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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2023 GeschäftszahlW196 2200440-1 Spruch, W196 2200440-1/34E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Republik Moldau, vertreten durch RA Dr. Rudolf SCHALLER als gerichtlichen Erwachsenenvertreter, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2018, ZI.: 1176388102-171376537, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.04.2022, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Republik Moldau, vertreten durch RA Dr. Rudolf SCHALLER als gerichtlichen Erwachsenenvertreter, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2018, ZI.: 1176388102-171376537, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.04.2022, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin, eine moldawische Staatsangehörige, stellte am 12.12.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  2. Anlässlich ihrer niederschriftlichen Erstbefragung gab sie an, in ihrer Heimat XXXX in Moldawien gefoltert und unmenschlich behandelt worden zu sein. Sie habe dort ein Klopfen in den Ohren vernommen und sie sei zum Geschlechtsverkehr gezwungen worden. Ein abgeknickter Baum am Grab ihres Vaters sei ein Zeichen dafür, dass man beabsichtige, sie und ihre Angehörigen zu töten. Sie sei auch einmal in der Nacht auf der Straße verprügelt worden.
  3. Anlässlich ihrer niederschriftlichen Erstbefragung gab sie an, in ihrer Heimat römisch 40 in Moldawien gefoltert und unmenschlich behandelt worden zu sein. Sie habe dort ein Klopfen in den Ohren vernommen und sie sei zum Geschlechtsverkehr gezwungen worden. Ein abgeknickter Baum am Grab ihres Vaters sei ein Zeichen dafür, dass man beabsichtige, sie und ihre Angehörigen zu töten. Sie sei auch einmal in der Nacht auf der Straße verprügelt worden.
  4. Am 07.03.2018 wurde die Beschwerdeführerin von einer Organwalterin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen. Dabei gab sie zunächst bekannt, Medikamente gegen hohen Blutdruck zu nehmen und diese bereits in Moldawien eingenommen zu haben; abgesehen davon sei sie jedoch fit. Von September 2013 bis Oktober 2014 sei sie in Deutschland als Asylwerberin aufhältig gewesen. Einen Asylbescheid habe sie dort aber keinen bekommen und nachdem ihre Mutter im Sterben gelegen sei, sei sie wieder nach Moldawien zurückgekehrt. Zu ihren persönlichen Verhältnissen in der Heimat befragt, erklärte die Beschwerdeführerin, von 1999 bis 2002 in einer Wohnung in XXXX und danach, von 2002 bis 2013 sowie ab der Rückkehr von Deutschland bis zu ihrer Ausreise nach Österreich, bei ihrer Mutter gewohnt zu haben. Ihre Mutter sei behindert gewesen und habe zusätzlich zu ihrer normalen Pension eine Behindertenpension erhalten. Von diesen Bezügen habe die Beschwerdeführerin ihr Fortkommen bestreiten können. Am 11.12.2017 sei sie schließlich von XXXX nach Wien geflogen. Ihr Bruder und seine kleine Tochter wären nach wie vor in der Heimat aufhältig; ansonsten habe sie dort niemanden. Der Bruder sei Ingenieur. Zu ihren persönlichen Verhältnissen in der Heimat befragt, erklärte die Beschwerdeführerin, von 1999 bis 2002 in einer Wohnung in römisch 40 und danach, von 2002 bis 2013 sowie ab der Rückkehr von Deutschland bis zu ihrer Ausreise nach Österreich, bei ihrer Mutter gewohnt zu haben. Ihre Mutter sei behindert gewesen und habe zusätzlich zu ihrer normalen Pension eine Behindertenpension erhalten. Von diesen Bezügen habe die Beschwerdeführerin ihr Fortkommen bestreiten können. Am 11.12.2017 sei sie schließlich von römisch 40 nach Wien geflogen. Ihr Bruder und seine kleine Tochter wären nach wie vor in der Heimat aufhältig; ansonsten habe sie dort niemanden. Der Bruder sei Ingenieur. Sie habe in Österreich um Asyl angesucht, da ihr Vater zu seinen Lebzeiten oft hier gewesen sei und ihr davon berichtet habe, dass es sich um ein „gutes“ Land handle. Der Staat Österreich habe sie auch bereits in Moldawien unterstützt. Sie habe dort eine Frau gesehen, die wie die österreichische Flagge gekleidet gewesen sei, und jedes Mal, wenn sie ebendiese Frau getroffen habe, habe sie kein Klopfen mehr im Ohr gehört. Ihre Feinde, welche für das Geräusch verantwortlich seien, wären daraufhin schlicht verschwunden. Begonnen hätte das Klopfen, nachdem sie im Jahr 1994/1995 an der Oberlippe bzw. am Zahnfleisch operiert worden sei. Sie sei deshalb auch zu Ärzten gegangen, doch diese hätten nichts feststellen können. Ein rumänischer Psychiater habe ihr gesagt, sie würde sich das Klopfen bloß einbilden. Begonnen hätte das Klopfen, nachdem sie im Jahr 1994 aus 1995, an der Oberlippe bzw. am Zahnfleisch operiert worden sei. Sie sei deshalb auch zu Ärzten gegangen, doch diese hätten nichts feststellen können. Ein rumänischer Psychiater habe ihr gesagt, sie würde sich das Klopfen bloß einbilden. Zu den Gründen für ihre Ausreise aus der Heimat gab die Beschwerdeführerin zudem bekannt, im November 2002 von einem unbekannten Mann mit einem Fuß in das Gesicht getreten worden zu sein. Es sei dann jedoch ein Auto gekommen und habe die Scheinwerfer eingeschalten, woraufhin besagter Mann geflohen sei. Wegen des Übergriffes habe sie auch eine Anzeige bei der Polizei erstattet und es habe sogar eine gerichtsmedizinische Untersuchung stattgefunden. Den Mann, der sie bedroht habe, habe sie danach aber nicht mehr wiedergesehen und es seien auch keine weiteren Übergriffe mehr gegen ihre Person erfolgt; sie habe nur zeitweise dieses Klopfen gehört und ihre Mutter gepflegt. Der Baum am Friedhof, auf dem ihr Vater begraben sei, sei abgeknickt und dies bedeute, dass man sie umbringen wolle. Im Falle einer Rückkehr würden die Leute, welche für ihr Klopfen im Ohr verantwortlich seien, sie töten.
  5. Mit Bescheid des BFA vom 14.06.2018, ZI.: 1176388102-171376537, wurde der von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag auf internationalen Schutz vom 12.12.2017 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Moldawien (Spruchpunkt II.) abgewiesen, gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Moldawien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG wurde ferner die Frist für ihre freiwillige Ausreise mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).
  6. Mit Bescheid des BFA vom 14.06.2018, ZI.: 1176388102-171376537, wurde der von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag auf internationalen Schutz vom 12.12.2017 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Moldawien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Moldawien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ferner die Frist für ihre freiwillige Ausreise mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde ausgeführt, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Die Beschwerdeführerin betreffend habe im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat auch nicht das Bestehen einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention festgestellt werden können und es sei nicht davon auszugehen, dass sie dort als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt sei. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemein existenzbedrohenden Notlage würden in Bezug auf die Republik Moldau keine vorliegen und auch mit Hinblick auf die individuelle Versorgungssituation der Beschwerdeführerin sei festzustellen, dass sie dort über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen würde, zumal es sich bei ihr um eine arbeitsfähige Frau handle, die zudem über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat verfüge. Medikamente gegen ihren (vermeintlichen) Bluthochdruck habe die Beschwerdeführerin außerdem bereits in Moldawien eingenommen und mit dem (angeblichen) Klopfen im Ohr habe sie schon die letzten 20 Jahre zu leben vermocht. Mangels schützenswerter familiärer bzw. privater Bindungen zu Österreich sei letztlich auch eine Rückkehrentscheidung für zulässig zu erklären. Begründend wurde ausgeführt, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Die Beschwerdeführerin betreffend habe im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat auch nicht das Bestehen einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention festgestellt werden können und es sei nicht davon auszugehen, dass sie dort als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt sei. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemein existenzbedrohenden Notlage würden in Bezug auf die Republik Moldau keine vorliegen und auch mit Hinblick auf die individuelle Versorgungssituation der Beschwerdeführerin sei festzustellen, dass sie dort über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen würde, zumal es sich bei ihr um eine arbeitsfähige Frau handle, die zudem über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat verfüge. Medikamente gegen ihren (vermeintlichen) Bluthochdruck habe die Beschwerdeführerin außerdem bereits in Moldawien eingenommen und mit dem (angeblichen) Klopfen im Ohr habe sie schon die letzten 20 Jahre zu leben vermocht. Mangels schützenswerter familiärer bzw. privater Bindungen zu Österreich sei letztlich auch eine Rückkehrentscheidung für zulässig zu erklären.
  7. Gegen diesen Bescheid wurde am 03.07.2018 vollinhaltlich Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Behörde eine Auseinandersetzung mit dem konkreten Sachverhalt der Beschwerdeführerin unterlassen habe. Vor allem würden Feststellungen zu ihrem Gesundheitszustand fehlen. Es bestünden einige Anhaltspunkte in den Aussagen der Beschwerdeführerin, die auf eine wesentliche Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder geistigen Gesundheit hinweisen würden. Die Antworten der Beschwerdeführerin entsprächen nicht der allgemeinen Lebenserfahrung und sie habe sogar in eine psychiatrische Untersuchung eingewilligt, welche die Behörde jedoch unterlassen habe durchzuführen. Es liege somit ein schwerer Mangel im Ermittlungsverfahren vor, welcher grundlegend für die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gewesen wäre. Berichten zufolge seien in Moldawien Bewohner psychiatrischer und psycho-neurologischer Einrichtungen mitunter Vergewaltigung, körperlicher Misshandlung, Freiheitsberaubung und Zwangsmedikation ausgesetzt; was sich mit den Angaben der Beschwerdeführerin decke, zumal sie ausgeführt habe, in ihrer Heimat aufgrund ihrer Krankheit misshandelt, vergewaltigt und von der Gesellschaft ausgeschlossen worden zu sein. Bei einer Rückkehr in das Heimatland könne folglich nicht ausgeschlossen werden, dass sie dort abermals Opfer eines unmenschlichen Verhaltens werde, welches gegen Art 3 EMRK verstoße. Zum konkreten Thema der Versorgung von psychisch beeinträchtigten Personen in Moldawien werde in den behördlichen Länderfeststellungen demgegenüber keine Stellung bezogen und auch eine konkrete Ermittlung hierzu sei unterlassen worden. In Anbetracht der konkreten Umstände des Falles, hätte die Behörde, bei richtiger rechtlicher Beurteilung, zu dem Ergebnis kommen müssen, dass der Beschwerdeführerin internationaler Schutz, jedenfalls aber der Status der subsidiär Schutzberechtigten gewährt werden müsse. Letztlich würden auch die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an ihrem Verblieb in Österreich die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen. Denn es hätte die Beschwerdeführerin während ihres erst relativ kurzen Aufenthaltes bereits mit Hilfe Internet Deutsch gelernt und sie interessiere sich auch sehr für die österreichische Kultur und Sitten. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Behörde eine Auseinandersetzung mit dem konkreten Sachverhalt der Beschwerdeführerin unterlassen habe. Vor allem würden Feststellungen zu ihrem Gesundheitszustand fehlen. Es bestünden einige Anhaltspunkte in den Aussagen der Beschwerdeführerin, die auf eine wesentliche Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder geistigen Gesundheit hinweisen würden. Die Antworten der Beschwerdeführerin entsprächen nicht der allgemeinen Lebenserfahrung und sie habe sogar in eine psychiatrische Untersuchung eingewilligt, welche die Behörde jedoch unterlassen habe durchzuführen. Es liege somit ein schwerer Mangel im Ermittlungsverfahren vor, welcher grundlegend für die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gewesen wäre. Berichten zufolge seien in Moldawien Bewohner psychiatrischer und psycho-neurologischer Einrichtungen mitunter Vergewaltigung, körperlicher Misshandlung, Freiheitsberaubung und Zwangsmedikation ausgesetzt; was sich mit den Angaben der Beschwerdeführerin decke, zumal sie ausgeführt habe, in ihrer Heimat aufgrund ihrer Krankheit misshandelt, vergewaltigt und von der Gesellschaft ausgeschlossen worden zu sein. Bei einer Rückkehr in das Heimatland könne folglich nicht ausgeschlossen werden, dass sie dort abermals Opfer eines unmenschlichen Verhaltens werde, welches gegen Artikel 3, EMRK verstoße. Zum konkreten Thema der Versorgung von psychisch beeinträchtigten Personen in Moldawien werde in den behördlichen Länderfeststellungen demgegenüber keine Stellung bezogen und auch eine konkrete Ermittlung hierzu sei unterlassen worden. In Anbetracht der konkreten Umstände des Falles, hätte die Behörde, bei richtiger rechtlicher Beurteilung, zu dem Ergebnis kommen müssen, dass der Beschwerdeführerin internationaler Schutz, jedenfalls aber der Status der subsidiär Schutzberechtigten gewährt werden müsse. Letztlich würden auch die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an ihrem Verblieb in Österreich die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen. Denn es hätte die Beschwerdeführerin während ihres erst relativ kurzen Aufenthaltes bereits mit Hilfe Internet Deutsch gelernt und sie interessiere sich auch sehr für die österreichische Kultur und Sitten.
  8. Die Beschwerdevorlage langte am 13.07.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde zunächst der Gerichtsabteilung W103 zugeteilt. Nach einer Unzuständigkeitseinrede infolge Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung wurde die Rechtssache am 23.07.2018 der Gerichtsabteilung W196 neu zugewiesen.
  9. Am 08.04.2019 wurde seitens der Beschwerdeführerin ein ärztliches Dokument vorgelegt, als Bestätigung zweier Operationen unter ihrer Oberlippe in den Jahren 1993 und
  10. Am 11.07.2019 wurde ferner ein Zeugnis der Integrationsprüfung auf dem Niveau B1 in Vorlage gebracht sowie mitgeteilt, dass sich die Beschwerdeführerin regelmäßig im XXXX befinde. Auch sei sie auf der Suche nach einer Saisonarbeitsstelle.Am 11.07.2019 wurde ferner ein Zeugnis der Integrationsprüfung auf dem Niveau B1 in Vorlage gebracht sowie mitgeteilt, dass sich die Beschwerdeführerin regelmäßig im römisch 40 befinde. Auch sei sie auf der Suche nach einer Saisonarbeitsstelle.
  11. Am 31.03.2022 wurde das BVwG darüber verständigt, dass die Beschwerdeführerin betreffend ein Verfahren hinsichtlich der Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung anhängig sei; da sich im Rahmen der Rechtsberatung erhebliche Zweifel an ihrer Prozess- und Handlungsfähigkeit ergeben hätten. In der Folge wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX , GZ 6P 10/22s, der örtlich zuständige Erwachsenenschutzverein beauftragt, eine Abklärung im Sinne des § 4a ErwSchVG durchzuführen. In der Folge wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 , GZ 6P 10/22s, der örtlich zuständige Erwachsenenschutzverein beauftragt, eine Abklärung im Sinne des Paragraph 4 a, ErwSchVG durchzuführen.
  12. Am 05.04.2022 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Zu dieser erschienen die Beschwerdeführerin und ihre Vertretung. Die belangte Behörde hatte sich mit Schreiben vom 30.03.2022 entschuldigt. Der Verhandlung wurde ferner eine Dolmetscherin für die russische Sprache beigezogen. Die Verhandlung nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: „Beginn der Befragung R: Sie haben eine B1 Prüfung gemacht? BF: Ich habe selbst zu Hause Deutsch gelernt und habe dann die Prüfung gemacht. Im Juli 2019 habe ich die Deutschprüfung gemacht. R: Können Sie sich erinnern, wie Sie nach dem Tod Ihrer Mutter aus Moldawien weggegangen sind? BF: Am 11.Dezember bin ich mit dem Flugzeug nach Wien gekommen. Am
  13. November ist meine Mutter gestorben. Ich habe mich sehr schlecht gefühlt. Ich hatte hohen Blutdruck, meine Gesundheit war ruiniert. Ein Arzt hat vermutet, dass meine Mutter Krebs hatte. Sie war schwach, das Bein war gebrochen, sie ist im Bett gelegen. Ich war in Deutschland bis 2014, dann habe ich gehört, meiner Mutter geht es schlecht und ich bin schnell zu meiner Mutter gefahren. R: In Deutschland haben Sie einen Asylantrag gestellt oder? BF: In Deutschland wollte ich herausfinden, was mit den Ohren ist. Ich hatte eine Untersuchung, es wurde nichts gefunden. Es wurde vermutet, dass ich vielleicht etwas geschluckt hätte. Man hat nichts gefunden, obwohl alle Körperorgane untersucht und überprüft worden sind. Sie haben nichts gefunden, dann schickten sie mich in die Psychiatrie. Als ich dann gehört habe, dass es meiner Mutter schlecht ging, bin ich schnell zu ihr. R: Haben Sie bei Ihrer Mutter gewohnt? BF: Ja, ich half ihr. Als ich von Deutschland nach Moldawien fuhr, ging es mir noch schlechter als vorher. Ich konnte nicht einmal eine Stunde lang schlafen. Das war im September 2014 und im Oktober habe ich mich an die Deutsche Botschaft gewandt. Mit der Bitte, mir einen Termin zu gewähren, weil in Deutschland keine Einvernahme stattgefunden hat. In der Asylsache wurde ich nicht befragt, aber ich habe einen Antrag gestellt, ich habe dort 11 Monate gelebt. Und dann als ich zurückkam, wurde ich so gequält, dass ich versucht habe die Hilfe der Botschaft zu bekommen. Man hat mir gesagt, dass die Deutsche Botschaft mir nicht helfen kann, dass Hilfe nur auf Deutschem Territorium möglich ist. Ich habe dann mit meiner Mutter das Schreiben erörtert, sie hat mich gefragt, weswegen ich überhaupt den Antrag gemacht habe. Nach 2 o der 3 Wochen habe ich mir Nachrichten auf CNN auf Russisch angeschaut, ich bin nicht Moldawier. Damals kam eine Frau in das Dienstzimmer vom Präsidenten Obama und es wurde gesagt, dass es in der Rep. Moldau Folterkeller gibt und dass Leute dort gefoltert werden. Danach wurde ich zwei Monate in Ruhe gelassen (was das Geräusch im Ohr betrifft), ich konnte schlafen. Dann im Februar begann das wieder. Ich ging auf der Straße und mir kam eine junge Frau entgegen. Auf ihrem Oberkörper war eine blaue Flagge mit gelbem Kreuz, das war die Hilfe aus Schweden, das war die Botschaft aus Schweden. Dann als man mich wieder zu quälen begann hat mir die schwedische Botschaft geholfen. Ich war nirgends. Sie kennen mich alle in der Stadt. Alle wussten, was in unserem Haus vor sich ging. Die Mitarbeiter von der Botschaft haben diese Information weitergeleitet, dass ich nicht schlafen kann und dass ich 200 Blutdruck habe. Die schwedische Botschaft hat mir mehrmals geholfen. Ich habe dann geschaut, wie der Botschafter von Schweden überhaupt aussieht, damit ich weiß, wer mir geholfen hat. Man hat mich in Ruhe gelassen, ich hatte keine Schmerzen mehr und konnte wieder schlafen. Das war so eine große Frau aus Schweden, sie kam mir dann entgegen. Ich wusste wie sie ausschaut, sie kam mir entgegen. Das war dreimal. Über das Fernsehen hat mir dann auch Österreich geholfen, deswegen bin ich nach Österreich gekommen. Bei CNN habe ich die Präsidentschaftswahlen gesehen, damals wurde Van der Bellen und Hofer gewählt. Beide haben mir gezeigt, dass sie wissen, was in unserem Haus passiert. Ich habe gesagt, dass die moldawischen Frauen schiefe Beine haben und Hofer war mit seiner Frau und ihre Beine waren gerade. Dann wurde es erörtert, dass die Russen es nicht mögen, dass ich Brünett bin und dass meine Haare nicht gerade geschnitten sind. Ich mache sie schraff. BF zeigt auf ihre Haare. Van der Bellen hat eine Frau mit solchen Haaren. Dann habe ich schreckliche Schmerzen gespürt (die BF zeigt auf die Lippen oder ihren Mund-Lippen). Ich war da in Moldawien, meine Mutter war noch am Leben. Ich konnte nicht von meiner Mutter wegfahren. Im Frühjahr 2017 kam eine Frau auf mich zu und sie schaute mir ähnlich aus. Sie hatte braune Haare und blaue Augen. Hier hatte sie rot (BF zeigt auf Mund) und ein weißes Oberteil und eine rote Hose (rot-weiß-rot), da habe ich an Österreich gedacht. Die Frau ist direkt vor mir gestanden. Rot-weiß-rot. Ich kam vom Stiegenhaus raus und sie stand vor mir. Als man mich wieder zu quälen begann, kam sie wieder. Ich habe verstanden, dass das Österreich bedeuten muss. Ich habe jeden Tag 4 Tabletten eingenommen Ibuprofen. Blut ist vom Mund gekommen, ich hatte Angst, dass das Krebs ist, das habe ich im Internet gelesen. Wenn ich z.B. etwas Hartes gegessen habe, hat es geblutet. In Österreich ist das vergangen. BF an die D: Wissen Sie überhaupt, was mit meinem Kopf los ist? Das kam nach meiner Operation. Als mir die Botschaft geholfen hat, habe ich das 2 oder 3 Monate nicht gehabt. Im Dezember habe ich beschlossen nach Österreich zu fahren, weil dieses Land wusste, dass ich kein Idiot bin und ich keine psychiatrische Behandlung brauche wie es in Deutschland behauptet wurde. Man hat mich hier unterstützt. R: Wieso sind Sie auf Österreich gekommen? BF: Wo sollte ich sonst hinfahren, mein Vater war hier, er hat Österreich von Faschismus befreit. Nach dem Krieg war er auch noch da. Er sagte, dass Österreicher und Deutsche völlig unterschiedliche Menschen sind. In diesem Land hier kann ich leben. Ich habe hier die deutsche Sprache erlernt. Hier geht es mir gut. Die Moldawier hassen uns dort. R: Wieso hassen die Moldawier Sie? BF: Ich konnte dort nicht studieren. Sie sagen alle, „Koffer Bahnhof Russland“. Wir sind Ukrainer, aber das bezieht sich auf alle die Russisch sprechen. Darunter fallen Bulgarier, Ukrainer, Juden usw. sie sind „russophob“. Das ist sozusagen die nationale Minderheit. R: Wenn Sie wieder nach Moldawien gehen würden, haben Sie in Moldawien Verwandte? BF: Nur der Bruder. Er wurde auch bedroht. Wir können nicht kommunizieren mit dem Bruder. Er wird bedroht. Da geht es um Bilder, da muss er was schreiben, wir stehen nicht in Kontakt. Er sagte, als ich in Moldawien war, wurde im Lager Pulver gefunden und es kam zu einer Explosion. Danach wurde er mit einem Messer bedroht. Man kam auf ihn zu. Das war am Abend. Ich wurde auch bedroht. Vor meinem Fenster wurde geschossen. R: Vor welchem Fenster? BF: Wir haben auf der
  14. Etage gelebt. Irgendwer hat von unten bei dem Fenster vorbei geschossen. Man hat mich einschüchtern wollen, wenn ich z.B. Müll rausgetragen habe, da ist sehr schnell ein Auto vorbeigefahren. Auch im Fernsehen wurde eine Frau gezeigt, sie hat sich um einen Verwandten gekümmert. Sie ging dann in die Poli Klinik, plötzlich ist ein Baum auf sie gefallen, der Baum hat sie erschlagen. Wenn ein Baum fällt, hört der Mensch das und kann flüchten. Wie kann einem ein Baum erschlagen? Ich war in der Poli Klinik, und von dort wurde ich in die Psychiatrie geschickt. Man hat mich zweimal gezwungen dorthin zu gehen. Ich wollte nicht hin, ich hatte Angst. Aber die Chefin hat uns immer angerufen, dass ich dorthin gehen soll. Auf einmal ist die Nachbarin gekommen und hat an der Tür geklopft. Diese Nachbarin ist Krankenschwester. Sie sagte, dass ich zur Poli Klinik zum Chef gehen soll. Sie sagte mir auch, wenn sie eine Pistole hätten und nach Amerika fahren würden, würde mir keiner helfen können. Sie hat mit mir wie mit einem Idioten gesprochen. Sie hat mich dazu gezwungen. Ich habe gesagt, dass ich nicht hingehen will, in die Poli Klinik, die für die Adresse meiner Mutter zuständig ist. Nach dem Tod meines Vaters habe ich eine Wohnung bekommen und meine Adresse war woanders, deswegen wollte ich nicht hingehen. Ich habe nicht verstanden, warum ich hingehen soll. Ich habe mich an den Präsidenten der Rep. Moldau, mit der Bitte um Hilfe gewandt. Früher habe ich mich mit der Bitte um Hilfe an die Staatsanwaltschaft gewandt, aber mir wurde nicht geholfen. Ich hatte regelmäßig so etwas. Wenn ich geweint habe, wurde das Klopfen wiederholt. Dann habe ich begonnen zu beten, um mich zu unterstützen, ich habe nicht geglaubt, dass man mir helfen wird. Dann habe ich mich schriftlich an das Parlament der Rep. Moldau gewandt, das wurde registriert, deswegen habe ich eine Kopie davon. Nach 3 bis 4 Monaten kommt diese Krankenschwester zu uns und sagt, dass ich zur Psychiatrie gehen soll, ich war nicht dort. Sie hat uns ständig angerufen, dann bin ich doch hingegangen. Dort gab es eine Kommission von 10 oder 12 Ärzten. Mir wurden verschiedene Fragen gestellt und ich habe diese Fragen beantwortet, das hat ca. 1 Stunde lang gedauert. Zum Schluss hat mir ein Arzt vorgeschlagen, dass sich von dort wegfahren soll. Er sagte, dass ich keine Moldawierin bin, vom Aussehen. Er sagte mir, dass ich wegfahren muss und ich bin aufgestanden. Ich habe gefragt, ob ich nach Hause darf. Der Chef der Psych, sagte mir, dass ich vielleicht doch bleiben soll, und dass ich dann vielleicht keine Kopfschmerzen mehr haben werde, obwohl ich niemals geschrieben habe, dass ich Kopfschmerzen habe. Aber zu Hause habe ich mit meiner Mutter gesprochen, dass ich Kopfschmerzen habe, aber nie aufgeschrieben. Man hat mir keine Antwort gegeben. Ich habe gefragt, ob ich nach Hause gehen kann. Sie haben geschwiegen und gemeint, dass ich vielleicht doch bleiben soll. Ich habe gesagt, jetzt fühle ich mit gut und habe gesagt, wenn es mir wieder schlecht geht, komme ich. Ich hatte Angst und bin nach Hause gegangen. Das war noch nicht das Ende. Eine Woche später wurde ich wieder angerufen, man sagte meiner Mutter, dass es wieder eine Kommission gibt, das hat mir meine Mutter gesagt. Meine Mutter sagte, dass wir von dort wegfahren und dass wir keine Moldawier sind und dass man ihre Tochter in Ruhe lassen soll und dass das eine private Wohnung ist. Man sagte, dass man ein Auto schicken wird, wenn ich nicht selbst dorthin komme. Danach habe ich das Haus nicht verlassen. Ich hatte Angst, dass mich ein Auto holen kommen wird. Das Telefon zu Hause wurde abgeschaltet und wenn wir jemanden anrufen wollten, haben wir es eingeschaltet. Nach ca 2 Wochen bin ich in die Ukraine zu meinem Onkel gefahren, das war der Bruder meines Vaters, er lebte in einem Dorf. Ich dachte, dass ich dort 2 oder 3 Monate bleiben werde. Meine Mutter war noch am Leben und sie hat mit mir gesprochen. Meine Mutter war noch nicht krank. Sie war geistig fit bis zum Ende des Lebens. Bei meinem Onkel konnte ich nur 3 Tage bleiben, weil man das gleiche mit mir in der Ukraine gemacht hat, tagsüber und in der Nacht, das war noch schlimmer als in Moldawien, keine Minute Schlaf, keine Minuten Ruhe. Ich bin dann zurückgefahren. Nachdem ich gesehen habe, wie diese Frau, die aus einer Poli Klinik gekommen ist, von einem Baum erschlagen wurde und vor meinem Fenster geschossen wurde und das Auto so schnell vorbeigesaust ist, da war für mich klar … Ich ging dann nicht mehr hin. Die Poli Klinik habe ich dafür gebraucht, weil ich 50 % weniger für die Rezepte bezahlt habe. Aber nachdem was ich dort gesehen habe, bin ich nicht mehr hingegangen. Ich habe ein Medikament gekauft, damit der Hämoglobinspiegel steigt. Danach habe ich entschieden, nicht mehr dorthin zu gehen und habe den vollen Preis bezahlt, um die Leute nicht böse zu machen. Mein Ziel war es, von dort wegzukommen, deswegen habe ich das gelassen. Dann bin ich zum Friedhof meines Vaters gefahren und habe gesehen, dass der Baum dort geknickt wurde. Meine Birke dort wurde gebrochen. Dort ist ein großes Marmorgrab. Zuerst wurde mein Vater dort begraben, dann haben wir auch meine Mutter dort begraben. Ich habe mich überall umgeschaut, und das war der einzige gebrochene Baum. Am Friedhof macht das sonst keiner. R: Wie groß war dieser Birken-Baum? BF: Ca. 14 Meter groß. Die Birke ist elastisch, es ist schwer sozusagen, die Birke zu brechen. Ich habe mich überall am Friedhof umgeschaut, aber kein anderer Baum war gebrochen. Das Grab der Frau meines Bruders war zerstört. Sie wurde auf der Straße ermordet. Es ist jemand von hinten auf sie zugegangen und hat ihr einen Schlag auf den Kopf versetzt. Als die Nachbarin herausgekommen ist, war es schon zu spät. Sie hat ein Mode-Atelier gehabt. Sie hat genäht. R: Was glauben Sie, würde passieren, wenn Sie nach Moldawien zurück gehen würden? BF: Man würde mich beseitigen. Die Ärzte, die mir das angetan haben. Die BF zeigt die Operation, die sie im Mund, im Oberkiefer gehabt hat, die dann das Geräusch und die Schmerzen in den Ohren verursacht haben. BF: Niemand kann ein menschliches Organ benützen, den Kopf, egal welcher sozialen Schicht man angehört. Wir waren nicht so reich. R: Was glauben Sie, würden die Ärzte machen? BF: Sie werden mich benützen um Experimente zu machen. R: Glauben Sie, dass die Ärzte das schon gemacht haben? BF: Meine Mutter hat mich in einem Traum gesehen, wie ich in einem Laborgefäß gelebt habe. Es werden Experimente an meinem Körper durchgeführt. Niemand hat das Recht meinen Körper zu benützen. R: Keine weiteren Fragen. BFV: Ist jemand für das Geräusch in Ihren Ohren verantwortlich? BF: Ja, vor der Operation hatte ich das nicht. Der österreichische Arzt hat diese Operation auch beschrieben. Aber ich habe das nicht sofort gehört. Ich habe nämlich eine Ausbildung in Kiew in der Ukraine gemacht. Als ich zurück kam, habe ich das das erste Mal 1997 gehört. Ich dachte mir, dass der Arzt etwas in den Zahnkronen platziert hat, weil ich aus der Ukraine kam, meine Zähne aus Plastikmasse waren, Acryl, das ist der billigste Stoff. Sie waren dann gebrochen und ich habe mir dann in Moldawien neue aber bessere Kronen machen lassen. In Kiew habe ich einen Universitätsabschluss gemacht. Ich bin dann wegen der Strahlung nicht dort geblieben. Ich habe dann die Geräusche gehört, die habe ich früher nicht gehört. Dann ging ich zu dem Arzt, der mir die Kronen gemacht hat. Er sagte, dass das Arthritis ist. Arthritis wurde aber ausgeschlossen. Wir sind einfache Leute und für die Staatsanwaltschaft uninteressant. R: Sie glauben, dass der Arzt etwas verpfuscht hat? BF: Er hat mir etwas in die Krone platziert, ich weiß nicht, was das ist. R: Das ist leicht festzustellen, wenn Sie hier zu einem Zahnarzt gehen. BF: Ich war hier bei mehreren Ärzten und Arthritis wurde ausgeschlossen. 2002 wurde ich auf der Straße zusammengeschlagen. Damals habe ich an die Staatsanwaltschaft geschrieben, dass man mir helfen soll. Ich habe geschrieben, dass mir der Arzt, der mir die Kronen gemacht hat, etwas implantiert hat und ich jetzt beschattet werde. Aber niemand hat sich um die Anzeige gekümmert. Niemand hat das Recht einen anderen Körper zu benützen. R: Warum sollte man Sie beschatten? BF: Man wusste, wo ich mich befinde, man hat mich auch zusammengeschlagen. Dann wollte ich in den Libanon fahren, ich hatte einen Freund dort. Ich glaube, sie haben mich deswegen zusammengeschlagen, weil ich dorthin fahren wollte. Ich hatte keine Feinde. Das war ein großer Mann. Er hat mich am Rücken gestoßen und ich bin umgefallen, dann hat er mich mit den Füßen getreten, auch auf den Kopf. Ich habe versucht mein Gesicht zu schützen und er hat mir in den Bauch getreten und auf die Beine. R: Das mit dem libanesischen Freund? BF: Als er gehört hat, was mir zugestoßen ist, sagte er, dass wir das auf später verschieben werden. Wir trafen uns nie wieder. Er kam nie und ich war nie dort. Ich habe im Tourismus für Libanon gearbeitet. Er hatte eine Touristenfirma. Er hatte Touristen geschickt, ich hatte Einladungen für 10 Personen, ich war Vermittlerin. Ich habe Einladungen gemacht. Ich habe die Leute am Flughafen erwartet. Dann habe ich ihnen die Plätze im Hotel zugewiesen, dort wurden sie dann registriert. Manche wollten in einer Wohnung leben. Von jeder Person erhielten wir 50 Dollar. R: Was haben Sie in Kiew studiert? BF: Journalismus. Die Verhandlung wird um 14.03 Uhr für eine kurze Pause unterbrochen. Fortsetzung um 14.08 Uhr. BFV: Hatten Sie auch im Libanon dieses Klopfen in den Ohren? BF: Nein. Im Libanon nicht und in der Türkei nicht. BFV: Warum glauben Sie, hatten Sie dieses Klopfen in diesen Ländern nicht? BF: Weil der Arzt Angst hatte, zuzugeben, dass er mir das angetan hat. Er hat nicht geglaubt, dass ich so mobil bin. Er hatte Angst. Er konnte dorthin nicht anrufen und sagen, dass man mir das antun soll. Dass man das braucht und so. Dort war es nie der Fall. BFV: Warum ist die Birke auf dem Grab Ihres Vaters abgeknickt? BF: Das bedeutet dort, dass das Leben kaputt ist, dass man umgebracht wird. Das bedeutet auch, das Bild eines gebrochenen Baumes bedeutet, symbolisiert auf einem Monument den Tod. BFV: Was machen Sie in Österreich in Ihrer Freizeit? BF: Ich fühle mich hier gut und fahre mit einem Fahrrad. 12 Kilometer nach XXXX und zurück, um nicht zuzunehmen. Ich lese Bücher auf Deutsch. Im Internet finde ich verschiedene Bücher, Stefan Zweig usw. also Literatur, um mein Deutsch zu verbessern. Ich habe Freunde in XXXX , wir schauen uns die Sehenswürdigkeiten XXXX an. Ich fahre gern nach Wien, wir besuchen Museen. Mein Vater hat sich mit der Kunst beschäftigt und deswegen interessieren mich Bilder. Ich mag jeden Architekturstil, Gotik und so. Ich habe Freunde in Wien zB. eine arabische Frau aus dem Irak. Ich kenne auch österreichische Männer. Ich kann aber nicht Sex machen wegen Corona. Ich schäme mich Sex zu machen, weil sonst wüssten die Leute was in meinem Kopf vorgeht. Ich mag Wien. Ich fühle mich gut, endlich kann ich leben hier. Ich habe 12 Kilogramm zugenommen, ist nicht gut, aber ich fühle mich stärker. In der Türkei habe ich bei einer Ballettshow gearbeitet. BF: Ich fühle mich hier gut und fahre mit einem Fahrrad. 12 Kilometer nach römisch 40 und zurück, um nicht zuzunehmen. Ich lese Bücher auf Deutsch. Im Internet finde ich verschiedene Bücher, Stefan Zweig usw. also Literatur, um mein Deutsch zu verbessern. Ich habe Freunde in römisch 40 , wir schauen uns die Sehenswürdigkeiten römisch 40 an. Ich fahre gern nach Wien, wir besuchen Museen. Mein Vater hat sich mit der Kunst beschäftigt und deswegen interessieren mich Bilder. Ich mag jeden Architekturstil, Gotik und so. Ich habe Freunde in Wien zB. eine arabische Frau aus dem Irak. Ich kenne auch österreichische Männer. Ich kann aber nicht Sex machen wegen Corona. Ich schäme mich Sex zu machen, weil sonst wüssten die Leute was in meinem Kopf vorgeht. Ich mag Wien. Ich fühle mich gut, endlich kann ich leben hier. Ich habe 12 Kilogramm zugenommen, ist nicht gut, aber ich fühle mich stärker. In der Türkei habe ich bei einer Ballettshow gearbeitet. BFV: Sind Sie einmal in die Türkei gereist in den letzten Jahren? BF: Als es mir ganz schlecht ging. In der Ukraine konnte ich nicht sein, ich habe versucht nach Bukarest zu fahren, nach Rumänien, aber ich wurde belogen. Ich habe um Asyl bitten wollen auch auf Englisch, man hat mir eine Adresse gegeben, eine falsche, ich fuhr hin, dann hat man mir eine andere Adresse gegeben, ich wurde belogen. Ich konnte nur 3 Tage bleiben, dort war es schrecklich. Ich habe keine Unterkunft gefunden. Visa zu bekommen war sehr schwierig. Endlich ungarische Botschaft. BFV: Meinen Sie damit Ihren Aufenthalt in der Türkei 1998? BF: Damals habe ich nichts gehört, da war es leiser. Ich war 6 Monate dort, und es gab nichts. 2010 war ich nochmals dort. Ich konnte es nicht einmal 3 Tage lang dort aushalten. Ich wollte dort um Asyl ansuchen. Aber nach 2 ½ Tage bin ich zurück, weil ich es dort nicht aufhalten konnte, es war schrecklich. BFV: Wo haben Sie Ihre österreichischen Freunde kennengelernt? BF: Per Internet. Dort wo man Leute kennenlernen kann, aber nicht alle. Meine Freundin aus Irak hat in unserem Hof gelebt. Sie hat iranische Freunde, über diese Freunde habe ich Iraner kennengelernt. In XXXX bin ich auch schwimmen gegangen. Dort habe ich 2 oder 3 Männer kennengelernt aus dem XXXX . BF: Per Internet. Dort wo man Leute kennenlernen kann, aber nicht alle. Meine Freundin aus Irak hat in unserem Hof gelebt. Sie hat iranische Freunde, über diese Freunde habe ich Iraner kennengelernt. In römisch 40 bin ich auch schwimmen gegangen. Dort habe ich 2 oder 3 Männer kennengelernt aus dem römisch 40 . R: Können Sie sich vorstellen etwas zu arbeiten? BF: Natürlich. Ich möchte im Tourismusbereich arbeiten. Ich habe die diesbezügliche Erfahrung. Ich könnte auch als Portier bei der Rezeption arbeiten. Ich kenne mich mit PC aus, ich kann 4 Sprachen, Englisch, Deutsch, Russisch und Französisch. Ich habe schon versucht einen Job zu finden. Es gibt viele Anzeigen, brauchen, brauchen… BFV: Wann haben Sie zuletzt gearbeitet? BF: Als Pflegerin bei meiner Mutter. Ich habe auch ein Diplom als Pflegerin und könnte auch in diesem Bereich arbeiten. BFV: Haben Sie dieses Diplom noch? BF: Nein. Ich kann Massage machen, waschen, ich bin Designer, ich habe im Theater Dekorationen gemacht. 17 Jahre habe ich als Journalist gearbeitet. Und ich bin auch Pflegerin. Tänzerin war ich auch, bin ich aber jetzt nicht mehr. Es ist schwierig für mich im Dorf zu leben. BFV: Keine weiteren Fragen. BFV: Zum Beweis dafür, dass die BF an einer psychischen Erkrankung leidet, wird die Einholung eines fachärztlichen psychiatrischen Gutachtens beantragt. Das Verhalten der BF im gesamten Verfahren lassen den Schluss zu, dass die BF womöglich unter einer psychischen Erkrankung leidet. Die Einholung eines solchen Gutachtens ist im gegenständlichen Verfahren auch notwendig, um die Handlungs- und Prozessfähigkeit sowie die Einvernahmefähigkeit beurteilen zu können. Die BF hat während der ganzen Verhandlung auch die Fragen auf Deutsch beantwortet. Schluss der Verhandlung.“
  15. Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 18.05.2022, 6P 10/22s, wurde für die Beschwerdeführerin gemäß § 120 AußStrG ein einstweiliger Erwachsenenschutzvertreter zur Vertretung im Asylverfahren bestellt.
  16. Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 18.05.2022, 6P 10/22s, wurde für die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 120, AußStrG ein einstweiliger Erwachsenenschutzvertreter zur Vertretung im Asylverfahren bestellt.
  17. Am 07.10.2022 forderte das BVwG die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin auf, binnen drei Wochen aktuelle ärztliche Atteste die Beschwerdeführerin betreffend vorzulegen sowie bekanntzugeben, ob die Prüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters bereits abgeschlossen sei.
  18. In der Folge wurde unter anderem ein Gutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige vom 26.09.2022 vorgelegt, mit der Diagnose, dass die Beschwerdeführerin an einer paranoiden Schizophrenie (F20.0) sowie an arterieller Hypertonie leide. Die Beschwerdeführerin benötige daher in verwaltungsbehördlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Erwachsenenschutzvertretung. Ihr Gesundheitszustand erlaube es ihr aber, einer mündlichen Verhandlung zu folgen.
  19. Am 19.10.2022 stellte das BVwG eine allgemeine Anfrage an die Staatendokumentation hinsichtlich medizinischer Behandlungsmöglichkeiten in Moldawien für an paranoider Schizophrenie und an arterieller Hypertonie erkrankter Personen. Der Anfrage wurde oben angeführtes Gutachten beigefügt. Nach einer Rückfrage an das BVwG welche Behandlung, bzw. Medikamente im konkreten Fall der Beschwerdeführerin in Zukunft geplant oder benötigt würden stellte das erkennende Gericht gegenüber der Staatendokumentation klar, dass es sich in der betreffenden Causa um eine „allgemeine“ Anfrage handle. Es werde lediglich um Mitteilung der Behandlungsmöglichkeiten für an paranoider Schizophrenie sowie an arterieller Hypertonie erkrankte Personen in Moldawien ersucht. Darauf erklärte die Staatendokumentation, dass allgemeine Anfragen zur Behandelbarkeit komplexer Krankheitsbilder nicht möglich seien, Behandlungsmöglichkeiten gebe es allerdings viele. Welche für die Patientin konkret sinnvoll wären, könne jedoch nicht ermittelt werden, da dies von Ärzten zu entscheiden und zu verschriftlichen sei.
  20. Am 24.01.2023 langte die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ein, die die getroffene Feststellung untermauerte, dass eine allenfalls von der Beschwerdeführerin gewünschte medizinische Behandlungsmöglichkeit in ihrem Heimatland jedenfalls gegeben ist.
  21. Am 15.12.2022 wurde dem BVwG eine Verständigung von der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters vom 07.12.2022 des Bezirksgerichts XXXX übermittelt.
  22. Am 15.12.2022 wurde dem BVwG eine Verständigung von der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters vom 07.12.2022 des Bezirksgerichts römisch 40 übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden erwogen:
  23. Feststellungen: 1.
  24. Zur Person der Beschwerdeführerin: 1.1.
  25. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Moldau. Ihre Identität steht fest. Sie ist Angehörige der Volksgruppe der Ukrainer und christlich-orthodoxen Glaubens. Ihre Muttersprache ist Russisch. Sie spricht zudem gut Deutsch und Englisch sowie Französisch auf mittlerem Niveau. Sie ist ledig und kinderlos. Die Beschwerdeführerin stammt aus XXXX in der Republik Moldau, wo sie auch die Schule besuchte. Sie verfügt ferner über einen Studienabschluss der Universität Kiew aus dem Jahr 1996 und Arbeitserfahrung unter anderem als Journalistin sowie im Pflegebereich. Die Beschwerdeführerin stammt aus römisch 40 in der Republik Moldau, wo sie auch die Schule besuchte. Sie verfügt ferner über einen Studienabschluss der Universität Kiew aus dem Jahr 1996 und Arbeitserfahrung unter anderem als Journalistin sowie im Pflegebereich. Im Jahr 2013 reiste die Beschwerdeführerin nach Deutschland, wo sie erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Nach zirka elfmonatigen Aufenthalt und negativer Asylentscheidung kehrte sie sodann wieder in die Heimat zurück. Zuletzt lebte sie dort bei ihrer pflegebedürftigen Mutter, welche im Jahr 2017 verstarb. Danach reiste die Beschwerdeführerin direkt per Flugzeug (legal) in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie sich seit Dezember 2017 durchgehend aufhält. In Moldawien befindet sich noch der Bruder der Beschwerdeführerin und dessen Tochter. Der Bruder ist Ingenieur. 1.1.
  26. Die Beschwerdeführerin leidet an einer paranoiden Schizophrenie (F20.0) und an arterieller Hypertonie. Sie nimmt das Medikament Blopress (1-0-0-1, Blutdruckmedikament) ein. 1.
  27. Zu den Fluchtgründen: Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise in der Republik Moldau staatlichen Repressalien aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt war oder im Fall der Rückkehr ausgesetzt wäre. Auch eine zielgerichtete persönliche Bedrohung durch Privatpersonen, derentwegen der Staat nicht willens bzw. fähig wäre, Schutz zu gewähren, konnte nicht festgestellt werden. 1.
  28. Zu einer möglichen Rückkehr in den Herkunftsstaat: Vom Nichtbestehen einer Verfolgungsgefahr abgesehen, können im gegenständlichen Verfahren auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Abschiebung in die Republik Moldau (aus jetziger Perspektive) einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt wäre oder dass sie im Falle einer Rückkehr als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts zu befürchten hätte. Die Beschwerdeführerin wäre im Falle ihrer Rückkehr auch in keine existenzbedrohende Notlage gedrängt. Die Abdeckung der Grundbedürfnisse ist in Moldawien gesichert und es ist der Beschwerdeführerin, welche über schul- bzw. akademische Bildung und Arbeitserfahrung verfügt, möglich, dort ihr Fortkommen zu bestreiten; so wie ihr dies auch bereits in der Vergangenheit möglich gewesen ist. Die Beschwerdeführerin nimmt ihre psychische Erkrankung betreffend (aktuell) keine Medikamente und befindet sich diesbezüglich auch in keiner Therapie. Eine medikamentöse Behandlung betreffend Bluthochdruck hat die Beschwerdeführerin bereits in der Heimat eingenommen. Die Beschwerdeführerin hat im Moldawien Zugang zur medizinischen Versorgung und es werden dort auch psychische Krankheiten behandelt. Die Republik Moldau verfügt weiters über ein Sozialsystem und eine vom Staat gewährte Komponente an Sozialhilfen, etwa für Kranke. Schließlich verfügt die Beschwerdeführerin in Moldawien auch über ein soziales Netz im Heimatland, da zumindest ihr Bruder dort lebt. 1.
  29. Zur (familiären bzw. privaten) Situation in Österreich: Die Beschwerdeführerin stellte am 12.12.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Seither befindet sie sich (durchgehend) im Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerin hat keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Die Beschwerdeführerin spricht gut Deutsch und verfügt über einen Sprachnachweis auf dem Niveau B
  30. Sie hegt Interesse für die österreichische Kultur und hat soziale Kontakte zu in Österreich aufhältigen Personen. Sie bezieht die staatliche Grundversorgung. Sie ist in Österreich unbescholten. 1.
  31. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsland: „
  32. Covid-19-Situation Die Republik Moldau ist von Covid-19 stark betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet unter anderem die Weltgesundheitsorganisation (WHO) (AA 24.1.2022). Die Außerordentliche Nationalkommission für öffentliche Gesundheit hat den Ausnahmezustand im Bereich der öffentlichen Gesundheit bis 15.3.2022 verlängert (BMEIA 17.1.2022). Das Tragen von Schutzmasken bleibt in allen geschlossenen öffentlichen Räumen, in öffentlichen Verkehrsmitteln und im Freien, wo die physische Distanz von 2 Meter nicht eingehalten werden kann, verpflichtend. Die Maske muss sowohl den Mund, als auch die Nase abdecken (WKO 9.2.2022). Je nach 7-Tage-Inzidenz gelten in verschiedenen Landesteilen unterschiedliche Einschränkungen (AA 24.1.2022). In der Republik Moldau kommt ein Ampelsystem zur Anwendung. Die Nichtbeachtung der Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung epidemischer Krankheiten wird mit einer Geldstrafe von umgerechnet ca. EUR 100-250 geahndet (BMEIA 17.1.2022). Die Covid-Impfung ist in der Republik Moldau kostenlos und freiwillig (Gov.md o.D.; vgl. UNICEF o.D.b). Gegenwärtig befindet sich die Republik Moldau in der dritten Etappe der Impfkampagne, in welcher sich - auf eigenen Wunsch - alle Staatsbürger der Republik Moldau impfen lassen können. Zehn Impfstoffe wurden bis jetzt in der Republik Moldau zugelassen: Pfizer Biontech, AstraZeneca – UK, AstraZeneca – Sk Bio, AstraZeneca – SII, Sinopharm, Sinovac, Moderna, Janssen, Sputnik V und CanSinoBio. Kinder ab 12 Jahren können seit 18.11.2021 gegen COVID-19 mit dem Pfizer-Impfstoff immunisiert werden. Bislang sind 1.018.391 Personen vollimmunisiert, und 194.192 Personen erhielten die Booster-Impfung (WKO 9.2.2022).Die Covid-Impfung ist in der Republik Moldau kostenlos und freiwillig (Gov.md o.D.; vergleiche UNICEF o.D.b). Gegenwärtig befindet sich die Republik Moldau in der dritten Etappe der Impfkampagne, in welcher sich - auf eigenen Wunsch - alle Staatsbürger der Republik Moldau impfen lassen können. Zehn Impfstoffe wurden bis jetzt in der Republik Moldau zugelassen: Pfizer Biontech, AstraZeneca – UK, AstraZeneca – Sk Bio, AstraZeneca – SII, Sinopharm, Sinovac, Moderna, Janssen, Sputnik römisch fünf und CanSinoBio. Kinder ab 12 Jahren können seit 18.11.2021 gegen COVID-19 mit dem Pfizer-Impfstoff immunisiert werden. Bislang sind 1.018.391 Personen vollimmunisiert, und 194.192 Personen erhielten die Booster-Impfung (WKO 9.2.2022). Seit 17.1.2022 müssen Personen, welche in die Republik Moldau einreisen, einen der folgenden Nachweise mitführen: einen Nachweis der vollständigen Covid-19-Impfung, die mindestens 14 Tage zurückliegt; einen negativen PCR-Test oder Antigen-Schnelltest; ein Attest über eine überstandene Covid-19-Erkrankung, die 15 bis 180 Tage zurückliegt; oder einen höchstens 90 Tage alten Antikörpernachweis. Der internationale Flugverkehr von und nach Moldau besteht. Der grenzüberschreitende Straßen- und Schienenpersonenverkehr ist seitens der Republik Moldau bei Beachtung entsprechender Vorsichtsmaßnahmen gestattet (AA 24.1.2022). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.1.2022): Moldau, Republik: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/moldau-node/moldausicherheit/201932, Zugriff 10.2.2022 - BMEIA – Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (17.1.2022): Reiseinformation: Moldau, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/moldau/, Zugriff 10.2.2022 - Gov.md – Regierung [Moldau] (o.D.): Вопросы и ответы [Fragen und Antworten], https://vaccinare.gov.md/ru/questions, Zugriff 10.2.2022 - UNICEF – United Nations International Children's Emergency Fund (o.D.b): Vaccination against COVID-19 in the Republic of Moldova, https://www.unicef.org/moldova/en/vaccination-against-covid-19-republic-moldova, Zugriff 10.2.2022 - WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (9.2.2022): Coronavirus: Situation in der Republik Moldau, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-situation-republik-moldau.html#neue-einreisebedingungen, Zugriff 10.2.
  33. Politische Lage- WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (9.2.2022): Coronavirus: Situation in der Republik Moldau, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-situation-republik-moldau.html#neue-einreisebedingungen, Zugriff 10.2.2022,
  34. Politische Lage Die Republik Moldau ist eine parlamentarische Demokratie (AA 10.2.2021a; vgl. ADA 9.2021, USDOS 30.3.2021). Das moldauische Parlament ist ein Einkammerparlament (USDOS 30.3.2021) mit 101 Sitzen (AA 31.1.2022; vgl. OSZE 22.12.2021). Bei Parlamentswahlen kommt ein Verhältniswahlsystem zur Anwendung (BAMF 6.2021; vgl. OSZE 22.12.2021). Parlamentsabgeordnete werden für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt (FH 3.3.2021). Am 11.7.2021 fanden vorgezogene Parlamentswahlen statt (OSZE 22.12.2021; vgl. ADA 9.2021). Die Wahlbeteiligung betrug 52,3% (OSZE 22.12.2021). Die pro-europäische Partei Aktion und Solidarität (PAS) erreichte 63 Mandate bzw. Sitze. Der pro-russische Wahlblock der Kommunisten und Sozialisten (BECS) erreichte 32 Sitze und die pro-russische Partei SOR 6 Sitze (ADA 9.2021; vgl. OSZE 22.12.2021, Parlament.md o.D., IWPR 11.8.2021). Der Ablauf der Parlamentswahl wurde von der Wahlbeobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit (OSZE) vorwiegend positiv bewertet (OSZE 22.12.2021).Die Republik Moldau ist eine parlamentarische Demokratie (AA 10.2.2021a; vergleiche ADA 9.2021, USDOS 30.3.2021). Das moldauische Parlament ist ein Einkammerparlament (USDOS 30.3.2021) mit 101 Sitzen (AA 31.1.2022; vergleiche OSZE 22.12.2021). Bei Parlamentswahlen kommt ein Verhältniswahlsystem zur Anwendung (BAMF 6.2021; vergleiche OSZE 22.12.2021). Parlamentsabgeordnete werden für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt (FH 3.3.2021). Am 11.7.2021 fanden vorgezogene Parlamentswahlen statt (OSZE 22.12.2021; vergleiche ADA 9.2021). Die Wahlbeteiligung betrug 52,3% (OSZE 22.12.2021). Die pro-europäische Partei Aktion und Solidarität (PAS) erreichte 63 Mandate bzw. Sitze. Der pro-russische Wahlblock der Kommunisten und Sozialisten (BECS) erreichte 32 Sitze und die pro-russische Partei SOR 6 Sitze (ADA 9.2021; vergleiche OSZE 22.12.2021, Parlament.md o.D., IWPR 11.8.2021). Der Ablauf der Parlamentswahl wurde von der Wahlbeobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit (OSZE) vorwiegend positiv bewertet (OSZE 22.12.2021). Präsidenten der Republik Moldau werden für eine Amtszeit von vier Jahren direkt gewählt (BAMF 6.2021; vgl. FH 3.3.2021, Presedinte.md o.D.). Zu den Aufgaben des moldauischen Staatsoberhauptes gehört die Nominierung des Ministerpräsidenten, welcher vom Parlament bestätigt wird (FH 3.3.2021; vgl. Presedinte.md o.D.). Das Staatsoberhaupt ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte und hat das Recht, Gesetze zu initiieren und unter bestimmten Voraussetzungen das Parlament aufzulösen (Presedinte.md o.D.). Zwei Runden der Präsidentschaftswahlen im Jahr 2020 führten mit 57,7% der abgegebenen Stimmen zur Wahl von Maia Sandu, welche somit das erste weibliche Staatsoberhaupt der Republik Moldau wurde (USDOS 30.3.2021; vgl. OSZE 26.2.2021). Die Wahlbeteiligung betrug in der ersten Runde 48,54% und in der zweiten Runde 58,22% (OSZE 26.2.2021). Maia Sandu gilt als pro-europäisch bzw. pro-westlich (USDOS 30.3.2021; vgl. HSS 8.7.2021). Gemäß der Wahlbeobachtungsmission der OSZE war der Wahlkampf kompetitiv, und die Wahl lief im Wesentlichen ordnungsgemäß ab (OSZE 26.2.2021). Zu den von internationalen und nationalen Beobachtern festgestellten Unregelmäßigkeiten zählten Fälle von Wählerstimmenkauf in Bezug auf Wähler aus Transnistrien (USDOS 30.3.2021).Präsidenten der Republik Moldau werden für eine Amtszeit von vier Jahren direkt gewählt (BAMF 6.2021; vergleiche FH 3.3.2021, Presedinte.md o.D.). Zu den Aufgaben des moldauischen Staatsoberhauptes gehört die Nominierung des Ministerpräsidenten, welcher vom Parlament bestätigt wird (FH 3.3.2021; vergleiche Presedinte.md o.D.). Das Staatsoberhaupt ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte und hat das Recht, Gesetze zu initiieren und unter bestimmten Voraussetzungen das Parlament aufzulösen (Presedinte.md o.D.). Zwei Runden der Präsidentschaftswahlen im Jahr 2020 führten mit 57,7% der abgegebenen Stimmen zur Wahl von Maia Sandu, welche somit das erste weibliche Staatsoberhaupt der Republik Moldau wurde (USDOS 30.3.2021; vergleiche OSZE 26.2.2021). Die Wahlbeteiligung betrug in der ersten Runde 48,54% und in der zweiten Runde 58,22% (OSZE 26.2.2021). Maia Sandu gilt als pro-europäisch bzw. pro-westlich (USDOS 30.3.2021; vergleiche HSS 8.7.2021). Gemäß der Wahlbeobachtungsmission der OSZE war der Wahlkampf kompetitiv, und die Wahl lief im Wesentlichen ordnungsgemäß ab (OSZE 26.2.2021). Zu den von internationalen und nationalen Beobachtern festgestellten Unregelmäßigkeiten zählten Fälle von Wählerstimmenkauf in Bezug auf Wähler aus Transnistrien (USDOS 30.3.2021). Die politische Verantwortlichkeit wird durch Oligarchen sowie geschäftliche Interessen untergraben, welche politische Institutionen stark beeinflussen und korrumpieren (FH 3.3.2021). Korrupte Interessen und mafiaartige Netzwerke durchziehen nach wie vor Institutionen, Behörden und Justiz (KAS 7.2021). Im Jahr 2014 wurde zwischen der Europäischen Union (EU) und der Republik Moldau ein Assoziierungsabkommen im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik unterzeichnet (BAMF 6.2021; vgl. DEU 22.11.2021, ADA 9.2021). Dieses Abkommen trat am 1.7.2016 in Kraft (DEU 22.11.2021; vgl. ADA 9.2021) und zielt auf eine politische und wirtschaftliche Annäherung der EU und der Republik Moldau ab (DEU 22.11.2021).Im Jahr 2014 wurde zwischen der Europäischen Union (EU) und der Republik Moldau ein Assoziierungsabkommen im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik unterzeichnet (BAMF 6.2021; vergleiche DEU 22.11.2021, ADA 9.2021). Dieses Abkommen trat am 1.7.2016 in Kraft (DEU 22.11.2021; vergleiche ADA 9.2021) und zielt auf eine politische und wirtschaftliche Annäherung der EU und der Republik Moldau ab (DEU 22.11.2021). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.2.2021a): Republik Moldau: Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/moldau-node/moldau/201826, Zugriff 27.12.2021 - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Moldau (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2068039/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Moldau_%28Stand_Juni_2021%29%2C_31.01.2022.pdf, Zugriff 15.2.2022 - ADA – Austrian Development Agency [Österreich] (9.2021): Moldau: Länderinformation, https://www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Moldau_Sept2021.pdf, Zugriff 4.1.2022 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (6.2021): Länderreport 37: Republik Moldau (Politische Situation und Menschenrechtslage), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2021/laenderreport-37-Moldau.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 27.12.2021 - DEU – Delegation of the European Union to the Republic of Moldova (22.11.2021): The Republic of Moldova and the EU, https://eeas.europa.eu/delegations/moldova/1538/republic-moldova-and-eu_en, Zugriff 4.1.2022 - FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046529.html, Zugriff 27.12.2021 - HSS – Hanns-Seidel-Stiftung (8.7.2021): Parlamentswahlen in der Republik Moldau: Ein Land zwischen Innen- und Geopolitik, https://www.hss.de/news/detail/ein-land-zwischen-innen-und-geopolitik-news7830/, Zugriff 4.1.2022 - IWPR – Institute for War and Peace Reporting (11.8.2021): Moldova: What Next for Pro-Russian Forces?, https://www.ecoi.net/de/dokument/2058222.html, Zugriff 4.1.2022 - KAS – Konrad Adenauer Stiftung / Dr. Martin Sieg (7.2021): Länderbericht: Parlamentswahl in der Republik Moldau am
  35. Juli, https://www.ecoi.net/en/file/local/2055562/Parlamentswahl+in+der+Republik+Moldau.pdf, Zugriff 4.1.2022 - OSZE – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (22.12.2021): REPUBLIC OF MOLDOVA: EARLY PARLIAMENTARY ELECTIONS 11 July 2021 – ODIHR Election Observation Mission Final Report, https://www.osce.org/files/f/documents/0/5/508979.pdf, Zugriff 4.1.2022 - OSZE – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (26.2.2021): REPUBLIC OF MOLDOVA: PRESIDENTIAL ELECTION 1 and 15 November 2020 – ODIHR Limited Election Observation Mission Final Report, https://www.osce.org/files/f/documents/1/5/479972.pdf, Zugriff 4.1.2022 - Parlament.md – Parlament der Republik Moldau [Moldau] (o.D.): Парламентские фракции [Parlamentsfraktionen], https://www.parlament.md/StructuraParlamentului/Frac%C5%A3iuniparlamentare/tabid/83/language/ru-RU/Default.aspx, Zugriff 4.1.2022 - Presedinte.md – Präsidentschaft der Republik Moldau [Moldau] (o.D.): Статус и полномочия президента [Status und Vollmachten des Präsidenten], https://www.presedinte.md/rus/statutul-si-atributiile, Zugriff 4.1.2022 - USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048126.html, Zugriff 27.12.
  36. Sicherheitslage- USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048126.html, Zugriff 27.12.2021,
  37. Sicherheitslage Die Lage in der Republik Moldau ist derzeit stabil. Es kann insbesondere in der Hauptstadt Chisinau vereinzelt zu Protesten und Demonstrationen kommen (AA 24.1.2022). Die Republik Moldau ist gemäß dem Artikel 11 der Verfassung ein neutraler Staat (BS 2020; vgl. ADA 9.2021, VFGH 29.7.1994), jedoch existieren beschränkte militärische Kooperationen mit mehreren Ländern in der Region, beispielsweise mit den Nachbarländern Rumänien und der Ukraine (BS 2020). 1994 trat die Republik Moldau dem Programm der NATO „Partnerschaft für den Frieden“ bei. Seit 2014 beteiligt sich das Land mit einer kleinen Anzahl an Truppen an der NATO-Mission im Kosovo (KFOR; Kosovo Force). Im Jahr 2017 eröffnete die NATO auf Ersuchen der moldauischen Regierung ein ziviles Verbindungsbüro in der Republik Moldau (CIA 14.1.2022). Die Republik Moldau ist einer der Teilnehmerstaaten der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE o.D.).Die Lage in der Republik Moldau ist derzeit stabil. Es kann insbesondere in der Hauptstadt Chisinau vereinzelt zu Protesten und Demonstrationen kommen (AA 24.1.2022). Die Republik Moldau ist gemäß dem Artikel 11 der Verfassung ein neutraler Staat (BS 2020; vergleiche ADA 9.2021, VFGH 29.7.1994), jedoch existieren beschränkte militärische Kooperationen mit mehreren Ländern in der Region, beispielsweise mit den Nachbarländern Rumänien und der Ukraine (BS 2020). 1994 trat die Republik Moldau dem Programm der NATO „Partnerschaft für den Frieden“ bei. Seit 2014 beteiligt sich das Land mit einer kleinen Anzahl an Truppen an der NATO-Mission im Kosovo (KFOR; Kosovo Force). Im Jahr 2017 eröffnete die NATO auf Ersuchen der moldauischen Regierung ein ziviles Verbindungsbüro in der Republik Moldau (CIA 14.1.2022). Die Republik Moldau ist einer der Teilnehmerstaaten der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE o.D.). Der abtrünnige Landesteil Transnistrien (die selbst ernannte „Pridnestrowische Moldauische Republik“) befindet sich außerhalb der Kontrolle der moldauischen Regierung. Es gibt zahlreiche Kontrollpunkte entlang der Strecken, die nach oder aus Transnistrien führen (AA 24.1.2022). Eine Mission der Europäischen Union, die European Union Border Assistance Mission to Moldova and Ukraine (EUBAM), leistet Unterstützung in den Bereichen Grenzkontrollen, Zoll sowie Handel (EC o.D.). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.1.2022): Moldau, Republik: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/moldau-node/moldausicherheit/201932, Zugriff 10.2.2022 - ADA – Austrian Development Agency [Österreich] (9.2021): Moldau: Länderinformation, https://www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Moldau_Sept2021.pdf, Zugriff 4.1.2022 - BS – Bertelsmann Stiftung / Transformationsindex

(2020): Moldova Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029516/country_report_2020_MDA.pdf, Zugriff 27.12.2021 - CIA – Central Intelligence Agency [USA] (14.1.2022): The World Factbook: Moldova, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/moldova/#economy, Zugriff 21.1.2022 - EC – European Commission (o.D.): Moldova, https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/european-neighbourhood-policy/countries-region/moldova_en, Zugriff 10.2.2022 - OSZE – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (o.D.): Participating States, https://www.osce.org/participating-states, Zugriff 10.2.2022 - VFGH – Verfassungsgerichtshof [Moldau] (29.7.1994): КОНСТИТУЦИЯ РЕСПУБЛИКИ МОЛДОВА [Verfassung der Republik Moldau], https://www.constcourt.md/public/files/file/Baza%20legala/constitutia_ro_22.05.17_ru.pdf, Zugriff 24.1.2022 2.
  1. Transnistrien Der transnistrische Landesteil liegt östlich des Flusses Nistru/Dnjestr (AA 10.2.2021b). In Transnistrien leben ethnische Russen, Ukrainer und Moldauer (FH 4.3.2020). Bei Transnistrien handelt es sich um einen abtrünnigen Landesteil der Republik Moldau. Seit einem kurzen militärischen Konflikt im Jahr 1992 ist Transnistrien de facto unabhängig, obwohl Transnistrien von der internationalen Gemeinschaft als ein Teil der Republik Moldau betrachtet wird (FH 4.3.2020; vgl. RFE/RL 12.12.2021). Die „Regierung“ und die Wirtschaft Transnistriens sind stark abhängig von russischen Hilfsgeldern (FH 4.3.2020). Die Russische Föderation ist in Transnistrien militärisch präsent (FH 4.3.2020; vgl. RFE/RL 12.12.2021) und unterhält dort eine Friedenssicherungsmission (FH 4.3.2020). Die seit der Unabhängigkeit der Republik Moldau ungelöste Transnistrien-Frage beeinflusst weiterhin die Entwicklung des Landes. Die Verhandlungen im 5+2-Format (Moldau, Transnistrien; als Mediatoren OSZE, Russland und Ukraine; als Beobachter USA und EU) haben 2016 zur Unterzeichnung des „Berliner Protokolls“ geführt, welches für konkrete Fortschritte vier Bereiche der praktischen Zusammenarbeit ausmacht. 2020 gab es hier, nicht zuletzt wegen der Covid-Pandemie, keine Fortschritte (AA 10.2.2021b). Zu den Zielen der im Jahr 2005 geschaffenen European Union Border Assistance Mission to Moldova and Ukraine (EUBAM) gehört die aktive Unterstützung von Maßnahmen zur Lösung des Transnistrien-Konflikts (DEU 22.11.2021).Der transnistrische Landesteil liegt östlich des Flusses Nistru/Dnjestr (AA 10.2.2021b). In Transnistrien leben ethnische Russen, Ukrainer und Moldauer (FH 4.3.2020). Bei Transnistrien handelt es sich um einen abtrünnigen Landesteil der Republik Moldau. Seit einem kurzen militärischen Konflikt im Jahr 1992 ist Transnistrien de facto unabhängig, obwohl Transnistrien von der internationalen Gemeinschaft als ein Teil der Republik Moldau betrachtet wird (FH 4.3.2020; vergleiche RFE/RL 12.12.2021). Die „Regierung“ und die Wirtschaft Transnistriens sind stark abhängig von russischen Hilfsgeldern (FH 4.3.2020). Die Russische Föderation ist in Transnistrien militärisch präsent (FH 4.3.2020; vergleiche RFE/RL 12.12.2021) und unterhält dort eine Friedenssicherungsmission (FH 4.3.2020). Die seit der Unabhängigkeit der Republik Moldau ungelöste Transnistrien-Frage beeinflusst weiterhin die Entwicklung des Landes. Die Verhandlungen im 5+2-Format (Moldau, Transnistrien; als Mediatoren OSZE, Russland und Ukraine; als Beobachter USA und EU) haben 2016 zur Unterzeichnung des „Berliner Protokolls“ geführt, welches für konkrete Fortschritte vier Bereiche der praktischen Zusammenarbeit ausmacht. 2020 gab es hier, nicht zuletzt wegen der Covid-Pandemie, keine Fortschritte (AA 10.2.2021b). Zu den Zielen der im Jahr 2005 geschaffenen European Union Border Assistance Mission to Moldova and Ukraine (EUBAM) gehört die aktive Unterstützung von Maßnahmen zur Lösung des Transnistrien-Konflikts (DEU 22.11.2021). Zu den schwerwiegendsten Menschenrechtsverletzungen im von Separatisten kontrollierten Transnistrien zählen: erzwungenes Verschwindenlassen sowie Folter und Misshandlungen durch „Behörden“; lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Verhaftungen; politische Gefangene; gravierende Probleme mit der Unabhängigkeit der „Justiz“; Unterdrückung von Meinungs- und Pressefreiheit; beträchtliche Eingriffe in die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit; Einschränkungen der Bewegungsfreiheit; Verletzung des Rechts auf freie und faire Wahlen; Korruption; Straflosigkeit bei Gewalt gegen Frauen; Gewalt gegen LGBTI-Personen und Existenz schlimmster Formen von Kinderarbeit. Angeklagten wird das Recht auf ein faires Verfahren verweigert. Es gibt in Transnistrien keinen Mechanismus zur Untersuchung mutmaßlicher Folterungen. Die transnistrischen De-facto-Behörden setzen Mittel unmenschlicher und erniedrigender Behandlung ein, um Geständnisse zu erzwingen. Es gibt keine öffentlichen Berichte zu etwaigen Ermittlungen oder Strafverfolgung in Bezug auf Folter oder unmenschliche Behandlung durch „Sicherheitskräfte“. Misshandlungen von Häftlingen stellen weiterhin ein großes Problem dar. Laut transnistrischen Eigenangaben waren mit Stand 1.1.2021 1.824 Personen inhaftiert. Die transnistrische „Ombudsperson“ erhielt 53 Beschwerden von Inhaftierten und berichtete einen leichten Rückgang der Beschwerden von Häftlingen im Jahr
  2. Die transnistrischen „Behörden“ lehnen ein unabhängiges Monitoring der Hafteinrichtungen weiterhin ab. Zwei Organisationen kontrollieren den transnistrischen Massenmedienmarkt: die „Öffentliche Behörde für Telekommunikation“, welche die Nachrichtenagenturen, Zeitungen und einen der zwei populärsten Fernsehkanäle kontrolliert; und die Sheriff Holding, ein Unternehmenskonglomerat mit beträchtlichem Einfluss im transnistrischen „Obersten Sowjet“. Journalisten praktizieren Selbstzensur, um so Vergeltungsmaßnahmen von „offizieller“ Seite zu vermeiden. Vereinigungsfreiheit wird nur denjenigen Personen zugestanden, welche als „Bürger“ von Transnistrien anerkannt sind. Alle Aktivitäten müssen mit lokalen „Behörden“ koordiniert werden. Organisationen, welche für eine Wiedereingliederung mit Moldawien eintreten, sind strikt verboten. Die Aktivitäten von NGOs im Menschenrechtsbereich werden eingeschränkt und überwacht (USDOS 30.3.2021). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.2.2021b): Republik Moldau: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/moldau-node/politisches-portrait/202838, Zugriff 27.12.2021 - DEU – Delegation of the European Union to the Republic of Moldova (22.11.2021): The Republic of Moldova and the EU, https://eeas.europa.eu/delegations/moldova/1538/republic-moldova-and-eu_en, Zugriff 4.1.2022 - FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Transnistria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030947.html, Zugriff 27.12.2021 - RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (12.12.2021): Breakaway Authorities Stage Vote In Moldova's Transdniester Region, https://www.ecoi.net/de/dokument/2065108.html, Zugriff 11.2.2022 - USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048126.html, Zugriff 27.12.
  3. Rechtsschutz / Justizwesen- USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048126.html, Zugriff 27.12.2021,
  4. Rechtsschutz / Justizwesen Gesetzlich ist eine unabhängige Justiz vorgesehen (USDOS 30.3.2021). Ein großes Problem stellt in der Praxis die oftmals mangelnde Unabhängigkeit des Justiz- und Strafverfolgungswesens dar (AA 31.1.2022; vgl. AI 16.4.2020, FH 3.3.2021). Die Justiz ist Unternehmerkreisen und regierenden politischen Gruppen gegenüber dienstbar (BS 2020). Der Justizsektor ist korruptionsanfällig (AA 31.1.2022; vgl. USDOS 30.3.2021, BS 2020). Selektive Justiz stellt ebenfalls ein Problem dar (USDOS 30.3.2021). Die Reform des Justizwesens der letzten Jahre wird allgemein als Misserfolg angesehen, da weder die Transparenz noch die Effizienz erhöht werden konnten (AA 31.1.2022; vgl. FH 28.4.2021). Das Auswahlverfahren und die derzeitige Zusammensetzung des Obersten Richterrats entsprechen nicht europäischen Standards. Intransparent sind Entscheidungen des Obersten Richterrats hinsichtlich Ernennungen, Beförderungen, Versetzungen, Evaluierungen von Richtern sowie hinsichtlich Disziplinarverfahren gegen Richter (EC 13.10.2021; vgl. FH 3.3.2021).Gesetzlich ist eine unabhängige Justiz vorgesehen (USDOS 30.3.2021). Ein großes Problem stellt in der Praxis die oftmals mangelnde Unabhängigkeit des Justiz- und Strafverfolgungswesens dar (AA 31.1.2022; vergleiche AI 16.4.2020, FH 3.3.2021). Die Justiz ist Unternehmerkreisen und regierenden politischen Gruppen gegenüber dienstbar (BS 2020). Der Justizsektor ist korruptionsanfällig (AA 31.1.2022; vergleiche USDOS 30.3.2021, BS 2020). Selektive Justiz stellt ebenfalls ein Problem dar (USDOS 30.3.2021). Die Reform des Justizwesens der letzten Jahre wird allgemein als Misserfolg angesehen, da weder die Transparenz noch die Effizienz erhöht werden konnten (AA 31.1.2022; vergleiche FH 28.4.2021). Das Auswahlverfahren und die derzeitige Zusammensetzung des Obersten Richterrats entsprechen nicht europäischen Standards. Intransparent sind Entscheidungen des Obersten Richterrats hinsichtlich Ernennungen, Beförderungen, Versetzungen, Evaluierungen von Richtern sowie hinsichtlich Disziplinarverfahren gegen Richter (EC 13.10.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Rechtsanwälte beklagen Verletzungen des Rechts auf ein faires öffentliches Verfahren (USDOS 30.3.2021; vgl. AI 7.4.2021), welches von der Verfassung eigentlich garantiert ist (USDOS 30.3.2021). Das Recht auf ein faires Verfahren wird unter anderem durch Befangenheit von Richtern und durch Korruption in der Justiz geschmälert (BS 2020; vgl. FH 3.3.2021). Trotz der von der Regierung erklärten Null-Toleranz-Politik in Bezug auf Folter haben Folteropfer häufig keinen Zugang zu Rechtsmitteln, vor allem in Fällen von Misshandlungen in Strafanstalten. Gesetzliche Vorgaben garantieren die Unschuldsvermutung, in der Praxis wird diese aber gelegentlich nicht respektiert, wie Kommentare von Richtern zeigen (USDOS 30.3.2021). Es existiert die gesetzliche Möglichkeit, gegen Menschenrechtsverletzungen gerichtlich vorzugehen. Die Urteile in solchen Fällen fallen aber oft bescheiden aus und werden mangelhaft umgesetzt. Mit Stand Juli 2020 betrug die Anzahl der Beschwerden vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), welche sich gegen den Staat Moldau richteten, 1.096 (USDOS 30.3.2021).Rechtsanwälte beklagen Verletzungen des Rechts auf ein faires öffentliches Verfahren (USDOS 30.3.2021; vergleiche AI 7.4.2021), welches von der Verfassung eigentlich garantiert ist (USDOS 30.3.2021). Das Recht auf ein faires Verfahren wird unter anderem durch Befangenheit von Richtern und durch Korruption in der Justiz geschmälert (BS 2020; vergleiche FH 3.3.2021). Trotz der von der Regierung erklärten Null-Toleranz-Politik in Bezug auf Folter haben Folteropfer häufig keinen Zugang zu Rechtsmitteln, vor allem in Fällen von Misshandlungen in Strafanstalten. Gesetzliche Vorgaben garantieren die Unschuldsvermutung, in der Praxis wird diese aber gelegentlich nicht respektiert, wie Kommentare von Richtern zeigen (USDOS 30.3.2021). Es existiert die gesetzliche Möglichkeit, gegen Menschenrechtsverletzungen gerichtlich vorzugehen. Die Urteile in solchen Fällen fallen aber oft bescheiden aus und werden mangelhaft umgesetzt. Mit Stand Juli 2020 betrug die Anzahl der Beschwerden vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), welche sich gegen den Staat Moldau richteten, 1.096 (USDOS 30.3.2021). Unter früheren Regierungen ereigneten sich politisch motivierte Strafverfolgungen, die folgende Gruppen ins Visier nahmen: Oppositionelle und Rechtsanwälte, welche Gegner der Elite verteidigten. Im Februar 2020 versprach das Büro der Generalstaatsanwaltschaft, Dutzende politisch motivierte Fälle zu untersuchen, und mehrere Fälle wurden im Oktober 2020 abgeschlossen (FH 3.3.2021). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Moldau (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2068039/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Moldau_%28Stand_Juni_2021%29%2C_31.01.2022.pdf, Zugriff 15.2.2022 - AI – Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; The State of the World's Human Rights; Moldova 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048720.html, Zugriff 28.12.2021 - AI – Amnesty International (16.4.2020): Human Rights in Eastern Europe and Central Asia - Review of 2019 - Moldova [EUR 01/1355/2020], https://www.ecoi.net/de/dokument/2028169.html, Zugriff 28.12.2021 - BS – Bertelsmann Stiftung / Transformationsindex
(2020): Moldova Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029516/country_report_2020_MDA.pdf, Zugriff 27.12.2021 - EC – European Commission (13.10.2021): Joint Staff Working Document: Association Implementation Report on the Republic of Moldova, https://eeas.europa.eu/sites/default/files/swd_2021_295_f1_joint_staff_working_paper_en_v2_p1_1535649.pdf, Zugriff 7.1.2022 - FH – Freedom House (28.4.2021): Nations in Transit 2021 – Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/2050450.html, Zugriff 28.12.2021 - FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046529.html, Zugriff 27.12.2021 - USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048126.html, Zugriff 27.12.
  1. Sicherheitsbehörden- USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048126.html, Zugriff 27.12.2021,
  2. Sicherheitsbehörden Die Nationalpolizei ist die primäre Gesetzesvollzugsbehörde und unter anderem für innere Sicherheit, die öffentliche Ordnung, Verkehr, kriminalpolizeiliche Ermittlungen, Migrations- und Asylthemen sowie den Grenzschutz verantwortlich. Die Nationalpolizei untersteht dem Innenministerium. Die Sicherheitskräfte werden effektiv von den zivilen Behörden kontrolliert. Mitglieder der Sicherheitskräfte haben mehrere missbräuchliche Handlungen begangen. Obwohl die Behörden Berichten über Menschenrechtsverletzungen nachgehen, werden selten Beamte wegen Menschenrechtsverletzungen oder Korruption angeklagt und bestraft (USDOS 30.3.2021). Quellen: - USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048126.html, Zugriff 27.12.
  3. Folter und unmenschliche Behandlung- USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048126.html, Zugriff 27.12.2021,
  4. Folter und unmenschliche Behandlung Die Republik Moldau hat die Europäische Konvention zur Bekämpfung von Folter ratifiziert (AA 31.1.2022). Die Verfassung (Artikel 24) untersagt die Anwendung von Folter und unmenschlicher Behandlung. Das Strafgesetzbuch sieht bis zu 15 Jahre Haft bei Folter vor (BAMF 6.2021; vgl. BS 2020). Es existiert ein Nationaler Präventionsmechanismus gegen Folter (USDOS 30.3.2021). Die Anzahl der Anzeigen wegen Folter und Misshandlung in Gefängnissen ist rückläufig. Diese richteten sich sowohl gegen andere Inhaftierte als auch gegen Vollzugsbeamte. Im Rahmen des von der EU finanzierten Projekts „Zusammen sagen wir NEIN zu Folter in Moldau: Zivilgesellschaft gegen Folter“ wurden drei Zentren in Chisinau, Comrat und Tiraspol eröffnet, welche Folteropfern rechtliche und psychologische Unterstützung sowie Rehabilitierungsmaßnahmen anbieten (AA 31.1.2022).Die Republik Moldau hat die Europäische Konvention zur Bekämpfung von Folter ratifiziert (AA 31.1.2022). Die Verfassung (Artikel 24) untersagt die Anwendung von Folter und unmenschlicher Behandlung. Das Strafgesetzbuch sieht bis zu 15 Jahre Haft bei Folter vor (BAMF 6.2021; vergleiche BS 2020). Es existiert ein Nationaler Präventionsmechanismus gegen Folter (USDOS 30.3.2021). Die Anzahl der Anzeigen wegen Folter und Misshandlung in Gefängnissen ist rückläufig. Diese richteten sich sowohl gegen andere Inhaftierte als auch gegen Vollzugsbeamte. Im Rahmen des von der EU finanzierten Projekts „Zusammen sagen wir NEIN zu Folter in Moldau: Zivilgesellschaft gegen Folter“ wurden drei Zentren in Chisinau, Comrat und Tiraspol eröffnet, welche Folteropfern rechtliche und psychologische Unterstützung sowie Rehabilitierungsmaßnahmen anbieten (AA 31.1.2022). Obwohl gesetzliche Vorschriften Folter sowie Misshandlungen verbieten, gibt es Berichte über Misshandlungen und Folter, vor allem in Haftanstalten. Fälle von Misshandlungen ereigneten sich beispielsweise in Polizeistationen in Untersuchungshaftanstalten (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021, UNGA 10.11.2021). Weiterhin gehen Täter straflos aus (USDOS 30.3.2021; vgl. AI 7.4.2021, FH 3.3.2021), und die Anzahl der Strafverfolgungen wegen Foltervorwürfen ist weitaus geringer als die Anzahl der eingereichten Beschwerden. Es existieren Ermittlungs- und Strafverfolgungsdefizite bzgl. Gewaltanwendung und Folter in psychiatrischen Einrichtungen. Auch mangelt es Behörden an einem Rechtsrahmen für psychologische Bewertungsmechanismen in Bezug auf Gewalt- und Misshandlungsopfer in psychiatrischen Institutionen (USDOS 30.3.2021). In der ersten Jahreshälfte 2020 gingen bei der Generalstaatsanwaltschaft 262 Vorwürfe wegen Folter und Misshandlung ein, wovon 241 Fälle Misshandlungen, acht Fälle Folter und neun Fälle Gesetzesvollzugsorgane betrafen, welche Verdächtige oder Zeugen durch Gewalt, (Gewalt-)Drohungen oder Einschüchterungen zu bestimmten Aussagen zwangen. Im Vergleich hierzu berichteten Behörden von 456 Vorwürfen wegen Misshandlungen und Folter während des ersten Halbjahres
  5. Gemäß einem Bericht des Komitees des Europarats für Prävention von Folter (CPT), welches im Jänner und Februar 2020 die Republik Moldau besuchte, bestehen in Haftanstalten weiterhin Probleme wie Gewalt unter Häftlingen, ein Klima der Angst und Einschüchterungen sowie mangelndes Vertrauen in die Fähigkeiten des Gefängnispersonals, für die Sicherheit der Gefängnisinsassen zu sorgen. Das Komitee des Europarats für Prävention von Folter berichtet über mehrere Vorwürfe körperlicher Misshandlungen durch Gefängnispersonal in der Haftanstalt Nr. 13 in Chisinau, übermäßige Gewaltanwendung durch Gefängnispersonal beim Versuch, aufgewühlte Häftlinge zu beruhigen (Nr. 13/Chisinau, Nr. 5/Cahul, Nr. 1/Taraclia), und zu festes Anlegen von Handschellen in den Hafteinrichtungen in Chisinau und Taraclia (USDOS 30.3.2021). Obwohl gesetzliche Vorschriften Folter sowie Misshandlungen verbieten, gibt es Berichte über Misshandlungen und Folter, vor allem in Haftanstalten. Fälle von Misshandlungen ereigneten sich beispielsweise in Polizeistationen in Untersuchungshaftanstalten (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021, UNGA 10.11.2021). Weiterhin gehen Täter straflos aus (USDOS 30.3.2021; vergleiche AI 7.4.2021, FH 3.3.2021), und die Anzahl der Strafverfolgungen wegen Foltervorwürfen ist weitaus geringer als die Anzahl der eingereichten Beschwerden. Es existieren Ermittlungs- und Strafverfolgungsdefizite bzgl. Gewaltanwendung und Folter in psychiatrischen Einrichtungen. Auch mangelt es Behörden an einem Rechtsrahmen für psychologische Bewertungsmechanismen in Bezug auf Gewalt- und Misshandlungsopfer in psychiatrischen Institutionen (USDOS 30.3.2021). In der ersten Jahreshälfte 2020 gingen bei der Generalstaatsanwaltschaft 262 Vorwürfe wegen Folter und Misshandlung ein, wovon 241 Fälle Misshandlungen, acht Fälle Folter und neun Fälle Gesetzesvollzugsorgane betrafen, welche Verdächtige oder Zeugen durch Gewalt, (Gewalt-)Drohungen oder Einschüchterungen zu bestimmten Aussagen zwangen. Im Vergleich hierzu berichteten Behörden von 456 Vorwürfen wegen Misshandlungen und Folter während des ersten Halbjahres
  6. Gemäß einem Bericht des Komitees des Europarats für Prävention von Folter (CPT), welches im Jänner und Februar 2020 die Republik Moldau besuchte, bestehen in Haftanstalten weiterhin Probleme wie Gewalt unter Häftlingen, ein Klima der Angst und Einschüchterungen sowie mangelndes Vertrauen in die Fähigkeiten des Gefängnispersonals, für die Sicherheit der Gefängnisinsassen zu sorgen. Das Komitee des Europarats für Prävention von Folter berichtet über mehrere Vorwürfe körperlicher Misshandlungen durch Gefängnispersonal in der Haftanstalt Nr. 13 in Chisinau, übermäßige Gewaltanwendung durch Gefängnispersonal beim Versuch, aufgewühlte Häftlinge zu beruhigen (Nr. 13/Chisinau, Nr. 5/Cahul, Nr. 1/Taraclia), und zu festes Anlegen von Handschellen in den Hafteinrichtungen in Chisinau und Taraclia (USDOS 30.3.2021). Folteropfer und Familien der Opfer werden nicht voll und effektiv für den erlittenen Schaden entschädigt (AI 7.4.2021). Trotz der von der Regierung erklärten Null-Toleranz-Politik in Bezug auf Folter haben Folteropfer häufig keinen Zugang zu Rechtsmitteln, vor allem in Fällen von Misshandlungen in Strafanstalten (USDOS 30.3.2021). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Moldau (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2068039/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Moldau_%28Stand_Juni_2021%29%2C_31.01.2022.pdf, Zugriff 15.2.2022 - AI – Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; The State of the World's Human Rights; Moldova 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048720.html, Zugriff 28.12.2021 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (6.2021): Länderreport 37: Republik Moldau (Politische Situation und Menschenrechtslage), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2021/laenderreport-37-Moldau.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 27.12.2021 - BS – Bertelsmann Stiftung / Transformationsindex
(2020): Moldova Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029516/country_report_2020_MDA.pdf, Zugriff 27.12.2021 - FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046529.html, Zugriff 27.12.2021 - UNGA – United Nations General Assembly / Human Rights Council (10.11.2021): Compilation on the Republic of Moldova: Report of the Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (A/HRC/WG.6/40/MDA/2), https://www.ecoi.net/en/file/local/2065971/A_HRC_WG.6_40_MDA_2_E.pdf, Zugriff 19.1.2022 - USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048126.html, Zugriff 27.12.
  1. Korruption- USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048126.html, Zugriff 27.12.2021,
  2. Korruption Korruption stellt ein ernstes Problem in der Republik Moldau dar. Innerhalb der Justiz und anderer staatlicher Strukturen ist Korruption weit verbreitet (USDOS 30.3.2021). Die Bereiche Gesundheitsversorgung und Bildung sind stark betroffen von Bestechungen (UNGA 10.11.2021). Die weit verbreitete Korruption beeinträchtigt den fairen Wettbewerb und Geschäftstätigkeiten (FH 3.3.2021). Als Beispiel systemischer Korruption der jüngeren Vergangenheit gilt vor allem das Verschwinden von insgesamt rund einer Milliarde US-Dollar, was auf zweifelhafte Kredite an ausländische Firmen von drei moldauischen Banken im Jahr 2014 zurückzuführen war (BAMF 6.2021; vgl. FH 3.3.2021). Es herrscht ein Mangel an Transparenz (BS 2020), so bei der Einstellung öffentlich Bediensteter (FH 3.3.2021). Während der vergangenen Jahre wurde die Antikorruptionsgesetzgebung verbessert (BS 2020). Geltende Antikorruptionsgesetze werden unzureichend umgesetzt (FH 3.3.2021). Gesetzliche Vorschriften sehen strafrechtliche Sanktionen für Behördenkorruption vor, in der Praxis wird dies von der Regierung jedoch nicht effektiv umgesetzt. Beamte wenden häufig ungestraft korrupte Praktiken an. Es gibt Berichte über Regierungsbeamte, welche Medienunternehmen verklagen, die über Korruptionsvorwürfe berichten (USDOS 30.3.2021).Korruption stellt ein ernstes Problem in der Republik Moldau dar. Innerhalb der Justiz und anderer staatlicher Strukturen ist Korruption weit verbreitet (USDOS 30.3.2021). Die Bereiche Gesundheitsversorgung und Bildung sind stark betroffen von Bestechungen (UNGA 10.11.2021). Die weit verbreitete Korruption beeinträchtigt den fairen Wettbewerb und Geschäftstätigkeiten (FH 3.3.2021). Als Beispiel systemischer Korruption der jüngeren Vergangenheit gilt vor allem das Verschwinden von insgesamt rund einer Milliarde US-Dollar, was auf zweifelhafte Kredite an ausländische Firmen von drei moldauischen Banken im Jahr 2014 zurückzuführen war (BAMF 6.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Es herrscht ein Mangel an Transparenz (BS 2020), so bei der Einstellung öffentlich Bediensteter (FH 3.3.2021). Während der vergangenen Jahre wurde die Antikorruptionsgesetzgebung verbessert (BS 2020). Geltende Antikorruptionsgesetze werden unzureichend umgesetzt (FH 3.3.2021). Gesetzliche Vorschriften sehen strafrechtliche Sanktionen für Behördenkorruption vor, in der Praxis wird dies von der Regierung jedoch nicht effektiv umgesetzt. Beamte wenden häufig ungestraft korrupte Praktiken an. Es gibt Berichte über Regierungsbeamte, welche Medienunternehmen verklagen, die über Korruptionsvorwürfe berichten (USDOS 30.3.2021). Es existiert eine eigene Staatsanwaltschaft im Bereich Korruptionsbekämpfung (EC 13.10.2021). Die zwei zentralen Antikorruptionsinstitutionen – die Nationale Behörde für Integrität (NIA) und die Behörde für Aufdeckung kriminellen Vermögens – machen geringe Fortschritte bei Ermittlungen hinsichtlich illegaler Bereicherung und der Beschlagnahmung von Vermögenswerten (USDOS 30.3.2021). Die Antikorruptionsinstitutionen sind hoch politisiert und zu ineffektiv, um Korruption auf oberen Ebenen erfolgreich eindämmen zu können. Antikorruptionsinstitutionen werden von Behörden oft dazu verwendet, um Konkurrenten im Politik- und Wirtschaftsbereich zu schwächen. Der Kampf gegen Korruption wird durch eine selektive Justiz diskreditiert (BS 2020). Die in der Republik Moldau überall anzutreffende große Korruptionsanfälligkeit wurde in der Vergangenheit immer wieder dazu genutzt, missliebigen Personen zu drohen, diese einzuschüchtern oder sogar strafrechtlich zu verfolgen (AA 31.1.2022). Gesetzliche Vorschriften fordern von öffentlich Bediensteten, deren Vermögen offenzulegen. Die Nationale Behörde für Integrität (NIA) hat die rechtliche Befugnis, Strafmaßnahmen zu verhängen. Öffentlich Bedienstete können entlassen oder von der Bekleidung öffentlicher Ämter ausgeschlossen werden, wenn sie ihre Vermögensoffenlegungspflichten nicht erfüllen. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben müssen Leiter staatlicher Unternehmen sowie Gemeinderäte Einkommenserklärungen einreichen (USDOS 30.3.2021). Gemäß dem Corruption Perceptions Index 2021 von Transparency International wird die Republik Moldau mit 36 von 100 Punkten bewertet (0=sehr korrupt, 100=sehr wenig korrupt). Die Republik Moldau liegt gleichauf mit Peru, Panama, Ecuador und Cote d'Ivoire. (Der Corruption Perceptions Index misst das von Experten und Geschäftsleuten wahrgenommene Korruptionsniveau im öffentlichen Sektor) (TI 2022). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Moldau (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2068039/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Moldau_%28Stand_Juni_2021%29%2C_31.01.2022.pdf, Zugriff 15.2.2022 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (6.2021): Länderreport 37: Republik Moldau (Politische Situation und Menschenrechtslage), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2021/laenderreport-37-Moldau.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 27.12.2021 - BS – Bertelsmann Stiftung / Transformationsindex
(2020): Moldova Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029516/country_report_2020_MDA.pdf, Zugriff 27.12.2021 - EC – European Commission (13.10.2021): Joint Staff Working Document: Association Implementation Report on the Republic of Moldova, https://eeas.europa.eu/sites/default/files/swd_2021_295_f1_joint_staff_working_paper_en_v2_p1_1535649.pdf, Zugriff 7.1.2022 - FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046529.html, Zugriff 27.12.2021 - TI – Transparency International
(2022): Corruption Perceptions Index 2021, https://images.transparencycdn.org/images/CPI2021_Report_EN-web.pdf, Zugriff 2.2.2022 - UNGA – United Nations General Assembly / Human Rights Council (10.11.2021): Compilation on the Republic of Moldova: Report of the Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (A/HRC/WG.6/40/MDA/2), https://www.ecoi.net/en/file/local/2065971/A_HRC_WG.6_40_MDA_2_E.pdf, Zugriff 19.1.2022 - USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048126.html, Zugriff 27.12.
  1. Wehrdienst und Rekrutierungen- USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048126.html, Zugriff 27.12.2021,
  2. Wehrdienst und Rekrutierungen In der Republik Moldau existiert eine allgemeine zwölfmonatige Wehrpflicht für alle männlichen Staatsbürger zwischen 18 und 27 Jahren. Bei einer Hochschulausbildung gilt eine verkürzte Wehrdauer von drei Monaten (BAMF 6.2021). Merkmale für die Heranziehung zum Wehrdienst sind das Alter (18 bis 27 Jahre) sowie die Zulassung zur Eignungsprüfung für den Militärdienst (AA 31.1.2022). Seit mehreren Jahren wird seitens der Republik Moldau eine Umwandlung der Armee angestrebt. Die Regierung hat im Juni 2018 das Programm „Professional Army 2018-2021“ gebilligt, um den Verteidigungssektor zu reformieren. Ziel ist es, die Anzahl der Wehrdienstleistenden schrittweise bis hin zur vollständigen Aufgabe des Pflichtwehrdienstes zu senken (AA 31.1.2022; vgl. BAMF 6.2021, GS o.D.).In der Republik Moldau existiert eine allgemeine zwölfmonatige Wehrpflicht für alle männlichen Staatsbürger zwischen 18 und 27 Jahren. Bei einer Hochschulausbildung gilt eine verkürzte Wehrdauer von drei Monaten (BAMF 6.2021). Merkmale für die Heranziehung zum Wehrdienst sind das Alter (18 bis 27 Jahre) sowie die Zulassung zur Eignungsprüfung für den Militärdienst (AA 31.1.2022). Seit mehreren Jahren wird seitens der Republik Moldau eine Umwandlung der Armee angestrebt. Die Regierung hat im Juni 2018 das Programm „Professional Army 2018-2021“ gebilligt, um den Verteidigungssektor zu reformieren. Ziel ist es, die Anzahl der Wehrdienstleistenden schrittweise bis hin zur vollständigen Aufgabe des Pflichtwehrdienstes zu senken (AA 31.1.2022; vergleiche BAMF 6.2021, GS o.D.). Laut Gesetz besteht das Recht auf Ableistung eines zwölfmonatigen Ersatzdienstes, wenn Wehrdienstpflichtige aus religiöser Überzeugung oder wegen pazifistischer, ethischer, moralischer bzw. humanitärer Anschauung den Militärdienst nicht ableisten wollen. Für Staatsangehörige mit Hochschulausbildung beträgt die Dauer des Ersatzdienstes laut Gesetz sechs Monate (BAMF 6.2021). Wer sich für den Zivildienst entscheidet, kann diesen bei öffentlichen Institutionen oder Unternehmen ableisten, welche auf Bereiche wie Sozialdienste, Gesundheitswesen, Gewerbetechnik, Stadtplanung, Straßenbau, Umweltschutz, Landwirtschaft, Stadtmanagement und Feuerwehr spezialisiert sind. Religiöse Gruppen sind nicht pauschal vom zivilen Ersatzdienst ausgenommen, jedoch sind höhere Geistliche, Mönche und Studierende der Theologie vom Zivildienst befreit. Die Verweigerung der Zivildienstableistung zieht eine Geldstrafe von bis zu 32.500 LEI [ca. EUR 1.606] oder zwischen 100 und 150 Stunden gemeinnütziger Arbeit nach sich. Abgestrafte müssen dennoch Zivildienst leisten (USDOS 12.5.2021). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Moldau (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2068039/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Moldau_%28Stand_Juni_2021%29%2C_31.01.2022.pdf, Zugriff 15.2.2022 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (6.2021): Länderreport 37: Republik Moldau (Politische Situation und Menschenrechtslage), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2021/laenderreport-37-Moldau.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 27.12.2021 - GS – Global Security (o.D.): Military: Moldova, https://www.globalsecurity.org/military/world/europe/md.htm, Zugriff 3.2.2022 - USDOS – US Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/2051667.html, Zugriff 28.12.
  3. Allgemeine Menschenrechtslage- USDOS – US Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/2051667.html, Zugriff 28.12.2021,
  4. Allgemeine Menschenrechtslage Gemäß der NGO Freedom House wird die Republik Moldau als „teilweise frei“ (partly free) eingestuft (FH 3.3.2021). Es gibt keine gezielten staatlichen Repressionsmaßnahmen, welche sich gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Nationalität oder politischen Überzeugung richten (AA 31.1.2022). Auf offizieller Ebene ist die Republik Moldau verpflichtet, Bürgerrechte zu respektieren. Diese sind gesetzlich kodifiziert. Doch trotz positiver Entwicklungen in dieser Hinsicht während der vergangenen Jahre werden Grundfreiheiten noch sehr oft verletzt (BS 2020). Die Menschenrechtssituation ist problematisch (ADA 9.2021). Zu den gravierendsten Menschenrechtsproblemen zählen: Folter; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; ernste Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; willkürliche oder gesetzwidrige Eingriffe in die Privatsphäre; Korruption; Ermittlungsdefizite und Straflosigkeit hinsichtlich Gewalt gegen Frauen; Gewalt oder Androhung von Gewalt gegen Menschen mit Beeinträchtigungen, gegen nationale und ethnische Minderheiten sowie gegen LGBTI-Personen; schlimmste Formen von Kinderarbeit (USDOS 30.3.2021); Fehlen fairer Verfahren; Hassreden; und Verletzung der Rechte der Roma-Gemeinschaft (BS 2020). Menschenhandel stellt ebenfalls ein Problem dar (FH 3.3.2021; vgl. ADA 9.2021). Die Medienfreiheit wird eingeschränkt (ADA 9.2021).Gemäß der NGO Freedom House wird die Republik Moldau als „teilweise frei“ (partly free) eingestuft (FH 3.3.2021). Es gibt keine gezielten staatlichen Repressionsmaßnahmen, welche sich gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Nationalität oder politischen Überzeugung richten (AA 31.1.2022). Auf offizieller Ebene ist die Republik Moldau verpflichtet, Bürgerrechte zu respektieren. Diese sind gesetzlich kodifiziert. Doch trotz positiver Entwicklungen in dieser Hinsicht während der vergangenen Jahre werden Grundfreiheiten noch sehr oft verletzt (BS 2020). Die Menschenrechtssituation ist problematisch (ADA 9.2021). Zu den gravierendsten Menschenrechtsproblemen zählen: Folter; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; ernste Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; willkürliche oder gesetzwidrige Eingriffe in die Privatsphäre; Korruption; Ermittlungsdefizite und Straflosigkeit hinsichtlich Gewalt gegen Frauen; Gewalt oder Androhung von Gewalt gegen Menschen mit Beeinträchtigungen, gegen nationale und ethnische Minderheiten sowie gegen LGBTI-Personen; schlimmste Formen von Kinderarbeit (USDOS 30.3.2021); Fehlen fairer Verfahren; Hassreden; und Verletzung der Rechte der Roma-Gemeinschaft (BS 2020). Menschenhandel stellt ebenfalls ein Problem dar (FH 3.3.2021; vergleiche ADA 9.2021). Die Medienfreiheit wird eingeschränkt (ADA 9.2021). Eine Vielzahl moldauischer und internationaler Menschenrechtsgruppen ist im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkungen tätig, untersucht Menschenrechtsfälle und veröffentlicht ihre Ergebnisse. Regierungsbedienstete sind einigermaßen kooperativ und empfänglich für die Ansichten der Menschenrechtsgruppen. Behörden untersuchen zwar Fälle von Menschenrechtsverletzungen, jedoch bestrafen sie selten Amtsträger, welche solcher Delikte beschuldigt werden (USDOS 30.3.2021). Es existieren folgende staatliche Menschenrechtsinstitutionen: die Ombudsstelle; Behörde für interethnische Beziehungen; und der Rat für Diskriminierungsprävention und Gleichberechtigung. Die Ombudsstelle und der Rat für Diskriminierungsprävention und Gleichberechtigung sind unabhängige Einrichtungen, welche dem Parlament gegenüber berichtspflichtig sind. Die Behörde für interethnische Beziehungen ist ein Teil der Regierung (USDOS 30.3.2021). Der Nationale Menschenrechtsrat überwacht die Umsetzung des Nationalen Aktionsplans für Menschenrechte (2018-2022). Im Jahr 2020 stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in 32 Fällen Verstöße der Republik Moldau gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) fest (EC 13.10.2021). Die Verfassung der Republik Moldau sowie gesetzliche Vorgaben sehen Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit vor, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021). Versammlungen müssen lediglich angemeldet werden (AA 31.1.2022). Während der vergangenen Jahre fanden einige öffentliche Demonstrationen statt (BS 2020). Friedliche Demonstrationen und Protestzüge werden häufig abgehalten, vor allem in der Hauptstadt Chisinau. Vereinzelt gibt es Berichte über unverhältnismäßigen Mitteleinsatz durch Polizei- und Sicherheitskräfte (BAMF 6.2021). Gesetzlich sind Organisationen verboten, welche gegen politischen Pluralismus, gegen die Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit oder die Souveränität und Unabhängigkeit oder gegen die territoriale Integrität des Landes auftreten (USDOS 30.3.2021). Die Tätigkeiten von Gewerkschaften werden in der Republik Moldau nicht wesentlich behindert. Jedoch sind Gewerkschaften nicht aktiv, bleiben unsichtbar und spielen keine aktive Rolle beim Schutz von Arbeitnehmern (FH 3.3.2021).Die Verfassung der Republik Moldau sowie gesetzliche Vorgaben sehen Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit vor, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Versammlungen müssen lediglich angemeldet werden (AA 31.1.2022). Während der vergangenen Jahre fanden einige öffentliche Demonstrationen statt (BS 2020). Friedliche Demonstrationen und Protestzüge werden häufig abgehalten, vor allem in der Hauptstadt Chisinau. Vereinzelt gibt es Berichte über unverhältnismäßigen Mitteleinsatz durch Polizei- und Sicherheitskräfte (BAMF 6.2021). Gesetzlich sind Organisationen verboten, welche gegen politischen Pluralismus, gegen die Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit oder die Souveränität und Unabhängigkeit oder gegen die territoriale Integrität des Landes auftreten (USDOS 30.3.2021). Die Tätigkeiten von Gewerkschaften werden in der Republik Moldau nicht wesentlich behindert. Jedoch sind Gewerkschaften nicht aktiv, bleiben unsichtbar und spielen keine aktive Rolle beim Schutz von Arbeitnehmern (FH 3.3.2021). Zwischen öffentlichen Behörden und der Zivilgesellschaft findet eine sporadische Kooperation statt, welche größtenteils nicht institutionalisiert ist. Dies, obwohl für den Zeitraum 2018-2020 ein Strategie- und Aktionsplan für die Entwicklung der Zivilgesellschaft existiert hat (EC 13.10.2021). Trotz einer Verbesserung der rechtlichen Grundlagen bleibt der praktische Einfluss der Zivilgesellschaft auf politische Entscheidungsprozesse begrenzt (BS 2020). Verglichen mit dem Jahr 2019 nahmen im Jahr 2020 die Aktivitäten regionaler und lokaler zivilgesellschaftlicher Organisationen zu. Im Jahr 2020 entstanden mehr als 700 neue zivilgesellschaftliche Organisationen. Insgesamt existieren nun ca. 14.000 Organisationen (FH 28.4.2021). Das öffentliche Vertrauen in NGOs ist begrenzt. NGO-Mitglieder beklagen regelmäßig mangelnden Zugang zu öffentlichen Informationen (BS 2020). Der NGO-Sektor in Moldau ist aktiv, wurde jedoch von legislativen Änderungen beeinflusst, welche in letzter Zeit erfolgten. Im Juni 2020 nahm das Parlament ein Gesetz an, welches die Registrierung von NGOs vereinfacht und diesbezügliche Gebühren aufhebt (FH 3.3.2021). Nunmehr muss die Behörde für Öffentliche Dienstleistungen innerhalb von 15 (anstatt früher 30) Tagen über die Registrierung einer NGO entscheiden (FH 28.4.2021). Gemäß dem neuen Gesetz ist es NGOs verboten, Wahlkandidaten zu unterstützen (FH 3.3.2021). Jede NGO muss jährlich einen Tätigkeitsbericht veröffentlichen. Auslandsfinanzierung von NGOs bleibt weiterhin erlaubt (KAS 7.2020; vgl. JM 27.7.2020).Das öffentliche Vertrauen in NGOs ist begrenzt. NGO-Mitglieder beklagen regelmäßig mangelnden Zugang zu öffentlichen Informationen (BS 2020). Der NGO-Sektor in Moldau ist aktiv, wurde jedoch von legislativen Änderungen beeinflusst, welche in letzter Zeit erfolgten. Im Juni 2020 nahm das Parlament ein Gesetz an, welches die Registrierung von NGOs vereinfacht und diesbezügliche Gebühren aufhebt (FH 3.3.2021). Nunmehr muss die Behörde für Öffentliche Dienstleistungen innerhalb von 15 (anstatt früher 30) Tagen über die Registrierung einer NGO entscheiden (FH 28.4.2021). Gemäß dem neuen Gesetz ist es NGOs verboten, Wahlkandidaten zu unterstützen (FH 3.3.2021). Jede NGO muss jährlich einen Tätigkeitsbericht veröffentlichen. Auslandsfinanzierung von NGOs bleibt weiterhin erlaubt (KAS 7.2020; vergleiche JM 27.7.2020). Oppositionsparteien berichten über weniger Vorfälle von Einschüchterung und politisch motivierten Straftaten gegen ihre Mitglieder durch Behörden (USDOS 30.3.2021). Die Republik Moldau ist im Jahr 2001 dem Abkommen über die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge vom 28.7.1951 beigetreten. Das moldauische Asylrecht kennt folgende Schutzarten: Flüchtlingsstatus, humanitären Schutz, vorübergehenden Schutz, politisches Asyl. Für Asylantragsteller gibt es in der Hauptstadt eine geschlossene Unterkunft. Den als Flüchtlinge anerkannten Personen wird staatlicherseits keine Unterkunft zur Verfügung gestellt. Vom Büro für Migration und Flüchtlinge (dem moldauischen Innenministerium zugeordnet) erhalten sie theoretisch Unterstützung bei der Wohnungs- und Arbeitssuche, welche aber in der Praxis kaum geleistet wird (AA 31.1.2022). Die Regierung kooperiert mit UNHCR (USDOS 30.3.2021; vgl. UNHCR 9.2021) und anderen humanitären Organisationen, um unter anderem Flüchtlingen, Asylwerbern und Staatenlosen Schutz und Unterstützung anzubieten. Das Verfahren zur Erteilung eines formalen Flüchtlingsstatus ist langsam, jedoch werden internationale und europäische Standards eingehalten (USDOS 30.3.2021). UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) unterstützt Flüchtlinge finanziell (USDOS 30.3.2021; vgl. UNHCR 9.2021). Humanitärer Schutz wird Personen gewährt, welche nicht als Flüchtlinge zu qualifizieren sind. Mit Stand Juli 2020 verfügten ca. 246 Personen über humanitären Schutz (USDOS 30.3.2021)Die Republik Moldau ist im Jahr 2001 dem Abkommen über die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge vom 28.7.1951 beigetreten. Das moldauische Asylrecht kennt folgende Schutzarten: Flüchtlingsstatus, humanitären Schutz, vorübergehenden Schutz, politisches Asyl. Für Asylantragsteller gibt es in der Hauptstadt eine geschlossene Unterkunft. Den als Flüchtlinge anerkannten Personen wird staatlicherseits keine Unterkunft zur Verfügung gestellt. Vom Büro für Migration und Flüchtlinge (dem moldauischen Innenministerium zugeordnet) erhalten sie theoretisch Unterstützung bei der Wohnungs- und Arbeitssuche, welche aber in der Praxis kaum geleistet wird (AA 31.1.2022). Die Regierung kooperiert mit UNHCR (USDOS 30.3.2021; vergleiche UNHCR 9.2021) und anderen humanitären Organisationen, um unter anderem Flüchtlingen, Asylwerbern und Staatenlosen Schutz und Unterstützung anzubieten. Das Verfahren zur Erteilung eines formalen Flüchtlingsstatus ist langsam, jedoch werden internationale und europäische Standards eingehalten (USDOS 30.3.2021). UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) unterstützt Flüchtlinge finanziell (USDOS 30.3.2021; vergleiche UNHCR 9.2021). Humanitärer Schutz wird Personen gewährt, welche nicht als Flüchtlinge zu qualifizieren sind. Mit Stand Juli 2020 verfügten ca. 246 Personen über humanitären Schutz (USDOS 30.3.2021) Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Moldau (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2068039/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Moldau_%28Stand_Juni_2021%29%2C_31.01.2022.pdf, Zugriff 15.2.2022 - ADA – Austrian Development Agency [Österreich] (9.2021): Moldau: Länderinformation, https://www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Moldau_Sept2021.pdf, Zugriff 4.1.2022 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (6.2021): Länderreport 37: Republik Moldau (Politische Situation und Menschenrechtslage), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2021/laenderreport-37-Moldau.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 27.12.2021 - BS – Bertelsmann Stiftung / Transformationsindex
(2020): Moldova Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029516/country_report_2020_MDA.pdf, Zugriff 27.12.2021 - EC – European Commission (13.10.2021): Joint Staff Working Document: Association Implementation Report on the Republic of Moldova, https://eeas.europa.eu/sites/default/files/swd_2021_295_f1_joint_staff_working_paper_en_v2_p1_1535649.pdf, Zugriff 7.1.2022 - FH – Freedom House (28.4.2021): Nations in Transit 2021 – Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/2050450.html, Zugriff 28.12.2021 - FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046529.html, Zugriff 27.12.2021 - JM – Justizministerium [Moldau] (27.7.2020): ЗАКОН № 86 от 11-06-2020 о некоммерческих организациях [Gesetz (Nr. 86) vom 11.6.2020 über nicht-kommerzielle Organisationen], https://www.legis.md/cautare/getResults?doc_id=122391&lang=ru, Zugriff 19.1.2022 - KAS – Konrad Adenauer Stiftung / Stanislav Splavnic, Hartmut Rank (7.2020): Länderbericht: Umstrittenes NGO-Gesetz in der Republik Moldau verabschiedet, https://www.ecoi.net/en/file/local/2033066/Umstrittenes+NGO-Gesetz+in+der+Republik+Moldau+verabschiedet.pdf, Zugriff 19.1.2022 - UNHCR – United Nations High Commissioner for Refugees (9.2021): Moldova Fact Sheet, https://www.unhcr.org/ceu/wp-content/uploads/sites/17/2021/03/Bi-annual-fact-sheet-2021-09-Moldova.pdf, Zugriff 9.2.2022 - USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048126.html, Zugriff 27.12.
  1. Meinungs- und Pressefreiheit- USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048126.html, Zugriff 27.12.2021,
  2. Meinungs- und Pressefreiheit Presse- und Meinungsfreiheit sind verfassungsmäßig geschützt und werden in der Praxis grundsätzlich gewährleistet (BAMF 6.2021). Einzelpersonen dürfen die Regierung kritisieren (USDOS 30.3.2021). Die Pressefreiheit verschlechtert sich seit dem Jahr 2016 stetig (AA 31.1.2022; vgl. FH 28.4.2021). Journalisten sind unter anderem Belästigungen und häufig Gerichtsverfahren ausgesetzt (USDOS 30.3.2021). Sie äußern Besorgnis, dass ein Gesetz zum Schutz persönlicher Daten den Zugang von Journalisten zu Informationen einschränkt (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021). Kritische Medienvertreter werden gelegentlich mit Gewalt bedroht. Zu beobachten sind auch Fälle politisch motivierter Einschüchterungsversuche gegen unabhängige Journalisten (AA 31.1.2022). Fast alle reichweitenstarken Medien (vor allem Fernsehen) dienen als Sprachrohr politischer Parteien (AA 31.1.2022; vgl. FH 3.3.2021). Die bedeutendsten Medienunternehmen des Landes sind in den Händen mehrerer politischer Persönlichkeiten, und darüber hinaus vermindern Oligarchen die Unabhängigkeit der Presse (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 28.4.2021, EC 13.10.2021, UNGA 10.11.2021). Oligarchen überwachen strikt redaktionelle Inhalte derjenigen Medienunternehmen, welche sich in ihrem Besitz oder unter ihrer Kontrolle befinden. Prominente Journalisten haben - von Oligarchen kontrollierte - Medienunternehmen verlassen. Einige Zeitungen praktizieren Selbstzensur und vermeiden kontroversielle Themen, um Verleumdungsklagen seitens Regierungsbediensteter und anderer Personen des öffentlichen Lebens zu entgehen (USDOS 30.3.2021). Soziale Medien, vor allem Facebook, haben große Bedeutung bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Sie unterliegen grundsätzlich keiner Zensur (AA 31.1.2022).Presse- und Meinungsfreiheit sind verfassungsmäßig geschützt und werden in der Praxis grundsätzlich gewährleistet (BAMF 6.2021). Einzelpersonen dürfen die Regierung kritisieren (USDOS 30.3.2021). Die Pressefreiheit verschlechtert sich seit dem Jahr 2016 stetig (AA 31.1.2022; vergleiche FH 28.4.2021). Journalisten sind unter anderem Belästigungen und häufig Gerichtsverfahren ausgesetzt (USDOS 30.3.2021). Sie äußern Besorgnis, dass ein Gesetz zum Schutz persönlicher Daten den Zugang von Journalisten zu Informationen einschränkt (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Kritische Medienvertreter werden gelegentlich mit Gewalt bedroht. Zu beobachten sind auch Fälle politisch motivierter Einschüchterungsversuche gegen unabhängige Journalisten (AA 31.1.2022). Fast alle reichweitenstarken Medien (vor allem Fernsehen) dienen als Sprachrohr politischer Parteien (AA 31.1.2022; vergleiche FH 3.3.2021). Die bedeutendsten Medienunternehmen des Landes sind in den Händen mehrerer politischer Persönlichkeiten, und darüber hinaus vermindern Oligarchen die Unabhängigkeit der Presse (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 28.4.2021, EC 13.10.2021, UNGA 10.11.2021). Oligarchen überwachen strikt redaktionelle Inhalte derjenigen Medienunternehmen, welche sich in ihrem Besitz oder unter ihrer Kontrolle befinden. Prominente Journalisten haben - von Oligarchen kontrollierte - Medienunternehmen verlassen. Einige Zeitungen praktizieren Selbstzensur und vermeiden kontroversielle Themen, um Verleumdungsklagen seitens Regierungsbediensteter und anderer Personen des öffentlichen Lebens zu entgehen (USDOS 30.3.2021). Soziale Medien, vor allem Facebook, haben große Bedeutung bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Sie unterliegen grundsätzlich keiner Zensur (AA 31.1.2022). Die Medienlandschaft ist vielfältig (FH 28.4.2021; vgl. AI 7.4.2021). Unabhängige Medien sind aktiv und repräsentieren eine Vielzahl von Meinungen, jedoch werden sie oft von größeren Medienunternehmen an den Rand gedrängt. Große Medienunternehmen setzen kleinere Medienunternehmen unter Druck, wodurch einige dieser Unternehmen wirtschaftlich ins Straucheln gerieten (USDOS 30.3.2021). Die Verbreitung russischsprachiger Medieninhalte ist aufgrund der niedrigeren Kosten und traditioneller Sehgewohnheiten weiterhin groß. Ein Mitte Februar 2018 in Kraft getretenes Gesetz verbot die Übertragung von Nachrichten und Programmen mit politischem, analytischem oder militärischem Charakter aus Ländern, welche nicht die Europäische Konvention für grenzüberschreitendes Fernsehen unterzeichnet haben. Dies war in erster Linie gegen Russland gerichtet (sog. Anti-Propaganda-Gesetz). Das Gesetz wurde von der Venedig-Kommission des Europarats und von der Europäischen Union kritisiert, weil es das Grundrecht auf Information unverhältnismäßig einschränkte. Ein Änderungsgesetz wurde im Dezember 2020 vom Parlament beschlossen, am 22.12.2020 vom damaligen Präsidenten Dodon unterzeichnet und trat am selben Tag in Kraft (AA 31.1.2022).Die Medienlandschaft ist vielfältig (FH 28.4.2021; vergleiche AI 7.4.2021). Unabhängige Medien sind aktiv und repräsentieren eine Vielzahl von Meinungen, jedoch werden sie oft von größeren Medienunternehmen an den Rand gedrängt. Große Medienunternehmen setzen kleinere Medienunternehmen unter Druck, wodurch einige dieser Unternehmen wirtschaftlich ins Straucheln gerieten (USDOS 30.3.2021). Die Verbreitung russischsprachiger Medieninhalte ist aufgrund der niedrigeren Kosten und traditioneller Sehgewohnheiten weiterhin groß. Ein Mitte Februar 2018 in Kraft getretenes Gesetz verbot die Übertragung von Nachrichten und Programmen mit politischem, analytischem oder militärischem Charakter aus Ländern, welche nicht die Europäische Konvention für grenzüberschreitendes Fernsehen unterzeichnet haben. Dies war in erster Linie gegen Russland gerichtet (sog. Anti-Propaganda-Gesetz). Das Gesetz wurde von der Venedig-Kommission des Europarats und von der Europäischen Union kritisiert, weil es das Grundrecht auf Information unverhältnismäßig einschränkte. Ein Änderungsgesetz wurde im Dezember 2020 vom Parlament beschlossen, am 22.12.2020 vom damaligen Präsidenten Dodon unterzeichnet und trat am selben Tag in Kraft (AA 31.1.2022). Auf der weltweiten Rangliste der Pressefreiheit 2021 von Reporter ohne Grenzen rangiert die Republik Moldau gegenwärtig auf Platz 89 von insgesamt 180 Plätzen. Rangmäßig befindet sich die Republik Moldau zwischen Lesotho und Nordmazedonien. Die Republik Moldau verbesserte sich um zwei Plätze gegenüber der Reihung des Vorjahres (ROG o.D.). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Moldau (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2068039/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Moldau_%28Stand_Juni_2021%29%2C_31.01.2022.pdf, Zugriff 15.2.2022 - AI – Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; The State of the World's Human Rights; Moldova 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048720.html, Zugriff 28.12.2021 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (6.2021): Länderreport 37: Republik Moldau (Politische Situation und Menschenrechtslage), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laender

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