Obsah (10)
§ 28§ 88Art. 133§ 6§ 31§ 5§ 2§ 20§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2023 GeschäftszahlW163 2257974-1 Spruch, W163 2257974-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
§ 28Abs. 1 und 2 Vw
GVG iVm § 88 Abs. 1 und 2 FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. XXXX ist
§ 88Abs.
1 Z 2 FPG ein Fremdenpass auszustellen. Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 88, Absatz eins und 2 FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. römisch 40 ist
Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG ein Fremdenpass auszustellen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt I.
- Verfahrensgangrömisch eins.
- Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 14.05.2020 mittels Formblatt einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für Staatenlose
§ 88Abs.
2 FPG. 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 14.05.2020 mittels Formblatt einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für Staatenlose
Paragraph 88, Absatz 2, FPG.
- Mit Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 27.05.2022 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses abzuweisen.
- Mit Schreiben vom 09.06.2020 gab der BF eine Stellungnahme ab.
- Mit im Spruch angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses
§ 88Abs.
2 FPG abgewiesen. 4. Mit im Spruch angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses
Paragraph 88, Absatz 2, FPG abgewiesen.
- Gegen den am 27.06.2022 rechtswirksam zugestellten Bescheid erhob der BF fristgerecht am 07.07.2022 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
- Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG am 05.08.2022 vom BFA vorgelegt. I.
- Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt) römisch eins.
- Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt) Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:
- Der BF ist Staatsangehöriger von Syrien und führt die im Spruch angeführten Personalien; seine Identität steht fest.
- Der BF befindet sich spätestens seit dem Jahr 2000 in Österreich und hält sich zum Entscheidungszeitpunkt rechtmäßig im Bundesgebiet auf, da er über einen bis zum 25.04.2023 gültigen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EU verfügt. Er beantragte erstmals am 16.06.2015 die Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich
§ 88Abs.
1 Z 2 FPG, der ihm am 16.06.2015 ausgestellt wurde und bis 15.06.2020 gültig war. 2. Der BF befindet sich spätestens seit dem Jahr 2000 in Österreich und hält sich zum Entscheidungszeitpunkt rechtmäßig im Bundesgebiet auf, da er über einen bis zum 25.04.2023 gültigen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EU verfügt. Er beantragte erstmals am 16.06.2015 die Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich
Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG, der ihm am 16.06.2015 ausgestellt wurde und bis 15.06.2020 gültig war. 3. Am 18.05.2020 langte beim Bundesamt ein ausgefülltes Formblatt vom 14.05.2020 ein, mit dem der BF die Ausstellung eines Fremdenpasses für Staatenlose
§ 88Abs.
2 FPG beantragte. Der BF hat sich bei der Antragsstellung offenkundig eines falschen Formblattes bedient und beabsichtigte ohne Zweifel, einen Antrag zur neuerlichen Ausstellung seines am 16.06.2015 erteilten Fremdenpasses zu stellen. Obwohl der BF mit seiner Stellungnahme vom 09.06.2020 ausdrücklich die Verlängerung seines bereits bestehenden Fremdenpasses beantragte und die dafür notwendigen Belege vorlegte, legte die belangte Behörde ihrer Entscheidung einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses iSd § 88 Abs. 2 FPG zugrunde und wies diesen mit der Begründung, dass es sich beim BF um keine staatenlose Person handle, ab.3. Am 18.05.2020 langte beim Bundesamt ein ausgefülltes Formblatt vom 14.05.2020 ein, mit dem der BF die Ausstellung eines Fremdenpasses für Staatenlose
Paragraph 88, Absatz 2, FPG beantragte. Der BF hat sich bei der Antragsstellung offenkundig eines falschen Formblattes bedient und beabsichtigte ohne Zweifel, einen Antrag zur neuerlichen Ausstellung seines am 16.06.2015 erteilten Fremdenpasses zu stellen. Obwohl der BF mit seiner Stellungnahme vom 09.06.2020 ausdrücklich die Verlängerung seines bereits bestehenden Fremdenpasses beantragte und die dafür notwendigen Belege vorlegte, legte die belangte Behörde ihrer Entscheidung einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses iSd Paragraph 88, Absatz 2, FPG zugrunde und wies diesen mit der Begründung, dass es sich beim BF um keine staatenlose Person handle, ab.
- Dem BF ist es nicht möglich, bei der syrischen Botschaft um ein gültiges Reisedokument anzusuchen. Es handelt sich bei ihm um den obersten Imam der Islamischen Schiitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich, die eine staatlich anerkannte offizielle religiöse Vertretung für die Schiiten in Österreich darstellt. Er benötigt den Fremdenpass, um im Rahmen seiner Tätigkeit für diesen Verein innerhalb der Europäischen Union zu reisen. Seit der Erteilung seines bereits abgelaufenen Fremdenpasses am 16.06.2015 sind keine gravierenden Änderungen in Bezug auf die Person des BF eingetreten. II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung Der Beweiswürdigung liegen folgende Erwägungen zugrunde: II.
- Zum Verfahrensgangrömisch zwei.
- Zum Verfahrensgang Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsaktes des BVwG. II.
- Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Parteirömisch zwei.
- Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei
- Die Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF gründen sich auf den laut im Spruch des angefochtenen Bescheid des Bundesamtes der Behörde vorgelegten syrischen Reisepass.
- Es war festzustellen, dass er sich spätestens seit dem Jahr 2000 in Österreich aufhält, da er dies in seiner Stellungnahme vom 09.06.2020 vorbrachte und seine Angaben auch mit einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister übereinstimmen. Dass er über einen bis zum 25.04.2023 gültigen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EU verfügt, ist einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister und der aktenkundigen Kopie seiner Daueraufenthaltskarte zu entnehmen. Die Feststellungen zu dem am 16.06.2015 ausgestellten Fremdenpass, der am 15.06.2020 abgelaufen ist, sind unstrittig und ergeben sich auch aus der im Akt befindlichen Kopie des Fremdenpasses sowie dem von ihm gestellten Antrag auf Erteilung eines Fremdenpasses nach § 88 Abs. 1 Z 2 FPG vom 16.06.
- Es war festzustellen, dass er sich spätestens seit dem Jahr 2000 in Österreich aufhält, da er dies in seiner Stellungnahme vom 09.06.2020 vorbrachte und seine Angaben auch mit einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister übereinstimmen. Dass er über einen bis zum 25.04.2023 gültigen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EU verfügt, ist einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister und der aktenkundigen Kopie seiner Daueraufenthaltskarte zu entnehmen. Die Feststellungen zu dem am 16.06.2015 ausgestellten Fremdenpass, der am 15.06.2020 abgelaufen ist, sind unstrittig und ergeben sich auch aus der im Akt befindlichen Kopie des Fremdenpasses sowie dem von ihm gestellten Antrag auf Erteilung eines Fremdenpasses nach Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG vom 16.06.
- Der BF stellte aktenkundig am 14.05.2020 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für Staatenlose. Dass er staatenlos ist, behauptete er selbst gar nicht, zumal er stets vorbrachte, syrischer Staatsangehöriger zu sein. Nachdem ihm mit Parteiengehör des BFA vom 27.05.2020 mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag nach § 88 Abs. 2 FPG abzuweisen, brachte er mit Stellungnahme vom 09.06.2020 ausdrücklich vor, er habe am 14.05.2020 einen Antrag auf Verlängerung seines abgelaufenen Fremdenpasses gestellt. Da es ihm nicht möglich sei, bei den syrischen Behörden um die Ausstellung eines Reisedokumentes anzusuchen, bitte er um die Verlängerung seines Fremdenpasses. Der BF legte somit zwar ein ausgefülltes Formblatt vor, welches auf die Erteilung eines Fremdenpasses nach § 88 Abs. 2 FPG abzielt, anhand des Akteninhaltes ist jedoch zweifellos erkennbar, dass ihm dabei ein Fehler unterlaufen ist und er eigentlich beabsichtigte, die neuerliche Ausstellung seines Fremdenpasses nach § 88 Abs. 1 Z 2 FPG zu beantragen. Obwohl von Vornherein erkennbar war, dass der BF nicht die Ausstellung eines Fremdenpasses für Staatenlose erzielen wollte und er klar zum Ausdruck brachte, er wolle die Verlängerung seines im Jahr 2015 erstmals erteilten Fremdenpasses beantragen, wies das BFA aktenkundig, ohne auf sein Vorbringen in der Stellungnahme vom 09.06.2020 einzugehen, den gegenständlichen Antrag
§ 88Abs.
2 FPG ab.3. Der BF stellte aktenkundig am 14.05.2020 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für Staatenlose. Dass er staatenlos ist, behauptete er selbst gar nicht, zumal er stets vorbrachte, syrischer Staatsangehöriger zu sein. Nachdem ihm mit Parteiengehör des BFA vom 27.05.2020 mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag nach Paragraph 88, Absatz 2, FPG abzuweisen, brachte er mit Stellungnahme vom 09.06.2020 ausdrücklich vor, er habe am 14.05.2020 einen Antrag auf Verlängerung seines abgelaufenen Fremdenpasses gestellt. Da es ihm nicht möglich sei, bei den syrischen Behörden um die Ausstellung eines Reisedokumentes anzusuchen, bitte er um die Verlängerung seines Fremdenpasses. Der BF legte somit zwar ein ausgefülltes Formblatt vor, welches auf die Erteilung eines Fremdenpasses nach Paragraph 88, Absatz 2, FPG abzielt, anhand des Akteninhaltes ist jedoch zweifellos erkennbar, dass ihm dabei ein Fehler unterlaufen ist und er eigentlich beabsichtigte, die neuerliche Ausstellung seines Fremdenpasses nach Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG zu beantragen. Obwohl von Vornherein erkennbar war, dass der BF nicht die Ausstellung eines Fremdenpasses für Staatenlose erzielen wollte und er klar zum Ausdruck brachte, er wolle die Verlängerung seines im Jahr 2015 erstmals erteilten Fremdenpasses beantragen, wies das BFA aktenkundig, ohne auf sein Vorbringen in der Stellungnahme vom 09.06.2020 einzugehen, den gegenständlichen Antrag
Paragraph 88, Absatz 2, FPG ab. Der BF brachte auch in der Beschwerde vor, dass ihm bei der Antragstellung nach § 88 Abs. 2 FPG offenkundig ein Fehler unterlaufen sei und die Behörde hätte erkennen müssen, dass er einen Verlängerungsantrag nach § 88 Abs. 1 Z 2 FPG stellen habe wollen, zumal er die Erfüllung sämtlicher Tatbestandsmerkmale belegt habe. So habe er seinen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EU sowie die notwendigen Unterlagen hinsichtlich seiner Tätigkeit für die Islamische Schiitische Glaubensgemeinschaft in Österreich vorgelegt. Demnach ist auch anhand des Inhalts der Beschwerdeschrift zweifellos erkennbar, dass der BF die neuerliche Ausstellung seines Fremdenpasses nach § 88 Abs. 1 Z 2 FPG beantragen habe wollen. Der BF brachte auch in der Beschwerde vor, dass ihm bei der Antragstellung nach Paragraph 88, Absatz 2, FPG offenkundig ein Fehler unterlaufen sei und die Behörde hätte erkennen müssen, dass er einen Verlängerungsantrag nach Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG stellen habe wollen, zumal er die Erfüllung sämtlicher Tatbestandsmerkmale belegt habe. So habe er seinen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EU sowie die notwendigen Unterlagen hinsichtlich seiner Tätigkeit für die Islamische Schiitische Glaubensgemeinschaft in Österreich vorgelegt. Demnach ist auch anhand des Inhalts der Beschwerdeschrift zweifellos erkennbar, dass der BF die neuerliche Ausstellung seines Fremdenpasses nach Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG beantragen habe wollen.
- Dass es dem BF nicht möglich ist, bei der syrischen Botschaft die Ausstellung eines Reisedokumentes zu erwirken, war anhand seiner Angaben in der Stellungnahme vom 09.06.2020 festzustellen und auch deswegen anzunehmen, da ihm bereits 2015 ein Fremdenpass nach § 88 Abs. 1 Z 2 FPG ausgestellt wurde. Den von ihm vorgelegten Schreiben der Islamischen Schiitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich vom 04.06.2020 und vom 31.05.2022 war zu entnehmen, dass es sich beim BF um den obersten Imam dieser staatlich anerkannten Glaubensgemeinschaft handelt und er einen Fremdenpass benötigt, um im Rahmen seiner Tätigkeiten innerhalb der Europäischen Union zu reisen. Dass seit der Erteilung seines letzten Fremdenpasses etwa gravierende Änderungen in Bezug auf die Person des BF eingetreten wären, ist im Verfahren nicht hervorgekommen.
- Dass es dem BF nicht möglich ist, bei der syrischen Botschaft die Ausstellung eines Reisedokumentes zu erwirken, war anhand seiner Angaben in der Stellungnahme vom 09.06.2020 festzustellen und auch deswegen anzunehmen, da ihm bereits 2015 ein Fremdenpass nach Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG ausgestellt wurde. Den von ihm vorgelegten Schreiben der Islamischen Schiitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich vom 04.06.2020 und vom 31.05.2022 war zu entnehmen, dass es sich beim BF um den obersten Imam dieser staatlich anerkannten Glaubensgemeinschaft handelt und er einen Fremdenpass benötigt, um im Rahmen seiner Tätigkeiten innerhalb der Europäischen Union zu reisen. Dass seit der Erteilung seines letzten Fremdenpasses etwa gravierende Änderungen in Bezug auf die Person des BF eingetreten wären, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung 1.
§ 6BVw
GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Eine ersatzlose Behebung eines Bescheid(spruchs) ist eine Entscheidung in der Sache selbst, welche eine neuerliche Entscheidung über den Verfahrensgegenstand durch die Verwaltungsbehörde ausschließt (vgl. VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0162, sowie 25.3.2015, Ro 2015/12/0003). Liegt dem verwaltungsbehördlichen Bescheid aber ein Parteiantrag zugrunde, kommt eine bloße Kassation nicht in Betracht; es muss der Parteiantrag erledigt werden (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts10
(2014)Rz 833; VwGH 29.9.2017, Ra 2017/10/0044).Eine ersatzlose Behebung eines Bescheid(spruchs) ist eine Entscheidung in der Sache selbst, welche eine neuerliche Entscheidung über den Verfahrensgegenstand durch die Verwaltungsbehörde ausschließt vergleiche VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0162, sowie 25.3.2015, Ro 2015/12/0003). Liegt dem verwaltungsbehördlichen Bescheid aber ein Parteiantrag zugrunde, kommt eine bloße Kassation nicht in Betracht; es muss der Parteiantrag erledigt werden vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts10
(2014)Rz 833; VwGH 29.9.2017, Ra 2017/10/0044). Zu Spruchteil A)
- Zur Stattgabe der Beschwerde 2.
- Zu den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen
§ 5Abs.
1a Z 3 FPG sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem BFA die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde
dem 11. Hauptstück des FPG.
Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG sowie Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG obliegt dem BFA die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde
dem 11. Hauptstück des FPG. Der mit „Ausstellung von Fremdenpässen“ betitelte § 88 FPG lautet wie folgt:Der mit „Ausstellung von Fremdenpässen“ betitelte Paragraph 88, FPG lautet wie folgt: „§ 88.
(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
- Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
- ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
- ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
- ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;
- ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
- ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2)Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a)Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839, zu entsprechen.
(4)Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.“ Der mit „Versagung eines Fremdenpasses“ betitelte § 92 FPG lautet wie folgt:Der mit „Versagung eines Fremdenpasses“ betitelte Paragraph 92, FPG lautet wie folgt: „§ 92.
(1)Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
- der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;
- der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;
- der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;
- der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;
- durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
(1a)Die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.
(1a)Die Versagungsgründe des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, e und Ziffer 5, Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.
(2)Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.
(3)Liegen den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992.“
(3)Liegen den Tatsachen die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz eins a, angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt Paragraph 14, Passgesetz 1992.“ 2.
- Abwägung im gegenständlichen Fall 2.2.
- Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die belangte Behörde fälschlich davon ausgegangen ist, dass der BF einen Fremdenpass nach § 88 Abs. 2 FPG beantragt und den Antrag mit der Begründung, dass es sich bei ihm um keine staatenlose Person handle, abgewiesen hat. Dabei wurde außer Acht gelassen, dass der BF zwar ein am 14.05.2020 ausgefülltes Formblatt nach § 88 Abs. 2 FPG einbrachte, er jedoch in der am 09.06.2020 eingebrachten Stellungnahme ausdrücklich vorbrachte, dass er am 14.05.2020 einen Antrag auf die Verlängerung seines bereits abgelaufenen Fremdenpasses gestellt habe. Im Zuge seiner Stellungnahme legte er zwei Schreiben der Islamischen schiitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich vor, die belegen, dass er den Fremdenpass für Reisen innerhalb der Europäischen Union im Rahmen seiner Tätigkeiten für die Glaubensgemeinschaft benötigt. Er brachte außerdem vor, dass es ihm nicht möglich sei, bei den syrischen Behörden Reisedokumente zu beantragen und legte mit dem Antragsformular vom 14.05.2020 eine Kopie seines mittlerweile abgelaufenen Fremdenpasses und seiner Daueraufenthaltskarte vor. 2.2.
- Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die belangte Behörde fälschlich davon ausgegangen ist, dass der BF einen Fremdenpass nach Paragraph 88, Absatz 2, FPG beantragt und den Antrag mit der Begründung, dass es sich bei ihm um keine staatenlose Person handle, abgewiesen hat. Dabei wurde außer Acht gelassen, dass der BF zwar ein am 14.05.2020 ausgefülltes Formblatt nach Paragraph 88, Absatz 2, FPG einbrachte, er jedoch in der am 09.06.2020 eingebrachten Stellungnahme ausdrücklich vorbrachte, dass er am 14.05.2020 einen Antrag auf die Verlängerung seines bereits abgelaufenen Fremdenpasses gestellt habe. Im Zuge seiner Stellungnahme legte er zwei Schreiben der Islamischen schiitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich vor, die belegen, dass er den Fremdenpass für Reisen innerhalb der Europäischen Union im Rahmen seiner Tätigkeiten für die Glaubensgemeinschaft benötigt. Er brachte außerdem vor, dass es ihm nicht möglich sei, bei den syrischen Behörden Reisedokumente zu beantragen und legte mit dem Antragsformular vom 14.05.2020 eine Kopie seines mittlerweile abgelaufenen Fremdenpasses und seiner Daueraufenthaltskarte vor. Bei der Auslegung von Parteianbringen kommt es auf das aus diesen erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an (vgl. VwGH 02.10.2019, Ra 2019/12/0040, mwN). Parteierklärungen sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Entscheidend ist, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Bei eindeutigem Inhalt eines Anbringens sind davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck gebrachte Absichten und Beweggründe grundsätzlich unbeachtlich. Weist ein Anbringen einen undeutlichen Inhalt auf, so hat die Behörde durch Herbeiführung einer entsprechenden Erklärung den wahren Willen des Einschreiters festzustellen. Es darf im Zweifel nicht davon ausgegangen werden, dass eine Partei einen von vornherein sinnlosen oder unzulässigen Antrag gestellt hat (vgl. VwGH 13.10.2020, Ra 2020/15/0032). Dem Geist des AVG ist ein übertriebener Formalismus fremd, weswegen auch bei der Auslegung von Parteianbringen im Sinne des § 13 AVG kein streng formalistischer Maßstab anzulegen ist (vgl. VwGH 18.2.2019, Ra 2018/02/0082, mwN).Bei der Auslegung von Parteianbringen kommt es auf das aus diesen erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an vergleiche VwGH 02.10.2019, Ra 2019/12/0040, mwN). Parteierklärungen sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Entscheidend ist, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Bei eindeutigem Inhalt eines Anbringens sind davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck gebrachte Absichten und Beweggründe grundsätzlich unbeachtlich. Weist ein Anbringen einen undeutlichen Inhalt auf, so hat die Behörde durch Herbeiführung einer entsprechenden Erklärung den wahren Willen des Einschreiters festzustellen. Es darf im Zweifel nicht davon ausgegangen werden, dass eine Partei einen von vornherein sinnlosen oder unzulässigen Antrag gestellt hat vergleiche VwGH 13.10.2020, Ra 2020/15/0032). Dem Geist des AVG ist ein übertriebener Formalismus fremd, weswegen auch bei der Auslegung von Parteianbringen im Sinne des Paragraph 13, AVG kein streng formalistischer Maßstab anzulegen ist vergleiche VwGH 18.2.2019, Ra 2018/02/0082, mwN). Abgesehen davon, dass die Stellung eines Antrags nach § 88 Abs. 2 FPG im Falle des BF von Vornherein sinnlos gewesen wäre, zumal dieser gar nicht behauptete, eine staatenlose Person zu sein, ist auch anhand des Akteninhalts und des in der Stellungnahme vom 09.06.2020 erstatteten Vorbringens eindeutig erkennbar, dass der BF die neuerliche Ausstellung eines Fremdenpasses nach § 88 Abs. 1 Z 2 FPG beantragen wollte. Unter Berücksichtigung seines Vorbringens in der Stellungnahme vom 09.06.2020 sowie der Tatsache, dass er bereits 2015 einen Fremdenpass nach § 88 Abs. 1 Z 2 FPG beantragte, der ihm infolge auch ausgestellt wurde, und dass er sämtliche für die Erteilung eines Fremdenpasses nach dieser Bestimmung erforderlichen Belege vorlegte, war eindeutig erkennbar, dass er erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, stellen wollte. Abgesehen davon, dass die Stellung eines Antrags nach Paragraph 88, Absatz 2, FPG im Falle des BF von Vornherein sinnlos gewesen wäre, zumal dieser gar nicht behauptete, eine staatenlose Person zu sein, ist auch anhand des Akteninhalts und des in der Stellungnahme vom 09.06.2020 erstatteten Vorbringens eindeutig erkennbar, dass der BF die neuerliche Ausstellung eines Fremdenpasses nach Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG beantragen wollte. Unter Berücksichtigung seines Vorbringens in der Stellungnahme vom 09.06.2020 sowie der Tatsache, dass er bereits 2015 einen Fremdenpass nach Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG beantragte, der ihm infolge auch ausgestellt wurde, und dass er sämtliche für die Erteilung eines Fremdenpasses nach dieser Bestimmung erforderlichen Belege vorlegte, war eindeutig erkennbar, dass er erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, stellen wollte. Die belangte Behörde ging bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides weder auf das Vorbringen des BF in der Stellungnahme vom 09.06.2020 noch auf die von ihm im Verfahren vorgelegten Unterlagen ein. Sie verkannte hinsichtlich der Auslegung von Parteienanbringen die Rechtslage und war anhand des Akteninhaltes gegenständlich die Ausstellung eines Fremdenpasses nach § 88 Abs. 1 Z 2 FPG zu prüfen. Die belangte Behörde ging bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides weder auf das Vorbringen des BF in der Stellungnahme vom 09.06.2020 noch auf die von ihm im Verfahren vorgelegten Unterlagen ein. Sie verkannte hinsichtlich der Auslegung von Parteienanbringen die Rechtslage und war anhand des Akteninhaltes gegenständlich die Ausstellung eines Fremdenpasses nach Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG zu prüfen. 2.2.
- Als Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG gilt ein Fremder, der weder EWR-Bürger noch Schweizer Bürger ist.2.2.
- Als Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG gilt ein Fremder, der weder EWR-Bürger noch Schweizer Bürger ist. Der BF ist Staatsangehöriger von Syrien und demnach Drittstaatsangehöriger
§ 2Abs.
4 Z 10 FPG. Er verfügt über einen gültigen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EU und ist daher
§ 20Abs.
3 NAG zum unbefristeten Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Wie bereits festgestellt und näher erläutert ist es ihm nicht zumutbar, bei den Behörden seines Herkunftsstaates um die Ausstellung von Reisedokumenten anzusuchen und liegt es im Interesse der Republik, ihm einen Fremdenpass zu erteilen, damit er für die Islamische Schiitische Glaubensgemeinschaft in Österreich innerhalb der Europäischen Union reisen kann. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass ein öffentliches Interesse an der Erteilung eines Fremdenpasses auch dann angenommen werden kann, wenn es sich um die neuerliche Ausstellung (Verlängerung) von Fremdenpässen handelt und zwischenzeitlich keine gravierenden Änderungen in Bezug auf die Person des Betreffenden eingetreten sind (vgl. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 88 FPG 2005 Rz 1 (Stand 01.01.2015, rdb.at)).Der BF ist Staatsangehöriger von Syrien und demnach Drittstaatsangehöriger
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er verfügt über einen gültigen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EU und ist daher
Paragraph 20, Absatz 3, NAG zum unbefristeten Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Wie bereits festgestellt und näher erläutert ist es ihm nicht zumutbar, bei den Behörden seines Herkunftsstaates um die Ausstellung von Reisedokumenten anzusuchen und liegt es im Interesse der Republik, ihm einen Fremdenpass zu erteilen, damit er für die Islamische Schiitische Glaubensgemeinschaft in Österreich innerhalb der Europäischen Union reisen kann. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass ein öffentliches Interesse an der Erteilung eines Fremdenpasses auch dann angenommen werden kann, wenn es sich um die neuerliche Ausstellung (Verlängerung) von Fremdenpässen handelt und zwischenzeitlich keine gravierenden Änderungen in Bezug auf die Person des Betreffenden eingetreten sind vergleiche Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 88, FPG 2005 Rz 1 (Stand 01.01.2015, rdb.at)). Da im Verfahren nicht hervorgekommen ist, dass in Bezug auf die Person des BF seit der letztmaligen Ausstellung eines Fremdenpasses am 16.06.2015 gravierende Änderungen eingetreten sind, dieser im Entscheidungszeitpunkt die Voraussetzungen nach § 88 Abs. 1 Z 2 FPG erfüllt und keine Anhaltspunkte bestehen, dass Versagungsgründe iSd § 92 FPG vorliegen, war der im Spruch angefochtene Bescheid des BFA
§ 28Abs. 1 und 2 Vw
GVG zu beheben. Da im Verfahren nicht hervorgekommen ist, dass in Bezug auf die Person des BF seit der letztmaligen Ausstellung eines Fremdenpasses am 16.06.2015 gravierende Änderungen eingetreten sind, dieser im Entscheidungszeitpunkt die Voraussetzungen nach Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erfüllt und keine Anhaltspunkte bestehen, dass Versagungsgründe iSd Paragraph 92, FPG vorliegen, war der im Spruch angefochtene Bescheid des BFA
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG zu beheben. 2.2.3.
§ 28Abs. 5 Vw
GVG sind die Behörden für den Fall, dass das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Das BFA wird dem BF daher in Stattgabe seines Antrags vom 14.05.2020 einen Fremdenpass
§ 88Abs.
1 Z 2 FPG auszustellen haben. 2.2.3.
Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG sind die Behörden für den Fall, dass das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Das BFA wird dem BF daher in Stattgabe seines Antrags vom 14.05.2020 einen Fremdenpass
Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG auszustellen haben. 3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Gegenständlich konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
§ 21Abs. 7 BFA-VG i
Vm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Gegenständlich konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W163.2257974.1.00