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{'item': 'W137 2254048-1'}

Obsah (12)Art. 133Art. 130§ 6§ 27§ 24§ 58§ 17§ 31§ 28§ 13§ 33§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2023 GeschäftszahlW137 2254048-1 Spruch, W137 2254048-1/13E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schreiben vom 03.02.2022 brachte der Beschwerdeführer bei der Datenschutzbehörde einen Antrag auf Erlassung eines Mandatsbescheides ein, mit dem dem Bundesminister für Finanzen die Verarbeitung und Weiterleitung ihn betreffender personenbezogener Daten an den „ XXXX -Untersuchungsausschuss“ untersagt bzw. in eventu vorübergehend beschränkt werden sollte.
  2. Mit Schreiben vom 03.02.2022 brachte der Beschwerdeführer bei der Datenschutzbehörde einen Antrag auf Erlassung eines Mandatsbescheides ein, mit dem dem Bundesminister für Finanzen die Verarbeitung und Weiterleitung ihn betreffender personenbezogener Daten an den „ römisch 40 -Untersuchungsausschuss“ untersagt bzw. in eventu vorübergehend beschränkt werden sollte.
  3. Mit Bescheid vom 14.02.2022, GZ: D124.0215/22, 2022-0.110.807, wies die Datenschutzbehörde den Antrag des Beschwerdeführers ab. Begründend führte sie im Wesentlichen aus: Die Zuständigkeit der Datenschutzbehörde beschränke sich – der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs folgend – auf die ex-post-Kontrolle der Vorlagepflicht an einen Untersuchungsausschuss. Eine ex-ante-Kontrolle, wie vom Beschwerdeführer angestrebt, sei hingegen unzulässig. Darüber hinaus liege die unmittelbare Gefährdung der schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Beschwerdeführers nicht in der verfahrensgegenständlichen Datenverarbeitung. Die Zulässigkeit eines Mandatsbescheids setze jedoch eine zu befürchtende Gefährdung durch den Antragsgegner und Verantwortlichen iSd Art. 4 Z 7 DSGVO voraus. Die Abweisung erfolge nicht in Form eines Mandatsbescheids, da die Voraussetzung der Gefahr im Verzug nicht erfüllt sei.Die Zuständigkeit der Datenschutzbehörde beschränke sich – der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs folgend – auf die ex-post-Kontrolle der Vorlagepflicht an einen Untersuchungsausschuss. Eine ex-ante-Kontrolle, wie vom Beschwerdeführer angestrebt, sei hingegen unzulässig. Darüber hinaus liege die unmittelbare Gefährdung der schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Beschwerdeführers nicht in der verfahrensgegenständlichen Datenverarbeitung. Die Zulässigkeit eines Mandatsbescheids setze jedoch eine zu befürchtende Gefährdung durch den Antragsgegner und Verantwortlichen iSd Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO voraus. Die Abweisung erfolge nicht in Form eines Mandatsbescheids, da die Voraussetzung der Gefahr im Verzug nicht erfüllt sei.
  4. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 28.02.2022 eine „Vorstellung“ ein. Begründend führte er im Wesentlichen aus: Aus Sicht des Beschwerdeführers liege ein Mandatsbescheid vor, daher sei die „Vorstellung“ zulässig. Eine Beschwerde werde gesondert eingebracht. Nicht erst die Übermittlung der verfahrensgegenständlichen Daten, sondern schon die Verarbeitung durch den Bundesminister für Finanzen sei unzulässig. Dass Gefahr im Verzug vorliege, habe der Beschwerdeführer in seinem Antrag eingehend dargelegt.
  5. Mit Bescheid vom 04.03.2022, GZ: D124.0215/22, 2022-0.163.553, wies die Datenschutzbehörde die „Vorstellung“ des Beschwerdeführers zurück. Begründend führte sie im Wesentlichen aus: Bei dem vom Beschwerdeführer bekämpften Bescheid handle es sich nicht um einen Mandatsbescheid. Eine Umdeutung in eine Beschwerde scheide aufgrund der ausdrücklichen Bezeichnung als „Vorstellung“ und des expliziten Ausschlusses einer Umdeutung aus. Die „Vorstellung“ sei unzulässig.
  6. Gegen den Bescheid vom 14.02.2022, GZ: D124.0215/22, 2022-0.110.807, erhob der Beschwerdeführer am 14.03.2022 fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er im Wesentlichen aus: Die verfahrensgegenständliche Datenverarbeitung sei materiell rechtswidrig und es liege Gefahr im Verzug vor, sodass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Mandatsbescheids vorlägen. Es liege eine unzulässige, überschießende Beweisanforderung zur Einholung völlig irrelevanter Erkundungsbeweise vor. Die gesetzliche Bestimmtheitsanforderung sei nicht erfüllt. Es sei kein Erlaubnistatbestand iSd Art. 6 DSGVO erfüllt und die in Art. 5 Abs. 1 DSGVO normierten Grundsätze würden durch die geforderte Datenverarbeitung verletzt werden. Es liege der begründete Verdacht der Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Grundrecht auf Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten vor. Zudem bestehe Gefahr im Verzug. Weiters sei der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden und die Datenschutzbehörde habe sich nicht mit seinem Eventualbegehren auseinandergesetzt.Die verfahrensgegenständliche Datenverarbeitung sei materiell rechtswidrig und es liege Gefahr im Verzug vor, sodass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Mandatsbescheids vorlägen. Es liege eine unzulässige, überschießende Beweisanforderung zur Einholung völlig irrelevanter Erkundungsbeweise vor. Die gesetzliche Bestimmtheitsanforderung sei nicht erfüllt. Es sei kein Erlaubnistatbestand iSd Artikel 6, DSGVO erfüllt und die in Artikel 5, Absatz eins, DSGVO normierten Grundsätze würden durch die geforderte Datenverarbeitung verletzt werden. Es liege der begründete Verdacht der Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Grundrecht auf Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten vor. Zudem bestehe Gefahr im Verzug. Weiters sei der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden und die Datenschutzbehörde habe sich nicht mit seinem Eventualbegehren auseinandergesetzt.
  7. Mit Schreiben vom 14.04.2022 übermittelte die Datenschutzbehörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht.
  8. Mit Schreiben vom 12.01.2023 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht – kurz vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit, den verfahrensleitenden Antrag mit Schriftsatz an die Datenschutzbehörde vom selben Tag zurückgezogen zu haben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Der Beschwerdeführer hat seinen verfahrensleitenden Antrag vom 03.02.2022 mit Schreiben vom 12.01.2023 zurückgezogen.
  10. Beweiswürdigung: Die Feststellung zur Zurückziehung des verfahrensleitenden Antrags vom 03.02.2022 ergibt sich aus dem Gerichtsakt und ist unstrittig.
  11. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 27Abs.

1 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

§ 24Abs.

7 leg.cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde.

§ 27Abs.

2 erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 27, Absatz eins, DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

, Paragraph 24, Absatz 7, leg.cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde.

Paragraph 27, Absatz 2, erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.2.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) I.Zu A) römisch eins. 3.3.

§ 13Abs.

7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. 3.3.

Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht ist in diesem Fall angehalten, den bekämpften Bescheid (ersatzlos) zu beheben (vgl. VwGH 25.06.2021, Ro 2019/05/0018, mwN).Die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht ist in diesem Fall angehalten, den bekämpften Bescheid (ersatzlos) zu beheben vergleiche VwGH 25.06.2021, Ro 2019/05/0018, mwN). Im Fall der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags hat die Berufungsbehörde den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben. Dies gilt auch im Falle einer Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags auch noch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens betreffend einen Bescheid nach dem AVG (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 13 Rz 42 mwN). Anhaltspunkte für eine andere Betrachtung von Bescheiden der Datenschutzbehörde ergeben sich nach derzeitiger hM nicht.Im Fall der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags hat die Berufungsbehörde den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben. Dies gilt auch im Falle einer Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags auch noch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens betreffend einen Bescheid nach dem AVG (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 13, Rz 42 mwN). Anhaltspunkte für eine andere Betrachtung von Bescheiden der Datenschutzbehörde ergeben sich nach derzeitiger hM nicht. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer seinen verfahrenseinleitenden Antrag vom 03.02.2022 mit Schreiben vom 12.01.2023 zurückgezogen. Mit der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags ist die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des gegenständlichen Bescheids nachträglich weggefallen, sodass der bekämpfte Bescheid vom Bundesverwaltungsgericht

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG ersatzlos zu beheben war.Mit der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags ist die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des gegenständlichen Bescheids nachträglich weggefallen, sodass der bekämpfte Bescheid vom Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos zu beheben war. Zu A) II. Zu A) römisch zwei. 3.

  1. Eine Einstellung steht am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers in Betracht kommen, dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018], § 28 VwGVG mit Verweis auf Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd § 28 VwGVG; vgl. auch VwGH 31.01.2018, Ra 2018/10/0022: „Hinsichtlich der […] erteilten Bewilligung lag das Rechtsschutzbedürfnis der Amtsrevisionswerberin im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde […] hingegen zwar noch vor, es war aber im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Beschlusses weggefallen. Das Beschwerdeverfahren wäre insoweit vom Verwaltungsgericht einzustellen und nicht zurückzuweisen gewesen.“).3.
  2. Eine Einstellung steht am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers in Betracht kommen, dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018], Paragraph 28, VwGVG mit Verweis auf Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd Paragraph 28, VwGVG; vergleiche auch VwGH 31.01.2018, Ra 2018/10/0022: „Hinsichtlich der […] erteilten Bewilligung lag das Rechtsschutzbedürfnis der Amtsrevisionswerberin im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde […] hingegen zwar noch vor, es war aber im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Beschlusses weggefallen. Das Beschwerdeverfahren wäre insoweit vom Verwaltungsgericht einzustellen und nicht zurückzuweisen gewesen.“). Da es dem VwGVG an einer Regelung mangelt, wann ein Verfahren einzustellen ist, ist ein Beschwerdeverfahren, in dem ein Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr vorweisen kann, aufgrund der dargelegten Überlegungen in Anlehnung an § 33 Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) einzustellen: Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass die Überlegungen über das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses als Voraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden können (VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014; 28.01.2016, Ra 2015/11/0027).Da es dem VwGVG an einer Regelung mangelt, wann ein Verfahren einzustellen ist, ist ein Beschwerdeverfahren, in dem ein Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr vorweisen kann, aufgrund der dargelegten Überlegungen in Anlehnung an Paragraph 33, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) einzustellen: Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass die Überlegungen über das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses als Voraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden können (VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014; 28.01.2016, Ra 2015/11/0027). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist

§ 33Abs. 1 Vw

GG eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt (VwGH 21.11.2018, Ro 2018/03/0004, mwN). Das Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung des Einzelnen keinen Unterschied macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles keinen objektiven Nutzen hat (VwGH 30.06.2016, Ro 2016/21/0008).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist

Paragraph 33, Absatz eins, VwGG eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt (VwGH 21.11.2018, Ro 2018/03/0004, mwN). Das Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung des Einzelnen keinen Unterschied macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles keinen objektiven Nutzen hat (VwGH 30.06.2016, Ro 2016/21/0008). Die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides bewirkt, dass der Erledigungsanspruch des Beschwerdeführers nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Die Beschwerde ist nicht mehr geeignet, das angestrebte Rechtsschutzziel zu erreichen. Folglich war die Beschwerde

§ 31Abs. 1 Vw

GVG iVm Art. 132 Abs. 1 B-VG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Beschwerdeverfahren

§ 28Abs. 1 i

Vm § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen.Folglich war die Beschwerde

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Artikel 132, Absatz eins, B-VG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Beschwerdeverfahren

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG einzustellen. Da der angefochtene Bescheid zu beheben war, konnte von einer Verhandlung

§ 24Abs. 2 Z. 2 Vw

GVG abgesehen werden.Da der angefochtene Bescheid zu beheben war, konnte von einer Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W137.2254048.1.01

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.