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{'item': 'W209 2249695-1'}

Obsah (6)Art. 133§ 314§ 414§ 6§ 5§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2023 GeschäftszahlW209 2249695-1 Spruch, W209 2249695-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die belangte Behörde (im Folgenden: PVA) schrieb der Ordensgemeinschaft XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) mit Bescheid vom 29.09.2021 einen Überweisungsbetrag nach § 314 ASVG in der Höhe von € 22.409,84 für den aus der Ordensgemeinschaft ausgeschiedenen XXXX , VSNR XXXX (im Folgenden: Mitbeteiligter) vor und stellte fest, dass die im Zeitraum von 19.08.1991 bis 12.05.2020 als Angehöriger eines Ordens verbrachten Monate als Beitragszeiten in der Pensionsversicherung gelten. Begründend wurde ausgeführt, dass der Mitbeteiligte im o.a. Zeitraum Mitglied der Ordensgemeinschaft gewesen sei und für jeden Monat der Zugehörigkeit zum Orden 7 % der in Betracht kommenden Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG vorzuschreiben seien. Die Berechnungsgrundlage i.H.v. 45 % der Höchstbeitragsgrundlage für das Jahr 2020 betrage € 2.416,
  2. 7 % davon seien € 169,
  3. Die im oben angeführten Zeitraum als Angehöriger eines Ordens verbrachten 344 Monate seien mit dem für das Jahr des Ausscheidens

(2020)geltenden Faktor
(1)aufzuwerten. Dies ergebe einen Betrag von € 58.189,
  1. Abzüglich eines bestehenden Guthabens aus einer Pflichtversicherung in Höhe von € 35.779,48 ergebe sich somit ein Überweisungsbetrag von € 22.409,84.
  2. Die belangte Behörde (im Folgenden: PVA) schrieb der Ordensgemeinschaft römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) mit Bescheid vom 29.09.2021 einen Überweisungsbetrag nach Paragraph 314, ASVG in der Höhe von € 22.409,84 für den aus der Ordensgemeinschaft ausgeschiedenen römisch 40 , VSNR römisch 40 (im Folgenden: Mitbeteiligter) vor und stellte fest, dass die im Zeitraum von 19.08.1991 bis 12.05.2020 als Angehöriger eines Ordens verbrachten Monate als Beitragszeiten in der Pensionsversicherung gelten. Begründend wurde ausgeführt, dass der Mitbeteiligte im o.a. Zeitraum Mitglied der Ordensgemeinschaft gewesen sei und für jeden Monat der Zugehörigkeit zum Orden 7 % der in Betracht kommenden Berechnungsgrundlage nach Paragraph 308, Absatz 6, ASVG vorzuschreiben seien. Die Berechnungsgrundlage i.H.v. 45 % der Höchstbeitragsgrundlage für das Jahr 2020 betrage € 2.416,
  3. 7 % davon seien € 169,
  4. Die im oben angeführten Zeitraum als Angehöriger eines Ordens verbrachten 344 Monate seien mit dem für das Jahr des Ausscheidens
(2020)geltenden Faktor
(1)aufzuwerten. Dies ergebe einen Betrag von € 58.189,
  1. Abzüglich eines bestehenden Guthabens aus einer Pflichtversicherung in Höhe von € 35.779,48 ergebe sich somit ein Überweisungsbetrag von € 22.409,
  2. In der dagegen binnen offener Rechtsmittelfrist durch die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt, dass der Mitbeteiligte im beschwerdegegenständlichen Zeitraum eine mehrjährige Haftstrafe verbüßt habe. Während der Verbüßung einer Haftstrafe sei der Häftling weder kranken- noch unfall- oder pensionsversichert. Die Zeiten der Haft seien pensionsversicherungsfreie Zeiten und daher bei der Berechnung nach § 314 ASVG i.V.m. § 308, § 5 und § 7 ASVG nicht zu berücksichtigen. Nach Information der Beschwerdeführerin habe sich der Mitbeteiligte ca. 10 Jahre in Haft befunden. Es sei daher für diese Zeit keine Zahlung zu leisten. Unter Berücksichtigung des Guthabens der Pflichtversicherung ergebe sich somit keine Zahllast.
  3. In der dagegen binnen offener Rechtsmittelfrist durch die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt, dass der Mitbeteiligte im beschwerdegegenständlichen Zeitraum eine mehrjährige Haftstrafe verbüßt habe. Während der Verbüßung einer Haftstrafe sei der Häftling weder kranken- noch unfall- oder pensionsversichert. Die Zeiten der Haft seien pensionsversicherungsfreie Zeiten und daher bei der Berechnung nach Paragraph 314, ASVG in Verbindung mit Paragraph 308,, Paragraph 5 und Paragraph 7, ASVG nicht zu berücksichtigen. Nach Information der Beschwerdeführerin habe sich der Mitbeteiligte ca. 10 Jahre in Haft befunden. Es sei daher für diese Zeit keine Zahlung zu leisten. Unter Berücksichtigung des Guthabens der Pflichtversicherung ergebe sich somit keine Zahllast.
  4. Mit Schriftsatz vom 11.11.2021 übermittelte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin einen Versicherungsdatenauszug des Mitbeteiligten, aus welchem ersichtlich sei, dass der Mitbeteiligte im Zeitraum von 01.10.1999 bis 2020 selbstversichert bzw. als Arbeiter oder Angestellter sozialversichert gewesen sei, und teilte mit, die Zeiten, in welchen der Mitbeteiligte sozialversichert gewesen sei, seien bei einer allfälligen Berechnung nach § 308 ASVG zu berücksichtigen.
  5. Mit Schriftsatz vom 11.11.2021 übermittelte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin einen Versicherungsdatenauszug des Mitbeteiligten, aus welchem ersichtlich sei, dass der Mitbeteiligte im Zeitraum von 01.10.1999 bis 2020 selbstversichert bzw. als Arbeiter oder Angestellter sozialversichert gewesen sei, und teilte mit, die Zeiten, in welchen der Mitbeteiligte sozialversichert gewesen sei, seien bei einer allfälligen Berechnung nach Paragraph 308, ASVG zu berücksichtigen.
  6. Am 21.12.2021 einlangend legte die PVA die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Aufgrund erhobener Unzuständigkeitsanzeige wurde das gegenständliche Verfahren der Gerichtsabteilung W209 zugewiesen. In einer beigefügten Stellungnahme wies die belangte Behörde u.a. darauf hin, dass einem Schreiben der Österreichischen Ordenskonferenz vom 15.07.2020 und der „Meldung über das Ausscheiden eines Ordensmitgliedes wegen Leistung des Überweisungsbetrages

§ 314

ASVG“ vom 24.06.2020 entnommen werden könne, dass der Mitbeteiligte in dem im Bescheidspruch angeführten Zeitraum, somit 344 Monate, der in Rede stehenden Ordensgemeinschaft angehört habe. Eine allfällige Unterbrechung der Ordenszugehörigkeit sei trotz ausdrücklicher Nachfrage im betreffenden Fragebogen seitens der Ordensgemeinschaft verneint worden. Auf einen allfälligen Überweisungsbetrag werde ausschließlich ein Guthaben aus einer Pflichtversicherung angerechnet. Von einer solchen Pflichtversicherung könne bei einer Selbstversicherung nicht die Rede sein, zumal durch eine Selbstversicherung in der Krankenversicherung kein Pensionsversicherungsbeitrag geleistet werde.4. Am 21.12.2021 einlangend legte die PVA die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Aufgrund erhobener Unzuständigkeitsanzeige wurde das gegenständliche Verfahren der Gerichtsabteilung W209 zugewiesen. In einer beigefügten Stellungnahme wies die belangte Behörde u.a. darauf hin, dass einem Schreiben der Österreichischen Ordenskonferenz vom 15.07.2020 und der „Meldung über das Ausscheiden eines Ordensmitgliedes wegen Leistung des Überweisungsbetrages

Paragraph 314, ASVG“ vom 24.06.2020 entnommen werden könne, dass der Mitbeteiligte in dem im Bescheidspruch angeführten Zeitraum, somit 344 Monate, der in Rede stehenden Ordensgemeinschaft angehört habe. Eine allfällige Unterbrechung der Ordenszugehörigkeit sei trotz ausdrücklicher Nachfrage im betreffenden Fragebogen seitens der Ordensgemeinschaft verneint worden. Auf einen allfälligen Überweisungsbetrag werde ausschließlich ein Guthaben aus einer Pflichtversicherung angerechnet. Von einer solchen Pflichtversicherung könne bei einer Selbstversicherung nicht die Rede sein, zumal durch eine Selbstversicherung in der Krankenversicherung kein Pensionsversicherungsbeitrag geleistet werde.

  1. Mit Stellungnahme vom 24.10.2022 teilte die beschwerdeführende Partei mit, dass das Vorbringen der belangten Behörde unschlüssig sei und bestritten werde. Aus dem Vorbringen ergebe sich nicht, wie sich das Guthaben aus der Pflichtversicherung zusammensetzt und somit auch nicht, ob dieses vollständig ist. Die Beschwerdeführerin habe naturgemäß keinen Zugang zu den Daten des Mitbeteiligten, sodass die PVA die Pflicht zum Nachweis und zur schlüssigen Darlegung treffe. Die Beschwerdeführerin gehe davon aus, dass bei richtiger Berücksichtigung des Guthabens aus der Pflichtversicherung der Gesamtanspruch aufgehoben wäre. Mangels Vorlage der Berechnung des Guthabens sei jedenfalls im Zweifel davon auszugehen, dass dieses Guthaben den behaupteten Anspruch übertrifft. Die Beschwerdegegnerin habe das Schreiben der Ordensgemeinschaften Österreichs vom 15.07.2020 vorgelegt. Die in diesem Schreiben angeführte Beilage sei jedoch nicht vorliegend bzw. sei diese dem Vertreter der Beschwerdeführerin nicht übermittelt worden. Darin wäre aber die Berechnung der Dauer der Ordenszugehörigkeit ausgeführt. Ohne Vorlage dieser Urkunde könne diese Auskunft nicht geprüft werden. Der Mitbeteiligte sei in der Zeit von 05.01.2005 bis 06.09.2010 in Haft gewesen. Diese Haftzeiten seien nicht dem System der Pensionsversicherung unterworfen und könne somit die Haftzeit vom 05.01.2005 bis 06.09.2010 nicht in die Berechnung aufgenommen werden. Schließlich wurde die Einvernahme des Mitbeteiligten beantragt.
  2. In der Folge übermittelte die PVA die fehlenden Unterlagen sowie eine Darstellung der Berechnung des Guthabens aus der Pflichtversicherung unter Angabe der jeweiligen jährlichen Beitragsgrundlage, des Beitragssatzes und des sich daraus ergebenden Anrechnungsbetrages.
  3. Mit Stellungnahme vom 07.12.2022 gab die beschwerdeführende Partei bekannt, dass die Berechnung der Beitragsgrundlagen bzw. des Guthabens aus Pflichtversicherungen der PVA unvollständig sei und diese aus Vorsichtsgründen bestritten werde. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Mitbeteiligte weitere Pflichtversicherungsmonate absolviert habe, die anzurechnen seien. Dies könne aber nur durch die Einvernahme des Mitbeteiligten selbst eruiert werden. Dieser sei daher dazu einzuvernehmen, ob weitere Versicherungsmonate vorliegen, die zu einem Guthaben bei der Pensionsversicherungsanstalt führen, welches den Betrag von € 35.779,48 übersteigt.
  4. Am 30.01.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher ein Vertreter der belangten Behörde sowie der Mitbeteiligte teilnahmen. Die beschwerdeführende Partei gab schriftlich bekannt, auf die Teilnahme an der Verhandlung zu verzichten. Im Rahmen der Verhandlung wurde der Mitbeteiligte zu den Zeiten seiner Ordensangehörigkeit und seinen während der Zeit der Ordenszugehörigkeit ausgeübten pensionsversicherungspflichtigen Tätigkeiten befragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt: Der mitbeteiligte XXXX , VSNR XXXX , war von 19.08.1991 bis 12.05.2020 Angehöriger der Ordensgemeinschaft XXXX .Der mitbeteiligte römisch 40 , VSNR römisch 40 , war von 19.08.1991 bis 12.05.2020 Angehöriger der Ordensgemeinschaft römisch 40 . Im o.a. Zeitraum lag keine Unterbrechung der Ordenszugehörigkeit vor. Während der Zeit der Ordenszugehörigkeit wurden für den Mitbeteiligten aufgrund inländischer Beschäftigungen Beiträge zur Pensionsversicherung in Höhe von € 35.779,48 entrichtet. Darüber hinaus liegen im maßgeblichen Zeitraum der Ordenszugehörigkeit keine Pensionsversicherungszeiten vor.
  6. Beweiswürdigung: Der Zeitraum der Ordenszugehörigkeit des Mitbeteiligten steht aufgrund der Aktenlage als unstrittig fest. Anhaltspunkte, dass die Ordenszugehörigkeit unterbrochen wurde, liegen keine vor, zumal dies im Schreiben der Österreichischen Ordenskonferenz vom 15.07.2020 und in der „Meldung über das Ausscheiden eines Ordensmitgliedes wegen Leistung des Überweisungsbetrages

§ 314

ASVG“ ausdrücklich verneint wurde.Anhaltspunkte, dass die Ordenszugehörigkeit unterbrochen wurde, liegen keine vor, zumal dies im Schreiben der Österreichischen Ordenskonferenz vom 15.07.2020 und in der „Meldung über das Ausscheiden eines Ordensmitgliedes wegen Leistung des Überweisungsbetrages

Paragraph 314, ASVG“ ausdrücklich verneint wurde. Soweit die Beschwerdeführerin darauf hinwies, dass sich der Mitbeteiligte während der Zeit seiner Ordenszugehörigkeit längere Zeit in Haft befand, bewirkte dies keine Unterbrechung der Ordenszugehörigkeit, wie der rechtlichen Würdigung weiter unten zu entnehmen ist. Die Zeiten der während der Ordenszugehörigkeit ausgeübten pensionsversicherungspflichtigen Tätigkeiten sowie die dafür entrichteten Beiträge ergeben sich aus einem von der PVA von Amts wegen eingeholten Versicherungsdatenauszug des Mitbeteiligten. Anhaltspunkte, dass die Angaben im Versicherungsdatenauszug unvollständig sind, haben sich im Laufe des Verfahrens nicht ergeben. Seitens der beschwerdeführenden Partei wurde auch nicht konkret aufgezeigt, wieso im Versicherungsdatenauszug nicht alle versicherungspflichtigen Beschäftigungen des Mitbeteiligten enthalten sein sollen. Auch die Einvernahme des Mitbeteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ergab keine Anhaltspunkte für das Vorliegen weiterer Versicherungszeiten, zumal der Mitbeteiligte glaubhaft und nachvollziehbar ausführte, dass alle pensionsversicherungspflichtigen Tätigkeiten ordnungsgemäß gemeldet wurden, weil er selbst ein Interesse daran gehabt habe, dass diese Zeiten pensionswirksam werden. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 414Abs.

1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Paragraph 414, Absatz eins, ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Im vorliegenden Fall liegt eine Angelegenheit vor, die auf Antrag eine Senatszuständigkeit unter Beteiligung fachkundiger Laienrichter begründet (antragsmäßige Feststellung von Rechten und Pflichten nach dem ASVG). Mangels Stellung eines entsprechenden Antrages hat die Entscheidung jedoch mittels Einzelrichters zu erfolgen. Zu A) Im vorliegenden Beschwerdefall gelangen folgende maßgebende Rechtsvorschriften zur Anwendung:

§ 5Abs.

1 Z 7 ASVG sind von der Vollversicherung nach § 4 ASVG [...] ausgenommen: Priester der Katholischen Kirche hinsichtlich der Seelsorgetätigkeit und der sonstigen Tätigkeit, die sie in Erfüllung ihrer geistlichen Verpflichtung ausüben, zum Beispiel des Religionsunterrichtes, ferner Angehörige der Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche sowie der Anstalten der Evangelischen Diakonie, alle diese Personen, wenn sie nicht in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Körperschaft (Person) als ihrer Kirche bzw. deren Einrichtungen (Orden, Kongregation, Anstalt der Evangelischen Diakonie) stehen.

Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG sind von der Vollversicherung nach Paragraph 4, ASVG [...] ausgenommen: Priester der Katholischen Kirche hinsichtlich der Seelsorgetätigkeit und der sonstigen Tätigkeit, die sie in Erfüllung ihrer geistlichen Verpflichtung ausüben, zum Beispiel des Religionsunterrichtes, ferner Angehörige der Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche sowie der Anstalten der Evangelischen Diakonie, alle diese Personen, wenn sie nicht in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Körperschaft (Person) als ihrer Kirche bzw. deren Einrichtungen (Orden, Kongregation, Anstalt der Evangelischen Diakonie) stehen. § 314 Abs. 1 ASVG lautet (auszugsweise) wie folgt:Paragraph 314, Absatz eins, ASVG lautet (auszugsweise) wie folgt: Scheidet ein

§ 5Abs.

1 Z 7 von der Vollversicherung ausgenommener Geistlicher der Katholischen Kirche aus dem Geistlichen Stand bzw. ein Angehöriger eines Ordens oder einer Kongregation der Katholischen Kirche aus dem Orden bzw. der Kongregation aus, so hat die Diözese bzw. der Orden (die Kongregation), soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt wird, dem Pensionsversicherungsträger, der auf Grund der vom Geistlichen bzw. vom Angehörigen des Ordens oder der Kongregation ausgeübten Tätigkeit zuletzt zuständig gewesen wäre, einen Überweisungsbetrag zu leisten.Scheidet ein

Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 7, von der Vollversicherung ausgenommener Geistlicher der Katholischen Kirche aus dem Geistlichen Stand bzw. ein Angehöriger eines Ordens oder einer Kongregation der Katholischen Kirche aus dem Orden bzw. der Kongregation aus, so hat die Diözese bzw. der Orden (die Kongregation), soweit in den Absatz 2 und 3 nichts anderes bestimmt wird, dem Pensionsversicherungsträger, der auf Grund der vom Geistlichen bzw. vom Angehörigen des Ordens oder der Kongregation ausgeübten Tätigkeit zuletzt zuständig gewesen wäre, einen Überweisungsbetrag zu leisten.

§ 314Abs.

4 ASVG beträgt der Überweisungsbetrag für jeden Monat, der im Geistlichen Stand bzw. als Angehöriger eines Ordens oder einer Kongregation verbracht wurde, 7 vH der für Arbeiter in Betracht kommenden Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6. Soweit während einer Zeit, die der Berechnung des Überweisungsbetrages zugrunde gelegt wird, Beiträge zur Pensionsversicherung entrichtet wurden, sind diese auf den Überweisungsbetrag anzurechnen.

Paragraph 314, Absatz 4, ASVG beträgt der Überweisungsbetrag für jeden Monat, der im Geistlichen Stand bzw. als Angehöriger eines Ordens oder einer Kongregation verbracht wurde, 7 vH der für Arbeiter in Betracht kommenden Berechnungsgrundlage nach Paragraph 308, Absatz 6, Soweit während einer Zeit, die der Berechnung des Überweisungsbetrages zugrunde gelegt wird, Beiträge zur Pensionsversicherung entrichtet wurden, sind diese auf den Überweisungsbetrag anzurechnen.

§ 314Abs.

5 ASVG ist der Überweisungsbetrag binnen 18 Monaten nach dem Ausscheiden nach Abs. 1 zu leisten; er ist bei verspäteter Flüssigmachung mit dem für das Jahr des Ausscheidens geltenden Aufwertungsfaktor nach § 108c aufzuwerten.

Paragraph 314, Absatz 5, ASVG ist der Überweisungsbetrag binnen 18 Monaten nach dem Ausscheiden nach Absatz eins, zu leisten; er ist bei verspäteter Flüssigmachung mit dem für das Jahr des Ausscheidens geltenden Aufwertungsfaktor nach Paragraph 108 c, aufzuwerten.

§ 314Abs.

6 ASVG gelten die in dem nach Abs. 1 geleisteten Überweisungsbetrag berücksichtigten vollen Monate als Beitragsmonate im Sinne dieses Bundesgesetzes.

Paragraph 314, Absatz 6, ASVG gelten die in dem nach Absatz eins, geleisteten Überweisungsbetrag berücksichtigten vollen Monate als Beitragsmonate im Sinne dieses Bundesgesetzes. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Den Feststellungen folgend gehörte der Mitbeteiligte von 19.08.1991 bis 12.05.2020 ohne Unterbrechung der Ordensgemeinschaft der beschwerdeführenden Partei an. Für diese 344 Monate der Ordenszugehörigkeit ist daher ein Überweisungsbetrag zu leisten. Dem Einwand der beschwerdeführenden Partei, für die Zeiten, die der Mitbeteiligte in Haft verbracht hat, scheide die Leistung eines Überweisungsbetrages aus, kann nicht gefolgt werden, zumal es hierfür keine gesetzliche Grundlage gibt. Soweit sich die beschwerdeführende Partei hierbei auf § 314 Abs. 2 ASVG stützte, ist festzuhalten, dass diese Bestimmung ausdrücklich nur versicherungsfreie Zeiten im Sinne des § 308 Abs. 2 und Zeiten, für die ein besonderer Pensionsbeitrag nach den pensionsrechtlichen Bestimmungen eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers geleistet wurde, erfasst.Dem Einwand der beschwerdeführenden Partei, für die Zeiten, die der Mitbeteiligte in Haft verbracht hat, scheide die Leistung eines Überweisungsbetrages aus, kann nicht gefolgt werden, zumal es hierfür keine gesetzliche Grundlage gibt. Soweit sich die beschwerdeführende Partei hierbei auf Paragraph 314, Absatz 2, ASVG stützte, ist festzuhalten, dass diese Bestimmung ausdrücklich nur versicherungsfreie Zeiten im Sinne des Paragraph 308, Absatz 2 und Zeiten, für die ein besonderer Pensionsbeitrag nach den pensionsrechtlichen Bestimmungen eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers geleistet wurde, erfasst. Der Antritt einer Haft führt auch nicht automatisch zum Ausscheiden aus dem klerikalen Stand.

c. 290 Codex Iuris Canonici verliert ein Kleriker den klerikalen Stand nur durch richterliches Urteil oder durch Verwaltungsdekret, in dem die Ungültigkeit der heiligen Weihe festgestellt wird, durch die rechtmäßig verhängte Strafe der Entlassung oder durch Reskript des Apostolischen Stuhles. Soweit die beschwerdeführende Partei vorbrachte, die belangte Behörde habe nicht alle während der Zeiten der Ordenszugehörigkeit ausgeübten pensionsversicherungspflichtigen Tätigkeiten des Mitbeteiligten bei der Berechnung des Überweisungsbetrages berücksichtigt, ist auf die Feststellungen und die Beweiswürdigung zu verweisen, wonach sich keinerlei Anhaltspunkte ergaben, dass bei der Anrechnung der geleisteten Beiträge pensionsversicherungspflichtige Zeiten unberücksichtigt blieben. Auch ergaben sich keine Zweifel an der Richtigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Berechnung der Höhe des Überweisungsbetrages. Damit kann auf die dem bekämpften Bescheid zugrunde liegenden Berechnungen verwiesen werden (vgl. VwGH 19.05.2022, Ra 2019/08/0043).Auch ergaben sich keine Zweifel an der Richtigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Berechnung der Höhe des Überweisungsbetrages. Damit kann auf die dem bekämpften Bescheid zugrunde liegenden Berechnungen verwiesen werden vergleiche VwGH 19.05.2022, Ra 2019/08/0043). Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W209.2249695.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.