GVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der arabischen Volksgruppe mit muslimisch-sunnitischem Bekenntnis, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 05.04.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 06.04.2021 fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 21.09.2021 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) statt. Mit Bescheid vom 05.11.2021, Zl. 1276603708-210452157, wies das BFA den Antrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten
G iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten
1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner erteilte das BFA dem Beschwerdeführer
4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (= Spruchteil III.). Gegen den Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 01.12.2021 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der arabischen Volksgruppe mit muslimisch-sunnitischem Bekenntnis, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 05.04.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 06.04.2021 fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 21.09.2021 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) statt. Mit Bescheid vom 05.11.2021, Zl. 1276603708-210452157, wies das BFA den Antrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil römisch eins.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil römisch zwei.); ferner erteilte das BFA dem Beschwerdeführer
Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (= Spruchteil römisch drei.). Gegen den Spruchteil römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 01.12.2021 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile römisch zwei. und römisch drei. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft. Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.04.2021 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an: Nach der illegalen Ausreise aus seinem Herkunftsstaat im Februar des Jahres 2020 sei er über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist. Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor: Er habe Syrien wegen des Krieges verlassen. Bei einer allfälligen Rückkehr in seinen Heimatstaat fürchte er, im Krieg ums Leben zu kommen. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 21.09.2021 gab der Beschwerdeführer, insbesondere zu seinen Fluchtgründen befragt, vor dem BFA zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes an: Der Beschwerdeführer sei in einem Dorf in der Provinz XXXX geboren und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Da das syrische Militär etwa drei Jahre zuvor sein Haus zerstört, sein Grundstück in Besitz genommen und ihn von dort vertrieben habe, sei er im Mai 2018 mit seiner Familie in den Libanon übersiedelt. Ein Jahr später sei er jedoch in sein Dorf in XXXX zurückgekehrt, um von dort aus in die Türkei und weiter nach Europa zu flüchten. Er sei etwa im Februar 2020 aus Syrien ausgereist.Der Beschwerdeführer sei in einem Dorf in der Provinz römisch 40 geboren und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Da das syrische Militär etwa drei Jahre zuvor sein Haus zerstört, sein Grundstück in Besitz genommen und ihn von dort vertrieben habe, sei er im Mai 2018 mit seiner Familie in den Libanon übersiedelt. Ein Jahr später sei er jedoch in sein Dorf in römisch 40 zurückgekehrt, um von dort aus in die Türkei und weiter nach Europa zu flüchten. Er sei etwa im Februar 2020 aus Syrien ausgereist. Der Grund für seine Ausreise aus Syrien sei, dass es schwierig sei, dort zu leben. Es bestehe außerdem die Gefahr, von der syrischen Armee oder von der freien syrischen Armee (FSA) zum Militärdienst eingezogen zu werden. Seinen Militärdienst habe er bereits als Chauffeur abgeleistet und er habe keinen Einberufungsbefehl erhalten. Sein Militärbuch habe er verloren. Im Fall seiner Rückkehr befürchte er, zum Militär einrücken zu müssen, da viele Menschen verhaftet und eingezogen worden seien. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen des Verfahrens insbesondere einen abgelaufenen syrischen Reisepass und einen syrischen Führerschein im Original sowie eine Heiratsurkunde und Auszüge aus dem Personen- und Familienregister in Kopie vor. Das BFA stellte im o.a. Bescheid vom 05.11.2021 im Wesentlichen fest: Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Er sei am XXXX geboren, syrischer Staatsbürger, gehöre der arabischen Bevölkerungsgruppe und der muslimisch-sunnitischen Glaubensrichtung an. Er sei strafrechtlich unbescholten und gesund. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er verheiratet und Vater von acht Kindern sei.Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Er sei am römisch 40 geboren, syrischer Staatsbürger, gehöre der arabischen Bevölkerungsgruppe und der muslimisch-sunnitischen Glaubensrichtung an. Er sei strafrechtlich unbescholten und gesund. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er verheiratet und Vater von acht Kindern sei. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er in Syrien einer Verfolgung durch staatliche Stellen oder anderer Konfliktparteien ausgesetzt gewesen sei. Glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aufgrund der dort herrschenden Kriegssituation verlassen habe. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er im Fall seiner Rückkehr nach Syrien als Reservist einberufen werden würde und dass er einer staatlichen Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt wäre. Allerdings könne nicht ausgeschlossen werden, dass er im Fall seiner Rückkehr nach Syrien durch den dort herrschenden Bürgerkrieg durch Kampfhandlungen oder sonstige Umstände Schaden nehmen oder in eine dauerhaft ausweglose Lage geraten würde. Das BFA traf auf den Seiten 14 bis 100 des o.a. Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Syrien. Beweiswürdigend führte das BFA im Wesentlichen aus: Die Identität des Beschwerdeführers habe aufgrund des von ihm im Original vorgelegten Reisepasses, an dem keine Fälschungen oder Manipulationsspuren festgestellt worden seien, festgestellt werden können. Die Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit, seiner Glaubens- und Volksgruppenzugehörigkeit sowie seinem Gesundheitszustand ergäben sich aus seinen glaubhaften Angaben. Dass der Beschwerdeführer verheiratet und Vater von acht Kindern sei, habe nicht festgestellt werden können, da er diesbezüglich lediglich Dokumente in Kopie vorgelegt habe. Seine Unbescholtenheit ergebe sich aus einer Strafregisterauskunft und einer EKIS-Abfrage. Betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaats führte das BFA aus: Der Beschwerdeführer habe sein Fluchtvorbringen im Zuge der Einvernahme im Gegensatz zu seinen Angaben bei der Erstbefragung gesteigert. Bei der Erstbefragung habe er seine Ausreise lediglich mit dem Krieg begründet, bei der Einvernahme habe er hingegen vorgebracht, in Gefahr zu sein, zwangsrekrutiert, getötet oder verhaftet zu werden. Sein Vorbringen, in Gefahr zu sein, von der syrischen Armee oder der FSA zwangsrekrutiert zu werden, sei nicht glaubhaft. Es handle sich dabei allenfalls um eine Vermutung und nicht um eine tatsächlich bevorstehende Gefahr. Der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, nicht einberufen oder zur Einrückung aufgerufen worden zu sein, und er habe kein Militärbuch vorlegen können. Zudem hätten die syrische Armee und die FSA ihm seinen eigenen Angaben zufolge im Jahr 2018 den Zutritt zu seinem Grundstück verwehrt, sodass er wahrscheinlich schon vor seiner Ausreise zwangsrekrutiert worden wäre, wenn die Absicht bestanden hätte, ihn zwangsweise zu rekrutieren. Auch die Angaben des Beschwerdeführers, er sei in den Libanon ausgereist und später nach Syrien zurückgekehrt, um von dort aus in die Türkei auszureisen, spreche gegen die Gefahr einer Zwangsrekrutierung oder Einberufung zum Reservedienst. Er habe dabei ein großes, von der syrischen Armee kontrolliertes Gebiet durchquert und auch sein Herkunftsort sei seit 2018 unter der Kontrolle der syrischen Armee. Zudem befänden sich zwei Brüder des Beschwerdeführers seinen Angaben zufolge in XXXX , sodass diese bei Zutreffen seines Vorbringens auch von Zwangsrekrutierungen betroffen sein müssten. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer angegeben, bei seinem Militärdienst nie eine Waffe getragen und bloß als Chauffeur tätig gewesen zu sein. Sein Vorbringen sei widersprüchlich, nicht plausibel und nicht glaubhaft.Betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaats führte das BFA aus: Der Beschwerdeführer habe sein Fluchtvorbringen im Zuge der Einvernahme im Gegensatz zu seinen Angaben bei der Erstbefragung gesteigert. Bei der Erstbefragung habe er seine Ausreise lediglich mit dem Krieg begründet, bei der Einvernahme habe er hingegen vorgebracht, in Gefahr zu sein, zwangsrekrutiert, getötet oder verhaftet zu werden. Sein Vorbringen, in Gefahr zu sein, von der syrischen Armee oder der FSA zwangsrekrutiert zu werden, sei nicht glaubhaft. Es handle sich dabei allenfalls um eine Vermutung und nicht um eine tatsächlich bevorstehende Gefahr. Der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, nicht einberufen oder zur Einrückung aufgerufen worden zu sein, und er habe kein Militärbuch vorlegen können. Zudem hätten die syrische Armee und die FSA ihm seinen eigenen Angaben zufolge im Jahr 2018 den Zutritt zu seinem Grundstück verwehrt, sodass er wahrscheinlich schon vor seiner Ausreise zwangsrekrutiert worden wäre, wenn die Absicht bestanden hätte, ihn zwangsweise zu rekrutieren. Auch die Angaben des Beschwerdeführers, er sei in den Libanon ausgereist und später nach Syrien zurückgekehrt, um von dort aus in die Türkei auszureisen, spreche gegen die Gefahr einer Zwangsrekrutierung oder Einberufung zum Reservedienst. Er habe dabei ein großes, von der syrischen Armee kontrolliertes Gebiet durchquert und auch sein Herkunftsort sei seit 2018 unter der Kontrolle der syrischen Armee. Zudem befänden sich zwei Brüder des Beschwerdeführers seinen Angaben zufolge in römisch 40 , sodass diese bei Zutreffen seines Vorbringens auch von Zwangsrekrutierungen betroffen sein müssten. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer angegeben, bei seinem Militärdienst nie eine Waffe getragen und bloß als Chauffeur tätig gewesen zu sein. Sein Vorbringen sei widersprüchlich, nicht plausibel und nicht glaubhaft. Zu den Feststellungen zu seiner Situation im Fall der Rückkehr führte das BFA aus: Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer für den Reservedienst in Betracht komme, da er die Altersgrenze inzwischen überschritten, den Militärdienst vor längerer Zeit abgeleistet und dabei keine spezielle militärische Ausbildung erhalten habe. Auch aufgrund seiner illegalen Ausreise drohe ihm keine Bedrohung oder Verfolgung. Allerdings könne aufgrund des Bürgerkrieges nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er durch Kampfhandlungen oder Anschläge Schaden nehmen könnte. Zudem sei die Versorgungslage in Syrien eklatant schlecht. Eine Rückkehr sei ihm zum Entscheidungszeitpunkt daher nicht zumutbar, weshalb ihm subsidiärer Schutz gewährt werde. Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhalts führte das BFA im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhalts führte das BFA im o.a. Bescheid zu Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (= Spruchteil römisch eins.) insbesondere aus: Im Fall des Beschwerdeführers habe zum Zeitpunkt seiner Ausreise keine asylrelevante Verfolgung vorgelegen. Ihm drohe auch keine Verfolgung aufgrund seiner illegalen Ausreise und Antragstellung im Ausland. Es sei kein Sachverhalt gegeben, der zur Gewährung von Asyl führe. In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz
G 2005 (= Spruchteil II.) führte das BFA im Wesentlichen aus:In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 , (= Spruchteil römisch zwei.) führte das BFA im Wesentlichen aus: Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber
G der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Im Fall des Beschwerdeführers gehe das BFA von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung aus. Aufgrund der Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien könne nicht mit notwendiger Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er im Fall seiner Rückkehr in eine dauerhaft ausweglose Lage geraten werde. Im Fall einer Rückkehr wäre der Beschwerdeführer der Gefahr ausgesetzt, in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK verletzt zu werden. Daher sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.Im Fall des Beschwerdeführers gehe das BFA von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung aus. Aufgrund der Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien könne nicht mit notwendiger Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er im Fall seiner Rückkehr in eine dauerhaft ausweglose Lage geraten werde. Im Fall einer Rückkehr wäre der Beschwerdeführer der Gefahr ausgesetzt, in seinen Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK verletzt zu werden. Daher sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
G 2005 erteilte das BFA im o.a. Bescheid (= Spruchteil III.) dem Beschwerdeführer für ein Jahr eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 erteilte das BFA im o.a. Bescheid (= Spruchteil römisch drei.) dem Beschwerdeführer für ein Jahr eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 01.12.2021 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen Folgendes ausführte:Gegen den Spruchteil römisch eins. des o.a. Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 01.12.2021 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen Folgendes ausführte: Der Beschwerdeführer habe Syrien aufgrund der schlechten Sicherheitslage aufgrund des Krieges und aus Angst, zum Militärdienst einberufen zu werden, verlassen und sei mit seiner Familie in den Libanon eingereist. Das Grundstück des Beschwerdeführers sei von den Kriegsparteien eingenommen worden und er habe es nicht mehr betreten können. Im Fall seiner Rückkehr drohe ihm Verfolgung aus politischen Gründen. Das BFA habe nicht ausreichend ermittelt, ob dem Beschwerdeführer in Syrien Verfolgung durch die Regierung drohen könnte. Er stamme aus einem über einen langen Zeitraum oppositionell kontrollierten Gebiet, sodass ihm eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde. Auch aufgrund der illegalen Ausreise und der Antragstellung im Ausland drohe ihm Verfolgung in Syrien. Zudem habe das BFA die Länderfeststellungen zum Umgang mit Oppositionellen in Syrien mangelhaft ausgewertet. Dass der Beschwerdeführer bislang keinen Verfolgungshandlungen des syrischen Regimes ausgesetzt gewesen sei, bedeute nicht, dass auch im Fall seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung vorliege. Die Beweiswürdigung des BFA sei unschlüssig. Der o.a. Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig, da dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden, er zum Wehrdienst bei der syrischen Armee oder bei der Miliz eingezogen werden und als Wehrdienstleistender zu menschen- und völkerrechtswidrigen Handlungen gezwungen werden oder im Fall seiner Weigerung mit Exekution oder einer Gefängnisstrafe unter unmenschlichen Bedingungen bestraft werden würde. Ihm sei daher internationaler Schutz
G zu gewähren.Ihm sei daher internationaler Schutz
Paragraph 3, AsylG zu gewähren. Mit Schreiben vom 11.01.2022 übermittelte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mitsamt dem Verwaltungsakt und nahm dazu zusammengefasst wie folgt Stellung: Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, vom syrischen Militär als Reservist rekrutiert zu werden. Er habe diesbezüglich keine Beweismittel vorlegen können. Bei seiner Übersiedelung in den Libanon mit seiner Familie habe der Beschwerdeführer große Gebiete, die unter der Kontrolle des syrischen Regimes gestanden seien, durchqueren müssen. Auch seine Rückkehr nach Syrien sei ein Indiz dafür, dass ihm keine Rekrutierung zum Reservedienst drohe. Zudem habe er seinen eigenen Angaben zufolge bereits vor seiner Ausreise Kontakt mit der syrischen Armee oder der FSA gehabt, sodass davon auszugehen sei, dass er bereits rekrutiert worden wäre, wenn seine Angaben bezüglich der möglichen Rekrutierung den Tatsachen entsprächen. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Syrien aufgrund des Bürgerkrieges und aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage verlassen habe. Eine Verfolgung habe er nicht glaubhaft machen können. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.3. Zu A) 3.3.1.
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. 3.3.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation der Asylwerberin unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH, 05.08.2015, Ra 2015/18/0024 und auch VwGH, 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH, 26.02.1997, Zl. 95/01/0454), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH, 18.04.1996, Zl. 95/20/0239), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob die Asylwerberin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Besteht für die Asylwerberin die Möglichkeit, in einem Gebiet ihres Heimatstaats, in dem sie keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt.Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation der Asylwerberin unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH, 05.08.2015, Ra 2015/18/0024 und auch VwGH, 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind vergleiche VwGH, 26.02.1997, Zl. 95/01/0454), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH, 18.04.1996, Zl. 95/20/0239), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob die Asylwerberin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Besteht für die Asylwerberin die Möglichkeit, in einem Gebiet ihres Heimatstaats, in dem sie keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH, 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat der Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. unter vielen anderen mwN VwGH, 20.05.2015, Ra 2015/20/0030 und 08.09.2015, Ra 2015/18/0010).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein vergleiche VwGH, 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat der Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche unter vielen anderen mwN VwGH, 20.05.2015, Ra 2015/20/0030 und 08.09.2015, Ra 2015/18/0010). Die Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung kann asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt (siehe VwGH 27.04.2011, 2008/23/0124; 23.01.2019, Ra 2019/19/0009; siehe auch VwGH 19.06.2019, Ra 2018/18/0548 sowie VwGH 13.11.2019, Ra 2019/18/0274). Unter dem Gesichtspunkt des Zwangs zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe eine asylrelevante Verfolgung darstellen (siehe dazu VwGH 25.03.2003, 2001/01/0009; VwGH 13.11.2019, Ra 2019/18/0274, m.w.N.; EuGH 26.02.2015, C-472/13, Shepherd). Im Fall des Beschwerdeführers ist zum Entscheidungszeitpunkt nicht davon auszugehen, dass er ins Blickfeld der syrischen Behörden bzw. des syrischen Regimes geraten ist, da er nicht mehr im wehrpflichtigen Alter ist und über keine besonderen militärisch nutzbaren Fähigkeiten verfügt. Auch sind im Zuge des Verfahrens keine Hinweise auf sonstige ihm unmittelbar und individuell drohende Verfolgung vonseiten anderer Bürgerkriegsparteien oder aus anderen Gründen hervorgekommen. 3.3.2. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Nach der ersten Fallvariante des § 21 Abs. 7 BFA-VG darf von einer Verhandlung nur abgesehen werden, wenn die Verwaltungsinstanz ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und eine schlüssige Beweiswürdigung vorgenommen hat. Darüber hinaus darf in der Beschwerde nicht zulässigerweise ein neuer Sachverhalt konkret behauptet oder die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft worden sein (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Kommentar zum Asyl-und Fremdenrecht, § 21 BFA-VG, K 19; zusammenfassend VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, siehe sogleich).Nach der ersten Fallvariante des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG darf von einer Verhandlung nur abgesehen werden, wenn die Verwaltungsinstanz ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und eine schlüssige Beweiswürdigung vorgenommen hat. Darüber hinaus darf in der Beschwerde nicht zulässigerweise ein neuer Sachverhalt konkret behauptet oder die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft worden sein (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Kommentar zum Asyl-und Fremdenrecht, Paragraph 21, BFA-VG, K 19; zusammenfassend VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, siehe sogleich). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und -0018, zusammenfassend ausgeführt, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und -0018, zusammenfassend ausgeführt, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung – trotz eines entsprechenden Antrages – unterbleiben, da der Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung zweifellos feststeht. Es liegt kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor, der in einer mündlichen Verhandlung zu erörtern wäre. Diese Tatsachen hat das Bundesverwaltungsgericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt. 3.3.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.3. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.3. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W101.2250629.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.