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{'item': 'W198 2262216-1'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§ 38§ 15Art. 130§ 9§ 6§ 59§ 17§ 24§ 10§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2023 GeschäftszahlW198 2262216-1 Spruch, W198 2262216-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des AMS vom 18.07.2022, VSNR XXXX , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe

§ 38i

Vm § 10 Abs. 4 AlVG für den Zeitraum 16.05.2022 bis 31.05.2022 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 16.05.2022 bis 31.05.2022 seiner Kursmaßnahme unentschuldigt ferngeblieben sei und er daher keinen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung habe. 1. Mit Bescheid des AMS vom 18.07.2022, VSNR römisch 40 , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 4, AlVG für den Zeitraum 16.05.2022 bis 31.05.2022 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 16.05.2022 bis 31.05.2022 seiner Kursmaßnahme unentschuldigt ferngeblieben sei und er daher keinen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung habe.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.07.2022 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass er dem AMS am 16.05.2022 telefonisch mitgeteilt habe, dass der Kurs nicht zu seinen Qualifikationen passe. Es habe sich um einen Kurs für Elektrotechniker/Elektriker oder Tischler gehandelt; der Beschwerdeführer sei jedoch gelernter Maurer. Die Einstellung der Leistung sei sohin zu Unrecht erfolgt.
  2. Die Beschwerdesache wurde am 11.11.2022

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.3. Die Beschwerdesache wurde am 11.11.2022

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht seit dem Jahr 2000 wiederholt und über lange Zeiträume im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt stand er, nach einer vollversicherten Beschäftigung von 02.05.2019 bis 29.11.2019, seit 30.11.2019 im Arbeitslosengeldbezug; seit 10.07.2020 bezog er Notstandshilfe. Am 27.04.2022 wurde mit dem Beschwerdeführer im Rahmen eines persönlichen Beratungsgespräches die Teilnahme an der Maßnahme „Get Started – Basic+ für Industrie, Handwerk und IT“ ab 09.05.2022 vereinbart. Dabei wurden dem Beschwerdeführer die Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehen, sowie Inhalt und Ziel der Maßnahme zur Kenntnis gebracht. Die Teilnahme an der Maßnahme wurde auch in der Betreuungsvereinbarung vom 27.04.2022 festgehalten. Das entsprechende Einladungsschreiben wurde dem Beschwerdeführer ausgefolgt. Bei dem Kurs „Get Started – Basic+ für Industrie, Handwerk und IT“ handelte es sich nicht um eine intensive Fachausbildung, sondern ging es insbesondere darum, niederschwellige Fähigkeiten und Grundkenntnisse aufzufrischen. Der Beschwerdeführer hat ab 09.05.2022 (zunächst) an der Maßnahme teilgenommen. Er hat die erste Woche der Maßnahme (Clearingwoche) absolviert. Im Zuge der Clearingwoche wurden vorhandene Problemlagen der Teilnehmer im Zuge von Testungen nochmals ermittelt und wurden in weiterer Folge anhand dieser Testungen individuelle Kurspläne (Modulpläne) für die nächsten Wochen erstellt. Am 16.05.2022 gab der Beschwerdeführer im Zuge eines Telefonats mit der Serviceline des AMS bekannt, dass er Maurer sei, der Kurs hingegen für Elektriker sei und ersuchte er diesbezüglich um einen Rückruf. Er war in weiterer Folge telefonisch nicht zu erreichen. Dass ein unentschuldigtes Fernbleiben von der Maßnahme sanktionslos bleiben würde, wurde dem Beschwerdeführer seitens des AMS zu keinem Zeitpunkt signalisiert. Der Beschwerdeführer ist ab 16.05.2022 unentschuldigt nicht mehr zum Kurs erschienen, sodass ihm auch die Ergebnisse der Clearingwoche nicht zur Kenntnis gebracht werden konnten und ihm sein Modulplan nicht ausgefolgt werden konnte. Am 25.05.2022 wurde das AMS seitens des Kursträgers über ein unentschuldigtes Fernbleiben des Beschwerdeführers vom Kurs ab 16.05.2022 informiert.
  2. Beweiswürdigung: Dass am 27.04.2022 mit dem Beschwerdeführer die Teilnahme an der Maßnahme „Get Started – Basic+ für Industrie, Handwerk und IT“ vereinbart wurde, ergibt sich aus einem diesbezüglichen Vermerk des AMS vom 27.04.
  3. Dass eine Teilnahme an der Maßnahme vereinbart wurde, wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Die Betreuungsvereinbarung vom 27.04.2022 sowie das Einladungsschreiben liegen im Akt ein. Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer ab 09.05.2022 (zunächst) an der Maßnahme teilgenommen und die erste Woche der Maßnahme (Clearingwoche) absolviert hat und wurde dies auch seitens des Kursträgers bestätigt. Die Feststellungen zum Ablauf der Clearingwoche ergeben sich aus der Auskunft von Frau XXXX , Projektassistentin beim Kursträger, vom 27.07.2022 und 28.07.
  4. Die Feststellungen zum Ablauf der Clearingwoche ergeben sich aus der Auskunft von Frau römisch 40 , Projektassistentin beim Kursträger, vom 27.07.2022 und 28.07.
  5. Die Feststellung zum Telefonat des Beschwerdeführers mit der Serviceline des AMS am 16.05.2022 ergibt sich aus einem diesbezüglichen Vermerk des AMS. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er ab 16.05.2022 nicht mehr zum Kurs erschienen ist. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass der Kurs nicht zu seinen Qualifikationen passe, da es sich um einen Kurs für Elektrotechniker/Elektriker oder Tischler gehandelt habe, er jedoch gelernter Maurer sei, ist wie folgt entgegenzuhalten: Zunächst ist festzuhalten, dass sich gegenständlicher Kurs nicht an einen bestimmten Berufszweig richtete und es sich bei dem Kurs nicht um eine intensive Fachausbildung handelte, sondern es insbesondere darum ging, niederschwellige Fähigkeiten und Grundkenntnisse aufzufrischen. Der Kurs bot ein entsprechend breitgefächertes Angebot und ging es nicht darum, ein allfälliges Fachwissen zu vermitteln, sondern vielmehr darum, Basics in Mathematik, Deutsch usw. aufzufrischen. Wie sich aus den im Akt befindlichen Auswertungen der Tests des Beschwerdeführers während der Clearingwoche ergibt, wäre beim Beschwerdeführer sehr wohl ein Bedarf an diesem Kurs vorhanden gewesen. Überdies ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach der Clearingwoche nicht mehr zum Kurs erschienen ist; er hat sohin die Ergebnisse des Clearings gar nicht abgewartet und sich seinen individuellen Modulplan für die kommenden Wochen nicht abgeholt. Aufgrund seiner Abwesenheit ab 16.05.2022 konnte er sohin überhaupt nicht wissen, ob der Kurs für ihn passend gewesen wäre. Er hat gerade ab jenem Zeitpunkt nicht mehr am Kurs teilgenommen, ab dem er in den für ihn individuell zusammengestellten Kursplan eintreten hätte sollen. Ob die weitere Teilnahme an dem Kurs für den Beschwerdeführer geeignet gewesen wäre, konnte er sohin am 16.05.2022 mangels Kenntnis seines Modulplans gar nicht wissen. Dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Sperre ungerechtfertigt sei, da er am 16.05.2022 mit dem AMS telefoniert habe, ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach seinem Telefonat mit der Serviceline nicht mehr erreichbar war, sodass eine weitere Abklärung nicht möglich war. Überdies hat der Beschwerdeführer das AMS im Zuge des Telefonats mit der Serviceline nicht über seine geplante Nichtteilnahme am Kurs informiert, sondern lediglich angegeben, dass der Kurs für Elektriker sei. Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer seitens des AMS zu keinem Zeitpunkt signalisiert wurde, dass ein unentschuldigtes Fernbleiben von der Maßnahme sanktionslos bleiben würde, ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und ist auch kein Grund ersichtlich, warum das AMS dem Beschwerdeführer eine solche Auskunft erteilen hätte sollen.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Esteplatz.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS , Wien Esteplatz. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten (vgl. etwa VwGH 14.1.2013, 2010/08/0177; 1.6.2017, Ra 2016/08/0120).Die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten vergleiche etwa VwGH 14.1.2013, 2010/08/0177; 1.6.2017, Ra 2016/08/0120). Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine arbeitslose Person, die einer zur Behebung ihrer Vermittlungsdefizite erforderlichen und zumutbaren Schulungs, Umschulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme zugeteilt wurde (vgl. zur Erforderlichkeit und Zumutbarkeit einer Maßnahme etwa VwGH 31.7.2014, 2013/08/0279), die Verpflichtung hat, alles zu unterlassen, was den Erfolg der Maßnahme vereiteln könnte, widrigenfalls eine Sperrfrist nach § 10 Abs. 1 AlVG verhängt werden kann. Die Vereitelung des Erfolges der Maßnahme kann durch eine ungerechtfertigte Weigerung bewirkt werden, an der Maßnahme überhaupt teilzunehmen, aber auch durch ein sonstiges vorsätzliches Verhalten, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu verhindern (vgl. VwGH 19.9.2007, 2006/08/0241, mwN). In diesem Sinn können etwa Verspätungen beim Kursbesuch und unentschuldigtes Fernbleiben bei Erreichen einer gewissen Häufigkeit und Intensität als Verweigerung der Teilnahme an der Maßnahme und damit als Vereitelung der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt gewertet werden (vgl. VwGH 16.3.2011, 2007/08/0042; VwGH vom 05.06.2019, Zl. Ra 2019/08/0036).Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine arbeitslose Person, die einer zur Behebung ihrer Vermittlungsdefizite erforderlichen und zumutbaren Schulungs, Umschulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme zugeteilt wurde vergleiche zur Erforderlichkeit und Zumutbarkeit einer Maßnahme etwa VwGH 31.7.2014, 2013/08/0279), die Verpflichtung hat, alles zu unterlassen, was den Erfolg der Maßnahme vereiteln könnte, widrigenfalls eine Sperrfrist nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG verhängt werden kann. Die Vereitelung des Erfolges der Maßnahme kann durch eine ungerechtfertigte Weigerung bewirkt werden, an der Maßnahme überhaupt teilzunehmen, aber auch durch ein sonstiges vorsätzliches Verhalten, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu verhindern vergleiche VwGH 19.9.2007, 2006/08/0241, mwN). In diesem Sinn können etwa Verspätungen beim Kursbesuch und unentschuldigtes Fernbleiben bei Erreichen einer gewissen Häufigkeit und Intensität als Verweigerung der Teilnahme an der Maßnahme und damit als Vereitelung der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt gewertet werden vergleiche VwGH 16.3.2011, 2007/08/0042; VwGH vom 05.06.2019, Zl. Ra 2019/08/0036).

§ 10Abs. 4 Al

VG verliert, wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.

Paragraph 10, Absatz 4, AlVG verliert, wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist. Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer – den Feststellungen folgend – dem Kurs „Get Started – Basic+ für Industrie, Handwerk und IT“ ab 16.05.2022 unentschuldigt ferngeblieben. Als Grund für das Fernbleiben nannte der Beschwerdeführer den Umstand, dass der Kurs für Elektriker wäre, er jedoch Maurer sei. Wie beweiswürdigend ausgeführt, geht dieses Vorbringen jedoch ins Leere. Es liegen sohin keine zwingenden Gründe iSd §10 Abs. 4 AlVG für den Nichtbesuch des Kurses ab 16.05.2022 vor.Es liegen sohin keine zwingenden Gründe iSd §10 Absatz 4, AlVG für den Nichtbesuch des Kurses ab 16.05.2022 vor. Die belangte Behörde hat daher zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer von 16.05.2022 bis 31.05.2022 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren hat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W198.2262216.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.