GVG abgewiesen. römisch zwei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. III.
GVG iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch drei.
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer, XXXX , (in der Folge: BF) ein indischer Staatsangehöriger, reiste spätestens im Februar 2020 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.01.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Beschwerdeführer, römisch 40 , (in der Folge: BF) ein indischer Staatsangehöriger, reiste spätestens im Februar 2020 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.01.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) leitete daraufhin ein Konsultationsverfahren mit Italien ein. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.05.2021 wurde festgestellt, dass für die Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz Italien zuständig sei.
1 Z. 1 FPG wurde gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung angeordnet. Der Bescheid erwuchs mit 04.06.2021 erstinstanzlich in Rechtskraft.Das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) leitete daraufhin ein Konsultationsverfahren mit Italien ein. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.05.2021 wurde festgestellt, dass für die Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz Italien zuständig sei.
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG wurde gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung angeordnet. Der Bescheid erwuchs mit 04.06.2021 erstinstanzlich in Rechtskraft. Am 22.06.2021 wurde der BF festgenommen, in ein Polizeianhaltezentrum eingeliefert, in Verwaltungsverwahrungshaft genommen und vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Die Einvernahme gestaltete sich dabei auszugsweise wie folgt: „(…) LA: Wollen Sie zu dem Sachverhalt etwas sagen? VP: Im Jänner habe ich zu den Behörden gesagt, dass ich freiwillig nach Italien zurückkehren möchte. Ich bin hier nur auf Besuch. Meine Schwester und Bruder leben in Österreich. Durch die Pandemie habe ich es nicht geschafft auszureisen. (…) LA: Sind Sie gesund und können Sie dieser Einvernahme folgen? VP: Ja, ich will zurückkehren. LA: Wann sind Sie im Bundesgebiet eingereist? VP: Ich bin seit ca. einem Jahr in Österreich. LA: Verfügen Sie über Dokumente? VP: Ich habe einen Reisepass und ein italienisches Visum. Mein Visum ist abgelaufen, aber ich habe einen Verlängerungszettel. LA: Wo befindet sich Ihr Reisepass? VP: Bei der Einvernahme nach meine Asylantragstellung sind die Dokumente abgenommen und sichergestellt worden. LA: Wie viel Geld hatten Sie bei Ihrer Einreise, wie viel Bargeld haben Sie jetzt? VP: Jetzt habe ich zu Hause etwa 400 bis 500 Euro. Bei der Einreise hatte ich 500 bis 700 Euro. LA: Was war der Zweck Ihrer Einreise? VP: Meine Schwester hat ein Baby auf die Welt gebracht und deswegen bin ich zu Besuch gekommen. LA: Wie bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt? VP: Ich arbeite als Zeitungszusteller. LA: Wie sind Sie nach Österreich eingereist? VP: Ich bin mit dem Flugzeug gekommen. LA: Wo waren Sie bis zu Ihrer Festnahme aufhältig? VP: Manchmal habe ich bei meiner Schwester gewohnt, manchmal bei meinem Freund. LA: Machen Sie Angaben zu Ihren persönlichen Verhältnissen. VP: Ich bin verheiratet, habe aber keine Kinder. Derzeit läuft ein Scheidungsverfahren. LA: Haben Sie Angehörige in Österreich? VP: Meine Schwester heißt XXXX . Sie ist am XXXX geboren. Sie hat einen Aufenthaltstitel. Mein Bruder hat auch ein Visum, er ist Taxifahrer. Er heißt XXXX . Er ist am XXXX geboren.VP: Meine Schwester heißt römisch 40 . Sie ist am römisch 40 geboren. Sie hat einen Aufenthaltstitel. Mein Bruder hat auch ein Visum, er ist Taxifahrer. Er heißt römisch 40 . Er ist am römisch 40 geboren. LA: Welche Ihrer Familienangehörigen leben in Indien? VP: Meine Eltern und ein weiterer Bruder sind in Indien. (…) LA: Haben Sie alles verstanden und haben Sie noch Fragen? VP: Ja, ich habe alles verstanden. Ich möchte freiwillig ausreisen. (…)“ Nach einer daraufhin durchgeführten Wohnsitzüberprüfung wurde der BF am 23.06.2021 neuerlich vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Die Einvernahme gestaltete sich auszugsweise wie folgt: „(…) Auf Basis einer angeordneten Wohnsitzüberprüfung wurden Sie am 23.06.2021 zu Ihrer behördlich gemeldeten Adresse verbracht. Aus dem Bericht der LPD XXXX geht hervor, dass nicht eindeutig eruiert werden konnte, ob Sie an dieser Wohnadresse tatsächlich aufhältig sind. Mit keinem der 7 Schlüssel auf Ihrem Schlüsselbund konnte die Wohnungstüre geöffnet werden. Sie gaben an, dass Sie über keinen Schlüssel für die Wohnung verfügen. Die Wohnsitzüberprüfung verlief somit negativ.„(…) Auf Basis einer angeordneten Wohnsitzüberprüfung wurden Sie am 23.06.2021 zu Ihrer behördlich gemeldeten Adresse verbracht. Aus dem Bericht der LPD römisch 40 geht hervor, dass nicht eindeutig eruiert werden konnte, ob Sie an dieser Wohnadresse tatsächlich aufhältig sind. Mit keinem der 7 Schlüssel auf Ihrem Schlüsselbund konnte die Wohnungstüre geöffnet werden. Sie gaben an, dass Sie über keinen Schlüssel für die Wohnung verfügen. Die Wohnsitzüberprüfung verlief somit negativ. LA: Bitte nehmen Sie zu diesem Sachverhalt Stellung! VP: Die Polizei hat mich begleitet, wir waren dort. Ich habe der Polizei erzählt, dass ich erst eine Woche an dieser Adresse bin. Die anderen Mitbewohner waren in der Arbeit. Ich habe mich am 16.06.2021 gemeldet, aber den Schlüssel habe ich noch nicht bekommen. LA: Wie kommen Sie in diese Wohnung? VP: Ich weiß um wie viel Uhr meine Mitbewohner kommen. Dann telefoniere ich mit einem von diesen und der macht mir auf. Sie arbeiten in der Nacht und auch am Tag. Die 7 Schlüssel in meinen Effekten gehören zu meinem Arbeitsplatz. Diese Schlüssel habe ich von meiner Firma bekommen. (…) LA: Haben Sie alles verstanden und haben Sie noch Fragen? VP: Kann mein Rechtsanwalt für mich noch etwas machen? Ich kann hier in Schubhaft nicht bleiben. Ich habe bei der Polizei die Wahrheit gesagt. Sie haben mich mitgenommen und dort war niemand. Ich kann auch zu meiner Schwester gehen und dort werde ich leben bis ich ausreise. (…)“ Im Anschluss an die Einvernahme wurde der BF in Schubhaft genommen. In der Folge wurde auf Basis des mit Italien geführten Konsultationsverfahrens zunächst für den 07.07.2021 ein Flug nach Italien geplant. Dieser wurde jedoch mit 30.06.2021 von Italien abgelehnt und konnte somit nicht stattfinden. Einlangend mit 01.07.2021 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung die gegenständliche Schubhaftbeschwerde. Im Wesentlichen wurden darin die Verletzung von Verfahrensvorschriften, die Möglichkeit der Unterkunftnahme bei den Geschwistern des BF sowie im Rahmen der Grundversorgung, das Nichtvorliegen erheblicher Fluchtgefahr, die Unverhältnismäßigkeit der Haft sowie die Rückkehrwilligkeit des BF geltend gemacht und die Nichtanwendung gelinderer Mittel gerügt. Beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF und beantragter Zeugen durchzuführen; auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei, sowie, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen würden und der belangten Behörde den Ersatz der Barauslagen, für die der BF aufzukommen habe (Eingabegebühr in Höhe von EUR 30,00), aufzuerlegen. Der BF wurde am 01.07.2021, 15:35 Uhr, aus der Schubhaft entlassen. Mit Schriftsatz vom 02.07.2021 erstattete die belangte Behörde Stellungnahme, beantragte die Abweisung der Beschwerde sowie Kostenersatz im gesetzlichen Ausmaß und führte – nach Wiedergabe des Verfahrensganges – im Wesentlichen aus wie folgt: „Der Beschwerde ist entgegen zu halten, dass er bis zu seiner Festnahme unbekannten Aufenthaltes und somit nicht greifbar war. Es wurde ihm die Möglichkeit gegeben, dass er gegenüber den Beamten der LPD XXXX sowie auch dem BFA seine tatsächliche Adresse wo er wohnhaft ist mitteilt. Es wurde eine Wohnsitzüberprüfung gemacht und konnte auch kein passender Schlüssel gefunden werden, obwohl sieben vorhanden waren. „Der Beschwerde ist entgegen zu halten, dass er bis zu seiner Festnahme unbekannten Aufenthaltes und somit nicht greifbar war. Es wurde ihm die Möglichkeit gegeben, dass er gegenüber den Beamten der LPD römisch 40 sowie auch dem BFA seine tatsächliche Adresse wo er wohnhaft ist mitteilt. Es wurde eine Wohnsitzüberprüfung gemacht und konnte auch kein passender Schlüssel gefunden werden, obwohl sieben vorhanden waren. Es war bereits ein Flugtermin für 07.07.2021 nach Italien vorhanden, jedoch haben mit 30.06.2021 die italienischen Behörden die Überstellung abgelehnt. Da der Schubhaftgrund somit weggefallen ist und derzeit nicht bekannt ist wann der BF nach Italien überstellt werden kann bzw. die italienischen Behörden es wieder zulassen ihn zu übernehmen, wurde er am 01.07.2021 aus der Schubhaft entlassen. Bis zu diesem Zeitpunkt war der Sicherungsbedarf gegeben.“ Mit Schriftsatz vom 30.01.2023 erstattete die rechtliche Vertretung des BF daraufhin ebenfalls Stellungnahme und führte auszugsweise aus wie folgt: „(…) In diesem Zusammenhang wird auf das bisherige Beschwerdevorbringen verwiesen. Es bestand zu keinem Zeitpunkt Fluchtgefahr und/oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Als Indiz dafür ist insbesondere die Vorgehensweise der belangten Behörde zu werten. So entließ sie den BF am 01.07.2021, gut eine Stunde nach Einlagen der Beschwerde. Mittlerweile wurde bereits die Abschiebung des BF durchgeführt. Die Anordnung der Schubhaft sowie die Anhaltung in Schubhaft für den in der Beschwerde bezeichneten Zeitraum waren rechtswidrig. (…)“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:, römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und den allgemeinen Voraussetzungen für die Schubhaft: 1.1.1. Der volljährige BF, ein Staatsangehöriger Indiens, besaß weder die österreichische Staatsbürgerschaft, noch war er in Österreich asylberechtigt oder subsidiär schutzberechtigt. Er war Fremder iSd FPG. 1.1.2. Der BF war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.1.3. Der BF war gesund und haftfähig. 1.1.4. Am 22.06.2021 wurde der BF durch Beamte einer LPD einer Personenkontrolle unterzogen. Dabei wurde sein unrechtmäßiger Aufenthalt in Österreich festgestellt, der BF festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum verbracht. Über den BF wurde mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 23.06.2021
Vm § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG und § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung des Überstellungsverfahrens verhängt. Der BF befand sich von 23.06.2021 bis zu seiner Entlassung am 01.07.2021 in Schubhaft.1.1.4. Am 22.06.2021 wurde der BF durch Beamte einer LPD einer Personenkontrolle unterzogen. Dabei wurde sein unrechtmäßiger Aufenthalt in Österreich festgestellt, der BF festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum verbracht. Über den BF wurde mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 23.06.2021
, Absatz eins und 2 Dublin-III-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG und Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zur Sicherung des Überstellungsverfahrens verhängt. Der BF befand sich von 23.06.2021 bis zu seiner Entlassung am 01.07.2021 in Schubhaft. 1.
1 FPG wurde gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen. Der Bescheid erwuchs mit 04.06.2021 erstinstanzlich in Rechtskraft.1.2.4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.05.2021 wurde festgestellt, dass für die Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz Italien zuständig sei.
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG wurde gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen. Der Bescheid erwuchs mit 04.06.2021 erstinstanzlich in Rechtskraft. 1.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,,
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
dieser Verordnung durchgeführt wird. Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren
dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung
Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.
Abs 2 Z 3 FPG darf Schubhaft nur angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin Verordnung vorliegen.
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG darf Schubhaft nur angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin Verordnung vorliegen. Nach Abs. 2 des Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO ist für die Zulässigkeit der Haft zur Sicherstellung eines Überstellungsverfahrens erhebliche Fluchtgefahr nötig, deren Vorliegen auf Basis einer Einzelfallprüfung festzustellen ist. Zudem muss die Haft verhältnismäßig sein und dürfen sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.Nach Absatz 2, des Artikel 28, Absatz 2, Dublin-III-VO ist für die Zulässigkeit der Haft zur Sicherstellung eines Überstellungsverfahrens erhebliche Fluchtgefahr nötig, deren Vorliegen auf Basis einer Einzelfallprüfung festzustellen ist. Zudem muss die Haft verhältnismäßig sein und dürfen sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
3 FPG liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei sind insbesondere die Kriterien des § 76 Abs 3 Z 1 bis 9 zu berücksichtigen.
Paragraph 76, Absatz 3, FPG liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei sind insbesondere die Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins bis 9 zu berücksichtigen. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die belangte Behörde zu Recht von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr ausgegangen ist: Das BFA stützte den angefochtenen Mandatsbescheid auf die Ziffern 1, 3, 6 lit. a bis c und 9 leg cit.Das BFA stützte den angefochtenen Mandatsbescheid auf die Ziffern 1, 3, 6 Litera a bis c und 9 leg cit. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr
3 Z 1 ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Aufgrund der Entfernung aus der Grundversorgungsunterkunft bereits wenige Tage nach der Asylantragstellung, der daraufhin erfolgten Unterlassung einer melderechtlichen Erfassung bzw. des unsteten Aufenthaltes zeigte sich der BF unkooperativ und für die Behörden nicht greifbar. Dieser Tatbestand war somit als erfüllt anzusehen. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Aufgrund der Entfernung aus der Grundversorgungsunterkunft bereits wenige Tage nach der Asylantragstellung, der daraufhin erfolgten Unterlassung einer melderechtlichen Erfassung bzw. des unsteten Aufenthaltes zeigte sich der BF unkooperativ und für die Behörden nicht greifbar. Dieser Tatbestand war somit als erfüllt anzusehen. Aufgrund der rechtskräftigen Anordnung zur Außerlandesbringung war auch Z. 3 leg cit (durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme) erfüllt.Aufgrund der rechtskräftigen Anordnung zur Außerlandesbringung war auch Ziffer 3, leg cit (durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme) erfüllt. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist
3 Z 6 FPG zu berücksichtigen, ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, FPG zu berücksichtigen, ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist. Die lit. a bis c. zählen hierzu Fallkonstellationen auf, in welchen insbesondere von einer Erfüllung der Z. 6 auszugehen ist: Die Litera a bis c, zählen hierzu Fallkonstellationen auf, in welchen insbesondere von einer Erfüllung der Ziffer 6, auszugehen ist: Lit a. legt fest, dass dies der Fall ist, sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat. Aus dem Akt ergibt sich lediglich für Österreich ein Eurodac-Treffer. Nach lit. b ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen. Für eine bereits versuchte Weiterreise haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben.Nach Litera b, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen. Für eine bereits versuchte Weiterreise haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben. Im Sinne der lit. c ist schließlich insbesondere zu berücksichtigen, ob es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der BF in der Vergangenheit bereits ein Aufenthalts-/Einreiseverbot für den Schengenraum durch Frankreich erhielt und zudem angab, er habe in Italien gelebt. Es lagen somit eindeutige Anhaltspunkte für eine Zuständigkeit Italiens und einen vorigen Aufenthalt in Frankreich vor. Nunmehr war er nach Österreich weitergereist und entzog sich dem behördlichen Zugriff. Die Beteuerungen hinsichtlich seiner Rückkehrwilligkeit nach Italien waren aufgrund seines Verhaltens – Entzug aus dem Asylverfahren und vor behördlichem Zugriff, Aufnahme einer unangemeldeten Erwerbstätigkeit in Österreich, unangemeldete Unterkunftnahme – nicht glaubhaft. Es war sohin davon auszugehen, dass der BF eine Weiterreise beabsichtigte, so er in Österreich nicht verbleiben konnte. Im Ergebnis war Ziffer 6 lit. c leg cit. erfüllt. Im Sinne der Litera c, ist schließlich insbesondere zu berücksichtigen, ob es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der BF in der Vergangenheit bereits ein Aufenthalts-/Einreiseverbot für den Schengenraum durch Frankreich erhielt und zudem angab, er habe in Italien gelebt. Es lagen somit eindeutige Anhaltspunkte für eine Zuständigkeit Italiens und einen vorigen Aufenthalt in Frankreich vor. Nunmehr war er nach Österreich weitergereist und entzog sich dem behördlichen Zugriff. Die Beteuerungen hinsichtlich seiner Rückkehrwilligkeit nach Italien waren aufgrund seines Verhaltens – Entzug aus dem Asylverfahren und vor behördlichem Zugriff, Aufnahme einer unangemeldeten Erwerbstätigkeit in Österreich, unangemeldete Unterkunftnahme – nicht glaubhaft. Es war sohin davon auszugehen, dass der BF eine Weiterreise beabsichtigte, so er in Österreich nicht verbleiben konnte. Im Ergebnis war Ziffer 6 Litera c, leg cit. erfüllt. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist
3 Z 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF verfügte über keine nennenswerten Barmittel und ging in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach. Familiäre Bande lagen zwar vor, zumal der BF mehrfach anführte, er könne bei seinen Geschwistern leben und seine Geschwister auch tatsächlich im Bundesgebiet aufhältig waren. Ein Unterkommen bei seinen Geschwistern hätte den BF jedoch nicht an einem erneuten Untertauchen gehindert. Dies ergibt sich aus dem Vorverhalten des BF. Auch in der Vergangenheit hatte er seine in Österreich lebenden Geschwister, war jedoch für die Behörden dennoch nicht greifbar und entzog sich mehrmals – zuletzt während seines laufenden Asylverfahrens – dem behördlichen Zugriff. Auch war er nicht gewillt sich an Rechtsvorschriften – der BF war unangemeldet als Zeitungszusteller tätig – zu halten. Zwar gab der BF mehrfach an, er sei lediglich aufgrund der Covid-19 Pandemie schon so lange in Österreich, jedoch ist sein Verhalten – Entzug vor den Behörden, Meldeverstöße, Aufnahme einer unangemeldeten Erwerbstätigkeit – in diesem Bild nicht stimmig. Wenn der BF lediglich einen familiären Besuch, welcher sich aufgrund der Covid-19 Pandemie unfreiwillig in die Länge zog, geplant gehabt hätte und ohnedies nach Italien ausreisen wollte, so wäre eine gängige Vorgangsweise gewesen, bei seiner Schwester oder seinem Bruder eine Wohnsitzanmeldung durchzuführen und mit den Behörden zu kooperieren. Auch ist diesfalls nicht ersichtlich, weshalb der BF in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der BF führte im Rahmen seiner Einvernahmen zwar an mehreren Stellen aus, er wolle gerne nach Italien zurück und sei zur Ausreise bereit, jedoch waren diese Angaben aufgrund des beschriebenen Verhaltens des BF nicht glaubhaft. Es ergaben sich zahlreiche Unstimmigkeiten im Verhalten des BF, so verfügte er zuletzt zwar über Wohnsitzmeldungen, war dort jedoch nicht greifbar. Im Zuge der Wohnsitzüberprüfung am 23.06.2021 konnte der BF zwar sieben Schlüssel vorweisen, jedoch passte keiner zu der Wohnung in der er gemeldet war. Es ist nicht nachvollziehbar, dass alle sieben Schlüssel für die Tätigkeit des BF als Zeitungszusteller nötig gewesen sein sollen, der BF jedoch über keinen Schlüssel zu seiner eigenen Wohnung verfügte. Vielmehr ergibt sich daraus das Bild, dass der BF erneut andernorts unangemeldet Unterkunft genommen hatte. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist hierbei nicht relevant, dass der BF den einschreitenden Beamten nicht mitteilen konnte, dass eine Schlüsselübergabe noch nicht stattgefunden habe, zumal er dies ohnedies in der Einvernahme vom 23.06.2021 vor dem BFA – dolmetscherunterstützt – ausführte. Z. 9 war sohin ebenfalls als erfüllt anzusehen. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF verfügte über keine nennenswerten Barmittel und ging in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach. Familiäre Bande lagen zwar vor, zumal der BF mehrfach anführte, er könne bei seinen Geschwistern leben und seine Geschwister auch tatsächlich im Bundesgebiet aufhältig waren. Ein Unterkommen bei seinen Geschwistern hätte den BF jedoch nicht an einem erneuten Untertauchen gehindert. Dies ergibt sich aus dem Vorverhalten des BF. Auch in der Vergangenheit hatte er seine in Österreich lebenden Geschwister, war jedoch für die Behörden dennoch nicht greifbar und entzog sich mehrmals – zuletzt während seines laufenden Asylverfahrens – dem behördlichen Zugriff. Auch war er nicht gewillt sich an Rechtsvorschriften – der BF war unangemeldet als Zeitungszusteller tätig – zu halten. Zwar gab der BF mehrfach an, er sei lediglich aufgrund der Covid-19 Pandemie schon so lange in Österreich, jedoch ist sein Verhalten – Entzug vor den Behörden, Meldeverstöße, Aufnahme einer unangemeldeten Erwerbstätigkeit – in diesem Bild nicht stimmig. Wenn der BF lediglich einen familiären Besuch, welcher sich aufgrund der Covid-19 Pandemie unfreiwillig in die Länge zog, geplant gehabt hätte und ohnedies nach Italien ausreisen wollte, so wäre eine gängige Vorgangsweise gewesen, bei seiner Schwester oder seinem Bruder eine Wohnsitzanmeldung durchzuführen und mit den Behörden zu kooperieren. Auch ist diesfalls nicht ersichtlich, weshalb der BF in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der BF führte im Rahmen seiner Einvernahmen zwar an mehreren Stellen aus, er wolle gerne nach Italien zurück und sei zur Ausreise bereit, jedoch waren diese Angaben aufgrund des beschriebenen Verhaltens des BF nicht glaubhaft. Es ergaben sich zahlreiche Unstimmigkeiten im Verhalten des BF, so verfügte er zuletzt zwar über Wohnsitzmeldungen, war dort jedoch nicht greifbar. Im Zuge der Wohnsitzüberprüfung am 23.06.2021 konnte der BF zwar sieben Schlüssel vorweisen, jedoch passte keiner zu der Wohnung in der er gemeldet war. Es ist nicht nachvollziehbar, dass alle sieben Schlüssel für die Tätigkeit des BF als Zeitungszusteller nötig gewesen sein sollen, der BF jedoch über keinen Schlüssel zu seiner eigenen Wohnung verfügte. Vielmehr ergibt sich daraus das Bild, dass der BF erneut andernorts unangemeldet Unterkunft genommen hatte. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist hierbei nicht relevant, dass der BF den einschreitenden Beamten nicht mitteilen konnte, dass eine Schlüsselübergabe noch nicht stattgefunden habe, zumal er dies ohnedies in der Einvernahme vom 23.06.2021 vor dem BFA – dolmetscherunterstützt – ausführte. Ziffer 9, war sohin ebenfalls als erfüllt anzusehen. Im Ergebnis vermögen die aufgezeigten Umstände – Missachtung des Meldegesetzes, rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung, SIS-Treffer in Bezug auf Frankreich, Entzug aus dem Asylverfahren – die für den gegenständlichen Fall erforderliche erhebliche Fluchtgefahr zu begründen. Die wiederholt kundgetane Bereitschaft des BF, nach Italien zurück reisen zu wollen, war, wie dargelegt, nicht als glaubhaft anzusehen. Insgesamt war das Vorliegen von erheblicher Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG iVm Art. 2 lit n Dublin III-Verordnung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu bejahen. Es lagen im konkreten Einzelfall genügend Tatsachen vor, die im relevanten Zeitraum die Annahme gerechtfertigt hätten, dass sich der BF der Außerlandesbringung entziehen würde. Insgesamt war das Vorliegen von erheblicher Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG in Verbindung mit Artikel 2, Litera n, Dublin III-Verordnung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu bejahen. Es lagen im konkreten Einzelfall genügend Tatsachen vor, die im relevanten Zeitraum die Annahme gerechtfertigt hätten, dass sich der BF der Außerlandesbringung entziehen würde. Die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft lag insofern vor, als der BF in Österreich zwar über familiäre Bindungen verfügte, ihn diese sowie die Möglichkeit der Unterkunftnahme bei seinen Geschwistern nicht von einem erneuten Untertauchen abgehalten hätte. Es lagen auch keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor, die die angeordnete Schubhaft als unverhältnismäßig erscheinen ließen. Die Abschiebung des BF wurde im Vorfeld an die Inschubhaftnahme bereits vorbereitet und hätte aus Sicht des BFA zeitnah durchgeführt werden können. Ein gültiger Reisepass und ein Laissez-passer lagen vor. Aufgrund der zu erwartenden kurzen Anhaltedauer, und dem – insbesondere aufgrund des Hintertreibens fremdenrechtlicher Vorgänge sowie der illegalen Erwerbstätigkeit des BF – hohen öffentlichen Interesse an einer gesicherten Außerlandesbringung, war demnach auch die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung zu bejahen. Daran ändert auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF nichts. Ein gelinderes Mittel kam zu Recht nicht zur Anwendung, da nicht damit zu rechnen war, dass der BF dieses – angesichts seines Vorverhaltens – beachten würde. Insbesondere wäre selbst im Fall der Anordnung einer Unterkunftnahme und/oder einer Meldeverpflichtung evident die Gefahr eines erneuten Untertauchens gegeben gewesen. Das Verfahren hat ergeben, dass eine erhebliche Gefahr eines Untertauchens gegeben war, um die Außerlandesbringung des BF, die die belangte Behörde auch terminlich festgelegt hatte, zu umgehen. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (vgl. VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Verzögerungen in der Behördensphäre sind nicht hervorgekommen, zumal der BF nach der kurzfristigen Ablehnung der Überstellung durch Italien zeitnah aus der Schubhaft entlassen wurde. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist hieraus keine Rechtswidrigkeit der Schubhaft ableitbar. Vielmehr handelte das BFA entsprechend den rechtlichen Vorgaben, da ab der kurzfristigen Ablehnung Italiens der Zeitpunkt der Außerlandesbringung in weiterer Folge nicht mehr absehbar war. Die Schubhaft war notwendig, verhältnismäßig und erwies sich als ultima ratio. Die Beschwerde war daher abzuweisen.Das Verfahren hat ergeben, dass eine erhebliche Gefahr eines Untertauchens gegeben war, um die Außerlandesbringung des BF, die die belangte Behörde auch terminlich festgelegt hatte, zu umgehen. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist vergleiche VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Verzögerungen in der Behördensphäre sind nicht hervorgekommen, zumal der BF nach der kurzfristigen Ablehnung der Überstellung durch Italien zeitnah aus der Schubhaft entlassen wurde. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist hieraus keine Rechtswidrigkeit der Schubhaft ableitbar. Vielmehr handelte das BFA entsprechend den rechtlichen Vorgaben, da ab der kurzfristigen Ablehnung Italiens der Zeitpunkt der Außerlandesbringung in weiterer Folge nicht mehr absehbar war. Die Schubhaft war notwendig, verhältnismäßig und erwies sich als ultima ratio. Die Beschwerde war daher abzuweisen. 3.4. Zu Spruchpunkt A.II. und A.III. Kostenersatz:, 3.4. Zu Spruchpunkt A.II. und A.III. Kostenersatz:
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt, wobei der BF ausschließlich Kostenersatz im Umfang der Barauslagen beantragte.Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt, wobei der BF ausschließlich Kostenersatz im Umfang der Barauslagen beantragte. Da die Beschwerde vollinhaltlich als unbegründet abgewiesen wurde, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher
GVG iVm § 1 Z. 4 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand und § 1 Z. 3 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand, sohin insgesamt EUR 426,20. Da die Beschwerde vollinhaltlich als unbegründet abgewiesen wurde, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher
Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand und Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand, sohin insgesamt EUR 426,20. Dem BF gebührt
GVG als unterlegene Partei kein Kostenersatz. Dem BF gebührt
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG als unterlegene Partei kein Kostenersatz. 3.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Gegenständlich konnte von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung abgesehen werden: In der Aktenlage ist das Verhalten des BF, welches in diesem Fall entscheidend war, dokumentiert. Enthalten sind unter anderem Polizeiberichte, Auszüge aus dem SIS, dem Zentralen Fremden- und Melderegister, der Anhaltedatei, der Personenfahndung-Auskunft sowie die Einvernahmeprotokolle des BF, in welchen der BF im Endeffekt Angaben tätigte, die aufgrund seines Vorverhaltens als nicht glaubhaft gewertet wurden. Die familiäre Situation des BF ist aufgrund der Angaben des BF und der eingeholten Auszüge evident, das Verfahren ergab jedoch, dass diese den BF nicht an einem Untertauchen gehindert hätte. Ergänzend wird festgehalten, dass der BF sich auch nach der Entlassung aus der gegenständlichen Schubhaft nicht – wie seitens des BF vorgebracht – bei seiner Schwester wohnsitzlich meldete. Die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente konnten damit bereits aufgrund der Aktenlage in der Entscheidung behandelt werden. Eine Einvernahme des BF und auch seiner Familienmitglieder war daher gegenständlich nicht notwendig – zumal die familiären Bande der Entscheidung ohnehin zugrunde gelegt wurden. Auch im Fall einer mündlichen Verhandlung hätte sich für den BF kein günstigeres Ergebnis ergeben. Im Ergebnis konnte damit von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden. Zu Spruchteil B) Revision, Zu Spruchteil B) Revision
1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Es sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W140.2243948.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.