Obsah (10)
§ 28Art. 133§ 81§ 43§ 6§ 135a§ 24§ 118§ 94§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2023 GeschäftszahlW116 2261484-1 Spruch, W116 2261484-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 28Abs. 1 und 2 Z 1 Vw
GVG iVm. § 123 Abs. 1 BDG 1979 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 123, Absatz eins, BDG 1979 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich, er ist Exekutivbeamter der Landespolizeidirektion Vorarlberg und verrichtet seinen Dienst Polizeiinspektion XXXX in der Funktion des
- Stellvertreters des Inspektionskommandanten.
- Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich, er ist Exekutivbeamter der Landespolizeidirektion Vorarlberg und verrichtet seinen Dienst Polizeiinspektion römisch 40 in der Funktion des
- Stellvertreters des Inspektionskommandanten.
- Am 06.12.2021 wurde unter der GZ: PAD/21/02024331/001/VW Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Begehung einer Ordnungsstörung
§ 81SPG erstattet.
Demnach habe er laut Zeugenaussagen am 26.10.2021 auf einer Veranstaltung im offensichtlich alkoholisierten Zustand eine Frau mit dem von ihm getragenen Rucksack gestoßen, diese beschimpft und herumgeschrien, sich geweigert das Veranstaltungsgelände zu verlassen und sie auch nach Intervention der Polizei in seinem besonders rücksichtslosen Verhalten verharrt. 2. Am 06.12.2021 wurde unter der GZ: PAD/21/02024331/001/VW Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Begehung einer Ordnungsstörung
Paragraph 81, SPG erstattet. Demnach habe er laut Zeugenaussagen am 26.10.2021 auf einer Veranstaltung im offensichtlich alkoholisierten Zustand eine Frau mit dem von ihm getragenen Rucksack gestoßen, diese beschimpft und herumgeschrien, sich geweigert das Veranstaltungsgelände zu verlassen und sie auch nach Intervention der Polizei in seinem besonders rücksichtslosen Verhalten verharrt.
- Mit Schreiben vom 23.04.2022 übermittelte die Dienstbehörde die umfangreiche Disziplinaranzeige des BPK XXXX vom 23.02.2022, wegen des Verdachts, er habe seine Dienstpflichten dadurch verletzt, dass er in seiner Freizeit durch besonders rücksichtsloses Verhalten die Ordnung iSd § 81 SPG ungerechtfertigt gestört habe, weshalb ein polizeiliches Einschreiten zur Befriedung der Situation notwendig gewesen sei, an die Bundesdisziplinarbehörde. Beigelegt waren unter anderem die Zeugenaussagen des XXXX (in Folge: Zeuge D), der XXXX (in Folge: Zeugin S) und der XXXX (in Folge: Zeugin T) bzw. ein Amtsvermerk über die telefonische Befragung des Zeugen XXXX (in Folge: Zeuge F), die Gedächtnisprotokolle/Amtsvermerke der einschreitenden Beamten Asp XXXX (in Folge: Asp R), RevInsp XXXX (in Folge: RevInsp F), Asp XXXX (in Folge: Asp H) und Insp XXXX (in Folge: Insp R) zum Vorfall, die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers und die Verwaltungsanzeige betreffend die Ordnungsstörung (§ 81 SPG).
- Mit im Spruch genannten Bescheid vom 19.09.2022, zugestellt am 20.09.2022, leitete die belangte Behörde innerhalb der Verjährungsfristen ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer ein, wegen des Verdachts er habe„am 26.10.2021, in der Zeit zwischen 20:00 und 20:30 Uhr am Herbstmarkt in XXXX stark alkoholisiert durch besonders rücksichtsloses Verhalten die Ordnung ungerechtfertigt gestört, indem er wiederholt mit einem von ihm getragenen Rucksack gegen eine Frau stieß, diese in weiterer Folge beschimpfte, herumschrie, dadurch das Einschreiten der Security-Beamten auslöste und wegen seines Verhaltens vom Festgelände verwiesen werden musste, sich dabei mit seinem Polizeiausweis als Polizist zu erkennen gab, und deshalb seitens der Security-Kräfte die Polizei zur Abklärung der Echtheit des Ausweises hinzugezogen wurde“.Der Beschwerdeführer stehe damit im Verdacht eine Dienstpflichtverletzung
§ 43Abs.
2 BDG 1979 begangen zu haben.Begründend wurden zunächst die Angaben der Zeugen und des Beschwerdeführers ausgeführt. Der Verdacht der Dienstpflichtverletzung ergebe sich aus der vorgelegten Disziplinaranzeige, die gegen den Beschwerdeführer erhobene Verwaltungsanzeige (§ 81 SPG). Die vorliegenden Aussagen der Zeugen – mit Ausnahme jener der Schwägerin des Beschwerdeführers – und die Gedächtnisprotokolle der einschreitenden Beamten erschienen belastbar und würden den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung verstärken. Es bestünden ausreichend Verdachtsmomente für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung.
- Mit Schreiben vom 23.04.2022 übermittelte die Dienstbehörde die umfangreiche Disziplinaranzeige des BPK römisch 40 vom 23.02.2022, wegen des Verdachts, er habe seine Dienstpflichten dadurch verletzt, dass er in seiner Freizeit durch besonders rücksichtsloses Verhalten die Ordnung iSd Paragraph 81, SPG ungerechtfertigt gestört habe, weshalb ein polizeiliches Einschreiten zur Befriedung der Situation notwendig gewesen sei, an die Bundesdisziplinarbehörde. Beigelegt waren unter anderem die Zeugenaussagen des römisch 40 (in Folge: Zeuge D), der römisch 40 (in Folge: Zeugin S) und der römisch 40 (in Folge: Zeugin T) bzw. ein Amtsvermerk über die telefonische Befragung des Zeugen römisch 40 (in Folge: Zeuge F), die Gedächtnisprotokolle/Amtsvermerke der einschreitenden Beamten Asp römisch 40 (in Folge: Asp R), RevInsp römisch 40 (in Folge: RevInsp F), Asp römisch 40 (in Folge: Asp H) und Insp römisch 40 (in Folge: Insp R) zum Vorfall, die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers und die Verwaltungsanzeige betreffend die Ordnungsstörung (Paragraph 81, SPG).,
- Mit im Spruch genannten Bescheid vom 19.09.2022, zugestellt am 20.09.2022, leitete die belangte Behörde innerhalb der Verjährungsfristen ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer ein, wegen des Verdachts er habe, „am 26.10.2021, in der Zeit zwischen 20:00 und 20:30 Uhr am Herbstmarkt in römisch 40 stark alkoholisiert durch besonders rücksichtsloses Verhalten die Ordnung ungerechtfertigt gestört, indem er wiederholt mit einem von ihm getragenen Rucksack gegen eine Frau stieß, diese in weiterer Folge beschimpfte, herumschrie, dadurch das Einschreiten der Security-Beamten auslöste und wegen seines Verhaltens vom Festgelände verwiesen werden musste, sich dabei mit seinem Polizeiausweis als Polizist zu erkennen gab, und deshalb seitens der Security-Kräfte die Polizei zur Abklärung der Echtheit des Ausweises hinzugezogen wurde“., Der Beschwerdeführer stehe damit im Verdacht eine Dienstpflichtverletzung
Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 begangen zu haben., Begründend wurden zunächst die Angaben der Zeugen und des Beschwerdeführers ausgeführt. Der Verdacht der Dienstpflichtverletzung ergebe sich aus der vorgelegten Disziplinaranzeige, die gegen den Beschwerdeführer erhobene Verwaltungsanzeige (Paragraph 81, SPG). Die vorliegenden Aussagen der Zeugen – mit Ausnahme jener der Schwägerin des Beschwerdeführers – und die Gedächtnisprotokolle der einschreitenden Beamten erschienen belastbar und würden den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung verstärken. Es bestünden ausreichend Verdachtsmomente für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung.
- Dagegen richtet sich die vom Beschwerdeführer über seinen rechtlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 17.10.2022 eingebrachte Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer habe sich nichts zu Schulden kommen lassen. Weder sei er stark alkoholisiert noch in irgendeiner Weise jemanden gegenüber aggressiv gewesen oder habe jemanden beleidigt. Die Disziplinarbehörde habe die entlastenden Umstände zu wenig gewürdigt und es unterlassen weitere Zeugen zum Vorfall des „Stoßens“ einzuvernehmen, im Übrigen sei aufgrund des Verwaltungsstrafverfahrens kein disziplinärer Überhang gegeben.
- Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitsamt dem bezugshabenden Verwaltungsakt am 27.10.2022 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen:Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.
- Feststellungen:, Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Der oben dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt. Es besteht ein hinreichend begründeter Verdacht, dass der Beschwerdeführer das ihm hier zum Vorwurf gemachte und oben unter Punkt I/2 beschriebenen Verhalten begangen und damit seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat. Der Sachverhalt ist für das Verfahrensstadium des Einleitungsbeschlusses ausreichend geklärt. Es steht auch unverwechselbar fest, welche konkreten Vorgänge den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bilden. Ebenso haben sich keine offenkundigen Gründe für eine Einstellung ergeben (§ 118 Abs. 1 BDG 1979). Es besteht ein hinreichend begründeter Verdacht, dass der Beschwerdeführer das ihm hier zum Vorwurf gemachte und oben unter Punkt I/2 beschriebenen Verhalten begangen und damit seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat. Der Sachverhalt ist für das Verfahrensstadium des Einleitungsbeschlusses ausreichend geklärt. Es steht auch unverwechselbar fest, welche konkreten Vorgänge den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bilden. Ebenso haben sich keine offenkundigen Gründe für eine Einstellung ergeben (Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979).
- Beweiswürdigung: Der für die Entscheidung relevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorgelegten lückenlosen und ausreichend dokumentierten Aktenlage, dabei insbesondere aus der vorliegenden Disziplinaranzeige des BPK XXXX , vom 23.02.2022, GZ: PAD/21/02302345/001/AA, und den dieser beigelegten im Verfahrensgang dargestellten Dokumenten, welche sich allesamt im Akt befinden. Der für die Entscheidung relevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorgelegten lückenlosen und ausreichend dokumentierten Aktenlage, dabei insbesondere aus der vorliegenden Disziplinaranzeige des BPK römisch 40 , vom 23.02.2022, GZ: PAD/21/02302345/001/AA, und den dieser beigelegten im Verfahrensgang dargestellten Dokumenten, welche sich allesamt im Akt befinden. Der ausreichend begründete Verdacht, dass der Beschwerdeführer die ihm zum Vorwurf gemachte Handlung tatsächlich begangen hat, ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben der Zeugen D, S und F sowie der einschreitenden Beamten Asp R, RevInsp F, Asp H, Insp R. Der Beschwerdeführer wurde sowohl von den Zeugen als auch von den einschreitenden Beamten als alkoholisiert und aufgewühlt beschrieben (Aktenvermerk RevInsp F und Asp H: „augenscheinlich alkoholisiert sowie unbeherrschten Eindruck“; Aktenvermerk telefonische Befragung Zeuge F: „stark alkoholisiert […] sehr aufbrausend“; Aktenvermerk Insp R: „augenscheinlich alkoholisierten und aufgebrachten Eindruck“; Einvernahme Zeuge D: „zwischen mittelstark und stark alkoholisiert […] [d]urch sein Verhalten hat er die Lage eskalieren lassen. Er hat provoziert.“). Die Zeugin S gab an, vom Beschwerdeführer beschimpft worden zu sein. Auch aus den Angaben des Zeugen D und des Asp R ergibt sich, dass es zu Beschimpfungen gekommen ist. Zu dem den Verdacht begründenden Vorfall gab der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme und in der Beschwerde an, die Zeugin S mit seinem Rucksack berührt zu haben, da ein dichtes Gedränge herrschte. Er sei daraufhin von einem Security-Mitarbeiter aufgefordert worden die Weinlaube zu verlassen. Nach dem Eintreffen der Polizei sei es zu einer lautstarken Diskussion gekommen, welche der Umgebungslautstärke geschuldet gewesen sei, jedenfalls sei er nicht stark alkoholisiert gewesen und habe sich weder aggressiv verhalten noch die Zeugin S beschimpft. Er habe sich lediglich als Beamter ausgewiesen, weil er mit dem Vorwurf der Amtsanmaßung konfrontiert gewesen sei. Die Zeugin T gab an, mit dem Beschwerdeführer an der Bar gestanden zu sein, als sich eine Frau aufzuregen begann. Es sei zu einem Streitgespräch gekommen, wobei Schimpfwörter und Beleidigungen nicht gefallen seien. Der Beschwerdeführer sei dann von Security-Mitarbeitern aus der Menge gezogen worden. Sie habe gesagt, er sei Polizist und habe diesen aufgefordert, sich als solcher zu erkennen zu geben, woraufhin dieser seine Karte gezeigt habe. Die Polizei sei dann gekommen und habe alles aufgenommen, sie und der Beschwerdeführer seien dann nachhause gegangen. Sie und der Beschwerdeführer seien leicht angeheitert gewesen. Angesichts der Angaben der Zeugen D, S und F sowie jenen der einschreitenden Beamten vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers die gegen ihn erhobenen Vorwürfe in diesem Verfahrensstadium nicht zu entkräften, auch die Angaben der Zeugin T waren nicht geeignet den auseichend begründeten Verdacht der Verletzung der Dienstpflichten vollständig auszuräumen. Da es sich beim Einleitungsverfahren um ein Verfahren im Verdachtsbereich handelt, bleibt abschließende Klärung des Sachverhalts und der Frage, ob der Beschwerdeführer eine Dienstpflichtverletzung begangen hat, einem in der Sache noch zu führenden Disziplinarverfahren vorbehalten.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 135aAbs.
3 BDG hat das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden, wenn gegen ein Erkenntnis, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde oder wenn die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt gegen ein Erkenntnis Beschwerde erhoben hat. Da hier keine dieser Voraussetzungen zutrifft, ist im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann und es sich nicht um eine komplexe Rechtsfrage handelt.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 135 a, Absatz 3, BDG hat das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden, wenn gegen ein Erkenntnis, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde oder wenn die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt gegen ein Erkenntnis Beschwerde erhoben hat. Da hier keine dieser Voraussetzungen zutrifft, ist im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben.,
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.,
der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann und es sich nicht um eine komplexe Rechtsfrage handelt. Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, zu deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Darüber hinaus liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Gegenstand dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der VwGH hat zu Einleitungsbeschlüssen ausgeführt, dass es sich bei diesen – anders als die Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe eines Beamten bei welcher in der Regel eine Entscheidung über eine zivilrechtliche Streitigkeit iSd Art. 6 Abs. 1 MRK getroffen wird – um vorbereitende verfahrensrechtliche Bescheide handelt, die den Eintritt der Verjährung verhindern, und eine Umgrenzung des Verfahrensgegenstandes und erst eine Voraussetzung für die Entscheidung in der Sache selbst aber keine abschließende Entscheidung darüber darstellen und der Beschuldigte auch nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses die Möglichkeit, alle zu seiner Verteidigung sprechenden Umstände geltend zu machen (VwGH 21.04.2015, 2014/09/0042).Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, zu deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Darüber hinaus liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Gegenstand dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der VwGH hat zu Einleitungsbeschlüssen ausgeführt, dass es sich bei diesen – anders als die Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe eines Beamten bei welcher in der Regel eine Entscheidung über eine zivilrechtliche Streitigkeit iSd Artikel 6, Absatz eins, MRK getroffen wird – um vorbereitende verfahrensrechtliche Bescheide handelt, die den Eintritt der Verjährung verhindern, und eine Umgrenzung des Verfahrensgegenstandes und erst eine Voraussetzung für die Entscheidung in der Sache selbst aber keine abschließende Entscheidung darüber darstellen und der Beschuldigte auch nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses die Möglichkeit, alle zu seiner Verteidigung sprechenden Umstände geltend zu machen (VwGH 21.04.2015, 2014/09/0042). Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu A) 3.2. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des BDG 1979 maßgeblich: „Allgemeine Dienstpflichten § 43.
(1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43,
(1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2)Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
(3)Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren. … Dienstpflichtverletzungen § 91.
(1)Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.Paragraph 91,
(1)Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen. … Einstellung des Disziplinarverfahrens § 118.
(1)Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wennParagraph 118,
(1)Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
- der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
- die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,
- Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
- die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.
(2)Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.
(3)Die Dienstbehörde ist von der Einstellung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu verständigen. … Einleitung § 123.
(1)Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.Paragraph 123,
(1)Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.
(2)Hat die Bundesdisziplinarbehörde die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.
(3)Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses der Bundesdisziplinarbehörde, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Falle der (vorläufigen) Suspendierung ein.“ 3.3. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Rechtslage des BDG 1979 und des LDG 1984 in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (Hinweis E 9.9.1997, 95/09/0243, sowie E 16.9.1998, 96/09/0320), ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH vom 18.12.2012, Zl. 2011/09/0124). In seiner Entscheidung vom 17.02.2015, Zl. 2014/09/0007, hat der VwGH zum Einleitungsbeschluss weiter Folgendes ausgeführt: Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist aber jedenfalls zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind (§ 118 Abs. 1 BDG 1979). Stellt sich nämlich nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses nach § 123 Abs. 2 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2011 heraus, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahren nach § 118 Abs. 1 BDG 1979 vorliegen, so darf das Disziplinarverfahren nicht mehr
§ 118Abs.
1 BDG 1979 eingestellt werden, in einem solchen Fall ist der Beschuldigte hingegen von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen (vor der Dienstrechts-Novelle 2011 trat diese Wirkung erst nach dem Verhandlungsbeschluss ein: vgl. E
- Februar 1998, 95/09/0112; E
- Dezember 2012, 2010/09/0180, dessen Funktion nunmehr vom Einleitungsbeschluss übernommen wird).In seiner Entscheidung vom 17.02.2015, Zl. 2014/09/0007, hat der VwGH zum Einleitungsbeschluss weiter Folgendes ausgeführt: Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist aber jedenfalls zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind (Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979). Stellt sich nämlich nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses nach Paragraph 123, Absatz 2, BDG 1979 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011 heraus, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahren nach Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 vorliegen, so darf das Disziplinarverfahren nicht mehr
Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 eingestellt werden, in einem solchen Fall ist der Beschuldigte hingegen von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen (vor der Dienstrechts-Novelle 2011 trat diese Wirkung erst nach dem Verhandlungsbeschluss ein: vergleiche E
- Februar 1998, 95/09/0112; E
- Dezember 2012, 2010/09/0180, dessen Funktion nunmehr vom Einleitungsbeschluss übernommen wird). Da es sich beim Einleitungsbeschluss um eine Entscheidung im Verdachtsbereich handelt, muss die darin enthaltene rechtliche Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens noch keine abschließende sein (VwGH vom 31.01.2001, Zl. 2000/09/0144). Die Begründung des Einleitungsbeschlusses ist auf die Zusammenfassung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Darlegung der für die getroffene Entscheidung im jeweiligen Gegenstand maßgeblichen Gründe beschränkt; beim Einleitungsbeschluss geht es um die Frage, ob in Bezug auf einen konkret umschriebenen Sachverhalt ein hinreichender Verdacht für das Vorliegen einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung gegeben ist, oder ob allenfalls (offenkundige) Gründe für die sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen (VwGH vom 01.07.1998, Zl. 97/09/0095 mit Hinweis auf E 25.6.1992, 91/09/0190). Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. § 118 Abs. 1 BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056).Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056). Auf Grundlage des in der Disziplinaranzeige der Dienstbehörde dargestellten und durch entsprechende Beweismittel gestützten Sachverhalts, kann keine Rechtswidrigkeit darin erblickt werden, dass die belangte Behörde deswegen ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet hat. Wie sich aus der entsprechenden Gesetzesstelle, der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung nämlich unmissverständlich ergibt (vgl. § 43 Abs. 2 BDG 1979), sind Beamte verpflichtet, in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Demnach kann auch außerdienstliches Verhalten eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 darstellen.Auf Grundlage des in der Disziplinaranzeige der Dienstbehörde dargestellten und durch entsprechende Beweismittel gestützten Sachverhalts, kann keine Rechtswidrigkeit darin erblickt werden, dass die belangte Behörde deswegen ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet hat. Wie sich aus der entsprechenden Gesetzesstelle, der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung nämlich unmissverständlich ergibt vergleiche Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979), sind Beamte verpflichtet, in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Demnach kann auch außerdienstliches Verhalten eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 darstellen. Der VwGH hat dazu insbesondere ausgeführt (VwGH 26.01.2012, 2011/09/0181): „Bei Rechtsverletzungen, die außer Dienst oder ohne Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit erfolgen, ist grundsätzlich darauf abzustellen, ob der Schutz des betreffenden Rechtsgutes zu den Berufspflichten des Beamten gehört. Damit wird der Forderung Rechnung getragen, § 43 Abs. 2 BDG 1979 wolle in das außerdienstliche Verhalten des Beamten nur "in besonders krassen Fällen" eingreifen. Der damit gewählte Bezugspunkt führt dazu, dass etwa an das Verhalten von Kriminalbeamten insoweit besonders qualifizierte Anforderungen gestellt werden, als diese im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben in der Regel zum Schutz von Verletzungen des gesamten StGB (also auch der §§ 81 und 88 StGB, deren Tatbestände in beträchtlichem Maß durch Vorfälle beim (alkoholbeeinträchtigten) Lenken von Kraftfahrzeugen erfüllt werden) berufen sind und von ihnen zu erwarten ist, dass sie die darin geschützten Rechtsgüter nicht verletzen. Aber auch Ermittlungstätigkeiten im Dienste der StVO 1960 zählen zu den Aufgaben eines Kriminalbeamten. Ein Kriminalbeamter, der dennoch schuldhaft in alkoholbeeinträchtigtem Zustand ein Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr lenkt und in diesem Zustand einen Verkehrsunfall verursacht, vereitelt schon im Hinblick auf diesen Teilaspekt des Schuldspruches die vom Gesetzgeber zur Herabminderung der Verkehrsunfälle verfolgten Ziele. Hinzu kommt, dass ein Verhalten außer Dienst aufgrund der besonderen Aufgaben des Beamten die Bedingungen für die Annahme einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 erfüllen kann, wenn diese Umstände in ihrer Art, Ausgestaltung und Gewichtung einem besonderen Funktionsbezug vergleichbar sind. Eine solche Konstellation, die einem besonderen Funktionsbezug gleichkommt, wird vor allem dann gegeben sein, wenn aufgrund von Auswirkungen des außerdienstlichen Verhaltens der Beamte in der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit beeinträchtigt ist.“Der VwGH hat dazu insbesondere ausgeführt (VwGH 26.01.2012, 2011/09/0181): „Bei Rechtsverletzungen, die außer Dienst oder ohne Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit erfolgen, ist grundsätzlich darauf abzustellen, ob der Schutz des betreffenden Rechtsgutes zu den Berufspflichten des Beamten gehört. Damit wird der Forderung Rechnung getragen, Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 wolle in das außerdienstliche Verhalten des Beamten nur "in besonders krassen Fällen" eingreifen. Der damit gewählte Bezugspunkt führt dazu, dass etwa an das Verhalten von Kriminalbeamten insoweit besonders qualifizierte Anforderungen gestellt werden, als diese im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben in der Regel zum Schutz von Verletzungen des gesamten StGB (also auch der Paragraphen 81 und 88 StGB, deren Tatbestände in beträchtlichem Maß durch Vorfälle beim (alkoholbeeinträchtigten) Lenken von Kraftfahrzeugen erfüllt werden) berufen sind und von ihnen zu erwarten ist, dass sie die darin geschützten Rechtsgüter nicht verletzen. Aber auch Ermittlungstätigkeiten im Dienste der StVO 1960 zählen zu den Aufgaben eines Kriminalbeamten. Ein Kriminalbeamter, der dennoch schuldhaft in alkoholbeeinträchtigtem Zustand ein Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr lenkt und in diesem Zustand einen Verkehrsunfall verursacht, vereitelt schon im Hinblick auf diesen Teilaspekt des Schuldspruches die vom Gesetzgeber zur Herabminderung der Verkehrsunfälle verfolgten Ziele. Hinzu kommt, dass ein Verhalten außer Dienst aufgrund der besonderen Aufgaben des Beamten die Bedingungen für die Annahme einer Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 erfüllen kann, wenn diese Umstände in ihrer Art, Ausgestaltung und Gewichtung einem besonderen Funktionsbezug vergleichbar sind. Eine solche Konstellation, die einem besonderen Funktionsbezug gleichkommt, wird vor allem dann gegeben sein, wenn aufgrund von Auswirkungen des außerdienstlichen Verhaltens der Beamte in der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit beeinträchtigt ist.“ Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen bei einer Veranstaltung in einem stark alkoholisierten Zustand Dritte beschimpft und angeschrien zu haben, sich auf Aufforderung die Veranstaltung zu verlassen als Polizist zu erkennen gegeben zu haben und auch nach Einschreiten der Polizei in seinem Verhalten verharrt zu sein und weiter provoziert zu haben. Das zum Vorwurf gemachte Verhalten begründete objektiv den Verdacht der Verwaltungsübertretung der Ordnungsstörung nach § 81 SPG und berechtigt auch grundsätzlich zur Annahme einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG 1979, da es geeignet ist das Vertrauen der Öffentlichkeit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben der Polizei zu beeinträchtigen, zumal gerade die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zu den innersten Aufgaben eines Exekutivbeamten gehört. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen bei einer Veranstaltung in einem stark alkoholisierten Zustand Dritte beschimpft und angeschrien zu haben, sich auf Aufforderung die Veranstaltung zu verlassen als Polizist zu erkennen gegeben zu haben und auch nach Einschreiten der Polizei in seinem Verhalten verharrt zu sein und weiter provoziert zu haben. Das zum Vorwurf gemachte Verhalten begründete objektiv den Verdacht der Verwaltungsübertretung der Ordnungsstörung nach Paragraph 81, SPG und berechtigt auch grundsätzlich zur Annahme einer Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979, da es geeignet ist das Vertrauen der Öffentlichkeit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben der Polizei zu beeinträchtigen, zumal gerade die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zu den innersten Aufgaben eines Exekutivbeamten gehört. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vermeint, dass aufgrund des wegen des Vorfalls anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens kein disziplinärer Überhang gegeben sei so ist dieser auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach § 43 Abs. 2 BDG auf einen spezifisch dienstrechtlichen Aspekt abstellt, der von keinem Tatbestand eines anderen Strafrechtsbereiches wahrgenommen wird, sodass ein „disziplinärer Überhang“ immer vorliegt (VwGH 07.04.1999, 98/09/0235). Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vermeint, dass aufgrund des wegen des Vorfalls anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens kein disziplinärer Überhang gegeben sei so ist dieser auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach Paragraph 43, Absatz 2, BDG auf einen spezifisch dienstrechtlichen Aspekt abstellt, der von keinem Tatbestand eines anderen Strafrechtsbereiches wahrgenommen wird, sodass ein „disziplinärer Überhang“ immer vorliegt (VwGH 07.04.1999, 98/09/0235). Anhaltspunkte für das offensichtliche Vorliegen von allfälligen Einstellungsgründen sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Insbesondere ist keine Verjährung der Dienstpflichtverletzung eingetreten, da die in § 94 Abs. 1 BDG 1979 genannten Fristen aufgrund des offenen Verwaltungsverfahren, welches sich auf das selbe Verhalten bezieht welches den Verdacht der Dienstpflichtverletzung begründete,
§ 94Abs.
2 Z 5 leg. cit. gehemmt sind. Anhaltspunkte für das offensichtliche Vorliegen von allfälligen Einstellungsgründen sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Insbesondere ist keine Verjährung der Dienstpflichtverletzung eingetreten, da die in Paragraph 94, Absatz eins, BDG 1979 genannten Fristen aufgrund des offenen Verwaltungsverfahren, welches sich auf das selbe Verhalten bezieht welches den Verdacht der Dienstpflichtverletzung begründete,
Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 5, leg. cit. gehemmt sind. Die belangte Behörde hat den beschwerdegegenständlichen Einleitungsbeschluss zu Recht erlassen, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben umfassend dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf die unter A) zitierte Rechtsprechung stützen.Zu B) Unzulässigkeit der Revision:,
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.,
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen., Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben umfassend dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf die unter A) zitierte Rechtsprechung stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W116.2261484.1.00