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{'item': 'W167 2237190-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2023 GeschäftszahlW167 2237190-1 Spruch, W167 2237190-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Bei der XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin; Dienstgeberin; „H. GmbH“) wurde für den Zeitraum XXXX eine gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) durchgeführt. Die Schlussbesprechung fand am XXXX statt.1. Bei der römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin; Dienstgeberin; „H. GmbH“) wurde für den Zeitraum römisch 40 eine gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) durchgeführt. Die Schlussbesprechung fand am römisch 40 statt. 2. Über Antrag des Steuerberaters der Beschwerdeführerin wurde die Beschwerdeführerin dem angefochtenen Bescheid verpflichtet, für den Dienstnehmer Mag. H. (Geschäftsführer) für die Zeit vom XXXX Beiträge gemäß der Bescheidanlage in Gesamthöhe von XXXX an die ÖGK zu entrichten. 2. Über Antrag des Steuerberaters der Beschwerdeführerin wurde die Beschwerdeführerin dem angefochtenen Bescheid verpflichtet, für den Dienstnehmer Mag. H. (Geschäftsführer) für die Zeit vom römisch 40 Beiträge gemäß der Bescheidanlage in Gesamthöhe von römisch 40 an die ÖGK zu entrichten. 3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX Beschwerde. Die Beschwerdeführerin führte darin zusammengefasst aus, in der Sachbezugswerteverordnung (BGBl. II Nr. 416/2001) werde keine Unterscheidung bezüglich des Alters des angeschafften Gebrauchtfahrzeuges vorgenommen, weshalb zur Vermeidung einer Verletzung des in Art. 7 B-VG normierten Sachlichkeitsgebotes und damit des Gleichheitssatzes durch diese Verordnung wie in § 2 PKW-Angemessenheitsverordnung auf die tatsächlichen Anschaffungskosten des Gebrauchtfahrzeuges abzustellen sei.3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom römisch 40 Beschwerde. Die Beschwerdeführerin führte darin zusammengefasst aus, in der Sachbezugswerteverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2001,) werde keine Unterscheidung bezüglich des Alters des angeschafften Gebrauchtfahrzeuges vorgenommen, weshalb zur Vermeidung einer Verletzung des in Artikel 7, B-VG normierten Sachlichkeitsgebotes und damit des Gleichheitssatzes durch diese Verordnung wie in Paragraph 2, PKW-Angemessenheitsverordnung auf die tatsächlichen Anschaffungskosten des Gebrauchtfahrzeuges abzustellen sei. 4. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom XXXX die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und stellte in der beigefügten Stellungnahme bezugnehmend auf die Begründung des Bescheides vom XXXX den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid bestätigen und die Beschwerde als unbegründet abweisen. 4. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom römisch 40 die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und stellte in der beigefügten Stellungnahme bezugnehmend auf die Begründung des Bescheides vom römisch 40 den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid bestätigen und die Beschwerde als unbegründet abweisen. 5. Mit Schreiben vom XXXX wurde seitens der ÖGK eine Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Österreich vom XXXX , mit welcher diverse, seitens der Beschwerdeführerin angefochtene Bescheide im Zusammenhang mit der Prüfung lohnabhängiger Abgaben betreffend die Kalenderjahre XXXX aufgehoben worden sind, an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. 5. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde seitens der ÖGK eine Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Österreich vom römisch 40 , mit welcher diverse, seitens der Beschwerdeführerin angefochtene Bescheide im Zusammenhang mit der Prüfung lohnabhängiger Abgaben betreffend die Kalenderjahre römisch 40 aufgehoben worden sind, an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. 5. Mit Schreiben vom XXXX übermittelte das Bundesverwaltungsgericht eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme an die Beschwerdeführerin. 5. Mit Schreiben vom römisch 40 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme an die Beschwerdeführerin. 6. Mit Schreiben vom XXXX nahm der alleinvertretungsbefugte Geschäftsführer der Beschwerdeführerin Stellung und führte aus, dass den beim Finanzamt Österreich eingebrachten Beschwerden mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX vollinhaltlich stattgegeben worden sei und sämtliche Nachforderungsbeträge seitens des Finanzamtes gutgeschrieben worden seien. Gemäß § 50 Abs. 2 ASVG gelte für die Bewertung von Sachbezügen die Sachbezugswerteverordnung. Die ÖGK habe sich an der Rechtsauslegung des Finanzamtes im Zusammenhang mit dieser Verordnung zu orientieren. Im konkreten Fall werde die Verordnung seitens des Finanzamtes in der Weise ausgelegt, dass bei der Berechnung des PKW-Sachbezuges des Dienstnehmers auf die tatsächlichen Anschaffungskosten des Gebrauchtfahrzeuges in Höhe von EUR 4.000,00 abzustellen sei. Verwiesen wurde auf die Beschwerdevorentscheidung, der zufolge im Sinne einer Analogie auf die tatsächlichen Anschaffungskosten des Gebrauchtfahrzeuges, somit EUR 4.000,00, als Vergleichswert abzustellen sei. Das Bundesverwaltungsgericht möge der Ansicht des Finanzamtes folgen und der Beschwerde vollinhaltlich stattgeben.6. Mit Schreiben vom römisch 40 nahm der alleinvertretungsbefugte Geschäftsführer der Beschwerdeführerin Stellung und führte aus, dass den beim Finanzamt Österreich eingebrachten Beschwerden mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 vollinhaltlich stattgegeben worden sei und sämtliche Nachforderungsbeträge seitens des Finanzamtes gutgeschrieben worden seien. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, ASVG gelte für die Bewertung von Sachbezügen die Sachbezugswerteverordnung. Die ÖGK habe sich an der Rechtsauslegung des Finanzamtes im Zusammenhang mit dieser Verordnung zu orientieren. Im konkreten Fall werde die Verordnung seitens des Finanzamtes in der Weise ausgelegt, dass bei der Berechnung des PKW-Sachbezuges des Dienstnehmers auf die tatsächlichen Anschaffungskosten des Gebrauchtfahrzeuges in Höhe von EUR 4.000,00 abzustellen sei. Verwiesen wurde auf die Beschwerdevorentscheidung, der zufolge im Sinne einer Analogie auf die tatsächlichen Anschaffungskosten des Gebrauchtfahrzeuges, somit EUR 4.000,00, als Vergleichswert abzustellen sei. Das Bundesverwaltungsgericht möge der Ansicht des Finanzamtes folgen und der Beschwerde vollinhaltlich stattgeben. 7. Mit Schreiben vom XXXX übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme der Beschwerdeführerin an die ÖGK und ersuchte um Stellungnahme binnen 14 Tagen.7. Mit Schreiben vom römisch 40 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme der Beschwerdeführerin an die ÖGK und ersuchte um Stellungnahme binnen 14 Tagen. 8. Mit Stellungnahme vom XXXX brachte die ÖGK vor, dass die Angemessenheitsprüfung gemäß Lohnsteuerrichtlinien (Rz 187 und Rz 4761

  1. ff)im Bereich der Betriebsausgaben als auch im Bereich der Werbungskosten vorzunehmen sei. Eine Angemessenheitsprüfung gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit b EStG im Bereich der Sachbezugsbewertung beim Dienstnehmer sei unbeachtlich. Von einer analogen Anwendung der PKW-Angemessenheitsverordnung könne nach Ansicht der ÖGK nicht ausgegangen werden, da eine planwidrige Lücke nicht ersichtlich sei. Schließlich regle die Sachbezugswerteverordnung in § 4 Abs. 4 die Bewertung von Gebrauchtfahrzeugen. Der VwGH habe dazu bereits ausgesprochen, dass die Verordnung den Ansatz der Anschaffungskosten des KFZ im gebrauchten Zustand nicht vorsehe (vgl. VwGH 22.02.2010, 2008/15/0078). Bei Gebrauchtfahrzeugen sei vielmehr der Listenpreis im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung bzw. die nachgewiesenen tatsächlichen Anschaffungskosten des ersten Erwerbes des KFZ maßgebend. Gemäß § 50 ASVG seien zwar die grundsätzlichen allgemeinen Vorschriften, für die Bewertung von Sachbezügen im Lohnsteuerrecht gelten, anwendbar. Es bestehe aber keine Bindung der belangten Behörde bzw. des Bundesverwaltungsgerichtes an die im Einzelfall seitens des zuständigen Finanzamtes getroffene Entscheidung, ob ein Sachbezug gegeben ist (vgl. VwGH 31.01.1961, 1071/57; 21.11.2007, 2005/08/0125). 8. Mit Stellungnahme vom römisch 40 brachte die ÖGK vor, dass die Angemessenheitsprüfung gemäß Lohnsteuerrichtlinien (Rz 187 und Rz 4761
  2. ff)im Bereich der Betriebsausgaben als auch im Bereich der Werbungskosten vorzunehmen sei. Eine Angemessenheitsprüfung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, EStG im Bereich der Sachbezugsbewertung beim Dienstnehmer sei unbeachtlich. Von einer analogen Anwendung der PKW-Angemessenheitsverordnung könne nach Ansicht der ÖGK nicht ausgegangen werden, da eine planwidrige Lücke nicht ersichtlich sei. Schließlich regle die Sachbezugswerteverordnung in Paragraph 4, Absatz 4, die Bewertung von Gebrauchtfahrzeugen. Der VwGH habe dazu bereits ausgesprochen, dass die Verordnung den Ansatz der Anschaffungskosten des KFZ im gebrauchten Zustand nicht vorsehe vergleiche VwGH 22.02.2010, 2008/15/0078). Bei Gebrauchtfahrzeugen sei vielmehr der Listenpreis im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung bzw. die nachgewiesenen tatsächlichen Anschaffungskosten des ersten Erwerbes des KFZ maßgebend. Gemäß Paragraph 50, ASVG seien zwar die grundsätzlichen allgemeinen Vorschriften, für die Bewertung von Sachbezügen im Lohnsteuerrecht gelten, anwendbar. Es bestehe aber keine Bindung der belangten Behörde bzw. des Bundesverwaltungsgerichtes an die im Einzelfall seitens des zuständigen Finanzamtes getroffene Entscheidung, ob ein Sachbezug gegeben ist vergleiche VwGH 31.01.1961, 1071/57; 21.11.2007, 2005/08/0125). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Bei der im Bereich Marketing und Beratung tätigen H. GmbH wurde für den Zeitraum XXXX eine Gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) durchgeführt.1.1. Bei der im Bereich Marketing und Beratung tätigen H. GmbH wurde für den Zeitraum römisch 40 eine Gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) durchgeführt. 1.2. Herr Mag. H. war von XXXX als Geschäftsführer der H. GmbH im Firmenbuch eingetragen und im Zeitraum von XXXX als Dienstnehmer zur Pflichtversicherung (Vollversicherung) gemeldet. 1.2. Herr Mag. H. war von römisch 40 als Geschäftsführer der H. GmbH im Firmenbuch eingetragen und im Zeitraum von römisch 40 als Dienstnehmer zur Pflichtversicherung (Vollversicherung) gemeldet. 1.3. Herr Mag. H. konnte ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug, XXXX auch für private Zwecke nutzen. 1.3. Herr Mag. H. konnte ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug, römisch 40 auch für private Zwecke nutzen. Der Neuwert dieses Kraftfahrzeuges betrug im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung am XXXX EUR 46.540,00, abzüglich eines zu diesem Zeitpunkt als möglich erachteten Rabattes im Umfang von 10% EUR 41.886,00. Der Kaufpreis im Zeitpunkt der Anschaffung durch die Beschwerdeführerin am XXXX betrug XXXX . Der Neuwert dieses Kraftfahrzeuges betrug im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung am römisch 40 EUR 46.540,00, abzüglich eines zu diesem Zeitpunkt als möglich erachteten Rabattes im Umfang von 10% EUR 41.886,00. Der Kaufpreis im Zeitpunkt der Anschaffung durch die Beschwerdeführerin am römisch 40 betrug römisch 40 . 1.4. Seitens der H. GmbH als Dienstgeberin wurde für das arbeitgebereigene Kraftfahrzeug im Kalenderjahr XXXX ein Sachbezug in Höhe von EUR 60,00 pro Kalendermonat und in den Kalenderjahren XXXX ein Sachbezug in Höhe von EUR 80,00 pro Kalendermonat angesetzt.1.4. Seitens der H. GmbH als Dienstgeberin wurde für das arbeitgebereigene Kraftfahrzeug im Kalenderjahr römisch 40 ein Sachbezug in Höhe von EUR 60,00 pro Kalendermonat und in den Kalenderjahren römisch 40 ein Sachbezug in Höhe von EUR 80,00 pro Kalendermonat angesetzt. 2. Beweiswürdigung: Festzuhalten ist, dass der von der belangten Behörde dem verfahrensgegenständlichen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt seitens der Beschwerdeführerin nicht moniert wurde und die Ergänzung betreffend den Kaufpreis des Kraftfahrzeugs auf die vorgelegte Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes gestützt wird. Daher war auch keine mündliche Verhandlung erforderlich. 2.1. Die Feststellungen zur H. GmbH und zur bei dieser für den angeführten Zeitraum durchgeführten Gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) ergeben sich aus einem Auszug aus dem XXXX sowie aus dem Prüfbericht vom XXXX und der Niederschrift über die Schlussbesprechung gemäß § 149 Abs. 1 BAO vom XXXX .2.1. Die Feststellungen zur H. GmbH und zur bei dieser für den angeführten Zeitraum durchgeführten Gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) ergeben sich aus einem Auszug aus dem römisch 40 sowie aus dem Prüfbericht vom römisch 40 und der Niederschrift über die Schlussbesprechung gemäß Paragraph 149, Absatz eins, BAO vom römisch 40 . 2.2. Die Feststellungen zur Tätigkeit von Herrn Mag. H. als Geschäftsführer für die H. GmbH und zur sozialversicherungsrechtlichen Pflichtversicherung beruhen auf einem Firmenbuchauszug sowie auf einem Versicherungsdatenauszug. 2.3. Die Feststellungen zur privaten Nutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges durch Herrn Mag. H., zum Modell, zum Datum der Erstzulassung, zum Neuwert, zum Zeitpunkt der Anschaffung durch die Beschwerdeführerin sowie zum von ihr entrichteten Kaufpreis fußen auf der Niederschrift über die Schlussbesprechung gemäß § 149 Abs. 1 BAO vom XXXX , auf der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Österreich vom XXXX sowie auf dem E-Mail des Steuerberaters der Beschwerdeführerin vom XXXX Die Angaben wurden seitens der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt.2.3. Die Feststellungen zur privaten Nutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges durch Herrn Mag. H., zum Modell, zum Datum der Erstzulassung, zum Neuwert, zum Zeitpunkt der Anschaffung durch die Beschwerdeführerin sowie zum von ihr entrichteten Kaufpreis fußen auf der Niederschrift über die Schlussbesprechung gemäß Paragraph 149, Absatz eins, BAO vom römisch 40 , auf der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Österreich vom römisch 40 sowie auf dem E-Mail des Steuerberaters der Beschwerdeführerin vom römisch 40 Die Angaben wurden seitens der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt. Zur getroffenen Annahme, der Neuwert des Kraftfahrzeuges betrug im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung am XXXX EUR 46.540,00, abzüglich eines Rabattes im Umfang von 10% EUR 41.886,00, ist anzumerken, dass sowohl die ÖGK in sämtlichen Schreiben als auch das Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung von diesen Werten bzw. Preisen ausgehen und diese Werte bzw. Preise seitens der Beschwerdeführerin auch zu keinem Zeitpunkt moniert wurden. Zur getroffenen Annahme, der Neuwert des Kraftfahrzeuges betrug im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung am römisch 40 EUR 46.540,00, abzüglich eines Rabattes im Umfang von 10% EUR 41.886,00, ist anzumerken, dass sowohl die ÖGK in sämtlichen Schreiben als auch das Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung von diesen Werten bzw. Preisen ausgehen und diese Werte bzw. Preise seitens der Beschwerdeführerin auch zu keinem Zeitpunkt moniert wurden. Feststellungen der belangten Behörde zum CO2-Emissionsgrenzwert für das in Rede stehende Kraftfahrzeug erfolgten nicht und wurden auch von der Beschwerdeführerin nicht moniert. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin auch hinsichtlich des KFZ keinen CO2-Emissionsgrenzwert bzw. auch keinen von unter 130 Gramm pro Kilometer vorgebracht. Auch die von der ÖGK vorgenommene Heranziehung von 1,5% bis XXXX bzw. von 2% ab XXXX wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Eine Recherche auf der XXXX zu den XXXX ergab zudem, dass keines der dort mit Co2-Emissionsgrenzwert angeführten Modelle einen CO2-Emissionsgrenzwert von 130 Gramm oder weniger pro Kilometer auf weist. Feststellungen der belangten Behörde zum CO2-Emissionsgrenzwert für das in Rede stehende Kraftfahrzeug erfolgten nicht und wurden auch von der Beschwerdeführerin nicht moniert. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin auch hinsichtlich des KFZ keinen CO2-Emissionsgrenzwert bzw. auch keinen von unter 130 Gramm pro Kilometer vorgebracht. Auch die von der ÖGK vorgenommene Heranziehung von 1,5% bis römisch 40 bzw. von 2% ab römisch 40 wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Eine Recherche auf der römisch 40 zu den römisch 40 ergab zudem, dass keines der dort mit Co2-Emissionsgrenzwert angeführten Modelle einen CO2-Emissionsgrenzwert von 130 Gramm oder weniger pro Kilometer auf weist. 2.4. Die Feststellungen zur jeweiligen Höhe der seitens der H. GmbH im Kalenderjahr XXXX und in den Kalenderjahren XXXX angesetzten Sachbezüge gründen sich auf die Niederschrift über die Schlussbesprechung gemäß § 149 Abs. 1 BAO vom XXXX (S. 3). 2.4. Die Feststellungen zur jeweiligen Höhe der seitens der H. GmbH im Kalenderjahr römisch 40 und in den Kalenderjahren römisch 40 angesetzten Sachbezüge gründen sich auf die Niederschrift über die Schlussbesprechung gemäß Paragraph 149, Absatz eins, BAO vom römisch 40 (S. 3). 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1. Maßgebliche Bestimmungen: 3.1.1. Die im gegenständlichen Beschwerdefall zeitraumbezogen maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 lauten:3.1.1. Die im gegenständlichen Beschwerdefall zeitraumbezogen maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, lauten: „Allgemeine Beitragsgrundlage, Entgelt § 44.

(1)Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt:Paragraph 44,
(1)Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt:
  1. bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6;
  2. bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, 3, 4 und 6;
  3. […]
(2)Beitragszeitraum ist der Kalendermonat, der einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.
(3)
(8)[…]“ „Entgelt § 49.
(1)Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.Paragraph 49,
(1)Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
(2)
(9)[…]“ „Bewertung von Sachbezügen § 50.
(1)Geldwerte Vorteile aus Sachbezügen (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) sind mit den um übliche Preisnachlässe verminderten üblichen Endpreisen des Abgabeortes anzusetzen.Paragraph 50,
(1)Geldwerte Vorteile aus Sachbezügen (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) sind mit den um übliche Preisnachlässe verminderten üblichen Endpreisen des Abgabeortes anzusetzen.
(2)Die im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu erlassende Verordnung des Bundesministers für Finanzen nach § 15 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, mit der die Höhe geldwerter Vorteile festgelegt wird, gilt für die Bewertung von Sachbezügen.
(2)Die im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu erlassende Verordnung des Bundesministers für Finanzen nach Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, EStG 1988, mit der die Höhe geldwerter Vorteile festgelegt wird, gilt für die Bewertung von Sachbezügen.
(3)[…]“ „Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge; Beitragsvorauszahlung § 58.
(1)
(1a)[…]Paragraph 58,
(1)
(1a)[…]
(2)Die auf den Versicherten und den Dienstgeber, bei Heimarbeitern auf den Auftraggeber entfallenden Beiträge schuldet der Dienstgeber (Auftraggeber). Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Die den Heimarbeitern gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z 7) schulden die Beiträge selbst und haben die Beiträge auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Bezieher/innen einer beitragspflichtigen ausländischen Rente (§ 73a) schulden die von dieser Rente nach § 73a Abs. 4 und 5 zu entrichtenden Beiträge selbst und haben diese auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Gleiches gilt für Dienstnehmer hinsichtlich eines Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 5 Abs. 2 für den auf sie entfallenden Beitragsteil.
(2)Die auf den Versicherten und den Dienstgeber, bei Heimarbeitern auf den Auftraggeber entfallenden Beiträge schuldet der Dienstgeber (Auftraggeber). Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Die den Heimarbeitern gleichgestellten Personen (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7,) schulden die Beiträge selbst und haben die Beiträge auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Bezieher/innen einer beitragspflichtigen ausländischen Rente (Paragraph 73 a,) schulden die von dieser Rente nach Paragraph 73 a, Absatz 4 und 5 zu entrichtenden Beiträge selbst und haben diese auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Gleiches gilt für Dienstnehmer hinsichtlich eines Beschäftigungsverhältnisses gemäß Paragraph 5, Absatz 2, für den auf sie entfallenden Beitragsteil.
(3)[…]
(4)Der Beitragsschuldner hat die Beiträge von den jedem Dienstnehmer/jeder Dienstnehmerin im Beitragszeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelten zu ermitteln und an den zuständigen Träger der Krankenversicherung unaufgefordert einzuzahlen, sofern dieser die Beiträge nicht vorschreibt. Durch die Satzung kann geregelt werden, dass bestimmten Gruppen von Dienstgebern die Beiträge vorzuschreiben sind. Dienstgebern, in deren Betrieb weniger als 15 Dienstnehmer beschäftigt sind, sind auf Verlangen die Beiträge jedenfalls vorzuschreiben. Für die in der Unfall- und Pensionsversicherung Teilversicherten, für die nur in der Pensionsversicherung Teilversicherten und für die nur in der Unfallversichersicherung gemäß § 7 Z 3 lit. a Teilversicherten sind die Beiträge an den Träger der Krankenversicherung bzw. an den Träger der Pensionsversicherung einzuzahlen, bei dem die Meldungen gemäß § 33 Abs. 2 bzw. § 37a zu erstatten sind.
(4)Der Beitragsschuldner hat die Beiträge von den jedem Dienstnehmer/jeder Dienstnehmerin im Beitragszeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelten zu ermitteln und an den zuständigen Träger der Krankenversicherung unaufgefordert einzuzahlen, sofern dieser die Beiträge nicht vorschreibt. Durch die Satzung kann geregelt werden, dass bestimmten Gruppen von Dienstgebern die Beiträge vorzuschreiben sind. Dienstgebern, in deren Betrieb weniger als 15 Dienstnehmer beschäftigt sind, sind auf Verlangen die Beiträge jedenfalls vorzuschreiben. Für die in der Unfall- und Pensionsversicherung Teilversicherten, für die nur in der Pensionsversicherung Teilversicherten und für die nur in der Unfallversichersicherung gemäß Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, Teilversicherten sind die Beiträge an den Träger der Krankenversicherung bzw. an den Träger der Pensionsversicherung einzuzahlen, bei dem die Meldungen gemäß Paragraph 33, Absatz 2, bzw. Paragraph 37 a, zu erstatten sind.
(5)
(8)“ , 3.1.
  1. Die im gegenständlichen Beschwerdefall zeitraumbezogen maßgebenden Bestimmungen der Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge (Sachbezugswerteverordnung), BGBl. II Nr. 416/2001 3.1.
  2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall zeitraumbezogen maßgebenden Bestimmungen der Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge (Sachbezugswerteverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2001, 3.1.2.
  3. in der Fassung BGBl. II Nr. 29/2014 (Inkrafttreten am 20.02.2014, Außerkrafttreten am 01.09.2015) lauten:3.1.2.
  4. in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 29 aus 2014, (Inkrafttreten am 20.02.2014, Außerkrafttreten am 01.09.2015) lauten: „Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges § 4.
(1)Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, dann ist ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 720 Euro monatlich, anzusetzen. Die Anschaffungskosten umfassen auch Kosten für Sonderausstattungen. Selbständig bewertbare Sonderausstattungen gehören nicht zu den Anschaffungskosten.Paragraph 4,
(1)Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, dann ist ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 720 Euro monatlich, anzusetzen. Die Anschaffungskosten umfassen auch Kosten für Sonderausstattungen. Selbständig bewertbare Sonderausstattungen gehören nicht zu den Anschaffungskosten.
(2)
(3)[…]
(4)Bei Gebrauchtfahrzeugen ist für die Sachbezugsbewertung der Listenpreis im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges maßgebend. Sonderausstattungen bleiben dabei unberücksichtigt. Anstelle dieses Betrages können die nachgewiesenen tatsächlichen Anschaffungskosten (einschließlich allfälliger Sonderausstattungen und Rabatte) im Sinne des Abs. 1 des ersten Erwerbes des Kraftfahrzeuges zu Grunde gelegt werden.
(4)Bei Gebrauchtfahrzeugen ist für die Sachbezugsbewertung der Listenpreis im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges maßgebend. Sonderausstattungen bleiben dabei unberücksichtigt. Anstelle dieses Betrages können die nachgewiesenen tatsächlichen Anschaffungskosten (einschließlich allfälliger Sonderausstattungen und Rabatte) im Sinne des Absatz eins, des ersten Erwerbes des Kraftfahrzeuges zu Grunde gelegt werden.
(5)
(7)[…]“ „§ 8.
(1)
(4)[…]
(5)§ 4 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 29/2014 sind anzuwenden, wenn
(5)Paragraph 4, Absatz eins und 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 29 aus 2014, sind anzuwenden, wenn
  1. die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2014 für Zeiträume, die nach dem
  2. Februar 2014 enden.
  3. die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, erstmals für Lohnzahlungszeiträume die nach dem
  4. Februar 2014 enden.“ , 3.1.2.
  5. in der Fassung BGBl. II Nr. 243/2015 (Inkrafttreten am 02.09.2015, Außerkrafttreten am 01.12.2015) lauten:3.1.2.
  6. in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 243 aus 2015, (Inkrafttreten am 02.09.2015, Außerkrafttreten am 01.12.2015) lauten: „Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges § 4.
(1)Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, gilt Folgendes:Paragraph 4,
(1)Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, gilt Folgendes: 1. Es ist ein Sachbezug von 2% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 960 Euro monatlich, anzusetzen. 2. Abweichend von Z 1 ist für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von nicht mehr als 130 Gramm pro Kilometer ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 720 Euro monatlich, anzusetzen. Dabei gilt:2. Abweichend von Ziffer eins, ist für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von nicht mehr als 130 Gramm pro Kilometer ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 720 Euro monatlich, anzusetzen. Dabei gilt:
  1. a)Der maßgebliche CO2-Emissionswert pro Kilometer verringert sich beginnend mit dem Kalenderjahr 2017 bis zum Jahr 2020 um jährlich 3 Gramm. Ab dem Jahr 2021 ist der CO2-Emissionswert des Jahres 2020 von 118 Gramm maßgeblich. Für die Ermittlung des Sachbezugs ist die CO2-Emissionswert-Grenze im Kalenderjahr der Anschaffung des Kraftfahrzeuges maßgeblich.
  2. b)Sofern für ein Kraftfahrzeug kein CO2-Emissionswert vorliegt, ist Z 1 anzuwenden.
  3. b)Sofern für ein Kraftfahrzeug kein CO2-Emissionswert vorliegt, ist Ziffer eins, anzuwenden. 3. Abweichend von Z 1 und Z 2 ist für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer ab dem Kalenderjahr 2016 ein Sachbezugswert von Null anzusetzen.3. Abweichend von Ziffer eins und Ziffer 2, ist für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer ab dem Kalenderjahr 2016 ein Sachbezugswert von Null anzusetzen. 4. Der maßgebliche CO2-Emissionswert ergibt sich aus dem CO2-Emissionswert des kombinierten Verbrauches laut Typen- bzw. Einzelgenehmigung gemäß Kraftfahrgesetz 1967 oder aus der EG-Typengenehmigung. Die Anschaffungskosten umfassen auch Kosten für Sonderausstattungen. Sonderausstattungen, die selbständige Wirtschaftsgüter darstellen, gehören nicht zu den Anschaffungskosten.
(2)
(3)[…]
(4)Bei Gebrauchtfahrzeugen ist für die Sachbezugsbewertung der Listenpreis und die CO2-Emmissionswert-Grenze im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges maßgebend. Sonderausstattungen bleiben dabei unberücksichtigt. Anstelle dieses Betrages können die nachgewiesenen tatsächlichen Anschaffungskosten (einschließlich allfälliger Sonderausstattungen und Rabatte) im Sinne des Abs. 1 des ersten Erwerbes des Kraftfahrzeuges zu Grunde gelegt werden.
(4)Bei Gebrauchtfahrzeugen ist für die Sachbezugsbewertung der Listenpreis und die CO2-Emmissionswert-Grenze im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges maßgebend. Sonderausstattungen bleiben dabei unberücksichtigt. Anstelle dieses Betrages können die nachgewiesenen tatsächlichen Anschaffungskosten (einschließlich allfälliger Sonderausstattungen und Rabatte) im Sinne des Absatz eins, des ersten Erwerbes des Kraftfahrzeuges zu Grunde gelegt werden.
(5)
(7)[…]“ „§ 8.
(1)
(4)[…]
(5)§ 4 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 29/2014 sind anzuwenden, wenn
(5)Paragraph 4, Absatz eins und 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 29 aus 2014, sind anzuwenden, wenn
  1. die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2014 für Zeiträume, die nach dem
  2. Februar 2014 enden.
  3. die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, erstmals für Lohnzahlungszeiträume die nach dem
  4. Februar 2014 enden.
(6)§ 4, § 5 und § 6, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 243/2015, sind anzuwenden, wenn
(6)Paragraph 4,, Paragraph 5 und Paragraph 6,, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 243 aus 2015,, sind anzuwenden, wenn
  1. die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2016,
  2. die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, erstmals für Lohnzahlungszeiträume die nach dem
  3. Dezember 2015 enden.“ 3.1.2.
  4. in der Fassung BGBl. II Nr. 395/2015 (Inkrafttreten am 02.12.2015, Außerkrafttreten am 31.10.2019) lauten:3.1.2.
  5. in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 2015, (Inkrafttreten am 02.12.2015, Außerkrafttreten am 31.10.2019) lauten: „Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges § 4.
(1)Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, gilt Folgendes:Paragraph 4,
(1)Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, gilt Folgendes: 1. Es ist ein Sachbezug von 2% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 960 Euro monatlich, anzusetzen. 2. Abweichend von Z 1 ist für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von nicht mehr als 130 Gramm pro Kilometer ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 720 Euro monatlich, anzusetzen. Dabei gilt:2. Abweichend von Ziffer eins, ist für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von nicht mehr als 130 Gramm pro Kilometer ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 720 Euro monatlich, anzusetzen. Dabei gilt:
  1. a)Für Kalenderjahre bis 2016 ist als CO2-Emissionswert 130 Gramm pro Kilometer maßgeblich. Dieser Wert verringert sich beginnend ab dem Kalenderjahr 2017 bis zum Kalenderjahr 2020 um jährlich 3 Gramm. Ab dem Jahr 2021 ist der CO2-Emissionswert des Jahres 2020 von 118 Gramm maßgeblich. Für die Ermittlung des Sachbezugs ist die CO2-Emissionswert-Grenze im Kalenderjahr der Anschaffung des Kraftfahrzeuges oder seiner Erstzulassung (Abs. 4) maßgeblich.
  2. a)Für Kalenderjahre bis 2016 ist als CO2-Emissionswert 130 Gramm pro Kilometer maßgeblich. Dieser Wert verringert sich beginnend ab dem Kalenderjahr 2017 bis zum Kalenderjahr 2020 um jährlich 3 Gramm. Ab dem Jahr 2021 ist der CO2-Emissionswert des Jahres 2020 von 118 Gramm maßgeblich. Für die Ermittlung des Sachbezugs ist die CO2-Emissionswert-Grenze im Kalenderjahr der Anschaffung des Kraftfahrzeuges oder seiner Erstzulassung (Absatz 4,) maßgeblich.
  3. b)Sofern für ein Kraftfahrzeug kein CO2-Emissionswert vorliegt, ist Z 1 anzuwenden.
  4. b)Sofern für ein Kraftfahrzeug kein CO2-Emissionswert vorliegt, ist Ziffer eins, anzuwenden. 3. Abweichend von Z 1 und Z 2 ist für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer ab dem Kalenderjahr 2016 ein Sachbezugswert von Null anzusetzen.3. Abweichend von Ziffer eins und Ziffer 2, ist für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer ab dem Kalenderjahr 2016 ein Sachbezugswert von Null anzusetzen. 4. Der maßgebliche CO2-Emissionswert ergibt sich aus dem CO2-Emissionswert des kombinierten Verbrauches laut Typen- bzw. Einzelgenehmigung gemäß Kraftfahrgesetz 1967 oder aus der EG-Typengenehmigung. Die Anschaffungskosten umfassen auch Kosten für Sonderausstattungen. Sonderausstattungen, die selbständige Wirtschaftsgüter darstellen, gehören nicht zu den Anschaffungskosten.
(2)
(3)[…]
(4)Bei Gebrauchtfahrzeugen ist für die Sachbezugsbewertung der Listenpreis und die CO2-Emmissionswert-Grenze im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges maßgebend. Sonderausstattungen bleiben dabei unberücksichtigt. Anstelle dieses Betrages können die nachgewiesenen tatsächlichen Anschaffungskosten (einschließlich allfälliger Sonderausstattungen und Rabatte) im Sinne des Abs. 1 des ersten Erwerbes des Kraftfahrzeuges zu Grunde gelegt werden.
(4)Bei Gebrauchtfahrzeugen ist für die Sachbezugsbewertung der Listenpreis und die CO2-Emmissionswert-Grenze im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges maßgebend. Sonderausstattungen bleiben dabei unberücksichtigt. Anstelle dieses Betrages können die nachgewiesenen tatsächlichen Anschaffungskosten (einschließlich allfälliger Sonderausstattungen und Rabatte) im Sinne des Absatz eins, des ersten Erwerbes des Kraftfahrzeuges zu Grunde gelegt werden.
(5)
(7)[…]“ , 3.
  1. Lohnsteuerrichtlinien 2002 (LStR 2002; GZ 07 2501/4-IV/7/01 idF GZ 2022-0.882.742 vom 19.12.2022):3.
  2. Lohnsteuerrichtlinien 2002 (LStR 2002; GZ 07 2501/4-IV/7/01 in der Fassung GZ 2022-0.882.742 vom 19.12.2022): „4.2.4.3 Ausmaß der Privatnutzung 174b Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein firmeneigenes KFZ für Privatfahrten zu benützen, sind als monatlicher Sachbezug 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des KFZ (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 720 Euro anzusetzen, wenn der CO2-Ausstoß des firmeneigenen KFZ den maximalen CO2-Emissionswert nicht übersteigt (siehe nachfolgende Tabelle). […] Rechtslage für Erstzulassungen bis 31.3.2020: Jahr der Anschaffung Maximaler CO2-Emissionswert ≤ 2016 130 Gramm pro Kilometer 2017 127 Gramm pro Kilometer 2018 124 Gramm pro Kilometer 2019 121 Gramm pro Kilometer ≥ 2020 118 Gramm pro Kilometer Überschreitet das firmeneigene KFZ den maximalen CO2-Emissionswert, ist ab 1.1.2016 ein monatlicher Sachbezug von 2% der tatsächlichen Anschaffungskosten des KFZ (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 960 Euro, anzusetzen. Für die Einstufung ist der CO2-Emissionswert im Jahr der Anschaffung des KFZ maßgeblich. Der Anschaffungszeitpunkt entspricht dem Zeitpunkt der Erlangung des wirtschaftlichen Eigentums. Das ist jener Zeitpunkt, zu dem die Möglichkeit, ein Wirtschaftsgut wirtschaftlich zu beherrschen und den Nutzen aus ihm zu ziehen, übergeht (Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht); vgl. EStR 2000 Rz
  3. Ist der Anschaffungszeitpunkt nicht eindeutig zu ermitteln, dann bestehen keine Bedenken, das Datum der Zulassung als Anschaffungszeitpunkt heranzuziehen.Für die Einstufung ist der CO2-Emissionswert im Jahr der Anschaffung des KFZ maßgeblich. Der Anschaffungszeitpunkt entspricht dem Zeitpunkt der Erlangung des wirtschaftlichen Eigentums. Das ist jener Zeitpunkt, zu dem die Möglichkeit, ein Wirtschaftsgut wirtschaftlich zu beherrschen und den Nutzen aus ihm zu ziehen, übergeht (Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht); vergleiche EStR 2000 Rz
  4. Ist der Anschaffungszeitpunkt nicht eindeutig zu ermitteln, dann bestehen keine Bedenken, das Datum der Zulassung als Anschaffungszeitpunkt heranzuziehen. Die 130 Gramm-Grenze ist für sämtliche KFZ maßgeblich, die im Jahr 2016 oder davor angeschafft werden. Überschreitet ein im Jahr 2016 oder davor angeschafftes KFZ die 130-Gramm-Grenze nicht, kann der begünstigte Steuersatz von 1,5% auch in den Folgejahren zur Anwendung kommen. Ebenso kommt für ein im Jahr 2017 angeschafftes KFZ mit einem CO2-Emissionswert von 125 Gramm pro Kilometer auch in den Folgejahren der begünstigte Steuersatz von 1,5% zur Anwendung. Für KFZ mit einem Erstzulassungsdatum vor dem
  5. April 2020 sind die CO2-Emissionswertgrenzen nach § 4 Abs. 1 der Sachbezugswerteverordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 395/2015 (siehe Tabelle oben) auch für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem
  6. März 2020 enden, weiterhin anzuwenden.“Für KFZ mit einem Erstzulassungsdatum vor dem
  7. April 2020 sind die CO2-Emissionswertgrenzen nach Paragraph 4, Absatz eins, der Sachbezugswerteverordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 2015, (siehe Tabelle oben) auch für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem
  8. März 2020 enden, weiterhin anzuwenden.“ „4.2.4.4 Bemessungsgrundlage für den Sachbezugswert 178 Bei Neufahrzeugen ist der Sachbezugswert auf Basis der tatsächlichen Anschaffungskosten (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe) zu ermitteln. Der Sachbezugswert ist demnach immer vom Bruttobetrag des Fahrzeugpreises, also auch im Falle eines Vorsteuerabzuges des Arbeitgebers einschließlich der Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe zu berechnen. Bei im Ausland erworbenen Neufahrzeugen ist von den tatsächlichen Anschaffungskosten (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe) auszugehen, daher sind für die Bemessungsgrundlage des Sachbezugswertes die Anschaffungskosten im Ausland (netto), die Normverbrauchsabgabe und die inländische Umsatzsteuer anzusetzen. […] 179 Bei Gebrauchtfahrzeugen sind die Prozentsätze als Sachbezugswert auf den Neuwert anzuwenden (Neupreis der entsprechenden Modellvariante zum Zeitpunkt der Erstzulassung; VwGH 18.11.2003, 2003/14/0072; VwGH 22.03.2010, 2008/15/0078). Allfällige Sonderausstattung sowie handelsübliche Rabatte bleiben dabei unberücksichtigt. Es kann aber wahlweise der Nachweis über die Höhe der seinerzeitigen tatsächlichen Anschaffungskosten des Erstbesitzers – diese umfassen auch allfällige Sonderausstattungen und Rabatte – erbracht werden. Bei Gebrauchtfahrzeugen kommt jene CO2-Emissionswert-Grenze zur Anwendung, die für das Jahr der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges gilt (zB bei Erstzulassung 2015 gilt die 130 Gramm-Grenze).“ […] „4.2.4.7 Angemessenheitsprüfung 187 Die betriebliche Angemessenheitsprüfung (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988) für Personen- und Kombinationskraftwagen ist für den Bereich der Sachbezugsbewertung beim Arbeitnehmer unbeachtlich. Laufende und einmalige Kostenbeiträge des Arbeitnehmers sind daher vor Wahrnehmung des Höchstbetrages von 720 Euro (bzw. 360 Euro) oder 960 Euro (bzw. 480 Euro) zu berücksichtigen (siehe Beispiele 2 und 3 in Rz 186)“Die betriebliche Angemessenheitsprüfung (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, EStG 1988) für Personen- und Kombinationskraftwagen ist für den Bereich der Sachbezugsbewertung beim Arbeitnehmer unbeachtlich. Laufende und einmalige Kostenbeiträge des Arbeitnehmers sind daher vor Wahrnehmung des Höchstbetrages von 720 Euro (bzw. 360 Euro) oder 960 Euro (bzw. 480 Euro) zu berücksichtigen (siehe Beispiele 2 und 3 in Rz 186)“ 3.
  9. Maßgebliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) und des Verfassungsgerichtshofs (VfGH): Entgelte iSd § 49 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG sind zeitraumbezogen der Beitragspflicht zu unterziehen (vgl. VwGH 22.11.1994, 93/08/0249).Entgelte iSd Paragraph 49, Absatz eins und Absatz 2, ASVG sind zeitraumbezogen der Beitragspflicht zu unterziehen vergleiche VwGH 22.11.1994, 93/08/0249). Hinsichtlich der Bewertung von Sachbezügen nach § 50 ASVG vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH 21.11.2007, 2005/08/0125; 27.7.2001, 2001/08/0076), dass eine Bindung des Sozialversicherungsträgers an die im Einzelfall vom zuständigen Finanzamt getroffene Entscheidung, ob ein Sachbezug gegeben ist, nicht besteht. (VwGH 09.06.2020, Ro 2017/08/0004).Hinsichtlich der Bewertung von Sachbezügen nach Paragraph 50, ASVG vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vergleiche etwa VwGH 21.11.2007, 2005/08/0125; 27.7.2001, 2001/08/0076), dass eine Bindung des Sozialversicherungsträgers an die im Einzelfall vom zuständigen Finanzamt getroffene Entscheidung, ob ein Sachbezug gegeben ist, nicht besteht. (VwGH 09.06.2020, Ro 2017/08/0004). Im Hinblick auf den klaren Wortlaut der Verordnung ist die Abgabenbehörde hinsichtlich der Höhe des Sachbezuges zutreffend vom ursprünglichen Neuwert des Fahrzeuges ausgegangen. Den Ansatz der Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges im gebrauchten Zustand sieht die Verordnung nicht vor. (VwGH 22.03.2010, 2008/15/0078) Mit dem Ansatz eines Sachbezugswertes soll jener Vorteil steuerlich erfasst werden, der darin besteht, dass sich der Arbeitnehmer jenen Aufwand erspart, der ihm erwachsen würde, wenn er für die Kosten eines vergleichbaren Kraftfahrzeuges aus Eigenem aufkommen müsste (vgl. VfSlg 13.093/1992; VwGH 26.1.2006, 2002/15/0207). Nach dem System der Sachbezugswerteverordnung ist hiebei stets vom ursprünglichen Neuwert des Fahrzeuges auszugehen. Für Gebrauchtfahrzeuge sind gemäß §4 Abs4 Sachbezugswerteverordnung die Listenpreise im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung und alternativ die nachgewiesenen tatsächlichen Anschaffungskosten des Ersterwerbers anzusetzen. (VfGH 12.10.2017, V46/2016 ua)Mit dem Ansatz eines Sachbezugswertes soll jener Vorteil steuerlich erfasst werden, der darin besteht, dass sich der Arbeitnehmer jenen Aufwand erspart, der ihm erwachsen würde, wenn er für die Kosten eines vergleichbaren Kraftfahrzeuges aus Eigenem aufkommen müsste vergleiche VfSlg 13.093 aus 1992,; VwGH 26.1.2006, 2002/15/0207). Nach dem System der Sachbezugswerteverordnung ist hiebei stets vom ursprünglichen Neuwert des Fahrzeuges auszugehen. Für Gebrauchtfahrzeuge sind gemäß §4 Abs4 Sachbezugswerteverordnung die Listenpreise im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung und alternativ die nachgewiesenen tatsächlichen Anschaffungskosten des Ersterwerbers anzusetzen. (VfGH 12.10.2017, V46/2016 ua) Die Zulässigkeit der Schließung einer Regelungslücke im Wege einer Analogie setzt das Bestehen einer echten bzw. planwidrigen Rechtslücke voraus. Eine solche ist dort anzunehmen, wo das Gesetz - gemessen an der eigenen Absicht und immanenten Teleologie - unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist, und wo die Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Da das öffentliche Recht, im Besonderen das Verwaltungsrecht, schon von der Zielsetzung her nur einzelne Rechtsbeziehungen unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses zu regeln bestimmt ist, muss eine auftretende Rechtslücke im Zweifel als beabsichtigt angesehen werden. Eine durch Analogie zu schließende echte Lücke ist nur dann gegeben, wenn das Gesetz anders nicht vollziehbar ist oder wenn es in eine Regelung einen Sachverhalt nicht einbezieht, auf den - unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes und gemessen an den mit der Regelung verfolgten Absichten des Gesetzgebers - dieselben Wertungsgesichtspunkte zutreffen wie auf die im Gesetz geregelten Fälle und auf den daher - schon zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung - auch dieselben Rechtsfolgen angewendet werden müssen (VwGH 4.5.2017, Ro 2014/08/0060, mwN). (VwGH 10.10.2018, Ra 2018/08/0189) 3.
  10. Für den Beschwerdefall bedeutet das: Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, in der Sachbezugswerteverordnung werde keine Unterscheidung bezüglich des Alters des angeschafften Gebrauchtfahrzeuges vorgenommen, weshalb zur Vermeidung einer Verletzung des in Art. 7 B-VG normierten Sachlichkeitsgebotes und damit des Gleichheitssatzes durch die Verordnung eine analoge Anwendung der PKW-Angemessenheitsverordnung vorzunehmen sei, richtet sich gegen die Beurteilung der belangten Behörde, wonach mangels Vorliegens einer planwidrigen Lücke kein Raum für eine Analogie bestehe, die Sachbezugswerteverordnung in § 4 Abs. 4 die Bewertung von Gebrauchtfahrzeugen regle und bei Gebrauchtfahrzeugen vielmehr der Listenpreis im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung bzw. die nachgewiesenen tatsächlichen Anschaffungskosten des ersten Erwerbes des KFZ maßgebend sei. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, in der Sachbezugswerteverordnung werde keine Unterscheidung bezüglich des Alters des angeschafften Gebrauchtfahrzeuges vorgenommen, weshalb zur Vermeidung einer Verletzung des in Artikel 7, B-VG normierten Sachlichkeitsgebotes und damit des Gleichheitssatzes durch die Verordnung eine analoge Anwendung der PKW-Angemessenheitsverordnung vorzunehmen sei, richtet sich gegen die Beurteilung der belangten Behörde, wonach mangels Vorliegens einer planwidrigen Lücke kein Raum für eine Analogie bestehe, die Sachbezugswerteverordnung in Paragraph 4, Absatz 4, die Bewertung von Gebrauchtfahrzeugen regle und bei Gebrauchtfahrzeugen vielmehr der Listenpreis im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung bzw. die nachgewiesenen tatsächlichen Anschaffungskosten des ersten Erwerbes des KFZ maßgebend sei. 3.4.
  11. Wie festgestellt betrug der Listenpreis bzw. Neuwert des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges XXXX im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung am XXXX EUR 46.540,00 und abzüglich eines 10%-Rabattes EUR 41.886,
  12. Der Kaufpreis im Zeitpunkt der Anschaffung durch die Beschwerdeführerin am XXXX belief sich auf EUR 4.000,
  13. Die Beschwerdeführerin machte hinsichtlich des Kraftfahrzeugs keinen CO2-Emissionswert von nicht mehr als 130 Gramm pro Kilometer geltend.3.4.
  14. Wie festgestellt betrug der Listenpreis bzw. Neuwert des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges römisch 40 im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung am römisch 40 EUR 46.540,00 und abzüglich eines 10%-Rabattes EUR 41.886,
  15. Der Kaufpreis im Zeitpunkt der Anschaffung durch die Beschwerdeführerin am römisch 40 belief sich auf EUR 4.000,
  16. Die Beschwerdeführerin machte hinsichtlich des Kraftfahrzeugs keinen CO2-Emissionswert von nicht mehr als 130 Gramm pro Kilometer geltend. Für den Dienstnehmer Mag. H. bestand die von der Beschwerdeführerin nicht bestrittene Möglichkeit, das arbeitgebereigene Kraftfahrzeug, XXXX für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen. Aus diesem Grund ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Sachbezugswerteverordnung BGBl. II Nr. 416/2001 in der für den Bezugszeitraum bis 31.12.2015 relevanten Fassung BGBl. II Nr. 29/2014 ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 720 Euro monatlich, und gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 Sachbezugswerteverordnung BGBl. II Nr. 416/2001 in den für den Bezugszeitraum ab 01.01.2016 relevanten Fassungen BGBl. II Nr. 243/2015 und BGBl. II Nr. 395/2015 (vgl. § 8 Abs. 6) ein Sachbezug von 2% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 960 Euro monatlich, anzusetzen (vgl. LStR 2002, Rz 174b). Für den Dienstnehmer Mag. H. bestand die von der Beschwerdeführerin nicht bestrittene Möglichkeit, das arbeitgebereigene Kraftfahrzeug, römisch 40 für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen. Aus diesem Grund ist gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Satz 1 Sachbezugswerteverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2001, in der für den Bezugszeitraum bis 31.12.2015 relevanten Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 29 aus 2014, ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 720 Euro monatlich, und gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Sachbezugswerteverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2001, in den für den Bezugszeitraum ab 01.01.2016 relevanten Fassungen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 243 aus 2015, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 2015, vergleiche Paragraph 8, Absatz 6,) ein Sachbezug von 2% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 960 Euro monatlich, anzusetzen vergleiche LStR 2002, Rz 174b). Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 Sachbezugswerteverordnung in der am 01.09.2015 außer Kraft getretenen Stammfassung BGBl. II Nr. 416/2001 ist bei Gebrauchtfahrzeugen für die Sachbezugsbewertung der Listenpreis und seit der am 02.09.2015 in Kraft getretenen Novelle BGBl. II Nr. 243/2015 zusätzlich die CO2-Emmissionswert-Grenze im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges maßgebend. Anstelle dieses Betrages können die nachgewiesenen tatsächlichen Anschaffungskosten (einschließlich allfälliger Sonderausstattungen und Rabatte) im Sinne des Abs. 1 des ersten Erwerbes des Kraftfahrzeuges zu Grunde gelegt werden.Gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Satz 1 Sachbezugswerteverordnung in der am 01.09.2015 außer Kraft getretenen Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2001, ist bei Gebrauchtfahrzeugen für die Sachbezugsbewertung der Listenpreis und seit der am 02.09.2015 in Kraft getretenen Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 243 aus 2015, zusätzlich die CO2-Emmissionswert-Grenze im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges maßgebend. Anstelle dieses Betrages können die nachgewiesenen tatsächlichen Anschaffungskosten (einschließlich allfälliger Sonderausstattungen und Rabatte) im Sinne des Absatz eins, des ersten Erwerbes des Kraftfahrzeuges zu Grunde gelegt werden. Angesichts der VwGH-Rechtsprechung, wonach hinsichtlich der Höhe des Sachbezuges vom ursprünglichen Neuwert des Fahrzeuges auszugehen ist und die Sachbezugswerteverordnung den Ansatz der Anschaffungskosten des KFZ im gebrauchten Zustand nicht vorsieht (vgl. VwGH 22.03.2010, 2008/15/0078; vgl. auch LStR 2002, Rz 179), ist der Ansicht der ÖGK, der zufolge im Kalenderjahr 2015 ein Sachbezug im Ausmaß von 1,5% des heranzuziehenden KFZ-Neuwertes in Höhe von EUR 41.886,00, somit ein Betrag in Höhe von EUR 628,29, und ab 01.01.2016 ein Sachbezug im Ausmaß von 2% des KFZ-Neuwertes in Höhe von EUR 41.886,00, somit ein Betrag in Höhe von EUR 837,72 der Beitragspflicht zu unterziehen ist, zu folgen. Angesichts der VwGH-Rechtsprechung, wonach hinsichtlich der Höhe des Sachbezuges vom ursprünglichen Neuwert des Fahrzeuges auszugehen ist und die Sachbezugswerteverordnung den Ansatz der Anschaffungskosten des KFZ im gebrauchten Zustand nicht vorsieht vergleiche VwGH 22.03.2010, 2008/15/0078; vergleiche auch LStR 2002, Rz 179), ist der Ansicht der ÖGK, der zufolge im Kalenderjahr 2015 ein Sachbezug im Ausmaß von 1,5% des heranzuziehenden KFZ-Neuwertes in Höhe von EUR 41.886,00, somit ein Betrag in Höhe von EUR 628,29, und ab 01.01.2016 ein Sachbezug im Ausmaß von 2% des KFZ-Neuwertes in Höhe von EUR 41.886,00, somit ein Betrag in Höhe von EUR 837,72 der Beitragspflicht zu unterziehen ist, zu folgen. Die Beschwerdeführerin bestritt den nachverrechneten Sachbezug zwar dem Grunde nach, aber nicht die in der Anlage zum Bescheid XXXX angeführten Beträge bzw. die nachverrechneten und zu entrichtenden Differenzbeträge. Die Berechnung dieser Beträge legte die belangte Behörde in der Begründung bzw. in der Anlage des angefochtenen Bescheides ausführlich dar und es ergaben sich keine Anhaltspunkte an der festgestellten Gesamthöhe zu zweifeln.Die Beschwerdeführerin bestritt den nachverrechneten Sachbezug zwar dem Grunde nach, aber nicht die in der Anlage zum Bescheid römisch 40 angeführten Beträge bzw. die nachverrechneten und zu entrichtenden Differenzbeträge. Die Berechnung dieser Beträge legte die belangte Behörde in der Begründung bzw. in der Anlage des angefochtenen Bescheides ausführlich dar und es ergaben sich keine Anhaltspunkte an der festgestellten Gesamthöhe zu zweifeln. 3.4.
  17. In der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes vom XXXX wurde gestützt auf § 2 PKW-Angemessenheitsverordnung, BGBl. II Nr. 466/2004 davon ausgegangen, dass ein beinahe zwölf Jahre altes Gebrauchtfahrzeug nicht mehr mit dem ursprünglichen Listenpreis (Neupreis) für Bemessungszwecke für den aktuellen Sachbezugswert bewertet werden könne. Da seit der Erstzulassung im Hinblick auf den Zeitpunkt der Anschaffung 111 Monate, somit mehr als 60 Monate verstrichen seien, sei im Sinne einer Analogie auf die tatsächlichen Anschaffungskosten des Gebrauchtfahrzeuges, sprich EUR 4.000,00 als Vergleichswert abzustellen.3.4.
  18. In der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes vom römisch 40 wurde gestützt auf Paragraph 2, PKW-Angemessenheitsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 466 aus 2004, davon ausgegangen, dass ein beinahe zwölf Jahre altes Gebrauchtfahrzeug nicht mehr mit dem ursprünglichen Listenpreis (Neupreis) für Bemessungszwecke für den aktuellen Sachbezugswert bewertet werden könne. Da seit der Erstzulassung im Hinblick auf den Zeitpunkt der Anschaffung 111 Monate, somit mehr als 60 Monate verstrichen seien, sei im Sinne einer Analogie auf die tatsächlichen Anschaffungskosten des Gebrauchtfahrzeuges, sprich EUR 4.000,00 als Vergleichswert abzustellen. Soweit seitens der Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes vom XXXX eine analoge Anwendung des § 2 PKW-Angemessenheitsverordnung, BGBl. II Nr. 466/2004, dem zufolge bei in gebrauchtem Zustand angeschafften Fahrzeugen, die mehr als fünf Jahre (60 Monate) nach ihrer Erstzulassung angeschafft wurden, hinsichtlich der Kürzung auf die tatsächlichen Anschaffungskosten des Gebrauchtfahrzeuges abzustellen ist, auf den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt angeregt wird, ist auf die VwGH-Rechtsprechung zu verweisen: Zum einen dazu, dass eine Bindung des Sozialversicherungsträgers bzw. des Bundesverwaltungsgerichts an die im Einzelfall vom zuständigen Finanzamt getroffene Entscheidung, ob ein Sachbezug gegeben ist, nicht besteht (vgl. VwGH 09.06.2020, Ro 2017/08/0004), sowie zum anderen zur Zulässigkeit der Schließung einer Regelungslücke im Wege einer Analogie (vgl. VwGH 04.05.2017, Ro 2014/08/0060, mwN; 10.10.2018, Ra 2018/08/0189).Soweit seitens der Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes vom römisch 40 eine analoge Anwendung des Paragraph 2, PKW-Angemessenheitsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 466 aus 2004,, dem zufolge bei in gebrauchtem Zustand angeschafften Fahrzeugen, die mehr als fünf Jahre (60 Monate) nach ihrer Erstzulassung angeschafft wurden, hinsichtlich der Kürzung auf die tatsächlichen Anschaffungskosten des Gebrauchtfahrzeuges abzustellen ist, auf den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt angeregt wird, ist auf die VwGH-Rechtsprechung zu verweisen: Zum einen dazu, dass eine Bindung des Sozialversicherungsträgers bzw. des Bundesverwaltungsgerichts an die im Einzelfall vom zuständigen Finanzamt getroffene Entscheidung, ob ein Sachbezug gegeben ist, nicht besteht vergleiche VwGH 09.06.2020, Ro 2017/08/0004), sowie zum anderen zur Zulässigkeit der Schließung einer Regelungslücke im Wege einer Analogie vergleiche VwGH 04.05.2017, Ro 2014/08/0060, mwN; 10.10.2018, Ra 2018/08/0189). Eine durch Analogie zu schließende echte Lücke ist im konkreten Fall insbesondere deshalb nicht gegeben, da § 4 Abs. 1 und Abs. 4 Sachbezugswerteverordnung auch ohne Analogieschluss und Heranziehung des § 2 PKW-Angemessenheitsverordnung, BGBl. II Nr. 466/2004 vollziehbar ist. Weiters ist auch eine verfassungsrechtlich bedenkliche Ungleichbehandlung aus den im Folgenden angeführten Gründen nicht ersichtlich (vgl. VwGH 04.05.2017, Ro 2014/08/0060, mwN; 10.10.2018, Ra 2018/08/0189). Eine durch Analogie zu schließende echte Lücke ist im konkreten Fall insbesondere deshalb nicht gegeben, da Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 4, Sachbezugswerteverordnung auch ohne Analogieschluss und Heranziehung des Paragraph 2, PKW-Angemessenheitsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 466 aus 2004, vollziehbar ist. Weiters ist auch eine verfassungsrechtlich bedenkliche Ungleichbehandlung aus den im Folgenden angeführten Gründen nicht ersichtlich vergleiche VwGH 04.05.2017, Ro 2014/08/0060, mwN; 10.10.2018, Ra 2018/08/0189). Die Sachbezugswerteverordnung und die PKW-Angemessenheitsverordnung fußen jeweils auf unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen und sind jeweils von unterschiedlichen Absichten des jeweiligen Normerzeugers sowie von unterschiedlichen Wertungsgesichtspunkten getragen. Die gemäß § 50 Abs. 2 ASVG im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu erlassende Sachbezugswerteverordnung des Bundesministers für Finanzen nach § 15 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, mit der die Höhe geldwerter Vorteile festgelegt wird, gilt für die Bewertung von Sachbezügen (vgl. Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 50 ASVG, Stand 1.7.2022, rdb.at; Sonntag, ASVG-Kommentar8, § 50 Rz 1 ff; ErläutRV 684 BlgNR
  19. GP, S. 52). Demgegenüber basiert die PKW-Angemessenheitsverordnung des Bundesministers für Finanzen auf § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988 und auf § 12 Abs. 1 Z 2 KStG 1988, welche bestimmte, näher ausgeführte nichtabzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben zum Inhalt haben. In § 50 Abs. 2 ASVG wird auf die PKW-Angemessenheitsverordnung nicht Bezug genommen und es ist demgemäß – anders als bei der Sachbezugswerteverordnung – bei ihrer Erlassung auch kein Einvernehmen zwischen dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz sowie dem Bundesminister für Finanzen vorgesehen. Die in § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988 normierte, im Bereich der Betriebsausgaben als auch im Bereich der Werbungskosten vorzunehmende (vgl. EStR 2000, Rz 4761 und Rz 4763) betriebliche Angemessenheitsprüfung für Personen- und Kombinationskraftwagen ist für den Bereich der Sachbezugsbewertung beim Arbeitnehmer unbeachtlich (LStR 2002, Rz 187). Die Sachbezugswerteverordnung und die PKW-Angemessenheitsverordnung fußen jeweils auf unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen und sind jeweils von unterschiedlichen Absichten des jeweiligen Normerzeugers sowie von unterschiedlichen Wertungsgesichtspunkten getragen. Die gemäß Paragraph 50, Absatz 2, ASVG im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu erlassende Sachbezugswerteverordnung des Bundesministers für Finanzen nach Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, EStG 1988, mit der die Höhe geldwerter Vorteile festgelegt wird, gilt für die Bewertung von Sachbezügen vergleiche Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 50, ASVG, Stand 1.7.2022, rdb.at; Sonntag, ASVG-Kommentar8, Paragraph 50, Rz 1 ff; ErläutRV 684 BlgNR
  20. GP, S. 52). Demgegenüber basiert die PKW-Angemessenheitsverordnung des Bundesministers für Finanzen auf Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, EStG 1988 und auf Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, KStG 1988, welche bestimmte, näher ausgeführte nichtabzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben zum Inhalt haben. In Paragraph 50, Absatz 2, ASVG wird auf die PKW-Angemessenheitsverordnung nicht Bezug genommen und es ist demgemäß – anders als bei der Sachbezugswerteverordnung – bei ihrer Erlassung auch kein Einvernehmen zwischen dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz sowie dem Bundesminister für Finanzen vorgesehen. Die in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, EStG 1988 normierte, im Bereich der Betriebsausgaben als auch im Bereich der Werbungskosten vorzunehmende vergleiche EStR 2000, Rz 4761 und Rz 4763) betriebliche Angemessenheitsprüfung für Personen- und Kombinationskraftwagen ist für den Bereich der Sachbezugsbewertung beim Arbeitnehmer unbeachtlich (LStR 2002, Rz 187). In diesem Zusammenhang ist neben der dahingehenden, zitierten VwGH-Rechtsprechung (vgl. VwGH 22.03.2010, 2008/15/0078; vgl. auch LStR 2002, Rz 179) auch auf die Entscheidung des VfGH vom 12.10.2017, V46/2016 ua hinzuweisen, in der unter anderem auch darauf Bezug genommen wird, dass nach dem System der Sachbezugswerteverordnung stets vom ursprünglichen Neuwert des Fahrzeuges auszugehen ist und für Gebrauchtfahrzeuge gemäß § 4 Abs. 4 Sachbezugswerteverordnung die Listenpreise im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung bzw. alternativ die nachgewiesenen tatsächlichen Anschaffungskosten des Ersterwerbers anzusetzen sind. Dass der VfGH diesbezüglich Anhaltspunkte einer unsachlichen Ungleichbehandlung konstatiert hätte, ist dieser Entscheidung nicht zu entnehmen.In diesem Zusammenhang ist neben der dahingehenden, zitierten VwGH-Rechtsprechung vergleiche VwGH 22.03.2010, 2008/15/0078; vergleiche auch LStR 2002, Rz 179) auch auf die Entscheidung des VfGH vom 12.10.2017, V46/2016 ua hinzuweisen, in der unter anderem auch darauf Bezug genommen wird, dass nach dem System der Sachbezugswerteverordnung stets vom ursprünglichen Neuwert des Fahrzeuges auszugehen ist und für Gebrauchtfahrzeuge gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Sachbezugswerteverordnung die Listenpreise im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung bzw. alternativ die nachgewiesenen tatsächlichen Anschaffungskosten des Ersterwerbers anzusetzen sind. Dass der VfGH diesbezüglich Anhaltspunkte einer unsachlichen Ungleichbehandlung konstatiert hätte, ist dieser Entscheidung nicht zu entnehmen. Aus den genannten Gründen ist auf den konkreten Sachverhalt somit § 2 PKW-Angemessenheitsverordnung nicht analog anzuwenden. Aus den genannten Gründen ist auf den konkreten Sachverhalt somit Paragraph 2, PKW-Angemessenheitsverordnung nicht analog anzuwenden. 3.4.
  21. Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorbringt, § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Sachbezugswerteverordnung widerspreche dem aus dem Gleichheitssatz (Art. 7 B-VG) ableitbaren Sachlichkeitsgebot und sei verfassungs- bzw. gesetzeswidrig, da darin keine Unterscheidung bezüglich des Alters des angeschafften Gebrauchtfahrzeuges vorgesehen sei, weshalb eine Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 139 und Art. 140 B-VG durchgeführt werden solle, wird festgehalten, dass das Bundesverwaltungsgericht im konkreten Fall gegen die Anwendung der Sachbezugswerteverordnung – wie oben ausgeführt –keine Bedenken hat. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit nicht gehalten, gemäß Art. 135 Abs. 4 B-VG in Verbindung mit Art. 89 Abs. 2 B-VG einen Antrag auf Aufhebung dieser Rechtsvorschrift beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. 3.4.
  22. Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorbringt, Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Sachbezugswerteverordnung widerspreche dem aus dem Gleichheitssatz (Artikel 7, B-VG) ableitbaren Sachlichkeitsgebot und sei verfassungs- bzw. gesetzeswidrig, da darin keine Unterscheidung bezüglich des Alters des angeschafften Gebrauchtfahrzeuges vorgesehen sei, weshalb eine Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 139 und Artikel 140, B-VG durchgeführt werden solle, wird festgehalten, dass das Bundesverwaltungsgericht im konkreten Fall gegen die Anwendung der Sachbezugswerteverordnung – wie oben ausgeführt –keine Bedenken hat. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit nicht gehalten, gemäß Artikel 135, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2, B-VG einen Antrag auf Aufhebung dieser Rechtsvorschrift beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. 3.4.4 Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision 3.
  23. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.
  24. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W167.2237190.1.00

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