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{'item': 'W168 2266288-1'}

Obsah (13)Art 133§ 76§ 22a§ 35§ 58§ 17Art. 130§ 6§ 28§ 31§ 18§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2023 GeschäftszahlW168 2266288-1 Spruch, W168 2266288-1/3Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. B

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) reiste am 29.12.2022 mit einem gefälschten malaysischen Reisepass in das österreichische Bundegebiet ein und wollte über Wien nach Mexico weiterreisen. Er verfügte über keinen gültigen Aufenthaltstitel, kein gültiges Reisedokument und befand sich illegal im Bundesgebiet. Er wurde festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum (PAZ) eingeliefert. Am 30.12.2022 wurde der BF hinsichtlich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Verhängung einer Schubhaft niederschriftlich einvernommen. Es wurde ihm die Absicht der Behörde eine Rückkehrentscheidung gem. §§ 52 Abs. 1 Zi. 1 iVm zu erlassen sowie die Schubhaft gem. § 76 FPG zu verhängen mitgeteilt. Es wurde ihm die Absicht der Behörde eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraphen 52, Absatz eins, Zi. 1 in Verbindung mit zu erlassen sowie die Schubhaft gem. Paragraph 76, FPG zu verhängen mitgeteilt. In der niederschriftlichen Einvernahme brachte der BF vor, ein bisschen verkühlt zu sein und das Essen nicht zu vertragen. Ansonsten gehe es ihm gut. Er habe nur den gefälschten Reisepass, den echten Reisepass habe er in Barcelona verloren. Er sei lediglich auf der Durchreise nach Mexiko in Österreich gelandet und habe keine Anknüpfungspunkte in Österreich. Er habe auf seinem Bankkonto umgerechnet mehrere tausend Euro. Asylgründe brachte der BF nicht vor. Er führte lediglich aus, dass er aufgrund der in China herrschenden Coronalage nicht dorthin zurückkehren wolle. Der BF wurde am 30.12.2022 zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung einvernommen Daraufhin wurde eine Rückkehrentscheidung gem. §§ 52 Abs. 1 Zi. 1 iVm unter Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erlassen und noch am 30.12.2022 zugestellt.Daraufhin wurde eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraphen 52, Absatz eins, Zi. 1 in Verbindung mit unter Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erlassen und noch am 30.12.2022 zugestellt. Ebenso wurde über den BF am 30.12.2022 mit Mandatsbescheid gem. § 76 Abs. 2 Z.2 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Der Bescheid wurde dem BF persönlich übergeben.Ebenso wurde über den BF am 30.12.2022 mit Mandatsbescheid gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Der Bescheid wurde dem BF persönlich übergeben. Am 10.01.2023 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Für die ho. Behörde steht fest, dass dieser Asylantrag nur zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme gestellt wurde. Gegen den Mandatsbescheid, die Schubhaftnahme und die Anhaltung in Schubhaft erhob die Rechtsvertretung des BF (BBU) mit Schriftsatz vom 16.01.2023 Beschwerde. Mit Erkenntnis des BVwG vom 20.01.2023 wurde I.Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft bis 10.01.2023, 1341 Uhr, wird

§ 76Abs. 2 Z. 2 FPG i

Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.II. Der Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 10.01.2023, 1341 Uhr wird

§ 22aAbs. 1 Z. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 6 FPG stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft seit 10.01.2023, 1341 Uhr, für rechtswidrig erklärt.III.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 6 FPG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wurde

§ 35Vw

GVG abgewiesen.V. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wurde

§ 35Abs. 2 Vw

GVG abgewiesen.VI. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung von Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabengebühr wurde abgewiesen.Mit Erkenntnis des BVwG vom 20.01.2023 wurde römisch eins.Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft bis 10.01.2023, 1341 Uhr, wird

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.II. Der Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 10.01.2023, 1341 Uhr wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft seit 10.01.2023, 1341 Uhr, für rechtswidrig erklärt.III.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wurde

Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.V. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wurde

Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen.VI. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung von Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabengebühr wurde abgewiesen. Mit Datum 19.01.2023 wurde durch die Vertretung (BBU) gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA zur Zahl: 1338717506/224053473 vom 30.12.2022, mit welchem dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem § 57 AsylG nicht erteilt wurde (SP I), gem. § 10 Abs 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem § 52 Abs 1 Z 1 FPG erlassen wurde (SP II), sowie festgestellt wurde, dass die Abschiebung nach China zulässig sei (SP III), gem. § 55 Abs 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wurde (SP IV) sowie gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (SP V) Beschwerde erhoben. Mit Datum 19.01.2023 wurde durch die Vertretung (BBU) gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA zur Zahl: 1338717506/224053473 vom 30.12.2022, mit welchem dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wurde (SP römisch eins), gem. Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen wurde (SP römisch zwei), sowie festgestellt wurde, dass die Abschiebung nach China zulässig sei (SP römisch drei), gem. Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wurde (SP römisch vier) sowie gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (SP römisch fünf) Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass betreffend des BF derzeit beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur IFA/Verfahrenszahl 1338717506/230074181 ein Asylverfahren offen bzw. anhängig ist . Im Erkenntnis vom 25.09.2018 zur Zahl Ra 2018/21/0107 hätte der VwGH klargestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig ist, bevor über einen anhängigen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde. Auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren - unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - bereits anhängig wäre, dürfe die Rückkehrentscheidung (unbeschadet eines allenfalls weiter bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalts des Fremden) grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen. In einem Fall wie dem vorliegenden wäre die bereits von der Behörde erlassene, nunmehr mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung vom BVwG ersatzlos zu beheben. Eine Aussetzung des Rückkehrentscheidungsverfahrens bis zur Beendigung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz würde nicht in Betracht kommen, weil es nach der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz jedenfalls einzustellen wäre (siehe VwGH 20.09.2018, Ra 2018/20/0349). Da alle anderen Spruchpunkte mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung in untrennbarem Zusammenhang stehen (von dieser abhängen), möge das BVwG den gesamten Bescheid beheben. Es wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1. der Beschwerde stattgeben und den Bescheid ersatzlos beheben; 2. in eventu, eine Frist für die freiwillige Ausreise festsetzen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

§ 18Abs.

5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Parteien als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen (vgl. auch BVwG vom 20.07.2015, W182 1263962-2/4E, W182 1315030-2/4E).Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Parteien als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen vergleiche auch BVwG vom 20.07.2015, W182 1263962-2/4E, W182 1315030-2/4E). Der Beschwerdeführer machte im gegenständlichen Verfahren, bzw. auch durch die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz ein in diesem Verfahren -auch- zu überprüfendes bzw. mögliches reales Risiko einer Verletzung einer zu berücksichtigten Konventionsbestimmung, insbesondere gem. 3 EMRK, geltend. Der Beschwerdeführer hat durch die Ausführungen in dem Verfahren auf internationalen Schutz, bzw. in der gengenständlichen Beschwerde den diesbezüglich verfahrenswesentlichen Sachverhalt aufgezeigt, bzw. das Vorliegen eines solchen nicht bloß unsubstantiiert bestritten, sondern ein konkretes, sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ableitbares sowie ausreichend substantiiertes Vorbringen erstattet. Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht getroffen werden, bzw. kann in casu mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK darstellen könnte. Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht getroffen werden, bzw. kann in casu mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr eine Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK darstellen könnte. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Vw

GVG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung insbesondere in der Bewertung der Lage im Mitgliedsstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde beruht, sowie in der Bewertung der Integration und der Intensität des Privat- und Familienlebens der BF im Bundesgebiet und demgemäß in Tatbestandsfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W168.2266288.1.00

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