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{'item': 'W195 2223976-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2023 GeschäftszahlW195 2223976-1 Spruch, W195 2223976-1/56E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizep

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Die Beschwerdeführerin (BF) stellte – gemeinsam mit ihrem Ehemann sowie der gemeinsamen Tochter - am 25.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.
  2. Die Beschwerdeführerin (BF) stellte – gemeinsam mit ihrem Ehemann sowie der gemeinsamen Tochter - am 25.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen einer am 28.11.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgten niederschriftlichen Erstbefragung gab die BF an, gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihrer Tochter aus Bangladesch ausgereist zu sein. Der Ehemann der BF habe in Bangladesch zehn Jahre eine Grundschule und zwei Jahre eine AHS besucht. Seine Eltern seien verstorben; in Bangladesch würden noch seine Brüder und seine Schwester leben. Ein Schwager der BF lebe in Italien. Es bestehe für die BF die Möglichkeit, bei einem Bruder der in Wien aufgenommen zu werden. Zum Fluchtgrund befragt, gab der Ehemann der BF an, als Funktionär der Jubo League in seiner Heimat von Mitgliedern der eigenen Partei bzw. von den Sicherheitsbehörden verfolgt worden zu sein. Von 1990 bis 1998 sei er Mitglied der Bangladesh Nationalist Party (im Folgenden: BNP) gewesen und im Jahr 1998 sei er der Awami League beigetreten. Aufgrund von parteiinternen Intrigen sei er im Mai 2015 von der Polizei festgenommen und während seines Haftaufenthalts misshandelt worden. Während seiner Haft seien ihm fälschlicherweise mehrere Straftaten vorgeworfen und er sei diesbezüglich angeklagt worden. Nach 24 Tagen sei er auf Kaution freigelassen worden. 15 Tage danach sei er erneut festgenommen und inhaftiert worden. Diesmal seien ihm wieder einige Straftaten zu Unrecht vorgehalten worden. Circa 10 Tage vor seiner Ausreise sei er wieder auf Kaution freigelassen worden. Danach habe er die Flucht für sich und seine Familie organisiert. Die BF gab in ihrer Erstbefragung an, zehn Jahre eine Grundschule besucht zu haben; zwei Brüder würden in Wien und ein Bruder würde in Italien leben. Die BF habe keine eigenen Fluchtgründe. Ihr Ehemann sei aufgrund seiner politischen Gesinnung in seiner Heimat sowohl von den Sicherheitsbehörden als auch von der Justizbehörde verfolgt und misshandelt worden. Ihr Mann habe daher flüchten müssen und als seine Frau sei sie mit ihm mitgegangen. Sie habe im Fall einer Rückkehr Angst, aufgrund der Probleme ihres Ehemannes ebenfalls von der Polizei schikaniert zu werden. I.
  3. Am 15.01.2015 langten diverse Schriftstücke ein, darunter eine Übersetzung der Heiratsurkunde der BF.römisch eins.
  4. Am 15.01.2015 langten diverse Schriftstücke ein, darunter eine Übersetzung der Heiratsurkunde der BF. I.
  5. Am 02.01.2018 wurden die BF sowie ihr Ehemann vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. römisch eins.
  6. Am 02.01.2018 wurden die BF sowie ihr Ehemann vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Die BF gab in ihrer Einvernahme zu ihrem Fluchtgrund befragt an, dass sie keine Fluchtgründe habe und sich auf die Fluchtgründe ihres Mannes beziehe. Im Rahmen ihrer Einvernahme legte die BF ein Deutschzeugnis A2 und eine Geburtsurkunde vor. I.
  7. Am 10.07.2019 fand eine weitere Einvernahme der BF vor dem BFA statt. römisch eins.
  8. Am 10.07.2019 fand eine weitere Einvernahme der BF vor dem BFA statt. Die BF gab in ihrer Befragung ergänzend zusammengefasst an, dass die Verhaftungen ihres Ehemannes vor langer Zeit gewesen seien und sie viel vergessen habe. Einmal sei er 24 Tage und einmal zwei Monate und 27 Tage im Gefängnis gewesen. Als er am 05.09.2015 freigekommen sei, seien sie sofort nach Dhaka gegangen. Ihr Mann sei auf Kaution freigelassen worden. Während seiner Haft sei ihr Mann gefoltert worden; er sei an der Schulter und den Knien verletzt worden. Bei beiden Verhaftungen seien sie und ihre Tochter von zwei oder drei Polizisten beschimpft und bedroht worden. Die BF legte im Rahmen der Einvernahme diverse medizinische Unterlagen sowie Deutschkursbestätigungen und ein Zeugnis A2 vor. I.
  9. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.07.2019 wies das BFA die Anträge der BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde der BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Darüber hinaus wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bangladesch gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).römisch eins.
  10. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.07.2019 wies das BFA die Anträge der BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde der BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Darüber hinaus wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bangladesch gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Ehemann der BF im Verfahren mehrmals widersprüchliche Angaben gemacht habe und die von ihm geltend gemachte Zugehörigkeit zu einer politischen Partei allein die Asylgewährung nicht rechtfertige; die BF sowie ihre Tochter hätten keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. Beim Ehemann der BF handle es sich um einen gesunden und gebildeten Mann, von dem erwartet werden könne, dass er sich eine Existenz aufbauen könne. Auch bei der BF und ihrer Tochter sei davon auszugehen, dass diese aufgrund der Begleitung ihres Ehemannes bzw. Vaters eine Existenz aufbauen könnten. Die BF sei in Bangladesch sozialisiert worden und verfüge – ebenso wie ihr Ehemann - über familiäre Anknüpfungspunkte. Zu den angeführten Krankheiten der BF wurde ausgeführt, dass kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Staat zu bleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" würden nicht vorliegen und würden zudem die öffentlichen Interessen an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens gegenüber den privaten Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen, weswegen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei. Von einer besonderen Integration der BF sei nicht auszugehen. Die Abschiebung der BF sei daher als zulässig zu bewerten. I.
  11. Am 20.08.2019 wurden die Bescheide des BFA seitens der – rechtsfreundlich vertretenen – BF zur Gänze angefochten. römisch eins.
  12. Am 20.08.2019 wurden die Bescheide des BFA seitens der – rechtsfreundlich vertretenen – BF zur Gänze angefochten. I.
  13. Am 01.10.2019 legte das BFA die Beschwerden und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.römisch eins.
  14. Am 01.10.2019 legte das BFA die Beschwerden und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. I.
  15. Am 22.06.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Bengali eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der die BF, ihr Ehemann und ihre Tochter samt Rechtsvertretung teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurde die BF ausführlich u.a. zu den Fluchtgründen, ihren Rückkehrbefürchtungen, ihren Familienverhältnissen und ihren Lebensverhältnissen in Bangladesch und Österreich befragt.römisch eins.
  16. Am 22.06.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Bengali eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der die BF, ihr Ehemann und ihre Tochter samt Rechtsvertretung teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurde die BF ausführlich u.a. zu den Fluchtgründen, ihren Rückkehrbefürchtungen, ihren Familienverhältnissen und ihren Lebensverhältnissen in Bangladesch und Österreich befragt. Weiters wurde festgehalten, dass die BF einen Wechsel in der Vertretung vorgenommen hatte und nunmehr durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, vertreten wurde (einschließlich Zustellvollmacht). Im Rahmen der Einvernahme der BF gab diese zu Protokoll, dass sie keinen eigenen Fluchtgrund hat, sondern wegen der Verfolgung ihres Mannes mit diesem und der gemeinsamen Tochter aus Bangladesch geflohen sei. Zu ihrer persönlichen Situation befragt gab die BF an, dass sie Diabetes habe und Insulin nehmen müsse. Auch hätte sie Probleme wegen der Schilddrüse und wegen des Blutdruckes. Sie sei auch schon in Spitalsbehandlung gewesen. Nachgefragt gab die BF, dass sie „ca seitdem ich als ich 18 oder 19 Jahre alt war, hat es begonnen“. Im Zuge der Rückübersetzung gab die BF, welche am 26.03.1974 geboren ist, an, dass sie gemeint habe, „dass ich seit 18 bis 19 Jahren an Diabetes erkrankt bin“. Ihre Krankheit sei bereits in Bangladesch behandelt worden. Eine Rückkehr nach Bangladesch käme für sie nicht in Frage, dass wolle sie aus Sicherheitsgründen nicht, aber auch wegen der derzeitigen Corona-Pandemie, weil sie sich als Teil der Risikogruppe fühle. Eine Konversation in deutscher Sprache war mit der BF nur schwer möglich, der Sprachwortschatz war noch sehr begrenzt; es entsprach somit dem vorgelegten Zertifikat A
  17. Die Familie werde von der Caritas unterstützt. Die BF kümmere sich um den Haushalt, gehe einkaufen und oft spazieren wegen ihrer Diabetes. Sie würde sich im Park mit den Leuten unterhalten, sie habe viele bengalische Freunde, die auch einen österreichischen Pass hätten, und mit zwei österreichischen Damen. Sie habe zwei Brüder in Österreich: bei einem dieser Brüder würden sie wohnen. Im Rahmen der Einvernahme der Tochter der BF gab diese zu Protokoll, dass sie keinen eigenen Fluchtgrund habe, sondern wegen der Verfolgung ihres Vaters mit ihren Eltern aus Bangladesch geflohen sei. Im Zuge der Verhandlung vom 22.06.2020 wurden überraschend auch zwei Zeugen namhaft gemacht, nämlich die in Österreich lebenden Brüder der BF. Der erste Zeuge, XXXX in Bangladesch geboren, mittlerweile seit 2017 österreichischer Staatsbürger, gab an, dass er seit Dezember 2005 in Österreich lebe; er sei vom Mann der Tante mütterlicherseits, der in Österreich lebe, adoptiert worden.Der erste Zeuge, römisch 40 in Bangladesch geboren, mittlerweile seit 2017 österreichischer Staatsbürger, gab an, dass er seit Dezember 2005 in Österreich lebe; er sei vom Mann der Tante mütterlicherseits, der in Österreich lebe, adoptiert worden. Die Einvernahme erfolgte mit Hilfe eines Dolmetschers, da der BF nicht der deutschen Sprache ausreichend mächtig war. Der Zeuge sei im Jänner oder Februar, möglicherweise Februar und März 2013 in Bangladesch gewesen und habe damals erfahren, dass der Schwager politische Probleme habe. Er habe dies sowohl von der Schwester als auch vom Schwager erfahren. Sein Schwager sei mit einem Parlamentsmitglied, XXXX , verbunden, welche eine sehr enge Person für den Schwager gewesen sei. Aus diesem Grund habe XXXX dem Schwager Probleme bereitet. Der Zeuge sei im Jänner oder Februar, möglicherweise Februar und März 2013 in Bangladesch gewesen und habe damals erfahren, dass der Schwager politische Probleme habe. Er habe dies sowohl von der Schwester als auch vom Schwager erfahren. Sein Schwager sei mit einem Parlamentsmitglied, römisch 40 , verbunden, welche eine sehr enge Person für den Schwager gewesen sei. Aus diesem Grund habe römisch 40 dem Schwager Probleme bereitet. Derzeit würden die BF bei ihm wohnen, sie würden sich die Miete von € 700 für 66 m² teilen. Der Zeuge selbst habe eine Mietwagenfirma und verdiene gut, er sei selbständig. Der zweite Zeuge, XXXX am XXXX in Bangladesch geboren, mittlerweile seit 2017 österreichischer Staatsbürger, gab an, dass er ebenfalls als Adoptivkind nach Österreich gekommen sei. Der zweite Zeuge, römisch 40 am römisch 40 in Bangladesch geboren, mittlerweile seit 2017 österreichischer Staatsbürger, gab an, dass er ebenfalls als Adoptivkind nach Österreich gekommen sei. Die Einvernahme des zweiten Zeugen erfolgte ebenfalls mit Hilfe eines Dolmetschers. Der Zeuge sei im August 2013 in Bangladesch gewesen. Er wusste, dass der Schwager politisch involviert sei, aber der Zeuge sei nicht so sehr daran interessiert gewesen. Da er in den letzten 16 Jahren nur zweimal in Bangladesch gewesen sei, habe er darüber nicht so viel Wissen. Was er gehört habe, habe er vom Schwager erfahren. Die BF hätte wegen eines XXXX flüchten müssen. Der Zeuge sei im August 2013 in Bangladesch gewesen. Er wusste, dass der Schwager politisch involviert sei, aber der Zeuge sei nicht so sehr daran interessiert gewesen. Da er in den letzten 16 Jahren nur zweimal in Bangladesch gewesen sei, habe er darüber nicht so viel Wissen. Was er gehört habe, habe er vom Schwager erfahren. Die BF hätte wegen eines römisch 40 flüchten müssen. Eines Tages im November 2015 habe der BF einen Anruf erhalten und haben die BF dem Zeugen mitgeteilt, dass sie in Österreich seien. Der Zeuge hätte zuvor nicht gewusst, dass seine Schwester mit der Familie nach Österreich flüchten würde. Die Familie habe dann bei ihm und seiner Familie gewohnt, bis sein Kind auf die Welt gekommen sei; die BF hätte sich sehr schnell integriert, hätten ihm und seiner Frau geholfen und seien immer für sie da gewesen. Da der Schwager nicht arbeite, unterstütze er die Familie mit monatlich € 150,- . Die Tochter der BF als auch die BF selbst würden sich sehr um Integration bemühen. Der Zeuge würde sich, wenn die Familie bleiben dürfte, „eine Arbeit ermöglichen, damit der Staat nicht in Belastung kommt“. Er arbeite als Hilfskraft in einer Diskothek, dies seit sieben Jahren und er habe ein gutes Verhältnis zu seinem Arbeitgeber. Die Verhandlung wurde nach der Zeugeneinvernahme vertagt. Am 14.07.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Bengali die öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung fort; an dieser Tagsatzung nahm die Familie und ihre Rechtsvertretung teil. Im Zuge der Verhandlung wurden die nochmals u.a. zu den Fluchtgründen, ihren Rückkehrbefürchtungen, ihren Familienverhältnissen und ihren Lebensverhältnissen in Bangladesch befragt. Die BF gab eingangs bekannt, dass sich seit der Verhandlung vom 22.06.2020 keine wesentlichen Veränderungen ergäben hätten. Die BF legte eine Bestätigung eines Hausarztes vor, dass sie wegen der Corona-Pandemie „Risikopatientin“ sei. I.
  18. Mit Entscheidung des BVwG vom 27.07.2020 wurde die Beschwerde der BF abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. römisch eins.
  19. Mit Entscheidung des BVwG vom 27.07.2020 wurde die Beschwerde der BF abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. I.
  20. Ein Wiederaufnahmeantrag (mit zusätzlichen bengalischen Dokumenten) vom 08.09.2020 wurde nach Teilübersetzung mit Entscheidung des BVwG vom 24.09.2020 rechtskräftig abgewiesen.römisch eins.
  21. Ein Wiederaufnahmeantrag (mit zusätzlichen bengalischen Dokumenten) vom 08.09.2020 wurde nach Teilübersetzung mit Entscheidung des BVwG vom 24.09.2020 rechtskräftig abgewiesen. I.
  22. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.09.2020 wurde der BF Verfahrenshilfe gewährt, mit Beschluss des VwGH vom 11.01.2021 der Revision die aufschiebende Wirkung zuerkannt.römisch eins.
  23. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.09.2020 wurde der BF Verfahrenshilfe gewährt, mit Beschluss des VwGH vom 11.01.2021 der Revision die aufschiebende Wirkung zuerkannt. I.
  24. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 22.01.2021 wurde der Antrag auf Gewährung einer Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde gegen die Entscheidung des BVwG wegen offenbarer Aussichtslosigkeit abgewiesen.römisch eins.
  25. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 22.01.2021 wurde der Antrag auf Gewährung einer Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde gegen die Entscheidung des BVwG wegen offenbarer Aussichtslosigkeit abgewiesen. I.
  26. Mit Erkenntnis des VwGH vom 21.06.2021 wurde das Erkenntnis des BVwG vom 27.07.2020 behoben. Das BVwG habe sich nicht ausreichend mit den behaupteten Foltervorwürfen des Ehemannes der BF auseinandergesetzt, woraus sich auch Rückwirkungen auf das Verfahren der BF ergeben könnten.römisch eins.
  27. Mit Erkenntnis des VwGH vom 21.06.2021 wurde das Erkenntnis des BVwG vom 27.07.2020 behoben. Das BVwG habe sich nicht ausreichend mit den behaupteten Foltervorwürfen des Ehemannes der BF auseinandergesetzt, woraus sich auch Rückwirkungen auf das Verfahren der BF ergeben könnten. I.
  28. Am 08.03.2022 wurden die vom Ehemann der BF zusätzlich vorgelegten Unterlagen, welche einer vollständigen Übersetzung zugeführt worden waren, dem BVwG vom Dolmetscher übermittelt.römisch eins.
  29. Am 08.03.2022 wurden die vom Ehemann der BF zusätzlich vorgelegten Unterlagen, welche einer vollständigen Übersetzung zugeführt worden waren, dem BVwG vom Dolmetscher übermittelt. I.
  30. Mit Schreiben des BVwG vom 17.05.2022 wurde der BF die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt sowie Fragen zum Aufenthalt in Österreich gestellt; als Frist für die Beantwortung wurde der 30.06.2022 vorgesehen.römisch eins.
  31. Mit Schreiben des BVwG vom 17.05.2022 wurde der BF die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt sowie Fragen zum Aufenthalt in Österreich gestellt; als Frist für die Beantwortung wurde der 30.06.2022 vorgesehen. I.
  32. Die Stellungnahme der BF langte am 30.06.2022 ein.römisch eins.
  33. Die Stellungnahme der BF langte am 30.06.2022 ein. I.
  34. Am 07.07.2022 langte eine Weiterleitung des VwGH hinsichtlich eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Stellung eines Fristsetzungsantrages ein. Dem folgte ein Fristsetzungsantrag sowie die verfahrensleitende Anordnung des VwGH vom 21.12.2022, innerhalb von drei Monaten eine Entscheidung zu treffen.römisch eins.
  35. Am 07.07.2022 langte eine Weiterleitung des VwGH hinsichtlich eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Stellung eines Fristsetzungsantrages ein. Dem folgte ein Fristsetzungsantrag sowie die verfahrensleitende Anordnung des VwGH vom 21.12.2022, innerhalb von drei Monaten eine Entscheidung zu treffen. I.
  36. Mit Entscheidung des BVwG vom 30.01.2023 wurde dem Ehemann der BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins.
  37. Mit Entscheidung des BVwG vom 30.01.2023 wurde dem Ehemann der BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  38. Feststellungen:römisch zwei.
  39. Feststellungen: II.1.
  40. Zu den Personen der Beschwerdeführerin, ihren Familienverhältnissen und ihren Lebensumständen in Österreich:römisch zwei.1.
  41. Zu den Personen der Beschwerdeführerin, ihren Familienverhältnissen und ihren Lebensumständen in Österreich: Die BF ist Staatsangehörige von Bangladesch und der Volksgruppe der Bengalen sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft zugehörig. Ihre Muttersprache ist Bengali. Die BF ist mit einem Bengalen verheiratet, die inzwischen volljährige Tochter lebt in Österreich. Die BF hat bis zu ihrer Ausreise aus Bangladesch im Dorf Lalpur im Bezirk Nayargonj gelebt. Die BF hat in Bangladesch zehn Jahre eine Grundschule besucht und nie beruflich gearbeitet, sondern war Hausfrau. Die Schwester und zwei Brüder des Ehemannes der BF sowie ihr Vater leben in Bangladesch und hat die BF Kontakt zu diesen Verwandten. Weitere Verwandte der BF leben in Italien. Die BF und ihre Familie iat nicht legal in das Bundesgebiet eingereist und stellten sie am 25.11.2015 Anträge auf internationalen Schutz. Sie beziehen Leistungen aus der Grundversorgung. Außerhalb der Kernfamilie befinden sich zwei Brüder, eine Tante und ein Onkel der BF dauerhaft in Österreich. Die BF leben in Österreich im Familienverband. Die BF verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A
  42. Die BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten; sie ist arbeitsfähig. Die BF leidet – nach eigenen Angaben seit zumindest 18 Jahren, somit schon auch in Bangladesch - an Diabetes, Hyperlipidämie (erhöhten Blutfettwerten), Eisenmangel, Adipositas und Hypothyreose und nimmt aufgrund ihrer Diabeteserkrankung Medikamente ein. II.1.
  43. Zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin:römisch zwei.1.
  44. Zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin: Es wird festgestellt, dass die BF keine eigenen Fluchtgründe geltend macht; sie bezieht sich lediglich auf die Fluchtgründe ihres Ehemannes. Diesem wurde der Status des Asylberechtigten gewährt. II.1.
  45. Zur maßgeblichen Lage in Bangladesch:römisch zwei.1.
  46. Zur maßgeblichen Lage in Bangladesch: Allgemeine Menschenrechtslage Bangladesch hat bisher mehrere UN Menschenrechtskonventionen ratifiziert, ist diesen beigetreten oder hat sie akzeptiert (ÖB 8.2019; vgl. UNHROHC o.D.). Die Verfassung von Bangladesch in der seit
  47. Mai 2004 geltenden Fassung listet in Teil III, Artikel 26 bis 47A, einen umfassenden Katalog an Grundrechten auf. Artikel 102 aus Teil VI, Kapitel 1 der Verfassung regelt die Durchsetzung der Grundrechte durch die High Court Abteilung des Obersten Gerichtshofes. Jeder Person, die sich in ihren verfassungsmäßigen Grundrechten verletzt fühlt, steht der direkte Weg zum „High Court“ offen. Die „National Human Rights Commission“ wurde im Dezember 2007 unter dem „National Human Rights Commission Ordinance“ von 2007 eingerichtet, hat aber noch keine nennenswerte Aktivität entfaltet (ÖB 8.2019).Bangladesch hat bisher mehrere UN Menschenrechtskonventionen ratifiziert, ist diesen beigetreten oder hat sie akzeptiert (ÖB 8.2019; vergleiche UNHROHC o.D.). Die Verfassung von Bangladesch in der seit ,
  48. Mai 2004 geltenden Fassung listet in Teil römisch drei, Artikel 26 bis 47A, einen umfassenden Katalog an Grundrechten auf. Artikel 102 aus Teil römisch sechs, Kapitel 1 der Verfassung regelt die Durchsetzung der Grundrechte durch die High Court Abteilung des Obersten Gerichtshofes. Jeder Person, die sich in ihren verfassungsmäßigen Grundrechten verletzt fühlt, steht der direkte Weg zum „High Court“ offen. Die „National Human Rights Commission“ wurde im Dezember 2007 unter dem „National Human Rights Commission Ordinance“ von 2007 eingerichtet, hat aber noch keine nennenswerte Aktivität entfaltet (ÖB 8.2019). Teils finden Menschenrechtsverletzungen auch unter Duldung und aktiver Mitwirkung der Polizei und anderer Sicherheitskräfte statt (GIZ 11.2019a). Dazu zählen außergerichtliche Tötungen, Verschwinden lassen von Personen, willkürliche Festnahmen und Verhaftungen und Folter (USDOS 11.3.2020). Die Regierung verhaftete laut neuesten Berichten bis zu 2000 Mitglieder der RABs wegen diverser Vergehen. Obwohl die RABs in den letzten Jahren hunderte Tötungen bzw. mutmaßliche Morde verübt haben, kam es noch zu keiner Verurteilung wegen außergerichtlicher Tötungen, Folter oder willkürlicher Verhaftungen (ÖB 8.2019, siehe auch Abschnitt 5). Menschenrechtsverletzungen beinhalten weiters harte und lebensbedrohende Haftbedingungen, politische Gefangene, willkürliche oder rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre, Zensur, Sperrung von Websites und strafrechtliche Verleumdung; erhebliche Behinderungen der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, wie beispielsweise restriktive Gesetze für Nichtregierungsorganisationen (NGOs) und Beschränkungen der Aktivitäten von NGOs; erhebliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit; Einschränkungen der politischen Partizipation, da Wahlen nicht als frei oder fair empfunden werden; Korruption, Menschenhandel; Gewalt gegen Lesben, Homosexuelle, Bisexuelle, Transgender- und Intersexuelle (LGBTI) und Kriminalisierung gleichgeschlechtlicher sexueller Aktivitäten; Einschränkungen für unabhängige Gewerkschaften und der Arbeitnehmerrechte sowie die Anwendung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (USDOS 11.3.2020). Die Regierung von Bangladesch ignoriert Empfehlungen im Hinblick auf glaubwürdige Berichte zu Wahlbetrug, hartem Vorgehen gegen die Redefreiheit, Folterpraktiken von Sicherheitskräften und zunehmenden Fällen von erzwungenem Verschwinden und Tötungen (EEAS 1.1.2019; vgl. HRW 14.1.2020).Die Regierung von Bangladesch ignoriert Empfehlungen im Hinblick auf glaubwürdige Berichte zu Wahlbetrug, hartem Vorgehen gegen die Redefreiheit, Folterpraktiken von Sicherheitskräften und zunehmenden Fällen von erzwungenem Verschwinden und Tötungen (EEAS 1.1.2019; vergleiche HRW 14.1.2020). Das Gesetz verbietet Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen und es werden Maßnahmen ergriffen, um diese Bestimmungen wirksamer durchzusetzen. Fälle von Diskriminierung und gesellschaftlicher Gewalt gegen religiöse und ethnische Minderheiten sowie von Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung bestehen fort (USDOS 11.3.2020). Das Informations- und Kommunikationstechnologiegesetz (Information and Communication Technology Act - ICT Act) wird angewandt, um Oppositionelle und Mitglieder der Zivilgesellschaft wegen Delikten von Verleumdung juristisch zu verfolgen (USDOS 11.3.2020). Bangladesch ist nach wie vor ein wichtiger Zubringer wie auch Transitpunkt für Opfer von Menschenhandel. Jährlich werden Zehntausende Menschen in Bangladesch Opfer von Menschenhandel. Frauen und Kinder werden sowohl in Übersee als auch innerhalb des Landes zum Zweck der häuslichen Knechtschaft und sexuellen Ausbeutung gehandelt, während Männer vor allem zum Zweck der Arbeit im Ausland gehandelt werden. Ein umfassendes Gesetz zur Bekämpfung des Menschenhandels aus dem Jahr 2013 bietet den Opfern Schutz und verschärft die Strafen für die Menschenhändler, doch die Durchsetzung ist nach wie vor unzureichend (FH 2020). Internationale Organisationen behaupten, dass einige Grenzschutz-, Militär- und Polizeibeamte an der Erleichterung des Handels mit Rohingya-Frauen und -Kindern beteiligt waren. Formen der Unterstützung von Menschenhandel reichen dabei von „Wegschauen“ über Annahme von Bestechungsgelder für den Zugang der Händler zu Rohingya in den Lagern bis hin zur direkten Beteiligung am Handel (USDOS 11.3.2020). Quellen: ● EEAS - European External Action Service (1.1.2019): Statement by the Spokesperson on parliamentary elections in Bangladesh, https://eeas.europa.eu/headquarters/headquarters-homepage/56110/node/56110_es, Zugriff 6.4.2020 ● FH – Freedom House

(2020): Freedom in the World 2020 – Bangladesh, https://freedomhouse.org/country/bangladesh/freedom-world/2020, Zugriff 1.4.2020 ● GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2019a): Bangladesch, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/bangladesch/geschichte-staat, Zugriff 24.3.2020 ● HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022700.html, Zugriff 1.4.2020 ● HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002245.html, Zugriff 27.2.20191.4.2020 ● ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (8.2019): Asylländerbericht Bangladesch ● UNHROHC- United Nations Human Rights Office of the High Commissioner (o.D.): View the ratification status by country or by treaty - Bangladesh, http://tbinternet.ohchr.org/_layouts/TreatyBodyExternal/Treaty.aspx?CountryID=37&Lang=EN, Zugriff 5.3.2019 ● USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026382.html, Zugriff 26.3.2020 II.
  1. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  2. Beweiswürdigung: II.2.
  3. Zur Person der Beschwerdeführerin, ihren Familienverhältnissen und ihren Lebensumständen in Österreich:römisch zwei.2.
  4. Zur Person der Beschwerdeführerin, ihren Familienverhältnissen und ihren Lebensumständen in Österreich: Hinsichtlich der Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der BF sowie zu ihrer Religionszugehörigkeit, ihrer Muttersprache und ihrem Familienstand wird den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen des BFA gefolgt, ebenso wie hinsichtlich der Feststellungen zu ihrer Herkunft, ihrer in Bangladesch absolvierten schulischen Ausbildung und ihren in Bangladesch aufhältigen Familienangehörigen. An diesen Feststellungen haben sich im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel ergeben, zumal sich diese Feststellungen auf den im Verfahren vor dem BFA sowie im Beschwerdeverfahren getätigten eigenen Angaben der BF gründen. Diese Feststellungen wurden ergänzt und aktualisiert durch die Ausführungen der BF in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 30.06.
  5. Dass die BF Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht bzw. strafrechtlich unbescholten ist, geht aus einer Einsichtnahme in die österreichischen amtlichen Register (Grundversorgungs-Informationssystem, Strafregister) hervor. Die Feststellungen zu der Situation der BF in Österreich ergeben sich aus den Angaben der BF im Verfahren sowie den dazu vorgelegten Unterlagen (Deutschkursbestätigungen, Zeugnisse und Schulbesuchsbestätigungen), insbesondere auch aus der Stellungnahme vom 30.06.
  6. Auch die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF ergeben sich aus den diesbezüglich unbedenklichen Angaben der BF im Verfahren sowie den vorgelegten medizinischen Unterlagen. Zweifel an der Arbeitsfähigkeit der BF sind im Verfahren nicht hervorgekommen. II.2.
  7. Die Feststellung, dass dem Ehemann der BF der Status des Asylberechtigten zukommt ergibt sich aus der Entscheidung des BVwG vom 30.01.2023.römisch zwei.2.
  8. Die Feststellung, dass dem Ehemann der BF der Status des Asylberechtigten zukommt ergibt sich aus der Entscheidung des BVwG vom 30.01.
  9. II.2.
  10. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Bangladesch und die darin angeführten Quellen. Das Länderinformationsblatt zu Bangladesch wurden der BF mit der Ladung zur Verhandlung – mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb angemessener Frist – zur Kenntnis gebracht. Ergänzungen fanden im Rahmen der Verhandlung hinsichtlich der Corona-Pandemie statt. Eine weitere Stellungnahme langte am 30.06.2022 beim BVwG ein.römisch zwei.2.
  11. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Bangladesch und die darin angeführten Quellen. Das Länderinformationsblatt zu Bangladesch wurden der BF mit der Ladung zur Verhandlung – mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb angemessener Frist – zur Kenntnis gebracht. Ergänzungen fanden im Rahmen der Verhandlung hinsichtlich der Corona-Pandemie statt. Eine weitere Stellungnahme langte am 30.06.2022 beim BVwG ein. Darin wird eine Vielzahl von Berichten verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen zusammengefasst, die ein ausgewogenes Bild betreffend die allgemeine Situation in Bangladesch zeigen. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. II.
  12. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  13. Rechtliche Beurteilung: II.3.
  14. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide:römisch zwei.3.
  15. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide: Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates oder wegen Schutzes in einem EWR-Staat oder in der Schweiz zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates oder wegen Schutzes in einem EWR-Staat oder in der Schweiz zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Ausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative , (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Ausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) – deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben – ist ein Flüchtling, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) – deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben – ist ein Flüchtling, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“ Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist somit die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, 2016/19/0074).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist somit die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, 2016/19/0074). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 28.01.2015, 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Die Voraussetzung der „wohlbegründeten Furcht“ vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).Die Voraussetzung der „wohlbegründeten Furcht“ vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 2005 setzt gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus. Gleichfalls nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber.Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 setzt gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus. Gleichfalls nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber. Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. So entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650; vgl. auch Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2004/83/EG - StatusRL, ABl. L Nr. 304, 12, sowie Putzer, Leitfaden Asylrecht2, [2011], Rz 31). Allgemein gehaltene Behauptungen reichen jedenfalls für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl. VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007).So entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650; vergleiche auch Artikel 4, Absatz 5, der Richtlinie 2004/83/EG - StatusRL, ABl. L Nr. 304, 12, sowie Putzer, Leitfaden Asylrecht2, [2011], Rz 31). Allgemein gehaltene Behauptungen reichen jedenfalls für eine Glaubhaftmachung nicht aus vergleiche VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007). Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (vgl. VwGH 31.05.2001, 2001/20/0041; 23.07.1999, 98/20/0464). Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde gemäß § 28 AsylG 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (vgl. VwGH 14.12.2000, 2000/20/0494; 06.10.1999, 98/01/0311; 14.10.1998, 98/01/0222). Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten (vgl. VwGH 21.09.2000, 98/20/0361; 04.05.2000, 99/20/0599). Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen vergleiche VwGH 31.05.2001, 2001/20/0041; 23.07.1999, 98/20/0464). Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde gemäß Paragraph 28, AsylG 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln , vergleiche VwGH 14.12.2000, 2000/20/0494; 06.10.1999, 98/01/0311; 14.10.1998, 98/01/0222). Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten vergleiche VwGH 21.09.2000, 98/20/0361; 04.05.2000, 99/20/0599). Wie den Feststellungen sowie der Beweiswürdigung zu entnehmen ist, hat die BF keinen asylrelevanten Fluchtgrund für ihre Person benannt, sondern ihre Flucht immer mit dem Fluchtgrund ihres Ehemannes verbunden. Im gesamten Verfahren ergaben sich auch keine Hinweise auf eine begründete Verfolgung der BF aus anderen, in der GKF genannten Gründen. Die BF hat einen Asylantrag im Familienverfahren gestellt. Da ihr Ehemann den Status des Asylberechtigten mit Entscheidung des BVwG vom 30.01.2023 zuerkannt bekam, kommt dieser auch der Ehefrau zu. Da der BF der Status der Asylberechtigten zukommt waren die sonstigen Spruchteile des angefochtenen Bescheides, soweit sie die BF betreffen, aufzuheben. II.3.
  16. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:römisch zwei.3.
  17. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides ausführlich wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W195.2223976.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.