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{'item': 'W228 2266000-1'}

Obsah (10)Art 133§ 13Art. 130§ 9§ 6§ 56§ 59§ 17§ 28§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2023 GeschäftszahlW228 2266000-1 Spruch, W228 2266000-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit nicht rechtskräftigem Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel vom 23.12.2022 wurde im Spruchpunkt A) ausgesprochen, dass XXXX gem. § 49 AlVG für den Zeitraum 13.12.2022 - 21.12.2022 keine Notstandshilfe erhalte. Begründend wurde ausgeführt: „Sie haben den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 13.12.2022 nicht eingehalten und sich erst wieder am 22.12.2022 bei Ihrer zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet.“ Im Spruchpunkt B) wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid

§ 13Abs. 2 Vw

GVG ausgeschlossen. Begründend wurde mit der spezialpräventiven Wirkung der Wahrnehmung des wöchentlichen Kontrollmeldetermins, welcher der Reintegration in den Arbeitsmarkt dienlich sei, der Verhinderung der Vermittlungs- und Betreuungsmöglichkeit und generalpräventiven Gründen argumentiert.Mit nicht rechtskräftigem Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel vom 23.12.2022 wurde im Spruchpunkt A) ausgesprochen, dass römisch 40 gem. Paragraph 49, AlVG für den Zeitraum 13.12.2022 - 21.12.2022 keine Notstandshilfe erhalte. Begründend wurde ausgeführt: „Sie haben den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 13.12.2022 nicht eingehalten und sich erst wieder am 22.12.2022 bei Ihrer zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet.“ Im Spruchpunkt B) wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Begründend wurde mit der spezialpräventiven Wirkung der Wahrnehmung des wöchentlichen Kontrollmeldetermins, welcher der Reintegration in den Arbeitsmarkt dienlich sei, der Verhinderung der Vermittlungs- und Betreuungsmöglichkeit und generalpräventiven Gründen argumentiert. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.01.2023 fristgerecht Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer verweist, auf das Wesentlichste zusammengefasst, darauf, dass er am 24.08.2022 eine Kontrollmeldetermin-Vorschreibung für den 13.12.2022 erhalten habe. Am 10.10.2022 sei eine Mitteilung bei ihm eingegangen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes zum 20.10.2022 eingestellt werde. Er habe erst am 06.12.2022 wieder einen Antrag auf finanzielle Leistung gestellt. Er habe sich dann auch gewundert, warum das AMS ihm keine Nachricht schicke für einen Kontrollmeldetermin nach Antragstellung zur Notstandshilfe am 06.12.2022, weder für einen telefonischen noch persönlichen Termin sei eine Nachricht bei ihm eingegangen, wie man das vielleicht erwarten könne. Er sei, nachdem er eineinhalb Monate nicht beim AMS gewesen sei und auch kein Geld vom AMS erhalten habe, davon ausgegangen, dass ein 4 Monate zuvor im Sommer verabschiedeter Termin nicht gültig sei. Die Sperre sei aus seiner Sicht und unter Verweis auf die VwGH Entscheidung vom 12.09.2012, Zl. 2009/08/0290, rechtswidrig. Weiters wurde vorgebracht, dass er bedürftig sei und aufgrund des Entzuges der Sozialleistung seine Rechnungen nicht begleichen und sich nicht ernähren könne. Der Akt langte am 23.01.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Das AMS hat dem Beschwerdeführer am 24.08.2022, während seines Arbeitslosengeldbezugs, einen Kontrollmeldetermin am 13.12.2022 vorgeschrieben. Der Arbeitslosengeldbezug endete mit Ablauf des 20.10.2022. Der Beschwerdeführer stellte am 06.12.2022 einen Antrag auf Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer nahm den Kontrollmeldetermin am 13.12.2022 nicht wahr und meldete sich erst am 22.12.2022 wieder. 2. Beweiswürdigung: Das Meldeterminversäumnis sowie die Wiedermeldung ergibt sich aus dem Bescheid vom 23.12.2022 und ist unbestritten. Der Zeitpunkt der Kontrollmeldeterminvorschreibung am 24.08.2022 ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und das AMS ist diesem nicht entgegengetreten. Das Ende des Arbeitslosengeldbezugs ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und dem aktenkundigen Bezugsverlauf. Der Zeitpunkt des Notstandshilfeantrags lässt sich aus dem Bezugsverlauf erschließen und das AMS ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entgegengetreten. 3. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Währinger Gürtel.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Währinger Gürtel.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer regionalen Geschäftsstelle des AMS das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören. Der Tatbestand, aus dem sich die Senatszuständigkeit ableitet, stellt nur auf die bescheiderlassende Behörde und nicht etwa darauf ab, worüber sie entschieden hat. Die Regelung trägt dem Legalitätsprinzip iSd Art. 18 Abs. 1 iVm Art. 83 Abs. 2 B-VG Rechnung, wonach der Gesetzgeber insbesondere in Bezug auf die Behörden- und Gerichtszuständigkeit zu einer präzisen, strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden Regelung verpflichtet ist und eine Zuständigkeitsfestlegung klar und unmissverständlich sein muss (vgl. das VwGH Erkenntnis vom 24. Oktober 2016, Ra 2016/02/0159). Gegenständlich ist Sache des Verfahrens die Beschwerde gegen den, die aufschiebende Wirkung ausschließenden, Bescheid vom 23.12.2022.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer regionalen Geschäftsstelle des AMS das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören. Der Tatbestand, aus dem sich die Senatszuständigkeit ableitet, stellt nur auf die bescheiderlassende Behörde und nicht etwa darauf ab, worüber sie entschieden hat. Die Regelung trägt dem Legalitätsprinzip iSd Artikel 18, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 83, Absatz 2, B-VG Rechnung, wonach der Gesetzgeber insbesondere in Bezug auf die Behörden- und Gerichtszuständigkeit zu einer präzisen, strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden Regelung verpflichtet ist und eine Zuständigkeitsfestlegung klar und unmissverständlich sein muss vergleiche das VwGH Erkenntnis vom 24. Oktober 2016, Ra 2016/02/0159). Gegenständlich ist Sache des Verfahrens die Beschwerde gegen den, die aufschiebende Wirkung ausschließenden, Bescheid vom 23.12.2022. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 13Abs. 2 Vw

GVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

§ 13Abs. 4 Vw

GVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid

Abs. 2 keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. […] Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.

Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid

Absatz 2, keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. […] Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen. Zu A) Stattgabe der Beschwerde: Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Rechtsmitteln gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 64 Abs. 2 AVG hat die Rechtsmittelinstanz zu überprüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gegeben waren (VwGH 29.09.2005, 2005/11/0123; 28.06.2001, 99/11/0243).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Rechtsmitteln gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 64, Absatz 2, AVG hat die Rechtsmittelinstanz zu überprüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gegeben waren (VwGH 29.09.2005, 2005/11/0123; 28.06.2001, 99/11/0243). Insoweit ist auf die Entscheidung des VwGH vom 10.10.2002, Zl. AW 2002/08/0031, zu verweisen: „Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichthofes (VfSlg. 13305/1992 zu § 412 Abs. 6 ASVG mit Hinweisen auf die Vorjudikatur) geht es unter dem Aspekt des rechtsstaatlichen Prinzips nicht an, den Rechtsschutzsuchenden generell einseitig mit allen Folgen einer potentiell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung so lange zu belasten, bis sein Rechtsschutzgesuch endgültig erledigt ist, wobei ein als Voraussetzung für die Gewährung aufschiebender Wirkung festgelegtes Kriterium, dass für den Einspruchswerber "durch die vorzeitige Vollstreckung ein nicht wiedergutzumachender Schaden einträte", dem Verfassungsgerichtshof als nicht ausreichend erschienen ist, die extremen Auswirkungen des die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels ausschließenden § 412 ASVG auszugleichen. Die vom Verfassungsgerichtshof entwickelten Grundsätze müssen wohl auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren dann gelten, wenn der Fehler des angefochtenen Bescheides nicht ein bloß potentieller, sondern ein evidenter ist, maW die Partei mit den Folgen eines offenkundig vorliegenden Fehlers der belangten Behörde belastet würde. Ist nämlich schon zu erkennen, dass der Bescheid (zB) im Hinblick auf die bestehende Vorjudikatur wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben sein wird, dann wäre die uneingeschränkte Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen, für den Beschwerdeführer nachteiligen Leistungsbefehls, während des gesamten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unverhältnismäßig (vgl. den hg Beschluss vom

  1. Februar 2001, Zl. AW 2001/08/0005).“Insoweit ist auf die Entscheidung des VwGH vom 10.10.2002, Zl. AW 2002/08/0031, zu verweisen: „Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichthofes (VfSlg. 13305 aus 1992, zu Paragraph 412, Absatz 6, ASVG mit Hinweisen auf die Vorjudikatur) geht es unter dem Aspekt des rechtsstaatlichen Prinzips nicht an, den Rechtsschutzsuchenden generell einseitig mit allen Folgen einer potentiell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung so lange zu belasten, bis sein Rechtsschutzgesuch endgültig erledigt ist, wobei ein als Voraussetzung für die Gewährung aufschiebender Wirkung festgelegtes Kriterium, dass für den Einspruchswerber "durch die vorzeitige Vollstreckung ein nicht wiedergutzumachender Schaden einträte", dem Verfassungsgerichtshof als nicht ausreichend erschienen ist, die extremen Auswirkungen des die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels ausschließenden Paragraph 412, ASVG auszugleichen. Die vom Verfassungsgerichtshof entwickelten Grundsätze müssen wohl auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren dann gelten, wenn der Fehler des angefochtenen Bescheides nicht ein bloß potentieller, sondern ein evidenter ist, maW die Partei mit den Folgen eines offenkundig vorliegenden Fehlers der belangten Behörde belastet würde. Ist nämlich schon zu erkennen, dass der Bescheid (zB) im Hinblick auf die bestehende Vorjudikatur wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben sein wird, dann wäre die uneingeschränkte Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen, für den Beschwerdeführer nachteiligen Leistungsbefehls, während des gesamten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unverhältnismäßig vergleiche den hg Beschluss vom
  2. Februar 2001, Zl. AW 2001/08/0005).“ Aufgrund der Grobprüfung der Erfolgschancen der Beschwerde durch den erkennenden Senat ergibt sich, dass diese aufgrund der getroffenen Feststellungen sowie aufgrund der bestehenden Vorjudikatur des VwGH als aussichtsreich zu beurteilen ist. Diesbezüglich ist auf die Entscheidung des VwGH vom vom 12.09.2012, 2009/08/0290, zu verweisen: "Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführerin am
  3. Juli 2009 ein Kontrolltermin vorgeschrieben wurde, der - wie die Beschwerde zutreffend ausführt - zum Zeitpunkt der Vorschreibung außerhalb ihres Leistungsbezuges stand, was die Vorschreibung rechtswidrig machte.“ Weiters ist auf die Entscheidung des VwGH vom 04.09.2013, 2012/08/0183, hinzuweisen: "Zum Zeitpunkt der Vorschreibung hatte der Beschwerdeführer den Antrag auf Gewährung von Notstandshilfe noch nicht beim AMS abgegeben, zumal der Abgabetermin erst für den
  4. Oktober 2011 vereinbart und letztendlich vom Beschwerdeführer auch eingehalten wurde. Da er im Vorschreibungszeitpunkt somit außerhalb eines Leistungsbezuges stand, waren die Vorschreibungen rechtswidrig und es konnte die Versäumung solcher Termine die Rechtsfolgen des § 49 Abs. 2 AlVG nicht auslösen."Weiters ist auf die Entscheidung des VwGH vom 04.09.2013, 2012/08/0183, hinzuweisen: "Zum Zeitpunkt der Vorschreibung hatte der Beschwerdeführer den Antrag auf Gewährung von Notstandshilfe noch nicht beim AMS abgegeben, zumal der Abgabetermin erst für den
  5. Oktober 2011 vereinbart und letztendlich vom Beschwerdeführer auch eingehalten wurde. Da er im Vorschreibungszeitpunkt somit außerhalb eines Leistungsbezuges stand, waren die Vorschreibungen rechtswidrig und es konnte die Versäumung solcher Termine die Rechtsfolgen des Paragraph 49, Absatz 2, AlVG nicht auslösen." Im Sinne der zuletzt zitierten VwGH Entscheidung, stand der Beschwerdeführer fallgegenständlich zum Zeitpunkt der Vorschreibung des Kontrolltermins am 24.08.2022 nicht im Leistungsbezug der Notstandshilfe, da er den Antrag auf Notstandshilfe noch nicht abgegeben hatte. Dass er sich zu diesem Zeitpunkt noch im Leistungsbezug betreffend Arbeitslosengeld befand, ändert an der Rechtswidrigkeit der Vorschreibung nichts. Es ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der VwGH, im zuletzt zitierten Fall, die Argumentation des AMS „wonach es sich vorliegend um einen Antrag auf Weitergewährung einer Leistung ohne nennenswerte Änderung der Gesamtumstände gehandelt habe und daher von einer nahtlosen Weitergewährung auszugehen gewesen sei“ verworfen hat. Auch der zuerst zitierten VwGH Entscheidung lag eine Kontrollterminvorschreibung zugrunde, welche zum Zeitpunkt der Vorschreibung außerhalb des Leistungsbezuges stand, was die Vorschreibung rechtswidrig machte. Daher kann von einer bestehenden und somit gefestigten Judikatur des VwGH ausgegangen werden. Da das Bundesverwaltungsgericht somit Anhaltspunkte für einen unverhältnismäßigen Nachteil bzw. eine erfolgreiche Führung des Beschwerdeverfahrens für den Beschwerdeführer zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt erkennen kann, war der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid stattzugeben und der Spruchpunkt betreffend die aufschiebende Wirkung ersatzlos zu beheben. Angemerkt wird, dass mit der gegenständlichen Entscheidung eine Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen wird und der erkennende Senat durch die gegenständliche Entscheidung und die vorgenommene Grobprüfung sich im Hauptverfahren in keine Richtung gebunden sieht. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Senat konnte sich auf die zuvor genannten VwGH Entscheidungen stützen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W228.2266000.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.