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{'item': 'W229 2236592-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 4§ 471b§ 6§ 414§ 59§ 17Art. 130§ 7§ 39§ 471a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2023 GeschäftszahlW229 2236592-1 Spruch, W229 2236592-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (in der Folge: ÖGK) vom 02.09.2020 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin verpflichtet sei, für die in der Anlage zum Bescheid genannten Personen Beiträge, Sonderbeiträge sowie Beiträge nach dem BMSVG in Gesamthöhe von € 8.078,86 zu entrichten. Die Anlage bilde einen integrierten Bestandteil des Bescheids. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Dienstgeberin diverse Hilfskräfte im Gastgewerbe als Gästebetreuer sowie als Stagehands auf Basis eines freien Dienstverhältnisses beschäftigt habe. Jeder Mitarbeiter habe von der Dienstgeberin telefonisch, per SMS oder E-Mail Jobvorschläge erhalten. Arbeitszeiten, Arbeitsort und Tätigkeit seien beim Jobvorschlag erörtert worden. Die einzelnen Mitarbeiter haben nach Absprache mit dem Geschäftsführer XXXX selbst wählen können, an welchem Tag sie arbeiten wollen. Sei der Auftrag kurzfristig abgesagt worden, sei eine Vertretung durch die Dienstgeberin aus dem Pool an Arbeitskräften geschickt worden. Die Anwesenheit sei durch den jeweiligen Crewleiter in einer Anwesenheitsliste dokumentiert worden, Betriebsmittel seien von der Dienstgeberin zur Verfügung gestellt worden. die Entlohnung sei

Vereinbarung nur für die geleisteten Stunden entsprechend dem vorab vereinbarten Stundensatz erfolgt.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Dienstgeberin diverse Hilfskräfte im Gastgewerbe als Gästebetreuer sowie als Stagehands auf Basis eines freien Dienstverhältnisses beschäftigt habe. Jeder Mitarbeiter habe von der Dienstgeberin telefonisch, per SMS oder E-Mail Jobvorschläge erhalten. Arbeitszeiten, Arbeitsort und Tätigkeit seien beim Jobvorschlag erörtert worden. Die einzelnen Mitarbeiter haben nach Absprache mit dem Geschäftsführer römisch 40 selbst wählen können, an welchem Tag sie arbeiten wollen. Sei der Auftrag kurzfristig abgesagt worden, sei eine Vertretung durch die Dienstgeberin aus dem Pool an Arbeitskräften geschickt worden. Die Anwesenheit sei durch den jeweiligen Crewleiter in einer Anwesenheitsliste dokumentiert worden, Betriebsmittel seien von der Dienstgeberin zur Verfügung gestellt worden. die Entlohnung sei

Vereinbarung nur für die geleisteten Stunden entsprechend dem vorab vereinbarten Stundensatz erfolgt. Aufgrund der persönlichen Arbeitspflicht, der wirtschaftlichen Abhängigkeit und der unregelmäßigen Beschäftigungsabfolge sei von einer fallweisen Beschäftigung auszugehen. Die Beschäftigten seien von freien Dienstnehmern

§ 4Abs.

4 ASVG auf fallweise Beschäftigte

§ 471b

ASVG umgemeldet worden.Aufgrund der persönlichen Arbeitspflicht, der wirtschaftlichen Abhängigkeit und der unregelmäßigen Beschäftigungsabfolge sei von einer fallweisen Beschäftigung auszugehen. Die Beschäftigten seien von freien Dienstnehmern

Paragraph 4, Absatz 4, ASVG auf fallweise Beschäftigte

Paragraph 471 b, ASVG umgemeldet worden.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin die mit 20.10.2020 datierte Beschwerde, in welcher sie zunächst in detaillierten Ausführungen die Beurteilung der Befragungen der unterschiedlichen Beschäftigten durch die belangte Behörde bestritt und zu den Befragungen eigene Ausführungen tätigte. Dass es sich bei den Beschäftigten nicht um freie Dienstnehmer handeln würde, sei durch die Aussagen der befragten Beschäftigten wiederlegt worden. Auch seien von der Beschwerdeführerin vorgelegte Beweise von der ÖGK ignoriert worden. Die Beschäftigten seien persönlich unabhängig gewesen und hätten jederzeit eine Vertretung schicken können. Die Art, der Ort und der Zeitpunkt der Tätigkeit sei die gänzlich freie Entscheidungen der Dienstnehmer gewesen, auch habe die Möglichkeit bestanden, jederzeit den Tätigkeitsort zu verlassen. Es habe keinerlei Nachteile beim Verlassen des Tätigkeitsortes gegeben, da die Dienstnehmer mindestens drei Stunden bezahlt worden seien, auch wenn sie kürzer oder gar nicht tätig gewesen seien. Ein konkreter Tätigkeitsauftrag sei erst mit Annahme des Jobvorschlages entstanden, welcher auch das arbeitsbezogene Verhalten, den Tätigkeitsort, den Tätigkeitsbeginn und das voraussichtliche Ende beinhaltet habe. Jeder freie Dienstnehmer habe somit wählen können, ob der jeweilige Tätigkeitsvorschlag angenommen werde, und habe das Recht auf jederzeitige freie Entscheidung beibehalten, weshalb die persönliche Unabhängigkeit erwiesen sei. Durch die Aussage von XXXX , dass die Beschwerdeführerin immer Mitarbeiter in der „Hinterhand“ habe, sei das Recht der Dienstnehmer, jederzeit die vereinbarte Tätigkeit zu beenden, erwiesen.Ein konkreter Tätigkeitsauftrag sei erst mit Annahme des Jobvorschlages entstanden, welcher auch das arbeitsbezogene Verhalten, den Tätigkeitsort, den Tätigkeitsbeginn und das voraussichtliche Ende beinhaltet habe. Jeder freie Dienstnehmer habe somit wählen können, ob der jeweilige Tätigkeitsvorschlag angenommen werde, und habe das Recht auf jederzeitige freie Entscheidung beibehalten, weshalb die persönliche Unabhängigkeit erwiesen sei. Durch die Aussage von römisch 40 , dass die Beschwerdeführerin immer Mitarbeiter in der „Hinterhand“ habe, sei das Recht der Dienstnehmer, jederzeit die vereinbarte Tätigkeit zu beenden, erwiesen. Die Beschwerdeführerin beantragte, die umgemeldeten Mitarbeiter wieder korrekt anzumelden, so wie sie von der Beschwerdeführerin angemeldet und abgerechnet worden sein. Der Beschwerde waren Beilagen A bis F angehängt.
  2. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 30.10.2020 mit dem Hinweis vorgelegt, dass die Beschwerde verspätet sei.
  3. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.11.2020 wurde der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin aufgefordert, seine Behauptung, bis 25.09.2020 im Ausland gewesen zu sein und den gegenständlichen Bescheid erst am 26.09.2020 abholen habe können, durch entsprechende Bescheinigungsmittel für die behauptete Ortsabwesenheit beizubringen.
  4. Am 17.11.2020 langten beim Bundesverwaltungsgericht Kreditkartenabrechnungen sowie Aufzeichnungen über Telefongespräche für die Monate August und September 2020 ein.
  5. Am 20.01.2023 führt das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der Kommanditist sowie der Komplementär der Beschwerdeführerin und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden vier Mitarbeiter als Zeugen einvernommen, eine weitere als Zeugin geladene Mitarbeiterin blieb der Verhandlung fern. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Bei der Beschwerdeführerin wurde für die Beitragszeiträume 01.11.2016 bis 31.12.2017 und 01.01.2018 bis 31.12.2018 eine Gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) durchgeführt, die Schlussbesprechungen fanden am 19.03.2018 und 31.05.2019 statt. Die Beschwerdeführerin beantragte am 02.07.2019 die Ausstellung eines Bescheides 1.
  8. Die Beschwerdeführerin XXXX , ist im Geschäftszweig Organisation und Durchführung von Veranstaltungen sowie Arbeitskräfteüberlassung tätig.1.
  9. Die Beschwerdeführerin römisch 40 , ist im Geschäftszweig Organisation und Durchführung von Veranstaltungen sowie Arbeitskräfteüberlassung tätig. Die Beschwerdeführerin wurde je nach Veranstaltung mit deren Planung und/oder Umsetzung beauftragt. Bei den Veranstaltungen handelte es sich um Rockkonzerte, (regelmäßige) Veranstaltungen von Gastronomiebetrieben ( XXXX ) und Unterhaltungsevents (z.B. XXXX ).Die Beschwerdeführerin wurde je nach Veranstaltung mit deren Planung und/oder Umsetzung beauftragt. Bei den Veranstaltungen handelte es sich um Rockkonzerte, (regelmäßige) Veranstaltungen von Gastronomiebetrieben ( römisch 40 ) und Unterhaltungsevents (z.B. römisch 40 ). Im gegenständlichen Zeitraum von 01.11.2016 bis 31.12.2018 meldete die Beschwerdeführerin 34 (in der Anlage zum Bescheid genannte) Mitarbeiter als freie Dienstnehmer an. Zwischen diesen und der Beschwerdeführerin war meist ein mündlicher Vertrag geschlossen worden. Die Beschäftigten gaben jeweils bekannt, zu welchen Zeiten sie für eine Tätigkeit verfügbar waren, und wurden anhand der Verfügbarkeiten die jeweiligen konkreten Dienste zunächst über eine Plattform, später über SMS, E-Mails oder persönliche Telefonate vereinbart. Sie kamen somit in unregelmäßiger Folge an unterschiedlichen Einsatzorten in der Regel tageweise zum Einsatz. Die Tätigkeitsorte waren unter anderem die XXXX , sowie das XXXX und das XXXX Die Beschäftigten gaben jeweils bekannt, zu welchen Zeiten sie für eine Tätigkeit verfügbar waren, und wurden anhand der Verfügbarkeiten die jeweiligen konkreten Dienste zunächst über eine Plattform, später über SMS, E-Mails oder persönliche Telefonate vereinbart. Sie kamen somit in unregelmäßiger Folge an unterschiedlichen Einsatzorten in der Regel tageweise zum Einsatz. Die Tätigkeitsorte waren unter anderem die römisch 40 , sowie das römisch 40 und das römisch 40 Die Beschäftigten der Beschwerdeführerin waren als Hilfskräfte als Stagehands (unterteilt nach unterschiedlichen Funktionen) und im Gastgewerbe als Türsteher, Gästelistenbetreuer, Abwäscher, Reinigungskräfte sowie als Garderobenmitarbeiter tätig. Der Beginn der Arbeitszeit wurde entweder vom Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, XXXX , oder dem jeweiligen Teamleiter des Dienstes festgelegt. Das Ende der Arbeitszeit variierte, insbesondere aufgrund des Arbeitsaufwands sowie der Dauer der Veranstaltung. Es kam vor, dass einzelne Mitarbeiter früher nach Hause gehen konnten.Der Beginn der Arbeitszeit wurde entweder vom Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, römisch 40 , oder dem jeweiligen Teamleiter des Dienstes festgelegt. Das Ende der Arbeitszeit variierte, insbesondere aufgrund des Arbeitsaufwands sowie der Dauer der Veranstaltung. Es kam vor, dass einzelne Mitarbeiter früher nach Hause gehen konnten. Die jeweiligen Tätigkeiten wurden zumeist in Teams erbracht, wobei es grundsätzlich keine fixen Teams gab. Bei Erbringung der Tätigkeiten im Rahmen eines Teams, war in der Regel eine Crewleitung vorgesehen. Diese war zusätzlich zur sonstigen den anderen Mitgliedern des Teams gleichwertigen Tätigkeit zuständig für die Führung von Anwesenheitslisten, die Einteilung des Teams bzw. die Organisation der Arbeitsabläufe, die Koordination von Pausen sowie für die Kommunikation mit den Auftraggebern vor Ort etwa der Tourproduktion. Im Rahmen dieser Zuständigkeiten gaben die Crewleiter auch Anweisungen. Von den geleisteten Stunden der Beschäftigten wurden Arbeitsaufzeichnungen angelegt und von der zuständigen Person, etwa der Crewleitung, unterschrieben. Bei Großveranstaltungen sowie weiteren einzelnen Veranstaltungen (z.B: XXXX ) war XXXX ebenfalls regelmäßig vor Ort und betreute seine Beschäftigten bzw. kontrollierte deren Tätigkeit.Bei Großveranstaltungen sowie weiteren einzelnen Veranstaltungen (z.B: römisch 40 ) war römisch 40 ebenfalls regelmäßig vor Ort und betreute seine Beschäftigten bzw. kontrollierte deren Tätigkeit. Die Betriebsmittel wurden vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt, bei der Tätigkeit als Stagehands mussten die Beschäftigten Sicherheitsschuhe und Handschuhe selbst bereitstellen. Ein Helm wurde, sofern ein solcher nötig war, zur Verfügung gestellt. Die Dienstnehmer erhielten teilweise Verpflegung in Form von Essen und Trinken. Wenn die Mitarbeiter bereits angenommene Dienste absagten, wurde die Tätigkeit von einem anderen Mitarbeiter der Beschwerdeführerin durchgeführt. Zu diesem Zweck wurden teilweise auch Springer eingeteilt. Die Vertretung wurde jedenfalls von der Beschwerdeführerin organsiert und entlohnt, der verhinderte Mitarbeiter hatte nicht für Ersatz zu sorgen, wobei von dieser Möglichkeit in der Regel nur in Ausnahmesituationen (zB Krankheitsfall) Gebrauch gemacht wurde. Die Beschäftigten wurden nach Stunden entlohnt und wurden Stundenlöhne zwischen € 8,- und € 10,- vereinbart. Zumindest in einem Fall wurden mindestens drei Arbeitsstunden entlohnt, auch wenn kürzer gearbeitet wurde. Die Auszahlung des Entgeltes erfolgte durch Überweisung. Auslagenersatz erhielten die Dienstnehmer nicht. 1.
  10. Der gegenständliche Bescheid der ÖGK vom 02.09.2020 wurde per RSb-Brief versendet. Am 07.09.2020 fand ein Zustellversuch statt und die Sendung wurde anschließend in der Geschäftsstelle der Post zur Abholung hinterlegt. Der Beginn der Abholfrist war der 07.09.
  11. Die Sendung wurde am 26.09.2020 bei der Post abgeholt, die mit 20.10.2020 datierte Beschwerde wurde am 23.10.2020 zur Post gebracht und langte am 28.10.2020 bei der ÖGK ein. XXXX befand sich von 10.08.2020 bis 25.09.2020 in Kroatien. Er kehrte am 25.09.2020 an seinen Wohnort zurück. römisch 40 befand sich von 10.08.2020 bis 25.09.2020 in Kroatien. Er kehrte am 25.09.2020 an seinen Wohnort zurück.
  12. Beweiswürdigung: 2.
  13. Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zur GPLA ergeben sich aus den im Verfahrensakt einliegenden Unterlagen. Der Bescheidantrag vom 02.07.2019 liegt im Akt ein. 2.
  14. Die Feststellungen zum Tätigkeitsbereich der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Firmenbuchauszug vom 09.06.2022, den Schilderungen der von der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht einvernommenen Beschäftigten sowie den Angaben des Kommanditisten im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Dadurch, dass die belangte Behörde sechs Beschäftigte aus den unterschiedlichen Bereichen – nämlich Stagehands, Security, Reinigungskraft und Abwäscher – befragte und im Rahmen der mündlichen Verhandlung vier von diesen erneut sowie XXXX befragt wurden, konnte ein umfassender Überblick über die tatsächlichen Gegebenheiten im Betrieb der Beschwerdeführerin gewonnen werden.2.
  15. Die Feststellungen zum Tätigkeitsbereich der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Firmenbuchauszug vom 09.06.2022, den Schilderungen der von der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht einvernommenen Beschäftigten sowie den Angaben des Kommanditisten im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Dadurch, dass die belangte Behörde sechs Beschäftigte aus den unterschiedlichen Bereichen – nämlich Stagehands, Security, Reinigungskraft und Abwäscher – befragte und im Rahmen der mündlichen Verhandlung vier von diesen erneut sowie römisch 40 befragt wurden, konnte ein umfassender Überblick über die tatsächlichen Gegebenheiten im Betrieb der Beschwerdeführerin gewonnen werden. Die für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum relevanten Mitarbeiter der Beschwerdeführerin sind insbesondere in der Anlage des Bescheids der ÖGK angeführt. Deren Tätigwerden für die Beschwerdeführerin an den darin angeführten Tagen an sich wurde in der Beschwerde nicht bestritten. Dass die Dienstnehmer ihre Verfügbarkeiten der Beschwerdeführerin zunächst mittteilten, wird in den Einvernahmen der belangten Behörde im Wesentlichen übereinstimmend vorgebracht (vgl. Aktenspiegel der ÖGK Nr. 7 bis 12) und auch in der Beschwerde bestätigt. Auch ergibt sich aus den Angaben von XXXX im Rahmen der mündlichen Verhandlung, dass nachdem die Plattform sich als zu teuer herausstellte, die Verteilung der einzelnen Aufgaben im Vorfeld via SMS, E-Mail oder persönliche Telefonate erfolgte (vgl. BVwG VH S 5f). Das unregelmäßige idR tageweise Tätigwerden der Personen ergibt sich aus den in der Bescheidanlage ersichtlichen Beschäftigungszeiten. Die Tätigkeitsorte ergeben sich ebenso aus den Niederschriften bzw. ausgefüllten Fragebögen (vgl. Aktenspiegel Nr. 7 S. 3 f.; Nr. 8; Nr. 9 S. 3; Nr. 10 S. 2; Nr. 12 S. 2) sowie den Angaben der Befragten in der mündlichen Verhandlung.Dass die Dienstnehmer ihre Verfügbarkeiten der Beschwerdeführerin zunächst mittteilten, wird in den Einvernahmen der belangten Behörde im Wesentlichen übereinstimmend vorgebracht vergleiche Aktenspiegel der ÖGK Nr. 7 bis 12) und auch in der Beschwerde bestätigt. Auch ergibt sich aus den Angaben von römisch 40 im Rahmen der mündlichen Verhandlung, dass nachdem die Plattform sich als zu teuer herausstellte, die Verteilung der einzelnen Aufgaben im Vorfeld via SMS, E-Mail oder persönliche Telefonate erfolgte vergleiche BVwG VH S 5f). Das unregelmäßige idR tageweise Tätigwerden der Personen ergibt sich aus den in der Bescheidanlage ersichtlichen Beschäftigungszeiten. Die Tätigkeitsorte ergeben sich ebenso aus den Niederschriften bzw. ausgefüllten Fragebögen vergleiche Aktenspiegel Nr. 7 S. 3 f.; Nr. 8; Nr. 9 S. 3; Nr. 10 S. 2; Nr. 12 S. 2) sowie den Angaben der Befragten in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zu den Arbeitszeiten ergeben sich ebenso aus den Niederschriften und ist es auch lebensnah und nachvollziehbar, dass etwa der Aufbau einer Bühne einem Zeitplan und somit auch einer festgelegten Beginnzeit unterliegt, das Ende des Dienstes jedoch je nach Arbeitsaufwand variieren kann. Auch wurde dies im Rahmen der mündlichen Verhandlung sowohl von XXXX als auch den einvernommenen Beschäftigten bestätigt. Dass eingeteilte Dienstnehmer früher nach Hause gehen konnten, wenn sie etwa nicht mehr gebraucht wurden oder Erledigungen zu tätigen hatten, gibt XXXX gleichbleibend an (vgl. Aktenspiegel Nr. 12 S. 3, BVwG VH S 18). Die Feststellungen zu den Arbeitszeiten ergeben sich ebenso aus den Niederschriften und ist es auch lebensnah und nachvollziehbar, dass etwa der Aufbau einer Bühne einem Zeitplan und somit auch einer festgelegten Beginnzeit unterliegt, das Ende des Dienstes jedoch je nach Arbeitsaufwand variieren kann. Auch wurde dies im Rahmen der mündlichen Verhandlung sowohl von römisch 40 als auch den einvernommenen Beschäftigten bestätigt. Dass eingeteilte Dienstnehmer früher nach Hause gehen konnten, wenn sie etwa nicht mehr gebraucht wurden oder Erledigungen zu tätigen hatten, gibt römisch 40 gleichbleibend an vergleiche Aktenspiegel Nr. 12 S. 3, BVwG VH S 18). Die Feststellungen betreffend die Ausführung der Tätigkeiten im Rahmen von Teams ergeben sich insbesondere aus den Aussagen von XXXX in der mündlichen Verhandlung (vgl. BVwG VH S 5). Darin wurde von ihm auch dargelegt, dass sich zum Teil fixe Teams herausgebildet haben, dies sich aber in der Regel aufgrund der Vorlieben einzelner Mitarbeiter herausgebildet hat und es an sich keine fixen Teams gab. Ebenso auf den Angaben des XXXX beruhen die Feststellungen zu den Zuständigkeiten bzw. Aufgaben der Crewleiter (vgl. BVwG VH S 7), welche in den Angaben der befragten Zeugen ihre Deckung finden. Dass diese im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Arbeitsanweisungen gegeben haben, ergibt sich einerseits aus deren Natur, so ist etwa eine Organisation der Arbeitsabläufe oder eine Einteilung von Pausen ohne Anweisungen nicht denkbar. So wurden Pausen teamweise gemacht und darauf geachtet, dass zwischenzeitlich von anderen weitergearbeitet werden konnte (vgl. BVwG VH S 9). Auch wurde von den befragten Mitarbeitern zum Teil angeben, dass die Crewleiter etwa anwiesen, wie schnell eine Tätigkeit zu erledigen sei und welche Sicherheitsvorkehrungen beachtet werden sollten (vgl. BVwG VH S 12). Dass von den Crewleitern Arbeitsaufzeichnungen geführt wurden, wird in den Niederschriften und Fragebögen und in der mündlichen Verhandlung gleichlautend angegeben. Dass diese vom Teamleiter unterschrieben wurden, gibt insbesondere auch XXXX , die unter anderem als Teamleiterin tätig war, in der Niederschrift vom 18.01.2019 an (vgl. Aktenspiegel Nr. 9 S. 2). Die Feststellungen betreffend die Ausführung der Tätigkeiten im Rahmen von Teams ergeben sich insbesondere aus den Aussagen von römisch 40 in der mündlichen Verhandlung vergleiche BVwG VH S 5). Darin wurde von ihm auch dargelegt, dass sich zum Teil fixe Teams herausgebildet haben, dies sich aber in der Regel aufgrund der Vorlieben einzelner Mitarbeiter herausgebildet hat und es an sich keine fixen Teams gab. Ebenso auf den Angaben des römisch 40 beruhen die Feststellungen zu den Zuständigkeiten bzw. Aufgaben der Crewleiter vergleiche BVwG VH S 7), welche in den Angaben der befragten Zeugen ihre Deckung finden. Dass diese im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Arbeitsanweisungen gegeben haben, ergibt sich einerseits aus deren Natur, so ist etwa eine Organisation der Arbeitsabläufe oder eine Einteilung von Pausen ohne Anweisungen nicht denkbar. So wurden Pausen teamweise gemacht und darauf geachtet, dass zwischenzeitlich von anderen weitergearbeitet werden konnte vergleiche BVwG VH S 9). Auch wurde von den befragten Mitarbeitern zum Teil angeben, dass die Crewleiter etwa anwiesen, wie schnell eine Tätigkeit zu erledigen sei und welche Sicherheitsvorkehrungen beachtet werden sollten vergleiche BVwG VH S 12). Dass von den Crewleitern Arbeitsaufzeichnungen geführt wurden, wird in den Niederschriften und Fragebögen und in der mündlichen Verhandlung gleichlautend angegeben. Dass diese vom Teamleiter unterschrieben wurden, gibt insbesondere auch römisch 40 , die unter anderem als Teamleiterin tätig war, in der Niederschrift vom 18.01.2019 an vergleiche Aktenspiegel Nr. 9 S. 2). Dass XXXX bei Großveranstaltungen und einzelnen weiteren Veranstaltungen persönlich vor Ort war wurde von ihm sowie den befragten Mitarbeitern insbesondere in der mündlichen Verhandlung übereistimmend angegeben. Die Feststellung, dass XXXX die Tätigkeit der Beschäftigten betreute bzw. kontrollierte bzw. ebenfalls Arbeitsanweisung erteilte, ergibt sich aus dessen Aussagen sowie jenen der Befragten Mitarbeiter, wonach er selbst bei den Veranstaltungen die einzelnen Mitarbeiter fragte, ob alles in Ordnung sei und ob sie etwas bräuchten. Wenn in diesem Zusammenhang von XXXX abgestritten wird, dass diese Rundgänge auch der Kontrolle dienten, so ist es nicht lebensnah, dass er im Falle von Fehlverhalten der Mitarbeiter nicht eingeschritten wäre. So wurde ein Bespiel eines solchen auch vom Befragten Zeugen Herrn XXXX angegeben, welcher von XXXX aufgrund eines Fehlverhaltens vorzeitig nach Hause geschickt worden ist (vgl. BVwG VH S 13). Wenn XXXX damit argumentiert, dass dies jeder getan hätte, so kommt darin dennoch eine Weisung- und Kontrollfunktion eines Dienstgebers zum Ausdruck. Auch war den Mitarbeitern durchaus bewusst, dass sie im Falle einer unzulänglichen Arbeitsweise von XXXX auf eine Änderung des Verhaltens hingewiesen werden würden (vgl. BVwG VH S 18 „Z3: (…) Ich bin mir nur nicht sicher, wenn ich sowas gemacht hätte, ob ich dann noch öfter für einen solchen Job gefragt worden wäre.“ S 20 „Z4: Die Aufsicht hat immer XXXX gehabt.“ S 24 „BF1: Ist Ihnen das wie eine Kontrolle vorgekommen, wenn ich vorbeigeschaut habe? Z 5: Nein, das ist nicht so Kontrolle, aber es ist auch Kontrolle zu fragen und zu wissen, ob alles passt.“) Schließlich ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass XXXX angegeben hat, bereits bei der Auswahl der Mitarbeiter konkret auf deren Einsatzmöglichkeiten, die psychische und physische Belastbarkeit sowie ihre Qualifikation zu achten (vgl. BVwG VH S 7).Dass römisch 40 bei Großveranstaltungen und einzelnen weiteren Veranstaltungen persönlich vor Ort war wurde von ihm sowie den befragten Mitarbeitern insbesondere in der mündlichen Verhandlung übereistimmend angegeben. Die Feststellung, dass römisch 40 die Tätigkeit der Beschäftigten betreute bzw. kontrollierte bzw. ebenfalls Arbeitsanweisung erteilte, ergibt sich aus dessen Aussagen sowie jenen der Befragten Mitarbeiter, wonach er selbst bei den Veranstaltungen die einzelnen Mitarbeiter fragte, ob alles in Ordnung sei und ob sie etwas bräuchten. Wenn in diesem Zusammenhang von römisch 40 abgestritten wird, dass diese Rundgänge auch der Kontrolle dienten, so ist es nicht lebensnah, dass er im Falle von Fehlverhalten der Mitarbeiter nicht eingeschritten wäre. So wurde ein Bespiel eines solchen auch vom Befragten Zeugen Herrn römisch 40 angegeben, welcher von römisch 40 aufgrund eines Fehlverhaltens vorzeitig nach Hause geschickt worden ist vergleiche BVwG VH S 13). Wenn römisch 40 damit argumentiert, dass dies jeder getan hätte, so kommt darin dennoch eine Weisung- und Kontrollfunktion eines Dienstgebers zum Ausdruck. Auch war den Mitarbeitern durchaus bewusst, dass sie im Falle einer unzulänglichen Arbeitsweise von römisch 40 auf eine Änderung des Verhaltens hingewiesen werden würden vergleiche BVwG VH S 18 „Z3: (…) Ich bin mir nur nicht sicher, wenn ich sowas gemacht hätte, ob ich dann noch öfter für einen solchen Job gefragt worden wäre.“ S 20 „Z4: Die Aufsicht hat immer römisch 40 gehabt.“ S 24 „BF1: Ist Ihnen das wie eine Kontrolle vorgekommen, wenn ich vorbeigeschaut habe? Ziffer 5 :, Nein, das ist nicht so Kontrolle, aber es ist auch Kontrolle zu fragen und zu wissen, ob alles passt.“) Schließlich ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass römisch 40 angegeben hat, bereits bei der Auswahl der Mitarbeiter konkret auf deren Einsatzmöglichkeiten, die psychische und physische Belastbarkeit sowie ihre Qualifikation zu achten vergleiche BVwG VH S 7). Dass Stagehands Sicherheitsschuhe und Handschuhe selbst mitnehmen mussten, gibt XXXX im Fragebogen vom 13.01.2019 an (vgl. Aktenspiegel Nr. 8), dass die übrigen Betriebsmittel an den jeweiligen Arbeitsorten zur Verfügung gestellt wurden, ergibt sich aus den übrigen Niederschriften (vgl. Aktenspiegel Nr. 7 S. 4; Nr. 9 S. 3; Nr. 12 S. 3). Dass teilweise Verpflegung bereitgestellt wurde, ergibt sich insbesondere aus der Niederschrift mit XXXX vom 01.02.2019 (vgl. Aktenspiegel Nr. 12 S. 3).Dass Stagehands Sicherheitsschuhe und Handschuhe selbst mitnehmen mussten, gibt römisch 40 im Fragebogen vom 13.01.2019 an vergleiche Aktenspiegel Nr. 8), dass die übrigen Betriebsmittel an den jeweiligen Arbeitsorten zur Verfügung gestellt wurden, ergibt sich aus den übrigen Niederschriften vergleiche Aktenspiegel Nr. 7 S. 4; Nr. 9 S. 3; Nr. 12 S. 3). Dass teilweise Verpflegung bereitgestellt wurde, ergibt sich insbesondere aus der Niederschrift mit römisch 40 vom 01.02.2019 vergleiche Aktenspiegel Nr. 12 S. 3). Ebenso wird in den Niederschriften, Fragebögen und der mündlichen Verhandlung übereinstimmend angegeben, dass im Falle der Verhinderung die Beschwerdeführerin ein anderer Mitarbeiter für den betreffenden Dienst finden würde (vgl. Aktenspiegel Nr. 7 S. 3; Nr. 11; Nr. 12 S. 4; s. Nr. 8: „Es gab immer einige Vertretungen verfügbar, falls jemand nicht arbeiten konnte. Egal aus welchen Gründen. Die Vertretung hat dann den Entgelt bekommen.“ sowie BVwG VH S 7, S 17, S 21), wobei sich insbesondere aus den Angaben der Zeugen in der mündlichen Verhandlung ergibt, dass diese davon ausgingen, dass von dieser Möglichkeit nur in Ausnahmefällen, etwa im Krankheitsfall, Gebrauch gemacht werden konnte (vgl. nochmals BVwG VH S 7, S 17, S 21).Ebenso wird in den Niederschriften, Fragebögen und der mündlichen Verhandlung übereinstimmend angegeben, dass im Falle der Verhinderung die Beschwerdeführerin ein anderer Mitarbeiter für den betreffenden Dienst finden würde vergleiche Aktenspiegel Nr. 7 S. 3; Nr. 11; Nr. 12 S. 4; s. Nr. 8: „Es gab immer einige Vertretungen verfügbar, falls jemand nicht arbeiten konnte. Egal aus welchen Gründen. Die Vertretung hat dann den Entgelt bekommen.“ sowie BVwG VH S 7, S 17, S 21), wobei sich insbesondere aus den Angaben der Zeugen in der mündlichen Verhandlung ergibt, dass diese davon ausgingen, dass von dieser Möglichkeit nur in Ausnahmefällen, etwa im Krankheitsfall, Gebrauch gemacht werden konnte vergleiche nochmals BVwG VH S 7, S 17, S 21). Die Feststellungen zur vereinbarten Höhe des Stundenlohns ergeben sich ebenso aus den Niederschriften und Fragebögen der belangten Behörde. Dass die Dienstnehmer Auslagenersatz erhalten hätten, ist nicht hervorgekommen, und wurde sogar auch explizit verneint (vgl. Aktenspiegel Nr. 9 und Nr. 12).Die Feststellungen zur vereinbarten Höhe des Stundenlohns ergeben sich ebenso aus den Niederschriften und Fragebögen der belangten Behörde. Dass die Dienstnehmer Auslagenersatz erhalten hätten, ist nicht hervorgekommen, und wurde sogar auch explizit verneint vergleiche Aktenspiegel Nr. 9 und Nr. 12). Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass niemand der Dienstnehmer zu irgendetwas verpflichtet gewesen sei und alle nicht nur die Wahl gehabt haben, ob, wo und welche Arbeit sie verrichten haben wollen, sondern auch jederzeit abbrechen und nach Hause gehen haben können bzw. kein Dienstnehmer seine Arbeitskraft geschuldet habe, sondern habe, wenn überhaupt, seine Zeit zur Verfügung gestellt, ist festzuhalten, dass sich aus den übernommenen Tätigkeiten, wie Bühnenaufbau, Security oder Reinigungsarbeiten, durchaus ergibt, dass die Dienstnehmer nicht lediglich ihre Anwesenheit schuldeten, sondern die Arbeiten letztlich auch ausführen mussten. Es erscheint nicht lebensnah, dass es für ein Unternehmen unerheblich ist, ob die am Markt angebotenen Tätigkeiten von den Mitarbeitern tatsächlich ausgeführt werden oder nicht. Schließlich erscheint auch das Vorbringen, die Dienstnehmer hätten jederzeit nach Hause gehen können, vor dem oben geschilderten Hintergrund nicht nachvollziehbar und wurde dies von den befragten Mitarbeitern auch anders gesehen (vgl. zB BVwG VH S 24). Hingegen ist es durchaus nachvollziehbar, dass eingeteilte Dienstnehmer früher nach Hause gehen konnten, wenn sie etwa nicht mehr gebraucht wurden oder Erledigungen zu tätigen hatten (vgl. Aktenspiegel Nr. 12 S. 3). Insgesamt ist auch vor dem Hintergrund der Aussagen der Dienstnehmer im Rahmen der mündlichen Verhandlung davon auszugehen, dass keinesfalls alle Dienstnehmer jederzeit gehen hätten können, sondern dies die Ausnahme darstellte bzw. dann möglich war, wenn nicht für alle anwesenden Beschäftigten genug Arbeit vorhanden war (vgl. BVwG VH S 18 sowie S 24). Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass niemand der Dienstnehmer zu irgendetwas verpflichtet gewesen sei und alle nicht nur die Wahl gehabt haben, ob, wo und welche Arbeit sie verrichten haben wollen, sondern auch jederzeit abbrechen und nach Hause gehen haben können bzw. kein Dienstnehmer seine Arbeitskraft geschuldet habe, sondern habe, wenn überhaupt, seine Zeit zur Verfügung gestellt, ist festzuhalten, dass sich aus den übernommenen Tätigkeiten, wie Bühnenaufbau, Security oder Reinigungsarbeiten, durchaus ergibt, dass die Dienstnehmer nicht lediglich ihre Anwesenheit schuldeten, sondern die Arbeiten letztlich auch ausführen mussten. Es erscheint nicht lebensnah, dass es für ein Unternehmen unerheblich ist, ob die am Markt angebotenen Tätigkeiten von den Mitarbeitern tatsächlich ausgeführt werden oder nicht. Schließlich erscheint auch das Vorbringen, die Dienstnehmer hätten jederzeit nach Hause gehen können, vor dem oben geschilderten Hintergrund nicht nachvollziehbar und wurde dies von den befragten Mitarbeitern auch anders gesehen vergleiche zB BVwG VH S 24). Hingegen ist es durchaus nachvollziehbar, dass eingeteilte Dienstnehmer früher nach Hause gehen konnten, wenn sie etwa nicht mehr gebraucht wurden oder Erledigungen zu tätigen hatten vergleiche Aktenspiegel Nr. 12 S. 3). Insgesamt ist auch vor dem Hintergrund der Aussagen der Dienstnehmer im Rahmen der mündlichen Verhandlung davon auszugehen, dass keinesfalls alle Dienstnehmer jederzeit gehen hätten können, sondern dies die Ausnahme darstellte bzw. dann möglich war, wenn nicht für alle anwesenden Beschäftigten genug Arbeit vorhanden war vergleiche BVwG VH S 18 sowie S 24). 2.
  16. Die Feststellungen zur Versendung des gegenständlichen Bescheids ergeben sich insbesondere aus dem Rückschein der Post, welcher im Akt einliegt. Dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin den Bescheid erst am 26.09.2020 von der Post abholte, bringt er in einem Schreiben an die ÖGK vom 02.10.2020 selbst vor. Der Eingangsstempel der Beschwerde weist als Datum den 28.10.2020 aus, das Datum der Aufgabe der Beschwerde ist auf dem Kuvert ersichtlich, welches im Akt einliegt. Der Auslandsaufenthalt des XXXX ergibt sich aus den vorgelegten Kreditkartenabrechnungen und Auslandsanrufen, welche Zahlungen und Anrufe in Kroatien enthalten. Die Kreditkartenabrechnung für den Abrechnungszeitraum von 09.09.2020 bis 08.10.2020 weist für den 25.09.2020 eine Zahlung an einer Mautstelle auf der Autobahn XXXX aus, weshalb die Angaben des XXXX , er sei erst am 25.09.2020 abends nach Hause gekommen, glaubhaft erscheint.Der Auslandsaufenthalt des römisch 40 ergibt sich aus den vorgelegten Kreditkartenabrechnungen und Auslandsanrufen, welche Zahlungen und Anrufe in Kroatien enthalten. Die Kreditkartenabrechnung für den Abrechnungszeitraum von 09.09.2020 bis 08.10.2020 weist für den 25.09.2020 eine Zahlung an einer Mautstelle auf der Autobahn römisch 40 aus, weshalb die Angaben des römisch 40 , er sei erst am 25.09.2020 abends nach Hause gekommen, glaubhaft erscheint.
  17. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. In Ermangelung eines entsprechenden Antrages liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. In Ermangelung eines entsprechenden Antrages liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

§ 7Abs. 4 Z 1 Vw

GVG beträgt die Beschwerdefrist bei Bescheidbeschwerden vier Wochen ab Zustellung des Bescheids.

Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG beträgt die Beschwerdefrist bei Bescheidbeschwerden vier Wochen ab Zustellung des Bescheids. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wurde der gegenständliche Bescheid der ÖGK vom 02.09.2020 per RSb-Brief versandt und am 07.09.2020 ein Zustellversuch unternommen und daraufhin die Sendung bei der Post zur Abholung hinterlegt.

§ 17Abs.

3 Zustellgesetz gilt das hinterlegte Schreiben mit dem ersten Tag der Abholungsfrist als zugestellt. Dies wäre gegenständlich somit der 07.09.2020.Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wurde der gegenständliche Bescheid der ÖGK vom 02.09.2020 per RSb-Brief versandt und am 07.09.2020 ein Zustellversuch unternommen und daraufhin die Sendung bei der Post zur Abholung hinterlegt.

Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz gilt das hinterlegte Schreiben mit dem ersten Tag der Abholungsfrist als zugestellt. Dies wäre gegenständlich somit der 07.09.2020. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, war der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin allerdings bis zum 25.09.2020 nachweislich ortsabwesend und gilt somit der Bescheid

§ 17Abs.

3 dritter Satz Zustellgesetz als nicht zugestellt, da der Geschäftsführer nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Da er am 26.09.2020 den gegenständlichen Bescheid von der Post abholte und ihm dieser somit an diesem Tag tatsächlich zugekommen ist, gilt der Bescheid vom 02.09.2020

§ 7Zustellgesetz am 26.09.2020 zugestellt.

Die Beschwerdefrist begann somit mit diesem Tag, weshalb die Aufgabe der Beschwerde am 23.10.2020 fristgerecht ist.Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, war der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin allerdings bis zum 25.09.2020 nachweislich ortsabwesend und gilt somit der Bescheid

Paragraph 17, Absatz 3, dritter Satz Zustellgesetz als nicht zugestellt, da der Geschäftsführer nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Da er am 26.09.2020 den gegenständlichen Bescheid von der Post abholte und ihm dieser somit an diesem Tag tatsächlich zugekommen ist, gilt der Bescheid vom 02.09.2020

Paragraph 7, Zustellgesetz am 26.09.2020 zugestellt. Die Beschwerdefrist begann somit mit diesem Tag, weshalb die Aufgabe der Beschwerde am 23.10.2020 fristgerecht ist. Die gegenständliche Beschwerde ist somit rechtzeitig eingebracht worden. 3.

  1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in den zeitraumbezogen anzuwendenden Fassungen vom 01.11.2016 bis 31.12.2018, lauten:3.
  2. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in den zeitraumbezogen anzuwendenden Fassungen vom 01.11.2016 bis 31.12.2018, lauten: „§ 4.

(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:„§ 4.

(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet: 1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer; […]

(2)Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
(2)Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
  1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder
  2. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder
  3. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
  4. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
  5. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz. […] § 35.
(1)A ls Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die

§ 4Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen. […]Paragraph 35,

(1)A ls Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen. […] § 471a.

(1)Fallweise beschäftigte Personen sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes versichert (vollversichert), sofern nicht die Bestimmungen über die Versicherung der unständig beschäftigten Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft (Abschnitt I) anzuwenden sind.Paragraph 471 a,
(1)Fallweise beschäftigte Personen sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes versichert (vollversichert), sofern nicht die Bestimmungen über die Versicherung der unständig beschäftigten Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft (Abschnitt römisch eins) anzuwenden sind.
(2)Die Versicherung der fallweise beschäftigten Personen wird, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt wird, in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach den sonstigen Vorschriften über diese Versicherungen durchgeführt. § 471b. Unter fallweise beschäftigten Personen sind Personen zu verstehen, die in unregelmäßiger Folge tageweise beim selben Dienstgeber beschäftigt werden, wenn die Beschäftigung für eine kürzere Zeit als eine Woche vereinbart ist.Paragraph 471 b, Unter fallweise beschäftigten Personen sind Personen zu verstehen, die in unregelmäßiger Folge tageweise beim selben Dienstgeber beschäftigt werden, wenn die Beschäftigung für eine kürzere Zeit als eine Woche vereinbart ist. § 471c. Die Pflichtversicherung tritt nur dann ein, wenn das dem Dienstnehmer/der Dienstnehmerin im betreffenden Kalendermonat gebührende Entgelt den nach § 5 Abs. 2 geltenden Betrag übersteigt.Paragraph 471 c, Die Pflichtversicherung tritt nur dann ein, wenn das dem Dienstnehmer/der Dienstnehmerin im betreffenden Kalendermonat gebührende Entgelt den nach Paragraph 5, Absatz 2, geltenden Betrag übersteigt. § 471d. Durch die Satzung des Trägers der Krankenversicherung kann aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung bestimmt werden, daß die Frist für die vollständige Anmeldung nach § 33 Abs. 1a Z 2 und für die Abmeldung fallweise beschäftigter Personen hinsichtlich der innerhalb des Kalendermonates liegenden Beschäftigungstage spätestens mit dem Ersten des nächstfolgenden Kalendermonates beginnt.Paragraph 471 d, Durch die Satzung des Trägers der Krankenversicherung kann aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung bestimmt werden, daß die Frist für die vollständige Anmeldung nach Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2 und für die Abmeldung fallweise beschäftigter Personen hinsichtlich der innerhalb des Kalendermonates liegenden Beschäftigungstage spätestens mit dem Ersten des nächstfolgenden Kalendermonates beginnt. § 471e. Bei fallweise beschäftigten Personen darf die allgemeine Beitragsgrundlage, die innerhalb eines Kalendermonates im Durchschnitt auf jeden Beschäftigungstag dieses Beitragszeitraumes entfällt, die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten.“Paragraph 471 e, Bei fallweise beschäftigten Personen darf die allgemeine Beitragsgrundlage, die innerhalb eines Kalendermonates im Durchschnitt auf jeden Beschäftigungstag dieses Beitragszeitraumes entfällt, die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten.“ Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.3.
  1. Gegenständlich ist im Wesentlichen strittig, ob die Beschäftigten der Beschwerdeführerin als freie Dienstnehmer tätig wurden, oder ob die Merkmale eines Dienstnehmers überwiegen und somit eine fallweise Beschäftigung vorliegt. Dies wurde von der ÖGK im angefochtenen Bescheid im Rahmen der Vorfrage beurteilt. Nach § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Dienstverhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.Nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Dienstverhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. 3.3.1.
  2. Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht vor. Wenn der zur Leistung Verpflichtete nach seiner Entscheidungsbefugnis beliebige Teile seiner Verpflichtung Dritten überbinden kann oder von vornherein die Leistungserbringung durch Dritte erfolgen darf, dann liegt keine persönliche Abhängigkeit vor. Voraussetzung ist aber jedenfalls, dass eine generelle, d.h. nicht auf bestimmte Arbeiten oder Ereignisse wie Krankheit oder Urlaub beschränkte, Befugnis zur Vertretung vorliegt (vgl. VwGH vom 20.02.2008, 2007/08/0053, mwN), ebenso wenig stellt die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen eine generelle Vertretungsberechtigung dar (vgl. VwGH 25.06.2013, 2013/08/0093). Bloße Vertretungsregelungen und Mitspracherechte im Rahmen einer flexiblen Diensteinteilung bzw. Dienstplanerstellung, wie sie im Arbeitsleben häufig vorkommen und die auch als „Vertretungsfälle“ bezeichnet werden könnten, haben mit den für das Fehlen der persönlichen Arbeitspflicht herausgearbeiteten Kriterien eines „generellen Vertretungsrechts“ nichts zu tun und berühren die in der Phase der Beschäftigung bestehende persönliche Abhängigkeit nicht. Der tatsächliche Gebrauch solcher „Vertretungsbefugnisse“ wirkt sich lediglich darauf aus, ob kontinuierliche oder tageweise abhängige Beschäftigungsverhältnisse vorliegen (vgl. VwGH 15.07.2013, 2013/08/0124).3.3.1.
  3. Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht vor. Wenn der zur Leistung Verpflichtete nach seiner Entscheidungsbefugnis beliebige Teile seiner Verpflichtung Dritten überbinden kann oder von vornherein die Leistungserbringung durch Dritte erfolgen darf, dann liegt keine persönliche Abhängigkeit vor. Voraussetzung ist aber jedenfalls, dass eine generelle, d.h. nicht auf bestimmte Arbeiten oder Ereignisse wie Krankheit oder Urlaub beschränkte, Befugnis zur Vertretung vorliegt vergleiche VwGH vom 20.02.2008, 2007/08/0053, mwN), ebenso wenig stellt die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen eine generelle Vertretungsberechtigung dar vergleiche VwGH 25.06.2013, 2013/08/0093). Bloße Vertretungsregelungen und Mitspracherechte im Rahmen einer flexiblen Diensteinteilung bzw. Dienstplanerstellung, wie sie im Arbeitsleben häufig vorkommen und die auch als „Vertretungsfälle“ bezeichnet werden könnten, haben mit den für das Fehlen der persönlichen Arbeitspflicht herausgearbeiteten Kriterien eines „generellen Vertretungsrechts“ nichts zu tun und berühren die in der Phase der Beschäftigung bestehende persönliche Abhängigkeit nicht. Der tatsächliche Gebrauch solcher „Vertretungsbefugnisse“ wirkt sich lediglich darauf aus, ob kontinuierliche oder tageweise abhängige Beschäftigungsverhältnisse vorliegen vergleiche VwGH 15.07.2013, 2013/08/0124). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt eine Vereinbarung eines generellen Vertretungsrechts – unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) – die persönliche Arbeitspflicht nur dann aus, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt wurde oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden wird und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde (vgl. VwGH 17.10.2012, 2010/08/0256, mwN.).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt eine Vereinbarung eines generellen Vertretungsrechts – unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (Paragraph 539 a, ASVG) – die persönliche Arbeitspflicht nur dann aus, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt wurde oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden wird und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde vergleiche VwGH 17.10.2012, 2010/08/0256, mwN.). Persönliche Arbeitspflicht ist (unter anderem) dann nicht gegeben, wenn demjenigen, dessen Leistungserbringung zu beurteilen ist, eine generelle Vertretungsbefugnis bei Erbringung dieser Leistung eingeräumt ist oder wenn ein Beschäftigter die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann („sanktionsloses Ablehnungsrecht“). Der Empfänger der Dienstleistungen kann unter solchen Umständen nicht darauf bauen und entsprechend disponieren, dass dieser Beschäftigte an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit für Dienstleistungen vereinbarungsgemäß zur Verfügung steht. Die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen, ihm angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, berührt die Vorheriger persönliche Arbeitspflicht in keiner Weise, mag diese Befugnis auch als „sanktionsloses Ablehnungsrecht“ (in einem weiteren Sinn) bezeichnet werden (vgl. VwGH 03.04.2019, Ro 2019/08/0003 mwN.).Persönliche Arbeitspflicht ist (unter anderem) dann nicht gegeben, wenn demjenigen, dessen Leistungserbringung zu beurteilen ist, eine generelle Vertretungsbefugnis bei Erbringung dieser Leistung eingeräumt ist oder wenn ein Beschäftigter die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann („sanktionsloses Ablehnungsrecht“). Der Empfänger der Dienstleistungen kann unter solchen Umständen nicht darauf bauen und entsprechend disponieren, dass dieser Beschäftigte an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit für Dienstleistungen vereinbarungsgemäß zur Verfügung steht. Die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen, ihm angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, berührt die Vorheriger persönliche Arbeitspflicht in keiner Weise, mag diese Befugnis auch als „sanktionsloses Ablehnungsrecht“ (in einem weiteren Sinn) bezeichnet werden vergleiche VwGH 03.04.2019, Ro 2019/08/0003 mwN.). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zwischen der sanktionslosen Ablehnung der Erbringung einzelner Leistungen, etwa bei deren Abruf im Zuge einer Rahmenvereinbarung bei verpflichtender Tätigkeit im Fall der Zusage, und einem generellen sanktionslosen Ablehnungsrecht, das die persönliche Abhängigkeit ausschließt, ein deutlicher Unterschied zu machen (vgl. VwGH 01.10.2015, Ro 2015/08/0020 mHa VwGH 04.07.2007, 2006/08/0193 und 14.02.2013, 2012/08/0268).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zwischen der sanktionslosen Ablehnung der Erbringung einzelner Leistungen, etwa bei deren Abruf im Zuge einer Rahmenvereinbarung bei verpflichtender Tätigkeit im Fall der Zusage, und einem generellen sanktionslosen Ablehnungsrecht, das die persönliche Abhängigkeit ausschließt, ein deutlicher Unterschied zu machen vergleiche VwGH 01.10.2015, Ro 2015/08/0020 mHa VwGH 04.07.2007, 2006/08/0193 und 14.02.2013, 2012/08/0268). Anders wäre ein Sachverhalt aber z. B. dann zu beurteilen, wenn der Dienstgeber einfache Aushilfsarbeiten derart organisiert, dass für deren Durchführung jederzeit mehrere abrufbare Arbeitskräfte zur Verfügung stehen („präsenter Arbeitskräftepool“), und es ihm - nicht zuletzt wegen der Einfachheit der Arbeiten - gleichgültig ist, von welcher - gleichwertigen - Arbeitskraft aus dem potenziell zur Verfügung stehenden Kreis er die Arbeiten verrichten lässt. Steht dem Dienstgeber die Möglichkeit offen, im Falle der (jederzeit möglichen) Absage der von ihm in Aussicht genommenen Person aus dem „Pool“ sofort die jeweils nächste Arbeitskraft abzurufen und stehen genügend Arbeitskräfte zur Verfügung, dann könnte der einzelne Teilnehmer am „Pool“, mit dem dies vereinbart wurde oder dem dies bekannt ist, tatsächlich in Übereinstimmung mit dem Vereinbarten davon ausgehen, einzelne Arbeitsleistungen jederzeit nach Gutdünken sanktionslos ablehnen zu dürfen (vgl. erneut VwGH 03.04.2019, Ro 2019/08/0003).Anders wäre ein Sachverhalt aber z. B. dann zu beurteilen, wenn der Dienstgeber einfache Aushilfsarbeiten derart organisiert, dass für deren Durchführung jederzeit mehrere abrufbare Arbeitskräfte zur Verfügung stehen („präsenter Arbeitskräftepool“), und es ihm - nicht zuletzt wegen der Einfachheit der Arbeiten - gleichgültig ist, von welcher - gleichwertigen - Arbeitskraft aus dem potenziell zur Verfügung stehenden Kreis er die Arbeiten verrichten lässt. Steht dem Dienstgeber die Möglichkeit offen, im Falle der (jederzeit möglichen) Absage der von ihm in Aussicht genommenen Person aus dem „Pool“ sofort die jeweils nächste Arbeitskraft abzurufen und stehen genügend Arbeitskräfte zur Verfügung, dann könnte der einzelne Teilnehmer am „Pool“, mit dem dies vereinbart wurde oder dem dies bekannt ist, tatsächlich in Übereinstimmung mit dem Vereinbarten davon ausgehen, einzelne Arbeitsleistungen jederzeit nach Gutdünken sanktionslos ablehnen zu dürfen vergleiche erneut VwGH 03.04.2019, Ro 2019/08/0003). Eine kurzfristigen Dienstausfällen (wie z.B. Krankheit oder sonstige unvorhergesehene Verhinderung) Rechnung tragende organisatorische Maßnahme ist mit einem präsenten Arbeitskräftepool, der einer regelmäßig zu erwartenden, unternehmerisch sinnvollen Fluktuation von unabhängig Beschäftigten Rechnung tragen soll, nicht vergleichbar (vgl. VwGH 01.10.2015, Ro 2015/08/0020 mwN.). Die von vornherein zur gegenseitigen Vertretung bzw. zur sachgerechten Einteilung bestimmten Vorspringer [Anm. beim Skispringen] sind auch kein Pool von (einstweilen noch nicht aufgenommenen) Arbeitskräften in Warteposition im oben beschriebenen Sinn (vgl. erneut VwGH 03.04.2019, Ro 2019/08/0003).Eine kurzfristigen Dienstausfällen (wie z.B. Krankheit oder sonstige unvorhergesehene Verhinderung) Rechnung tragende organisatorische Maßnahme ist mit einem präsenten Arbeitskräftepool, der einer regelmäßig zu erwartenden, unternehmerisch sinnvollen Fluktuation von unabhängig Beschäftigten Rechnung tragen soll, nicht vergleichbar vergleiche VwGH 01.10.2015, Ro 2015/08/0020 mwN.). Die von vornherein zur gegenseitigen Vertretung bzw. zur sachgerechten Einteilung bestimmten Vorspringer [Anm. beim Skispringen] sind auch kein Pool von (einstweilen noch nicht aufgenommenen) Arbeitskräften in Warteposition im oben beschriebenen Sinn vergleiche erneut VwGH 03.04.2019, Ro 2019/08/0003). Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, sagten die Dienstnehmer der Beschwerdeführerin im Vorhinein Bescheid, zu welchen Zeiten sie für Dienste verfügbar waren. Auf Basis dieser Verfügbarkeit wurden die unterschiedlichen konkreten Dienste im Rahmen von persönlichen Telefonaten sowie via SMS oder E-Mail zugeteilt und vereinbart. Die Dienstnehmer setzten keine Vertretungspersonen ein, wenn sie an einem Dienst verhindert waren, sondern gingen davon aus, dass die Beschwerdeführerin einen Ersatz für den Dienst fand. Wie festgestellt, wurden zu diesem Zweck auch Mitarbeiter eingeteilt, um gegebenenfalls einzuspringen. Aus Sicht der erkennenden Richterin handelte es sich dabei um eine organisatorische Maßnahme seitens der Beschwerdeführerin, um die übernommenen Dienste auch sinnvoll und zeitgerecht durchführen zu können. Dass jederzeit Mitarbeiter abrufbar zur Verfügung gestanden seien, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Dass es für die Beschwerdeführerin völlig gleichgültig gewesen wäre, welcher Mitarbeiter die vereinbarten Dienste verrichtet, kann ebenso nicht gesehen werden, da insbesondere konkret mit jedem einzelnen Dienstnehmer der jeweilige Dienst vereinbart wurde. Auch aht sich ergeben, dass die Dienstnehmer davon ausgingen, von der Absagemöglichkeit bereits übernommener Dienste nur in Ausnahmefällen (etwa Krankheit) Gebrauch machen zu können. Die Beschwerdeführerin konnte insgesamt damit rechnen, dass die übernommenen Dienste auch von jenen Mitarbeitern durchgeführt wurden, die dafür zugesagt haben. Dass sie Dienste wegen fehlender Verfügbarkeit nicht übernahmen, ändert daran nichts. Gegenständlich liegt somit eine persönliche Arbeitspflicht der Beschäftigten vor. 3.3.1.
  4. Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind die Bindung des Beschäftigten an
(1)Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit und das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden
(2)Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene
(3)persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (VwGH 01.10.2015, Ra 2015/08/0020, Zehetner in Sonntag (Hrsg), ASVG8, § 4). Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, etwa aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages - nur beschränkt ist (VwGH 21.09.2015, Ra 2015/08/0045 mwN.; 31.07.2014, 2013/08/0247 mwN.). Die für die abhängigen Arbeitsverhältnisse typische Unterordnung, die durch Weisungen, Überwachungen, Regelung der Arbeitszeit und Arbeitsfolge und die Bestimmung des Arbeitsverfahrens seitens des Dienstgebers zum Ausdruck kommt, tritt bei Tätigkeiten abseits einer festen Betriebsstätte nicht so sinnfällig zu Tage, sodass bei der Beurteilung der Frage, ob bei einer solchen Tätigkeit ein Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit vorgelegen ist, anderen Merkmalen eine ganz besondere Bedeutung zugemessen werden muss. Insbesondere sind in diesem Zusammenhang die Weisungsgebundenheit (in einer bestimmten Art), das Konkurrenzverbot oder eine Verschwiegenheitspflicht, der Bezug eines Fixums oder einer Spesenvergütung, die Berichterstattungspflicht sowie die mangelnde Verfügung über eine eigene Betriebsstätte und eigene Betriebsmittel als für die Beurteilung der Versicherungspflicht des Beschäftigten maßgebliche Merkmale zu bezeichnen, wobei es auf das Gesamtbild der Tätigkeit ankommt (vgl. VwGH 18.08.2015, 2013/08/0121; 21.09.2015, Ra 2015/08/0045; 31.07.2014, 2013/08/0247 jeweils mwN).3.3.1.2. Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind die Bindung des Beschäftigten an
(1)Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit und das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden
(2)Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene
(3)persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (VwGH 01.10.2015, Ra 2015/08/0020, Zehetner in Sonntag (Hrsg), ASVG8, Paragraph 4,). Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, etwa aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages - nur beschränkt ist (VwGH 21.09.2015, Ra 2015/08/0045 mwN.; 31.07.2014, 2013/08/0247 mwN.). Die für die abhängigen Arbeitsverhältnisse typische Unterordnung, die durch Weisungen, Überwachungen, Regelung der Arbeitszeit und Arbeitsfolge und die Bestimmung des Arbeitsverfahrens seitens des Dienstgebers zum Ausdruck kommt, tritt bei Tätigkeiten abseits einer festen Betriebsstätte nicht so sinnfällig zu Tage, sodass bei der Beurteilung der Frage, ob bei einer solchen Tätigkeit ein Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit vorgelegen ist, anderen Merkmalen eine ganz besondere Bedeutung zugemessen werden muss. Insbesondere sind in diesem Zusammenhang die Weisungsgebundenheit (in einer bestimmten Art), das Konkurrenzverbot oder eine Verschwiegenheitspflicht, der Bezug eines Fixums oder einer Spesenvergütung, die Berichterstattungspflicht sowie die mangelnde Verfügung über eine eigene Betriebsstätte und eigene Betriebsmittel als für die Beurteilung der Versicherungspflicht des Beschäftigten maßgebliche Merkmale zu bezeichnen, wobei es auf das Gesamtbild der Tätigkeit ankommt vergleiche VwGH 18.08.2015, 2013/08/0121; 21.09.2015, Ra 2015/08/0045; 31.07.2014, 2013/08/0247 jeweils mwN). Zwar übten die Beschäftigten im gegenständlichen Fall ihre Tätigkeit nicht an einer festen Betriebsstätte der Beschwerdeführerin aus, sie waren dennoch an den jeweiligen Arbeitsort gebunden, was sich bereits aus der Natur der Tätigkeiten ergibt – so müssen etwa Stagehands bei der jeweiligen Bühne arbeiten, die auf- oder abgebaut wird. Der Beginn der Arbeitszeit wurde ebenso von der Beschwerdeführerin oder dem Teamleiter vor Ort vorgegeben. Lediglich bezüglich des Dienstendes gab es gewisse Freiheiten für die Beschäftigten, etwa konnten sie aus privaten Gründen früher gehen. Es kam auch vor, dass sie früher nach Hause gehen konnten, wenn sie etwa nicht mehr gebraucht wurden. Auch darin ist eine Bindung an die Arbeitszeit und ein Indiz für die persönliche Abhängigkeit zu sehen, da auch ein im Vorhinein vereinbartes Dienstende durch den Dienstgeber nach vorne verlegt werden konnte. Überdies wurden auch Aufzeichnungen über die geleisteten Stunden geführt und unterlagen diese somit einer Kontrolle der Beschwerdeführerin. Ein weiteres Indiz für die persönliche Abhängigkeit der Dienstnehmer ist der Umstand, dass sie beim Ausüben der Tätigkeit Weisungen des Crewleiters oder des XXXX unterlagen und ihre Arbeit auch kontrolliert wurde. Schließlich setzten die Beschäftigten, bis auf Sicherheitsschuhe und Arbeitshandschuhe, keine eigenen Betriebsmittel ein, sondern wurden diese zur Verfügung gestellt.Zwar übten die Beschäftigten im gegenständlichen Fall ihre Tätigkeit nicht an einer festen Betriebsstätte der Beschwerdeführerin aus, sie waren dennoch an den jeweiligen Arbeitsort gebunden, was sich bereits aus der Natur der Tätigkeiten ergibt – so müssen etwa Stagehands bei der jeweiligen Bühne arbeiten, die auf- oder abgebaut wird. Der Beginn der Arbeitszeit wurde ebenso von der Beschwerdeführerin oder dem Teamleiter vor Ort vorgegeben. Lediglich bezüglich des Dienstendes gab es gewisse Freiheiten für die Beschäftigten, etwa konnten sie aus privaten Gründen früher gehen. Es kam auch vor, dass sie früher nach Hause gehen konnten, wenn sie etwa nicht mehr gebraucht wurden. Auch darin ist eine Bindung an die Arbeitszeit und ein Indiz für die persönliche Abhängigkeit zu sehen, da auch ein im Vorhinein vereinbartes Dienstende durch den Dienstgeber nach vorne verlegt werden konnte. Überdies wurden auch Aufzeichnungen über die geleisteten Stunden geführt und unterlagen diese somit einer Kontrolle der Beschwerdeführerin. Ein weiteres Indiz für die persönliche Abhängigkeit der Dienstnehmer ist der Umstand, dass sie beim Ausüben der Tätigkeit Weisungen des Crewleiters oder des römisch 40 unterlagen und ihre Arbeit auch kontrolliert wurde. Schließlich setzten die Beschäftigten, bis auf Sicherheitsschuhe und Arbeitshandschuhe, keine eigenen Betriebsmittel ein, sondern wurden diese zur Verfügung gestellt. Insgesamt bestand somit ein personenbezogener Anpassungsdruck auf die Beschäftigten, der sich durch die Bindung an Arbeitszeit und Arbeitsort sowie durch die Weisungs- und Kontrollbefugnisse des Dienstgebers äußerte. Die Dienstnehmer konnten zwar durch die Bekanntgabe ihrer Verfügbarkeiten zu einem gewissen Grad selbst bestimmen, welchen konkreten Dienst sie vereinbaren, in der Ausübung der jeweiligen Tätigkeit unterlagen sie aber den oben genannten Beschränkungen. Es ist daher von einer Einbindung in den Betrieb der Beschwerdeführerin und von einer Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG. auszugehen.Insgesamt bestand somit ein personenbezogener Anpassungsdruck auf die Beschäftigten, der sich durch die Bindung an Arbeitszeit und Arbeitsort sowie durch die Weisungs- und Kontrollbefugnisse des Dienstgebers äußerte. Die Dienstnehmer konnten zwar durch die Bekanntgabe ihrer Verfügbarkeiten zu einem gewissen Grad selbst bestimmen, welchen konkreten Dienst sie vereinbaren, in der Ausübung der jeweiligen Tätigkeit unterlagen sie aber den oben genannten Beschränkungen. Es ist daher von einer Einbindung in den Betrieb der Beschwerdeführerin und von einer Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG. auszugehen. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Befragung des Dienstnehmers XXXX habe nicht im Zuge der GPLA stattgefunden und könne somit nicht dem gegenständlichen Bescheid zugrunde gelegt werden, ist einerseits darauf zu verweisen, dass im Rahmen der mündlichen Verhandlung eine neuerliche Befragung dieses Dienstnehmers erfolgte und andererseits auf den Grundsatz der Amtswegigkeit

§ 39Abs.

2 AVG, nach dem die Behörde von sich aus den vollständigen und wahren entscheidungsrelevanten durch Aufnahme aller nötigen Beweise feststellen muss (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 39 Rz 7).Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Befragung des Dienstnehmers römisch 40 habe nicht im Zuge der GPLA stattgefunden und könne somit nicht dem gegenständlichen Bescheid zugrunde gelegt werden, ist einerseits darauf zu verweisen, dass im Rahmen der mündlichen Verhandlung eine neuerliche Befragung dieses Dienstnehmers erfolgte und andererseits auf den Grundsatz der Amtswegigkeit

Paragraph 39, Absatz 2, AVG, nach dem die Behörde von sich aus den vollständigen und wahren entscheidungsrelevanten durch Aufnahme aller nötigen Beweise feststellen muss vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 39, Rz 7). 3.3.1.

  1. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist die wirtschaftliche Abhängigkeit einer Person bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit und findet ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel (vgl. VwGH 19.03.1984, 81/08/0061).3.3.1.
  2. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist die wirtschaftliche Abhängigkeit einer Person bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit und findet ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel vergleiche VwGH 19.03.1984, 81/08/0061). 3.3.1.4 Vorliegend ist somit ein Überwiegen der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben und der Mitbeteiligte war als Dienstnehmer der Beschwerdeführerin im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG zu qualifizieren.3.3.1.4 Vorliegend ist somit ein Überwiegen der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben und der Mitbeteiligte war als Dienstnehmer der Beschwerdeführerin im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG zu qualifizieren. 3.3.2.
  3. Bei einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG kommt - anders als im Falle einer Tätigkeit auf Grund eines freien Dienstvertrages im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG – in Fällen, in denen erst die Übernahme einer konkreten Arbeitsverpflichtung eine Arbeitspflicht begründet, kein durchgehendes, jedoch eventuell ein tageweises oder periodisch wiederkehrendes Dienstverhältnis in Frage. Liegt keine (für ein durchgehendes Beschäftigungsverhältnis erforderliche) ausdrückliche oder im Sinn des § 863 ABGB schlüssige Vereinbarung über eine im Voraus (schon vor dem Abschluss der jeweiligen Einzelverträge) bestimmte periodische Leistungspflicht des Dienstnehmers, d.h. über seine Verpflichtung, an bestimmten oder doch bestimmbaren Tagen Arbeit zu leisten, und über eine korrespondierende Verpflichtung des Dienstgebers, den Dienstnehmer zu beschäftigen bzw. ihm zumindest Entgelt für im Voraus vereinbarte Beschäftigungen zu bezahlen, vor, oder besteht zwar eine Rahmenvereinbarung über grundsätzliche Verpflichtungen dieser Art, aber mit dem (durchgehende Beschäftigungsverhältnisse ausschließenden) Recht des Dienstnehmers, die Übernahme ihm angebotener einzelner Aufträge abzulehnen, ist von nur einzelnen Beschäftigungsverhältnissen des Dienstnehmers mit dem Dienstgeber an den jeweiligen Beschäftigungstagen auszugehen, sofern die zur Rede stehenden konkreten Arbeitsleistungen in persönlicher Abhängigkeit erbracht werden. Eine tatsächlich feststellbare periodisch wiederkehrende Leistung ist ein Indiz für die genannte schlüssige Vereinbarung (VwGH 17.12.2015, 2013/08/0222).3.3.2.
  4. Bei einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG kommt - anders als im Falle einer Tätigkeit auf Grund eines freien Dienstvertrages im Sinn des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG – in Fällen, in denen erst die Übernahme einer konkreten Arbeitsverpflichtung eine Arbeitspflicht begründet, kein durchgehendes, jedoch eventuell ein tageweises oder periodisch wiederkehrendes Dienstverhältnis in Frage. Liegt keine (für ein durchgehendes Beschäftigungsverhältnis erforderliche) ausdrückliche oder im Sinn des Paragraph 863, ABGB schlüssige Vereinbarung über eine im Voraus (schon vor dem Abschluss der jeweiligen Einzelverträge) bestimmte periodische Leistungspflicht des Dienstnehmers, d.h. über seine Verpflichtung, an bestimmten oder doch bestimmbaren Tagen Arbeit zu leisten, und über eine korrespondierende Verpflichtung des Dienstgebers, den Dienstnehmer zu beschäftigen bzw. ihm zumindest Entgelt für im Voraus vereinbarte Beschäftigungen zu bezahlen, vor, oder besteht zwar eine Rahmenvereinbarung über grundsätzliche Verpflichtungen dieser Art, aber mit dem (durchgehende Beschäftigungsverhältnisse ausschließenden) Recht des Dienstnehmers, die Übernahme ihm angebotener einzelner Aufträge abzulehnen, ist von nur einzelnen Beschäftigungsverhältnissen des Dienstnehmers mit dem Dienstgeber an den jeweiligen Beschäftigungstagen auszugehen, sofern die zur Rede stehenden konkreten Arbeitsleistungen in persönlicher Abhängigkeit erbracht werden. Eine tatsächlich feststellbare periodisch wiederkehrende Leistung ist ein Indiz für die genannte schlüssige Vereinbarung (VwGH 17.12.2015, 2013/08/0222). Der VwGH stellte in dem einen Botenfahrer betreffenden Erkenntnis vom
  5. November 1998, 96/08/0255, klar, dass die Verneinung eines durchgehenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses wegen der Möglichkeit der sanktionslosen Ablehnung einzelner Arbeitsleistungen nicht ausschließe, dass während der wiederkehrenden kurzfristigen tatsächlichen Inanspruchnahme der Arbeitsleistungen jeweils tageweise versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse zu Stande kommen könnten, wenn nach dem Gesamtbild der jeweils konkret zu beurteilenden tageweisen Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet und nicht nur beschränkt ist. Damit wird auch die Unterscheidung zwischen der sanktionslosen Ablehnung der Erbringung einzelner Leistungen, etwa bei deren Abruf im Zuge einer Rahmenvereinbarung bei verpflichtender Tätigkeit im Fall der Zusage, und einem generellen Ablehnungsrecht, das die persönliche Abhängigkeit ausschließt, deutlich (vgl. VwGH 21.02.2007, 2003/08/0232 mwN.).Der VwGH stellte in dem einen Botenfahrer betreffenden Erkenntnis vom
  6. November 1998, 96/08/0255, klar, dass die Verneinung eines durchgehenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses wegen der Möglichkeit der sanktionslosen Ablehnung einzelner Arbeitsleistungen nicht ausschließe, dass während der wiederkehrenden kurzfristigen tatsächlichen Inanspruchnahme der Arbeitsleistungen jeweils tageweise versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse zu Stande kommen könnten, wenn nach dem Gesamtbild der jeweils konkret zu beurteilenden tageweisen Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet und nicht nur beschränkt ist. Damit wird auch die Unterscheidung zwischen der sanktionslosen Ablehnung der Erbringung einzelner Leistungen, etwa bei deren Abruf im Zuge einer Rahmenvereinbarung bei verpflichtender Tätigkeit im Fall der Zusage, und einem generellen Ablehnungsrecht, das die persönliche Abhängigkeit ausschließt, deutlich vergleiche VwGH 21.02.2007, 2003/08/0232 mwN.). Trotz der Beachtlichkeit der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses in Grenzfällen können auch Personen, die nur tageweise Beschäftigungen ausüben (sofern dadurch nicht ein durchgehendes Beschäftigungsverhältnis während eines größeren Zeitraumes begründet wird), jedenfalls in den tatsächlichen Beschäftigungszeiten in versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen stehen, wenn nach dem Gesamtbild der jeweils konkret zu beurteilenden tageweisen Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet und nicht nur beschränkt ist (VwGH 21.12.2005, 2004/08/0066). Bei einer vereinbarten "Arbeit auf Abruf" ist kein durchgehendes Beschäftigungsverhältnis anzunehmen, wenn der Beschäftigte entweder berechtigt ist, im Rahmen der getroffenen Gesamtverpflichtung (auf Abruf Arbeit zu leisten) sanktionslos einzelne (abgerufene) Arbeitsleistungen abzulehnen oder zwar grundsätzlich verpflichtet ist, bei Abruf Arbeit zu verrichten, es aber im Belieben des Vertragspartners steht, ob überhaupt und wann er die Leistung abruft und davon der Entgeltanspruch des Beschäftigten abhängt (VwGH 25.04.1995, 93/08/0174). Wird ein DN längerfristig immer wieder tageweise beschäftigt, kommt es darauf an, ob jeweils einzelne Beschäftigungsverhältnisse vereinbart werden oder ein durchgängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Der VwGH stellt bei Fehlen einer ausdrücklichen Vereinbarung darauf ab, ob eine periodisch wiederkehrende Leistung feststellbar ist und diese im Vorhinein verbindlich (zB in einem Dienstplan) festgelegt wurde (zB VwGH 97/08/0395; 2002/08/0215, SVSlg 54.220 [mit ausführlicher Darstellung der Vorerkenntnisse]). Ist keine periodisch wiederkehrende Leistung vereinbart, handelt es sich um einzelne Beschäftigungsverhältnisse, auf die bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen die §§ 471 a - 471 e anwendbar sind (VwGH 2002/08/0215, SVSlg 54.220). Das ist va dann der Fall, wenn angebotene Aufträge grundlos abgelehnt werden können bzw dem Beschäftigten das Recht zukommt, den Leistungszeitpunkt weitgehend oder gänzlich selbst zu bestimmen (vgl etwa zu Poolarbeitskräften BMSG 323.168/0001-II/A/3/2007, SVSlg 54.223; zu einem Kontrollor eines Verkehrsverbunds, der sich vertreten lassen kann und telefonisch den Auftrag abruft, BMSGK 223.869/1-3/04, SVSlg 51.751) vgl. Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm
  7. Lfg., § 471c ASVG Rz 4).Wird ein DN längerfristig immer wieder tageweise beschäftigt, kommt es darauf an, ob jeweils einzelne Beschäftigungsverhältnisse vereinbart werden oder ein durchgängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Der VwGH stellt bei Fehlen einer ausdrücklichen Vereinbarung darauf ab, ob eine periodisch wiederkehrende Leistung feststellbar ist und diese im Vorhinein verbindlich (zB in einem Dienstplan) festgelegt wurde (zB VwGH 97/08/0395; 2002/08/0215, SVSlg 54.220 [mit ausführlicher Darstellung der Vorerkenntnisse]). Ist keine periodisch wiederkehrende Leistung vereinbart, handelt es sich um einzelne Beschäftigungsverhältnisse, auf die bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen die Paragraphen 471, a - 471 e anwendbar sind (VwGH 2002/08/0215, SVSlg 54.220). Das ist va dann der Fall, wenn angebotene Aufträge grundlos abgelehnt werden können bzw dem Beschäftigten das Recht zukommt, den Leistungszeitpunkt weitgehend oder gänzlich selbst zu bestimmen vergleiche etwa zu Poolarbeitskräften BMSG 323.168/0001-II/A/3/2007, SVSlg 54.223; zu einem Kontrollor eines Verkehrsverbunds, der sich vertreten lassen kann und telefonisch den Auftrag abruft, BMSGK 223.869/1-3/04, SVSlg 51.751) vergleiche Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm
  8. Lfg., Paragraph 471 c, ASVG Rz 4). 3.3.2.
  9. Wie oben ausgeführt waren die Beschäftigten als Dienstnehmer im Sinne des § 4 aBs. 1 Z 1 iVm. Abs. 2 ASVG zu qualifizieren. Das Vorliegen einer durchgehenden Leistungspflicht wurde weder behauptet noch ist dies sonst im Verfahren hervorgekommen. Auch gab es keine Verpflichtung zur Annahme einer angebotenen Tätigkeit, vielmehr konnten einzelne angebotene Tätigkeiten sanktionslos abgelehnt werden. Ebenso wenig hat sich im Verfahren eine im Voraus bestimmte periodische Leistungspflicht ergeben, vielmehr wurden die jeweiligen Tätigkeit jeweils kurzfristig im Vorhinein vereinbart und ergibt sich aus den Feststellungen, dass jeweils tageweise Beschäftigung das Ziel der Vereinbarungen zwischen Beschwerdeführerin und den Beschäftigten war.3.3.2.
  10. Wie oben ausgeführt waren die Beschäftigten als Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, aBs. 1 Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG zu qualifizieren. Das Vorliegen einer durchgehenden Leistungspflicht wurde weder behauptet noch ist dies sonst im Verfahren hervorgekommen. Auch gab es keine Verpflichtung zur Annahme einer angebotenen Tätigkeit, vielmehr konnten einzelne angebotene Tätigkeiten sanktionslos abgelehnt werden. Ebenso wenig hat sich im Verfahren eine im Voraus bestimmte periodische Leistungspflicht ergeben, vielmehr wurden die jeweiligen Tätigkeit jeweils kurzfristig im Vorhinein vereinbart und ergibt sich aus den Feststellungen, dass jeweils tageweise Beschäftigung das Ziel der Vereinbarungen zwischen Beschwerdeführerin und den Beschäftigten war. Im gegenständlichen Fall liegen somit fallweise Beschäftigungen

§ 471bASVG idg

F, weshalb

§ 471aAbs.

1 ASVG eine Versicherungspflicht in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gegeben ist.Im gegenständlichen Fall liegen somit fallweise Beschäftigungen

Paragraph 471 b, ASVG idgF, weshalb

Paragraph 471 a, Absatz eins, ASVG eine Versicherungspflicht in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gegeben ist. 3.3.3. Die Berechnung der Höhe der vorgeschriebenen Beiträge wurden im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar dargestellt und von der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren auch nicht bestritten. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion stützt sich auf die umfangreiche jeweils zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und weicht bei der Betrachtung des gegenständlichen Einzelfalls von dieser Rechtsprechung auch nicht ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion stützt sich auf die umfangreiche jeweils zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und weicht bei der Betrachtung des gegenständlichen Einzelfalls von dieser Rechtsprechung auch nicht ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W229.2236592.1.00

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