GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraphen 17 und 28 Absatz eins und zwei VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: I.1. Der Beschwerdeführer steht als Oberstleutnant (MBO2) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er stand bis zu seiner am 08.08.2019 (vorläufig) bzw. 09.04.2021 erfolgten Dienstenthebung
3 HDG an der Heerestruppenschule als XXXX in Verwendung. römisch eins.1. Der Beschwerdeführer steht als Oberstleutnant (MBO2) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er stand bis zu seiner am 08.08.2019 (vorläufig) bzw. 09.04.2021 erfolgten Dienstenthebung
Paragraph 40, Absatz 3, HDG an der Heerestruppenschule als römisch 40 in Verwendung. I.
1 AVG an die für den Beschwerdeführer zuständige Dienstbehörde (Konkrete Personaladministration Nachgeordnete) weiter.I.
Paragraph 6, Absatz eins, AVG an die für den Beschwerdeführer zuständige Dienstbehörde (Konkrete Personaladministration Nachgeordnete) weiter., römisch eins.
1 AVG am 12.09.2022 an die für den Beschwerdeführer zuständige Dienstbehörde weitergeleitet worden sei. Diese habe mit Bescheid vom 13.10.2022, GZ. P763875/273-HTS/2022
Paragraph 6, Absatz eins, AVG am 12.09.2022 an die für den Beschwerdeführer zuständige Dienstbehörde weitergeleitet worden sei. Diese habe mit Bescheid vom 13.10.2022, GZ. P763875/273-HTS/2022
1 AVG. § 11 Abs. 1 HDG i.V.m. § 3DVPV BMLV zurückzuweisen gewesen.Da der Beschwerdeführer in seinen Eingaben vom 19.09.2022 bzw. 29.11.2022 auf einer Entscheidung durch die Disziplinarbehörde Disziplinarvorgesetzter Kommandant HTS beharre, sei der verfahrensgegenständliche Antrag wegen Unzuständigkeit der Disziplinarbehörde Disziplinarvorgesetzter Kommandant HTS
Paragraph 6, Absatz eins, AVG. Paragraph 11, Absatz eins, HDG in Verbindung mit Paragraph 3 D, römisch fünf P, römisch fünf, BMLV zurückzuweisen gewesen. I.
3 HDG an der Heerestruppenschule als XXXX in Verwendung.Der Beschwerdeführer steht als Oberstleutnant (MBO2) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er stand bis zu seiner am 08.08.2019 (vorläufig) bzw. 09.04.2021 erfolgten Dienstenthebung
Paragraph 40, Absatz 3, HDG an der Heerestruppenschule als römisch 40 in Verwendung. Mit Schreiben an das „Kdo HTS“ vom 12.09.2022 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass ihm mit Schreiben der belangten Behörde vom 12.09.2022 mitgeteilt worden sei, dass festgestellt worden wäre, dass die Pendlerpauschale seit dem September 2019 iVm der (vorläufigen) Dienstenthebung unkorrekt berücksichtigt worden sei. Weiters sei mitgeteilt worden, dass der Stammtruppenkörper (HTS) iVm Dienstbehörde die Pendlerpauschale m.W. 31.12.2021 einstelle. Mit Schreiben an das „Kdo HTS“ vom 12.09.2022 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass ihm mit Schreiben der belangten Behörde vom 12.09.2022 mitgeteilt worden sei, dass festgestellt worden wäre, dass die Pendlerpauschale seit dem September 2019 in Verbindung mit der (vorläufigen) Dienstenthebung unkorrekt berücksichtigt worden sei. Weiters sei mitgeteilt worden, dass der Stammtruppenkörper (HTS) in Verbindung mit Dienstbehörde die Pendlerpauschale m.W. 31.12.2021 einstelle. Der Beschwerdeführer stellte nachstehend angeführte Anträge: Bescheidmäßig gem. AVG festzustellen, dass ● die jährliche nachweisliche Belehrung durch HTS unter der Führung des ObstdG Mag. XXXX gem. VBl. I Nr.:31/2016 Abschnitt M in den Kalenderjahren 2019, 2020 und 2021 NICHT erfolgt ist, die jährliche nachweisliche Belehrung durch HTS unter der Führung des ObstdG Mag. römisch 40 gem. VBl. römisch eins Nr.:31/2016 Abschnitt M in den Kalenderjahren 2019, 2020 und 2021 NICHT erfolgt ist, ● die Pendlerpauschale sowie der Pendlereuro rechtmäßig gem. o.a. VBl. Abschnitt C korrekt berücksichtigt worden ist, ● die amtswegige (vorübergehende) Einstellung, auf Grund von Abwesenheiten oder Änderung des Sachverhaltes die Gebührlichkeit der Pendlerpauschale in einem Lohnzahlungsraum theoretisch nicht mehr gegeben wäre, NICHT durch den Standeskörper durchgeführt worden ist in eventu festzustellen, ● dass aufgrund der mangelnden jährlichen amtswegigen Überprüfung (Abschnitt M) iVm der mangelnden amtswegigen (vorübergehenden) Einstellung (Abschnitt L) und der Kenntnis der Dienstenthebung durch HTS unter der Führung des ObstdG Mag. XXXX der Arbeitgeber (hier: HTS iVm BMLV) die etwaige Steuerschuld gem. Abschnitt K zu tragen hat. dass aufgrund der mangelnden jährlichen amtswegigen Überprüfung (Abschnitt M) in Verbindung mit der mangelnden amtswegigen (vorübergehenden) Einstellung (Abschnitt L) und der Kenntnis der Dienstenthebung durch HTS unter der Führung des ObstdG Mag. römisch 40 der Arbeitgeber (hier: HTS in Verbindung mit BMLV) die etwaige Steuerschuld gem. Abschnitt K zu tragen hat. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 12.09.2022 wurde dieser Antrag an die für den Beschwerdeführer zuständige Dienstbehörde Konkrete Personalangelegenheiten Nachgeordnete weitergeleitet und von dieser mit Bescheid vom 13.10.2022, GZ. P763875/273-HTS/2022
GVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen. 2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) § 6 Abs. 1 AVG lautet wie folgt:Paragraph 6, Absatz eins, AVG lautet wie folgt: „§ 6.
AVG an die zuständige Dienstbehörde „Konkrete Personaladministration Nachgeordnete“ weitergeleitet. Eine inhaltliche Erledigung dieses Antrages durch die belangte Behörde kam daher schon deswegen nicht in Betracht. Da der Beschwerdeführer trotz Weiterleitung seines Antrages an die zuständige Dienstbehörde auf einer Entscheidung durch die belangte Behörde beharrte, hatte diese den Antrag mit Bescheid zurückzuweisen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, 2. Ausgabe, Rz 13/1 zu § 6 und die dort zitierte Judikatur).Im vorliegenden Fall liegt es aufgrund der klaren Bestimmung der Paragraphen eins und 3 DVPV BMLV 2022 auf der Hand, dass die „Konkrete Personaladministration Nachgeordnete“ die für den Beschwerdeführer zuständige Dienstbehörde ist. Die mit dem verfahrenseinleitenden Antrag vom 12.09.2022 angerufene Heerestruppenschule (Kdo HTS) hat daher zu Recht diesen Antrag
Paragraph 6, AVG an die zuständige Dienstbehörde „Konkrete Personaladministration Nachgeordnete“ weitergeleitet. Eine inhaltliche Erledigung dieses Antrages durch die belangte Behörde kam daher schon deswegen nicht in Betracht. Da der Beschwerdeführer trotz Weiterleitung seines Antrages an die zuständige Dienstbehörde auf einer Entscheidung durch die belangte Behörde beharrte, hatte diese den Antrag mit Bescheid zurückzuweisen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, 2. Ausgabe, Rz 13/1 zu Paragraph 6 und die dort zitierte Judikatur). Die Beschwerde war daher
§ sechs AVG i.V.m. §§ 17 und 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde war daher
Paragraph sechs AVG in Verbindung mit Paragraphen 17 und 28 Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W213.2265291.1.00
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