G, den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Konkreten Personaladministration Nachgeordnete vom 22.11.2022, Zl. P763875/276-KonkrPersAdmin ng/2022
Paragraph 13 a, GehG, den Beschluss: A) Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G, W208 2244045 - 1/12E vom 01.10.2021), sich als unmittelbare Rechtsfolge der Dienstenthebung nach § 40 HDG 2014 ex lege eine Bezugskürzung der jeweiligen Dienstbezüge auf zwei Drittel für die Dauer der Enthebung ergebe. Aufgrund der Speicherung des Erholungsurlaubs vom 31.07.2022 bis 07.08.2022 sei die Bezugskürzung systembedingt unterbrochen worden, da die verwendete Software eine gleichzeitigte Speicherung zweier unterschiedlicher gerechtfertigter Abwesenheiten im selben Zeitraum nicht zulasse. Dadurch sei ein Betrag in der Höhe von EUR 314,33 zu Unrecht ausbezahlt worden, der Beschwerdeführer sei dem Bund gegenüber demnach zum Ersatz verpflichtet. Weiters enthält das Schreiben Ausführungen zu den konkreten Rückzahlungsraten.2. Mit Schreiben vom 11.10.2022 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund seiner Dienstenthebung mit Beschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom 06.04.2021
Paragraph 40, Absatz 3, Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2002), Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 2014, (bestätigt mit Erkenntnis des BVwG, W208 2244045 - 1/12E vom 01.10.2021), sich als unmittelbare Rechtsfolge der Dienstenthebung nach Paragraph 40, HDG 2014 ex lege eine Bezugskürzung der jeweiligen Dienstbezüge auf zwei Drittel für die Dauer der Enthebung ergebe. Aufgrund der Speicherung des Erholungsurlaubs vom 31.07.2022 bis 07.08.2022 sei die Bezugskürzung systembedingt unterbrochen worden, da die verwendete Software eine gleichzeitigte Speicherung zweier unterschiedlicher gerechtfertigter Abwesenheiten im selben Zeitraum nicht zulasse. Dadurch sei ein Betrag in der Höhe von EUR 314,33 zu Unrecht ausbezahlt worden, der Beschwerdeführer sei dem Bund gegenüber demnach zum Ersatz verpflichtet. Weiters enthält das Schreiben Ausführungen zu den konkreten Rückzahlungsraten. Dem Beschwerdeführer wurde die Gelegenheit eingeräumt, binnen 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.
G dem Bund gegenüber zum Ersatz verpflichtet sei. Die Rückzahlungsrate für den Übergenuss sei mit monatlich EUR 146,25 festgesetzt und mit 01.10.2022 erstmalig abgezogen worden. Mit der Rückzahlungsrate vom 01.11.2022 in der Höhe von EUR 146,25 und der Restzahlungsrate mit 01.12.2022 in der Höhe von EUR 21,83 sei die Forderung beglichen. Es wurde sodann ausgeführt, dass die betragsmäßige Höhe der jeweiligen Rückzahlungsrate durch das Bundesrechenzentrum automatisch generiert werde und es durch den automatischen Einbehalt der Rückzahlungsraten zu einer Überschneidung der zu gleich begleichenden Forderungen kommen könne, sodass die monatlichen Abzüge unabhängig von dem Bezug divergieren könnten. Bei der Festlegung der prozentuellen Höhe des Übergenusses seien wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers entsprechend berücksichtigt worden, zumal der Beschwerdeführer den Übergenuss selbst festgestellt und dem Standeskörper mitgeteilt habe und somit seine Lebensplanung danach ausrichten habe können. Zudem seien die Rückzahlungsforderungen anhängiger Übergenüsse aus anderen Verfahren vorläufig gestoppt worden. Die belangte Behörde wies sodann auf das Erkenntnis des VwGH 2005/12/0224 vom 05.07.2006 hin, in dem ausgeführt worden sei, dass die Geltendmachung des Anspruches auf Rückforderung eines Übergenuss durch Abzug von den Bezügen nicht die Erlassung eines Bescheides voraussetze.4. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Speicherung des Erholungsurlaubs vom 31.07.2022 bis 07.08.2022 mit dem Monatsbezug September 2022 den Betrag von netto EUR 314,33 zu Unrecht bezogen habe und daher gem. Paragraph 13 a, Absatz eins, Gehaltsgesetz 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, dem Bund gegenüber zum Ersatz des Übergenusses verpflichtet sei. Begründend führte die Behörde aus, dass (aufgrund der verwendeten Software) eine manuelle Korrektur der auszubezahlenden Beträge erfolgen habe müssen und der Beschwerdeführer daher einen Betrag in der Höhe von EUR 314,33 zu Unrecht bezogen habe und
Paragraph 13 a, GehG dem Bund gegenüber zum Ersatz verpflichtet sei. Die Rückzahlungsrate für den Übergenuss sei mit monatlich EUR 146,25 festgesetzt und mit 01.10.2022 erstmalig abgezogen worden. Mit der Rückzahlungsrate vom 01.11.2022 in der Höhe von EUR 146,25 und der Restzahlungsrate mit 01.12.2022 in der Höhe von EUR 21,83 sei die Forderung beglichen. Es wurde sodann ausgeführt, dass die betragsmäßige Höhe der jeweiligen Rückzahlungsrate durch das Bundesrechenzentrum automatisch generiert werde und es durch den automatischen Einbehalt der Rückzahlungsraten zu einer Überschneidung der zu gleich begleichenden Forderungen kommen könne, sodass die monatlichen Abzüge unabhängig von dem Bezug divergieren könnten. Bei der Festlegung der prozentuellen Höhe des Übergenusses seien wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers entsprechend berücksichtigt worden, zumal der Beschwerdeführer den Übergenuss selbst festgestellt und dem Standeskörper mitgeteilt habe und somit seine Lebensplanung danach ausrichten habe können. Zudem seien die Rückzahlungsforderungen anhängiger Übergenüsse aus anderen Verfahren vorläufig gestoppt worden. Die belangte Behörde wies sodann auf das Erkenntnis des VwGH 2005/12/0224 vom 05.07.2006 hin, in dem ausgeführt worden sei, dass die Geltendmachung des Anspruches auf Rückforderung eines Übergenuss durch Abzug von den Bezügen nicht die Erlassung eines Bescheides voraussetze. Der Bescheid enthält Auszüge aus der Monatsabrechnung, die den Übergenuss bzw. die Rückrechnung belegen.
3 HDG 2014 vom Dienst enthoben. Mit Erkenntnis vom 01.10.2021 zu W208 2244045-1/12E wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit der Maßgabe ab, dass der Spruch des Beschlusses zu lauten hat: „Obstlt XXXX , wird
Vm § 40 Abs. 1 Z 2 HDG 2014 vom Dienst enthoben.“ Mit Beschluss des Disziplinarsenats römisch 40 der Bundesdisziplinarbehörde vom 06.04.2021 wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 40, Absatz 3, HDG 2014 vom Dienst enthoben. Mit Erkenntnis vom 01.10.2021 zu W208 2244045-1/12E wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit der Maßgabe ab, dass der Spruch des Beschlusses zu lauten hat: „Obstlt römisch 40 , wird
Paragraph 40, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2, HDG 2014 vom Dienst enthoben.“ Als unmittelbare Rechtsfolge der Dienstenthebung nach § 40 HDG 2014 ergibt sich eine Bezugskürzung der jeweiligen Dienstbezüge auf zwei Drittel für die Dauer der Enthebung.Als unmittelbare Rechtsfolge der Dienstenthebung nach Paragraph 40, HDG 2014 ergibt sich eine Bezugskürzung der jeweiligen Dienstbezüge auf zwei Drittel für die Dauer der Enthebung. Diese Bezugskürzung wurde (aufgrund der verwendeten Software) systembedingt unterbrochen und musste im Nachhinein manuell korrigiert werden. Dadurch hat der Beschwerdeführer einen Betrag in der Höhe von EUR 314,33 (netto) zu Unrecht bezogen. Die Rückzahlungsraten wurden mit EUR 146,25 mit 01.10.2022, EUR 146,25 mit 01.11.2022 und EUR 21,83 mit 01.12.2022 festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat den Spruch des Bescheides vom 22.11.2022 in seiner Beschwerde nicht bestritten, er hat diesen hingegen sogar vollinhaltlich bestätigt. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Die Höhe des entstandenen Übergenusses ergibt sich aus den im Akt einliegenden Gehaltszetteln und wurde auch deren Berechnung vom Beschwerdeführer nicht bestritten. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
GVG durch Beschluss.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss. Zu A) Jede Beschwerde setzt eine beschwerdeführende Partei und deren "Beschwer" begrifflich voraus. Das Rechtsschutzbedürfnis der beschwerdeführenden Partei besteht bei der Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse der beschwerdeführenden Partei an der Beseitigung des angefochtenen, sie beschwerenden Veraltungsaktes. Das objektive Interesse der beschwerdeführenden Partei an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gründet in der Beschwer. Eine solche liegt vor, wenn das angefochtene Verwaltungshandeln vom Antrag der beschwerdeführenden Partei an die Verwaltungsbehörde zu deren Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder wenn mangels Antrags die Verwaltungsbehörde die beschwerdeführende Partei durch ihren Verwaltungsakt belastet (materielle Beschwer) (VwGH vom 17.02.1992, 92/15/0010). Im vorliegenden Fall bestätigt der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde den Spruch des angefochtenen Bescheides vollinhaltlich und tritt diesem nicht entgegen, weshalb im gegenständlichen Fall keine Beschwer vorliegt. Außerdem ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die "Sache" des bekämpften Bescheides. Wobei die Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem VwG belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005). Was die weiteren Feststellungsanträge des Beschwerdeführers betrifft, wird daher darauf hingewiesen, dass auf diese im gegenständlichen Verfahren, mangels Entscheidungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichtes, nicht weiter einzugehen war.Außerdem ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die "Sache" des bekämpften Bescheides. Wobei die Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem VwG belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat vergleiche VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005). Was die weiteren Feststellungsanträge des Beschwerdeführers betrifft, wird daher darauf hingewiesen, dass auf diese im gegenständlichen Verfahren, mangels Entscheidungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichtes, nicht weiter einzugehen war. Eine mündliche Verhandlung konnte nach § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.Eine mündliche Verhandlung konnte nach Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W111.2263598.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.