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{'item': 'W180 2250334-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2023 GeschäftszahlW180 2250334-1 Spruch, W180 2250334-1/20E Schriftliche Ausfertigung des am 13.01.2022 mündlich verkündeten Erkenn

Art 18Abs.

1 lit. d Dublin-III-VO an Deutschland.3. Am 10.10.2021 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge auch als Bundesamt oder BFA bezeichnet)

Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin-III-VO an Deutschland.

  1. Mit Schreiben vom 12.10.2021 stimmte Deutschland der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art 18 Abs. 1 lit. d der Dublin-III-VO zu.
  2. Mit Schreiben vom 12.10.2021 stimmte Deutschland der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Dublin-III-VO zu.
  3. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 04.11.2021 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe eine posttraumatische Belastungsstörung. Immer wenn es um seine Vergangenheit gehe, bekomme er psychische Schwierigkeiten. Er warte auf die Traumabehandlung, derzeit sei er nur in medikamentöser Behandlung. Er nehme das Schmerzmittel Codidol sowie Quentiapin. Ärztliche Unterlagen habe er in Deutschland, auf der Arztstation liege etwas auf. In Deutschland habe er mehrfach um Hilfe ersucht und sei er ignoriert worden. Er sei in ein Zeugenschutzprogramm gekommen und dann habe sich niemand mehr für ihn zuständig gefühlt. Befragt zu erlittenen Körperverletzungen gab er an, ihm sei gesagt worden, er könne eine Anzeige machen. Dann müsse er aber wieder als Zeuge oder Opfer vor Gericht und das wäre für ihn psychisch sehr belastend. Er habe keine Anzeige erstattet und habe ins Zeugenschutzprogramm gewollt, da sei er aber nicht reingekommen, weil sich niemand für ihn zuständig erklärt habe. Vom deutschen Staat fürchte er eher nichts. Kriminelle würden ihn bedrohen. Ein Verfahren sei, obwohl er blaue Flecken gehabt habe, eingestellt worden. Deutschland sei ein sicheres Land, aber er müsse er dort weg, weil es für ihn nicht sicher sei, und er sei dort nicht geschützt worden. Eine Rückkehr nach Russland sei ausgeschlossen, wenn es die Möglichkeit gebe, würde er schon zurückkehren. Er bekomme seit Jahren keinen Pass mehr aus Russland und auch keine Bestätigung seiner Staatsangehörigkeit. Ihm seien terroristische Angriffe auf das Staatswesen vorgeworfen worden. In Österreich habe er keine Verwandte, aber Freunde. Er sei früher beruflich und auf Urlaub in Österreich gewesen. In Deutschland habe er zuletzt im Jahr 2020 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Befragt gab er weiters an, wegen Diebstahl und Körperverletzung vorbestraft zu sein.
  4. Das Bundesamt wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 10.11.2021 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 AsylG zurück und stellte fest, dass Deutschland für die Prüfung des Antrags zuständig sei. Zugleich wurde eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Deutschland zulässig sei.
  5. Das Bundesamt wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 10.11.2021 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, AsylG zurück und stellte fest, dass Deutschland für die Prüfung des Antrags zuständig sei. Zugleich wurde eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Deutschland zulässig sei.
  6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 23.11.2021 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Unter einem legte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen im Zusammenhang mit seinem in diesem Verfahren erstatteten Vorbringen vor.
  7. Die Beschwerdevorlage langte am 25.11.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  8. Dieser Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Mit Wirkung vom 03.12.2021 trat damit die Durchführbarkeit der Anordnung der Außerlandesbringung ein.
  9. Laut Abschlussbericht der LPD XXXX vom 26.11.2021 wird der Beschwerdeführer eines Ladendiebstahls am 26.11.2021 verdächtigt. Das Verfahren wurde am 06.12.2021 gemäß § 191 Abs. 1 StPO eingestellt.
  10. Laut Abschlussbericht der LPD römisch 40 vom 26.11.2021 wird der Beschwerdeführer eines Ladendiebstahls am 26.11.2021 verdächtigt. Das Verfahren wurde am 06.12.2021 gemäß Paragraph 191, Absatz eins, StPO eingestellt.
  11. Laut Abschlussbericht der LPD XXXX vom 09.12.2021 wird der Beschwerdeführer eines Ladendiebstahls am 02.12.2021 verdächtigt.
  12. Laut Abschlussbericht der LPD römisch 40 vom 09.12.2021 wird der Beschwerdeführer eines Ladendiebstahls am 02.12.2021 verdächtigt.
  13. Am 14.12.2021 wurde der BF über behördlichen Auftrag des BFA vom 06.12.2021 gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG iVm. § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG festgenommen und zum Zweck der mit 17.12.2021 geplanten Überstellung (Abschiebeauftrag – Luftweg vom 06.12.2021) in Verwaltungsverwahrungshaft genommen.
  14. Am 14.12.2021 wurde der BF über behördlichen Auftrag des BFA vom 06.12.2021 gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und zum Zweck der mit 17.12.2021 geplanten Überstellung (Abschiebeauftrag – Luftweg vom 06.12.2021) in Verwaltungsverwahrungshaft genommen.
  15. Laut der Meldung der LPD XXXX – Polizeianhaltezentrum – vom 14.12.2021 hat sich der Beschwerdeführer während der Anhaltung am selben Tag Selbstverletzungen zugefügt. Gemäß der Meldung habe der BF mehrfach über die Gegensprechanlage nach Medikamenten verlangt, woraufhin die Zellentüre von einem Beamten geöffnet worden sei, um den BF dem diensthabenden Sanitäter vorzuführen. Nach Öffnen der Zellentüre sei vom Beamten sofort wahrgenommen worden, dass der BF sich mehrere Schnittwunden im linken Halsbereich zugefügt habe. Der BF habe mehrmals angegeben, dass er medikamentöse Behandlung benötige, da er psychisch krank sei. Gegenüber dem Sanitäter äußerte der BF in der Folge mehrfach den Wunsch, in eine Psychiatrie aufgenommen zu werden, da er sich nicht unter Kontrolle habe. Als Sicherheitsmaßnahme sei der BF in der Folge in eine Sicherheitszelle verlegt worden.
  16. Laut der Meldung der LPD römisch 40 – Polizeianhaltezentrum – vom 14.12.2021 hat sich der Beschwerdeführer während der Anhaltung am selben Tag Selbstverletzungen zugefügt. Gemäß der Meldung habe der BF mehrfach über die Gegensprechanlage nach Medikamenten verlangt, woraufhin die Zellentüre von einem Beamten geöffnet worden sei, um den BF dem diensthabenden Sanitäter vorzuführen. Nach Öffnen der Zellentüre sei vom Beamten sofort wahrgenommen worden, dass der BF sich mehrere Schnittwunden im linken Halsbereich zugefügt habe. Der BF habe mehrmals angegeben, dass er medikamentöse Behandlung benötige, da er psychisch krank sei. Gegenüber dem Sanitäter äußerte der BF in der Folge mehrfach den Wunsch, in eine Psychiatrie aufgenommen zu werden, da er sich nicht unter Kontrolle habe. Als Sicherheitsmaßnahme sei der BF in der Folge in eine Sicherheitszelle verlegt worden.
  17. Am 15.12.2021 wurde die geplante Abschiebung für den 17.12.2021 nach Deutschland durch das Bundesamt storniert.
  18. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes vom 15.12.2021 wurde über den BF – ohne diesen diesbezüglich niederschriftlich einzuvernehmen – gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung iVm. § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet.
  19. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes vom 15.12.2021 wurde über den BF – ohne diesen diesbezüglich niederschriftlich einzuvernehmen – gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der mittellose Beschwerdeführer leide an keinen schweren, lebensbedrohenden Erkrankungen oder Verletzungen und sei er nicht immungeschwächt. Er unterliege einem Verfahren nach der Dublin-Verordnung und liege gegen ihn eine durchführbare Anordnung zur Außerlandesbringung nach Deutschland vor. Sein Aufenthalt in Österreich sei unrechtmäßig und sei er auch nicht geduldet. Zu seinem bisherigen Verhalten wurde insbesondere festgestellt, der Beschwerdeführer sei von dem Mitgliedstaat Deutschland kommend ins Bundesgebiet der Republik Österreich eingereist und habe er sich zuvor bereits langfristig, für 16 Jahre, dort ausgehalten. Es bestehe ein massives strafrechtlich relevantes Verhalten in Deutschland. Dort sei er laut seine Angaben ca. 5 Jahre im Gefängnis gewesen. In Deutschland sei er gegenüber den Behörden unter der Behauptung von – im Gegensatz zu seinen Angaben gegenüber den Behörden in Österreich – anderslautenden Personalien in Erscheinung getreten. Eine Rückkehr von Österreich nach Deutschland habe er im Rahmen seiner niederschriftlichen Erstbefragung im Asylverfahren am 23.09.2021 als auch durch sein Verhalten im Rahmen des gescheiterten behördlichen Abschiebeversuches kategorisch und nachhaltig ausgeschlossen. Deutschland stelle für ihn, trotz dessen, dass in diesem Land sein Asylbegehren inhaltlich geprüft werde, unter keinen Umständen eine Option für die Rückkehr dar. Durch sein im Stande der Anhaltung im Polizeianhaltezentrum gesetztes Verhalten der Selbstverletzung am 14.12.2021, welches einzig in seiner Verantwortung liege, - vor der für 17.12.2021 unbegleiteten Überstellung auf dem Luftweg von XXXX nach XXXX - habe er diese Maßnahme vereitelt. Die behördliche Außerlandesbringung nach Deutschland werde nun im Rahmen einer begleiteten Rückführung neu zu terminieren sein. Der Beschwerdeführer sei in keiner Weise im Bundesgebiet beruflich oder sozial integriert und verfüge er über keinen familiären Bezug zu Österreich noch über Bindungen zu ihm nahestehenden in Österreich wohnhaften Personen. Er sei nicht imstande seinen Lebensunterhalt abseits von öffentlichen Mitteln zu bestreiten und habe er bestehende Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen während des kurzen Gastaufenthaltes in Österreich nachhaltig missachtet. Er verfüge nicht über ausreichend Barmittel, um den Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehe er nicht nach. Rechtlich sei unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers von der Erfüllung der Tatbestände des § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 6 sowie 9 FPG auszugehen, zumal er durch seine Selbstverletzung während der Anhaltung bewusst die unbegleitete Überstellung per Lufttransport nach Deutschland vereitelt habe, gegen ihn eine durchführbare Anordnung zur Außerlandesbringung nach Deutschland bestehe und sich Deutschland gemäß Art. 18 Abs. 1 lit d Dublin-III-VO für die Übernahme zuständig erklärt habe. Im Übrigen sei in Österreich keine soziale oder familiäre Bindung gegeben, habe er keinen gesicherten Wohnsitz und gehe er keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Der Beschwerdeführer habe sich aufgrund seines Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen und bestehe ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Sein Verhalten des vorsätzlichen Herbeiführens eines Abbruchs einer behördlich geplanten Abschiebung am Luftweg nach Deutschland, insbesondere auch bereits irreguläre Grenzübertritte innerhalb der Mitgliedsstaaten, seine Kenntnis von der durchführbaren Anordnung zur Außerlandesbringung sowie die drohenden behördlichen Außerlandesbringung würden zu seiner intensiven und akuten Sicherungsnotwendigkeit führen. Die Entscheidung erweise sich als verhältnismäßig, zumal nach einer bereits erfolgten positiven Finalisierung des Konsultationsverfahrens mit Deutschland mit einer zeitnahen behördlichen Außerlandesbringung gerechnet werden könne. Durch die Anordnung eines gelinderen Mittels könne die Sicherung der Abschiebung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht erreicht werden, zumal der Beschwerdeführer eine äußerst hohe räumliche Mobilität, Selbstorganisation, sowie beharrliche Verweigerung einer Ausreise von Österreich nach Deutschland unter Beweis gestellt habe. Die Hinterlegung einer angemessenen finanziellen Sicherheit scheide vorliegend aufgrund der Mittellosigkeit aus. Im Übrigen sei jegliches Vertrauen in den Beschwerdeführer erschüttert. Es liege sohin die geforderte ultima-ratio-Situation vor, da auch die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers gegeben sei, zumal er im PAZ bereits im Stande der Festnahme im Hinblick auf das Vorliegen der Haftfähigkeit polizeiärztlich untersucht worden sei.Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der mittellose Beschwerdeführer leide an keinen schweren, lebensbedrohenden Erkrankungen oder Verletzungen und sei er nicht immungeschwächt. Er unterliege einem Verfahren nach der Dublin-Verordnung und liege gegen ihn eine durchführbare Anordnung zur Außerlandesbringung nach Deutschland vor. Sein Aufenthalt in Österreich sei unrechtmäßig und sei er auch nicht geduldet. Zu seinem bisherigen Verhalten wurde insbesondere festgestellt, der Beschwerdeführer sei von dem Mitgliedstaat Deutschland kommend ins Bundesgebiet der Republik Österreich eingereist und habe er sich zuvor bereits langfristig, für 16 Jahre, dort ausgehalten. Es bestehe ein massives strafrechtlich relevantes Verhalten in Deutschland. Dort sei er laut seine Angaben ca. 5 Jahre im Gefängnis gewesen. In Deutschland sei er gegenüber den Behörden unter der Behauptung von – im Gegensatz zu seinen Angaben gegenüber den Behörden in Österreich – anderslautenden Personalien in Erscheinung getreten. Eine Rückkehr von Österreich nach Deutschland habe er im Rahmen seiner niederschriftlichen Erstbefragung im Asylverfahren am 23.09.2021 als auch durch sein Verhalten im Rahmen des gescheiterten behördlichen Abschiebeversuches kategorisch und nachhaltig ausgeschlossen. Deutschland stelle für ihn, trotz dessen, dass in diesem Land sein Asylbegehren inhaltlich geprüft werde, unter keinen Umständen eine Option für die Rückkehr dar. Durch sein im Stande der Anhaltung im Polizeianhaltezentrum gesetztes Verhalten der Selbstverletzung am 14.12.2021, welches einzig in seiner Verantwortung liege, - vor der für 17.12.2021 unbegleiteten Überstellung auf dem Luftweg von römisch 40 nach römisch 40 - habe er diese Maßnahme vereitelt. Die behördliche Außerlandesbringung nach Deutschland werde nun im Rahmen einer begleiteten Rückführung neu zu terminieren sein. Der Beschwerdeführer sei in keiner Weise im Bundesgebiet beruflich oder sozial integriert und verfüge er über keinen familiären Bezug zu Österreich noch über Bindungen zu ihm nahestehenden in Österreich wohnhaften Personen. Er sei nicht imstande seinen Lebensunterhalt abseits von öffentlichen Mitteln zu bestreiten und habe er bestehende Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen während des kurzen Gastaufenthaltes in Österreich nachhaltig missachtet. Er verfüge nicht über ausreichend Barmittel, um den Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehe er nicht nach. Rechtlich sei unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers von der Erfüllung der Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 6, sowie 9 FPG auszugehen, zumal er durch seine Selbstverletzung während der Anhaltung bewusst die unbegleitete Überstellung per Lufttransport nach Deutschland vereitelt habe, gegen ihn eine durchführbare Anordnung zur Außerlandesbringung nach Deutschland bestehe und sich Deutschland gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin-III-VO für die Übernahme zuständig erklärt habe. Im Übrigen sei in Österreich keine soziale oder familiäre Bindung gegeben, habe er keinen gesicherten Wohnsitz und gehe er keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Der Beschwerdeführer habe sich aufgrund seines Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen und bestehe ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Sein Verhalten des vorsätzlichen Herbeiführens eines Abbruchs einer behördlich geplanten Abschiebung am Luftweg nach Deutschland, insbesondere auch bereits irreguläre Grenzübertritte innerhalb der Mitgliedsstaaten, seine Kenntnis von der durchführbaren Anordnung zur Außerlandesbringung sowie die drohenden behördlichen Außerlandesbringung würden zu seiner intensiven und akuten Sicherungsnotwendigkeit führen. Die Entscheidung erweise sich als verhältnismäßig, zumal nach einer bereits erfolgten positiven Finalisierung des Konsultationsverfahrens mit Deutschland mit einer zeitnahen behördlichen Außerlandesbringung gerechnet werden könne. Durch die Anordnung eines gelinderen Mittels könne die Sicherung der Abschiebung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht erreicht werden, zumal der Beschwerdeführer eine äußerst hohe räumliche Mobilität, Selbstorganisation, sowie beharrliche Verweigerung einer Ausreise von Österreich nach Deutschland unter Beweis gestellt habe. Die Hinterlegung einer angemessenen finanziellen Sicherheit scheide vorliegend aufgrund der Mittellosigkeit aus. Im Übrigen sei jegliches Vertrauen in den Beschwerdeführer erschüttert. Es liege sohin die geforderte ultima-ratio-Situation vor, da auch die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers gegeben sei, zumal er im PAZ bereits im Stande der Festnahme im Hinblick auf das Vorliegen der Haftfähigkeit polizeiärztlich untersucht worden sei. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt, der die Unterschrift der Übernahmebestätigung jedoch verweigerte.
  20. Der Beschwerdeführer wurde ab 15.12.2021 in Schubhaft angehalten.
  21. Am 03.01.2022 erließ das Bundesamt an die zuständige Landespolizeidirektion einen Auftrag zur Abschiebung des Beschwerdeführers auf dem Landweg für den 14.01.
  22. Der Beschwerdeführer erhob am 07.01.2022 durch seine im Spruch genannte Rechtsvertretung das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.12.2021, mit dem das Bundesamt gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO iVm. § 57 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet hat sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 15.12.2021.
  23. Der Beschwerdeführer erhob am 07.01.2022 durch seine im Spruch genannte Rechtsvertretung das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.12.2021, mit dem das Bundesamt gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-VO in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet hat sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 15.12.
  24. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, erhebliche Fluchtgefahr iSd Dublin-VO liege nicht vor. Die Tatsache, dass sich der BF selbst verletzt habe, sei eine Belastungsreaktion in Folge der Inhaftierung gewesen. Die Dekompensation sei durch das aktenkundige psychische Zustandsbild des BF erklärbar. Der BF habe damit jedoch nicht bezweckt, die bevorstehende Überstellung nach Deutschland zu vereiteln. Der BF sei weiters nicht vor der Verhängung der gegenständlichen Schubhaft durch das BFA einvernommen worden. Somit habe keine mängelfreie Einschätzung der Voraussetzungen für die Schubhaft erfolgen können. Der Vorwurf, der BF habe durch seine Selbstverletzung die bevorstehende Abschiebung verhindern wollen, sei somit lediglich eine spekulative Annahme. Dem BF sei keine Gelegenheit gegeben, dieser Annahme im Zuge der Prüfung der Schubhaft entgegen zu treten. Dem angefochtenen Bescheid seien keine nachvollziehbaren Gründe zu entnehmen, warum keine Einvernahme durchgeführt worden sei. Die belangte Behörde beziehe sich zwar auf die Angaben des BF aus der Erstbefragung vom 23.09.2021 und der asylrechtlichen Einvernahme. Beide Einvernahmen hätten aber einen anderen Zweck verfolgt, nämlich der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts im Asylverfahren. Die Prüfung allfälliger Sicherungsmaßnahmen sei hingegen nicht Gegenstand dieser Befragungen gewesen. Zur Annahme der Erfüllung des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG werde ausgeführt, dass seit 03.12.2021 eine durchführbare Anordnung zur Außerlandesbringung bestehe. Der VwGH habe jedoch zu Z 3 ausgesprochen, dass das bloße Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme nichts darüber aussagt, ob sich ein Fremder einem Verfahren oder einer Abschiebung entziehen werde. Zur zwingend erforderlichen Erfüllung eines Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG reiche die Z 3 – Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme – nicht aus. Dies treffe ebenso für die Zuständigkeit Deutschlands für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zu, welche von der Behörde bei der Prüfung der Z 6 ins Treffen geführt werde. Jener Umstand sei kennzeichnend für einen Dublin-Fall, da andernfalls die Dublin-VO überhaupt nicht anwendbar wäre und auch eine Inhaftnahme gemäß Art. 28 Abs. 3 Dublin-VO ausscheide. Dieser Umstand könne somit für sich genommen nicht für Fluchtgefahr sprechen. Zum vermeintlichen Vorliegen der Z 9 leg cit sei auszuführen, dass Mittellosigkeit und fehlende Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs seien. Es handle sich ebenfalls um Umstände, die in Dublin-Konstellationen geradezu typischerweise vorliegen. Die belangte Behörde habe auch festgestellt, der BF sei gegenüber den deutschen Behörden unter anderslautenden Personalien in Erscheinung getreten. Dieser Vorwurf treffe jedoch nicht zu. Der BF habe nie andere als die im Kopf der Beschwerde angeführten Identitätsdaten verwendet. Im Bescheid gemäß § 5 AsylG vom 10.11.2021 sei zur Person des BF festgehalten worden, dass die Identität mit ausreichender Sicherheit feststehe. Es sei nicht ersichtlich, warum der BF in Deutschland andere Angaben als in Österreich gemacht hätte. Bei den angeführten Bezeichnungen handle es sich lediglich um unterschiedliche Transliterationen desselben Namens bzw. um einen Tippfehler beim Vornamen. Warum einmal das Geburtsjahr XXXX statt XXXX angegeben sei, sei dem BF nicht erklärlich – naheliegend sei ein Tippfehler. Der BF habe nie Falschangaben zur Identität gemacht. Somit könne bei objektiver Betrachtung der Sachlage lediglich das Verhalten des BF nach seiner Festnahme am 14.12.2021 für das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr sprechen. Hierzu halte der BF abermals fest, dass er nicht dazu befragt worden sei, warum er sich selbst verletzt habe. Wäre dies der Fall gewesen, wäre klargeworden, dass es sich um eine Belastungsreaktion, eine psychische Dekompensation gehandelt habe, und um keine bewusste Handlung des BF, um die Verhinderung der Überstellung nach Deutschland zu bewirken. Zum psychischen Zustand des BF halte dieser fest, dass bereits im Asylverfahren im Bescheid vom 10.11.2021 festgehalten worden sei, dass der BF in Deutschland wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung behandelt worden sei. Er verfüge auch über Befunde aus Deutschland, welche belegen würden, dass BF bereits mehrmals nach einer Dekompensation in Zusammenhang mit seiner Posttraumatischen Belastungsstörung in eine psychiatrische Anstalt stationär aufgenommen worden sei. Weiters werde belegt, dass der BF an Schlafstörungen, Flashbacks, Panikattacken leide und auch rezidivierende Suizidgedanken aufkommen würden. Der BF sei in der BBE in XXXX regelmäßig von einer Psychologin betreut worden. Im PAZ werde er durch den Verein XXXX betreut. Zum Beweis dafür, dass der BF weiterhin an einer posttraumatischen Belastungsstörung, an Panikattacken und Schlafstörungen leide und er diesbezüglich Medikamente einnehmen, werde die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens durch den Verein XXXX beantragt. Die Einholung des Gutachtens werde ebenso zum Beweis dafür beantragt, dass es sich bei der Selbstverletzung des BF um eine psychische Belastungsreaktion handle. Im Fall des BF wären sowohl das gelindere Mittel der Anordnung der Unterkunftnahme als auch das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung ausreichend zur Erfüllung des Sicherheitszwecks. Entgegen der Ansicht der Behörde spreche das bisherige Verhalten des BF nicht dagegen, dass er einer solchen Anordnung nachkomme. Der BF habe sich ab der Asylantragstellung bis zu seiner Festnahme am 14.12.2021 durchgehend in einer Bundesbetreuungsstelle in Grundversorgung befunden, welche er zu keinem Zeitpunkt verlassen habe. Auch wäre dem BF eine selbstständige Ausreise in den Mitgliedsstaat Deutschland mangels entsprechender Dokumente nicht möglich gewesen. Ferner habe sich der BF in einem Zeitraum von 16 Jahren – überwiegend aufgrund eines gültigen Aufenthaltstitels – durchgehend in Deutschland befunden, bevor er nun im September 2021 erstmals ohne Vorliegen der notwendigen Dokumente eine Grenze überschritten habe und habe er im Asylverfahren aus seiner subjektiven Sicht sehr wohl nachvollziehbare Gründe ins Treffen geführt. Auch sprächen keine Gründe dafür, dass der BF die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat bezwecke. Unzureichend seien auch die Feststellung zur Prüfung der Haftfähigkeit und der psychischen Belastung des BF durch die fortgesetzte Schubhaft, was im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen sei und zähle das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen Krankheit zu jenen Umständen, die die Anordnung eines gelinderen Mittels nahelägen. Bereits in der Vergangenheit sei es zu Dekompensationen sowie akuten psychischen Belastungsreaktionen gekommen und sei er von der Schubhaft stärker betroffen als eine gesunde Person in derselben Situation. Das Bundesamt habe sich – insbesondere aufgrund der besonderen Schutzbedürftigkeit des BF –nicht ausreichend mit Alternativen zur Schubhaft auseinandergesetzt.Begründend wurde insbesondere ausgeführt, erhebliche Fluchtgefahr iSd Dublin-VO liege nicht vor. Die Tatsache, dass sich der BF selbst verletzt habe, sei eine Belastungsreaktion in Folge der Inhaftierung gewesen. Die Dekompensation sei durch das aktenkundige psychische Zustandsbild des BF erklärbar. Der BF habe damit jedoch nicht bezweckt, die bevorstehende Überstellung nach Deutschland zu vereiteln. Der BF sei weiters nicht vor der Verhängung der gegenständlichen Schubhaft durch das BFA einvernommen worden. Somit habe keine mängelfreie Einschätzung der Voraussetzungen für die Schubhaft erfolgen können. Der Vorwurf, der BF habe durch seine Selbstverletzung die bevorstehende Abschiebung verhindern wollen, sei somit lediglich eine spekulative Annahme. Dem BF sei keine Gelegenheit gegeben, dieser Annahme im Zuge der Prüfung der Schubhaft entgegen zu treten. Dem angefochtenen Bescheid seien keine nachvollziehbaren Gründe zu entnehmen, warum keine Einvernahme durchgeführt worden sei. Die belangte Behörde beziehe sich zwar auf die Angaben des BF aus der Erstbefragung vom 23.09.2021 und der asylrechtlichen Einvernahme. Beide Einvernahmen hätten aber einen anderen Zweck verfolgt, nämlich der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts im Asylverfahren. Die Prüfung allfälliger Sicherungsmaßnahmen sei hingegen nicht Gegenstand dieser Befragungen gewesen. Zur Annahme der Erfüllung des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG werde ausgeführt, dass seit 03.12.2021 eine durchführbare Anordnung zur Außerlandesbringung bestehe. Der VwGH habe jedoch zu Ziffer 3, ausgesprochen, dass das bloße Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme nichts darüber aussagt, ob sich ein Fremder einem Verfahren oder einer Abschiebung entziehen werde. Zur zwingend erforderlichen Erfüllung eines Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG reiche die Ziffer 3, – Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme – nicht aus. Dies treffe ebenso für die Zuständigkeit Deutschlands für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zu, welche von der Behörde bei der Prüfung der Ziffer 6, ins Treffen geführt werde. Jener Umstand sei kennzeichnend für einen Dublin-Fall, da andernfalls die Dublin-VO überhaupt nicht anwendbar wäre und auch eine Inhaftnahme gemäß Artikel 28, Absatz 3, Dublin-VO ausscheide. Dieser Umstand könne somit für sich genommen nicht für Fluchtgefahr sprechen. Zum vermeintlichen Vorliegen der Ziffer 9, leg cit sei auszuführen, dass Mittellosigkeit und fehlende Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs seien. Es handle sich ebenfalls um Umstände, die in Dublin-Konstellationen geradezu typischerweise vorliegen. Die belangte Behörde habe auch festgestellt, der BF sei gegenüber den deutschen Behörden unter anderslautenden Personalien in Erscheinung getreten. Dieser Vorwurf treffe jedoch nicht zu. Der BF habe nie andere als die im Kopf der Beschwerde angeführten Identitätsdaten verwendet. Im Bescheid gemäß Paragraph 5, AsylG vom 10.11.2021 sei zur Person des BF festgehalten worden, dass die Identität mit ausreichender Sicherheit feststehe. Es sei nicht ersichtlich, warum der BF in Deutschland andere Angaben als in Österreich gemacht hätte. Bei den angeführten Bezeichnungen handle es sich lediglich um unterschiedliche Transliterationen desselben Namens bzw. um einen Tippfehler beim Vornamen. Warum einmal das Geburtsjahr römisch 40 statt römisch 40 angegeben sei, sei dem BF nicht erklärlich – naheliegend sei ein Tippfehler. Der BF habe nie Falschangaben zur Identität gemacht. Somit könne bei objektiver Betrachtung der Sachlage lediglich das Verhalten des BF nach seiner Festnahme am 14.12.2021 für das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr sprechen. Hierzu halte der BF abermals fest, dass er nicht dazu befragt worden sei, warum er sich selbst verletzt habe. Wäre dies der Fall gewesen, wäre klargeworden, dass es sich um eine Belastungsreaktion, eine psychische Dekompensation gehandelt habe, und um keine bewusste Handlung des BF, um die Verhinderung der Überstellung nach Deutschland zu bewirken. Zum psychischen Zustand des BF halte dieser fest, dass bereits im Asylverfahren im Bescheid vom 10.11.2021 festgehalten worden sei, dass der BF in Deutschland wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung behandelt worden sei. Er verfüge auch über Befunde aus Deutschland, welche belegen würden, dass BF bereits mehrmals nach einer Dekompensation in Zusammenhang mit seiner Posttraumatischen Belastungsstörung in eine psychiatrische Anstalt stationär aufgenommen worden sei. Weiters werde belegt, dass der BF an Schlafstörungen, Flashbacks, Panikattacken leide und auch rezidivierende Suizidgedanken aufkommen würden. Der BF sei in der BBE in römisch 40 regelmäßig von einer Psychologin betreut worden. Im PAZ werde er durch den Verein römisch 40 betreut. Zum Beweis dafür, dass der BF weiterhin an einer posttraumatischen Belastungsstörung, an Panikattacken und Schlafstörungen leide und er diesbezüglich Medikamente einnehmen, werde die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens durch den Verein römisch 40 beantragt. Die Einholung des Gutachtens werde ebenso zum Beweis dafür beantragt, dass es sich bei der Selbstverletzung des BF um eine psychische Belastungsreaktion handle. Im Fall des BF wären sowohl das gelindere Mittel der Anordnung der Unterkunftnahme als auch das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung ausreichend zur Erfüllung des Sicherheitszwecks. Entgegen der Ansicht der Behörde spreche das bisherige Verhalten des BF nicht dagegen, dass er einer solchen Anordnung nachkomme. Der BF habe sich ab der Asylantragstellung bis zu seiner Festnahme am 14.12.2021 durchgehend in einer Bundesbetreuungsstelle in Grundversorgung befunden, welche er zu keinem Zeitpunkt verlassen habe. Auch wäre dem BF eine selbstständige Ausreise in den Mitgliedsstaat Deutschland mangels entsprechender Dokumente nicht möglich gewesen. Ferner habe sich der BF in einem Zeitraum von 16 Jahren – überwiegend aufgrund eines gültigen Aufenthaltstitels – durchgehend in Deutschland befunden, bevor er nun im September 2021 erstmals ohne Vorliegen der notwendigen Dokumente eine Grenze überschritten habe und habe er im Asylverfahren aus seiner subjektiven Sicht sehr wohl nachvollziehbare Gründe ins Treffen geführt. Auch sprächen keine Gründe dafür, dass der BF die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat bezwecke. Unzureichend seien auch die Feststellung zur Prüfung der Haftfähigkeit und der psychischen Belastung des BF durch die fortgesetzte Schubhaft, was im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen sei und zähle das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen Krankheit zu jenen Umständen, die die Anordnung eines gelinderen Mittels nahelägen. Bereits in der Vergangenheit sei es zu Dekompensationen sowie akuten psychischen Belastungsreaktionen gekommen und sei er von der Schubhaft stärker betroffen als eine gesunde Person in derselben Situation. Das Bundesamt habe sich – insbesondere aufgrund der besonderen Schutzbedürftigkeit des BF –nicht ausreichend mit Alternativen zur Schubhaft auseinandergesetzt. Beantragt wurde, das Bundesverwaltungsgericht möge - ein psychiatrisches Sachverständigengutachten einholen - eine mündliche Verhandlung durchführen - den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte - aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen - dem BF (aufgrund der aktuellen Mittellosigkeit) Verfahrenshilfe im Umfang der Eingabengebühr bewilligen - dem BF Aufwandersatz im Umfang allfälliger Barauslagen und der Eingabegebühr iHv EUR 30 zuerkennen Vorgelegt wurden u.a. Arztbrief vom 06.07.2020, Dr. XXXX ; Arztbrief vom 23.11.2020, XXXX ; Medizinischer Bericht vom 15.12.2020, XXXX Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe samt Vermögensbekenntnis.Vorgelegt wurden u.a. Arztbrief vom 06.07.2020, Dr. römisch 40 ; Arztbrief vom 23.11.2020, römisch 40 ; Medizinischer Bericht vom 15.12.2020, römisch 40 Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe samt Vermögensbekenntnis.
  25. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte am 09.01.2022 das Bundesamt um Aktenvorlage.
  26. In der Folge legte das Bundesamt die Verwaltungsakten samt Stellungnahme vom 10.01.2022 dem Bundesverwaltungsgericht vor, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, im bekämpften Mandatsbescheid seien der vorliegende Sachverhalt sowie sämtliche Ermittlungsschritte ausführlich angeführt worden. Zwischenzeitlich liege ein Termin für eine Überstellung des BF gemäß der Dublin-Verordnung auf dem Landweg nach Deutschland mit Übergabe des BF am 14.01.2022 vor. Hinsichtlich der erheblichen Fluchtgefahr werde auf das bisher einschlägige Verhalten des BF verwiesen, aufgrund dessen letztendlich keine Überstellung auf dem Luftweg in den zuständigen Mitgliedsstaat erfolgen habe können. Ebenso werde auf die, vom BF getätigten Aussagen während der schriftlichen Einvernahme zur Antragsstellung auf internationalen Schutz verwiesen. Hinsichtlich der unterlassenen Einvernahme des BF werde ausgeführt, dass es sich rechtlich gesehen um ein Mandatsverfahren handle, bei welchem Gefahr in Verzug gemäß § 57 AVG vorgelegen habe und somit eine Einvernahme nicht verpflichtend vorgesehen gewesen sei, wenn entsprechende andere Sachverhaltsparameter vorgelegen seien. Die sei insbesondere durch das gesetzte Verhalten der Selbstverletzung, welches in weiterer Folge zum Abbruch der Abschiebung nach Deutschland geführt habe, als Faktum zu bewerten. Ferner sei der BF bereits nach der erfolgten Festnahme nach dessen Eintreffen im PAZ zur polizeiärztlichen Untersuchung zur Prüfung der Haftfähigkeit vorgeführt worden und liege die Haftfähigkeit des BF über den gesamten Zeitraum der Anhaltung im Stande der Festnahme bzw. der nachfolgenden Schubhaft vor. Die Beschwerde gehe sohin ins Leere. In Anbetracht der im Schubhaftbescheid durchgeführten Gesamtbeurteilung, der relativ kurzen Zeit der Anhaltung, gepaart mit den Angaben im Rahmen der Erstbefragung am 23.09.2021 sowie am 04.11.2021 sowie der unmittelbaren bevorstehenden Überstellung des BF nach Deutschland liege jedenfalls weiterhin die Notwendigkeit, als auch die Verhältnismäßigkeit zur Sicherung des Überstellungsverfahren vor. Des Weitere wurde der Ersatz näher genannter Kosten begehrt.
  27. In der Folge legte das Bundesamt die Verwaltungsakten samt Stellungnahme vom 10.01.2022 dem Bundesverwaltungsgericht vor, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, im bekämpften Mandatsbescheid seien der vorliegende Sachverhalt sowie sämtliche Ermittlungsschritte ausführlich angeführt worden. Zwischenzeitlich liege ein Termin für eine Überstellung des BF gemäß der Dublin-Verordnung auf dem Landweg nach Deutschland mit Übergabe des BF am 14.01.2022 vor. Hinsichtlich der erheblichen Fluchtgefahr werde auf das bisher einschlägige Verhalten des BF verwiesen, aufgrund dessen letztendlich keine Überstellung auf dem Luftweg in den zuständigen Mitgliedsstaat erfolgen habe können. Ebenso werde auf die, vom BF getätigten Aussagen während der schriftlichen Einvernahme zur Antragsstellung auf internationalen Schutz verwiesen. Hinsichtlich der unterlassenen Einvernahme des BF werde ausgeführt, dass es sich rechtlich gesehen um ein Mandatsverfahren handle, bei welchem Gefahr in Verzug gemäß Paragraph 57, AVG vorgelegen habe und somit eine Einvernahme nicht verpflichtend vorgesehen gewesen sei, wenn entsprechende andere Sachverhaltsparameter vorgelegen seien. Die sei insbesondere durch das gesetzte Verhalten der Selbstverletzung, welches in weiterer Folge zum Abbruch der Abschiebung nach Deutschland geführt habe, als Faktum zu bewerten. Ferner sei der BF bereits nach der erfolgten Festnahme nach dessen Eintreffen im PAZ zur polizeiärztlichen Untersuchung zur Prüfung der Haftfähigkeit vorgeführt worden und liege die Haftfähigkeit des BF über den gesamten Zeitraum der Anhaltung im Stande der Festnahme bzw. der nachfolgenden Schubhaft vor. Die Beschwerde gehe sohin ins Leere. In Anbetracht der im Schubhaftbescheid durchgeführten Gesamtbeurteilung, der relativ kurzen Zeit der Anhaltung, gepaart mit den Angaben im Rahmen der Erstbefragung am 23.09.2021 sowie am 04.11.2021 sowie der unmittelbaren bevorstehenden Überstellung des BF nach Deutschland liege jedenfalls weiterhin die Notwendigkeit, als auch die Verhältnismäßigkeit zur Sicherung des Überstellungsverfahren vor. Des Weitere wurde der Ersatz näher genannter Kosten begehrt.
  28. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die zuständige LPD am 12.01.2022 um Übermittlung eines aktuellen Befunds und Gutachtens zur Haftfähigkeit und Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers.
  29. Am selben Tag ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Verein XXXX zur Abgabe einer Stellungnahme insbesondere betreffend die Betreuung, den psychischen Zustand sowie den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verkündung des gegenständlichen Erkenntnisses (und auch in der Folge) ist eine solche Stellungnahme nicht eingelangt.
  30. Am selben Tag ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Verein römisch 40 zur Abgabe einer Stellungnahme insbesondere betreffend die Betreuung, den psychischen Zustand sowie den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verkündung des gegenständlichen Erkenntnisses (und auch in der Folge) ist eine solche Stellungnahme nicht eingelangt.
  31. Am 13.01.2022 langte Befund und Gutachten des Amtsarztes des Polizeianhaltezentrums sowie ein COVID-19-Testzertifikat (negativ) beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Haft- und Prozessfähigkeit des BF wurde seitens des Amtsarztes bestätigt.
  32. Aufgrund einer Erkrankung des Leiters der Gerichtsabteilung W180 wurde die mündliche Beschwerdeverhandlung vom im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses genannten Richter (als Vertreter gemäß § 9 Abs. 1 iVm Anlage 3 der Geschäftsverteilung 2021 des Bundesverwaltungsgerichts) anberaumt und am 13.01.2022 durchgeführt. Der BF wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung im Beisein seiner Rechtsvertretung und in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch einvernommen. Des Weiteren wurde im Rahmen der Verhandlung eine telefonische Auskunft von Frau Dr. XXXX vom Verein „ XXXX “ eingeholt. Aufgrund der Deutschkenntnisse des BF konnte die Dolmetscherin – nach Rückfrage beim BF – während der Verhandlung entlassen werden. Das Bundesamt blieb der Verhandlung entschuldigt fern, wobei als Grund für die Nichtteilnahme fehlende personelle Kapazitäten genannt wurden. Der genaue Verhandlungsverlauf ist der Niederschrift der mündlichen Verhandlung zu entnehmen (OZ 13).
  33. Aufgrund einer Erkrankung des Leiters der Gerichtsabteilung W180 wurde die mündliche Beschwerdeverhandlung vom im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses genannten Richter (als Vertreter gemäß Paragraph 9, Absatz eins, in Verbindung mit Anlage 3 der Geschäftsverteilung 2021 des Bundesverwaltungsgerichts) anberaumt und am 13.01.2022 durchgeführt. Der BF wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung im Beisein seiner Rechtsvertretung und in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch einvernommen. Des Weiteren wurde im Rahmen der Verhandlung eine telefonische Auskunft von Frau Dr. römisch 40 vom Verein „ römisch 40 “ eingeholt. Aufgrund der Deutschkenntnisse des BF konnte die Dolmetscherin – nach Rückfrage beim BF – während der Verhandlung entlassen werden. Das Bundesamt blieb der Verhandlung entschuldigt fern, wobei als Grund für die Nichtteilnahme fehlende personelle Kapazitäten genannt wurden. Der genaue Verhandlungsverlauf ist der Niederschrift der mündlichen Verhandlung zu entnehmen (OZ 13). Die Rechtsvertretung führte im Zuge der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen aus, das BFA habe nicht darlegen können, inwiefern eine erhebliche Fluchtgefahr im Sinne des Art. 28 der Dublin III. VO vorliege. Im Fall des BF lägen die Voraussetzungen einer Schubhaft nicht vor. Er habe bereits bei der heutigen Verhandlung seine Kooperationsbereitschaft dargelegt. Er sei vor seiner Festnahme für die Behörden greifbar gewesen. Die Tatsache, dass sich der BF am 14.12.2021 selbst verletzt habe, sei eine Belastungsreaktion in Folge der Inhaftierung gewesen. Die Angaben des BF zu den Umständen seiner Überstellung nach Deutschland seien glaubhaft, zumal festgestellt worden sei, dass der BF in Deutschland wegen einer PTB behandelt worden sei. Im Fall der Entlassung aus der Schubhaft bestehe aufgrund des Asylantrags die Möglichkeit der Unterbringung im Rahmen der Grundversorgung. Abschließend sei noch auszuführen, dass ein geringeres Mittel in Form einer geordneten Unterkunftnahme ausreichend wäre. Der BF brauche aufgrund seiner psychischen Erkrankungen besondere medizinische Unterstützung. Diese könne er beim Verein XXXX in Anspruch nehmen.Die Rechtsvertretung führte im Zuge der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen aus, das BFA habe nicht darlegen können, inwiefern eine erhebliche Fluchtgefahr im Sinne des Artikel 28, der Dublin römisch drei. VO vorliege. Im Fall des BF lägen die Voraussetzungen einer Schubhaft nicht vor. Er habe bereits bei der heutigen Verhandlung seine Kooperationsbereitschaft dargelegt. Er sei vor seiner Festnahme für die Behörden greifbar gewesen. Die Tatsache, dass sich der BF am 14.12.2021 selbst verletzt habe, sei eine Belastungsreaktion in Folge der Inhaftierung gewesen. Die Angaben des BF zu den Umständen seiner Überstellung nach Deutschland seien glaubhaft, zumal festgestellt worden sei, dass der BF in Deutschland wegen einer PTB behandelt worden sei. Im Fall der Entlassung aus der Schubhaft bestehe aufgrund des Asylantrags die Möglichkeit der Unterbringung im Rahmen der Grundversorgung. Abschließend sei noch auszuführen, dass ein geringeres Mittel in Form einer geordneten Unterkunftnahme ausreichend wäre. Der BF brauche aufgrund seiner psychischen Erkrankungen besondere medizinische Unterstützung. Diese könne er beim Verein römisch 40 in Anspruch nehmen. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung verkündete der im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses genannte Richter mündlich die Entscheidung.
  34. Der BF wurde bis zum Ende der mündlichen Verkündung (13.01.2022, 13:25) in Schubhaft angehalten. Er wurde anschließend in Verwaltungsverwahrungshaft genommen und am 14.01.2022 auf dem Landweg nach Deutschland abgeschoben.
  35. Das Bundesamt beantragte innerhalb offener Frist die schriftliche Ausfertigung des am 13.01.2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses.
  36. Die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 10.11.2021, mit dem sein Antrag auf internationalem Schutz vom 23.09.2021 gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen wurde, wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.03.2022, GZ W185 2248655-1, der Rechtsvertretung des BF am Folgetag per ERV übermittelt, als unbegründet abgewiesen.
  37. Die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 10.11.2021, mit dem sein Antrag auf internationalem Schutz vom 23.09.2021 gemäß Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen wurde, wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.03.2022, GZ W185 2248655-1, der Rechtsvertretung des BF am Folgetag per ERV übermittelt, als unbegründet abgewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  38. Feststellungen:
  39. Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft: 1.
  40. Der BF ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, seine Identität steht mangels Vorlage von unbedenklichen identitätsbezeugenden Dokumenten (im Original) nicht mit ausreichender Sicherheit fest. Soweit im Erkenntnis und Verfahren Namen und Geburtsdaten genannt werden, dient dies nur zur Individualisierung und stellt eine Verfahrensidentität dar. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.1.
  41. Der BF ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, seine Identität steht mangels Vorlage von unbedenklichen identitätsbezeugenden Dokumenten (im Original) nicht mit ausreichender Sicherheit fest. Soweit im Erkenntnis und Verfahren Namen und Geburtsdaten genannt werden, dient dies nur zur Individualisierung und stellt eine Verfahrensidentität dar. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. 1.
  42. Die Lebensgefährtin des BF und dessen gemeinsamer Sohn lebten im Zeitpunkt der Verkündung des gegenständlichen Erkenntnisses in der Ukraine. Im Bundesgebiet verfügte der BF über keine Familienangehörigen. Der BF spricht Russisch als Muttersprache und Deutsch auf sehr hohem Niveau. 1.
  43. Der BF war mittellos. Der BF war nicht in der Lage seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten und verfügte nicht über ausreichend Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Bis zur Festnahme am 14.12.2021 war der BF im Rahmen der Grundversorgung untergebracht. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der BF ist in Deutschland vorbestraft und wurde am 08.09.2021 aus einer Strafhaft in Deutschland entlassen. 1.
  44. Der BF war haft- und prozessfähig. 1.
  45. Der BF ist psychisch erheblich erkrankt und psychiatrisch behandlungsbedürftig. 1.
  46. Der Beschwerdeführer wurde ab 15.12.2021 in Schubhaft angehalten, die Anhaltung in Schubhaft währte bis zum Ende der mündlichen Verkündung des gegenständlichen Erkenntnisses am 13.01.2022 um 13:25 Uhr. 1.
  47. Bevor er nach eigenen Angaben am 09.09.2021 von Deutschland kommend illegal in das Bundesgebiet einreiste und am 23.09.2021 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, hielt sich der Beschwerdeführer jahrelang in Deutschland auf und hat dort am 25.10.2011 und 11.02.2021 Asylanträge gestellt, welche abgelehnt wurden. 1.
  48. Am 10.10.2021 stellte das Bundesamt

Art 18Abs.

1 lit. d Dublin-III-VO an Deutschland.1.8. Am 10.10.2021 stellte das Bundesamt

Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin-III-VO an Deutschland.

Mit Schreiben vom 12.10.2021 stimmte Deutschland der Wiederaufnahme des BF gemäß Art 18 Abs. 1 lit. d der Dublin-III-VO zu.Mit Schreiben vom 12.10.2021 stimmte Deutschland der Wiederaufnahme des BF gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Dublin-III-VO zu. 1.

  1. Sein Antrag auf internationalen Schutz vom 23.09.2021 wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.11.2021 gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen und festgestellt, dass Deutschland für die Prüfung des Antrags zuständig sei. Zugleich wurde eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Deutschland zulässig sei.1.
  2. Sein Antrag auf internationalen Schutz vom 23.09.2021 wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.11.2021 gemäß Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen und festgestellt, dass Deutschland für die Prüfung des Antrags zuständig sei. Zugleich wurde eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Deutschland zulässig sei. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 23.11.2021 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieser Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung vom Bundesverwaltungsgericht nicht zuerkannt; die Anordnung zur Außerlandesbringung wurde damit mit Wirkung vom 03.12.2021 durchführbar. Zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung und während der Anhaltung des BF in Schubhaft lag somit eine durchführbare Anordnung zur Außerlandesbringung des BF vor. Die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 10.11.2021 wurde – nach der mündlichen Verkündung des gegenständlichen Erkenntnisses – mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.03.2022 als unbegründet abgewiesen.
  3. Zur Fluchtgefahr: Es lag im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung und im Zeitpunkt der Verkündung des gegenständlichen Erkenntnisses keine Fluchtgefahr vor.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes, der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes, aus der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung, das Zentrale Fremdenregister, das zentrale Melderegister, das Strafregister, das Betreuungsinformationsystem und die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung, insbesondere aus dem vom BF dort gewonnenen Eindruck. Durch das Fernbleiben von der Verhandlung hat sich das BFA seiner Gelegenheit begeben, seinen Standpunkt im Verfahren zu vertreten, sich zur Aktenlage, insbesondere zu Fragen des Gesundheitszustandes des BF zu äußern, Fragen an die andere Seite und an allfällige Zeugen zu richten sowie Beweisanträge zu stellen.
  5. Zum Verfahrensgang: Der Verfahrensgang ergibt sich insbesondere aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes sowie aus dem Gerichtsakt zur gegenständlichen Beschwerde. Zu den im Verfahrensgang erwähnten Handlungen bzw. Verfahrensschritten, die erst nach der mündlichen Verkündung des gegenständlichen Erkenntnisses am 13.01.2022 erfolgten, ist Folgendes auszuführen: Dass der BF am 14.01.2022 auf dem Landweg nach Deutschland abgeschoben wurde, ergibt sich aus einer Nachreichung des Bundesamtes per E-Mail vom 17.01.2022, mit dem ein Abschiebebericht übermittelt wurde. Die entsprechenden Angaben zur Außerlandesbringung des BF am 14.01.2022 finden sich auch in der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (Abfrage vom 16.12.2022). Dass der BF am 13.01.2022 um 13:25 in Verwaltungsverwahrungshaft genommen wurde, gründet sich auf eine entsprechende Angabe zum Haftstatus des BF in der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung (Abfrage vom 16.12.2022). In der Niederschrift der mündlichen Schubhaftverhandlung vom 13.01.2022, in deren Anschluss das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet wurde, ist nach der mündlichen Verkündung das Ende mit „Ende: 13:25 Uhr“ angegeben. Der Ausgang des Beschwerdeverfahrens gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 10.11.2022 ergibt sich aus dem Gerichtsakt zur Zahl 2248655-
  6. Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.
  7. Im gegenständlichen Verfahren sind keine Hinweise hervorgekommen, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, weshalb die Feststellung zu treffen war, dass er somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG ist. Desgleichen sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass er Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter wäre. Dass er russischer Staatsangehöriger ist, konnte aufgrund seiner diesbezüglich im Wesentlichen gleichlautenden Angaben festgestellt werden (er gibt aber diesbezüglich auch an, nicht zu wissen, ob er die Staatsbürgerschaft noch habe; legte jedoch eine Kopie seines abgelaufenen russischen Reisepasses vor).2.
  8. Im gegenständlichen Verfahren sind keine Hinweise hervorgekommen, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, weshalb die Feststellung zu treffen war, dass er somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG ist. Desgleichen sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass er Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter wäre. Dass er russischer Staatsangehöriger ist, konnte aufgrund seiner diesbezüglich im Wesentlichen gleichlautenden Angaben festgestellt werden (er gibt aber diesbezüglich auch an, nicht zu wissen, ob er die Staatsbürgerschaft noch habe; legte jedoch eine Kopie seines abgelaufenen russischen Reisepasses vor). 2.
  9. Dass die Lebensgefährtin des BF und dessen gemeinsamer Sohn im Zeitpunkt der mündlichen Verkündung der gegenständlichen Entscheidung in der Ukraine lebten, ergibt sich aus den diesbezüglich im Wesentlichen gleichlautenden Angaben des BF. Dass er im Bundesgebiet über keine Familienangehörigen verfügte, konnte ebenso festgestellt werden. Die Feststellung zur Muttersprache des BF stützt sich ebenfalls auf seine glaubwürdigen Angaben. Dass er Deutsch auf sehr hohem Niveau spricht, konnte er insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beweis stellen. 2.
  10. Dass der BF mittellos war, ergibt sich aus dem Umstand seines Leistungsbezuges aus der Grundversorgung bis zu seiner Festnahme, seiner Angaben sowie wurde in der Beschwerde selbst ausgeführt, dass er aktuell mittellos ist. Folglich ist auch nicht hervorgekommen, dass er in der Lage wäre, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten oder dass er über ausreichend Barmittel verfügte, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Es ist ferner nicht hervorgekommen, dass er im Bundesgebiet einer legalen Erwerbstätigkeit nachgehen durfte. Dass er bis zur Festnahme am 14.12.2021 im Rahmen der Grundversorgung untergebracht war, folgt aus dem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem. Dass er in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus der Einsicht in das österreichische Strafregister. Die Festzustellung zur Straffälligkeit in Deutschland ergibt sich aus seinen Angaben in Zusammenschau mit dem im Akt einliegenden ECRIS-Auszug, aus den übermittelten Information des PKZ XXXX sowie aus dem Entlassungsschein aus der JVA XXXX .2.
  11. Dass der BF mittellos war, ergibt sich aus dem Umstand seines Leistungsbezuges aus der Grundversorgung bis zu seiner Festnahme, seiner Angaben sowie wurde in der Beschwerde selbst ausgeführt, dass er aktuell mittellos ist. Folglich ist auch nicht hervorgekommen, dass er in der Lage wäre, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten oder dass er über ausreichend Barmittel verfügte, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Es ist ferner nicht hervorgekommen, dass er im Bundesgebiet einer legalen Erwerbstätigkeit nachgehen durfte. Dass er bis zur Festnahme am 14.12.2021 im Rahmen der Grundversorgung untergebracht war, folgt aus dem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem. Dass er in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus der Einsicht in das österreichische Strafregister. Die Festzustellung zur Straffälligkeit in Deutschland ergibt sich aus seinen Angaben in Zusammenschau mit dem im Akt einliegenden ECRIS-Auszug, aus den übermittelten Information des PKZ römisch 40 sowie aus dem Entlassungsschein aus der JVA römisch 40 . 2.
  12. Dass der BF haft- und prozessfähig war, ergibt sich aus dem Befund und Gutachten des Amtsarztes vom 13.01.
  13. 2.
  14. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus seinen durchaus glaubwürdigen eigenen Angaben und im Akt vorliegenden Befunden, wonach der Beschwerdeführer in Deutschland u.a. wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung, Angst- und Panikstörung, rezidivierende Depression sowie Drogen und Alkohol Missbrauch stationär behandelt worden sei und auch schon eine akute psychische Dekompensation bei PTBS erlitten habe. Das vorliegende amtsärztliche Gutachten vom 13.01.2022 stellt zwar die Haftfähigkeit fest, erscheint aber nicht geeignet, die Frage zu klären, ob sich der BF seinerzeit krankheitsbedingt selbst verletzt hat, zumal es sich insbesondere auf den aktuellen Allgemeinzustand des BF bezieht. Aus dem polizeiamtsärztlichen Gutachten vom 14.12.2021 (vor der Selbstverletzung) ergibt sich, ungeachtet des dort ausgefüllten unauffälligen psychischen Befunds, eine Medikation mit u.a. Benzodiazepine, wird in der Anamnese u.a. eine PTBS angeführt und wird eine tägliche ärztliche Kontrolle aufgrund von PTBS angeordnet. In der Zusammenschau der vorliegenden Befunde und auch aufgrund des Verhaltens des BF in der durchgeführten mündlichen Verhandlung, in der er im Sprachduktus verlangsamt erschien, äußerst detailverliebt agierte und offensichtlich gedankenkreisend war, da er sehr oft weit abschweifte, ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass die seinerzeitige Selbstverletzung krankheitsbedingt (etwa aufgrund einer Belastungsreaktion) erfolgte. Dies umso mehr, als seitens des Vereines „ XXXX “ die bereits früher erfolgten Selbstverletzungen bekanntgegeben wurden und wegen der Erheblichkeit der Medikation des BF, insbesondere hinsichtlich der Benzodiazepin-Dosis.2.
  15. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus seinen durchaus glaubwürdigen eigenen Angaben und im Akt vorliegenden Befunden, wonach der Beschwerdeführer in Deutschland u.a. wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung, Angst- und Panikstörung, rezidivierende Depression sowie Drogen und Alkohol Missbrauch stationär behandelt worden sei und auch schon eine akute psychische Dekompensation bei PTBS erlitten habe. Das vorliegende amtsärztliche Gutachten vom 13.01.2022 stellt zwar die Haftfähigkeit fest, erscheint aber nicht geeignet, die Frage zu klären, ob sich der BF seinerzeit krankheitsbedingt selbst verletzt hat, zumal es sich insbesondere auf den aktuellen Allgemeinzustand des BF bezieht. Aus dem polizeiamtsärztlichen Gutachten vom 14.12.2021 (vor der Selbstverletzung) ergibt sich, ungeachtet des dort ausgefüllten unauffälligen psychischen Befunds, eine Medikation mit u.a. Benzodiazepine, wird in der Anamnese u.a. eine PTBS angeführt und wird eine tägliche ärztliche Kontrolle aufgrund von PTBS angeordnet. In der Zusammenschau der vorliegenden Befunde und auch aufgrund des Verhaltens des BF in der durchgeführten mündlichen Verhandlung, in der er im Sprachduktus verlangsamt erschien, äußerst detailverliebt agierte und offensichtlich gedankenkreisend war, da er sehr oft weit abschweifte, ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass die seinerzeitige Selbstverletzung krankheitsbedingt (etwa aufgrund einer Belastungsreaktion) erfolgte. Dies umso mehr, als seitens des Vereines „ römisch 40 “ die bereits früher erfolgten Selbstverletzungen bekanntgegeben wurden und wegen der Erheblichkeit der Medikation des BF, insbesondere hinsichtlich der Benzodiazepin-Dosis. 2.
  16. Dass der BF seit 15.12.2021 in Schubhaft angehalten wurde, ergibt sich insbesondere aus der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung und ist aufgrund der Aktenlage als unstrittig anzusehen. 2.
  17. Die Feststellungen zu seiner Einreise aus Deutschland kommend waren aufgrund seiner Angaben zu treffen. Dass er am er am 23.09.2021 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, ergibt sich aus der Aktenlage und ist unstrittig. Dass sich der Beschwerdeführer davor jahrelang in Deutschland aufhielt und dort am 25.10.2011 und am 11.02.2021 Asylanträge gestellt hat, welche abgelehnt wurden, folgt aus seinen Angaben, der im Fremdenregister ersichtlichen EURODAC Treffer sowie der übermittelten Information des PKZ XXXX .2.
  18. Die Feststellungen zu seiner Einreise aus Deutschland kommend waren aufgrund seiner Angaben zu treffen. Dass er am er am 23.09.2021 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, ergibt sich aus der Aktenlage und ist unstrittig. Dass sich der Beschwerdeführer davor jahrelang in Deutschland aufhielt und dort am 25.10.2011 und am 11.02.2021 Asylanträge gestellt hat, welche abgelehnt wurden, folgt aus seinen Angaben, der im Fremdenregister ersichtlichen EURODAC Treffer sowie der übermittelten Information des PKZ römisch 40 . 2.
  19. Dass das Bundesamt am 10.10.2021

Art 18Abs.

1 lit. d Dublin-III-VO an Deutschland gestellt hat, ist unstrittig der Aktenlage zu entnehmen. Ebenso festzustellen war, dass sich Deutschland mit Schreiben vom 12.10.2021 gemäß Art 18 Abs. 1 lit. d der Dublin-III-VO für die Übernahme des BF zuständig erklärte.2.8. Dass das Bundesamt am 10.10.2021

Artikel 18

, Absatz eins, Litera d, Dublin-III-VO an Deutschland gestellt hat, ist unstrittig der Aktenlage zu entnehmen. Ebenso festzustellen war, dass sich Deutschland mit Schreiben vom 12.10.2021 gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Dublin-III-VO für die Übernahme des BF zuständig erklärte. 2.

  1. Die Feststellungen zum zurückweisenden Bescheid des Bundesamtes vom 10.11.2021, der Anordnung der Außerlandesbringung, der dagegen erhobenen Beschwerde sowie der Durchführbarkeit der Anordnung zur Außerlandesbringung ergeben sich ebenfalls aus unstrittig aus der Aktenlage. Die Abweisung der Beschwerde des BF gegen Bescheid vom 10.11.2021 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.03.2022 ergibt sich aus einer Einschau (im Wege der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichts) in den Gerichtsakt zu GZ W185 2248655-
  2. Zur Fluchtgefahr sowie zum Sicherungsbedarf Die Feststellung bezüglich des Nichtvorliegens der Fluchtgefahr ergibt sich aus der im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht genau erörterten Vorgeschichte und Beweggründen des BF sowie aus dem vom BF unmittelbar gewonnenen persönlichen Eindruck in Zusammenschau mit seinem Gesundheitszustand (psychische Erkrankung). Wie bereits beweiswürdigend oben unter Pkt 2.5 ausgeführt, war jedenfalls nicht auszuschließen, dass die Selbstverletzung des BF am 14.12.2021 krankheitsbedingt erfolgte. Aus dem Betreuungsinformationssystem in Verbindung mit dem Zentralen Melderegister folgt, dass der Beschwerdeführer (abgesehen von einer Abwesenheit vom 30.10.2021 bis 31.10.2021) bis zu seiner Inschubhaftnahme ordentlich gemeldet und in seinem Quartier, unmittelbar neben einer Dienststelle des BFA gelegen, für die belangte Behörde greifbar war. Der BF wurde in seinem Quartier angetroffen und zum Zwecke einer Überstellung nach Deutschland festgenommen. Anhaltspunkte, dass der BF sich dem Bundesamt im Asyl- und Überstellungsverfahren zuvor entzogen hätte, sind nicht hervorgekommen. Soweit das Bundesamt im Bescheid anführt, dass der Beschwerdeführer gegenüber den deutschen Behörden unter der Behauptung von (im Gegensatz zu seinen Angaben gegenüber den Behörden in Österreich) anderslautenden Personalien in Erscheinung getreten sei, ist dem entgegenzuhalten, dass vom Bundesverwaltungsgericht nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer tatsächlich vorsätzlich relevante Falschangaben zu seiner Identität gemacht hat. Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung befragt angegeben, nicht unter anderen Namen bzw. Identitäten in Erscheinung getreten zu sein und handelt es sich auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes bei den vom Bundesamt ins Treffen geführten unterschiedlichen Identitätsangaben um lediglich geringfügig abweichende (die wie in der Beschwerde angeführt, durchaus auf eine unterschiedliche Transliteration zurückzuführen sein könnten). Dass einmalig der Beschwerdeführer mit dem Geburtsjahr XXXX statt XXXX (bei gleichbleibenden Tag sowie Monat in der Geburtsangabe) erfasst wurde, rechtfertigt nicht den Schluss, er sei vorsätzlich mit anderslautenden Personalien in Erscheinung getreten. Zudem ergibt sich aus den übermittelten Informationen des PKZ XXXX , dass den deutschen Behörden der russische Reisepass des Beschwerdeführers mit der Nummer ( XXXX ) bekannt war, welcher vom Beschwerdeführer auch in Kopie dem Bundesamt im Verfahren auf internationalen Schutz vorgelegt wurde.Soweit das Bundesamt im Bescheid anführt, dass der Beschwerdeführer gegenüber den deutschen Behörden unter der Behauptung von (im Gegensatz zu seinen Angaben gegenüber den Behörden in Österreich) anderslautenden Personalien in Erscheinung getreten sei, ist dem entgegenzuhalten, dass vom Bundesverwaltungsgericht nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer tatsächlich vorsätzlich relevante Falschangaben zu seiner Identität gemacht hat. Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung befragt angegeben, nicht unter anderen Namen bzw. Identitäten in Erscheinung getreten zu sein und handelt es sich auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes bei den vom Bundesamt ins Treffen geführten unterschiedlichen Identitätsangaben um lediglich geringfügig abweichende (die wie in der Beschwerde angeführt, durchaus auf eine unterschiedliche Transliteration zurückzuführen sein könnten). Dass einmalig der Beschwerdeführer mit dem Geburtsjahr römisch 40 statt römisch 40 (bei gleichbleibenden Tag sowie Monat in der Geburtsangabe) erfasst wurde, rechtfertigt nicht den Schluss, er sei vorsätzlich mit anderslautenden Personalien in Erscheinung getreten. Zudem ergibt sich aus den übermittelten Informationen des PKZ römisch 40 , dass den deutschen Behörden der russische Reisepass des Beschwerdeführers mit der Nummer ( römisch 40 ) bekannt war, welcher vom Beschwerdeführer auch in Kopie dem Bundesamt im Verfahren auf internationalen Schutz vorgelegt wurde. Aus den dargelegten Gründen war daher die Feststellung zu treffen, dass im gegenständlich keine Fluchtgefahr vorlag. Der BF ist psychiatrisch behandlungsbedürftig; er konnte im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auch glaubwürdig dartun, im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft Betreuung in entsprechenden Einrichtungen aufzusuchen, insbesondere „ XXXX “ und „ XXXX “ (Psychotherapie).Aus den dargelegten Gründen war daher die Feststellung zu treffen, dass im gegenständlich keine Fluchtgefahr vorlag. Der BF ist psychiatrisch behandlungsbedürftig; er konnte im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auch glaubwürdig dartun, im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft Betreuung in entsprechenden Einrichtungen aufzusuchen, insbesondere „ römisch 40 “ und „ römisch 40 “ (Psychotherapie).
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A 3.
  4. Zu Spruchpunkt I – Stattgabe der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 15.12.2021 sowie gegen sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 15.12.20213.
  5. Zu Spruchpunkt römisch eins – Stattgabe der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 15.12.2021 sowie gegen sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 15.12.2021 3.1.
  6. §§ 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG) lauten:3.1.
  7. Paragraphen 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG) lauten: Schubhaft (FPG) § 76

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  4. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  5. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  6. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  7. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  8. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  8. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  9. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  10. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  11. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  12. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Gelinderes Mittel (FPG) § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1. Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Der mit „Haft“ betitelte Artikel 28 VO (EU) 604/2013 (Dublin III-VO) lautet:Der mit „Haft“ betitelte Artikel 28 VO (EU) 604 aus 2013, (Dublin III-VO) lautet: Artikel 28 Haft „
(1)Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
(2)Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3)Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.
(4)Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU.“ „Fluchtgefahr“ definiert Art. 2 lit. n VO (EU) 604/2013 (Dublin III-VO) als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.„Fluchtgefahr“ definiert Artikel 2, Litera n, VO (EU) 604 aus 2013, (Dublin III-VO) als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet: § 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn Paragraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem
  4. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig. 3.1.
  1. Zur Judikatur allgemein: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). 3.1.
  2. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von erheblicher Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.3.1.
  3. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von erheblicher Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. Die Anordnung der Schubhaft erfordert zu allererst das Vorliegen eines bestimmten Sicherungsbedarfs im Sinne des § 76 Abs. 2 FPG. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesamt die Schubhaft auf § 76 Abs. 2 Z 3 FPG gestützt. Gemäß § 76 Abs. 2 Z 3 FPG kann die Schubhaft zur Sicherung des Überstellungsverfahrens nach Art. 28 Dublin-III-VO verhängt werden, wobei sich Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr nach Art. 2 lit. n Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 3 FPG richten.Die Anordnung der Schubhaft erfordert zu allererst das Vorliegen eines bestimmten Sicherungsbedarfs im Sinne des Paragraph 76, Absatz 2, FPG. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesamt die Schubhaft auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG gestützt. Gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG kann die Schubhaft zur Sicherung des Überstellungsverfahrens nach Artikel 28, Dublin-III-VO verhängt werden, wobei sich Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr nach Artikel 2, Litera n, Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG richten. Da der BF in Deutschland bereits Asylanträge gestellt hat, fällt er unter die Bestimmungen der Dublin-III-VO. Das Bundesamt wurde auf diesen Umstand im Zuge der Antragstellung auf internationalen Schutz im Bundesgebiet am 23.09.2021 aufmerksam. Eine erkennungsdienstliche Behandlung des BF führte zu entsprechende EURODAC Treffer. Das Bundesamt leitete ein Konsultationsverfahren mit Deutschland ein; bereits am 12.10.2021 stimmte Deutschland dem Wiederaufnahmeersuchen zu und wurde sein Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.11.2021 aufgrund der Nichtzuständigkeit Österreichs zurückgewiesen und festgestellt, dass Deutschland für die Prüfung des Antrags zuständig sei. Zugleich wurde eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Deutschland zulässig sei. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung vom Bundesverwaltungsgericht bis zum Entscheidungszeitpunkt im gegenständlichen Verfahren nicht zuerkannt, wodurch mit Wirkung vom 03.12.2021 die Vollstreckbarkeit der Überstellung eingetreten ist. Der Sicherungszweck des § 76 Abs. 2 Z 3 iVm Art. 28 Dublin-III-VO liegt daher grundsätzlich vor.Da der BF in Deutschland bereits Asylanträge gestellt hat, fällt er unter die Bestimmungen der Dublin-III-VO. Das Bundesamt wurde auf diesen Umstand im Zuge der Antragstellung auf internationalen Schutz im Bundesgebiet am 23.09.2021 aufmerksam. Eine erkennungsdienstliche Behandlung des BF führte zu entsprechende EURODAC Treffer. Das Bundesamt leitete ein Konsultationsverfahren mit Deutschland ein; bereits am 12.10.2021 stimmte Deutschland dem Wiederaufnahmeersuchen zu und wurde sein Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.11.2021 aufgrund der Nichtzuständigkeit Österreichs zurückgewiesen und festgestellt, dass Deutschland für die Prüfung des Antrags zuständig sei. Zugleich wurde eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Deutschland zulässig sei. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung vom Bundesverwaltungsgericht bis zum Entscheidungszeitpunkt im gegenständlichen Verfahren nicht zuerkannt, wodurch mit Wirkung vom 03.12.2021 die Vollstreckbarkeit der Überstellung eingetreten ist. Der Sicherungszweck des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, in Verbindung mit Artikel 28, Dublin-III-VO liegt daher grundsätzlich vor. Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes ist es, den Schubhaftbescheid – und in weiterer Folge die darauf gegründete Anhaltung in Schubhaft – einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Rechtmäßigkeit des konkret erlassenen Bescheides zu beurteilen, also zu klären, ob es am 15.12.2021 aus damaliger Sicht rechtens war, über den BF Schubhaft nach § 76 Abs. 2 Z 2 3 FPG iVm Art. 28 Dublin-III-VO zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen und diese Schubhaft ab dem Tag darauf zu vollziehen (vgl. etwa VwGH 11.03.2021, Ra 2020/21/0274; mwN). Eine Sanierung eines rechtswidrigen Schubhaftbescheides durch das Bundesverwaltungsgericht kommt nicht in Betracht (vgl. VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0007). Nicht jeder Begründungsmangel bewirkt jedoch Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, sondern nur ein wesentlicher Mangel. Das ist ein solcher, der zur Folge hat, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermag. Dass nur derartige Fehler von Relevanz sind, trägt auch dem Umstand Rechnung, dass Schubhaftbescheide nach § 76 Abs. 4 FPG häufig in Form eines Mandatsbescheides zu erlassen sind (auch derartige Bescheide bedürfen allerdings nach herrschender Ansicht einer Begründung). Ob ein im Sinn des Gesagten wesentlicher Begründungsmangel vorliegt, ist stets eine Frage des Einzelfalls, daher nicht generell zu klären und als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde (vgl. aaO).Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes ist es, den Schubhaftbescheid – und in weiterer Folge die darauf gegründete Anhaltung in Schubhaft – einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Rechtmäßigkeit des konkret erlassenen Bescheides zu beurteilen, also zu klären, ob es am 15.12.2021 aus damaliger Sicht rechtens war, über den BF Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, 3 FPG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin-III-VO zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen und diese Schubhaft ab dem Tag darauf zu vollziehen vergleiche etwa VwGH 11.03.2021, Ra 2020/21/0274; mwN). Eine Sanierung eines rechtswidrigen Schubhaftbescheides durch das Bundesverwaltungsgericht kommt nicht in Betracht vergleiche VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0007). Nicht jeder Begründungsmangel bewirkt jedoch Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, sondern nur ein wesentlicher Mangel. Das ist ein solcher, der zur Folge hat, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermag. Dass nur derartige Fehler von Relevanz sind, trägt auch dem Umstand Rechnung, dass Schubhaftbescheide nach Paragraph 76, Absatz 4, FPG häufig in Form eines Mandatsbescheides zu erlassen sind (auch derartige Bescheide bedürfen allerdings nach herrschender Ansicht einer Begründung). Ob ein im Sinn des Gesagten wesentlicher Begründungsmangel vorliegt, ist stets eine Frage des Einzelfalls, daher nicht generell zu klären und als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde vergleiche aaO). Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO verlangt für die Verhängung von Haft zum Zweck der Sicherung von Überstellungsverfahren das Vorliegen einer „erheblichen Fluchtgefahr“. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist hierunter allgemein eine solche Fluchtgefahr zu verstehen, die in ihrer Intensität über das hinausgeht, was unter Art. 2 lit. n Dublin-III-VO als „Fluchtgefahr“ definiert wird (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0256). Anders als bei Fluchtgefahr an sich erfordert diese unionsrechtliche Vorgabe jedoch nicht, dass innerstaatlich abstrakte Fälle von „erheblichen Fluchtgefahr“ festgelegt werden müssten, sondern ist § 76 Abs. 3 FPG auch im Anwendungsbereich der Dublin-III-VO anzuwenden (VwGH 29.06.2017, Ro 2017/21/0011). Ob ein über die einfache Fluchtgefahr hinausgehendes Ausmaß vorliege, müsse stets im Einzelfall geprüft werden (Ro 2017/21/0011).Artikel 28, Absatz 2, Dublin-III-VO verlangt für die Verhängung von Haft zum Zweck der Sicherung von Überstellungsverfahren das Vorliegen einer „erheblichen Fluchtgefahr“. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist hierunter allgemein eine solche Fluchtgefahr zu verstehen, die in ihrer Intensität über das hinausgeht, was unter Artikel 2, Litera n, Dublin-III-VO als „Fluchtgefahr“ definiert wird (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0256). Anders als bei Fluchtgefahr an sich erfordert diese unionsrechtliche Vorgabe jedoch nicht, dass innerstaatlich abstrakte Fälle von „erheblichen Fluchtgefahr“ festgelegt werden müssten, sondern ist Paragraph 76, Absatz 3, FPG auch im Anwendungsbereich der Dublin-III-VO anzuwenden (VwGH 29.06.2017, Ro 2017/21/0011). Ob ein über die einfache Fluchtgefahr hinausgehendes Ausmaß vorliege, müsse stets im Einzelfall geprüft werden (Ro 2017/21/0011). In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird insgesamt das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr im Sinne des Art. 28 Dublin-III-VO nicht nachvollziehbar dargelegt. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird insgesamt das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr im Sinne des Artikel 28, Dublin-III-VO nicht nachvollziehbar dargelegt. Die Behörde stützte die Annahme einer Fluchtgefahr auf die Erfüllung der Fluchtgefahrtatbestände der Ziffern 1, 3, 6 und 9 des § 76 Abs. 3 FPG. Die Z 3 leg.cit. begründete das

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