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{'item': 'W140 2243948-1'}

Obsah (16)§ 35§ 61Art. 28Art. 130§ 13§ 67§ 46§§ 52a§ 57Artikel 27§ 76§ 22a§ 21§ 24§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2023 GeschäftszahlW140 2243948-1 Spruch, W140 2243948-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 35Abs. 3 Vw

GVG abgewiesen. römisch zwei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. III.

§ 35Abs. 1 und 3 Vw

GVG iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch drei.

Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer, XXXX , (in der Folge: BF) ein indischer Staatsangehöriger, reiste spätestens im Februar 2020 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.01.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Beschwerdeführer, römisch 40 , (in der Folge: BF) ein indischer Staatsangehöriger, reiste spätestens im Februar 2020 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.01.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) leitete daraufhin ein Konsultationsverfahren mit Italien ein. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.05.2021 wurde festgestellt, dass für die Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz Italien zuständig sei.

§ 61Abs.

1 Z. 1 FPG wurde gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung angeordnet. Der Bescheid erwuchs mit 04.06.2021 erstinstanzlich in Rechtskraft.Das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) leitete daraufhin ein Konsultationsverfahren mit Italien ein. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.05.2021 wurde festgestellt, dass für die Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz Italien zuständig sei.

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG wurde gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung angeordnet. Der Bescheid erwuchs mit 04.06.2021 erstinstanzlich in Rechtskraft. Am 22.06.2021 wurde der BF festgenommen, in ein Polizeianhaltezentrum eingeliefert, in Verwaltungsverwahrungshaft genommen und vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Die Einvernahme gestaltete sich dabei auszugsweise wie folgt: „(…) LA: Wollen Sie zu dem Sachverhalt etwas sagen? VP: Im Jänner habe ich zu den Behörden gesagt, dass ich freiwillig nach Italien zurückkehren möchte. Ich bin hier nur auf Besuch. Meine Schwester und Bruder leben in Österreich. Durch die Pandemie habe ich es nicht geschafft auszureisen. (…) LA: Sind Sie gesund und können Sie dieser Einvernahme folgen? VP: Ja, ich will zurückkehren. LA: Wann sind Sie im Bundesgebiet eingereist? VP: Ich bin seit ca. einem Jahr in Österreich. LA: Verfügen Sie über Dokumente? VP: Ich habe einen Reisepass und ein italienisches Visum. Mein Visum ist abgelaufen, aber ich habe einen Verlängerungszettel. LA: Wo befindet sich Ihr Reisepass? VP: Bei der Einvernahme nach meine Asylantragstellung sind die Dokumente abgenommen und sichergestellt worden. LA: Wie viel Geld hatten Sie bei Ihrer Einreise, wie viel Bargeld haben Sie jetzt? VP: Jetzt habe ich zu Hause etwa 400 bis 500 Euro. Bei der Einreise hatte ich 500 bis 700 Euro. LA: Was war der Zweck Ihrer Einreise? VP: Meine Schwester hat ein Baby auf die Welt gebracht und deswegen bin ich zu Besuch gekommen. LA: Wie bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt? VP: Ich arbeite als Zeitungszusteller. LA: Wie sind Sie nach Österreich eingereist? VP: Ich bin mit dem Flugzeug gekommen. LA: Wo waren Sie bis zu Ihrer Festnahme aufhältig? VP: Manchmal habe ich bei meiner Schwester gewohnt, manchmal bei meinem Freund. LA: Machen Sie Angaben zu Ihren persönlichen Verhältnissen. VP: Ich bin verheiratet, habe aber keine Kinder. Derzeit läuft ein Scheidungsverfahren. LA: Haben Sie Angehörige in Österreich? VP: Meine Schwester heißt XXXX . Sie ist am XXXX geboren. Sie hat einen Aufenthaltstitel. Mein Bruder hat auch ein Visum, er ist Taxifahrer. Er heißt XXXX . Er ist am XXXX geboren.VP: Meine Schwester heißt römisch 40 . Sie ist am römisch 40 geboren. Sie hat einen Aufenthaltstitel. Mein Bruder hat auch ein Visum, er ist Taxifahrer. Er heißt römisch 40 . Er ist am römisch 40 geboren. LA: Welche Ihrer Familienangehörigen leben in Indien? VP: Meine Eltern und ein weiterer Bruder sind in Indien. (…) LA: Haben Sie alles verstanden und haben Sie noch Fragen? VP: Ja, ich habe alles verstanden. Ich möchte freiwillig ausreisen. (…)“ Nach einer daraufhin durchgeführten Wohnsitzüberprüfung wurde der BF am 23.06.2021 neuerlich vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Die Einvernahme gestaltete sich auszugsweise wie folgt: „(…) Auf Basis einer angeordneten Wohnsitzüberprüfung wurden Sie am 23.06.2021 zu Ihrer behördlich gemeldeten Adresse verbracht. Aus dem Bericht der LPD XXXX geht hervor, dass nicht eindeutig eruiert werden konnte, ob Sie an dieser Wohnadresse tatsächlich aufhältig sind. Mit keinem der 7 Schlüssel auf Ihrem Schlüsselbund konnte die Wohnungstüre geöffnet werden. Sie gaben an, dass Sie über keinen Schlüssel für die Wohnung verfügen. Die Wohnsitzüberprüfung verlief somit negativ.„(…) Auf Basis einer angeordneten Wohnsitzüberprüfung wurden Sie am 23.06.2021 zu Ihrer behördlich gemeldeten Adresse verbracht. Aus dem Bericht der LPD römisch 40 geht hervor, dass nicht eindeutig eruiert werden konnte, ob Sie an dieser Wohnadresse tatsächlich aufhältig sind. Mit keinem der 7 Schlüssel auf Ihrem Schlüsselbund konnte die Wohnungstüre geöffnet werden. Sie gaben an, dass Sie über keinen Schlüssel für die Wohnung verfügen. Die Wohnsitzüberprüfung verlief somit negativ. LA: Bitte nehmen Sie zu diesem Sachverhalt Stellung! VP: Die Polizei hat mich begleitet, wir waren dort. Ich habe der Polizei erzählt, dass ich erst eine Woche an dieser Adresse bin. Die anderen Mitbewohner waren in der Arbeit. Ich habe mich am 16.06.2021 gemeldet, aber den Schlüssel habe ich noch nicht bekommen. LA: Wie kommen Sie in diese Wohnung? VP: Ich weiß um wie viel Uhr meine Mitbewohner kommen. Dann telefoniere ich mit einem von diesen und der macht mir auf. Sie arbeiten in der Nacht und auch am Tag. Die 7 Schlüssel in meinen Effekten gehören zu meinem Arbeitsplatz. Diese Schlüssel habe ich von meiner Firma bekommen. (…) LA: Haben Sie alles verstanden und haben Sie noch Fragen? VP: Kann mein Rechtsanwalt für mich noch etwas machen? Ich kann hier in Schubhaft nicht bleiben. Ich habe bei der Polizei die Wahrheit gesagt. Sie haben mich mitgenommen und dort war niemand. Ich kann auch zu meiner Schwester gehen und dort werde ich leben bis ich ausreise. (…)“ Im Anschluss an die Einvernahme wurde der BF in Schubhaft genommen. In der Folge wurde auf Basis des mit Italien geführten Konsultationsverfahrens zunächst für den 07.07.2021 ein Flug nach Italien geplant. Dieser wurde jedoch mit 30.06.2021 von Italien abgelehnt und konnte somit nicht stattfinden. Einlangend mit 01.07.2021 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung die gegenständliche Schubhaftbeschwerde. Im Wesentlichen wurden darin die Verletzung von Verfahrensvorschriften, die Möglichkeit der Unterkunftnahme bei den Geschwistern des BF sowie im Rahmen der Grundversorgung, das Nichtvorliegen erheblicher Fluchtgefahr, die Unverhältnismäßigkeit der Haft sowie die Rückkehrwilligkeit des BF geltend gemacht und die Nichtanwendung gelinderer Mittel gerügt. Beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF und beantragter Zeugen durchzuführen; auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei, sowie, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen würden und der belangten Behörde den Ersatz der Barauslagen, für die der BF aufzukommen habe (Eingabegebühr in Höhe von EUR 30,00), aufzuerlegen. Der BF wurde am 01.07.2021, 15:35 Uhr, aus der Schubhaft entlassen. Mit Schriftsatz vom 02.07.2021 erstattete die belangte Behörde Stellungnahme, beantragte die Abweisung der Beschwerde sowie Kostenersatz im gesetzlichen Ausmaß und führte – nach Wiedergabe des Verfahrensganges – im Wesentlichen aus wie folgt: „Der Beschwerde ist entgegen zu halten, dass er bis zu seiner Festnahme unbekannten Aufenthaltes und somit nicht greifbar war. Es wurde ihm die Möglichkeit gegeben, dass er gegenüber den Beamten der LPD XXXX sowie auch dem BFA seine tatsächliche Adresse wo er wohnhaft ist mitteilt. Es wurde eine Wohnsitzüberprüfung gemacht und konnte auch kein passender Schlüssel gefunden werden, obwohl sieben vorhanden waren. „Der Beschwerde ist entgegen zu halten, dass er bis zu seiner Festnahme unbekannten Aufenthaltes und somit nicht greifbar war. Es wurde ihm die Möglichkeit gegeben, dass er gegenüber den Beamten der LPD römisch 40 sowie auch dem BFA seine tatsächliche Adresse wo er wohnhaft ist mitteilt. Es wurde eine Wohnsitzüberprüfung gemacht und konnte auch kein passender Schlüssel gefunden werden, obwohl sieben vorhanden waren. Es war bereits ein Flugtermin für 07.07.2021 nach Italien vorhanden, jedoch haben mit 30.06.2021 die italienischen Behörden die Überstellung abgelehnt. Da der Schubhaftgrund somit weggefallen ist und derzeit nicht bekannt ist wann der BF nach Italien überstellt werden kann bzw. die italienischen Behörden es wieder zulassen ihn zu übernehmen, wurde er am 01.07.2021 aus der Schubhaft entlassen. Bis zu diesem Zeitpunkt war der Sicherungsbedarf gegeben.“ Mit Schriftsatz vom 30.01.2023 erstattete die rechtliche Vertretung des BF daraufhin ebenfalls Stellungnahme und führte auszugsweise aus wie folgt: „(…) In diesem Zusammenhang wird auf das bisherige Beschwerdevorbringen verwiesen. Es bestand zu keinem Zeitpunkt Fluchtgefahr und/oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Als Indiz dafür ist insbesondere die Vorgehensweise der belangten Behörde zu werten. So entließ sie den BF am 01.07.2021, gut eine Stunde nach Einlagen der Beschwerde. Mittlerweile wurde bereits die Abschiebung des BF durchgeführt. Die Anordnung der Schubhaft sowie die Anhaltung in Schubhaft für den in der Beschwerde bezeichneten Zeitraum waren rechtswidrig. (…)“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:, römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und den allgemeinen Voraussetzungen für die Schubhaft: 1.1.1. Der volljährige BF, ein Staatsangehöriger Indiens, besaß weder die österreichische Staatsbürgerschaft, noch war er in Österreich asylberechtigt oder subsidiär schutzberechtigt. Er war Fremder iSd FPG. 1.1.2. Der BF war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.1.3. Der BF war gesund und haftfähig. 1.1.4. Am 22.06.2021 wurde der BF durch Beamte einer LPD einer Personenkontrolle unterzogen. Dabei wurde sein unrechtmäßiger Aufenthalt in Österreich festgestellt, der BF festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum verbracht. Über den BF wurde mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 23.06.2021

Art. 28Abs. 1 und 2 Dublin-III-Verordnung i

Vm § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG und § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung des Überstellungsverfahrens verhängt. Der BF befand sich von 23.06.2021 bis zu seiner Entlassung am 01.07.2021 in Schubhaft.1.1.4. Am 22.06.2021 wurde der BF durch Beamte einer LPD einer Personenkontrolle unterzogen. Dabei wurde sein unrechtmäßiger Aufenthalt in Österreich festgestellt, der BF festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum verbracht. Über den BF wurde mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 23.06.2021

Artikel 28

, Absatz eins und 2 Dublin-III-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG und Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zur Sicherung des Überstellungsverfahrens verhängt. Der BF befand sich von 23.06.2021 bis zu seiner Entlassung am 01.07.2021 in Schubhaft. 1.

  1. Zu Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf: 1.2.
  2. Der BF stellte in Österreich am 25.01.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Gegen den BF bestand ein im Dezember 2020 durch Frankreich ausgesprochenes Einreise- bzw. Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet. 1.2.
  3. Der BF trat zumindest unter einer Aliasidentität auf. 1.2.
  4. Der BF war in Österreich in der Vergangenheit von 10.12.2008 bis 04.02.2009 wohnsitzlich gemeldet. Im Jahr 2017 bestand im Bundesgebiet eine Aufenthaltsermittlung wegen eines Vergehens gegen den BF. Der BF war in Österreich – auch nach seiner Asylantragstellung – unsteten Aufenthaltes. Eine melderechtliche Erfassung wies er in der Folge im Bundesgebiet erstmals ab 25.01.2021 – nach seiner Asylantragstellung – in einem Flüchtlingsquartier auf. Aus diesem entfernte der BF sich kurz darauf unentschuldigt, sodass bereits am 30.01.2021 eine amtliche Abmeldung erfolgte. In weiterer Folge war der BF von 24.02.2021 bis 17.06.2021 an einer Privatadresse melderechtlich erfasst. Am 15.04.2021 wurde versucht dem BF eine Ladung sowie andere diverse Schriftstücke an dieser Meldeadresse, zuzustellen, jedoch konnte er nicht angetroffen werden und die LPD stellte fest, dass er seit Monaten an seiner Meldeadresse nicht aufhältig gewesen war. 1.2.
  5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.05.2021 wurde festgestellt, dass für die Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz Italien zuständig sei.

§ 61Abs 1 Z.

1 FPG wurde gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen. Der Bescheid erwuchs mit 04.06.2021 erstinstanzlich in Rechtskraft.1.2.4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.05.2021 wurde festgestellt, dass für die Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz Italien zuständig sei.

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG wurde gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen. Der Bescheid erwuchs mit 04.06.2021 erstinstanzlich in Rechtskraft. 1.

  1. Familiäre und soziale Komponente: 1.3.
  2. Der BF verfügte während seiner Anhaltung in Schubhaft über Barmittel in Höhe von ca. EUR 25,
  3. 1.3.
  4. Der BF ging einer unangemeldeten Erwerbstätigkeit als Zeitungsausträger nach, er war ohne legale Beschäftigung. 1.3.
  5. Eine am 23.06.2021 durchgeführte Wohnsitzüberprüfung verlief negativ. An der Adresse konnte nicht eindeutig eruiert werden, ob der BF tatsächlich dort aufhältig war. Der BF hatte einen Schlüsselbund mit sieben Schlüsseln, allerdings passte keiner dieser Schlüssel. Nach mehrmaligem Klopfen wurde die Wohnungstür nicht geöffnet. Der BF gab an, dass er in dieser Wohnung gemeinsam mit Arbeitskollegen wohnt, diese sich jedoch zu diesem Zeitpunkt in der Arbeit als Zeitungszusteller befinden würden. Auch gab er an, dass er keinen Schlüssel für die Wohnung habe. Bei den sieben Schlüsseln handle es sich um solche aus seiner Arbeit. 1.3.
  6. Der BF hatte in Österreich Familie in Form seiner Schwester sowie seines Bruders. Der BF hätte bei seiner Familie Unterkunft nehmen können. Der BF war nicht ausreisewillig. 1.3.
  7. Die belangte Behörde führte ein Konsultationsverfahren mit Italien. Ein gültiger indischer Reisepass des BF war vorhanden. Ein Laissez-passer Dokument, gültig von 24.05.2021 bis 27.09.2022 lag vor. Auf Basis des mit Italien geführten Konsultationsverfahrens plante die belangte Behörde zunächst für den 07.07.2021 einen Flug nach Italien für den BF. Dieser wurde jedoch mit 30.06.2021 von Italien abgelehnt und konnte somit nicht stattfinden, sodass der BF am Folgetag aus der Schubhaft entlassen wurde. Verzögerungen in der Sphäre der Behörde sind nicht zu erkennen.
  8. Beweiswürdigung:1.3.
  9. Die belangte Behörde führte ein Konsultationsverfahren mit Italien. Ein gültiger indischer Reisepass des BF war vorhanden. Ein Laissez-passer Dokument, gültig von 24.05.2021 bis 27.09.2022 lag vor. Auf Basis des mit Italien geführten Konsultationsverfahrens plante die belangte Behörde zunächst für den 07.07.2021 einen Flug nach Italien für den BF. Dieser wurde jedoch mit 30.06.2021 von Italien abgelehnt und konnte somit nicht stattfinden, sodass der BF am Folgetag aus der Schubhaft entlassen wurde. Verzögerungen in der Sphäre der Behörde sind nicht zu erkennen. ,
  10. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes, des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes, dem Inhalt der vorgelegten Schriftsätze, insbesondere dem Beschwerdeschriftsatz und der Stellungnahme der Behörde, jener der Vertretung des BF, sowie aus der Einsichtnahme in die Anhaltedatei- Vollzugsverwaltung, das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister und das Strafregister. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte daher abgesehen werden. 2.
  11. Zur Person des Beschwerdeführers und den allgemeinen Voraussetzungen für die Schubhaft: 2.1.
  12. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und dem bisherigen Verfahren ergeben sich aus dem Zentralen Fremdenregister. 2.1.
  13. Die Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus dem Strafregister. 2.1.
  14. Im gesamten Verfahren haben sich keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen des BF ergeben, es wurde auch kein entsprechendes Vorbringen erstattet. Der BF selbst gab am 23.06.2021 vor dem BFA an, er sei gesund. 2.1.
  15. Die Festnahme des BF am 22.06.2021 wurde seitens der Parteien übereinstimmend vorgebracht, zudem liegt das Anhalteprotokoll vom selben Tag im Akt ein. Ebenso ist der Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 23.06.2021 vorliegend. Die Zeiten der Anhaltung in Schubhaft sind der Anhaltedatei entnommen. 2.
  16. Zu Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf: 2.2.
  17. Die Antragstellung vom 25.01.2021 ist im Zentralen Fremdenregister vermerkt und wurde von den Parteien jeweils vorgebracht. Zudem ergibt sich aus einem im Akt einliegenden Ergebnisbericht vom 24.06.2021 ein Eurodac-Treffer für Österreich. Ebenfalls enthalten ist ein Auszug aus dem Schengener Informationssystem (SIS), aus welchem das von Frankreich verhängte Einreise-/Aufenthaltsverbot hervorgeht. 2.2.
  18. Die im Spruch ersichtliche Aliasidentität ergibt sich aus dem genannten SIS-Auszug. 2.2.
  19. Die Feststellungen zur melderechtlichen Erfassung des BF, vor und nach seiner Asylantragstellung, sowie die Abmeldungen sind dem Zentralen Melderegister in Zusammenschau mit dem behördlichen Vorbringen entnommen. Es ergibt sich, dass der BF nach Antragstellung lediglich fünf Tage im Flüchtlingsquartier gemeldet war und von 30.01.2021 bis 24.02.2021 keinerlei neue Wohnsitzmeldung vornahm. Die melderechtliche Erfassung ab 24.02.2021 ergibt sich ebenfalls aus dem Zentralen Melderegister. Dass der BF bereits zuvor unangemeldet aufhältig war ist anhand des Personenfahndungsauszugs für das Jahr 2017 erkennbar. Er wies zu diesem Zeitpunkt seit dem Jahr 2009 keine Wohnsitzmeldung mehr auf. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der BF sein Verhalten gegenständlich hätte ändern sollen. Die Feststellung zur versuchten Zustellung am 15.04.2021 wurde seitens der belangten Behörde behauptet und diesem Vorbringen seitens des BF nicht entgegengetreten. Zumal der BF selbst in seiner Einvernahme am 22.06.2021 ausführte, er habe mehrfach die Unterkunft gewechselt, scheint diese Angabe lebensnah, sodass eine entsprechende Feststellung getroffen werden konnte. Aus denselben Angaben des BF, den Eintragungen im Zentralen Melderegister, welche Lücken aufweisen, und auch der erfolglosen Wohnsitzüberprüfung, zu welcher ein Bericht einer LPD vom 23.06.2021 im Akt einliegt, ergibt sich der unstete Aufenthalt des BF. 2.2.
  20. Der fremdenrechtliche Status des BF im verfahrensrelevanten Zeitraum – rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung – ergibt sich aus dem übereinstimmenden Parteienvorbringen und dem entsprechenden Vermerk im Zentralen Fremdenregister. 2.
  21. Familiäre und soziale Komponente: 2.3.
  22. und 2.3.
  23. Die Summe an Barmitteln von EUR 25,00 ist der Anhaltedatei entnommen. Vorbringen hinsichtlich darüber hinausgehender signifikanter finanzieller Mittel wurde nicht erstattet und das Verfahren hat solche auch nicht ergeben. Dass der BF – mangels anderweitiger Anknüpfungspunkte – unangemeldet im Bundesgebiet als Zeitungsausträger tätig war, gab er selbst in seinen jeweiligen Einvernahmen an. 2.3.
  24. Die Angaben zur Wohnsitzüberprüfung sind dem genannten Bericht einer LPD vom 23.06.2021 entnommen. 2.3.
  25. Die familiären Anknüpfungspunkte des BF in Österreich (Schwester und Bruder) sind einerseits dem Beschwerdevorbringen und andererseits den Angaben des BF vor der belangten Behörde entnommen. Hierbei tätigte der BF Angaben zu seinen in Österreich lebenden Geschwistern. Diesbezügliche Auszüge liegen dem Akt bei. Hierzu wird zudem angemerkt, dass der BF auch nach seiner Entlassung aus der Schubhaft am 01.07.2021 keine melderechtliche Erfassung bei seiner Schwester vornahm, obwohl dies seitens seiner Vertretung dem Gericht gegenüber bekannt gegeben worden war. 2.3.
  26. Die Durchführung eines Konsultationsverfahrens mit Italien ergibt sich unstrittig aus der Aktenlage. Aus dem Akteninhalt geht zudem hervor, dass der BF über einen indischen Reisepass verfügte, dieser ist – ebenso wie das Laissez-passer Dokument – auch im Fremdenregister vermerkt. Die für den 07.07.2021 geplante Außerlandesbringung des BF ist aus dem Akt ersichtlich, ebenso die Stornierung derselben aufgrund der kurzfristigen Weigerung Italiens sowie die daraus resultierende Entlassung des BF aus der Schubhaft.
  27. Rechtliche Beurteilung,
  28. Rechtliche Beurteilung 3.
  29. Gesetzliche Grundlagen: Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet: § 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist, er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig. Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: § 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,2.

dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem

  1. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Der mit „Gegenstand“ betitelte Art. 1 Dublin III VO - Verordnung EU Nr. 604/2013 lautet:Der mit „Gegenstand“ betitelte Artikel eins, Dublin römisch drei VO - Verordnung EU Nr. 604 aus 2013, lautet: „Diese Verordnung legt die Kriterien und Verfahren fest, die bei der Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, zur Anwendung gelangt.“ Der mit „Haft“ betitelte Art 28 der Dublin III VO - Verordnung EU Nr. 604/2013 lautet:Der mit „Haft“ betitelte Artikel 28, der Dublin römisch drei VO - Verordnung EU Nr. 604 aus 2013, lautet: „
(1)Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
(2)Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3)Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung

dieser Verordnung durchgeführt wird. Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren

dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung

Artikel 27Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.

Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.

(4)Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU.“ Der mit „Definitionen“ betitelte Art. 2 Dublin III VO lautet auszugsweise:Der mit „Definitionen“ betitelte Artikel 2, Dublin römisch drei VO lautet auszugsweise: „Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck (…) lit n) „Fluchtgefahr“ das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.“Litera n,) „Fluchtgefahr“ das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.“ 3.
  1. Judikatur: Die innerstaatliche Regelung der Schubhaftgründe ist vor dem Hintergrund unionsrechtlichen Sekundärrechts zu lesen, das die maßgeblichen Voraussetzungen für die Haft - jedenfalls gegen nichtbegünstigte Drittstaatsangehörige - vorgibt. Neben der „Dublin-Verordnung", die unmittelbar anzuwenden ist, sind das einerseits die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungs-RL), insbesondere deren Art. 15, und andererseits die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung) (Aufnahme-RL), insbesondere deren Art. 8.Die innerstaatliche Regelung der Schubhaftgründe ist vor dem Hintergrund unionsrechtlichen Sekundärrechts zu lesen, das die maßgeblichen Voraussetzungen für die Haft - jedenfalls gegen nichtbegünstigte Drittstaatsangehörige - vorgibt. Neben der „Dublin-Verordnung", die unmittelbar anzuwenden ist, sind das einerseits die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  4. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungs-RL), insbesondere deren Artikel 15,, und andererseits die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  5. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung) (Aufnahme-RL), insbesondere deren Artikel 8, Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 2 Dublin III-VO verkürzt für Personen, die nach Art. 28 Dublin III-VO in Haft genommen worden sind, die in Art. 21, 23 und 24 Dublin III-VO vorgesehenen Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuches auf einen Monat ab Stellung des Antrages auf internationalen Schutz und die in Art. 22 bzw. Art. 25 Dublin III-VO normierte Frist für die Antwort auf dieses Gesuch bzw. für den Eintritt der Zustimmungsfiktion durch Verschweigung auf zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 3 Dublin III-VO verkürzt in diesen Fällen die in Art. 29 Dublin III-VO vorgesehene Frist für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat auf sechs Wochen. An diese verkürzten Fristen nach Art. 28 Abs. 3 Dublin III-VO knüpft Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 4 Dublin III-VO an, indem er anordnet, dass die Haft bei Überschreiten der Fristen nicht aufrechterhalten werden darf (VwGH 26.4.2018, Ro 2017/21/0010). Insoweit enthält die Dublin III-VO zeitliche Grenzen für die Schubhaft. Eine weitere Grenze ergibt sich - unabhängig von der Einhaltung der in Art. 28 Abs. 3 Dublin III-VO festgelegten Fristen - aber aus Art. 28 Abs. 4 der Verordnung iVm Art. 9 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie. Demnach rechtfertigen Verzögerungen in den Verwaltungsverfahren, die nicht dem Antragsteller zuzurechnen sind, keine Fortdauer von Schubhaft, sodass also dem Dublin-Regime unterliegende Personen im Fall derartiger, die Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung bewirkender Verzögerungen, nicht weiter in Schubhaft belassen werden dürfen (VwGH vom 29.05.2018, Ra 2018/21/0005).Artikel 28, Absatz 3, Unterabs. 2 Dublin III-VO verkürzt für Personen, die nach Artikel 28, Dublin III-VO in Haft genommen worden sind, die in Artikel 21, 23 und 24 Dublin III-VO vorgesehenen Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuches auf einen Monat ab Stellung des Antrages auf internationalen Schutz und die in Artikel 22, bzw. Artikel 25, Dublin III-VO normierte Frist für die Antwort auf dieses Gesuch bzw. für den Eintritt der Zustimmungsfiktion durch Verschweigung auf zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Artikel 28, Absatz 3, Unterabs. 3 Dublin III-VO verkürzt in diesen Fällen die in Artikel 29, Dublin III-VO vorgesehene Frist für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat auf sechs Wochen. An diese verkürzten Fristen nach Artikel 28, Absatz 3, Dublin III-VO knüpft Artikel 28, Absatz 3, Unterabs. 4 Dublin III-VO an, indem er anordnet, dass die Haft bei Überschreiten der Fristen nicht aufrechterhalten werden darf (VwGH 26.4.2018, Ro 2017/21/0010). Insoweit enthält die Dublin III-VO zeitliche Grenzen für die Schubhaft. Eine weitere Grenze ergibt sich - unabhängig von der Einhaltung der in Artikel 28, Absatz 3, Dublin III-VO festgelegten Fristen - aber aus Artikel 28, Absatz 4, der Verordnung in Verbindung mit Artikel 9, Absatz eins, der Aufnahmerichtlinie. Demnach rechtfertigen Verzögerungen in den Verwaltungsverfahren, die nicht dem Antragsteller zuzurechnen sind, keine Fortdauer von Schubhaft, sodass also dem Dublin-Regime unterliegende Personen im Fall derartiger, die Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung bewirkender Verzögerungen, nicht weiter in Schubhaft belassen werden dürfen (VwGH vom 29.05.2018, Ra 2018/21/0005). Vor dem Hintergrund der Vorgaben des Art. 2 lit. n Dublin III-VO vermögen ausschließlich die Tatbestände des § 76 Abs. 3 FPG "Fluchtgefahr" an sich zu konstituieren. Der demonstrative Charakter des § 76 Abs. 3 FPG kommt demgegenüber lediglich insofern zum Tragen, als neben den dort genannten Tatbeständen andere Aspekte nur im Rahmen der abschließend vorzunehmenden konkreten Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte miteinbezogen werden können (VwGH vom 26.04.2018, Ro 2017/21/0010).Vor dem Hintergrund der Vorgaben des Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO vermögen ausschließlich die Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, FPG "Fluchtgefahr" an sich zu konstituieren. Der demonstrative Charakter des Paragraph 76, Absatz 3, FPG kommt demgegenüber lediglich insofern zum Tragen, als neben den dort genannten Tatbeständen andere Aspekte nur im Rahmen der abschließend vorzunehmenden konkreten Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte miteinbezogen werden können (VwGH vom 26.04.2018, Ro 2017/21/0010). Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Nach § 76 Abs. 2 Z 3 FrPolG 2005 darf Schubhaft angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 der Dublin III-VO vorliegen. Danach dürfen Personen, die dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegen, zwar nicht allein deshalb in Haft genommen werden, jedoch "zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren" dann, wenn nach einer Einzelfallprüfung "erhebliche Fluchtgefahr" besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Allein der Umstand, dass das VwG die ausdrückliche Zitierung der Dublin III-VO im Spruch seines Erkenntnisses (anders als der damit bestätigte Bescheid des BFA) unterlassen hat, kann keine Rechtswidrigkeit seiner Entscheidung begründen.Nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FrPolG 2005 darf Schubhaft angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 der Dublin III-VO vorliegen. Danach dürfen Personen, die dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegen, zwar nicht allein deshalb in Haft genommen werden, jedoch "zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren" dann, wenn nach einer Einzelfallprüfung "erhebliche Fluchtgefahr" besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Allein der Umstand, dass das VwG die ausdrückliche Zitierung der Dublin III-VO im Spruch seines Erkenntnisses (anders als der damit bestätigte Bescheid des BFA) unterlassen hat, kann keine Rechtswidrigkeit seiner Entscheidung begründen. Zum Erfordernis der „erheblichen“ Fluchtgefahr iSd Art 28 Abs. 2 Dublin III-VO äußerte sich der VwGH dahingehend, dass hierunter allgemein eine solche Fluchtgefahr zu verstehen sei, die in ihrer Intensität über das hinausgehe, was unter Art. 2 lit. n leg cit als solche definiert werde. Auch wenn (abstrakte) Fluchtgefahr aufgrund entsprechenden „Vorverhaltens“ (hier: verlassen des Grundversorgungsquartiers um unterzutauchen) iSd § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt sei, heiße das noch nicht, dass auch erhebliche Fluchtgefahr vorliege. Ein über einfache Fluchtgefahr hinausgehendes Ausmaß müsse stets im Einzelfall, beruhend auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage, in vertretbarer Weise vorgenommen werden (VwGH 29.06.2017, Zl. 2017/21/0011).Zum Erfordernis der „erheblichen“ Fluchtgefahr iSd Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO äußerte sich der VwGH dahingehend, dass hierunter allgemein eine solche Fluchtgefahr zu verstehen sei, die in ihrer Intensität über das hinausgehe, was unter Artikel 2, Litera n, leg cit als solche definiert werde. Auch wenn (abstrakte) Fluchtgefahr aufgrund entsprechenden „Vorverhaltens“ (hier: verlassen des Grundversorgungsquartiers um unterzutauchen) iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt sei, heiße das noch nicht, dass auch erhebliche Fluchtgefahr vorliege. Ein über einfache Fluchtgefahr hinausgehendes Ausmaß müsse stets im Einzelfall, beruhend auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage, in vertretbarer Weise vorgenommen werden (VwGH 29.06.2017, Zl. 2017/21/0011). 3.
  6. Rechtlich folgt daraus: Zu Spruchpunkt A.I.):

§ 76

Abs 2 Z 3 FPG darf Schubhaft nur angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin Verordnung vorliegen.

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG darf Schubhaft nur angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin Verordnung vorliegen. Nach Abs. 2 des Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO ist für die Zulässigkeit der Haft zur Sicherstellung eines Überstellungsverfahrens erhebliche Fluchtgefahr nötig, deren Vorliegen auf Basis einer Einzelfallprüfung festzustellen ist. Zudem muss die Haft verhältnismäßig sein und dürfen sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.Nach Absatz 2, des Artikel 28, Absatz 2, Dublin-III-VO ist für die Zulässigkeit der Haft zur Sicherstellung eines Überstellungsverfahrens erhebliche Fluchtgefahr nötig, deren Vorliegen auf Basis einer Einzelfallprüfung festzustellen ist. Zudem muss die Haft verhältnismäßig sein und dürfen sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.

§ 76Abs.

3 FPG liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei sind insbesondere die Kriterien des § 76 Abs 3 Z 1 bis 9 zu berücksichtigen.

Paragraph 76, Absatz 3, FPG liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei sind insbesondere die Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins bis 9 zu berücksichtigen. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die belangte Behörde zu Recht von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr ausgegangen ist: Das BFA stützte den angefochtenen Mandatsbescheid auf die Ziffern 1, 3, 6 lit. a bis c und 9 leg cit.Das BFA stützte den angefochtenen Mandatsbescheid auf die Ziffern 1, 3, 6 Litera a bis c und 9 leg cit. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr

§ 76Abs.

3 Z 1 ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Aufgrund der Entfernung aus der Grundversorgungsunterkunft bereits wenige Tage nach der Asylantragstellung, der daraufhin erfolgten Unterlassung einer melderechtlichen Erfassung bzw. des unsteten Aufenthaltes zeigte sich der BF unkooperativ und für die Behörden nicht greifbar. Dieser Tatbestand war somit als erfüllt anzusehen. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Aufgrund der Entfernung aus der Grundversorgungsunterkunft bereits wenige Tage nach der Asylantragstellung, der daraufhin erfolgten Unterlassung einer melderechtlichen Erfassung bzw. des unsteten Aufenthaltes zeigte sich der BF unkooperativ und für die Behörden nicht greifbar. Dieser Tatbestand war somit als erfüllt anzusehen. Aufgrund der rechtskräftigen Anordnung zur Außerlandesbringung war auch Z. 3 leg cit (durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme) erfüllt.Aufgrund der rechtskräftigen Anordnung zur Außerlandesbringung war auch Ziffer 3, leg cit (durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme) erfüllt. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist

§ 76Abs.

3 Z 6 FPG zu berücksichtigen, ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, FPG zu berücksichtigen, ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist. Die lit. a bis c. zählen hierzu Fallkonstellationen auf, in welchen insbesondere von einer Erfüllung der Z. 6 auszugehen ist: Die Litera a bis c, zählen hierzu Fallkonstellationen auf, in welchen insbesondere von einer Erfüllung der Ziffer 6, auszugehen ist: Lit a. legt fest, dass dies der Fall ist, sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat. Aus dem Akt ergibt sich lediglich für Österreich ein Eurodac-Treffer. Nach lit. b ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen. Für eine bereits versuchte Weiterreise haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben.Nach Litera b, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen. Für eine bereits versuchte Weiterreise haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben. Im Sinne der lit. c ist schließlich insbesondere zu berücksichtigen, ob es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der BF in der Vergangenheit bereits ein Aufenthalts-/Einreiseverbot für den Schengenraum durch Frankreich erhielt und zudem angab, er habe in Italien gelebt. Es lagen somit eindeutige Anhaltspunkte für eine Zuständigkeit Italiens und einen vorigen Aufenthalt in Frankreich vor. Nunmehr war er nach Österreich weitergereist und entzog sich dem behördlichen Zugriff. Die Beteuerungen hinsichtlich seiner Rückkehrwilligkeit nach Italien waren aufgrund seines Verhaltens – Entzug aus dem Asylverfahren und vor behördlichem Zugriff, Aufnahme einer unangemeldeten Erwerbstätigkeit in Österreich, unangemeldete Unterkunftnahme – nicht glaubhaft. Es war sohin davon auszugehen, dass der BF eine Weiterreise beabsichtigte, so er in Österreich nicht verbleiben konnte. Im Ergebnis war Ziffer 6 lit. c leg cit. erfüllt. Im Sinne der Litera c, ist schließlich insbesondere zu berücksichtigen, ob es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der BF in der Vergangenheit bereits ein Aufenthalts-/Einreiseverbot für den Schengenraum durch Frankreich erhielt und zudem angab, er habe in Italien gelebt. Es lagen somit eindeutige Anhaltspunkte für eine Zuständigkeit Italiens und einen vorigen Aufenthalt in Frankreich vor. Nunmehr war er nach Österreich weitergereist und entzog sich dem behördlichen Zugriff. Die Beteuerungen hinsichtlich seiner Rückkehrwilligkeit nach Italien waren aufgrund seines Verhaltens – Entzug aus dem Asylverfahren und vor behördlichem Zugriff, Aufnahme einer unangemeldeten Erwerbstätigkeit in Österreich, unangemeldete Unterkunftnahme – nicht glaubhaft. Es war sohin davon auszugehen, dass der BF eine Weiterreise beabsichtigte, so er in Österreich nicht verbleiben konnte. Im Ergebnis war Ziffer 6 Litera c, leg cit. erfüllt. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist

§ 76Abs.

3 Z 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF verfügte über keine nennenswerten Barmittel und ging in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach. Familiäre Bande lagen zwar vor, zumal der BF mehrfach anführte, er könne bei seinen Geschwistern leben und seine Geschwister auch tatsächlich im Bundesgebiet aufhältig waren. Ein Unterkommen bei seinen Geschwistern hätte den BF jedoch nicht an einem erneuten Untertauchen gehindert. Dies ergibt sich aus dem Vorverhalten des BF. Auch in der Vergangenheit hatte er seine in Österreich lebenden Geschwister, war jedoch für die Behörden dennoch nicht greifbar und entzog sich mehrmals – zuletzt während seines laufenden Asylverfahrens – dem behördlichen Zugriff. Auch war er nicht gewillt sich an Rechtsvorschriften – der BF war unangemeldet als Zeitungszusteller tätig – zu halten. Zwar gab der BF mehrfach an, er sei lediglich aufgrund der Covid-19 Pandemie schon so lange in Österreich, jedoch ist sein Verhalten – Entzug vor den Behörden, Meldeverstöße, Aufnahme einer unangemeldeten Erwerbstätigkeit – in diesem Bild nicht stimmig. Wenn der BF lediglich einen familiären Besuch, welcher sich aufgrund der Covid-19 Pandemie unfreiwillig in die Länge zog, geplant gehabt hätte und ohnedies nach Italien ausreisen wollte, so wäre eine gängige Vorgangsweise gewesen, bei seiner Schwester oder seinem Bruder eine Wohnsitzanmeldung durchzuführen und mit den Behörden zu kooperieren. Auch ist diesfalls nicht ersichtlich, weshalb der BF in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der BF führte im Rahmen seiner Einvernahmen zwar an mehreren Stellen aus, er wolle gerne nach Italien zurück und sei zur Ausreise bereit, jedoch waren diese Angaben aufgrund des beschriebenen Verhaltens des BF nicht glaubhaft. Es ergaben sich zahlreiche Unstimmigkeiten im Verhalten des BF, so verfügte er zuletzt zwar über Wohnsitzmeldungen, war dort jedoch nicht greifbar. Im Zuge der Wohnsitzüberprüfung am 23.06.2021 konnte der BF zwar sieben Schlüssel vorweisen, jedoch passte keiner zu der Wohnung in der er gemeldet war. Es ist nicht nachvollziehbar, dass alle sieben Schlüssel für die Tätigkeit des BF als Zeitungszusteller nötig gewesen sein sollen, der BF jedoch über keinen Schlüssel zu seiner eigenen Wohnung verfügte. Vielmehr ergibt sich daraus das Bild, dass der BF erneut andernorts unangemeldet Unterkunft genommen hatte. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist hierbei nicht relevant, dass der BF den einschreitenden Beamten nicht mitteilen konnte, dass eine Schlüsselübergabe noch nicht stattgefunden habe, zumal er dies ohnedies in der Einvernahme vom 23.06.2021 vor dem BFA – dolmetscherunterstützt – ausführte. Z. 9 war sohin ebenfalls als erfüllt anzusehen. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF verfügte über keine nennenswerten Barmittel und ging in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach. Familiäre Bande lagen zwar vor, zumal der BF mehrfach anführte, er könne bei seinen Geschwistern leben und seine Geschwister auch tatsächlich im Bundesgebiet aufhältig waren. Ein Unterkommen bei seinen Geschwistern hätte den BF jedoch nicht an einem erneuten Untertauchen gehindert. Dies ergibt sich aus dem Vorverhalten des BF. Auch in der Vergangenheit hatte er seine in Österreich lebenden Geschwister, war jedoch für die Behörden dennoch nicht greifbar und entzog sich mehrmals – zuletzt während seines laufenden Asylverfahrens – dem behördlichen Zugriff. Auch war er nicht gewillt sich an Rechtsvorschriften – der BF war unangemeldet als Zeitungszusteller tätig – zu halten. Zwar gab der BF mehrfach an, er sei lediglich aufgrund der Covid-19 Pandemie schon so lange in Österreich, jedoch ist sein Verhalten – Entzug vor den Behörden, Meldeverstöße, Aufnahme einer unangemeldeten Erwerbstätigkeit – in diesem Bild nicht stimmig. Wenn der BF lediglich einen familiären Besuch, welcher sich aufgrund der Covid-19 Pandemie unfreiwillig in die Länge zog, geplant gehabt hätte und ohnedies nach Italien ausreisen wollte, so wäre eine gängige Vorgangsweise gewesen, bei seiner Schwester oder seinem Bruder eine Wohnsitzanmeldung durchzuführen und mit den Behörden zu kooperieren. Auch ist diesfalls nicht ersichtlich, weshalb der BF in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der BF führte im Rahmen seiner Einvernahmen zwar an mehreren Stellen aus, er wolle gerne nach Italien zurück und sei zur Ausreise bereit, jedoch waren diese Angaben aufgrund des beschriebenen Verhaltens des BF nicht glaubhaft. Es ergaben sich zahlreiche Unstimmigkeiten im Verhalten des BF, so verfügte er zuletzt zwar über Wohnsitzmeldungen, war dort jedoch nicht greifbar. Im Zuge der Wohnsitzüberprüfung am 23.06.2021 konnte der BF zwar sieben Schlüssel vorweisen, jedoch passte keiner zu der Wohnung in der er gemeldet war. Es ist nicht nachvollziehbar, dass alle sieben Schlüssel für die Tätigkeit des BF als Zeitungszusteller nötig gewesen sein sollen, der BF jedoch über keinen Schlüssel zu seiner eigenen Wohnung verfügte. Vielmehr ergibt sich daraus das Bild, dass der BF erneut andernorts unangemeldet Unterkunft genommen hatte. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist hierbei nicht relevant, dass der BF den einschreitenden Beamten nicht mitteilen konnte, dass eine Schlüsselübergabe noch nicht stattgefunden habe, zumal er dies ohnedies in der Einvernahme vom 23.06.2021 vor dem BFA – dolmetscherunterstützt – ausführte. Ziffer 9, war sohin ebenfalls als erfüllt anzusehen. Im Ergebnis vermögen die aufgezeigten Umstände – Missachtung des Meldegesetzes, rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung, SIS-Treffer in Bezug auf Frankreich, Entzug aus dem Asylverfahren – die für den gegenständlichen Fall erforderliche erhebliche Fluchtgefahr zu begründen. Die wiederholt kundgetane Bereitschaft des BF, nach Italien zurück reisen zu wollen, war, wie dargelegt, nicht als glaubhaft anzusehen. Insgesamt war das Vorliegen von erheblicher Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG iVm Art. 2 lit n Dublin III-Verordnung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu bejahen. Es lagen im konkreten Einzelfall genügend Tatsachen vor, die im relevanten Zeitraum die Annahme gerechtfertigt hätten, dass sich der BF der Außerlandesbringung entziehen würde. Insgesamt war das Vorliegen von erheblicher Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG in Verbindung mit Artikel 2, Litera n, Dublin III-Verordnung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu bejahen. Es lagen im konkreten Einzelfall genügend Tatsachen vor, die im relevanten Zeitraum die Annahme gerechtfertigt hätten, dass sich der BF der Außerlandesbringung entziehen würde. Die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft lag insofern vor, als der BF in Österreich zwar über familiäre Bindungen verfügte, ihn diese sowie die Möglichkeit der Unterkunftnahme bei seinen Geschwistern nicht von einem erneuten Untertauchen abgehalten hätte. Es lagen auch keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor, die die angeordnete Schubhaft als unverhältnismäßig erscheinen ließen. Die Abschiebung des BF wurde im Vorfeld an die Inschubhaftnahme bereits vorbereitet und hätte aus Sicht des BFA zeitnah durchgeführt werden können. Ein gültiger Reisepass und ein Laissez-passer lagen vor. Aufgrund der zu erwartenden kurzen Anhaltedauer, und dem – insbesondere aufgrund des Hintertreibens fremdenrechtlicher Vorgänge sowie der illegalen Erwerbstätigkeit des BF – hohen öffentlichen Interesse an einer gesicherten Außerlandesbringung, war demnach auch die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung zu bejahen. Daran ändert auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF nichts. Ein gelinderes Mittel kam zu Recht nicht zur Anwendung, da nicht damit zu rechnen war, dass der BF dieses – angesichts seines Vorverhaltens – beachten würde. Insbesondere wäre selbst im Fall der Anordnung einer Unterkunftnahme und/oder einer Meldeverpflichtung evident die Gefahr eines erneuten Untertauchens gegeben gewesen. Das Verfahren hat ergeben, dass eine erhebliche Gefahr eines Untertauchens gegeben war, um die Außerlandesbringung des BF, die die belangte Behörde auch terminlich festgelegt hatte, zu umgehen. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (vgl. VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Verzögerungen in der Behördensphäre sind nicht hervorgekommen, zumal der BF nach der kurzfristigen Ablehnung der Überstellung durch Italien zeitnah aus der Schubhaft entlassen wurde. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist hieraus keine Rechtswidrigkeit der Schubhaft ableitbar. Vielmehr handelte das BFA entsprechend den rechtlichen Vorgaben, da ab der kurzfristigen Ablehnung Italiens der Zeitpunkt der Außerlandesbringung in weiterer Folge nicht mehr absehbar war. Die Schubhaft war notwendig, verhältnismäßig und erwies sich als ultima ratio. Die Beschwerde war daher abzuweisen.Das Verfahren hat ergeben, dass eine erhebliche Gefahr eines Untertauchens gegeben war, um die Außerlandesbringung des BF, die die belangte Behörde auch terminlich festgelegt hatte, zu umgehen. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist vergleiche VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Verzögerungen in der Behördensphäre sind nicht hervorgekommen, zumal der BF nach der kurzfristigen Ablehnung der Überstellung durch Italien zeitnah aus der Schubhaft entlassen wurde. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist hieraus keine Rechtswidrigkeit der Schubhaft ableitbar. Vielmehr handelte das BFA entsprechend den rechtlichen Vorgaben, da ab der kurzfristigen Ablehnung Italiens der Zeitpunkt der Außerlandesbringung in weiterer Folge nicht mehr absehbar war. Die Schubhaft war notwendig, verhältnismäßig und erwies sich als ultima ratio. Die Beschwerde war daher abzuweisen. 3.4. Zu Spruchpunkt A.II. und A.III. Kostenersatz:, 3.4. Zu Spruchpunkt A.II. und A.III. Kostenersatz:

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt, wobei der BF ausschließlich Kostenersatz im Umfang der Barauslagen beantragte.Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt, wobei der BF ausschließlich Kostenersatz im Umfang der Barauslagen beantragte. Da die Beschwerde vollinhaltlich als unbegründet abgewiesen wurde, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher

§ 35Vw

GVG iVm § 1 Z. 4 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand und § 1 Z. 3 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand, sohin insgesamt EUR 426,20. Da die Beschwerde vollinhaltlich als unbegründet abgewiesen wurde, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher

Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand und Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand, sohin insgesamt EUR 426,20. Dem BF gebührt

§ 35Abs. 1 Vw

GVG als unterlegene Partei kein Kostenersatz. Dem BF gebührt

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG als unterlegene Partei kein Kostenersatz. 3.

  1. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung, 3.
  2. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Gegenständlich konnte von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung abgesehen werden: In der Aktenlage ist das Verhalten des BF, welches in diesem Fall entscheidend war, dokumentiert. Enthalten sind unter anderem Polizeiberichte, Auszüge aus dem SIS, dem Zentralen Fremden- und Melderegister, der Anhaltedatei, der Personenfahndung-Auskunft sowie die Einvernahmeprotokolle des BF, in welchen der BF im Endeffekt Angaben tätigte, die aufgrund seines Vorverhaltens als nicht glaubhaft gewertet wurden. Die familiäre Situation des BF ist aufgrund der Angaben des BF und der eingeholten Auszüge evident, das Verfahren ergab jedoch, dass diese den BF nicht an einem Untertauchen gehindert hätte. Ergänzend wird festgehalten, dass der BF sich auch nach der Entlassung aus der gegenständlichen Schubhaft nicht – wie seitens des BF vorgebracht – bei seiner Schwester wohnsitzlich meldete. Die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente konnten damit bereits aufgrund der Aktenlage in der Entscheidung behandelt werden. Eine Einvernahme des BF und auch seiner Familienmitglieder war daher gegenständlich nicht notwendig – zumal die familiären Bande der Entscheidung ohnehin zugrunde gelegt wurden. Auch im Fall einer mündlichen Verhandlung hätte sich für den BF kein günstigeres Ergebnis ergeben. Im Ergebnis konnte damit von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden. Zu Spruchteil B) Revision, Zu Spruchteil B) Revision

§ 25aAbs.

1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Es sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W140.2243948.1.00

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