Obsah (14)
§ 9§ 54Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 1§§ 4§ 74RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2023 GeschäftszahlW205 2239793-2 Spruch, W205 2239793-2/16EW205 2239793-2/16E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht
§ 9Abs.
2 und 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt.römisch zwei. In Stattgabe der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. behoben und eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt. III. XXXX wird
§ 54Abs. 1 Z 2, § 58 Abs. 2 i
Vm § 55 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch drei. römisch 40 wird
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Ghana, stellte am 29.06.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei einer Erstbefragung am selben Tag gab sie an, ihre Heimat im August 2016 illegal verlassen zu haben. Sie habe 2 Jahre in Italien gelebt, wo sie bei einer afrikanischen Familie gewohnt habe, die nach London ausgereist sei, weshalb sie Italien verlassen habe. Dann habe sie sich 9 Monate in Deutschland aufgehalten, sei in dem Land jedoch nicht geblieben, weil sie zum Vater ihres ungeborenen Kindes gewollt habe. Als Fluchtgrund gab die Beschwerdeführerin Folgendes zu Protokoll: „Mein Onkel wollte, dass ich einen älteren Mann heirate und er hat gesagt, wenn ich ihm nicht gehorche, wird er mich enterben und foltern.“ Bei einer Rückkehr in ihre Heimat befürchte sie, dass ihr Onkel und die Familienmitglieder der Familie, in welche sie hineinheiraten hätte sollen, sie umbringen würden. Auf die Frage, ob es konkrete Hinweise gäbe, dass ihr bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde, gab sie an: „Nein, es gibt keine konkreten Hinweise. Ich weiß nur, dass es Tradition in Ghana ist, wenn man nicht das tut, was die Familie sagt.“ Als Ergänzung gab sie nach Rückübersetzung an: „Wenn ich zurück gehen müsste nach Ghana, würde ich entweder getötet oder gefangen genommen, bis ich mich dem füge, was mein Onkel eigentlich von mir verlangt hätte.“ Am 14.07.2020 wurde die Beschwerdeführerin vor dem BFA im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Englisch niederschriftlich einvernommen. Die Beschwerdeführerin führte insbesondere wie folgt aus: „[…] LA: Wie geht es Ihnen heute? VP: ich bin müde, meine Entbindung könnte jederzeit stattfinden. Geburtstermin wäre am 12.
- gewesen. LA: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten? VP: Ja. LA: Bei Ihrer Erstbefragung am 29.06.2020 haben Sie angegeben, dass Sie an keinen Krankheiten oder Beschwerden leiden würden, die Sie an der Einvernahme hindern oder das Verfahren in der Folge beeinträchtigen könnten. Möchten Sie dazu etwas ergänzen? VP: Ich bin gesund. […] LA: Welche Schulbildung haben Sie? VP: 9 Jahre Grundschule, drei Jahre Diplom. LA: Haben Sie eine Berufsausbildung gemacht oder bereits einen Beruf ausgeübt? VP: Nein, nach dem Diplom habe ich nicht gearbeitet. Ich habe ein Diplom für Buchhaltung. LA: Haben Sie außerhalb Ihres Herkunftsstaates bereits irgendwo gearbeitet? VP: Nein. Ich habe noch nie gearbeitet. […] LA: Wann haben Sie die von Ihnen angeführte letzte Wohnadresse in Ihrem Herkunftsstaat verlassen und wie lange haben Sie sich dort aufgehalten? VP: Ich glaube 2016 im August. Dort habe ich die letzten drei Monate vor der Ausreise gelebt. LA: Sind Sie alleine gereist? VP: Ja. LA: Geben Sie bitte Ihren Reiseweg an, von der Ausreise aus Ihrem Herkunftsstaat bis nach Österreich. (durchreiste Länder, Aufenthaltsdauer in den durchreisten Ländern und Transportmittel). VP: Im August 2016 habe ich Ghana mit einem LKW verlassen und reiste über Marokko nach Libyen, dort blieb ich zwei Wochen. Von dort mit einem Boot nach Italien, in Italien blieb ich zwei Jahre bei einer Kirche mit Freunden, dort wurde niemals kontrolliert und habe auch keinen Antrag gestellt. Dann fuhr ich mit dem Zug nach Hamburg. Dort blieb ich neun Monate, dort war ich auch bei Kirchenfreunden, ich wurde auch nicht kontrolliert und habe auch keinen Antrag gestellt. Im November 2019 lernte ich in Hamburg den Vater meines Kindes kennen. Wir hatten eine Beziehung. Er gab mir seine Adresse und Nummer in XXXX , und wegen dem Lock Down konnte ich nicht früher kommen. Am 25.
- bin ich dann von Deutschland nach XXXX gekommen. VP: Im August 2016 habe ich Ghana mit einem LKW verlassen und reiste über Marokko nach Libyen, dort blieb ich zwei Wochen. Von dort mit einem Boot nach Italien, in Italien blieb ich zwei Jahre bei einer Kirche mit Freunden, dort wurde niemals kontrolliert und habe auch keinen Antrag gestellt. Dann fuhr ich mit dem Zug nach Hamburg. Dort blieb ich neun Monate, dort war ich auch bei Kirchenfreunden, ich wurde auch nicht kontrolliert und habe auch keinen Antrag gestellt. Im November 2019 lernte ich in Hamburg den Vater meines Kindes kennen. Wir hatten eine Beziehung. Er gab mir seine Adresse und Nummer in römisch 40 , und wegen dem Lock Down konnte ich nicht früher kommen. Am 25.
- bin ich dann von Deutschland nach römisch 40 gekommen. […] LA: Wie finanzierten Sie Ihr Leben im Herkunftsstaat? VP: Meine Familie hat für mich gesorgt. LA: Haben Sie in Österreich, im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island Familienangehörige oder Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht? VP: Nein. Nur der Vater meines Kindes. […] LA: Haben Sie noch Familienangehörige bzw. Verwandte im Herkunftsstaat? VP: Meine Eltern sind tot. Ich habe zwei Brüder und einen Onkel in Ghana. […] LA: Warum haben Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen bzw. warum stellen Sie den gegenständlichen Antrag auf int. Schutz? VP: Mein Onkel wollte mich zwingen einen alten Mann zu heiraten. Mein Onkel sagte, das ist die Tradition, wenn du es nicht machst wirst du getötet oder in ein verlassenes Dorf gebracht. Ich hatte Angst. Ich habe es einem Freund erzählt, und dieser verhalf mir zur Flucht. Auch meine Brüder haben mich bedroht, nachdem Schulende haben sie mich mit Drohungen unter Druck gesetzt, diesen Mann zu heiraten. Die Tradition sagt, dass die Frau getötet oder ausgesetzt wird, wenn sie es nicht macht. LA: Gibt es noch weitere Gründe für die gegenständliche Antragstellung? VP: Das ist das einzige Problem. LA: Warum haben Sie nicht in einem anderen Teil Ihres Herkunftsstaates Schutz vor Verfolgung gesucht? VP: Sie werden mich verfolgen, das sagt die Tradition, bis sie mich finden. LA: Was würde mit Ihnen passieren, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten? VP: Entweder werde ich zwangsverheiratet oder getötet. LA: Haben Sie sich in Ihrem Herkunftsstaat an die Polizei oder an NGOs um Hilfe gewandt? VP: Nein, weil sich die Polizei in traditionelle Angelegenheiten nicht einmischt. Sie kennen diese traditionellen Gesetze und sie wissen das man der Familie gehorchen muss. LA: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, gegenständlichen Antrag auf int. Schutz zu stellen, vollständig geschildert? VP: Ja. […]“ Am 23.09.2020 wurde die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal vor dem BFA im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Englisch niederschriftlich einvernommen. Die Beschwerdeführerin führte insbesondere wie folgt aus: „[…] Angaben zur Person und Lebensumständen: Ich bin in XXXX geboren und dort bei meinen Eltern aufgewachsen. Nur für mein Praktikum XXXX gegangen. Meine Eltern hatten eine kleine Landwirtschaft. Als meine Eltern noch lebten, gaben sie ihr Bestes, um mich zu versorgen. Die Probleme begangen nach ihrem Tod. Wir haben prinzipiell als Familie zusammengelebt. Meine Geschwister haben das Haus nur verlassen, wenn sie Arbeit suchen oder zur Schule gehen mussten. Mein Bruder XXXX ist im Alter von 27 Jahren nach XXXX verzogen. XXXX besuchte die Mittelschule in XXXX und ist dann gleich dortgeblieben. Meine Halbschwester stammt aus einer Affäre meines Vaters. Ich bin in römisch 40 geboren und dort bei meinen Eltern aufgewachsen. Nur für mein Praktikum römisch 40 gegangen. Meine Eltern hatten eine kleine Landwirtschaft. Als meine Eltern noch lebten, gaben sie ihr Bestes, um mich zu versorgen. Die Probleme begangen nach ihrem Tod. Wir haben prinzipiell als Familie zusammengelebt. Meine Geschwister haben das Haus nur verlassen, wenn sie Arbeit suchen oder zur Schule gehen mussten. Mein Bruder römisch 40 ist im Alter von 27 Jahren nach römisch 40 verzogen. römisch 40 besuchte die Mittelschule in römisch 40 und ist dann gleich dortgeblieben. Meine Halbschwester stammt aus einer Affäre meines Vaters. Von meiner Geburt bis 2007 lebte ich in XXXX . Ich besuchte von 1992 bis 1998 die Grundschule und von 1998 bis 2001 die Mittelschule in XXXX . Von 2001 bis 2007 war ich zu Hause, da der Vater kein Geld für die Schule hatte. In dieser Zeit war mein Bruder auf der Highschool und ich musste warten, bevor ich meine Schule fortsetzen konnte. Von meiner Geburt bis 2007 lebte ich in römisch 40 . Ich besuchte von 1992 bis 1998 die Grundschule und von 1998 bis 2001 die Mittelschule in römisch 40 . Von 2001 bis 2007 war ich zu Hause, da der Vater kein Geld für die Schule hatte. In dieser Zeit war mein Bruder auf der Highschool und ich musste warten, bevor ich meine Schule fortsetzen konnte. 2007 besuchte ich die Senior Highschool und ging nach XXXX und lebte dort im Internat bis
- In den Ferien bin ich wieder nach XXXX . Ich wollte ursprünglich eine weiterführende Schule besuchen und blieb zwischenzeitlich wieder bei meinen Eltern in XXXX . Während dieser Zeit half ich ihnen auf der Landwirtschaft. Ich blieb drei Jahre in XXXX . 2013 besuchte ich die Polytechnische Schule in XXXX bis
- Dort lebte ich in einem Studentenheim. Ende Juni 2014 sind meine Eltern bei einem Autounfall ums Leben gekommen. 2007 besuchte ich die Senior Highschool und ging nach römisch 40 und lebte dort im Internat bis
- In den Ferien bin ich wieder nach römisch 40 . Ich wollte ursprünglich eine weiterführende Schule besuchen und blieb zwischenzeitlich wieder bei meinen Eltern in römisch 40 . Während dieser Zeit half ich ihnen auf der Landwirtschaft. Ich blieb drei Jahre in römisch 40 . 2013 besuchte ich die Polytechnische Schule in römisch 40 bis
- Dort lebte ich in einem Studentenheim. Ende Juni 2014 sind meine Eltern bei einem Autounfall ums Leben gekommen. Nach dem Tod meiner Eltern ging ich in den Ferien immer zu meinem Onkel. Nach dem Diplom im Mai 2016 war ich drei Monate bei meinem Bruder XXXX in XXXX . Anschließend verließ ich Ghana. Nach dem Tod meiner Eltern ging ich in den Ferien immer zu meinem Onkel. Nach dem Diplom im Mai 2016 war ich drei Monate bei meinem Bruder römisch 40 in römisch 40 . Anschließend verließ ich Ghana. F: Unter welchen Lebensumständen haben Sie die letzten drei Jahre gelebt? A: Als mein Vater noch lebte, entsprach meine Situation dem Durchschnitt der Bevölkerung in Ghana. Nach seinem Tod ist aber alles zusammengebrochen. F: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z.B. Häuser, Grund? A: Mein Onkel hat ein Haus mit zwei Zimmern. Meine Eltern besaßen ein kleines Haus im Dorf. Außerdem besaßen sie eine landwirtschaftliche Fläche. F: Wem gehört der Besitz Ihrer Eltern aktuell? A: Mein Onkel hat alles übernommen. F: Könnten Sie im Falle der Rückkehr in Ihr Herkunftsland wieder an der Wohnadresse Ihres Bruders bzw. bei Verwandten wohnen? A: Ich weiß nicht, ob er immer noch dort lebt. Bei meiner Ausreise befand er sich in einer schwierigen Situation, weil er keine Arbeit mehr hatte. F: Haben Sie noch Freunde oder Bekannte in der Heimat? A: Früher hatte ich Schulkammeraden, mit diesen habe ich aber keinen Kontakt mehr. […] Angaben zum Fluchtgrund: […] F: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung)! A: Meine Eltern verstarben 2014, das war das erste Jahr meines Diplomlehrgangs. Nach ihrem Tod bin ich zu meinem Onkel und habe ihn um Hilfe gebeten. Ich bat ihm, mich in Bezug auf die Schule zu unterstützen. Er hat damals überhaupt nichts zu mir gesagt, sondern gab mir einfach einen kleinen Geldbetrag. Nach Abschluss des Diploms erklärte er mir dann, dass ich einen Mann heiraten sollte. Ich wollte das nicht, zumal der Mann viel zu alt für mich war. Mein Onkel meinte nur, es wäre Tradition im Dorf, der ich mich zu fügen hätte. Im Fall einer Weigerung hätten sie mich aus dem Dorf verstoßen. Ich hätte einen Eid leisten müssen. Hätte ich mich danach dem Willen der Ältesten des Dorfes nicht gebeugt, wäre ich krank oder verrückt geworden. Mein Onkel hatte von dem betreffenden Mann Geld für das Begräbnis meiner Eltern erhalten. Der Mann hatte viel Geld und auch drei Frauen. Mein Onkel akzeptierte, mich ihn für das Geld als Frau zu geben. Ich habe dann meine Brüder gebeten ein gutes Wort für mich einzulegen. Da es aber eine Tradition war, konnten sie nichts machen. Ich hatte nur die Wahl, den Eid zu leisten und den Mann zu heiraten, oder wegzulaufen und das Land zu verlassen. Mein Bruder wusste von zwei anderen Fällen, bei einem hatte das Mädchen geheiratet, beim anderen war es weggelaufen. Ich habe das Ganze dann XXXX erzählt, der mir seine Hilfe anbot. So kam es, dass ich zu meinem Bruder zog. Dort wollte ich mir Geld beschaffen für die Flucht. Mein Bruder wusste von zwei anderen Fällen, bei einem hatte das Mädchen geheiratet, beim anderen war es weggelaufen. Ich habe das Ganze dann römisch 40 erzählt, der mir seine Hilfe anbot. So kam es, dass ich zu meinem Bruder zog. Dort wollte ich mir Geld beschaffen für die Flucht. (Ende der freien Erzählung) F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe? A: Ich hatte wirklich Angst, da es so etwas schon einmal in unserem Dorf gegeben hatte. Das war der einzige Grund für meine Ausreise. F: Gab es jemals auf Sie irgendwelche Übergriffe oder ist an Sie persönlich jemals irgendwer herangetreten? A: Nein, abgesehen von den Aussagen meines Onkels nicht. F: Wo lebt der Mann, den Sie heiraten hätten sollen? A: In unserem Dorf XXXX . A: In unserem Dorf römisch 40 . F: Wie weit ist XXXX von XXXX entfernt?F: Wie weit ist römisch 40 von römisch 40 entfernt? A: Von XXXX nach XXXX braucht man acht Stunden mit dem Auto und von XXXX nach XXXX ca. zwei Stunden. A: Von römisch 40 nach römisch 40 braucht man acht Stunden mit dem Auto und von römisch 40 nach römisch 40 ca. zwei Stunden. F: Wie haben Sie reagiert, als ihr Onkel an sie herangetreten ist? A: Der Mann war wirklich alt und ich glaube er war schon über 80 Jahre alt. Weil er Geld hatte, hat er auch Einfluss im Dorf. Wenn man nicht folgt, wird entweder der Onkel bestraft und dann auch du. Deshalb war mein Onkel außer sich. Er hat gesagt, dass ich meine Familie in Gefahr gebracht hatte und war total wütend. Ich habe meinen Onkel gesagt, dass ich das alle nicht tun kann. F: Haben Sie sich bezüglich der erwähnten Probleme jemals an die staatlichen Behörden oder anderweitige Organisationen gewandt und diese um Hilfe ersucht? A: Eine Frau hat mir zur Anzeige bei der Polizei geraten. Sie haben aber gesagt, dass sie nichts tun können, da es sich um eine Tradition handelt. F: Bei welcher Polizei waren Sie? A: In XXXX . Ich habe keine Anzeige erstattet, sondern lediglich nachgefragt, ob sie mir helfen können. A: In römisch 40 . Ich habe keine Anzeige erstattet, sondern lediglich nachgefragt, ob sie mir helfen können. F: Was hätte Sie konkret erwartet, wenn Sie sich geweigert hätten und in Ghana verblieben wären? A: In diesem Fall hätte mein Onkel mich verfolgt, ich wäre umgebracht worden oder in ein kleines Dorf verstoßen worden. F: Weshalb haben Sie in Italien oder in Deutschland keinen Asylantrag gestellt? A: Ich hatte Angst, dass ich in die Heimat zurückgeschickt werde. Damals war ich noch alleine und hatte kein Kind. Ich habe in Österreich Asyl beantragt, damit sich der Vater um das Kind kümmern kann. Alleine könnte ich das nicht. F: Wie war der Aufenthalt in XXXX ?F: Wie war der Aufenthalt in römisch 40 ? A: Ich war die ganze Zeit im Zimmer und habe mein Telefon ausgemacht, damit mich mein Onkel nicht findet. Ich hatte ihm ja nichts von meinen Fluchtplänen gesagt. […] F: Weshalb haben Sie sich nach dem Tod Ihrer Eltern ausgerechnet an Ihren Onkel gewandt? A: Ich hatte niemand anders. Wenn die Eltern sterben, übernehmen die Großeltern oder die Geschwister den Besitz, wenn es kein anderslautendes Testament gibt. In meinem Fall hat mein Onkel alles übernommen. Deshalb habe ich ihn um Hilfe gebeten. F: Weshalb sind Sie nach dem Tod Ihrer Eltern nicht zu Ihrem erwachsenen Bruder – wie auch vor Ihrer Ausreise – gegangen, um Sie zu unterstützen? A: Einer hatte bereits eine Familie, der andere hatte ebenfalls finanzielle Probleme. Sie sagten, dass ich mich an meinem Onkel wenden sollte. F: Aus welchem Motiv heraus wollte Sie Ihr Onkel mit dem älteren Mann verheiraten? A: Weil er Geld von diesem Mann genommen hatte. Das hat er mir zumindest gesagt. F: Auf welche Tradition berief sich Ihr Onkel, zumal auch Ihre Halbschwester ledig ist? A: Der Mann hatte sich mit den Ältesten des Dorfes besprochen und mein Onkel hat der Ansicht der Ältesten zugestimmt. F: Weshalb hat der Onkel das Begräbnis Ihrer Eltern bezahlt und nicht Ihr erwachsener Bruder, welcher einen eigenen Haushalt in XXXX führte und berufstätig ist?F: Weshalb hat der Onkel das Begräbnis Ihrer Eltern bezahlt und nicht Ihr erwachsener Bruder, welcher einen eigenen Haushalt in römisch 40 führte und berufstätig ist? A: Bei Begräbnissen in Afrika, kümmern sich die Ältesten der Familie um alles. Die Kinder bezahlen lediglich den Sarg, wenn sie sich diesen leisten können. F: Wie ist die finanzielle Situation Ihres Onkels? A: Er ist nicht reich, sondern Durchschnitt. Deshalb musste er sich Geld leihen. F: Welcher Religion gehört Ihr Onkel an? A: Pfingstkirche, christlich. F: Wie kam es zur „Ehevereinbarung“ zwischen dem Onkel und dem Mann? Wer ist an wen herangetreten? A: Nach dem Tod meiner Eltern begann unser Onkel uns Kinder wegen des Besitzes meines Vaters zu hassen und es gab einen Konflikt. Deshalb wollte er mich auch durch Heirat loswerden. Er hat dann mit dem Mann einen Handel gemacht, in dem er Geld verlangte und mich ihm als Frau anbot. F: Was meinen Sie, wenn Sie sagen es gab einen Konflikt wegen dem Besitz Ihres Vaters? A: Mein Onkel wollte alles übernehmen, wir wollten aber auch unseren Teil. F: Können Sie den Konflikt bitte genauer beschreiben? A: Mein Onkel wollte uns nichts vom Besitz meines Vaters abgeben, da er sein einziger Bruder war. Er stellte uns aber frei, ihn um Geld zu bitten, wenn wir es brauchten. F: Und wo war der Konflikt bei dieser Sache? A: Vielleicht habe ich mit Konflikt ein falsches Wort verwendet, wir waren einfach anderer Meinung. F: Wie groß ist Ihr Dorf XXXX bzw. wie viele Einwohner hat es?F: Wie groß ist Ihr Dorf römisch 40 bzw. wie viele Einwohner hat es? A: Vielleicht sind es um die tausend Einwohner. F: Was wissen Sie über den älteren Mann mit dem Sie hätten verheiratet werden sollen? A: Ich weiß nicht viel über ihn, nur, dass es viel Geld hat und drei Frauen. Im Dorf gab es viele Geschichten über ihn, die nicht sehr positiv waren, da er sein Geld und seine Macht für sich nutzte. F: Wenn Sie sagen, er hat drei Frauen, ist er mit diesen verheiratet oder wie kann ich mir das vorstellen? A: Er lebt mit ihnen und er hat Kinder mit ihnen. Ich weiß nicht, ob sie verheiratet sind, sie leben jedenfalls im selben Haus. F: Sind polygame Beziehungen in Ghana normal? A: Ja, wenn jemand Geld hat. F: Wann genau haben Sie erfahren, dass Sie diesen Mann heiraten sollten? A: Nach dem Abschluss meiner Schule habe ich ihn einmal besucht und da hat er mich über seine Hochzeitspläne informiert. F: Wann konkret war das? A: Im Mai
- F: Wann war das Begräbnis Ihrer Eltern? A: Im Juni
- F: Wie ist es zu erklären, dass Ihr Onkel Sie erst zwei Jahre nach der „Abmachung“ mit dem Mann davon in Kenntnis setzt? A: Er wollte mit seiner Information abwarten, bis ich die Schule abschlossen habe. F: Warum? A: Was sein Grund dafür war, kann ich nicht sagen. Ich war selbst überrascht, als er mir von seinem Vorhaben erzählte. F: Wie war der konkrete Prozess, als der Besitz Ihres Vaters in den Besitz Ihres Onkels übergegangen ist? A: Hat jemand kein Testament, dann bestimmen die ältesten der Familie die Aufteilung des Besitzes. F: Wie viel Zeit liegt zwischen dem Begräbnis und der Übernahme des Besitzes? A: Die Ältesten der Familie genehmigten meinem Onkel, sich dem Besitz meines Vaters anzueignen. Das passierte innerhalb eines Monats nach der Beerdigung. F: Sie sprechen von den Ältesten der Familie. Ihren Angaben nach wäre Ihr Onkel der Älteste der Familie, welcher von Ihnen genannt wurde. A: Ich habe Ihnen ja gesagt, dass er auch entferntere Verwandte hat. F: In welchem Verhältnis stehen die entfernteren Verwandte zu Ihrem Onkel? A: Damit meine ich zum Beispiel die Geschwister meiner Großeltern. Sie haben zwar ihrer eigenen Familie, zählen aber auch zum Kreis der erweiterten Familie. F: Warum hat sich Ihr Onkel Geld vom Mann ausgeliehen? A: Uns hat er die Beerdigung als Grund genannt. F: Einen Monat nach der Beerdigung hat Ihr Onkel den Besitz geerbt. Weshalb verkaufte der Onkel nicht Teile des Besitzes und gab dem Mann das Geld zurück? A: Das hatte ich ihm auch vorgeschlagen, es hat ihm aber nicht interessiert. Ich weiß ja nicht einmal, ob er das geliehene Geld nur als Vorwand verwendet hat oder vielleicht auch das Geld für seine Familie verwendete. F: Können Sie Ihr Vorbringen mit Beweismitteln untermauern? A: Ich habe zwar aktuell keine Beweise für meine Aussagen, aber ich habe wirklich die Wahrheit gesagt. F: Warum sind Sie nicht in eine andere Stadt gezogen, wie zum Beispiel XXXX und haben sich dort mit Hilfe Ihres Bruders eine Existenz aufgebaut?F: Warum sind Sie nicht in eine andere Stadt gezogen, wie zum Beispiel römisch 40 und haben sich dort mit Hilfe Ihres Bruders eine Existenz aufgebaut? A: Mein Onkel wäre dann nach XXXX gekommen, um mich zu holen. A: Mein Onkel wäre dann nach römisch 40 gekommen, um mich zu holen. F: Wie hätte Ihr Onkel Sie in XXXX finden sollen?F: Wie hätte Ihr Onkel Sie in römisch 40 finden sollen? A: Er hätte gewusst, dass ich bei einem meiner Brüder bin. Als ich in XXXX bei meinem Bruder war, habe ich diesem auch gesagt, er soll keine Telefonanrufe meines Onkels entgegennehmen. Wäre ich in Ghana geblieben, hätte ich irgendwann doch zu meiner Familie zurückkehren müssen, um zum Beispiel im Fall einer Heirat ihre Zustimmung zu erbeten. A: Er hätte gewusst, dass ich bei einem meiner Brüder bin. Als ich in römisch 40 bei meinem Bruder war, habe ich diesem auch gesagt, er soll keine Telefonanrufe meines Onkels entgegennehmen. Wäre ich in Ghana geblieben, hätte ich irgendwann doch zu meiner Familie zurückkehren müssen, um zum Beispiel im Fall einer Heirat ihre Zustimmung zu erbeten. F: Was hat Ihr Bruder XXXX für eine Meinung zu Ihrer Situation?F: Was hat Ihr Bruder römisch 40 für eine Meinung zu Ihrer Situation? A: Mein Bruder konnte überhaupt nichts für mich tun. Er sagte, ich hätte lediglich die Wahl zwischen zwei Entscheidungen: Heiraten oder Fliehen. F: Hat er das Vorgehen Ihres Onkels befürwortet oder wie war seine Meinung dazu? A: Meine beiden Brüder befürworteten das anfangs nicht, später akzeptierten sie aber den Wunsch meines Onkels, der auch meinen Brüdern drohte, dass sie die Konsequenzen zu tragen hätten, falls ich mich der Heirat entzogen hätte. F: Wann hat Ihr Onkel Ihre Brüder bedroht? A: Als ich in XXXX bei meinem Bruder war und ihm alles erzählte, hat dieser meinen Onkel angerufen und ihn gebeten, mich nicht zu verheiraten. Später rief mein Onkel meinen Bruder an und bat ihn, nach Hause zu kommen, wo es ein Treffen mit den Ältesten gab. Bei diesem Treffen wurde mein Bruder gefragt, ob er vorhatte, mir zu helfen. Letzten Endes mussten meine Brüder meinem Onkel dann zustimmen. A: Als ich in römisch 40 bei meinem Bruder war und ihm alles erzählte, hat dieser meinen Onkel angerufen und ihn gebeten, mich nicht zu verheiraten. Später rief mein Onkel meinen Bruder an und bat ihn, nach Hause zu kommen, wo es ein Treffen mit den Ältesten gab. Bei diesem Treffen wurde mein Bruder gefragt, ob er vorhatte, mir zu helfen. Letzten Endes mussten meine Brüder meinem Onkel dann zustimmen. F: Welche Konsequenzen hätten Ihren Brüdern gedroht? A: Mein Onkel hat meinen Brüdern nicht erklärt, was er mit diesen Konsequenzen verstand. Ich dachte, dass sie vielleicht in meinem Namen den Eid leisten hätten müssen. F: Was hätten Sie aktuell im Fall einer Rückkehr zu befürchten? A: Jetzt habe ich ja ein Kind. Wenn mein Onkel noch lebt und auch der Mann noch lebt, müsste ich vermutlich immer noch heiraten. Aufgrund der Tatsache, dass ich jetzt ein Kind mit einem anderen Mann habe, würde ihre Wut vermutlich noch steigern. […]“ Am 01.12.2020 wurde der damalige Partner der Beschwerdeführerin als Zeuge vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zusammengefasst an, dass er einen Aufenthaltstitel für seine Tochter mit der Beschwerdeführerin beantragt habe. Es wäre schwer die Beschwerdeführerin, wenn sie mit ihrer Tochter nach Ghana zurückginge, weil sie dort niemanden habe. Außerdem wäre es sehr hart für den Zeugen und seine anderen beiden Kinder. Andererseits wäre es für die Beschwerdeführerin auch schwer, von ihrer Tochter getrennt zu werden. Der Zeuge könne das Familienleben auch nicht mit der Beschwerdeführerin und der gemeinsamen Tochter in Ghana fortsetzen, weil er bereits seit 15 Jahren in Österreich sei und seine gesamte Familie hier sei. Mit der Beschwerdeführerin sei er traditionell verheiratet. Er habe seiner Tante und seinem Onkel in Ghana telefonisch gesagt, dass sie die Familie der Beschwerdeführerin suchen und mit ihnen reden sollen. Es habe eine kleine kulturelle Feier gegeben und der in XXXX lebende Onkel der Beschwerdeführerin namens XXXX sei damit einverstanden gewesen.Am 01.12.2020 wurde der damalige Partner der Beschwerdeführerin als Zeuge vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zusammengefasst an, dass er einen Aufenthaltstitel für seine Tochter mit der Beschwerdeführerin beantragt habe. Es wäre schwer die Beschwerdeführerin, wenn sie mit ihrer Tochter nach Ghana zurückginge, weil sie dort niemanden habe. Außerdem wäre es sehr hart für den Zeugen und seine anderen beiden Kinder. Andererseits wäre es für die Beschwerdeführerin auch schwer, von ihrer Tochter getrennt zu werden. Der Zeuge könne das Familienleben auch nicht mit der Beschwerdeführerin und der gemeinsamen Tochter in Ghana fortsetzen, weil er bereits seit 15 Jahren in Österreich sei und seine gesamte Familie hier sei. Mit der Beschwerdeführerin sei er traditionell verheiratet. Er habe seiner Tante und seinem Onkel in Ghana telefonisch gesagt, dass sie die Familie der Beschwerdeführerin suchen und mit ihnen reden sollen. Es habe eine kleine kulturelle Feier gegeben und der in römisch 40 lebende Onkel der Beschwerdeführerin namens römisch 40 sei damit einverstanden gewesen. Eine weitere niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem BFA fand am 14.01.2021 statt. Im Zuge dessen führte sie unter anderem Folgendes aus: „[…] F: Sind Sie traditionell oder standesamtlich verheiratet? A: Ja, traditionell, aber nicht verheiratet. Das ist nur eine Art Erklärung, dass ich mit der Person zusammenlebe. F: Was genau kann ich mir darunter vorstellen? A: Als ich schwanger wurde, ging mein Freund zu meinem Bruder und hat gesagt, dass wir jetzt zusammen sind. Wir haben aber keine offizielle Heiratsurkunde bzw. es gibt keine offizielle Eheschließung. Aber die Familie weiß Bescheid. F: Warum haben Sie den Umstand bei Ihrer Einvernahme am 23.09.2020 verschwiegen? A: Ich habe es nicht erwähnt, weil ich dachte, dass es nicht wichtig sei, weil wir ja nicht offiziell verheiratet sind. Wie gesagt ging ich mit meinem Problem zu meinem Freund und ich sagte ihm, dass er nur mit meinem Bruder darüber reden kann. F: Meinen Sie mit „Freund“ Ihren Lebensgefährten? A: Ja, den Vater meines Kindes. F: Wie hat Ihr Lebensgefährte Kontakt zu Ihrem Bruder aufgenommen? A: Ich habe meinem Freund die Adresse meines Bruders gegeben, die er mir vor vier Jahren gegeben hat und die Brüder meines Freundes sind dann zu meinem Bruder gegangen und haben ihm erzählt, dass ich von ihm ein Kind bekommen habe. F: Wie genau ist die traditionelle Hochzeit abgelaufen? A: Es gab keine Hochzeitzeremonie, sondern zwei oder drei Familienangehörige meines Freundes sind zu meinem Bruder gegangen und haben ihm gesagt, dass ich eben ein Kind von ihm bekommen habe und wir zusammen sind. Es weiß auch niemand wo ich mich befinde, nur mein Bruder weiß über meine Lage Bescheid. F: Zu welchem Bruder gingen die Verwandten Ihres Freundes? A: XXXX in XXXX . A: römisch 40 in römisch 40 . F: Wann genau haben die Verwandten Ihres Lebensgefährten Ihren Bruder aufgesucht? A: Als ich hergekommen bin, wegen meine Verhandlung. Da war ich schwanger… Nein ich hatte das Kind schon. Nachdem ich von Salzburg zurückgekommen bin. Irgendwann in diesem Zeitraum. F: Wann war das ungefähr? A: Ca. im August letzten Jahres. F: Haben Sie seither wieder Kontakt mit Ihrem Bruder XXXX ?F: Haben Sie seither wieder Kontakt mit Ihrem Bruder römisch 40 ? A: Um die Weihnachtszeit herum ist mein Freund nach XXXX gefahren, um Einkäufe zu machen. Da ist er zu meinem Bruder gefahren und ich konnte über das Telefon meines Freundes mit meinem Bruder sprechen. Das war das erste Mal, dass ich wieder Kontakt mit ihm hatte. A: Um die Weihnachtszeit herum ist mein Freund nach römisch 40 gefahren, um Einkäufe zu machen. Da ist er zu meinem Bruder gefahren und ich konnte über das Telefon meines Freundes mit meinem Bruder sprechen. Das war das erste Mal, dass ich wieder Kontakt mit ihm hatte. F: Haben Sie jetzt regelmäßig Kontakt zu ihm? A: Nein habe ich nicht. Er hat mir nämlich gesagt, dass mein Onkel meine beiden Brüder verhaften lassen will. Sie wissen nicht wo ich bin und ich möchte auch nicht, dass sie es wissen. Mein Bruder hat weder meine Adresse noch meine Handynummer oder die meines Freundes. F: Haben Sie Kontakt zu der Familie Ihres Lebensgefährten in Ghana? A: Nein. Ich rufe sie nicht an. F: Haben Sie sich schon bekannt gemacht, oder kennen Sie diese überhaupt nicht? A: Ich habe sie noch nie gesehen. Nur seine Tante hat ihn einmal angerufen und da habe ich mit seiner Tante gesprochen. […] F: Was spricht dagegen, dass ihr Lebensgefährte Sie nach Ghana begleiten würde im Falle einer Rückkehr? A: Er ist schon seit 15 Jahren hier und hat hier sein Leben aufgebaut. Es wäre für ihn auch deswegen ein Problem, weil er hier schon zwei Söhne hat und diese nicht alleinlassen könnte. Es gibt noch ein Problem. Er hat ja mit mir ein Kind und eigentlich hat man mir in der Heimat schon einen Ehemann gegeben. Ich bin ja weggelaufen. Wenn er jetzt mit mir zurückkommen würde, dann würde man ihn zur Verantwortung ziehen, wegen unseres gemeinsamen Kindes. Vorhalt: Ihr Lebensgefährte gab an, dass Sie einen Onkel in XXXX namens XXXX hätten. Sie hingegen gaben an, dass es sich bei XXXX um Ihren Bruder handelt. Was sagen Sie dazu?Vorhalt: Ihr Lebensgefährte gab an, dass Sie einen Onkel in römisch 40 namens römisch 40 hätten. Sie hingegen gaben an, dass es sich bei römisch 40 um Ihren Bruder handelt. Was sagen Sie dazu? A: In Afrika nennt man einen Schwager auch manchmal einen Onkel. Deswegen hat er ihn als Onkel bezeichnet. […] Vorhalt: Ihr Freund hat Sie auch als Nichte von XXXX genannt. Was sagen Sie dazu?Vorhalt: Ihr Freund hat Sie auch als Nichte von römisch 40 genannt. Was sagen Sie dazu? A: Nein, er ist mein Bruder. Er ist ganz sicher mein Bruder. Mein Onkel heißt XXXX . A: Nein, er ist mein Bruder. Er ist ganz sicher mein Bruder. Mein Onkel heißt römisch 40 . F: Abgesehen, dass Sie nicht viel Kontakt mit Ihrem Bruder XXXX haben, da Sie nicht wollen, dass Ihre Familie weiß, wo sie sich aufhalten, wie ist Ihr Verhältnis zu Ihrem Bruder XXXX ?F: Abgesehen, dass Sie nicht viel Kontakt mit Ihrem Bruder römisch 40 haben, da Sie nicht wollen, dass Ihre Familie weiß, wo sie sich aufhalten, wie ist Ihr Verhältnis zu Ihrem Bruder römisch 40 ? A: Wie schon gesagt, telefoniere ich jetzt sehr selten mit ihm. Das letzte Mal zu Weihnachten. Früher habe ich ihn oft angerufen und ich habe auch einmal ein paar Monate gewohnt. Seit ich nicht mehr zu Hause bin, habe ich kaum noch Kontakt. F: Hatten Sie in den letzten Jahren, einmal einen Streit mit Ihrem Bruder XXXX ?F: Hatten Sie in den letzten Jahren, einmal einen Streit mit Ihrem Bruder römisch 40 ? A: Nein, wir hatte keinen Streit. Er ist mein großer Bruder. Er hat mir zur Beziehung zu meinen Freund geraten. Wir haben ganz normal miteinander geredet. F: Hat es für die traditionelle Hochzeit die Zustimmung Ihres Bruders benötigt? Wäre eine traditionelle Hochzeit auch ohne Zustimmung möglich gewesen? A: Ich versuche das jetzt zu erklären. Wir hätten schon traditionell heiraten können, auch wenn XXXX nicht zugestimmt hätte, aber, wenn man später einmal offiziell heiraten möchte, dann benötigt man die Unterschrift eines Familienangehörigen. Deswegen wollte ich, dass XXXX darüber Bescheid weiß. In unserem Fall ist ja von meiner Familie niemand hier. A: Ich versuche das jetzt zu erklären. Wir hätten schon traditionell heiraten können, auch wenn römisch 40 nicht zugestimmt hätte, aber, wenn man später einmal offiziell heiraten möchte, dann benötigt man die Unterschrift eines Familienangehörigen. Deswegen wollte ich, dass römisch 40 darüber Bescheid weiß. In unserem Fall ist ja von meiner Familie niemand hier. F: Sie sind nun traditionell verheiratet. Was würde sich nunmehr hinsichtlich Ihres Fluchtvorbringens – nämlich Zwangsverheiratung - ändern, zumal Sie ja nunmehr verheiratet sind? A: Ja, das ist ja mein Problem. Mein Onkel weiß ja nichts von meiner jetzigen Lage und würde auf meine Heirat bestehen, bzw. würde mein Bruder XXXX Probleme bekommen. Ich müsste mir einen Anwalt suchen und mein Problem irgendwie lösen. A: Ja, das ist ja mein Problem. Mein Onkel weiß ja nichts von meiner jetzigen Lage und würde auf meine Heirat bestehen, bzw. würde mein Bruder römisch 40 Probleme bekommen. Ich müsste mir einen Anwalt suchen und mein Problem irgendwie lösen. F: Wie würde der Anwalt das Problem dann lösen? A: Ich weiß nicht, ob es klappen würde. Ich glaube die Chancen stehen 50:
- Vielleicht würde es helfen, wenn ich mit dem Kind und meinem Freund in die Heimat komme und der Kindesvater mich verteidigen würde. Aber nach der Tradition würde mein Onkel diese Heirat nicht akzeptieren. Traditionell ist es verboten ein Kind von einem anderen Mann zu bekommen, wenn man schon einen Ehemann hat. F: Sie hatten aber keinen Mann in Ghana geheiratet. A: Nein, das nicht, aber wir sind uns versprochen. F: Wissen Sie ob der Mann, den Sie heiraten hätten sollen, überhaupt noch lebt? A: Das habe ich meinen Bruder auch gefragt, als wir telefoniert haben und er hat mir bestätigt, dass der Mann noch lebt. Mein Bruder hat mir auch gesagt, dass es im Internet einen Bericht über einen Fall gäbe, wo ein 95-jähriger Mann eine junge Frau geheiratet hat. Das ist aber ein anderer Mann. F: Wann genau waren Sie in Ghana hinsichtlich Ihres Problems bei der Polizei? A: Das war irgendwann im März
- Das Datum weiß ich nicht genau. Damals hat mir mein Onkel gesagt, dass ich heiraten müsse. Ich bin nicht offiziell zur Polizei gegangen, sondern habe mit einer Polizistin über mein Problem gesprochen. Ich wollte wissen, ob man meinen Onkel oder diesen Mann einsperren kann. Aber die Polizistin hat gemeint, das sei nicht möglich, weil es die Tradition so vorsieht. Sie sagten mir, wenn ich minderjährig sei, dann könnten sie dagegen etwas tun, aber da ich schon volljährig sei, könne ich für mich selbst entscheiden. F: Wie sind Sie zu dieser Polizistin gekommen, wenn Sie nicht offiziell zur Polizei gegangen sind? A: Ich kenne sie, weil sie unsere Nachbarin in XXXX war. A: Ich kenne sie, weil sie unsere Nachbarin in römisch 40 war. […] F: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert? A: Auf Seite 6 möchte ich beanstanden, dass mein Bruder mir nicht zur Beziehung meines jetzigen Freund geraten hat, sondern er hat mir gesagt, dass ich das Land verlassen soll, wenn ich den alten Mann nicht heiraten will. Ansonsten hat alles gepasst. […]“
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2021 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ghana (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Beschwerdeführerin
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
§ 46
FPG nach Ghana zulässig sei (Spruchpunkt V.).
§ 55Abs.
1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Ferner wurde einer Beschwerde gegen die Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz
§ 18Abs.
1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2021 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ghana (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Beschwerdeführerin
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und weiters
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Ghana zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.). Ferner wurde einer Beschwerde gegen die Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass weder eine asylrelevante Verfolgung, noch eine ihre Existenz bedrohende (oder medizinische) Notlage im Fall der Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihr Herkunftsland habe festgestellt werden können. Die Beschwerdeführerin lebe zusammen mit ihrem Lebensgefährten, mit dem sie traditionell verheiratet sei und eine gemeinsame Tochter habe, weshalb jedenfalls ein Familienleben in Österreich vorliege. Es sei offenkundig, dass die Beschwerdeführerin, die ihren Lebensgefährten in Hamburg kennen gelernt habe und schwanger nach Österreich gekommen sei, in der Absicht in das Bundesgebiet eingereist sei, um die Regelungen über eine geordnete Zuwanderung zu umgehen, und von Anbeginn versucht habe, bezüglich ihres Aufenthalts in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen. Eine Gesamtabwägung der Interessen ergebe, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin zulässig sei.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, ihrem Lebensgefährten sei die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen und diese auf deren gemeinsame Tochter erstreckt worden. Eine standesamtliche Hochzeit werde angestrebt. Zum Beweis für das gemeinsame Familienleben und die Heiratsabsicht wurde beantragt, den Lebensgefährten als Zeugen zu vernehmen. Die Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt und nicht berücksichtigt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin das Kindeswohl verletze. Ferner sei die Beweiswürdigung mangelhaft. Die Beschwerdeführerin sei im Fall der Rückkehr der Zwangsverheiratung ausgesetzt und wäre in ihren Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK verletzt. Außerdem sei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin unverhältnismäßig im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK und daher nicht zulässig.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, ihrem Lebensgefährten sei die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen und diese auf deren gemeinsame Tochter erstreckt worden. Eine standesamtliche Hochzeit werde angestrebt. Zum Beweis für das gemeinsame Familienleben und die Heiratsabsicht wurde beantragt, den Lebensgefährten als Zeugen zu vernehmen. Die Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt und nicht berücksichtigt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin das Kindeswohl verletze. Ferner sei die Beweiswürdigung mangelhaft. Die Beschwerdeführerin sei im Fall der Rückkehr der Zwangsverheiratung ausgesetzt und wäre in ihren Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK verletzt. Außerdem sei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin unverhältnismäßig im Sinn des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und daher nicht zulässig.
- Mit hg. Teilerkenntnis vom 24.03.2021 wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung des angefochtenen Bescheides (Spruchpunkt VII.) Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.
§ 18Abs.
5 BFA-VG wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.4. Mit hg. Teilerkenntnis vom 24.03.2021 wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung des angefochtenen Bescheides (Spruchpunkt römisch sieben.) Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschwerdeergänzung vom 01.04.2021 wurde vorgebracht, dass im Lichte der Rechtsprechung des EuGH, wonach einem drittstaatsangehörigen Elternteil ein Aufenthaltsrecht einzuräumen ist, wenn sich dessen Kind mit Unionsbürgerschaft sonst gezwungen sehe, das Unionsgebiet zu verlassen, der Beschwerdeführerin eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen gewesen wäre. Am 27.12.2021 legte die Beschwerdeführerin eine Geburtsurkunde, einen Staatsbürgerschaftsnachweis, eine namensrechtliche Erklärung und eine Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft bezüglich ihrer zweiten, im November 2021 geborenen Tochter vor. In der ergänzenden Stellungnahme vom 12.12.2022 wurde dargelegt, dass die Beschwerdeführerin von häuslicher Gewalt durch ihren Ex-Partner und leiblichen Vater ihrer beiden Kinder betroffen sei. Im April 2021 habe die Beschwerdeführerin von der Polizei zur Notaufnahme in ein Frauenhaus gebracht werden müssen. Der in der Beschwerde gestellte Antrag auf zeugenschaftliche Befragung des Ex-Partners werde ausdrücklich nicht aufrecht erhalten. Die Beschwerdeführerin sei wiederholt von ihm unter Druck gesetzt und ihr vermittelt worden, sie sei (aufenthaltsrechtlich) von ihm abhängig. Er wende psychische und physische Gewalt gegen sie an. Die Beschwerdeführerin sei die wichtigste und einzige Bezugsperson für ihre beiden Töchter. Zum Nachweis der innigen Beziehung zu ihren Töchtern wurde eine mehrmonatige Praktikantin der Flüchtlingsunterkunft der Beschwerdeführerin, welche diese v.a. hinsichtlich frauenspezifischer Bedürfnisse betreue, als Zeugin beantragt. Außerdem wurden ein Schreiben des sozialen Dienstes und zwei Stellungnahmen vorgelegt.
- Am 15.12.2022 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, bei der die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Rechtsvertretung sowie einer Dolmetscherin für die Sprache Englisch zu ihrem Fluchtgrund, ihren Rückkehrbefürchtungen sowie ihrem Leben in Österreich befragt und die beantragte Zeugin einvernommen wurde. Der genaue Verhandlungsverlauf kann der Niederschrift (OZ 12) entnommen werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Zur Person der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Ghana. Sie wurde in XXXX , im Bezirk XXXX , in der Region Bono, geboren, gehört der Volksgruppe der Bono an und ist Christin. Neben ihrer Muttersprache Twi spricht sie auch Englisch.Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Ghana. Sie wurde in römisch 40 , im Bezirk römisch 40 , in der Region Bono, geboren, gehört der Volksgruppe der Bono an und ist Christin. Neben ihrer Muttersprache Twi spricht sie auch Englisch. In Ghana besuchte die Beschwerdeführerin 6 Jahre die Grundschule, 3 Jahre die Junior High School, 3 Jahre die Senior High School. Anschließend absolvierte sie für weitere 3 Jahre die polytechnische Schule, wodurch sie ein Diplom im Fach Buchhaltung erhielt; nebenbei machte sie ein Praktikum in einer Bank und ein Praktikum in der Buchhaltungsabteilung eines Spitals. Die Eltern der Beschwerdeführerin sind bereits verstorben. In Ghana leben zwei Brüder (in den Städten XXXX und XXXX ), eine Halbschwester und ein Onkel der Beschwerdeführerin.Die Eltern der Beschwerdeführerin sind bereits verstorben. In Ghana leben zwei Brüder (in den Städten römisch 40 und römisch 40 ), eine Halbschwester und ein Onkel der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin hält sich spätestens seit ihrer Antragstellung am 29.06.2020 in Österreich auf. Die Beschwerdeführerin ist traditionell mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet und hat mit diesem zwei Töchter im Alter von 1 und 2 Jahren, welche beide in Österreich geboren wurden und österreichische Staatsbürgerinnen sind. Wegen wiederholten Vorfällen von häuslicher Gewalt trennte sich die Beschwerdeführerin vom Vater ihrer Kinder und lebt nunmehr mit ihren beiden Töchtern in einem Flüchtlingsheim. Der Kindesvater hat regelmäßig für etwa 2 Stunden Kontakt mit den beiden Minderjährigen. Außerdem ist seine aktuelle, in Österreich lebende Freundin von ihm schwanger und er hat in Österreich zwei weitere Kinder, von denen eines minderjährig ist. Die Beschwerdeführerin ist gesund und strafgerichtlich unbescholten. Sie besucht einen Deutschkurs und ist bemüht, die deutsche Sprache zu erlernen sowie sich sozial zu integrieren. Zukünftig würde sie gerne als Pflegerin arbeiten. Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ist notorisch: COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf. Die Beschwerdeführerin gehört als junge Frau ohne relevanter Vorerkrankungen keiner Risikogruppe an, es besteht daher kein Anhaltspunkt für eine maßgebliche Gefährdung im Falle einer Rückkehr, etwa durch ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf. Zudem besteht aktuell in Österreich auch für nicht sozialversicherte Personen die Möglichkeit einer Impfung gegen SARS-CoV-
- Zu den Fluchtgründen und zur Rückkehrsituation der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin konnte nicht glaubhaft machen, dass ihr Onkel sie nach dem Tod ihrer Eltern gegen ihren Willen mit einem älteren Mann habe verheiraten wollen und sie im Fall der Verweigerung der Eheschließung getötet, gefoltert oder aus dem Dorf verstoßen werde. Es kann zudem nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Abschiebung nach Ghana in ihrem Recht auf Leben gefährdet wird, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wird oder eine Rückkehr nach Ghana für die Beschwerdeführerin als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Im Fall seiner Rückkehr nach Ghana verfügt die Beschwerdeführerin zudem über die Möglichkeit, außerhalb ihrer Heimatstadt zu leben und einer Beschäftigung nachzugehen. Zur maßgeblichen Situation in Ghana wird folgendes festgestellt: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Ghana (Gesamtaktualisierung vom 05.12.2019, letzte Information eingefügt am 15.06.2020)
- Relevante Bevölkerungsgruppen 12.
- Frauen, Kinder Letzte Änderung: 15.6.2020 Frauen sind in der Gesellschaft faktisch benachteiligt. Das gilt sowohl bei der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen (ca. 60% laut Angaben der CHRAJ) als auch beim Schutz gegen häusliche Gewalt. Auf dem Land gilt überdies vielfach traditionelles Recht der Chiefs, das Frauen signifikant benachteiligt, insbesondere beim Personenstandsrecht (Ehe, Polygamie, Erbschaft) (GIZ 6.2020c). Die Alphabetisierungsrate bei Frauen beträgt ca. 71,4%, wogegen sie bei Männern bei ca. 82% liegt (AA 29.2.2020). Eine stärkere Arbeitsbelastung von Frauen im Vergleich zu der von Männern und die Diskriminierung bei der Beschäftigung und im Beruf gehören zum Alltag von Frauen, Menschen mit Behinderungen, HIV-positiven und LGBT-Personen. Vor allem Frauen in ländlichen Gebieten arbeiten unter erschwerten Arbeitsbedingungen (USDOS 11.3.2020). Weiters sind Frauen nach wie vor im öffentlichen und politischen Leben unterrepräsentiert und von geschlechtsspezifischer Gewalt bedroht (AI 8.4.2020; vgl. AA 29.2.2020, GIZ 6.2020c). Keine Gesetze beschränkt die Teilnahme von Frauen oder Minderheiten am politischen Prozess. Frauen haben jedoch weniger Führungspositionen inne als Männer, und weibliche politische Persönlichkeiten bleiben Sexismus, Belästigung und Androhung von Gewalt ausgesetzt. Kulturelle und traditionelle Faktoren schränken die Teilnahme von Frauen am politischen Leben ein. Forschungsorganisationen stellten fest, dass die Angst vor Beleidigungen, Fragen zur körperlichen Sicherheit und insgesamt negative gesellschaftliche Einstellungen gegenüber Politikerinnen Frauen am Eintritt in die Politik hindern (USDOS 11.3.2020). Dennoch hat sich im Rahmen der IV. Republik
(1993)die sozioökonomische Stellung der Frauen verbessert und ihre Zahl in staatlichen und politischen Führungspositionen ist gestiegen (GIZ 6.2020c).Die Alphabetisierungsrate bei Frauen beträgt ca. 71,4%, wogegen sie bei Männern bei ca. 82% liegt (AA 29.2.2020). Eine stärkere Arbeitsbelastung von Frauen im Vergleich zu der von Männern und die Diskriminierung bei der Beschäftigung und im Beruf gehören zum Alltag von Frauen, Menschen mit Behinderungen, HIV-positiven und LGBT-Personen. Vor allem Frauen in ländlichen Gebieten arbeiten unter erschwerten Arbeitsbedingungen (USDOS 11.3.2020). Weiters sind Frauen nach wie vor im öffentlichen und politischen Leben unterrepräsentiert und von geschlechtsspezifischer Gewalt bedroht (AI 8.4.2020; vergleiche AA 29.2.2020, GIZ 6.2020c). Keine Gesetze beschränkt die Teilnahme von Frauen oder Minderheiten am politischen Prozess. Frauen haben jedoch weniger Führungspositionen inne als Männer, und weibliche politische Persönlichkeiten bleiben Sexismus, Belästigung und Androhung von Gewalt ausgesetzt. Kulturelle und traditionelle Faktoren schränken die Teilnahme von Frauen am politischen Leben ein. Forschungsorganisationen stellten fest, dass die Angst vor Beleidigungen, Fragen zur körperlichen Sicherheit und insgesamt negative gesellschaftliche Einstellungen gegenüber Politikerinnen Frauen am Eintritt in die Politik hindern (USDOS 11.3.2020). Dennoch hat sich im Rahmen der römisch vier. Republik
(1993)die sozioökonomische Stellung der Frauen verbessert und ihre Zahl in staatlichen und politischen Führungspositionen ist gestiegen (GIZ 6.2020c). Häusliche Gewalt gegen Frauen und Kinder ist gesetzlich verboten, stellt aber immer noch ein Problem dar. Die Opfer erhalten weder ausreichenden Schutz noch rechtliche Unterstützung oder finden Zuflucht in staatlich geförderten Einrichtungen, wenn sie Anzeige erstatten (AI 25.2.2015; vgl. AA 29.2.2020, USDOS 11.3.2020). Häusliche Gewalt gegen Frauen und Kinder ist gesetzlich verboten, stellt aber immer noch ein Problem dar. Die Opfer erhalten weder ausreichenden Schutz noch rechtliche Unterstützung oder finden Zuflucht in staatlich geförderten Einrichtungen, wenn sie Anzeige erstatten (AI 25.2.2015; vergleiche AA 29.2.2020, USDOS 11.3.2020). Vergewaltigung in der Ehe wird nicht strafrechtlich geahndet. Weibliche Genitalverstümmelung sowie Zwangs- und Frühverheiratungen finden insbesondere in unterentwickelten und ländlich geprägten Landesteilen statt (GIZ 6.2020c). 2017 waren etwa 19% aller Frauen zum Zeitpunkt ihrer Verheiratung noch minderjährig, 2011 waren es noch 27% (AA 29.2.2020; vgl. GIZ 6.2020c).Vergewaltigung in der Ehe wird nicht strafrechtlich geahndet. Weibliche Genitalverstümmelung sowie Zwangs- und Frühverheiratungen finden insbesondere in unterentwickelten und ländlich geprägten Landesteilen statt (GIZ 6.2020c). 2017 waren etwa 19% aller Frauen zum Zeitpunkt ihrer Verheiratung noch minderjährig, 2011 waren es noch 27% (AA 29.2.2020; vergleiche GIZ 6.2020c). Erzwungene Eheschließungen werden weiterhin innerhalb der Familien arrangiert. 2017 sind 18 Fälle bekannt geworden. Nur ein kleiner Teil der erzwungenen Eheschließungen wird angezeigt und verfolgt (AA 29.2.2020). Zwar ist jede Form der rituellen Sklaverei („customary servitude”) unter Strafe gestellt, aber eine strafrechtliche Verfolgung der Verantwortlichen findet bisher nicht statt. Stattdessen setzen sowohl Regierung als auch Menschenrechtsorganisationen auf Aufklärung und Dialog (AA 29.2.2020). Viele der nationalen und internationalen NGOs sind im Bereich der Frauenrechte tätig und einige befassen sich speziell mit Menschenrechtsverletzungen an Frauen aufgrund von traditionellen Praktiken (AA 29.2.2020). Derzeit noch bestehende Bräuche, die Frauen diskriminieren, konnten trotz intensiver Bemühungen der Regierung, der staatlichen Menschenrechtskommission und Menschenrechtsorganisationen zwar weiter eingeschränkt, jedoch nicht vollständig unterbunden werden. Dies gilt auch für den vornehmlich in der Volta-Region praktizierten Trokosi-Kult („Übergabe“ von Mädchen oder jungen Frauen in sklavenähnliche Abhängigkeit an lokale Priester zur Abgeltung von Verfehlungen aus dem Kreis ihrer Großfamilie oder/und zur Abwehr von Unglück) sowie die weiterhin in einigen Regionen verübte Genitalverstümmelung von Mädchen (AA 29.2.2020). Weibliche Genitalverstümmelung (Female Genital Mutilation - FGM) wird vorwiegend in den nördlichen Landesteilen praktiziert. Von UNICEF werden besonders Ethnien in den nördlichen Regionen zur Grenze nach Burkina Faso als besonders davon betroffen angesehen. Laut Strafgesetzbuch wird FGM mit einer Mindestfreiheitsstrafe von drei Jahren sanktioniert. Das Vergehen ist nicht nur für die Ausführenden, sondern für alle Beteiligten strafbar (AA 29.2.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). In Ghana sind etwa 5% der Mädchen und Frauen zwischen 15 und 49 Jahren von der schädlichen traditionellen Praktik der weiblichen Genitalverstümmelung (FGM) betroffen. Das Ministry of Gender, Children and Protection versucht den Schutz für Frauen und Kinder zu verbessern und die Präsenz von Frauen im öffentlichen Dienst zu erhöhen (GIZ 6.2020c). Weibliche Genitalverstümmelung (Female Genital Mutilation - FGM) wird vorwiegend in den nördlichen Landesteilen praktiziert. Von UNICEF werden besonders Ethnien in den nördlichen Regionen zur Grenze nach Burkina Faso als besonders davon betroffen angesehen. Laut Strafgesetzbuch wird FGM mit einer Mindestfreiheitsstrafe von drei Jahren sanktioniert. Das Vergehen ist nicht nur für die Ausführenden, sondern für alle Beteiligten strafbar (AA 29.2.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). In Ghana sind etwa 5% der Mädchen und Frauen zwischen 15 und 49 Jahren von der schädlichen traditionellen Praktik der weiblichen Genitalverstümmelung (FGM) betroffen. Das Ministry of Gender, Children and Protection versucht den Schutz für Frauen und Kinder zu verbessern und die Präsenz von Frauen im öffentlichen Dienst zu erhöhen (GIZ 6.2020c). In ländlichen Gebieten ist der Glaube an Hexenzauber und paranatürliche Zauberkräfte nach wie vor verbreitet. Frauen werden aus den Dörfern vertrieben und in sogenannte Witch-Camps abgeschoben, kleinere Dörfer, die ausschließlich oder überwiegend von stigmatisierten Frauen bewohnt werden (AA 19.2.2020; vgl. USDOS 11.3.2020, GIZ 6.2020c). NGOs wie das „Youth Alert Network“, aber auch das US Department of State und die Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ) thematisieren die so genannten „Prayer Camps“, in denen Personen, die als von bösen Geistern besessen gelten, der Verursachung von Familientragödien beschuldigt werden oder die psychisch behindert sind. Teufelsaustreibungen und Beschwörungen sind nahezu alltäglich. Eine staatliche Kontrolle dieser Einrichtungen findet nicht statt (AA 29.2.2020; vgl. USDOS 11.3.2020).In ländlichen Gebieten ist der Glaube an Hexenzauber und paranatürliche Zauberkräfte nach wie vor verbreitet. Frauen werden aus den Dörfern vertrieben und in sogenannte Witch-Camps abgeschoben, kleinere Dörfer, die ausschließlich oder überwiegend von stigmatisierten Frauen bewohnt werden (AA 19.2.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020, GIZ 6.2020c). NGOs wie das „Youth Alert Network“, aber auch das US Department of State und die Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ) thematisieren die so genannten „Prayer Camps“, in denen Personen, die als von bösen Geistern besessen gelten, der Verursachung von Familientragödien beschuldigt werden oder die psychisch behindert sind. Teufelsaustreibungen und Beschwörungen sind nahezu alltäglich. Eine staatliche Kontrolle dieser Einrichtungen findet nicht statt (AA 29.2.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (29.2.2020): AA-Bericht zu Ghana (sHks), https://www.ecoi.net/en/file/local/2028003/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_29.02.2020.pdf, Zugriff 15.6.2020 - AI - Amnesty International (8.4.2020): Human Rights in Africa: Review of 2019 - Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/2028276.html, Zugriff 15.6.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2020c): Ghana - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/ghana/gesellschaft/, Zugriff 15.6.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026420.html, Zugriff 15.6.2020
- Grundversorgung Letzte Änderung: 15.6.2020 Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist trotz weit verbreiteter Armut gewährleistet (AA 29.2.2020). Ghana besitzt inzwischen den 'Lower-Middle-Income Status', was auf die positiven Veränderungen im Land in der ansonsten krisenanfälligen westafrikanischen Subregion hinweist. Ghanas Außenhandel konzentriert sich auf Südafrika, die EU, China, Indien, die USA und Vietnam. Sowohl die Handels- als auch Leistungsbilanz sind negativ. Fast die Hälfte der Agrar- und Bergbauprodukte (Kakao, Edelhölzer, Gold, Erze, Erdöl) gehen nach Südafrika und in die EU (GIZ 6.2020b). Die wirtschaftliche Lage hat sich weiter stabilisiert. Ghana leidet immer noch unter einer relativ hohen Inflationsrate in den letzten Jahren, die sich von knapp 17,7% im Jahr 2015 auf 8% im Jahr 2019 reduzierte. Die Gesamtverschuldung Ghanas betrug 2019 ca. 58,5% des BIP. Das Budgetdefizit beläuft sich 2019 auf ca. 4,7% des BIP (Vorjahr 4,3%) (AA 29.2.2020; vgl. Bloomberg 18.9.2019). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist trotz weit verbreiteter Armut gewährleistet (AA 29.2.2020). Ghana besitzt inzwischen den 'Lower-Middle-Income Status', was auf die positiven Veränderungen im Land in der ansonsten krisenanfälligen westafrikanischen Subregion hinweist. Ghanas Außenhandel konzentriert sich auf Südafrika, die EU, China, Indien, die USA und Vietnam. Sowohl die Handels- als auch Leistungsbilanz sind negativ. Fast die Hälfte der Agrar- und Bergbauprodukte (Kakao, Edelhölzer, Gold, Erze, Erdöl) gehen nach Südafrika und in die EU (GIZ 6.2020b). Die wirtschaftliche Lage hat sich weiter stabilisiert. Ghana leidet immer noch unter einer relativ hohen Inflationsrate in den letzten Jahren, die sich von knapp 17,7% im Jahr 2015 auf 8% im Jahr 2019 reduzierte. Die Gesamtverschuldung Ghanas betrug 2019 ca. 58,5% des BIP. Das Budgetdefizit beläuft sich 2019 auf ca. 4,7% des BIP (Vorjahr 4,3%) (AA 29.2.2020; vergleiche Bloomberg 18.9.2019). Die Energieressourcen Ghanas beschleunigen wirtschaftliche und gesellschaftliche Transformationsprozesse in einer noch immer agrarisch strukturierten Wirtschaft. Die anhaltende Land-Stadt-Migration in die beiden riesigen Ballungsräume Accra und Kumasi zeugt von diesen Veränderungsprozessen, denen auch die Landwirtschaft unterworfen ist. Einerseits befeuern sie den Dienstleistungsbereich und weiten andererseits den informellen Sektor aus. Trotz zahlreicher positiver Tendenzen liegt ein selbsttragendes Wachstum noch immer in weiter Ferne, so dass Ghana auch in absehbare Zukunft internationale Unterstützung benötigt. Steigende Direktinvestitionen aus dem Ausland, insbesondere auch aus China, üppige Transferleistungen von Staatsbürgern und aus Ghana stammenden Personen in der Diaspora in Übersee, wachsender Tourismus und Kredite bei den einschlägigen internationalen Entwicklungsinstitutionen wie Weltbank, IWF und Afrikanischer Entwicklungsbank, tragen wesentlich zum Wachstum und zur Modernisierung bei. Dennoch bestehen, trotz merklichem Reformwillen, erhebliche Defizite wie der Index Doing Business der Weltbank 2019 zeigt, der Ghana auf Platz 118 von 190 Ländern, lediglich im hinteren Mittelfeld ansiedelt (GIZ 6.2020b). Der nationale Trilaterale Ausschuss, welches sich aus Vertretern von Regierung, Arbeitnehmern und Arbeitgebern zusammensetzt, legte einen Mindestlohn fest. Der Mindestlohn liegt über der Armutsgrenze der Regierung. Viele Unternehmen hielten sich jedoch nicht an das neue Gesetz. Diese Bestimmungen gelten jedoch nicht für Akkordarbeiterinnen, Hausangestellte in Privathaushalten oder andere, die im informellen Sektor arbeiten. Im Jahr 2015 waren etwa 90% der Erwerbstätigen im informellen Sektor beschäftigt, darunter kleine und mittlere Unternehmen wie Produzenten, Groß- und Einzelhändler sowie Dienstleister, die sich aus mitarbeitenden Familienmitgliedern, Gelegenheitsarbeitern, Hausangestellten und Straßenhändlern zusammensetzen. Die meisten dieser Arbeitnehmer sind Selbständige (USDOS 11.3.2020). Laut Human Development Report 2019, leben ca. 30% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze (AA 29.2.2020). Innerhalb des Landes im Allgemeinen ist die Verteilung des Wohlstands relativ ungleichmäßig. Bisher hat das Wachstum in bestimmten Gebieten, insbesondere bei den Agrarrohstoffen, die Vorteile auf einen größeren Teil der Bevölkerung verteilt, während sich andererseits im Allgemeinen der Wohlstand für einige wenige kontinuierlich überproportional angehäuft hat. Es bleibt abzuwarten, inwieweit die Politik der neuen Regierung zur Linderung der bitteren Armut beitragen wird (BTI 29.4.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (29.2.2020): AA-Bericht zu Ghana (sHks), https://www.ecoi.net/en/file/local/2028003/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_29.02.2020.pdf, Zugriff 15.6.2020 - Bloomberg (18.9.2019): Economics - Ghana’s Much Lower Inflation Rate May Not Be Enough to Cut Rates, https://www.bloomberg.com/news/articles/2019-09-18/ghana-s-much-lower-inflation-rate-may-not-be-enough-to-cut-rates, Zugriff 5.12.2019 - BTI - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Ghana, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029566/country_report_2020_GHA.pdf, Zugriff 15.6.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2020b): Ghana, Wirtschaft und Entwicklung, http://liportal.giz.de/ghana/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 15.6.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026420.html, Zugriff 15.6.2020
- Rückkehr Letzte Änderung: 15.6.2020 Die Stellung eines Asylantrags im Ausland führt bei der Rückkehr nicht zu staatlichen Repressionen. Für unbegleitete minderjährige Rückkehrer bestehen Aufnahmemöglichkeiten über das „Department of Social Welfare“ (staatliche Wohlfahrtsbehörde) und ein privates Kinderheim (AA 29.2.2020). Die unterstützte freiwillige Rückkehr und Reintegration (AVRR) ist eine der Kernaufgaben von IOM und ist Teil eines umfassenden Ansatzes zur Migrationssteuerung, der seit 2002 in Ghana angeboten wird. Im Rahmen ihrer AVRR-Programme leistet IOM administrative, logistische und finanzielle Unterstützung - einschließlich Wiedereingliederungshilfe - für Migranten, die nicht in ihrem Gast- und Transitland bleiben können oder wollen und sich freiwillig für die Rückkehr in ihre Herkunftsländer entscheiden. Darüber hinaus bieten die AVRR-Programme wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Unterstützung, um die Wiedereingliederung von Migranten zu erleichtern. Dazu gehören Sachleistungen, Hilfe bei der Entwicklung und Umsetzung eines Businessplans für die Gründung eines Kleinunternehmens sowie die Unterstützung bei der Weiterbildung in der Schule oder durch Berufsausbildung. Zu den Wiedereingliederungsaktivitäten gehören auch die psychosoziale Beratung, medizinische Hilfe, die Anbindung von Rückkehrern an Unterstützungssysteme, die Durchführung von kollektiven (Rückkehrergruppen) und gemeindebasierten Projekten, sowie die Überwachung des Wiedereingliederungsprozesses. Damit Migranten eine nachhaltige Rückkehr erreichen können, werden sie ermutigt, sich aktiv am Wiedereingliederungsprozess zu beteiligen (IOM 9.2018). Quellen: - IOM - International Organization for Migration (9.2018): Annual Reoprt 2017, https://www.iom.int/sites/default/files/country/docs/ghana/iom_ghana_2017_ar_181010.pdf, Zugriff 29.11.2019 - AA - Auswärtiges Amt (29.2.2020): AA-Bericht zu Ghana (sHks), https://www.ecoi.net/en/file/local/2028003/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Dezember_2019%29%2C_29.02.2020.pdf, Zugriff 15.6.2020 Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes im Hinblick auf die Einstufung der Republik Ghana als sicheres Herkunftsland vom 13.05.2021 in der Fassung vom 20.09.2021 1.
- Geschlechtsspezifische Verfolgung und sexuelle Orientierung Frauen sind in den öffentlichen Entscheidungsprozessen nach wie vor stark unterrepräsentiert. Statt der in der sog. “Affirmative Action Policy” von 1994 angestrebten 40 % stellen Frauen derzeit nur 13 % der Mitglieder des Parlaments. Ein Gesetzesentwurf zur Stärkung der Frauenrechte (Affirmative Action Bill) liegt seit 2016 vor, wird aber dem Parlament nicht vorgelegt. Während die landesweite Alphabetisierungsrate bei Frauen ca. 71,4 % beträgt, liegt sie bei Männern bei ca. 82 %. Mit der 2015 eingeführten National Gender Policy (NGP) sollte die Stellung von Frauen, Kindern sowie schutzbedürftigen Gruppen wie Menschen mit speziellen Bedürfnissen und Behinderungen gestärkt werden. Auch international hat sich Ghana der Stärkung der Frauenrechte verpflichtet (u. a. durch Ratifikation der Convention on Elimination of all Forms of Discrimination against Women (CEDAW) und des Protokolls zur African Charter on Human and Peoples Rights of Women in Africa - Maputo Protocol). Insgesamt zeigen sich Fortschritte in der traditionell patriarchalischen Gesellschaft jedoch nur langsam. Im VN-Gender Inequality Index ist Ghana von Rang 131
(2017)auf Rang 138 (2020 abgerutscht. Derzeit noch bestehende, gegen Frauen gerichtete diskriminierende Bräuche, wie der vornehmlich in der Volta-Region praktizierte Trokosi-Kult („Übergabe“ von Mädchen oder jungen Frauen in sklavenähnliche Abhängigkeit an lokale Priester zur Abgeltung von Verfehlungen aus dem Kreis ihrer Großfamilie) sowie die weiterhin durchgeführte weibliche Genitalverstümmelung konnten trotz Bemühungen und erster Erfolge der Regierung, der CHRAJ und Menschenrechtsorganisationen bislang nicht unterbunden werden. Zu speziell auf dem Gebiet der Frauenrechte tätigen Organisationen s. Ziff. I.2.Insgesamt zeigen sich Fortschritte in der traditionell patriarchalischen Gesellschaft jedoch nur langsam. Im VN-Gender Inequality Index ist Ghana von Rang 131
(2017)auf Rang 138 (2020 abgerutscht. Derzeit noch bestehende, gegen Frauen gerichtete diskriminierende Bräuche, wie der vornehmlich in der Volta-Region praktizierte Trokosi-Kult („Übergabe“ von Mädchen oder jungen Frauen in sklavenähnliche Abhängigkeit an lokale Priester zur Abgeltung von Verfehlungen aus dem Kreis ihrer Großfamilie) sowie die weiterhin durchgeführte weibliche Genitalverstümmelung konnten trotz Bemühungen und erster Erfolge der Regierung, der CHRAJ und Menschenrechtsorganisationen bislang nicht unterbunden werden. Zu speziell auf dem Gebiet der Frauenrechte tätigen Organisationen s. Ziff. römisch eins.
- Zwar ist seit Juni 1998 jede Form der rituellen Sklaverei („customary servitude”) unter Strafe gestellt (Art. 314A des ghanaischen Strafgesetzbuches), aber eine strafrechtliche Verfolgung der Verantwortlichen findet bisher nicht statt. Stattdessen setzen sowohl Regierung als auch Menschenrechtsorganisationen auf Aufklärung und Dialog mit denjenigen, die Trokosi betreiben. Es gibt dabei Erfolge – so nehmen Widerstände gegen die Abschaffung dieses traditionellen Kultes ab. Bisher ist kein Fall bekannt geworden, in dem eine zuvor befreite Frau der Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre, aber der rituelle Prozess zur Entlassung der Frauen aus der Trokosi ist langwierig und erstreckt sich z. T. über Jahre. Kinder von Trokosi-Müttern sind keinen Misshandlungen ausgesetzt, sind jedoch stigmatisiert und haben später sehr große Schwierigkeiten, sich in die Gesellschaft zu integrieren. Inzwischen ist die Zahl der „Trokosis“ auf weniger als 2.500 gesunken.Zwar ist seit Juni 1998 jede Form der rituellen Sklaverei („customary servitude”) unter Strafe gestellt (Artikel 314 A, des ghanaischen Strafgesetzbuches), aber eine strafrechtliche Verfolgung der Verantwortlichen findet bisher nicht statt. Stattdessen setzen sowohl Regierung als auch Menschenrechtsorganisationen auf Aufklärung und Dialog mit denjenigen, die Trokosi betreiben. Es gibt dabei Erfolge – so nehmen Widerstände gegen die Abschaffung dieses traditionellen Kultes ab. Bisher ist kein Fall bekannt geworden, in dem eine zuvor befreite Frau der Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre, aber der rituelle Prozess zur Entlassung der Frauen aus der Trokosi ist langwierig und erstreckt sich z. T. über Jahre. Kinder von Trokosi-Müttern sind keinen Misshandlungen ausgesetzt, sind jedoch stigmatisiert und haben später sehr große Schwierigkeiten, sich in die Gesellschaft zu integrieren. Inzwischen ist die Zahl der „Trokosis“ auf weniger als 2.500 gesunken. Erzwungene Eheschließungen werden weiterhin innerhalb der Familien arrangiert. Nur ein kleiner Teil der erzwungenen Eheschließungen wird angezeigt und verfolgt. 2017 waren etwa 19 % aller Frauen zum Zeitpunkt ihrer Verheiratung noch minderjährig, 2011 waren es noch 27 %. […] IV. Rückkehrfragenrömisch vier. Rückkehrfragen
- Situation für Rückkehrer 1.
- Grundversorgung Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist trotz weit verbreiteter Armut gewährleistet. 1.
- Vertreibungen aus Slums, Lebensbedingungen Viele Menschen leiden unter sehr schwierigen Wohnbedingungen, insbesondere in den armen Landregionen und den Randgebieten der großen Städte. Nach Schätzungen der Weltbank leben ca. 38 % der Stadtbevölkerung in Slums. Viele Slumhütten sind aus Holz gezimmert. In urbanen Gebieten haben ca. 92,6 % der Bevölkerung Zugang zu Trinkwasser und ca. 20 % zu sanitären Anlagen. In ländlichen Gebieten liegen die Anteile bei ca. 84 % bzw. 8,6 %. Die Bekämpfung von Bränden, und damit der Schutz von Leben, Hab und Gut, ist ebenfalls als sehr problematisch einzuschätzen. Die nationale Feuerwehr ist unzureichend ausgestattet bzw. ausgebildet. […]
- Behandlung von Rückkehrern Die Stellung eines Asylantrags im Ausland führt bei der Rückkehr nicht zu staatlichen Repressionen, ebenso wenig wie eine Rückführung aus Deutschland wegen illegalen Aufenthalts. Für unbegleitete minderjährige Rückkehrer bestehen Aufnahmemöglichkeiten über das „Department of Social Welfare“ (staatliche Wohlfahrtsbehörde) und ein privates Kinderheim. Mit dem Beratungszentrum für Jobs, Migration und Reintegration in Accra bietet Deutschland seit 2017 eine Erstanlaufstelle für Rückkehrer an, die zudem Aufklärung zu den Gefahren irregulärer Migration leistet und zu Jobperspektiven in Ghana sowie Möglichkeiten legaler Migration berät. […]
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt und in die von den Beschwerdeführern vorgelegten Urkunden sowie mittels Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin: Wie bereits vom Bundesamt festgehalten, steht die Identität der Beschwerdeführerin mangels Vorlage eines geeigneten Identitätsnachweises nicht fest. Die vorgelegte Geburtsurkunde ist nicht mit einem Lichtbild versehen und kann daher nicht die Identitätsangaben der Beschwerdeführerin beweisen. Die Feststellungen über die Herkunft der Beschwerdeführerin, ihre Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, die Sprachkenntnisse, deren Schulbildung sowie ihre familiären Verhältnisse beruhen auf ihren eigenen im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen betreffend die privaten und familiären Verhältnisse der Beschwerdeführerin gründen sich auf ihre diesbezüglichen Darstellungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, welche mit den vorgelegten Urkunden übereinstimmen und in Einklang mit den Aussagen der Zeugin stehen. Auch sonst sind keine Umstände hervorgekommen, welche geeignet wären, die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin in Zweifel zu ziehen. Da die Beschwerdeführerin keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorbrachte, war festzustellen, dass sie gesund ist. Ihre Unbescholtenheit ergab sich aus einer Einsicht in das Strafregister. Grundsätze zur Pandemie sowie die Feststellung, dass aktuell gesunde Personen (ohne die oben angeführten Vorerkrankungen) nicht zur COVID-19 - Risikogruppe zählen sowie in Österreich eine Impfmöglichkeit zum Schutz vor COVID-19 auch für nicht sozialversicherte Personen besteht, sind als notorisch anzusehen. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin brachte im gegenständlichen Verfahren zusammengefasst vor, ihr Onkel habe sie gegen ihren Willen mit einem älteren Mann verheiraten wollen, weshalb sie das Land verlassen habe. In Europa habe sie den Vater ihrer beiden Kinder kennengelernt und nach traditionellem Ritus geehelicht. Im Fall der Rückkehr werde sie gefoltert oder getötet bzw. müsse sie ein Ritual durchmachen und werde aus dem Dorf verstoßen. Der Beschwerdeführerin gelang es angesichts der – sogleich näher dargestellten – Widersprüche und der fehlenden Plausibilität ihrer Schilderungen jedoch nicht, ihre diesbezüglichen Behauptungen glaubhaft zu machen. Im Übrigen könnte selbst bei einer hypothetischen Annahme ihrer Angaben nicht davon ausgegangen werden, dass sie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine verfahrensgegenständlich relevante Gefährdung im Fall ihrer Rückkehr zu befürchten hätte. Zunächst fällt auf, dass die Beschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Motive für die von ihrem Onkel erzwungene Eheschließung nannte. Während sie in der Einvernahme vom 14.07.2020 bloß die „Tradition“ als Grund dafür nannte (vgl. AS 95), gab sie bei ihrer zweiten Einvernahme vor dem BFA am 23.09.2020 zuerst an, ihr Onkel habe Geld für das Begräbnis ihrer Eltern von dem alten Mann erhalten und ihm dafür die Beschwerdeführerin als Frau gegeben (vgl. AS 223 und 225). Später meinte sie jedoch, ihr Onkel habe sie durch die Heirat loswerden wollen, weil es eine Meinungsverschiedenheit über die Erbteilung gegeben habe (vgl. AS 225). Auch wenn die (damals hochschwangere) Beschwerdeführerin bei ihrer ersten Einvernahme vor dem BFA nicht eingehend zu ihren Fluchtgründen befragt wurde, so wäre dennoch zu erwarten gewesen, dass sie die Vereinbarung ihres Onkels oder die Uneinigkeit betreffend die Aufteilung des Vermögens der Eltern zumindest ansatzweise erwähnt und nicht nur die „Tradition“ als Grund für die ihr drohende Zwangsehe nennt.Zunächst fällt auf, dass die Beschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Motive für die von ihrem Onkel erzwungene Eheschließung nannte. Während sie in der Einvernahme vom 14.07.2020 bloß die „Tradition“ als Grund dafür nannte vergleiche AS 95), gab sie bei ihrer zweiten Einvernahme vor dem BFA am 23.09.2020 zuerst an, ihr Onkel habe Geld für das Begräbnis ihrer Eltern von dem alten Mann erhalten und ihm dafür die Beschwerdeführerin als Frau gegeben vergleiche AS 223 und 225). Später meinte sie jedoch, ihr Onkel habe sie durch die Heirat loswerden wollen, weil es eine Meinungsverschiedenheit über die Erbteilung gegeben habe vergleiche AS 225). Auch wenn die (damals hochschwangere) Beschwerdeführerin bei ihrer ersten Einvernahme vor dem BFA nicht eingehend zu ihren Fluchtgründen befragt wurde, so wäre dennoch zu erwarten gewesen, dass sie die Vereinbarung ihres Onkels oder die Uneinigkeit betreffend die Aufteilung des Vermögens der Eltern zumindest ansatzweise erwähnt und nicht nur die „Tradition“ als Grund für die ihr drohende Zwangsehe nennt. Darüber hinaus behauptete die Beschwerdeführerin in der ersten Einvernahme vor der belangten Behörde, dass auch ihre Brüder sie bedroht und unter Druck gesetzt hätten, den alten Mann zu heiraten (vgl. AS 95). In der Einvernahme vom 23.09.2020 meinte sie demgegenüber bloß, dass die Brüder ihrer Bitte, ein gutes Wort für sie einzulegen, nicht hätten nachkommen können, weil es eine „Tradition“ gewesen sei. Zudem sei sie zu ihrem Bruder gezogen und habe sich bei ihm 3 Monate vor der Ausreise versteckt (vgl. AS 223f). Ferner beschrieb die Beschwerdeführerin, befragt nach der Meinung ihres Bruders zu der Situation, nur, dass dieser für sie nichts habe tun können und sie lediglich die Wahl zwischen der Heirat und der Flucht gehabt habe. Auch auf weitere Nachfrage behauptete sie bloß, dass ihre Brüder später den Wunsch ihres Onkels akzeptiert hätten (vgl. AS 227). Dass die Brüder die Beschwerdeführerin jedoch bedroht hätten, lässt sich ihren damaligen Angaben nicht entnehmen. Des Weiteren verneinte die Beschwerdeführerin vor dem BFA am 14.01.2021, dass sie in den letzten Jahren einmal Streit mit ihrem Bruder gehabt habe. Ferner schilderte sie zu ihrem Verhältnis mit dem Bruder, dass sie ihn früher oft angerufen und ein paar Monate bei ihm gewohnt habe (vgl. AS 364). Konkrete Anhaltspunkte für allfällige Drohungen durch ihre Brüder können aber weder aus ihren sonstigen Angaben im Rahmen dieser Einvernahme noch aus ihren Schilderungen vor dem Bundesverwaltungsgericht abgeleitet werden. Etwaige Gründe für diese widersprüchlichen Behauptungen der Beschwerdeführerin sind allerdings nicht ersichtlich. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass sie ein derart zentrales Ereignis – nämlich, ob sie auch von ihren eigenen Brüdern, die nach dem Tod der Eltern ihre einzig verbleibenden näheren Familienangehörigen darstellten, bedroht worden sei – einheitlich angeben kann.Darüber hinaus behauptete die Beschwerdeführerin in der ersten Einvernahme vor der belangten Behörde, dass auch ihre Brüder sie bedroht und unter Druck gesetzt hätten, den alten Mann zu heiraten vergleiche AS 95). In der Einvernahme vom 23.09.2020 meinte sie demgegenüber bloß, dass die Brüder ihrer Bitte, ein gutes Wort für sie einzulegen, nicht hätten nachkommen können, weil es eine „Tradition“ gewesen sei. Zudem sei sie zu ihrem Bruder gezogen und habe sich bei ihm 3 Monate vor der Ausreise versteckt vergleiche AS 223f). Ferner beschrieb die Beschwerdeführerin, befragt nach der Meinung ihres Bruders zu der Situation, nur, dass dieser für sie nichts habe tun können und sie lediglich die Wahl zwischen der Heirat und der Flucht gehabt habe. Auch auf weitere Nachfrage behauptete sie bloß, dass ihre Brüder später den Wunsch ihres Onkels akzeptiert hätten vergleiche AS 227). Dass die Brüder die Beschwerdeführerin jedoch bedroht hätten, lässt sich ihren damaligen Angaben nicht entnehmen. Des Weiteren verneinte die Beschwerdeführerin vor dem BFA am 14.01.2021, dass sie in den letzten Jahren einmal Streit mit ihrem Bruder gehabt habe. Ferner schilderte sie zu ihrem Verhältnis mit dem Bruder, dass sie ihn früher oft angerufen und ein paar Monate bei ihm gewohnt habe vergleiche AS 364). Konkrete Anhaltspunkte für allfällige Drohungen durch ihre Brüder können aber weder aus ihren sonstigen Angaben im Rahmen dieser Einvernahme noch aus ihren Schilderungen vor dem Bundesverwaltungsgericht abgeleitet werden. Etwaige Gründe für diese widersprüchlichen Behauptungen der Beschwerdeführerin sind allerdings nicht ersichtlich. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass sie ein derart zentrales Ereignis – nämlich, ob sie auch von ihren eigenen Brüdern, die nach dem Tod der Eltern ihre einzig verbleibenden näheren Familienangehörigen darstellten, bedroht worden sei – einheitlich angeben kann. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren die ihr drohenden Folgen im Fall der Verweigerung der Heirat des alten Mannes abweichend schilderte, erschüttern die Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Rückkehrbefürchtungen: So behauptete sie etwa im Rahmen der Erstbefragung, dass ihr Onkel gesagt habe, wenn sie nicht gehorche, werde sie enterbt und gefoltert. Außerdem befürchte sie, umgebracht zu werden (AS 33). In der Einvernahme vom 14.07.2020 meinte sie, dass ihr Onkel gesagt habe, sie werde getötet oder in ein verlassenes Dorf gebracht (vgl. AS 95). Weiters gab sie an, dass sie im Fall der Rückkehr entweder zwangsverheiratet werde oder getötet würde (vgl. AS 96). In ähnlicher Weise behauptete sie am 23.09.2020 vor dem BFA, dass ihr Onkel sie im Fall der Weigerung umgebracht hätte oder sie in ein kleines Dorf verstoßen worden wäre (vgl. AS 224). Demgegenüber gab die die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung nur an, sie hätte bei einer Ablehnung der Hochzeit in einem kleinen Raum außerhalb des Dorfs leben müssen wegen dem Eid, den ihr Onkel geleistet habe, es sei „schwarze Magie“. Außerdem beschrieb sie ein Ritual, welches sie hätte durchlaufen müssen (vgl. S 10 in OZ 12). In diesem Zusammenhang erschließt sich insbesondere nicht, warum die Beschwerdeführerin die Gefahr einer ihr allfällig drohenden Tötung – sollte sie tatsächlich drohen - nicht auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben hätte, sodass nicht davon ausgegangen wird, dass ihr eine solche tatsächlich droht. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren die ihr drohenden Folgen im Fall der Verweigerung der Heirat des alten Mannes abweichend schilderte, erschüttern die Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Rückkehrbefürchtungen: So behauptete sie etwa im Rahmen der Erstbefragung, dass ihr Onkel gesagt habe, wenn sie nicht gehorche, werde sie enterbt und gefoltert. Außerdem befürchte sie, umgebracht zu werden (AS 33). In der Einvernahme vom 14.07.2020 meinte sie, dass ihr Onkel gesagt habe, sie werde getötet oder in ein verlassenes Dorf gebracht vergleiche AS 95). Weiters gab sie an, dass sie im Fall der Rückkehr entweder zwangsverheiratet werde oder getötet würde vergleiche AS 96). In ähnlicher Weise behauptete sie am 23.09.2020 vor dem BFA, dass ihr Onkel sie im Fall der Weigerung umgebracht hätte oder sie in ein kleines Dorf verstoßen worden wäre vergleiche AS 224). Demgegenüber gab die die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung nur an, sie hätte bei einer Ablehnung der Hochzeit in einem kleinen Raum außerhalb des Dorfs leben müssen wegen dem Eid, den ihr Onkel geleistet habe, es sei „schwarze Magie“. Außerdem beschrieb sie ein Ritual, welches sie hätte durchlaufen müssen vergleiche S 10 in OZ 12). In diesem Zusammenhang erschließt sich insbesondere nicht, warum die Beschwerdeführerin die Gefahr einer ihr allfällig drohenden Tötung – sollte sie tatsächlich drohen - nicht auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben hätte, sodass nicht davon ausgegangen wird, dass ihr eine solche tatsächlich droht. Darüber hinaus ist die Darstellung der Beschwerdeführerin vor allem insofern nicht plausibel, als das Begräbnis ihrer Eltern (für dessen Finanzierung der Onkel der Verehelichung der Beschwerdeführerin zugestimmt habe) zwar bereits im Juni 2014 stattgefunden habe, die Beschwerdeführerin aber erst nach Abschluss ihres Diploms im Mai 2016 von der von ihm vorgesehenen Eheschließung mit dem alten Mann erfahren habe (vgl. AS 226). Einen nachvollziehbaren Grund für dieses Zuwarten des Onkels vermochte die Beschwerdeführerin jedoch nicht zu nennen, zumal sie lediglich behauptete, er habe mit der Information abwarten wollen, bis sie ihre Ausbildung abgeschlossen habe (vgl. AS 226). Ausgehend von der Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach ihr Onkel sie durch die Heirat habe loswerden wollen (vgl. AS 225), erschließt sich jedoch nicht, weshalb der Onkel die vereinbarte Eheschließung nicht bereits nach Abgabe des Versprechens an den alten Mann umgesetzt habe, sondern die Beschwerdeführerin erst ungefähr 2 Jahre später davon in Kenntnis gesetzt habe. Auch die Schilderung der Beschwerdeführerin, wonach den Onkel ihr Vorschlag, dass er zur Zurückzahlung des ausgeborgten Geldes einen Teil des Erbes hätte verwenden können, nicht interessiert habe (vgl. AS 227), legt nahe, dass der Onkel bloß auf eigene Vorteile bedacht agiert habe und der Beschwerdeführerin gegenüber gleichgültig eingestellt gewesen sei. Dies würde jedoch ebenso dafür sprechen, dass er gegenüber dem alten Mann sein Versprechen gleich einlösen und nicht der Beschwerdeführerin zuvor den Abschluss ihrer Ausbildung ermöglichen würde.Darüber hinaus ist die Darstellung der Beschwerdeführerin vor allem insofern nicht plausibel, als das Begräbnis ihrer Eltern (für dessen Finanzierung der Onkel der Verehelichung der Beschwerdeführerin zugestimmt habe) zwar bereits im Juni 2014 stattgefunden habe, die Beschwerdeführerin aber erst nach Abschluss ihres Diploms im Mai 2016 von der von ihm vorgesehenen Eheschließung mit dem alten Mann erfahren habe vergleiche AS 226). Einen nachvollziehbaren Grund für dieses Zuwarten des Onkels vermochte die Beschwerdeführerin jedoch nicht zu nennen, zumal sie lediglich behauptete, er habe mit der Information abwarten wollen, bis sie ihre Ausbildung abgeschlossen habe vergleiche AS 226). Ausgehend von der Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach ihr Onkel sie durch die Heirat habe loswerden wollen vergleiche AS 225), erschließt sich jedoch nicht, weshalb der Onkel die vereinbarte Eheschließung nicht bereits nach Abgabe des Versprechens an den alten Mann umgesetzt habe, sondern die Beschwerdeführerin erst ungefähr 2 Jahre später davon in Kenntnis gesetzt habe. Auch die Schilderung der Beschwerdeführerin, wonach den Onkel ihr Vorschlag, dass er zur Zurückzahlung des ausgeborgten Geldes einen Teil des Erbes hätte verwenden können, nicht interessiert habe vergleiche AS 227), legt nahe, dass der Onkel bloß auf eigene Vorteile bedacht agiert habe und der Beschwerdeführerin gegenüber gleichgültig eingestellt gewesen sei. Dies würde jedoch ebenso dafür sprechen, dass er gegenüber dem alten Mann sein Versprechen gleich einlösen und nicht der Beschwerdeführerin zuvor den Abschluss ihrer Ausbildung ermöglichen würde. Ferner erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht, dass der Onkel die Beschwerdeführerin wegen einer bloßen Meinungsverschiedenheit über die Erbteilung derart gehasst haben soll, dass er sie durch die erzwungene Heirat habe loswerden wollen, wobei sie selbst einräumte, dass sie mit dem von ihr zuvor verwendete Begriff „Konflikt“ vielleicht ein falsches Wort verwendet habe und sie einfach anderer Meinung gewesen seien (vgl. AS 225). Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb er weiterhin daran festhalte, obwohl ihm die Ältesten der Familie genehmigt hätten, den Besitz des Vaters der Beschwerdeführerin anzueignen (vgl. AS 225f) und er alles von den Eltern übernommen habe (vgl. AS 220).Ferner erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht, dass der Onkel die Beschwerdeführerin wegen einer bloßen Meinungsverschiedenheit über die Erbteilung derart gehasst haben soll, dass er sie durch die erzwungene Heirat habe loswerden wollen, wobei sie selbst einräumte, dass sie mit dem von ihr zuvor verwendete Begriff „Konflikt“ vielleicht ein falsches Wort verwendet habe und sie einfach anderer Meinung gewesen seien vergleiche AS 225). Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb er weiterhin daran festhalte, obwohl ihm die Ältesten der Familie genehmigt hätten, den Besitz des Vaters der Beschwerdeführerin anzueignen vergleiche AS 225f) und er alles von den Eltern übernommen habe vergleiche AS 220). Vor diesem Hintergrund vermochte die Beschwerdeführerin ihr Fluchtvorbringen betreffend die von ihrem Onkel gegen ihren Willen geplante Eheschließung und ihr wegen ihrer Weigerung drohende Tötung, Folter oder Verstoßung nicht glaubhaft machen. Zudem kann der Darstellung der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren auch im Fall einer Wahrunterstellung nicht entnommen werden, dass sie im Fall einer aktuellen Rückkehr nach Ghana im Zusammenhang mit der von ihrem Onkel gewünschten Eheschließung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung in hinreichender Intensität ausgesetzt wäre: Diesbezüglich ist zunächst darauf verweisen, dass die Beschwerdeführerin – ungeachtet dessen, dass sie inzwischen getrennt von dem Mann lebt – mittlerweile traditionell verheiratet ist und zwei Kinder hat. Angesichts dessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass ihr aktuell weiterhin drohen würde, gegen ihren Willen verheiratet zu werden, zumal sie selbst auf Nachfrage bejahte, dass sich ihre Rückkehrgefährdung dadurch ändern würde (vgl. AS 364 und S 11 in OZ 12). Gegenüber der belangten Behörde meinte sie dazu zwar, dass ihr Onkel nicht von ihrer jetzigen Lage wisse und auf die Heirat bestehen würde bzw. ihr Bruder Probleme bekommen würde. Sie müsse sich einen Anwalt suchen und ihr Problem irgendwie lösen. Sie glaube, die Chancen stünden „50:50“, dass es klappen würde. Die Beschwerdeführerin führte weiters aus, dass ihr Onkel die Heirat nach der Tradition nicht akzeptieren würde und es traditionell verboten sei, ein Kind von einem anderen Mann zu bekommen, wenn man schon einen Ehemann habe (vgl. AS 364). Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass die Beschwerdeführerin bei der Geburt ihres Kindes nicht mit dem älteren Mann verheiratet war und damit auch nicht gegen diese Tradition verstoßen konnte. Im Übrigen zeigt der von der Beschwerdeführerin angesprochene Versuch einer Problemlösung mit anwaltlicher Hilfe, dass es für das von ihr genannte Problem entgegen ihrer vorherigen Behauptungen (vgl. AS 97) auch eine andere Lösung als die „Tradition“ – nämlich durch Unterstützung der ghanaischen Behörden – gäbe. Darüber hinaus ist Ghana
§ 1Z 8 der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idg
F, ein sicherer Herkunftsstaat, weshalb auch vor diesem Hintergrund von einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der ghanaischen Behörden auszugehen ist (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/20/0050). Es wird zwar nicht verkannt, dass in Ghana nach wie vor gegen Frauen gerichtete diskriminierende Bräuche existieren. Fallbezogen vermochte die Beschwerdeführerin jedoch keine spezifischen Umstände aufzuzeigen, welche ungeachtet der Einstufung Ghanas als sicheren Herkunftsstaat annehmen ließen, dass ihr im Fall der Rückkehr landesweit eine maßgebliche Gefährdung drohen würde.Diesbezüglich ist zunächst darauf verweisen, dass die Beschwerdeführerin – ungeachtet dessen, dass sie inzwischen getrennt von dem Mann lebt – mittlerweile traditionell verheiratet ist und zwei Kinder hat. Angesichts dessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass ihr aktuell weiterhin drohen würde, gegen ihren Willen verheiratet zu werden, zumal sie selbst auf Nachfrage bejahte, dass sich ihre Rückkehrgefährdung dadurch ändern würde vergleiche AS 364 und S 11 in OZ 12). Gegenüber der belangten Behörde meinte sie dazu zwar, dass ihr Onkel nicht von ihrer jetzigen Lage wisse und auf die Heirat bestehen würde bzw. ihr Bruder Probleme bekommen würde. Sie müsse sich einen Anwalt suchen und ihr Problem irgendwie lösen. Sie glaube, die Chancen stünden „50:50“, dass es klappen würde. Die Beschwerdeführerin führte weiters aus, dass ihr Onkel die Heirat nach der Tradition nicht akzeptieren würde und es traditionell verboten sei, ein Kind von einem anderen Mann zu bekommen, wenn man schon einen Ehemann habe vergleiche AS 364). Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass die Beschwerdeführerin bei der Geburt ihres Kindes nicht mit dem älteren Mann verheiratet war und damit auch nicht gegen diese Tradition verstoßen konnte. Im Übrigen zeigt der von der Beschwerdeführerin angesprochene Versuch einer Problemlösung mit anwaltlicher Hilfe, dass es für das von ihr genannte Problem entgegen ihrer vorherigen Behauptungen vergleiche AS 97) auch eine andere Lösung als die „Tradition“ – nämlich durch Unterstützung der ghanaischen Behörden – gäbe. Darüber hinaus ist Ghana
Paragraph eins, Ziffer 8, der Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, ein sicherer Herkunftsstaat, weshalb auch vor diesem Hintergrund von einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der ghanaischen Behörden auszugehen ist vergleiche VwGH 26.06.2019, Ra 2019/20/0050). Es wird zwar nicht verkannt, dass in Ghana nach wie vor gegen Frauen gerichtete diskriminierende Bräuche existieren. Fallbezogen vermochte die Beschwerdeführerin jedoch keine spezifischen Umstände aufzuzeigen, welche ungeachtet der Einstufung Ghanas als sicheren Herkunftsstaat annehmen ließen, dass ihr im Fall der Rückkehr landesweit eine maßgebliche Gefährdung drohen würde. Ferner kann den Schilderungen der Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht zu dem von ihr zu durchlaufenden Ritual nicht entnommen werden, dass sie mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen Eingriff in verfahrensgegenständlich relevanter Intensität zu befürchten habe, zumal ihre diesbezügliche Befürchtung bloß auf „schwarzer Magie“ beruhe (vgl. S 10f in OZ 12, arg. „R: Was wäre Ihnen passiert, wenn Sie dortgeblieben wären? BF: Wenn ich die Hochzeit ablehne, dann hätte ich in einem kleinen Raum, außerhalb des Dorfs leben müssen. Wegen dem Eid, den mein Onkel geschworen hat, es ist schwarze Magie. Über Nachfragen, wer warum in Gefahr geraten würde, weil Sie nicht geheiratet haben: Ich wäre in Gefahr, ich müsste in einem kleinen Raum, außerhalb des Dorfes sein, um all das zu vermeiden, habe ich mich entschieden, wegzulaufen. Mein Onkel, der zukünftige Mann und eventuell andere Männer wären anwesend, der Ritualleiter (ungefähr wie ein Priester, die Person, die den Schrein besitzt). Wir haben einen Comunity-Schrein. Dieser Mann gießt dann Alkohol und ein Hühnerei auf den Boden. Dann kaut er eine Pflanze namens Cola und wirft sie dann auf den Boden. Er spricht was vor und ich müsste das nachsprechen. Etwa „wenn ich diesen Mann nicht heiraten werde, würde ich gelähmt werden“ und weitere böse Sprüche, die eine böse Wirkung auf mich hätten. Ich habe aber dieses Ritual nicht über mich ergehen lassen, sondern bin geflüchtet.“).Ferner kann den Schilderungen der Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht zu dem von ihr zu durchlaufenden Ritual nicht entnommen werden, dass sie mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen Eingriff in verfahrensgegenständlich relevanter Intensität zu befürchten habe, zumal ihre diesbezügliche Befürchtung bloß auf „schwarzer Magie“ beruhe vergleiche S 10f in OZ 12, arg. „R: Was wäre Ihnen passiert, wenn Sie dortgeblieben wären? BF: Wenn ich die Hochzeit ablehne, dann hätte ich in einem kleinen Raum, außerhalb des Dorfs leben müssen. Wegen dem Eid, den mein Onkel geschworen hat, es ist schwarze Magie. Über Nachfragen, wer warum in Gefahr geraten würde, weil Sie nicht geheiratet haben: Ich wäre in Gefahr, ich müsste in einem kleinen Raum, außerhalb des Dorfes sein, um all das zu vermeiden, habe ich mich entschieden, wegzulaufen. Mein Onkel, der zukünftige Mann und eventuell andere Männer wären anwesend, der Ritualleiter (ungefähr wie ein Priester, die Person, die den Schrein besitzt). Wir haben einen Comunity-Schrein. Dieser Mann gießt dann Alkohol und ein Hühnerei auf den Boden. Dann kaut er eine Pflanze namens Cola und wirft sie dann auf den Boden. Er spricht was vor und ich müsste das nachsprechen. Etwa „wenn ich diesen Mann nicht heiraten werde, würde ich gelähmt werden“ und weitere böse Sprüche, die eine böse Wirkung auf mich hätten. Ich habe aber dieses Ritual nicht über mich ergehen lassen, sondern bin geflüchtet.“). Im Übrigen wusste die Beschwerdeführerin nicht, ob ihr Onkel oder der alte Mann, den sie hätte heiraten sollen, überhaupt noch lebt (vgl. S 11 in OZ 12). Außerdem verneinte die Beschwerdeführerin in der behördlichen Einvernahme die Frage, ob es irgendwelche Übergriffe auf sie gegeben habe oder jemand an sie persönlich herangetreten sei (vgl. AS 223). Zudem habe ihr entsprechend ihrer Behauptung in der Beschwerdeverhandlung lediglich ihr Bruder gesagt, dass sie das Ritual durchlaufen müsse (vgl. S 10 in OZ 12), weshalb auch insofern die von der Beschwerdeführerin behaupteten Rückkehrbefürchtungen nicht als ausreichend wahrscheinlich angesehen werden können. Im Übrigen wusste die Beschwerdeführerin nicht, ob ihr Onkel oder der alte Mann, den sie hätte heiraten sollen, überhaupt noch lebt vergleiche S 11 in OZ 12). Außerdem verneinte die Beschwerdeführerin in der behördlichen Einvernahme die Frage, ob es irgendwelche Übergriffe auf sie gegeben habe oder jemand an sie persönlich herangetreten sei vergleiche AS 223). Zudem habe ihr entsprechend ihrer Behauptung in der Beschwerdeverhandlung lediglich ihr Bruder gesagt, dass sie das Ritual durchlaufen müsse vergleiche S 10 in OZ 12), weshalb auch insofern die von der Beschwerdeführerin behaupteten Rückkehrbefürchtungen nicht als ausreichend wahrscheinlich angesehen werden können. Darüber hinaus vermochte die Beschwerdeführerin nicht schlüssig darzulegen, dass es ihr nicht möglich wäre, sich bei einer Rückkehr nach Ghana in einer anderen Stadt niederzulassen, in der sie keine maßgebliche Gefährdung zu befürchten hätte. Alleine aufgrund der von ihr geäußerte Angst, dass jemand aus ihrer Familie sie finden würde (vgl. S 12 in OZ 12), kann ohne nähere Anhaltspunkte nicht darauf geschlossen werden, dass dies tatsächlich der Fall sein sollte, zumal sie bereits im Jahr 2016 ihre Heimat verlassen hat (vgl. AS 220f) und damit nicht angenommen werden kann, dass ihr Onkel oder der alte Mann nach mehr als 6 Jahren aktiv nach der Beschwerdeführerin suchen würde. Soweit sie weiter vermeint, ihr Onkel würde Druck auf ihren Bruder ausüben (vgl. S 12 in OZ 12), erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht, dass der Bruder, der die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben auch vor ihrer Ausreise aus Ghana bei sich versteckt haben soll, im Fall der Rückkehr der Beschwerdeführerin tatsächlich den Onkel über den Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin informieren würde. Auch angesichts ihrer Darstellung, dass sie in einem kleinen Raum außerhalb des Dorfes hätte leben müssen, wenn sie in Ghana geblieben wäre (vgl. S 10 in OZ 12), kann nicht angenommen werden, dass sie sich nicht auch in einem anderen Landesteil ihres Herkunftsstaats niederlassen könnte. In Anbetracht der persönlichen Verhältnisse der gesunden, arbeitsfähigen und ausgebildeten Beschwerdeführerin ist vor dem Hintergrund der festgestellten Länderinformationen auch nicht ersichtlich, dass es ihr nicht zumutbar wäre, sich in einem anderen Teil ihres Herkunftsstaats – etwa in den Städten XXXX oder XXXX , wo auch ihre Brüder leben, oder einer anderen größeren Stadt in Ghana – anzusiedeln.Darüber hinaus vermochte die Beschwerdeführerin nicht schlüssig darzulegen, dass es ihr nicht möglich wäre, sich bei einer Rückkehr nach Ghana in einer anderen Stadt niederzulassen, in der sie keine maßgebliche Gefährdung zu befürchten hätte. Alleine aufgrund der von ihr geäußerte Angst, dass jemand aus ihrer Familie sie finden würde vergleiche S 12 in OZ 12), kann ohne nähere Anhaltspunkte nicht darauf geschlossen werden, dass dies tatsächlich der Fall sein sollte, zumal sie bereits im Jahr 2016 ihre Heimat verlassen hat vergleiche AS 220f) und damit nicht angenommen werden kann, dass ihr Onkel oder der alte Mann nach mehr als 6 Jahren aktiv nach der Beschwerdeführerin suchen würde. Soweit sie weiter vermeint, ihr Onkel würde Druck auf ihren Bruder ausüben vergleiche S 12 in OZ 12), erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht, dass der Bruder, der die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben auch vor ihrer Ausreise aus Ghana bei sich versteckt haben soll, im Fall der Rückkehr der Beschwerdeführerin tatsächlich den Onkel über den Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin informieren würde. Auch angesichts ihrer Darstellung, dass sie in einem kleinen Raum außerhalb des Dorfes hätte leben müssen, wenn sie in Ghana geblieben wäre vergleiche S 10 in OZ 12), kann nicht angenommen werden, dass sie sich nicht auch in einem anderen Landesteil ihres Herkunftsstaats niederlassen könnte. In Anbetracht der persönlichen Verhältnisse der gesunden, arbeitsfähigen und ausgebildeten Beschwerdeführerin ist vor dem Hintergrund der festgestellten Länderinformationen auch nicht ersichtlich, dass es ihr nicht zumutbar wäre, sich in einem anderen Teil ihres Herkunftsstaats – etwa in den Städten römisch 40 oder römisch 40 , wo auch ihre Brüder leben, oder einer anderen größeren Stadt in Ghana – anzusiedeln. Sonstige Gründe, die auf eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführer hindeuten könnten, wurden nicht vorgebracht und sind auch sonst nicht hervorgekommen. Zu den Feststellungen zu einer möglichen Rückkehr in den Herkunftsstaat: Die Feststellungen zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihre Heimat ergeben sich aus den o.a. Länderberichten sowie ihrer persönlichen Umstände. Wie in der rechtlichen Beurteilung dargelegt (siehe unten Pkt. 3.2.), ist betreffend die Rückkehrsituation der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass sie ohne ihre beiden österreichischen Töchter nach Ghana zurückkehren würde. Wie festgestellt wurde, ist die Beschwerdeführerin jung, gesund und im erwerbsfähigen Alter. Sie ist arbeitsfähig und kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen und sich dadurch selber sein Einkommen erwirtschaften. Sie weist zudem einen relativ hohen Bildungsgrad auf, da sie in ihrer Heimat nach ihrer zwölfjährigen Schulbildung noch ein Diplom im Fach der Buchhaltung absolviert hat und bereits im Rahmen von Praktika in einer Bank sowie in einer Buchhaltungsabteilung eines Spitals arbeitete. Besonders im Vergleich zu anderen ghanaischen Staatsangehörigen verfügt die Beschwerdeführerin über einen überdurchschnittlich hohen Bildungsabschluss, der sie in die Lage versetzt, sich in Ghana wieder leichter am Arbeitsmarkt einzugliedern und sich selber sein Einkommen zu erwirtschaften. Die Beschwerdeführerin ist mit den kulturellen Gepflogenheiten ihres Herkunftsstaates vertraut und anpassungsfähig. Sie wurde in Ghana sozialisiert und hat dort den überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht. Die Beschwerdeführerin verfügt zudem über familiäre Anknüpfungspunkte, insbesondere in Form ihrer Brüder. Es ist auch davon auszugehen, dass sie Kontakt zu diesen herstellen und zumindest anfängliche Unterstützung erhalten könnte, zumal auch der Familie ihres Ehemannes eine Kontaktaufnahme zu ihrem Bruder über die ihr bekannte Adresse möglich war (vgl. AS 361). Es ist ihr zudem möglich, sich ohne familiäre Unterstützung wieder in Ghana anzusiedeln. Sie kann auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.Die Beschwerdeführerin verfügt zudem über familiäre Anknüpfungspunkte, insbesondere in Form ihrer Brüder. Es ist auch davon auszugehen, dass sie Kontakt zu diesen herstellen und zumindest anfängliche Unterstützung erhalten könnte, zumal auch der Familie ihres Ehemannes eine Kontaktaufnahme zu ihrem Bruder über die ihr bekannte Adresse möglich war vergleiche AS 361). Es ist ihr zudem möglich, sich ohne familiäre Unterstützung wieder in Ghana anzusiedeln. Sie kann auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher auf Grund dieser Umstände davon aus, dass sich der Beschwerdeführer nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten in ihrem Herkunftsstaat niederlassen und eine Existenz ohne unbillige Härte aufbauen kann. Zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin: Die diesem Erkenntnis zugrundegelegten Länderfeststellungen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes und schlüssiges Gesamtbild der Situation im Kamerun ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben. Der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Rechtsvertretung wurde ermöglicht, eine Stellungnahme zu den festgestellten Länderberichten abzugeben, wobei diesen nicht substantiiert entgegen getreten wurde. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide (Asyl):3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide (Asyl):
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
§ 3Abs. 3 Asyl
G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen
§ 74Asyl
G 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen
Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
§ 3Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 Asyl
G 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539).
Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.