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W112 2264405-1

Obsah (20)§ 22a§ 35Art. 133§ 34§ 77§ 114§ 40§ 76§ 57§ 46§§ 52a§ 61Art. 1§ 17§§ 56Art. 130§ 13§ 6§ 58§ 67

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2023 GeschäftszahlW112 2264405-1 Spruch, W112 2264405-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 22aAbs.

1 BFA-VG stattgegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.12.2022 sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 16.12.2022 bis zum 23.12.2022 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG stattgegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.12.2022 sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 16.12.2022 bis zum 23.12.2022 für rechtswidrig erklärt. II.

§ 35Abs. 1, 2 und 5 Z 1 Vw

GVG hat der Bund (Bundesminister für Inneres) der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von 30 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.

Paragraph 35, Absatz eins, 2 und 5 Ziffer eins, VwGVG hat der Bund (Bundesminister für Inneres) der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von 30 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 1 und 2 Vw

GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer wurde am 10.05.2022 in Österreich festgenommen und befand sich ab 11.05.2022 in der Justizanstalt WIEN XXXX in Untersuchungshaft.
  2. Der Beschwerdeführer wurde am 10.05.2022 in Österreich festgenommen und befand sich ab 11.05.2022 in der Justizanstalt WIEN römisch 40 in Untersuchungshaft. Am 12.05.2022 ließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) Führerschein und DEUTSCHEN Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers sicherstellen und erließ einen Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG. Diesen begründete es damit, dass die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

§ 77Abs.

1 FPG vorliegen und die Vorführung vor das Bundesamt nicht aus anderen Gründen erfolge. Der Beschwerdeführer befinde sich derzeit in Untersuchungshaft und es sei beabsichtigt, gegen den Beschwerdeführer einen aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen und anschließend die Abschiebung in sein Heimatland durchzuführen.Am 12.05.2022 ließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) Führerschein und DEUTSCHEN Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers sicherstellen und erließ einen Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG. Diesen begründete es damit, dass die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und die Vorführung vor das Bundesamt nicht aus anderen Gründen erfolge. Der Beschwerdeführer befinde sich derzeit in Untersuchungshaft und es sei beabsichtigt, gegen den Beschwerdeführer einen aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen und anschließend die Abschiebung in sein Heimatland durchzuführen. Mit Schriftsatz vom 13.05.2022, dem Beschwerdeführer zugestellt am 18.05.2022, räumte das Bundesamt dem Beschwerdeführer Parteiengehör zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot und in eventu eines Schubhaftbescheides ein.Mit Schriftsatz vom 13.05.2022, dem Beschwerdeführer zugestellt am 18.05.2022, räumte das Bundesamt dem Beschwerdeführer Parteiengehör zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot und in eventu eines Schubhaftbescheides ein. Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme. Der deutsche Konventionsreisepass des Beschwerdeführers, ausgestellt am 04.03.2022, wurde im Strafverfahren sichergestellt, seine Identität am 22.06.2022 über Interpol DAMASKUS bestätigt. 2. Das Landesgericht für Strafsachen XXXX verurteilte den Beschwerdeführer am 15.12.2022 wegen Schlepperei

§ 114Abs.

1, Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 FPG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon sechs Monate unbedingt. Die Vorhaft wurde angerechnet. Das Urteil erwuchs in Rechtskraft. Im Anschluss wurde der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen.2. Das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 verurteilte den Beschwerdeführer am 15.12.2022 wegen Schlepperei

Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4, FPG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon sechs Monate unbedingt. Die Vorhaft wurde angerechnet. Das Urteil erwuchs in Rechtskraft. Im Anschluss wurde der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen. Der Beschwerdeführer wurde am 15.12.2022 um 12:50 Uhr

§ 40Abs. 1 Z 1 i

Vm § 34 Abs. 4 (gemeint wohl: As. 3 Z 1) BFA-VG von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes infolge des Festnahmeauftrages vom 13.05.2022 in der Justizanstalt XXXX festgenommen und um 13:34 Uhr ins Polizeianhaltezentrum XXXX eingeliefert.Der Beschwerdeführer wurde am 15.12.2022 um 12:50 Uhr

Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, (gemeint wohl: As. 3 Ziffer eins,) BFA-VG von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes infolge des Festnahmeauftrages vom 13.05.2022 in der Justizanstalt römisch 40 festgenommen und um 13:34 Uhr ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 eingeliefert.

  1. Am 16.12.2022, 08:00 Uhr, vernahm ihn das Bundesamt zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung, zur Verhängung der Schubhaft und Abschiebung niederschriftlich ein. Die 15minütige Einvernahme gestaltete sich wie folgt: „Ich werde eingangs gefragt, ob ich die anwesende Dolmetscherin ausreichend verstehen kann, und gebe ich an, dass ich sie sehr gut verstehen kann. Befragt, ob ich rechtlich, bzw. anwaltlich vertreten werde, gebe ich an, dass ich weder rechtlich noch anwaltlich vertreten werde. Wann Sie zuletzt in das Bundesgebiet einreisten entzieht sich der Kenntnis der Behörde. Sie waren behördlich noch nie gemeldet und gingen keiner angemeldeten Beschäftigung nach. Evident ist, dass Sie über den Flüchtlingsstatus in DEUTSCHLAND verfügen. Ihr Aufenthaltstitel ist bis 03.03.2025 gültig. Sie wurden am 10.05.2022 wegen des Verdachtes der Schlepperei festgenommen und wurde über Sie die Untersuchungshaft verhängt, nachdem Sie in die JA Wien XXXX eingeliefert wurden.Sie wurden am 10.05.2022 wegen des Verdachtes der Schlepperei festgenommen und wurde über Sie die Untersuchungshaft verhängt, nachdem Sie in die JA Wien römisch 40 eingeliefert wurden. Am 16.12.2022 [gemeint wohl: 15.12.2022] fand Ihre Hauptverhandlung vor dem LG für Strafsachen XXXX zur GZ 41 HV 45/22v statt. Sie wurden wegen des Verbrechens der Schlepperei zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, 6 Monate davon unbedingt, auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.Am 16.12.2022 [gemeint wohl: 15.12.2022] fand Ihre Hauptverhandlung vor dem LG für Strafsachen römisch 40 zur GZ 41 HV 45/22v statt. Sie wurden wegen des Verbrechens der Schlepperei zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, 6 Monate davon unbedingt, auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Sie wurden nach Ihrer Entlassung auf Grund des vorliegenden Festnahmeauftrages dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur niederschriftlichen Einvernahme vorgeführt. Befragt gebe ich Folgendes zu Protokoll: Ich lebe seit 7 Jahren in DEUTSCHLAND. Ich wurde am Tag meiner Einreise verhaftet. Meine Einreise erfolgte lediglich zur Ausübung der Schlepperei. Anlässlich einer Polizeikontrolle wurde ich dann wegen des Verdachtes der Schlepperei festgenommen und dann auch dafür verurteilt. I[n] DEUTSCHLAND wohne ich in XXXX . Im Bundesgebiet habe ich keine Unterkunft. Anlässlich einer Polizeikontrolle wurde ich dann wegen des Verdachtes der Schlepperei festgenommen und dann auch dafür verurteilt. I[n] DEUTSCHLAND wohne ich in römisch 40 . Im Bundesgebiet habe ich keine Unterkunft. I[n] DEUTSCHLAND habe ich als Staplerfahrer gearbeitet, derzeit bin ich ohne Beschäftigung. Meine Eltern leben in SYRIEN. Ich habe sechs Schwestern und einen Bruder. Eine Schwester und der Bruder leben in ÄGYPTEN, die anderen leben in SYRIEN. Ich bin nicht verheiratet und habe keine Sorgepflichten. In Österreich habe ich keine Familiena[n]gehörigen. Ich habe auch keinen Wohnsitz in Österreich. Bei meiner Einreise hatte ich € 530, jetzt habe ich € 527 bei mir. Der Schlepperei bin ich nachgegangen, um mich unrechtmäßig zu bereichern, ich wollte Geld verdienen. Seitens der Behörde wird mir zur Kenntnis gebracht, dass aufgrund der angeführten Sachlage ein unerlaubter Aufenthalt in Österreich gegeben ist. Es ist daher beabsichtigt eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach DEUTSCHLAND gegen mich zu erlassen, und diese Entscheidung durch meine zwangsweise Außerlandesschaffung zu vollstrecken. Zum Zwecke der Sicherung dieser Verfahren ist die Verhängung der Schubhaft vorgesehen. Dazu geb[e] ich an, dass ich dies zur Kenntnis nehme, ich möchte nur so schnell als möglich nach DEUTSCHLAND zurück. Der Bescheid betreffend Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung sowie Verhängung der Schubhaft wird mir im Anschluss zugestellt. Die Rechtsberatung wird von ha. verständigt werden. Ich werde auf die Einrichtung der Rückkehrhilfe hingewiesen. Dazu gebe ich an, dass ich mit der Rückkehrhilfe in Kontakt treten werde. Meine Abschiebung nach DEUTSCHLAND wird zum nächstmöglichen Termin durchgeführt. Ich habe alles verstanden. Ich möchte so schnell wie möglich nach DEUTSCHLAND.“
  2. Mit Bescheid vom 16.12.2022 verhängte das Bundesamt über ihn

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung und ordnete an, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach seiner Entlassung aus der derzeitigen Haft eintreten.4. Mit Bescheid vom 16.12.2022 verhängte das Bundesamt über ihn

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung und ordnete an, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach seiner Entlassung aus der derzeitigen Haft eintreten. Das Bundesamt stützte den angefochtenen Bescheid auf folgende Feststellungen: „Zu Ihrer Person: Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger. Sie sind Staatsangehöriger von SYRIEN. Ihre Identität ist feststehend. Sie sind in DEUTSCHLAND als Konventionsflüchtling aufenthaltsberechtigt. Sie sind ledig und haben keine Sorgepflichten. In Österreich leben keine Familienangehörigen. Es bestehen keine familiären Bindungen zum Bundesgebiet. Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich: Gegen Sie wurde ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet. Diese ist noch nicht durchsetzbar. Sie halten sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Ihr persönliches Verhalten stellt zurzeit eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Aufgrund des Vorliegens der weiteren für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen werden Sie zur Ausreise verhalten werden. Zu Ihrem bisherigen Verhalten: Sie halten sich illegal in Österreich auf. Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie eine gerichtlich strafbare Handlung begangen haben. Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel, um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach. Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich. Sie sind in Österreich nicht integriert. Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Ihre Angehörigen leben in DEUTSCHLAND aufhältig.“ Beweiswürdigend führte das Bundesamt Folgendes aus: „Die von der Behörde getroffenen Feststellungen resultieren aus dem Inhalt Ihres BFA-Aktes […] sowie aus Ihrer Einvernahme am 16.12.2022.“ Begründend führte das Bundesamt Folgendes aus: „

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG können Fremde festgenommen oder angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder um die Abschiebung zu sichern. Für die Anordnung der Schubhaft muss Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit vorliegen.„

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG können Fremde festgenommen oder angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder um die Abschiebung zu sichern. Für die Anordnung der Schubhaft muss Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit vorliegen. Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt

§ 76Abs.

5 FPG die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt

Paragraph 76, Absatz 5, FPG die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen, dieser ist

§ 57AVG zu erlassen.

Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gem. § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen, dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gem. Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. Die Schubhaft dient der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigten,Die Schubhaft dient der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. Paragraph 76, Absatz 3, FPG zu beachten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigten, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen eines aufrechten Einreiseverbots, eines aufrechten Aufenthaltsverbots oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen zur Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen zur Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

§ 76Abs.

2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit überwiegt.

Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit überwiegt. Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr: Sie wurden während Ihres nur kurzen Aufenthaltes massiv straffällig. Sie sind in Österreich nicht niedergelassen. Sie haben in Österreich keinen festen Wohnsitz. Sie sind offensichtlich nicht gewillt, sich den österreichischen Rechtsvorschriften anzupassen, und es besteht die Gefahr, dass Sie weiterhin untergetaucht im Bundesgebiet verbleiben. Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig, da Ihre Abschiebung zeitnahe möglich ist, und dringend geboten erscheint. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. Sie haben im Bundesgebiet keine familiären Bindungen, und sind weder beruflich noch sozial verankert. Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Am 16.12.2022 fand Ihre Hauptverhandlung vor dem LG für Strafsachen XXXX […] statt. Sie wurden wegen des Verbrechens der Schlepperei zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, 6 Monate davon unbedingt, auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.Am 16.12.2022 fand Ihre Hauptverhandlung vor dem LG für Strafsachen römisch 40 […] statt. Sie wurden wegen des Verbrechens der Schlepperei zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, 6 Monate davon unbedingt, auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima – ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima – ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Sie haben im Bundesgebiet keine Unterkunft, und sind weder sozial, beruflich, noch familiär verankert. Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt. Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind. Sie gaben im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme selbst an, gesund zu sein und keinerlei Beschwerden zu haben. Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist.“ 5. Mit Bescheid vom 16.12.2022 erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005, erließ eine Anordnung der Außerlandesbringung

§ 61Abs.

1 Z 2 FPG gegen ihn und stellte

§ 61Abs.

2 FPG fest, dass seine Abschiebung nach DEUTSCHLAND zulässig ist. 5. Mit Bescheid vom 16.12.2022 erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005, erließ eine Anordnung der Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG gegen ihn und stellte

Paragraph 61, Absatz 2, FPG fest, dass seine Abschiebung nach DEUTSCHLAND zulässig ist. Beide Bescheide wurden dem Beschwerdeführer am 16.12.2022 um 13:50 Uhr zugestellt. Unter einem stellte das Bundesamt dem Beschwerdeführer seine nunmehrige gewillkürte Vertreterin als Rechtsberaterin von amtswegen zur Seite. 6. Am 19.12.2022 erteilte der Beschwerdeführer seiner Rechtsberaterin Vollmacht. Am 19.12.2022 gab der Beschwerdeführer durch seine Vertreterin einen Rechtsmittelverzicht betreffend den Bescheid, mit dem das Bundesamt ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 erteilte, eine Anordnung der Außerlandesbringung

§ 61Abs.

1 Z 2 FPG gegen ihn erließ und

§ 61Abs.

2 FPG feststellte, dass seine Abschiebung nach DEUTSCHLAND zulässig ist, ab und teilte mit, dass er so schnell wie möglich nach DEUTSCHLAND zurückkehren wolle.Am 19.12.2022 gab der Beschwerdeführer durch seine Vertreterin einen Rechtsmittelverzicht betreffend den Bescheid, mit dem das Bundesamt ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 erteilte, eine Anordnung der Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG gegen ihn erließ und

Paragraph 61, Absatz 2, FPG feststellte, dass seine Abschiebung nach DEUTSCHLAND zulässig ist, ab und teilte mit, dass er so schnell wie möglich nach DEUTSCHLAND zurückkehren wolle. Bei der Rückkehrberatung am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, er sei rückkehrwillig. Er habe bereits auf eine Beschwerde gegen die Abschiebung nach DEUTSCHLAND verzichtet und habe nichts gegen eine baldige Abschiebung nach DEUTSCHLAND durch das Bundesamt. 7. Mit Schriftsatz vom 20.12.2022 erhob der Beschwerdeführer durch seine Vertreterin Beschwerde

§ 22a

BFA-VG gegen den Schubhaftbescheid vom 16.12.2022, gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 16.12.2022 und gegen die Fortsetzung der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers durchführen, den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei, im Rahmen einer „habeas corpus Prüfung“ aussprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft nicht vorliegen, und der belangten Behörde den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen habe, auferlegen und aussprechen, dass diese zu Handen des Beschwerdeführers auszuzahlen seien. Der Beschwerdeführer sei SYRISCHER Staatsangehöriger. Er lebe seit sieben Jahren asylberechtigt in DEUTSCHLAND. Er sei am 10.05.2022 in das Bundesgebiet eingereist und am selben Tag in Untersuchungshaft genommen worden. Am 16.12.2022 sei der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen XXXX zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Am selben Tag sei der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen worden. Der Beschwerdeführer sei im Anschluss der belangten Behörde zur Einvernahme vorgeführt worden und habe dort ausgesagt, über ca. 500 Euro zu verfügen und mehrmals betont, so schnell wie möglich nach DEUTSCHLAND zurückkehren zu wollen. Im Anschluss sei ihm der Bescheid mit der Entscheidung über die Anordnung der Außerlandesbringung nach DEUTSCHLAND persönlich ausgehändigt worden. Schließlich sei über den Beschwerdeführer mit angefochtenen Bescheid die Schubhaft verhängt worden. Eine Fluchtgefahr liege beim Beschwerdeführer jedoch nicht vor, die Schubhaft erweise sich als nicht notwendig. Der Beschwerdeführer habe sich durchwegs kooperativ gezeigt, es gebe keine Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer den Ausreisebefehl der Behörde nicht befolgen würde. Er verfüge über einen gültigen Reisepass und wolle nach DEUTSCHLAND zurückkehren. Die Schubhaft erweise sich demnach als rechtswidrig.7. Mit Schriftsatz vom 20.12.2022 erhob der Beschwerdeführer durch seine Vertreterin Beschwerde

Paragraph 22 a, BFA-VG gegen den Schubhaftbescheid vom 16.12.2022, gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 16.12.2022 und gegen die Fortsetzung der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers durchführen, den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei, im Rahmen einer „habeas corpus Prüfung“ aussprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft nicht vorliegen, und der belangten Behörde den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen habe, auferlegen und aussprechen, dass diese zu Handen des Beschwerdeführers auszuzahlen seien. Der Beschwerdeführer sei SYRISCHER Staatsangehöriger. Er lebe seit sieben Jahren asylberechtigt in DEUTSCHLAND. Er sei am 10.05.2022 in das Bundesgebiet eingereist und am selben Tag in Untersuchungshaft genommen worden. Am 16.12.2022 sei der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Am selben Tag sei der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen worden. Der Beschwerdeführer sei im Anschluss der belangten Behörde zur Einvernahme vorgeführt worden und habe dort ausgesagt, über ca. 500 Euro zu verfügen und mehrmals betont, so schnell wie möglich nach DEUTSCHLAND zurückkehren zu wollen. Im Anschluss sei ihm der Bescheid mit der Entscheidung über die Anordnung der Außerlandesbringung nach DEUTSCHLAND persönlich ausgehändigt worden. Schließlich sei über den Beschwerdeführer mit angefochtenen Bescheid die Schubhaft verhängt worden. Eine Fluchtgefahr liege beim Beschwerdeführer jedoch nicht vor, die Schubhaft erweise sich als nicht notwendig. Der Beschwerdeführer habe sich durchwegs kooperativ gezeigt, es gebe keine Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer den Ausreisebefehl der Behörde nicht befolgen würde. Er verfüge über einen gültigen Reisepass und wolle nach DEUTSCHLAND zurückkehren. Die Schubhaft erweise sich demnach als rechtswidrig.

dem Erkenntnis VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336, dürfe die Schubhaft nicht als Standard-Maßnahme gegen Fremde angewendet werden (samt Verweis auf VwGH 28.02.2008, 2007/21/0391). Unzureichend begründete Schubhaftbescheide seien rechtswidrig und demzufolge nach Maßgabe der erhobenen Schubhaftbeschwerde für rechtswidrig zu erklären. Nicht jeder Begründungsmangel bewirke jedoch Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, sondern nur ein wesentlicher Mangel. Das sei ein solcher, der zur Folge habe, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermöge (vgl. VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007; zuletzt VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0004).

dem Erkenntnis VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336, dürfe die Schubhaft nicht als Standard-Maßnahme gegen Fremde angewendet werden (samt Verweis auf VwGH 28.02.2008, 2007/21/0391). Unzureichend begründete Schubhaftbescheide seien rechtswidrig und demzufolge nach Maßgabe der erhobenen Schubhaftbeschwerde für rechtswidrig zu erklären. Nicht jeder Begründungsmangel bewirke jedoch Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, sondern nur ein wesentlicher Mangel. Das sei ein solcher, der zur Folge habe, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermöge vergleiche VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007; zuletzt VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0004). Die belangte Behörde nehme fälschlich an, dass beim Beschwerdeführer Fluchtgefahr vorliege. Auf Seite 5 f des angefochtenen Bescheides sei ersichtlich, dass die Tatbestände des § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 6, 9 FPG „fett“ markiert seien. Die Begründung der belangten Behörde dahingehend erweise sich jedoch als grob mangelhaft, da nicht ausgeführt werde, auf welche Umstände des Einzelfalles die belangte Behörde das Vorliegen jener lediglich „fett“ markierter Gesetzesbestimmungen stütze. Es liegt somit ein relevanter Begründungsmangel vor, welcher zur Rechtswidrigkeit der Schubhaft führe:Die belangte Behörde nehme fälschlich an, dass beim Beschwerdeführer Fluchtgefahr vorliege. Auf Seite 5 f des angefochtenen Bescheides sei ersichtlich, dass die Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 6, 9, FPG „fett“ markiert seien. Die Begründung der belangten Behörde dahingehend erweise sich jedoch als grob mangelhaft, da nicht ausgeführt werde, auf welche Umstände des Einzelfalles die belangte Behörde das Vorliegen jener lediglich „fett“ markierter Gesetzesbestimmungen stütze. Es liegt somit ein relevanter Begründungsmangel vor, welcher zur Rechtswidrigkeit der Schubhaft führe: Die belangte Behörde führe nicht aus, inwiefern der Beschwerdeführer bis dato am Verfahren nicht mitgewirkt habe oder eine Rückkehr oder Abschiebung umgangen oder behindert habe (Z 1). Dies könne dem Beschwerdeführer auch nicht vorgeworfen werden, denn er sei durchwegs kooperativ gewesen, habe im Rahmen der Einvernahme wahrheitsgemäße Angaben getätigt und ausgesagt, dem Ausreisebefehl der Behörde gerne schnellstmöglich nachkommen zu wollen. Er sei ausreisewillig und verfüge über einen gültigen Reisepass. Aus Seite 3 des Bescheides zur ABM-Maßnahme gehe hervor, dass der Beschwerdeführer sein deutsches Reisedokument als Beweismittel vorgelegt habe.Die belangte Behörde führe nicht aus, inwiefern der Beschwerdeführer bis dato am Verfahren nicht mitgewirkt habe oder eine Rückkehr oder Abschiebung umgangen oder behindert habe (Ziffer eins,). Dies könne dem Beschwerdeführer auch nicht vorgeworfen werden, denn er sei durchwegs kooperativ gewesen, habe im Rahmen der Einvernahme wahrheitsgemäße Angaben getätigt und ausgesagt, dem Ausreisebefehl der Behörde gerne schnellstmöglich nachkommen zu wollen. Er sei ausreisewillig und verfüge über einen gültigen Reisepass. Aus Seite 3 des Bescheides zur ABM-Maßnahme gehe hervor, dass der Beschwerdeführer sein deutsches Reisedokument als Beweismittel vorgelegt habe. Auch in Bezug auf Z 3 finden sich keine begründenden Ausführungen der Behörde. Im Zeitpunkt der Bescheiderlassung habe zudem noch keine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme existiert, dies habe die belangte Behörde eigens auf S 4 des Bescheides ausgeführt. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Rechtsberatung am 19.12.2022 einen Rechtsmittelverzicht unterzeichnet (welcher mit 20.12.2022 an das Bundesamt übermittelt worden sei), da er kein Interesse habe, in Österreich zu bleiben oder ins Bundesgebiet zurückzukehren. Somit liege mittlerweile eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Das Vorliegen dieses Tatbestandes indiziere jedoch im gegenständlichen Einzelfall keine Fluchtgefahr, sondern das Gegenteil sei der Fall; es sei die Kooperationswilligkeit des Beschwerdeführers indiziert. Auf das Erkenntnis VwGH 27.10.2020, Ra 2019/21/0274, werde verwiesen.Auch in Bezug auf Ziffer 3, finden sich keine begründenden Ausführungen der Behörde. Im Zeitpunkt der Bescheiderlassung habe zudem noch keine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme existiert, dies habe die belangte Behörde eigens auf S 4 des Bescheides ausgeführt. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Rechtsberatung am 19.12.2022 einen Rechtsmittelverzicht unterzeichnet (welcher mit 20.12.2022 an das Bundesamt übermittelt worden sei), da er kein Interesse habe, in Österreich zu bleiben oder ins Bundesgebiet zurückzukehren. Somit liege mittlerweile eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Das Vorliegen dieses Tatbestandes indiziere jedoch im gegenständlichen Einzelfall keine Fluchtgefahr, sondern das Gegenteil sei der Fall; es sei die Kooperationswilligkeit des Beschwerdeführers indiziert. Auf das Erkenntnis VwGH 27.10.2020, Ra 2019/21/0274, werde verwiesen. Auch zum Vorliegen der Z 6 finde sich keine rechtliche Begründung; der Tatbestand sei auch nicht erfüllt. Die belangte Behörde stelle auf S 4 des angefochtenen Bescheides fest, dass der Beschwerdeführer als Konventionsflüchtling anerkannt sei. Da der Beschwerdeführer bereits über einen Schutzstatus in DEUTSCHLAND verfüge, unterliege er nicht der Dublin-Verordnung:

Art. 1

Dublin III-VO sei Gegenstand der Verordnung die Frage, welcher Mitgliedstaat für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei. Die Dublin III-VO sei daher auf Fremde, die bereits internationalen Schutz in einem EWR-Staat genießen, nicht anwendbar. Auf das Erkenntnis VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0270, werde verwiesen.Auch zum Vorliegen der Ziffer 6, finde sich keine rechtliche Begründung; der Tatbestand sei auch nicht erfüllt. Die belangte Behörde stelle auf S 4 des angefochtenen Bescheides fest, dass der Beschwerdeführer als Konventionsflüchtling anerkannt sei. Da der Beschwerdeführer bereits über einen Schutzstatus in DEUTSCHLAND verfüge, unterliege er nicht der Dublin-Verordnung:

Artikel eins, Dublin III-VO sei Gegenstand der Verordnung die Frage, welcher Mitgliedstaat für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei. Die Dublin III-VO sei daher auf Fremde, die bereits internationalen Schutz in einem EWR-Staat genießen, nicht anwendbar. Auf das Erkenntnis VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0270, werde verwiesen. Hinsichtlich Z 9 führe die belangte Behörde abstrakt, in Form eines nicht-individualisierten Textblockes aus, dass der Beschwerdeführer nicht in Österreich verankert sei (S 7 Bescheid). Dem widersprechend sehe die Behörde unbegründet die Gefahr, dass der Beschwerdeführer „weiterhin untergetaucht im Bundesgebiet“ verbleibe. Es sei evident, dass sich die Behörde mit dem Einzelfall des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt habe; denn es sei falsch, dass der Beschwerdeführer bis dato untergetaucht im Bundesgebiet gewesen wäre. Er habe ausgesagt, bis dato in DEUTSCHLAND gelebt zu haben und am Tag der Festnahme nach Österreich eingereist zu sein. Der Beschwerdeführer habe Bekannte in Österreich. Da de Beschwerdeführer nie im Bundesgebiet gelebt habe, könne nur eine begrenzte soziale Verankerung in Österreich vorliegen. Er lebe seit sieben Jahren in DEUTSCHLAND, dort sei er verankert und dorthin wolle er zurückkehren. Auch hier sei kein Sachverhalt erkennbar, der auf das Vorliegen einer Fluchtgefahr hindeute. Alle die soeben aufgezählten Umstände sprechen gegen die Annahme einer Fluchtgefahr im gegenständlichen Einzelfall. Der Beschwerdeführer sei kooperativ und wolle ehestmöglich, dem Ausreisebefehl der Behörde entsprechend, nach DEUTSCHLAND ausreisen. Hinsichtlich Ziffer 9, führe die belangte Behörde abstrakt, in Form eines nicht-individualisierten Textblockes aus, dass der Beschwerdeführer nicht in Österreich verankert sei (S 7 Bescheid). Dem widersprechend sehe die Behörde unbegründet die Gefahr, dass der Beschwerdeführer „weiterhin untergetaucht im Bundesgebiet“ verbleibe. Es sei evident, dass sich die Behörde mit dem Einzelfall des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt habe; denn es sei falsch, dass der Beschwerdeführer bis dato untergetaucht im Bundesgebiet gewesen wäre. Er habe ausgesagt, bis dato in DEUTSCHLAND gelebt zu haben und am Tag der Festnahme nach Österreich eingereist zu sein. Der Beschwerdeführer habe Bekannte in Österreich. Da de Beschwerdeführer nie im Bundesgebiet gelebt habe, könne nur eine begrenzte soziale Verankerung in Österreich vorliegen. Er lebe seit sieben Jahren in DEUTSCHLAND, dort sei er verankert und dorthin wolle er zurückkehren. Auch hier sei kein Sachverhalt erkennbar, der auf das Vorliegen einer Fluchtgefahr hindeute. Alle die soeben aufgezählten Umstände sprechen gegen die Annahme einer Fluchtgefahr im gegenständlichen Einzelfall. Der Beschwerdeführer sei kooperativ und wolle ehestmöglich, dem Ausreisebefehl der Behörde entsprechend, nach DEUTSCHLAND ausreisen. Im gegenständlichen Fall vermöge die behördliche Entscheidung die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen, da eine konkrete Fluchtgefahr im Falle des Beschwerdeführers nicht objektivierbar sei. Vielmehr scheine die belangte Behörde ihre Entscheidung der Verhängung der Schubhaft in rechtswidriger Weise hauptsächlich auf die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers zu stützen. So beginne die Behörde ihre konkret begründenden Ausführungen mit „Sie wurden während ihres nur kurzen Aufenthaltes massiv straffällig“ (vgl. S 7) und führe auch weiter zur Verurteilung des Beschwerdeführers und einer mangelnden Vertrauenswürdigkeit aus. Die Behörde scheine dabei zu verkennen, dass die Schubhaft keinen Strafcharakter habe und auch die Verhinderung von vermeintlichen weiteren Straftaten keine zulässige Schubhaft darstelle. Auf die Erkenntnisse VwGH 22.12.2009, 2009/21/0185; 19.11.2020, Ra 2020/21/0264, werde verwiesen.Im gegenständlichen Fall vermöge die behördliche Entscheidung die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen, da eine konkrete Fluchtgefahr im Falle des Beschwerdeführers nicht objektivierbar sei. Vielmehr scheine die belangte Behörde ihre Entscheidung der Verhängung der Schubhaft in rechtswidriger Weise hauptsächlich auf die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers zu stützen. So beginne die Behörde ihre konkret begründenden Ausführungen mit „Sie wurden während ihres nur kurzen Aufenthaltes massiv straffällig“ vergleiche S 7) und führe auch weiter zur Verurteilung des Beschwerdeführers und einer mangelnden Vertrauenswürdigkeit aus. Die Behörde scheine dabei zu verkennen, dass die Schubhaft keinen Strafcharakter habe und auch die Verhinderung von vermeintlichen weiteren Straftaten keine zulässige Schubhaft darstelle. Auf die Erkenntnisse VwGH 22.12.2009, 2009/21/0185; 19.11.2020, Ra 2020/21/0264, werde verwiesen. Der Beschwerdeführer bereue seine Straftat und sei einsichtig. Bei einer detaillierten Einzelfallprüfung des gegenständlichen Falles ergebe sich zusammenfassend, dass keine Fluchtgefahr vorliege. Der Bescheid sei mangelhaft, die wesentlichen Mängel bewirke die Rechtswidrigkeit des Bescheides. Die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft liegen ebenso nicht vor. In eventu führte die Beschwerde zur Nicht-Anwendung eines gelinderen Mittels Folgendes aus: Selbst bei Vorliegen einer Fluchtgefahr – welche ausdrücklich bestritten werde – sei die Verhängung der Schubhaft nur zulässig, wenn gelindere Mittel nicht zur Zweckerreichung geeignet wären (§ 77 Abs 1 FPG). Es gelte der Vorrang des gelinderen Mittels (VfGH 03.10.2012, G 140/11 ua – G 86/12 ua). Es wäre am Bundesamt gelegen gewesen, darzulegen, warum ein gelinderes Mittel anstatt der Schubhaft nicht in Frage komme, stattdessen finden sich im Schubhaftbescheid dazu nur wenige allgemein gehaltene Sätze. Eine individuelle Prüfung des Falles sei auch hier nicht erkennbar. Auf das Erkenntnis VwGH 24.10.2007, 2006/21/0045 1, wurde verwiesen. Der Beschwerdeführer würde einem gelinderen Mittel, sofern aus Sicht der Behörde notwendig, unmittelbar nachkommen. Er habe bereits in der Einvernahme angegeben, über finanzielle Mittel zu verfügen (vgl. S 3 des angefochtenen Bescheides). Dies ignoriere die Behörde jedoch und vermeine, dass die finanzielle Sicherheitsleistung auf Grund seiner finanziellen Situation schon von vorneherein nicht in Betracht komme (S 8). Dabei scheine die Behörde den tatsächlichen Sachverhalt außer Acht zu lassen und die Angaben des Beschwerdeführers willkürlich zu ignorieren. Grundsätzlich wolle der Beschwerdeführer dem Ausreisebefehl der Behörde gerne unmittelbar nachkommen. Sollte aus einem derzeit nicht evidenten Grund notwendig sein, dass der Beschwerdeführer noch im Bundesgebiet verbleibe, würde er auch einer Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten nachkommen, oder würde er auch versuchen, eine Wohnmöglichkeit zu organisieren. Im gegenständlichen Fall ergebe sich bei einer Einzelfallprüfung, dass die Schubhaft im gegenständlichen Fall keine ultima ratio darstelle und daher unverhältnismäßig sei. Gelindere Mittel wären zur Erfüllung des angenommenen Sicherungszweckes jedenfalls ausreichend gewesen. Durch die mangelnde Prüfung der gelinderen Mittel erweise sich die Schubhaft als unverhältnismäßig und der angefochtene Bescheid als rechtswidrig.Selbst bei Vorliegen einer Fluchtgefahr – welche ausdrücklich bestritten werde – sei die Verhängung der Schubhaft nur zulässig, wenn gelindere Mittel nicht zur Zweckerreichung geeignet wären (Paragraph 77, Absatz eins, FPG). Es gelte der Vorrang des gelinderen Mittels (VfGH 03.10.2012, G 140/11 ua – G 86/12 ua). Es wäre am Bundesamt gelegen gewesen, darzulegen, warum ein gelinderes Mittel anstatt der Schubhaft nicht in Frage komme, stattdessen finden sich im Schubhaftbescheid dazu nur wenige allgemein gehaltene Sätze. Eine individuelle Prüfung des Falles sei auch hier nicht erkennbar. Auf das Erkenntnis VwGH 24.10.2007, 2006/21/0045 1, wurde verwiesen. Der Beschwerdeführer würde einem gelinderen Mittel, sofern aus Sicht der Behörde notwendig, unmittelbar nachkommen. Er habe bereits in der Einvernahme angegeben, über finanzielle Mittel zu verfügen vergleiche S 3 des angefochtenen Bescheides). Dies ignoriere die Behörde jedoch und vermeine, dass die finanzielle Sicherheitsleistung auf Grund seiner finanziellen Situation schon von vorneherein nicht in Betracht komme (S 8). Dabei scheine die Behörde den tatsächlichen Sachverhalt außer Acht zu lassen und die Angaben des Beschwerdeführers willkürlich zu ignorieren. Grundsätzlich wolle der Beschwerdeführer dem Ausreisebefehl der Behörde gerne unmittelbar nachkommen. Sollte aus einem derzeit nicht evidenten Grund notwendig sein, dass der Beschwerdeführer noch im Bundesgebiet verbleibe, würde er auch einer Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten nachkommen, oder würde er auch versuchen, eine Wohnmöglichkeit zu organisieren. Im gegenständlichen Fall ergebe sich bei einer Einzelfallprüfung, dass die Schubhaft im gegenständlichen Fall keine ultima ratio darstelle und daher unverhältnismäßig sei. Gelindere Mittel wären zur Erfüllung des angenommenen Sicherungszweckes jedenfalls ausreichend gewesen. Durch die mangelnde Prüfung der gelinderen Mittel erweise sich die Schubhaft als unverhältnismäßig und der angefochtene Bescheid als rechtswidrig. Sollte das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigen, nicht antragsgemäß zu entscheiden, werde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes, insbesondere zum Fehlen eines Sicherungsbedarfes, sowie in eventu des Ausreichens eines gelinderen Mittels unter Einvernahme des Beschwerdeführers beantragt. Zur Verhandlungspflicht im Schubhaftverfahren werde auf das Erkenntnis VwGH 31.08.2017, Ra 2017/21/0087, verwiesen. Eine mündliche Verhandlung erweise sich daher als erforderlich (vgl. VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017; VwGH 20.10.2016, 2016/21/0243).Sollte das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigen, nicht antragsgemäß zu entscheiden, werde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes, insbesondere zum Fehlen eines Sicherungsbedarfes, sowie in eventu des Ausreichens eines gelinderen Mittels unter Einvernahme des Beschwerdeführers beantragt. Zur Verhandlungspflicht im Schubhaftverfahren werde auf das Erkenntnis VwGH 31.08.2017, Ra 2017/21/0087, verwiesen. Eine mündliche Verhandlung erweise sich daher als erforderlich vergleiche VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017; VwGH 20.10.2016, 2016/21/0243). Zum Antrag auf Ersatz der Barauslagen

§ 35Vw

GVG führte die Beschwerde Folgendes aus:Zum Antrag auf Ersatz der Barauslagen

Paragraph 35, VwGVG führte die Beschwerde Folgendes aus: Für die Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid nach § 76 FPG sei eine Eingabengebühr nach § 2 Abs. 1 der BuLVwG-Eingabengebührverordnung (€ EUR 30,00) zu entrichten. Dabei entstehe die Gebührenschuld nach § 1 Abs. 2 BuLVwG-Eingabengebührverordnung mit der Einbringung der Beschwerde. Zwar sei im Katalog der ersatzfähigen Aufwendungen (§ 35 Abs. 4 VwGVG) diese Gebühr nicht ausdrücklich angeführt, doch gehe der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung vom 28.05.2020 zu Ra 2019/21/0336 davon aus, dass die Eingabengebühr nach wie vor als ersatzfähig anzusehen sei, zumal es sich dabei letztlich im Sinn des § 35 Abs. 4 Z 1 VwGVG auch nur um besondere „Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat“ handle (so jedenfalls im Ergebnis auch D. Ennöckl, in Raschauer/Wessely [Hrsg.], VwGVG² § 35 Rz 5, und darauf verweisend Reisner, in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte² [2017], § 35 VwGVG Rz 20). Da dem Beschwerdeführer mit Einbringung der Beschwerde eine Gebührenschuld in Höhe von EUR 30,00 entstanden sei, ergehe der Antrag, ihm im Fall des Obsiegens den Ersatz dieser Kosten zu seinen Handen zuzusprechen.Für die Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid nach Paragraph 76, FPG sei eine Eingabengebühr nach Paragraph 2, Absatz eins, der BuLVwG-Eingabengebührverordnung (€ EUR 30,00) zu entrichten. Dabei entstehe die Gebührenschuld nach Paragraph eins, Absatz 2, BuLVwG-Eingabengebührverordnung mit der Einbringung der Beschwerde. Zwar sei im Katalog der ersatzfähigen Aufwendungen (Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG) diese Gebühr nicht ausdrücklich angeführt, doch gehe der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung vom 28.05.2020 zu Ra 2019/21/0336 davon aus, dass die Eingabengebühr nach wie vor als ersatzfähig anzusehen sei, zumal es sich dabei letztlich im Sinn des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG auch nur um besondere „Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat“ handle (so jedenfalls im Ergebnis auch D. Ennöckl, in Raschauer/Wessely [Hrsg.], VwGVG² Paragraph 35, Rz 5, und darauf verweisend Reisner, in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte² [2017], Paragraph 35, VwGVG Rz 20). Da dem Beschwerdeführer mit Einbringung der Beschwerde eine Gebührenschuld in Höhe von EUR 30,00 entstanden sei, ergehe der Antrag, ihm im Fall des Obsiegens den Ersatz dieser Kosten zu seinen Handen zuzusprechen.

  1. Am 21.12.2022 organisierte das Bundesamt die unbegleitete Flugabschiebung des Beschwerdeführers nach DEUTSCHLAND für 23.12.
  2. Am 22.12.2022 erstattete das Bundesamt eine Stellungnahme, in der es beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten für Vorlageaufwand und Schriftsatzaufwand iHv insgesamt € 426,20 verpflichten. Darin führte es aus, dass der fremdenrechtliche Verfahrensgang zum Beschwerdeführer inklusive der gegen seine Person ergangenen rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung unbestritten sei. Aufgrund der behaupteten Kooperationsbereitschaft der BBU, was auch den Begründungsmangel des Z 1 betreffe, dürfe Folgendes festgehalten werden: Dem Beschwerdeführer sei mit 18.05.2022 ein VEB zur Erlassung fremdenrechtlicher Maßnahmen zugestellt worden. Obwohl der Beschwerdeführer aufgrund seines jahrelangen Aufenthaltes in DEUTSCHLAND die Sprache sprechen müsse, bzw. in der Justizanstalt ein Sozialdienst für solche Fälle zur Verfügung stehe, habe er die geforderten Angaben an die Behörde niemals übermittelt. Damit sei er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und habe den Verfahrensablauf behindert. Grundsätzlich könne man feststellen, dass sich beim Beschwerdeführer um eine Person handle, der ausschließlich mit der Absicht eingereist sei, sich durch Schlepperei zu bereichern. Die Einreise habe er nie nachgewiesen, es sei legitim anzunehmen, dass er sich unter Umgehung der Meldepflicht schon längere Zeit im Bundesgebiet aufgehalten habe. Genauso sei es legitim anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer entgegen seiner Behauptung nicht sofort nach DEUTSCHLAND begeben werde, sondern versuchen werde, das verlorene Geld und den Verdienstentgang durch weitere Straftaten wiedergutzumachen. Der Beschwerdeführer sei in DEUTSCHLAND ohne Einkommen und in einer wirtschaftlich prekären Lage.Darin führte es aus, dass der fremdenrechtliche Verfahrensgang zum Beschwerdeführer inklusive der gegen seine Person ergangenen rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung unbestritten sei. Aufgrund der behaupteten Kooperationsbereitschaft der BBU, was auch den Begründungsmangel des Ziffer eins, betreffe, dürfe Folgendes festgehalten werden: Dem Beschwerdeführer sei mit 18.05.2022 ein VEB zur Erlassung fremdenrechtlicher Maßnahmen zugestellt worden. Obwohl der Beschwerdeführer aufgrund seines jahrelangen Aufenthaltes in DEUTSCHLAND die Sprache sprechen müsse, bzw. in der Justizanstalt ein Sozialdienst für solche Fälle zur Verfügung stehe, habe er die geforderten Angaben an die Behörde niemals übermittelt. Damit sei er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und habe den Verfahrensablauf behindert. Grundsätzlich könne man feststellen, dass sich beim Beschwerdeführer um eine Person handle, der ausschließlich mit der Absicht eingereist sei, sich durch Schlepperei zu bereichern. Die Einreise habe er nie nachgewiesen, es sei legitim anzunehmen, dass er sich unter Umgehung der Meldepflicht schon längere Zeit im Bundesgebiet aufgehalten habe. Genauso sei es legitim anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer entgegen seiner Behauptung nicht sofort nach DEUTSCHLAND begeben werde, sondern versuchen werde, das verlorene Geld und den Verdienstentgang durch weitere Straftaten wiedergutzumachen. Der Beschwerdeführer sei in DEUTSCHLAND ohne Einkommen und in einer wirtschaftlich prekären Lage. Die belangte Behörde stütze die nun angefochtene Schubhaft zutreffend auf die gesetzliche Bestimmung des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG. Durch die massive Straffälligkeit bestehe eindeutig eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Menschenschlepperei, die finanzielle Ausbeutung von Fremden sei ein besonders perfides Verbrechen. Es gelte festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den Erwägungen des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs zu treffen seien (vgl. VwGH 06.07.2010, 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes bzw. Verhängung der Schubhaft in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung gehe (VwGH 08.07.2004, 2001/21/0119). Die strafgerichtliche Verurteilung sei kein Schubhaftgrund, ebenso wie keine Verurteilung keine Grundlage für die Nichtverhängung der Schubhaft sei. Die Schubhaft sei nicht einfach als Standard-Maßnahme angeordnet worden, oder weil er straffällig geworden sei, sondern weil aufgrund seiner Aussagen, aufgrund des Gesamtverhaltens und der Abwägung der Situation damit zu rechnen sei, dass er untertauchen werde. Nur weil der Beschwerdeführer behaupte, es nicht zu tun, bzw. weil er so schnell wie möglich der behördlichen Kontrolle entkommen wolle, bedeute das nicht, dass hier die Gefahr der Tatwiederholung und des Untertauchens gebannt seien.Die belangte Behörde stütze die nun angefochtene Schubhaft zutreffend auf die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Durch die massive Straffälligkeit bestehe eindeutig eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Menschenschlepperei, die finanzielle Ausbeutung von Fremden sei ein besonders perfides Verbrechen. Es gelte festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den Erwägungen des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs zu treffen seien vergleiche VwGH 06.07.2010, 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes bzw. Verhängung der Schubhaft in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung gehe (VwGH 08.07.2004, 2001/21/0119). Die strafgerichtliche Verurteilung sei kein Schubhaftgrund, ebenso wie keine Verurteilung keine Grundlage für die Nichtverhängung der Schubhaft sei. Die Schubhaft sei nicht einfach als Standard-Maßnahme angeordnet worden, oder weil er straffällig geworden sei, sondern weil aufgrund seiner Aussagen, aufgrund des Gesamtverhaltens und der Abwägung der Situation damit zu rechnen sei, dass er untertauchen werde. Nur weil der Beschwerdeführer behaupte, es nicht zu tun, bzw. weil er so schnell wie möglich der behördlichen Kontrolle entkommen wolle, bedeute das nicht, dass hier die Gefahr der Tatwiederholung und des Untertauchens gebannt seien. Die Verhängung des gelinderen Mittels setze u.a. eine zumindest minimale Zuverlässigkeit der Verfahrensperson voraus. Der Beschwerdeführer habe aufgrund seines Verhaltens, in dem ausschließlich zum Zwecke der Menschenschleppung ins Bundesgebiet eingereist sei, jegliches Recht auf ein Vertrauen seitens der Behörde verspielt. Ein Behördenkontakt stehe nicht in seinem Interesse. Zum Zeitpunkt der Erlassung der Schubhaft sei die Außerlandebringung bereits zugestellt und damit durchsetzbar gewesen (siehe AS 46). Dass die bekämpfte Schubhaft auch verhältnismäßig sei, ergebe sich aus dem Verfahrenslauf, der Einsichtnahme in den Strafregisterauszug des Beschwerdeführers und letztlich zeichnen auch die Bemühungen des Beschwerdeführers, der Schubhaft zu entkommen, kein Bild der Vertrauenswürdigkeit. Die Behörde habe sehr zügig gearbeitet und habe für den 13.12.2022 [gemeint wohl: 23.12.2022] einen Flug für den Beschwerdeführer gebucht. Es dürfe daher abschließend zusammengefasst werden, dass die nun bekämpfte Schubhaft ja auf der Bestimmung des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG fuße und ihrer gesetzlichen Bestimmung nach jene Aufenthaltsbeendigung sichere, welche durch den RV in eventu erst in der Zukunft zu bekämpfen sein werde.Es dürfe daher abschließend zusammengefasst werden, dass die nun bekämpfte Schubhaft ja auf der Bestimmung des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG fuße und ihrer gesetzlichen Bestimmung nach jene Aufenthaltsbeendigung sichere, welche durch den Regierungsvorlage in eventu erst in der Zukunft zu bekämpfen sein werde. Da das Beschwerdevorbringen ins Leere gehe und sich der zu beurteilende Sachverhalt auf die Faktenlage reduziere, werde nach dem Dafürhalten des Bundesamtes eine mündliche Beschwerdeverhandlung nicht notwendig sein.
  3. Am 23.12.2022 wurde der Beschwerdeführer um 07:00 Uhr zum Flughafen WIEN SCHWECHAT gebracht und um 09:21 Uhr mit einem Linienflug abgeschoben. Dabei war der Beschwerdeführer ruhig, es gab keine Vorfälle bei der Abschiebung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:
  4. Feststellungen: Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist 26 JAHRE alt und SYRISCHER Staatsangehöriger. Er ist in DEUTSCHLAND asylberechtigt und verfügt über einen bis 03.03.2025 gültigen DEUTSCHEN Aufenthaltstitel. Er ist in Österreich nicht aufenthaltsberechtigt und hat in Österreich keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Festnahme am 10.05.2022 in Österreich aufgehalten hat. Er reiste nach Österreich ein, um das Verbrechen der Schlepperei

§ 17St

GB iVm § 114 Abs. 1, 3 Z 2 und 4 FPG zu begehen und wurde dabei festgenommen.Er ist in Österreich nicht aufenthaltsberechtigt und hat in Österreich keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Festnahme am 10.05.2022 in Österreich aufgehalten hat. Er reiste nach Österreich ein, um das Verbrechen der Schlepperei

Paragraph 17, StGB in Verbindung mit Paragraph 114, Absatz eins, 3, Ziffer 2 und 4 FPG zu begehen und wurde dabei festgenommen. In Österreich war der Beschwerdeführer bis zur Festnahme am 10.05.2022 nie gemeldet. Er hat keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und keine familiären Bindungen im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Sorge- bzw. Unterhaltspflichten. In Österreich war der Beschwerdeführer nie legal erwerbstätig, in DEUTSCHLAND war der Beschwerdeführer Staplerfahrer, vor der Festnahme jedoch arbeitslos. Der Beschwerdeführer ist betreffend DEUTSCHLAND rückkehrwillig. In der Untersuchungshaft räumte ihm das Bundesamt mit Schriftsatz vom 13.05.2022, dem Beschwerdeführer zugestellt am 18.05.2022, Parteiengehör zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot und eines Schubhaftbescheides ein. Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme.In der Untersuchungshaft räumte ihm das Bundesamt mit Schriftsatz vom 13.05.2022, dem Beschwerdeführer zugestellt am 18.05.2022, Parteiengehör zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot und eines Schubhaftbescheides ein. Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme. Der Beschwerdeführer befand sich von 11.05.2022 bis 15.12.2022 in der Justizanstalt WIEN XXXX in Untersuchungshaft. Das Landesgericht für Strafsachen XXXX verurteilte ihn am 15.12.2022 rechtskräftig wegen des Verbrechens der Schlepperei

§ 17St

GB iVm § 114 Abs. 1, 3 Z 2 und 4 FPG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon sechs Monate unbedingt.Der Beschwerdeführer befand sich von 11.05.2022 bis 15.12.2022 in der Justizanstalt WIEN römisch 40 in Untersuchungshaft. Das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 verurteilte ihn am 15.12.2022 rechtskräftig wegen des Verbrechens der Schlepperei

Paragraph 17, StGB in Verbindung mit Paragraph 114, Absatz eins, 3, Ziffer 2 und 4 FPG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon sechs Monate unbedingt. Der Beschwerdeführer wurde infolge Anrechnung der Untersuchungshaft im Anschluss an die Verurteilung am 15.12.2022 enthaftet und um 12:50 Uhr von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in der Justizanstalt WIEN XXXX auf Grund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes vom 12.05.2022

§ 34Abs.

3 Z 1 FPG nach § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG festgenommen und um 13:34 Uhr ins Polizeianhaltezentrum XXXX eingeliefert.Der Beschwerdeführer wurde infolge Anrechnung der Untersuchungshaft im Anschluss an die Verurteilung am 15.12.2022 enthaftet und um 12:50 Uhr von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in der Justizanstalt WIEN römisch 40 auf Grund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes vom 12.05.2022

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, FPG nach Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und um 13:34 Uhr ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 eingeliefert. Bei der Einlieferung ins Polizeianhaltezentrum XXXX verfügte der Beschwerdeführer über € 527,

  1. Er hätte daher seinen Lebensunterhalt bis zur Ausreise nach DEUTSCHLAND finanzieren können.Bei der Einlieferung ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 verfügte der Beschwerdeführer über € 527,
  2. Er hätte daher seinen Lebensunterhalt bis zur Ausreise nach DEUTSCHLAND finanzieren können. Am 16.12.2022 um 08:00 Uhr vernahm das Bundesamt den Beschwerdeführer 15 Minuten lang unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache ARABISCH zur Verhängung der Schubhaft, Anordnung der Außerlandesbringung und der Abschiebung niederschriftlich ein, wobei sich die Einvernahme großteils auf Vorhalte beschränkte. Der Bescheid vom 16.12.2022, mit dem das Bundesamt über den Beschwerdeführer

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG die Schubhaft im Anschluss an die Entlassung aus der derzeitigen Haft verhängte, sowie der Bescheid vom 16.12.2022, mit dem das Bundesamt dem Beschwerdeführer

§ 57Asyl

G 2005 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilte, eine Anordnung der Außerlandesbringung

§ 61Abs.

1 FPG gegen ihn erließ und

§ 61Abs.

2 FPG feststellte, dass seine Abschiebung nach DEUTSCHLAND zulässig ist, wurden dem Beschwerdeführer zeitgleich am 16.12.2022 um 13:50 Uhr durch persönliche Ausfolgung zugestellt.Der Bescheid vom 16.12.2022, mit dem das Bundesamt über den Beschwerdeführer

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft im Anschluss an die Entlassung aus der derzeitigen Haft verhängte, sowie der Bescheid vom 16.12.2022, mit dem das Bundesamt dem Beschwerdeführer

Paragraph 57, AsylG 2005 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilte, eine Anordnung der Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, FPG gegen ihn erließ und

Paragraph 61, Absatz 2, FPG feststellte, dass seine Abschiebung nach DEUTSCHLAND zulässig ist, wurden dem Beschwerdeführer zeitgleich am 16.12.2022 um 13:50 Uhr durch persönliche Ausfolgung zugestellt. Am 19.12.2022 um 10:17 Uhr wurde der Beschwerdeführer rechtsberaten und gab einen Rechtsmittelverzicht betreffend den aufenthaltsbeendenden Bescheid vom 16.12.2022 ab. Er war bei der Rückkehrberatung am 19.12.2022 um 15:12 Uhr rückkehrwillig. Der Beschwerdeführer ist gesund und uneingeschränkt haftfähig. Während seiner Anhaltung in Schubhaft gab es keinen Hungerstreik und keine Vorkommnisse. Den Führerschein und den DEUTSCHEN Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers hatte das Bundesamt am 12.05.2022 sichergestellt, der DEUTSCHE Konventionsreisepass wurde im Strafverfahren des Beschwerdeführers sichergestellt. Für die Abschiebung des Beschwerdeführers bedurfte es keines Ersatzreisedokumentes. Das Bundesamt organisierte am 21.12.2022 die unbegleitete Flugabschiebung des Beschwerdeführers nach DEUTSCHLAND für 23.12.

  1. Der Beschwerdeführer wurde um 09:21 Uhr vom Flughafen WIEN SCHWECHAT mit einem Linienflug nach DEUTSCHLAND abgeschoben. Bei der Abschiebung war der Beschwerdeführer ruhig und es gab keine Vorfälle.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers gründen auf der im Akt erliegenden Kopie des DEUTSCHEN Konventionsreisepasses des Beschwerdeführers, die mit der Identifizierung durch INTERPOL DAMASKUS übereinstimmen. Die Feststellungen zum Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers in DEUTSCHLAND gründen auf seinem Konventionsreisepass und seinem Aufenthaltstitel. Dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht aufenthaltsberechtigt ist, steht auf Grund des IZR-Auszuges fest und wurde vom Beschwerdeführer auch nie behauptet. Auf Grund des IZR-Auszuges sowie des Verwaltungsaktes steht auch fest, dass der Beschwerdeführer in Österreich keinen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Dass der Beschwerdeführer in Österreich vor der Festnahme am 10.05.2022 in Österreich nie gemeldet war, steht auf Grund des ZMR-Auszuges fest. Dem entspricht die Aussage des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 16.12.2022, er sei am Tag seiner Einreise verhaftet worden und zwecks Schlepperei nach Österreich eingereist; diese Aussage legt das Bundesamt im Übrigen auch seiner Stellungnahme vom 22.02.2022 zugrunde. Damit in Einklang steht die Aussage des Beschwerdeführers, er wohne in XXXX , habe keine Unterkunft in Österreich, keinen Wohnsitz und hier auch keine Familienangehörigen. Das Bundesamt hielt dem Beschwerdeführer in der Einvernahme am 16.12.2022 vor, dass sich das Datum seiner letzten Einreise ins Bundesgebiet der Kenntnis des Bundesamts entziehe, und führte in der Begründung aus, dass die Gefahr bestehe, der Beschwerdeführer werde weiterhin untergetaucht im Bundesgebiet bleiben. Dem liegen keine Feststellung und keine Beweiswürdigung zu Grunde. Dem angefochtenen Bescheid lässt sich nicht entnehmen, wie das Bundesamt zu dieser Begründung kommt; auch dem Vorbringen in der Stellungnahme vom 22.12.2022, auf Grund seiner Aussagen, seines Gesamtverhaltens und der Abwägung der Situation sei damit zu rechnen, dass er untertauchen werde, lässt sich vor dem Hintergrund der hg. Feststellungen keine Begründung entnehmen. Es kann auf Grund des Verwaltungsaktes und des angefochtenen Bescheides vielmehr nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Festnahme untergetaucht im Bundesgebiet lebte. Auch das Vorbringen in der Stellungnahme vom 22.12.2022, es sei legitim, anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer, der ausschließlich mit der Absicht eingereist sei, sich durch Schlepperei zu bereichern, unter Umgehung der Meldepflicht schon längere Zeit im Bundesgebiet aufgehalten habe, ist nicht logisch nachvollziehbar. Gründe dafür, warum der Beschwerdeführer, der – wie er im Einklang mit seiner Verurteilung gegenüber dem Bundesamt angab – um das Verbrechen der qualifizierten Schlepperei zu begehen, nach Österreich einreiste und dabei festgenommen wurde, bereits zuvor in Österreich aufhältig gewesen sein sollte, tat das Bundesamt auch in seiner Stellungnahme nicht dar.Dass der Beschwerdeführer in Österreich vor der Festnahme am 10.05.2022 in Österreich nie gemeldet war, steht auf Grund des ZMR-Auszuges fest. Dem entspricht die Aussage des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 16.12.2022, er sei am Tag seiner Einreise verhaftet worden und zwecks Schlepperei nach Österreich eingereist; diese Aussage legt das Bundesamt im Übrigen auch seiner Stellungnahme vom 22.02.2022 zugrunde. Damit in Einklang steht die Aussage des Beschwerdeführers, er wohne in römisch 40 , habe keine Unterkunft in Österreich, keinen Wohnsitz und hier auch keine Familienangehörigen. Das Bundesamt hielt dem Beschwerdeführer in der Einvernahme am 16.12.2022 vor, dass sich das Datum seiner letzten Einreise ins Bundesgebiet der Kenntnis des Bundesamts entziehe, und führte in der Begründung aus, dass die Gefahr bestehe, der Beschwerdeführer werde weiterhin untergetaucht im Bundesgebiet bleiben. Dem liegen keine Feststellung und keine Beweiswürdigung zu Grunde. Dem angefochtenen Bescheid lässt sich nicht entnehmen, wie das Bundesamt zu dieser Begründung kommt; auch dem Vorbringen in der Stellungnahme vom 22.12.2022, auf Grund seiner Aussagen, seines Gesamtverhaltens und der Abwägung der Situation sei damit zu rechnen, dass er untertauchen werde, lässt sich vor dem Hintergrund der hg. Feststellungen keine Begründung entnehmen. Es kann auf Grund des Verwaltungsaktes und des angefochtenen Bescheides vielmehr nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Festnahme untergetaucht im Bundesgebiet lebte. Auch das Vorbringen in der Stellungnahme vom 22.12.2022, es sei legitim, anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer, der ausschließlich mit der Absicht eingereist sei, sich durch Schlepperei zu bereichern, unter Umgehung der Meldepflicht schon längere Zeit im Bundesgebiet aufgehalten habe, ist nicht logisch nachvollziehbar. Gründe dafür, warum der Beschwerdeführer, der – wie er im Einklang mit seiner Verurteilung gegenüber dem Bundesamt angab – um das Verbrechen der qualifizierten Schlepperei zu begehen, nach Österreich einreiste und dabei festgenommen wurde, bereits zuvor in Österreich aufhältig gewesen sein sollte, tat das Bundesamt auch in seiner Stellungnahme nicht dar. Dass der Beschwerdeführer ins Bundesgebiet einreiste, um das Verbrechen der Schlepperei

§ 114Abs.

1, Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 FPG zu verüben, steht auf Grund seiner Aussage in der Einvernahme am 16.12.2022 fest.Dass der Beschwerdeführer ins Bundesgebiet einreiste, um das Verbrechen der Schlepperei

Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4, FPG zu verüben, steht auf Grund seiner Aussage in der Einvernahme am 16.12.2022 fest. Dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Familienangehörigen, keinen Wohnsitz und keine legale Arbeit in Österreich hat, steht auf Grund seiner Aussagen in der Einvernahme am 16.12.2022 fest und mit den Feststellungen im angefochtenen Bescheid in Einklang. Dass der Beschwerdeführer ledig ist und keine Unterhaltspflichten hat, gründet auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 16.12.2022 und entspricht den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid. Dass der Beschwerdeführer in XXXX in DEUTSCHLAND lebt, dort als Staplerfahrer arbeitete und vor der Festnahme am 10.05.2022 arbeitslos war, steht auf Grund seiner Aussagen in der Einvernahme am 16.12.2022 fest, auf Grund dessen und seines Aufenthaltsstatus steht auch fest, dass der Beschwerdeführer in DEUTSCHLAND Zugang zu sozialen Unterstützungsleistungen hat; warum er wegen seiner wirtschaftlich prekären Lage in Österreich bleiben sollte, wo er mangels Aufenthaltsrechts keine finanziellen Ansprüche hat, tat das Bundesamt auch in seiner Stellungnahme vom 22.12.2022 nicht dar. Soweit das Bundesamt in der Stellungnahme vom 22.12.2022 behauptete, es sei legitim anzunehmen, dass der Beschwerdeführer versuchen werde, das verlorene Geld und den Verdienstentgang durch weitere Straftaten im Bundesgebiet wiedergutzumachen, fehlt es ebenso an einer Begründung, worauf sich diese Behauptung gründet.Dass der Beschwerdeführer in römisch 40 in DEUTSCHLAND lebt, dort als Staplerfahrer arbeitete und vor der Festnahme am 10.05.2022 arbeitslos war, steht auf Grund seiner Aussagen in der Einvernahme am 16.12.2022 fest, auf Grund dessen und seines Aufenthaltsstatus steht auch fest, dass der Beschwerdeführer in DEUTSCHLAND Zugang zu sozialen Unterstützungsleistungen hat; warum er wegen seiner wirtschaftlich prekären Lage in Österreich bleiben sollte, wo er mangels Aufenthaltsrechts keine finanziellen Ansprüche hat, tat das Bundesamt auch in seiner Stellungnahme vom 22.12.2022 nicht dar. Soweit das Bundesamt in der Stellungnahme vom 22.12.2022 behauptete, es sei legitim anzunehmen, dass der Beschwerdeführer versuchen werde, das verlorene Geld und den Verdienstentgang durch weitere Straftaten im Bundesgebiet wiedergutzumachen, fehlt es ebenso an einer Begründung, worauf sich diese Behauptung gründet. Dass der Beschwerdeführer betreffend DEUTSCHLAND rückkehrwillig ist, steht auf Grund seiner Aussagen in der Einvernahme am 16.12.2022 fest, die mit seinen Angaben in der Rückkehrberatung am 19.12.2022, seinen Bindungen zu DEUTSCHLAND, den fehlenden Bindungen zu Österreich und seinem Verhalten (Rechtsmittelverzicht betreffend die aufenthaltsbeendende Maßnahme, Vollzugsverhalten, Verhalten bei der Abschiebung) in Einklang stehen; dafür, dass der Beschwerdeführer sich bemüht habe, der Schubhaft zu entkommen, wie das Bundesamt in der Stellungnahme vom 22.12.2022 ausführte, gibt es hingegen keinen Hinweis. Der Begründung im angefochtenen Bescheid, es bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet verbleibe, liegt keine Feststellung und keine Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid zugrunde; aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner ausdrücklichen und wiederholten Angaben beabsichtigte, im Bundesgebiet zu bleiben. Das Vorbringen in der Stellungnahme vom 22.12.2022, die durch den Schubhaftbescheid gesicherte Aufenthaltsbeendigung werde durch die Vertreterin des Beschwerdeführers erst in der Zukunft zu bekämpfen sein, ist auf Grund des Rechtsmittelverzichts des Beschwerdeführers vom 19.12.2022 unzutreffend. Dass der Beschwerdeführer bei der Einlieferung ins Polizeianhaltezentrum XXXX über € 527,19 verfügte, steht auf Grund seiner Angaben in der Einvernahme am 16.12.2022 fest und mit der Anhaltedatei in Einklang. Daher steht auch fest, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt bis zur Abschiebung nach DEUTSCHLAND finanzieren hätte können, da auf Grund der räumlichen Nähe zu DEUTSCHLAND und dem Vorliegen eines Reisepasses mit der Durchführung der Überstellung innerhalb kurzer Frist zu rechnen war. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer mittellos war.Dass der Beschwerdeführer bei der Einlieferung ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 über € 527,19 verfügte, steht auf Grund seiner Angaben in der Einvernahme am 16.12.2022 fest und mit der Anhaltedatei in Einklang. Daher steht auch fest, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt bis zur Abschiebung nach DEUTSCHLAND finanzieren hätte können, da auf Grund der räumlichen Nähe zu DEUTSCHLAND und dem Vorliegen eines Reisepasses mit der Durchführung der Überstellung innerhalb kurzer Frist zu rechnen war. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer mittellos war. Die Feststellungen zur Untersuchungshaft des Beschwerdeführers gründen auf dem Verwaltungsakt, der mit dem ZMR-Auszug in Einklang steht, die zur Verurteilung auf der im Akt erliegenden Information des Landesgerichts für Strafsachen XXXX und der Entlassungsbestätigung.Die Feststellungen zur Untersuchungshaft des Beschwerdeführers gründen auf dem Verwaltungsakt, der mit dem ZMR-Auszug in Einklang steht, die zur Verurteilung auf der im Akt erliegenden Information des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 und der Entlassungsbestätigung. Die Feststellungen zur den Sicherstellungen der Dokumente, zur Festnahme, zur Erlassung des angefochtenen Bescheides und zur Erlassung der aufenthaltsbeenden Maßnahme gründen auf dem vorliegenden Verwaltungsakt, vor allem auf der Niederschrift vom 16.12.2022; auch in der Beschwerde wird der Sachverhalt nicht bestritten, soweit die Beschwerde vorbringt, der Beschwerdeführer habe seinen Reisepass freiwillig vorgelegt, verfängt die Beschwerde auf Grund des Akteninhaltes nicht. Die Feststellungen zur Rechts- und Rückkehrberatung gründen auf dem Protokoll vom 19.12.2022. Die Feststellungen zur Organisation und Durchführung der Abschiebung gründen auf dem vorliegenden Verwaltungsakt, die Feststellungen zum Vollzug der Schubhaft gründen auf dem Auszug aus der Anhaltedatei. Dass der Beschwerdeführer gesund und haftfähig ist, steht auf Grund seiner Aussage fest, mit der Beschwerde und der Untersuchungshaft zuvor im Einklang. 3. Rechtliche Beurteilung: 1.

§ 76Abs.

4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, außer, der Fremde befindet sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

1.

Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, außer, der Fremde befindet sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

§ 57Abs.

1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann

§ 57Abs.

2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

§ 22aAbs.

5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann

Paragraph 57, Absatz 2, AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig. Das Bundesamt hat am 16.12.2022 keinen Mandatsbescheid

§ 57Abs.

1 AVG erlassen, sondern einen „ordentlichen“ Bescheid

§§ 56, 58 ff.

AVG. Der angefochtene Bescheid ist daher an diesem Maßstab zu messen.Das Bundesamt hat am 16.12.2022 keinen Mandatsbescheid

Paragraph 57, Absatz eins, AVG erlassen, sondern einen „ordentlichen“ Bescheid

Paragraphen 56, 58, ff. AVG. Der angefochtene Bescheid ist daher an diesem Maßstab zu messen. 2.

§ 22aAbs.

1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden

Abs. 1 gelten

Abs. 1a die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat

Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht

Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.2.

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Für Beschwerden

Absatz eins, gelten

Absatz eins a, die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat

Absatz 2, binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht

Absatz 3, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. 3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht worden sind, in Kraft.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht worden sind, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hatte oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hatte oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A.I.) Schubhaftbescheid vom 16.12.2022 und Anhaltung in Schubhaft von 16.12.2022 bis 23.12.2022 1. Fremde können

§ 76Abs.

1 FPG festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. 1. Fremde können

Paragraph 76, Absatz eins, FPG festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Der Beschwerdeführer ist nicht österreichischer Staatsbürger, sondern Fremder iSd § 76 Abs. 1 FPG; er ist volljährig. Er verfügt zudem über kein Aufenthaltsrecht für Österreich. Das Bundesamt hat mit dem Parteiengehör vom 13.05.2022 das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den Beschwerdeführer eingeleitet.Der Beschwerdeführer ist nicht österreichischer Staatsbürger, sondern Fremder iSd Paragraph 76, Absatz eins, FPG; er ist volljährig. Er verfügt zudem über kein Aufenthaltsrecht für Österreich. Das Bundesamt hat mit dem Parteiengehör vom 13.05.2022 das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den Beschwerdeführer eingeleitet. 2. Die Schubhaft darf

§ 76Abs.

2 FPG nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67

FPG gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 1), dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem

  1. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 2), oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 3). Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5 FPG), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
  2. Die Schubhaft darf

Paragraph 76, Absatz 2, FPG nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, FPG gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Ziffer eins,), dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem

  1. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Ziffer 2,), oder die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Ziffer 3,). Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5, FPG), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt. Die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung findet sich im
  2. Hauptstück des FPG; das Bundesamt gründete den angefochtenen Bescheid daher zutreffend auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG.Die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung findet sich im
  3. Hauptstück des FPG; das Bundesamt gründete den angefochtenen Bescheid daher zutreffend auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG.
  4. Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 2 Z 1 oder 2 FPG oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-III-VO liegt

§ 76Abs.

3 FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1); ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind (Z 1a); ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5); ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c); ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7); ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8); der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9).3. Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 FPG oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-III-VO liegt

Paragraph 76, Absatz 3, FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Ziffer eins,); ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind (Ziffer eins a,); ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Ziffer 2,); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Ziffer 3,); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Ziffer 4,); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Ziffer 5,); ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Ziffer 6,), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (Litera a,), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (Litera c,); ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Ziffer 7,); ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ziffer 8,); der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Ziffer 9,). Das Bundesamt stützte den angefochtenen Bescheid auf § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 6 und 9 FPG.Das Bundesamt stützte den angefochtenen Bescheid auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 6 und 9 FPG. Begründend führte das Bundesamt Folgendes aus: „Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr: Sie wurden während Ihres nur kurzen Aufenthaltes massiv straffällig. Sie sind in Österreich nicht niedergelassen. Sie haben in Österreich keinen festen Wohnsitz. Sie sind offensichtlich nicht gewillt, sich den österreichischen Rechtsvorschriften anzupassen, und es besteht die Gefahr, dass Sie weiterhin untergetaucht im Bundesgebiet verbleiben. Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig, da Ihre Abschiebung zeitnahe möglich ist, und dringend geboten erscheint. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. Sie haben im Bundesgebiet keine familiären Bindungen, und sind weder beruflich noch sozial verankert. Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Am 16.12.2022 fand Ihre Hauptverhandlung vor dem LG für Strafsachen XXXX […] statt. Sie wurden wegen des Verbrechens der Schlepperei zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, 6 Monate davon unbedingt, auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.“Am 16.12.2022 fand Ihre Hauptverhandlung vor dem LG für Strafsachen römisch 40 […] statt. Sie wurden wegen des Verbrechens der Schlepperei zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, 6 Monate davon unbedingt, auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.“ 3.1. Das Vorliegen von Fluchtgefahr

§ 76Abs.

3 Z 1 FPG wonach bei der Prüfung von Fluchtgefahr zu berücksichtigen ist, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert, begründete das Bundesamt im angefochtenen Bescheid nicht. Erst in der Stellungnahme vom 22.12.2022 ergänzte es, dass der Beschwerdeführer keine Stellungnahme auf das Parteiengehör vom 13.12.2022 abgegeben habe. Damit tat das Bundesamt aber vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer zu dem Zeitpunkt in Untersuchungshaft war, in der Einvernahme am 16.12.2022 die ihm gestellten Fragen beantwortete und ausreisewillig war, was sich auch daran zeigte, dass er einen Rechtsmittelverzicht betreffend die aufenthaltsbeendende Maßnahme abgab, bei der Rückkehrberatung ausreisewillig war und an seiner Abschiebung mitwirkte, nicht dar, dass der Beschwerdeführer die Rückkehr oder Abschiebung umging oder behinderte; ebensowenig tat das Bundesamt vor dem Hintergrund der Ausreisewilligkeit des Beschwerdeführers und der Abgabe des Rechtsmittelverzichts betreffend die aufenthaltsbeendenden Maßnahme dar, dass der Beschwerdeführer an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitwirkte, zumal er am Tag der Einreise festgenommen und bis zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung angehalten wurde. Das Bundesamt tat daher nicht dar, dass im Fall des Beschwerdeführers Fluchtgefahr

§ 76Abs.

3 Z 1 FPG vorliegt.3.1. Das Vorliegen von Fluchtgefahr

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG wonach bei der Prüfung von Fluchtgefahr zu berücksichtigen ist, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert, begründete das Bundesamt im angefochtenen Bescheid nicht. Erst in der Stellungnahme vom 22.12.2022 ergänzte es, dass der Beschwerdeführer keine Stellungnahme auf das Parteiengehör vom 13.12.2022 abgegeben habe. Damit tat das Bundesamt aber vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer zu dem Zeitpunkt in Untersuchungshaft war, in der Einvernahme am 16.12.2022 die ihm gestellten Fragen beantwortete und ausreisewillig war, was sich auch daran zeigte, dass er einen Rechtsmittelverzicht betreffend die aufenthaltsbeendende Maßnahme abgab, bei der Rückkehrberatung ausreisewillig war und an seiner Abschiebung mitwirkte, nicht dar, dass der Beschwerdeführer die Rückkehr oder Abschiebung umging oder behinderte; ebensowenig tat das Bundesamt vor dem Hintergrund der Ausreisewilligkeit des Beschwerdeführers und der Abgabe des Rechtsmittelverzichts betreffend die aufenthaltsbeendenden Maßnahme dar, dass der Beschwerdeführer an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitwirkte, zumal er am Tag der Einreise festgenommen und bis zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung angehalten wurde. Das Bundesamt tat daher nicht dar, dass im Fall des Beschwerdeführers Fluchtgefahr

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG vorliegt. 3.2.

§ 76Abs.

3 Z 3 FPG ist für das Vorliegen von Fluchtgefahr maßgeblich, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat.3.2.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist für das Vorliegen von Fluchtgefahr maßgeblich, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Die Anordnung der Außerlandesbringung wurde dem Beschwerdeführer unter einem mit dem Schubhaftbescheid zugestellt und war daher bei seiner Erlassung noch nicht durchsetzbar. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht entzogen, weil er am Tag der Einreise festgenommen und bis zur Schubhaftverhängung angehalten wurde. Das Bundesamt tat im angefochtenen Bescheid daher nicht dar, dass Fluchtgefahr

§ 76Abs.

3 Z 3 FPG vorlag.Die Anordnung der Außerlandesbringung wurde dem Beschwerdeführer unter einem mit dem Schubhaftbescheid zugestellt und war daher bei seiner Erlassung noch nicht durchsetzbar. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht entzogen, weil er am Tag der Einreise festgenommen und bis zur Schubhaftverhängung angehalten wurde. Das Bundesamt tat im angefochtenen Bescheid daher nicht dar, dass Fluchtgefahr

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG vorlag. 3.3.

§ 76Abs.

3 Z 6 FPG ist für das Vorliegen von Fluchtgefahr maßgeblich, ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c).3.3.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, FPG ist für das Vorliegen von Fluchtgefahr maßgeblich, ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Ziffer 6,), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (Litera a,), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (Litera c,). Da der Beschwerdeführer in Österreich keinen Asylantrag gestellt hat und er in DEUTSCHLAND asylberechtigt ist, unterfällt er nicht der Dublin III-VO, wie die Beschwerde zutreffend ausführte (vgl. VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0270). Das Bundesamt tat daher nicht dar, dass im Fall des Beschwerdeführers Fluchtgefahr

§ 76Abs.

3 Z 6 FPG vorliegt.Da der Beschwerdeführer in Österreich keinen Asylantrag gestellt hat und er in DEUTSCHLAND asylberechtigt ist, unterfällt er nicht der Dublin III-VO, wie die Beschwerde zutreffend ausführte vergleiche VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0270). Das Bundesamt tat daher nicht dar, dass im Fall des Beschwerdeführers Fluchtgefahr

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, FPG vorliegt. 3.4.

§ 76Abs.

3 Z 9 FPG ist bei der Prüfung von Fluchtgefahr zu berücksichtigen, ob der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes gegen die Annahme von Fluchtgefahr spricht.3.4.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist bei der Prüfung von Fluchtgefahr zu berücksichtigen, ob der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes gegen die Annahme von Fluchtgefahr spricht. Das Bundesamt führt zutreffend aus, dass der Beschwerdeführer keinen Wohnsitz, keine Arbeit und keine Familie in Österreich hat. Vor dem Hintergrund, dass er in DEUTSCHLAND aufenthaltsberechtigt ist, betreffend DEUTSCHLAND rückkehrwillig war und über genügend Geld verfügte, um seinen Lebensunterhalt bis zur Abschiebung nach DEUTSCHLAND zu bestreiten, zudem über die nötigen Dokumente zur Ausreise nach DEUTSCHLAND verfügte, die überdies von der belangten Behörde sichergestellt worden waren, und nicht ersichtlich war, dass er in Österreich bleiben hätte wollen, tat das Bundesamt damit aber nicht dar, dass im Fall des Beschwerdeführers erhebliche Fluchtgefahr vorlag, auf Grund derer nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden hätte werden können: 4. Das Bundesamt führte im angefochtenen Bescheid vielmehr nur aus, dass die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheitsleistung auf Grund seiner finanziellen Situation von vornherein nicht in Betracht kam, ohne darauf einzugehen, dass es bereits die Dokumente des Beschwerdeführers (Führerschein, Aufenthaltstitel, Reisepass) sicherstellt hatte, und dass auf Grund seiner persönlichen Lebenssituation sowie auf Grund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe, was nicht festgestellt werden konnte. Warum mit einer angeordneten Unterkunftnahme oder eine Meldeverpflichtung nicht das Auslangen gefunden hätte werden können, tat das Bundesamt nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Soweit das Bundesamt weiters ausführte, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet keine Unterkunft habe und weder sozial, noch beruflich oder familiär verankert sei, verkennt es, dass die Auffassung, das Belassen eines Fremden auf freiem Fuß könnte immer dann, wenn ein Sicherungsbedürfnis zu bejahen ist, keine Gewähr für die Verfahrenssicherung bieten, zur Folge hätte, dass das Sicherungsbedürfnis nie anders als durch Anhaltung in Haft gedeckt werden könnte. Diese Ansicht entspricht aber mit Blick auf § 77 FPG, der ausdrücklich (unter den dort näher angeführten Voraussetzungen) die Sicherung des Schubhaftzwecks auch auf andere Art als durch Haft vorsieht, nicht dem Gesetz (VwGH 18.02.2009, 2006/21/0261). Vielmehr würde das Fehlen von Sicherungsbedarf im Sinne des § 76 Abs. 1 FPG auch die Anwendung gelinderer Mittel ausschließen (VwGH 05.07.2010/21/0032; 24.10.2007, 2007/21/0370).Soweit das Bundesamt weiters ausführte, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet keine Unterkunft habe und weder sozial, noch beruflich oder familiär verankert sei, verkennt es, dass die Auffassung, das Belassen eines Fremden auf freiem Fuß könnte immer dann, wenn ein Sicherungsbedürfnis zu bejahen ist, keine Gewähr für die Verfahrenssicherung bieten, zur Folge hätte, dass das Sicherungsbedürfnis nie anders als durch Anhaltung in Haft gedeckt werden könnte. Diese Ansicht entspricht aber mit Blick auf Paragraph 77, FPG, der ausdrücklich (unter den dort näher angeführten Voraussetzungen) die Sicherung des Schubhaftzwecks auch auf andere Art als durch Haft vorsieht, nicht dem Gesetz (VwGH 18.02.2009, 2006/21/0261). Vielmehr würde das Fehlen von Sicherungsbedarf im Sinne des Paragraph 76, Absatz eins, FPG auch die Anwendung gelinderer Mittel ausschließen (VwGH 05.07.2010/21/0032; 24.10.2007, 2007/21/0370). Im Fall des Beschwerdeführers liegt Fluchtgefahr

§ 76Abs.

3 Z 9 FPG vor; dass aus diesem Grund mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden konnte, tat das Bundesamt jedoch nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Bloß allgemeine Annahmen und Erfahrungswerte wiedergebende Argumente genügen überdies nicht, um die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Freiheitsentziehung der Schubhaft zu begründen (VwGH 18.02.2009, 2006/21/0261; s. auch VwGH 28.06.2007, 2006/21/0091; VfSlg. 17.288/2004).Im Fall des Beschwerdeführers liegt Fluchtgefahr

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG vor; dass aus diesem Grund mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden konnte, tat das Bundesamt jedoch nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Bloß allgemeine Annahmen und Erfahrungswerte wiedergebende Argumente genügen überdies nicht, um die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Freiheitsentziehung der Schubhaft zu begründen (VwGH 18.02.2009, 2006/21/0261; s. auch VwGH 28.06.2007, 2006/21/0091; VfSlg. 17.288 aus 2004,).

  1. Daran ändert es nichts, dass das Bundesamt auf Grund der Verurteilung des Beschwerdeführers zutreffend auf § 76 Abs. 2a FPG verwies, wonach im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO) auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen ist, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt, weil § 76 Abs. 2 FPG keine Fluchtgefahr begründet (vgl. VwGH 19.05.2022, Ra 2021/21/0282; 07.04.2022, Ra 2021/21/0187).
  2. Daran ändert es nichts, dass das Bundesamt auf Grund der Verurteilung des Beschwerdeführers zutreffend auf Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG verwies, wonach im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin III-VO) auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen ist, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt, weil Paragraph 76, Absatz 2, FPG keine Fluchtgefahr begründet vergleiche VwGH 19.05.2022, Ra 2021/21/0282; 07.04.2022, Ra 2021/21/0187).
  3. Ein Schubhaftbescheid ist rechtswidrig, wenn die im Schubhaftbescheid genannten Gründe die Anordnung der Schubhaft nicht zu tragen vermögen oder wenn die entscheidungswesentlichen Gründe auf ihrerseits unschlüssig begründeten oder – in für das Bundesamt erkennbarer Weise – tatsachenwidrigen Annahmen beruhen (VwGH 05.02.2021, Ro 2020/21/0002; vgl. VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0004), umsomehr, als es sich beim angefochtenen Bescheid (anders als in den VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0007, VwGH 24.2.1995, 95/02/0119, zugrundeliegenden Sachverhalten) um keinen Mandatsbescheid handelt.
  4. Ein Schubhaftbescheid ist rechtswidrig, wenn die im Schubhaftbescheid genannten Gründe die Anordnung der Schubhaft nicht zu tragen vermögen oder wenn die entscheidungswesentlichen Gründe auf ihrerseits unschlüssig begründeten oder – in für das Bundesamt erkennbarer Weise – tatsachenwidrigen Annahmen beruhen (VwGH 05.02.2021, Ro 2020/21/0002; vergleiche VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0004), umsomehr, als es sich beim angefochtenen Bescheid (anders als in den VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0007, VwGH 24.2.1995, 95/02/0119, zugrundeliegenden Sachverhalten) um keinen Mandatsbescheid handelt. In Bezug auf die Überprüfung des Schubhaftbescheides ist das Bundesverwaltungsgericht daher, zumal dem Gesetz keine Verpflichtung zu einer zweiten „Entscheidung in der Sache“ zu entnehmen ist, auf eine reine Kontrolltätigkeit beschränkt, was letztlich darin seinen Ausdruck findet, dass durch § 22a Abs. 1a BFA-VG für Schubhaftbeschwerden das für Maßnahmenbeschwerden geltende Verfahrensrecht für anwendbar erklärt wird. Im Maßnahmenbeschwerdeverfahren stellt sich die Frage einer Sanierung des zu beurteilenden Aktes nämlich regelmäßig nicht (vgl. auch § 28 Abs. 6 VwGVG; VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0007; vgl. auch VwGH 20.12.2013, 2012/21/0182; 14.11.2017, Ra 2017/21/0143; 13.11.2018, Ra 2018/21/0086).In Bezug auf die Überprüfung des Schubhaftbescheides ist das Bundesverwaltungsgericht daher, zumal dem Gesetz keine Verpflichtung zu einer zweiten „Entscheidung in der Sache“ zu entnehmen ist, auf eine reine Kontrolltätigkeit beschränkt, was letztlich darin seinen Ausdruck findet, dass durch Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG für Schubhaftbeschwerden das für Maßnahmenbeschwerden geltende Verfahrensrecht für anwendbar erklärt wird. Im Maßnahmenbeschwerdeverfahren stellt sich die Frage einer Sanierung des zu beurteilenden Aktes nämlich regelmäßig nicht vergleiche auch Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG; VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0007; vergleiche auch VwGH 20.12.2013, 2012/21/0182; 14.11.2017, Ra 2017/21/0143; 13.11.2018, Ra 2018/21/0086). Hat die Behörde (das Gericht) nur über den Schubhaftbescheid und die darauf gegründete, inzwischen aufgehobene Anhaltung des Fremden feststellend abzusprechen, so hatte sie daher – im Rahmen der in der Schubhaftbeschwerde geltend gemachten Beschwerdepunkte – zu prüfen, ob die Anhaltung nach dem Inhalt des Schubhaftbescheides gerechtfertigt war. In diesen Fällen können Begründungs- und Ermittlungsmängel von der Behörde (das Gericht) grundsätzlich nicht mehr saniert werden (VwGH 29.09.2009, 2009/21/0046; vgl. auch 17.07.2008, 2008/21/0407).Hat die Behörde (das Gericht) nur über den Schubhaftbescheid und die darauf gegründete, inzwischen aufgehobene Anhaltung des Fremden feststellend abzusprechen, so hatte sie daher – im Rahmen der in der Schubhaftbeschwerde geltend gemachten Beschwerdepunkte – zu prüfen, ob die Anhaltung nach dem Inhalt des Schubhaftbescheides gerechtfertigt war. In diesen Fällen können Begründungs- und Ermittlungsmängel von der Behörde (das Gericht) grundsätzlich nicht mehr saniert werden (VwGH 29.09.2009, 2009/21/0046; vergleiche auch 17.07.2008, 2008/21/0407). Auf Grund des Umstandes, dass den Annahmen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, der Beschwerdeführer habe sich vor seiner Festnahme untergetaucht im Bundesgebiet aufgehalten und werde weiterhin untergetaucht im Bundesgebiet verbleiben, weder Feststellungen noch Beweiswürdigung zugrunde liegt und beides nicht festgestellt werden konnte, im Fall des Beschwerdeführers keine Fluchtgefahr

§ 76Abs.

3 Z 1, 3 und 6 FPG vorliegt und dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen ist, dass die Fluchtgefahr

§ 76Abs.

3 Z 9 FPG so erheblich war, dass mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden konnte, vermag das Bundesamt das Vorliegen von Schubhaft erfordernder Fluchtgefahr im Falle des Beschwerdeführers im angefochtenen Bescheid nicht zu begründen und es liegt ein wesentlicher Begründungsmangel vor (vgl. VwGH 27.03.2007, 2007/21/0019). Auf Grund des Umstandes, dass den Annahmen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, der Beschwerdeführer habe sich vor seiner Festnahme untergetaucht im Bundesgebiet aufgehalten und werde weiterhin untergetaucht im Bundesgebiet verbleiben, weder Feststellungen noch Beweiswürdigung zugrunde liegt und beides nicht festgestellt werden konnte, im Fall des Beschwerdeführers keine Fluchtgefahr

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 6 FPG vorliegt und dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen ist, dass die Fluchtgefahr

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG so erheblich war, dass mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden konnte, vermag das Bundesamt das Vorliegen von Schubhaft erfo

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