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{'item': 'W213 2265291-1'}

Obsah (10)§ 6Art. 133§ 40§ 24§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2023 GeschäftszahlW213 2265291-1 Spruch, W213 2265291-1/3E Im Namen der Republik ! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 6AVG i.V.m. §§ 17 und 28 Abs. 1 und zwei Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraphen 17 und 28 Absatz eins und zwei VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: I.1. Der Beschwerdeführer steht als Oberstleutnant (MBO2) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er stand bis zu seiner am 08.08.2019 (vorläufig) bzw. 09.04.2021 erfolgten Dienstenthebung

§ 40Abs.

3 HDG an der Heerestruppenschule als XXXX in Verwendung. römisch eins.1. Der Beschwerdeführer steht als Oberstleutnant (MBO2) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er stand bis zu seiner am 08.08.2019 (vorläufig) bzw. 09.04.2021 erfolgten Dienstenthebung

Paragraph 40, Absatz 3, HDG an der Heerestruppenschule als römisch 40 in Verwendung. I.

  1. Mit Schreiben vom 12.09.2022 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass ihm mit Schreiben der belangten Behörde vom 12.09.2022 mitgeteilt worden sei, dass festgestellt worden wäre, dass die Pendlerpauschale seit dem September 2019 iVm der (vorläufigen) Dienstenthebung unkorrekt berücksichtigt worden sei. Weiters sei mitgeteilt worden, dass der Stammtruppenkörper (HTS) iVm Dienstbehörde die Pendlerpauschale m.W. 31.12.2021 einstelle.römisch eins.
  2. Mit Schreiben vom 12.09.2022 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass ihm mit Schreiben der belangten Behörde vom 12.09.2022 mitgeteilt worden sei, dass festgestellt worden wäre, dass die Pendlerpauschale seit dem September 2019 in Verbindung mit der (vorläufigen) Dienstenthebung unkorrekt berücksichtigt worden sei. Weiters sei mitgeteilt worden, dass der Stammtruppenkörper (HTS) in Verbindung mit Dienstbehörde die Pendlerpauschale m.W. 31.12.2021 einstelle. Korrekt sei, dass er seit 08.08.2019 des Dienstes enthoben sei. Eine Dienstenthebung sei kein Einstellungsgrund der Pendlerpauschale und des Pendlereuro, da hier die Ausnahme „gerechtfertigt vom Dienst abwesend“ analog der Abwesenheit durch EU, Krankheit bzw. Pflegefreistellung vorliege. Da die vorläufige Dienstenthebung die Disziplinarbehörde Disziplinarkommandant Disziplinarkommandant Disziplinarvorgesetzter selbst ausgesprochen habe, sei diese dem Standeskörper bekannt gewesen. Auch sei durch den Standeskörper der Fahrtkostenzuschuss 2019 selbstständig eingestellt worden. Daher hafte, wenn überhaupt, in concreto der Arbeitgeber (hier: HTS) für seine vermutete „Steuerschuld“. Festzuhalten sei auch, dass der Standeskörper HTS seiner Verpflichtung der amtswegigen jährlichen Überprüfung nicht nachgekommen sei. Die belangte Behörde hätte ihn auf die Prüfung der Aktualität hinweisen müssen. Der Standeskörper (HTS) hätte von ihm mittels Unterschrift die weitere Gebührlichkeit der Pendlerpauschale sowie die Richtigkeit der seinerzeit gemachten Angaben einverlangen müssen. Dies sei nachweislich 2019, 2020 und 2021 nicht erfolgt. Es werde daher beantragt, bescheidmäßig gem. AVG festzustellen, dass ● die jährliche nachweisliche Belehrung durch HTS unter der Führung des ObstdG Mag. XXXX gem. VBl. I Nr.:31/2016 Abschnitt M in den Kalenderjahren 2019, 2020 und 2021 NICHT erfolgt ist, die jährliche nachweisliche Belehrung durch HTS unter der Führung des ObstdG Mag. römisch 40 gem. VBl. römisch eins Nr.:31/2016 Abschnitt M in den Kalenderjahren 2019, 2020 und 2021 NICHT erfolgt ist, ● die Pendlerpauschale sowie der Pendlereuro rechtmäßig gem. o.a. VBl. Abschnitt C korrekt berücksichtigt worden ist, ● die amtswegige (vorübergehende) Einstellung, auf Grund von Abwesenheiten oder Änderung des Sachverhaltes die Gebührlichkeit der Pendlerpauschale in einem Lohnzahlungsraum theoretisch nicht mehr gegeben wäre, NICHT durch den Standeskörper durchgeführt worden ist in eventu festzustellen, ● dass aufgrund der mangelnden jährlichen amtswegigen Überprüfung (Abschnitt M) iVm der mangelnden amtswegigen (vorübergehenden) Einstellung (Abschnitt L) und der Kenntnis der Dienstenthebung durch HTS unter der Führung des ObstdG Mag. XXXX der Arbeitgeber (hier: HTS iVm BMLV) die etwaige Steuerschuld gem. Abschnitt K zu tragen hat. dass aufgrund der mangelnden jährlichen amtswegigen Überprüfung (Abschnitt M) in Verbindung mit der mangelnden amtswegigen (vorübergehenden) Einstellung (Abschnitt L) und der Kenntnis der Dienstenthebung durch HTS unter der Führung des ObstdG Mag. römisch 40 der Arbeitgeber (hier: HTS in Verbindung mit BMLV) die etwaige Steuerschuld gem. Abschnitt K zu tragen hat. I.
  3. Die belangte Behörde leitete mit Schreiben vom 12.09.2022 den Antrag des Beschwerdeführers

§ 6Abs.

1 AVG an die für den Beschwerdeführer zuständige Dienstbehörde (Konkrete Personaladministration Nachgeordnete) weiter.I.

  1. Mit Eingaben vom 19.09.2022 bzw. 29.11.2022 bekräftigte der Beschwerdeführer das oben dargestellte Vorbringen.römisch eins.
  2. Die belangte Behörde leitete mit Schreiben vom 12.09.2022 den Antrag des Beschwerdeführers

Paragraph 6, Absatz eins, AVG an die für den Beschwerdeführer zuständige Dienstbehörde (Konkrete Personaladministration Nachgeordnete) weiter., römisch eins.

  1. Mit Eingaben vom 19.09.2022 bzw. 29.11.2022 bekräftigte der Beschwerdeführer das oben dargestellte Vorbringen. I.
  2. Die Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid dessen Spruch wie folgt lautet:römisch eins.
  3. Die Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid dessen Spruch wie folgt lautet: „Ihr Antrag vom 12.09.2022 auf bescheidmäßige Feststellung gem. AVG durch die Disziplinarbehörde Disziplinarkommandant/Disziplinarvorgesetzter zu Pendlerpauschale/Pendlereuro abzusprechen, wird gem. §6 Abs.1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm. §11 Abs.1 Heeresdisziplinargesetz 2014 BGBl. I Nr. 2/2014 idgF iVm. §1 Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung – BMLV 2022 BGBl. II Nr. 170/2022 mangels Zuständigkeit zurückgewiesen.“„Ihr Antrag vom 12.09.2022 auf bescheidmäßige Feststellung gem. AVG durch die Disziplinarbehörde Disziplinarkommandant/Disziplinarvorgesetzter zu Pendlerpauschale/Pendlereuro abzusprechen, wird gem. §6 Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF in Verbindung mit §11 Absatz eins, Heeresdisziplinargesetz 2014 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014, idgF in Verbindung mit §1 Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung – BMLV 2022 Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 170 aus 2022, mangels Zuständigkeit zurückgewiesen.“ Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges im Wesentlichen ausgeführt, dass der verfahrenseinleitende Antrag

§ 6Abs.

1 AVG am 12.09.2022 an die für den Beschwerdeführer zuständige Dienstbehörde weitergeleitet worden sei. Diese habe mit Bescheid vom 13.10.2022, GZ. P763875/273-HTS/2022

(2), darüber abgesprochen. Eine dagegen erhobene Beschwerde sei dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt worden.Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges im Wesentlichen ausgeführt, dass der verfahrenseinleitende Antrag

Paragraph 6, Absatz eins, AVG am 12.09.2022 an die für den Beschwerdeführer zuständige Dienstbehörde weitergeleitet worden sei. Diese habe mit Bescheid vom 13.10.2022, GZ. P763875/273-HTS/2022

(2), darüber abgesprochen. Eine dagegen erhobene Beschwerde sei dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt worden. Da der Beschwerdeführer in seinen Eingaben vom 19.09.2022 bzw. 29.11.2022 auf einer Entscheidung durch die Disziplinarbehörde Disziplinarvorgesetzter Kommandant HTS beharre, sei der verfahrensgegenständliche Antrag wegen Unzuständigkeit der Disziplinarbehörde Disziplinarvorgesetzter Kommandant HTS

§ 6Abs.

1 AVG. § 11 Abs. 1 HDG i.V.m. § 3DVPV BMLV zurückzuweisen gewesen.Da der Beschwerdeführer in seinen Eingaben vom 19.09.2022 bzw. 29.11.2022 auf einer Entscheidung durch die Disziplinarbehörde Disziplinarvorgesetzter Kommandant HTS beharre, sei der verfahrensgegenständliche Antrag wegen Unzuständigkeit der Disziplinarbehörde Disziplinarvorgesetzter Kommandant HTS

Paragraph 6, Absatz eins, AVG. Paragraph 11, Absatz eins, HDG in Verbindung mit Paragraph 3 D, römisch fünf P, römisch fünf, BMLV zurückzuweisen gewesen. I.

  1. gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass ObstdG Mag. XXXX nicht der rechtskonforme Kommandant der HTS sei und diesbezüglich ein Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sei. Im Kopf des Bescheides werde die falsche Behörde „Disziplinarvorgesetzter“ angeführt. Der Antrag sei an das „Kdo HTS“ gerichtet worden, nicht aber an die Disziplinarbehörde Disziplinarkommandanten/Disziplinarvorgesetzter. Der bekämpfte Bescheid sei daher durch eine nicht adressierte Behörde erlassen worden. Die belangte Behörde führe ferner zu Unrecht die Bestimmung des § elf Abs. 1 HDG an, da Angelegenheiten in der Sache „Pendlerpauschale/Pendlereuro“ keine Angelegenheit der Disziplinarbehörde darstellten. Hingegen habe die belangte Behörde es unterlassen den Erlass vom 04.05.2016, GZ. S91125/94-PersC/2016, VBl.I Nr. 31 vom 17.05.2016, anzuwenden.römisch eins.
  2. gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass ObstdG Mag. römisch 40 nicht der rechtskonforme Kommandant der HTS sei und diesbezüglich ein Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sei. Im Kopf des Bescheides werde die falsche Behörde „Disziplinarvorgesetzter“ angeführt. Der Antrag sei an das „Kdo HTS“ gerichtet worden, nicht aber an die Disziplinarbehörde Disziplinarkommandanten/Disziplinarvorgesetzter. Der bekämpfte Bescheid sei daher durch eine nicht adressierte Behörde erlassen worden. Die belangte Behörde führe ferner zu Unrecht die Bestimmung des Paragraph elf Absatz eins, HDG an, da Angelegenheiten in der Sache „Pendlerpauschale/Pendlereuro“ keine Angelegenheit der Disziplinarbehörde darstellten. Hingegen habe die belangte Behörde es unterlassen den Erlass vom 04.05.2016, GZ. S91125/94-PersC/2016, VBl.I Nr. 31 vom 17.05.2016, anzuwenden. Die Zuständigkeit des „Kdo HTS“ werde durch die Abschnitte K und M des Erlasses vom 04.05.2016, GZ. S91125/94-PersC/2016, VBl.I Nr. 31 vom 17.05.2016, begründet. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und festzustellen, dass 1.) die jährliche nachweisliche Belehrung durch HTS unter der Führung des ObstdG XXXX gem. VBl. I Nr.:31/2016 Abschnitt M in den Kalenderjahren 2019, 2020 und 2021 NICHT erfolgt ist,1.) die jährliche nachweisliche Belehrung durch HTS unter der Führung des ObstdG römisch 40 gem. VBl. römisch eins Nr.:31/2016 Abschnitt M in den Kalenderjahren 2019, 2020 und 2021 NICHT erfolgt ist, 2.) die Pendlerpauschale sowie der Pendlereuro rechtmäßig gem. o.a. VBl. Abschnitt C korrekt berücksichtigt worden ist, 3.) die amtswegige (vorübergehende) Einstellung, auf Grund von Abwesenheiten oder Änderung des Sachverhalts die Gebührlichkeit der Pendlerpauschale in einem Lohnzahlungsraum theoretisch nicht mehr gegeben wäre, NICHT durch den Standeskörper durchgeführt worden ist, zusätzlich festzustellen, dass die Akteneinsicht am 27.12.2022 nicht den Bestimmungen des §17 AVG entsprochen hat, weil das Dokument P763875/271 HTS/2022

(2)vom 19.09.2022 von der Akteneinsicht durch die belangte Behörde rechtswidrig ausgeschlossen worden ist in eventu den Bescheid ersatzlos zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung zur belangten Behörde zurückzuverweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer steht als Oberstleutnant (MBO2) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er stand bis zu seiner am 08.08.2019 (vorläufig) bzw. 09.04.2021 erfolgten Dienstenthebung

§ 40Abs.

3 HDG an der Heerestruppenschule als XXXX in Verwendung.Der Beschwerdeführer steht als Oberstleutnant (MBO2) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er stand bis zu seiner am 08.08.2019 (vorläufig) bzw. 09.04.2021 erfolgten Dienstenthebung

Paragraph 40, Absatz 3, HDG an der Heerestruppenschule als römisch 40 in Verwendung. Mit Schreiben an das „Kdo HTS“ vom 12.09.2022 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass ihm mit Schreiben der belangten Behörde vom 12.09.2022 mitgeteilt worden sei, dass festgestellt worden wäre, dass die Pendlerpauschale seit dem September 2019 iVm der (vorläufigen) Dienstenthebung unkorrekt berücksichtigt worden sei. Weiters sei mitgeteilt worden, dass der Stammtruppenkörper (HTS) iVm Dienstbehörde die Pendlerpauschale m.W. 31.12.2021 einstelle. Mit Schreiben an das „Kdo HTS“ vom 12.09.2022 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass ihm mit Schreiben der belangten Behörde vom 12.09.2022 mitgeteilt worden sei, dass festgestellt worden wäre, dass die Pendlerpauschale seit dem September 2019 in Verbindung mit der (vorläufigen) Dienstenthebung unkorrekt berücksichtigt worden sei. Weiters sei mitgeteilt worden, dass der Stammtruppenkörper (HTS) in Verbindung mit Dienstbehörde die Pendlerpauschale m.W. 31.12.2021 einstelle. Der Beschwerdeführer stellte nachstehend angeführte Anträge: Bescheidmäßig gem. AVG festzustellen, dass ● die jährliche nachweisliche Belehrung durch HTS unter der Führung des ObstdG Mag. XXXX gem. VBl. I Nr.:31/2016 Abschnitt M in den Kalenderjahren 2019, 2020 und 2021 NICHT erfolgt ist, die jährliche nachweisliche Belehrung durch HTS unter der Führung des ObstdG Mag. römisch 40 gem. VBl. römisch eins Nr.:31/2016 Abschnitt M in den Kalenderjahren 2019, 2020 und 2021 NICHT erfolgt ist, ● die Pendlerpauschale sowie der Pendlereuro rechtmäßig gem. o.a. VBl. Abschnitt C korrekt berücksichtigt worden ist, ● die amtswegige (vorübergehende) Einstellung, auf Grund von Abwesenheiten oder Änderung des Sachverhaltes die Gebührlichkeit der Pendlerpauschale in einem Lohnzahlungsraum theoretisch nicht mehr gegeben wäre, NICHT durch den Standeskörper durchgeführt worden ist in eventu festzustellen, ● dass aufgrund der mangelnden jährlichen amtswegigen Überprüfung (Abschnitt M) iVm der mangelnden amtswegigen (vorübergehenden) Einstellung (Abschnitt L) und der Kenntnis der Dienstenthebung durch HTS unter der Führung des ObstdG Mag. XXXX der Arbeitgeber (hier: HTS iVm BMLV) die etwaige Steuerschuld gem. Abschnitt K zu tragen hat. dass aufgrund der mangelnden jährlichen amtswegigen Überprüfung (Abschnitt M) in Verbindung mit der mangelnden amtswegigen (vorübergehenden) Einstellung (Abschnitt L) und der Kenntnis der Dienstenthebung durch HTS unter der Führung des ObstdG Mag. römisch 40 der Arbeitgeber (hier: HTS in Verbindung mit BMLV) die etwaige Steuerschuld gem. Abschnitt K zu tragen hat. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 12.09.2022 wurde dieser Antrag an die für den Beschwerdeführer zuständige Dienstbehörde Konkrete Personalangelegenheiten Nachgeordnete weitergeleitet und von dieser mit Bescheid vom 13.10.2022, GZ. P763875/273-HTS/2022

(2), erledigt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und mit hg. Erkenntnis vom 30.12.2022, GZ. W246 2261275-1/4E, als unbegründet abgewiesen. 2. Beweiswürdigung: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt – das ist im Wesentlichen der Inhalt des verfahrenseinleitenden Antrages – ist unbestritten. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen. 2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) § 6 Abs. 1 AVG lautet wie folgt:Paragraph 6, Absatz eins, AVG lautet wie folgt: „§ 6.

(1)Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.“ Die §§ 1 und 4 der Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung – BMLV 2022 – (DVPV BMLV 2022) lauten wie folgt:Die Paragraphen eins und 4 der Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung – BMLV 2022 – (DVPV BMLV 2022) lauten wie folgt: „§
  1. Nachgeordnete Dienstbehörde im Sinne des § 2 Abs. 3 DVG ist die Dienststelle konkrete Personaladministration Nachgeordnete.„§
  2. Nachgeordnete Dienstbehörde im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, DVG ist die Dienststelle konkrete Personaladministration Nachgeordnete. §
  3. Mit
  4. Mai 2022 erfolgt für die vor diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren in Dienstrechtsangelegenheiten ein ZuständigkeitsübergangParagraph 4, Mit
  5. Mai 2022 erfolgt für die vor diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren in Dienstrechtsangelegenheiten ein Zuständigkeitsübergang
  6. vom Kommando Streitkräftebasis auf die Bundesministerin für Landesverteidigung und
  7. vom Kommando Streitkräfte auf die Dienstbehörden und Personalstellen nach den §§ 1 bis 3.“
  8. vom Kommando Streitkräfte auf die Dienstbehörden und Personalstellen nach den Paragraphen eins bis 3, Im vorliegenden Fall liegt es aufgrund der klaren Bestimmung der §§ 1 und 3 DVPV BMLV 2022 auf der Hand, dass die „Konkrete Personaladministration Nachgeordnete“ die für den Beschwerdeführer zuständige Dienstbehörde ist. Die mit dem verfahrenseinleitenden Antrag vom 12.09.2022 angerufene Heerestruppenschule (Kdo HTS) hat daher zu Recht diesen Antrag

§ 6

AVG an die zuständige Dienstbehörde „Konkrete Personaladministration Nachgeordnete“ weitergeleitet. Eine inhaltliche Erledigung dieses Antrages durch die belangte Behörde kam daher schon deswegen nicht in Betracht. Da der Beschwerdeführer trotz Weiterleitung seines Antrages an die zuständige Dienstbehörde auf einer Entscheidung durch die belangte Behörde beharrte, hatte diese den Antrag mit Bescheid zurückzuweisen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, 2. Ausgabe, Rz 13/1 zu § 6 und die dort zitierte Judikatur).Im vorliegenden Fall liegt es aufgrund der klaren Bestimmung der Paragraphen eins und 3 DVPV BMLV 2022 auf der Hand, dass die „Konkrete Personaladministration Nachgeordnete“ die für den Beschwerdeführer zuständige Dienstbehörde ist. Die mit dem verfahrenseinleitenden Antrag vom 12.09.2022 angerufene Heerestruppenschule (Kdo HTS) hat daher zu Recht diesen Antrag

Paragraph 6, AVG an die zuständige Dienstbehörde „Konkrete Personaladministration Nachgeordnete“ weitergeleitet. Eine inhaltliche Erledigung dieses Antrages durch die belangte Behörde kam daher schon deswegen nicht in Betracht. Da der Beschwerdeführer trotz Weiterleitung seines Antrages an die zuständige Dienstbehörde auf einer Entscheidung durch die belangte Behörde beharrte, hatte diese den Antrag mit Bescheid zurückzuweisen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, 2. Ausgabe, Rz 13/1 zu Paragraph 6 und die dort zitierte Judikatur). Die Beschwerde war daher

§ sechs AVG i.V.m. §§ 17 und 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde war daher

Paragraph sechs AVG in Verbindung mit Paragraphen 17 und 28 Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W213.2265291.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.