP3 Ergänzend wurde auf die labile Sicherheitslage im Irak und die sehr gute Integration der Kinder in Österreich verwiesen. I.
  57. Für den 11.11.2022 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. römisch eins.
  58. Für den 11.11.2022 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Gemeinsam mit der Ladung wurden Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat zugestellt. Ebenso wurde – in Ergänzung bzw. Wiederholung zu den bereits bei der belangten Behörde stattgefundenen Belehrungen - ua. hinsichtlich der Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren manuduziert und wurden die bP aufgefordert, Bescheinigungsmittel vorzulegen. I.22.
  59. Am 11.11.2022 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Beisein der bP1 und bP2, des Rechtsvertreters, sowie eines Dolmetschers für die arabische Sprache durchgeführt. Das BFA verzichtete auf die Teilnahme an der mündlichen Beschwerdeverhandlung.römisch eins.22.
  60. Am 11.11.2022 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Beisein der bP1 und bP2, des Rechtsvertreters, sowie eines Dolmetschers für die arabische Sprache durchgeführt. Das BFA verzichtete auf die Teilnahme an der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Auf Grund des sachlichen und persönlichen Zusammenhanges wurden die Verfahren der bP gem § 39 Abs 2 AVG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.Auf Grund des sachlichen und persönlichen Zusammenhanges wurden die Verfahren der bP gem Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Im Verlauf der Verhandlung wurde den bP neuerlich die Gelegenheit eingeräumt, ihre Ausreisegründe und ihre Rückkehrbefürchtungen umfassend darzulegen und wurde sie zu ihren bisherigen Integrationsbemühungen befragt. Betreffend die mit Ladung übermittelten Länderberichte und Anfragebeantwortungen wurde der Rechtsvertretung eine Stellungnahmefrist von 3 Wochen eingeräumt. I.22.
  61. Vorgelegt in der Verhandlung wurde ein Schreiben von 04.11.2022 von XXXX über den Schulerfolg von bP5.römisch eins.22.
  62. Vorgelegt in der Verhandlung wurde ein Schreiben von 04.11.2022 von römisch 40 über den Schulerfolg von bP
  63. I.
  64. Die bP erstatteten fristgerecht am 30.11.2022 eine schriftliche Stellungnahme. Darin verwies die Rechtsvertretung auf die sehr gute Integration der Familie und insbesondere der Kinder. Hervorgehoben wurde die Situation von alleinstehenden Frauen im Irak, die im Allgemeinen nicht akzeptiert werden. Für diese sei es schwierig, eine Wohnung oder Immobilie zu mieten, da diese für die Besorgung unterschiedlicher Rechtsgeschäfte der Zustimmung eines männlichen Vormundes bedürfen. Auch seien diese einem geschlechterspezifischen Gewaltrisiko ausgesetzt und sei ihnen der Zugang zu Arbeitsplätzen kaum möglich. Ferner seien insbesondere Kinder von der schwierigen humanitären Lage stark betroffen. Für die bP6 würde sich die Situation am schwierigsten darstellen, zumal er nicht im Irak geboren sei. Sollte im Falle einer Rückkehr die Erlangung erforderlicher irakischer Unterlagen nicht möglich sein, so drohe dieser Leben als „Aussätziger“ am Rande der Gesellschaft. Im Übrigen wurde auf die allgemeine Lage der Kinder im Irak verwiesen. römisch eins.
  65. Die bP erstatteten fristgerecht am 30.11.2022 eine schriftliche Stellungnahme. Darin verwies die Rechtsvertretung auf die sehr gute Integration der Familie und insbesondere der Kinder. Hervorgehoben wurde die Situation von alleinstehenden Frauen im Irak, die im Allgemeinen nicht akzeptiert werden. Für diese sei es schwierig, eine Wohnung oder Immobilie zu mieten, da diese für die Besorgung unterschiedlicher Rechtsgeschäfte der Zustimmung eines männlichen Vormundes bedürfen. Auch seien diese einem geschlechterspezifischen Gewaltrisiko ausgesetzt und sei ihnen der Zugang zu Arbeitsplätzen kaum möglich. Ferner seien insbesondere Kinder von der schwierigen humanitären Lage stark betroffen. Für die bP6 würde sich die Situation am schwierigsten darstellen, zumal er nicht im Irak geboren sei. Sollte im Falle einer Rückkehr die Erlangung erforderlicher irakischer Unterlagen nicht möglich sein, so drohe dieser Leben als „Aussätziger“ am Rande der Gesellschaft. Im Übrigen wurde auf die allgemeine Lage der Kinder im Irak verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  66. Feststellungen II.1.
  67. Die beschwerdeführenden Parteienrömisch zwei.1.
  68. Die beschwerdeführenden Parteien Bei den bP handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheitsethnie angehörige Araber, welche sich zum Mehrheitsglauben in ihrer Herkunftsregion, des schiitischen Islam bekennen. Die bP sprechen Arabisch als Muttersprache. Ihre Staatsangehörigkeit und der hier der Prüfung zugrundeliegende Herkunftsstaat ist der Irak. Die Identität der bP steht fest. Die bP1 ist in XXXX geboren und absolvierte dort von 1998 bis 2005 ihre Schulbildung. Die bP gehören dem Clan XXXX an. Im November 2006 heiratete die bP1; diese Ehe wurde im Juni 2016 in XXXX einvernehmlich geschieden. Im Dezember 2016 kehrte der Ex-Ehemann der bP1 freiwillig in den Irak zurück.Die bP1 ist in römisch 40 geboren und absolvierte dort von 1998 bis 2005 ihre Schulbildung. Die bP gehören dem Clan römisch 40 an. Im November 2006 heiratete die bP1; diese Ehe wurde im Juni 2016 in römisch 40 einvernehmlich geschieden. Im Dezember 2016 kehrte der Ex-Ehemann der bP1 freiwillig in den Irak zurück. Bis zu ihrer Ausreise lebte die bP1 mit ihrem Ex-Ehemann und den vier Kindern (bP2 bis bP5) in einem Haus in XXXX . Die bP1 besitzt keine Vermögenswerte im Herkunftsland und war Hausfrau. Im Oktober 2015 reisten die bP und der Ex-Ehegatte der bP1 legal aus dem Irak in Richtung Istanbul aus und gelangten in der Folge illegal und schlepperunterstützt nach Österreich, wo sie am 16.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Bis zu ihrer Ausreise lebte die bP1 mit ihrem Ex-Ehemann und den vier Kindern (bP2 bis bP5) in einem Haus in römisch 40 . Die bP1 besitzt keine Vermögenswerte im Herkunftsland und war Hausfrau. Im Oktober 2015 reisten die bP und der Ex-Ehegatte der bP1 legal aus dem Irak in Richtung Istanbul aus und gelangten in der Folge illegal und schlepperunterstützt nach Österreich, wo sie am 16.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Am XXXX 2016 heiratete die bP1 den Kindesvater der bP6 nach dem islamischen Ritus im islamischen Zentrum Tirol. Aktuell sind sie getrennt. Am römisch 40 2016 heiratete die bP1 den Kindesvater der bP6 nach dem islamischen Ritus im islamischen Zentrum Tirol. Aktuell sind sie getrennt. Die bP durchreisten auf ihrem Weg nach Österreich mehrere als sicher geltende Staaten. In diesen suchten sie nicht um Schutz an. Es wurde nicht dargelegt, dass ihnen dort die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht auch möglich gewesen wäre oder, dass Flüchtlinge dort keinen Schutz erlangen könnten. Die bP leiden an keinen Erkrankungen, die im Irak nicht behandelbar wären und steht den bP im Falle einer Rückkehr das dortige Gesundheitssystem offen. Ebenso kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen. Sie stammen aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird und können die bP daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten. Darüber hinaus ist es den bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. II.1.
  69. römisch zwei.1.
  70. Die bP haben in Österreich keine weiteren Verwandten und leben auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen, welche nicht zur Kernfamilie zu zählen ist. Der Vater der bP 6 lebt in Österreich. Die bP möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich seit Oktober 2015 im Bundesgebiet auf. Sie reisten rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein und konnten ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren. Die bP2 bis bP6 besuchen eine Schule. Die bP4 besucht eine Sonderschule. Die bP1 verfügt über soziale Kontakte zu ihrem Freundes- und Bekanntenkreis. Die minderjährigen bP pflegen einen alterstypischen Umgang mit Gleichaltrigen und sind gerade die Kinder im Rahmen ihres Schulbesuchs als gut integriert anzusehen. Die bP sind keine Mitglieder in einem Verein oder einer Organisation. Die bP werden seit Jänner 2018 von der ambulanten Familien-und Einzelbetreuung "nestwärme" betreut und unterstützt. Die bP1 ist allerdings in der Lage, ihren Familienalltag auch ohne fremde Hilfe zu meistern. Die bP leben von der Grundversorgung. Zu den aktuellen Deutschkenntnissen der bP1 ist anzuführen, dass sie Deutschkurse besucht hat und sich die Deutschkenntnisse in der Verhandlung als gut erwiesen. Die bP2 war in der Lage, ihre Einvernahme in der Verhandlung ohne Dolmetscher zu führen. Die bP1 nimmt seit Mai 2021 regelmäßig Kursangebote der Bildungs- und Beratungseinrichtung "Frauen aus allen Ländern", die dem Erwerb der Deutschkenntnisse, digitaler Kompetenzen und Lernkompetenzen dienen, wahr. Ferner hat diese im Juni 2022 am Basismodel des Projektes "Integration" des Roten Kreuzes teilgenommen. Sie war beim Arbeitsmarktservice vorstellig, hat jedoch nie sozialversicherungspflichtig gearbeitet, allerdings ehrenamtlich. In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheinen keine Vormerkungen wegen rk. gerichtlicher Verurteilungen auf. Ein Strafverfahren gegen die bP1 wegen Ladendiebstahls wurde am XXXX .2019 wegen Geringfügigkeit von der Staatsanwaltschaft XXXX eingestellt.In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheinen keine Vormerkungen wegen rk. gerichtlicher Verurteilungen auf. Ein Strafverfahren gegen die bP1 wegen Ladendiebstahls wurde am römisch 40 .2019 wegen Geringfügigkeit von der Staatsanwaltschaft römisch 40 eingestellt. Bei der volljährigen bP1 handelt es sich um eine mobile, junge, gesunde, arbeitsfähige Frau. Einerseits stammen die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellen als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es den bP auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern. Familienangehörige leben nach wie vor in XXXX und sind sichtlich in der Lage, dort ihr Leben zu meistern. Die Eltern, vier Schwestern und vier Brüder leben der bP 1 dort. Ferner verfügt die bP1 über zwei Tanten väterlicherseits, zwei Tanten mütterlicherseits und vier Onklen mütterlicherseits und lebt auch der Vater der bP 2-5 im Irak.Familienangehörige leben nach wie vor in römisch 40 und sind sichtlich in der Lage, dort ihr Leben zu meistern. Die Eltern, vier Schwestern und vier Brüder leben der bP 1 dort. Ferner verfügt die bP1 über zwei Tanten väterlicherseits, zwei Tanten mütterlicherseits und vier Onklen mütterlicherseits und lebt auch der Vater der bP 2-5 im Irak. Die bP stammen aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird und kann die bP daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten. Auf die bereits erörterten Unterstützungs- und Beratungsangebote für Rückkehrer sei ihr ebenfalls verwiesen. Die bP verfügen im Rahmen einer Gesamtschau über eine wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich gesicherten Existenzgrundlage. Es ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in deren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten. II.1.
  71. Die Lage im Herkunftsstaat Irakrömisch zwei.1.
  72. Die Lage im Herkunftsstaat Irak II.1.3.
  73. römisch zwei.1.3.
  74. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen getroffen: Länderspezifische Anmerkungen Letzte Änderung: 11.08.2022 In der vorliegenden Länderinformation wird für die irakischen Gebiete unter der direkten Kontrolle der Zentralregierung in Bagdad, ohne die Kurdistan Region Irak (KRI) auch der Begriff "föderaler Irak" verwendet, um die Zuordenbarkeit von Informationen, die einerseits den gesamten Irak (inkl. der KRI) und andererseits nur die Gouvernements unter der direkten Kontrolle Bagdads zu verdeutlichen. In der vorliegenden Länderinformation erfolgt lediglich ein Überblick und keine erschöpfende Berücksichtigung der aktuellen COVID-19-Pandemie, weil die zur Bekämpfung der Krankheit eingeleiteten oder noch einzuleitenden Maßnahmen ständigen Änderungen unterworfen sind. Somit ist, insbesondere was die COVID-19-Maßnahmen anlangt, das Datum der jeweiligen Quelle zu beachten, und nicht nur das Aktualisierungsdatum des Kapitels. Insbesondere können zum gegenwärtigen Zeitpunkt seriöse Informationen zu den Auswirkungen der Pandemie auf das Gesundheitswesen, auf die Versorgungslage sowie auf die Bewegungs- und Reisefreiheit der Bürgerinnen und Bürger sowie generell zu den politischen, wirtschaftlichen, sozialen und anderen Folgen nur eingeschränkt zur Verfügung gestellt werden. Nebst dem separaten Kapitel zur COVID-19-Situation, das eine aktuelle Momentaufnahme bzw. einen Überblick bietet, finden sich darüber hinaus spezifische Informationen zur COVID-19-Lage und deren Auswirkungen in eigenen Abschnitten folgender Kapitel bzw. Unter-Kapitel der vorliegenden Länderinformation: ● Internet und soziale Medien ● Meinungs- und Pressefreiheit in der Kurdischen Region im Irak (KRI) ● Protestbewegung ● Vereinigungsfreiheit / Opposition in der Kurdischen Region im Irak (KRI) ● Haftbedingungen ● Kinder/ Bildungszugang ● Bewegungsfreiheit ● Grundversorgung und Wirtschaft ● Grundversorgung und Wirtschaft in Bagdad und im Südirak ● Grundversorgung und Wirtschaft im Zentral- und Nordirak ● Grundversorgung und Wirtschaft in der Kurdischen Region im Irak (KRI) ● Medizinische Versorgung ● Rückkehr Wie in allen Länderinformationen wird bei staatlichen nationalen Institutionen in der Quellenangabe das Land in eckiger Klammer genannt. Aus Gründen der Stringenz geschieht dies auch, wenn aus dem Quellennamen das Land bereits eindeutig hervorgeht. Im Hinblick auf offizielle Statistiken des Irak wird darauf hingewiesen, dass auch offizielle irakische Stellen bzw. deren zugängliche Veröffentlichungen immer noch veraltetes Zahlenmaterial anführen, da aufgrund der Post-Konflikt-Situation kein neueres empirisches Material generiert wurde. Viele, vor allem wirtschaftliche Zahlen und solche zu humanitären Fragen berufen sich auf Hochrechnungen basierend auf Umfragen sowie empirischen Untersuchungen, deren Ergebnisse je nach angewandter Methodik variieren können. COVID-19 Letzte Änderung: 24.02.2022 Bezüglich der aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle im Irak empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Website der WHO: https://www.who.int/countries/irq/, oder der Johns-Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren. Föderal Irak Auswirkungen auf die Bewegungs- und die Versammlungsfreiheit Im März und April 2020 verhängte die Regierung in Bagdad Sperren aufgrund von COVID-19, welche die Bewegungsfreiheit zwischen den Provinzen stark einschränkten und zur Schließung der Grenzübergänge führten (FH 3.3.2021). Die im föderalen Irak am 9.6.2021 verhängte Ausgangssperre ist noch aktiv. Ausgangssperren gelten zwischen 22:00 Uhr und 5:00 Uhr und sind von Freitag bis Sonntag zusätzlich verschärft (IOM 18.6.2021). Im April und Mai 2020 nutzten die Behörden im Irak die COVID-19-Maßnahmen, um Proteste niederzuschlagen und die Pressefreiheit, das Versammlungsrecht und die Aktivitäten der Opposition stark einzuschränken (FH 3.3.2021). Alle größeren Versammlungen bleiben verboten. Die Behörden halten auch an den vorgeschriebenen sozialen Distanzierungsprotokollen und der Verwendung von Gesichtsmasken in der Öffentlichkeit fest (Garda 4.1.2022). Nutzer sozialer Medien und Blogger wurden mit Verleumdungsklagen konfrontiert, weil sie die schlechte Reaktion der lokalen Behörden auf die COVID-19-Pandemie kritisierten (FH 3.3.2021). , Auswirkungen auf die Religionsfreiheit Die Hadsch- und Umrah-Behörde registriert keinen Bürger, der die Umrah- und Hadsch-Pilgerreise antreten möchte, wenn dieser keinen Impfnachweis vorweisen kann (GoI 13.4.2021). Auswirkungen auf die Wirtschaftslage Die von den irakischen Behörden und der kurdischen Regionalregierung (KRG) verhängten Abriegelungen verschlimmerten die finanziellen Nöte von Niedriglohnarbeitern und Kleinunternehmern (FH 3.3.2021). Die Erwerbsbeteiligung im Irak war mit 48,7% im Jahr 2019 bereits vor der Ausbreitung des COVID-19-Virus eine der niedrigsten in der Welt. Der wirtschaftliche Abschwung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie hat die Beschäftigungsmöglichkeiten deutlich verringert und die Löhne gesenkt. Bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMUs) wurde aufgrund der Pandemie und der damit verbundenen Einschränkungen ab April 2020 ein durchschnittlicher Beschäftigungsrückgang von 40% verzeichnet. Am stärksten betroffen waren KMUs im Baugewerbe und in der verarbeitenden Industrie, mit einem Verlust von 52% der Arbeitsplätze, gefolgt vom Lebensmittel- und Agrarsektor, mit einem Verlust von 45% der Arbeitsplätze (IOM 18.6.2021). Seit dem Ausbruch der Corona-Krise haben staatliche Angestellte im gesamten Land keine regelmäßige und volle Gehaltsauszahlung erhalten (GIZ 1.2021b). Die irakische Regierung hat Schwierigkeiten, die Löhne und Gehälter der sechs Millionen im öffentlichen Sektor Angestellten zu zahlen. Millionen Menschen, die im privaten und informellen Sektor gearbeitet haben, haben ihren Arbeitsplatz und ihre Lebensgrundlage verloren. Nach Schätzungen von UNICEF und der Weltbankgruppe leben im Jahr 2020 schätzungsweise 4,5 Millionen Iraker unter die Armutsgrenze von 1,90 USD pro Tag (IOM 18.6.2021). Auswirkungen auf die medizinische Versorgung Die COVID-19-Pandemie hat das ohnehin schon marode irakische Gesundheitswesen stark in Mitleidenschaft gezogen, dass mit der großen Zahl von Menschen, die sich mit dem Virus infiziert haben, nur schwer zurechtkommt (FH 3.3.2021). Anfang 2020, zu Beginn der COVID-19-Krise, pausierten die Gesundheitseinrichtungen die meisten Dienstleistungen und konzentrierten sich auf die Erforschung des Virus und seine Auswirkungen. Im September 2020 nahm der öffentliche Gesundheitssektor seine Arbeit und seine Dienste wieder auf, mit zusätzlichen Vorschriften wie z. B., dass Krankenhäuser nur nach Terminvereinbarung aufgesucht werden dürfen, strengere Hygienemaßnahmen, und dass medizinisches Personal im Rotationsverfahren eingesetzt wird, was längere Wartezeiten zur Folge hat (IOM 18.6.2021). Im Jahr 2021 arbeiteten sowohl der öffentliche als auch der private Gesundheitssektor fast wieder auf normalem Niveau, jedoch mit hohen Vorsichtsmaßnahmen gegen die Ausbreitung von COVID-19 auf Anweisung des irakischen Gesundheitsministeriums (MoH) (IOM 18.6.2021). Auswirkungen auf den Bildungszugang Als Sofortmaßnahme gegen die COVID-19-Pandemie hat das Bundesbildungsministerium Ende Februar 2020 alle Schulen im Irak schließen lassen (UNICEF 20.1.2021). Die Schulen waren von März bis November 2020 geschlossen. Kinder ohne Zugang zu digitalen Lernmöglichkeiten, insbesondere Kinder von Vertriebenen und in Armut lebenden Familien, sind besonders vom Bildungsverlust betroffen. Besonders hart betroffen sind jene Kinder, die bereits vor der Pandemie durch das Leben unter IS-Herrschaft mehrere Jahre an Bildungszugang verloren haben (HRW 13.1.2021). Ende November 2020 wurden die Schulen wieder geöffnet, mit einem Tag Präsenzunterricht pro Woche für jede Klasse (UNICEF 20.2.2021). Auswirkungen auf die Bewegungs- und die Versammlungsfreiheit Im April und Mai nutzten die Behörden die COVID-19-Maßnahmen, um Proteste niederzuschlagen und die Pressefreiheit, das Versammlungsrecht und die Aktivitäten der Opposition stark einzuschränken (FH 3.3.2021). Politische Lage Letzte Änderung: 11.08.2022 Mit dem gewaltsamen Sturz Saddam Husseins und der Ba'ath-Partei im März 2003 (DFAT 17.8.2020, S.9) wurde die politische Landschaft des Irak enorm verändert (KAS 2.5.2018, S.2; vgl. Fanack 8.7.2020). 2005 hielt der Irak erstmals demokratische Wahlen ab und führte eine Verfassung ein, die zahlreiche Menschenrechtsbestimmungen enthält. Das Machtvakuum infolge des Regimesturzes und die Misswirtschaft der Besatzungstruppen führten hingegen zu einem langwierigen Aufstand gegen die US-geführten Koalitionstruppen (DFAT 17.8.2020, S.9). Dieses gemischte Bild ist das Ergebnis der intensiven politischen Dynamik, die durch den Aufstieg des Islamischen Staates (IS) auf eine harte Probe gestellt wurde (KAS 2.5.2018, S.2). Beherrschende Themenblöcke der irakischen Innenpolitik sind Sicherheit, Wiederaufbau und Grundversorgung, Korruptionsbekämpfung und Ressourcenverteilung, die systemisch miteinander verknüpft sind (GIZ 1.2021a).Mit dem gewaltsamen Sturz Saddam Husseins und der Ba'ath-Partei im März 2003 (DFAT 17.8.2020, S.9) wurde die politische Landschaft des Irak enorm verändert (KAS 2.5.2018, S.2; vergleiche Fanack 8.7.2020). 2005 hielt der Irak erstmals demokratische Wahlen ab und führte eine Verfassung ein, die zahlreiche Menschenrechtsbestimmungen enthält. Das Machtvakuum infolge des Regimesturzes und die Misswirtschaft der Besatzungstruppen führten hingegen zu einem langwierigen Aufstand gegen die US-geführten Koalitionstruppen (DFAT 17.8.2020, S.9). Dieses gemischte Bild ist das Ergebnis der intensiven politischen Dynamik, die durch den Aufstieg des Islamischen Staates (IS) auf eine harte Probe gestellt wurde (KAS 2.5.2018, S.2). Beherrschende Themenblöcke der irakischen Innenpolitik sind Sicherheit, Wiederaufbau und Grundversorgung, Korruptionsbekämpfung und Ressourcenverteilung, die systemisch miteinander verknüpft sind (GIZ 1.2021a). Gemäß der Verfassung von 2005 ist der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch republikanischer Staat. Der Islam ist Staatsreligion und eine der Hauptquellen der Gesetzgebung (AA 25.10.2021, S.8; vgl. Fanack 8.7.2020). Das Land ist in 18 Gouvernements (muhafazāt) unterteilt (Fanack 8.7.2020), jedes mit einem gewählten Rat, der einen Gouverneur ernennt (DFAT 17.8.2020; S.17). Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (BS 29.4.2020, S.11; vgl. GIZ 1.2021a, RoI 15.10.2005). An der Spitze der Exekutive steht der Präsident, welcher mit einer Zweidrittelmehrheit des irakischen Parlaments (arab.: majlis al-nuwwāb, engl.: Council of Representatives, dt.: Repräsentantenrat) für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt wird. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er genehmigt Gesetze, die vom Parlament verabschiedet werden. Der Präsident wird von zwei Vizepräsidenten unterstützt, mit denen er den Präsidialrat bildet, welcher einstimmige Entscheidungen trifft (Fanack 8.7.2020). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und repräsentiert die Souveränität und Einheit des Staates (DFAT 17.8.2020, S.17). Das zweite Organ der Exekutive ist der Premierminister, welcher vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt wird (Fanack 8.7.2020; vgl. RoI 15.10.2005). Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik und ist zudem Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Fanack 8.7.2020; vgl. DFAT 17.8.2020, S.17). Die Legislative wird durch den Repräsentantenrat, d.h. das Parlament, ausgeübt (Fanack 8.7.2020; vgl. KAS 2.5.2018, S.2). Er besteht aus 329 Abgeordneten, die für eine Periode von vier Jahren gewählt werden (FH 28.2.2022; vgl. GIZ 1.2021a). Neun Sitze sind per Gesetz für ethnische und religiöse Minderheiten reserviert (AA 22.1.2021, S.11; vgl. FH 28.2.2022, USDOS 12.4.2022) - fünf für Christen und je einer für Jesiden, Mandäer-Sabäer, Schabak und für Faili-Kurden aus dem Gouvernement Wassit (AA 22.1.2021, S.11; vgl. FH 28.2.2022, USDOS 12.4.2022). Die festgeschriebene Mindest-Frauenquote im Parlament liegt bei 25% (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Die Judikative wird vor allem durch den Bundesgerichtshof repräsentiert (KAS 2.5.2018, S.2).Gemäß der Verfassung von 2005 ist der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch republikanischer Staat. Der Islam ist Staatsreligion und eine der Hauptquellen der Gesetzgebung (AA 25.10.2021, S.8; vergleiche Fanack 8.7.2020). Das Land ist in 18 Gouvernements (muhafazāt) unterteilt (Fanack 8.7.2020), jedes mit einem gewählten Rat, der einen Gouverneur ernennt (DFAT 17.8.2020; S.17). Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (BS 29.4.2020, S.11; vergleiche GIZ 1.2021a, RoI 15.10.2005). An der Spitze der Exekutive steht der Präsident, welcher mit einer Zweidrittelmehrheit des irakischen Parlaments (arab.: majlis al-nuwwāb, engl.: Council of Representatives, dt.: Repräsentantenrat) für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt wird. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er genehmigt Gesetze, die vom Parlament verabschiedet werden. Der Präsident wird von zwei Vizepräsidenten unterstützt, mit denen er den Präsidialrat bildet, welcher einstimmige Entscheidungen trifft (Fanack 8.7.2020). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und repräsentiert die Souveränität und Einheit des Staates (DFAT 17.8.2020, S.17). Das zweite Organ der Exekutive ist der Premierminister, welcher vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt wird (Fanack 8.7.2020; vergleiche RoI 15.10.2005). Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik und ist zudem Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Fanack 8.7.2020; vergleiche DFAT 17.8.2020, S.17). Die Legislative wird durch den Repräsentantenrat, d.h. das Parlament, ausgeübt (Fanack 8.7.2020; vergleiche KAS 2.5.2018, S.2). Er besteht aus 329 Abgeordneten, die für eine Periode von vier Jahren gewählt werden (FH 28.2.2022; vergleiche GIZ 1.2021a). Neun Sitze sind per Gesetz für ethnische und religiöse Minderheiten reserviert (AA 22.1.2021, S.11; vergleiche FH 28.2.2022, USDOS 12.4.2022) - fünf für Christen und je einer für Jesiden, Mandäer-Sabäer, Schabak und für Faili-Kurden aus dem Gouvernement Wassit (AA 22.1.2021, S.11; vergleiche FH 28.2.2022, USDOS 12.4.2022). Die festgeschriebene Mindest-Frauenquote im Parlament liegt bei 25% (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Die Judikative wird vor allem durch den Bundesgerichtshof repräsentiert (KAS 2.5.2018, S.2). Die Grenzen zwischen Exekutive, Legislative und Judikative sind jedoch häufig fließend (FH 28.2.2022). Die Gewaltenteilung wird durch parallele Rollen vieler Entscheidungsträger beeinträchtigt (BS 23.2.2022, S.12). Unabhängige Institutionen, die stark genug wären, die Einhaltung der Verfassung zu kontrollieren und zu gewährleisten, existieren nicht (GIZ 1.2021a). In Artikel 19 der Verfassung heißt es beispielsweise, dass die Justiz unabhängig ist, und keine Macht über der Justiz steht, außer dem Gesetz selbst (BS 23.2.2022, S. 13). Die Justiz ist jedoch eine der schwächsten Institutionen des Staates, und ihre Unabhängigkeit wird häufig durch die Einmischung politischer Parteien über Patronage-Netzwerke und Klientelismus untergraben (BS 29.4.2020, S.11). [siehe dazu Kapitel "Rechtsschutz / Justizwesen"] Das politische System des Iraks wird durch das sogenannte Muhasasa-System geprägt. Muhasasa im irakischen Kontext bedeutet die Vergabe von staatlichen Ämtern entlang ethnisch-konfessioneller (Muhasasa Ta’ifiyya) oder parteipolitischer (Muhasasa Hizbiyya) Linien. Der Aufteilung wird ein geschätzter Zensus zu Grunde gelegt, sodass die drei größten Bevölkerungsgruppen (Kurden, Sunniten, Schiiten) ihren Bevölkerungsanteilen gemäß proportional repräsentiert werden. Einige Minderheiten wie Christen und Jesiden sind durch für sie reservierte Sitze repräsentiert. Mit der Vergabe staatlicher Ämter ergibt sich auch ein Zugang zu staatlichen Ressourcen, z.B. durch Zugang zu Budgets von Ministerien oder lokalen Behörden (BAMF 5.2020, S.2f.). Das Muhasasa-System gilt auch für die Staatsführung. So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnit, der Premierminister ist ein Schiit und der Präsident der Republik ein Kurde (Al Jazeera 15.9.2018; vgl. FH 28.2.2022). Das konfessionelle Proporzsystem im Parlament festigt den Einfluss ethnisch-religiöser Identitäten und verhindert die Herausbildung eines politischen Prozesses, der auf die Bewältigung politischer Sachfragen abzielt (AA 2.3.2020, S.8). Das seit 2003 etablierte politische Muhasasa-System steht in weiten Teilen der Bevölkerung in der Kritik (BAMF 5.2020, S.30), insbesondere bei säkularen und nationalen Kräften (GIZ 1.2021a). Seit 2015 richten sich die Demonstrationen im Irak zunehmend auch gegen das etablierte Muhasasa-System als solches. Das Muhasasa-System wird für das Scheitern des Staates verantwortlich gemacht (BAMF 5.2020, S.1). Vom Muhasasa-System abgesehen, stehen viele sunnitische Iraker der schiitischen Dominanz im politischen System kritisch gegenüber (AA 2.3.2020, S.8).Das politische System des Iraks wird durch das sogenannte Muhasasa-System geprägt. Muhasasa im irakischen Kontext bedeutet die Vergabe von staatlichen Ämtern entlang ethnisch-konfessioneller (Muhasasa Ta’ifiyya) oder parteipolitischer (Muhasasa Hizbiyya) Linien. Der Aufteilung wird ein geschätzter Zensus zu Grunde gelegt, sodass die drei größten Bevölkerungsgruppen (Kurden, Sunniten, Schiiten) ihren Bevölkerungsanteilen gemäß proportional repräsentiert werden. Einige Minderheiten wie Christen und Jesiden sind durch für sie reservierte Sitze repräsentiert. Mit der Vergabe staatlicher Ämter ergibt sich auch ein Zugang zu staatlichen Ressourcen, z.B. durch Zugang zu Budgets von Ministerien oder lokalen Behörden (BAMF 5.2020, S.2f.). Das Muhasasa-System gilt auch für die Staatsführung. So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnit, der Premierminister ist ein Schiit und der Präsident der Republik ein Kurde (Al Jazeera 15.9.2018; vergleiche FH 28.2.2022). Das konfessionelle Proporzsystem im Parlament festigt den Einfluss ethnisch-religiöser Identitäten und verhindert die Herausbildung eines politischen Prozesses, der auf die Bewältigung politischer Sachfragen abzielt (AA 2.3.2020, S.8). Das seit 2003 etablierte politische Muhasasa-System steht in weiten Teilen der Bevölkerung in der Kritik (BAMF 5.2020, S.30), insbesondere bei säkularen und nationalen Kräften (GIZ 1.2021a). Seit 2015 richten sich die Demonstrationen im Irak zunehmend auch gegen das etablierte Muhasasa-System als solches. Das Muhasasa-System wird für das Scheitern des Staates verantwortlich gemacht (BAMF 5.2020, S.1). Vom Muhasasa-System abgesehen, stehen viele sunnitische Iraker der schiitischen Dominanz im politischen System kritisch gegenüber (AA 2.3.2020, S.8). Für die Durchführung der Wahlen im Irak ist die Unabhängige Hohe Wahlkommission (IHEC) verantwortlich. Sie genießt generell das Vertrauen der internationalen Gemeinschaft und der irakischen Bevölkerung (FH 28.2.2022). Der Irak hält regelmäßig, kompetitive Wahlen ab. Die verschiedenen parteipolitischen, ethnischen und konfessionellen Gruppen des Landes sind im Allgemeinen im politischen System vertreten. Allerdings wird die demokratische Regierungsführung in der Praxis durch Korruption und Sicherheitsbedrohungen behindert (FH 28.2.2022). Seit dem 1.10.2019 anhaltende Massenproteste, die sich gegen Korruption, den sinkenden Lebensstandard und den ausländischen Einfluss im Land, insbesondere durch den Iran, aber auch durch die Vereinigten Staaten von Amerika richteten, führten zum Rücktritt des damaligen Premierministers Adel Abdul Mahdi Ende November 2019 (RFE/RL 24.12.2019; vgl. RFE/RL 6.2.2020; GIZ 1.2021a). Erst im April 2020 einigten sich die großen Blöcke im Parlament und ihre ausländischen Unterstützer auf einen neuen Kandidaten (FH 3.3.2021). Präsident Salih beauftragte am 9.4.2020 den von den schiitischen Blöcken favorisierten Kandidaten Mustafa al-Kadhimi mit der Regierungsbildung (GIZ 1.2021a).Seit dem 1.10.2019 anhaltende Massenproteste, die sich gegen Korruption, den sinkenden Lebensstandard und den ausländischen Einfluss im Land, insbesondere durch den Iran, aber auch durch die Vereinigten Staaten von Amerika richteten, führten zum Rücktritt des damaligen Premierministers Adel Abdul Mahdi Ende November 2019 (RFE/RL 24.12.2019; vergleiche RFE/RL 6.2.2020; GIZ 1.2021a). Erst im April 2020 einigten sich die großen Blöcke im Parlament und ihre ausländischen Unterstützer auf einen neuen Kandidaten (FH 3.3.2021). Präsident Salih beauftragte am 9.4.2020 den von den schiitischen Blöcken favorisierten Kandidaten Mustafa al-Kadhimi mit der Regierungsbildung (GIZ 1.2021a). Im Dezember 2019 hat das irakische Parlament eine der Schlüsselforderung der Demonstranten umgesetzt und einem neuen Wahlgesetz zugestimmt (RFE/RL 24.12.2019; vgl. NYT 24.12.2019, Al Monitor 2.11.2020, FH 28.2.2022). Das neue Wahlgesetz soll unabhängigen Kandidaten, die nicht von großen Parteien unterstützt werden, den Einzug ins Parlament erleichtern (FH 28.2.2022). Kandidaten können überschüssige Stimmen nicht mehr auf andere Kandidaten ihrer Partei übertragen (ICG 16.11.2021). Die achtzehn irakischen Gouvernements wurden in 83 Wahlbezirke unterteilt, auf die die 329 Parlamentssitze verteilt wurden (ICG 16.11.2021; vgl. FH 28.2.2022). Die Gouvernements werden hierzu in eine Reihe neuer Wahlbezirke unterteilt, in denen für jeweils etwa 100.000 Einwohner ein Abgeordneter gewählt wird (FH 3.3.2021). Unklar ist für diese Einteilung jedoch, wie viele Menschen in den jeweiligen Gebieten leben, da es seit über 20 Jahren keinen Zensus gegeben hat (FH 3.3.2021; vgl. NYT 24.12.2019). Die Distrikte haben je nach Größe zwischen drei und sechs Sitze (ICG 16.11.2021). Einige politische Parteien befürchteten Wahlbetrug und lehnten die Einteilung der Wahlbezirke ab. Besonders die traditionellen Parteienblöcke befürchteten einen Verlust an Einfluss durch die Aufteilung ihrer Wählerschaft in die neuen, kleineren Wahlbezirke (Al Monitor 2.11.2020).Im Dezember 2019 hat das irakische Parlament eine der Schlüsselforderung der Demonstranten umgesetzt und einem neuen Wahlgesetz zugestimmt (RFE/RL 24.12.2019; vergleiche NYT 24.12.2019, Al Monitor 2.11.2020, FH 28.2.2022). Das neue Wahlgesetz soll unabhängigen Kandidaten, die nicht von großen Parteien unterstützt werden, den Einzug ins Parlament erleichtern (FH 28.2.2022). Kandidaten können überschüssige Stimmen nicht mehr auf andere Kandidaten ihrer Partei übertragen (ICG 16.11.2021). Die achtzehn irakischen Gouvernements wurden in 83 Wahlbezirke unterteilt, auf die die 329 Parlamentssitze verteilt wurden (ICG 16.11.2021; vergleiche FH 28.2.2022). Die Gouvernements werden hierzu in eine Reihe neuer Wahlbezirke unterteilt, in denen für jeweils etwa 100.000 Einwohner ein Abgeordneter gewählt wird (FH 3.3.2021). Unklar ist für diese Einteilung jedoch, wie viele Menschen in den jeweiligen Gebieten leben, da es seit über 20 Jahren keinen Zensus gegeben hat (FH 3.3.2021; vergleiche NYT 24.12.2019). Die Distrikte haben je nach Größe zwischen drei und sechs Sitze (ICG 16.11.2021). Einige politische Parteien befürchteten Wahlbetrug und lehnten die Einteilung der Wahlbezirke ab. Besonders die traditionellen Parteienblöcke befürchteten einen Verlust an Einfluss durch die Aufteilung ihrer Wählerschaft in die neuen, kleineren Wahlbezirke (Al Monitor 2.11.2020). Im Juli 2020 hat Premierminister al-Kadhimi ein Versprechen an die Protestbewegung erfüllt und die Vorverlegung der Parlamentswahlen auf den 6.6.2021 beschlossen (Reuters 31.7.2020; vgl. GIZ 1.2021a, Al Monitor 9.12.2020). Auf Vorschlag der IHEC, die um mehr Zeit für die Umsetzung der rechtlichen und logistischen Maßnahmen bat, hat das Kabinett einstimmig entschieden, die Parlamentswahlen auf den 10.10.2021 zu verschieben (Al Jazeera 19.1.2021). Am Vorabend der Parlamentswahlen im Oktober 2021 sahen sich reformorientierte Kandidaten, bei Vorbereitung gegen die etablierten Parteien des Landes anzutreten, zu denen auch bewaffnete Milizen gehören, die das irakische Parlament seit 2018 dominieren, mit beunruhigenden Hindernissen konfrontiert (MEI 22.3.2021).Im Juli 2020 hat Premierminister al-Kadhimi ein Versprechen an die Protestbewegung erfüllt und die Vorverlegung der Parlamentswahlen auf den 6.6.2021 beschlossen (Reuters 31.7.2020; vergleiche GIZ 1.2021a, Al Monitor 9.12.2020). Auf Vorschlag der IHEC, die um mehr Zeit für die Umsetzung der rechtlichen und logistischen Maßnahmen bat, hat das Kabinett einstimmig entschieden, die Parlamentswahlen auf den 10.10.2021 zu verschieben (Al Jazeera 19.1.2021). Am Vorabend der Parlamentswahlen im Oktober 2021 sahen sich reformorientierte Kandidaten, bei Vorbereitung gegen die etablierten Parteien des Landes anzutreten, zu denen auch bewaffnete Milizen gehören, die das irakische Parlament seit 2018 dominieren, mit beunruhigenden Hindernissen konfrontiert (MEI 22.3.2021). Am 10.10.2021 fanden Parlamentswahlen statt (HRW 13.1.2022; vgl. KAS 1.2022), die ersten nach dem neuen Wahlsystem (FH 28.2.2022). Die Wahlbeteiligung war die niedrigste in der Geschichte des Iraks nach 2003 und lag nach der großzügigsten Schätzung bei 43,54 % (KAS 1.2022). Die Bewegung des schiitischen Populistenführers Muqtada as-Sadr, eines Gegners des iranischen und US-amerikanischen Einflusses im Irak, ging als Wahlsieger hervor und erhielt 73 der 329 Parlamentssitze (DW 27.12.2021; vgl. Al Arabiya 27.12.2021, Al Jazeera 27.12.2021, ICG 16.11.2021, Rudaw 30.11.2021, HRW 13.1.2022, KAS 1.2022). Die Fatah- (Eroberungs-) Allianz, der politische Arm der pro-iranischen Volksmobilisierungskräfte (Popular Mobilization Forces) - PMF, ist von vormals 48 Sitzen auf 17 abgestürzt (DW 27.12.2021; vgl. Al Arabiya 27.12.2021, ICG 16.11.2021, KAS 1.2022). Die Koalition des ehemaligen Premierministers Nouri al-Maliki zählt ebenso zu den Gewinnern der Wahl. Sie hat 33 Parlamentssitze gewonnen (KAS 1.2022).Am 10.10.2021 fanden Parlamentswahlen statt (HRW 13.1.2022; vergleiche KAS 1.2022), die ersten nach dem neuen Wahlsystem (FH 28.2.2022). Die Wahlbeteiligung war die niedrigste in der Geschichte des Iraks nach 2003 und lag nach der großzügigsten Schätzung bei 43,54 % (KAS 1.2022). Die Bewegung des schiitischen Populistenführers Muqtada as-Sadr, eines Gegners des iranischen und US-amerikanischen Einflusses im Irak, ging als Wahlsieger hervor und erhielt 73 der 329 Parlamentssitze (DW 27.12.2021; vergleiche Al Arabiya 27.12.2021, Al Jazeera 27.12.2021, ICG 16.11.2021, Rudaw 30.11.2021, HRW 13.1.2022, KAS 1.2022). Die Fatah- (Eroberungs-) Allianz, der politische Arm der pro-iranischen Volksmobilisierungskräfte (Popular Mobilization Forces) - PMF, ist von vormals 48 Sitzen auf 17 abgestürzt (DW 27.12.2021; vergleiche Al Arabiya 27.12.2021, ICG 16.11.2021, KAS 1.2022). Die Koalition des ehemaligen Premierministers Nouri al-Maliki zählt ebenso zu den Gewinnern der Wahl. Sie hat 33 Parlamentssitze gewonnen (KAS 1.2022). Von den sunnitischen Parteien errang die Taqqadum Koalition unter der Führung des scheidenden irakischen Parlamentspräsidenten Mohammed al-Halbousi 37 Sitze (Rudaw 30.11.2021; vgl. ICG 16.11.2021, KAS 1.2022). Die ebenfalls sunnitische Partei Azm unter Khamis al-Khanjar erreichte 14 Sitze (ICG 16.11.2021; vgl. KAS 1.2022).Von den sunnitischen Parteien errang die Taqqadum Koalition unter der Führung des scheidenden irakischen Parlamentspräsidenten Mohammed al-Halbousi 37 Sitze (Rudaw 30.11.2021; vergleiche ICG 16.11.2021, KAS 1.2022). Die ebenfalls sunnitische Partei Azm unter Khamis al-Khanjar erreichte 14 Sitze (ICG 16.11.2021; vergleiche KAS 1.2022). Von den kurdischen Parteien erhielt die Demokratische Partei Kurdistans (KDP) 31 Sitze, die Patriotische Union Kurdistans (PUK) 17 und die Bewegung "Neue Generation" neun Sitze (Rudaw 30.11.2021; vgl. ICG 16.11.2021, KAS 1.2022). Die Gorran Bewegung, die bei dieser Wahl auf einer gemeinsamen Liste mit der PUK antrat, hat alle ihre Sitze verloren (ICG 16.11.2021).Von den kurdischen Parteien erhielt die Demokratische Partei Kurdistans (KDP) 31 Sitze, die Patriotische Union Kurdistans (PUK) 17 und die Bewegung "Neue Generation" neun Sitze (Rudaw 30.11.2021; vergleiche ICG 16.11.2021, KAS 1.2022). Die Gorran Bewegung, die bei dieser Wahl auf einer gemeinsamen Liste mit der PUK antrat, hat alle ihre Sitze verloren (ICG 16.11.2021). Der Anführer der Emtidad-(Fortführungs-) Bewegung, Alaa Al-Rikabi, war einer der wenigen Aktivisten, die aus der Oktoberprotestbewegung als Anführer hervorgingen (KAS 1.2022). Nach dem Endergebnis haben 16 politische Parteien jeweils nur einen Sitz gewonnen (Rudaw 30.11.2021; vgl. KAS 1.2022). 43 Sitze gingen an unabhängige Kandidaten (KAS 1.2022).Der Anführer der Emtidad-(Fortführungs-) Bewegung, Alaa Al-Rikabi, war einer der wenigen Aktivisten, die aus der Oktoberprotestbewegung als Anführer hervorgingen (KAS 1.2022). Nach dem Endergebnis haben 16 politische Parteien jeweils nur einen Sitz gewonnen (Rudaw 30.11.2021; vergleiche KAS 1.2022). 43 Sitze gingen an unabhängige Kandidaten (KAS 1.2022). (KAS 1.2022) Vom Iran unterstützte Gruppierungen, darunter mächtige bewaffnete Gruppen, haben Unregelmäßigkeiten beanstandet (Al Jazeera 27.12.2021). Bei der IHEC gingen mehr als 1.300 Einsprüche ein, die vom "schiitischen Kooperationsrahmen" (CF) eingereicht wurden - einer Gruppierung, die sich hauptsächlich aus schiitischen Gruppen zusammensetzt, die bei den Wahlen schlecht abgeschnitten haben. Die meisten dieser Beschwerden wurden wegen fehlender Beweise abgewiesen (Al-Jazeera 5.11.2021). Am 27.12.2021 hat der oberste Gerichtshof das Wahlergebnis ratifiziert (DW 27.12.2021; vgl. Al Arabiya 27.12.2021). Der CF fordert eine Beteiligung in einer Regierung der nationalen Einheit (Al Monitor 1.2.2022).Vom Iran unterstützte Gruppierungen, darunter mächtige bewaffnete Gruppen, haben Unregelmäßigkeiten beanstandet (Al Jazeera 27.12.2021). Bei der IHEC gingen mehr als 1.300 Einsprüche ein, die vom "schiitischen Kooperationsrahmen" (CF) eingereicht wurden - einer Gruppierung, die sich hauptsächlich aus schiitischen Gruppen zusammensetzt, die bei den Wahlen schlecht abgeschnitten haben. Die meisten dieser Beschwerden wurden wegen fehlender Beweise abgewiesen (Al-Jazeera 5.11.2021). Am 27.12.2021 hat der oberste Gerichtshof das Wahlergebnis ratifiziert (DW 27.12.2021; vergleiche Al Arabiya 27.12.2021). Der CF fordert eine Beteiligung in einer Regierung der nationalen Einheit (Al Monitor 1.2.2022). Bei der Eröffnungssitzung des neugewählten Parlaments am 9.1.2022 hat as-Sadrs ethnokonfessionelle Allianz mit kurdischen und sunnitischen Parteien ihren sunnitischen Kandidaten für das Amt des Parlamentspräsidenten, Mohammed al-Halbousi, mühelos gewählt. Des Weiteren konnten die Sadristen 17 weitere Abgeordnete für ihren Block gewinnen und umfassen nun 90 Sitze (Al Monitor 1.2.2022) Die Wahl des Präsidenten, die für den 7.2.2022 geplant war, kam nicht zustande, da das Parlament nicht beschlussfähig war. Wegen vielfacher Sitzungsboykotte waren nur 58 von 329 Abgeordneten anwesend und damit weniger als die erforderliche Zweidrittelmehrheit, die für die Wahl eines neuen Präsidenten erforderlich ist. Zu dem Boykott kam es, da der Oberste Gerichtshof die Präsidentschaftskandidatur des Wunschkandidaten Hoshyar Zebari von der KDP wegen Bestechungsvorwürfen aus seiner Zeit als Finanzminister im Jahr 2016 ausgesetzt hatte. Es steht im Raum, dass das Parlament erst dann zusammentreten wird, wenn eine Einigung erzielt wurde (Reuters 7.2.2022). Proteste gegen das Wahlergebnis sind in Bagdad in Gewalt umgeschlagen. Demonstranten, die Betrug anprangerten, stießen außerhalb der "Grünen Zone" in Bagdad mit Sicherheitskräften zusammen (Al-Jazeera 5.11.2021). Dabei wurde am 5.11.2021 während des Protests von Anhängern der Asaib Ahl- al-Haq und Kataib Hezbollah ein Anhänger der Asaib Ahl- al-Haq getötet, mehrere Hundert Sicherheitskräfte wurden verletzt. Der Anführer der Gruppe, Qais al-Khazali, machte Premierminister al-Kadhimi für den Toten verantwortlich und versprach, ihn vor Gericht zu stellen (ICG 16.11.2021). Am 31.10.2021 schlugen drei Raketen in der Nähe des Hauptquartiers des Geheimdienstes in Bagdad ein, einer Einrichtung, die al-Kadhimi leitete und immer noch kontrolliert (ICG 16.11.2021). Bei einem Anschlag am 7.11.2021 versuchten ungenannte bewaffnete Akteure mit drei bewaffneten Drohnen, den Premierminister in seiner Residenz zu ermorden, scheiterten jedoch (HRW 12.1.2022; vgl. ICG 16.11.2021). Wegen des Einsatzes von Drohnen wird dieser Anschlag häufig pro-iranischen Gruppen zugeschrieben (ICG 16.11.2021). Am 25.1.2022 wurde auch die Residenz des irakischen Parlamentssprechers Mohammed al-Halbousi mit mindestens drei Raketen beschossen. Der Angriff ereignete sich wenige Stunden, nachdem das Bundesgericht die Wiederwahl al-Halbousis als Parlamentssprecher bestätigt hatte. Al-Halbousi wurde wiederholt von mit dem Iran verbundenen Gruppierungen und solchen, die ihnen nahe stehen, bedroht (Al Monitor 26.1.2022).Am 31.10.2021 schlugen drei Raketen in der Nähe des Hauptquartiers des Geheimdienstes in Bagdad ein, einer Einrichtung, die al-Kadhimi leitete und immer noch kontrolliert (ICG 16.11.2021). Bei einem Anschlag am 7.11.2021 versuchten ungenannte bewaffnete Akteure mit drei bewaffneten Drohnen, den Premierminister in seiner Residenz zu ermorden, scheiterten jedoch (HRW 12.1.2022; vergleiche ICG 16.11.2021). Wegen des Einsatzes von Drohnen wird dieser Anschlag häufig pro-iranischen Gruppen zugeschrieben (ICG 16.11.2021). Am 25.1.2022 wurde auch die Residenz des irakischen Parlamentssprechers Mohammed al-Halbousi mit mindestens drei Raketen beschossen. Der Angriff ereignete sich wenige Stunden, nachdem das Bundesgericht die Wiederwahl al-Halbousis als Parlamentssprecher bestätigt hatte. Al-Halbousi wurde wiederholt von mit dem Iran verbundenen Gruppierungen und solchen, die ihnen nahe stehen, bedroht (Al Monitor 26.1.2022). Nach fast acht Monaten vergeblicher Bemühungen um die Bildung einer Regierung räumte Moqtada as-Sadr am 12.6.2022 ein, dass es ihm nicht möglich ist, die von ihm angestrebte Regierung zu bilden (Soufan Center 23.6.2022; vgl. Al-Jazeera 15.6.2022). Sein Ziel war die Bildung einer Zwei- Drittel-Mehrheitsregierung (220 Sitze) unter Einbindung von sunnitisch-arabischen und kurdischen Fraktionen (Soufan Center 23.6.2022). Nach irakischem Recht ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit für die Wahl des Präsidenten erforderlich (Al-Jazeera 15.6.2022). As-Sadrs Ziel war auch die Beendigung der Post-Saddam-Regierungsstruktur, in der schiitische Fraktionen unter weitgehender Ausgrenzung nicht-schiitischer Gruppen regierten. Diese Regierungsstruktur habe laut as-Sadr die Voraussetzungen für die Tishreen-Massenproteste vom Oktober 2019 gegen Korruption und Ineffizienz der Regierung geschaffen und den vom Iran unterstützten PMF zu viel Einfluss verliehen (Soufan Center 23.6.2022).Nach fast acht Monaten vergeblicher Bemühungen um die Bildung einer Regierung räumte Moqtada as-Sadr am 12.6.2022 ein, dass es ihm nicht möglich ist, die von ihm angestrebte Regierung zu bilden (Soufan Center 23.6.2022; vergleiche Al-Jazeera 15.6.2022). Sein Ziel war die Bildung einer Zwei- Drittel-Mehrheitsregierung (220 Sitze) unter Einbindung von sunnitisch-arabischen und kurdischen Fraktionen (Soufan Center 23.6.2022). Nach irakischem Recht ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit für die Wahl des Präsidenten erforderlich (Al-Jazeera 15.6.2022). As-Sadrs Ziel war auch die Beendigung der Post-Saddam-Regierungsstruktur, in der schiitische Fraktionen unter weitgehender Ausgrenzung nicht-schiitischer Gruppen regierten. Diese Regierungsstruktur habe laut as-Sadr die Voraussetzungen für die Tishreen-Massenproteste vom Oktober 2019 gegen Korruption und Ineffizienz der Regierung geschaffen und den vom Iran unterstützten PMF zu viel Einfluss verliehen (Soufan Center 23.6.2022). Der Prozess der Regierungsbildung ist zum Teil deshalb ins Stocken geraten, weil die beiden wichtigsten kurdischen Parteien, KDP und PUK, zu gegensätzlichen nationalen Koalitionen übergegangen sind, und ihr früheres Muster, gemeinsame Positionen im Umgang mit den arabischen Führern des Irak zu schmieden, aufgegeben haben. Die PUK die jetzt mit den pro-iranischen Schiiten verbündet ist, hat Barham Salih, den Amtsinhaber, für eine weitere Amtszeit als Präsident nominiert. Die KDP hat mit Rebar Ahmed einen eigenen Kandidaten vorgeschlagen. Er ist derzeit Innenminister der kurdischen Regionalregierung (KRG) (Soufan Center 14.4.2022). As-Sadr hat die 73 Abgeordneten seines Blocks der Sadristischen Bewegung (Sairoon) im irakischen Parlament aufgefordert geschlossen zurückzutreten (Al-Jazeera 15.6.2022; vgl. Soufan Center 23.6.2022), was diese auch befolgten (Al-Jazeera 15.6.2022). Laut irakischem Recht rückt bei Freiwerden eines Parlamentssitzes der Kandidat mit den nächst meisten Stimmen nach (Al-Jazeera 15.6.2022; vgl. Soufan Center 23.6.2022). Auf der Grundlage der von der Hohen Wahlkommission des Irak vorgelegten Ergebnisse dürften schätzungsweise 50 der 73 frei gewordenen Sitze der Sadristen an Mitglieder der CF gehen. Damit sind as-Sadrs Gegner in den PMF und die Partei des ehemaligen Ministerpräsidenten Nouri al-Maliki, mit etwa 120 der 329 Parlamentssitze in einer günstigen Position, eine Regierung zu bilden (Soufan Center 23.6.2022).As-Sadr hat die 73 Abgeordneten seines Blocks der Sadristischen Bewegung (Sairoon) im irakischen Parlament aufgefordert geschlossen zurückzutreten (Al-Jazeera 15.6.2022; vergleiche Soufan Center 23.6.2022), was diese auch befolgten (Al-Jazeera 15.6.2022). Laut irakischem Recht rückt bei Freiwerden eines Parlamentssitzes der Kandidat mit den nächst meisten Stimmen nach (Al-Jazeera 15.6.2022; vergleiche Soufan Center 23.6.2022). Auf der Grundlage der von der Hohen Wahlkommission des Irak vorgelegten Ergebnisse dürften schätzungsweise 50 der 73 frei gewordenen Sitze der Sadristen an Mitglieder der CF gehen. Damit sind as-Sadrs Gegner in den PMF und die Partei des ehemaligen Ministerpräsidenten Nouri al-Maliki, mit etwa 120 der 329 Parlamentssitze in einer günstigen Position, eine Regierung zu bilden (Soufan Center 23.6.2022). Nach wiederholten Verzögerungen wurden die ursprünglich für 2017 geplanten Wahlen zu den Provinzräten im November 2019 auf unbestimmte Zeit verschoben (FH 3.3.2021). Das irakische Parlament hatte Ende Oktober 2019 beschlossen, die Provinzräte aufzulösen, mit Ausnahme jener in der Kurdistan Region Irak (KRI). Es beschloss jedoch, die Gouverneure im Amt zu belassen, welche die Aufgaben der Räte übernehmen, aber unter der Kontrolle der Zentralregierung stehen. Das irakische Bundesgericht bestätigte Anfang Juni 2021 nach einer vorausgegangenen Klage die Entscheidung des Parlaments von 2019 (Rudaw 2.6.2021). 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